[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser,
Frank Rinck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/572 –
Zukünftige politische Maßnahmen im Bereich Tierversuche
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit vielen Jahren wird seitens der Bundesregierung angestrebt, Tierversuche
so weit wie möglich zu reduzieren und durch Alternativen zu ersetzen (https://
www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/183-versuchstierzahl
en.html, 16. Dezember 2021, Pressemitteilung Nr. 183/2021). Neueste
Versuchstierzahlen zeigen, dass 2020 im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der in
Deutschland verwendeten Tiere in Versuchen um etwa 14 Prozent gesunken
ist (vgl.
https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/183-v
ersuchstierzahlen.html, 16. Dezember 2021, Pressemitteilung Nr. 183/2021).
Dieser vermeintliche Erfolg ist jedoch laut den Fragestellern kritisch zu
hinterfragen, da aufgrund der Corona-Pandemie und der daraus folgenden
Beschränkungen einige Versuchsvorhaben mit Tieren ausgesetzt oder abgebrochen
werden mussten (vgl.
https://www.oe24.at/tierschutz/scheinbar-gute-nachrichten-
aus-laboren/504968447).
Damit in der tierexperimentellen Forschung europaweit ein hoher bioethischer
Standard und somit der Schutz der Versuchstiere sichergestellt wird, trat am
9. November 2010 die EU-Richtlinie 2010/63/EU in Kraft (vgl.
https://www.b
mel.de/DE/Tier/Tierschutz/_texte/Versuchstierzahlen2017.html;nn=310198,
https://www.dfg.de/download/pdf/dfg_im_profil/geschaeftsstelle/publikatione
n/tierversuche_forschung.pdf). Bis zum 10. November 2012 sollte diese
Richtlinie in nationales Recht in den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden
(vgl.
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/INF_19_4251).
Erst im Juli 2013 wurde das deutsche Tierschutzgesetz novelliert und an die
europäische Richtlinie angepasst (vgl.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/2194
28/Tierversuche-Nicht-immer-gibt-es-Alternativen). Deutschland hatte die
Vorgaben dieser Richtlinie jedoch nicht hinreichend in das nationale Recht
integriert, weshalb die EU-Kommission im Juli 2018 ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hatte (vgl.
https://ec.europa.eu/comm
ission/presscorner/detail/de/INF_19_4251). Um eine Klageerhebung beim
Europäischen Gerichtshof gegen Deutschland zu verhindern, wurde im Jahr
2021 das deutsche Tierschutzgesetz geändert, so, dass unter anderem der
Schutz von Versuchstieren erhöht werden sollte (vgl.
https://www.bundesregie
rung.de/breg-de/suche/tierversuche-1841122).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/863
20. Wahlperiode 25.02.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 25. Februar 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
hat sich die Bundesregierung dazu verpflichtet, eine Reduktionsstrategie zu
Tierversuchen vorzulegen, wobei der Zeitplan hierzu noch nicht bekannt ist.
Zusätzlich soll die Forschung zu Alternativen und deren Umsetzung in die
Praxis gestärkt sowie ein ressortübergreifendes Kompetenznetzwerk etabliert
werden (vgl. Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP,
https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koaliti
onsvertrag_2021-2025.pdf, S. 45, Landwirtschaft und Ernährung, Tierschutz).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Bundesregierung ist es ein großes Anliegen, Tierversuche möglichst
schnell durch Alternativmethoden zu ersetzen und die Anzahl verwendeter
Versuchstiere zu reduzieren.
Gleichwohl leiden viele Menschen an Krankheiten, für die es bislang keine
Therapie- oder Heilungsmöglichkeiten gibt. Die betroffenen Menschen
benötigen wirksame Arzneimittel und Therapien, für deren Entwicklung durch
biomedizinische Forschung die Durchführung von Tierversuchen in vielen Fällen
derzeit unerlässlich ist und die im Hinblick auf die Gefährdung von Mensch,
Tier und Umwelt ausreichend geprüft worden sein müssen.
Um in möglichst allen Bereichen, in denen Tierversuche durchgeführt werden,
Alternativmethoden zu entwickeln und die zugehörige Forschung
voranzutreiben, werden daher verschiedene Projekte initiiert und unterstützt, die zum Ziel
haben, Tierversuche möglichst schnell durch alternative Methoden zu ersetzen
bzw. die Anzahl verwendeter Versuchstiere zu reduzieren.
Im Hinblick auf die in Frage stehenden Versuchstierzahlen, auf die im
Folgenden noch im Einzelnen eingegangen wird, verweist die Bundesregierung auch
auf die im Internet veröffentlichten statistischen Daten über die Verwendung
von Versuchstieren (
www.bmel.de/DE/themen/tiere/tierschutz/versuchstierzahl
en2019.html#doc85090bodyText12 und
www.bf3r.de/de/verwendung_von_ver
suchstieren_im_jahr_2020-288932.html). Statistische Daten über die
Verwendung von Versuchstieren in der Europäischen Union finden sich in der „ALU-
RES Statistical EU Database“ der Europäischen Kommission (
https://ec.europ
a.eu/environment/chemicals/lab_animals/alures_en.htm) sowie im Bericht der
Europäischen Kommission über die Durchführung der Richtlinie 2010/63/EU
zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (
https://ec.eur
opa.eu/environment/chemicals/lab_animals/reports_en.htm).
1. Wie viele Tiere wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2015 bis 2020 bei Tierversuchen, die vollständig unter Vollnarkose
durchgeführt wurden, verwendet (bitte nach Bundesländern, Tierarten
sowie Versuchszwecken aufschlüsseln)?
Die Übersichten über die in Deutschland in den Jahren 2015 bis 2020 in
Tierversuchen, die vollständig unter Vollnarkose durchgeführt wurden,
verwendeten Tiere (aufgeschlüsselt nach Bundesländern, Tierarten sowie
Versuchszwecken) können den Tabellen 1 bis 3 der Anlage entnommen werden.
2. Wie viele Tiere wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2015 bis 2020 zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 4 Absatz 3 des
Tierschutzgesetzes getötet?
Die Anzahl der Tiere, die in den Jahren 2015 bis 2020 nach § 4 Absatz 3 des
Tierschutzgesetzes zu wissenschaftlichen Zwecken getötet wurden, ist in
Tabelle 4 dargestellt.
Tabelle 4: Zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 4 Absatz 3 des
Tierschutzgesetzes getötete Tiere in den Jahren 2015 bis 2020.
Jahr Tierzahl
2015 754.700
2016 726.267
2017 738.484
2018 686.352
2019 699.756
2020 633.784
3. Wie viele Tiere kamen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren
2015 bis 2020 in Tests von Giftstoffen und Qualitätskontrollen zum
Einsatz (bitte nach Bundesländern und Tierarten aufschlüsseln)?
Die Anzahl der Tiere, die in den Jahren 2015 bis 2020 für toxikologische
Sicherheitsprüfungen oder die Herstellung und Qualitätskontrolle von Produkten
zum Einsatz kamen, ist in Tabelle 5 dargestellt.
Tabelle 5: Für toxikologische Sicherheitsprüfungen oder die Herstellung und
Qualitätskontrolle von Produkten verwendete Tiere in den Jahren 2015 bis
2020.
Jahr Tierzahl
2015 629.182
2016 554.984
2017 556.946
2018 484.254
2019 474.902
2020 361.378
4. Könnten nach Kenntnis der Bundesregierung die Corona-Pandemie und
die damit verbundenen Einschränkungen einen Einfluss auf die niedrigen
Versuchstierzahlen 2020 gehabt haben (vgl.
https://www.oe24.at/tierschu
tz/scheinbar-gute-nachrichten-aus-laboren/504968447)?
Wenn ja, wieso, und wie hoch ist nach Schätzung der Bundesregierung
dieser Einfluss auf den 14-prozentigen Rückgang an verwendeten
Versuchstieren gewesen (
https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilung
en/DE/2021/183-versuchstierzahlen.html, 16. Dezember 2021,
Pressemitteilung Nummer 183/2021)?
Zum jetzigen Zeitpunkt lassen sich noch keine validen Rückschlüsse ziehen, ob
bzw. welchen Anteil die Corona-Pandemie an dem Rückgang der Zahlen haben
könnte. Die Zahlen der verwendeten Versuchstiere werden von den nach
Landesrecht zuständigen Behörden entsprechend der Versuchstiermeldeverordnung
übermittelt. Dabei ist unter anderem der Zweck der Tierversuche (z. B.
translationale und angewandte Forschung im Bereich der Infektionskrankheiten des
Menschen oder Grundlagenforschung) zu nennen. Einzelne Krankheiten – wie
beispielsweise die Forschung im Kontext der COVID-Pandemie – werden
dabei jedoch nicht benannt. Der Bundesregierung liegen daher keine konkreten
Zahlen bzw. Informationen vor.
5. Wie viele Tiere wurden im Zeitraum von 2015 bis 2020 für Tierversuche
gezüchtet, getötet, aber nicht im Tierversuch verwendet (bitte nach
Tierart auflisten)?
Die nachfolgende Tabelle 6 gibt eine Übersicht über die in Deutschland im Jahr
2017 gezüchteten Versuchstiere, die nicht in Versuchsvorhaben eingesetzt
wurden. Zu beachten ist hierbei, dass es sich um einen Schätzwert handelt, der auf
der Basis der von den zuständigen Behörden einzelner Bundesländer
übermittelten Daten erstellt und im Rahmen der Berichtspflicht nach Artikel 54
Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Tiere (EU-Versuchstierrichtlinie) an die Europäische Kommission
übermittelt wurde.
Tabelle 6: Im Jahr 2017 in Deutschland gezüchtete Versuchstiere, die nicht in
Versuchsvorhaben eingesetzt wurden.
Tierart Anzahl
Mäuse 3.345.000
Zebrafische 529.000
Schweine 15.200
Mongolische Rennmäuse 14.100
Ratten 14.000
Kaninchen 14.000
Hamster 13.000
Nach dem Durchführungsbeschluss 2012/707/EU zur Festlegung eines
gemeinsamen Formats für die Vorlage der Informationen gemäß der Richtlinie
2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
waren die Angaben zu diesen Tieren für das dem Jahr der Vorlage des Berichtes
vorangehenden Kalenderjahr vorzulegen. Die erbetenen Zahlen liegen der
Bundesregierung daher nur für das Jahr 2017 vor.
Der geltende Durchführungsbeschluss 2020/569/EU zur Festlegung eines
gemeinsamen Formats für die Vorlage der von den Mitgliedstaaten gemäß der
Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz
der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zu meldenden
Informationen und deren Inhalt sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses
2012/707/EU sieht ebenfalls vor, dass die Angaben zu diesen Tieren für das
dem Jahr der Vorlage des Berichtes (2023) vorangehende Kalenderjahr
vorzulegen sind. Die entsprechenden Zahlen werden demnach für das Jahr 2022
erhoben.
6. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, damit die Zahl der Tiere, die für
Tierversuche gezüchtet, getötet, aber nicht im Tierversuch verwendet
werden, verringert wird (bitte ausführen; z. B. durch Vermittlung
geeigneter Tiere, vgl.
http://adopt-a-pet.ch/rehoming-projekt/)?
Bei den angesprochenen Tieren handelt es sich in erster Linie um gentechnisch
veränderte Tiere, die entgegen der ursprünglichen Intention nicht in
Versuchsvorhaben eingesetzt werden. Hiervon umfasst sind beispielsweise Tiere, die
nicht den gewünschten Genotyp aufweisen und daher für die betreffenden
Versuche nicht verwendet werden können. In erster Linie betrifft dies Mäuse
(85 Prozent) und Zebrafische (14 Prozent). Versuchstierhalter und -züchter
haben alle verhältnismäßigen Mittel zu ergreifen, um die Erzeugung bzw. Tötung
überzähliger Tiere zu verhindern (z. B. Anpassung des Zuchtmanagements im
Sinne einer bedarfsgerechten Versuchstierzucht). Auch eine Abgabe der Tiere
an andere Versuchseinrichtungen oder sonstige Halter ist zu prüfen. Ob diese
Anforderungen erfüllt werden, entscheidet im konkreten Einzelfall die für den
Vollzug des Tierschutzrechts nach Landesrecht zuständige Behörde. Auf diesen
Vollzug hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
keinen Einfluss.
7. Wie viele Hunde, die in Tierversuchen in Deutschland eingesetzt
wurden, konnten nach Kenntnis der Bundesregierung resozialisiert und an
Privatpersonen vermittelt werden (vgl.
https://www.laborbeagleverein.
com/)?
Fördert die Bundesregierung solche Programme, in denen Labortiere
resozialisiert sowie an Privatpersonen vermittelt werden, und wenn ja,
welche, und sollten aus Sicht der Bundesregierung neben Hunden auch
andere Versuchstiere vermittelt statt getötet werden (vgl.
http://adopt-a-pet.
ch/rehoming-projekt/)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten dazu vor, wie viele Hunde, die in
Tierversuchen in Deutschland eingesetzt wurden, resozialisiert und an
Privatpersonen vermittelt werden konnten.
Im Hinblick auf die private Unterbringung von Versuchstieren sind die
Vorgaben der EU-Versuchstierrichtlinie zu beachten. Demnach sollte eine private
Unterbringung – unabhängig von der Tierart – nur dann stattfinden, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind:
– Der Gesundheitszustand des Tieres lässt eine private Unterbringung zu.
– Es besteht keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren und/oder
die Umwelt.
– Es sind geeignete Maßnahmen ergriffen worden, um das Wohlergehen des
Tieres sicherzustellen.
In diesem Zusammenhang kommt den Tierschutzausschüssen in den
Versuchstiereinrichtungen eine besondere Bedeutung zu. Sie haben die Aufgabe, das
Personal der Einrichtungen über Programme für die private Unterbringung von
Versuchstieren zu informieren und zu beraten. Für den Vollzug der
tierschutzrechtlichen Vorgaben und damit auch für die Einhaltung der Anforderungen an
die private Unterbringung und Vermittlung von Versuchstieren sind die
Behörden der Länder zuständig.
8. Wie lautet der Zeitplan der Bundesregierung für die Reduktionsstrategie
zu Tierversuchen?
a) Beabsichtigt die Bundesregierung, bei der Erarbeitung dieser
Reduktionsstrategie Forschungseinrichtungen oder Verbände mit
einzubeziehen, und wenn ja, welche?
Die Fragen 8 und 8a werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen der Erarbeitung und Umsetzung der im Koalitionsvertrag
vereinbarten Reduktionsstrategie zu Tierversuchen ist eine Vielzahl von Aspekten zu
berücksichtigen, zu denen auch die Beachtung anderer Verfassungsgüter wie
der Forschungsfreiheit gehört. Innerhalb der Bundesregierung erfolgt die
Abstimmung mit den anderen Ressorts. Grundsätzlich werden außerdem
kommunale Spitzenverbände, Fachkreise und Verbände beteiligt.
b) Hat die Bundesregierung bereits Vorstellungen dazu, welche
Maßnahmen diese Reduktionsstrategie ungefähr beinhalten soll?
Die Bundesregierung beschäftigt sich intensiv mit den im Koalitionsvertrag
vereinbarten Vorhaben zur Reduktion von Versuchstieren und hat auf fachlicher
Ebene mit der Vorbereitung der Umsetzung begonnen. Zum jetzigen Zeitpunkt
können noch keine konkreten Zeitpläne oder Maßnahmen aus diesem
Arbeitsprozess benannt bzw. öffentlich vorgestellt werden.
c) Welche Gründe gibt es aus Sicht der Bundesregierung für die
Erarbeitung einer solchen Reduktionsstrategie zu Tierversuchen?
Der Bundesregierung ist es ein wichtiges Anliegen, den Schutz von
Versuchstieren zu verbessern und die Anzahl verwendeter Versuchstiere sukzessive zu
reduzieren. Zur Erreichung des Ziels bedarf es kontinuierlicher Anstrengungen
im Bereich der Entwicklung geeigneter Alternativmethoden zum Tierversuch
und deren Anwendung in der Praxis. Für eine effektive Umsetzung dieses Ziels
ist nach Ansicht der Bundesregierung eine strategische Vorgehensweise
unerlässlich.
9. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik am
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP für ihr eigenes Handeln, dass beim Thema Tierversuche kein echtes
Engagement zu spüren ist (vgl.
https://www.aerzte-gegen-tierversuch
e.de/de/news/aktuelle-news/3470-koalitionsvertrag-falscher-ansatz-falsc
hes-signal)?
Bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Reduzierung von Tierversuchen ist
eine Vielzahl von Aspekten zu berücksichtigen, zu denen insbesondere auch die
Abwägung mit anderen Verfassungsgütern – wie der Forschungsfreiheit –
gehört. Diesem Abwägungsprozess tragen die Vereinbarungen zum Thema
Tierversuche im Koalitionsvertrag 2021 bis 2025 Rechnung. Die Abwägung mit
anderen Belangen wird durch eine Vielzahl von durchzuführenden
Abstimmungsprozessen gelöst. Bei all diesen Abstimmungen muss ein Ausgleich und
eine Abwägung zwischen unterschiedlichen Interessen erreicht werden. Dabei
ist es Ziel, alle Interessen angemessen zu berücksichtigen und nach
Möglichkeit zum Ausgleich zu bringen. Da häufig widerstreitende Interessen existieren,
entspricht das Ergebnis oft nicht dem, was sich der Einzelne bzw. Vertreter
einzelner Interessenvertretungen erhoffen. Zumal die Erwartungshaltung in der
Regel nur durch einen Ausschnitt der insgesamt zu berücksichtigenden Aspekte
geprägt ist.
10. Aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung in ihrem
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP für eine
Reduktionsstrategie zu Tierversuchen anstelle einer Ausstiegsstrategie
aus Tierversuchen, die in einigen Wahlprogrammen erwähnt wurde (z. B.
Wahlprogramm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 2021,
https://cms.gruen
e.de/uploads/documents/Wahlprogramm-DIE-GRUENEN-Bundestags
wahl-2021_barrierefrei.pdf, S. 55) entschieden?
Jenseits der Begrifflichkeit ist es der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen,
Tierversuche möglichst schnell durch Alternativmethoden zu ersetzen und die
Anzahl verwendeter Versuchstiere zu reduzieren. Für eine effektive Umsetzung
dieses Ziels ist nach Ansicht der Bundesregierung eine strategische
Vorgehensweise notwendig, um die Anzahl verwendeter Versuchstiere sukzessive
reduzieren zu können. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 9 verwiesen.
11. Ist der Bundesregierung bekannt – und wenn ja, welche
Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die Bundesregierung ggf. daraus –,
dass die Planung eines Ausstiegskonzepts aus Tierversuchen in den
Niederlanden gescheitert ist (vgl.
https://www.peta.de/aktiv/tierversuche-nie
derlande/)?
Das genannte Ausstiegskonzept, das einen vollständigen Verzicht auf
Tierversuche bis zum Jahr 2025 vorsieht, war dem niederländischen Minister für
Landwirtschaft im Jahr 2016 vom Nationalen Ausschuss gemäß Artikel 49 der
EU-Versuchstierrichtlinie der Niederlande vorgelegt worden. Konkrete
Informationen dazu, ob die Umsetzung dieses Konzeptes in den Niederlanden
gescheitert ist, liegen der Bundesregierung nicht vor. Aus Sicht der
Bundesregierung ist jedoch der Ansatz, den Einsatz von Alternativmethoden zum
Tierversuch zu stärken und die Reduzierung der Versuchstierzahl voranzutreiben, ein
wichtiges Anliegen.
12. Mit welchen konkreten Maßnahmen möchte die Bundesregierung die
Forschung zu Alternativen zu Tierversuchen und deren Umsetzung in die
Praxis stärken, und gibt es hierzu bereits einen Zeitplan (vgl.
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, https://
www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_
2021-2025.pdf, S. 45, Landwirtschaft und Ernährung, Tierschutz)?
Wie hoch sind die geplanten Fördermittel hierfür?
Der Bundesregierung ist es ein wichtiges Anliegen, den Schutz von
Versuchstieren zu verbessern und die Anzahl verwendeter Versuchstiere sukzessive zu
reduzieren. Zur Erreichung des Ziels bedarf es kontinuierlicher Anstrengungen
im Bereich der Entwicklung geeigneter Alternativmethoden zum Tierversuch
und deren Anwendung in der Praxis. Die Bundesregierung hat auf fachlicher
Ebene mit der Vorbereitung der Umsetzung begonnen. Beispielhaft kann hier
das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) initiierte
Bundesnetzwerk 3R genannt werden, das insbesondere die Vernetzung und den
Austausch zwischen akademischer Forschung, Industrie und
Regulierungsbehörden stärken soll. Zum jetzigen Zeitpunkt können allerdings noch keine
weiteren konkreten Zeitpläne oder Maßnahmen aus diesem Arbeitsprozess benannt
bzw. öffentlich vorgestellt werden.
13. Welchen Stellenwert hat die sog. NAT-Database des bundesweiten
Vereins Ärzte gegen Tierversuche e. V. für die Bundesregierung,
insbesondere hinsichtlich der Aufklärung der Bundesregierung über die
Entwicklung tierversuchsfreier Forschungsmethoden (
https://www.deutscherpres
seindex.de/2020/07/29/nat-database-neue-datenbank-zu-tierversuchsfreie
r-forschung/)?
Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie unerlässlich sind, d. h.,
wenn entsprechende Methoden zum Ersatz oder zur Einschränkung von
Tierversuchen nicht vorhanden sind. Derjenige, der einen Tierversuch plant oder
durchführt, muss daher in jedem Einzelfall prüfen, ob auf diesen Tierversuch
verzichtet werden kann. Im Rahmen dieses Entscheidungsprozesses haben
Wissenschaftler umfangreiche Literaturrecherchen durchzuführen. Eine wichtige
Hilfestellung bei diesen Recherchen kann eine Suchmaschine für
Alternativmethoden zu Tierversuchen – wie die genannte Datenbank – darstellen, die die
aktuelle Literatur zu dieser Thematik zur Verfügung stellt und mögliche
Alternativmethoden zum Tierversuch aufführt.
14. Plant die Bundesregierung Aktivitäten, damit die
Anerkennungsverfahren für Alternativmethoden zum Tierversuch durch die EU und OECD
beschleunigt werden (vgl.
https://mobil.bfr.bund.de/cm/343/aktivitaeten_
zur_Beschleunigung_der_anerkennungsverfahren_fuer_alternativmethod
en_zum_tierversuch_durch_die_eu_und_oecd.pdf)?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, wieso nicht?
Die Bundesregierung setzt sich verstärkt dafür ein, noch bestehende Hürden in
diesem Bereich abzubauen.
c) Wie lange dauert es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
durchschnittlich, bis eine neu entdeckte Alternativmethode zum
Tierversuch in der EU zugelassen ist?
Die Dauer des Zulassungsverfahrens hängt insbesondere vom Status der
Standardisierung der Methode, deren Zuverlässigkeit bzw. Reproduzierbarkeit
sowie der genauen Kenntnis möglicher Anwendungen oder Limitierungen ab.
Wenn eine umfassend charakterisierte Methode in den Arbeitsplan des OECD-
Prüfrichtlinienprogramms aufgenommen wird, ist davon auszugehen, dass
diese nach etwa zwei Jahren durch die OECD verabschiedet und publiziert und
von allen OECD-Mitgliedstaaten anerkannt wird. Probleme bei der Evaluation
von Methoden können zu Verzögerungen im Anerkennungsprozess führen und
das Verfahren zwischen zwei und fünf Jahren verlängern. Ziel der
Bundesregierung ist es, die Prozesse soweit möglich zu beschleunigen und sich dafür
einzusetzen, dass unnötige Verzögerungen im Ablauf vermieden werden.
d) Wie viele Alternativmethoden zum Tierversuch sind mittlerweile in
der EU zugelassen, und welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes
Handeln zieht die Bundesregierung hieraus?
Eine Übersicht der aktuell anerkannten Alternativmethoden zum Tierversuch
ist unter anderem auf der Homepage des Deutschen Zentrums zum Schutz von
Versuchstieren (Bf3R) zu finden (
https://www.bfr.bund.de/cm/343/alternative-
oecd-pruefmethoden-stand-sommer-2021.pdf).
15. Welche Ziele möchte die Bundesregierung mit der Etablierung eines
ressortübergreifenden Kompetenznetzwerks (siehe Koalitionsvertrag
zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP) erreichen?
a) Wie hoch sind die geplanten Fördermittel hierfür?
b) Wie soll dieses ressortübergreifende Kompetenznetzwerk strukturell
aufgebaut sein, und wer soll hierfür die Federführung haben?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
16. Ist der Bundesregierung die Initiative „Transparente Tierversuche“ der
Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und der
Informationsplattform „Tierversuche verstehen“ bekannt?
Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung die Initiative „Transparente
Tierversuche“ und deren Stellenwert für die Aufklärung der Bevölkerung
über die Bedeutung von Tierversuchen (vgl.
https://www.aerzteblatt.de/
nachrichten/125225/Neue-Initiative-soll-ueber-Tierversuche-aufkla
eren)?
Die genannte Informationsinitiative ist der Bundesregierung bekannt. Die
Bundesregierung begrüßt Initiativen zur Information über Tierversuche.
17. Sieht die Bundesregierung Potential in KI-Systemen (KI = Künstliche
Intelligenz) zur Reduzierung von Tierversuchen (vgl.
https://futurezone.at/s
cience/kuenstliche-intelligenz-koennte-tierversuche-in-der-medizin-abloe
sen/400074878)?
a) Wenn ja, gibt es hierzu Forschungsprojekte, die von der
Bundesregierung gefördert werden?
Die Fragen 17 und 17a werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung fördert am Deutschen Zentrum zum Schutz von
Versuchstieren (Bf3R) insbesondere folgende Forschungsprojekte zur Thematik
der Künstlichen Intelligenz (KI):
– SMAFIRA – Künstliche Intelligenz zum Auffinden von
Alternativmethoden,
– Alternativmethoden zum Tierversuch zum Nachweis hormonaktiver
Wirkungen in vitro,
– Fadenwurm C. elegans als Alternativmodell in der Toxikologie,
– Belastungsbeurteilung aus Sicht der Tiere,
– Berücksichtigung von Tierpersönlichkeiten,
– Mice Learning in Social Interaction,
– Mouse Lock Box,
– BioImagingCenter – Mittels Mikroskopie Wirkmechanismen toxischer
Substanzen verstehen und
– MIA – Microscopic Image Analyzer.
Zudem werden im Rahmen des Förderschwerpunktes „Alternativmethoden
zum Tierversuch“ des BMBF zahlreiche Forschungsprojekte gefördert, die KI-
Elemente nutzen. Von den 73 Projekten in der laufenden Förderung bzw. den
27 in der Bewilligung befindlichen Projekten haben insgesamt 26 einen
bioinformatischen Bezug.
b) Wie viele Fördermittel fließen in die Förderung von KI-
Anwendungen im Bereich Tierversuche?
Für die genannte Förderung von KI-Anwendungen des Bf3R stellt die
Bundesregierung aktuell rund 162 309 Euro zur Verfügung. Die Summe der
Fördermittel, die in aktuell laufende oder zum 1. April 2022 startende Forschungsprojekte
mit bioinformatischem Bezug im Förderschwerpunkt „Alternativmethoden zum
Tierversuch“ des BMBF fließen, beläuft sich auf 6,7 Mio. Euro.
c) Plant die Bundesregierung, Forschung und Entwicklung zum Thema
KI-Anwendungen im Bereich der Tierversuche stärker zu fördern,
um das übergeordnete Ziel des Schutzes der Versuchstiere
auszubauen?
Aus Sicht der Bundesregierung ergeben sich durch die rasante
Weiterentwicklung der KI-Anwendungen stetig neue Möglichkeiten, diese Anwendungen
auch im Tierversuchsbereich stärker einzusetzen und auf diese Weise die
Vermeidung von Tierversuchen weiter zu fördern.
18. Wie ist der aktuelle Stand im Vertragsverletzungsverfahren 2018/2207
gegen Deutschland (vgl.
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/det
ail/de/INF_19_4251)?
19. Wurde aus Sicht der Bundesregierung inzwischen die EU-
Versuchstierrichtlinie 2010/63/EU richtlinienkonform ins nationale Recht umgesetzt?
Wenn nein, welche Maßnahmen müssen aus Sicht der Bundesregierung
noch ergriffen werden, um dieser Richtlinie gerecht zu werden?
Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die EU-Versuchstierrichtlinie war im Jahr 2013 durch Änderung des
Tierschutzgesetzes und Erlass der Tierschutz-Versuchstierverordnung in nationales
Recht umgesetzt worden. Im Juli 2018 hatte die Europäische Kommission diese
Umsetzung in Deutschland als unzureichend kritisiert und das genannte
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. In der Folge hat die damalige
Bundesregierung das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Versuchstierverordnung
geändert. Eine Rückmeldung der Europäischen Kommission steht noch aus.
20. Sind der Bundesregierung Probleme in der Praxis der
Genehmigungsverfahren bei Tierversuchen bekannt (vgl.
https://www.dfg.de/download/pd
f/dfg_im_profil/reden_stellungnahmen/2018/genehmigungsverfahren_tie
rversuche.pdf)?
Wenn ja, welche, und sind hierzu Maßnahmen geplant, insbesondere
solche, die einen Bürokratieabbau und eine weitere Vereinheitlichung beim
Genehmigungsverfahren in den Ländern betreffen?
21. Sieht die Bundesregierung Gefahren in Verfahrensproblemen bei der
Genehmigung von Tierversuchen, und wenn ja, welche (vgl.
https://www.df
g.de/download/pdf/dfg_im_profil/reden_stellungnahmen/2018/genehmig
ungsverfahren_tierversuche.pdf)?
22. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, inwiefern es zu
Verzögerungen in dem Genehmigungsverfahren von Tierversuchen, die teilweise mit
erheblicher Überschreitung der gesetzlichen Bearbeitungsfrist verbunden
sind, in den Bundesländern kommt?
Wenn ja, wie häufig wird in welchem Bundesland die gesetzliche
Bearbeitungszeit überschritten (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln?
Die Fragen 20 bis 22 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung ist die genannte Stellungnahme zur Praxis der
Genehmigungsverfahren bei Tierversuchen bekannt. Sie teilt die Auffassung der
Verfasser, dass diese Genehmigungsverfahren möglichst reibungslos und nach
bundesweit einheitlichen Standards durchgeführt werden sollten. Aus Sicht der
Bundesregierung dienen verlässliche und klar strukturierte
Genehmigungsverfahren dem wissenschaftlichen Fortschritt und leisten zugleich einen Beitrag
zur Förderung des Schutzes von Versuchstieren. Der Vollzug der
tierschutzrechtlichen Vorgaben, einschließlich deren Anwendung und Auslegung im
Einzelfall, obliegt jedoch den zuständigen Behörden in den Ländern. So fällt auch
das Genehmigungsverfahren für Tierversuche in die Zuständigkeit der
jeweiligen Länderbehörden. Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu
einzelnen Genehmigungsverfahren, Tierversuchsvorhaben oder
Versuchstiereinrichtungen vor. Gleichwohl setzt sich die Bundesregierung im Rahmen der
Bund-Länder-Zusammenarbeit für einen bundeseinheitlichen Vollzug der
Regelungen ein.
23. Sieht die Bundesregierung durch die im letzten Jahr verabschiedeten
gesetzlichen Veränderungen im Bereich Tierversuche die Gefahr, dass
Deutschland in der Forschung international abgehängt wird (vgl. https://
www.sueddeutsche.de/wissen/tierversuche-eu-regeln-deutschland-1.538
7678)?
Wenn ja, welche Gründe gibt es hierfür, und werden bereits
Gegenmaßnahmen geplant?
Ausweislich der Evaluierungsklausel des Gesetzes soll dieses spätestens fünf
Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Dabei soll geprüft werden, ob das
Ziel des Gesetzes, die Bedingungen für die Versuchstiere durch die noch
deutlichere Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU sowie die Wettbewerbsfähigkeit
der Forschung und Industrie zu verbessern, erreicht worden ist.
24. Möchte die Bundesregierung den Umfang und die Detailtiefe der
behördlichen Kontrollen in einem Begleitpapier (z. B. Allgemeine
Verwaltungsvorschrift – AVV) näher spezifizieren, um beispielsweise eine
Harmonisierung zwischen den Bundesländern zu gewährleisten und neu
eingeführte Begrifflichkeiten zu klären (vgl.
https://www.bmel.de/SharedDoc
s/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Stellungnahmen/TierSchAendG-DF
G.pdf?__blob=publicationFile&v=2, S. 5)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 20 bis 22 verwiesen.
25. Wie häufig werden nach Kenntnis der Bundesregierung
Tierversuchseinrichtungen von den zuständigen Behörden kontrolliert?
a) Wie viele Kontrollen sind hiervon nach Kenntnis der
Bundesregierung unangekündigt?
b) Bei wie vielen Kontrollen kommt es nach Kenntnis der
Bundesregierung zu Beanstandungen?
c) Welche Gründe gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei
festgestellten Beanstandungen bei Tierversuchseinrichtungen?
d) Werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Pflichtkontrollen
von Tierversuchseinrichtungen erreicht oder kommt es hier zu
Verzögerungen?
Die Fragen 25 bis 25d werden gemeinsam beantwortet.
Die Überwachung und Kontrolle von Versuchstiereinrichtungen nach dem
Tierschutzrecht obliegt den zuständigen Behörden der Länder. Der
Bundesregierung liegen daher keine Informationen hierzu vor.
26. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der zu
prüfenden Anträge und Anzeigen von Tierversuchen, Kontrollen von
Tierversuchseinrichtungen im Vergleich zu den Personalkapazitäten in den
zuständigen Behörden im Zeitraum von 2015 bis 2020 verändert?
Für den Vollzug der tierschutzrechtlichen Anforderungen und damit auch für
die Genehmigung und Überwachung von Tierversuchen und
Tierversuchseinrichtungen sind die Behörden der Länder zuständig. Diese entscheiden in
eigener Verantwortung über die zugrundeliegenden Strukturen sowie die personelle
und finanzielle Ausstattung der zuständigen Veterinärverwaltungen. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Personalausstattung der zuständigen
Landesbehörden für die in Frage stehenden Prüfungen oder Kontrollen vor.
27. Plant die Bundesregierung, ein Dialogforum zwischen Wissenschaft,
Politik und Tierschutzvereinen zum Thema Tierversuche und die
bestehenden Schwachstellen in den rechtlichen Regelungen zur Durchführung
von Tierversuchen zu eröffnen, um konstruktive Lösungsansätze
besonders für Unsicherheiten in der Praxis finden zu können?
a) Wenn ja, wann?
b) Wenn nein, wieso nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
28. Möchte die Bundesregierung Tierversuche mit dem Schweregrad
„schwer“ grundsätzlich verbieten und nur in Ausnahmefällen gestatten
(vgl.
https://www.aerzte-gegen-tierversuche.de/de/presse/aktuelle-presse
mitteilungen/2859-die-eu-soll-deutschland-zwingen-schlimmste-tierver
suche-zu-verbieten)?
Wenn nein, wieso nicht?
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII Abschnitt 3 der EU-
Versuchstierrichtlinie führt Belastungskategorien mit Beispielen und Erläuterungen
auf, die bei der Einstufung von Versuchsvorhaben in Belastungsschweregrade
helfen sollen. Aufgeführt sind auch Beispiele für Tierversuchsvorhaben, die für
die betroffenen Tiere mit schweren Belastungen verbunden sein können und
demnach dem Schweregrad „schwer“ zuzuordnen sind. Ein generelles Verbot
derartiger Versuchsvorhaben ist in der EU-Versuchstierrichtlinie nicht
vorgesehen. Dieses würde eine neue national strengere Regelung darstellen, die nach
Artikel 2 der EU-Versuchstierrichtlinie nicht zulässig ist. Aus Sicht der
Bundesregierung besteht daher kein Spielraum für die Umsetzung eines generellen
Verbots schwer belastender Versuchshaben auf nationaler Ebene.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 13 – Drucksache 20/863
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 15 – Drucksache 20/863
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ISSN 0722-8333]