[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/641 –
Vollzugsdefizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht im Jahr 2021 –
Ursachen und Konsequenzen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die unterlassene Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer und dabei
insbesondere abgelehnter Asylbewerber steht seit Jahrzehnten in der politischen
Diskussion. Bereits im April 2011 stellte eine Unterarbeitsgruppe der Bund-
Länder-Arbeitsgruppe „Rückführung“ (AG Rück) in ihrem Bericht
„Vollzugsdefizite – Ein Bericht über die Probleme bei der praktischen Umsetzung von
ausländerbehördlichen Ausreiseaufforderungen“ (
https://www.einwanderer.
net/fileadmin/downloads/Berichte/2011-04_Bericht_AG_Rueck-1.pdf) fest,
dass die Existenz von Vollzugsdefiziten nicht zu leugnen sei.
Vor dem Hintergrund der seit 2014 wieder stark steigenden
Asylbewerberzahlen nahm die Unterarbeitsgruppe im April 2015 eine Evaluation (
https://www.
bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2016/bund-laen
der-bericht-hindernisse-abschiebungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1) des
ersten Berichts von 2011 vor, in der sie die Skandalisierung von rechtmäßigen
Abschiebungen durch Lobbygruppen und den fehlenden Rückhalt seitens der
Politik kritisierte. Weiterhin heißt es auf Seite 5: „In der täglichen Praxis ist es
so, dass diejenigen, die nur hartnäckig genug ihre Identität verschleiern und
sich nur beharrlich genug ihrer Ausreiseverpflichtung widersetzen, am Ende
gegenüber den anderen die Bessergestellten sind. Es besteht eine Gefahr, dass
die Gewährung eines Aufenthaltsrechts nicht mehr von der Einhaltung
bestimmter Regeln abhängt, sondern sich diese Regeln umgekehrt an der
Verweigerungshaltung des zur Ausreise verpflichteten Ausländers orientieren.“
Kritik an der unzureichenden Vollzugspraxis kam auch aus der Justiz, so von
der Spitze des Verwaltungsgerichtes (VG) Düsseldorf im Jahr 2018: „Es dreht
sich ein riesiges rechtsstaatliches Rad und die Urteile laufen dennoch ins
Leere.“ (
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-duesseldorf-kritik-abschiebepr
axis-anstieg-klagen-asyl/). In den Medien wurde die Thematik gleichfalls
immer wieder aufgegriffen. In seiner Ausgabe Nr. 10/2019 vom 2. März 2019
(auf S. 12 ff., Autoren Matthias Bartsch, Felix Bohr und weitere) berichtete
etwa der „DER SPIEGEL“ unter der Titelzeile „Abschiebung – Ein deutsches
Desaster“.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1225
20. Wahlperiode 25.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 24. März 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Seit 2016 sind die jährlichen Abschiebezahlen durchgehend rückläufig, sie
fielen von 25 375 in 2016 auf nur noch 10 800 im Jahr 2020 (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/27007, Antwort zu Frage 1). Seit 2018 übersteigt sogar die
Zahl der gescheiterten die Zahl der durchgeführten Abschiebungen (vgl. S. 9
der Analyse der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages
„Sachstand – Fragen zur Rückkehr abgelehnter Asylbewerbern in
Drittstaaten“, WD – 3 – 3000 – 042/20). Auch die Zahlen des ersten Halbjahres 2021
mit 5 688 Abschiebungen (vgl. die Antwort zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 19/32290) lassen keinerlei Trendwende zu mehr Abschiebungen
erkennen. Die Zahl der vor Überstellung an die Bundespolizei gescheiterten
Abschiebungen ist weiterhin mit 7 832 Fällen deutlich höher als die Zahl der
tatsächlich durchgeführten Abschiebungen (a. a. O., Antwort zu Frage 15).
Parallel sind auch die Zahlen der nach REAG/GARP (Reintegration and
Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted
Repatriation Programme) geförderten freiwilligen Ausreisen konstant rückläufig
– von 54 069 im Jahr 2016 auf nur noch 5 706 Fälle in 2020 (vgl. die Antwort
zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 19/27007).
Das Vollzugsmanko spiegelt sich in der Zahl von 291 292 vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländern wider, die sich zum 30. Juni 2021 in Deutschland
aufgehalten haben (vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache
19/32290), während Ende 2017 erst 228 859 ausreisepflichtige Ausländer zu
verzeichnen waren (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache
19/800). 48 636 Personen unter den aktuell Ausreisepflichtigen verfügen über
keine Duldung (vgl. Bundestagsdrucksache 19/32290, a. a. O.). Allein im
ersten Halbjahr 2021 ist die Zahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer
weiter um über 10 000 Personen angestiegen (vgl. Antwort zu Frage 26 auf
Bundestagsdrucksache 19/27007).
Der Bundesgesetzgeber sah sich in den letzten beiden Legislaturperioden
jeweils zu einem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
(Bundestagsdrucksachen 19/10047 und 18/11546) veranlasst, um die für
unzureichend erkannten gesetzlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen zu
novellieren.
Ein nennenswerter Effekt des im August 2019 in Kraft getretenen Zweiten
Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht lässt sich nach
Einschätzung der Fragesteller aus den Abschiebezahlen für 2020 und das erste
Halbjahr 2021 jedoch nicht ablesen. Vielmehr erreichten diese im Vergleich
der Vorjahre wieder den Tiefstwert des Jahres 2014 (
https://www.bpb.de/gesel
lschaft/migration/flucht/zahlen-zu-asyl/265765/abschiebungen#:~:text=2020%
20wurden%20aus%20Deutschland%2010.800%20Menschen%20abgeschoben
%2C%20die,waren%20es%2022.097%2C%202018%20waren%20es%2023.6
17%20Menschen), was sich nach Ansicht der Fragesteller nicht allein mit
pandemiebedingten Erschwernissen bei der Rückführung erklären lässt. Denn
nach Einlassung der Bundesregierung lehnte Ende des ersten Halbjahres 2021
kein Herkunftsland mehr die Abschiebung unter Verweis auf die Pandemie
generell ab (vgl. Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 19/32290).
Ein jahrelang unterlassener konsequenter Gesetzesvollzug in bestimmten
Bereichen zugunsten bestimmter Gruppen lässt aus Sicht der Fragesteller das
Vertrauen in die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz und in den Rechtsstaat
erodieren. Die ausbleibende Abschiebung ist nach Auffassung der Fragesteller
weiterhin ein erheblicher Pull-Faktor für Migranten, die unter Missbrauch des
Asylrechts aus rein wirtschaftlichen Motiven nach Deutschland kommen, weil
sie wissen, dass sie trotz erfolglosen Asylbegehrens in aller Regel hierbleiben
können. Davon profitiert wiederum erheblich die Schleuserkriminalität, derer
sich viele dieser Armutsmigranten bedienen, um nach Deutschland zu
gelangen.
Die Ursachen der fortdauernden Vollzugsdefizite wie auch die Effektivität der
Versuche, diese Defizite mit neuen Instrumenten und Regeln zu beheben,
bedürfen nach Ansicht der Fragesteller daher einer genauen Analyse.
Sofern die in den Fragen 1 bis 7 erfragten Zahlen für das Gesamtjahr 2021 bis
zum Ablauf der regulären Beantwortungsfrist noch nicht vorliegen, gewähren
die Fragesteller die für die Sammlung der Daten benötigte Frist.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die vorliegende Kleine Anfrage
zum Teil die Grenzen des verfassungsrechtlich verbürgten Fragerechts des
Deutschen Bundestages überschreitet. Der parlamentarische
Informationsanspruch erstreckt sich nicht auf Gegenstände, die keinen Bezug zum
Verantwortungsbereich der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag haben,
insbesondere, wenn sie sich außerhalb der Zuständigkeit der Bundesregierung
befinden. So fällt etwa der Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit die
Durchführung von Abschiebungen in den Zuständigkeitsbereich der Länder.
Aufgrund der vom Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund
und Ländern nimmt die Bundesregierung zu Sachverhalten die Länder
betreffend keine Stellung.
1. Wie viele Ausländer sind im Jahr 2021 bundesweit abgeschoben worden
(bitte monatsweise aufschlüsseln)?
Im Jahr 2021 wurden insgesamt 11 982 Personen aus dem Bundesgebiet
abgeschoben. Eine genaue Aufschlüsselung nach Monaten kann der nachfolgenden
Übersicht entnommen werden:
Monat Abschiebungen
Januar 819
Februar 864
März 1.171
April 923
Mai 848
Juni 1.049
Juli 1.266
August 792
September 1.048
Oktober 968
November 1.227
Dezember 1.007
2. Wie verteilen sich die Abschiebungen auf die einzelnen Bundesländer
und die Bundespolizei?
Eine genaue Aufschlüsselung auf die einzelnen Länder und die Bundespolizei
kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden:
Land Abschiebungen
Baden-
Württemberg
1.320
Bayern 1.913
Berlin 959
Brandenburg 240
Bremen 23
Hamburg 426
Hessen 906
Land Abschiebungen
Mecklenburg-
Vorpommern
170
Niedersachsen 666
Nordrhein-
Westfalen
2.903
Rheinland-Pfalz 555
Saarland 87
Sachsen 678
Sachsen-Anhalt 257
Schleswig-
Holstein
327
Thüringen 226
Bundespolizei 326
3. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer sind innerhalb dieses Zeitraums
freiwillig ausgereist?
Umfassende Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der
Bundesregierung nicht vor, da die Zahl der freiwilligen Ausreisen von ausreisepflichtigen
Personen im Ausländerzentralregister (AZR) nicht belastbar ermittelt werden
kann. Insbesondere haben die zuständigen Stellen nicht immer Kenntnis davon,
ob ein Ausreisepflichtiger Deutschland freiwillig verlässt. So reisen
Ausreisepflichtige auch eigeninitiativ aus, ohne dass eine Erfassung erfolgt,
insbesondere, weil eine Grenzübertrittsbescheinigung fehlt.
Soweit Personen freiwillig mit einer Grenzübertrittsbescheinigung ausgereist
sind und diese von der Bundespolizei erfasst worden sind, können diese
Angaben der Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/890 zu Abschiebungen
und Ausreisen im Jahr 2021 entnommen werden. Zu geförderten freiwilligen
Ausreisen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Im Jahr 2021 sind insgesamt 21 213 Personen unter Vorlage einer
Grenzübertrittsbescheinigung nachvollziehbar aus Deutschland ausgereist.
4. Wie viele abgelehnte Asylbewerber befanden sich jeweils unter den in
den Fragen 1 und 2 genannten Personen?
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
5. Wie viele ausreisepflichtige Personen aus Drittstaaten haben in
Verbindung mit ihrer freiwilligen Ausreise im Jahr 2021 Fördermittel zur
Rückkehrförderung bzw. Integration vor Ort aus Programmen des Bundes
und/oder der Länder erhalten?
Förderungen hinsichtlich freiwilliger Ausreisen für Rückkehrwillige und
Reintegrationsförderungen für freiwillig Rückkehrende sowie Rückgeführte
können durch verschiedene Stellen erfolgen. Eine zentrale Erfassung wurde durch
die Einführung neuer Speichersachverhalte im AZR durch das Zweite
Datenaustauschverbesserungsgesetz initiiert. Eine valide Datenlage liegt derzeit
allerdings noch nicht vor.
Valide Daten zu Rückkehr- und Reintegrationsförderungen liegen der
Bundesregierung jedoch zu den nachfolgenden Programmen vor, wobei eine
Differenzierung nach der Ausreisepflicht nicht bei allen Programmen erfolgt:
Zu freiwilligen Ausreisen über das Bund-Länder-Programm REAG/GARP
können differenziert nach dem Aufenthaltsstatus der Betreffenden und damit
nicht zwingend nur ausreisepflichtige Personen vor der Ausreise aus
erfassungstechnischen Gründen nur die von der Internationalen Organisation für
Migration (IOM) bereitgestellten nachfolgenden Informationen zum
Aufenthaltsstatus abgebildet werden:
REAG/GARP 2021* (Es handelt sich hier um vorläufige Zahlen [Bewilligungen])
Personenkreis Anzahl der
geförderten Ausreisen
Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz wie folgt:
1.1 Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen 1.768
1.2 Ausländer, die über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise
nicht oder noch nicht gestattet ist
k. A.
1.3 Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen:
a. aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen (§ 23 Abs. 1 AufenthG) oder
zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG),
b. aus sonstigen Gründen (§ 25 Abs. 5 AufenthG), sofern die Entscheidung über die
Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt
166
1.4 Ausländer, die eine Duldung nach § 60a des AufenthG besitzen 2.976
1.5 Ausländer, die aus sonstigen Gründen vollziehbar ausreisepflichtig sind. Dies
gilt im Sinne des Bund-Länder-Programms REAG/GARP auch für Personen, die ein
Asylbegehren geäußert, aber noch keinen rechtswirksamen Asylantrag gestellt
haben.
1.591
1.6 Ausländer, die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den
o. g. Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort
genannten Voraussetzungen erfüllen
23
1.7 Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach
§ 71a AsylG gestellt haben
52
2 Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG
besitzen
122
3 Ausländer, die einen nicht zuvor genannten Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen,
politischen oder humanitären Gründen nach den §§ 22 bis 26 AufenthG besitzen
75
4 Ausländer, die als Familienangehörige im Rahmen eines Familiennachzugs in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist und selbst nicht zur Ausreise verpflichtet
sind
12
5 Opfer von Zwangsprostitution und/oder Menschenhandel k. A.
Gesamt 6.800
* Datenquelle: IOM
Aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgt bei der o. a. IOM-Statistik bei
Personenzahlen unter zehn Personen die Eintragung „k. A.“ (keine Angabe), um
keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zu ermöglichen.
Neben den o. g. insgesamt 6 800 freiwilligen Ausreisen, die durch das Bund-
Länder-Programm REAG/GARP gefördert wurden, hat die Bundesregierung
Kenntnis von weiteren 5 176 Personen, welche im Jahr 2021 freiwillig
ausgereist sind (vorläufige Daten, Stand: 02/2022). Es handelt sich um Daten, die die
Länder an das Gemeinsame Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR)
meldeten. Aufgrund der nicht einheitlichen Meldekriterien ist diese Zahl
allerdings nur beschränkt aussagekräftig und nicht als absolute Zahl zu verstehen.
Eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus der Rückkehrenden liegt der
Bundesregierung nicht vor.
Zum Bundesprogramm StarthilfePlus, dem Europäischen Rückkehr- und
Reintegrationsprogramm ERRIN, dem Projekt URA KOS und dem Projekt
Brückenkomponente Albanien liegen der Bundesregierung Gesamtzahlen vor. Eine
Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus der Rückkehrenden wird durch die
Bundesregierung bei der Erfassung nicht vorgenommen.
Im Jahr 2021 wurden insgesamt 4 384 Personen über das Bundesprogramm
StarthilfePlus gefördert. Es handelt sich hierbei um vorläufige Zahlen (Stand:
12/2021). Das Programm richtet sich ausschließlich an freiwillig
Rückkehrende. Voraussetzung ist u. a. eine REAG/GARP-Förderung. Die Daten werden
von der IOM erhoben.
Die Programme/Projekte ERRIN, URA KOS und Brückenkomponente
Albanien richten sich an freiwillig, aber auch an nicht-freiwillig Rückkehrende.
Eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus der Rückkehrenden wird
durch die Bundesregierung bei der Erfassung nicht vorgenommen.
Im Jahr 2021 sind über ERRIN 2 572 Personen gefördert worden. Durch das
Reintegrationsprojekt URA wurden 200 Personen gefördert. Über das Projekt
Brückenkomponenten Albanien erhielten 273 Personen eine Erstberatung und
hiervon 185 Personen eine zusätzliche finanzielle Förderung. Bei den Projekten
URA KOS und der Brückenkomponente Albanien handelt es sich um
vorläufige Zahlen (Stand 01/2022).
Im Rahmen des Engagements des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) („Programm Perspektive Heimat“) für
freiwillige Rückkehr und nachhaltige Reintegration wurden im Jahr 2021 in 13
Partnerländern insgesamt knapp 205 000 individuelle Fördermaßnahmen
umgesetzt, die sich sowohl an Rückkehrende aus Deutschland und Drittländern, als
auch an die lokale Bevölkerung richten. Davon wurden fast 46 000
Fördermaßnahmen von Rückkehrenden aus Deutschland und Drittländern für eine soziale
und wirtschaftliche Reintegration lokal in Anspruch genommen. Bei diesen
Rückkehrenden handelte es sich um freiwillig und nicht-freiwillig ausgereiste
Personen. Eine Differenzierung nach ausreisepflichtigen Personen wird nicht
vorgenommen. Das Programm des BMZ fördert nicht die Rückkehr selbst.
Eine Addition der Zahlen aus den einzelnen Förderprogrammen und -projekten
ist statistisch unzulässig, da Personen an mehreren Förderprogrammen/-
projekten teilnehmen können. Zudem unterscheiden sich die Zählweisen der
Förderprogramme/-projekte. Beim Programm des BMZ wird nach Maßnahmen
aufgeschlüsselt. Bei den anderen aufgelisteten Programmen bzw. Projekten wird
nach der Förderung pro Person aufgeschlüsselt. Diese Förderungen können
mehrere Maßnahmen beinhalten.
6. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind in ihre Herkunftsländer und
wie viele im Rahmen einer Rücküberstellung gemäß Dublin-Verordnung
in andere EU-Staaten überführt worden?
Insgesamt wurden im Jahr 2021 8 877 Personen in ihr Heimatland abgeschoben
und insgesamt 2 656 Personen gemäß der Verordnung (EU) 604/2013 (sog.
Dublin III-VO) in andere EU-Staaten rücküberstellt.
7. Wie verteilen sich die abgeschobenen Ausländer nach Nationalitäten?
Eine genaue Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeiten kann der
nachfolgenden Übersicht entnommen werden:
Staatsangehörigkeit Abschiebungen
Afghanistan 500*
Ägypten 74
Albanien 983
Algerien 261
Angola 11
Äquatorialguinea 2
Argentinien 2
Armenien 389
Aserbaidschan 230
Äthiopien 61
Bangladesch 98
Belgien 6
Benin 4
Bosnien-Herzegowina 165
Brasilien 25
Bulgarien 117
Burkina Faso 5
Chile 17
China (Volksrep.) 22
Costa Rica 2
Côte d'Ivoire 22
Dominikanische
Republik
7
Dschibuti 1
Ecuador 3
Eritrea 47
Estland 2
Frankreich 25
Gambia 118
Georgien 1.200
Ghana 185
Griechenland 19
Großbritannien 4
Guatemala 1
Guinea 166
Guinea-Bissau 6
Haiti 1
Indien 30
Irak 340
Iran 112
Israel 5
Italien 42
Jamaika 4
Jemen 5
Jordanien 17
Kamerun 18
Kanada 1
Kasachstan 19
Kenia 4
Staatsangehörigkeit Abschiebungen
Kirgisistan 6
Kolumbien 20
Kongo Dem. Rep. 6
Kongo Volksrep. 1
Kosovo 403
Kroatien 36
Kuba 6
Lettland 33
Libanon 74
Liberia 3
Libyen 21
Litauen 78
Malaysia 1
Mali 10
Marokko 128
Mauretanien 3
Mauritius 1
Mexiko 2
Moldau 555
Monaco 1
Mongolei 4
Montenegro 78
Nepal 3
Niederlande 34
Niger 3
Nigeria 352
Nordmazedonien 383
Norwegen 1
Österreich 7
Pakistan 551
Peru 5
Polen 283
Portugal 9
Ruanda 1
Rumänien 342
Russland 458
Saudi-Arabien 2
Schweden 6
Senegal 50
Serbien 639
Sierra Leone 11
Simbabwe 2
Slowakische Republik 12
Slowenien 7
Somalia 160
Spanien 13
Sri Lanka 64
staatenlos 14
Sudan 21
Südsudan 1
Suriname 2
Syrien 470
Tadschikistan 24
Staatsangehörigkeit Abschiebungen
Taiwan (Republik China) 1
Tansania 6
Thailand 5
Togo 11
Tschad 2
Tschechische Republik 24
Tunesien 283
Türkei 408
Uganda 3
Ukraine 321
Ungarn 31
ungeklärt 41
Usbekistan 1
Venezuela 2
Vereinigte Staaten
von Amerika
15
Vietnam 4
Weißrussland 44
Zentralafrikanische
Republik
1
Zypern 1
* Von den 500 StA wurden 167 StA bis zum 11.08.2021 nach AFG zurückgeführt. Die Aussetzung
der bundesweiten Unterstützung bei Rückführungen nach AFG erfolgte am 11.08.2021. 333 StA
wurden in ihre unmittelbaren Herkunftsländer zurückgeführt.
8. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind per Charterflug
abgeschoben worden?
Wie viele Charterflüge zwecks Abschiebung sind 2021 von Deutschland
aus durchgeführt worden?
Im Jahr 2021 wurden insgesamt 6 035 Personen mit 194 Charterflügen von
Deutschland aus abgeschoben.
9. Wie viele Ausländer sind 2021 nach Kenntnis der Bundesregierung aus
der Strafhaft abgeschoben worden, und wie viele Asylbewerber waren
darunter?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
10. Wie viele Ausländer sind 2021 nach Kenntnis der Bundesregierung aus
Abschiebehaft bzw. Ausreisegewahrsam abgeschoben worden, und wie
viele Asylbewerber waren darunter?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 25 des Abgeordneten Dr. Bernd Baumann auf Bundestagsdrucksache 20/765
verwiesen.
11. Wie lange haben sich die Ausländer durchschnittlich im Bundesgebiet
aufgehalten, bevor sie abgeschoben wurden?
Personen, die im Jahr 2021 abgeschoben wurden, haben sich vor der
Abschiebung durchschnittlich etwa 3,5 Jahre in Deutschland aufgehalten.
12. Wie lange dauert es durchschnittlich von der Entscheidung der Behörde,
die Ausreisepflicht zwangsweise durchzusetzen, bis zur tatsächlichen
Abschiebung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Erkenntnisse vor.
13. Wie viele Abschiebungen sind im Jahr 2021
a) vor und
b) nach Übergabe an die Bundespolizei gescheitert?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2021 sind insgesamt
a) 15 792 Abschiebungen vor der Übergabe und
b) 615 Abschiebungen nach der Übergabe an die Bundespolizei auf dem
Luftweg gescheitert.
14. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer haben sich zum
31. Dezember 2021 in Deutschland aufgehalten?
Wie viele darunter sind abgelehnte Asylbewerber, und wie viele darunter
sind geduldet?
Ausweislich des AZR haben sich zum Stichtag 31. Dezember 2021 292 672
(vollziehbar) ausreisepflichtige Personen in Deutschland aufgehalten. Darunter
waren 186 614 Personen, bei denen im AZR ein abgelehnter Asylantrag
gespeichert war. 242 029 der Ausreisepflichtigen waren geduldet. Es ist darauf
hinzuweisen, dass die im AZR gespeicherte Asylablehnung nicht ursächlich für die
bestehende Ausreisepflicht sein muss, da die Entscheidung grundsätzlich
gespeichert wird, bis die Voraussetzungen für ihre Löschung gegeben sind (vgl.
§ 36 AZRG), und damit ggf. längere Zeit zurückliegen kann. Umgekehrt
bedeutet allein die Speicherung eines abgelehnten Asylantrags im AZR aber
nicht, dass die betroffene Person zwingend ausreisepflichtig ist. Der weit
überwiegende Teil der erfassten Personen hat inzwischen ein befristetes oder
unbefristetes Aufenthaltsrecht erworben (siehe hierzu die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 25 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/32579).
15. Welches sind die 15 häufigsten Nationalitäten der vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländer (bitte die absolute Zahl und den Prozentsatz,
welcher auf die jeweilige Nationalität entfällt, angeben)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Ausreisepflichtige Anteil in Prozent
Irak 32.039 10,9
Afghanistan 28.278 9,7
Ausreisepflichtige Anteil in Prozent
Nigeria 17.023 5,8
Russische Föderation 15.421 5,3
Serbien 10.923 3,7
Iran 10.571 3,6
Türkei 9.752 3,3
Pakistan 9.260 3,2
Ungeklärt 7.964 2,7
Albanien 7.641 2,6
Libanon 7.132 2,4
Gambia 6.964 2,4
Syrien 6.671 2,3
Armenien 6.529 2,2
Kosovo 6.484 2,2
16. Wie lange halten sich die vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer
jeweils bereits in Deutschland auf (bitte die Aufenthaltsdauer nach a) 0 bis
2 Jahren, b) 2 bis 4 Jahren, c) 4 bis 6 Jahren, d) mehr als 6 Jahren
aufschlüsseln)?
Die Fragen 16 bis 16d werden gemeinsam beantwortet.
Die Angaben beziehen sich auf die jeweils letzte Einreise und können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
(vollziehbar) Ausreisepflichtige insgesamt 292.672
davon:
Aufenthalt bis zu zwei Jahren 82.974
Aufenthalt ab zwei Jahren bis zu vier Jahren 54.308
Aufenthalt ab vier bis einschl. sechs Jahren 98.294
Aufenthalt seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 56.235
Aufenthaltsdauer unbekannt 861
17. Wie lange halten sich diese Ausländer jeweils in Deutschland auf,
nachdem sie ausreisepflichtig geworden sind (bitte die Aufenthaltsdauer wie
in Frage 14 aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor.
18. Wie viele (ehemals oder aktuell) abgelehnte Asylbewerber haben sich
zum 31. Dezember 2021 in Deutschland aufgehalten?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 24 des
Abgeordneten Dr. Bernd Baumann auf Bundestagsdrucksache 20/765
verwiesen.
19. Wie viele Ausländer hatten Ende 2021 den Status einer Duldung mit
ungeklärter Identität gemäß § 60b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)?
Wie viele waren es Ende 2020?
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren im AZR 25 486 Personen mit einer
Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfasst. Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren
es 12 697 Personen.
20. Hat sich die Bereitschaft dieser Gruppe von Geduldeten, bei der Klärung
ihrer Identität bzw. bei der Beschaffung von Personaldokumenten
mitzuwirken, in einem relevanten Ausmaß erhöht, wie es die Einführung des
neuen Duldungstatbestandes bezweckte?
Aufgrund der noch immer andauernden pandemiebedingten Einschränkungen
der Botschaftskontakte ist es der Bundesregierung nicht möglich, hierzu
belastbare Aussagen zu treffen.
Im Übrigen wird auf den durch das Bundesministerium des Innern und für
Heimat (BMI) im Rahmen der Herbstsitzung 2021 der Ständigen Konferenz der
Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vorgelegten und öffentlich
zugänglichen Abschlussbericht des BMI zu TOP 29 Ziffer 2 und 3 der 211. IMK
vom 4. bis 6. Dezember 2019 zur „Umsetzung des Zweiten Gesetzes zur
besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ verwiesen.
21. Wie viele Iraker wurden bundesweit im Jahr 2021 in den Irak
abgeschoben?
Handelte es sich dabei um Gefährder, Straftäter und oder
Identitätsverweigerer?
Die Rückführung von ausreisepflichtigen Personen liegt in der Zuständigkeit
des jeweiligen Landes. Bundesweit wurden im Jahr 2021 insgesamt 52
irakische Staatsangehörige in den Irak abgeschoben. Davon war nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Person als Gefährder eingestuft. Der Bundesregierung
liegen keine weiteren Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
22. Welche praktischen Auswirkungen hat die Aufhebung des
Abschiebestopps für Syrien seit Anfang 2021 (
https://www.tagesschau.de/inland/in
nenpolitik/syrien-abschiebestopp-105.html) gehabt?
a) Wie viele Syrer sind im Jahr 2021 nach Syrien abgeschoben worden,
und wie viele darunter waren Gefährder, Straftäter bzw.
Identitätsverweigerer?
b) Wie lassen sich Abschiebungen trotz fehlender diplomatischer
Beziehungen zu Syrien bewerkstelligen?
c) Was hat die Bundesregierung seit Anfang 2021 unternommen, um
Abschiebungen nach Syrien zu ermöglichen?
Die Fragen 22 bis 22c werden gemeinsam beantwortet.
Die Teilfragen werden gemeinsam beantwortet. Im Jahr 2021 sind keine
syrischen Staatsangehörigen nach Syrien abgeschoben worden. Abschiebungen
nach Syrien finden derzeit nicht statt. Nach Einschätzung der Bundesregierung
bestehen derzeit keine Möglichkeiten, Abschiebungen nach Syrien zu
realisieren.
23. Wie viele Abschiebehaftplätze gibt es derzeit bundesweit, und wie
verteilen sich diese auf die Bundesländer?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Land Abschiebungshaftplätze
Baden-Württemberg 51
Bayern 165
Berlin 10
Bremen 16
Hamburg 20
Hessen 60
Niedersachsen 48
Nordrhein-Westfalen 175
Rheinland-Pfalz 40
Dresden 58
Sachsen-Anhalt 15
Schleswig-Holstein 12
Gesamt: 670
a) Ist das in der Begründung zum Zweiten Gesetz zur besseren
Durchsetzung der Ausreisepflicht erklärte Ziel von bis zu 1 000
Abschiebehaftplätzen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/10047, S. 3) erreicht
worden?
Nein.
b) Wie viele Abschiebehaftplätze hält die Bundesregierung aktuell für
einen reibungslosen Vollzug der Ausreisepflicht für erforderlich?
Der Bau von Abschiebungshaftplätzen fällt in die Zuständigkeit der Länder.
Die Bundesregierung nimmt zu Sachverhalten, die in die Zuständigkeiten der
Länder fallen, keine Stellung.
24. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung von der
mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
eingeräumten Möglichkeit, Haftplätze im Justizvollzug temporär auch
für die Abschiebehaft zu nutzen, in welchem Umfang Gebrauch
gemacht?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat Sachsen-Anhalt mit 15 Plätzen von
dieser Regelung Gebrauch gemacht.
25. a) Melden alle Bundesländer mit Abschiebehafteinrichtungen
regelmäßig ihre vakanten Plätze an das Gemeinsame Zentrum zur
Unterstützung der Rückkehr (ZUR), damit diese Vakanzen ggf. von anderen
Bundesländern und der Bundespolizei genutzt werden können?
Nein.
Die zuständigen Behörden der Länder, aber auch die Bundespolizei wenden
sich in Fällen, in denen eine Unterbringung in einer Abschiebungshaftanstalt
nicht gelingt, an das ZUR, das dann bei anderen Abschiebungshaftanstalten um
Bereitstellung eines Haftplatzes für die anfragende Behörde ersucht.
b) Meldet insbesondere das Bundesland Berlin seine freien Plätze in
seiner überwiegend zu 80 Prozent bis 100 Prozent ungenutzten (vgl.
Schriftliche Anfrage an den Berliner Senat, Drucksache 18/25535
des Berliner Abgeordnetenhauses, Antwort zu Frage 8)
Abschiebehaftanstalt?
Nein.
26. a) Wie viele Ausländer waren im Laufe des Jahres 2021 zwecks
Aufenthaltsbeendigung zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme
ausgeschrieben?
In dem gemeinsamen Informations- und Fahndungssystem der Polizeien des
Bundes und der Länder (INPOL-Zentral) werden Fahndungsausschreibungen
nach sogenannten Anlass/Zweck-Kombinationen erfasst. Dazu gehören u. a.
auch Ausschreibungszwecke zur „Festnahme“ oder „Aufenthaltsermittlung“.
Eine weitere Differenzierung – wie von den Fragestellern erbeten – nach dem
Zweck der „Aufenthaltsbeendigung“ ist daraus nicht möglich, da dies für die
polizeiliche Arbeit in der Kontrollsituation nicht notwendig ist.
Konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind im Einzelfall durch die
zuständigen Behörden vorzunehmen.
Ausweislich des AZR wurden bei 103 411 Personen im Jahr 2021 eine
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und bei 27 854 Personen eine
Ausschreibung zur Festnahme erfasst.
b) Wie viele Haftbefehle zwecks Vornahme der Abschiebung wurden
2021 vollstreckt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
27. Wie hat sich die Möglichkeit von Abschiebungen vor dem Hintergrund
der Corona-Pandemie seit Anfang des Jahres 2021 bis jetzt entwickelt?
Bestehen noch pandemiebedingte Erschwernisse hinsichtlich bestimmter
Nationalitäten bzw. Herkunftsländer?
Die Vornahme von Abschiebungen unterlag einer Vielzahl von Regelungen und
Einschränkungen im Rahmen der Infektionsschutzmaßnahmen. Erkenntnisse zu
den COVID-19-Bestimmungen der Zielstaaten veröffentlicht das Auswärtige
Amt tagesaktuell im Internet bei den Reise- und Sicherheitshinweisen. Diese
gelten in der Regel auch für Personen, die rückgeführt werden. Da die
Covid-19-Pandemie weltweit verbreitet ist, ist eine Prüfung in jedem Einzelfall
erforderlich. Eine Auflistung bestimmter Nationalitäten oder Herkunftsländer
ist daher nicht möglich.
Auf die Angaben zu den Abschiebungszahlen 2021 in der Antwort zu Frage 1
wird verwiesen. Ob die dort dargestellte Entwicklung der Zahlen im Jahr 2021
ausschließlich auf die COVID-19-Pandemie zurückgeführt werden kann, kann
nicht beurteilt werden, da eine Vielzahl weiterer Faktoren eine Rolle spielen
kann.
28. Wie hat sich das Ende 2018 auf der 209. Sitzung der Ständigen
Konferenz der Innenminister gemäß Top 11 (
https://www.innenministerkonfere
nz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/20181128_30/beschluesse.pdf?__
blob=publicationFile&v=2) thematisierte verstärkte Engagement des
Bundes bei Flugrückführungen in den Jahren 2019 bis 2021
materialisiert?
Die Bundesregierung hat hierauf mit einem Ausbau der Personalressourcen für
Sicherheitsbegleitungen bei der Bundespolizei reagiert sowie den Ländern
insbesondere Sammelrückführungsmöglichkeiten angeboten. Pandemiebedingt
sind diese durch die Aussetzungen der Flugmöglichkeiten nicht wie geplant
durchführbar gewesen.
a) Ist das Ziel, die Zahl der Bundespolizisten mit der Zusatzausbildung
„Personalbegleiter Luft“ von 1 300 auf 2 000 zu erhöhen (vgl. S. 5
der Analyse der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen
Bundestages „Sachstand – Fragen zur Rückkehr abgelehnter Asylbewerbern
in Drittstaaten“, WD – 3 – 3000 – 042/20), inzwischen erreicht
worden?
Mit Stand Februar 2022 verfügt die Bundespolizei über 1 878
Personenbegleiter Luft. Aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen bei der Ausbildung
wird das Ziel von 2 000 Personenbegleitern Luft erst Mitte 2022 erreicht
werden können.
b) Welche Anreize gibt es für Bundespolizisten, damit sie sich freiwillig
für diese Zusatzausbildung und die Tätigkeit als
Rückführungsbegleiter melden?
Die Zusatztätigkeit eines Personenbegleiters-Luft der Bundespolizei basiert auf
einer intrinsischen Motivation der Vollzugsbeamten.
29. a) Gegenüber welchen Herkunftsländern kam in welchem Umfang in
den Jahren 2020 und 2021 der sog. Visahebel gemäß Artikel 25a
Absatz 1 des Visakodex zur Anwendung?
Der von der Europäischen Kommission vorgelegte Durchführungsbeschluss zu
Gambia wurde am 7. Oktober 2021 vom Rat der Europäischen Union
angenommen. Die Maßnahmen nach Artikel 25 Absatz 5a des Visakodexes finden
seit dem 1. November 2021 Anwendung.
b) Hat die Bundesregierung in den Jahren 2019 bis 2021 Meldungen
gemäß Artikel 25a Absatz 3 des Visakodex gegenüber der EU-
Kommission abgegeben, und wenn ja, hinsichtlich welcher
Herkunftsländer wurde eine mangelhafte Kooperation bei der Rücknahme
irregulärer Migranten gemeldet?
Deutschland hat der Europäischen Kommission im Jahr 2021 nach Artikel 25a
Absatz 3 Visakodex gemeldet, dass bei der Zusammenarbeit mit Gambia bei
der Rückübernahme irregulär in Deutschland aufhältiger gambischer
Staatsangehöriger erhebliche und anhaltende praktische Probleme bestehen.
30. a) Welche Maßnahmen werden seitens der Bundesregierung (ggf. im
Verbund mit anderen EU-Mitgliedstaaten) jenseits des Visahebels
gegenüber bei der Rücknahme ihrer Staatsbürger nicht
kooperationsbereiten Drittstaaten ergriffen?
Neben dem EU-Visahebel nach Artikel 25a Visakodex steht ein informeller
umfassender EU-Koordinierungsmechanismus zur Verbesserung der
Rückkehrkooperation unter Einbeziehung sämtlicher geeigneter Politikfelder zur
Verfügung. Der Mechanismus hat am 26. Juni 2020 den Ausschuss der Ständigen
Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (AStV).
Hiernach kann, sofern ein Herkunftsland auf der Grundlage eines Berichts der
Europäischen Kommission nach Artikel 25a Visakodex als unkooperativ
eingestuft wurde, ein EU-Mitgliedstaat den Mechanismus auslösen. Mögliche
Maßnahmen aus geeigneten Politikfeldern würden dann im AStV diskutiert.
Maßnahmen hiernach sind bisher nicht diskutiert/nicht angewandt worden (siehe
hierzu zudem die Antwort zu Frage 30b).
b) Gibt es ein Junktim zwischen der Gewährung von Entwicklungshilfe
bzw. dem Zugang zum EU-Binnenmarkt und der Kooperation bei
Rückführungen?
Derzeit werden auf EU-Ebene Vorschläge diskutiert, die zur Verbesserung der
Zusammenarbeit mit Drittstaaten bei der Rückübernahme eigener
Staatsangehöriger und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union
zum Drittstaat nach Entwurf der Europäischen Kommission das Ergreifen von
geeigneten und angemessenen Maßnahmen in sämtlichen Politikfeldern
ermöglichen sollen. Vorgeschlagen wurden entsprechende Maßnahmen auch für den
Bereich der Handelspolitik. Zu diesen Vorschlägen hat sich die
Bundesregierung noch keine abschließende Meinung gebildet.
31. Welche Zuarbeit hat die Bundesregierung zu dem auf Informationen und
Daten der Mitgliedstaaten beruhenden Bericht der EU-Kommission an
den Rat über die Kooperationsbereitschaft von Drittstaaten bei der
Rücknahme irregulärer Migranten vom 10. Februar 2021 (Assessment of third
countries’ level of cooperation on readmission in 2019, COM (2021) 55
final) geleistet?
Welche Einschätzungen hat sie insbesondere zu der
Kooperationsbereitschaft welcher Herkunftsländer geliefert?
Die Europäische Kommission bewertet nach Artikel 25a Visakodex
regelmäßig, mindestens einmal pro Jahr, in Form eines Berichts die
Rückkehrkooperation von Drittstaaten, insbesondere auf Grundlage der Datenzulieferung der
EU-Mitgliedstaaten und schengenassoziierten Staaten in Form der Abfrage
qualitativer Daten anhand eines Fragebogens. Der zuletzt vorgelegte Bericht
vom 10. Februar 2021 hat die Rückkehrkooperation von 39 Herkunftsländern
bewertet. Die Bundesregierung hatte zu allen bewerteten Herkunftsländern
zugeliefert.
32. Welches sind die häufigsten Gründe, aus denen vollziehbar
ausreisepflichtige Ausländer geduldet werden, und welchen Anteil haben die
Duldungen infolge
a) fehlender Reisedokumente,
b) medizinischer Gründe,
c) familiärer Bindungen (zu anderen Duldungsinhabern),
d) zwecks Beschäftigung bzw. Ausbildung sowie
e) aus sonstigen Gründen?
Welchen Anteil haben die Ermessensduldungen?
Die Fragen 32a bis 32e werden gemeinsam beantwortet.
Angaben zu den im AZR erfassten Duldungstatbeständen zum Stichtag 31.
Dezember 2021 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Duldungen insgesamt zum Stichtag 30.06.2021 242.029
darunter:
1. Nach § 60a AufenthG (alt) Duldung (ohne nähere Angabe) 407
2. Nach § 60a Absatz 1AufenthG
Duldung aufgrund eines Abschiebungsstopps (für bestimmte
Ausländergruppen oder in bestimmte Staaten)
3.972
3. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wg. fehlender Reisedokumente
72.484
4.
Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wegen familiärer Bindungen zu
Duldungsinhabern nach Nummer 1
23.275
5. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus medizinischen Gründen
2.975
6. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus sonstigen Gründen
76.904
7. Nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
Vorübergehende Anwesenheit des Ausländers für ein
Strafverfahren
213
8.
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG
sogenannte „Ermessensduldung“ Es liegen dringende
humanitäre oder persönliche Gründe vor (z. B. Beendigung der
Schule/Ausbildung; Betreuung kranker
Familienangehöriger)
9.249
9. Nach § 60a Absatz 2aAufenthG
Zurückschiebung oder Abschiebung ist gescheitert, und
Deutschland ist rechtlich zur Rückübernahme verpflichtet
0
10. Nach § 60a Absatz 2bAufenthG
Eltern von minderjährigen Kindern mit AE nach § 25a
AufenthG (gut integrierte Jugendliche).
1.275
11. Nach § 60a Abs. 2 S. 1AufenthG
Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1 bis 5, 7 AufenthG 3.284
12. Nach § 60a Abs. 2 S. 1AufenthG
als unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Abs. 1a
AufenthG
1.127
13. Nach § 60a Abs. 2 S. 1AufenthG
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5
VwGO
263
14. Nach § 60a Abs. 2 S. 1AufenthG
bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach
§ 456a StPO
56
15. Nach § 60a Abs. 2 S. 1AufenthG
bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO 141
16. Nach § 60a Abs. 2 S. 1AufenthG
fehlendes, aber erforderliches Einvernehmen einer Stelle
nach § 72 (4) AufenthG
42
17. Nach § 60a Abs. 2 S. 1AufenthG
Asylfolgeantrag 4.050
Duldungen insgesamt zum Stichtag 30.06.2021 242.029
darunter:
18. Nach § 60a Abs. 2 S. 1AufenthG
Weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
bevorstehen erteilt
3.274
19. Nach § 60a Abs. 2 S. 13AufenthG
Vaterschaftsanerkennung 8
20. Nach § 60a Abs. 2 S. 4AufenthG
Ausbildungsduldung 982
21. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60b
Abs. 1 AufenthG
Duldung für Personen mit ungeklärter Identität 25.486
22. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG i. V. m § 60c
Absatz 1 AufenthG
Ausbildungsduldung, Anspruch 6.920
23. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60c
Abs. 7 AufenthG
Ausbildungsduldung, Ermessen 816
24. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Abs. 1 AufenthG
Beschäftigungsduldung / Regelanspruch 3.421
25. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Abs. 1 AufenthG
Beschäftigungsduldung / Regelanspruch / Ehegatte /
Lebenspartner
735
26. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Abs. 2 AufenthG
Beschäftigungsduldung / Regelanspruch / minderjährige
ledige Kinder
238
27. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Absatz 4 AufenthG
Beschäftigungsduldung / Ermessen 135
28. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Abs. 4 i. V. m. Abs. 1
AufenthG
Beschäftigungsduldung / Ermessen / Ehegatte /
Lebenspartner
141
29. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Abs. 4 i. V. m. Abs. 2
AufenthG
Beschäftigungsduldung / Ermessen / minderjährige ledige
Kinder
43
30. Nach § 60a Abs. 2 S. 4
AufenthG
Verfahren nach § 85a 113
33. In wie vielen Fällen wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) von den Bundesländern in den Jahren 2020 und 2021 um
Amtshilfe bei der Beschaffung von Passersatzpapieren gemäß § 75
Nummer 13 AufenthG ersucht, und in wie viel Prozent der Fälle konnten die
Ersuchen zu einem positiven Abschluss gebracht werden?
Die Länder richteten an das BAMF im Jahr 2020 9 911 entsprechende
Amtshilfeersuchen und im Jahr 2021 9 359 Amtshilfeersuchen. Im Jahr 2020 erhielt
das BAMF 411 Passersatzpapiere und 1 302 Zusagen für Passersatzpapiere. Im
Jahr 2021 waren es 1 301 Passersatzpapiere und 1 464 Zusagen für
Passersatzpapiere. Da auch Fälle aus Vorjahren abgeschlossen wurden, können die 2020
und 2021 erhaltenen Passersatzpapiere und Zusagen für Passersatzpapiere nicht
mit den eingegangenen Amtshilfeersuchen 2020 und 2021 in Relation gesetzt
werden.
34. Wie viel Prozent der abgelehnten Asylbewerber geben an, über keine
Identitätspapiere zu verfügen (hilfsweise: wie viel Prozent in laufenden
Asylverfahren geben an, nicht über solche Papiere zu verfügen)?
Im Jahr 2021 gaben 55,6 Prozent der abgelehnten Asylantragstellenden an, über
keine Identitätspapiere zu verfügen.
35. a) Wie viel Prozent der Asylbewerber machen nach Erkenntnis der
Bundesregierung im Asylverfahren falsche Angaben zu ihrer
Identität, ihrem Alter oder ihrem Herkunftsland?
Im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung keine umfassenden
Angaben vor.
Angaben liegen zu Erstantragstellenden ohne Pass oder Passersatz, deren
Datenträger ausgelesen werden konnten und eine entsprechende
Ergebnisdokumentation des Datenträgers in der Akte hinterlegt ist, vor. Im Jahr 2021 lagen
2 977 Ergebnisdokumentationen vor. Bei ca. 30 Prozent konnte die Identität der
Antragsteller bestätigt und bei ca. vier Prozent die Identität widerlegt werden.
In ca. 66 Prozent der Fälle konnten keine verwertbaren Erkenntnisse gewonnen
werden (siehe hierzu die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/32678).
Schlüsse auf die Antragstellenden insgesamt lassen sich dadurch nicht ziehen.
b) Hält die Bundesregierung es für geboten, vorsätzliche Falschangaben
im Asylverfahren unter Strafe zu stellen, und falls nein, warum soll
diese nach Auffassung der Fragesteller bestehende Strafbarkeitslücke
fortbestehen und Asylbewerber sanktionslos versuchen können, sich
einen Aufenthaltstitel durch Falschangaben zu erschleichen?
Es bestehen bereits wirkungsvolle Sanktionsmöglichkeiten für Falschangaben
im Asylverfahren. So sind Antragsteller nach § 15 Absatz 2 des Asylgesetzes
(AsylG) dazu verpflichtet, bei der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken.
Verletzen sie die Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 AsylG
gröblich oder täuschen sie über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder
verweigern diese Angaben, kann ihr Antrag nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 AsylG
grundsätzlich als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Dies hat eine
Verkürzung der Klagefrist sowie der Ausreisefrist auf jeweils eine Woche zur
Folge. Ist das Asylverfahren bereits abgeschlossen, prüft das BAMF bei
Bekanntwerden einer Identitätstäuschung die Einleitung eines
Widerrufsverfahrens nach § 73 Absatz 2 AsylG.
36. a) Hat die Bundesregierung den Effekt der beiden in den letzten beiden
Legislaturperioden erlassenen Gesetze zur besseren Durchsetzung
der Ausreisepflicht evaluiert, und falls ja, mit welchem Ergebnis?
b) Welches sind Stand 31. Dezember 2021 die Ergebnisse der
„kontinuierlichen Prüfung von Optimierungs- und
Verbesserungsmöglichkeiten sowohl in Bezug auf die rechtlichen Grundlagen [...] als auch mit
Blick auf die operativen Unterstützungsangebote des Bundes an die
Länder“ (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 27 auf
Bundestagsdrucksache 19/31896), und sind aufgrund dieser Prüfung konkrete
Maßnahmen geplant oder bereits in die Wege geleitet?
Die Fragen 36a und 36b werden gemeinsam beantwortet.
Das BMI hat zuletzt im Rahmen der Herbstsitzung 2021 der IMK den
Abschlussbericht des BMI zu TOP 29 Ziffer 2 und 3 der 211. IMK vom 4. bis
6. Dezember 2019 zur „Umsetzung des Zweiten Gesetzes zur besseren
Durchsetzung der Ausreisepflicht“ vorgelegt. Dieser hatte das Ziel, zu überprüfen, ob
die gesetzgeberischen Ziele der maßgeblichen Regelungskomplexe des Zweiten
Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (BGBl. I 2019,
S. 1294), das am 21. August 2019 in Kraft getreten ist, erreicht worden sind.
Im Übrigen wird auf den öffentlich zugänglichen Bericht verwiesen.
37. Welche Ursachen hat aus Sicht der Bundesregierung die in Relation zur
Zahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer nach wie vor extrem
niedrige Abschiebequote, und welche Rolle spielen insbesondere
a) Obstruktion des Abzuschiebenden, etwa bei der Feststellung seiner
Identität oder mittels Untertauchen,
b) Obstruktion der Herkunftsländer, etwa bei der Ausstellung von
Pässen oder der Akzeptanz von Charterflügen,
c) unzureichende Vollzugsanstrengungen der Bundesländer und
d) die organisierte „Asyllobby“, etwa indem rechtswidrig Termine von
Abschiebeflügen vorab durchgestochen werden oder
Ausreisepflichtigen beim Untertauchen geholfen wird (vgl.
https://www.welt.de/pol
itik/deutschland/article176158352/Abgelehnte-Asylbewerber-Gegen-
diese-Lobby-richtet-sich-Dobrindt.html)?
Die Fragen 37 bis 37d werden gemeinsam beantwortet.
Der Vollzug des Ausländerrechts obliegt den zuständigen Behörden der Länder.
Die Bundesregierung bewertet nicht Maßnahmen, wie solche der
Aufenthaltsbeendigung, die in der originären Zuständigkeit der Länder liegen. Es wird
insoweit auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung verwiesen.
Im Übrigen können aus Sicht der Bundesregierung die Ursachen für eine nicht
erfolgte Abschiebung vielfältig sein und richten sich letztendlich nach den
Umständen des jeweiligen Einzelfalles.
38. Welches sind die zentralen Elemente der von der Bundesregierung
ankündigten „Rückführungsoffensive“ (vgl. Koalitionsvertrag, S. 140,
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/042211
73eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?downlo
ad=1)?
Wann soll diese Offensive beginnen, und gibt es für die Bemessung ihres
Erfolgs quantitative Vorgaben?
Der Koalitionsvertrag sieht eine Rückführungsoffensive vor, um die
Ausreisepflicht konsequenter umzusetzen. Insbesondere Straftäter und Gefährder sollen
verstärkt abgeschoben werden. Außerdem ist eine stärkere Unterstützung der
Länder durch den Bund bei Abschiebungen vorgesehen. Die Bundesregierung
befasst sich derzeit intensiv mit der Umsetzung dieser Vorgaben des
Koalitionsvertrages.
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