[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Ina Latendorf, Żaklin
Nastić, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/700 –
Zahlen zu Speicherungen und Abfragen polizeilicher EU-Datenbanken (2021)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am Schengener Informationssystem (SIS II) nehmen alle 27 Mitgliedstaaten
der Europäischen Union teil, außerdem Island, Norwegen, Liechtenstein und
die Schweiz. Die Datenbank wird von der EU-Agentur eu-LISA betrieben,
liegt aber physisch in Strasbourg. Der Zugriff erfolgt über nationale
Zentralstellen.
Die Fahndungen mithilfe dieser größten europäischen Polizeidatenbank
nehmen weiter zu: Mit Stichtag zum 1. Januar 2021 waren 87,67 Millionen
Personen und Sachen gespeichert (Antwort zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 19/25941). Zwar lag dieser Wert 2019 darüber, doch wurden
Ausschreibungen nach dem EU-Austritt Großbritanniens aus dem System gelöscht. Im
Jahr 2018 verzeichnete das SIS II 82 Millionen Einträge, 2017 etwa 76
Millionen, 2012 45 Millionen (Ratsdokument 7389/13).
Personenfahndungen bilden mit rund 933 000 den kleineren Teil aller
Ausschreibungen. Ein Zehntel dieser Eintragungen stammt aus Deutschland. Über
die Hälfte der Personenausschreibungen erfolgen nach Artikel 24 des SIS-II-
Ratsbeschlusses, wonach der Aufenthalt oder die Einreise in die EU verwehrt
wird. An zweiter Stelle der Ausschreibungen von Personen stehen verdeckte
und gezielte Kontrollen nach Artikel 36 des SIS-II-Ratsbeschlusses, mit denen
Personen und Sachen heimlich in der EU verfolgt werden können. Ihre
Speicherung kann durch Polizei oder Geheimdienste erfolgen, die Zahl der
Betroffenen steigt jedes Jahr deutlich. Die Schengenstaaten nutzen den Artikel 36
des SIS-II-Ratsbeschlusses in sehr unterschiedlichem Ausmaß, an der Spitze
liegen Frankreich, Deutschland und Italien (Antwort zu Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 19/25941).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung beantwortet die im Rahmen des parlamentarischen
Fragerechts angefragten Sachverhalte gegenüber dem Deutschen Bundestag
grundsätzlich öffentlich transparent und vollständig, um dem verfassungsrechtlich
verbrieften Aufklärungs- und Informationsanspruch des Deutschen
Bundestages zu entsprechen.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/895
20. Wahlperiode 03.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
2. März 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Soweit erfragte Informationen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung aber zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann, und
gegebenenfalls alternative Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die das
Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung der berechtigten
Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen (BVerfGE 124, S. 161, 189).
Eine solche alternative Form der Informationsvermittlung kann in einer
eingestuften Beantwortung liegen, wenn die im Einzelfall vorzunehmende
Abwägung ergibt, dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit einer erfragten Information
lediglich einer öffentlichen Beantwortung (nicht aber der Beantwortung
insgesamt) entgegensteht. In diesem Fall wird die Antwort unter Beachtung der
Schutzbedürftigkeit der Information und des daraus resultierenden
Geheimhaltungsgrades eingestuft.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 15 (in Teilen) und 20 nicht in offener
Form erfolgen kann. Die in diesen Fragen erbetenen Auskünfte sind
geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit
der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen
Dienststellen des Bundes und insbesondere deren Ermittlungsaktivitäten und
Analysemethoden stehen. Die erfragten Informationen beinhalten zum Teil
detaillierte Einzelheiten zu ihren technischen Fähigkeiten und
ermittlungstaktischen Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf
ihre Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen werden. Die
Kenntnisnahme dieser Informationen durch Unbefugte kann für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein. Aus ihrem
Bekanntwerden würde die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden oder in der
Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt und
damit der Einzelerfolg gefährdet würde. Es könnten entsprechende
Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen Nachteil für die wirksame
Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Deshalb sind einzelne Informationen gemäß
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern
und für Heimat zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht
zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage
gesondert übermittelt.
1. Wie viele Personen und wie viele Sachen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung mit Stichtag 31. Dezember 2021 im Schengener
Informationssystem (SIS II) ausgeschrieben, und aus welchen Mitgliedstaaten
stammen wie viele dieser Einträge?
Staat Anzahl Personenfahndungen -Stichtag 1. Januar 2022
Anzahl Sachfahndungen -
Stichtag 1. Januar 2022
Österreich 29 030 419 390
Belgien 13 452 4 423 845
Island 130 17 987
Deutschland 96 845 11 905 538
Spanien 73 146 7 618 287
Frankreich 272 836 16 625 230
Griechenland 34 181 2 057 637
Italien 212 118 21 734 209
Dänemark 5 067 769 615
Luxemburg 1 810 27 281
Staat Anzahl Personenfahndungen -Stichtag 1. Januar 2022
Anzahl Sachfahndungen -
Stichtag 1. Januar 2022
Niederlande 37 083 4 515 084
Norwegen 15 709 731 315
Portugal 16 231 482 890
Schweden 11 711 471 255
Finnland 2 610 255 981
Tschechische
Republik 17 328 3 380 279
Estland 1 763 271 449
Lettland 1 347 201 813
Litauen 2 227 1 158 301
Ungarn 17 677 729 371
Malta 2 276 123 764
Polen 34 583 3 826 766
Slowenien 2 312 270 293
Slowakei 5 535 1 794 463
Schweiz 27 700 1 014 042
Bulgarien 2 352 1 575 334
Rumänien 19 836 1 290 499
Liechtenstein 276 8 811
Kroatien 3 258 1 310 135
Gesamt 960 429 89 010 864
2. Wie viele Ausschreibungen haben deutsche Behörden mit Stichtag
31. Dezember 2021 nach den Artikeln 24, 26 und 34 des SIS-II-
Ratsbeschlusses in das SIS II eingegeben, und in welchem Verhältnis
stehen diese Zahlen zu der Anzahl der nationalen Ausschreibungen in der
deutschen INPOL-Datei (bitte wie in der Antwort zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 19/25941 angeben)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 ergibt sich folgende Verteilung zu den
Ausschreibungen deutscher Behörden im Schengener Informationssystem (SIS):
● Artikel 24 Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation (SIS II): 59 608 (ca. 62 Prozent der nationalen Ausschreibungen)
● Artikel 26 Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems
der zweiten Generation (SIS II): 6 053 (ca. 6,3 Prozent der nationalen
Ausschreibungen)
● Artikel 34 Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems
der zweiten Generation (SIS II): 18 224 (ca. 18,8 Prozent der nationalen
Ausschreibungen).
3. Welche Zahl zu Personenausschreibungen sowie zu
Sachausschreibungen nach Artikel 36 des SIS-II-Ratsbeschlusses sind der
Bundesregierung für 2021 (Stichtag: 31. Dezember) für die SIS-Teilnehmenden
bekannt (bitte für Zwecke der verdeckten oder gezielten Kontrolle getrennt
ausweisen; vgl. Vorbemerkung der Fragesteller auf
Bundestagsdrucksache 19/26934)?
Nachfolgend die Übersicht zu Ausschreibungszahlen von Personen nach
Artikel 36 Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation (SIS II) im Schengener Informationssystem zum Stichtag
1. Januar 2022.
Staat Verdeckte Kontrolle Gezielte Kontrolle
Österreich 864 0
Belgien 454 662
Island 13 1
Deutschland 4 186 544
Spanien 901 23 890
Frankreich 51 812 50 623
Griechenland 184 2
Italien 2 611 4 440
Dänemark 524 13
Luxemburg 22 0
Niederlande 837 133
Norwegen 92 0
Portugal 58 6
Schweden 3 066 0
Finnland 177 1
Tschechische
Republik 1 306 0
Estland 15 0
Lettland 112 2
Litauen 49 50
Ungarn 59 0
Malta 31 1
Polen 3 444 128
Slowenien 1 0
Slowakei 334 56
Schweiz 446 57
Bulgarien 228 2
Rumänien 3 019 4
Liechtenstein 0 0
Kroatien 3 0
Gesamt 74 848 80 615
Mit Stand 1. Januar 2022 sind 12 098 Sachen zur verdeckten Kontrolle sowie
13 523 Sachen zur gezielten Kontrolle im SIS nach Artikel 36 SIS II
ausgeschrieben. Von Deutschland sind 767 Sachen zur verdeckten Kontrolle sowie 9
Sachen zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben. Ausschreibungszahlen zu
Sachen nach 36 SIS II Ratsbeschluss der weiteren SIS-Mitgliedstaaten liegen hier
nicht vor.
a) Wie viele Personen sowie Sachen waren nach Artikel 36 Absatz 2 des
SIS-II-Ratsbeschlusses ausgeschrieben (bitte die Zahlen für deutsche
Behörden getrennt ausweisen)?
b) Wie viele Personen sowie Sachen waren nach Artikel 36 Absatz 2 des
SIS-II-Ratsbeschlusses zur unverzüglichen Meldung ausgeschrieben
(bitte die Zahlen für deutsche Behörden getrennt ausweisen; vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 19/26934)?
c) Wie viele Personen sowie Sachen waren nach Artikel 36 Absatz 3 des
SIS-II-Ratsbeschlusses ausgeschrieben (bitte die Zahlen für deutsche
Behörden getrennt ausweisen)?
d) Wie viele Personen sowie Sachen waren nach Artikel 36 Absatz 3 des
SIS-II-Ratsbeschlusses zur unverzüglichen Meldung ausgeschrieben
(bitte die Zahlen für deutsche Behörden getrennt ausweisen)?
Die Fragen 3a bis 3d werden durch nachfolgende Übersichten beantwortet.
Personenfahndung
gemäß Artikel 36
SIS II Ratsbeschluss
Stand: 1. Januar
2022
Artikel 36 Absatz 2
SIS II Ratsbeschluss
davon mit Zusatz
„unverzüglich
SIRENE-Büro
kontaktieren“
Artikel 36 Absatz 3
SIS II Ratsbeschluss
davon mit Zusatz
„unverzüglich
SIRENE-Büro
kontaktieren“
Gesamt 143 681 807 11 948 5 500
Deutschland 3 289 348 1 441 428
Sachfahndung
gemäß Artikel 36
SIS II Ratsbeschluss
Stand: 1. Januar
2022
Artikel 36 Absatz 2
SIS II Ratsbeschluss
davon mit Zusatz
„unverzüglich
SIRENE-Büro
kontaktieren“
Artikel 36 Absatz 3
SIS II Ratsbeschluss
davon mit Zusatz
„unverzüglich
SIRENE-Büro
kontaktieren“
Gesamt 25 040 212 581 473
Deutschland 787 124 7 5
e) In welchem Verhältnis stehen die Zahlen zu der Anzahl der deutschen
Artikel-36-Ausschreibungen im SIS II (verdeckte und gezielte
Kontrollen) zu den entsprechenden nationalen Ausschreibungen in der
deutschen INPOL-Datei?
Fahndungsbestand aus dem Informationssystem der Polizei (INPOL) zum
Stichtag 31. Dezember 2021 mit allen Anlass/Zweck-Kombinationen (AZK)
aus INPOL, welche in Ausschreibungen nach Artikel 36 SIS II RB (verdeckte
und gezielte Kontrolle) im SIS gemappt werden können:
Gesamt: 27 087 Fahndungsdatensätze davon
Verdeckte Kontrolle: 11 799
Gezielte Kontrolle: 15 288.
4. In welchem Umfang bzw. in welcher Größenordnung nutzt die
Bundesregierung das für Artikel-36-Fahndungen vorgesehene „koordinierte
Verfahren zur Eingabe von Informationen zu Personen aus
vertrauenswürdigen Nicht-EU-Staaten in das SIS II“, und aus welchen Drittstaaten
stammen diese (vgl. Bundestagsdrucksache 19/20307)?
Das „Verfahren zur Evaluierung und etwaigen Erfassung von durch Drittstaaten
bereitgestellten Informationen zu ausländischen Terrorkämpfern (Foreign
Terrorist Fighters – FTFs) im Schengener Informationssystem“ [EU Council doc.
13037/20] wurde bislang einmal im Juli 2021 durch Europol initiiert im
Zusammenhang mit insgesamt sechs Listen, die von Interpol übersandt wurden
und Informationen zu 307 Personen mit mutmaßlichen Bezügen zum
sogenannten Islamischen Staat enthielten. Deutschland hat nach Auswertung und
rechtlicher Prüfung 70 Personen im Schengener Informationssystem ausgeschrieben,
die aus Syrien, Irak und Marokko stammen.
5. Welche technischen oder organisatorischen Änderungen waren oder sind
in Deutschland erforderlich, um auch Ausschreibungen für
„Ermittlungsanfragen“ oder zu unbekannten Tatverdächtigen und gesuchten Personen
im SIS II einzustellen und dabei Gesichtsbilder und DNA-Profile zu
Identifizierungszwecken zu nutzen, bzw. was hat die Analyse zur
Implementierung der neuen Funktion im Rahmen der neuen SIS-Verordnungen
hierzu ergeben (Antwort zu Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 19/25941)?
Die Anforderungen zu den in Rede stehenden Funktionalitäten wurden
analysiert und sind für die Implementierung im Rahmen der Inbetriebnahme zum
erweiterten SIS vorgesehen. Hiervon betroffen sind polizeiliche
Informationssysteme bei Bund und Ländern. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Die
Bundesregierung geht von einer fristgerechten technischen wie auch
organisatorischen Umsetzung aus.
a) Geht die Bundesregierung bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung
auch die EU-Kommission weiterhin davon aus, dass die gemäß
Artikel 40 der Verordnung 2018/1862 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. November 2018 vorgesehene Möglichkeit von
Ausschreibungen zu unbekannten gesuchten Personen fristgemäß
eingeführt werden kann (Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache
19/25941)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/25941 verwiesen.
b) Wie viele Ausschreibungen zu unbekannten gesuchten Personen, die
ausschließlich biometrische Daten enthalten, haben Bundesbehörden
nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 im gesamten Jahr
2021 zwecks Identifizierung in das SIS II eingegeben?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/16723 verwiesen.
6. Welche Schengenmitgliedstaaten machen nach Kenntnis der
Bundesregierung aktiv von der Möglichkeit Gebrauch, mit dem SIS AFIS
(Automatisiertes Fingerabdruck-Identifizierungs-System) Personen auf Basis
ihrer Fingerabdrücke im SIS II zu identifizieren, bzw. welche
Änderungen haben sich zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/25941 ergeben?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7a der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/25941 verwiesen.
7. Wie viele Antragsdatensätze und Datensätze mit Fingerabdrücken sind
nach Kenntnis der Bundesregierung mit Stichtag 31. Dezember 2021 im
Visa-Informationssystem (VIS) gespeichert?
Wie viele Anträge auf Zugang zum VIS haben deutsche
Strafverfolgungsbehörden 2021 gestellt?
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren laut Auswertung aus dem zentralen
Visa-Informationssystem (VIS) 62 698 602 Antragsdatensätze gespeichert,
davon beinhalteten 55 088 157 Antragsdatensätze Fingerabdruckdaten.
Laut Auswertung der Daten aus der Anwendung „VIS Innere Sicherheit“
wurden im Jahr 2021 insgesamt 1 404 Zugangsanträge gestellt.
8. Wie viele Fingerabdrucksätze sind nach Kenntnis der Bundesregierung
mit Stichtag 31. Dezember 2021 im Eurodac-System gespeichert, und
inwiefern ist es mittlerweile möglich, diese mit übergeordneten
Personendatensätzen darzustellen (Antwort zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 19/25941)?
In Eurodac (European Dactyloscopy) waren zum Stichtag 31. Dezember 2021
6 487 381 Fingerabdruckblätter gespeichert. Da der Eurodac-Jahresbericht
2021 noch nicht veröffentlicht wurde, basieren diese Zahlen auf einer Addition
der fehlerfrei übermittelten Datensätze und der Zahlen des Jahresberichts 2020.
Eine Aufschlüsselung nach Personendatensätzen ist dem Bundeskriminalamt
(BKA) nicht möglich.
9. Wie viele Gesichtsbilder, Fingerabdruckblätter bzw. Handballen sind
nach Kenntnis der Bundesregierung mit Stichtag 31. Dezember 2021 in
den AFIS des SIS II, des Eurodac, des Visa-Informationssystems und bei
Europol gespeichert?
Im SIS waren zum Stichtag 31. Dezember 2021 293 794 Fingerabrücke und
357 493 Lichtbilder (Personen und Objekte) gespeichert. Handflächenabdrücke
sind nicht gespeichert.
In Eurodac werden weder Lichtbilder noch Handflächenabdrücke gespeichert.
Die Anzahl der Fingerabdruckblätter in Eurodac, die im Regelfall zehn
Fingerabdrücke beinhalten, kann der Antwort zu Frage 8 entnommen werden.
Zu Europol liegen der Bundesregierung keine Statistiken im Sinne der Frage
vor.
Die Anzahl der im VIS gespeicherten Gesichtsbilder und Fingerabdrücke kann
nur mit den in der Antwort zu Frage 7 bereits genannten Zahlen beantwortet
werden. In jedem Antrag ist ein Lichtbild gespeichert. Fingerabdrücke sind
nicht in jedem Antrag gespeichert, da z. B. Kinder bis (derzeit) 12 Jahre von
der Pflicht ausgenommen sind, und auch aus anderen Gründen, wie etwa
Verletzungen, keine Fingerabdrücke abgenommen werden konnten.
a) Wie viele Treffer erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung im
Jahr 2021 seitens deutscher Behörden nach Abfragen des AFIS des
SIS II, des Eurodac, des VIS und bei Europol?
Deutsche Behörden konnten im Jahr 2021 bei Abfragen des SIS AFIS
(Automatic Fingerprint Identification System) 23 802 und bei Abfragen von Eurodac
139 216 Treffer erzielen.
Zu Europol liegen der Bundesregierung keine Statistiken im Sinne der Frage
vor.
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) kann nur Angaben zu den erfolgten
Anfragen an die vom BVA betriebenen Register und Anwendungen durch deutsche
Behörden machen, ob dabei Treffer oder „falsche“ Treffer erzeugt werden, ist
nicht feststellbar. Insofern wird für das VIS auf die Antwort zu den Fragen 7
und 9 verwiesen.
b) Wie viele falsche Treffer („false hits“) erfolgten nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2021 seitens deutscher Behörden nach
Abfragen des AFIS des SIS II, des Eurodac, des VIS und bei Europol?
Nach Abfragen des SIS AFIS wurden im Jahr 2021 13 gemeldete Treffer von
Deutschland als sogenannte false hits erkannt und an eu-LISA (Europäische
Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich
Freiheit, Sicherheit und Recht) gemeldet.
In Eurodac wurden in diesem Zeitraum drei Treffer von Deutschland als
sogenannte false hits erkannt und an eu-LISA gemeldet.
Zu Europol liegen der Bundesregierung keine Statistiken im Sinne der Frage
vor.
Das BVA kann nur Angaben zu den erfolgten Anfragen an die vom BVA
betriebenen Register und Anwendungen durch deutsche Behörden machen; ob dabei
Treffer oder „falsche“ Treffer erzeugt werden, ist nicht feststellbar. Insofern
wird für das VIS auf die Antwort zu den Fragen 7 und 9 verwiesen.
c) Welche Soft- und Hardware welcher Hersteller wird nach Kenntnis der
Bundesregierung für das AFIS im SIS II, im Eurodac, im VIS, bei
Europol bzw. der deutschen nationalen Kopie bzw. Schnittstelle der
beschriebenen Systeme genutzt, bzw. welche Änderungen ergeben sich
mit der Umsetzung des Projekts „Interoperabilität“ (Schriftliche
Frage 43 des Abgeordneten Alexander Ulrich auf
Bundestagsdrucksache 19/24921)?
Eine nationale Kopie der Eurodac-Datenbank ist im BKA nicht vorhanden.
Für das SIS II ist eine nationale Kopie im BKA vorhanden. Hierfür werden
Oracle-basierte Datenbanken und Java-basierte Technologien verwendet.
Aktuell befindet sich das Projekt „Interoperabilität“ noch in Analyse auf EU-
Ebene, weshalb noch keine Änderungen am SIS bekannt sind. Ob und welche
Änderungen sich aus der „Interoperabilitätsagenda“ ergeben, ist hier aktuell
nicht bekannt.
Darüber hinaus wird auf die Ausführungen der Bundesregierung zu Frage 4 der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3487 verwiesen.
Das zentrale Register VIS und die dortige Biometriedatenbank wird bei eu-
LISA auf EU-Ebene betrieben.
10. Wie viele Spurendatensätze und Profile zu wie vielen Personen sind im
deutschen Automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungs-System und
in der DNA-Analyse-Datei (DAD) gespeichert (bitte für Fingerabdrücke,
Handballen, DNA-Daten ausweisen)?
Im deutschen AFIS sind insgesamt 5,5 Millionen Personendatensätze
gespeichert. Darüber hinaus sind mit Stand 31. Dezember 2021 546 876 ungelöste
Tatortspuren gespeichert.
Mit Stand 16. Februar 2022 waren in der DNA-Analyse-Datei insgesamt
383 758 offene Spurendatensätze, d. h. Datensätze, die bisher keiner Person
zugeordnet werden konnten, und 837 013 DNA-Muster identifizierter
Tatverdächtiger gespeichert.
11. In welchen deutschen, vom BKA oder von der Bundespolizei geführten
Polizeidatenbanken werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
zu wie vielen Personen wie viele Gesichtsbilder gespeichert?
Wie viele Bilder kamen im Jahr 2021 hinzu, und wie viele wurden im
gleichen Zeitraum gelöscht?
Im polizeilichen Zentralbestand INPOL-Z befinden sich mit Stand 21. Februar
2022 5 528 132 Portraitbilder von 3 591 218 Personen.
Die Bilder werden in einem weiteren Schritt aus dem Zentralbestand INPOL-Z
an das Gesichtserkennungssystem (GES) geschickt und recherchefähig
gespeichert. Im Jahr 2021 wurden im GES insgesamt 561 003 Bilder hinzugefügt,
während im gleichen Zeitraum 855 332 gelöscht wurden.
12. Aus welchen vorwiegenden Quellen speisen sich die Gesichtsbilder im
verbundfähigen Lichtbildbestand von INPOL-Zentral, und über welche
Statistiken verfügt das Bundesministerium des Innern und für Heimat
hierzu (bitte möglichst angeben, in welcher Größenordnung die Dateien
etwa aus erkennungsdienstlichen Behandlungen, Asylanträgen o. Ä.
stammen)?
Die überwiegende Anzahl der Daten stammt aus polizeilichen
erkennungsdienstlichen Maßnahmen sowie aus erkennungsdienstlichen Behandlungen im
Asylkontext (Amtshilfeverfahren, vgl. §§ 16 Absatz 1, 19 Absatz 2 des
Asylgesetzes (AsylG) oder § 49 Absatz 3 bis 9 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)).
Mit Stand 22. Februar 2022 befinden sich 3 188 037 polizeiliche und 2 240 706
nicht-polizeiliche Portraitbilder im Zentralbestand.
13. Wie viele Recherchen haben das BKA, die Bundespolizei und die
Landeskriminalämter nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2021
mithilfe des Gesichtserkennungssystems (GES) des BKA vorgenommen,
und wie viele davon erfolgten zu Trainingszwecken?
Im Jahr 2021 wurden insgesamt 90 425 Recherchen durchgeführt.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wie viele davon zu
Trainingszwecken durchgeführt wurden.
a) Wie viele Personenidentifizierungen haben das BKA, die
Bundespolizei und die Landeskriminalämter im gesamten Jahr 2021 mithilfe des
GES des BKA vornehmen können (vgl. Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/26934)?
Mittels GES-Recherche und anschließender Verifizierung konnten 4 990
Personen identifiziert werden.
b) Welche Überlegungen existieren im Bundesministerium des Innern
und für Heimat (BMI), außer dem zentralen und verbundfähigen
Lichtbildbestand von INPOL-Zentral sowie nicht verbundfähige
polizeiliche Lichtbildbestände, auch Gesichtsbilder des Schengener
Informationssystems mit dem GES zu verarbeiten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
c) Inwiefern nutzen auch Zollbehörden ein Gesichtserkennungssystem
(vgl. Schriftliche Frage 38 des Abgeordneten Andrej Hunko auf
Bundestagsdrucksache 19/29651 sowie Antwort zu Frage 12 auf
Bundestagsdrucksache 19/25941), und für welche Anwendungen verwendet
die Luftwaffe eine solche Software der Firma Cognitech aus Dresden
(vgl.
https://cognitech.com)?
Die Zollverwaltung nutzt kein Gesichtserkennungssystem.
Dem Bundesministerium der Verteidigung liegen keine Erkenntnisse über die
Nutzung einer Gesichtserkennungssoftware der Firma Cognitech durch die
Luftwaffe vor.
14. Welche Abfragemöglichkeiten existieren nach den 2019 in der Antwort
auf Bundestagsdrucksache 19/15218 angekündigten Erweiterungen (etwa
für die berührungslose Fingerabdruckerfassung mittels Smartphone-
Kamera) für die „Fahndungsapp“, die demnach auf mindestens 10 000
mobilen Endgeräten für Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei
installiert werden sollte, um damit etwa Fahndungsabfragen in nationalen
und internationalen Datenbanken vorzunehmen (bitte sämtliche
Funktionen, darunter auch Messenger und Anwendungen zur
Dokumentenprüfung und Vorgangsbearbeitung aufzählen), und mit welchem Ergebnis
wurde auch das Einlesen von Kfz-Kennzeichen eingeführt bzw. erprobt?
Mit der Fahndungs-Applikation für mobile dienstliche Endgeräte (zurzeit sind
hierfür ca. 8 600 Smartphones nutzbar) können Abfragen in den nationalen
Datenbanken (INPOL, Grenzfahndungsdatei), im Schengener Informationssystem
und in der Interpol-Sachfahndungs-Datenbank (ASF-SLTD) vorgenommen
werden. Zudem sind Abfragen im Zentralen Fahrzeugregister zu Halter- und
Fahrzeugdaten möglich. Unabhängig von der Fahndungs-Applikation verfügen
die mobilen dienstlichen Endgeräte über separate Messenger- und
Dokumentenprüf-Applikationen sowie eine Applikation zur Nutzung im
Rahmen der Einsatzdokumentation.
Die berührungslose Fingerabdruckerfassung sowie eine mobile
Vorgangsbearbeitung sind weiterhin nicht eingeführt.
Eine automatisierte Kennzeichenerfassung ist für die mobilen dienstlichen
Endgeräte nicht vorgesehen.
15. Welche Software zur computergestützten Bildersuche bzw. zu
Bildervergleichen haben polizeiliche oder geheimdienstliche Bundesbehörden im
Jahr 2021 (auch testweise) beschafft, nach welchem Verfahren
funktioniert diese, wo wird diese jeweils genutzt bzw. welche Nutzung ist
anvisiert, welche konkreten Behörden bzw. deren Abteilungen sind bzw.
wären darüber zugriffsberechtigt, in welchen Ermittlungen kommen bzw.
kämen diese im Einzel- oder Regelfall zur Anwendung (bitte mitteilen,
wenn sich Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben, vgl.
Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/25941)?
Für den Bereich des BKA und der Bundespolizei wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung sowie die Anlage mit der Einstufung „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ verwiesen.*
Für die Nachrichtendienste des Bundes wird die Frage durch die
Bundesregierung nicht beantwortet, weil die erfragten Informationen zu Software zur
computergesteuerten Bildersuche bzw. zu Bildvergleichen sowie Forschungs- und
Pilotprojekte im Kern auf die Offenlegung bestimmter nachrichtendienstlicher
Arbeitsmethoden, Fähigkeiten und Vorgehensweisen im Bereich der
technischen Aufklärung zielen. Die Offenlegung könnte Rückschlüsse auf die
Methoden und deren Anwendungen erlauben. Solche Arbeitsmethoden sind im
Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der betroffenen
Nachrichtendienste jedoch besonders schutzwürdig. Der Schutz der technischen
Aufklärungsfähigkeiten stellt für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste
einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der
Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung und Auswertung
durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl.
Das Bekanntwerden der näheren Umstände der technischen
Aufklärungsfähigkeiten sowie -tätigkeiten und Analysemethoden könnte das Wohl des Bundes
gefährden. Eine (zur Veröffentlichung bestimmte) Antwort der
Bundesregierung auf diese Fragen würde spezifische Informationen zur Tätigkeit,
insbesondere zur Methodik und den konkreten technischen Fähigkeiten der
Sicherheitsbehörden, einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland,
sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dabei würde die Gefahr entstehen,
dass ihre bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen operativen
Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt würden und damit der Einzelerfolg gefährdet
würde. Es könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies
könnte einen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der
Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Deswegen kann auch nach Abwägung mit der Bedeutung des
parlamentarischen Fragerechts eine Beantwortung in offener Form nicht erfolgen.
Die Fragestellung berührt zudem derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen, dass auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens, wie es auch
bei einer Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
nicht ausgeschlossen werden kann, aus Staatswohlgründen vermieden werden
muss. Nach erneuter Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung
gelangt, dass auch eine Übermittlung der Antwort in eingestufter Form aus
Staatswohlgründen nicht erfolgen kann.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
a) An welchen Forschungs- oder Pilotprojekten zur computergestützten
Bildersuche bzw. zu Bildervergleichen beteiligen sich welche
Behörden des Bundesministeriums des Innern und für Heimat hinsichtlich
der Entwicklung verbesserter Verfahren, und welche Soft- und
Hardware welcher Hersteller wird dabei genutzt?
Das BKA führte im Jahr 2019 einen leistungstechnischen Vergleich im Rahmen
einer wissenschaftlichen Studie von markterhältlichen
Gesichtserkennungssystemen in Zusammenarbeit mit dem Fraunhofer-Institut für graphische
Datenverarbeitung (IGD) durch. Ziel war die Beantwortung der Frage, ob das im
BKA seit 2008 genutzte Gesichtserkennungssystem der Firma Cognitec noch
den Anforderungen entspricht. Hierzu wurden Systeme der Hersteller NEC,
Cognitec, AnyVision, Idemia und VisionLabs getestet. Diese verwenden
Methoden des maschinellen Lernens, insbesondere Deep Convolutional Neural
Networks. Ein Einsatz im Rahmen der polizeilichen Arbeit erfolgte nicht. Die
Untersuchungen wurden im ersten Quartal 2020 abgeschlossen. Wesentliches
Ergebnis aus Sicht der Projektverantwortlichen war, dass die derzeit im BKA
für die Gesichtserkennung eingesetzte Software der Firma Cognitec in der
derzeitigen Version nicht mehr allein allen polizeilichen Anforderungen gerecht
wird. Denkbare Einsatzszenarien wären aus Sicht der Projektverantwortlichen
in Kriminaltechnik-Abteilungen im Rahmen polizeilicher Ermittlungen oder im
polizeilichen Erkennungsdienst.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die
Antwort zu Frage 15 verwiesen.
b) Welche Software nutzt das BKA derzeit für den forensischen
Stimmenvergleich?
Die eingesetzten Software-Produkte im Rahmen der (semi-)automatischen
Sprechererkennung, die nur bei bestimmten Eigenschaften des eingereichten
Untersuchungsmaterials und ausschließlich in Ergänzung des
auditivakustischen Verfahrens angewandt werden, sind:
● „Nuance Forensics“ der Firma Nuance
● „Vocalise“ der Firma Oxford Wave Research
● „Voice Inspector“ der Firma Phonexia.
16. Welche Zahlen zu Personenausschreibungen sind der Bundesregierung
für das Jahr 2021 (Stichtag: 31. Dezember) zu den verschiedenen
Interpol-Datenbanken bekannt, und wie viele Lichtbilder enthält die
Gesichtserkennungsdatenbank bei Interpol (bitte ausweisen, wie viele dieser
Daten aus Deutschland stammen)?
Sofern die Bundesregierung ihre Zustimmung zur Speicherung deutscher
Daten weiterhin nicht erteilt hat, welche Vorschläge hat sie gemacht, um
die Nutzung deutscher Daten bei Interpol einzuschränken, sodass diese
auch von Drittstaaten genutzt werden können (Antwort zu Frage 8 auf
Bundestagsdrucksache 19/26934)?
Im Interpol Facial Recognition System (IFRS) sind mit Stand 17. Februar 2022
93 427 Lichtbilder gespeichert. Bilder der deutschen Polizei sind nicht im IFRS
gespeichert.
Für den Grund für die bisher nicht erfolgte Zustimmung wird auf die Antwort
zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/26934 verwiesen.
Interpol-Personenausschreibungen sind in der Interpol-Datenbank „eASF-
NOM“ (electronic automated search facility – nominal) gespeichert. In dieser
Datenbank sind die internationalen Personenfahndungen der weltweit 195
Mitgliedstaaten von Interpol erfasst. Zu der Zahl dieser Personenausschreibungen
führt das BKA keine Statistik. Solche Statistiken werden von dem
Generalsekretariat von Interpol in Lyon geführt. Auf dem Interpol-Dashboard kann
eingesehen werden, dass der Gesamtbestand der eASF-NOM zum Stichtag
31. Dezember 2021 bei 223 506 Fahndungen liegt; darin enthalten sind 6 836
Fahndungsausschreibungen von Deutschland.
17. Wie will die Bundesregierung die im Durchführungsbeschluss des Rates
zur Behebung der in der Evaluierung Deutschlands für 2021
festgestellten Mängel in Bezug auf die Anwendung des Schengenbesitzstands im
Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit beheben
(Ratsdokument 13598/20) beheben, und wie hat die Europäische Kommission auf
die übermittelten Vorschläge zu einzelnen Maßnahmen reagiert (Antwort
zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 19/25941)?
Die Evaluierung im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit im Jahr 2020
ergab keine nicht-konformen Feststellungen. Deutschland wurde als konform mit
dem Schengen-Besitzstand eingestuft, die Empfehlungen enthielten lediglich
Angaben zu weiteren Verbesserungen („compliant, but improvement
necessary“). Bei den (informations)technischen Empfehlungen handelte es sich
überwiegend um Bereiche, in denen bereits ohnehin nationale Projekte zur
Verbesserung der Verfügbarkeit polizeilicher Informationen eingeleitet wurden, sodass
kein gesonderter Handlungsbedarf entstand. Hinsichtlich der Empfehlung zur
„Sensibilisierung der Polizeibeamten für die Verfahren zur Meldung von
internen Fällen von Fehlverhalten oder Korruptionsverdacht“ wurden Maßnahmen
zur Verbesserung der Kenntnis über entsprechende Meldewege getroffen. Eine
inhaltliche Reaktion der Europäischen Kommission auf die übermittelten
Vorschläge ist nicht erfolgt.
18. Welche Änderungen haben sich nach der Antwort zu Frage 23 auf
Bundestagsdrucksache 19/25941 hinsichtlich der Kosten zur Umsetzung der
neuen SIS-Verordnungen und der dafür beantragten EU-Mittel ergeben?
Bezüglich der Kostenschätzung haben sich keine Änderungen zu den
Ausführungen auf Bundestagsdrucksache 19/25941 ergeben.
Die aus dem „Inneren Sicherheitsfonds“ bewilligten Mittel wurden verausgabt
und weitere Fördermittel bisher nicht beantragt.
19. In wie Fällen haben Bundes- und nach Kenntnis der Bundesregierung
auch Landesbehörden im Jahr 2021 gemäß Artikel 48 Absatz 8 der EU-
Verordnung (EU-VO) „polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit“
(2018/1862) Europol über Ausschreibungen im Zusammenhang mit
terroristischen Straftaten informiert?
Europol hat im Jahr 2021 33 Nachrichten über SIS-Ausschreibungen im
Zusammenhang mit terroristischen Straftaten erhalten.
20. Wie viele „Gefährder“ und „Relevante Personen“ sind nach Kenntnis der
Bundesregierung im Europol-Informationssystem gespeichert, und
inwiefern lassen sich diese nach Kriminalitätsphänomenen differenzieren
(bitte für deutsche Behörden getrennt ausweisen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Anlage mit der
Einstufung „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ verwiesen.*
21. Welche wesentlichen Angaben hat das Bundesministerium des Innern
und für Heimat zu dem „Gefährder-Kompendium“ der EU-Kommission
zugeliefert (Ratsdokument 13035/20), und welche indikativen Kriterien
hält die Bundesregierung für geeignet, „Gefährder“ in EU-
Informationssystemen und EU-Datenbanken einzuspeisen (bitte
mitteilen, was das BMI hierzu auf entsprechende Fragebogen der EU-
Kommission oder Umfragen in Ratsarbeitsgruppen hin beigetragen hat)?
Die Bundesregierung hat der EU-Kommission für das sogenannte Gefährder-
Kompendium Informationen zu den Begrifflichkeiten „Gefährder“ und
„relevante Person“, zum Identifizierungsprozess von Gefährdern und relevanten
Personen, zu den in Deutschland für den Umgang mit Gefährdern und
relevanten Personen zuständigen Behörden, zu möglichen Maßnahmen im Umgang
mit Gefährdern und relevanten Personen auf nationaler Ebene sowie zu
möglichen von deutschen Behörden zu initiierenden internationalen sowie EU-
Maßnahmen zum Umgang mit Gefährdern und relevanten Personen zukommen
lassen.
Indikative Kriterien zur Einspeicherung von Gefährdern in EU-
Informationssysteme sollten aus Sicht der Bundesregierung alle
Phänomenbereiche von Terrorismus und Extremismus umfassen und, trotz aller
Unterschiede in den Rechtssystemen und Sicherheitsarchitekturen der Mitgliedstaaten, ein
gemeinsames Verständnis von Personen ermöglichen, von denen eine
terroristische oder gewalttätig-extremistische Gefahr ausgeht. In einem von der EU-
Kommission und der slowenischen Ratspräsidentschaft ausgerichteten
Expertenworkshop im Oktober 2021, für den das Bundesministerium des Innern und
für Heimat (BMI) ein Diskussionspapier beigetragen hatte, wurde deutlich,
dass eine Reihe von Mitgliedstaaten zunächst weiteren Erörterungsbedarf auf
Fachebene sehen, bevor gemeinsam indikative Kriterien entwickelt werden
können.
Der Termin für eine Folgeveranstaltung steht nach Kenntnis der
Bundesregierung noch nicht fest.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
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ISSN 0722-8333]