[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Ferschl, Christian Leye,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/779 –
Mindestlohnkontrollen in den Bundesländern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die von der Bundesregierung angekündigte Erhöhung des gesetzlichen
Mindestlohns auf 12 Euro noch in diesem Jahr ist nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller sicherlich als Fortschritt anzusehen. Der ist allerdings
angesichts eines auch sechs Jahre nach Einführung des gesetzlichen
Mindestlohns immer noch erschreckenden Ausmaßes des Niedriglohnsektors längst
überfällig. „Gut jede und jeder fünfte abhängig Beschäftigte (21 Prozent) in
Deutschland arbeitete im April 2021 im Niedriglohnsektor. Damit wurden
rund 7,8 Millionen Jobs unterhalb der Niedriglohnschwelle von 12,27 Euro
brutto je Stunde entlohnt“, stellte das Statistische Bundesamt zuletzt am
20. Dezember 2021 fest (siehe Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung
Nummer 586 vom 20. Dezember 2021,
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pre
ssemitteilungen/2021/12/PD21_586_62.html).
Längst überfällig sind nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
auch wirksamere Kontrollen zur Einhaltung des Mindestlohns. Die
Mindestlohn-Expertin des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW),
Dr. Alexandra Fedorets, kritisierte bereits 2017, „dass immer noch zu wenig
kontrolliert werde und dass die Strafen, die verhängt würden kaum
abschreckende Wirkung hätten“ (siehe „Warum viele immer noch unter Mindestlohn
verdienen, in: Die Welt vom 6. Dezember 2017,
https://www.welt.de/wirtscha
ft/article171336996/Warum-viele-immer-noch-unter-Mindestlohn-verdiene
n.html). Im Jahr 2021 legte sie noch einmal nach, indem sie darauf verwies,
dass eine effektive Mindestlohneinhaltung eine grundlegende Modernisierung
der Kontrollmechanismen braucht“ (siehe „12 Euro sind nicht genug“, in:
Tagesspiegel vom 31. Oktober 2021,
https://alexandrafedorets.files.wordpres
s.com/2021/11/img_2527.jpg).
Der Bundesrechnungshof signalisierte beim Zoll und bei der ihm zugehörigen
Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zuletzt 2020 ein weiteres Mal
gravierenden Handlungsbedarf u. a. bei der Schaffung und Besetzung von Stellen, bei
der Aus- und Fortbildung, bei rechtlichen und technischen Problemen (https://
www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/beratungsberic
hte/einzelplaene-jahresuebersicht/risiken-fuer-bundesfinanzen-analyse-des-ha
ushaltsentwurfs-2021/08-2021-1210.pdf/@@download/file).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1223
20. Wahlperiode 25.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. März 2022
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung durch die
Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung hat auch in den letzten
Jahren durch umfangreiche Prüf- und Ermittlungsverfahren entscheidend zur
Sicherung der Sozialsysteme und Staatseinnahmen beigetragen und so faire
Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen ermöglicht.
Während der aktuellen Covid-19-Pandemie wird dabei weiterhin sichergestellt,
dass die Arbeitsfähigkeit der FKS unter Einhaltung der gesundheitlichen
Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten erhalten bleibt. Ein Vergleich der in
der vorliegenden Kleinen Anfrage erbetenen Zahlen der Jahre 2020 und 2021
mit denen der Vorjahre ist jedoch nur bedingt aussagekräftig. So waren
zahlreiche Branchen besonders stark von den Maßnahmen zur Eindämmung der
Covid-19-Pandemie betroffen, was Auswirkungen auf die Tätigkeit der FKS
und die damit verbundenen Arbeitsergebnisse hatte. Darüber hinaus
beeinflussten der erhöhte Aufwand zum Schutz der Beschäftigten und Personalausfälle
aufgrund von Quarantänemaßnahmen ebenfalls die Aufgabenwahrnehmung der
FKS.
Da die nachfolgenden Detailauswertungen zu den Arbeitsergebnissen der FKS
stichtagsbezogen erfolgen, kann es zu geringfügigen Differenzen zu bisher
veröffentlichten Zahlen der FKS kommen. Hierbei ist auch zu beachten, dass die
Statistiken der FKS nach einer durchgeführten IT-Verfahrensumstellung einer
fortlaufenden Qualitätssicherung durch die Generalzolldirektion unterliegen.
1. Für wie viele Betriebe und für wie viele Beschäftigte hatte die FKS im
Jahr 2021 nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen
Bundesländern Kontrollkompetenzen (bitte zum Vergleich auch die Zahlen für
2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und neben den absoluten Zahlen
auch die jeweiligen Anteile an den Betrieben und Beschäftigten
insgesamt ausweisen)?
Die FKS hat grundsätzlich für alle Betriebe mit mindestens einer
Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer Kontrollkompetenz.
Hinsichtlich der Anzahl der Betriebe und Beschäftigten wird auf die
Datenzusammenstellung aus der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit
(BA) in der Anlage* – Tabelle zu Frage 1 – verwiesen.
2. Wie viele Betriebe bzw. Arbeitgeber wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2021 von der FKS in den einzelnen Bundesländern
kontrolliert (bitte zum Vergleich auch die Zahlen für 2015, 2016, 2017,
2018, 2019, 2020 und neben den absoluten Zahlen auch die jeweiligen
Anteile an den Betrieben und Beschäftigten insgesamt ausweisen)?
Die Anzahl der von der FKS im Jahr 2021 in den einzelnen Ländern
durchgeführten Arbeitgeberprüfungen kann der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
Arbeitgeberprüfungen der FKS 2021
Baden-Württemberg 5.790
Bayern 7.846
Berlin 1.876
Brandenburg 1.702
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/1223 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Arbeitgeberprüfungen der FKS 2021
Bremen 877
Hamburg 1.303
Hessen 3.460
Mecklenburg-Vorpommern 1.522
Niedersachsen 3.762
Nordrhein-Westfalen 9.248
Rheinland-Pfalz 2.727
Saarland 509
Sachsen 2.675
Sachsen-Anhalt 1.592
Schleswig-Holstein 1.630
Thüringen 1.543
Hinsichtlich der Anzahl der von der FKS durchgeführten
Arbeitgeberprüfungen in den Ländern wird für die Jahre 2015 bis 2018 auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/9573 verwiesen. Für die Jahre 2019 und 2020 wird
auf die Antworten der Bundesregierung jeweils zu Frage 2 der Kleinen
Anfragen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
19/18583 bzw. 19/27418 verwiesen.
3. Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der Nichtgewährung
des gesetzlichen Mindestlohns hat die FKS nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2021 in den einzelnen Bundesländern jeweils
eingeleitet (bitte zum Vergleich die entsprechenden Zahlen für 2015, 2016, 2017,
2018, 2019 und 2020 ausweisen)?
Die Anzahl der von der FKS in den Jahren 2019 bis 2021 in den einzelnen
Ländern eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Nichtgewährung des
gesetzlichen Mindestlohns kann der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren der FKS 2021
gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 MiLoG
Land 2019 2020 2021
Baden-Württemberg 347 316 204
Bayern 433 448 287
Berlin 145 126 111
Brandenburg 171 123 79
Bremen 47 51 22
Hamburg 52 33 34
Hessen 201 217 125
Mecklenburg-Vorpommern 92 71 50
Niedersachsen 151 141 132
Nordrhein-Westfalen 708 577 407
Rheinland-Pfalz 134 124 64
Saarland 32 35 31
Sachsen 210 192 89
Sachsen-Anhalt 99 63 86
Schleswig-Holstein 92 75 96
Thüringen 94 127 103
Hinsichtlich der Anzahl der von der FKS in den Jahren 2015 bis 2018 in den
einzelnen Ländern eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen
Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/9573 verwiesen.
4. Wie viele Strafverfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den
einzelnen Bundesländern aufgrund welcher Delikte infolge der
Prüfungen durch die FKS im Jahr 2021 eingeleitet worden (bitte zum Vergleich
die entsprechenden Zahlen für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2019
und 2020 ausweisen)?
Auf die Datenzusammenstellung aus der Arbeitsstatistik der FKS in der
Anlage* – Tabelle zu Frage 4 – wird verwiesen.
Die Tabellen in der Datenzusammenstellung enthalten sämtliche eingeleiteten
Ermittlungsverfahren der FKS, d. h. mit und ohne vorangegangene
Arbeitgeberprüfung, da die Arbeitsstatistik der FKS eine Auswertung nach
Ermittlungsverfahren, die ausschließlich aufgrund von vorangegangenen
Arbeitgeberprüfungen eingeleitet wurden, nicht vorsieht. Ermittlungsverfahren können auch
ohne vorangegangene Prüfung eingeleitet werden.
Hinsichtlich der Anzahl der von der FKS in den Jahren 2015 bis 2018 in den
einzelnen Ländern eingeleiteten Strafverfahren, aufgeschlüsselt nach Delikt,
wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/9573 verwiesen.
5. Wie viele Prüfungen hat die FKS nach Kenntnis der Bundesregierung im
Jahr 2021 in den einzelnen Bundesländern jeweils in den Branchen
Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Abfallwirtschaft, Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbe, Pflegebranche, Gebäudereinigung, Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport-
und Logistikgewerbe, Post-, Kurier-, und Expressdienste sowie in den
sog. sonstigen Branchen durchgeführt (bitte zum Vergleich die
entsprechenden Zahlen für 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020
ausweisen; bitte jeweils ausweisen, wie viele Arbeitgeber bzw. Betriebe es
in den genannten Branchen in den einzelnen Bundesländern gibt, für die
die FKS Prüfkompetenzen hat, und neben den absoluten Zahlen auch die
jeweiligen Anteile an den Gesamtgrößen)?
Die Anzahl der von der FKS im Jahr 2021 durchgeführten
Arbeitgeberprüfungen differenziert nach Ländern und den erfragten Branchen kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Arbeitgeberprüfungen der FKS 2021
Branche BW BY BE BB HB HH HE MV
Abfallwirtschaft 67 96 16 33 24 15 42 34
Bauhaupt- und
Baunebengewerbe
1.703 2.031 470 413 153 438 842 380
Forstwirtschaft 8 9 0 24 4 1 6 4
Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbe
695 1.007 304 159 111 118 434 190
Gebäudereinigung 456 437 112 79 86 160 142 79
Landwirtschaft 70 76 0 74 9 12 35 99
Personenbeförderungsgewerbe
90 122 61 32 4 38 48 10
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/1223 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Arbeitgeberprüfungen der FKS 2021
Branche BW BY BE BB HB HH HE MV
Sonstige 1.123 1.638 330 367 90 175 751 338
Speditions-, Transport- und
Logistikgewerbe
637 1.150 140 150 144 115 486 118
Arbeitgeberprüfungen der FKS 2021
Branche NI NW RP SL SN ST SH TH
Abfallwirtschaft 43 123 49 7 25 32 22 13
Bauhaupt- und
Baunebengewerbe
1.042 2.319 896 75 971 504 507 409
Forstwirtschaft 18 16 14 1 2 0 2 11
Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbe
470 1.106 190 80 200 172 209 162
Gebäudereinigung 129 430 87 28 77 44 116 57
Landwirtschaft 104 120 47 1 31 25 48 88
Personenbeförderungsgewerbe
64 301 28 6 18 10 30 18
Sonstige 740 1.738 544 95 508 331 248 314
Speditions-, Transport- und
Logistikgewerbe
356 1.282 332 117 250 80 110 137
In der Arbeitsstatistik der FKS ist eine gesonderte Erfassung für Post-, Kurier-,
und Expressdienste nicht vorgesehen. Diese werden als Teil des in § 2a des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) genannten Speditions-,
Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbes erfasst.
Die Anzahl der von der FKS im Jahr 2020 in der Branche Landwirtschaft
durchgeführten Arbeitgeberprüfungen, differenziert nach Ländern, kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Arbeitgeberprüfungen der FKS 2020
Branche Landwirtschaft
Baden-Württemberg 137
Bayern 201
Berlin 4
Brandenburg 60
Bremen 13
Hamburg 21
Hessen 97
Mecklenburg-Vorpommern 52
Niedersachsen 105
Nordrhein-Westfalen 190
Rheinland-Pfalz 89
Saarland 7
Sachsen 72
Sachsen-Anhalt 55
Schleswig-Holstein 59
Thüringen 37
Hinsichtlich der Anzahl der von der FKS im Jahr 2020 durchgeführten
Arbeitgeberprüfungen in den weiteren erfragten Branchen, differenziert nach
Ländern, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
19/27418 verwiesen.
Die Anzahl der von der FKS im Jahr 2019 in den Branchen Abfallwirtschaft
und Landwirtschaft durchgeführten Arbeitgeberprüfungen differenziert nach
Ländern kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Arbeitgeberprüfungen der FKS 2019
Land Abfallwirtschaft Landwirtschaft
Baden-Württemberg 39 88
Bayern 43 91
Berlin 5 0
Brandenburg 2 26
Bremen 0 7
Hamburg 14 4
Hessen 16 34
Mecklenburg-Vorpommern 4 38
Niedersachsen 30 58
Nordrhein-Westfalen 52 83
Rheinland-Pfalz 14 69
Saarland 1 1
Sachsen 20 65
Sachsen-Anhalt 4 67
Schleswig-Holstein 2 51
Thüringen 3 25
Hinsichtlich der Anzahl der von der FKS im Jahr 2019 durchgeführten
Arbeitgeberprüfungen in den weiteren erfragten Branchen, differenziert nach
Ländern, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
19/18583 verwiesen.
Hinsichtlich der Daten zu den Jahren 2015 bis 2018 wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/9573 verwiesen.
Hinsichtlich der Anzahl der Betriebe in den einzelnen Bundesländern wird auf
die Datenzusammenstellung aus der Beschäftigungsstatistik der BA in der
Anlage* – Tabellen zu Frage 5 – verwiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass
sich die genannten Branchen mit der Klassifikation der Wirtschaftszweige
(WZ 2008) der amtlichen Statistik der BA nicht exakt abbilden lassen. Da sonst
keine gesonderten Erhebungen zu der Anzahl der Betriebe in den genannten
Branchen vorliegen, wurden Annäherungswerte aus der WZ 2008 abgeleitet.
6. Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Nichtgewährung des
gesetzlichen Mindestlohns bzw. eines Branchenmindestlohns hat die
FKS nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2021 in den einzelnen
Bundesländern jeweils in den in Frage 5 genannten Branchen eingeleitet
(bitte zum Vergleich die Zahlen für 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und
2020 ausweisen)?
Die Anzahl der von der FKS im Jahr 2021 wegen Nichtgewährung von
Mindestlöhnen, anderer Arbeitsbedingungen und der Lohnuntergrenze nach dem
Mindestlohngesetz (MiLoG), Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eingeleiteten
Ordnungswidrigkeitenverfahren, differenziert nach Ländern, kann der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/1223 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren der FKS 2021
(§ 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG, § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG, § 16 Abs. 1 Nr. 7b AÜG)
Branche BW BY BE BB HB HH HE MV
Abfallwirtschaft 10 4 0 1 0 2 3 3
Bauhaupt- und
Baunebengewerbe
82 123 35 28 11 9 81 19
Forstwirtschaft 2 4 0 1 0 0 0 0
Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbe
48 84 27 14 4 1 35 17
Gebäudereinigung 33 26 11 6 2 5 14 7
Landwirtschaft 7 12 0 3 2 0 1 4
Personenbeförderungsgewerbe
4 14 9 3 0 2 6 1
Sonstige 73 79 49 24 8 14 38 20
Speditions-, Transport- und
Logistikgewerbe
46 42 3 3 1 3 19 4
Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren der FKS 2021
(§ 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG, § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG, § 16 Abs. 1 Nr. 7b AÜG)
Branche NI NW RP SL SN ST SH TH
Abfallwirtschaft 2 10 4 1 2 1 1 3
Bauhaupt- und
Baunebengewerbe
67 206 55 9 26 40 28 12
Forstwirtschaft 4 0 0 0 0 0 0 0
Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbe
22 92 13 10 17 28 31 26
Gebäudereinigung 13 54 4 1 5 7 13 10
Landwirtschaft 11 13 1 0 2 8 1 7
Personenbeförderungsgewerbe
0 19 0 0 4 1 1 5
Sonstige 44 198 24 11 41 30 34 47
Speditions-, Transport- und
Logistikgewerbe
15 39 16 2 10 12 5 54
Die Anzahl der von der FKS im Jahr 2020 wegen Nichtgewährung von
Mindestlöhnen, anderer Arbeitsbedingungen und der Lohnuntergrenze nach dem
MiLoG, AEntG und AÜG eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren in der
Branche Landwirtschaft, differenziert nach Ländern, kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden.
Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren der FKS 2020
Branche Landwirtschaft
(§ 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG, § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG, § 16 Abs. 1 Nr. 7b
AÜG)
Baden-Württemberg 6
Bayern 11
Berlin 0
Brandenburg 10
Bremen 2
Hamburg 0
Hessen 3
Mecklenburg-Vorpommern 7
Niedersachsen 4
Nordrhein-Westfalen 19
Rheinland-Pfalz 4
Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren der FKS 2020
Branche Landwirtschaft
(§ 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG, § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG, § 16 Abs. 1 Nr. 7b
AÜG)
Saarland 0
Sachsen 4
Sachsen-Anhalt 0
Schleswig-Holstein 5
Thüringen 3
Hinsichtlich der Anzahl der von der FKS im Jahr 2020 wegen Nichtgewährung
von Mindestlöhnen, anderer Arbeitsbedingungen und der Lohnuntergrenze
nach dem MiLoG, AEntG und AÜG eingeleiteten
Ordnungswidrigkeitenverfahren in den weiteren erfragten Branchen, differenziert nach Ländern, wird auf
die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/27418 verwiesen.
Die Anzahl der von der FKS im Jahr 2019 wegen Nichtgewährung von
Mindestlöhnen, anderer Arbeitsbedingungen und der Lohnuntergrenze nach dem
MiLoG, AEntG und AÜG eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren in den
Branchen Abfallwirtschaft und Landwirtschaft, differenziert nach Ländern,
kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren der FKS 2019
(§ 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG, § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG, § 16 Abs. 1 Nr. 7b
AÜG)
Land Abfallwirtschaft Landwirtschaft
Baden-Württemberg 2 6
Bayern 0 8
Berlin 2 0
Brandenburg 0 2
Bremen 0 1
Hamburg 0 0
Hessen 0 3
Mecklenburg-Vorpommern 0 12
Niedersachsen 0 6
Nordrhein-Westfalen 3 15
Rheinland-Pfalz 1 2
Saarland 0 0
Sachsen 2 9
Sachsen-Anhalt 0 1
Schleswig-Holstein 0 2
Thüringen 3 7
Hinsichtlich der Anzahl der von der FKS im Jahr 2019 wegen Nichtgewährung
von Mindestlöhnen, anderer Arbeitsbedingungen und der Lohnuntergrenze
nach dem MiLoG, AEntG und AÜG eingeleiteten
Ordnungswidrigkeitenverfahren in den weiteren erfragten Branchen, differenziert nach Ländern, wird auf
die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/18583 verwiesen.
Hinsichtlich der Daten zu den Jahren 2015 bis 2018 wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/9573 verwiesen.
7. Wie viele Strafverfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den
einzelnen Bundesländern aufgrund welcher Delikte infolge der
Prüfungen durch die FKS im Jahr 2021 in den in Frage 5 genannten Branchen
eingeleitet worden (bitte zum Vergleich die entsprechenden Zahlen für
die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 ausweisen)?
Zur Beantwortung der Frage wird auf die Datenzusammenstellung aus der
Arbeitsstatistik der FKS in der Anlage* – Tabelle zu Frage 7 – verwiesen.
Hinsichtlich der tabellarischen Darstellung der Strafverfahren wird auf die
entsprechende Erläuterung zu den eingeleiteten Ermittlungsverfahren in der
Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Hinsichtlich der Daten zu den Jahren 2015 bis 2018 wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/9573 verwiesen.
8. Wie viele der in den Fragen 6 und 7 genannten eingeleiteten
Ordnungswidrigkeitenverfahren und Strafverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung eingestellt, und aus welchen Gründen, und wie viele
wurden abgeschlossen (bitte getrennt nach
Ordnungswidrigkeitenverfahren und Strafverfahren und nach Bundesländern ausweisen und bitte zum
Vergleich die entsprechenden Zahlen für die Jahre 2015, 2016, 2017,
2018, 2019 und 2020 ausweisen sowie neben den absoluten Zahlen auch
die jeweiligen Anteile an den Gesamtgrößen)?
9. Welche Strafen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den in den
Fragen 6 und 7 genannten eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren
und Strafverfahren verhängt (bitte nach Art und Höhe der verhängten
Strafe sowie Benennung des zugrunde liegenden Ausmaßes der
Ordnungswidrigkeit bzw. des Strafverfahrens und bitte getrennt nach
Ordnungswidrigkeitenverfahren und Strafverfahren und nach Bundesländern
ausweisen und bitte zum Vergleich die entsprechenden Zahlen und
Anteile an den Gesamtgrößen für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2019
und 2020 ausweisen)?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet.
In der Arbeitsstatistik der FKS sind die in einem Jahr abgeschlossenen
(einschließlich der eingestellten) Ermittlungsverfahren und Sanktionen dargestellt,
unabhängig davon, wann diese Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden. In
diesen Daten sind somit auch Ermittlungsverfahren enthalten, die in Vorjahren
eingeleitet wurden. Eine für die Beantwortung der Fragen 8 und 9 erforderliche
Verlaufsstatistik von in bestimmten Zeiträumen eingeleiteten
Ermittlungsverfahren ist in der Arbeitsstatistik der FKS nicht vorgesehen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/1223 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
10. Welches waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2021 in den
einzelnen Bundesländern jeweils die zehn Branchen mit den
zahlenmäßig meisten Prüfungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, und
wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Nichtgewährung des
gesetzlichen Mindestlohns wurden infolge dieser Prüfungen jeweils
eingeleitet (bitte jeweils die Zahl der Prüfungen in den Branchen nennen;
zum Vergleich die Zahl der Prüfungen und Ermittlungsverfahren wegen
Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns in diesen Branchen für
die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 darstellen; bitte jeweils
ausweisen, wie viele Arbeitgeber bzw. Betriebe es in den genannten
Branchen in den einzelnen Bundesländern gibt, für die die FKS
Prüfkompetenzen hat)?
Auf die Datenzusammenstellung aus der Arbeitsstatistik der FKS und die
Datenzusammenstellung aus der Beschäftigungsstatistik der BA in der Anlage* –
Tabellen zu Frage 10 – wird verwiesen.
Hinsichtlich der tabellarischen Darstellung der Ordnungswidrigkeitenverfahren
wird auf die entsprechende Erläuterung zu den eingeleiteten
Ermittlungsverfahren in der Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Hinsichtlich der Daten zu den Jahren 2015 bis 2018 wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 19/9573 verwiesen.
Hinsichtlich der Branchenzuordnung in der Beschäftigungsstatistik der BA
wird auf die entsprechende Erläuterung in der Antwort zu Frage 5 verwiesen.
11. In welchen Branchen fanden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
einzelnen Bundesländern 2021 Schwerpunktprüfungen durch die FKS
statt, für wie viele Betriebe in diesen Branchen hat die FKS
Prüfkompetenzen, wie viele Prüfungen wurden durchgeführt, wie viele
Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Nichtgewährung des gesetzlichen
Mindestlohns und wie viele Strafverfahren wurden eingeleitet (bitte zum
Vergleich die entsprechenden Zahlen für diese Branchen für die Jahre 2015,
2016 und 2017, 2018, 2019 und 2020 ausweisen)?
Die nachstehende Tabelle enthält die in den Jahren 2019 bis 2021 in den
angegebenen Branchen bundesweit durchgeführten Schwerpunktprüfungen mit der
Anzahl der durchgeführten Arbeitgeberprüfungen und der eingeleiteten
Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Nichtgewährung des gesetzlichen
Mindestlohns sowie Strafverfahren (insgesamt). Eine Differenzierung der
Schwerpunktprüfungen nach Ländern ist in der Arbeitsstatistik der FKS nicht
vorgesehen.
2019
Arbeitgeberprüfungen
Ordnungswidrigkeitenverfahren
(§ 21 Abs. 1 Nr. 9 und
§ 21 Abs. 2 MiLoG)
Strafverfahren
Kurier-, Express- und Paketdienste 890 32 170
Mindestlohnsonderprüfung* 3.330 80 290
Bauhaupt- und Baunebengewerbe 1.423 9 379
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 1.657 75 390
Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe 1.906 37 175
Wach- und Sicherheitsgewerbe 1.176 12 75
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/1223 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
2020
Arbeitgeberprüfungen
Ordnungswidrigkeitenverfahren
(§ 21 Abs. 1 Nr. 9 und
§ 21 Abs. 2 MiLoG)
Strafverfahren
Mindestlohnsonderprüfung* 3.114 74 303
Landwirtschaft 733 14 39
Kurier-, Express- und Paketdienste 851 14 84
Abfallwirtschaft 1.043 3 93
2021
Arbeitgeberprüfungen
Ordnungswidrigkeitenverfahren
(§ 21 Abs. 1 Nr. 9 und
§ 21 Abs. 2 MiLoG)
Strafverfahren
Bauhaupt- und Baunebengewerbe 1.032 1 175
Gebäudereinigung 1.197 0 27
Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe 1.907 2 83
Wach- und Sicherheitsgewerbe 1.069 0 9
Fleischwirtschaft 692 4 16
* Bei den in den Jahren 2019 und 2020 durchgeführten Mindestlohnsonderprüfungen handelte es
sich um bundesweite Sonderprüfungen in verschiedenen Branchen, die besonders von
Mindestlohnverstößen betroffen sind.
Hinsichtlich der Anzahl der Betriebe der o. g. Branchen wird auf die
Datenzusammenstellung aus der Beschäftigungsstatistik der BA in der Anlage*
– Tabelle zu Frage 11 – verwiesen. Hinsichtlich der Branchenzuordnung in der
Beschäftigungsstatistik der BA wurden Annäherungswerte aus der WZ 2008
abgeleitet (vgl. Antwort zu Frage 5).
Hinsichtlich der Daten zu den Jahren 2015 bis 2018 wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 19/9573 verwiesen.
12. Wie betroffen von festgestellten Mindestlohnverstößen sind nach
Kenntnis der Bundesregierung Beschäftigte in Minijobs bzw. geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen?
13. Welche besonderen Schwierigkeiten bedingen nach Kenntnis der
Bundesregierung Minijobs bzw. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bei
Mindestlohnverstößen, Mindestlohnkontrollen?
Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet.
Die FKS führt keine statistischen Aufzeichnungen, aus denen sich der Anteil
geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse im Zusammenhang mit
Mindestlohnverstößen herleiten lässt.
Bei Prüfungen oder durch andere Erkenntnisse werden regelmäßig
Sachverhalte festgestellt, bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem
Sozialversicherungsträger als geringfügig Beschäftigte gemeldet sind, obwohl
die entsprechenden Grenzen überschritten werden. Auch werden
Stundenaufzeichnungen nicht geführt, um Mindestlohnverstöße zu verschleiern.
Hinsichtlich der bei Kontrollen der FKS festgestellten besonderen
Begehungsweisen zur Vermeidung der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns wird auf
die Ausführungen im 13. Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/1223 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung in Abschnitt II. C. 2
(Bundestagsdrucksache 18/12755, Seite 16) verwiesen.
14. Wie hat sich die Zahl der besetzten Stellen der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen
Bundesländern in den Jahren 2014 bis 2021 entwickelt (bitte für jedes Bundesland
die dazugehörigen Hauptzollämter einzeln ausweisen)?
Die Besetzung der Stellen der operativen FKS-Einheiten für die Jahre 2014 bis
2021 kann der Anlage* – Tabellen zu Frage 14 – entnommen werden.
Aufgrund des Umstandes, dass mit den zentral verwalteten Planstellen und Stellen
(nachfolgend Stellen) alle eingesetzten Kräfte in der Zollverwaltung finanziert
werden, ist ein Ausweis der unbesetzten Stellen bei einzelnen Dienststellen
bzw. Aufgabenbereichen nicht möglich (sog. „Topfbewirtschaftung“).
15. Wie viele Planstellen plant nach Kenntnis der Bundesregierung die
Generalzolldirektion für die einzelnen Bundesländer und die jeweils
zugehörigen Hauptzollämter für die Jahre 2022 bis 2025 und möglicherweise
darüber hinaus (bitte nach Zoll insgesamt und nach FKS ausweisen)?
Der Haushaltsgesetzgeber hat in den Haushaltsvermerken Nummer 3, 5, 6 und
7 eine sukzessive Stärkung der Zollverwaltung vorgesehen. Hiervon sollen in
den Jahren 2022 bis 2025 noch insgesamt 4.437 Planstellen zulaufen. Die
Bereitstellung der Planstellen in den jeweiligen Jahren ist abhängig von der
Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers.
Folgende Haushaltsvermerke sind im HG 2021 ausgebracht:
Haushaltsvermerk Laufzeit Anzahl der Stellen
insgesamt
davon FKS
Nr. 3: Kontrolle Mindestlohn* 2017 – 2022 1.600 1.600
Nr. 5: allgemeine Stärkung der Zollverwaltung 2021 – 2026 3.204 1.500
Nr. 6: FKS-Gesetz* 2021 – 2029 4.162 4.162
Nr. 7: Stärkung der FIU 2022 – 2023 175 0
* Die vorgenannten Haushaltsvermerke berücksichtigen neben Planstellenzuläufen für die
operativen Bereiche der FKS auch die Bereiche der Rechts- und Fachaufsicht sowie die
Querschnittsbereiche Organisation, Personal, Haushalt, etc.
Den Hauptzollämtern werden aufgrund der sog. „Topfbewirtschaftung“ neue
Planstellen erst mit der Zuführung zusätzlichen Personals zugeteilt. Die
Verteilung auf die Hauptzollämter findet im Wesentlichen anhand von fachlichen
Indikatoren wie Bevölkerungszahl, Anzahl der Unternehmen und Betriebe,
Anzahl der Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch sowie auf Basis des aktuellen Besetzungsstandes statt und
soll sicherstellen, dass eine sachgerechte Verteilung und damit angemessene
flächendeckende Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen
Beschäftigung sowie des Sozialleistungsmissbrauchs gewährleistet werden kann.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/1223 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
16. Hält die Bundesregierung die geplanten zusätzlichen Stellen bei der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit für ausreichend, um eine Kontrolle der
Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns zu gewährleisten?
Die FKS ist für die wirksame Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung, wozu auch die Kontrolle und Ahndung von Verstößen im Hinblick
auf die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns gehört, fachlich sowie
personell gut aufgestellt.
17. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Stellen (Soll)
und besetzte Stellen (Ist) in den Jahren 2015 bis 2021 entwickelt (bitte
jährliche Werte ausweisen und summiert)?
Hinsichtlich der Entwicklung der Plan-/Stellen-Situation im Bereich FKS in
den Jahren 2015 bis 2021 ergibt sich folgende Übersicht. Die Plan-/
Stellenzuläufe beinhalten auch hier anteilig Plan-/Stellen für unterstützende Prozesse
wie Organisation, Personal, Haushalt, Service sowie Aus- und Fortbildung.
Jahr Plan-/Stellen Veränderung
2015/2016 6.865
2017 7.211 + 200 Planstellen – Kontrolle des MiLoG+ 146 Planstellen – Kontrolle der Lohnuntergrenze AÜG
2018 7.562 + 351 Planstellen – Kontrolle des MiLoG
2019 7.913 + 351 Planstellen – Kontrolle des MiLoG
2020 8.462
+ 351 Planstellen – Kontrolle des MiLoG
+ 198 Planstellen – Gesetz gegen illegale Beschäftigung und
Sozialleistungsmissbrauch
2021 9.318
+ 217 Planstellen – Kontrolle des MiLoG
+ 250 Planstellen – Stärkung der FKS
+ 198 Planstellen – Gesetz gegen illegale Beschäftigung und
Sozialleistungsmissbrauch
+ 191 Planstellen – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 zur
Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern
Die Entwicklung der besetzten Stellen kann der Antwort zu Frage 14
entnommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Antwort zu Frage 14 die in
den Plan-/Stellenzuläufen (Soll) enthaltenen Anteile für die unterstützenden
Prozesse wie Organisation, Personal, Haushalt, Service sowie Aus- und
Fortbildung nicht enthalten.
18. Wie viele Altersabgänge müssen nach Kenntnis der Bundesregierung
beim Zoll insgesamt und bei der FKS in den kommenden Jahren (bis
2030) kompensiert und wie viele neu besetzt werden?
Die Altersabgänge einzelner Verwendungsbereiche, hier der FKS, können
aufgrund der stetigen, auch unterjährigen Personalfluktuation sowie einer Reihe
von in der Praxis eintretenden anderen Ausscheidensgründen (z. B. vorzeitiger
Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze, Dienstunfähigkeit, Entlassung,
Tod) nicht valide prognostiziert werden. In der Zollverwaltung insgesamt
werden in den Jahren 2022 bis 2030 voraussichtlich rund 9.300 Beschäftigte
altersbedingt durch Erreichen der Regelaltersgrenze ausscheiden.
19. Wie viele Altersabgänge hatten nach Kenntnis der Bundesregierung der
Zoll insgesamt und die FKS in den Jahren 2015 bis 2021 zu verzeichnen,
und wie viele Stellen wurden davon neu besetzt?
Die Altersabgänge in den Jahren 2015 bis 2021 in der Zollverwaltung und der
FKS können der nachstehenden Tabelle entnommen werden:
Jahr Altersabgänge Zollverwaltung Altersabgänge FKS
2015 557 69
2016 601 68
2017 640 81
2018 665 80
2019 660 76
2020 730 83
2021 696 84
Hinsichtlich der Stellenbewirtschaftung wird auf die Antwort zu Frage 14
verwiesen.
Die Zollverwaltung ist weiterhin bestrebt, vakante Dienstposten
schnellstmöglich nachzubesetzen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 hingewiesen.
20. Wie sollen nach Kenntnis der Bundesregierung die in Frage 18 erfragten
Zahlen erreicht werden (bitte hierzu auch jährliche Zahlen Altersabgänge
und Neueinstellungen), und kann die Bundesregierung die
Zielerreichung garantieren?
Eine detaillierte Aufstellung zur Personalzuführung aufgrund der
demografischen Entwicklung bis zum Jahr 2030 kann nicht valide dargestellt werden. Die
Altersabgänge werden kontinuierlich durch Maßnahmen zur Personalzuführung
(zöllnerisch ausgebildete Nachwuchskräfte, externe Einstellungen, interne
Stellenausschreibungen) kompensiert.
Ein vorrangiges Ziel der Zollverwaltung ist – sowohl mit Blick auf die
demographischen Entwicklungen als auch die zu erwartende Aufgabenentwicklung –
eine angemessene Personalausstattung zu erreichen, um auch perspektivisch die
Aufgabenwahrnehmung in allen Verwendungsbereichen sicherzustellen. Dem
Bereich der FKS wird hierbei eine besondere Bedeutung beigemessen. Die
FKS ist für die wirksame Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung, wozu auch die Kontrolle und Ahndung von Verstößen im Hinblick
auf die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns gehört, fachlich sowie
personell gut aufgestellt.
Aufgrund des hoheitlichen Charakters der Aufgaben im Bereich der FKS
kommt eine Wahrnehmung im Wesentlichen nur durch Beamte in Betracht. Das
bedeutet, dass zur Erfüllung des zukünftigen Personalmehrbedarfs in der FKS
die Ausbildungskapazitäten (ab dem Jahr 2022 jährlich rund 950
Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen und 1 650 des mittleren Dienstes) für eigene
Nachwuchskräfte der Zollverwaltung weiter erhöht werden. Die Behörden der
Zollverwaltung setzen dabei vorrangig und mit Erfolg auf selbst ausgebildete
Nachwuchskräfte, um eine qualitativ hochwertige Aufgabenwahrnehmung
durch die FKS-Bediensteten zu gewährleisten.
Für das Jahr 2022 ist über die Laufbahnausbildung durch eine gezielte
Steuerung über politisch-strategische Zielsetzung eine Zuführung von rund 500
ausgebildeten Anwärterinnen und Anwärtern des mittleren und 165 ausgebildeten
Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Dienstes allein für den Bereich
der FKS zu erwarten, um hierdurch einerseits dem Aufgabenzuwachs und
andererseits den demografischen Abgängen wirksam zu begegnen.
Auch perspektivisch wird der Bereich FKS nach derzeitigem Planungsstand
einen Schwerpunkt bei der Zuführung von Nachwuchskräften, sowohl im
Hinblick auf den Aufgabenzuwachs als auch die demografische Entwicklung,
bilden.
Die Zollverwaltung ist bestrebt, die Einstellungszahlen auch weiterhin auf dem
aktuellen Niveau beizubehalten – bzw. im gehobenen Dienst perspektivisch auf
1.100 zu steigern –, um hierdurch insbesondere der demografischen
Entwicklung zu begegnen. Darüber hinaus wurden seit 2018 jährlich bundesweite
Stellenausschreibungen der Zollverwaltung zur externen Personalgewinnung
initiiert, durch die die FKS, neben der Laufbahnausbildung, durch Beschäftigte mit
entsprechender Fachexpertise gestärkt wurde. Das so extern gewonnene
Personal unterstützt bereits erfolgreich die Zollverwaltung.
Im höheren Dienst erfolgt die Personalgewinnung ausschließlich über externe
Ausschreibungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Planstellen.
21. Welche Bedeutung kommt nach Kenntnis der Bundesregierung für die in
den Fragen 15 und 16 erfragten Werte den Ausbildungskapazitäten zu,
wie lauten die jährlichen Zahlen für die Auszubildenden bzw.
Ausbildungskapazitäten?
Der Ausbildung und mithin den Ausbildungskapazitäten für zolleigene
Nachwuchskräfte kommt eine wesentliche Rolle für die Personalgewinnung,
insbesondere auch für die FKS, zu. Aufgrund der erforderlichen speziellen
fachlichen Qualifikation sowie der teilweise notwendigen Waffenträgerausbildung
gewinnt der Zoll im mittleren und gehobenen Dienst insbesondere durch die
Ausbildung eigener Nachwuchskräfte Personal.
Hierdurch wird auch die notwendige flexible Einsatzmöglichkeit der
Bediensteten in den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Zollverwaltung
sichergestellt. In der FKS führt dies dazu, dass die Nachwuchskräfte unmittelbar nach
Abschluss der Ausbildung eingesetzt werden können. Aufgrund der zolleigenen
Ausbildung konnte der Zoll in den letzten Jahren flexibel und erfolgreich auf
neue Herausforderungen reagieren.
Um weiterhin nachhaltig Personal zuzuführen wurden die
Einstellungsermächtigungen in den vergangenen Jahren massiv erhöht und stellen sich aktuell wie
folgt dar:
Jahr 2018 2019 2020 2021 2022
gehobener Dienst 500 700 800 900 950
mittlerer Dienst 900 1.250 1.350 1.360 1.650
Gesamt 1.400 1.950 2.150 2.260 2.600
22. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Fluktuation zwischen
FKS und Zoll insgesamt, und welche Erklärungen gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung dafür?
Der Umfang der allgemeinen Personalfluktuation aus dem Bereich FKS in
andere Bereiche der Zollverwaltung ist nicht automatisiert auswertbar und lässt
sich daher nicht beziffern.
Die Zollverwaltung hat verschiedene attraktivitätssteigernde Maßnahmen zum
Personalerhalt in der FKS initiiert, um so einerseits die Personalgewinnung zu
fördern und andererseits den Personalbestand zu erhalten. Beispielsweise hat
die Zollverwaltung die Rahmenbedingungen der Dienstverrichtung auch im
Bereich der FKS u. a. durch die Flexibilisierung der Arbeitszeit, Ausweitung
der Möglichkeiten zum mobilen Arbeiten verbessert.
23. Welche Einschätzungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
darüber, welche Teile der sehr komplexen Arbeitsmarktkontrollen der FKS
am meisten Zeit und Personal brauchen?
Der Bundesregierung liegen keine Einschätzungen darüber vor, welche Teile
der Prüfungs-, Ermittlungs- und Ahndungsaufgaben der FKS am meisten Zeit
und Personal benötigen. Die Zeit- und Personaleinsatzfaktoren sind u. a.
abhängig von Art und Umfang des betreffenden Sachverhalts sowie der zu sichtenden
Unterlagen und der Anzahl der im Kontext stehenden und einzubeziehenden
Unternehmen und tätigen Personen.
24. Welche Einschätzungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
darüber, welche Teile der Arbeitsmarktkontrollen der FKS automatisiert
werden können?
Die FKS befragt im Rahmen ihrer Prüfungsaufgaben Personen, wie
beispielsweise Arbeitgeber, Entleiher, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistungen sowie ggf. Dritte, die sie am Ort der
ausgeübten Geschäftstätigkeit antrifft. Zudem sieht sie Geschäftsunterlagen,
insbesondere Lohn- und Meldeunterlagen ein.
Eine vollständige Automatisierung der Prüfungen ist weder möglich noch
zielführend. Dennoch prüft die FKS kontinuierlich die weitere Automatisierung
und Digitalisierung aller Arbeitsprozesse, einschließlich der
Personenbefragungen. Im Bereich der Geschäftsunterlagenprüfungen stehen bereits digitale
Mittel zur Verfügung. Gemäß den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung
und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in
elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) sind Unternehmen verpflichtet,
im Rahmen einer Außenprüfung auf Verlangen der Finanzverwaltung – neben
den aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten – auch alle zur
Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen in maschinell
auswertbarer Form bereitzustellen. Diese Daten können von der FKS in eine
Datenanalysesoftware eingelesen und ihre Auswertung unterstützt werden.
25. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Teilkontrollen, bei denen es
effizienter wäre, nicht im Rahmen einer großen Razzia, sondern
punktuell durch FKS-Streifen zu überprüfen?
Die Prüfungen der FKS werden anhand der konkret vorliegenden
Informationen in ihrem Umfang und der Anzahl des einzusetzenden Personals durch die
Größe und Art des zu prüfenden Unternehmens bzw. Objektes sowie der
Anzahl der dort tätigen Personen bestimmt. Unter den Aspekten der Sicherheit
sind dabei die Grundsätze der Eigensicherung zu berücksichtigen und zu
beachten.
26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über internationale „Beste
Praktiken“ für effiziente Arbeitsmarktkontrollen, beispielsweise darüber,
welche Faktoren die Effizienz der Kontrollen bestimmen, und stuft die
Bundesregierung die Arbeit der FKS aufgrund dieser Kriterien als
effizient ein, bzw. was fehlt nach Kenntnis der Bundesregierung, damit die
FKS-Kontrollen an Effizienz gewinnen (z. B. Personal, technische Mittel
und Datenschutz)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu internationalen
allgemeingültigen Kriterien zu effizienten Arbeitsmarktkontrollen vor. Im Rahmen der
internationalen Zusammenarbeit u. a. mit der Europäischen Arbeitsbehörde
European Labour Authority (ELA) steht die FKS im Austausch mit anderen
Mitgliedsstaaten, um Erfahrungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von
Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu sammeln und zu teilen.
27. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob und in welchem Umfang
die FKS mit modernen, internetfähigen Smartphones ausgestattet ist oder
immer noch mit alten Mobiltelefonen arbeiten muss?
Im Oktober 2021 beginnend, wurden die Beschäftigten der FKS bislang mit
über 4.000 modernen, internetfähigen Smartphones ausgestattet. Bis Ende 2022
ist eine Vollausstattung geplant. Die bisherigen Mobiltelefone werden mit
diesem Vorhaben abgelöst.
28. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, welche der bei den
Kontrollen gesammelten „Beweismaterialien“ in der Nachverfolgung als
nicht brauchbar eingestuft wurden und warum?
29. Welche Maßnahmen werden nach Kenntnis der Bundesregierung
getroffen, um zu gewährleisten, dass die während einer Kontrolle gesammelten
Beweismaterialien möglichst verwertbar für die weitere Nachverfolgung
der Verstöße sind?
Die Fragen 28 und 29 werden zusammen beantwortet.
Es werden bei Prüfungen der FKS im Hinblick auf die sich aus dem zu
prüfenden Sachverhalt ergebenden Prüfungsfelder nur solche Unterlagen und Daten
erhoben, die Aufschluss über Art, Umfang, Höhe und Status der zu
überprüfenden Tätigkeit bzw. Leistung geben. Im Rahmen von Ermittlungsverfahren
werden unter gleicher Maßgabe Beweismittel sichergestellt bzw. beschlagnahmt,
die für das gerichtliche Hauptverfahren bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren
sowohl zur Be- als auch Entlastung der oder des Beschuldigten bzw.
Betroffenen von Bedeutung sein können. Die FKS trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass die Beweismittel im Verfahren verwertbar sind.
30. Welche digitalen Mittel und Technologien werden nach Kenntnis der
Bundesregierung für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung
der Kontrollen genutzt?
Die FKS nutzt für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von
Prüfungen Hardware (z. B. den hohen Sicherheits- und Fachanforderungen
genügende SINA-Notebooks und Dokumentenprüfgeräte), mobile
Kommunikationsmittel (z. B. moderne BSI-zugelassene Smartphones mit ergänzender App-
Unterstützung), spezielle Analysesoftware (z. B. Datenanalysesoftware IDEA
mit AIS TaxAudit) und IT-gestützte Möglichkeiten zum Datenaustausch (z. B.
automatisierte Abfragemöglichkeiten bei Zusammenarbeitsbehörden, z. B. der
Deutschen Rentenversicherung). Über das Intranet der Zollverwaltung stehen
den Beschäftigten der FKS darüber hinaus die elektronische Dienstvorschrift
FKS (DV FKS), visualisierte prozessuale Standards, eine integrierte
Berichtsdatenbank sowie die elektronische Vorschriftensammlung der
Bundesfinanzverwaltung (E-VSF) als ergänzende Unterstützung zur Verfügung.
31. Welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
getroffen, um die FKS mit einem modernen Datenlabor auszustatten?
Die FKS hat nach Maßgabe des SchwarzArbG die Befugnis, digitale Daten
forensisch zu sichern und aufzubereiten und verfügt hierfür über die
notwendigen Kompetenzen und die erforderliche technische Ausstattung. Die
Zollverwaltung arbeitet zudem kontinuierlich, auch in Zusammenarbeit mit dem
ITZ Bund, an der weiteren Digitalisierung der fachlichen Prozesse der FKS.
32. Welche Schulungen in digitaler Kompetenz erhält nach Kenntnis der
Bundesregierung das FKS-Personal?
Parallel zum Einsatz digitaler Mittel und Technologien in der FKS erfolgt
hierzu ein Fortbildungs-bzw. Einführungsangebot. Den Beschäftigten der FKS
werden hierzu, vornehmlich über den Trainingskatalog der
Bundesfinanzverwaltung und das Fortbildungsangebot der Bundesakademie für öffentliche
Verwaltung, etwa 40 verschiedene Angebote zur Steigerung der digitalen Kompetenz
unterbreitet, die sie wahrnehmen können bzw. deren Wahrnehmung
verpflichtend ist. Neben Schulungen zu Office-Produkten umfasst dies insbesondere
Lehrgänge zu Analyst´s Notebook, zur digitalen Forensik, zu IDEA oder zum
zentralen Vorgangsbearbeitungsprogramm der FKS ProFiS 2.0.
33. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Neueinstellungen und
in der Ausbildung beim Zoll auf digitale Kompetenzen gesetzt, und
woran macht die Bundesregierung das fest?
Bereits im Bewerbungsprozess müssen die bewerbenden Personen ein
Mindestmaß an digitaler Kompetenz unter Beweis stellen, indem sie online über eine
internetgestützte Bewerbendenplattform den Bewerbungsprozess initiieren. Die
sich daran anschließende Korrespondenz erfolgt grundsätzlich ebenfalls auf
digitalem Wege. Grundlage zur Erwerbung digitaler Kompetenzen in der
Ausbildung ist für alle Nachwuchskräfte des mittleren und gehobenen Zolldienstes die
Ausstattung mit Tablets und Notebooks einschließlich der notwendigen
Standardsoftware sowie fachspezifischer Software. Dies ist eine elementare
Voraussetzung für die digitale Ausbildung und das Studium, um zum Beispiel an der
digitalen Lehre über die genutzte Lernplattform und Vorlesungen über
Meeting-Plattformen und Videokonferenzsysteme teilzunehmen.
Den Studierenden des gehobenen Dienstes werden bereits im Grundstudium
Grundlagen der Informationsverarbeitung (z. B. zu Anwendungssystemen,
Workflow-Systemen, Datenschutz, Informationsfreiheit,
Informationssicherheit) vermittelt. In den fachtheoretischen Studienabschnitten wird darüber
hinaus bei der Recherche auf digitale Kompetenzen gesetzt. Im Zuge der
Anfertigung der Diplom-Arbeiten wird die Kompetenz zur Erstellung einer
eigenverantwortlichen Arbeit unter Beachtung wissenschaftlicher Standards und
Nutzung jeglicher, auch digitaler, Informationsgewinnung im Hauptstudium
vermittelt.
Die Handhabung von Hard- und Software wird den Nachwuchskräften des
mittleren Dienstes sowohl in IT-Unterrichtseinheiten sowie auch im
Zusammenhang mit der Vermittlung von Grundkenntnissen der Rechtsanwendung
vermittelt. Die Nachwuchskräfte werden befähigt, digital zu kommunizieren
und können dabei sowohl in der Präsenzlehre wie auch bei digitalen
Unterrichtsabschnitten auf elektronisch basierte Lernplattformen zugreifen. Die
Nachwuchskräfte werden ebenfalls in die Handhabung weiterer digitaler
Fachanwendungen aus anderen Rechtsbereichen eingeführt. Gesetzessammlungen
und Rechtsgrundlagen sind mehrheitlich ausschließlich in elektronischer Form
verfügbar und werden auch nur so im Unterricht eingesetzt. Für die
Wissensvermittlung kommen zunehmend Online-Materialien mit interaktiven
Elementen zum Einsatz.
34. Welche Datenschutz-Regelungen behindern nach Kenntnis der
Bundesregierung die FKS beim Zugriff auf benötigte Unterlagen während der
Kontrollen (z. B. gemeldete Mitarbeiter, Mini-Jobber etc.)?
Im Hinblick auf den Zugriff auf erforderliche Unterlagen von Arbeitgebern,
tatsächlich oder scheinbar beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
Auftraggebern von Dienst- oder Werkleistungen, tatsächlich oder scheinbar
selbstständig tätigen Personen und Dritten bestehen aufgrund der bestehenden
Mitwirkungspflichten der beteiligten Personen nach § 5 SchwarzArbG
grundsätzlich keine datenschutzrechtlichen Hindernisse.
35. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Kontrollen
gewonnene Daten so ausgewertet, dass man künftige Kontrollen nach
evidenzbasierten Risikokriterien gestalten kann?
Informationen zu Sachverhalten, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit die
Feststellung von Verstößen zur Folge haben, gewinnt die FKS auch aus
Prüfungen und Ermittlungen der FKS-Sachgebiete bei den Hauptzollämtern. Diese
Erkenntnisse stehen allen Arbeitseinheiten der FKS, auch für ihre
Prüfungsplanung, zur Verfügung. Die Prüfungen aufgrund von Hinweisen und Anzeigen,
die bei der FKS eingehen, orientieren sich an einer relativen
Trefferwahrscheinlichkeit.
36. Wie nützlich für die Arbeit der FKS ist nach Kenntnis der
Bundesregierung die Aufzeichnungspflicht der Arbeitsstunden für die Arbeitgeber?
37. Welche Erkenntnisse gewinnt die FKS nach Kenntnis der
Bundesregierung durch die Aufzeichnungspflicht der Arbeitsstunden für die
Arbeitgeber?
Die Fragen 36 und 37 werden zusammen beantwortet.
Zur Beantwortung der Fragen wird auf die gemeinsame Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 15 und 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/9573 verwiesen.
38. Welche Aufgaben und Verstöße könnte die FKS nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht mehr verfolgen bzw. aufdecken, wenn die
Aufzeichnungspflicht für Arbeitgeber entfällt?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/9573 wird verwiesen.
39. Für wie viele der Verfahren und für welche Verfahren in den Fragen 5
und 6 ist es nach Kenntnis der Bundesregierung nötig, dass die
Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit gilt, um den Betrug nachzuweisen?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/9573 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 21 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 23 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 25 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 27 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 29 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 31 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 33 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 35 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 37 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 39 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 41 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 43 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 45 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 47 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 49 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 51 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 53 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 55 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 57 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 59 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 61 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 63 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 65 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 67 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 69 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 71 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 73 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 75 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 77 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 79 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 81 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 83 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 85 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 87 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 89 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 91 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 93 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 95 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 97 – Drucksache 20/1223
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 99 – Drucksache 20/1223
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