[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke,
Clara Bünger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/786 –
Angehörige der Sicherheitsorgane und Bundeswehr in Kanälen und Gruppen
der sogenannten Querdenker-Szene auf dem Messengerdienst Telegram
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In einem Ende Dezember 2021 über Social Media verbreiteten
Videoausschnitt war zu sehen, wie der Bundeswehrsoldat Andreas O. während einer
Versammlung von Impfgegnern unter anderem sagt: „Ich kann meine Worte
nur an alle Feiglinge und Hochverräter an unserem Grundgesetz richten: Ihr
braucht euch keine Chancen ausrechnen“. Außerdem drohte er, wohl an
Politikerinnen und Politiker gerichtet, damit: „(…) euch wird man in Scherben
schlagen. Eure Leichen wird man auf Feldern verstreuen“ (Querdenker in
Uniform: Ermittlungen gegen rechtsextreme Impfgegner in der Bundeswehr –
Politik – Tagesspiegel). In den nachfolgenden Tagen wurden zwei Videos
veröffentlicht, in denen O., in Tarnuniform posierend, sich an andere Soldaten
richtet und diese auffordert, weitere Demonstrationen von Gegnern der
Corona-Maßnahmen „zu schützen“. In einem Telegram-Kanal mit dem Titel
„Soldaten für das Grundgesetz“ wurden nicht nur die Videos geteilt, sondern
die Videos von O. auch positiv kommentiert („Steht zu dem Mann, der Mut
hatte was zu bewegen“ oder „Er ist unser Held und wird hoffentlich den
Umschwung einleiten“ oder „Er ist ein deutscher Soldat, der seinen Eid ernst
nimmt und die Freiheit seines Verhaltens über sein Ego stellt“). Der Kanal
hatte Ende Dezember 2021 6 200 Abonnenten und existiert nach Erkenntnissen
der Fragestellerinnen und Fragesteller zum Zeitpunkt der Fragestellung mit
8 400 Abonnenten weiter fort (t.me/SoldatenGrundgesetz). Unter
Bezugnahme auf den Fall O. verlautbarte die Bundesministerin der Verteidigung
Christine Lambrecht, die Bundeswehr brauche „reflektierte und aufrechte
Menschen“, die fest auf dem Boden des Grundgesetzes stünden. „Wer das
nicht teilt, hat in unserer Bundeswehr nichts verloren“ (
https://taz.de/Bundesw
ehr-geht-gegen-Querdenker-vor/!5823496/).
Am 30. Dezember 2021 wurde O. auf Bestreben der Staatsanwaltschaft
München während eines öffentlichen Auftritts am Odeonsplatz vorläufig
festgenommen und ein Verfahren wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten
eingeleitet. Er befand sich dabei in Begleitung des pensionierten Oberst und
ehemaligen KSK (Kommando Spezialkräfte)-Soldaten Maximilian E.
(Querdenker in Uniform: Ermittlungen gegen rechtsextreme Impfgegner in der
Bundeswehr – Politik – Tagesspiegel). E. hatte im Frühjahr 2020 im Rahmen einer
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1042
20. Wahlperiode 15.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 15. März 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Corona-Kundgebung die Bundeswehr dazu aufgerufen das KSK nach Berlin
zu beordern und im Parlament „kräftig aufzuräumen. Im Sommer 2021 trat E.
mit dem wegen Volksverhetzung verurteilten Rechtsextremisten und
Holocaustleugner (vgl.
https://www.sueddeutsche.de/muenchen/dachau/dachau-vol
kslehrer-nerling-bundesverfassungsgericht-1.5512426) Nikolai N. in
Erscheinung (
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundeswehr-ermittelt-gege
n-querdenker-in-uniform-a-6a0dad8e-ef5b-4ae9-af8c-bd7db471108f). O. und
E. sind nicht die einzigen aktuellen oder ehemaligen Angehörigen der
Bundeswehr, die im Rahmen von Demonstrationen und über Social Media offen
gegen die Maßnahmen zur Beendigung der Corona-Pandemie mobilisieren
(
https://www.belltower.news/bundeswehr-impfgegner-in-uniform-127211/).
Aber nicht nur Soldaten, sondern auch Polizisten sind immer wieder als
Teilnehmer von Corona-Demonstrationen bekannt geworden (
https://www.rnd.de/
panorama/pirna-lka-beamter-soll-polizisten-waehrend-corona-protesten-angeg
riffen-haben-LD4P2BVLA6ERG2H5M2LY5E57DU.html). Sowohl Soldaten
als auch Polizisten organisieren sich dabei seit Monaten über einschlägige
Telegram-Kanäle (vgl. die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/32562).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Gegnerinnen und Gegner der staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der
Corona-Pandemie sowie die von diesen betriebenen und genutzten Telegram-
Kanäle und -Gruppen sind nicht grundsätzlich Gegenstand des gesetzlichen
Beobachtungsauftrages des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV). Das BfV
beobachtet ausschließlich solche Personen/-zusammenschlüsse, die als
extremistisch eingestuft werden. Insofern werden die nachfolgenden Fragestellungen
lediglich im Lichte der hier gesehenen Zuständigkeit beantwortet.
Zu laufenden operativen Maßnahmen des Militärischen Abschirmdienstes
(MAD) kann darüber hinaus zum Schutze der Integrität nachrichtendienstlicher
Arbeitsabläufe keine Auskunft erteilt werden. Nachrichtendienstliche
Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile sind im Hinblick auf die
Gewährleistung der Befähigung des MAD, auch künftige Maßnahmen
ordnungsgemäß und im Ergebnis zielführend durchführen zu können, besonders
schutzbedürftig. Zudem besteht aufgrund der Einzelfallbearbeitung die Gefahr,
dass durch Offenlegung von einzelnen Sachverhalten Rückschlüsse auf eine
Verdachtsperson gezogen werden könnten, was deren Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes einschränken würde.
1. Was unterscheidet nach Ansicht der Bundesregierung einen Telegram-
Kanal von einer Telegram-Gruppe?
a) Ist der Bundesregierung bekannt, dass bei Beiträgen in Telegram-
Kanälen für die Abonnenten eines Kanals unter Umständen die
Möglichkeit besteht, die eingestellten Beiträge zu kommentieren?
Die Fragen 1 und 1a werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Durch einen Telegram-Kanal ist eine unbegrenzte Anzahl von Kanal-
Abonnenten erreichbar. Ferner haben lediglich Administratoren das Recht, Nachrichten
zu senden. Kanal-Abonnenten können nur unter speziell freigegebenen Inhalten
Diskussionen führen.
Im Unterschied dazu können Telegram-Gruppen maximal 200.000 Mitglieder
aufnehmen. In Gruppen können die Gruppen-Administratoren festlegen,
welche Nutzer Beiträge verfassen dürfen. In der Regel haben alle Mitglieder
Schreibrechte in einer Gruppe.
Durch freigegebene Kanal-Inhalte können Diskussions-Gruppen erstellt
werden. In diesen speziellen Gruppen können Kanal-Abonnenten Inhalte
kommentieren und diskutieren.
b) Welche Gründe sieht die Bundesregierung dafür, dass sich
Gegnerinnen und Gegner der Corona-Maßnahmen der Bundesregierung
hauptsächlich über Telegram und nicht über andere Messengerdienste
organisieren (vgl.
https://www.zdf.de/nachrichten/digitales/boom-parler-bit
chute-telegram-100.html)?
Unter Berücksichtigung der Vorbemerkung der Bundesregierung lassen sich
nach ihrer Ansicht die zentralen Gründe für die Attraktivität von Telegram wie
folgt zusammenfassen:
Die Plattform bietet den Nutzern ein hohes Maß an Anonymität und Schutz vor
staatlichen Maßnahmen. Darüber hinaus wurden Telegram-Inhalte bislang
kaum moderiert. Durch die Suchfunktionen innerhalb von Telegram können
sowohl Kanäle als auch öffentliche Gruppen durch jedermann leicht gefunden
werden. Kanäle und (öffentliche) Gruppen müssen zur Ansicht der Inhalte nicht
abonniert bzw. betreten werden. Diese Funktionen bieten zahlreiche
Möglichkeiten zum Austauschen von Inhalten sowie zur Vernetzung.
2. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Telegram-Kanäle zum
Zeitpunkt der Fragestellung existieren, die sich aufgrund ihrer Bezeichnung
oder inhaltlichen Ausrichtung explizit an Gegnerinnen und Gegner der
Maßnahmen der Corona-Politik der Bundesregierung richten?
a) Stehen zum Zeitpunkt der Fragestellung Telegram-Kanäle, die sich
aufgrund ihrer Bezeichnung oder inhaltlichen Ausrichtung explizit an
Gegnerinnen und Gegner der Maßnahmen der Corona-Politik der
Bundesregierung richten, unter Beobachtung des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (wenn ja, bitte Anzahl der Kanäle nennen)?
Die Fragen 2 und 2a werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Eine Beantwortung zu etwaig vom BfV beobachteten Telegram-Kanälen/-
Gruppen – wie gemäß Fragestellung erbeten – kann aus Gründen des
Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und
Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf
deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Durch die
Beantwortung derartig gelagerter Fragen könnten Rückschlüsse auf den
Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV
gezogen werden. Zudem könnte eine solche Auskunft zur Entwicklung
entsprechender Abwehrstrategien führen und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV
erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen
Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Hierbei würde wegen der
großen Anzahl der Geheimnisträger die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die
mitgeteilten Informationen weitergegeben oder ausgespäht werden. Dieses
Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen
werden.
b) Beschäftigen sich zum Zeitpunkt der Fragestellung außer dem
Bundesamt für Verfassungsschutz noch weitere Bundesbehörden mit
Telegram-Kanälen, die sich aufgrund ihrer Bezeichnung oder inhaltlichen
Ausrichtung explizit an Gegnerinnen und Gegner der Maßnahmen der
Corona-Politik der Bundesregierung richten (wenn ja, bitte nach
Behörden aufschlüsseln)?
Das Bundeskriminalamt (BKA) stellt vor allem im Rahmen der aktuellen
Corona-Pandemie Beleidigungen, Bedrohungen und sogar Aufrufe zu
Tötungsdelikten und weiteren schweren Straftaten auf Telegram fest. Diese scheinen
sich insbesondere gegen politische Amts- und Mandatsträger sowie Personen
aus Wissenschaft und Medizin zu richten. Das BKA teilte mittels
Pressemeldung vom 26. Januar 2022 die Einrichtung einer Taskforce mit. Ziel der
Taskforce ist es, Tatverdächtige zu identifizieren und strafrechtlich zu verfolgen.
Vor dem benannten Hintergrund der Corona-Pandemie stehen unter anderem
Aufrufe über Telegram zu Tötungsdelikten im Fokus. Diese können in
Telegram-Kanälen oder -Gruppen durch Telegram-Nutzer kommuniziert werden.
Das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) beschäftigt
sich bei Zuständigkeit und im Rahmen der Einzelfallbearbeitung mit der
Sichtung von Telegram-Kanälen, die sich aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung
explizit dem Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung
des Staates“ zuordnen lassen.
3. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Telegram-Gruppen zum
Zeitpunkt der Fragestellung existieren, die sich aufgrund ihrer Bezeichnung
oder inhaltlichen Ausrichtung explizit an Gegnerinnen und Gegner der
Maßnahmen der Corona-Politik der Bundesregierung richten?
a) Stehen zum Zeitpunkt der Fragestellung Telegram-Gruppen, die sich
aufgrund ihrer Bezeichnung oder inhaltlichen Ausrichtung explizit an
Gegnerinnen und Gegner der Maßnahmen der Corona-Politik der
Bundesregierung richten, unter Beobachtung des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (wenn ja, bitte Anzahl der Kanäle nennen)?
Die Fragen 3 und 3a werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 2a verwiesen.
b) Beschäftigen sich zum Zeitpunkt der Fragestellung außer dem
Bundesamt für Verfassungsschutz noch weitere Bundesbehörden mit
Telegram-Gruppen, die sich aufgrund ihrer Bezeichnung oder inhaltlichen
Ausrichtung explizit an Gegnerinnen und Gegner der Maßnahmen der
Corona-Politik der Bundesregierung richten (wenn ja, bitte nach
Behörden aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2b verwiesen.
4. Wie viele Ermittlungsverfahren aufgrund des Verdachts der Begehung
von bzw. Aufforderung zu Straftaten in Telegram-Kanälen, die sich
aufgrund ihrer Bezeichnung oder inhaltlichen Ausrichtung explizit an
Gegnerinnen und Gegner der Maßnahmen der Corona-Politik der
Bundesregierung richten, werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
geführt (bitte nach Delikten aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung gibt grundsätzlich keine Stellungnahme zu laufenden
Ermittlungsverfahren ab.
a) Werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
Ermittlungsverfahren geführt, die sich gegen mutmaßliche Betreiber oder
Administratoren von Kanälen richten, die sich aufgrund ihrer Bezeichnung
oder inhaltlichen Ausrichtung explizit an Gegnerinnen und Gegner der
Maßnahmen der Corona-Politik der Bundesregierung richten (bitte
nach Delikten aufschlüsseln)?
Das BKA hat eine Taskforce eingerichtet, die gezielt personengerichtete
Aufrufe zu Tötungsdelikten und anderen schweren Straftaten auf Telegram
feststellt und deren Urheber identifiziert (vgl. Antworten zu den Fragen 2b sowie
Frage 25). Im Fokus befindet sich die entsprechende strafrechtliche Handlung.
Zu laufenden Ermittlungsverfahren werden seitens des BKA keine Angaben
gemacht.
b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob
einige der Kanäle, die sich aufgrund ihrer Bezeichnung oder
inhaltlichen Ausrichtung explizit an Gegnerinnen und Gegner der
Maßnahmen der Corona-Politik der Bundesregierung richten, von
Rechtsextremisten administriert werden?
Eine Beantwortung der Frage zu rechtsextremen Administratoren auf Telegram
kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden,
Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes,
hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders
schutzbedürftig sind. Durch die Beantwortung derartig gelagerter Fragen
könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die
generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Zudem könnte eine solche
Auskunft zur Entwicklung entsprechender Abwehrstrategien führen und somit
die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen sogar
unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig
beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland bedeuten.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Hierbei würde wegen der
großen Anzahl der Geheimnisträger die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die
mitgeteilten Informationen weitergegeben oder ausgespäht werden. Dieses
Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen
werden.
5. Wie viele Ermittlungsverfahren aufgrund des Verdachts der Begehung
von bzw. Aufforderung zu Straftaten in Telegram-Gruppen, die sich
aufgrund ihrer Bezeichnung oder inhaltlichen Ausrichtung explizit an
Gegnerinnen und Gegner der Maßnahmen der Corona-Politik der
Bundesregierung richten, werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
geführt (bitte nach Delikten aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
a) Werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
Ermittlungsverfahren geführt, die sich gegen mutmaßliche Betreiber oder
Administratoren von Gruppen richten, die sich aufgrund ihrer Bezeichnung
oder inhaltlichen Ausrichtung explizit an Gegnerinnen und Gegner der
Maßnahmen der Corona-Politik der Bundesregierung richten (bitte
nach Delikten aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 4a wird verwiesen.
b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob
einige der Gruppen, die sich aufgrund ihrer Bezeichnung oder
inhaltlichen Ausrichtung explizit an Gegnerinnen und Gegner der
Maßnahmen der Corona-Politik der Bundesregierung richten, von
Rechtsextremisten administriert werden?
Auf die Antwort zu Frage 4b wird verwiesen.
6. Wie viele Ermittlungsverfahren aufgrund des Verdachts der Begehung
von bzw. Aufforderung zu Straftaten in Telegram-Kanälen, die sich
aufgrund ihrer Bezeichnung oder inhaltlichen Ausrichtung explizit an
Gegnerinnen und Gegner der Maßnahmen der Corona-Politik der
Bundesregierung richten, werden nach Kenntnis der Bundesregierung gegen
aktive oder ehemalige Angehörige deutscher Sicherheitsorgane oder der
Bundeswehr geführt (bitte nach Delikt und Behördenzugehörigkeit
aufschlüsseln)?
7. Wie viele Ermittlungsverfahren aufgrund des Verdachts der Begehung
von bzw. Aufforderung zu Straftaten in Telegram-Gruppen, die sich
aufgrund ihrer Bezeichnung oder inhaltlichen Ausrichtung explizit an
Gegnerinnen und Gegner der Maßnahmen der Corona-Politik der
Bundesregierung richten, werden nach Kenntnis der Bundesregierung gegen
aktive oder ehemalige Angehörige deutscher Sicherheitsorgane oder der
Bundeswehr geführt (bitte nach Delikt und Behördenzugehörigkeit
aufschlüsseln)?
8. Wie viele Disziplinarverfahren aufgrund von Äußerungen, Kommentaren
oder versandten Bilddateien in Telegram-Kanälen, die sich aufgrund
ihrer Bezeichnung oder inhaltlichen Ausrichtung explizit an Gegnerinnen
und Gegner der Maßnahmen der Corona-Politik der Bundesregierung
richten, werden gegen aktive Angehörige deutscher Sicherheitsorgane
oder der Bundeswehr geführt (bitte nach Delikt und
Behördenzugehörigkeit aufschlüsseln)?
9. Wie viele Disziplinarverfahren aufgrund von Äußerungen, Kommentaren
oder versandten Bilddateien in Telegram-Gruppen, die sich aufgrund
ihrer Bezeichnung oder inhaltlichen Ausrichtung explizit an Gegnerinnen
und Gegner der Maßnahmen der Corona-Politik der Bundesregierung
richten, werden gegen aktive oder ehemalige Angehörige deutscher
Sicherheitsorgane oder der Bundeswehr geführt (bitte nach Delikt und
Behördenzugehörigkeit aufschlüsseln)?
Die Fragen 6 bis 9 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
10. Besitzt die Bundesregierung Erkenntnisse über aktive oder ehemalige
Angehörige deutscher Sicherheitsorgane oder der Bundeswehr, die
Abonnenten des Telegram-Kanals „Freie Sachsen“ sind (vgl.
https://ww
w.mdr.de/nachrichten/sachsen/verfassungsschutz-rechtsextreme-gruppe-f
reie-sachsen-100.html)?
Eine Beantwortung zu etwaig vom BfV beobachteten Personen – wie gemäß
Fragestellung erbeten – kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da
Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der
Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige
Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Durch die Beantwortung derartig
gelagerter Fragen könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den
Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Zudem
könnte eine solche Auskunft zur Entwicklung entsprechender Abwehrstrategien
führen und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in
Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV
nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Hierbei würde wegen der
großen Anzahl der Geheimnisträger die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die
mitgeteilten Informationen weitergegeben oder ausgespäht werden. Dieses
Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen
werden.
11. Welches sind nach Ansicht der Bundesregierung die zum Zeitpunkt der
Fragestellung größten Telegram-Kanäle, die sich aufgrund ihrer
Bezeichnung oder inhaltlichen Ausrichtung explizit an Gegnerinnen und Gegner
der Maßnahmen der Corona-Politik der Bundesregierung richten?
12. Welches sind nach Ansicht der Bundesregierung die zum Zeitpunkt der
Fragestellung größten Telegram-Gruppen, die sich aufgrund ihrer
Bezeichnung oder inhaltlichen Ausrichtung explizit an Gegnerinnen und
Gegner der Maßnahmen der Corona-Politik der Bundesregierung
richten?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
„Gegnerinnen und Gegner von Corona-Maßnahmen“ und die von diesen
betriebenen und genutzten Telegram-Kanäle und -Gruppen sind in ihrer Gesamtheit
nicht grundsätzlich Gegenstand des gesetzlichen Beobachtungsauftrages des
BfV. Deshalb kann keine Aussage über die größten Gruppen und Kanäle im
Sinne dieser Fragen erfolgen.
13. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Telegram-Kanäle existieren, die sich
aufgrund ihrer Bezeichnung oder inhaltlichen Ausrichtung explizit an
aktive oder ehemalige Angehörige deutscher Sicherheitsorgane oder der
Bundeswehr richten und die sich zugleich aufgrund ihrer Bezeichnung
oder inhaltlichen Ausrichtung explizit an Gegnerinnen und Gegner der
Maßnahmen der Corona-Politik der Bundesregierung richten?
a) Wie viele solcher Kanäle sind der Bundesregierung bekannt?
b) Was sind nach Ansicht der Bundesregierung die zum Zeitpunkt der
Fragestellung größten Kanäle, welche die so bezeichneten
Eigenschaften aufweisen?
c) In wie vielen der Kanäle wurde oder wird nach Kenntnis der
Bundesregierung dazu aufgerufen, sich an Demonstrationen gegen die
Corona-Politik der Bundesregierung oder beschlossene oder noch zu
beschließende Maßnahmen der Bundesregierung zu beteiligen?
d) Ist der Bundesregierung bekannt, ob in solchen Kanälen die
Begehung von mutmaßlichen Straftaten positiv kommentiert wurde?
e) Sind der Bundesregierung Kanäle mit den bezeichneten
Eigenschaften bekannt, in denen zur Begehung von Straftaten aufgerufen
wurde?
14. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Telegram-Gruppen existieren, die
sich aufgrund ihrer Bezeichnung oder inhaltlichen Ausrichtung explizit
an aktive oder ehemalige Angehörige deutscher Sicherheitsorgane oder
der Bundeswehr richten und die sich zugleich aufgrund ihrer
Bezeichnung oder inhaltlichen Ausrichtung explizit an Gegnerinnen und Gegner
der Maßnahmen der Corona-Politik der Bundesregierung richten?
a) Wie viele solcher Gruppen sind der Bundesregierung bekannt?
b) Was sind nach Ansicht der Bundesregierung die zum Zeitpunkt der
Fragestellung größten Gruppen, welche die so bezeichneten
Eigenschaften aufweisen?
c) In wie vielen der Gruppen wurde oder wird nach Kenntnis der
Bundesregierung dazu aufgerufen, sich an Demonstrationen gegen
die Corona-Politik der Bundesregierung oder beschlossene oder noch
zu beschließende Maßnahmen der Bundesregierung zu beteiligen?
d) Ist der Bundesregierung bekannt, ob in solchen Gruppen die
Begehung von mutmaßlichen Straftaten positiv kommentiert wurde?
e) Sind der Bundesregierung Gruppen mit den bezeichneten
Eigenschaften bekannt, in denen zur Begehung von Straftaten aufgerufen wurde?
Die Fragen 13 bis 14e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung sind Telegram-Gruppen und -Kanäle bekannt, die sich
aufgrund ihrer Bezeichnung oder inhaltlichen Ausrichtung explizit an aktive
oder ehemalige Angehörige der Bundeswehr richten und die sich zugleich
aufgrund ihrer Bezeichnung oder inhaltlichen Ausrichtung explizit an Gegnerinnen
und Gegner der Maßnahmen der Corona-Politik der Bundesregierung richten.
Eine darüber hinausgehende Beantwortung der Frage zu etwaig vom BfV
beobachteten Telegram-Kanälen/-Gruppen – wie gemäß Fragestellung erbeten –
kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden,
Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes,
hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders
schutzbedürftig sind. Durch die Beantwortung derartig gelagerter Fragen
könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die
generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Zudem könnte eine solche
Auskunft zur Entwicklung entsprechender Abwehrstrategien führen und somit
die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen sogar
unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig
beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland bedeuten.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Hierbei würde wegen der
großen Anzahl der Geheimnisträger die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die
mitgeteilten Informationen weitergegeben oder ausgespäht werden. Dieses
Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen
werden.
15. Wie viele Ermittlungsverfahren aufgrund des Verdachts der Begehung
von bzw. Aufforderung zu Straftaten in Telegram-Kanälen, welche die in
Frage 13 bezeichneten Eigenschaften aufweisen, werden nach Kenntnis
der Bundesregierung derzeit geführt (bitte nach Delikten und
Behördenzugehörigkeit aufschlüsseln)?
a) Werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
Ermittlungsverfahren geführt, die sich gegen mutmaßliche Betreiber oder
Administratoren von Kanälen mit den bezeichneten Eigenschaften richten
(bitte nach Delikten aufschlüsseln)?
Die Fragen 15 und 15a werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung gibt grundsätzlich keine Stellungnahmen zu laufenden
Ermittlungsverfahren ab.
b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob
einige der Kanäle mit den bezeichneten Eigenschaften von
Rechtsextremisten administriert werden?
Eine Beantwortung zu etwaig vom BfV beobachteten Telegram-Kanälen/
-Gruppen – wie gemäß Fragestellung erbeten – kann aus Gründen des
Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und
Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf
deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Durch die
Beantwortung derartig gelagerter Fragen könnten Rückschlüsse auf den
Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV
gezogen werden. Zudem könnte eine solche Auskunft zur Entwicklung
entsprechender Abwehrstrategien führen und somit die Erkenntnisgewinnung des
BfV erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen
Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Hierbei würde wegen der
großen Anzahl der Geheimnisträger die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die
mitgeteilten Informationen weitergegeben oder ausgespäht werden. Dieses
Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen
werden.
16. Wie viele Ermittlungsverfahren aufgrund des Verdachts der Begehung
von bzw. Aufforderung zu Straftaten in Telegram-Gruppen, welche die in
Frage 14 bezeichneten Eigenschaften aufweisen, werden nach Kenntnis
der Bundesregierung derzeit geführt (bitte nach Delikten und
Behördenzugehörigkeit aufschlüsseln)
a) Werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
Ermittlungsverfahren geführt, die sich gegen mutmaßliche Betreiber oder
Administratoren von Gruppen mit den bezeichneten Eigenschaften richten
(bitte nach Delikten aufschlüsseln)?
Die Fragen 16 und 16a werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung gibt grundsätzlich keine Stellungnahmen zu laufenden
Ermittlungsverfahren ab.
b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob
einige der Gruppen mit den bezeichneten Eigenschaften von
Rechtsextremisten administriert werden?
Auf die Antwort zu Frage 15b wird verwiesen.
17. Wie viele Disziplinarverfahren aufgrund von Äußerungen, Kommentaren
oder versandten Bilddateien in Telegram-Kanälen, welche die in
Frage 13 bezeichneten Eigenschaften aufweisen, werden nach Kenntnis
der Bundesregierung derzeit geführt (bitte nach Delikten und
Behördenzugehörigkeit aufschlüsseln)?
18. Wie viele Disziplinarverfahren aufgrund von Äußerungen, Kommentaren
oder versandten Bilddateien in Telegram-Gruppen, welche die in
Frage 14 bezeichneten Eigenschaften aufweisen, werden nach Kenntnis
der Bundesregierung derzeit geführt (bitte nach Delikten und
Behördenzugehörigkeit aufschlüsseln)?
Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die nach wie vor
bestehende Telegram-Gruppe mit dem Titel „Veteranen Pool“ und dem
Telegram-Kanal „Soldaten & Reservisten“ (vgl. die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/32562) vor?
a) Handelt es sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei den
Organisatoren und Administratoren um aktive oder ehemalige
Angehörige deutscher Sicherheitsbehörden oder der Bundeswehr?
b) Ist der Bundesregierung bekannt, dass Bilder und Videos der
gewalttätigen Ausschreitungen vom 23. Januar 2022, bei denen unter
anderem Gebäude von EU-Institutionen angegriffen wurden (
https://ww
w.n-tv.de/politik/Krawalle-bei-Corona-Protest-in-Bruessel-article230
78650.html), kombiniert mit Kommentaren, die diese als „inszeniert“
bezeichnen, über den Telegram-Kanal „Soldaten & Reservisten“
verbreitet wurden?
c) Hat die Bundesregierung eine Beurteilung zu dem Umstand
vorgenommen, dass auf dem Telegram-Kanal „Soldaten & Reservisten“
gewalttätige Ausschreitungen als „inszeniert“ bezeichnet wurden,
und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
d) Sind der Bundesregierung die hinter dem Kanal „Soldaten &
Reservisten“ stehenden Personen bekannt?
e) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, ob aufgrund der
Kommentierungen versucht wurde, die Urheber der Kommentare ausfindig zu
machen und gegebenenfalls disziplinarrechtliche Maßnahmen
einzuleiten?
Die Fragen 19 bis 19e werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Eine Beantwortung zu etwaig von den Sicherheitsbehörden des Bundes
beobachteten Telegram-Kanälen/-Gruppen – wie gemäß Fragestellung erbeten –
kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden,
Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes,
hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders
schutzbedürftig sind. Durch die Beantwortung derartig gelagerter Fragen
könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die
generelle Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden gezogen werden. Zudem
könnte eine solche Auskunft zur Entwicklung entsprechender Abwehrstrategien
führen und somit die Erkenntnisgewinnung der zuständigen Behörden erschweren
oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Hierbei würde wegen der
großen Anzahl der Geheimnisträger die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die
mitgeteilten Informationen weitergegeben oder ausgespäht werden. Dieses
Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen
werden.
20. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es sich bei Urhebern der von den
Fragestellern in der Vorbemerkung zitierten Kommentare im Telegram-
Kanal „Soldaten für das Grundgesetz“ um aktive oder ehemalige
Angehörige deutscher Sicherheitsorgane oder der Bundeswehr handelt?
Eine Beantwortung zu etwaig vom BfV beobachteten Personen – wie gemäß
Fragestellung erbeten – kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da
Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der
Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige
Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Durch die Beantwortung derartig
gelagerter Fragen könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den
Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Zudem
könnte eine solche Auskunft zur Entwicklung entsprechender Abwehrstrategien
führen und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in
Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV
nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Hierbei würde wegen der
großen Anzahl der Geheimnisträger die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die
mitgeteilten Informationen weitergegeben oder ausgespäht werden. Dieses
Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen
werden.
21. Hat die Bundesregierung eine Beurteilung zu den Kontaktpersonen von
Andreas O. erstellt, und wenn ja, ist der Bundesregierung bekannt, ob
unter diesen Kontaktpersonen solche Personen sind, die der
rechtsextremen Szene oder der Szene der Reichsbürger zugeordnet werden?
22. Hat die Bundesregierung eine Einordnung von Maximilian E.
vorgenommen, und wenn ja, ordnet sie ihn der rechtsextremen Szene oder der
Reichsbürgerszene zu?
23. Hat die Bundesregierung eine Beurteilung zu den Kontaktpersonen von
Maximilian E. erstellt, und wenn ja, ist der Bundesregierung bekannt, ob
unter diesen Kontaktpersonen solche Personen sind, die der
rechtsextremen Szene oder der Szene der Reichsbürger zugeordnet werden?
24. Hat die Bundesregierung eine Beurteilung dazu vorgenommen, ob von
Personen wie Andreas O. oder Maximilian E. eine Gefahr ausgeht, und
wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 21 bis 24 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Diese Informationen können nicht weitergegeben werden, da dies einen
unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der
genannten Personen bedeuten würde.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung im Hinblick
auf laufenden operative Maßnahmen des Militärischen Abschirmdienstes
(MAD) verwiesen.
25. Hat die Bundesregierung eine Einschätzung dazu vorgenommen, ob von
Telegram-Gruppen und Telegram-Kanälen, die sich aufgrund ihrer
Bezeichnung oder inhaltlichen Ausrichtung explizit an aktive oder
ehemalige Angehörige deutscher Sicherheitsorgane oder der Bundeswehr
richten und die sich zugleich aufgrund ihrer Bezeichnung oder
inhaltlichen Ausrichtung explizit an Gegnerinnen und Gegner der Maßnahmen
der Corona-Politik der Bundesregierung richten, eine Gefahr ausgeht,
und wenn ja, zu welcher Gefahreneinschätzung gelangt die
Bundesregierung?
Im Kontext der signifikanten Zunahme gefährdungsrelevanter Inhalte in
Kommunikationsforen des Dienstanbieters Telegram hat das BKA mit der
Einrichtung einer strategisch ausgerichteten „AG Telegram“ sowie einer operativen
„Taskforce OSINT-Telegram“ in der Abteilung Polizeilicher Staatsschutz
reagiert.
Grundsätzlich sind derartige Kommunikationsforen durchaus geeignet, gezielt
ein spezielles Sympathisantenumfeld einer bestimmten ideologischen
Ausrichtung zu generieren, anzusprechen und zu beeinflussen sowie ggf. auch zu
radikalisieren.
Aufgrund dessen befindet sich das BKA hinsichtlich gefährdungsrelevanter
Gruppen und Kanäle gemäß § 2 des BKA-Gesetzes – Zentralstellenfunktion –
im stetigen Austausch mit den Polizeien der Länder.
Hinsichtlich der Feststellung einer von den Mitgliedern/Personenstrukturen
dieser Kommunikationsgruppen tatsächlich ausgehenden Gefährdung ist immer
eine Einzelfallprüfung angezeigt; pauschale Aussagen hierzu sind nicht
möglich.
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ISSN 0722-8333]