[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Protschka und der
Fraktion der AfD
– Drucksache 20/801 –
Finanzielle und ökologische Folgen der zunehmenden Extensivierung der
deutschen Landwirtschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die gesetzlichen Regelungen zur Extensivierung und Ökologisierung der
landwirtschaftlichen Produktion in Deutschland nehmen nach Eindruck der
Fragesteller in immer kürzeren Abständen zu. Beispiele sind die Umsetzung
des Aktionsprogramms Insektenschutz, die erneute Novellierung der
Düngeverordnung oder die geplanten Änderungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
(GAP) ab 2023. Auch die neue Bundesregierung beabsichtigt, die
Extensivierung der Landwirtschaft mit weiteren Maßnahmen wie beispielsweise die
Ausweitung des ökologischen Landbaus auf 30 Prozent der landwirtschaftlich
bewirtschafteten Flächen fortzuführen (
https://www.bmel.de/DE/themen/land
wirtschaft/oekologischer-landbau/zukunftsstrategie-oekologischer-landba
u.html).
Dabei erfolgt der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und die Düngung in der
Landwirtschaft nach guter fachlicher Praxis und dem aktuellen Stand
wissenschaftlicher Erkenntnisse (
https://www.bmel.de/DE/themen/landwirtschaft/pfl
anzenbau/pflanzenschutz/gute-fachliche-praxis.html;
https://www.bmel.de/D
E/themen/landwirtschaft/pflanzenbau/ackerbau/duengung.html). Die
Fragesteller sind der Auffassung, dass für weitere einschränkende Maßnahmen der
landwirtschaftlichen Produktion ganzheitliche Folgenabschätzungen
notwendig sind, weil damit immer auch wirtschaftliche und ökologische Zielkonflikte
verbunden sind. Beispielsweise führen Anwendungsbeschränkungen von
landwirtschaftlichen Betriebsmitteln zu niedrigeren Erträgen, woraus Folgen für
die landwirtschaftlichen Einkommen, die Nahrungsmittelpreise und die
Ernährungssicherheit resultieren können (
https://www.ottofrauen.de/pflanzensch
utz-der-zukunft/).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/931
20. Wahlperiode 09.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 9. März 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Hektar landwirtschaftlich nutzbare Flächen liegen in
Deutschland in Natura 2000-Gebieten (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete [SPA]),
in welchem Teil bzw. Anteil dieser Schutzgebiete wird nach Kenntnis der
Bundesregierung Landwirtschaft betrieben (Kernzonen und Randzonen),
und wie hat sich diese Fläche in den vergangenen 20 Jahren entwickelt
(bitte nach Jahren, Fläche und Prozentsatz aufschlüsseln)?
Nach Auswertungen des Thünen-Instituts liegen ca. 2 Mio. Hektar
landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland und Grünland) in Natura-2000-Gebieten.
Eine Differenzierung nach Kern- und Randzonen, wie in Biosphärenreservaten
üblich, wird in Natura-2000-Gebieten nicht vorgenommen.
Für eine detailliertere Darstellung der landwirtschaftlichen Nutzflächen in
Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten), Naturschutzgebieten,
Nationalparks, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich
geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes wird auf
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD
auf Bundestagsdrucksache 19/25694 verwiesen.
2. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die bisherigen wirtschaftlichen
Folgen der Bewirtschaftungsauflagen in Natura 2000-Gebieten?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, die wirtschaftlichen
Folgen zu evaluieren, und wenn ja, wann?
Die Fragen 2 bis 2b werden zusammen beantwortet.
Die Ausgestaltung von Bewirtschaftungsauflagen in Natura-2000-Gebieten
liegt in der Zuständigkeit der Länder.
3. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die bisherigen ökologischen
Folgen der Bewirtschaftungsauflagen in Natura 2000-Gebieten?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, die ökologischen
Folgen zu evaluieren, und wenn ja, wann?
Die Fragen 3 bis 3b werden zusammen beantwortet.
Alle sechs Jahre ist über den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen nach
Anhang I und der Arten der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie sowie
über die Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sowie bestimmte
Zugvogelarten jeweils ein umfassender Bericht an die Europäische
Kommission zu übermitteln. Auf den Bericht zur Lage der Natur in Deutschland des
Bundesministeriums für Umwelt. Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU/jetzt
BMUV) und des Bundesamts für Naturschutz (BfN) aus dem Jahr 2020
(abrufbar unter
www.bfn.de/sites/default/files/BfN/natura2000/Dokumente/bericht_la
ge_natur_2020.pdf) wird verwiesen.
Die Ergebnisse dieser Berichte seit 2007 zeigen erste Erfolge für einzelne
Schutzgüter. Sie zeigen aber auch, dass eine grundlegende Trendwende beim
Schutz der Biodiversität bislang nicht erreicht werden konnte. Der
überwiegende Teil der nach den EU-Richtlinien zu schützenden, von
landwirtschaftlicher Nutzung abhängigen Lebensraumtypen und Arthabitaten befindet sich in
einem ungünstig-schlechten oder ungünstig-unzureichenden Erhaltungszustand.
Die Ursachen für diese Situation sind komplex: Zum einen braucht es Zeit,
bis Schutzmaßnahmen sich in steigenden Populationsgrößen gefährdeter Arten
oder der Qualität gefährdeter Lebensräume niederschlagen, zum anderen sind
Natura-2000-Gebiete keine isolierten Inseln, die von großräumigen negativen
Einflüssen wie z. B. dem atmosphärischen Stickstoffeintrag, Schadstoff- und
Pestizideinträgen oder dem Klimawandel vollständig abgeschirmt werden
könnten. Um die Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie 2030 zu erreichen, muss
daher die Umsetzung der in den Managementplänen der Natura-2000-Gebiete
vorgesehenen Maßnahmen in enger Kooperation mit den Bewirtschafterinnen
und Bewirtschaftern noch intensiviert und verbessert werden.
Die großräumigen Wirkungen der Schutzmaßnahmen in Natura-2000-Gebieten
werden durch das bundesweite FFH-Monitoring sowie das Vogelmonitoring
seit Jahren untersucht und durch weitere Programme in den Ländern ergänzt.
Zudem sind weitere Programme z. B. des Insektenmonitorings im Aufbau. Die
nächsten Zustandsberichte nach FFH- und Vogelschutzrichtlinien werden 2025
an die EU übermittelt werden.
4. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die bisherigen wirtschaftlichen
Folgen der beschlossenen Einschränkung der Anwendung des
Pflanzenschutzmittelwirkstoffs Glyphosat im landwirtschaftlichen Bereich und
wie viele Hektar landwirtschaftlich nutzbare Flächen von dieser
Maßnahme betroffen sind (
https://www.bmel.de/DE/themen/landwirtschaft/pf
lanzenbau/pflanzenschutz/pflanzenschutzmitteleinsatz-reduzieren.html;
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/insekten-schuetzen-185
2558)?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, die wirtschaftlichen
Folgen dieser Maßnahme zu evaluieren, und wenn ja, wann?
Die Fragen 4 bis 4b werden zusammen beantwortet.
Zur Beantwortung der Frage wird auf die Darstellung des Erfüllungsaufwandes
zur Fünften Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-
Anwendungsverordnung hingewiesen (Bundesratsdrucksache 305/21 vom 15. April 2021).
5. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die ökologischen Folgen der
beschlossenen Einschränkung der Anwendung des
Pflanzenschutzmittelwirkstoffs Glyphosat im landwirtschaftlichen Bereich (ebd.)?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, die ökologischen
Folgen dieser Maßnahme zu evaluieren, und wenn ja, wann?
Die Fragen 5 bis 5b werden zusammen beantwortet.
Die Einschränkungen der Anwendung glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel
haben zum Ziel, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln allgemein und
insbesondere von Glyphosat zugunsten einer Förderung der Artenvielfalt und
eines Schutzes der Insekten zu reduzieren. Da die Fünfte Verordnung zur
Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung erst im September 2021 in
Kraft getreten ist, liegen noch keine Erkenntnisse zu den konkret erzielten
Auswirkungen in diesem Bereich vor.
6. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die bisherigen wirtschaftlichen
Folgen des beschlossenen grundsätzlichen Anwendungsverbots von
Pflanzenschutzmitteln im Abstand von 10 Metern zu Gewässern
beziehungsweise von 5 Metern bei ganzjährig begrünten Gewässerstreifen,
und hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie viele Hektar
landwirtschaftlich nutzbare Flächen von dieser Maßnahme betroffen sind (https://
www.bundesregierung.de/breg-de/suche/insekten-schuetzen-1852558)?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, die wirtschaftlichen
Folgen dieser Maßnahme zu evaluieren, und wenn ja, wann?
Die Fragen 6 bis 6b werden zusammen beantwortet.
Zur Beantwortung der Frage wird auf die Darstellung des Erfüllungsaufwandes
zur Fünften Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-
Anwendungsverordnung hingewiesen (Bundesratsdrucksache 305/21 vom 15. April 2021).
7. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die bisherigen ökologischen
Folgen des beschlossenen grundsätzlichen Anwendungsverbots von
Pflanzenschutzmitteln im Abstand von 10 Metern zu Gewässern
beziehungsweise von 5 Metern bei ganzjährig begrünten Gewässerstreifen (ebd.)?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, die ökologischen
Folgen dieser Maßnahme zu evaluieren, und wenn ja, wann?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmittel im Bereich von
Gewässerrandstreifen hat zum Ziel, Gewässer als Biotopverbindungslinien der
Landschaft nachhaltig zu stärken und somit die Artenvielfalt zu fördern und Insekten
zu schützen. Da die Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-
Anwendungsverordnung erst im September 2021 in Kraft getreten ist, liegen noch
keine Erkenntnisse zu den konkret erzielten Auswirkungen in diesem Bereich
vor.
8. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die bisherigen wirtschaftlichen
Folgen der im Rahmen der Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
beschlossenen verpflichtenden Begrünung für landwirtschaftlich genutzte
Flächen, die eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5
Prozent aufweisen, in einem Bereich von 5 Metern ab der
Böschungsoberkante des Gewässers, und hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie
viele Hektar landwirtschaftlich nutzbare Flächen von dieser Maßnahme
betroffen sind (
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundes
anzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl120s1408.pdf%27%5D
#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s1408.pdf%27%5
D__1643803917648)?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, die wirtschaftlichen
Folgen dieser Maßnahme zu evaluieren, und wenn ja, wann?
9. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die bisherigen ökologischen
Folgen der im Rahmen der Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
beschlossenen verpflichtenden Begrünung für landwirtschaftlich genutzte
Flächen, die eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5 Prozent
aufweisen, in einem Bereich von 5 Metern ab der Böschungsoberkante
des Gewässers (ebd.)?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, die ökologischen
Folgen dieser Maßnahme zu evaluieren, und wenn ja, wann?
Die Fragen 8 bis 9b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit der Vorschrift des § 38a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wird
insbesondere eine Abschwemmung von Düngemitteln von landwirtschaftlich
genutzten Flächen verhindert, wenn diese an Gewässer angrenzen und eine
besondere Hangneigung aufweisen. Dies trägt neben einer Reihe von Änderungen
der Düngeverordnung mit bei zu der Erfüllung der Anforderungen der
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der
Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-
Richtlinie) und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für
Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(Wasserrahmenrichtlinie). Hintergrund ist das Urteil vom 21. Juni 2018 (Rechtssache
C-543/16), mit dem der Europäische Gerichtshof festgestellt hat, dass die
Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtung zur Umsetzung der Nitrat-
Richtlinie verstoßen hat.
Die Bundesregierung verweist in Bezug auf die angenommenen
wirtschaftlichen Folgen der im Jahr 2020 in Kraft getretenen Vorschrift des § 38a WHG
auf die entsprechende Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 19/18469).
Zur Überprüfung des mit dem neuen § 38a WHG angestrebten Ziels, zur
Verringerung der Eutrophierung der Gewässer und damit zur Erfüllung der
Vorgaben der Richtlinie 91/676/EWG (Nitrat-Richtlinie) beizutragen, ist
beabsichtigt, etwa alle fünf Jahre nach Inkrafttreten eine Evaluierung vorzunehmen.
10. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die bisherigen wirtschaftlichen
Folgen der gesetzlichen Unterschutzstellung von artenreichem Grünland,
Streuobstwiesen, Steinriegeln und Trockenmauern als zusätzliche
Biotoptypen im Rahmen der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes, und
hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie viele Hektar
landwirtschaftlich nutzbare Flächen von dieser Maßnahme betroffen sind (https://
www.bundesregierung.de/breg-de/suche/insekten-schuetzen-1852558)?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, die wirtschaftlichen
Folgen dieser Maßnahme zu evaluieren, und wenn ja, wann?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Die im Rahmen der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes getroffenen
Regelungen zur gesetzlichen Unterschutzstellung von mageren Flachland-
Mähwiesen und Berg-Mähwiesen, Streuobstwiesen, Steinriegeln und
Trockenmauern als zusätzliche Biotoptypen trat am 1. März 2022 in Kraft. Kenntnisse
zu den „bisherigen“ wirtschaftlichen Folgen können daher zum gegenwärtigen
Zeitpunkt noch nicht vorliegen.
Für Einzelheiten zu den erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen wird auf
die Gesetzesbegründung auf Bundestagsdrucksache 19/28182 verwiesen. Es ist
hervorzuheben, dass es sich bei den Mähwiesen bereits um geschützte FFH-
Lebensraumtypen handelt und dass Erwerbsobstbauquartiere von dem
Biotopschutz der Streuobstwiesen ausgenommen sind. Nach Kenntnis der
Bundesregierung beträgt die Fläche der Streuobstwiesen ca. 140.000 Hektar und die
der betroffenen Mähwiesen ca. 171.000 Hektar. Für die Flächen von
Steinriegeln und Trockenmauern existieren keine belastbaren Zahlen.
11. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die bisherigen ökologischen
Folgen der gesetzlichen Unterschutzstellung von artenreichem Grünland,
Streuobstwiesen, Steinriegeln und Trockenmauern als zusätzliche
Biotoptypen im Rahmen der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (ebd.)?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, die ökologischen
Folgen dieser Maßnahme zu evaluieren, und wenn ja, wann?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist überzeugt, dass die Unterschutzstellung von
artenreichem Grünland, Streuobstwiesen, Steinriegeln und Trockenmauern gemäß
novelliertem § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nur einen positiven
ökologischen Effekt für den Insektenschutz im eigentlichen Sinne, sondern
darüber hinaus auch für die auf diese Biotoptypen angewiesenen Pflanzen- und
Tierarten und ihre Lebensgemeinschaften haben wird. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass diese Regelung erst zum 1. März 2022 in Kraft trat.
12. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die bisherigen wirtschaftlichen
Folgen des beschlossenen Anwendungsverbots von Herbiziden,
bestimmten Insektiziden und bestimmten Biozid-Produkten in
Naturschutzgebieten, Nationalparken sowie in gesetzlich geschützten Biotopen wie
Flora-Fauna-Habitat-Gebieten, und hat die Bundesregierung Kenntnis
davon, wie viele Hektar landwirtschaftlich nutzbare Flächen von dieser
Maßnahme betroffen sind (
https://www.bundesregierung.de/breg-de/such
e/insekten-schuetzen-1852558)?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, die wirtschaftlichen
Folgen dieser Maßnahme zu evaluieren, und wenn ja, wann?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Zur Beantwortung der Frage wird auf die Darstellung des Erfüllungsaufwandes
zur Fünften Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-
Anwendungsverordnung (Bundesratsdrucksache 305/21) sowie zum Gesetz zum Schutz der
Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Bundesratsdrucksache 150/21) hingewiesen.
13. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die bisherigen ökologischen
Folgen des beschlossenen Anwendungsverbots von Herbiziden, bestimmten
Insektiziden und bestimmten Biozid-Produkten in Naturschutzgebieten,
Nationalparken sowie in gesetzlich geschützten Biotopen wie Flora-
Fauna-Habitat-Gebieten (ebd.)?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, die ökologischen
Folgen dieser Maßnahme zu evaluieren, und wenn ja, wann?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Das Verbot der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in
Naturschutzgebieten und anderen sensiblen Bereichen hat zum Ziel, die Artenvielfalt und
Insekten in diesen Gebieten nachhaltig vor möglichen negativen Einflüssen zu
schützen. Da die Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-
Anwendungsverordnung erst im September 2021 in Kraft getreten ist, liegen noch
keine Erkenntnisse zu den konkret erzielten Auswirkungen vor.
Die Einschränkung bestimmter Anwendungen von Biozid-Produkten in
bestimmten ökologisch besonders schutzbedürftigen Teilen von Natur und
Landschaft dient dem besseren Schutz der Insekten im Besonderen und der
Biodiversität im Allgemeinen. Da die entsprechenden Regelungen im Gesetz zum
Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer
Vorschriften erst am 1. März 2022 in Kraft getreten sind, liegen noch keine
Erkenntnisse zu den konkret erzielten Auswirkungen vor.
14. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die bisherigen wirtschaftlichen
Folgen der neuen Maßnahmen im Rahmen der im Jahr 2020 novellierten
Düngeverordnung, und hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie
viele Hektar landwirtschaftlich nutzbare Flächen von diesen Maßnahmen
betroffen sind (
https://www.praxis-agrar.de/pflanze/pflanzenbau/die-neu
e-duengeverordnung)?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, die wirtschaftlichen
Folgen dieser Maßnahme zu evaluieren, und wenn ja, wann?
Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat hinsichtlich der Änderung der Düngeverordnung im
Jahr 2020 eine Abschätzung des Erfüllungsaufwandes und der zusätzlichen
Kosten vorgenommen (Bundesratsdrucksache 98/20).
Eine Evaluierung ist, wie in der Nitrat-Richtlinie (Nitrat-RL) vorgegeben, alle
vier Jahre vorgesehen. Aufgrund der auch aktuell noch in Umsetzung
befindlichen Maßnahmen der Verordnung, würde eine jetzige wirtschaftliche
Folgenabschätzung, mit den aktuell zur Verfügung stehenden Daten, keine validen
Ergebnisse liefern.
Die Regelungen der geänderten Düngeverordnung gelten grundsätzlich
flächendeckend. Die zusätzlichen Maßnahmen nach § 13a Absatz 2 der
Düngeverordnung sind von den landwirtschaftlichen Betrieben in den von den
Ländern ausgewiesenen mit Nitrat belasteten Gebieten einzuhalten. Im Jahr 2021
waren das insgesamt rund 2 Mio. Hektar.
15. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die bisherigen ökologischen
Folgen der neuen Maßnahmen im Rahmen der im Jahr 2020 novellierten
Düngeverordnung (ebd.)?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, die ökologischen
Folgen dieser Maßnahme zu evaluieren, und wenn ja, wann?
Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet.
Die ökologische Wirkung richtet sich vordergründig nach den Anforderungen
der Nitratrichtlinie, die Nitratbelastung in Wasserkörpern zu senken. Daraus
ergeben sich auch Folgeeffekte auf die entsprechenden Lebensräume.
Eine Evaluierung ist hierbei, wie in der Nitrat-RL vorgegeben, alle vier Jahre
vorgesehen.
Da sich die beschlossenen Maßnahmen der Verordnung noch in der Umsetzung
befinden, ist eine ökologische Folgenabschätzung, mit den aktuell zur
Verfügung stehenden Daten, noch nicht möglich.
16. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die entstehenden
wirtschaftlichen Folgen des verbindlichen Mindestanteils von 4 Prozent Stilllegung
der Ackerfläche im Rahmen der Änderungen der GAP ab 2023 (
https://w
ww.topagrar.com/management-und-politik/news/eu-agrarreform-die-ga
p-ab-2023-im-ueberblick-12763397.html#:~:text=Ab%202023%20steht
%20den%20deutschen,die%20gek%C3%BCrzten%20Direktzahlungen%
20aufbessern%20k%C3%B6nnen.)?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, die entstehenden
wirtschaftlichen Folgen dieser Maßnahme zu evaluieren, und wenn ja,
wann?
17. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die entstehenden ökologischen
Folgen des verbindlichen Mindestanteils von 4 Prozent Stilllegung der
Ackerfläche im Rahmen der Änderungen der GAP ab 2023 (ebd.)?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, die entstehenden
ökologischen Folgen dieser Maßnahme zu evaluieren, und wenn ja,
wann?
18. Welche weiteren Maßnahmen im Rahmen der Änderungen der GAP
ab 2023, die der Extensivierung der Landwirtschaft dienen, sind der
Bundesregierung bekannt, und hat die Bundesregierung Kenntnis über
die daraus entstehenden wirtschaftlichen und ökologischen Folgen
(
https://www.praxis-agrar.de/betrieb/recht/gap-reform-ab-2023)?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, die entstehenden
wirtschaftlichen und ökologischen Folgen dieser Maßnahmen zu
evaluieren, und wenn ja, wann?
Die Fragen 16 bis 18b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ab 2023 vorgesehenen
Maßnahmen sind im nationalen GAP-Strategieplan für Deutschland dargestellt, welcher
am 21. Februar 2022 bei der Europäischen Kommission zur Genehmigung
eingereicht wurde (
www.bmel.de/gap-strategieplan.html). Die geltende GAP-
Strategieplan-Verordnung der EU gibt für die nationalen GAP-Strategiepläne
neun spezifische Ziele vor:
1) Einkommensunterstützung und -stabilisierung sowie Resilienz
landwirtschaftlicher Betriebe;
2) Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Beibehaltung der
Marktorientierung;
3) Stärkung landwirtschaftlicher Betriebe in der Wertschöpfungskette;
4) Beitrag zum Klimaschutz und Anpassungen an den Klimawandel;
5) nachhaltige Entwicklung und effiziente Nutzung von Ressourcen;
6) Beitrag zu Natur- und Landschaftsschutz;
7) Förderung von Junglandwirtinnen, Junglandwirten und Existenzgründungen
im ländlichen Raum;
8) Förderung von Beschäftigung, Wachstum, der Gleichstellung der
Geschlechter, sozialer Integration und lokaler Entwicklung in ländlichen
Gebieten einschließlich der Bioökonomie und nachhaltiger Forstwirtschaft;
9) gesellschaftliche Erwartungen an Ernährung und Gesundheit.
Diese spezifischen Ziele werden durch das Querschnittsziel „Förderung von
Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen
Gebieten“ unterstützt. Ein spezifisches Ziel der „Extensivierung der
Landwirtschaft“ existiert nicht. Entsprechend erfolgt keine Zuordnung einzelner
Maßnahmen zu einem solchen Ziel.
Die Interventionsstrategie für den nationalen GAP-Strategieplan (
www.bme
l.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Landwirtschaft/EU-Agrarpolitik-Foerderung/
gap-strategieplan-interventionsstrategien.pdf) ordnet die Maßnahmen der GAP
ab 2023 den einzelnen spezifischen Zielen zu. Interventionen, welche die
ökologische Nachhaltigkeit der Landwirtschaft fördern sollen und insofern ggf.
auch einen Beitrag zu einer extensiveren Form der Landwirtschaft leisten
können, wurden insbesondere den spezifischen Zielen 4, 5, 6 und 9 der
Interventionsstrategie zugeordnet. Details zu den jeweiligen Interventionen können,
ausgehend von den in der Interventionsstrategie vermerkten Codierungen der
Interventionen für den deutschen GAP-Strategieplan, den
Interventionssteckbriefen entnommen werden (
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Land
wirtschaft/EU-Agrarpolitik-Foerderung/gap-strategieplan-interventionssteckbri
efe.pdf).
Die Bundesregierung hatte Folgenabschätzungen zu den Öko-Regelungen beim
Ressortforschungsinstitut Johann Heinrich von Thünen-Institut für Ländliche
Räume, Wald und Fischerei in Auftrag gegeben. Deren Ergebnisse wurden in
dem Thünen Working Paper Nr. 180, Bände 1 bis 4 veröffentlicht (
www.thuene
n.de/index.php?id=453).
Die zu erwartenden Umweltwirkungen der Durchführung des nationalen GAP-
Strategieplans sind durch eine Strategische Umweltprüfung als integralen Teil
des Verfahrens zur Aufstellung des GAP-Strategieplans zu evaluieren. Die
Ergebnisse sind in einem Umweltbericht für die Durchführung der Strategischen
Umweltprüfung zum Entwurf des GAP-Strategieplans für die Bundesrepublik
Deutschland für die Förderperiode 2023–2027 dargestellt (
www.bmel.de/DE/th
emen/landwirtschaft/eu-agrarpolitik-und-foerderung/gap/gap-strategieplan-kast
en-umweltpruefung.html;
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Landwir
tschaft/EU-Agrarpolitik-Foerderung/gap-strategieplan-umweltbericht.pdf).
Für die GAP ab 2023 müssen sich die Mitgliedstaaten gemäß EU-
Strategieplanverordnung Ziele setzen, die sie mit den Interventionen erreichen wollen.
Regelmäßig wird überprüft, inwieweit diese Ziele auch erreicht wurden.
National sind zudem nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz die Instrumente zur
Förderung von Umwelt, Klima und Tierwohl (insbesondere die Öko-
Regelungen) bis Ende 2024 zu evaluieren und ggf. zu überarbeiten. Auch der aktuelle
Koalitionsvertrag sieht eine Überprüfung der getroffenen nationalen
Regelungen vor.
19. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die wirtschaftlichen und
ökologischen Folgen, die bei der beabsichtigten Ausweitung des ökologischen
Landbaus auf 30 Prozent der bewirtschafteten landwirtschaftlichen
Flächen entstehen werden (
https://www.bmel.de/DE/themen/landwirtschaft/
oekologischer-landbau/zukunftsstrategie-oekologischer-landbau.html)?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, die entstehenden
wirtschaftlichen und ökologischen Folgen dieser Ausweitung zu
evaluieren, und wenn ja, wann?
Die Fragen 19 bis 19b werden zusammen beantwortet.
Es liegt bislang keine umfassende Folgenabschätzung einer Ausweitung des
ökologischen Landbaus auf 30 Prozent der landwirtschaftlich genutzten
Flächen vor.
Deshalb wird am Thünen-Institut im Frühjahr 2022 ein auf vier Jahre
angelegtes Projekt zur modellbasierten Folgenabschätzung starten.
Zusätzlich werden ab September 2022 im Forschungsvorhaben „Organic
Targets4EU – Transformation scenarios for boosting organic farming and organic
aquaculture towards the Farm-to-Fork targets“ (Teil des Horizon-Europe-
Forschungsvorhabens) in einem Verbund mit 19 europäischen Projektpartnern
(u. a. auch dem Thünen-Institut) die bisherige und mögliche zukünftige
Entwicklung des Öko-Landbaus untersucht und Folgewirkungen aufgezeigt. Die
angestrebten Ergebnisse sollen Hinweise für die Ausgestaltung der Agrarpolitik
auf europäischer und deutscher Ebene liefern.
Es sei aber darauf hingewiesen, dass in der Vergangenheit in zahlreichen
wissenschaftlichen Studien die gesellschaftlichen Leistungen des ökologischen
Landbaus dokumentiert und sein Potenzial zur Bewältigung der umwelt- und
ressourcenpolitischen Herausforderungen beschrieben sind, wie die Metastudie
des Thünen-Institutes aus dem Jahr 2019 zeigt (Thünen Report 65, 2019,
abrufbar unter:
www.thuenen.de/media/publikationen/thuenen-report/Thuenen_Repo
rt_65.pdf).
Daraus ist erkennbar, dass u. a. hinsichtlich Förderung und Erhalt der
Biodiversität der ökologische Landbau besondere Vorzüglichkeit aufweist. Durch
insbesondere den geringeren Tierbesatz, die Tierhaltungsformen und das Verbot
bestimmter Pflanzenschutzmittel stellt der Öko-Landbau grundsätzlich eine
zukunftsweisende Perspektive für eine hinsichtlich Umweltschutz- und
Tierwohlaspekten angepasste Produktion dar.
Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass eine
Ausdehnung der ökologisch bewirtschafteten Flächen einen erheblichen Beitrag zur
Erreichung verschiedener Umweltziele leisten kann. So zeigen beispielsweise
Berechnungen zu den Klimawirkungen schon bei einer Ausweitung des
ökologischen Landbaus auf 20 Prozent der gesamten landwirtschaftlich
bewirtschafteten Fläche in Deutschland im Jahr 2030 einen Rückgang der
Treibhausgas-(THG)-Emissionen um 1,8 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent p. a. Der Grund
dafür der Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Stickstoff-
Düngemittel und die geringeren Stickstoff-Umsätze über Erntereste.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation in den ökologisch wirtschaftenden
Betrieben lässt sich feststellen, dass bereits seit mehr als 20 Jahren ein
Monitoring im deutschen Testbetriebsnetz durchgeführt wird. Hierbei werden die
Daten der Öko-Betriebe einer Gruppe konventionell wirtschaftender Betriebe
mit ähnlichen Standbedingungen und Produktionsfaktoren gegenübergestellt.
Die Ergebnisse zeigen langjährig, dass die Öko-Betriebe im Durchschnitt leicht
überdurchschnittliche Gewinne aufweisen (
www.thuenen.de/de/thema/oekologi
scher-landbau/aktuelle-trends-der-deutschen-oekobranche/einkommensentwick
lung-im-oekolandbau/).
20. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die wirtschaftlichen und
ökologischen Folgen, die der deutschen Landwirtschaft bei Umsetzung der
Maßnahmen aus der „Farm-to-Fork“-Strategie des EU-Green-Deal
entstehen werden (
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/europa/
eu-agrarrat-1803234)?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, die entstehenden
wirtschaftlichen und ökologischen Folgen dieser nationalen Umsetzung
zu evaluieren, und wenn ja, wann?
Die Fragen 20 bis 20b werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
AfD „Auswirkungen des Green Deal und der Ziele des Bundes-
Klimaschutzgesetzes auf die deutsche Landwirtschaft“ (Bundestagsdrucksache 20/118) wird
verwiesen.
21. Welche weiteren gesetzlichen Maßnahmen sind der Bundesregierung
bekannt, die der Extensivierung der Landwirtschaft dienen und die in den
vergangenen zehn Jahren beschlossen wurden?
Gesetzliche Maßnahmen dienen in der Regel verschiedenen Zielen. Eines
dieser Ziele kann auch eine Extensivierung der Landwirtschaft in bestimmten
ausgewählten Gebieten, also die Verringerung des Einsatzes von
Produktionsfaktoren je Flächeneinheit sein. Ein jüngstes Beispiel ist die Fünfte Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (BGBl. I S. 4111),
deren Inhalt bzw. Maßnahmen sich weitgehend auf Gebiete mit besonderer
Schutzwürdigkeit konzentrieren und die daher in erster Linie dem Schutz bzw.
der Schaffung bestimmter Lebensräume dient.
Gesetzliche Maßnahmen des Bundes, der Länder oder der EU, die
ausschließlich einer Extensivierung der Landwirtschaft dienen, sind der Bundesregierung
nicht bekannt.
22. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Hektar
landwirtschaftlich nutzbare Fläche in Deutschland von gesetzlichen Maßnahmen,
die der Extensivierung der deutschen Landwirtschaft dienen und die in
den vergangenen zehn Jahren beschlossen wurden, insgesamt betroffen
sind?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
23. Wie groß ist die Fläche der Moorlandschaften, die die Bundesregierung
wiedervernässen und renaturieren möchte, wie viele Hektar
landwirtschaftlich nutzbare Fläche sind davon betroffen, und wie möchte die
Bundesregierung dieses Ziel erreichen (
https://www.rnd.de/politik/klima
wandel-steffi-lemke-will-schutz-der-moore-beschleunigen-7ZBC6HAU
NU6CR57H6KHZSFXS3Y.html)?
Moorböden und weitere organische Böden (hier verkürzt: Moorböden) machen
in Deutschland etwa 7 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche aus.
Über alle Landnutzungen hinweg stammten 2019 Emissionen in der Höhe von
etwa 53 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten aus Moorböden. Davon ist der
Großteil CO2 aus der Zersetzung von Moorböden durch
Entwässerungsmaßnahmen und aus Torfnutzung. Laut Bund-Länder-Zielvereinbarung zum
Klimaschutz durch Moorbodenschutz sollen zum Jahr 2030 die jährlichen
Treibhausgasemissionen aus Moorböden um 5 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent
reduziert werden. Wie viele Hektar Land wiederzuvernässen sind, um dieses Ziel zu
erreichen, hängt von den Gegebenheiten der jeweiligen Gebiete, insbesondere
der Entwässerungstiefe und der Landnutzungsintensität sowie dem Zielzustand
der Flächen ab. Bei einer Vernässung derzeit tief entwässerter, intensiv
genutzter Flächen ergibt sich eine höhere Minderungsleistung pro Hektar und damit
ein geringerer Flächenbedarf als bei derzeit flach entwässerten Standorten.
Daher sind genaue Flächenangaben nicht möglich.
24. Sind der Bundesregierung die wirtschaftlichen und ökologischen Folgen
einer Wiedervernässung und Renaturierung der Moorlandschaften in
Deutschland bekannt?
a) Wenn ja, welche sind dies?
b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, diese im Vorfeld zu
evaluieren, wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 24 bis 24b werden zusammen beantwortet.
Entwässerte Moorböden sacken und degradieren und es wäre eine
wiederkehrende Vertiefung der Entwässerung notwendig. Dadurch verlieren gerade
entwässerte, tiefgründige Moorböden langfristig ihren wirtschaftlichen und
ökologischen Wert, während die Kosten für den Hochwasserschutz insbesondere
von unter dem Meeresspiegel liegenden und durch die Entwässerung weiter
absinkenden Flächen steigen. Durch das Prinzip der Freiwilligkeit werden
Projekte dort umgesetzt, wo der Nutzen für den Klimaschutz die wirtschaftlichen
Folgen deutlich übersteigt. Durch die Wiedervernässung entstehende mögliche
wirtschaftliche Nachteile sollen ausgeglichen werden. Die wirtschaftlichen
Folgen einer Vernässung für die Flächeneigentümer und -nutzer von Moorböden
hängen von der Art der Landnutzung vor und nach der Wiedervernässung ab.
Durch die Entwässerung haben Moore einen Großteil ihrer natürlichen und
hochspezifischen Biodiversität verloren. Die ökologischen Folgen der
Wiederherstellung naturnaher Wasserstände sind grundsätzlich positiv zu bewerten, da
diese neben dem Klimaschutz einen wichtigen Beitrag zum Arten- und
Naturschutz liefert. Dies gilt sowohl für eine Wiedervernässung ohne Nutzung als
auch für eine Nutzung unter nassen Verhältnissen (sogenannte Paludikulturen).
25. Welche Forschungsprojekte, Projekte, Modellbetriebe o. Ä., bei denen es
ganz oder teilweise um extensive landwirtschaftliche Maßnahmen,
Praktiken, Innovationen o. Ä. ging, hat die Bundesregierung in den
vergangenen zehn Jahren gefördert, und wie hoch waren die jeweiligen Kosten
dafür?
Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen.
26. Welche Forschungsprojekte, Projekte, Modellbetriebe o. Ä., bei denen es
ganz oder teilweise um extensive landwirtschaftliche Maßnahmen,
Praktiken, Innovationen o. Ä. ging, fördert die Bundesregierung derzeit, und
wie hoch sind die jeweiligen Kosten dafür?
Eine eindeutige Abgrenzung von Projekten, bei denen es ganz oder teilweise
um extensive landwirtschaftliche Maßnahmen, Praktiken, Innovationen o. Ä.
geht, ist nicht möglich, da diese als Mittel der Förderung der ökologischen
Nachhaltigkeit der Landwirtschaft bei der großen Mehrheit der von der
Bundesregierung geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie
Modell- und Demonstrationsprojekte über sehr unterschiedliche Ansätze
zumindest ansatzweise eine Rolle spielen. Einen besonderen Schwerpunkt in
dieser Hinsicht bilden die über das Bundesprogramm Ökologischer Landbau und
andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN) geförderten Vorhaben.
Geförderte Vorhaben sind auf den Internetseiten der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (BLE) über
https://bundesprogramm.de/was-wir-tun/
projekte-foerdern/forschungs-und-entwicklungsvorhaben/projektliste abrufbar.
Neben einer kompletten Projektübersicht aller im BÖLN bisher realisierten
Projekte sind Links zu den jeweiligen Kurzportraits und Ansprechpartnern bzw.
Kontaktadressen geschaltet.
Weiterhin sind hier die Modell- und Demonstrationsvorhaben im Bereich der
Erhaltung und innovativen Nutzung der biologischen Vielfalt zu nennen, die
ebenfalls über die Internetseiten der BLE öffentlich zugänglich sind.
27. Beabsichtigt die Bundesregierung, weitere Forschungsprojekte, Projekte,
Modellbetriebe o. Ä. zu fördern, bei denen es ganz oder teilweise um
extensive landwirtschaftliche Maßnahmen, Praktiken, Innovationen o. Ä.
geht, und wenn ja, welche?
Die Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit der Landwirtschaft und
insbesondere des ökologischen Landbaus wird von der Bundesregierung weiterhin
verfolgt. Aktuelle Bekanntmachungen und Förderaufrufe des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sind etwa:
• Bekanntmachung: Pflanzenzüchtung für den ökologischen Landbau
• Bekanntmachung: Regionale Bio-Wertschöpfungsketten
• Bekanntmachung über die Förderung von Innovationen zur Züchtung von
klimaangepassten Sorten und Kulturpflanzen
• Förderaufruf: Innovationen für gesunde Kulturpflanzen und nachhaltige
Verfahren des Pflanzenschutzes
• Modell- und Demonstrationsvorhaben „Humusaufbau in landwirtschaftlich
genutzten Böden – Schwerpunkt Ackerbau“
• Forschungs- und Entwicklungsvorhaben „Ergänzende Begleitforschung
zum Modell- und Demonstrationsvorhaben ‚Humusaufbau in
landwirtschaftlich genutzten Böden – Schwerpunkt Ackerbau‘“
Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 plant das Bundesministerium für
Bildung und Forschung (BMBF) eine Maßnahme im Themenfeld Klimaschutz
in der Landwirtschaft.
28. Ist der Bundesregierung das Verhaltensexperiment des
Wissenschaftlichen Dienstes der Europäischen Kommission (JRC) bekannt, dessen
Ergebnis war, dass eine Erhöhung der obligatorischen Umweltauflagen
die freiwilligen Maßnahmen der Bauern reduziert, und wenn ja, welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus für ihre
beabsichtigten Maßnahmen in der nationalen und EU-Agrarpolitik (
https://www.a
grarheute.com/management/finanzen/hohe-direktzahlungen-besser-
fuerumwelt-fuer-bauern-585041#:~:text=Hohe%20Direktzahlungen%20sind
%20besser%20f%C3%BCr%20die%20Umwelt%20%E2%80%93%20un
d%20f%C3%BCr%20die%20Bauern,-%C2%A9%20stock.adobe&text=
Landwirte%20machen%20mehr%20f%C3%BCr%20die,verpflichtende
%20Umweltauflagen%20erf%C3%BCllen%20zu%20m%C3%BCssen.&
text=Eine%20Erh%C3%B6hung%20der%20obligatorischen%20Umwelt
auflagen%2C%20reduziert%20die%20freiwilligen%20Ma%C3%9Fnah
men%20der%20Bauern)?
Die erwähnte Studie des wissenschaftlichen Dienstes der Europäischen
Kommission (JRC) ist der Bundesregierung bekannt. Die Bundesregierung setzt
weiterhin in besonderer Weise auf den freiwilligen kooperativen Naturschutz.
Wo dieser nicht ausreicht oder zur Zielerreichung nicht geeignet ist, wird auf
das Ordnungsrecht zurückgegriffen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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