[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/824 –
Organisation und Arbeitsweise der Bundesanstalt Zentrale Stelle für
Informationstechnik im Sicherheitsbereich
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) ist
eine im Frühjahr 2017 errichtete Bundesanstalt in München, die das
technische Wissen im Bereich Cybersicherheit bündeln soll. Die Behörde soll die
Sicherheitsbehörden auf Bundesebene in technischen Fragen unterstützen und
beraten. Dies geschieht zum einen durch die Entwicklung technischer
Lösungen im Auftrag der Behörden, beispielsweise technische Lösungen im Bereich
der Strafverfolgung, digitaler Forensik, von Datenanalysen und
Telekommunikationsüberwachung.
Immer wieder hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass ZITiS beispielsweise
im Rahmen seiner Marktsichtung Kontakt mit den verschiedenen Herstellern
und Anbietern von Informationstechnik bzw. Programmen beispielsweise zur
Überwachung von Endgeräten wie Mobilfunktelefonen oder Computern mit
der NSO-Group aus Israel seit 2018 (Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/32246), mit „Candiru Limited“
aus Israel ebenfalls seit 2018 (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache Bundestagsdrucksache 20/327), mit
„Quadream“ aus Israel seit 2019 (Schriftliche Fragen auf
Bundestagsdrucksache 20/104) und mit „DSR Decision Supporting Information Research
Forensic GmbH“ (DSIRF) aus Österreich seit 2020 (Schriftliche Fragen auf
Bundestagsdrucksache 20/175).
Obwohl es eigentlich Aufgabe von ZITiS ist, hier eigene, bedarfsgerechte
Lösungen zur Verfügung zu stellen, haben nach Kenntnis der Fragestellenden das
Bundeskriminalamt (BKA) und der Bundesnachrichtendienst (BND) bereits
auf die kommerzielle Lösung der NSO-Group „Pegasus“ zurückgegriffen.
Hinsichtlich der von den übrigen vorgenannten Anbietern hergestellten
Produkte und Software verweigert die Bundesregierung bisher öffentliche
Verlautbarungen darüber, ob auch von jenen Anbietern Produkte erworben
wurden. Ob die von ZITiS bisher selbst entwickelten Lösungen nicht praktikabel
oder einsatzbereit sind, ist ebenfalls nicht bekannt. Über Arbeit und
Innenleben der sich als „Start-up unter den Behörden“ selbst beschreibenden
Behörde (
https://www.ZITiS.bund.de/DE/Service/Impressum/impressum_nod
e.html) ist wenig bekannt, was ebenfalls für ihre bisherigen Ergebnisse zu-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1262
20. Wahlperiode 31.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 30. März 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
trifft. So berichtete tagesschau.de im Oktober 2020 denn auch unter dem Titel
„Mysterium ZITiS – was macht eigentlich die ‚Hackerbehörde‘?“ über die
bisherige Arbeit der Behörde (
https://www.tagesschau.de/investigativ/wdr/ZITi
S-107.html).
1. Wie viele Personalstellen der Geschäftsfeldleitungen in welchen
Bereichen der Zentralen Stelle für Informationstechnik im
Sicherheitsbereich sind per 31. Dezember 2021 besetzt, und wie viele sind in
welchen Bereichen zum gleichen Zeitpunkt unbesetzt?
Zum 31. Dezember 2021 sind zwei Geschäftsfeldleitungen besetzt
(Telekommunikationsüberwachung und Kryptoanalyse).
Zum 31. Dezember 2021 sind zwei Geschäftsfeldleitungen unbesetzt (Big Data
Analyse und Digitale Forensik), jedoch sind zwei Personen mit der
Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt.
2. Wie viele Mitarbeiter haben ZITiS per 31. Dezember 2021 bereits wieder
verlassen, und wie viele von diesen waren als Abteilungsleiter
beschäftigt?
Seit Gründung der Zentralen Stelle für Informationstechnik im
Sicherheitsbereich (ZITiS) haben bis einschließlich 31. Dezember 2021 insgesamt 33
Mitarbeitende die ZITiS verlassen, davon war ein Mitarbeitender Abteilungsleiter.
3. Standen Mitarbeiter von ZITiS vor ihrer dortigen Beschäftigung in einem
Arbeitnehmerverhältnis oder im Rahmen einer Selbstständigkeit in
einem wirtschaftlichen Verhältnis zu einem oder mehreren Unternehmen,
gegenüber denen ZITiS als Auftraggeber bzw. Vertragspartner auftritt
oder aufgetreten ist oder sonstige Kooperationsformate unterhält?
a) Auf wie viele Mitarbeiter von ZITiS trifft das zu?
Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet.
Auf insgesamt 34 Mitarbeitende trifft dies zu.
b) Um welche Unternehmen handelt es sich?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die erbetenen Auskünfte nicht – auch nicht in eingestufter Form –
gegeben werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird
durch gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interessen wie die
Grundrechte Dritter und das Staatswohl begrenzt.
Die Mitteilung der Informationen würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nach
Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) bedeuten.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnis des
Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher
Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Es gewährt seinen
Trägern u. a. Schutz gegen die Weitergabe der auf sie bezogenen,
individualisierten oder individualisierbaren Daten (BVerfGE 103, 21 [33]).
Gemäß ihrem Errichtungserlass unterstützt und berät die ZITiS Behörden des
Bundes mit Sicherheitsaufgaben im Hinblick auf informationstechnische
Fähigkeiten. Die Anzahl der mit spezifischen polizeilichen und
nachrichtendienstlichen Aspekten befassten, vertrauenswürdigen Unternehmen ist
aufgabenbedingt ebenso begrenzt, wie der für die ZITiS im Zuge ihrer
Aufgabenwahrnehmung relevante Kreis sachkundiger Bewerber und Bewerberinnen bzw.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Somit könnten die hier erfragten Informationen
mittelbar die namentliche Identifikation und Offenlegung des beruflichen
Werdegangs der Betroffenen ermöglichen.
Darüber hinaus stehen auch das durch Artikel 12 Absatz 1 GG geschützte
Recht auf Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und
Staatswohlerwägungen einer Beantwortung entgegen, da die Einwilligung der betroffenen
Unternehmen nicht vorliegt und das Benennen der Unternehmen gegenüber
einer nicht überschaubaren Öffentlichkeit im Kontext polizeilicher und
nachrichtendienstlicher Arbeit die betroffenen Unternehmen in ihrem Bestand
gefährden kann. Zum einen könnten Dritte von Geschäftsbeziehungen mit diesen
Unternehmen Abstand nehmen. Zum anderen könnte eine Benennung
Rückschlüsse auf den Entwicklungsstand und die Arbeitsweisen der Unternehmen
zulassen, wodurch deren Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte.
Weiterhin könnte das Bekanntwerden einer (Geschäfts-)Beziehung von
Unternehmen zu den Bundesbehörden die Unternehmen zum Ziel von
Aufklärungsbemühungen fremder Mächte machen. Hierdurch entstehende Wissensabflüsse
wären einerseits schädlich für die Unternehmen. Sie beeinträchtigen
andererseits aber auch die Funktionsweise und Arbeitsfähigkeit der Bundesbehörden,
da eine Zusammenarbeit mit Unternehmen für deren Arbeit oftmals
unerlässlich ist. Zur Sicherstellung der digitalen Souveränität der mit polizeilichen und
nachrichtendienstlichen Aufgaben befassten Behörden des Bundes gilt es, den
aufgabenbedingt begrenzten Kreis vertrauenswürdiger Unternehmen nicht
durch Offenlegung ihrer Zusammenarbeit mit den Behörden des Bundes mit
Sicherheitsaufgaben zu beeinträchtigen.
Der Umfang bzw. die Verfügbarkeit vertrauenswürdiger Unternehmen und
qualifizierter Bewerber und Bewerberinnen bzw. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
wirkt sich unmittelbar auf die Aufgabenwahrnehmung der ZITiS und damit
mittelbar auf die informationstechnischen Fähigkeiten bei den polizeilichen
und nachrichtendienstlichen Bedarfsträgern aus. Schließlich ermöglicht die
Kenntnis der Unternehmen Einblick in das für die Bedarfsträger der ZITiS
relevante Portfolio und demgemäß deren informationstechnische Fähigkeiten.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der betroffenen Unternehmen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages trägt der erheblichen Brisanz im
Hinblick auf die Bedeutung des Marktumfeldes und den Bewerberkreis sowie
den Methoden, Werkzeugen und informationstechnischen Fähigkeiten der
Bedarfsträger der ZITiS für deren polizeilichen bzw. nachrichtendienstlichen
Aufgabenerfüllung nicht ausreichend Rechnung.
Die erfragten Informationen lassen weitgehende Rückschlüsse auf die
(geplante) technische Ausstattung und das Know-how der Behörden sowie Methoden,
Werkzeuge und die informationstechnischen Fähigkeiten der Bedarfsträger zu.
Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern
wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Die gilt umso mehr, als bei einem
Bekanntwerden die betroffenen, polizeilichen wie nachrichtendienstlichen
Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt
werden können und nur bedingt Ersatz verfügbar ist.
Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, dass der Schutz des verfassungsrechtlich
verankerten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der
Unternehmen und das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung
zurückstehen.
c) Waren oder sind aktuell Mitarbeiter in Projekten,
Beschaffungsvorhaben oder Ähnlichem eingesetzt und haben dabei Kontakte zu
Unternehmen, zu welchen sie zuvor im Rahmen einer Beschäftigung in
einem Arbeitnehmerverhältnis oder im Rahmen einer
Selbstständigkeit in einem wirtschaftlichen Verhältnis standen?
Grundsätzlich kann bei einer Tätigkeit für die ZITiS nicht ausgeschlossen
werden, dass sich Mitarbeitende mit Aufgaben befassen, die auch Unternehmen
ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn betreffen. Allerdings bestehen bei
Beschaffungen verfahrensseitig Regelungen (v. a. infolge des Vergaberechts) und
Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu verhindern. Zudem unterliegen
Beschäftigte der ZITiS den Regelungen des Gesetzes über die Voraussetzungen
und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz
von Verschlusssachen (SÜG).
4. Welche Maßnahmen trifft ZITiS zur Korruptionsprävention (bitte
entsprechend einzelner Handlungsfelder und getroffener Maßnahmen
aufschlüsseln)?
a) Über welche Ressourcen verfügt ZITiS im Bereich
Korruptionsprävention?
b) Über welche Qualifikationen verfügt das insoweit eingesetzte
Personal, um Korruption zu erkennen bzw. zu verhindern?
Die Fragen 4 bis 4b werden zusammenfassend beantwortet.
Bei der ZITiS ist eine Person hauptamtlich für Korruptionsprävention
zuständig. Für die Wahrnehmung der Aufgaben zur Korruptionsprävention ist ein
abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium, bevorzugt mit dem
Mastergrad „Laws“, mit dem Master bzw. Diplom an einer Universität in den
Fachrichtungen der Verwaltungs- oder Wirtschaftswissenschaften oder
vergleichbare Abschlüsse erforderlich. Darüber hinaus wird eine mehrjährige
Berufserfahrung in zwei der im Folgenden aufgeführten Aufgabenfelder
gefordert:
• Compliance
• Revision
• Korruptionsprävention
• Risikomanagement
• interne Sicherheit.
Zudem werden fundierte Kenntnisse risiko- und prozessorientierter
Prüfungsansätze, -techniken und -methoden vorausgesetzt. Des Weiteren wird das
erforderliche Fachwissen durch die Teilnahme an einschlägigen Fortbildungen im
Bereich der internen behördlichen Sicherheit vertieft.
Die in der ZITiS zu Korruptionsprävention eingesetzte Person verfügt über die
erforderlichen Qualifikationen gemäß obiger Darstellung zur Wahrnehmung
der übertragenen Aufgaben.
c) Welche internen und externen Strukturen werden zur Prüfung von
Korruptionsrisiken oder Korruptionsvorwürfen herangezogen?
Entsprechende Verdachtsfälle sind vertraulich der für die
Korruptionsprävention zuständigen Person zu melden. Darüber hinaus besteht für alle Mitarbeiter
die Möglichkeit, den Ombudsmann des Bundesministeriums des Innern und für
Heimat (BMI) zu kontaktieren. Die Korruptionsrichtlinie der Bundesregierung
findet ebenfalls Beachtung.
5. Wie viele leitende Mitarbeiter von ZITiS (Referatsleiter oder höher)
waren bereits in ihrer vorherigen Verwendung oder Beschäftigung in einer
entsprechenden Leitungsfunktion (Referatsleiter oder höher) tätig (bitte
nach Behörden auflisten)?
Vier Mitarbeitende waren bereits in ihrer vorherigen Verwendung oder
Beschäftigung in einer entsprechenden Leitungsfunktion im öffentlichen Dienst
(Referatsleiter oder höher) tätig.
6. Wie viele Beamte wurden innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres bei
ZITiS in ein höheres Amt befördert, und wie groß ist deren Anteil an der
Gesamtzahl der Beamten bei ZITiS?
Insgesamt wurden 18 Beamte innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres in ein
höheres Amt befördert. Dies entspricht 24 Prozent der Gesamtzahl der Beamten
bei ZITiS.
7. Wie viele Mitarbeiter von ZITiS wurden im gehobenen Dienst eingestellt
und befinden sich inzwischen im höheren Dienst bzw. im
Aufstiegsverfahren?
Wie und anhand welcher Kriterien findet die Auswahl für eine solche
Beförderung statt?
Sieben Personen wurden im gehobenen Dienst eingestellt und haben sich
anschließend erfolgreich auf eine Stelle im höheren Dienst beworben. Davon
befinden sich fünf Personen aktuell noch im Aufstiegsverfahren (§ 24 der
Bundeslaufbahnverordnung – BLV). Die Auswahl erfolgt nach den Vorgaben des
§ 24 BLV und nach beamten- und laufbahnrechtlichen Aufstiegsregelungen.
8. Wie viele Mitarbeiter von ZITiS sind seit der Einstellung um mehr als
ein Beförderungsamt befördert worden?
Sechs Mitarbeitende sind seit ihrer Einstellung um mehr als ein Amt befördert
worden.
9. Wie viele Mitarbeiter von ZITiS verfügen über eine Qualifikation als
Volljuristin bzw. Volljurist mit zweitem juristischem Staatsexamen?
Erachtet die Bundesregierung angesichts der Aufgaben von ZITiS die
Beschäftigung von Mitarbeitern mit entsprechender juristischer Expertise
für erforderlich, oder wird dies mangels eigener Eingriffsbefugnisse von
ZITiS für entbehrlich erachtet?
Elf Mitarbeitende verfügen über das abgeschlossene zweite juristische
Staatsexamen.
Auch wenn ZITiS über keine eigenen Eingriffsbefugnisse verfügt, ist das
Vorhandensein einer juristischen Expertise in der ZITiS erforderlich. ZITiS ist Teil
der Bundesverwaltung und demnach losgelöst von operativen Befugnissen an
gesetzesmäßiges Handeln gebunden, das auch die juristische Expertise für die
Ausübung rechtsberatender, -gestaltender und verwaltender Aufgaben
erfordert.
10. Wie viele Mitarbeiter waren mit dem Präsident und dem Vizepräsidenten
von ZITiS zuvor bereits für dieselbe Behörde des Bundes tätig?
19 Mitarbeitende, die heute bei der ZITiS beschäftigt sind, waren zuvor in den
gleichen Behörden beschäftigt wie der Präsident und Vizepräsident der ZITiS.
11. Wie viele Stellen sind den Bereichen „Zentrale Services“ und „Beratung
und IT-Dienste“ zugewiesen, und welcher prozentuale Anteil gemessen
an der Gesamtzahl der Stellen beziffert sich für diese Bereiche per
31. Dezember 2021?
Dem Bereich „Zentrale Services“ sind 62 (entspricht einem Anteil von
20,1 Prozent) und dem Bereich „Beratung und IT-Dienste“ 27 (entspricht einem
Anteil von 8,7 Prozent) Planstellen zugewiesen.
12. Wie vielen Stellen sind die Aufgaben des „Controlling“ zugewiesen, und
welcher prozentuale Anteil gemessen an der Gesamtzahl der Stellen
beziffert sich für diesen Bereiche per 31. Dezember 2021?
Controlling-Aufgaben werden innerhalb der ZITiS an verschiedenen Stellen
wahrgenommen. So ist Controlling grundsätzlich Führungsaufgabe und wird
damit von Führungskräften, Projektleitern und -managern innerhalb der ZITiS
wahrgenommen, mit Unterstützung der jeweils unterstellten oder zugewiesenen
Mitarbeitenden.
13. Seit wann liegen bei ZITiS die materiellen und technischen
Voraussetzungen, insbesondere die notwendigen IT-Systeme zur Erstellung,
Bearbeitung und Austausch von Informationen vor, welche höher als
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft sind?
Die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherstellung des materiellen
Geheimschutzes wurden seit Gründung der Behörde getroffen und werden seitdem
eingehalten. Die IT-Infrastruktur befindet sich im Ausbau.
14. Wie viele der bei ZITiS Beschäftigten sind im Rahmen des personellen
Geheim- und Sabotageschutzes sicherheitsüberprüft und zum Umfang
mit Verschlusssachen mit einer Einstufung über „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ ermächtigt?
Wie viele Beschäftigte befinden sich derzeit im Verfahren der
Sicherheitsüberprüfung, und wie viele davon sind vorläufig zum Umgang mit
Verschlusssachen ab dem Verschlusssachengrad „VS – Vertraulich“
aufwärts ermächtigt?
Eine Sicherheitsüberprüfung gemäß SÜG ist grundsätzliche Voraussetzung für
eine Beschäftigung bei der ZITiS. In Abhängigkeit des jeweiligen
Aufgabenfeldes des Mitarbeitenden kann die Art der Sicherheitsüberprüfung variieren.
Mindeststandard für eine Tätigkeit bei der ZITiS ist die einfache
Sicherheitsüberprüfung.
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren die Sicherheitsüberprüfungsverfahren
bei 180 Personen abgeschlossen und diese Personen zum Zugang zu „VS –
Vertraulich“ und höher ermächtigt.
Insgesamt 105 Personen befinden sich im Verfahren der
Sicherheitsüberprüfung und bei 40 dieser Verfahren liegt seitens des Bundesamts für
Verfassungsschutz (BfV) ein vorläufiges Votum vor und die Mitarbeitenden konnten bereits
ermächtigt werden (vgl. § 15 SÜG).
15. Wie viele Mitarbeiter nehmen seit wann Aufgaben im Bereich des
Geheim- und Sabotageschutzes bei ZITiS wahr?
Welche Qualifikationserfordernisse bestehen für die wahrgenommenen
Tätigkeiten?
Im Bereich des Geheimschutzes sind aktuell zwei Personen tätig. Die Stelle der
bzw. des Geheimschutzbeauftragten ist seit dem 1. Januar 2019 besetzt und die
Stellvertretung seit dem 13. Oktober 2020.
Bis zur Einrichtung und Besetzung des Dienstpostens der bzw. des
Geheimschutzbeauftragten der ZITiS wurden die Aufgaben von dem
Geheimschutzbeauftragten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
wahrgenommen.
Gemäß § 11 der Verschlusssachenanweisung ist eine Fachkunde zur Erfüllung
der Aufgaben des materiellen Geheimschutzes erforderlich. Darüber hinaus
sind Kenntnisse des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes erforderlich. Die sehr
spezifischen Fachkenntnisse für den Bereich Geheimschutz werden durch die
zuständigen Personen insbesondere durch die Teilnahme an Schulungen zum
materiellen und personellen Geheimschutz erweitert bzw. erworben und ggf.
noch ergänzt durch Schulungen im Bereich IT-Sicherheit.
Für den Posten des Geheimschutzbeauftragten ist ein abgeschlossenes
Hochschulstudium oder eine erfolgreiche Fortbildung zum Verwaltungsfachwirt
Voraussetzung.
16. Wurde eine behördenübergreifende Plattform für die Entwicklung von
Softwarelösungen bei ZITiS ausgeschrieben und eingerichtet, und wenn
ja, wann?
Welche Behörden waren daran beteiligt?
Welche Anbieter stellen die IT-Komponenten für diese Umgebung bereit,
und wie heißt die eingesetzte Software?
Wie viele Mitarbeiter von ZITiS haben auf die Entwicklungsumgebung
Zugriff?
ZITiS betreibt zwei behördenübergreifende Entwicklungsplattformen. Die
Plattformen werden seit dem Jahre 2019 bzw. 2020 von ZITiS auf Basis von
Open-Source-Produkten betrieben. An der Einrichtung der Plattformen war nur
ZITiS beteiligt. Derzeit haben 35 Mitarbeitende von ZITiS Zugriff auf die
Plattformen.
17. Verfügt ZITiS über eine IT-Ausstattung für die Bürokommunikation, und
wenn nicht, warum nicht, bzw. wann soll eine solche in Betrieb
genommen werden, und welche Schritte (z. B.: Ausschreibung, etc.) wurden
insoweit bereits unternommen?
Die ZITiS verfügt über eine IT-Ausstattung für die Bürokommunikation.
18. Welche Produkte für ERP-Systeme (Enterprise-Resource-Planning) aus
der IT-Konsolidierung des Bundes werden bei ZITiS eingesetzt und
wofür?
Auf die Antwort zu Frage 18a wird verwiesen. Darüber hinaus verfügt ZITiS
aktuell über keine ERP-Systeme aus der IT-Konsolidierung des Bundes.
a) Welche Software wird für die Bewirtschaftung des Finanzhaushalts
eingesetzt?
Es wird aktuell an der Einführung einer Lösung auf Basis von SAP HANA
gearbeitet. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen.
b) Welche Software wird als betriebswirtschaftliches Steuerelement
beispielsweise für das Controlling eingesetzt?
Es wird eine Eigenentwicklung auf Basis einer Standard Office-Anwendung
eingesetzt.
c) Welche Software wird für das Dokumentmanagement eingesetzt?
Es werden die seitens des zentralen IT-Dienstleisters der Bundesverwaltung
vorgegebenen Softwareprodukte eingeführt.
d) Welche Software wird zur Zeiterfassung der Mitarbeiter eingesetzt?
Aktuell wird die Zeiterfassungskomponente des Personalverwaltungssystems
PVSplus eingeführt. Der Prozess ist noch nicht abgeschlossen.
e) Welche Software wird für Dokumentation und Organisation des
Arbeitens während des Homeoffice eingesetzt?
Für die Dokumentation und Organisation des Arbeitens während des
Homeoffice werden die gleichen Softwarelösungen eingesetzt wie für das Arbeiten
vor Ort in den Liegenschaften der ZITiS.
19. Anhand welcher Maßstäbe und Merkmale wurden die in den Fragen 16
bis 18 aufgeführten Softwareprodukte ausgewählt, und inwiefern wurde
die Beschaffung dieser Softwareprodukte ausgeschrieben?
Die Auswahl der Produkte erfolgt bedarfsgerecht nach Geeignetheit. Es handelt
sich entweder um seitens der ZITiS selbst eingerichtete Open Source Produkte,
um Abrufe aus bestehenden Verwaltungsvereinbarungen mit dem IT-
Dienstleister, um vorgegebene Softwareprodukte des IT-Dienstleisters oder um
Abrufe aus Rahmenverträgen, weshalb von der ZITiS keine Ausschreibungen
erforderlich waren.
20. Ist ZITiS derzeit alleiniger Nutzer der Liegenschaft Zamdorfer Straße 88
in München, wenn nein, welches sind die weiteren Nutzer?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden
Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage in offener
Form nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte zu den Liegenschaften sind
aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig. Aus ihrem
Bekanntwerden könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure
Rückschlüsse auf den Modus Operandi und letztendlich auch die Fähigkeiten ziehen. Eine
Offenlegung der entsprechenden Informationen würde die Aufgabenerfüllung
der deutschen Sicherheitsbehörden stark beeinträchtigen, was wiederum die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen
schweren Schaden zufügen könnte. Diese Informationen werden daher als
Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „VS – Geheim“
eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. Dabei ist der
Umstand, dass die Antwort in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegt wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung der angefragten
Information zu verstehen.*
21. Wird weiterhin an dem Neubauprojekt auf dem Gelände der Liegenschaft
der Universität der Bundeswehr in Neubiberg festgehalten, und wie ist
insoweit der aktuelle Planungs- bzw. genehmigungsstand?
Welche Nutzer und Mieter sind für den Neubau neben ZITiS geplant?
Ist der Bundesrechnungshof mit dem Vorhaben befasst, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
Auf dem Gelände der Universität der Bundeswehr München in Neubiberg soll
weiterhin der Neubau des Forschungszentrums Cybersicherheit realisiert
werden. Verantwortlicher Maßnahmenträger ist die Bundeswehr.
Neben der ZITiS werden auch entsprechende Forschungseinrichtungen der
Bundeswehr und des Bundesnachrichtendienstes in dem Neubau untergebracht.
Dabei werden die Einzelheiten der Nutzung der Bundeswehrliegenschaft im
Rahmen einer Mitbenutzungsvereinbarung zwischen den genannten Beteiligten
geregelt werden.
Der Raumbedarfsplan des Neubaus wurde durch das Bundesministerium der
Finanzen im Dezember 2021 anerkannt.
Der Bundesrechnungshof hatte bereits zuvor begonnen, den Raumbedarf für
den Neubau des Forschungszentrums Cybersicherheit zu überprüfen und sah
Optimierungspotenziale bei der Anzahl der Drittmitteldienstposten bzw. deren
externe Mitarbeitende, den Wechsel- bzw. Teilzeitarbeitsplätzen, der Größe und
Anzahl der Besprechungs- und Sonderräume sowie bezüglich des Umfangs des
Konferenz- und Ausbildungszentrums. Die entsprechenden Anmerkungen des
Bundesrechnungshofs wurden in den Abstimmungen mit dem
Bundesministerium der Finanzen berücksichtigt. Das Prüfverfahren des Bundesrechnungshofs
ist indes noch nicht abgeschlossen.
Nunmehr schließt sich die Planungsphase an, mit deren Abschluss eine
belastbare Kostenschätzung und Terminplanung erstellt wird.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
22. Mit welchen weiteren Unternehmen neben den in der Vorbemerkung der
Fragesteller bereits genannten Herstellern und Anbietern von
Informationstechnik bzw. Programmen beispielsweise zur Überwachung von
Endgeräten wie Mobilfunktelefonen oder Computern hat ZITiS seit 2018
Kontakt, um im Rahmen einer Marktsichtung Informationen über das
Portfolio dieser Unternehmen zu erhalten?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Frage aus Gründen des Staatswohls nicht –
auch nicht in eingestufter Form – erfolgen kann.
Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie in ihrer
Gesamtheit Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise
und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Behörden des Bundes
und insbesondere deren Ermittlungs- bzw. Aufklärungsaktivitäten und
Analysemethoden stehen. Die Frage betrifft detaillierte Einzelheiten zu ihren
technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen.
Aus dem Bekanntwerden der Antworten könnten Rückschlüsse auf
Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden der Sicherheitsbehörden gezogen werden.
Hierdurch würden die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung und somit die
Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der betroffenen Sicherheits- und
Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendienste erheblich gefährdet, was
nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sein kann.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen
Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der genannten Fähigkeiten für die
Aufgabenerfüllung der betroffenen Behörden nicht ausreichend Rechnung tragen,
da insoweit auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen
Umständen hingenommen werden kann. Schon die Angabe, mit welchen
Herstellern technischer Produkte im Bereich der informationstechnischen
Überwachung die betroffenen Sicherheitsbehörden in Kontakt stehen und damit
mittelbar die Angabe, welche technischen Produkte die Sicherheitsbehörden in
diesem sensiblen Bereich derzeit oder zukünftig einsetzen könnten, kann zu
einer gezielten Änderung des Kommunikationsverhaltens der betreffenden, zu
beobachtenden Personen führen, wodurch eine weitere Aufklärung der von
diesen Personen verfolgten Bestrebungen und Planungen unmöglich werden
würde. In diesem Fall wäre ein Ersatz durch andere Instrumente nicht möglich.
Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem
parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise
das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der
Bundesregierung zurückstehen.
23. Wird anlässlich der Überlegungen und Verhandlungen zum Erwerb von
Softwareprodukten oder anderen Produkten zur Erhebung, Verarbeitung
und Speicherung von Informationen, die durch auch heimliche Eingriffe
in Telekommunikationsvorgänge, Telekommunikationsprozesse oder die
hierfür genutzten technischen Anlagen bzw. Endgeräte erlangt bzw.
erhoben werden, seitens ZITiS auf das alleinige Zugriffs- und
Nutzungsrecht bei der Datenweitergabe bzw. bei der Übertragung von Daten über
Server, die nicht im alleinigen Zugriff deutscher Behörden oder im
Ausland stehen, bestanden und würde eine Beschaffung entsprechender
Produkte bei fehlenden alleinigen Zugriffsrechten deutscher Stellen
scheitern?
24. Welche Rechte müssen beim Erwerb und bei der Nutzung von
Softwareprodukten oder anderen Produkten zur Erhebung, Verarbeitung und
Speicherung von Informationen, die durch auch heimliche Eingriffe in
Telekommunikationsvorgänge, Telekommunikationsprozesse oder die hierfür
genutzten technischen Anlagen bzw. Endgeräte erlangt bzw. erhoben
werden, grundsätzlich allein ZITiS und den beteiligten deutschen Stellen
vorbehalten bleiben, und welche erscheinen aus Sicht der
Bundesregierung disponibel?
Die Fragen 23 und 24 werden zusammenfassend beantwortet.
Die ZITiS verfügt selbst über keine Befugnisse zur Durchführung von
Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung.
Die Befassung mit rechtlichen Fragen des verfassungskonformen Einsatzes von
Produkten und Leistungen im Bereich der Telekommunikationsüberwachung
obliegt den Behörden, die die Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Befugnisse
durchführen.
25. Ist es zutreffend, dass ZITiS eine Software zur Quellen-
Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) und für normale TKÜ-Anlagen von
der Firma SYBORG Informationssysteme bh OHG, 66450 Bexbach
erworben hat, oder ist ZITiS in anderer Weise an der Nutzung dieser
Software durch andere Stellen des Bundes beteiligt?
Wenn ja, wann wurde diese Software gekauft, und welche Rechte gingen
dabei an ZITiS bzw. deutsche Stellen über, und welche Rechte verblieben
bei SYBORG Informationssysteme?
Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
26. Welche Konsequenzen haben die Festlegungen im Koalitionsvertrag der
Bundesregierung für die Aufgaben und Arbeit von ZITiS?
Die Konsequenzen der Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag für die
Aufgaben und Arbeit der ZITiS werden aktuell geprüft, sodass hierzu aktuell keine
Aussagen getroffen werden können.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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