[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Ferschl, Gökay Akbulut,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/857 –
Arbeitsschutzbedingungen entsandter Beschäftigter in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Wenn ausländische Unternehmen ihre Beschäftigten zur Arbeit nach
Deutschland entsenden, gilt das deutsche Arbeitsschutzrecht. In der
Unfallversicherung bestimmt sich dies durch § 16 Absatz 2 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VII) und § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes (AEntG) sieht entsprechend der Entsenderichtlinie vor, dass in
Rechtsoder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über „die Sicherheit,
der Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, […]“ zwingend auch
auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber
und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen
anzuwenden sind. Konkrete Normen für die Aufsicht bezogen auf entsandte
Beschäftigte fehlen hier.
Mit dieser Kleinen Anfrage sollen die Arbeitsschutzbedingungen entsandter
Beschäftigter in Deutschland erfragt und dabei Rechtsetzung, Überwachung
und Vollzug beleuchtet werden. Denn etwa Prof. Dr. Wolfhard Kohte stellt
fest, dass „Entsendung […] zu Problemen im Arbeits- und Gesundheitsschutz
[führt], weil die Bildung betrieblicher Sonderwelten, die oft sprachlich und
kulturell abgeschieden sind, Defizite gegenüber der allgemeinen betrieblichen
Arbeitsschutzpolitik hervorrufen kann“ (
https://doi.org/10.1007/s41449-021-0
0255-w) und sieht in der Kontrolle der Arbeitsbedingungen entsandter
Beschäftigter nachhaltige Defizite (vgl. HK-ArbSchR, Kohte, Maul-Sartori, § 1
Rn. 17).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Schutzvorschriften des technischen und sozialen deutschen
Arbeitsschutzrechts, wie sie in § 2 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) zu den
allgemeinen Arbeitsbedingungen aufgeführt sind, gelten für die in Betrieben
in Deutschland tätigen entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in
gleichem Umfang wie für (Stamm-)Beschäftigte bei inländischen Arbeitgebern.
Dies wird mit der für den Entsendebereich grundlegenden Verweisnorm des § 2
AEntG sichergestellt. Gemäß § 2 AEntG sind für die in Deutschland tätigen
entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alle in Rechts- und Verwal-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1271
20. Wahlperiode 31.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 31. März 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
tungsvorschriften enthaltenen Regelungen über Arbeitsbedingungen zwingend
anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch für die in den §§ 21 ff. des
Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) enthaltenen Vorgaben zur Beratung und
Überwachung der Betriebe durch die zuständigen Arbeitsschutzbehörden.
Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder haben gemäß §§ 21 ff.
ArbSchG die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der auf
Grund des ArbSchG erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die
Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten.
Zentrales Instrument zur Steuerung der betrieblichen Arbeitsschutzaktivitäten
ist die Gefährdungsbeurteilung. Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet,
Maßnahmen des Arbeitsschutzes mit dem Instrument der Gefährdungsbeurteilung
systematisch zu planen und umzusetzen. Die Einhaltung dieser Pflicht des
Arbeitgebers zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung wird von den
Arbeitsschutzbehörden gemäß § 21 Absatz 1 Satz 3 ArbSchG überwacht. Bei der
Auswahl von Betrieben haben die Arbeitsschutzbehörden Art und Umfang des
betrieblichen Gefährdungspotenzials zu berücksichtigen.
Die Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
werden branchenübergreifend in gleicher Weise systematisch und umfassend
überwacht, wie die Arbeitsbedingungen nicht entsandter im Inland
Beschäftigter. Über § 2 AEntG hinausgehende Sonderregelungen für entsandte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedarf es daher nicht.
1. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellerinnen
und Fragesteller, dass entsandte Arbeitnehmer eine besonders
verletzliche Gruppe darstellen und dass deshalb für sie spezifische
Überwachungsmaßnahmen etwa zur Einhaltung der arbeitgeberseitigen
Arbeitsschutzpflichten erforderlich sind?
Auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung wird verwiesen. Nach § 12
ArbSchG hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Ziel
der Unterweisung ist es, dass die Beschäftigten die Gesundheitsgefährdung
oder Unfallgefahren erkennen und vermeiden können. Das ist nur dann der
Fall, wenn die Beschäftigten die Unterweisung auch tatsächlich verstehen. Für
Beschäftigte, die nicht deutsch sprechen, kann deshalb aus
arbeitsschutzrechtlicher Sicht neben der Hinzuziehung z. B. von Piktogrammen auch eine
Übersetzung in eine für die Beschäftigten verständliche Sprache notwendig sein.
Entsprechende fremdsprachliche Arbeitsschutzmedien werden z. B. von den
zuständigen Unfallversicherungsträgern zur Verfügung gestellt (siehe Antwort
zu Frage 6).
2. Inwiefern wird diese Gruppe in den Berichten der staatlichen
Aufsichtsbehörden sowie der Unfallversicherung und in den jährlich vorgelegten
Berichten der Bundesregierung nach § 25 SGB VII gesondert erwähnt
(bitte begründen)?
In den jährlich vorzulegenden Berichten der staatlichen Arbeitsschutzbehörden
sowie der Unfallversicherungsträger wird die Beschäftigtengruppe der
entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gesondert ausgewiesen.
3. Welche Studien sind der Bundesregierung zu Arbeitsunfällen,
Arbeitsunfähigkeit und Berufskrankheiten von nach Deutschland entsandten
Beschäftigten bekannt, und ergeben sich danach verstärkt Unfälle und
Gesundheitsprobleme bei dieser Beschäftigtengruppe?
Spezifische Studien und Untersuchungen zu Arbeitsunfällen, zu Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit und zu Berufskrankheiten von nach Deutschland entsandten
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
4. Wie will die Bundesregierung ggf. verlässliche Informationen der
Arbeitsschutzbehörden über Arbeitsunfälle der entsandten Beschäftigten
sicherstellen?
Für die Beschäftigtengruppe der entsandten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer gilt während der Entsendung das Sozialversicherungsrecht des
Entsendestaates. Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im Falle von
Arbeitsunfällen nach dem Recht des Herkunftslandes versichert. Auch die
Anzeige von Arbeitsunfällen erfolgt damit gegenüber der zuständigen Stelle im
Herkunftsland. Die deutschen Unfallversicherungsträger verfügen vor diesem
Hintergrund über keine spezifischen Informationen über Arbeitsunfälle von
entsandten Beschäftigten. Folglich gehen Arbeitsunfälle von entsandten
Beschäftigten nicht gesondert in die deutsche Arbeitsunfallstatistik ein.
Im Übrigen verfolgen die Arbeitsschutzbehörden bei der Überwachung des
Arbeitsschutzes einen risikoorientierten Ansatz. Dieser richtet sich nach den
gemeinsamen länderübergreifenden Grundsätzen des Länderausschusses für
Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) gemäß der LASI-Veröffentlichung
LV 1 „Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der
Länder – Grundsätze und Standards“. Insoweit wird die Überwachung in
Unternehmen mit einem erhöhten Gefährdungspotenzial – soweit in diesen
entsandte Beschäftigte tätig sind – auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in
besonderer Weise wahrgenommen.
5. Wie wird Artikel 5 der Durchsetzungsrichtlinie umgesetzt, welcher
Informationen über die relevanten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
in klarer, transparenter, umfassender und leicht zugänglicher Art und
Weise vorschreibt, und wo genau werden die weiteren Vorgaben unter
Abschnitt 2 umgesetzt – dies auch mit Blick auf die Träger der
Unfallversicherung, die Arbeitsschutzbehörden sowie die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin?
Die gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2014/67 „offizielle nationale Website“
wird von der Zollverwaltung auf
www.zoll.de gepflegt und regelmäßig
aktualisiert. Erläuterungen zu den allgemeinen Arbeitsbedingungen gemäß § 2 AEntG
können insbesondere unter folgendem Link aufgerufen werden:
www.zoll.de/
DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/mindestarbeitsbedingunge
n_node.html. Detaillierte Ausführungen mit Blick auf die Regelungen zum
Arbeitsschutz können auch hier eingesehen werden:
www.zoll.de/DE/Fachtheme
n/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Allgemeine-Arbeitsbedingungen/Arbeitss
chutz/arbeitsschutz_node.html. Darüber hinaus können weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Entsendung auf der Website des Zolls abgerufen
werden.
Im Übrigen werden über die auf der Website angegebenen
Kontaktmöglichkeiten einschließlich der Mindestlohn-Hotline weitergehende Auskünfte zur
Verfügung gestellt.
Die Website der Zollverwaltung erfüllt einen hohen Qualitätsstandard auch im
Vergleich zu den offiziellen nationalen Websites der anderen Mitgliedstaaten.
Im Rahmen der Arbeit der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) bringt sich
Deutschland aktiv bei der Verbesserung der eigenen Website wie auch der der
anderen Mitgliedstaaten ein. Die Website der Zollverwaltung war etwa
Gegenstand der von der ELA organisierten Peer Reviews im vergangenen Jahr, in
dem Österreich die Website auch auf Nutzerfreundlichkeit und Vollständigkeit
wie auch Richtigkeit überprüft und vorgestellt hat. Zudem wurde die Website
der Zollverwaltung im Rahmen des Hands-on-Workshops zur Entwicklung und
Verbesserung der offiziellen nationalen Websites überprüft.
6. Gibt es im präventiven Bereich nach Auffassung der Bundesregierung
ausreichend spezifische Informationen in der Sprache der entsandten
Beschäftigten (bitte ausführen)?
Die Informationen auf der Website der Zollverwaltung werden auch in
englischer Sprache bereitgestellt (
www.zoll.de/EN/Businesses/Work/Foreign-domic
iled-employers-posting/Minimum-conditions-of-employment/minimum-conditi
ons-of-employment_node.html sowie
www.zoll.de/EN/Businesses/Work/Forei
gn-domiciled-employers-posting/Minimum-conditions-of-employment/Genera
l-conditions-of-employment/Occupational-health-and-safety/occupational-healt
h-and-safety_node.html). Das Sprachenangebot auf
www.zoll.de soll zudem
unter Berücksichtigung der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zukünftig
erweitert werden. Die Ausweitung des Sprachenangebots kann mit Hilfe der ELA
unterstützt werden. Jedem Mitgliedstaat wird ein jährliches Budget zur
Verfügung gestellt, mit dem die Übersetzung von einschlägigen Informationen über
Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit grenzüberschreitender
Arbeitsmobilität beantragt werden kann. Die Bundesregierung hat von diesem
Übersetzungsangebot Gebrauch gemacht.
Die verschiedenen Unfallversicherungsträger bieten auf ihren Internetseiten in
verschiedenen Sprachen Handlungshilfen für ausländische Beschäftigte an. So
beispielsweise für die Bauwirtschaft die BG BAU, im Bereich Landwirtschaft
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
sowie für die Verkehrswirtschaft die BG Verkehr. Die bestehenden
Informationsangebote werden kontinuierlich fortentwickelt.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Einhaltung der in § 8
des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vorgeschriebenen Kooperation,
wenn es um entsandte Beschäftigte geht?
Die Sicherstellung des Arbeitsschutzes beim Einsatz von entsandten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers ist
eine besondere Herausforderung. Fremdfirmenmitarbeiter treffen auf eine neue
Arbeitsumgebung und neue Arbeitsabläufe, die Stammbelegschaft des
Auftraggebers auf Fremdfirmenmitarbeiter, die nicht immer umfassend mit den
Gegebenheiten im Einsatzbetrieb vertraut sind. Gegenseitige Gefährdungen müssen
ausgeschlossen, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten beim Einsatz von
Fremdfirmenmitarbeitern müssen klar erkennbar sein. Dies erfordert ein
besonderes Augenmerk der Aufsichtsdienste, Beratung und Überwachung der
Betriebe auf diese besondere Konstellation hin auszurichten.
Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig,
verpflichtet § 8 ArbSchG diese zur Kooperation bei der Durchführung der
Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen bereits vor Beginn der
Tätigkeit. Der Austausch zwischen den Arbeitgebern ist während der Tätigkeit
weiter fortzusetzen. Insbesondere im Fall betrieblicher oder organisatorischer
Änderungen, die zu einer Anpassung der Gefährdungsbeurteilung oder einer
Wiederholung der Unterrichtung im Betrieb führen können und Auswirkungen
auf die Fremdfirmenbeschäftigten haben können. Das Ergebnis der
Abstimmung zwischen den Arbeitgebern über die nach § 8 Absatz 1 ArbSchG zu
treffenden Maßnahmen ist gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG der zuständigen
Aufsichtsbehörde auf Verlangen schriftlich vorzulegen.
Die Regelung in § 22 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG wurde durch das Gesetz zur
Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz vom 22. Dezember 2020
(Arbeitsschutzkontrollgesetz) neu eingefügt. Auch bisher mussten Arbeitgeber bei der
Zusammenarbeit zusätzliche präventive Maßnahmen gemäß § 8 ArbSchG
miteinander abstimmen. Neu ist, dass bei der Zusammenarbeit mehrerer
Arbeitgeber das Ergebnis der Abstimmung schriftlich festgehalten und auf Anfrage
vorgelegt werden muss.
Bereits zuvor ist im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen
Arbeitsschutzstrategie (GDA) eine Leitlinie „Arbeitsschutz bei der Kooperation mehrerer
Arbeitgeber im Rahmen von Werkverträgen“ erarbeitet worden, die auch entsandten
Beschäftigten zugutekommt. Im Mittelpunkt der Leitlinie steht eine
Operationalisierung der in § 8 ArbSchG geregelten Zusammenarbeitsverpflichtung beim
Fremdfirmeneinsatz. Die Leitlinie wird von den Arbeitsschutzbehörden der
Länder und den Aufsichtsdiensten der Unfallversicherungsträger bei der
Beratung und Überwachung der Betriebe berücksichtigt.
8. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung zur
Rechtsdurchsetzung und Rechtsüberwachung von § 2 Absatz 1 Nummer 5 AEntG?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Die
Arbeitsschutzbehörden der Länder führen die Arbeitsschutzvorschriften gemäß Artikel 83 und
84 Absatz 1 des Grundgesetzes als eigene Angelegenheit aus.
9. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller und von Wissenschaftlern (u. a. Prof. Dr. Wolfhard
Kohte, in:
www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783845258492-314.pdf), dass
vor allem in den Bereichen von Arbeitsschutz und Arbeitszeit
prozedurale und organisatorische Regelungen unverzichtbar sind für hinreichende
Transparenz und Verfahrensgestaltung und die schlichte Norm des § 2
AEntG diesbezüglich nicht ausreicht?
Für die Arbeitsschutzbedingungen entsandter Beschäftigter regelt § 2 Absatz 1
AEntG in den Nummern 3 und 5, dass auf den Gebieten des
Arbeitsschutzrechts und des Arbeitszeitrechts in Deutschland geltende Arbeitsbedingungen
zwingend anzuwenden sind (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
Auf dem Gebiet des Arbeitsschutzgesetzes einschließlich der hierzu
ergangenen Verordnungen, wie insbesondere der Baustellenverordnung, der
Gefahrstoffverordnung sowie der Arbeitsstättenverordnung gelten diese nationalen
Regelungen für entsandte Beschäftigte verbindlich. Hierzu gehören
insbesondere alle Regelungen, die die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene
am Arbeitsplatz einschließlich der Anforderung an die Unterkünfte von
entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern betreffen.
Auf dem Gebiet des Arbeitszeitrechts regelt § 2 Absatz 1 Nummer 3 AEntG,
dass die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, zu denen auch die
Ruhepausen gehören, ebenfalls zwingend einzuhalten sind.
Über die Vorschriften in § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 5 AEntG hinausgehende
Sonderregelungen für entsandte Beschäftigte sind auf dem Gebiet des
Arbeitsschutzes und der Arbeitszeit nicht erforderlich.
10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller und von Wissenschaftlern (vgl. N. Kollmer, in: Kollmer, Klindt,
Schucht, ArbSchG, 4. Auflage 2021, § 1 Randnummer 64a, 64b), dass
die Arbeitsbedingungen entsandter Beschäftigter auch durch die Aufsicht
nach § 21 ArbSchG, § 17 SGB VII zu überwachen ist und auch
Anordnungen nach § 22 ArbSchG, § 19 SGB VII getroffen werden können?
11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass für die Aufsicht im Arbeitsschutzrecht – anders als in § 19
Absatz 1 Satz 3 SGB VII – konkrete Normen fehlen?
12. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller und von Wissenschaftlern (u. a. Prof. Dr. Wolfhard
Kohte,
www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783845258492-314.pdf), dass die
in § 17 SGB VII normierte Beratungspflicht ausdrücklich auf
ausländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erstrecken ist?
Die Fragen 10 bis 12 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung teilt die Ansicht, dass die Arbeitsbedingungen entsandter
Beschäftigter grundsätzlich umfassend dem Kontrollregime des
Arbeitsschutzgesetzes unterliegen. Dies gilt auch für die Vorschriften der Prävention des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Insbesondere für die Vorschriften
zur Überwachung und Beratung, §§ 17 ff. SGB VII. Der Verweis in § 2
Absatz 1 Nummer 5 ArbSchG auf die Anwendung von Regelungen zur Sicherheit,
Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz ist umfassend.
Mit den Vollzugsvorschriften im Arbeitsschutzgesetz, die über § 2 Absatz 1
Nummer 5 AEntG zur Anwendung kommen, steht den staatlichen
Arbeitsschutzbehörden ein gleichwertiges Äquivalent zu § 19 Absatz 1 Satz 3
SGB VII zur Verfügung.
13. Welche „geeigneten und wirksamen Kontroll- und
Überwachungsmechanismen“ nach Artikel 10 der Durchsetzungsrichtlinie (RL) 2014/67/EU
hat die Bundesregierung eingeführt?
Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2014/67 bedurfte keiner Umsetzung, da die dort
geforderten Kontroll- und Überwachungsmechanismen in Deutschland den
Anforderungen des Artikel 10 der Richtlinie entsprechen.
Nach § 16 AEntG und § 14 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sind die
Behörden der Zollverwaltung für die Überwachung von Mindestarbeitsbedingungen
und Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften zuständig. Ergänzend
ist nach § 17 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) für den Bereich
der Arbeitnehmerüberlassung die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Für den technischen und sozialen Arbeitsschutz liegt die Zuständigkeit nach
§ 17 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), § 29 des Mutterschutzgesetzes
(MuSchG). § 51 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sowie § 21
ArbSchG bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden der Bundesländer,
die den Vollzug der jeweiligen Gesetze kontrollieren und überwachen. Die
Behörden der Zollverwaltung legen bei ihrer Prüfung einen risikoorientierten
Prüfansatz zugrunde, der die in Artikel 10 der Richtlinie genannten „Kann“-
Kriterien berücksichtigt. Die Arbeitsschutzbehörden berücksichtigen bei der
Auswahl von Betrieben Art und Umfang des betrieblichen
Gefährdungspotenzials.
14. Welche Regelungen plant die Bundesregierung zu einer besseren
Verpflichtung der deutschen Auftraggeber, wie sie bereits im
Baustellenrecht, in der Neuregelung der Fleischwirtschaft und in den
Bestimmungen zu Gemeinschaftsunterkünften in der Arbeitsstättenverordnung
(ArbStättV) verwirklicht worden ist (bitte ausführen und begründen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Darüberhinausgehende Regelungen sind derzeit nicht beabsichtigt.
15. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller und von Wissenschaftlern (u. a. Prof. Dr. Wolfhard
Kohte, ebd.), dass auch mit Blick auf Erwägungsgrund 29 der Richtlinie
2014/67/EU, welcher quantitativ ausreichendes und fachlich
kompetentes Aufsichtspersonal verlangt, durch eine mit § 18 SGB VII
vergleichbare Norm im ArbSchG zu sichern ist?
Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz hat die Bundesregierung in § 21
Absatz 1a ArbSchG eine Mindestbesichtigungsquote von 5 Prozent aller Betriebe
festgelegt, die bis 2026 umzusetzen ist. Dabei kommt der Gewinnung und
Ausbildung qualifizierter Mitarbeiter(innen) eine zentrale Bedeutung zu. Bezüglich
der Zuständigkeit der Arbeitsschutzbehörden für entsandte Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen wird auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung
verwiesen.
Für die Durchsetzung von Mindestarbeitsbedingungen – auch für entsandte
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen – ist darüber hinaus die Finanzkontrolle
Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung zuständig. Diese ist bereits in den
vergangenen Jahren personell erheblich gestärkt worden. Eine weitere Stärkung ist
insbesondere in Umsetzung des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und
Sozialleistungsmissbrauch und der Novellierung des AEntG vorgesehenen. Die
Personalgewinnung im Bereich der FKS wird mit hoher Priorität betrieben. Die
Zollverwaltung setzt dabei vorrangig und mit Erfolg auf selbst ausgebildete
Nachwuchskräfte, um eine qualitativ hochwertige Aufgabenwahrnehmung
durch die FKS-Bediensteten zu erreichen. Zudem wird extern ausgebildetes
Personal bedarfsgerecht eingestellt und in den Bildungseinrichtungen des Zolls
entsprechend qualifiziert aus- und fortgebildet.
16. Wie viele Fälle grenzüberschreitender Amtshilfe zur Vollstreckung von
Anordnungen und Bußgeldern bzw. Sanktionen der
Arbeitsschutzbehörden gab es in den letzten fünf Jahren (bitte jährlich aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Die
Arbeitsschutzbehörden der Länder führen die Arbeitsschutzvorschriften gemäß Artikel 83 und
84 Absatz 1 des Grundgesetzes als eigene Angelegenheit aus.
17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller und von Wissenschaftlern (u. a. Prof. Dr. Wolfhard Kohte,
ebd.), dass Meldepflichten der ausländischen Arbeitgeber nach dem
Vorbild des § 130 SGB VII an die Arbeitsschutzbehörden fehlen, weil die in
§ 18 AEntG enthaltenen Meldepflichten nur gegenüber der
Zollverwaltung zu erfüllen sind und nur für Unternehmen, auf die allgemein
verbindliche Tarifverträge Anwendung finden, gelten?
Die nach dem AEntG und MiLoG bestehenden Meldepflichten der
ausländischen Arbeitgeber können im Rahmen der Zusammenarbeit der Zollverwaltung
mit den Arbeitsschutzbehörden der Länder genutzt werden, um bei konkreten
Anhaltspunkten für Arbeitsschutzmängel eine wirksame Kontrolle durch die
Arbeitsschutzbehörden sicherzustellen. Im Rahmen ihrer Prüfungen erlangen
sowohl die FKS als auch die Arbeitsschutzaufsicht oftmals Erkenntnisse, die
über ihren gesetzlichen Auftrag hinausgehen und den Aufgabenbereich der
jeweils anderen Stelle betreffen. Die gesetzliche Grundlage für eine koordinierte
Zusammenarbeit und einen intensiven Informationsaustausch zwischen den
Behörden schaffen insbesondere die Regelungen der § 2 Absatz 4 und § 6 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) sowie § 23 Absatz 3
ArbSchG. Art, Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit im Einzelnen richten
sich im Verhältnis der Arbeitsschutzbehörden der Länder zur FKS nach der
Vereinbarung über die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der FKS und
den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden der Länder, welche das
Bundesministerium der Finanzen mit den für den Arbeitsschutz zuständigen
Ressorts der Länder abgeschlossen hat.
18. Wie stellt die Bundesregierung gemäß Artikel 11 der
Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU sicher, dass es auch im Beschäftigungsstadium
wirksame Verfahren gibt, die es den entsandten Arbeitnehmern erlauben,
unmittelbar Beschwerde gegen ihre Arbeitgeber zu erheben sowie
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten – dies mit Blick darauf,
dass hier deutlich zwischen Beschwerdeverfahren einerseits,
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren andererseits unterschieden wird, sodass
§ 15 AEntG nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller und
von Wissenschaftlern (u. a. Prof. Dr. Wolfhard Kohte, ebd.) allein nicht
ausreichen kann?
Nach § 15 AEntG können entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
auch dann, wenn sie nicht bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt sind,
eine auf den Zeitraum ihrer Entsendung nach Deutschland bezogene Klage auf
Erfüllung der Verpflichtungen nach den durch Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie
96/71/EG in der Fassung der Richtlinie 2018/957/EU und durch Artikel 12 der
Richtlinie 2014/67 vorgegebenen Rechten auch vor deutschen Arbeitsgerichten
erheben. Im Übrigen stehen entsprechend der umfassenden Verweisnorm des
§ 2 Absatz 1 Nummer 5 AEntG den entsandten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern die Rechte nach dem ArbSchG zu. Dazu zählt u. a. auch das
Beschwerderecht gemäß § 17 ArbSchG. Nach § 17 ArbSchG sind Beschäftigte
berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Sind sie auf Grund konkreter
Anhaltspunkte der Auffassung, dass die getroffenen Maßnahmen und
bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
bei der Arbeit zu gewährleisten und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten
Beschwerden nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden.
Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.
19. Wie stellt die Bundesregierung gemäß Artikel 11 der
Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU sicher, dass entsandte Arbeitnehmer, die
Gerichtsoder Verwaltungsverfahren in Anspruch nehmen, vor Benachteiligungen
durch ihre Arbeitgeber geschützt sind?
Wie verhält sich die Bundesregierung zu der Forderung von
Wissenschaftlern wie Prof. Dr. Wolfhard Kohte (ebd.), sicherzustellen, dass die
Grundsätze des § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch im
Schuldverhältnis gelten, das zwischen entsandtem Arbeitnehmer und
inländischem Auftraggeber besteht?
Bei § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt es sich um einen
allgemeinen Rechtsgedanken, der vor Benachteiligungen schützt. Dies dürfte auch
im Beschäftigungsverhältnis entsandter Arbeitnehmer gelten, vgl. § 2 Absatz 1
Nummer 7 AEntG, soweit ein solches Beschäftigungsverhältnis besteht. Im
Übrigen verpflichtet Artikel 11 Absatz 5 der Durchsetzungsrichtlinie auch alle
anderen Mitgliedstaaten, entsandte Arbeitnehmer, die Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie in Anspruch nehmen, vor
Benachteiligungen durch ihren Arbeitgeber zu schützen.
20. Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass entsandte
Beschäftigte ihre Rechte in der Praxis ausreichend vor den deutschen
Arbeitsgerichten durchsetzen (bitte begründen), und wie möchte sie ggf. deren
Zugang vereinfachen (etwa über ein Verbandsklagerecht o. Ä.)?
Gemäß § 15 AEntG können entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
ihre Rechte gemäß der Entsenderichtlinie bezogen auf den Zeitraum ihrer
Entsendung vor den deutschen Arbeitsgerichten geltend machen. Gemäß § 11
Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) sind als Bevollmächtigte vor
dem Arbeitsgericht selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit
sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder (Nummer 3),
Gewerkschaften und deren Zusammenschlüsse (Nummer 4) sowie von diesen
abhängigen juristischen Personen (Nummer 5) vertretungsbefugt. In der
mündlichen Verhandlung vor Gericht können gemäß § 11 Absatz 6 ArbGG zusätzlich
weitere Personengruppen die Partei als Beistand unterstützen, wie insbesondere
Mitarbeiter von Unterstützungsbüros für entsandte Arbeitnehmer. Die
Bundesregierung sieht keinen darüberhinausgehenden gesetzgeberischen
Handlungsbedarf.
21. Wie wird für Beschäftigte mit unsicherem oder fehlendem
Aufenthaltsstatus – was dazu führt, dass auch das eingegangene Arbeitsverhältnis
unwirksam ist – sichergestellt, dass diese ihr Recht auf
Gesundheitsschutz durchsetzen können?
Gibt es Überlegungen der Bundesregierung, ein Recht auf diskrete
Beschwerden zur Sicherung ihres Gesundheitsschutzes einzuführen?
Das Bundesverfassungsgericht hat das Grundrecht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit als einen „Höchstwert“ innerhalb der gesetzlichen Ordnung
bezeichnet (BVerfG NJW 2008, 2409 [2412]). Im Bereich des Arbeitsschutzes
ergibt sich eine Schutzpflicht des Staates vor allem aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
GG. Für den Bereich des Arbeitsschutzes folgt hieraus, die Pflicht der
staatlichen Organe, sich schützend und fördernd vor die darin genannten Rechtsgüter
zu stellen und sie insbesondere vor rechtwidrigen Eingriffen von Seiten anderer
zu bewahren. Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der
Arbeitsschutzbehörden der Länder, im Rahmen der Überwachung der Betriebe mögliche
Arbeitsschutzdefizite aufzudecken und auf deren Beseitigung hinzuwirken. Sofern die
Behörden, insbesondere aufgrund von Hinweisen – solche können auch diskret
erfolgen –, Kenntnis von Arbeitsschutzdefiziten erlangen, sind sie gehalten,
diesen Hinweisen aktiv nachzugehen. Für die Dauer eines bereits vollzogenen
Arbeitsverhältnisses kommt es im Arbeitsschutzrecht insoweit nicht darauf an,
ob der Arbeitsvertrag – aus welchem Grund auch immer – fehlerhaft zustande
gekommen ist, oder ob überhaupt ein wirksamer Vertrag vorliegt (sog.
faktisches Arbeitsverhältnis). Auch in diesen Fällen besteht ein Bedürfnis, den
Beschäftigten vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu schützen. Das
Arbeitsschutzgesetz differenziert insoweit nicht nach der Herkunft oder dem
Aufenthaltsstatus.
Für die in § 2 Absatz 2 ArbsSchG abschließend aufgeführten Beschäftigten
besteht gemäß § 17 ArbSchG ein besonderes Vorschlagsrecht sowie ein
außerbetriebliches Anzeigerecht als ultima ratio, dem eine innerbetriebliche
Beschwerde vorgeschaltet sein muss. Beschäftigte können sich bei konkreten
Anhaltspunkten zu Sicherheitsmängeln im Betrieb an den Arbeitgeber und im Falle der
Nichtabhilfe an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Dieses Anzeige-
und Beschwerderecht besteht auch für Beschäftigte, die dieses Recht nicht für
sich selbst, sondern zugunsten des Gesundheitsschutzes z. B. von
mitarbeitenden entsandten Beschäftigten in Anspruch nehmen.
Inwieweit ein fehlerhaftes Arbeitsverhältnis ohne vertragliche Grundlage als
Beschäftigungsverhältnis eingestuft werden kann, hängt von den Umständen
des Einzelfalles ab.
22. Welche Daten zur arbeitsrechtlichen Beratungsintensität der vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geförderten Netzwerke
Faire Mobilität und Faire Integration sind der Bundesregierung bekannt
(bitte zumindest die Anzahl der jährlichen Beratungsgespräche
aufführen)?
Das überregionale Netzwerk „Faire Mobilität“ berät mobile Beschäftigte aus
anderen EU-Mitgliedstaaten zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. „Faire
Mobilität“ ist bundesweit an 12 Beratungsstandorten mit insgesamt 30
Beraterinnen und Beratern vertreten.
Die nachfolgende Tabelle stellt die Beratungszahlen seit dem Jahr 2017 dar.
Die Beratungen fanden sowohl in den Räumlichkeiten der verschiedenen
Standorte als auch per E-Mail oder aufsuchend – beispielsweise in den
Unterkünften oder vor den Arbeitsstätten der Beschäftigten – statt. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass es Fälle gab, bei denen Personengruppen bzw. im Rahmen
eines „Falles“ mehrere Personen beraten wurden.
Tabelle: Beratungen des Netzwerkes „Faire Mobilität“ seit dem Jahr 2017
Jahr
2017 2018 2019 2020 2021 Gesamt
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Fälle 5.069 5.988 4.788 5.559 6.848 28.252
Personen 6.741 8.834 7.035 8.266 9.357 40.233
Darüber hinaus wird auf die letzte veröffentlichte ausführliche Statistik unter
www.faire-mobilitaet.de/ueber-uns verwiesen.
Die Programmlinie „Faire Integration“ zur arbeits- und sozialrechtlichen
Beratung wurde im Jahr 2017 zunächst für die Zielgruppe der Geflüchteten im
Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ eingerichtet. Seit dem
Jahr 2019 ist „Faire Integration“ in allen Bundesländern mit Beratungsstellen
vertreten und richtet sich an alle Drittstaatsangehörigen. Inzwischen sind
44 Beraterinnen und Berater bundesweit für „Faire Integration“ tätig.
Die Beratungszahlen haben sich seit dem Jahr 2017 wie folgt entwickelt:
Tabelle: Beratungen innerhalb der Programmlinie „Faire Integration“ seit dem
Jahr 2017
Jahr
2017 2018 2019 2020 2021 Gesamt
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Erstberatung 17 871 3.509 6.072 7.103 17.572
Folgeberatung 4 432 1.401 3.713 4.657 10.207
Gesamt 21 1303 4.910 9.785 11.760 27.779
Hieraus wird deutlich, dass das Beratungsaufkommen mit zunehmender
Bekanntheit des Beratungsangebots bei der Zielgruppe deutlich gestiegen ist.
Weiterführende Informationen zu den Beratungsfällen lassen sich dem Fact Sheet
zu „Faire Integration“ entnehmen, das unter
www.netzwerk-iq.de/angebote/
iqfact-sheet heruntergeladen werden kann.
23. Welche über das im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP festgehaltene Bekenntnis zur Stärkung von „Faire
Mobilität“ zur besseren Aufklärung der Beschäftigten über ihre Rechte
hinausgehenden Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von
entsandten Beschäftigten in Deutschland plant die Bundesregierung (bitte
begründen)?
Die Bundesregierung betrachtet fortlaufend die Entwicklung der
arbeitsbezogenen Rahmenbedingungen auch für entsandte Beschäftigte. Ziel ist es weiterhin,
das Verhältnis zwischen der unionsrechtlich geschützten Dienstleistungsfreiheit
und der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen einerseits und dem
Schutz der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit von ihrem Arbeitgeber
grenzüberschreitend entsandten Beschäftigten andererseits angemessen
auszutarieren.
Neben der geplanten Stärkung von „Faire Mobilität“ stehen dabei weitere
Maßnahmen zur Verfügung. Ein Fokus liegt u. a. auf der Zusammenarbeit mit der
Europäischen Arbeitsbehörde (ELA), insbesondere im Bereich von Kontrollen
und Zugang zu einschlägigen Informationen für Arbeitskräfte und Arbeitgeber,
der weiteren (auch personelle) Stärkung der FKS, welche für die Prüfung der
Einhaltung von zentralen Mindestarbeitsbedingungen auch für entsandte
Beschäftigte zuständig ist, sowie der Umsetzung von europäischem
Entsenderecht.
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ISSN 0722-8333]