Für den Bereich der Aufgabenerledigung der Zollverwaltung wurden im Jahr 2021 drei Genehmigungen für die Einfuhr erteilt. Weitere Informationen hierzu können aus einsatztaktischen Gründen nicht mitgeteilt werden.
Für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie der Behörden des Strafvollzugs wurden die in den folgenden Aufstellungen angegebenen Einfuhrgenehmigungen erteilt. In diesen Aufstellungen sind Waffen, die z. B. für Trainingszwecke von deutschen Sicherheitsbehörden zu internationalen gemeinsamen Trainings, die mit bzw. durch die Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wurden, oder im Rahmen von Bewachungs- oder Personenschutzzwecken kurzzeitig mit- und anschließend direkt wieder ausgeführt wurden, nicht enthalten. Einfuhren von Waffen zu längerfristigen (d. h. mehrmonatigen) Zwecken (z. B. Tests oder Ausschreibungen) sind dagegen aufgeführt und als „temporär“ bezeichnet. Ebenfalls nicht enthalten sind Wiedereinfuhren von Kriegswaffen, die zuvor (z. B. zu Wartungs- oder Instandsetzungszwecken) ausgeführt wurden. Die in den folgenden Aufstellungen gemachten Angaben beziehen sich auf die Anzahl der Waffen, deren Einfuhr genehmigt wurde. Werte wurden nicht erhoben und können daher nicht wiedergegeben werden.
Für 2011:
Waffenart KWL-Nr. Anzahl Exportland Bemerkung Maschinengewehre 29 a Maschinenpistolen 29 b Vollautomatische Gewehre 29 c 72 Belgien davon 1 temporär Halbautomatische Gewehre 29 d Rohre 34 1 Belgien Verschlüsse 35 Gepanzerte Fahrzeuge 25 Kriegsschiffe 23 Granatwaffen 30 1 Schweiz Maschinenkanonen 32 (KWL – Kriegswaffenliste)
Für 2012:
Waffenart KWL-Nr. Anzahl Exportland Bemerkung Maschinengewehre 29 a Maschinenpistolen 29 b 1 Schweiz Vollautomatische Gewehre 29 c 1 USA 1 Belgien temporär Halbautomatische Gewehre 29 d 1 Schweiz Rohre 34 1 Belgien temporär Verschlüsse 35 Gepanzerte Fahrzeuge 25 Kriegsschiffe 23 Granatwaffen 30 1 Belgien temporär Maschinenkanonen 32
Für 2013:
Waffenart KWL-Nr. Anzahl Exportland Bemerkung Maschinengewehre 29 a Maschinenpistolen 29 b Vollautomatische Gewehre 29 c 6 Belgien Halbautomatische Gewehre 29 d Rohre 34 20 Belgien Verschlüsse 35 Gepanzerte Fahrzeuge 25 Kriegsschiffe 23 Granatwaffen 30 Maschinenkanonen 32 Handgranaten 46 100 Österreich
Für 2014:
Waffenart KWL-Nr. Anzahl Exportland Bemerkung Maschinengewehre 29 a Maschinenpistolen 29 b Vollautomatische Gewehre 29 c Halbautomatische Gewehre 29 d 6 Belgien Rohre 34 Verschlüsse 35 Gepanzerte Fahrzeuge 25 Kriegsschiffe 23 Waffenart KWL-Nr. Anzahl Exportland Bemerkung Granatwaffen 30 Maschinenkanonen 32 Handgranaten 46
Für 2015:
Waffenart KWL-Nr. Anzahl Exportland Bemerkung Maschinengewehre 29 a 1 Belgien Maschinenpistolen 29 b 4 Schweiz Vollautomatische Gewehre 29 c 1 Belgien temporär 2 Italien Halbautomatische Gewehre 29 d 2 Belgien 1 temporär Rohre 34 9 Belgien davon 2 temporär Verschlüsse 35 Gepanzerte Fahrzeuge 25 Kriegsschiffe 23 Granatwaffen 30 Maschinenkanonen 32 Handgranaten 46
Für 2016:
Waffenart KWL-Nr. Anzahl Exportland Bemerkung Maschinengewehre 29 a Maschinenpistolen 29 b 18 USA davon 4 temporär2 Belgien temporär Vollautomatische Gewehre 29 c 2 USA 6 Belgien temporär Halbautomatische Gewehre 29 d Rohre 34 Verschlüsse 35 gepanzerte Fahrzeuge 25 Kriegsschiffe 23 Granatwaffen 30 1 USA Maschinenkanonen 32
Für 2017:
Waffenart KWL-Nr. Anzahl Exportland Bemerkung Maschinengewehre 29 a Maschinenpistolen 29 b Vollautomatische Gewehre 29 c 1 Tschechische Rep. temporär 189 davon 2 temporär Halbautomatische Gewehre 29 d 2 Tschechische Rep. temporär Waffenart KWL-Nr. Anzahl Exportland Bemerkung Rohre 34 Verschlüsse 35 Gepanzerte Fahrzeuge 25 2 Österreich Kriegsschiffe 23 Granatwaffen 30 2 USA2 Belgien temporär Maschinenkanonen 32
Für 2018:
Waffenart KWL-Nr. Anzahl Exportland Bemerkung Maschinengewehre 29 a 1 Belgien temporär Maschinenpistolen 29 b 5 USA Vollautomatische Gewehre 29 c 106 Belgien davon 1 temporär Halbautomatische Gewehre 29 d 15 Belgien temporär Rohre 34 61 davon 1 temporär Verschlüsse 35 Gepanzerte Fahrzeuge 25 2 Österreich Kriegsschiffe 23 Granatwaffen 30 Maschinenkanonen 32
Für 2019:
Waffenart KWL-Nr. Anzahl Exportland Bemerkung Maschinengewehre 29 a 2 Belgien Maschinenpistolen 29 b Vollautomatische Gewehre 29 c 42 Belgien davon 2 temporär 9 Schweiz 18 Österreich Halbautomatische Gewehre 29 d 816 Belgien davon 2 temporär 2 Österreich Rohre 34 55 Belgien Verschlüsse 35 Gepanzerte Fahrzeuge 25 1 Österreich Kriegsschiffe 23 Granatwaffen 30 2 Schweiz Maschinenkanonen 32
Für 2020:
Waffenart KWL-Nr. Anzahl Exportland Bemerkung Maschinengewehre 29 a 3 Österreich1 Belgien Maschinenpistolen 29 b 2 USA Vollautomatische Gewehre 29 c 3 Österreich 2 Belgien Halbautomatische Gewehre 29 d 3 Österreich 11 Belgien davon 3 temporär Rohre 34 6 Belgien1 USA Verschlüsse 35 1 USA gepanzerte Fahrzeuge 25 Kriegsschiffe 23 Granatwaffen 30 Maschinenkanonen 32
Für 2021:
Waffenart KWL-Nr. Anzahl Exportland Bemerkung Maschinengewehre 29 a Maschinenpistolen 29 b Vollautomatische Gewehre 29 c 1 Österreich 2 Tschechische Rep. temporär Halbautomatische Gewehre 29 d 150 Belgien davon 4 temporär Rohre 34 3 Belgien2 Tschechische Rep. Verschlüsse 35 2 USA Gepanzerte Fahrzeuge 25 Kriegsschiffe 23 Granatwaffen 30 5 Belgien davon 1 temporär Maschinenkanonen 32 2 Schweden Schiffsgeschütze
Für 2022 (bis einschließlich Februar 2022):
Waffenart KWL-Nr. Anzahl Exportland Bemerkung Maschinengewehre 29 a Maschinenpistolen 29 b Vollautomatische Gewehre 29 c Halbautomatische Gewehre 29 d 35 Belgien davon 5 temporär Rohre 34 Verschlüsse 35 Gepanzerte Fahrzeuge 25 Kriegsschiffe 23 Granatwaffen 30 1 USA Maschinenkanonen 32
Für den Bereich der Bundeswehr ist zunächst festzuhalten, dass Einfuhren von Kriegswaffen, bei denen die Bundeswehr Empfänger ist, gemäß § 1a der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffGenV) allgemein genehmigt sind, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden. Insoweit werden keine gesonderten Genehmigungen erteilt und keine gesonderten Daten erhoben.
Über die vorstehenden Angaben hinaus lehnt die Bundesregierung die Beantwortung der Frage 4 ab, weil sie einen unzumutbaren Arbeitsaufwand erfordern würde.
Es besteht grundsätzlich ein verfassungsmäßiger Anspruch auf Informationsgewährung durch die Bundesregierung. Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Pflicht der Bundesregierung zur unverzüglichen, vollständigen und wahrheitsgemäßen Antwort korrespondiert (vergleiche die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 124, 161, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –).
Die Antwortpflicht der Bundesregierung unterliegt aber Grenzen. Für deren grundsätzliche Bestimmung gibt die verfassungsrechtliche Verteilung der Staatsfunktionen auf Parlament und Regierung wichtige Anhaltspunkte. Die nähere Grenzziehung bedarf jeweils der Würdigung im Einzelfall (siehe die oben genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts). Jedenfalls steht die Antwortpflicht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgestellt (siehe die oben genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Seite 197):
„Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Regierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Da sich der parlamentarische Informationsanspruch im Hinblick auf die mögliche politische Bedeutung auch länger zurückliegender Vorgänge auf Fragen erstreckt, die den Verantwortungsbereich früherer Bundesregierungen betreffen, können die Bundesregierung zudem im Rahmen des Zumutbaren Rekonstruktionspflichten treffen.“
In Anwendung dieses verfassungsmäßig vorgegebenen Maßstabs überschreitet der erforderliche Aufwand zur Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 2. März 2022 die Grenzen der Zumutbarkeit. In der vorzunehmenden Abwägung kommt dem parlamentarischen Informationsanspruch grundsätzlich ein besonders hohes Gewicht zu, da er im verfassungsmäßigen Gefüge der Gewaltenteilung erforderlich ist, um die Aufgabe einer parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns effektiv wahrnehmen zu können. Die Bundesregierung erkennt an, dass die durch Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes garantierte Freiheit des Abgeordnetenmandats grundsätzlich keine thematische Beschränkung des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts erlaubt. Dem parlamentarischen Informationsinteresse steht jedoch das schutzwürdige Interesse der Regierung an der Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben und am effektiven Einsatz eigener Ressourcen und denen nachgeordneter Behörden gegenüber.
Soweit die Frage nicht beantwortet wird, liegt dies darin begründet, dass die vorgenannte Abwägung zugunsten der Funktionalität und der effektiven Ressourcenverwendung der Bundesregierung ausfällt. Zur Ermittlung sämtlicher verlangter Daten wäre es nämlich mangels EDV-gestützter Auswertemöglichkeiten sowie aufgrund der Vielzahl an verschiedenen von der Fragestellung erfassten Konstellationen und den teilweise komplexen Genehmigungssachverhalten (z. B. mehrfache Beförderungen zum Zwecke der Ein- und Ausfuhr bei grenzüberschreitenden Projekten, vorsorglich beantragen Einfuhrgenehmigungen für mögliche Reparaturfälle etc.) nicht eindeutig zuordnungsbaren Vorgängen erforderlich, sämtliche Akten händisch zu sichten.
Zusätzlich zu den oben genannten Genehmigungszahlen wurden im Zeitraum von 2011 bis 2022 ca. 11 000 kriegswaffenkontrollrechtliche Genehmigungen erteilt. Die jeweiligen Genehmigungsbescheide werden nicht in separaten Registern geführt, d. h. Genehmigungen werden nicht getrennt abgelegt etwa nach Ein- Ausfuhr- oder Erweiterungsgenehmigung. Zudem werden zu den einzelnen Genehmigungsverfahren keine Schlagwörter aufgeführt. Insgesamt sind für die Beantwortung der Anfrage daher nach vorläufiger Schätzung mehrere Tausend Vorgänge durchzusehen.
Für die Durchsicht jeder der 11 000 Genehmigungsbescheide wären im Durchschnitt rund 10 Minuten zu veranschlagen. Dies entspricht über 1 833 Personenarbeitsstunden. Bei einer Nettoarbeitszeit von durchschnittlich acht Stunden pro Tag entspräche dies über 229 Personenarbeitstagen. Diesem weit überdurchschnittlichen Aufwand steht im konkreten Fall der Beantwortung der Frage ein geringer zu gewichtendes Informationsinteresse gegenüber, weil die fragegegenständlichen Daten zu Einfuhrgenehmigungen ohnehin nicht vollständig wären. Denn gemäß § 1b der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffGenV) sind Einfuhren von Kriegswaffen der Nummern 12, 16, 27, 28, 34, 35, 36, 54, 56, 57 und 58 der Kriegswaffenliste an Unternehmen, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit einer aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind, allgemein genehmigt, soweit solche Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden. Insoweit werden keine gesonderten Genehmigungen erteilt und keine gesonderten Daten erhoben.
Im Übrigen wurde, soweit möglich, dem Informationsinteresse durch Beantwortung der Frage entsprochen.