[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum,
Jörg Schneider, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/1296 –
Gesundheitsversorgung von Kriegsflüchtlingen und Kriegsopfern aus der
Ukraine sowie deren Kontaktpersonen in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Weltgesundheitsorganisation WHO führt die Ukraine als ein
Kinderlähmungs-(Poliomyelitis)-Ausbruchsland (
https://polioeradication.org/ukra
ine/). Für Reisende in solche Länder empfehlen das Robert Koch-Institut
(RKI) und die Ständige Impfkommission (STIKO) eine Poliomyelitis-
Auffrischungsimpfung (
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/Poliomyeliti
s/FAQ-Liste_Poliomyelitis_Impfen.html;jsessionid=9E1280A82E5C9C240E1
123AD82165331.internet102?nn=2393274). Diese Empfehlung gilt auch für
Flüchtlinge von dort sowie das Personal in den Unterkünften (
https://www.rk
i.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/Ausgaben/04_22.pdf?__blob=p
ublicationFile). Nur eines von drei Kindern in der Ukraine ist gegen
Poliomyelitis geimpft (
https://twitter.com/UNICEF_UA/status/148601614305161
2165).
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) informiert auf seiner
Internetseite „Fragen und Antworten zur medizinischen Hilfe für Ukrainerinnen und
Ukrainer“ (
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/faq-medizinische-h
ilfe-ukraine.html) zu den Punkten Impfnachweise, Anspruch auf Impfung und
Verfügbarkeit von Impfstoff ausschließlich zu COVID-19-Impfstoffen. Als
einzige Erkrankung überhaupt wird COVID-19 genannt. Keine andere
Infektionskrankheit oder sonstige Erkrankung wird erwähnt. Die COVID-19-
Impfbereitschaft unter den Flüchtlingen aus der Ukraine schätzen die
Landkreise in Baden-Württemberg auf 20 bis 50 Prozent, viele hätten Bedenken
(
https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/vorbehalte-unter-gefluec
hteten-gegen-corona-impfung-100.html).
RKI-Präsident Prof. Dr. Wiehler hat vor zwei Jahren explizit darauf
hingewiesen, dass Tuberkulose mehr Todesfälle verursacht als jede andere
Infektionskrankheit (
https://www.rki.de/DE/Content/Service/Presse/Pressemitteilungen/
2020/02_2020.html#:~:text=Tuberkulose%20ist%20eine%20in%20der,verurs
acht%20als%20jede%20andere%20Infektionskrankheit). Die Ukraine weist
eine der höchsten Tuberkulose-Inzidenzen weltweit auf und weltweit mit die
meisten multiresistenten Tuberkulose-Fälle (
https://www.aerzteblatt.de/nachri
chten/132434/Tuberkulosebehandlung-von-Ukraine-Fluechtlingen-sicherste
llen). Dennoch ist zum Beispiel in Brandenburg, wo vergleichsweise viele
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1574
20. Wahlperiode 27.04.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 27. April 2022
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Flüchtlinge aus der Ukraine nach Deutschland einreisen, die Erstuntersuchung
nach § 62 des Asylgesetzes nur für diejenigen verpflichtend, die in der
Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung aufgenommen werden. Für diejenigen, die bei
Freunden und Verwandten oder bei ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern
privat untergebracht werden, ist die Erstuntersuchung rein freiwillig (
https://m
sgiv.brandenburg.de/msgiv/de/presse/pressemitteilungen/detail/~23-03-2022-a
ngebot-fuer-gesundheitsuntersuchung).
Laut dem BMG gewährleistet Deutschland „eine vollumfängliche
Krankenversorgung von Geflüchteten“. (
https://www.bundesgesundheitsministeriu
m.de/faq-medizinische-hilfe-ukraine.html)
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Schutzsuchende aus der Ukraine erhalten in Deutschland flächendeckend eine
qualitativ hochwertige medizinische Versorgung. Das Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) informiert zu den häufigsten Fragen in den FAQ „Fragen
und Antworten zur medizinischen Hilfe für Ukrainerinnen und Ukrainer“
(
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/faq-medizinische-hilfe-ukrain
e.html#c24208). In der aktuellen epidemiologischen Situation ist davon
auszugehen, dass in Deutschland das Infektionsrisiko für SARS-CoV-2 deutlich
höher ist als für andere impfpräventable Erkrankungen, weshalb einer
Vervollständigung des Impfschutzes gegen COVID-19 eine besondere Bedeutung
zukommt. Die Bundesregierung steht in engem fachlichen Austausch mit den
nachgeordneten Fachbehörden bezüglich erforderlicher
Präventionsmaßnahmen, auch zu den Themen Impfen und Tuberkulose. Unter anderem stellen das
Robert Koch-Institut (RKI) (
https://www.rki.de/DE/Content/GesundAZ/F/Fluc
ht/Flucht_node.html) und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
(BZgA) (
https://www.infektionsschutz.de/mediathek/materialien-auf-ukraini
sch/) umfangreiche Informationen zur Verfügung, auch auf Ukrainisch.
Geflüchtete und Asylsuchende sollten grundsätzlich nach den Empfehlungen der
Ständigen Impfkommission (STIKO) geimpft werden.
1. Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Gefahr der Übertragung der
Kinderlähmung in Deutschland aufgrund des Ausbruchs in der Ukraine?
Nein. Das Risiko einer internationalen Ausbreitung des Virus wird derzeit
aufgrund der relativ hohen Durchimpfungsrate und der sanitären Infrastruktur in
den Nachbarländern, insbesondere in Belarus, Ungarn und der Slowakei, als
gering eingeschätzt.
2. Wie soll die STIKO-Empfehlung zur Impfung der Flüchtlinge und des
Personals in Unterkünften gegen Kinderlähmung umgesetzt werden?
Hierzu wurde am 31. März 2022 eine Handreichung veröffentlicht mit dem
Titel: „Welche Impfungen sollten Geflüchtete (z. B. aus der Ukraine) jetzt
erhalten, um ihre Gesundheit zu schützen und Ausbrüche zu verhindern?“, in der die
Umsetzung der STIKO-Empfehlungen beschrieben wird.
Für das betreuende Personal gelten die in Tabelle 2 des Epidemiologischen
Bulletins (EB) 04/22 genannten Empfehlungen: Ausstehende oder nicht
dokumentierte Impfungen der Grundimmunisierung sollen mit inaktivierten Polio-
Impfstoffen (IPV) nachgeholt werden. Bei Personen mit weiterbestehendem
Expositionsrisiko sollten Auffrischungsimpfungen alle zehn Jahre erfolgen.
3. Ist beabsichtigt, auch andere Kontaktpersonen in Deutschland, wie z. B.
Polizeibeamte auf den Ankunftsbahnhöfen, Bahnpersonal,
Privatpersonen, die Flüchtlinge bei sich zu Hause unterbringen, mit einzubeziehen,
und wenn ja, wie?
In der STIKO-Empfehlung sind Gruppen für eine berufliche Indikation
(Kategorie B: Berufliche Indikation) aufgeführt, denen eine Impfung empfohlen
wird. Für Mitarbeitende von Erstaufnahme- und Gemeinschaftsunterkünften
kann bei erhöhtem Expositionsrisiko in den Einrichtungen eine
Auffrischungsimpfung gegen Polio erwogen werden, wenn die letzte Impfstoffdosis gegen
Polio mehr als zehn Jahre zurückliegt, s. auch
https://www.rki.de/DE/Content/I
nfekt/Impfen/Stichwortliste/F/Flucht_empfohlene_Impfungen.pdf?__blob=publ
icationFile.
4. Hält die Bundesregierung die Bevölkerung insgesamt und insbesondere
die Kontaktpersonen der Flüchtlinge für ausreichend informiert über den
Status der Ukraine als Kinderlähmungs-(Poliomyelitis)-Ausbruchsland,
oder sind z. B. zur Steigerung der Bereitschaft zur Auffrischungsimpfung
Maßnahmen geplant, und wenn ja, welche?
Das Risiko eines Ausbruchs wird derzeit als gering eingeschätzt. Die
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) informiert die Menschen in
Deutschland über Infektionskrankheiten und Möglichkeiten des Schutzes vor
Infektionskrankheiten. Dabei stellen entsprechende Grundimmunisierung und
Auffrischungsimpfung(en) nach den aktuellen STIKO-Empfehlungen die
wichtigste Maßnahme dar. So auch die Impfung gegen Kinderlähmung
(Poliomyelitis). Die BZgA steht hierzu in enger, fachlich-inhaltlicher Abstimmung mit dem
Robert Koch-Institut (RKI), dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI), dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und anderen (Fach-)
Behörden. Die BZgA informiert die Menschen in Deutschland über die
Notwendigkeit einer Impfung gegen die Kinderlähmung (Poliomyelitis) u. a. auf den
folgenden Internetseiten:
●
https://www.impfen-info.de/
● in Broschüren wie u. a. „Impfungen für Kinder - Schutz vor
Infektionskrankheiten“ abrufbar unter
https://www.impfen-info.de/mediathek/printma
terialien/allgemeine-infomaterialien-zu-impfungen/.
Diese und andere BZgA-Informationsangebote informieren grundlegend über
die von der STIKO empfohlenen Impfungen in den verschiedenen
Altersgruppen und beinhalten u. a. umfassende Informationen zur Impfung gegen
Kinderlähmung (Poliomyelitis).
Zur Kinderlähmung (Poliomyelitis) sind Informationen zur Ansteckung, zum
Krankheitsverlauf sowie zur (Auffrisch-)Impfung bei Erwachsenen und
Jugendlichen, zu Impfreaktionen und Nebenwirkungen enthalten. Die
Informationen sind verständlich aufbereitet und stehen auch in den Sprachen Arabisch,
Englisch, Türkisch und Russisch zur Verfügung. Auf weiterführende
Informationsangebote sowie auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen.
5. Besteht aus Sicht der Bundesregierung bei der Umsetzung von STIKO-
Empfehlungen eine Priorisierung; wird die COVID-19-Impfung, wie
deren Hervorhebung gegenüber anderen Impfungen im Internetauftritt des
BMG vermuten lässt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), gegenüber
z. B. der Impfung gegen Kinderlähmung priorisiert, und wenn ja,
warum?
Nein, eine Co-Administration ist möglich, da es sich bei Polio nicht um einen
Lebendimpfstoff wie bei Masern handelt (s. auch FAQ in
https://www.rki.de/D
E/Content/Infekt/Impfen/Stichwortliste/F/Flucht_empfohlene_Impfungen.pdf
?__blob=publicationFile).
6. Befürchtet die Bundesregierung, dass sich die Bedenken vieler
Flüchtlinge gegen die COVID-19-Impfung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
auf die Impfbereitschaft gegen andere Krankheiten wie z. B.
Kinderlähmung negativ auswirken, und wie soll dem ggf. entgegengewirkt
werden?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Befragungen und
Studien zur Impfakzeptanz zeigen, dass in der Regel mit einer verständlichen
strukturierten Impfaufklärung eine gute Impfakzeptanz erreicht werden kann.
7. Wäre für die Umsetzung der STIKO-Empfehlung zur Impfung gegen
Kinderlähmung bei allen Flüchtlingen und Kontaktpersonen ausreichend
Polio-Impfstoff in Deutschland verfügbar?
Derzeit sind keine Lieferengpässe für den monovalenten Polio-Impfstoff
bekannt (
https://www.pei.de/DE/arzneimittel/impfstoffe/lieferengpaesse/liefereng
paesse-node.html; Zugriff am 7. April 2022). Polio ist auch als Komponente in
zahlreichen Kombinationsimpfstoffen enthalten, sodass bei entsprechender
Indikation auch ein Kombinationsimpfstoff verabreicht werden kann.
8. Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Gefahr der Übertragung der
Tuberkulose und hier insbesondere auch der multiresistenten Fälle in
Deutschland aufgrund der hohen Tuberkulose-Inzidenz in der Ukraine
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
In der Ukraine ist die Tuberkulose zwar häufiger als in Deutschland (Inzidenz
aktuell bei 4,7/100 000 Einwohner). Nach den Angaben des European Centre
for Disease Prevention and Control (ECDC) und der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) liegt die geschätzte Inzidenz in der Ukraine für das Jahr 2020 bei
73/100 000 Einwohner und ist je nach Alter, Geschlecht, Region und Vorliegen
von Risikofaktoren für eine Tuberkulose teilweise sehr unterschiedlich (für
Frauen und Kinder bspw. geringer;
https://www.ecdc.europa.eu/en/publication
s-data/tuberculosis-surveillance-and-monitoring-europe-2022-2020-data).
Die Ukraine ist daher kein Hochinzidenzland für Tuberkulose (laut ECDC gilt
ein Land als Hochinzidenzland mit einer Inzidenz von >100/100 000
Einwohner).
Für eine Übertragung bedarf es eines intensiveren und längeren Kontakts,
Tuberkulose ist keine hochansteckende Infektionskrankheit. International
(inklusive Deutschland) gewonnene Erkenntnisse, insbesondere aus der molekularen
Surveillance (d. h. der Untersuchung des genetischen Fingerabdrucks von
Tuberkulosebakterien und Zuordnung zu Infektionsketten bzw.
Ausbruchsgeschehen) zeigen, dass Übertragungen überwiegend innerhalb der eigenen
„Community“ beobachtet werden und selbst dort nach manchen Studien in geringerem
Ausmaß als in der einheimischen Bevölkerung. Übertragungen von erkrankten
eingewanderten „Communities“ auf die Bevölkerung im Empfängerland stellen
verhältnismäßig seltene Ereignisse dar (s. z. B. Pareek et al. BMC Med. 2016.
23; 14:48; Kamper-Jorgensen et al. BMC Infect Dis 2012; 12:60).
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
9. Hält es die Bundesregierung für ausreichend, nur die in Zentralen
Erstaufnahmeeinrichtungen untergebrachten Flüchtlinge verpflichtend zu
untersuchen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), oder wird angestrebt, alle
Flüchtlinge auch hinsichtlich der Tuberkulose zu untersuchen und ggf. zu
behandeln, und wenn ja, wie soll dies organisiert werden?
Können Personen vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme in eine
Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Infektionsschutzsgesetzes (IfSG)
kein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Tuberkulose vorhanden sind, ist
unverzüglich eine ärztliche Untersuchung nachzuholen (vgl. § 36 Absatz 4
i. V. m. Absatz 5 IfSG). Um den Eintrag von Tuberkulose in
Gemeinschaftsunterkünfte zu verhindern (welche aufgrund der engeren räumlichen
Gegebenheiten und der Belegung eine Verbreitung begünstigen), findet nach § 36 Absatz 4
IfSG ein Screening auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose
statt. Tuberkulose ist eine meldepflichtige Erkrankung und die
Vorgehensweisen zur Erkennung infektionsgefährdeter Personen im Umfeld und zur
Unterbrechung möglicher Infektionsketten richtet sich nach den nationalen
Empfehlungen (s. Neue Empfehlungen für die Umgebungsuntersuchungen bei
Tuberkulose, abrufbar unter
https://www.dzk-tuberkulose.de/aerzte/leitlinien-und-em
pfehlungen).
Dies geschieht unabhängig davon, ob es sich um eine Erstaufnahmeeinrichtung
oder ein privates Umfeld handelt. Einreisende sowie die Ärzteschaft und andere
Leistungserbringer werden zudem hinsichtlich Tuberkulose über die
Erkrankung, medizinische Versorgungsmöglichkeiten und Angebotsuntersuchungen
(gemäß Landesverordnungen) informiert (s. auch www. r k i .de/ f l u cht und
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Tuberk
ulose.html sowie
www.dzk-tuberkulose.de), so dass bei vermuteter
Tuberkulose diese schnell bestätigt (bzw. ausgeschlossen) und behandelt werden kann
und die Gesundheitsämter die oben genannten erforderlichen Maßnahmen
einleiten können.
10. Hält die Bundesregierung die Bevölkerung insgesamt und insbesondere
die Kontaktpersonen der Flüchtlinge in Deutschland, wie z. B.
Polizeibeamte auf den Ankunftsbahnhöfen, Bahnpersonal, Privatpersonen, die
Flüchtlinge bei sich zu Hause unterbringen, für ausreichend informiert
über die hohen Tuberkulose-Inzidenzen in der Ukraine, oder sind
Aufklärungsmaßnahmen geplant, und wenn ja, welche?
Die Verhinderung einer Ausbreitung von Tuberkulosefällen in Deutschland ist
für die Bundesregierung ein wichtiges Ziel. Hierzu werden kontinuierlich und
in enger Abstimmung mit weiteren relevanten Akteuren zusätzliche
zielgruppenspezifische Informationsangebote entwickelt.
Die BZgA informiert die Menschen in Deutschland im Kontext Tuberkulose
insbesondere zu Übertragungswegen und Krankheitszeichen, zum
Ausbruchsgeschehen und Ansteckungszeitraum, zu Risikogruppen, Besonderheiten der
Erkrankungen und Schutzmaßnahmen.
Darüber hinaus verweist die BZgA auf weitere Informationsmöglichkeiten:
https://www.infektionsschutz.de/erregersteckbriefe/tuberkulose/.
Für Geflüchtete aus der Ukraine stehen die Informationen zur Tuberkulose
auch in Ukrainisch, Russisch und Englisch zur Verfügung:
https://www.infektio
nsschutz.de/mediathek/materialien-auf-ukrainisch/#c16663.
11. Was versteht die Bundesregierung unter der „vollumfänglichen
Krankenversorgung von Geflüchteten“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller);
gelten die Leistungsbegrenzungen nach §§ 4, 6 des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) weiter, oder bedeutet vollumfängliche Versorgung
auch vollumfängliche Kostenübernahme z. B. auch für Zahnersatz oder
Seh- und Hörhilfen, und wer trägt ggf. diese Kosten?
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
erhalten nach geltender Rechtslage während der ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts
im Bundesgebiet Gesundheitsleistungen nach §§ 4, 6 AsylbLG. Diese umfassen
nach § 4 AsylbLG u. a. die zur Behandlung akuter Erkrankungen und
Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich
der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung,
zur Besserung oder Linderung von Krankheiten und Krankheitsfolgen
erforderlicher Leistungen. Auch Schutzimpfungen und die medizinisch gebotenen
Vorsorgeuntersuchungen werden erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt
nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
Ein weitergehender Versorgungsanspruch kann nach § 6 Absatz 1 AsylbLG
bestehen. Nach dieser Norm können sonstige Leistungen insbesondere gewährt
werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind.
Für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die besondere Bedürfnisse haben,
kommen zudem auch Leistungen nach § 6 Absatz 2 AsylbLG in Betracht. Dies ist
eine spezielle Regelung in den Fällen des vorübergehenden Schutzes nach der
Richtlinie 2001/55 /EG, die durch § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) umgesetzt wurde. Liegen die Voraussetzungen vor, sind die
erforderlichen medizinischen oder sonstigen Hilfen zu gewähren. Welche Leistungen
konkret gewährt werden, wird nach der medizinischen Notwendigkeit im
Einzelfall bestimmt. Die Ausführung und Finanzierung des AsylbLG obliegt den
Ländern. Entsprechend des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz
(MPK) vom 7. April 2022, wird der Bund die Länder und Kommunen im Jahr
2022, über den geplanten Rechtskreiswechsel vom AsylbLG ins Zweite bzw.
Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch hinaus, mit insgesamt 2 Mrd. Euro bei ihren
Mehraufwendungen für die Geflüchteten aus der Ukraine unterstützen;
enthalten ist hierbei u. a. die Beteiligung an Kosten der Länder im Zusammenhang
mit den Geflüchteten aus der Ukraine für Gesundheit und Pflege.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]