[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Caren Lay, Dr. Gesine Lötzsch,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/1449 –
Entwicklung des sozialen Wohnungsbaus
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Niedergang des sozialen Wohnungsbaus hält nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller an. Von 4 Millionen Sozialwohnungen in den 80er-
Jahren sind heute nur noch gut 1 Million Sozialwohnungen übrig. Viele
Haushalte mit geringen Einkommen finden keine Sozialwohnung mehr, obwohl sie
einen Wohnberechtigungsschein haben. Geringverdienerinnen und
Geringverdiener leiden besonders unter der neuen Wohnungsnot. Eine bezahlbare
Wohnung zu finden, ist für sie in vielen Innenstädten unmöglich. Das Pestel-
Insititut geht von ca. 5 Millionen fehlenden Sozialwohnungen aus (RND,
23. August 2020, Bezahlbarer Wohnraum: Institut sieht Bedarf für
Hunderttausende Sozialwohnungen).
Die politische Unterstützung für einen Neustart im sozialen Wohnungsbau
blieb nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller bislang aus –
sowohl rechtlich als auch haushälterisch. Diese Entwicklung ist auch deshalb
mehr als besorgniserregend, weil der Mietenanstieg in den Städten ungebremst
anhält.
Nicht nur zu wenige neu gebaute Sozialwohnungen sind ein Problem. Durch
das Auslaufen der Sozialbindungen gehen jährlich mehr Sozialwohnungen
verloren als neu gebaut werden. Die Folge ist häufig die Steigerung der
Mieten durch die Eigentümerinnen und Eigentümer der ehemaligen
Sozialwohnungen und damit einhergehend die Verarmung oder Verdrängung der
Mieterinnen und Mieter.
Sozialer Wohnungsbau – kommunal, genossenschaftlich, gemeinnützig – kann
langfristig für bezahlbaren Wohnraum sorgen. Die hohen Kosten für
Wohngeld und die Kosten der Unterkunft, die 2019 insgesamt 17,2 Mrd. Euro
betrugen (Wohngeld- und Mietenbericht 2020 der Bundesregierung, S. 162) und
während der Pandemie wieder stiegen (vgl.
https://statistik.arbeitsagentur.de/),
können so nachhaltig reduziert werden.
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
wird das Ziel von jährlich 100 000 neuen öffentlich geförderten Wohnungen
ausgegeben. Welche Art Wohnungen öffentlich gefördert werden sollen, bleibt
aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller unklar. Diese Kleine Anfrage
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1824
20. Wahlperiode 13.05.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen vom 12. Mai 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
hat die Entwicklung und die Zukunft des sozialen Wohnungsbaus zum
Gegenstand.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung setzt sich massiv dafür ein, das Abschmelzen des
Sozialwohnungsbestandes abzubremsen und umzukehren. In den Jahren 2022 bis
2026 unterstützt die Bundesregierung den sozialen Wohnungsbau der Länder
mit der Rekordsumme von 14,5 Mrd. Euro. Darin enthalten sind auch die
Mittel für das im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP angekündigte Bund-Länder-Programm für studentisches und
Auszubildenden-Wohnen ab dem Programmjahr 2023. Bereits im
Programmjahr 2022 stehen 2 Mrd. Euro für den sozialen Wohnungsbau bereit, davon
1 Mrd. Euro für den klimagerechten sozialen Wohnungsbau.
Beim sozialen Wohnungsbau kommt den Ländern eine große Verantwortung
zu. Seit der Föderalismusreform I 2006 steht den Ländern die ausschließliche
Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz für die Wohnraumförderung zu. Als
Ausgleich für weggefallene Bundesfinanzhilfen erhielten die Länder von 2007
bis 2019 Kompensationszahlungen – zuletzt in Höhe von rd. 1,5 Mrd. Euro pro
Jahr; seit 2020 erhalten die Länder (im Zuge der Neuordnung der Bund-
Länder-Finanzbeziehungen) höhere Anteile an der Umsatzsteuer, insgesamt rd.
10 Mrd. Euro/Jahr mehr. Zudem wurde 2019 ein neuer Artikel 104d in das
Grundgesetz (GG) eingefügt, der es dem Bund ermöglicht, den Ländern wieder
zweckgebundene Finanzhilfen für Investitionen im Bereich des sozialen
Wohnungsbaus zu gewähren. Die Länder sind für die Ausgestaltung und Umsetzung
entsprechender Förderprogramme zuständig. Ihre Zuständigkeit umfasst auch
die Aufteilung des Mitteleinsatzes auf Neubau- und Bestandsmaßnahmen, auf
Miet- und Eigentumsmaßnahmen, Regelungen für die vorzeitige Ablösung von
Förderdarlehen oder die Berücksichtigung spezifischer Anforderungen.
Die Inanspruchnahme von Bundesfinanzhilfen setzt eine
Finanzierungsbeteiligung der Länder voraus. In den bisherigen Verwaltungsvereinbarungen für den
sozialen Wohnungsbau, die für jedes Programmjahr abzuschließen sind, ist eine
Finanzierungsbeteiligung der Länder in Höhe von mindestens 30 Prozent der in
Anspruch genommenen Bundesmittel vorgesehen.
Mit Finanzhilfen nach Artikel 104d GG förderfähig sind Investitionen im
Bereich des sozialen Wohnungsbaus. Davon werden die Schaffung neuen
Wohnraums und die Modernisierung von Wohnraum erfasst, wobei es sich um
Mietwohnraum oder selbst genutztes Wohneigentum handeln kann. Wird
Mietwohnraum gefördert, sind Miet- und Belegungsbindungen am geförderten
Wohnraum zu begründen. Wird selbstgenutztes Wohneigentum gefördert, sind
diese an Einkommensgrenzen gebunden.
In der Wohnraumförderung der Länder werden darüber hinaus auch weitere
Maßnahmen gefördert, z. B. der Erwerb von Belegungsrechten oder der Erwerb
bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung sowie die Schaffung und
Modernisierung von Mietwohnraum ohne Begründung von Miet- und/oder
Belegungsbindungen; auch hierbei handelt es sich um geförderten Wohnraum.
1. Wie hoch waren die Ausgaben des Bundes für den sozialen
Wohnungsbau jährlich in den letzten zehn Jahren?
2. Wie gestaltete sich in den letzten zehn Jahren der Abfluss der
Bundesmittel für den sozialen Wohnungsbau in die Bundesländer?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Der Abfluss der Kompensationsmittel für den Bereich der sozialen
Wohnraumförderung in den Jahren 2012 bis 2019 erfolgte auf Grundlage des
Entflechtungsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des
Entflechtungsgesetzes.
Seit dem Jahr 2020 gewährt der Bund den Ländern auf Grundlage des 2019
eingefügten Artikel 104d GG Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame
Investitionen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus. Anstelle der früheren
Kompensationszahlungen erhalten die Länder im Zuge der Neuordnung der
Bund-Länder-Finanzbeziehungen seit dem Jahr 2020 höhere Anteile an der
Umsatzsteuer.
Der Anlage 1* ist zu entnehmen, in welcher Höhe in den Jahren 2012 bis 2019
Kompensationsmittel vom Bund eingesetzt und an die einzelnen Länder gezahlt
wurden sowie in welcher Höhe der Bund den Ländern in den Jahren 2020 und
2021 Bundesfinanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau zur Verfügung gestellt
hat (hinsichtlich der nicht in Anspruch genommenen Bundesmittel wird auf die
Antwort zu Frage 2b verwiesen).
Von den in den Jahren 2020 und 2021 zur Verfügung stehenden
Programmmitteln für den sozialen Wohnungsbau von jeweils einer 1 Mrd. Euro werden
jeweils 150 Mio. Euro als Ausgaben und 850 Mio. Euro als
Verpflichtungsermächtigung mit Fälligkeiten über vier Jahre veranschlagt. Grund für diese Art
der Veranschlagung ist, dass sich Investitionen in den sozialen Wohnungsbau
nach dem Baufortschritt über mehrere Jahre verteilen und die Fördermittel für
den einzelnen Förderungsfall durch die Länder nicht vollständig bei
Förderungsbewilligung, sondern schrittweise entsprechend dem Baufortschritt
ausgereicht werden. Vor diesem Hintergrund sind noch keine aussagekräftigen
Angaben zum Mittelabfluss möglich. Die Verteilung der Mittel richtet sich dabei
nach dem Königsteiner Schlüssel, wobei auch Umverteilungen im
Einvernehmen mit den Ländern möglich sind.
a) Wie gestaltete sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Einsatz
der Mittel in den letzten zehn Jahren in den einzelnen
Bundesländern?
Die mit den Mitteln des Bundes und der Länder im Rahmen der
Wohnraumförderung bewilligten Wohneinheiten 2011 bis 2019 sind der Anlage 2* zu
entnehmen. Bezüglich detaillierter Informationen zu den Förderzahlen wird auf die
Unterrichtungen der Bundesregierung über die Verwendung der
Kompensationsmittel für den Bereich der sozialen Wohnraumförderung mit den folgenden
Bundestagsdrucksachennummern verwiesen:
– Bericht der Bundesregierung über die Verwendung der
Kompensationsmittel für den Bereich der sozialen Wohnraumförderung 2016 auf
Bundestagsdrucksache 18/13054,
– Bericht der Bundesregierung über die Verwendung der
Kompensationsmittel für den Bereich der sozialen Wohnraumförderung 2017 auf
Bundestagsdrucksache 19/3500,
– Bericht der Bundesregierung über die Verwendung der
Kompensationsmittel für den Bereich der sozialen Wohnraumförderung 2018 auf
Bundestagsdrucksache 19/10220,
– Bericht der Bundesregierung über die Verwendung der
Kompensationsmittel für den Bereich der sozialen Wohnraumförderung 2019 auf
Bundestagsdrucksache 19/19960.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/1824 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Zu den mit den Mitteln von Bund (Finanzhilfen) und Ländern im Kalenderjahr
2020 neu geförderten Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus wird auf die
Antwort auf die Schriftliche Frage 21 der Abgeordneten Caren Lay auf
Bundestagsdrucksache 19/31171 verwiesen.
b) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Bundesländer, die in den
letzten fünf Jahren die Mittel zur Förderung des sozialen
Wohnungsbaus nicht vollständig abgerufen haben, und wenn ja, welche?
Im Programmjahr 2020 hat das Land Saarland kurz vor Ablauf des
Bewilligungszeitraums den Bund über die Nichtausschöpfung seiner Mittel in Höhe
von 12,02 Mio. Euro informiert. Der nicht ausgeschöpfte Verpflichtungsrahmen
konnte daher nicht, wie üblich, unter den Ländern, die insoweit Bedarf
anmelden, umverteilt werden. Der ursprünglich für das Programmjahr 2020 zur
Verfügung gestellte Verpflichtungsrahmen des Bundes in Höhne von einer Mrd.
Euro hat sich daher entsprechend reduziert.
c) Welche Summe an Bundesmitteln zur sozialen Wohnraumförderung
wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von den Bundesländern
seit 2015 „investiv“ zur Eigentumsförderung eingesetzt (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
3. Wie viele Sozialwohnungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
in den vergangenen zehn Jahren jährlich neu gebaut (bitte nach
Bundesländern angeben)?
Die Bewilligungszahlen für den geförderten Neubau von Sozialmietwohnungen
sind der Anlage 3* zu entnehmen. Für das Jahr 2021 liegen die Zahlen noch
nicht vor.
4. Wie viele Sozialwohnungen beabsichtigt die Bundesregierung selbst in
den nächsten vier Jahren zu errichten, und welche konkreten Pläne liegen
dafür bereits vor?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, selbst Sozialwohnungen zu errichten.
Die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung weist den Ländern beim
sozialen Wohnungsbau die ausschließliche Gesetzgebungs- und
Vollzugskompetenz zu (Artikel 30 GG).
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) hat im Rahmen der
Wohnraumoffensive und ihres eigenen Wohnungsneubauprogramms bisher insgesamt
56 Wohnungen fertiggestellt, davon sechs im Jahr 2021. Darüber hinaus hat sie
bis zum Ende des Jahres 2021 mit dem Bau von 920 Wohnungen begonnen.
Alle Wohnungen dienen der Wohnungsfürsorge des Bundes – mithin zur
Unterbringung von Wohnungsfürsorgeberechtigten. Sozialwohnungen sind hierin
nicht enthalten.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/1824 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
5. Wie viele Sozialwohnungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in
den vergangenen zehn Jahren jährlich aus der sozialen Bindung gefallen
(bitte nach Bundesländern angeben)?
Die Zahl der 2020 aus der sozialen Bindung gefallenen Sozialmietwohnungen
sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Diese Zahl wurde erstmals für
das Jahr 2020 von den Ländern an den Bund berichtet. Für die Vorjahre liegen
daher keine Zahlen vor.
Auslaufende Miet- und Belegungsbindungen von Mietwohnungen –
Wohneinheiten:
Land Jahr 2020
Baden-Württemberg 2.309
Bayern 3.993
Berlin 2.264
Brandenburg 1.522
Bremen 285
Hamburg 6.276
Hessen 1.834
Mecklenburg-Vorpommern 1.635
Niedersachsen 7.070
Nordrhein-Westfalen 21.520
Rheinland-Pfalz 4.064
Saarland 0
Sachsen 232
Sachsen-Anhalt 170
Schleswig-Holstein 801
Thüringen 1.984
Datenbasis: Angaben der Länder
6. Wie hat sich der Bestand an Sozialwohnungen seit 2011 entwickelt (bitte
nach Bundesländern angeben), und wie hoch ist der aktuelle Bestand an
Sozialwohnungen Ende 2021 in der Bundesrepublik Deutschland
insgesamt?
Der Bestand an Sozialmietwohnungen ist der Anlage 4* zu entnehmen. Für das
Jahr 2021 liegt die Zahl noch nicht vor.
7. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, wie viele
Sozialwohnungen in den kommenden zehn Jahren durch auslaufende Bindungen
wegfallen werden (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
8. Welche Einkommensgrenzen für den Zugang zu
Wohnberechtigungsscheinen (WBS) gelten nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in
den 16 Bundesländern?
Der Bundesregierung liegen keine umfassenden Informationen zu den in den
Ländern geltenden Einkommensgrenzen vor. Aus den landesrechtlichen
Bestimmungen zur Wohnraumförderung, die die Länder nach den Vorgaben der
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/1824 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
jährlichen Verwaltungsvereinbarung vorzulegen haben, ergeben sich nur
teilweise die jeweils geltenden Einkommensgrenzen. Unabhängig davon sind die
Einkommensgrenzen nur bedingt vergleichbar, da die Länder teilweise
unterschiedliche Einkommensbegriffe heranziehen sowie darüber hinaus für
verschiedene Förderprogramme eines Landes unterschiedliche
Einkommensgrenzen gelten können.
a) Wie ist das Verhältnis der Personen bzw. Haushalte mit WBS-
Berechtigung zu real vorhandenen Sozialwohnungen nach Kenntnis
der Bundesregierung (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
b) Sieht sich die Bundesregierung veranlasst, die Einkommensgrenzen
nach § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes anzuheben, und
wenn ja, in welcher Höhe?
Eine Änderung des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist wegen
des Wegfalls der Bundesgesetzgebungskompetenz infolge der
Föderalismusreform I von 2006 nicht möglich.
9. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Pestel-Instituts, dass der
Bedarf an Sozialwohnungen in der Bundesrepublik Deutschland bei über
6 Millionen liegt und somit rund 5 Millionen Sozialwohnungen fehlen
(vgl. RND, 23. August 2020, Bezahlbarer Wohnraum: Institut sieht
Bedarf für Hunderttausende Sozialwohnungen,
https://www.rnd.de/wirtscha
ft/bezahlbarer-wohnraum-institut-sieht-bedarf-fur-hunderttausende-sozial
wohnungen-4TOTN32PNPXWVLUGB42HFW5LHQ.html), und wenn
nein, von welchem realen Bedarf an Sozialwohnungen geht die
Bundesregierung aus?
Nein.
In der Studie wird die Zahl der Haushalte, deren Einkommen innerhalb der
Einkommensgrenzen der Wohnraumförderungsgesetze liegen, mit dem Bedarf an
Sozialwohnungen gleichgesetzt. Der unter dieser Annahme errechnete Bedarf
an Sozialwohnungen ist deutlich überhöht. Diese Einkommensgrenzen sind für
eine Definition des tatsächlichen Bedarfs nicht geeignet, denn ihre Funktion ist
vor allem die Abgrenzung „nach oben“ bzw. der Ausschluss von Beziehern zu
hoher Einkommen von der Anmietung einer Sozialwohnung. Ein einklagbarer
Anspruch auf eine Sozialwohnung besteht nicht.
Haushalte mit Einkommen unterhalb der Einkommensgrenzen sind nicht
grundsätzlich auf Sozialwohnungen angewiesen. So ist ein erheblicher Teil der
Haushalte am freien Wohnungsmarkt mit bezahlbarem Wohnraum versorgt.
Gerade in strukturschwächeren Regionen mit Leerständen sind preiswerte
Wohnungen auch für Wohnungssuchende mit Einkommen innerhalb der
Einkommensgrenzen der sozialen Wohnraumförderung verfügbar.
Zudem werden einkommensschwächere Haushalte in großem Umfang von der
öffentlichen Hand bei den Wohnkosten in Form von Wohngeld oder der
Übernahme der Kosten der Unterkunft im Rahmen der Mindestsicherungssysteme
unterstützt.
Diese Form der Unterstützung wird in der Studie nicht berücksichtigt,
ermöglicht aber vielen Haushalten, auch außerhalb des Sozialwohnungsbestandes die
Mieten oder Belastungen für Wohnraum zu tragen.
Der genaue Bedarf an Sozialmietwohnungen kann nur von den Ländern
abgeschätzt werden, die seit dem Jahr 2007 allein für die soziale
Wohnraumförderung zuständig sind.
10. Welchen Anteil haben neue Sozialwohnungen am Neubau insgesamt in
der Bundesrepublik Deutschland in den letzten zehn Jahren?
Die Anzahl fertiggestellter Sozialmietwohnungen wird in der
Baufertigstellungsstatistik des Statistischen Bundesamtes nicht ausgewiesen und liegt der
Bundesregierung insoweit nicht vor. Die Länder übermitteln dem Bund jährlich
lediglich die Anzahl der Bewilligungen für den geförderten Neubau von
Sozialmietwohnungen. Insofern kann der Anteil von Sozialmietwohnungen an den
gesamten Fertigstellungen nicht beziffert werden.
11. Wie viele Sozialwohnungen wurden in den letzten fünf Jahren auf
Grundstücken der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)
errichtet?
Auf der Grundlage des entsprechenden Haushaltsvermerks Nr. 60.3 bei Kapitel
6004 Titel 121 01 und der „Richtlinie der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (Verbr. 2018)“ sind
bisher im Zeitraum von November 2015 bis 20. April 2022 für Zwecke des
sozialen Wohnungsbaus in insgesamt 76 Verkaufs- und Nachverhandlungsfällen
Verbilligungen von rund 128,6 Mio. Euro (dies sind über 60 Prozent aller
Verbilligungen) zur Schaffung von insgesamt 5 475 Wohneinheiten gewährt worden.
Es ist nicht auszuschließen, dass auf den verkauften Liegenschaften darüber
hinaus noch weitere von dritter Seite geförderte Sozialwohnungen errichtet
werden. Dazu liegen der BImA jedoch keine Zahlen vor.
12. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, den nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller dauerhaften Niedergang des sozialen
Wohnungsbaus durch auslaufende Sozialbindungen zu verhindern?
a) Welche Prognosen hat die Bundesregierung für das Auslaufen von
Sozialbindungen von Sozialwohnungen in der Bundesrepublik
Deutschland bis 2025, und welche für die nächsten zehn Jahre?
b) Plant die Bundesregierung diesbezüglich in Absprache mit den
Ländern eine Gesetzesänderung, und wenn ja, wie soll diese ausgestaltet
werden?
c) Welche anderen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, das
Thema auslaufende Bindungen zu lösen, und welche Schritte
beabsichtigt die Bundesregierung, zur Lösung konkret zu unternehmen?
Die Fragen 12 bis 12c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, 400 000 neue Wohnungen zu
bauen davon 100 000 öffentlich gefördert. Außerdem plant die
Bundesregierung die Einführung der Neuen Wohngemeinnützigkeit mit dem Ziel einen
dauerhaft bezahlbaren Wohnungssektor zu haben. Bei der Schaffung von neuem
sozialem Wohnungsbau kommt den Ländern eine große Verantwortung zu. Seit
der Föderalismusreform I von 2006 steht den Ländern die ausschließliche
Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz für die Wohnraumförderung zu.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
13. Von welcher Entwicklung des Gesamtbestands an Sozialwohnungen geht
die Bundesregierung bis zum Ende der Legislaturperiode aus, und von
welcher in den nächsten zehn Jahren?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargestellt, ist vorrangiges Ziel,
das Abschmelzen des Sozialwohnungsbestandes zu bremsen und umzukehren.
Hierzu unterstützt die Bundesregierung den sozialen Wohnungsbau der Länder
in den Programmjahren 2022 bis 2026 mit der Rekordsumme von 14,5 Mrd.
Euro. Die Förderung neuer Sozialwohnungen selbst liegt in der
ausschließlichen Zuständigkeit der Länder.
14. Wie viele neue Sozialwohnungen strebt die Bundesregierung pro Jahr
an?
a) Welchen Bestand an Sozialwohnungen strebt die Bundesregierung
bis zum Jahr 2025 an?
Die Fragen 14 und 14a werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten zu den
Fragen 7 und 13 verwiesen.
b) Was versteht die Bundesregierung unter öffentlich geförderten
Wohnungen, und wie soll die im Koalitionsvertrag vorgesehene
öffentliche Förderung aufgeteilt werden?
c) Wie viele der angekündigten 100 000 öffentlich geförderten neuen
Wohnungen sollen Sozialwohnungen sein, und wie viele Eigenheime
sollen gefördert werden?
Die Fragen 14b und 14c werden gemeinsam beantwortet.
Das Ziel des Koalitionsvertrages zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP von perspektivisch 100 000 öffentlich geförderten Wohnungen pro
Jahr zielt in erster Linie auf die Schaffung von Sozialwohnungen. Die
Verteilung der Mittel zwischen den Ländern wird in den jährlichen
Verwaltungsvereinbarungen vereinbart. Die Wohnraumförderung der Länder erfasst aber
darüber hinaus auch die Förderung von Investitionen, die nicht nach Artikel 104d
GG durch Finanzhilfen förderfähig sind. Insoweit wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
d) Beabsichtigt die Bundesregierung eine Zweckbindung der
Fördergelder, und wenn ja, für welche Zwecke bzw. auf welche Träger soll die
Zweckbindung zukünftig fokussiert werden, und wenn nein, warum
nicht?
e) Wird die Förderung an dauerhafte Sozialbindungen geknüpft?
f) An welchen energetischen Standard wird die Förderung geknüpft?
g) Wird die Förderung an eine Quote barrierefreier Wohnungen
geknüpft?
Die Fragen 14d bis 14g werden gemeinsam beantwortet.
Die Fördergelder des Bundes sind zweckgebunden für Investitionen im Bereich
des sozialen Wohnungsbaus einzusetzen.
Bei der Mietwohnraumförderung setzt der Einsatz von Finanzhilfen die
Begründung von Mietpreis- und Belegungsbindungen voraus. Zudem sind stets
mindestens die ordnungsrechtlichen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes
einzuhalten. Im Programmjahr 2022 sind Programmmittel in Höhe von einer Mrd.
Euro für den klimagerechten sozialen Wohnungsbau reserviert: Beim Neubau
ist dabei der Effizienzhausstandard 55, bei Modernisierungen der
Effizienzhausstandard 85 zu verwirklichen. Förderfähig ist auch der barrierefreie
Neubau oder Umbau von Sozialwohnungen; Quoten werden hierzu nicht
vorgegeben. Die Bundesregierung wird anlassbezogen in enger Abstimmung mit den
Ländern prüfen, welche Effizienzhausstandards für zukünftige
Sozialwohnungen angewendet werden sollen.
15. Wie hoch muss nach Kenntnis der Bundesregierung die öffentliche
Förderung sein, damit 100 000 Sozialwohnungen pro Jahr neu gebaut
werden?
a) Auf welcher Berechnungsgrundlage basierenden die Neubauziele der
Bundesregierung, wenn durch 14,5 Mrd. Euro in sechs Jahren
100 000 Sozialwohnungen im Jahr entstehen sollen?
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Pestel-Instituts, dass
für energieeffizienten Neubau von 100 000 Sozialwohnungsneubau
mindestens 5 Mrd. Euro im Jahr, für Wohnungen nach EH40-
Standard sogar 8,5 Mrd. Euro nötig wären (Bezahlbarer Wohnraum 2022
Neubau – Umbau – Klimaschutz, Hrsg. Verbändebündnis Soziales
Wohnen, 2022, S. 34)?
Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat für den Zeitraum 2022 bis 2026 mit der erheblichen
Steigerung der eingeplanten Finanzmittel gute und verlässliche
Rahmenbedingungen für die Erreichung der in der Frage benannten Größenordnung
geschaffen. Für die Förderzahlen im sozialen Wohnungsbau sind allerdings nicht allein
die Bundesfinanzhilfen maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr die Höhe der
Gesamtförderung von Bund und Ländern. Voraussetzung für die Zielerreichung
ist daher, dass die Länder ihrerseits ihre Kofinanzierung fortführen, verstärken
und in ausreichendem Umfang für die Förderung des Neubaus von
Sozialwohnungen einsetzen. Dabei ist die Erreichung eines höheren energetischen
Gebäudestandards unter sonst gleichen Bedingungen stets auch mit höheren
Förderbedarfen verbunden.
Zudem hängen die Förderergebnisse von der lokalen Baulandverfügbarkeit, der
Baupreisentwicklung, den Baukapazitäten und den Entwicklungen am
allgemeinen Mietwohnungsmarkt ab.
Dazu setzt sich die Bundesregierung für die Mobilisierung bezahlbaren
Baulands ein. Um den weiteren Aufbau der Kapazitäten im Baugewerbe zu
unterstützen, will die Bundesregierung darüber hinaus das bestehende
Einwanderungsrecht weiterentwickeln und bewährte Ansätze des
Fachkräfteeinwanderungsgesetzes entfristen. Das gilt auch für die Westbalkanregelung.
Das ist eine herausfordernde Aufgabe, die nur gemeinschaftlich gelingen kann:
einerseits durch gutes partnerschaftliches Zusammenwirken von Bund, Ländern
und Kommunen und durch Bündelung aller Kräfte aus der Bau- und
Wohnungswirtschaft und aus der Zivilgesellschaft. Deshalb hat die
Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen am 27. April 2022 das
„Bündnis bezahlbarer Wohnraum“ gestartet.
Trotz des gemeinschaftlichen Engagements aller Bündnismitglieder sind die
Auswirkungen der wirtschaftlichen Folgen der internationalen Konflikte wie
des Krieges in der Ukraine oder der COVID-19-Pandemie dabei derzeit noch
nicht endgültig absehbar.
16. Hält die Bundesregierung die veranschlagte Höhe der Bundesmittel für
den sozialen Wohnungsbau angesichts geplanter 100 Mrd. Euro
zusätzlich für die militärische Aufrüstung weiterhin für verhältnismäßig und
angemessen?
Eine Gegenüberstellung von sicherheits- und wohnungspolitischen
Bedarfslagen ist nicht sachgerecht.
17. In welchem Verhältnis steht die soziale Wohnraumförderung zur von der
Bundesregierung angestrebten Schaffung einer neuen
Wohnungsgemeinnützigkeit?
Zur Stärkung gemeinwohlorientierter Akteure auf dem Wohnungsmarkt haben
die Koalitionsfraktionen im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP unter anderem die Einführung einer neuen
Wohngemeinnützigkeit mit steuerlicher Förderung und Investitionszulagen vereinbart,
welche die Struktur der etablierten Wohnungswirtschaft ergänzen soll, ohne
diese zu benachteiligen.
Mögliche Ausgestaltungen einer neuen Wohngemeinnützigkeit – auch im
Einklang mit dem sozialen Wohnungsbau – werden derzeit vom
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen geprüft.
Anlage 1
Fiananzhilfen Sozialer
Wohnungsbau Art. 104d GG
Land 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Baden-Württemberg 42.218.000 42.218.000 42.218.000 42.218.000 82.953.090 147.786.190 147.786.000 147.786.000 136.395.793 132.643.205
Bayern 61.317.000 61.317.000 61.317.000 61.317.000 120.480.276 198.146.626 198.147.000 198.147.000 163.146.150 158.657.594
Berlin 32.584.000 32.584.000 32.584.000 32.584.000 64.022.858 89.439.058 89.439.000 89.439.000 53.849.967 52.368.419
Brandenburg 30.277.000 30.277.000 30.277.000 30.277.000 59.490.259 74.673.009 74.673.000 74.673.000 31.633.871 30.180.200
Bremen 3.138.000 3.138.000 3.138.000 3.138.000 6.165.659 10.932.209 10.932.000 10.932.000 9.917.319 9.628.400
Hamburg 9.515.000 9.515.000 9.515.000 9.515.000 18.696.942 31.484.542 31.485.000 31.485.000 26.811.046 26.073.409
Hessen 30.311.000 30.311.000 30.311.000 30.311.000 59.556.921 96.551.171 96.551.000 96.551.000 75.786.086 75.873.120
Mecklenburg-Vorp. 21.321.000 21.321.000 21.321.000 21.321.000 41.893.147 51.955.147 51.955.000 51.955.000 19.841.900 19.841.900
Niedersachsen 39.860.000 39.860.000 39.860.000 39.860.000 78.320.514 124.977.414 124.977.000 124.977.000 95.808.089 94.099.300
Nordrhein-Westfalen 97.072.000 97.072.000 97.072.000 97.072.000 190.735.445 296.456.645 296.457.000 296.457.000 221.024.319 214.943.396
Rheinland-Pfalz 18.709.000 18.709.000 18.709.000 18.709.000 36.760.645 60.915.095 60.915.000 60.915.000 50.569.730 48.245.900
Saarland 6.547.000 6.547.000 6.547.000 6.547.000 12.864.560 18.920.110 18.920.000 18.920.000 12.019.700 12.019.700
Sachsen 59.638.000 59.638.000 59.638.000 59.638.000 117.180.820 142.459.670 142.460.000 142.460.000 33.908.500 50.873.166
Sachsen-Anhalt 23.967.000 23.967.000 23.967.000 23.967.000 47.092.290 61.089.340 61.089.000 61.089.000 5.846.000 12.856.199
Schleswig-Holstein 12.620.000 12.620.000 12.620.000 12.620.000 24.795.940 41.749.640 41.750.000 41.750.000 35.692.791 34.710.792
Thüringen 29.106.000 29.106.000 29.106.000 29.106.000 57.190.634 70.664.134 70.664.000 70.664.000 27.748.739 26.985.300
Deutschland 518.200.000 518.200.000 518.200.000 518.200.000 1.018.200.000 1.518.200.000 1.518.200.000 1.518.200.000 1.000.000.000 1.000.000.000
Kompensationszahlungen des Bundes an die Länder in Euro Verpflichtungsrahmen in Euro
Anlage 2
Land 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
Baden-Württemberg 1.929 1.363 1.426 6.308 6.412 7.215 3.285 4.295 4.838
Bayern 7.755 6.019 6.553 6.967 6.697 9.484 9.446 11.688 11.878
Berlin 2.209 2.193 1.850 7.351 8.843 8.914 7.436 5.380 3.146
Brandenburg 1.528 762 715 582 289 695 842 540 726
Bremen 26 52 0 77 147 267 222 142 494
Hamburg 11.911 9.579 8.604 7.329 5.737 5.955 6.673 5.711 6.894
Hessen 2.121 3.243 3.277 3.296 2.815 3.255 3.974 3.303 2.974
Mecklenburg-Vorpommern 2.000 1.350 1.517 2.200 1.945 2.364 1.843 2.346 2.153
Niedersachsen 1.014 881 896 1.415 1.046 1.671 1.182 1.534 1.451
Nordrhein-Westfalen 10.923 7.897 7.215 6.713 9.195 11.149 9.666 8.693 8.513
Rheinland-Pfalz 4.291 2.959 2.055 430 1.648 1.855 2.190 3.008 2.560
Saarland 60 117 2 232 42 134 23 0 89
Sachsen 2.680 2.761 1.859 2.707 2.550 3.830 1.637 3.138 4.273
Sachsen-Anhalt 1.042 591 2.252 1.327 1.956 1.523 4.104 5.076 5.757
Schleswig-Holstein 1.687 971 870 2.048 1.136 1.973 3.378 1.458 1.652
Thüringen 1.112 373 713 457 582 1.548 1.649 2.188 2.811
Deutschland 52.288 41.111 39.804 49.439 51.040 61.832 57.550 58.500 60.209
Förderzahl insgesamt - Geförderte Wohneinheiten Anzahl
Datenbasis: Angaben der Länder
Anlage 3
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Baden-Württemberg 235 90 621 1.511 1.011 753 1.380 2.083 1.165
Bayern 1.197 1.418 1.683 1.897 3.725 4.947 6.598 5.965 4.476
Berlin 0 90 1.000 1.014 2.305 3.132 3.373 1.778 3.764
Brandenburg 7 0 0 41 443 501 357 678 1.130
Bremen 0 0 53 136 267 214 142 494 0
Hamburg 2.362 2.071 2.340 2.041 2.290 3.165 3.001 3.551 2.643
Hessen 1.492 351 535 733 2.222 2.557 1.947 1.548 470
Mecklenburg-Vorp. 0 0 0 0 149 198 68 285 236
Niedersachsen 134 148 515 599 1.182 819 1.337 1.283 1.201
Nordrhein-Westfalen 3.629 4.680 4.125 5.583 9.301 7.230 6.159 5.463 5.347
Rheinland-Pfalz 170 208 302 330 570 553 412 515 978
Saarland 0 0 0 0 0 23 0 89 0
Sachsen 0 0 0 0 0 1.125 884 937 593
Sachsen-Anhalt 0 0 39 29 0 6 20 0 0
Schleswig-Holstein 408 697 1.078 683 1.058 897 1.175 983 866
Thüringen 208 121 226 56 27 111 187 379 207
Neubau Sozialmietwohnungen - bewilligte Wohneinheiten
Datenbasis: Angaben der Länder
Anlage 4
2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Baden-Württemberg 58.000 56.000 53.000 63.197 60.000 57.413 58.416 56.727 55.309 55.406
Bayern 159.000 158.000 150.500 147.078 135.823 138.036 135.619 136.904 135.655 135.346
Berlin 208.541 200.854 194.413 179.206 152.854 137.428 123.612 116.220 113.771 111.964
Brandenburg 38.400 39.300 65.819 59.874 51.673 43.400 41.033 28.787 24.850 19.891
Bremen 9.659 9.356 9.271 9.268 8.496 8.415 8.337 8.048 8.254 7.681
Hamburg 105.040 109.005 102.998 94.481 88.700 83.800 80.928 80.300 82.300 83.130
Hessen 123.028 120.534 115.325 112.859 100.660 93.207 85.484 80.309 79.728 79.720
Mecklenburg-Vorp. 7.198 7.364 7.190 6.889 6.728 5.936 6.693 6.099 4.893 3.402
Niedersachsen 83.498 97.237 94.743 93.395 90.637 85.766 82.496 74.887 67.335 60.265
Nordrhein-Westfalen 527.276 513.901 499.063 488.858 476.700 467.356 460.671 457.563 456.783 451.662
Rheinland-Pfalz 58.451 53.134 49.427 65.329 63.227 59.792 57.365 52.568 50.231 44.051
Saarland 2.500 2.300 2.300 1.982 1.100 997 835 530 560 579
Sachsen - 42.505 7.026 32.608 11.766 11.629 11.623 11.784 11.469 11.904
Sachsen-Anhalt - 28.359 25.452 21.771 12.880 8.361 3.895 3.749 3.510 3.373
Schleswig-Holstein 64.810 63.866 63.846 49.910 50.148 49.105 48.509 47.196 46.684 46.401
Thüringen 45.299 37.027 34.861 29.111 19.069 17.298 16.251 14.386 13.882 14.100
Deutschland 1.490.700 1.538.742 1.475.234 1.455.816 1.330.461 1.267.939 1.221.767 1.176.057 1.155.214 1.128.875
Gesamtbestand an Mietwohnungen mit Miet- und Belegungsbindungen (Stand 31.12.) - Wohneinheiten
Datenbasis: Angaben der Länder
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]