[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Zaklin Nastic, Ali Al-Dailami, Andrej
Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/1461 –
Bekämpfung von Menschenhandel in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Es gibt keine belastbaren Zahlen zu Menschenhandel und die Dunkelziffer ist
vermutlich sehr hoch. Doch nach Schätzungen des United Nations Office on
Drugs and Crime (UNODC) sind weltweit Millionen von Menschen Opfer
von Menschenhandel geworden (
https://www.unodc.org/unodc/data-and-analy
sis/glotip.html). Sie werden getäuscht, ihnen wird gedroht oder es wird Gewalt
gegen sie angewendet. Die Opfer werden angeworben und zur Aufnahme und
Fortsetzung von Dienstleistungen und Tätigkeiten gebracht oder gezwungen,
die ausbeuterisch oder Sklaverei-ähnlich sind, d. h. ihre verbrieften
Menschenrechte verletzen.
Der ausgeübte Zwang kann unterschiedliche Formen annehmen. Er kann
durch direkte physische Gewalt oder durch Androhung derselben, Erpressung,
unrechtmäßiges Einbehalten von Dokumenten und verdientem Geld, Raub,
Isolation und Betrug ausgeübt werden. Auch das Ausnutzen einer hilflosen
Lage z. B. aufgrund eines Aufenthaltes im Ausland, der Autoritätsmissbrauch
und die Schuldknechtschaft sind Formen des Zwangs bei Menschenhandel
und Ausbeutung. Die Anwerbung der Opfer muss jedoch nicht unbedingt im
Ausland erfolgen. In vielen Fällen geschehen sowohl Anwerbung als auch
Ausbeutung in Deutschland und auch hier treten verschiedene Formen des
Menschenhandels auf: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen
Ausbeutung, zur Arbeitsausbeutung sowie Zwang zu strafbaren Handlungen,
Ausbeutung von Bettelei und Menschenhandel zum Zweck der Organentnahme.
Der Kampf gegen Menschenhandel wird in Deutschland nach Ansicht der
Fragestellenden nicht entschieden genug angegangen. Zum einen gibt es mit dem
Bundeslagebild Menschenhandel des Bundeskriminalamtes nur eine begrenzt
belastbare Datenlage, die ein vermutlich großes Dunkelfeld ausspart. Zum
anderen richtet sich der Fokus von Politik und Behörden vornehmlich auf die
Verfolgung und Bestrafung der Täterinnen und Täter und weniger auf den
Schutz der Opfer und deren Rechte. Dies manifestiert sich u. a. in
Regelungen, die das Aufenthaltsrecht der Opfer mit deren Aussagebereitschaft im
Strafprozess verknüpfen. Im Gegensatz dazu fordert u. a. der „Bundesweite
Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e. V.“ (KOK; Forderungen des
KOK – KOK gegen Menschenhandel;
www.kok-gegen-menschenhandel.de),
Opfern ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen zu gewähren, unabhän-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1670
20. Wahlperiode 04.05.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 4. Mai 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gig von deren Kooperationsbereitschaft im Strafverfahren. Betroffene seien
nicht nur Opfer einer Straftat, sondern auch Trägerinnen und Träger von
Rechten. Zudem begäben sie sich durch eine Aussage potenziell in Gefahr. Eine
gestärkte Position der Opfer hingegen, so KOK, könne auch bei der
Strafverfolgung helfen (vgl. auch „Straftatbestand Menschenhandel“, 2006, Studie im
Auftrag des Bundeskriminalamtes;
https://www.bka.de/SharedDocs/Downloa
ds/DE/Publikationen/Publikationsreihen/PolizeiUndForschung/1_31_Straftatb
estandMenschenhandel.html).
Laut KOK muss ein menschenrechtsbasierter Ansatz im Kampf gegen
Menschenhandel die Rechte der Opfer stärken, wie etwa das Recht auf
Entschädigung und entgangenen Lohn oder eine konsequente Umsetzung des „Non-
Punishment“-Prinzips, wonach Opfer von Menschenhandel nicht für
Straftaten verfolgt werden dürfen, die sie im Zusammenhang mit Menschenhandel
und Ausbeutung begangen haben – z. B. wenn sie zum Diebstahl gezwungen
wurden. Dies ist in Deutschland zwar in § 154c Absatz 2 der
Strafprozessordnung (StPO) vorgesehen, ist aber einerseits rechtlich nicht so ausgestaltet, dass
es den Betroffenen Rechtssicherheit gibt und kommt andererseits selten zur
Anwendung (
https://www.bmjv.de/DE/Ministerium/ForschungUndWissensch
aft/Evaluierung_Strafvorschriften_Bekaempfung_Menschenhandel/Evaluieru
ng_Strafvorschriften_Bekaempfung_Menschenhandel_node.html, S. 10).
Zur Verbesserung des Kampfes gegen Menschenhandel und zur Stärkung der
Rechte seiner Opfer wurden im Jahr 2016 in Deutschland die strafrechtlichen
Vorschriften reformiert. Durch diese Reform sollte u. a. die „Richtlinie
(2011/36/EU) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und
Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur
Ersetzung des Rahmenbeschluss 2002/629/JI des Rates vom 5. April 2011“
umgesetzt werden. Ziele der Umsetzung der EU-Richtlinie sind u. a. die
Anpassung an internationale Terminologie, die Erfassung aller praxisrelevanten
Ausbeutungsformen, eine angemessene Bestrafung der Täterinnen und Täter,
der Nachfrage nach Menschenhandelstaten entgegenzuwirken, die
Aussagebereitschaft von Opferzeuginnen und Opferzeugen zu erhöhen sowie die
Strafverfolgung bei Auslandstaten sicherzustellen.
Zudem sehen die Istanbul-Konvention und die Europarat-Konvention gegen
Menschenhandel umfangreiche Verpflichtungen zur Bekämpfung von Gewalt
gegen Frauen und von Menschenhandel sowie zur Unterstützung und zum
Schutz der Betroffenen vor. Dazu zählt auch die Einrichtung einer nationalen
Berichterstattungsstelle (jeweils) zu geschlechtsspezifischer Gewalt und
Menschenhandel, um eine systematische Datenerfassung, die an den aus den
Konventionen resultierenden Verpflichtungen ausgerichtet ist, zu etablieren. Das
Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) wurde in diesem
Zusammenhang vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) damit beauftragt, ein Konzept für eine gemeinsame
Berichterstattungsstelle zu geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel zu
entwickeln und ein Konzept für je eine Berichterstattungsstelle zu
geschlechtsspezifischer Gewalt sowie Menschenhandel zu entwickeln (
https://www.institut-fue
r-menschenrechte.de/das-institut/gefoerderte-projekte/planungs-und-erprobun
gsphase-fuer-zwei-berichterstattungsstellen-zu-geschlechtsspezifischer-gewal
t-und-menschenhandel).
Mit der vorliegenden Kleinen Anfrage ersuchen die Fragestellenden die
Bundesregierung um Informationen zu ihren konkreten Plänen für den Kampf
gegen Menschenhandel in der laufenden Legislaturperiode.
In den Fragen 25 bis 33 beziehen sich die Fragestellenden auf die
wesentlichen Ergebnisse der „Evaluierung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des
Menschenhandels“ durch das Kriminologische Forschungsinstitut
Niedersachsen e. V. (KFN) vom 24. September 2021, welche vom damaligen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Auftrag gegeben wurde
(
https://www.bmj.de/DE/Ministerium/ForschungUndWissenschaft/Evaluierun
g_Strafvorschriften_Bekaempfung_Menschenhandel/Zusammenfassung_Eval
uierung_Strafvorschriften_Bekaempfung_Menschenhandel.pdf?__blob=publi
cationFile&v=5).
1. Weshalb ist das Konzept für die Berichterstattungsstellen bzw.
Monitoringstellen, deren Einrichtung im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP angekündigt wird, nicht
öffentlich zugänglich?
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
fördert seit Anfang des Jahres 2020 ein Projekt am Deutschen Institut für
Menschenrechte (DIMR), das zum Ziel hat, ein umsetzungsreifes Gesamtkonzept
für zwei unabhängige Berichterstattungsstellen zu geschlechtsspezifischer
Gewalt und zu Menschenhandel zu erarbeiten. Als Zwischenergebnis hat das
DIMR im November 2021 bereits jeweils ein Leitbild für eine
Berichterstattungsstelle zu Menschenhandel und für eine Berichterstattungsstelle zu
geschlechtsspezifischer Gewalt veröffentlicht (abrufbar unter:
https://www.institu
t-fuer-menschenrechte.de/). Aktuell setzt das DIMR eine Planungs- und
Erprobungsphase um (Mai 2021 bis Oktober 2022).
Das Gesamtkonzept für beide Berichterstattungsstellen wird derzeit vom DIMR
erarbeitet und mit Abschluss der aktuellen Projektphase vorgelegt. Im
Anschluss ist eine zeitnahe Veröffentlichung des Gesamtkonzeptes vorgesehen.
a) Wo sollen diese Monitoringstellen verankert werden?
Grundsätzlich gilt hinsichtlich der Ansiedlung einer Monitoring-/
Berichterstattungsstelle zu Menschenhandel: Sowohl das Übereinkommen des Europarates
zur Bekämpfung des Menschenhandels (Artikel 29 Absatz 4) als auch die
Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.
April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz
seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2022/629/JI des
Rates (Artikel 19) lassen bei der Frage der Ansiedlung der Berichterstattungsstelle
Spielraum. Die Expertengruppe des Europarats zur Bekämpfung des
Menschenhandels (GRETA) betont jedoch, dass eine Berichterstattungsstelle von
der Regierung unabhängig agieren solle. Für eine objektive und evidenzbasierte
Bewertung von politischen und gesetzgeberischen Maßnahmen und für eine
unvoreingenommene Identifizierung von Lücken und Handlungsbedarfen ist
Voraussetzung, dass die Monitoring-/Berichterstattungsstelle in guter
Kooperation, aber unabhängig agieren kann. Auch der Koalitionsvertrag sieht die
Einrichtung einer „unabhängigen Monitoringstelle“ zur Umsetzung der
Europaratskonvention vor.
Artikel 10 Absatz 1 der Istanbul-Konvention verpflichtet Deutschland, „eine
oder mehrere offizielle Stellen, die für die Koordinierung, Umsetzung,
Beobachtung und Bewertung der politischen und sonstigen Maßnahmen zur
Verhütung und Bekämpfung aller von diesem Übereinkommen erfassten Formen
von Gewalt zuständig sind“, zu benennen oder zu errichten. Nach Artikel 10
Absatz 1 Satz 2 koordinieren diese Stellen auch die in Artikel 11 genannte
Datensammlung sowie analysieren und verbreiten ihre Ergebnisse. Dabei liegen
die Aufgaben einer Berichterstattungsstelle im Feld der Beobachtung und
unabhängigen menschenrechtlichen Bewertung der Umsetzung der Konvention.
Weder die Konvention noch der erläuternde Bericht legen ausdrücklich fest,
dass eine Berichterstattungsstelle unabhängig sein muss. Diese Klarstellung
findet sich jedoch in GREVIOs Empfehlungen in den Evaluationsberichten zu
anderen Vertragsstaaten.
Die Expertinnengruppe und Expertengruppe empfiehlt, dass die Stelle, die das
Monitoring und die Evaluierung von Maßnahmen zur Umsetzung der
Konvention übernimmt, institutionell unabhängig und getrennt von der oder den Stellen
sein sollte, die für die Koordinierung und Umsetzung der Maßnahmen
zuständig sind.
Sobald ein vollständiges und umsetzungsreifes Gesamtkonzept vorliegt, wird
die Bundesregierung auf dieser Basis über die weiteren Schritte entscheiden. Es
ist von Seiten der Bundesregierung vorgesehen, dass die
Berichterstattungsstellen Ende 2022 vollumfänglich ihre Arbeit aufnehmen.
b) Wird die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage durch die
Bundesregierung angestrebt, und falls nein, bitte begründen?
Perspektivisch sollten Aufgaben und Befugnisse der Berichterstattungsstellen
zu Menschenhandel und zu geschlechtsspezifischer Gewalt beispielsweise
durch ein Bundesgesetz geregelt werden.
c) Warum ist der Kampf gegen Menschenhandel mit Blick auf den
Aktionsplan im Koalitionsvertrag auf den Bereich der sexuellen
Ausbeutung beschränkt?
d) In welcher Form plant die Bundesregierung, die weiteren Formen von
Ausbeutung (Arbeitsausbeutung bzw. Zwangsarbeit, Ausbeutung von
Bettelei, Menschenhandel zum Zweck der Organentnahme oder
Ausbeutung von strafbaren Handlungen) im angekündigten Aktionsplan
zu berücksichtigen bzw. zu bekämpfen und die Betroffenen zu
schützen?
e) Wann ist mit der Einrichtung der Monitoringstelle sowie der
Vorstellung des Aktionsplans gegen Menschenhandel zu rechnen?
f) Wer wird den Aktionsplan erarbeiten?
Ist eine Beteiligung der Zivilgesellschaft geplant?
g) Von welchem Bundesministerium soll die Umsetzung des
Aktionsplans gegen Menschenhandel verantwortet werden?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1c bis 1g gemeinsam
beantwortet.
Der Koalitionsvertrag 2021 bis 2025 zwischen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP sieht zur Bekämpfung des Menschenhandels zum
Zwecke der sexuellen Ausbeutung die Erstellung eines Nationalen
Aktionsplans und die Errichtung einer unabhängigen Monitoringstelle zur Umsetzung
der Europaratskonvention vor. Damit greift er Empfehlungen des Europarats
mit seiner Expertengruppe zur Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA)
auf. Ein Nationaler Aktionsplan im Sinne einer Gesamtstrategie ermöglicht die
evidenzbasierte Planung und effiziente Bündelung der Maßnahmen der
Bundesregierung zur Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels sowie
zum Opferschutz. Hierfür sollte der Aktionsplan sich mit allen Formen des
Menschenhandels (zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, Arbeitsausbeutung,
Ausnutzung strafbarer Handlungen, Organhandel, Bettelei, Kinderhandel)
befassen. Diese Maßnahmen werden derzeit durch die betroffenen Bundesressorts
geplant und abgestimmt. Die Bundesregierung entscheidet über Maßnahmen
gegen Menschenhandel in all seinen Ausprägungen im Austausch mit den
Ländern und der Zivilgesellschaft. Zum Zeitpunkt der Einrichtung der
Berichterstattungs-/Monitoringstellen wird auf die Antwort zu Frage 1a
verwiesen.
2. Plant die Bundesregierung, zu regeln, dass Opfer von Menschenhandel
ein Aufenthaltsrecht unabhängig von ihrer Aussagebereitschaft erhalten,
und wenn ja, wie konkret, und bis wann soll diese Regelung umgesetzt
werden?
Die konkrete Ausgestaltung der einzelnen migrationspolitischen Vorhaben in
dieser Legislaturperiode wird sich im Laufe der einzelnen
Gesetzgebungsverfahren nach den erforderlichen Abstimmungen im Ressortkreis, mit den
Ländern und Verbänden sowie im parlamentarischen Verfahren ergeben. Die
Umsetzung der im Koalitionsvertrag enthaltenen Vereinbarung, wonach Opfer von
Menschenhandel ein Aufenthaltsrecht unabhängig von ihrer
Aussagebereitschaft erhalten sollen, muss insbesondere im Einklang mit den Zielen der
entsprechenden EU-Richtlinie stehen.
3. Wie gedenkt die Bundesregierung, Betroffene von Menschenhandel im
Kontext von Flucht und Asyl besser zu identifizieren und zu schützen,
und welche Rolle kann nach Ansicht der Bundesregierung ein
verbesserter Gewaltschutz in diesem Zusammenhang spielen?
Das BMFSFJ fördert ECPAT Deutschland e. V. seit über 20 Jahren. Im
aktuellen Förderzeitraum (2022 bis 2024) fördert das BMFSFJ ECPAT Deutschland
e. V. mit rund 200 000 Euro jährlich. Die Ziele der aktuellen und vorherigen
Förderung umfassen unter anderem die Qualifizierung von Mitarbeitenden in
Kinder- und Jugendhilfe, Polizei, Gesundheitswesen, Straf- und
Familiengericht und Fachberatungsstellen zu Menschenhandel mit und Ausbeutung von
Kindern sowie die Stärkung regionaler Netzwerke. In Schulungen zum
Bundeskooperationskonzept „Schutz und Hilfen bei Handel mit und Ausbeutung von
Kindern“ konnten seit 2018 mehr als 2 000 Personen aus den oben genannten
Sektoren erreicht werden. Die Schulungen zum Bundeskooperationskonzept
werden im aktuellen Förderzeitraum fortgesetzt. Im Kontext der Förderung
fanden im Jahr 2021 Schulungen für Sonderbeauftragte für Menschenhandel und
Asylverfahrensberatende am Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) zu Menschenhandel und Ausbeutung von Kindern statt. Es ist geplant,
die Schulungen am BAMF im aktuellen Förderzeitraum fortzuführen.
Ein weiteres Angebot der Bundesregierung ist das unter der Nummer
08000 116 016 und online erreichbare bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen
Frauen“. Dabei handelt es sich um ein kostenfreies, rund um die Uhr
erreichbares, 18-sprachiges und anonymes Erstberatungsangebot.
Das Dolmetschangebot des Hilfetelefons wird am 1. Mai 2022 um Ukrainisch
erweitert. Es richtet sich mit seinen fachlich qualifizierten Beraterinnen an
gewaltbetroffene Frauen, Personen aus deren sozialem Umfeld und Fachkräfte.
Das Hilfetelefon berät zu allen Formen von Gewalt, einschließlich
Menschenhandel und sexuelle Gewalt. Das Hilfetelefon bildet insofern einen Beitrag zur
Unterstützung von Betroffenen von Menschenhandel im Kontext von Flucht
und Asyl, als es Betroffene bei ihren ersten Schritten aus einer Gewaltsituation
und bei der Suche nach passenden Schutz und Unterstützungsangeboten für
gewaltbetroffene Frauen vor Ort unterstützen kann. Es ist beim Bundesamt für
Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben eingerichtet.
Im Rahmen des Asylverfahrens trägt das BAMF den besonderen Bedürfnissen
von vulnerablen Personen – wie Opfer von Menschenhandel – in den
einschlägigen Verwaltungsanweisungen Rechnung. Für Opfer von Menschenhandel
setzt das BAMF speziell geschulte Entscheiderinnen und Entscheider ein,
sogenannte Sonderbeauftragte. Diese Sonderbeauftragten stehen in engem
Austausch mit spezialisierten Beratungsdiensten für Opfer von Menschenhandel
(Fachberatungsstellen). Im Asylverfahren identifizierte Opfer von
Menschenhandel werden – das Einverständnis der Betroffenen vorausgesetzt – zur
weiteren Beratung und Betreuung an nahegelegene Fachberatungsstellen vermittelt.
Um die Zusammenarbeit zwischen den Sonderbeauftragten und den
Fachberatungsstellen zu stärken, finden regelmäßig regionale und bundesweite
Vernetzungstreffen statt. Das BAMF leistet auch einen Beitrag zur Verfolgung der
Täter, da es die in den Asyl-Anhörungen gewonnen Erkenntnisse zum
Menschenhandel an die jeweils zuständigen Landeskriminalämter weiterleitet.
Entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund
und Ländern liegt die Zuständigkeit für die Aufnahme, Unterbringung und
Versorgung von Schutzsuchenden bei den Ländern. Nach § 44 Absatz 2a des
Asylgesetzes sollen die Länder geeignete Maßnahmen treffen, um bei der
Unterbringung Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und
schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. Gemäß § 53 Absatz 3 des Asylgesetzes
gilt diese Verpflichtung auch bei der Unterbringung in
Gemeinschaftsunterkünften. Zu der Verpflichtung gehört auch, einen effektiven Gewaltschutz zu
gewährleisten.
Das BMFSFJ setzt sich gemeinsam mit UNICEF und weiteren Partnern wie
dem Bundesweiten Koordinierungskreis gegen Menschenhandel seit 2016 mit
der Bundesinitiative „Schutz von geflüchteten Menschen in
Flüchtlingsunterkünften“ (im Folgenden: Bundesinitiative) für den Schutz von
schutzbedürftigen Personen, wie beispielsweise Opfern von Menschenhandel, in
Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften ein. Im Rahmen der
Bundesinitiative fördert das BMFSFJ unter anderem bis Ende 2022 das Modellprojekt
„BeSAFE – Besondere Schutzbedarfe bei der Aufnahme von Geflüchteten
Erkennen“ der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für
Flüchtlinge und Folteropfer in Kooperation mit Rosa Strippe e. V. Ziel des
Modellprojekts ist die Erarbeitung eines zielgruppenübergreifenden Konzepts zur
Identifizierung besonderer Schutzbedarfe in der Aufnahme- und
Unterbringungspraxis und eines in zwei Ländern praxiserprobten Handlungskonzepts für
Erstaufnahmeeinrichtungen.
Des Weiteren wird auf die Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/1559, insbesondere auf die Antwort
zu den Fragen 9 und 10 verwiesen.
4. Plant die Bundesregierung, die zuständigen Bundesländer bei der
Finanzierung der dezentralen Fachberatungsstellen und Hilfesysteme, welche
nach Auffassung der Fragestellenden entscheidend dafür sind, dass
Betroffene über ihre Rechte aufgeklärt werden und für diese eintreten
können, zu unterstützen, um die Unterstützungsstrukturen auszubauen und
bestehende Fachberatungsstellen finanziell und personell angemessen
auszustatten, und wenn ja, inwiefern (falls die Bundesregierung dies
plant, bitte genaue Summen nennen)?
Das BMFSFJ fördert seit 1999 die Arbeit des Bundesweiten
Koordinierungskreises gegen Menschenhandel e. V. (KOK), ein Zusammenschluss von über
40 Nichtregierungsorganisationen, die mit ihren Haupt- und Zweigstellen
insgesamt ca. 50 Fachberatungsstellen für Betroffene von Menschenhandel und
weitere, mit diesem Themenbereich verbundene Organisationen
(Migrantinnenprojekte, Frauenhäuser, Prostituiertenberatungsstellen) vertreten. Der KOK
bündelt die Expertise seiner Mitglieder und bringt diese in die Bundes-,
Landes- und Europapolitik ein. Der KOK unterstützt – insbesondere auch vor
dem Hintergrund der Covid-Pandemie und der Fluchtbewegung aus der
Ukraine – seine Mitgliedsorganisationen aktiv dabei, ihre Arbeit an die
weitreichenden Auswirkungen dieser Krisen anzupassen und zeitnahe, umfassende
Unterstützung weiterhin sicherzustellen. Für die aktuelle Förderperiode für den KOK
(2022 bis 2024) ist ein Gesamtvolumen von 1 639 734 € geplant.
Zur Stärkung der bundesweiten Vernetzung von Fachberatungsstellen gegen
sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend fördert das BMFSFJ seit 2016 die
Bundeskoordinierung spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt
in Kindheit und Jugend (BKSF).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) finanziert die
Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel, die
unter anderem dazu dient, Kooperationsstrukturen gegen Arbeitsausbeutung,
Zwangsarbeit und Menschenhandel in den Bundesländern auf- und auszubauen
und somit Kompetenzen innerhalb der zuständigen Stellen zu stärken.
Darüber hinaus ist eine direkte Finanzierung der dezentralen
Fachberatungsstellen in den Bundesländern durch die Bundesregierung nicht zulässig.
5. Was konkret gedenkt die Bundesregierung dafür zu tun, das bisher
lückenhafte Unterstützungssystem für Betroffene aller Formen des
Menschenhandels auf- und auszubauen?
BMFSFJ plant die Fortführung der seit 1999 bestehenden Förderung der Arbeit
des Bundesweiten Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e. V. (KOK).
Das BMAS plant die Weiterführung der Finanzierung der Servicestelle gegen
Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel ab 2023.
Bundesressorts, Länder und Zivilgesellschaft nehmen regelmäßig an Sitzungen
der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Bekämpfung von Menschenhandel unter
Vorsitz des BMFSFJ und an der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Bekämpfung
von Menschenhandel zum Zwecke der Arbeitsausbeutung unter Vorsitz des
BMAS teil.
Die Sitzungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppen befördern den Austausch und
stellen sicher, dass Synergien identifiziert und genutzt werden, auch in Bezug
auf Unterstützungsstrukturen.
Darüber hinaus wird auf die geplante Errichtung einer unabhängigen
Berichterstattungsstelle gegen Menschenhandel hingewiesen (siehe Antwort zu
Frage 1). Diese Stelle soll auch Daten zu bestehenden Unterstützungssystemen
sammeln und auswerten und hieraus ggf. Empfehlungen ableiten.
Weiterhin wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 verwiesen.
6. Plant die Bundesregierung, den Schutz Betroffener durch
bedarfsgerechte Unterbringung zu verbessern, und plant die Bundesregierung,
insbesondere die bisher mangelnden Unterbringungsmöglichkeiten für
minderjährige und für männliche Betroffene auf- und auszubauen, und wenn
ja, inwiefern?
Im Nationalen Rat gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen wird
unter dem gemeinsamen Vorsitz von BMFSFJ und der Unabhängigen
Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs auch die Verbesserung der
Unterbringung von minderjährigen Betroffenen sexueller Ausbeutung
diskutiert. Im Jahr 2021 wurden dazu auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins
für öffentliche und private Fürsorge e. V. vorgestellt und erörtert. Die
bedarfsgerechte Unterbringung wird auch in der weiteren Planung des Nationalen
Rates ein thematischer Schwerpunkt bleiben.
Auch im Rahmen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Menschenhandel unter
Vorsitz des BMFSFJ und der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Menschenhandel zum
Zweck der Arbeitsausbeutung werden unter anderem Themen, welche die
Unterbringung von Opfern von Menschenhandel betreffen, besprochen. Dies führt
im ersten Schritt zu einer Sensibilisierung und der Identifizierung möglicher
Synergien bzgl. bestehender Handlungsfelder.
7. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass Betroffene von
Menschenhandel nicht nach der Dublin-Verordnung überstellt werden,
wenn Gefahr droht, dann erneut ausgebeutet zu werden, und falls nein,
bitte begründen?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 19/17100 wird verwiesen.
8. Plant die Bundesregierung, öffentliche Stellen von der
Übermittlungspflicht nach § 87 des Aufenthaltsgesetzes, der besagt, dass öffentliche
Stellen den Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen
Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, an die
Ausländerbehörde zu melden, auszunehmen, um Menschen ohne
geregelten Aufenthaltsstatus gemäß ihres gesetzlichen Anspruchs Zugang zu
Gesundheitsversorgung und arbeitsrechtlicher Beratung zu gewähren,
ohne Angst vor aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen haben zu müssen,
und wenn ja, inwiefern?
Die Bundesregierung prüft entsprechenden Änderungsbedarf. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
9. Was plant die Bundesregierung konkret, um Betroffene von
Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit besser zu
identifizieren und zu schützen?
Das BMAS fördert die Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit
und Menschenhandel.
Sie trägt durch Schulungen der Hauptzollämter und weiterer Akteure dazu bei,
Kompetenzen über die Erscheinungsformen von Arbeitsausbeutung,
Zwangsarbeit und Menschenhandel im jeweiligen Arbeitsfeld zu erwerben und Opfer zu
identifizieren.
Mit Unterzeichnung einer Rahmenvereinbarung zwischen dem
Bundesministerium der Finanzen, dem BMAS und dem Deutscher Gewerkschaftsbund am
1. Juni 2021 wird die Zusammenarbeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
(FKS) der Zollverwaltung, der gewerkschaftsnahen Beratungsstellen für
ausländische Beschäftigte („Faire Integration“, „Faire Mobilität“) sowie der
Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel
intensiviert.
Durch die Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern wie Bulgarien, aus denen
Opfer von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung und
Zwangsarbeit stammen sowie der Entwicklung bilateraler Verweismechanismen und
Präventionsstrukturen erfolgt ein besserer Schutz bzw. Unterstützung für die
Opfer.
a) Wie will die Bundesregierung den nach Ansicht der Fragestellenden
bestehenden Missstand beheben, dass in vielen Fällen der
Straftatbestand der „Arbeitsausbeutung“ zwar zunächst identifiziert, jedoch von
Polizei oder Staatsanwaltschaft danach lediglich wegen Sozialbetrugs
ermittelt wird, sodass Betroffenen ein Rechtsanspruch auf nicht
gezahlte Löhne oder Opferschutz vorenthalten wird?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Strafverfolgung
in diesem Bereich liegt in der Zuständigkeit der Länder. Die Bundesregierung
hat auf die Verfolgung konkreter Taten keinen Einfluss. Die Frage, ob ein
Anspruch auf Lohn besteht, ist nicht von der Durchführung oder dem Ausgang
eines Strafverfahrens abhängig; dieses dient dem Ziel festzustellen, ob sich
jemand strafbar gemacht hat. Für die Ermittlung und Durchsetzung von
Rechtsansprüchen sind Polizei und Staatsanwaltschaft nicht zuständig.
Grundsätzlich trägt die vom BMAS finanzierte Servicestelle gegen
Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel insbesondere durch Vernetzung
von in diesem Bereich arbeitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zur
besseren Aufklärung und Anwendung der Straftatbestände bei.
b) Wie plant die Bundesregierung, Betroffene von Menschenhandel zum
Zweck der Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit insbesondere in
schwer zugänglichen Bereichen wie haushaltsnahe Dienstleistungen
oder häusliche Pflege, in denen häufig Frauen betroffen sind, besser zu
identifizieren und zu schützen?
Die Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel
hat im Jahr 2020 eine Branchenanalyse herausgegeben. Hier wurden konkret
für die Paketbranche und Fleischindustrie Anzeichen auf Ausbeutung und
Zwang analysiert. Es wurden Empfehlungen für verschiedene Akteurinnen und
Akteure ausgesprochen in den Kategorien Sensibilisierung, Verantwortung,
Unterstützung und Konsequenzen. Dabei sind die Bereiche Prävention,
Opferschutz und Strafverfolgung adressiert.
Eine Analyse mit den gleichen Indikatoren zu den Branchen Saisonarbeit in der
Landwirtschaft und häuslicher Pflege ist in Planung. Eine Analyse kann
Hinweise darauf geben, welche Anzeichen für die Straftaten „Zwangsarbeit“ (232b
Strafgesetzbuch – StGB) und „Ausbeutung der Arbeitskraft“ (233 StGB) im
Pflegebereich und in der Landwirtschaft auftreten.
Sie kann dazu beitragen, Zeichen von Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit zu
erkennen und Betroffene besser zu schützen.
c) Welche Branchen nimmt die Bundesregierung bei der Identifizierung
und Bekämpfung von Menschenhandel zum Zweck der
Arbeitsausbeutung besonders in den Fokus?
Die FKS verfolgt einen ganzheitlichen, risikoorientierten Prüfansatz. Zur
Aufgabenwahrnehmung gehören neben der Prüfung von ausbeuterischen
Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) alle weiteren im § 2 Absatz 1 SchwarzArbG
abschließend aufgeführten Prüfungsaufgaben. Diese beziehen sich grundsätzlich auf
alle Branchen. Die besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung
betroffen Branchen, u. a. das Bauhaupt- und Baunebengewerbe, das Gaststätten-
und Beherbergungsgewerbe sowie das Gebäudereinigungsgewerbe, stehen
dabei im Fokus der FKS.
Auch die Erfahrung und der Austausch mit den Fachberatungsstellen haben
gezeigt, dass insbesondere die Bau- und Logistikbranche betroffen sind, ebenso
wie haushaltsnahe Dienstleistungen, insbesondere im Rahmen von Pflege.
Die vom BMAS geförderte Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung,
Zwangsarbeit und Menschenhandel hat zudem im Jahr 2020 eine Branchenanalyse
durchgeführt. Hier wurden konkret für die Paketbranche und Fleischindustrie
Anzeichen auf Ausbeutung und Zwang analysiert. Es werden Empfehlungen
ausgesprochen zu Prävention, Bekämpfung und Opferschutz (2020_Servicestelle-geg
en-Zwangsarbeit-_Analyse-Fleisch-und-Paketbranche.pdf).
Weiterhin wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
10. Was plant die Bundesregierung konkret, um Betroffene von
Menschenhandel
a) zum Zwang zu strafbaren Handlungen,
b) zum Zweck der Ausbeutung von Bettelei und
c) zum Zweck der Organentnahme
besser zu identifizieren und zu schützen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
11. Wird sich die Bundesregierung – über die Traumaambulanz-Verordnung,
welche schnelle und unbürokratische psychologische Hilfe ermöglicht,
hinaus – für eine Übergangslösung für das „Soziale
Entschädigungsgesetz“, welches die Entschädigung und Zahlung vorenthaltener Löhne
sichern soll und erst 2024 in Kraft tritt, einsetzen, sodass auch vor 2024
Betroffene ihre Rechte geltend machen können, und falls nein, bitte
begründen?
Betroffene können bereits nach geltendem Recht nach dem
Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Versorgung der
Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) ihre Rechte auf
Opferentschädigung geltend machen. Auf dieser Grundlage können Betroffene neben
zahlreichen Leistungen wie etwa einer Grundrente auch einen
Berufsschadensausgleich (§ 31 BVG) erhalten, der dazu dient, die schadensbedingte
Einkommensminderung auszugleichen. Die Regelung wird ab dem 1. Januar 2024 in
Kapitel 10 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) XIV fortgeführt.
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 OEG erhält eine Person, die infolge eines
vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen sie oder eine andere Person oder
durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten
hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag
Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes. Dabei umfasst die Versorgung nach § 9 Absatz 1 BVG
Leistungen der Heilbehandlung, Krankenbehandlung, Beschädigtenrenten und
Pflegezulagen.
Im Rahmen der Krankenbehandlung bestehen auch schon heute Ansprüche auf
psychologische Hilfe.
Die Beschädigtenrente ist dann zu leisten, wenn bei dem Betroffenen
Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen bestehen, die durch die als
Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen
Gesundheitsstörungen bedingt sind.
Wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung
ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem
Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt
wurde oder noch ausgeübt wird, ist der Grad der Schädigungsfolgen höher zu
bewerten (vgl. § 30 Absatz 2 Satz 1 BVG).
12. Wie gedenkt die Bundesregierung, in Anbetracht der Tatsache, dass viele
Betroffene von Menschenhandel sich nicht trauen, ihren Fall zu melden
oder nicht wissen, an wen sie sich wenden können, die Bereitschaft zur
Meldung, z. B. in Beratungsstellen, zu erhöhen?
Das BMFSFJ fördert den Verein „Innocence in Danger e. V.“ zur Umsetzung
des Modellprojekts „#UNDDU?“ zur Prävention und Intervention gegen
sexualisierte Gewalt unter Jugendlichen. Im Projekt werden unter anderem
Workshops für Jugendliche umgesetzt, durch die die Handlungskompetenz bei
sexualisierter Gewalt gefördert werden soll. Dies umfasst auch Meldungen von
Gewalterfahrungen und Kenntnisse über Hilfeangebote. Zusammen mit ECPAT
Deutschland e. V. entwickelt „Innocence in Danger e. V.“ im Jahr 2022 ein
Workshop-Modul zur sogenannten Loverboy-Methode, welches in die bereits
entwickelten Workshops des Modellprojektes integriert werden soll.
13. Kann die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), deren Prüfauftrag durch
das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) von 2019
erweitert wurde und die mandatiert wurde, Kontrollen von Beschäftigungen zu
„ausbeuterischen Arbeitsbedingungen“ durchzuführen, nach Ansicht der
Bundesregierung diese Aufgabe in ausreichendem Maße erfüllen (bitte
begründen)?
a) Wie viele Ermittlungsverfahren zu Menschenhandel fanden seit der
Mandatierung im Jahr 2019 in welchen Bereichen statt (bitte nach
Jahren und Branchen aufschlüsseln)?
Die Fragen 13 und 13a werden gemeinsam beantwortet.
Anzahl eingeleiteter und erledigter Strafverfahren wegen Menschenhandels,
Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit (§§ 232, 232b, 233, und 233a StGB)
nach Branchen in den Jahren 2019 bis 2021
2019
Branche Einleitungen Erledigungen
Bauhaupt- und Baunebengewerbe 2
Frisör- und Kosmetiksalons 9 1
Gaststätten und Beherbergungsgewerbe 1
Pflegebranche 3
Sonstige 1
2020
Branche Einleitungen Erledigungen
Bauhaupt- und Baunebengewerbe 1
Frisör- und Kosmetiksalons 2 1
Gaststätten und Beherbergungsgewerbe 3 1
Landwirtschaft 1
Personenbeförderungsgewerbe 2
Pflegebranche 3 1
Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 4 1
Sonstige 5 3
2021
Branche Einleitungen Erledigungen
Bauhaupt- und Baunebengewerbe 12
Frisör- und Kosmetiksalons 4 3
Gaststätten und Beherbergungsgewerbe 4 4
Personenbeförderungsgewerbe 2
Pflegebranche 3
Anzahl eingeleiteter und erledigter Strafverfahren wegen Menschenhandels,
Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit (§§ 232, 232b, 233, und 233a StGB)
nach Branchen in den Jahren 2019 bis 2021
Prostitutionsgewerbe 7
Sonstige 2 2
Datum der Auswertungen aus der Arbeitsstatistik der FKS: 21. April 2022
Wurde ein Ermittlungsverfahren wegen mehrerer Straftatbestände eingeleitet,
so wird nur der als führend erfasste Straftatbestand in der Arbeitsstatistik der
FKS ausgewertet. Die Tabelle enthält also nur die Anzahl der
Ermittlungsverfahren, in denen die Straftatbestände Menschenhandel, Arbeitsausbeutung und
Zwangsarbeit als führende Straftatbestände erfasst worden sind. Wurden diese
Straftatbestände in einem Ermittlungsverfahren als Nebenstraftatbestände
erfasst, werden sie in dieser Auswertung nicht berücksichtigt.
Die in einem Zeitraum erledigten Ermittlungsverfahren wurden nicht zwingend
in diesem Zeitraum eingeleitet. Die Erledigungen eines Zeitraumes mit den
Einleitungen dieses Zeitraumes ins Verhältnis zu setzen führt daher nicht zu
aussagekräftigen Ergebnissen.
b) Wie viele Beschäftigte sind für den Bereich Arbeitsausbeutung bei der
FKS beschäftigt?
Der Personalbestand der FKS auf operativer Ebene beträgt zum 31. März 2022
7 737 Arbeitskräfte (AK). Dieses Personal bearbeitet grundsätzlich alle im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten anfallenden Aufgaben.
Für den Bereich des Opferschutzes im Zusammenhang mit den Prüfungen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 7 SchwarzArbG wurden je Hauptzollamt zwei
Beschäftigte benannt, die im Nebenamt als Opferschutzkoordinatorinnen und
Opferschutzkoordinatoren fungieren. Aufgabe der Koordinatorinnen und
Koordinatoren ist der Aufbau und die Betreuung eines örtlich geeigneten Netzwerkes mit
spezialisierten Fachberatungsstellen.
c) Ist der Bereich zur Kontrolle ausbeuterischer Arbeitsbedingungen bei
der FKS nach Ansicht der Bundesregierung finanziell ausreichend
ausgestattet, um dieser Aufgabe effektiv nachzugehen?
Die FKS verfolgt im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach dem
SchwarzArbG einen ganzheitlichen, risikoorientierten Prüfungsansatz, der neben der
Prüfung von ausbeuterischen Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7
SchwarzArbG alle weiteren im § 2 Absatz 1 SchwarzArbG abschließend
aufgeführten Prüfungsaufträge umfasst.
Die FKS ist für die Kontrolle von ausbeuterischen Arbeitsbedingungen in
ihrem Zuständigkeitsbereich finanziell ausreichend ausgestattet.
d) Ist das Personal zur Kontrolle ausbeuterischer Arbeitsbedingungen bei
der FKS nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend geschult, um
dieser Aufgabe effektiv nachzugehen?
Die Beschäftigten der FKS werden regelmäßig im Hinblick auf die Erfüllung
aller gesetzlichen Prüfaufträge fortgebildet. Insbesondere im Bereich
Bekämpfung von Menschenhandel, Zwangsarbeit, Arbeitsausbeutung sowie
Opferschutz werden die Opferschutzkoordinatorinnen und Opferschutzkoordinatoren
im Rahmen von Schulungen umfassend geschult. Wichtigster Bestandteil der
von den Fachberatungsstellen durchgeführten Schulungen ist die bessere
Identifizierung von Opfern von Menschenhandel, Zwangsarbeit und Ausbeutung
der Arbeitskraft.
14. Wie plant die Bundesregierung, im Kampf gegen Menschenhandel die
Aspekte „Schutz der Betroffenen“ und „Strafverfolgung“ zu priorisieren
bzw. zu gewichten?
Die Bekämpfung des Menschenhandels in all seinen Ausprägungen ist auf
mehrere Ressorts aufgeteilt, die sich untereinander eng abstimmen. Eine
Gewichtung einzelner Zuständigkeiten ist nicht vorgesehen.
15. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung zur besseren
Bekämpfung des Handels mit und der Ausbeutung von Minderjährigen
(auch mittels digitaler Medien) beitragen?
a) Wie gedenkt die Bundesregierung, mit den Empfehlungen des
Nationalen Rates gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern vom Sommer
2021 umzugehen?
b) Welche konkreten Schritte sind geplant, um die empfohlenen
Maßnahmen zur Bekämpfung des Handels mit Minderjährigen
umzusetzen?
Die Fragen 15 bis 15b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Nationale Rat gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
empfiehlt die Identifizierung von minderjährigen Betroffenen zu befördern und die
Zusammenarbeit der beteiligten Sektoren zu stärken. Hierzu wird insbesondere
auf die Förderung von ECPAT Deutschland e. V. durch das BMFSFJ verwiesen
(siehe Antwort zu Frage 3).
Zur Entwicklung digitaler Schutzkonzepte für Kinder und Jugendliche finden
im Kontext des Nationalen Rates derzeit Fachgespräche unter anderem mit
ECPAT Deutschland e. V. und der Bundeszentrale für Kinder- und
Jugendmedienschutz statt. Die Ergebnisse dieser Fachgespräche werden im Herbst 2022
in der Arbeitsgruppe „Schutz vor Ausbeutung und internationale Kooperation“
des Nationalen Rates diskutiert.
Bezüglich Frage 15b nimmt die Bundesregierung die empfohlenen Maßnahmen
zur Kenntnis und wird einen etwaigen Reformbedarf prüfen.
16. Wird die Bundesregierung ein Zeugnisverweigerungsrecht für
Mitarbeitende in Beratungsstellen einführen, um die Situation von Opfern des
Menschenhandels in Deutschland zu verbessern, und falls nein, bitte
begründen?
Die Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Mitarbeitende in
Opferberatungsstellen ist derzeit nicht beabsichtigt. Das Interesse an einer
leistungsfähigen Strafjustiz fällt in den Gewährleistungsbereich des Rechtsstaatsprinzips
nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Dieses enthält als wesentlichen
Bestandteil auch die Idee der Gerechtigkeit und verlangt die Aufrechterhaltung
einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege. Hierzu gehört auch eine möglichst
umfassende Wahrheitsermittlung (vgl. BVerfG 44, 353 ff., Beschluss vom
24. Mai 1977 – 2 BvR 988/75; ständige Rechtsprechung). Der Kreis der
Zeugnisverweigerungsberechtigten ist daher auf das unbedingt erforderliche Maß zu
begrenzen.
17. Inwiefern und mit welchen Maßnahmen plant die Bundesregierung, ggf.
dafür zu sorgen, dass Betroffene von Menschenhandel zur
Arbeitsausbeutung, insbesondere Frauen in haushaltsnahen Dienstleistungen und in
der Pflege,
a) verstärkt identifiziert werden und
b) ihnen Zugang zu Schutz und Unterstützung ermöglicht wird?
Auf die Antwort zu Frage 9b wird verwiesen.
18. Liegen der Bundesregierung mittlerweile konkretere Zahlen zu den in
Deutschland tätigen Live-ins und zu der Anzahl der Haushalte, in denen
Live-ins tätig sind, vor, als in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/27415 dargestellt, und falls nein, welche
Anstrengungen wird die Bundesregierung unternehmen, um die realen
Zahlen zu erfassen?
Der Bundesregierung liegen keine weiteren Zahlen vor als die auf
Bundestagsdrucksache 19/27415. Eine Ermittlung der Zahlen ist nicht geplant; sie können
nicht im Rahmen der Regelversorgung erfasst werden, weil es sich nicht um
Leistungen der Pflegeversicherung handelt.
19. Inwiefern sieht die Bundesregierung ein Problem in der Tatsache, dass
viele 24-Stunden-Pflegekräfte
a) irregulär tätig sind,
b) nicht krankenversichert sind und
c) nicht sozialversichert sind?
Detaillierte Zahlen zu den Haushalten mit Pflegebedürftigen, die das Angebot
von im Haushalt wohnenden, häufig aus dem Ausland kommenden
Betreuungskräften für eine Unterstützung und Betreuung nutzen, gibt es nicht. Valide
Aussagen dazu, wie viele Beschäftigte irregulär tätig bzw. kranken- oder
sozialversichert sind, sind deshalb nicht möglich. Außerdem ist die für dieses
Angebot übliche Bezeichnung „24-Stunden-Pflege“ doppelt irreführend, weil das
Betreuungspersonal in aller Regel weder über eine (fach-)pflegerische
Ausbildung verfügt noch rund um die Uhr im Einsatz ist.
Im Rahmen des Projektes „Den Verbraucherschutz im 'Grauen Pflegemarkt'
stärken“, das durch das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz gefördert wurde, haben die beteiligten Verbraucherzentralen Berlin,
Brandenburg und Nordrhein-Westfalen Verbraucherschutzdefizite im „Grauen
Pflegemarkt“ ermittelt, Verbraucher über ihre Rechte und rechtlichen Risiken
aufgeklärt und Informationen über Vertragsgestaltungen zusammengetragen.
Das vom BMAS geförderte und vom Deutschen Gewerkschaftsbund
umgesetzte Beratungsangebot „Faire Mobilität“ bietet arbeits- und sozialrechtliche
Beratung für mobile Beschäftigte an. An seinen zurzeit elf Standorten können sich
Beschäftigte aus anderen EU-Mitgliedsstaaten (insbesondere aus mittel- und
osteuropäischen Ländern) in ihren Herkunftssprachen in arbeitsrechtlichen
Fragen beraten lassen. Branchenspezifische Kompetenzschwerpunkte, wie u. a. für
die sogenannte „24-Stunden-Pflege“, ermöglichen eine überregionale
branchenspezifische Beratung.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren die Leistungen der
Pflegeversicherung zur Unterstützung Pflegebedürftiger in der eigenen
Häuslichkeit durch zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste sowie
durch Angebote zur Unterstützung im Alltag mehrfach deutlich ausgebaut.
20. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
die fehlende Kontrolle der Vermittlungsagenturen und der
Arbeitsbedingungen der 24-Stunden-Pflegekräfte dem Menschenhandel zum Zweck
der Arbeitsausbeutung Vorschub leistet, und inwiefern kann das von der
Bundesregierung eingeführte Siegel „Faire Anwerbung Pflege
Deutschland“ (
https://www.faire-anwerbung-pflege-deutschland.de/) hier Abhilfe
schaffen?
Das erst kürzlich eingeführte Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege
Deutschland“ richtet sich an private Vermittler und eigenständig anwerbende
Gesundheitseinrichtungen, die Pflegefachkräfte aus Drittstaaten gewinnen wollen. Sie
können das Siegel freiwillig beantragen. Die 24-Stunden-Betreuung erfolgt
jedoch in der Regel nicht durch Pflegefachkräfte.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 und die dortigen Ausführungen
verwiesen.
Hinsichtlich der Kontrollen von Vermittlungsagenturen und sogenannten
„Liveins“ durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung wird
auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 9 und 21 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/27415 sowie
zu den Fragen 16 und 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/28920 verwiesen.
21. Plant die Bundesregierung, Unternehmen zu verpflichten, Anwerbe- und
Beschäftigungspraktiken nachweislich fair und ethisch transparent zu
gestalten, und wenn ja, inwiefern?
Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung durch private
Arbeitsvermittler in Deutschland, müssen diese die Informationspflichten des am 1.
Januar 2022 in Kraft getretenen § 299 SGB III einhalten. Danach muss der oder die
Arbeitsuchende vor Abschluss des Arbeitsvertrages in seiner oder ihrer eigenen
Sprache oder in einer Sprache, die die oder der Arbeitsuchende versteht, über
die wesentlichen Umstände des vermittelten Vertrages (z. B. Arbeitszeit und
Arbeitsentgelt, einschließlich vorgesehener Abzüge) und über Hilfsangebote
(Beratungsdienste der Sozialpartner und staatlicher Stellen) informiert werden.
22. Welchen Wert misst die Bundesregierung der im Jahr 2021 entwickelten
Norm DIN SPEC 33454 für die 24-Stunden-Pflege „Betreuung
unterstützungsbedürftiger Menschen durch im Haushalt wohnende
Betreuungskräfte aus dem Ausland – Anforderungen an Vermittler,
Dienstleistungserbringer und Betreuungskräfte“ zu, und welche rechtliche Bindung hat
diese?
Die DIN SPEC 33454 vermeidet bewusst den irreführenden Begriff der
sogenannten „24-Stunden-Pflege“. Die Spezifikation bietet den Marktteilnehmern
Orientierung, kann dazu beitragen, dass eine höhere Versorgungsqualität
erreicht werden kann, sorgt bei Einhaltung für fairere Arbeitsbedingungen und
schafft mehr Transparenz. Dazu werden Anforderungen an die verschiedenen
Beteiligten wie Betreuungskräfte, den Einsatz und Einsatzort festgelegt. Der
DIN SPEC 33454-Standard hat keine rechtliche Bindung. Die Zertifizierung
gemäß dem Standard ist für Vermittler und Dienstleistungserbringer von
Betreuungsangeboten im häuslichen Umfeld durch Betreuungskräfte aus dem
Ausland nicht verpflichtend. Für die Beteiligten besteht vielmehr die
Möglichkeit der freiwilligen Selbstverpflichtung zur Zertifizierung nach dem DIN-
Standard.
23. Hat die Bundesregierung vor, in dieser Legislaturperiode die UN-
Wanderarbeiterkonvention („Internationale Konvention zum Schutz aller
Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen“) zu ratifizieren,
und falls nein, bitte begründen?
Die Bundesregierung hat die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte
aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen von 1990 nicht
ratifiziert und beabsichtigt die Ratifizierung auch nicht. Die Gründe hierfür wurden
seinerzeit bei der Annahme des Übereinkommens im Rahmen der
Generalversammlung der Vereinten Nationen in einer Erklärung zum Ausdruck gebracht
und bestehen unverändert fort. Die grundlegenden Menschenrechte sind durch
die von Deutschland ratifizierten Menschenrechtsübereinkommen geschützt
(u. a. im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte). Die Position der Bundesregierung wird dadurch bestätigt, dass es keine
Anzeichen dafür gibt, dass die Mehrheit der EU-Staaten eine Zeichnung oder den
Beitritt zur Konvention in naher Zukunft plant. Ein einseitiges Vorgehen stünde
der Überzeugung Deutschlands entgegen, dass in dieser wichtigen Frage ein
gemeinsames Vorgehen innerhalb der EU unerlässlich ist.
24. Plant die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf
die Bedenk- und Stabilisierungsfrist (Ausreisefrist) von drei Monaten,
welche nach Einschätzung der Fragestellenden zu selten gewährt wird,
obwohl bereits bei Anzeichen für Menschenhandel den potenziell
Betroffenen eine angemessene aufenthaltsrechtliche Frist eingeräumt werden
müsste, während derer sie vor Ausweisung oder Abschiebung geschützt
sind (vgl. Rechtsgutachten von Graser/Lindner, 2020: 210329_Rechts-
gutachten_DINA4_web.pdf (
www.servicestelle-gegen-zwangsarbeit.de),
allen potenziell von Menschenhandel Betroffenen zu gewähren, und
wenn ja, inwiefern?
Die entsprechende gesetzliche Regelung zu der in der Frage angesprochenen
Ausreisefrist enthält § 59 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die
Regelung begünstigt Ausländer, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sie Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b
Satz 1 AufenthG genannten Straftat geworden sind.
Dies umfasst bereits potenziell von Menschenhandel betroffene Personen.
Zuständig für die Anwendung von § 59 Absatz 7 AufenthG sind die
Ausländerbehörden der Länder bzw. die durch sie nach § 59 Absatz 7 Satz 4 beauftragte
Stelle.
a) Sind nach Ansicht der Bundesregierung die Strafverfolgungs- und
Ausländerbehörden adäquat ausgebildet, um Anzeichen für
Menschenhandel zu identifizieren?
Falls nein, plant die Bundesregierung entsprechende
Qualifizierungsmaßnahmen?
Das Aus- als auch Fortbildungsprogramm der Polizeien in allen
Laufbahngruppen berücksichtigt das Thema Menschenhandel. Weiterhin finden hierzu
Fortbildungsseminare statt. Das Thema wird auch im Intranet behandelt. Aktuell
bieten mehrere Bundesbehörden auf zahlreichen, auch mehrsprachigen
Plattformen, sowohl online als auch in ausgedruckter Version, Informationen an, um
die Geflüchteten vor den Gefahren des Menschenhandels zu schützen.
Die Ausbildung der Nachwuchskräfte der Zollverwaltung umfasst in allen
Laufbahnen die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die für die
Ermittlung der Straftatbestände notwendig sind, die mit dem Menschenhandel
und sonstigen Formen der Ausbeutung der Arbeitskraft im Zusammenhang
stehen.
Neben den auf die Antwort zu Frage 13d genannten Schulungen wird das
Thema Menschenhandel im Rahmen der Fortbildung inhaltlich behandelt und
vertieft.
b) Plant die Bundesregierung, die spezialisierten Fachberatungsstellen
mehr in die Entscheidung der Ausländerbehörden über die
Anwendung der Bedenkfrist (also die dreimonatige Verlängerung der
Ausreisefrist) einzubeziehen, und wenn ja, inwiefern?
Die Länder führen die hier einschlägigen Bestimmungen des Aufenthaltsrechts
gemäß Artikel 83 des Grundgesetzes als eigene Angelegenheit aus. Zu ihrem
eigenen Verantwortungsbereich gehört daher auch die Ausbildung, Schulung
und Fortbildung der damit betrauten Bearbeiterinnen und Bearbeiter. Der Bund
hat hierauf somit aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen
fachaufsichtlichen Zugriff, besitzt aus zwingenden Gründen keinen belastbaren Überblick
über die Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Ausländerbehörden und ist auch für Qualifizierungsmaßnahmen nicht zuständig.
25. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis der
Evaluierung durch das Kriminologische Forschungsinstitut
Niedersachsen (KFN), dass das Unterziel der „Erweiterung der
Ausbeutungszwecke“ nur teilweise erreicht sei, weil von „einer effektiven Bekämpfung
[…] bislang jedoch kaum gesprochen werden“ könne, weil nur sehr
wenige Fälle der Ausbeutungsformen „Bettelei“, „mit Strafe bedrohte
Handlungen“ und „rechtswidrige Organentnahme“ überhaupt bekannt
würden?
Die Bundesregierung nimmt die Ergebnisse der vom Bundesministerium der
Justiz (BMJ) in Auftrag gegebenen Evaluierung der Strafvorschriften zur
Bekämpfung des Menschenhandels zur Kenntnis und wird die weitere
Entwicklung beobachten. Auch das KFN weist darauf hin, dass der Zeitraum zwischen
dem Inkrafttreten der überarbeiteten Strafvorschriften zur Bekämpfung des
Menschenhandels noch recht kurz ist. Eine abschließende Bewertung ist daher
noch nicht möglich.
26. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis der
Evaluierung, dass das Unterziel, die Aussagebereitschaft der Opfer zu
erhöhen, „kaum erreicht“ worden sei, und wie gedenkt die
Bundesregierung, zu erreichen, dass der aus diesem Grund modifizierte § 154c
Absatz 2 StPO („Non-Punishment“-Prinzip) in der Strafverfolgungspraxis
häufiger Anwendung findet, anstatt auf Verfahrenseinstellungen
auszuweichen (§§ 170 Absatz 2, 153 StPO)?
a) Sieht die Bundesregierung in der vom KFN vorgeschlagenen
Umwandlung des § 154c Absatz 2 StPO in eine zwingende Norm ein
probates Mittel zur Erreichung des Unterziels, die
Aussagebereitschaft der Opfer zu erhöhen, und wenn ja, inwiefern?
b) Wird sich die Bundesregierung für eine konsequente Umsetzung des
§ 154c Absatz 2 StPO seitens der Behörden einsetzen, insbesondere,
wenn es um irregulären Aufenthalt von Opfern des Menschenhandels
in Deutschland geht, welche womöglich mit gefälschten Dokumenten
zum Zweck der Ausbeutung eingereist sind, und wenn ja, inwiefern?
Die Fragen 26 bis 26b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Anwendung strafprozessualer Vorschriften obliegt in diesem Bereich den
Strafverfolgungsbehörden der Länder. Die Bundesregierung nimmt die
Ergebnisse der vom BMJ in Auftrag gegebenen Evaluierung der Strafvorschriften zur
Bekämpfung des Menschenhandels zur Kenntnis.
Das genannte Ergebnis der Evaluierung und daraus folgende Konsequenzen
werden auch Thema der Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und
Justizminister am 1. und 2. Juni 2022 sein.
27. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis der
Evaluierung, dass die Formulierungsänderungen mit dem Ziel, eine
bessere Beweisbarkeit von Menschenhandelstaten zu erreichen, zu „keinen
Auswirkungen auf die Strafverfolgungspraxis geführt“ hätten und „nach
wie vor kein Tatnachweis mithilfe objektiver Beweismittel möglich“ sei,
sondern eine Verurteilung nur gelänge, wenn „entweder eine
Opferzeug*innenaussage oder aber eine geständige Einlassung des/der
Angeklagten“ vorliege?
28. Plant die Bundesregierung, das die Strafverfolgung erschwerende
Gesinnungsmerkmal „rücksichtsloses Gewinnstreben“ im Bereich der
Arbeitsausbeutung zu überdenken bzw. zu streichen, weil dessen Vorliegen –
den Erkenntnissen der Evaluierung folgend – kaum zu beweisen ist, und
wenn ja, inwiefern?
29. Plant die Bundesregierung, die von den befragten Expertinnen und
Experten kritisierten Aspekte mangelhafter Praktikabilität der novellierten
§§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs (StGB; Stichworte: „schwer
handhabbarer Normenkomplex“, „verwirrendes Normengeflecht“) zu
beheben, und sieht sie diese mangelhafte Praktikabilität in einem
Zusammenhang mit unveränderten oder gesunkenen Fallzahlen und Verurteilungen
im Zusammenhang mit Menschenhandel (vgl. S. 12), und wenn ja,
inwiefern?
30. Wird die Bundesregierung, entsprechend der Empfehlung des KFN, die
verschiedenen Ausbeutungsformen – insbesondere sexuelle Ausbeutung
und Arbeitsausbeutung – in separaten Normen regeln, weil – so die
Erkenntnisse der Evaluation – man es bei der sexuellen Ausbeutung und
der Arbeitsausbeutung mit zwei unterschiedlichen Kriminalitätsformen
zu tun habe, die überdies sehr unterschiedliche Geschädigte beträfen?
31. Plant die Bundesregierung, die neuen Ausbeutungsformen „Bettelei“ und
„mit Strafe bedrohte Handlungen“ separat von „Ausbeutung der
Arbeitskraft“ zu regeln oder diese zumindest im § 233 StGB, etwa durch
Überschriften, besser kenntlich zu machen und so die Praktikabilität in der
Strafverfolgung zu verbessern, und wenn ja, inwiefern?
32. Wird die Bundesregierung, entsprechend der Empfehlung des KFN, die
§§ 180a, 181a StGB (Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei) in
das Konzept der Vorschriften gegen Menschenhandel einbeziehen und
einpassen oder macht sie dies – wie die Vorgängerregierung – von einer
Gesamtreform der sexualstrafrechtlichen Vorschriften abhängig, falls
Letzteres von der Bundesregierung geplant ist?
33. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis der
Evaluierung, dass es an Beratungs- und Hilfeangeboten für die durch die
neuen Ausbeutungsformen geschädigten Personen, aber auch für
diejenigen, die durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2 StGB
geschädigt wurden, mangelt?
Die Fragen 27 bis 33 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung nimmt die Ergebnisse der vom BMJ in Auftrag
gegebenen Evaluierung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels
zur Kenntnis und wird einen etwaigen Reformbedarf prüfen. Ein unmittelbarer
Handlungsbedarf besteht allerdings nicht, zumal auch das KFN auf die relativ
kurze Zeit seit der Reform der Straftatbestände zur Bekämpfung des
Menschenhandels hinweist. Notwendig ist ein ganzheitlicher Ansatz, der alle Beteiligten
einbezieht und auf ein abgestimmtes Vorgehen einschließlich Prävention und
Opferschutz abzielt. Der Koalitionsvertrag 2021 bis 2025 zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP enthält insoweit an verschiedenen
Stellen Aussagen über Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels,
insbesondere den Entwurf und die Umsetzung eines nationalen Aktionsplans, die
Einrichtung einer Koordinierungsstelle innerhalb der Bundesregierung sowie
einer unabhängigen Berichterstattungsstelle, die auf Grundlage der erhobenen
Daten Empfehlungen für weitere Maßnahmen geben wird. Gesetzgeberische
Maßnahmen werden evidenzbasiert geprüft. Insbesondere bleibt das Ergebnis
der Evaluierung des Prostituiertenschutzgesetzes abzuwarten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]