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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Das Völkerrecht und die Teilnahme deutscher Staatsangehöriger an den Kämpfen in der Ukraine

(insgesamt 36 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

23.05.2022

Aktualisiert

02.05.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/148622.04.2022

Das Völkerrecht und die Teilnahme deutscher Staatsangehöriger an den Kämpfen in der Ukraine

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Andrej Hunko, Żaklin Nastić und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj hat wenige Tage nach dem völkerrechtswidrigen Angriff Russlands die Gründung einer sogenannten Internationalen Legion innerhalb der ukrainischen Streitkräfte verkündet (https://www.president.gov.ua/en/news/zvernennya-do-gromadyan-inozemnih-derzhav-yaki-pragnut-dopom-73213). Als Anlaufstelle für Interessierte aus Deutschland gibt die diesbezügliche Homepage https://fightforua.org/ die Ukrainische Botschaft in Berlin an.

Die Teilnahme ausländischer Freiwilliger am Krieg wirft völkerrechtliche Fragen auf, die nur bei detaillierter Kenntnis der konkreten Umstände beantwortet werden können. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (WD) haben in einer Ausarbeitung hierzu darauf hingewiesen, dass die Ausreise deutscher Staatsangehöriger zum Zweck der Teilnahme am Krieg selbst nicht strafbar ist (WD 2-3000-016/22).

Deutschen, die zugleich die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, droht unter Umständen der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), jedenfalls dann, wenn sie sich förmlich den ukrainischen Streitkräften anschließen.

Die Strafbarkeit einer Anwerbung für den freiwilligen Dienst in der Ukraine nach § 109h des Strafgesetzbuches hängt den WD zufolge davon ab, ob ein verpflichtendes Dienstverhältnis begründet wird. Die WD sind in seiner Ausarbeitung der Auffassung gefolgt, der Dienst in der Internationalen Legion begründe kein rechtlich verpflichtendes Wehrdienstverhältnis, weil die Freiwilligen keinen Sold erhielten und ihre Teilnahme an den Kampfhandlungen jederzeit abbrechen könnten. Aus diesen Gründen liege auch kein Verstoß gegen das Verbot der Anwerbung von Söldnern im Sinne der Söldnerkonvention vor.

Mehreren Presseberichten zufolge ist allerdings denjenigen, die sich der Internationalen Legion anschließen, keineswegs ein jederzeitiges Verlassen möglich. Die Homepage https://fightforua.org/ enthält hierzu keine Auskunft.

Der Sprecher der Internationalen Legion, Anton Myranovich, sagte gegenüber „RTL“, die ausländischen Kämpfer müssten einen Vertrag unterzeichnen. „Dann genießen sie alle Vorteile, alle Rechte, aber auch die Verantwortung eines ukrainischen Soldaten“ (https://www.rtl.de/cms/sie-wollen-kaempfen-duerfen-aber-nicht-auslaendische-soeldner-in-der-ukraine-abgelehnt-4942312.html).

Erfahrungen potentieller Freiwilliger bestätigen, dass „der Vertrag für die gesamte Dauer des Krieges gilt“ (https://de.euronews.com/2022/03/10/kaempfen-fuer-die-ukraine-tausende-melden-sich-bei-der-internationalen-legion) und dieser Vertrag die Unterzeichner „bis zum Ende des Kriegsrechts verpflichtet, in der Ukraine zu bleiben und auch zu kämpfen.“ (https://www1.wdr.de/nachrichten/echo-reporter-deutsche-kaempfer-ukraine-100.html 14).

Dass die freiwilligen Kämpfer als Kombattanten anzusehen sind, ist den WD zufolge prinzipiell zu bejahen, unabhängig von der Frage, ob sie sich der regulären Armee, der Internationalen Legion, anderen Freiwilligenverbänden oder auch „irregulären“ Streitkräften angeschlossen haben – sofern sie dabei die Voraussetzungen nach Artikel 4 A Absatz 2 des Genfer Abkommens (GK) III erfüllen, also einer Kommandostruktur unterworfen sind, ein Unterscheidungszeichen sowie die Waffen offen tragen und die „Gesetze und Gebräuche“ des Krieges befolgen. Personen, die sich den militärischen Formationen der sogenannten Volksrepubliken Donezk bzw. Luhansk anschließen, könnten sich hingegen nicht auf den Kombattantenstatus berufen.

Mehrere Hundert Bundeswehrreservisten und Technikexperten sollen in verschlüsselten Chatgruppen ihre Bereitschaft bekundet haben, für die Ukraine zu kämpfen. Der Verband der Reservisten der Bundeswehr steht diesbezüglich in Kontakt mit der Bundeswehr (https://www.businessinsider.de/politik/ukraine-krieg-bundeswehr-reservisten-planen-in-verschluesselten-chat-gruppen-kriegseinsatz-als-fremdenlegionaere-b/).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen36

1

Hat die Bundesregierung eine Einschätzung der rechtlichen und völkerrechtlichen Aspekte einer möglichen Teilnahme deutscher Staatsangehöriger am Krieg zwischen der Ukraine und Russland, und wie lautet diese?

2

Wie begründet die Bundesregierung ihre Position, lediglich Extremisten nach Möglichkeit an der Ausreise in das Kampfgebiet zu hindern, nicht aber nichtextremistische Personen, selbst dann nicht, wenn sie sich der russischen Kriegspartei anschließen wollen („Deutsche dürften an Ukraine-Krieg teilnehmen – auch für Russland“, https://www.tagesspiegel.de/politik/nach-aufruf-fuer-internationale-legion-deutsche-duerften-an-ukraine-krieg-teilnehmen-auch-fuer-russland/28121508.html), obwohl eine solche Unterstützung eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller geeignet wäre, sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 7 Absatz 1 Ziffer 1 des Passgesetzes zu gefährden, mithin ausreiseverhindernde Maßnahmen rechtfertigen würde?

3

Teilt die Bundesregierung die vom Bundesministerium der Justiz gemeinsam mit den Justizministern sechs weiterer EU-Staaten ausgesprochene Haltung (http://www.presse.justice.gouv.fr/communiques-de-presse-10095/communiques-de-2022-13011/reunion-du-groupe-vendome-34372.html), europäischen Bürgerinnen und Bürger davon abzuraten, sich der Internationalen Legion der Ukraine anzuschließen, und falls ja, aus welchen Beweggründen?

Was unternimmt die Bundesregierung ggf., um diese Position öffentlich zu vermitteln?

4

Inwiefern steht die Anwerbung von Freiwilligen für die Internationale Legion nach Auffassung der Bundesregierung in Übereinstimmung mit der sogenannten Söldnerkonvention von 1989, die das Anwerben von Söldnern untersagt, wobei Söldner als Personen definiert werden, die wesentlich vom Verlangen nach Eigengewinn motiviert sind und von der kriegführenden Partei, der sie sich anschließen, entlohnt werden (vgl. WD 2-3000-016/22)?

5

Inwiefern stellt die Anwerbung von Freiwilligen für andere Freiwilligenverbände auf ukrainischer, russischer oder auf Seiten der Separatisten nach Auffassung der Bundesregierung einen Verstoß gegen die sog. Söldnerkonvention dar?

6

Hat die Bundesregierung geprüft, ob der Verlusttatbestand nach § 28 Absatz 1 Ziffer 1 StAG erfüllt ist, demzufolge Deutsche, die in die Armee eines anderen Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, in Hinsicht auf

a) Deutsche, die auch die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen,

b) Deutsche, die auch die russische Staatsangehörigkeit besitzen,

sofern sie sich der regulären ukrainischen Armee, der Internationalen Legion oder einem anderen Freiwilligenverband auf ukrainischer Seite bzw. der russischen Armee oder einem etwaigen Freiwilligenverband auf russischer Seite anschließen?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

7

Hat die Bundesregierung geprüft, ob die Verlustregelung nach § 28 Absatz 1 Ziffer 2 StAG auf Deutsche anzuwenden ist, die sich den militärischen Verbänden der sogenannten Volksrepubliken Donezk bzw. Luhansk anschließen, und wie bewertet die Bundesregierung diese Verbände unter rechtlichen Gesichtspunkten?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

8

Hat die Bundesregierung geprüft, ob der Beitritt zur Internationalen Legion ein verpflichtendes Dienstverhältnis im Sinne von § 109h des Strafgesetzbuches begründet, vor dem Hintergrund, dass der Sprecher der Legion sowie in den Medien zitierte Freiwillige (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) ausführen, dass der Vertrag bis zum Ende des Krieges gelte bzw. die Freiwilligen die gleichen Rechte und Verantwortung hätten wie ukrainische Soldaten?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

9

Hat die Bundesregierung Kenntnisse,

a) ob es eine Einbindung der Internationalen Legion in die ukrainischen Streitkräfte und anderweitige Unterstellungsverhältnisse der Legionäre gibt,

b) ob möglicherweise geschlossene Verträge das jederzeitige Aufkündigen der Zugehörigkeit zur Internationalen Legion ermöglichen, oder ob sie für konkrete Zeiträume mit möglichen Regelungen zur vorzeitigen Aufkündigung geschlossen werden,

c) ob die Legionäre der ukrainischen Militärgerichtsbarkeit unterstehen,

d) ob Legionäre bei Ungehorsam, Befehlsverweigerung, Meuterei, unerlaubter Abwesenheit oder Fahnenflucht mit Bestrafung durch die ukrainische Justiz bzw. die Militärgerichtsbarkeit rechnen müssen, und ob Strafen vorgesehen sind,

e) ob die Legionäre einen Sold bzw. eine sonstige Vergütung erhalten, und wenn ja, wie hoch diese ist?

10

Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob Legionäre bzw. deren Angehörige im Falle von Verletzung, Gesundheitsschäden oder Tod Anspruch auf Versorgungs- bzw. Entschädigungsleistungen durch die Ukraine haben?

11

Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die Anwerbung für den Dienst in der Internationalen Legion prinzipiell (ungeachtet des Schutzes vor strafrechtlichen Folgen für diplomatisches Personal) den Straftatbestand im Sinne von § 109h StGB (Strafbarkeit des Anwerbens eines Deutschen „zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung“ zugunsten einer ausländischen Macht) erfüllt und welche Bedeutung hierbei die Frage hat, wie das Dienstverhältnis der Legionäre tatsächlich ausgestaltet ist (insbesondere ob es eine Besoldung gibt und das Verlassen der Legion jederzeit möglich ist)?

Wenn ja, welche, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen?

12

Hat die Bundesregierung Kenntnisse zu den Fragen 8 sowie 9a bis 9f in Bezug auf andere Freiwilligenverbände auf Seite der Ukraine, Russlands oder der Separatisten und ob ggf. der Beitritt zu diesen Freiwilligenverbänden jeweils ein verpflichtendes Dienstverhältnis im Sinne von § 109h des Strafgesetzbuches begründet, und wenn ja, welche?

13

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den derzeitigen personellen Umfang der Internationalen Legion?

14

Wie viele deutsche Staatsangehörige haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung bislang

a) der Internationalen Legion,

b) dem Regiment Asow,

c) dem Bataillon Ajdar,

d) anderen Einheiten der regulären Armee oder

e) anderen Freiwilligenverbänden (bitte möglichst detailliert darstellen)

angeschlossen, und welche Kenntnis hat sie darüber, ob die betreffenden Deutschen bereits an militärischen Auseinandersetzungen beteiligt waren oder eine militärische Ausbildung in der Ukraine erhalten haben?

15

Wie viele deutsche Staatsangehörige haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung bislang den russischen Streitkräften, denjenigen der Separatisten oder prorussischen Freiwilligenverbänden angeschlossen (bitte separat darstellen), und welche Kenntnis hat sie darüber, ob die betreffenden Deutschen bereits an militärischen Auseinandersetzungen beteiligt waren oder eine militärische Ausbildung durch die jeweilige Kriegspartei erhalten haben?

16

Welche Einschätzungen oder Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, welchen Anteil an den freiwilligen Kämpfern auf Seiten der Ukraine sowie Russlands Deutsche haben, die aus der Ukraine bzw. Russland stammen oder die zusätzlich die ukrainische bzw. russische Staatsangehörigkeit besitzen?

17

Sind infolge kriegerischer Einwirkungen nach Kenntnis der Bundesregierung in der Ukraine bereits deutsche Staatsangehörige ums Leben gekommen, und wenn ja, wie viele, und welche Angaben kann die Bundesregierung zu den Todesumständen sowie darüber machen, ob es sich um Zivilisten oder um Angehörige bewaffneter Einheiten handelte (bitte soweit möglich nach proukrainischen oder prorussischen Freiwilligen unterscheiden)?

18

Sind nach Kenntnis der Bundesregierung deutsche Staatsangehörige, die sich freiwillig ukrainischen bewaffneten Einheiten angeschlossen haben, in russische Gefangenschaft geraten, und falls ja, wie viele, und inwiefern werden sie nach Kenntnis der Bundesregierung von Russland als Kombattanten bzw. als Kriegsgefangene im Sinne der Genfer Konvention behandelt?

Welche Kenntnis hat sie über etwaige Deutsche, die auf Seiten Russlands gekämpft haben und in ukrainische Gefangenschaft geraten sind, und ob die Ukraine solche Freiwilligen als Kombattanten bzw. Kriegsgefangene behandelt?

Inwiefern gibt es zu dieser Frage Gespräche zwischen der Bundesregierung und der ukrainischen bzw. russischen Regierung?

19

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, ob die ukrainische Regierung bereit ist, allfällige ausländische Freiwillige, die in den russischen Streitkräften kämpfen, als Kombattanten anzuerkennen bzw. im Falle der Gefangennahme als Kriegsgefangene zu behandeln, und inwiefern gibt es zu dieser Frage Gespräche mit der ukrainischen Regierung?

20

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den politischen und persönlichen Hintergrund der Freiwilligen und darüber, inwiefern diese bereits eine militärische Ausbildung in Deutschland oder einem anderen Staat durchlaufen haben?

21

Welche Position hat die Bundesregierung zur möglichen Teilnahme von Reservistinnen und Reservisten bzw. aktiven (ggf. beurlaubten) Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr einschließlich (ggf. ehemaliger) Angehöriger von Spezialkräften an Kampfhandlungen in der Ukraine, und wie schätzt sie die rechtlichen und dienstrechtlichen Aspekte einer solchen Teilnahme ein vor dem Hintergrund, dass Medienberichten zufolge Reservisten der Bundeswehr erörtern sollen, zur Teilnahme an Kampfhandlungen in die Ukraine zu reisen bzw. angeben, bereits dort zu sein (https://www.businessinsider.de/politik/ukraine-krieg-bundeswehr-reservisten-planen-in-verschluesselten-chat-gruppen-kriegseinsatz-als-fremdenlegionaere-b/)?

22

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Frage, inwiefern Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr sich darüber austauschen, zwecks Unterstützung einer Kriegspartei in die Ukraine zu reisen?

23

Sind bereits Reservistinnen und Reservisten oder Soldatinnen und Soldaten zu diesem Zweck in die Ukraine gereist, und wenn ja, wie viele, welchen Einheiten gehören sie dort an, gehörten sie in der Bundeswehre Spezialeinheiten an (bitte ggf. benennen, welchen), und welche weiteren Angaben kann die Bundesregierung zu ihrer Tätigkeit dort machen?

24

Welche Rolle kommt dem Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr in diesem Zusammenhang zu?

25

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, dass die Website https://fightforua.org/ vom Präsidenten der Ukraine ausdrücklich als Informationsportal für potentielle ausländische Kämpfer bezeichnet wird (https://www.president.gov.ua/en/news/zapuskayetsya-sajt-dlya-inozemciv-yaki-hochut-dopomogti-ukra-73361), und auf dieser Website die Ukrainische Botschaft in Berlin als Anlaufpunkt für deutsche Interessierte genannt wird, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

26

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, welche tatsächliche Rolle die ukrainische Botschaft in Berlin bislang hinsichtlich von Bewerbungen für den Eintritt in die Internationale Legion gespielt hat?

Gab es diesbezüglich einen Informations- bzw. Meinungsaustausch mit der Botschaft (bitte ggf. ausführen)?

27

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, ob das Aufnahmeverfahren in die Internationale Legion tatsächlich ausschließlich über die Verteidigungsattachés an den ukrainischen Auslandsvertretungen erfolgt oder auch noch bei einer Kontaktaufnahme erst in der Ukraine möglich ist?

28

Welche konkreten Anstrengungen sind bislang nach Kenntnis der Bundesregierung unternommen worden, um die Ausreise von Rechtsextremisten zwecks Teilnahme an den Kämpfen in der Ukraine zu erfassen und ggf. zu unterbinden?

a) Inwiefern hat die Bundesregierung eine Übersicht darüber, wie viele Anordnungen gemäß § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes (Anordnung, dass der Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt) bzw. § 10 des Passgesetzes i. V. m. § 7 Absatz 1 Ziffer 1 des Passgesetzes (Ausreiseuntersagung) sowie Meldeauflagen bislang von den zuständigen Behörden ergangen sind (bitte ggf. detailliert darlegen), und was unternimmt sie, um einen verbesserten Überblick zu gewinnen?

b) Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um die für Maßnahmen der Ausreiseverhinderung zuständigen Behörden diesbezüglich zu sensibilisieren?

c) Hat die Bundespolizei in diesem Zusammenhang bereits Ausschreibungen vorgenommen bzw. Personen an Grenzübergängen an der Ausreise gehindert, und wenn ja, hinsichtlich wie vieler Personen?

29

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Angehörige der linken Szene ihre Bereitschaft diskutieren, auf russischer oder ukrainischer Seite zu kämpfen, und dass es eine „internationale Abteilung“ der ukrainischen Territorialverteidigung gibt (vgl. zur ukrainischen Seite Meldungen auf https://truthout.org/articles/war-is-forcing-ukrainian-leftists-to-make-difficult-decisions-about-violence/)?

30

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Frage, inwiefern sämtliche Angehörige der Internationalen Legion sowie sämtliche ausländischen Freiwilligen, die sich anderen Freiwilligenverbänden in der Ukraine anschließen, durch die ukrainischen Behörden registriert werden?

31

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Frage, inwiefern ausschließlich solche Bewerber in die Internationale Legion aufgenommen werden, die über militärische Erfahrungen verfügen?

32

Wie sind nach Auffassung der Bundesregierung, die militärische und die politische Bedeutung der Internationalen Legion einzuschätzen?

33

Inwiefern werden Freiwillige, die ukrainischen Einheiten beitreten wollen, nach Kenntnis der Bundesregierung von der Ukraine auf einen möglichen kriminellen oder extremistischen Hintergrund überprüft?

a) Inwiefern informieren die ukrainischen Behörden die deutschen Behörden über aus Deutschland stammende Bewerber?

b) Falls solche Informationen bislang nicht systematisch übermittelt werden, hat die Bundesregierung gegenüber der Ukraine um eine solche systematische Information gebeten, beispielsweise um überprüfen zu können, inwiefern deutsche Rechtsextremisten in der Ukraine eine militärische Ausbildung durchlaufen oder die Gefahr besteht, dass sich deutsche Rechtsextremisten dort Waffen beschaffen?

c) Inwiefern übermitteln deutsche Behörden auf Anfrage aus der Ukraine personenbezogene Informationen über die Bewerber, welche Informationen sind dies, und über wie viele Personen wurden ggf. bereits Informationen übermittelt?

34

Inwiefern werden seitens deutscher Sicherheitsbehörden Informationen über Ausreisen aus der Europäischen Union zum Zweck der Kriegsteilnahme auf ukrainischer oder russischer Seite mit (welchen?) ausländischen Sicherheitsbehörden ausgetauscht?

a) Werden solche Informationen von Europol (ausschließlich) im Rahmen des Focal Point Dolphin oder auch im Rahmen des Focal Point Travellers oder im anderen Rahmen bearbeitet (bitte ggf. ausführen)?

b) Auf welchen anderen internationalen Ebenen wird das Phänomen dieser „foreign fighters“ unter Aspekten der inneren oder äußeren Sicherheit erörtert?

c) Welche Erkenntnisse sind aus dem Informationsaustausch bei Europol oder in anderen, auch nachrichtendienstlichen, Formaten bislang über Reisebewegungen zwecks Unterstützung einer Kriegspartei in die Ukraine gewonnen worden (bitte soweit möglich zusammenfassen), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus?

35

Hat das Bundesministerium der Verteidigung seit Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine Ersuchen um Zustimmung für den Beitritt in ukrainische Militäreinheiten im Sinne von § 28 Absatz 1 Ziffer 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder § 8 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes erhalten, und wenn ja, in wie vielen Fällen, und wie wurde über die Ersuchen bislang entschieden?

Welche grundsätzliche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage möglicher Zustimmungen (bitte begründen)?

36

Stellt die Bundesregierung Überlegungen an, deutschen Staatsangehörigen, die sich ukrainischen Einheiten anschließen, Versorgungs- oder andere Unterstützungsleistungen für gesundheitliche Schäden infolge von Kriegseinwirkung oder Kriegsgefangenschaft zu gewähren (bitte ggf. ausführen)?

Berlin, den 19. April 2022

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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