[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Andrej Hunko,
Żaklin Nastić und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/1486 –
Das Völkerrecht und die Teilnahme deutscher Staatsangehöriger an den Kämpfen
in der Ukraine
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj hat wenige Tage nach dem
völkerrechtswidrigen Angriff Russlands die Gründung einer sogenannten
Internationalen Legion innerhalb der ukrainischen Streitkräfte verkündet
(
https://www.president.gov.ua/en/news/zvernennya-do-gromadyan-inozemni
h-derzhav-yaki-pragnut-dopom-73213). Als Anlaufstelle für Interessierte aus
Deutschland gibt die diesbezügliche Homepage
https://fightforua.org/ die
Ukrainische Botschaft in Berlin an.
Die Teilnahme ausländischer Freiwilliger am Krieg wirft völkerrechtliche
Fragen auf, die nur bei detaillierter Kenntnis der konkreten Umstände
beantwortet werden können. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen
Bundestages (WD) haben in einer Ausarbeitung hierzu darauf hingewiesen,
dass die Ausreise deutscher Staatsangehöriger zum Zweck der Teilnahme am
Krieg selbst nicht strafbar ist (WD 2-3000-016/22).
Deutschen, die zugleich die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, droht
unter Umständen der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 28 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), jedenfalls dann, wenn sie sich förmlich
den ukrainischen Streitkräften anschließen.
Die Strafbarkeit einer Anwerbung für den freiwilligen Dienst in der Ukraine
nach § 109h des Strafgesetzbuches hängt den WD zufolge davon ab, ob ein
verpflichtendes Dienstverhältnis begründet wird. Die WD sind in seiner
Ausarbeitung der Auffassung gefolgt, der Dienst in der Internationalen Legion
begründe kein rechtlich verpflichtendes Wehrdienstverhältnis, weil die
Freiwilligen keinen Sold erhielten und ihre Teilnahme an den Kampfhandlungen
jederzeit abbrechen könnten. Aus diesen Gründen liege auch kein Verstoß gegen
das Verbot der Anwerbung von Söldnern im Sinne der Söldnerkonvention vor.
Mehreren Presseberichten zufolge ist allerdings denjenigen, die sich der
Internationalen Legion anschließen, keineswegs ein jederzeitiges Verlassen
möglich. Die Homepage
https://fightforua.org/ enthält hierzu keine Auskunft.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1996
20. Wahlperiode 23.05.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 20. Mai 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Der Sprecher der Internationalen Legion, Anton Myranovich, sagte gegenüber
„RTL“, die ausländischen Kämpfer müssten einen Vertrag unterzeichnen.
„Dann genießen sie alle Vorteile, alle Rechte, aber auch die Verantwortung
eines ukrainischen Soldaten“ (
https://www.rtl.de/cms/sie-wollen-kaempfen-du
erfen-aber-nicht-auslaendische-soeldner-in-der-ukraine-abgelehnt-494231
2.html).
Erfahrungen potentieller Freiwilliger bestätigen, dass „der Vertrag für die
gesamte Dauer des Krieges gilt“ (
https://de.euronews.com/2022/03/10/kampfen-
fur-die-ukraine-tausende-melden-sich-bei-der-internationalen-legion) und
dieser Vertrag die Unterzeichner „bis zum Ende des Kriegsrechts verpflichtet,
in der Ukraine zu bleiben und auch zu kämpfen.“ (
https://www1.wdr.de/nachri
chten/echo-reporter-deutsche-kaempfer-ukraine-100.html 14).
Dass die freiwilligen Kämpfer als Kombattanten anzusehen sind, ist den WD
zufolge prinzipiell zu bejahen, unabhängig von der Frage, ob sie sich der
regulären Armee, der Internationalen Legion, anderen Freiwilligenverbänden oder
auch „irregulären“ Streitkräften angeschlossen haben – sofern sie dabei die
Voraussetzungen nach Artikel 4 A Absatz 2 des Genfer Abkommens (GK) III
erfüllen, also einer Kommandostruktur unterworfen sind, ein
Unterscheidungszeichen sowie die Waffen offen tragen und die „Gesetze und
Gebräuche“ des Krieges befolgen. Personen, die sich den militärischen Formationen
der sogenannten Volksrepubliken Donezk bzw. Luhansk anschließen, könnten
sich hingegen nicht auf den Kombattantenstatus berufen.
Mehrere Hundert Bundeswehrreservisten und Technikexperten sollen in
verschlüsselten Chatgruppen ihre Bereitschaft bekundet haben, für die Ukraine zu
kämpfen. Der Verband der Reservisten der Bundeswehr steht diesbezüglich in
Kontakt mit der Bundeswehr (
https://www.businessinsider.de/politik/ukraine-
krieg-bundeswehr-reservisten-planen-in-verschluesselten-chat-gruppen-kriegs
einsatz-als-fremdenlegionaere-b/).
1. Hat die Bundesregierung eine Einschätzung der rechtlichen und
völkerrechtlichen Aspekte einer möglichen Teilnahme deutscher
Staatsangehöriger am Krieg zwischen der Ukraine und Russland, und wie lautet
diese?
Bei einer möglichen Teilnahme deutscher Staatsangehöriger am
Kriegsgeschehen sind unterschiedliche Rechtsmaterien betroffen.
Zu unterscheiden ist bereits im Vorfeld zwischen verwaltungsrechtlichen
Instrumenten wie u. a. Passbeschränkungen, Passversagungen bzw.
Passentziehungen und Ausreiseuntersagungen. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu
Frage 2 verwiesen. Im Hinblick auf einen Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Bei der völkerrechtlichen Bewertung einer Teilnahme deutscher
Staatsangehöriger an den Feindseligkeiten ist das Humanitäre Völkerrecht zu beachten.
Schließlich stellt sich die Frage einer möglichen Strafbarkeit einer Teilnahme
am Kriegsgeschehen.
In der Ukraine liegt ein internationaler bewaffneter Konflikt vor, damit ist das
humanitäre Völkerrecht anwendbar. Hieraus folgt unter anderem, dass
Personen, die den Streitkräften einer Konfliktpartei angehören, als Kombattanten im
Sinne des humanitären Völkerrechts zu betrachten sind und damit in den
Genuss des völkerrechtlichen Kombattantenprivilegs kommen. Dies gilt auch für
deutsche Staatsangehörige, die in die regulären Streitkräfte eintreten oder sich
Freiwilligenverbänden anschließen, sofern diese über eine hierarchische
Kommandostruktur verfügen, sichtbare Unterscheidungsmerkmale tragen, Waffen
offen tragen und im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht handeln.
Zu den strafrechtlichen Konsequenzen einer möglichen Teilnahme deutscher
Staatsangehöriger am Krieg zwischen der Ukraine und Russland ist zunächst
darauf hinzuweisen, dass die Auslegung und Anwendung der Strafgesetze
Aufgabe unabhängiger Gerichte ist. Eine mögliche Strafbarkeit nach deutschem
Recht hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn eine
Tötungs- oder Verletzungshandlung nach dem Völkerrecht erlaubt ist, dann ist
sie auch nach dem deutschen Strafrecht nicht strafbar. In internationalen
bewaffneten Konflikten vermittelt das Völkerrecht einem Kombattanten unter
Umständen ein Schädigungsrecht, d. h. ein Recht, unmittelbar an
Feindseligkeiten teilzunehmen. Wenn Kombattanten Taten nach dem Völkerstrafrecht
begehen, so können sie dafür strafrechtlich belangt werden – auch nach
deutschem Recht. Deutsche Staatsangehörige, die keinen Kombattantenstatus haben,
können sich nicht auf das völkerrechtliche Schädigungsrecht berufen, wenn sie
sich an Kampfhandlungen beteiligen. Ihre Kampfhandlungen in der Ukraine
können grundsätzlich nach deutschem Strafrecht strafbar sein. Voraussetzung
ist jedoch in der Regel, dass die Straftat auch nach ukrainischem Recht strafbar
ist – und dass ihnen in der konkreten Situation auch keine anderen
Rechtfertigungsgründe zustehen, zum Beispiel Notwehr.
2. Wie begründet die Bundesregierung ihre Position, lediglich Extremisten
nach Möglichkeit an der Ausreise in das Kampfgebiet zu hindern, nicht
aber nichtextremistische Personen, selbst dann nicht, wenn sie sich der
russischen Kriegspartei anschließen wollen („Deutsche dürften an
Ukraine-Krieg teilnehmen – auch für Russland“,
https://www.tagesspieg
el.de/politik/nach-aufruf-fuer-internationale-legion-deutsche-duerften-a
n-ukraine-krieg-teilnehmen-auch-fuer-russland/28121508.html), obwohl
eine solche Unterstützung eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges
nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller geeignet wäre,
sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne
von § 7 Absatz 1 Ziffer 1 des Passgesetzes zu gefährden, mithin
ausreiseverhindernde Maßnahmen rechtfertigen würde?
Die Ausreise von Personen kann nach dem deutschen Passrecht, das nach § 46
Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes für Drittstaatsangehörige und für nicht
deutsche Unionsbürger in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU insofern entsprechend anzuwenden ist, nur beschränkt werden, wenn
die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die sich im
Wesentlichen aus §§ 7, 8 und 10 des Passgesetzes (PassG) ergeben.
Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden prüfen aus diesem Grund in jedem Einzelfall, ob Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine
Ausreiseuntersagung auf der Grundlage von § 10 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7
Absatz 1 Nummer 1 PassG vorliegen. Sofern nach Abschluss dieser Prüfungen
festgestellt werden kann, dass die vorstehend genannten rechtlichen
Voraussetzungen für eine Ausreiseuntersagung vorliegen, haben die mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden im
Rahmen des ihnen insoweit zustehenden Ermessens darüber zu entscheiden, ob sie
die Ausreise untersagen. Eine Differenzierung von Extremisten und nicht
extremistischen Personen erfolgt hierbei nicht.
Für eine Passversagung, eine Passentziehung oder eine Passbeschränkung im
Vorfeld einer Ausreise ist die örtliche zuständige Passbehörde oder
Ausländerbehörde am Hauptwohnsitz der betroffenen Person und damit grundsätzlich
eine Landesbehörde zuständig. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über
aktuelle, von den zuständigen Landesbehörden eingeleiteten Verfahren der
Passbeschränkung/der Passentziehung/der Passversagung im Zusammenhang
mit der beabsichtigen Ausreise zum Zwecke des Anschlusses an die russischen
Streitkräfte.
3. Teilt die Bundesregierung die vom Bundesministerium der Justiz
gemeinsam mit den Justizministern sechs weiterer EU-Staaten
ausgesprochene Haltung (
http://www.presse.justice.gouv.fr/communiques-de-press
e-10095/communiques-de-2022-13011/reunion-du-groupe-vendome-343
72.html), europäischen Bürgerinnen und Bürger davon abzuraten, sich
der Internationalen Legion der Ukraine anzuschließen, und falls ja, aus
welchen Beweggründen?
Was unternimmt die Bundesregierung ggf., um diese Position öffentlich
zu vermitteln?
Die Bundesregierung teilt die in der Pressemitteilung zum Ausdruck
gekommene Haltung, europäische Bürgerinnen und Bürger nicht zu ermutigen, sich
den bewaffneten Auseinandersetzungen anzuschließen und sich selbst in
Gefahr zu bringen. Hierauf haben verschiedene Mitglieder der Bundesregierung in
zahlreichen Äußerungen hingewiesen.
4. Inwiefern steht die Anwerbung von Freiwilligen für die Internationale
Legion nach Auffassung der Bundesregierung in Übereinstimmung mit
der sogenannten Söldnerkonvention von 1989, die das Anwerben von
Söldnern untersagt, wobei Söldner als Personen definiert werden, die
wesentlich vom Verlangen nach Eigengewinn motiviert sind und von der
kriegführenden Partei, der sie sich anschließen, entlohnt werden (vgl.
WD 2-3000-016/22)?
5. Inwiefern stellt die Anwerbung von Freiwilligen für andere
Freiwilligenverbände auf ukrainischer, russischer oder auf Seiten der Separatisten
nach Auffassung der Bundesregierung einen Verstoß gegen die sog.
Söldnerkonvention dar?
Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet.
Deutschland hat die „Internationale Konvention gegen die Anwerbung, den
Einsatz, die Finanzierung und die Ausbildung von Söldnern“ vom 4. Dezember
1989 nicht ratifiziert. Verträge Dritter kommentiert die Bundesregierung nicht.
6. Hat die Bundesregierung geprüft, ob der Verlusttatbestand nach § 28
Absatz 1 Ziffer 1 StAG erfüllt ist, demzufolge Deutsche, die in die Armee
eines anderen Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls
besitzen, die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, in Hinsicht auf
a) Deutsche, die auch die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen,
b) Deutsche, die auch die russische Staatsangehörigkeit besitzen,
sofern sie sich der regulären ukrainischen Armee, der Internationalen
Legion oder einem anderen Freiwilligenverband auf ukrainischer Seite
bzw. der russischen Armee oder einem etwaigen Freiwilligenverband auf
russischer Seite anschließen?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 StAG verliert ein Deutscher, der aufgrund
freiwilliger Verpflichtung ohne Zustimmung des Bundesministeriums der
Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen
vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn,
er würde sonst staatenlos, ist minderjährig oder wäre auf Grund eines
zwischenstaatlichen Vertrages zum Eintritt in die Streitkräfte oder in den
bewaffneten Verband berechtigt. Ein bewaffneter Verband eines ausländischen Staates
steht den Streitkräften gleich, wenn er ähnlich organisiert und ausgerüstet ist
sowie mit ähnlichen militärischen Aufgaben betraut ist. Der Bundesregierung
sind seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine keine Fälle
bekannt, in denen der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 28
Absatz 1 Nummer 1 StAG eingetreten ist.
7. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die Verlustregelung nach § 28
Absatz 1 Ziffer 2 StAG auf Deutsche anzuwenden ist, die sich den
militärischen Verbänden der sogenannten Volksrepubliken Donezk bzw.
Luhansk anschließen, und wie bewertet die Bundesregierung diese
Verbände unter rechtlichen Gesichtspunkten?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen der Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 StAG eingetreten ist.
Die Bundesregierung nimmt keine Stellung zu abstrakten Rechtsfragen.
8. Hat die Bundesregierung geprüft, ob der Beitritt zur Internationalen
Legion ein verpflichtendes Dienstverhältnis im Sinne von § 109h des
Strafgesetzbuches begründet, vor dem Hintergrund, dass der Sprecher
der Legion sowie in den Medien zitierte Freiwillige (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) ausführen, dass der Vertrag bis zum Ende des
Krieges gelte bzw. die Freiwilligen die gleichen Rechte und
Verantwortung hätten wie ukrainische Soldaten?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 109h StGB im
Einzelfall erfüllt sind, ist Aufgabe der dazu berufenen Staatsanwaltschaften und
Gerichte. Die Bundesregierung nimmt hierzu keine Stellung.
9. Hat die Bundesregierung Kenntnisse,
a) ob es eine Einbindung der Internationalen Legion in die ukrainischen
Streitkräfte und anderweitige Unterstellungsverhältnisse der
Legionäre gibt,
Die Internationale Legion wurde nach Kriegsbeginn als regulärer
Gefechtsverband aufgestellt und ist integraler Bestandteil der Befehlsstruktur der
ukrainischen Streitkräfte.
b) ob möglicherweise geschlossene Verträge das jederzeitige
Aufkündigen der Zugehörigkeit zur Internationalen Legion ermöglichen, oder
ob sie für konkrete Zeiträume mit möglichen Regelungen zur
vorzeitigen Aufkündigung geschlossen werden,
Der Bundesregierung liegen zur vertraglichen Regelung des Dienstes in der
Internationalen Legion keine Erkenntnisse vor.
c) ob die Legionäre der ukrainischen Militärgerichtsbarkeit unterstehen,
Auf die Antwort zu Frage 9b wird verwiesen.
d) ob Legionäre bei Ungehorsam, Befehlsverweigerung, Meuterei,
unerlaubter Abwesenheit oder Fahnenflucht mit Bestrafung durch die
ukrainische Justiz bzw. die Militärgerichtsbarkeit rechnen müssen,
und ob Strafen vorgesehen sind,
Auf die Antwort zu Frage 9b wird verwiesen.
e) ob die Legionäre einen Sold bzw. eine sonstige Vergütung erhalten,
und wenn ja, wie hoch diese ist?
Hinsichtlich eines Solds bzw. einer Vergütung der Freiwilligen liegen der
Bundesregierung keine gesicherten Erkenntnisse vor.
10. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob Legionäre bzw. deren
Angehörige im Falle von Verletzung, Gesundheitsschäden oder Tod Anspruch
auf Versorgungs- bzw. Entschädigungsleistungen durch die Ukraine
haben?
Auf die Antwort zu Frage 9b wird verwiesen.
11. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die Anwerbung für den Dienst
in der Internationalen Legion prinzipiell (ungeachtet des Schutzes vor
strafrechtlichen Folgen für diplomatisches Personal) den Straftatbestand
im Sinne von § 109h StGB (Strafbarkeit des Anwerbens eines Deutschen
„zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen
Einrichtung“ zugunsten einer ausländischen Macht) erfüllt und welche
Bedeutung hierbei die Frage hat, wie das Dienstverhältnis der Legionäre
tatsächlich ausgestaltet ist (insbesondere ob es eine Besoldung gibt und das
Verlassen der Legion jederzeit möglich ist)?
Wenn ja, welche, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung aus diesen?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
12. Hat die Bundesregierung Kenntnisse zu den Fragen 8 sowie 9a bis 9f in
Bezug auf andere Freiwilligenverbände auf Seite der Ukraine, Russlands
oder der Separatisten und ob ggf. der Beitritt zu diesen
Freiwilligenverbänden jeweils ein verpflichtendes Dienstverhältnis im Sinne von
§ 109h des Strafgesetzbuches begründet, und wenn ja, welche?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den derzeitigen
personellen Umfang der Internationalen Legion?
Die Bundesregierung hat keine eigenen gesicherten Erkenntnisse zum
derzeitigen personellen Umfang der Internationalen Legion.
14. Wie viele deutsche Staatsangehörige haben sich nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang
a) der Internationalen Legion,
b) dem Regiment Asow,
c) dem Bataillon Ajdar,
d) anderen Einheiten der regulären Armee oder
e) anderen Freiwilligenverbänden (bitte möglichst detailliert darstellen)
angeschlossen, und welche Kenntnis hat sie darüber, ob die betreffenden
Deutschen bereits an militärischen Auseinandersetzungen beteiligt waren
oder eine militärische Ausbildung in der Ukraine erhalten haben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
15. Wie viele deutsche Staatsangehörige haben sich nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang den russischen Streitkräften, denjenigen der
Separatisten oder prorussischen Freiwilligenverbänden angeschlossen
(bitte separat darstellen), und welche Kenntnis hat sie darüber, ob die
betreffenden Deutschen bereits an militärischen Auseinandersetzungen
beteiligt waren oder eine militärische Ausbildung durch die jeweilige
Kriegspartei erhalten haben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
16. Welche Einschätzungen oder Erkenntnisse hat die Bundesregierung
darüber, welchen Anteil an den freiwilligen Kämpfern auf Seiten der Ukraine
sowie Russlands Deutsche haben, die aus der Ukraine bzw. Russland
stammen oder die zusätzlich die ukrainische bzw. russische
Staatsangehörigkeit besitzen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
17. Sind infolge kriegerischer Einwirkungen nach Kenntnis der
Bundesregierung in der Ukraine bereits deutsche Staatsangehörige ums Leben
gekommen, und wenn ja, wie viele, und welche Angaben kann die
Bundesregierung zu den Todesumständen sowie darüber machen, ob es sich um
Zivilisten oder um Angehörige bewaffneter Einheiten handelte (bitte
soweit möglich nach proukrainischen oder prorussischen Freiwilligen
unterscheiden)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine gesicherten Erkenntnisse vor.
18. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung deutsche Staatsangehörige, die
sich freiwillig ukrainischen bewaffneten Einheiten angeschlossen haben,
in russische Gefangenschaft geraten, und falls ja, wie viele, und
inwiefern werden sie nach Kenntnis der Bundesregierung von Russland als
Kombattanten bzw. als Kriegsgefangene im Sinne der Genfer
Konvention behandelt?
Welche Kenntnis hat sie über etwaige Deutsche, die auf Seiten Russlands
gekämpft haben und in ukrainische Gefangenschaft geraten sind, und ob
die Ukraine solche Freiwilligen als Kombattanten bzw. Kriegsgefangene
behandelt?
Inwiefern gibt es zu dieser Frage Gespräche zwischen der
Bundesregierung und der ukrainischen bzw. russischen Regierung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine gesicherten Erkenntnisse vor.
19. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, ob die ukrainische
Regierung bereit ist, allfällige ausländische Freiwillige, die in den
russischen Streitkräften kämpfen, als Kombattanten anzuerkennen bzw. im
Falle der Gefangennahme als Kriegsgefangene zu behandeln, und
inwiefern gibt es zu dieser Frage Gespräche mit der ukrainischen Regierung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
20. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den politischen und
persönlichen Hintergrund der Freiwilligen und darüber, inwiefern diese
bereits eine militärische Ausbildung in Deutschland oder einem anderen
Staat durchlaufen haben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
21. Welche Position hat die Bundesregierung zur möglichen Teilnahme von
Reservistinnen und Reservisten bzw. aktiven (ggf. beurlaubten)
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr einschließlich (ggf. ehemaliger)
Angehöriger von Spezialkräften an Kampfhandlungen in der Ukraine, und
wie schätzt sie die rechtlichen und dienstrechtlichen Aspekte einer
solchen Teilnahme ein vor dem Hintergrund, dass Medienberichten zufolge
Reservisten der Bundeswehr erörtern sollen, zur Teilnahme an
Kampfhandlungen in die Ukraine zu reisen bzw. angeben, bereits dort zu sein
(
https://www.businessinsider.de/politik/ukraine-krieg-bundeswehr-reserv
isten-planen-in-verschluesselten-chat-gruppen-kriegseinsatz-als-fremdenl
egionaere-b/)?
Das Dienstleisten für fremde Streitkräfte stellt für aktive Soldatinnen und
Soldaten stets ein schweres Dienstvergehen dar. Dies gilt auch, wenn sie während
ihres Erholungsurlaubs in fremden Streitkräften Dienst leisten. Darüber hinaus
begehen deutsche Soldatinnen und Soldaten, die sich ihrer nationalen
Dienstleistungspflicht durch eigenmächtige Abwesenheit entziehen, regelmäßig eine
Wehrstraftat.
Für Reservistinnen und Reservisten außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
gelten sogenannte „nachwirkende Dienstpflichten“. Aufgrund der Vielzahl
möglicher Fallgestaltungen kann die Frage, ob die Teilnahme von
Reservistinnen und Reservisten außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses an
Kampfhandlungen in der Ukraine eine Dienstpflichtverletzung darstellt, nicht pauschal
beantwortet werden.
22. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Frage, inwiefern
Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr sich darüber austauschen,
zwecks Unterstützung einer Kriegspartei in die Ukraine zu reisen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
23. Sind bereits Reservistinnen und Reservisten oder Soldatinnen und
Soldaten zu diesem Zweck in die Ukraine gereist, und wenn ja, wie viele,
welchen Einheiten gehören sie dort an, gehörten sie in der Bundeswehre
Spezialeinheiten an (bitte ggf. benennen, welchen), und welche weiteren
Angaben kann die Bundesregierung zu ihrer Tätigkeit dort machen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
24. Welche Rolle kommt dem Verband der Reservisten der Deutschen
Bundeswehr in diesem Zusammenhang zu?
Auf seiner Internetseite des Verbandes der Reservisten der Deutschen
Bundeswehr e. V. rät der Präsident des VdRBw von einem derartigen Engagement ab
(
www.reservistenverband.de/magazin-die-reserve/ruhe-bewahren-statt-eberstue
rzt-handeln/, 3. März 2022).
25. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, dass die Website
https://fightforua.org/ vom Präsidenten der Ukraine ausdrücklich als
Informationsportal für potentielle ausländische Kämpfer bezeichnet wird
(
https://www.president.gov.ua/en/news/zapuskayetsya-sajt-dlya-inozemc
iv-yaki-hochut-dopomogti-ukra-73361), und auf dieser Website die
Ukrainische Botschaft in Berlin als Anlaufpunkt für deutsche
Interessierte genannt wird, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
26. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, welche tatsächliche
Rolle die ukrainische Botschaft in Berlin bislang hinsichtlich von
Bewerbungen für den Eintritt in die Internationale Legion gespielt hat?
Gab es diesbezüglich einen Informations- bzw. Meinungsaustausch mit
der Botschaft (bitte ggf. ausführen)?
27. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, ob das
Aufnahmeverfahren in die Internationale Legion tatsächlich ausschließlich über die
Verteidigungsattachés an den ukrainischen Auslandsvertretungen erfolgt
oder auch noch bei einer Kontaktaufnahme erst in der Ukraine möglich
ist?
Die Fragen 26 und 27 werden gemeinsam beantwortet.
Gegenstand des Informations- bzw. Auskunftsersuchens sind solche
Informationen, die in besonders hohem Maße Erwägungen des Staatswohls berühren
und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können.
Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige
Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere
Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und
Auskünfte birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die
unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit
mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche
Bekanntgabe von Informationen zum angefragten Sachverhalt und die damit
einhergehende Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf die Zusammenarbeit des BND mit ausländischen
Nachrichtendiensten haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes
Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen,
entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für
die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik
Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im
Ausland. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung
bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des
Bundesnachrichtendienstes – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland,
die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik
Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt
werden könnte.
Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit
und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland sowie für die
Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes jedoch unerlässlich.
Nach sorgfältiger Abwägung zwischen parlamentarischem
Informationsinteresse und betroffenen Staatswohlinteressen muss nach Ansicht der
Bundesregierung vorliegend ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten
gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen, da trotz
der vom Bundestag ergriffenen Geheimschutzmaßnahmen auch ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden
kann, so dass die Bundesregierung ausnahmsweise die Beantwortung
vollständig verweigern darf (vgl. BVerfGE 124, 78 [124 ff.]).
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen
Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des
Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten
Inhalte müssten die Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes so detailliert
beschreiben, dass daraus unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf die
Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten und die Arbeitsweisen
des BND gezogen werden könnten. Eine Bekanntgabe dieser Informationen,
auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, kann dem
Schutzbedürfnis somit nicht Rechnung tragen, da bei einem Bekanntwerden der
schutzbedürftigen Information kein Ersatz durch andere Instrumente der
Informationsgewinnung möglich wäre.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt.
Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als
Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
28. Welche konkreten Anstrengungen sind bislang nach Kenntnis der
Bundesregierung unternommen worden, um die Ausreise von
Rechtsextremisten zwecks Teilnahme an den Kämpfen in der Ukraine zu
erfassen und ggf. zu unterbinden?
Die Bundessicherheitsbehörden beobachten mögliche Reisebewegungen von
Rechtsextremisten in die Ukraine intensiv. Hierzu anfallende Erkenntnisse
werden zeitnah an die für die Umsetzung von Ausreiseuntersagungen zuständigen
Behörden, insbesondere an das Bundespolizeipräsidium, übermittelt. Zudem
werden mögliche und bereits erfolgte Reisebewegungen von Rechtsextremisten
in die Ukraine regelmäßig – beispielsweise im Rahmen des GETZ-R –
behördenübergreifend thematisiert.
a) Inwiefern hat die Bundesregierung eine Übersicht darüber, wie viele
Anordnungen gemäß § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes
(Anordnung, dass der Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands
berechtigt) bzw. § 10 des Passgesetzes i. V. m. § 7 Absatz 1 Ziffer 1
des Passgesetzes (Ausreiseuntersagung) sowie Meldeauflagen bislang
von den zuständigen Behörden ergangen sind (bitte ggf. detailliert
darlegen), und was unternimmt sie, um einen verbesserten Überblick zu
gewinnen?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Angaben zur Anzahl von
Anordnungen, dass der Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands
berechtigt, vor, da die Kompetenz für die Anordnung dieser Maßnahmen in der
ausschließlichen Zuständigkeit der zuständigen Behörden der Länder liegt.
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden etwaige Verfügungen, die von
Pass- oder Personalausweisbehörden erlassen werden, nicht bundesweit erfasst.
Bezüglich Ausreiseuntersagungen wird auf die Antwort zu Frage 28c
verwiesen.
b) Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um die für
Maßnahmen der Ausreiseverhinderung zuständigen Behörden
diesbezüglich zu sensibilisieren?
Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen.
c) Hat die Bundespolizei in diesem Zusammenhang bereits
Ausschreibungen vorgenommen bzw. Personen an Grenzübergängen an der
Ausreise gehindert, und wenn ja, hinsichtlich wie vieler Personen?
Mit Stand 27. April 2022 haben die Bundespolizeibehörden insgesamt 29
Fahndungsausschreibungen zu Personen mit Bezügen zur Politisch motivierten
Kriminalität rechts vorgenommen, bei denen konkrete Erkenntnisse zu
Reiseabsichten bestanden. Darüber hinaus wurden 95 weitere Personen mit Bezügen
zur Politisch motivierten Kriminalität rechts ohne konkrete Erkenntnisse zu
Reiseabsichten im Sachzusammenhang ausgeschrieben.
Des Weiteren wurden zwei Personen, die Bezüge zur Politisch motivierten
Kriminalität rechts aufweisen, im Rahmen von grenzpolizeilichen Kontrollen
festgestellt und ihnen die Ausreise untersagt. Darüber hinaus wurde einer Person
aus dem Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität nicht
zuzuordnen (PMK/NZ) sowie einer weiteren Person, die Bezüge zum
Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität ausländische Ideologie (PMK/AI)
aufwies, die Ausreise untersagt.
29. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Angehörige
der linken Szene ihre Bereitschaft diskutieren, auf russischer oder
ukrainischer Seite zu kämpfen, und dass es eine „internationale Abteilung“
der ukrainischen Territorialverteidigung gibt (vgl. zur ukrainischen Seite
Meldungen auf
https://truthout.org/articles/war-is-forcing-ukrainian-lefti
sts-to-make-difficult-decisions-about-violence/)?
Die linksextremistische Szene reagiert nach Erkenntnissen der
Bundesregierung auf den russischen Angriffskrieg überwiegend mit
Solidaritätsbekundungen mit der Ukraine sowie mit Aufrufen zu Spenden und zur Teilnahme an
Demonstrationen. Größtenteils wird der Angriff auf die Ukraine scharf verurteilt.
In diesem Zusammenhang wird auch vereinzelt die Frage einer Ausreise in die
Ukraine thematisiert. Die Bundesregierung verfügt darüber hinaus über keine
eigenen Erkenntnisse bezüglich der vom Fragesteller genannten
„internationalen Abteilung“ der ukrainischen Territorialverteidigung.
30. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Frage, inwiefern
sämtliche Angehörige der Internationalen Legion sowie sämtliche
ausländischen Freiwilligen, die sich anderen Freiwilligenverbänden in der
Ukraine anschließen, durch die ukrainischen Behörden registriert
werden?
Die einzige legale Möglichkeit für ausländische Staatsbürger ist eine
vertragliche Bindung an die Internationale Legion. Darüber hinaus besteht für
ausländische Staatsbürger mit festem Wohnsitz in der Ukraine die Möglichkeit, in
allen regulären Einheiten der ukrainischen Streitkräfte als Vertragssoldat Dienst
zu leisten. Vor diesem Hintergrund geht die Bundesregierung davon aus, dass
Angehörige der Internationalen Legion den ukrainischen Behörden namentlich
bekannt sind.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zum Einsatz von
Freiwilligenbataillonen auf ukrainischer Seite im laufenden Krieg vor.
31. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Frage, inwiefern
ausschließlich solche Bewerber in die Internationale Legion aufgenommen
werden, die über militärische Erfahrungen verfügen?
Der Bundesregierung liegen zum Auswahlverfahren keine Erkenntnisse vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9b verwiesen.
32. Wie sind nach Auffassung der Bundesregierung, die militärische und die
politische Bedeutung der Internationalen Legion einzuschätzen?
Auf die Antworten zu den Fragen 9 und 13 wird verwiesen.
Zur militärischen Bedeutung (Ausrüstung, Ausstattung etc.) liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
33. Inwiefern werden Freiwillige, die ukrainischen Einheiten beitreten
wollen, nach Kenntnis der Bundesregierung von der Ukraine auf einen
möglichen kriminellen oder extremistischen Hintergrund überprüft?
a) Inwiefern informieren die ukrainischen Behörden die deutschen
Behörden über aus Deutschland stammende Bewerber?
b) Falls solche Informationen bislang nicht systematisch übermittelt
werden, hat die Bundesregierung gegenüber der Ukraine um eine
solche systematische Information gebeten, beispielsweise um
überprüfen zu können, inwiefern deutsche Rechtsextremisten in der Ukraine
eine militärische Ausbildung durchlaufen oder die Gefahr besteht,
dass sich deutsche Rechtsextremisten dort Waffen beschaffen?
c) Inwiefern übermitteln deutsche Behörden auf Anfrage aus der
Ukraine personenbezogene Informationen über die Bewerber, welche
Informationen sind dies, und über wie viele Personen wurden ggf.
bereits Informationen übermittelt?
Die Fragen 33 bis 33c werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antworten zu den Fragen 9b und 31 wird verwiesen.
Darüber hinaus sind Gegenstand des Informations- bzw. Auskunftsersuchens
solche Informationen, die in besonders hohem Maße Erwägungen des
Staatswohls berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden
können.
Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige
Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere
Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und
Auskünfte birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die
unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit
mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche
Bekanntgabe von Informationen zum angefragten Sachverhalt und die damit
einhergehende Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf die Zusammenarbeit des BND mit ausländischen
Nachrichtendiensten haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes
Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen,
entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für
die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik
Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im
Ausland.
Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung
bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes
– die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von
außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik
Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden
könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die
Sicherheit und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland sowie für die
Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes jedoch unerlässlich.
Nach sorgfältiger Abwägung zwischen parlamentarischem
Informationsinteresse und betroffenen Staatswohlinteressen muss nach Ansicht der
Bundesregierung vorliegend ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten
gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen, da trotz
der vom Bundestag ergriffenen Geheimschutzmaßnahmen auch ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden
kann, so dass die Bundesregierung ausnahmsweise vollständig verweigern darf
(vgl. BVerfGE 124, 78 [124 ff.]).
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen
Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des
Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten
Inhalte müssten die Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes so detailliert
beschreiben, dass daraus unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf die
Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten und die Arbeitsweisen
des BND gezogen werden könnten.
Eine Bekanntgabe dieser Informationen, auch gegenüber einem begrenzten
Kreis von Empfängern, kann dem Schutzbedürfnis somit nicht Rechnung
tragen, da bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information kein
Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich wäre.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt.
Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als
Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
34. Inwiefern werden seitens deutscher Sicherheitsbehörden Informationen
über Ausreisen aus der Europäischen Union zum Zweck der
Kriegsteilnahme auf ukrainischer oder russischer Seite mit (welchen?)
ausländischen Sicherheitsbehörden ausgetauscht?
Deutsche Sicherheitsbehörden tauschen sich anlassbezogen im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten und den jeweils rechtlichen Voraussetzungen mit
ausländischen Sicherheitsbehörden – auch zum Thema Ausreisen und russischer
Angriffskrieg – aus.
a) Werden solche Informationen von Europol (ausschließlich) im
Rahmen des Focal Point Dolphin oder auch im Rahmen des Focal Point
Travellers oder im anderen Rahmen bearbeitet (bitte ggf. ausführen)?
Seitens Europol wurde eine an alle Mitglieder gerichtete allgemeine Anfrage
zum Thema Rekrutierung/Finanzierung/Unterstützung der kriegerischen
Auseinandersetzung zwischen Russland und der Ukraine durch extremistisches/
terroristisches Personenpotential gestellt. Hierzu hat Europol eine Task Force
unter Einbindung von APs (Analysis Projects) eingerichtet, an die die
Mitgliedstaaten Informationen zum Thema Unterstützung der kriegerischen
Auseinandersetzung zwischen Russland und der Ukraine melden können.
b) Auf welchen anderen internationalen Ebenen wird das Phänomen
dieser „foreign fighters“ unter Aspekten der inneren oder äußeren
Sicherheit erörtert?
c) Welche Erkenntnisse sind aus dem Informationsaustausch bei Europol
oder in anderen, auch nachrichtendienstlichen, Formaten bislang über
Reisebewegungen zwecks Unterstützung einer Kriegspartei in die
Ukraine gewonnen worden (bitte soweit möglich zusammenfassen),
und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus?
Die Fragen 34b und 34c werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 34 wird verwiesen.
Hinsichtlich der Ausreise deutscher Staatsangehöriger sind aus dem
Informationsaustausch mit Europol keine relevanten Informationen bekanntgeworden.
Darüber hinaus sind, soweit es die Nachrichtendienste des Bundes und den
nachrichtendienstlichen Informationsaustausch betrifft, Gegenstand des
Informations- bzw. Auskunftsersuchens solche Informationen, die in besonders
hohem Maße Erwägungen des Staatswohls berühren und daher selbst in
eingestufter Form nicht beantwortet werden können.
Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige
Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere
Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und
Auskünfte birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die
unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit
mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind.
Die erbetenen Auskünfte beinhalten Informationen, die die Nachrichtendienste
des Bundes von ausländischen Nachrichtendiensten erhalten haben oder die
Rückschlüsse auf deren Erkenntnisstand zulassen und somit der sogenannten
„Third-Party-Rule“ unterfallen. Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die
internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das BVerfG in
seinem Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016 (Rz. 162–166) gewürdigt.
Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von
Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind
geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der
vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an die
Nachrichtendienste des Bundes weitergeleitet wurden. Diese Vertraulichkeitszusage
erstreckt sich dabei auch auf die Einzelheiten der Zusammenarbeit mit
ausländischen Nachrichtendiensten wie die Auskunft, welche Themen in welchen
internationalen Formaten mit welchen Nachrichtendiensten besprochen werden.
Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zum angefragten Sachverhalt
und die damit einhergehende Kenntnisnahme durch Unbefugte würde
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der
Nachrichtendienste des Bundes mit ausländischen Nachrichtendiensten haben.
Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von
ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden
signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit
der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im
Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde
folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten.
Nach sorgfältiger Abwägung zwischen parlamentarischem
Informationsinteresse und betroffenen Staatswohlinteressen muss nach Ansicht der
Bundesregierung vorliegend ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten
gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen, da trotz
der vom Bundestag ergriffenen Geheimschutzmaßnahmen auch ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden
kann, so dass die Bundesregierung ausnahmsweise die Beantwortung
vollständig verweigern darf (vgl. BVerfGE 124, 78 [124 ff.]).
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen
Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der
Nachrichtendienste des Bundes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten
Inhalte müssten die Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes so
detailliert beschreiben, dass daraus unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf die
Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten und die Arbeitsweisen
der Nachrichtendienste des Bundes und auf den Erkenntnisstand und
Aufklärungsbedarf von ausländischen Nachrichtendiensten gezogen werden können.
Eine Bekanntgabe dieser Informationen, auch gegenüber einem begrenzten
Kreis von Empfängern, kann dem Schutzbedürfnis somit nicht Rechnung
tragen, da bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information kein
Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich wäre.
Dabei ist der Umstand, dass die weitere Antwort hier verweigert wird, weder
als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
35. Hat das Bundesministerium der Verteidigung seit Beginn des russischen
Angriffs auf die Ukraine Ersuchen um Zustimmung für den Beitritt in
ukrainische Militäreinheiten im Sinne von § 28 Absatz 1 Ziffer 1 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes oder § 8 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes
erhalten, und wenn ja, in wie vielen Fällen, und wie wurde über die
Ersuchen bislang entschieden?
Welche grundsätzliche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage
möglicher Zustimmungen (bitte begründen)?
Das Bundesministerium der Verteidigung hat bislang kein Ersuchen um
Zustimmung für den Beitritt in ukrainische Militäreinheiten im Sinne von § 28
Absatz 1 Nummer 1 StAG erhalten. Jedes Ersuchen würde unter
Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls geprüft werden.
Da die allgemeine Wehrpflicht mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011
ausgesetzt worden ist und ein Spannungs- und Verteidigungsfall nicht vorliegt,
kommen Ersuchen nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes nicht in Betracht.
36. Stellt die Bundesregierung Überlegungen an, deutschen
Staatsangehörigen, die sich ukrainischen Einheiten anschließen, Versorgungs- oder
andere Unterstützungsleistungen für gesundheitliche Schäden infolge
von Kriegseinwirkung oder Kriegsgefangenschaft zu gewähren (bitte
ggf. ausführen)?
Nach dem Bundesversorgungsgesetz können Personen, die im Zusammenhang
mit den Weltkriegen während der Ausübung des militärischen Dienstes oder
durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung gesundheitliche Schäden erlitten
haben, Versorgungsleistungen erhalten. Überlegungen, diese Regelungen auf
andere Tatbestände auszudehnen, gibt es nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]