Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Bundeswehreinsätze in Mali
(insgesamt 50 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium der Verteidigung
Datum
08.06.2022
Antwortdauer
50 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/170619.04.2022
Bundeswehreinsätze in Mali
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Cornelia
Möhring, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.
Bundeswehreinsätze in Mali
Die Bundeswehr ist seit fast zehn Jahren mit der UN-Mission MINUSMA
sowie der EU-Mission EUTM Mali in Mali vertreten. Flankierend werden für die
malischen Sicherheitskräfte Mittel der Europäischen Friedensfazilität und der
Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung bereitgestellt, zudem werden im
Rahmen der Mission EUCAP Sahel Mali auch Angehörige der malischen
Polizei, Nationalgarde und Gendarmerie ausgebildet. Die Missionen sollen der
Stabilisierung des Landes, der Umsetzung eines 2015 ausgehandelten
Friedensabkommens sowie der Ausbildung der malischen Streitkräfte dienen.
Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, aber auch vieler
Beobachter, werden diese Ziele nicht erreicht. Islamistische Gruppen, die bereits
aufgelöst schienen, haben sich im Norden des Landes reorganisiert, im Zentrum
haben sich neue Gruppen herausgebildet.
Die Stiftung Wissenschaft und Politik bilanziert, in keinem der von der
Bundesregierung genannten Handlungsfelder seien „substantielle Erfolge
erzielt“ worden, „noch weniger haben die strategischen Ansatzpunkte
ineinandergegriffen“ (https://www.swp-berlin.org/publications/products/fachpublikatione
n/MTA-KA01_2022_Tull_Mali_Gibt_es_noch_Zukunftsperspektiven_f%C3%
BCr_die_Intervention.pdf). Sowohl die politische als auch die
sicherheitspolitische und humanitäre Lage in Mali habe „sich spätestens seit 2017
kontinuierlich verschlechtert“. Das französische Strategie-Forschungsinstitut IRSEM
setzt den Beginn der „konstanten Verschlechterung“ der Sicherheitslage bereits
im Jahr 2016 an (https://www.irsem.fr/data/files/irsem/documents/document/fil
e/3233/RP_IRSEM_89.pdf).
Die Vereinten Nationen gehen in einem Bericht vom 4. Januar 2022 von
„anhaltend komplexen Sicherheitsherausforderungen, der deutlichen Zunahme und
Komplexität von Bedrohungen und Angriffen durch gewalttägige
extremistische und terroristische Gruppen sowie interkommunaler Gewalt und einer
weiteren Verschärfung der multidimensionalen Krise“ aus (https://minusma.unmiss
ions.org/sites/default/files/s_2021_1117_e.pdf).
Menschenrechtsorganisationen weisen zudem darauf hin, dass auch malische
Sicherheitskräfte zahlreiche Verbrechen an der Zivilbevölkerung begehen.
Amnesty International beklagte beispielsweise im Jahr 2020 die verbreitete
Straffreiheit für Sicherheitskräfte, „die Dörfer verwüsten und Menschen unter dem
Vorwand von Anti-Terror-Operationen töten“ (https://www.amnesty.org/en/late
st/news/2020/06/sahel-soldiers-rampage-through-villages-killing-people/).
Human Rights Watch (HRW) bilanzierte in einem Bericht vom 15. März 2022,
von mindestens 107 binnen dreier Monate getöteten Zivilisten seien mindestens
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1706
20. Wahlperiode 19.04.2022
71 durch offizielle Sicherheitskräfte getötet worden (https://www.hrw.org/new
s/2022/03/15/mali-new-wave-executions-civilians). Die malische Regierung
reagierte auf diese Berichte mit einem Ausstrahlungsverbot für französische
Sender und warf diesen, HRW sowie der Hohen Kommissarin für
Menschenrechte vor, die malischen Streitkräfte absichtsvoll zu „diskreditieren“ (https://tw
itter.com/MaliMaeci/status/1504364252022415360?ref_src=twsrc%5Etfw%7C
twcamp%5Etweetembed%7Ctwterm%5E1504364252022415360%7Ctwgr%5
E%7Ctwcon%5Es1_&ref_url=https%3A%2F%2Finformation.tv5monde.com
%2Fafrique%2Fmali-les-autorites-ordonnent-la-suspension-de-la-diffusion-
defrance-24-et-rfi-448991). Ende März 2022 fand offenbar ein weiteres Massaker
malischer Sicherheitskräfte an zahlreichen Zivilistinnen und Zivilisten in
Zentralmali statt (https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/massaker-zentral
mali/2521214).
Ohnehin ist das Ziel der „Stabilisierung“ des Landes angesichts der
offensichtlichen Putschneigung malischer Offiziere in weiter Ferne. Sowohl 2020 als
auch 2021 hat es einen Putsch gegeben, und die derzeitige Putschregierung hat
die ursprünglich für Februar 2022 geplanten Neuwahlen abgesagt.
Dass eine illegitime Putschregierung von der Bundeswehr „stabilisiert“ und
ihre von Deutschland sowie der EU ausgebildeten und ausgestatteten
Sicherheitskräfte Verbrechen an der Zivilbevölkerung begehen, stellt aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller die Legitimität der deutschen Missionsbeteiligung
massiv infrage, zumal in den zurückliegenden neun Jahren auch die humanitäre
Situation nicht verbessert werden konnte.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie bewertet die Bundesregierung ihr Engagement in Mali vor dem
Hintergrund, dass die malische Regierung zwei französischen Sendern am
16. März 2022 die Ausstrahlung untersagte, nachdem diese zuvor über
Menschenrechtsverletzungen malischer Sicherheitskräfte berichtet hatten,
und dass die malische Regierung Berichte der UN-
Menschenrechtskommissarin sowie von Human Rights Watch über solche
Menschenrechtsverletzungen als „sorgfältig geplante Strategie“
abqualifiziert, die angeblich das Ziel verfolge, „das malische Volk zu
demoralisieren und die tapferen malischen Streitkräfte zu diskreditieren“ (siehe Quelle
in der Vorbemerkung der Fragesteller), und welche Schlussfolgerungen
zieht sie daraus?
2. Inwiefern sieht die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund des
angeführten Regierungsdekrets, die Bereitschaft malischer
Sicherheitsbehörden, Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Regierungs- oder
regierungsfreundliche Kräfte aufzuklären, und welche Schlussfolgerungen
zieht sie daraus?
3. Wie hat sich nach Einschätzung der Bundesregierung die Sicherheitslage
in Mali seit dem Abkommen von Algier 2015 entwickelt?
Wie hat sich insbesondere die Zahl der Menschenrechtsverletzungen und
der Tötungen von Zivilisten entwickelt (bitte nach Tötungen durch
Regierungs-, regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte
aufgliedern)?
4. Hat die Bundesregierung belastbare Erkenntnisse darüber, dass sich
Angehörige der Wagner-Söldnergruppe (vgl. https://www.tagesschau.de/auslan
d/afrika/mali-wagnergruppe-soeldner-101.html?msclkid=8a62388fcd1911
ec9cd5759dfb00ad5f) oder reguläre russische Soldaten (vgl. https://www.a
uswaertiges-amt.de/de/newsroom/massaker-zentralmali/2521214) in Mali
aufhalten, und falls ja, welchen Tätigkeiten gehen diese nach, und welche
Implikationen hat dies für das deutsche Engagement in MINUSMA und
EUTM?
5. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von einem Massaker an
Zivilistinnen und Zivilisten, das mutmaßlich von malischen Militäreinheiten
Ende März 2022 in der Region um die Ortschaft Moura begangen wurde
(https://www.lemonde.fr/afrique/article/2022/04/02/ils-n-ont-pas-fait-de-di
stinction-entre-les-djihadistes-et-les-autres-l-armee-malienne-de-nouveau-
accusee-d-exactions_6120295_3212.html; https://www.auswaertiges-am
t.de/de/newsroom/massaker-zentralmali/2521214), welche Erkenntnisse
hat sie über die mögliche Beteiligung von Angehörigen der russischen
Wagner-Söldnergruppe, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus ihren
Erkenntnissen?
6. Hat die Bundesregierung Kenntnis von dem Bericht von Human Rights
Watch vom 15. März 2022 (https://www.hrw.org/news/2022/03/15/mali-ne
w-wave-executions-civilians), demzufolge die malischen Sicherheitskräfte
zwischen Dezember 2021 und März 2022 für 71 von insgesamt
mindestens 107 illegalen Tötungen von Zivilisten in Zentral- und Südwest-Mali
verantwortlich sind, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Fall die
Strafverfolgung durch die malischen Behörden?
7. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob die mutmaßlich tatbeteiligten
Angehörigen der malischen Sicherheitskräfte bei diesen Tötungen in der
Vergangenheit von Kräften von EUTM Mali oder EUCAP Sahel Mali
ausgebildet worden sind, oder ob sie Fahrzeuge oder Infrastruktur genutzt
haben, die von internationalen Partnern gestellt worden sind (bitte ggf.
ausführen)?
8. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von dem Ergebnis der von
MINUSMA durchgeführten Untersuchungen eines französischen Angriffs
vom 3. Januar 2021 in Bounti, demzufolge durch französische
Kampfflugzeuge mindestens 22 Menschen getötet worden sind und sich diese Gruppe
„ganz überwiegend aus Zivilisten zusammengesetzt“ hat (https://minusma.
unmissions.org/sites/default/files/communique_minusma_-_rapport_bount
y5.pdf)?
Inwiefern ändert sich dadurch ihre Aussage, sie habe „keinen Anlass“, an
der französischen Version zu zweifeln, der zufolge ausschließlich
Terroristen getötet worden seien (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 71 der Abgeordneten Christine Buchholz auf
Bundestagsdrucksache 19/26065), und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus
dem MINUSMA-Bericht?
9. Welches Budget wurde seit Beginn der Missionen MINUSMA, EUTM
sowie EUCAP Sahel Mali aus deutschen Haushaltsmitteln verausgabt, und
wie viele Bundeswehr- sowie Polizeiangehörige waren insgesamt im
Einsatz (bitte jeweils nach Mission differenzieren)?
10. Welches Gesamtbudget wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zusammenhang mit den Missionen MINUSMA und EUTM sowie den
Missionen Barkhane, Takuba und der gemeinsamen Einsatzgruppe der G5-
Staaten (G5 SJF) jeweils verausgabt?
11. Welche Unterstützung für die malischen Sicherheitskräfte wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung bislang aus Mitteln der Europäischen
Friedensfazilität tatsächlich bereitgestellt, und inwiefern sind die
Voraussetzungen hierfür angesichts der Politik der malischen Regierung (wie
Verschiebung der Wahlen, Diffamierung von Berichten über
Menschenrechtsverletzungen) nach Auffassung der Bundesregierung noch gegeben?
12. Welche Unterstützung für die malischen Sicherheitskräfte wurde bislang
aus Mitteln der Ertüchtigungsinitiative gewährt (bitte Empfänger, Art der
Unterstützung und Verwendungszweck darstellen)?
In welchem Umfang wurde weitere Unterstützung gewährt, von der auch
die malischen Sicherheitskräfte profitieren (beispielsweise
Baumaßnahmen an Flughäfen)?
13. Welche finanzielle Gesamtförderung ließ Deutschland seit 2015 den
malischen Sicherheitskräften zukommen, welche Gesamtförderung anderen
staatlichen Empfängern, welche Gesamtförderung der malischen
Zivilgesellschaft (bitte angeben, aus welchen Etatposten diese Mittel jeweils
stammten)?
14. Inwiefern kann, angesichts der Vielzahl militärischer wie ziviler,
ausländischer wie multinationaler Missionen und Projekte in Mali, die
Bundesregierung die Einschätzung von IRSEM bestätigen, dass es allenfalls einen
Informationsaustausch über die Projekte gebe, aber keine gemeinsame
Koordination (https://www.irsem.fr/data/files/irsem/documents/document/fil
e/3233/RP_IRSEM_89.pdf)?
15. Hat die Bundesregierung zur Bemessung des Erfolges oder Misserfolges
der Missionen MINUSMA und EUTM konkrete Indikatoren, Meilensteine
oder Ähnliches festgelegt, und wenn ja, welche, und inwiefern wurden
diese erreicht?
Wenn nein, nach welchen Kriterien beurteilt die Bundesregierung den
Erfolg bzw. Misserfolg der Missionen, und welche Rolle spielen hierbei die
Verschlechterung der Sicherheitslage und die Verbrechen der malischen
Sicherheitskräfte?
16. Welche der im Antrag der Bundesregierung zum MINUSMA-Einsatz
(Bundestagsdrucksache 19/28803) genannten Aufträge wurden nach
Einschätzung der Bundesregierung erfolgreich durchgeführt, und woran
bemisst die Bundesregierung den Erfolg (bitte analog zur
Auftragsbeschreibung im Antrag darstellen)?
17. Wie gestalteten sich der Informationsaustausch, die Koordination mit und
die Unterstützung von malischen und französischen Kräften (vgl.
Nummer 3h auf Bundestagsdrucksache 19/28803) konkret?
a) Kam es vor, dass entsprechende Ersuchen seitens des malischen oder
französischen Militärs von MINUSMA abgelehnt worden sind, weil sie
nicht eindeutig zum Schutz und zur Erfüllung des Auftrages
erforderlich waren (bitte ggf. darstellen)?
b) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass MINUSMA Einsätze
koordiniert bzw. unterstützt hat, die in Menschenrechtsverletzungen oder
Tötungen von Zivilisten resultierten, und wenn ja, welche
Mechanismen gewährleisten einen solchen Ausschluss, wenn nein, welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
18. Was meint die Bundesregierung mit dem Begriff der „Regulierung“ der
Bewegungen von Milizen im Norden Malis (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/28803, Begründung, S. 9), und wie hat sich die Erfüllung dieses
Auftrages konkret gestaltet?
19. Zu welchen Erkenntnissen kam die Bundesregierung bislang, seit sie vor
zwei Jahren ankündigte, die malische Regierung „verstärkt an ihrem
Bekenntnis zur Umsetzung des Friedensabkommens von Algier zu messen“
(vgl. Bundestagsdrucksache 19/18080)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Bereitschaft der derzeitig
amtierenden (aus dem Putsch von Mai 20021 hervorgegangenen) malischen
Regierung zur Umsetzung des Friedensabkommens und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
20. Wie viele malische Sicherheitskräfte sind bislang von EUTM Mali
ausgebildet worden, und wie viele davon von Bundeswehrangehörigen?
21. Wie viele dieser Soldaten befinden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung noch heute im Dienst der malischen Sicherheitskräfte, wie viele sind
(vorzeitig) ausgeschieden, und wie viele haben sich Milizen
angeschlossen?
Wie viele malische Soldaten, die an Train-the-trainer-Kursen
teilgenommen haben, befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung heute noch
im Dienst der malischen Streitkräfte, und wie viele sind tatsächlich als
Trainer eingesetzt?
22. Wie lange dauert die Ausbildung durch EUTM?
23. Wie beurteilt die Bundesregierung den Erfolg der Trainingsmaßnahmen,
und welche belastbaren Kriterien legt sie hierbei zugrunde (hier bitte
Train-the-trainer-Kurse separat ausweisen)?
a) Wie bewertet sie den Erfolg der Trainingsmaßnahmen insbesondere
vor dem Hintergrund der durch unabhängige Beobachter festgestellten
mutmaßlichen Verbrechen der malischen Sicherheitskräfte an der
Zivilbevölkerung?
b) Wie bewertet sie den Erfolg der Trainingsmaßnahmen vor dem
Hintergrund des erneuten Putsches im Mai 2021?
Hat sie versucht, Kenntnis davon zu erlangen, wie viele der den Putsch
unterstützenden (nicht nur der ihn anführenden) Soldaten zuvor an
Trainingsmaßnahen von EUTM teilgenommen haben, und falls ja, mit
welchem Ergebnis?
24. Trifft es zu, dass EUTM keine Mittel und Zugänge hatte bzw. diese nach
wie vor nicht hat, „um Wirkung und Effekte der eigenen
Trainingsmaßnahmen beobachten und systematisch erfassen zu können“ (https://www.s
wp-berlin.org/publications/products/fachpublikationen/MTA-KA01_202
2_Tull_Mali_Gibt_es_noch_Zukunftsperspektiven_f%C3%BCr_die_Inter
vention.pdf), und dass das nahezu einzige Evaluationsinstrument in
gelegentlichen Berichten der französischen Barkhane-Mission besteht (https://
www.irsem.fr/data/files/irsem/documents/document/file/3233/RP_IRSE
M_89.pdf), und falls ja, welche Auswirkungen hat dies auf die Kontrolle
des Trainingserfolges?
In welchem Umfang schafft die Aufstellung mobiler Trainings- und
Beratungsteams hierbei effektive Abhilfe?
25. Inwiefern sind im Rahmen von MINUSMA oder EUTM der malischen
Regierung konkrete Zielvorgaben und Zeitpläne gesetzt bzw. mit ihr
abgesprochen worden, und welche Angaben kann die Bundesregierung zu
deren Inhalt und vereinbarungsgemäßen Umsetzung machen?
26. Inwiefern trifft es zu, dass das von EUTM angestrebte Instrument einer
Wiederholung des durchgeführten Trainings nicht gelingt, weil es eine
hohe Fluktuation in malischen Einheiten und generell eine „chaotische
Personalführung“ gebe (https://www.irsem.fr/data/files/irsem/documents/docum
ent/file/3233/RP_IRSEM_89.pdf)?
27. Zu welchem Anteil waren die von EUTM angebotenen
Ausbildungskapazitäten ausgelastet, und wie hoch sind die Vakanzen (bitte für die Jahre seit
Beginn der Mission darstellen)?
28. Welche Mechanismen gibt es, um zu ermitteln, ob malische
Sicherheitskräfte, die mutmaßlich an Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt
waren, von EUTM oder EUCAP Sahel Mali ausgebildet worden sind, und
welche Kenntnisse hat die Bundesregierung diesbezüglich?
Hat die Bundesregierung jemals versucht, von den malischen Behörden
die Namen von Sicherheitskräften, die mutmaßlich an Verbrechen gegen
die Zivilbevölkerung beteiligt waren, zu erfahren, um abgleichen zu
können, ob diese zuvor von EUTM oder EUCAP Sahel Mali ausgebildet
wurden, und wenn ja, mit welchem Erfolg, wenn nein, warum nicht?
29. Inwiefern trifft es nach Auffassung der Bundesregierung zu, dass die von
EUTM angebotene Ausbildung nicht unbedingt malischen Bedürfnissen
entspricht (https://www.irsem.fr/data/files/irsem/documents/document/file/
3233/RP_IRSEM_89.pdf), weil beispielsweise an Gerätschaften
ausgebildet wird, über die Mali überhaupt nicht verfügt, und dass sich malische
Akteure beklagen, die ausländischen Missionen würden sie mit
Unterstützungsangeboten „fluten“ ohne den realen Bedarf zu erfragen?
30. Trifft es auch heute noch zu, dass malische Akteure aus Regierung bzw.
Militär „direkt oder indirekt vom Drogenschmuggel“ profitieren (https://w
ww.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2016A75_tll.pdf) und
dass der Drogenhandel in Mali infolge von Allianzen „mit fragwürdigen
Gestalten“ aufgeblüht sei (https://www.deutschlandfunk.de/anti-terror-strat
egie-in-westafrika-europas-interessen-in-100.html), und wenn ja, welche
Erkenntnisse hat die Bundesregierung hierzu?
31. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu der Frage, ob malische
Soldaten und Polizisten ihren vollen Lohn bzw. Sold erhalten oder ob
Beträge systematisch veruntreut bzw. einbehalten werden und ob es
sogenannte Geistersoldaten gibt, deren Sold abgezweigt wird, wie es Berichten
zufolge beispielsweise in Afghanistan geschehen ist (https://www.bb
c.com/news/world-asia-59230564)?
32. Wie gestaltete sich die Zusammenarbeit zwischen MINUSMA und EUTM
mit der neuen malischen Putschregierung, und inwiefern wurden oder
werden weiterhin durch diese die Bewegungsfreiheit oder die für den Schutz
der ausländischen Soldaten notwendigen Maßnahmen (Überflugrechte,
Drohnenbewegungen usw.) beeinträchtigt?
33. Worauf stützt sich die Bundesregierung bei ihrer Aussage
(Bundestagsdrucksache 19/28803), MINUSMA besitze breiten Rückhalt „bei den
politischen Akteuren in Mali“?
Handelt es sich dabei um politische Akteure, die in der weggeputschten
Regierung saßen?
Inwiefern sind der Bundesregierung Meinungsumfragen zum MINUSMA-
Einsatz bekannt, und für wie aussagekräftig hält sie diese?
34. Hat die Bundesregierung zur Bemessung des Erfolges oder Misserfolges
der Mission EUCAP Sahel Mali konkrete Indikatoren, Meilensteine oder
Ähnliches festgelegt, und wenn ja, welche, und inwiefern wurden diese
erreicht?
Wenn nein, nach welchen Kriterien beurteilt die Bundesregierung den
bisherigen Erfolg bzw. Misserfolg der Mission?
35. Wie viele Angehörige der malischen Polizei, Gendarmerie und
Nationalgarde wurden bislang im Rahmen von EUCAP Sahel Mali jeweils
ausgebildet, und inwiefern kann der Erfolg dieser Ausbildungen evaluiert
werden?
Gibt es eine Übersicht darüber, wie viele der ausgebildeten Kräfte derzeit
noch den Sicherheitskräften angehören bzw. wie lange die ausgebildeten
Kräfte nach Ende der Ausbildung in diesen verbleiben (bitte ggf.
ausführen)?
36. Inwiefern waren oder sind deutsche Polizisten an der Ausbildung der
malischen Gendarmerie und Nationalgarde beteiligt, obwohl diese Teil des
Militärs sind?
37. Trifft die Annahme der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass alle
Kräfte der inneren Sicherheit Malis, zumindest in Hinsicht auf die
sogenannten Gesicherten Entwicklungscamps („Pôles sécurisés de
développement et de gouvernance“), unter militärisches Kommando gestellt wurden,
und wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus für
die Beteiligung deutscher Polizisten an deren Ausbildung?
38. Aus welchen Gründen waren im Jahr 2020 und, ausweislich der
Quartalsanfragen der Fraktion DIE LINKE. zu Polizeieinsätzen im Ausland, auch
im Jahr 2021 keine deutschen Polizisten im Rahmen von EUCAP Sahel
Mali im Einsatz, und inwiefern wird deren bisheriges Engagement
kompensiert?
39. Wie genau gestaltete sich die Zusammenarbeit zwischen EUTM und EU-
CAP Sahel Mali, und welche Bedeutung hatten diese Missionen bislang
jeweils füreinander?
40. Wie genau gestaltete sich die Zusammenarbeit zwischen MINUSMA,
EUTM und den französischen Militärmission Barkhane, Takuba sowie der
gemeinsamen Einsatzgruppe der G5-Staaten?
a) Welche gemeinsame Infrastruktur – Einrichtungen wie Flughäfen und
Liegenschaften, Sanitätsversorgung – teilen sich die verschiedenen
Missionen?
b) Inwiefern wurden Barkhane, Takuba sowie die G5JFC von MINUSMA
oder EUTM sowie deren deutschem Personal unterstützt, und welche
Bedeutung hat bzw. hatten diese wiederum für die Sicherheit und
Arbeitsfähigkeit von MINUSMA sowie EUTM und ihres deutschen
Personals?
41. Inwiefern beeinträchtigt der bevorstehende Abzug der französischen
Militärmissionen die Sicherheit von MINUSMA sowie EUTM und der
eingesetzten Bundeswehrsoldaten, und wie weit sind Anstrengungen gediehen,
die von der Bundesministerin der Verteidigung Christine Lambrecht
gesehene Lücke in der Sicherheit der Soldaten zu schließen (dpa, 31. März
2022)?
42. Inwiefern stimmt die französische Regierung ihre Abzugspläne eng mit
der Bundesregierung und anderen Partnern ab, um Sicherheitsrisiken oder
chaotische Szenen wie beim Afghanistan-Abzug zu vermeiden?
43. Welche Überlegungen gibt es derzeit hinsichtlich des Umgangs mit
malischen Ortskräften sowie Inhabern von Werkverträgen im Falle eines
deutschen (Teil-)Abzugs aus Mali?
44. Inwieweit kann die Bundesregierung die auf Interviews mit Beteiligten der
Mali-Entscheidungen beruhende Einschätzung der Stiftung Wissenschaft
und Politik („Unser schwieriger Partner“, 2/2021) bestätigen, die
tatsächliche Motivation für das Mali-Engagement habe sich „aus einer Suche nach
Möglichkeiten ergeben, den neuen Willen zur Verantwortung mit einer
substantiellen Beteiligung an einer VN-Mission unter Beweis zu stellen“,
und die damalige Bundesministerin der Verteidigung Annegret Kramp-
Karrenbauer habe das Bundesministerium angewiesen, „nach einer
geeigneten Mission zu suchen“, gewissermaßen egal wo?
45. Inwiefern ist für die Frage des deutschen Mali-Engagements das mögliche
Engagement russischer Akteure relevant, angesichts der Aussage der
gegenwärtigen Bundesministerin der Verteidigung Christine Lambrecht,
„wir“ würden „nicht weichen, so einfach machen wir es den Russen nicht“
(https://www.welt.de/politik/deutschland/plus236395327/Christine-Lambr
echt-Wird-Moskau-nicht-gelingen-Westen-ueber-Soeldner-Entsendung-zu
m-Rueckzug-zu-bewegen.html), warum werden gemäß der
Bundesministerin der Verteidigung nur Konsequenzen in Form eines Abzugs der im
Rahmen von EUTM eingesetzten Soldaten gezogen (https://www.faz.net/a
ktuell/politik/ausland/mali-lambrecht-bestaetigt-ende-von-eu-ausbildungs
mission-18005582.html?msclkid=3748eeb5cd1911eca18e9f3d7efb9487),
und inwiefern deutet diese Aussage darauf hin, dass die deutsche
Beteiligung an den Militärmissionen vor allem durch geostrategische
Überlegungen und die Konkurrenz mit Russland bestimmt wird?
46. Inwiefern hat die Bundesregierung belastbare Erkenntnisse dazu, ob
islamistische Gruppen in Mali in Verbindung mit ausländischen, insbesondere
europäischen, islamistischen Gruppen stehen, und wie sind diese
Verbindungen ggf. ausgestaltet?
47. Wie viele Bundeswehr- bzw. Polizeiangehörige waren seit Beginn der
Missionen MINUSMA, EUTM und EUCAP Sahel Mali in Mali insgesamt
eingesetzt (bitte nach Mission differenzieren), und welche Finanzmittel
wurden für die Missionen insgesamt aufgewendet?
48. Wie viele Bundeswehr- bzw. Polizeiangehörigen wurden seit Beginn der
Missionen MINUSMA, EUTM und EUCAP Sahel Mali im Einsatz
verwundet, bei wie vielen wurde im Anschluss an den Einsatz eine
Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere Dienstbeschädigung
festgestellt?
Wie viele der beim Anschlag vom 25. Juni 2021 verletzten
Bundeswehrangehörigen sind derzeit noch diensttauglich?
Wie viele von ihnen leiden weiterhin unter
Gesundheitsbeeinträchtigungen, und welchen Schweregrad haben diese?
49. Waren Angehörige des Kommandos Spezialkräfte (KSK) seit 2003 in
Mali, und wenn ja, im Rahmen welcher Einsätze, Übungen usw. in Mali (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
50. Will die Bundesregierung den Einsatz im Rahmen von EUTM sowie im
Rahmen von MINUSMA über die bisherige Mandatsdauer hinweg
fortsetzen (bitte jeweils begründen)?
Berlin, den 19. April 2022
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT20/221508.06.2022
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/1706 - Bundeswehreinsätze in Mali
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Andrej Hunko,
Ina Latendorf, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/1706 –
Bundeswehreinsätze in Mali
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundeswehr ist seit fast zehn Jahren mit der UN-Mission MINUSMA
sowie der EU-Mission EUTM Mali in Mali vertreten. Flankierend werden für
die malischen Sicherheitskräfte Mittel der Europäischen Friedensfazilität und
der Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung bereitgestellt, zudem werden
im Rahmen der Mission EUCAP Sahel Mali auch Angehörige der malischen
Polizei, Nationalgarde und Gendarmerie ausgebildet. Die Missionen sollen der
Stabilisierung des Landes, der Umsetzung eines 2015 ausgehandelten
Friedensabkommens sowie der Ausbildung der malischen Streitkräfte dienen.
Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, aber auch vieler
Beobachter, werden diese Ziele nicht erreicht. Islamistische Gruppen, die bereits
aufgelöst schienen, haben sich im Norden des Landes reorganisiert, im
Zentrum haben sich neue Gruppen herausgebildet.
Die Stiftung Wissenschaft und Politik bilanziert, in keinem der von der
Bundesregierung genannten Handlungsfelder seien „substantielle Erfolge
erzielt“ worden, „noch weniger haben die strategischen Ansatzpunkte
ineinandergegriffen“ (https://www.swp-berlin.org/publications/products/fachpublikati
onen/MTA-KA01_2022_Tull_Mali_Gibt_es_noch_Zukunftsperspektiven_f%
C3%BCr_die_Intervention.pdf). Sowohl die politische als auch die
sicherheitspolitische und humanitäre Lage in Mali habe „sich spätestens seit 2017
kontinuierlich verschlechtert“. Das französische Strategie-Forschungsinstitut
IRSEM setzt den Beginn der „konstanten Verschlechterung“ der
Sicherheitslage bereits im Jahr 2016 an (https://www.irsem.fr/data/files/irsem/documents/
document/file/3233/RP_IRSEM_89.pdf).
Die Vereinten Nationen gehen in einem Bericht vom 4. Januar 2022 von
„anhaltend komplexen Sicherheitsherausforderungen, der deutlichen Zunahme
und Komplexität von Bedrohungen und Angriffen durch gewalttägige
extremistische und terroristische Gruppen sowie interkommunaler Gewalt und
einer weiteren Verschärfung der multidimensionalen Krise“ aus (https://minusm
a.unmissions.org/sites/default/files/s_2021_1117_e.pdf).
Menschenrechtsorganisationen weisen zudem darauf hin, dass auch malische
Sicherheitskräfte zahlreiche Verbrechen an der Zivilbevölkerung begehen.
Amnesty International beklagte beispielsweise im Jahr 2020 die verbreitete
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2215
20. Wahlperiode 08.06.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 7. Juni 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Straffreiheit für Sicherheitskräfte, „die Dörfer verwüsten und Menschen unter
dem Vorwand von Anti-Terror-Operationen töten“ (https://www.amnesty.org/e
n/latest/news/2020/06/sahel-soldiers-rampage-through-villages-killing-peo
ple/). Human Rights Watch (HRW) bilanzierte in einem Bericht vom 15. März
2022, von mindestens 107 binnen dreier Monate getöteten Zivilisten seien
mindestens 71 durch offizielle Sicherheitskräfte getötet worden (https://www.
hrw.org/news/2022/03/15/mali-new-wave-executions-civilians). Die malische
Regierung reagierte auf diese Berichte mit einem Ausstrahlungsverbot für
französische Sender und warf diesen, HRW sowie der Hohen Kommissarin für
Menschenrechte vor, die malischen Streitkräfte absichtsvoll zu
„diskreditieren“ (https://twitter.com/MaliMaeci/status/1504364252022415360?ref_src=tw
src%5Etfw%7Ctwcamp%5Etweetembed%7Ctwterm%5E1504364252022415
360%7Ctwgr%5E%7Ctwcon%5Es1_&ref_url=https%3A%2F%2Finformatio
n.tv5monde.com%2Fafrique%2Fmali-les-autorites-ordonnent-la-suspension-d
e-la-diffusion-de-france-24-et-rfi-448991). Ende März 2022 fand offenbar ein
weiteres Massaker malischer Sicherheitskräfte an zahlreichen Zivilistinnen
und Zivilisten in Zentralmali statt (https://www.auswaertiges-amt.de/de/news
room/massaker-zentralmali/2521214).
Ohnehin ist das Ziel der „Stabilisierung“ des Landes angesichts der
offensichtlichen Putschneigung malischer Offiziere in weiter Ferne. Sowohl 2020 als
auch 2021 hat es einen Putsch gegeben, und die derzeitige Putschregierung hat
die ursprünglich für Februar 2022 geplanten Neuwahlen abgesagt.
Dass eine illegitime Putschregierung von der Bundeswehr „stabilisiert“ und
ihre von Deutschland sowie der EU ausgebildeten und ausgestatteten
Sicherheitskräfte Verbrechen an der Zivilbevölkerung begehen, stellt aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller die Legitimität der deutschen
Missionsbeteiligung massiv infrage, zumal in den zurückliegenden neun Jahren auch die
humanitäre Situation nicht verbessert werden konnte.
1. Wie bewertet die Bundesregierung ihr Engagement in Mali vor dem
Hintergrund, dass die malische Regierung zwei französischen Sendern am
16. März 2022 die Ausstrahlung untersagte, nachdem diese zuvor über
Menschenrechtsverletzungen malischer Sicherheitskräfte berichtet
hatten, und dass die malische Regierung Berichte der UN-
Menschenrechtskommissarin sowie von Human Rights Watch über solche
Menschenrechtsverletzungen als „sorgfältig geplante Strategie“ abqualifiziert, die
angeblich das Ziel verfolge, „das malische Volk zu demoralisieren und
die tapferen malischen Streitkräfte zu diskreditieren“ (siehe Quelle in der
Vorbemerkung der Fragesteller), und welche Schlussfolgerungen zieht
sie daraus?
Die Bundesregierung verfolgt Berichte zu Menschenrechtsverletzungen in Mali
mit großer Aufmerksamkeit. Insbesondere Verdachtsfälle, bei denen es
Hinweise auf eine Beteiligung malischer Sicherheitskräfte gibt, spricht die
Bundesregierung gegenüber der malischen Transitionsregierung mit Nachdruck an und
fordert Aufklärung. Mit großer Sorge beobachtet die Bundesregierung auch die
zunehmenden Einschränkungen der Pressefreiheit in Mali.
2. Inwiefern sieht die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund des
angeführten Regierungsdekrets, die Bereitschaft malischer
Sicherheitsbehörden, Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch
Regierungsoder regierungsfreundliche Kräfte aufzuklären, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung ermittelt die malische Militärjustiz in
mehreren Verdachtsfällen von schweren Menschenrechtsverstößen durch
malische Sicherheitskräfte.
3. Wie hat sich nach Einschätzung der Bundesregierung die Sicherheitslage
in Mali seit dem Abkommen von Algier 2015 entwickelt?
Wie hat sich insbesondere die Zahl der Menschenrechtsverletzungen und
der Tötungen von Zivilisten entwickelt (bitte nach Tötungen durch
Regierungs-, regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte
aufgliedern)?
Belastbare Zahlen über Menschenrechtsverletzungen und Tötungen die eine
detaillierte Aufstellung im Sinne der Fragestellung ermöglichen, liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Darüber hinaus kann die weitere Beantwortung der Frage nicht in offener Form
erfolgen. Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“* ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf
das Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 10. August 2018 sind Informationen, deren Kenntnisnahme
durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen.
Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese
Frage würde Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Quellen zulassen.
4. Hat die Bundesregierung belastbare Erkenntnisse darüber, dass sich
Angehörige der Wagner-Söldnergruppe (vgl. https://www.tagesschau.de/aus
land/afrika/mali-wagnergruppe-soeldner-101.html?msclkid=8a62388fcd
1911ec9cd5759dfb00ad5f) oder reguläre russische Soldaten (vgl. https://
www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/massaker-zentralmali/2521214)
in Mali aufhalten, und falls ja, welchen Tätigkeiten gehen diese nach,
und welche Implikationen hat dies für das deutsche Engagement in
MINUSMA und EUTM?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/1798 wird verwiesen. Im
Militärattachéstab an der russischen Botschaft in Bamako ist zudem reguläres
Militärpersonal tätig.
Zur Frage der Implikationen für das deutsche Engagement in MINUSMA und
EUTM Mali wird auf die Antwort zu Frage 45 verwiesen.
5. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von einem Massaker an
Zivilistinnen und Zivilisten, das mutmaßlich von malischen Militäreinheiten
Ende März 2022 in der Region um die Ortschaft Moura begangen wurde
(https://www.lemonde.fr/afrique/article/2022/04/02/ils-n-ont-pas-fait-de-
distinction-entre-les-djihadistes-et-les-autres-l-armee-malienne-de-nouve
au-accusee-d-exactions_6120295_3212.html; https://www.auswaertiges-
amt.de/de/newsroom/massaker-zentralmali/2521214), welche
Erkenntnisse hat sie über die mögliche Beteiligung von Angehörigen der
russischen Wagner-Söldnergruppe, und welche Schlussfolgerungen zieht sie
aus ihren Erkenntnissen?
Der Bundesregierung liegen Informationen vor, wonach im Rahmen der
gemeinsamen malisch-russischen Militäroperation „Kèlètigui“ malische und
russische Sicherheitskräfte im Zeitraum 23. bis 31. März 2022 mit
Kampfhubschraubern und Bodentruppen gegen das Dorf Moura (Zentralmali) vorgegan-
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die
Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen
werden.
gen sind. Der malische Generalstab berichtete öffentlich von 203 getöteten
Terroristen, 51 Festgenommenen, 200 sichergestellten Motorrädern sowie Funden
von Waffen und Munition. Die Beteiligung russischer Sicherheitskräfte
bestreiten malische Stellen jedoch. Nichtregierungsorganisationen (u. a. Human
Rights Watch) sprechen dagegen von gezielten Tötungen unter Beteiligung
russischer Kräfte von insgesamt bis zu 300 Personen, die vor allem der Fulani-
Ethnie (Peulh) angehört haben sollen.
Die Bundesregierung hat die malische Regierung aufgefordert, unabhängige
Untersuchungen, z. B. durch die Mission der Vereinten Nationen MINUSMA
zuzulassen. Auf Drängen der Bundesregierung wurden außerdem alle
Trainingsmaßnahmen der EU-Trainingsmission EUTM Mali für malische Armee-
und Nationalgardeeinheiten bis auf weiteres ausgesetzt.
6. Hat die Bundesregierung Kenntnis von dem Bericht von Human Rights
Watch vom 15. März 2022 (https://www.hrw.org/news/2022/03/15/mali-
new-wave-executions-civilians), demzufolge die malischen
Sicherheitskräfte zwischen Dezember 2021 und März 2022 für 71 von insgesamt
mindestens 107 illegalen Tötungen von Zivilisten in Zentral- und
Südwest-Mali verantwortlich sind, und welche Schlussfolgerungen zieht sie
daraus?
Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Fall die
Strafverfolgung durch die malischen Behörden?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von dem in der Fragestellung genannten
Bericht. Die Stellungnahme der malischen Regierung (https://www.hrw.org/sites/
default/files/media_2022/03/202203africa_Mali_govresponse.pdf) zeigt
weitergehende Einzelheiten zur Aufnahme der Strafverfolgung auf.
Die Bundesregierung fordert von der malischen Regierung Aufklärung und
Strafverfolgung in allen begründeten Verdachtsfällen von
Menschenrechtsverletzungen. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
7. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob die mutmaßlich
tatbeteiligten Angehörigen der malischen Sicherheitskräfte bei diesen Tötungen in
der Vergangenheit von Kräften von EUTM Mali oder EUCAP Sahel
Mali ausgebildet worden sind, oder ob sie Fahrzeuge oder Infrastruktur
genutzt haben, die von internationalen Partnern gestellt worden sind
(bitte ggf. ausführen)?
Nach Abschluss eines Ausbildungsvorhabens kehren die Lehrgangsteilnehmer
zurück in ihre Verbände und werden gemäß den Vorgaben der malischen
Militärführung eingesetzt.
EUTM Mali berät das malische Militär zwar grundsätzlich auch zur
Einsatzplanung. Die Entscheidung über Einsätze seiner Soldaten sowie der
Einsatzmodalitäten liegt letztlich bei der malischen Regierung. Darüber hinaus hat die
Bundesregierung keine Kenntnis von Vorfällen im Sinne der Fragestellung.
8. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von dem Ergebnis der von
MINUSMA durchgeführten Untersuchungen eines französischen
Angriffs vom 3. Januar 2021 in Bounti, demzufolge durch französische
Kampfflugzeuge mindestens 22 Menschen getötet worden sind und sich
diese Gruppe „ganz überwiegend aus Zivilisten zusammengesetzt“ hat
(https://minusma.unmissions.org/sites/default/files/communique_minus
ma_-_rapport_bounty5.pdf)?
Inwiefern ändert sich dadurch ihre Aussage, sie habe „keinen Anlass“, an
der französischen Version zu zweifeln, der zufolge ausschließlich
Terroristen getötet worden seien (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 71 der Abgeordneten Christine Buchholz auf
Bundestagsdrucksache 19/26065), und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus
dem MINUSMA-Bericht?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 47 der
Abgeordneten Christine Buchholz auf Bundestagsdrucksache 19/28552 wird
verwiesen.
9. Welches Budget wurde seit Beginn der Missionen MINUSMA, EUTM
sowie EUCAP Sahel Mali aus deutschen Haushaltsmitteln verausgabt,
und wie viele Bundeswehr- sowie Polizeiangehörige waren insgesamt im
Einsatz (bitte jeweils nach Mission differenzieren)?
Für die Einsätze „European Union Training Mission Mali“ (EUTM Mali),
„African-led International Support Mission to Mali“ (AFISMA) und „Mission
multidimensionelle integrée des Nations Unies pour la stabilisation au Mali“
(MINUSMA) sowie die Mission EUCAP Sahel wurden insgesamt rund
2,1 Mrd. Euro verausgabt. Diese gliedern sich wie folgt auf:
EUTM Mali 309,5 Mio. Euro
MINUSMA (inkl. AFISMA) 1.770,5 Mio. Euro
MINUSMA (polizeiliche Beteiligung 2013 bis 2021) 4,05 Mio. Euro
MINUSMA (Sekundierung AA) 151.616 Euro
EUCAP Sahel (polizeiliche Beteiligung) 72.000 Euro
EUCAP Sahel (Sekundierung AA) 2,47 Mio. Euro
Bei den genannten Missionen waren in Mali mit Stand 11. Mai 2022 bislang
5 038 Soldatinnen und Soldaten bei EUTM Mali und 13 874 Soldatinnen und
Soldaten und 78 Polizistinnen und Polizisten bei MINUSMA eingesetzt (Daten
zur polizeilichen Beteiligung liegen nur für den Zeitraum ab 2016 vor). Bei
EUCAP Sahel Mali waren bislang drei deutsche Polizistinnen und Polizisten
beteiligt.
10. Welches Gesamtbudget wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zusammenhang mit den Missionen MINUSMA und EUTM sowie den
Missionen Barkhane, Takuba und der gemeinsamen Einsatzgruppe der
G5-Staaten (G5 SJF) jeweils verausgabt?
Das Budget der Vereinten Nationen für MINUSMA für die Mandatslaufzeit
1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 beträgt 1.262.194.200 US-Dollar* (https://digitall
ibrary.un.org/record/3931516/files/A_RES_75_302-EN.pdf). Für den
vierjährigen Zeitraum 2020 bis 2024 sieht die Europäische Union ein Budget von
* Dies beinhaltet nicht die in der Antwort zu Frage 9 bzgl. MINUSMA dargestellten Ausgaben.
133,7 Mio. Euro* vor (https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releas
es/2020/03/23/eutm-mali-council-extends-training-mission-with-broadened-ma
ndate-and-increased-budget/).
Der Gesamtumfang der Budgets der Missionen BARKHANE und TAKUBA ist
der Bundesregierung nicht bekannt. Die gemeinsame Einsatztruppe der G5
Sahel („Force Conjointe“) verfügt nach Kenntnis der Bundesregierung über kein
eigenständiges Budget.
Weitergehende Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor.
11. Welche Unterstützung für die malischen Sicherheitskräfte wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung bislang aus Mitteln der Europäischen
Friedensfazilität tatsächlich bereitgestellt, und inwiefern sind die
Voraussetzungen hierfür angesichts der Politik der malischen Regierung (wie
Verschiebung der Wahlen, Diffamierung von Berichten über
Menschenrechtsverletzungen) nach Auffassung der Bundesregierung noch
gegeben?
In Nachfolge der Afrikanischen Friedensfazilität unterstützt die Europäische
Friedensfazilität (European Peace Facility, EPF) seit ihrer Einrichtung am
22. März 2021 den Aufbau der gemeinsamen Eingreiftruppe der G5-Staaten
(G5 Force Conjointe).
Mit Ratsbeschluss vom 2. Dezember 2021 hat die EU eine EPF-
Unterstützungsmaßnahme zugunsten der malischen Streitkräfte in Höhe von 24
Millionen Euro beschlossen. Aufgrund der aktuellen politischen Lage in Mali hat die
EU Kernelemente der Maßnahme maßgeblich auf das Betreiben der
Bundesregierung mit Beschluss des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
vom 5. April 2022, bekräftigt durch den Hohen Vertreter der EU für Außen-
und Sicherheitspolitik Josep Borrell nach dem Rat für Auswärtige
Angelegenheiten am 11. April 2022, ausgesetzt (https://www.eeas.europa.eu/eeas/foreign-
affairs-council-remarks-high-representative-josep-borrell-press-conference-
0_en). Auch die Unterstützung der zwei malischen Bataillone der G5 Force
Coinjointe wurde damit ausgesetzt.
12. Welche Unterstützung für die malischen Sicherheitskräfte wurde bislang
aus Mitteln der Ertüchtigungsinitiative gewährt (bitte Empfänger, Art der
Unterstützung und Verwendungszweck darstellen)?
In welchem Umfang wurde weitere Unterstützung gewährt, von der auch
die malischen Sicherheitskräfte profitieren (beispielsweise
Baumaßnahmen an Flughäfen)?
Zu Maßnahmen der Ertüchtigungsinitiative verweist die Bundesregierung auf
die Information des Deutschen Bundestages im Rahmen der jeweiligen
Schreiben des Auswärtigen Amts (AA) und des Bundesministeriums der Verteidigung
(BMVg) an die Vorsitzenden des Auswärtigen Ausschusses und des
Verteidigungsausschusses vom 17. Mai 2016, 20. Februar 2017, 16. Mai 2018, 26.
Februar 2019, 19. März 2020 sowie vom 30. März 2021, einschließlich der VS-
eingestuften Anlagen für das jeweilige Jahr.
* Dies beinhaltet anteilig die in der Antwort zu Frage 9 bzgl. EUTM Mali dargestellten Ausgaben.
13. Welche finanzielle Gesamtförderung ließ Deutschland seit 2015 den
malischen Sicherheitskräften zukommen, welche Gesamtförderung anderen
staatlichen Empfängern, welche Gesamtförderung der malischen
Zivilgesellschaft (bitte angeben, aus welchen Etatposten diese Mittel jeweils
stammten)?
Im Rahmen der Krisenprävention, Stabilisierung und Friedensförderung (KSF)
und des Ausstattungshilfeprogramms der Bundesregierung (AH-P) wurden
folgende Haushaltsmittel des Auswärtigen Amts seit 2015 für Mali verausgabt.
Regionale Förderungen sind nicht enthalten.
Jahr Krisenprävention,
Stabilisierung,
Friedensförderung
(KSF), Haushaltstitel
0151 687 34
Ausstattungshilfeprogramm der
Bundesregierung
(AH-P), bis 2019
Haushaltstitel
0501 687 23,
seit 2020
Unterobjekt von KSF
Bilaterale Finanzielle
Zusammenarbeit –
Zuschüsse
Haushaltstitel
2301 896 11
Bilaterale
Technische
Zusammenarbeit Haushaltstitel
2301 896 03
Sonderinitiative Eine
Welt ohne Hunger
Haushaltstitel
2310 896 31
Krisenbewältigung
und Wiederaufbau,
Infrastruktur
Haushaltstitel
2301 687 06
2015 2.651.677 EUR 1.075.000 EUR 44.000.000 EUR 29.740.000 EUR 10.800.000 EUR 1.800.000 EUR
2016 9.081.894 EUR 1.223.000 EUR 15.000.000 EUR 1.500.000 EUR 19.020.576 EUR 0 EUR
2017 7.216.120 EUR 2.879.000 EUR 113.200.000 EUR 12.000.000 EUR 23.000.000 EUR 5.400.000 EUR
2018 8.059.458 EUR 2.265.000 EUR 0 EUR 0 EUR 13.400.000 EUR 16.750.000 EUR
2019 12.116.548 EUR 1.580.000 EUR 52.500.000 EUR 10.600.000 EUR 5.500.000 EUR 28.300.000 EUR
2020 13.503.006 EUR - 4.000.000 EUR 4.350.000 EUR 26.378.455 EUR 26.970.000 EUR
2021 10.244.440 EUR - 50.000.000 EUR 19.100.000 EUR 12.300.000 EUR 50.008.024 EUR
Eine Aufschlüsselung der KSF-Förderungen nach verschiedenen Partner- und
Empfängergruppen ist wegen des übergreifenden Stabilisierungsansatzes nicht
möglich.
Für verausgabte Fördermittel im Bereich der Ertüchtigungsinitiative der
Bundesregierung wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
Aus Kapitel/Titel 0504 68740 wurden 2021 und 2022 insgesamt 155 000 Euro
zur Förderung der malischen Zivilgesellschaft aufgewandt.
Hinsichtlich des Beitrages des Bundesministerium des Inneren wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion
der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/867 verwiesen. In den letzten fünf
Jahren hat es keine PAH-Maßnahmen (polizeiliche Ausbildungshilfe) zugunsten
von Mali gegeben.
Aus dem Etat des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung wurden seit 2015 vor allem Mittel im Rahmen der bilateralen
Finanziellen Zusammenarbeit (Zuschüsse), der bilateralen Technischen
Zusammenarbeit, der strukturbildenden Übergangshilfe (HH-Titel: Krisenbewältigung
und Wiederaufbau, Infrastruktur) und der Sonderinitiative Eine Welt ohne
Hunger bereitgestellt (s. oben aufgeführte Haushaltsmittel). Dazu kommen weitere
Mittel in Höhe von rund 60 Mio. Euro vor allem für Vorhaben im Rahmen des
zivilgesellschaftlichen, kommunalen und wirtschaftlichen Engagements und
der Sonderinitiative Fluchtursachen bekämpfen, Flüchtlinge reintegrieren.
Mali wird darüber hinaus gefördert über länderübergreifende Programme der
deutschen Entwicklungszusammenarbeit und die deutschen Beiträge zur
europäischen Entwicklungszusammenarbeit, Vereinte Nationen und multilaterale
Entwicklungsbanken (nicht nach Land aufteilbar).
Die Mittel werden nicht direkt an staatliche Stellen oder zivilgesellschaftliche
Organisationen des Partnerlandes ausgezahlt, sondern über die
Durchführungsorganisationen und Mittler der deutschen Entwicklungszusammenarbeit (GIZ,
KfW, multilaterale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und pol.
Stiftungen) für deren Maßnahmen ausgegeben. Diese Maßnahmen sind
allesamt zum Nutzen der Bevölkerung und der Zivilgesellschaft. Auszahlungen an
staatliche Stellen und zugunsten der malischen Sicherheitskräfte erfolgen nicht.
Eine Aufschlüsselung der Maßnahmen nach verschiedenen Partner- und
Empfängergruppen ist wegen des übergreifenden Ansatzes der Vorhaben nicht
möglich.
Die Auskünfte zu Ausgaben des Bundesnachrichtendienstes sind aus Gründen
des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig. Die Beantwortung der Frage kann
daher in Teilen in offener Form nicht erfolgen. Die Einstufung als
Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ ist im vorliegenden Fall
im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 10. August 2018 sind Informationen,
deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit oder Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schweren Schaden zufügen
kann, entsprechend einzustufen.
Die erbetenen Auskünfte zu Kosten des deutschen Beitrages in Mali betreffen
wesentliche Strukturelemente des Bundesnachrichtendienstes. Aus ihrem
Bekanntwerden könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure
Rückschlüsse auf den Haushalt, Modus Operandi, die Fähigkeiten und Methoden des
Bundesnachrichtendienstes ziehen. Eine Offenlegung der entsprechenden
Informationen würde die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes stark
beeinträchtigen, was wiederum die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen könnte. Diese
Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem
VS-Grad „VS – Geheim“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert
übermittelt.*
14. Inwiefern kann, angesichts der Vielzahl militärischer wie ziviler,
ausländischer wie multinationaler Missionen und Projekte in Mali, die
Bundesregierung die Einschätzung von IRSEM bestätigen, dass es
allenfalls einen Informationsaustausch über die Projekte gebe, aber keine
gemeinsame Koordination (https://www.irsem.fr/data/files/irsem/document
s/document/file/3233/RP_IRSEM_89.pdf)?
Die Bundesregierung beteiligt sich an der Koordinierung der Europäischen
Union und deren Mitgliedsstaaten und unterstützt nachdrücklich auch
Koordinierungsgremien wie die Sahel-Koalition, die Partnerschaft für Sicherheit und
Stabilität im Sahel (P3S) und die Sahel-Allianz, in denen sich die
internationalen Partner politikfeldübergreifend abstimmen. Auch Koordinierungsgruppen
in Bamako unterstützt die Bundesregierung intensiv. Im Bereich der
Entwicklungszusammenarbeit sind hier insbesondere das
Gesamtkoordinierungsgremium der Geber, die Exekutivgruppe der Zusammenarbeit in Mali mit Teilnahme
der malischen Regierung, sowie darüber hinaus fünf thematische Gruppen mit
zugehörigen Dialoggruppen zu einzelnen Sektoren und Fachthemen zu nennen.
Zugleich unterliegen alle westlichen Geber, die zusammen fast die gesamte
finanzielle und technische Unterstützung für Mali erbringen, mit ihren
Planungen und Projekten nationalen Vorgaben, unter anderem Regierungs- und Parla-
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat Teile der Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
mentsentscheidungen sowie Budgetzyklen. Alle westlichen Partner arbeiten
zusammen mit dem Ziel, ihre Aktivitäten noch stärker aufeinander abzustimmen.
15. Hat die Bundesregierung zur Bemessung des Erfolges oder Misserfolges
der Missionen MINUSMA und EUTM konkrete Indikatoren,
Meilensteine oder Ähnliches festgelegt, und wenn ja, welche, und inwiefern
wurden diese erreicht?
Wenn nein, nach welchen Kriterien beurteilt die Bundesregierung den
Erfolg bzw. Misserfolg der Missionen, und welche Rolle spielen hierbei
die Verschlechterung der Sicherheitslage und die Verbrechen der
malischen Sicherheitskräfte?
Die Bundesregierung nutzt kein starres Mess- und Bewertungsverfahren für
MINUSMA und EUTM Mali.
Die Entwicklung der Sicherheitslage und das Verhalten der malischen
Sicherheitskräfte gehen jedoch stets mit besonders großem Gewicht neben vielen
weiteren Faktoren in die Bewertungen und Entscheidungen der Bundesregierung
ein.
Dazu wertet die Bundesregierung die regelmäßige Berichterstattung der
Missionen (zum Beispiel Quartalsberichte der MINUSMA, Halbjahresbericht EUTM
Mali) aus. Der Missionskommandeur der EUTM Mali wurde durch den ihm
vorgesetzten Militärischen Planungs- und Durchführungsstab der EU mit der
Evaluation des Missionsfortschritts der EUTM Mali beauftragt. Dabei
untersucht er den Erfüllungsgrad der im Missionsplan des Mandats der EU
definierten militärstrategischen Ziele und stellt diesen im jeweiligen
Sechsmonatsbericht dar.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8 und 9 der Kleinen
Anfrage der Frkation der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/8482 wird verwiesen.
16. Welche der im Antrag der Bundesregierung zum MINUSMA-Einsatz
(Bundestagsdrucksache 19/28803) genannten Aufträge wurden nach
Einschätzung der Bundesregierung erfolgreich durchgeführt, und woran
bemisst die Bundesregierung den Erfolg (bitte analog zur
Auftragsbeschreibung im Antrag darstellen)?
Die Bundeswehr unterstützte MINUSMA bei ihrer Aufgabenerfüllung
entsprechend der Ziffer 3 des Antrags der Bundesregierung zur Fortsetzung der
Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Multidimensionalen
Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali MINUSMA
(Bundestagsdrucksache 19/28803) mittelbar durch die in die Mission
entsandten militärischen Fähigkeiten. Zum Erfolg der Mission erstattet der
Generalsekretär der Vereinten Nationen dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, der
MINUSMA mandatiert hat, regelmäßig Bericht, zuletzt zum 30. März 2022
(https://minusma.unmissions.org/sites/default/files/n2229310.pdf).
Der militärische Beitrag der Bundeswehr ist in der Mission hoch anerkannt,
was im regelmäßigen Austausch von hochrangigen Gesprächspartnern der
Vereinten Nationen sowie der Missionsleitung zum Ausdruck gebracht worden ist.
17. Wie gestalteten sich der Informationsaustausch, die Koordination mit
und die Unterstützung von malischen und französischen Kräften (vgl.
Nummer 3h auf Bundestagsdrucksache 19/28803) konkret?
Der Informationsaustausch, die Koordination mit und Unterstützung von
malischen und französischen Kräften (vgl. Nummer 3h auf Bundestagsdrucksache
19/28803) wird durch die VN-Mission MINUSMA entsprechend der ihr
zugrunde liegenden Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, zuletzt Resolution
2584 (2021), ausgestaltet.
Dabei wird sichergestellt, dass Mandate und Aufträge strikt voneinander
getrennt bleiben.
Grundlage für die Zusammenarbeit beispielsweise mit französischen Kräften ist
ein „Technical Agreement“ zwischen den Vereinten Nationen und Frankreich.
Die Zusammenarbeit erfolgt innerhalb der Grenzen des VN-
Sicherheitsratsmandats und des aktuellen Bundestagsbeschlusses.
a) Kam es vor, dass entsprechende Ersuchen seitens des malischen oder
französischen Militärs von MINUSMA abgelehnt worden sind, weil
sie nicht eindeutig zum Schutz und zur Erfüllung des Auftrages
erforderlich waren (bitte ggf. darstellen)?
Der Bundesregierung sind keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung
bekannt.
b) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass MINUSMA Einsätze
koordiniert bzw. unterstützt hat, die in Menschenrechtsverletzungen
oder Tötungen von Zivilisten resultierten, und wenn ja, welche
Mechanismen gewährleisten einen solchen Ausschluss, wenn nein,
welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Zusammenarbeit der MINUSMA ist durch Koordinationsmechanismen
gewährleistet.
18. Was meint die Bundesregierung mit dem Begriff der „Regulierung“ der
Bewegungen von Milizen im Norden Malis (vgl. Bundestagsdrucksache
19/28803, Begründung, S. 9), und wie hat sich die Erfüllung dieses
Auftrages konkret gestaltet?
Die Vermittlungs- und Unterstützungsleistungen der MINUSMA ermöglichen
einen geordneten und geregelten Umgang der verschiedenen beteiligten
Akteure im Norden miteinander zur Umsetzung des Friedensabkommens von
Algier. Dazu überwacht MINUSMA Bewegungen von Milizen und staatlichen
Sicherheitskräften sowie Transporte schwerer Waffen in Nordmali.
19. Zu welchen Erkenntnissen kam die Bundesregierung bislang, seit sie vor
zwei Jahren ankündigte, die malische Regierung „verstärkt an ihrem
Bekenntnis zur Umsetzung des Friedensabkommens von Algier zu messen“
(vgl. Bundestagsdrucksache 19/18080)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Bereitschaft der derzeitig
amtierenden (aus dem Putsch von Mai 20021 hervorgegangenen) malischen
Regierung zur Umsetzung des Friedensabkommens und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Bundesregierung hat seit 2015 alle Unterzeichnerparteien des Abkommens
bei der Umsetzung des Friedensabkommens unterstützt und auf Fortschritte
gedrängt. Während ab März 2020 Fortschritte etwa bei der Entwaffnung von
Milizionären und ihre Integration in geringem Umfang zu verzeichnen waren,
stockt der Umsetzungsprozess seit Oktober 2021. Die Bundesregierung hat der
malischen Regierung wiederholt deutlich gemacht, dass Fortschritte im
Friedensprozess als Forderung aus dem Nationalen Dialog und wesentlicher Teil
des Regierungsprogramms entschlossen verfolgt werden müssen.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
20. Wie viele malische Sicherheitskräfte sind bislang von EUTM Mali
ausgebildet worden, und wie viele davon von Bundeswehrangehörigen?
Die EUTM Mali wurde mit Ratsbeschluss vom 17. Januar 2013 eingesetzt.
Bislang wurden ca. 16 000 malische Angehörige der Sicherheitskräfte durch die
EUTM Mali ausgebildet.
Die Bundeswehr beteiligt sich an der Ausbildung auf Grundlage des
Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 21. April 2021. Durch das Berichtswesen
des der EUTM Mali vorgesetzten Militärischen Planungs- und
Durchführungsstabes (Military Planning and Conduct Capability) der EU liegen der
Bundesregierung keine quantitativen Erkenntnisse über die Aufteilung des durch die
EUTM Mali ausgebildeten Personals vor.
21. Wie viele dieser Soldaten befinden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung noch heute im Dienst der malischen Sicherheitskräfte, wie viele
sind (vorzeitig) ausgeschieden, und wie viele haben sich Milizen
angeschlossen?
Wie viele malische Soldaten, die an Train-the-trainer-Kursen
teilgenommen haben, befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung heute
noch im Dienst der malischen Streitkräfte, und wie viele sind tatsächlich
als Trainer eingesetzt?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8 und 9 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/8482 wird verwiesen.
22. Wie lange dauert die Ausbildung durch EUTM?
EUTM Mali bietet eine Vielzahl sehr unterschiedlicher Trainings an, die von
Kraftfahrerschulung bis zur Einsatzvorbereitung reichen. Der Zeitbedarf für die
einzelnen Ausbildungsaktivitäten ist grundsätzlich verschieden und hängt von
unterschiedlichen Faktoren, wie beispielsweise die Höhe des
Ausbildungszieles, Vorkenntnisse der Ausbildungsgruppe aber auch deren zeitlicher
Verfügbarkeit ab. Die Dauer der Ausbildungsaktivitäten reicht von wenigen Tagen bis hin
zu mehreren Monaten.
23. Wie beurteilt die Bundesregierung den Erfolg der Trainingsmaßnahmen,
und welche belastbaren Kriterien legt sie hierbei zugrunde (hier bitte
Train-the-trainer-Kurse separat ausweisen)?
a) Wie bewertet sie den Erfolg der Trainingsmaßnahmen insbesondere
vor dem Hintergrund der durch unabhängige Beobachter
festgestellten mutmaßlichen Verbrechen der malischen Sicherheitskräfte an der
Zivilbevölkerung?
b) Wie bewertet sie den Erfolg der Trainingsmaßnahmen vor dem
Hintergrund des erneuten Putsches im Mai 2021?
Hat sie versucht, Kenntnis davon zu erlangen, wie viele der den
Putsch unterstützenden (nicht nur der ihn anführenden) Soldaten
zuvor an Trainingsmaßnahen von EUTM teilgenommen haben, und
falls ja, mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 23 bis 23b werden zusammen beantwortet.
Wie alle Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik der EU (GSVP) unterliegt die EUTM Mali regelmäßig einer
Strategischen Überprüfung der EU. Dabei werden Wirksamkeit, Inhalte sowie
Art und Weise der Ausbildungsmaßnahmen überprüft und bei Bedarf im
Rahmen der EU-Mandatsverlängerungen angepasst. An diesem Prozess beteiligt
sich die Bundesregierung. Die letzte Strategische Überprüfung erfolgte im
Dezember 2019 und war Grundlage der EU-Mandatsverlängerung am 23. März
2020 (2020/434/GASP). Sämtliche Auslandseinsätze der Bundeswehr
unterliegen zudem einer kontinuierlichen und fortwährenden Analyse und Bewertung
durch die Bundesregierung. Darüber hinaus wird die Bundesregierung dem
Deutschen Bundestag weiterhin regelmäßig und umfassend, zum Beispiel
durch die wöchentliche Unterrichtung des Parlaments über die
Auslandseinsätze der Bundeswehr, unterrichten.
Im Rahmen des aktuellen EU-Mandates ist die Vermittlung des Internationalen
Humanitären Völkerrechts und Menschenrechte verstärkt worden und ein
wesentlicher Bestandteil der Ausbildungen der EUTM Mali. Insbesondere
Führungspersonal der malischen Streitkräfte (train-the-trainer) steht dabei im Fokus
und erhält eine intensivere Ausbildung. In Bezug auf die mutmaßlichen
Verbrechen liegen der Bundesregierung keine abschließenden Erkenntnisse zu den
Vorwürfen vor, da die Aufklärung noch andauert.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse über die
Teilnahme von der EUTM Mali ausgebildeten Soldaten an dem Putsch im Mai
2021 vor. Nach Abschluss eines Ausbildungsvorhabens kehren die
Lehrgangsteilnehmer zurück in ihre Verbände und werden gemäß den Vorgaben der
malischen Militärführung eingesetzt. EUTM Mali berät das malische Militär zwar
grundsätzlich auch zur Einsatzplanung. Die Entscheidung über Einsätze seiner
Soldaten sowie der Einsatzmodalitäten liegt letztlich bei der malischen
Regierung.
24. Trifft es zu, dass EUTM keine Mittel und Zugänge hatte bzw. diese nach
wie vor nicht hat, „um Wirkung und Effekte der eigenen
Trainingsmaßnahmen beobachten und systematisch erfassen zu können“ (https://www.
swp-berlin.org/publications/products/fachpublikationen/MTA-KA01_20
22_Tull_Mali_Gibt_es_noch_Zukunftsperspektiven_f%C3%BCr_die_In
tervention.pdf), und dass das nahezu einzige Evaluationsinstrument in
gelegentlichen Berichten der französischen Barkhane-Mission besteht
(https://www.irsem.fr/data/files/irsem/documents/document/file/3233/R
P_IRSEM_89.pdf), und falls ja, welche Auswirkungen hat dies auf die
Kontrolle des Trainingserfolges?
In welchem Umfang schafft die Aufstellung mobiler Trainings- und
Beratungsteams hierbei effektive Abhilfe?
Gemäß EU Ratsbeschluss vom 23. März 2020 (2020/434/GASP) kann die
EUTM Mali zum Zwecke der Verbesserung der operativen Fähigkeit der
malischen Streitkräfte und der gemeinsamen Einsatztruppe der G5 Sahel und den
nationalen Streitkräfte u. a. Begleitung ohne Exekutivbefugnisse bis zur
taktischen Ebene zur Verfügung stellen, damit die EUTM Mali in der Lage ist, die
Tätigkeiten der malischen Streitkräfte zu verfolgen und ihre Leistung und ihr
Verhalten auch im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte und des
humanitären Völkerrechts zu überwachen.
Die zur Gewährleistung des erforderlichen Schutz- und Versorgungsniveaus
notwendigen Schutz- und Unterstützungskräfte konnten durch die jeweiligen
EU Mitgliedstaaten, aufgrund unzureichender Infrastrukturkapazitäten vor Ort,
bisher nicht in Gänze in das Einsatzland verlegt werden. Eine Begleitung der
malischen Streitkräfte ohne Exekutivbefugnisse durch die EUTM Mali erfolgte
daher bisher nicht. Durch den Informationsaustausch zwischen den
Hauptquartieren der EUTM Mali und der französischen Mission BARKHANE konnten
bisher wichtige Erkenntnisse über die Leistungsfähigkeit und das Verhalten der
malischen Streitkräfte im Einsatz gewonnen werden.
25. Inwiefern sind im Rahmen von MINUSMA oder EUTM der malischen
Regierung konkrete Zielvorgaben und Zeitpläne gesetzt bzw. mit ihr
abgesprochen worden, und welche Angaben kann die Bundesregierung zu
deren Inhalt und vereinbarungsgemäßen Umsetzung machen?
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat mit den Resolutionen zur
Mandatierung der MINUSMA, zuletzt mit Resolution 2584 (2021), wiederholt
Erwartungen an die malischen Unterzeichnerparteien des Friedensabkommens von
Algier geäußert. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die malische
Regierung nicht einseitig das Friedensabkommen umsetzen kann und soll. Die
Bewertung der Umsetzung der Erwartungen obliegt zuvörderst dem Sicherheitsrat
der Vereinten Nationen. Die Bundesregierung berücksichtigt unter anderem
diese Erkenntnisse jedoch ebenfalls in ihren Bewertungen. Kurz vor Fristablauf
zum 30. Juni 2022 sind viele der gesetzten Erwartungen noch nicht erfüllt.
Die Europäische Union gibt EUTM Mali Ziele und Zeitpläne zur Kooperation
mit Mali als Weisungen vor. EUTM Mali setzt diese auf militärtaktischer Ebene
mit den zuständigen malischen Stellen um, zum Beispiel in Trainingspläne.
26. Inwiefern trifft es zu, dass das von EUTM angestrebte Instrument einer
Wiederholung des durchgeführten Trainings nicht gelingt, weil es eine
hohe Fluktuation in malischen Einheiten und generell eine „chaotische
Personalführung“ gebe (https://www.irsem.fr/data/files/irsem/document
s/document/file/3233/RP_IRSEM_89.pdf)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde die vollständige Implementierung
eines, für die Optimierung der Personalführung erforderlichen, digitalen
Personalwirtschaftssystems für die malischen Streitkräfte durch die malische
Militärführung bisher noch nicht in Gänze vollzogen.
Darüber hinaus verweist die Bundesregierung auf die Antwort zu den Fragen 8
und 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache
19/8482.
27. Zu welchem Anteil waren die von EUTM angebotenen
Ausbildungskapazitäten ausgelastet, und wie hoch sind die Vakanzen (bitte für die Jahre
seit Beginn der Mission darstellen)?
Die Europäische Union ermittelt für die Ausbildungskapazitäten der EUTM
Mali keinen Auslastungsgrad. Der Bundesregierung liegen daher keine
weiteren Daten im Sinne der Fragestellung vor.
28. Welche Mechanismen gibt es, um zu ermitteln, ob malische
Sicherheitskräfte, die mutmaßlich an Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung
beteiligt waren, von EUTM oder EUCAP Sahel Mali ausgebildet worden
sind, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung diesbezüglich?
Hat die Bundesregierung jemals versucht, von den malischen Behörden
die Namen von Sicherheitskräften, die mutmaßlich an Verbrechen gegen
die Zivilbevölkerung beteiligt waren, zu erfahren, um abgleichen zu
können, ob diese zuvor von EUTM oder EUCAP Sahel Mali ausgebildet
wurden, und wenn ja, mit welchem Erfolg, wenn nein, warum nicht?
Die EU-Missionen EUTM Mali und EUCAP Sahel Mali sowie Stellen der
Europäischen Union oder die Bundesregierung haben keinen Anspruch auf
Information durch die malischen Justiz- oder Strafverfolgungsbehörden zu einzelnen
Strafverfahren. Das Ziel der Bundesregierung ist, bilateral wie auch im Rahmen
der Missionen einen präventiven Beitrag zur Vermeidung von
Menschenrechtsverletzungen zu leisten.
29. Inwiefern trifft es nach Auffassung der Bundesregierung zu, dass die von
EUTM angebotene Ausbildung nicht unbedingt malischen Bedürfnissen
entspricht (https://www.irsem.fr/data/files/irsem/documents/document/fil
e/3233/RP_IRSEM_89.pdf), weil beispielsweise an Gerätschaften
ausgebildet wird, über die Mali überhaupt nicht verfügt, und dass sich
malische Akteure beklagen, die ausländischen Missionen würden sie mit
Unterstützungsangeboten „fluten“ ohne den realen Bedarf zu erfragen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung stimmt die Mission die geplanten
Ausbildungsinhalte und Beratungserfordernisse regelmäßig mit den malischen
Streitkräften ab.
30. Trifft es auch heute noch zu, dass malische Akteure aus Regierung bzw.
Militär „direkt oder indirekt vom Drogenschmuggel“ profitieren (https://
www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2016A75_tll.pdf) und
dass der Drogenhandel in Mali infolge von Allianzen „mit fragwürdigen
Gestalten“ aufgeblüht sei (https://www.deutschlandfunk.de/anti-terror-str
ategie-in-westafrika-europas-interessen-in-100.html), und wenn ja,
welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hierzu?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
31. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu der Frage, ob malische
Soldaten und Polizisten ihren vollen Lohn bzw. Sold erhalten oder ob
Beträge systematisch veruntreut bzw. einbehalten werden und ob es
sogenannte Geistersoldaten gibt, deren Sold abgezweigt wird, wie es
Berichten zufolge beispielsweise in Afghanistan geschehen ist (https://ww
w.bbc.com/news/world-asia-59230564)?
Die Bundesregierung hat insbesondere aus der Zeit vor dem Putsch im August
2020 Kenntnis von episodischen Berichten, die darauf schließen ließen, dass
Vorgesetzte in großer Zahl bei der Auszahlung des Solds zum Teil erhebliche
Summen einbehielten. Diesen Missstand, der auch die Moral der malischen
Sicherheitskräfte beeinträchtigte, sprachen Vertreter der Bundesregierung
wiederholt an und drängten auf rasche Einführung einer zentralen, kontogestützten
Besoldung. Diese wurde mittlerweile teilweise eingeführt und soll zum
Standard werden.
In den letzten Jahren wurden mehrfach sogenannte Geistersoldaten (fiktive
Angehörige der Sicherheitskräfte, deren Sold Dritten zufließt) in großer Zahl aus
den Sicherheitskräften entfernt. Zuletzt konnte die zuständige Direktion des
malischen Verteidigungsministeriums mit Hilfe der EU-Missionen in Mali
6 541 Geistersoldaten identifizieren und löschen (http://bamada.net/6-541-milit
aires-fictifs-deceles-par-lunion-europeenne-au-sein-de-larmee-malienne). Der
Aufbau eines zentralen, IT-gestützten Personalverwaltungssystems im Bereich
des malischen Verteidigungsministeriums, den die Bundesregierung unterstützt,
dient auch der Verhinderung neuer Fälle.
32. Wie gestaltete sich die Zusammenarbeit zwischen MINUSMA und
EUTM mit der neuen malischen Putschregierung, und inwiefern wurden
oder werden weiterhin durch diese die Bewegungsfreiheit oder die für
den Schutz der ausländischen Soldaten notwendigen Maßnahmen
(Überflugrechte, Drohnenbewegungen usw.) beeinträchtigt?
Die Rechtsordnung des malischen Staates sowie die Statusvereinbarungen
zwischen Mali und MINUSMA bzw. EUTM Mali sind maßgebend für das
Handeln. Aktivitäten im malischen Luftraum unterliegen bzw. unterlagen seit
Januar 2022 verschiedentlichen Einschränkungen. So findet aufgrund von
ECOWAS-Sanktionen u. a. kein ziviler grenzüberschreitender Flugverkehr
zwischen Niger und Mali statt. Mali hat darüber hinaus mit Verweis auf laufende
Militäroperationen den Luftraum in Zentralmali gesperrt. Parallel dazu unterlag
der Flugbetrieb der MINUSMA seit dem 14. Januar 2022 deutlichen
Einschränkungen. Verlängerte Vorläufe für Fluganmeldungen und zusätzliche
Genehmigungsverfahren wurden etabliert. MINUSMA setzt die neuen Vorgaben um,
zwischenzeitlich ist eine Normalisierung des Flugbetriebs eingetreten. Ob dies
Auswirkungen auf den Schutz ausländischer Soldaten insgesamt hatte, obliegt
nicht der Feststellung durch die Bundesregierung. Für die in Mali eingesetzten
deutschen Soldatinnen und Soldaten ergaben sich nur kurzzeitige und kaum
nennenswerte Einschränkungen.
33. Worauf stützt sich die Bundesregierung bei ihrer Aussage
(Bundestagsdrucksache 19/28803), MINUSMA besitze breiten Rückhalt „bei den
politischen Akteuren in Mali“?
Handelt es sich dabei um politische Akteure, die in der weggeputschten
Regierung saßen?
Inwiefern sind der Bundesregierung Meinungsumfragen zum
MINUSMA-Einsatz bekannt, und für wie aussagekräftig hält sie diese?
Die Aussage der Bundesregierung basiert auf einer Vielzahl von Gesprächen
vor Ort mit politischen Akteuren vor dem Putsch im August 2020 wie auch
danach.
Ergänzend wertet die Bundesregierung Informationen aus offenen Quellen aus.
34. Hat die Bundesregierung zur Bemessung des Erfolges oder Misserfolges
der Mission EUCAP Sahel Mali konkrete Indikatoren, Meilensteine oder
Ähnliches festgelegt, und wenn ja, welche, und inwiefern wurden diese
erreicht?
Wenn nein, nach welchen Kriterien beurteilt die Bundesregierung den
bisherigen Erfolg bzw. Misserfolg der Mission?
Die Bundesregierung orientiert sich bei der Bewertung der zivilen Mission
EUCAP Sahel Mali an den im Mandat vorgegebenen politischen wie
operativen Zielen. Dazu wertet die Bundesregierung die regelmäßige Berichterstattung
der Mission aus (zum Beispiel Halbjahresberichte der Mission, zudem
Strategische Überprüfung im EU-Rahmen, Rückmeldung des in die Mission
sekundierten Personals) und die Ergebnisse von Besuchen vor Ort.
35. Wie viele Angehörige der malischen Polizei, Gendarmerie und
Nationalgarde wurden bislang im Rahmen von EUCAP Sahel Mali jeweils
ausgebildet, und inwiefern kann der Erfolg dieser Ausbildungen evaluiert
werden?
Gibt es eine Übersicht darüber, wie viele der ausgebildeten Kräfte derzeit
noch den Sicherheitskräften angehören bzw. wie lange die ausgebildeten
Kräfte nach Ende der Ausbildung in diesen verbleiben (bitte ggf.
ausführen)?
Der Bundesregierung liegen keine Aufschlüsselungen und Gesamtzahlen im
Sinne der Fragestellung vor. Im Zeitraum vom 16. August 2021 bis zum
11. Februar 2022 hat EUCAP Sahel Mali 1 418 Sicherheitskräfte ausgebildet
bzw. angeleitet.
Aufgrund einer bisher insgesamt schwachen Datenerfassung der malischen
Sicherheitskräfte ist es eine der Aufgaben von EUCAP Sahel Mali, beim Aufbau,
Organisation und Führung elektronischer Datenerfassungssysteme der
Sicherheitskräfte zu unterstützen. Ein System für die Erfassung von Streitkräften,
einschließlich Nationalgarde und Gendarmerie sowie ein System zur Erfassung
von Polizeikräften befindet sich im Aufbau.
36. Inwiefern waren oder sind deutsche Polizisten an der Ausbildung der
malischen Gendarmerie und Nationalgarde beteiligt, obwohl diese Teil
des Militärs sind?
EUCAP Sahel Mali wurde durch den Rat der Europäischen Union im Jahre
2014 eingerichtet. Der Auftrag beinhaltet unter anderem die Ausbildung und
Beratung von Polizei, Nationalgarde und Gendarmerie. Das Mandat orientiert
sich an der Sicherheitsarchitektur Malis in der die Nationalgarde und die
Gendarmerie, ähnlich wie in einigen europäischen Ländern, auch polizeiliche
Aufgaben wahrnehmen. Die Durchführung von Trainingsmaßnahmen obliegt der
Mission. Übersichten über Trainingsteilnehmerinnen und Trainingsteilnehmer
liegen der Bundesregierung daher nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
37. Trifft die Annahme der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass alle
Kräfte der inneren Sicherheit Malis, zumindest in Hinsicht auf die
sogenannten Gesicherten Entwicklungscamps („Pôles sécurisés de
développement et de gouvernance“), unter militärisches Kommando gestellt
wurden, und wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung
hieraus für die Beteiligung deutscher Polizisten an deren Ausbildung?
Die Verantwortung für die gesicherten Entwicklungscamps obliegt dem
malische Sicherheitsministerium, nicht dem Verteidigungsministerium. In den
Camps sind zivile Sicherheitskräfte (Teile der Gendarmerie und Nationalgarde)
eingesetzt, die grundsätzlich für den Einsatz dem Sicherheitsministerium
unterstehen. Ob der malische Generalstab direkte oder indirekte Weisungen an die
Kräfte in den Camps geben darf oder solche erteilt, ist der Bundesregierung
nicht bekannt.
38. Aus welchen Gründen waren im Jahr 2020 und, ausweislich der
Quartalsanfragen der Fraktion DIE LINKE. zu Polizeieinsätzen im Ausland,
auch im Jahr 2021 keine deutschen Polizisten im Rahmen von EUCAP
Sahel Mali im Einsatz, und inwiefern wird deren bisheriges Engagement
kompensiert?
Die Besetzung von Stellen in der Mission erfolgt im Rahmen von
Ausschreibungen spezifischer Positionen. Nach dem Ausscheiden von
Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern werden deren Posten durch den Europäischen
Auswärtigen Dienst erneut ausgeschrieben und nachbesetzt.
Die Rekrutierung frankophoner Polizistinnen und Polizisten für Missionen
gestaltet sich fortgesetzt schwierig. In 2020 und 2021 ging im Rahmen von zwei
Ausschreibungen für die Mission EUCAP SAHEL Mali insgesamt lediglich
eine Bewerbung ein. Diese war nicht erfolgreich.
39. Wie genau gestaltete sich die Zusammenarbeit zwischen EUTM und
EUCAP Sahel Mali, und welche Bedeutung hatten diese Missionen
bislang jeweils füreinander?
Beide EU Missionen pflegen einen Informationsaustausch auf
unterschiedlichen Ebenen der jeweiligen Hauptquartiere, einschließlich ihrer Kommandeure.
Zudem kooperieren die Missionen bei der Erfüllung ihrer jeweiligen
Mandatsziele, u. a. durch gegenseitige Übernahme von einzelnen
Ausbildungsabschnitten.
Darüber hinaus unterstützte die EUTM Mali die EUCAP Sahel Mali durch
Bereitstellung verschiedener Ressourcen, wie beispielsweise medizinische
Versorgung und taktischer Patientenlufttransport.
40. Wie genau gestaltete sich die Zusammenarbeit zwischen MINUSMA,
EUTM und den französischen Militärmission Barkhane, Takuba sowie
der gemeinsamen Einsatzgruppe der G5-Staaten?
a) Welche gemeinsame Infrastruktur – Einrichtungen wie Flughäfen
und Liegenschaften, Sanitätsversorgung – teilen sich die
verschiedenen Missionen?
b) Inwiefern wurden Barkhane, Takuba sowie die G5JFC von
MINUSMA oder EUTM sowie deren deutschem Personal
unterstützt, und welche Bedeutung hat bzw. hatten diese wiederum für die
Sicherheit und Arbeitsfähigkeit von MINUSMA sowie EUTM und
ihres deutschen Personals?
Die Fragen 40 bis 40b werden zusammen beantwortet.
Französische Kräfte der Operation BARKHANE leisten keine unmittelbare
Unterstützung für MINUSMA-Operationen, können aber auf Antrag der
Vereinten Nationen in Notlagen MINUSMA unterstützen. Zudem erhöht die
französische Präsenz im Raum den Verfolgungsdruck auf die dort operierenden
bewaffneten Gruppierungen und hemmt deren Aktivitäten. Dies wirkte sich
positiv auf die Sicherheits- und Bedrohungslage für die in Nordmali eingesetzten
Anteile von MINUSMA und EUTM Mali aus. Die drei Missionen tauschen im
Rahmen ihrer jeweiligen Mandate und damit verbundener Auflagen regelmäßig
und bei Bedarf Informationen und Warnmeldungen aus, um den Eigenschutz
der Missionen zu verbessern. BARKHANE ermöglicht westlichen
Partnernationen in der MINUSMA und EUTM Mali, das französische Feldhospital
(„role 2“) in Gao zu nutzen. Zudem koordinierte BARKHANE bislang im
Auftrag der malischen Regierung den Flugbetrieb über Nordmali, und stellte in
Teilen den Betrieb des Flughafens Gao sicher. Davon profitierten alle in Mali
eingesetzten Missionen. Insbesondere in Gao profitierte MINUSMA von der
Abschreckungswirkung und dem indirekten Schutz durch BARKHANE, vor allem
durch deren Kampfhubschrauber und anderen Luftfahrzeuge. In Niamey teilen
sich deutsche MINUSMA-Kräfte und französische Anteile von BARKHANE
ein gemeinsames Camp.
Im Rahmen der Erfüllung ihres Ausbildungs- und Beratungsauftrags war die
EUTM Mali u. a. mehrmals, zeitlich befristet in Gao und Timbuktu tätig und
griff auf dort befindliche Infrastruktur der MINUSMA oder BARKHANE
zurück.
EUTM Mali unterstützt die gemeinsame Einsatzgruppe der G5 Sahelstaaten
(G5 Force Conjointe) seit 2018 auf Grundlage des Ratsbeschlusses der
Europäischen Union vom 14. Mai 2018 (2018/716/GASP) bei der Herstellung der
operativen Einsatzfähigkeit durch Ausbildungs- und Beratungsaktivitäten. Die
Kräfte der Force Conjointe leisteten keinen unmittelbaren Beitrag zur
Sicherheit oder Arbeitsfähigkeit der EUTM Mali oder MINUSMA.
Seit März 2020 koordinieren BARKHANE und die Force Conjointe ihre
Operationen im Dreiländereck Burkina Faso, Mali, Niger in einem gemeinsamen
Stab.
Die Flughäfen in Kidal, Gao, Menaka, Timbuktu, Sevaré und Bamako werden
dauerhaft oder phasenweise von MINUSMA und anderen internationalen
Missionen genutzt. Camps oder Sanitätseinrichtungen werden über das oben
Genannte hinaus nicht dauerhaft von verschiedenen Missionen gemeinsam
genutzt.
41. Inwiefern beeinträchtigt der bevorstehende Abzug der französischen
Militärmissionen die Sicherheit von MINUSMA sowie EUTM und der
eingesetzten Bundeswehrsoldaten, und wie weit sind Anstrengungen
gediehen, die von der Bundesministerin der Verteidigung Christine Lambrecht
gesehene Lücke in der Sicherheit der Soldaten zu schließen (dpa,
31. März 2022)?
Durch das Ende des Einsatzes von BARKHANE und TAKUBA fällt der bisher
komplementär zu MINUSMA verfolgte Ansatz der „Terrorismusbekämpfung“
weitestgehend weg. Dies kann absehbar zu einer Verschlechterung der
Sicherheitslage führen und kann damit auch Auswirkungen auf das deutsche
Einsatzkontingent haben. Zudem wird die bisherige französische Unterstützung in
Notsituationen entfallen. Darüber hinaus entfällt die Sicherstellung des
Betriebes und der Sicherung des Flughafens sowie des Umfeldes in Gao und die
Fortsetzung der Flugbetriebsorganisation und der Luftraumkoordination. Außerdem
sind wegfallende französische sanitätsdienstliche Fähigkeiten zu kompensieren.
Der Abzug senkt den Verfolgungsdruck auf terroristische Kräfte in Nordmali
und verringert die Möglichkeiten, deren Angriffe frühzeitig zu erkennen.
Die Bundesregierung beabsichtigt, im Rahmen des am 20. Mai 2022 durch den
Deutschen Bundestag beschlossenen Mandats, für den Beitrag der Bundeswehr
zu MINUSMA zusätzliche Fähigkeiten einzubringen und damit signifikant zur
Schließung entstehender Lücken in der Absicherung deutscher Soldatinnen und
Soldaten in Gao beizutragen.
42. Inwiefern stimmt die französische Regierung ihre Abzugspläne eng mit
der Bundesregierung und anderen Partnern ab, um Sicherheitsrisiken
oder chaotische Szenen wie beim Afghanistan-Abzug zu vermeiden?
Im Laufe regelmäßiger Konsultationen seit Jahresbeginn erlangte die
Bundesregierung, wie auch weitere europäische Nationen, erste Kenntnis von einem
möglichen französischen Truppenabzug. Erst unmittelbar vor Veröffentlichung
der gemeinsamen Erklärung vom 17. Februar 2022 bestätigte die französische
Regierung, die Missionen BARKHANE und TAKUBA aus Mali abzuziehen.
Gegenwärtig erhält die Bundesregierung fortlaufend und regelmäßig
Informationen aus den Planungen zum französischen Abzug, um Sicherheitsrisiken zu
vermeiden.
43. Welche Überlegungen gibt es derzeit hinsichtlich des Umgangs mit
malischen Ortskräften sowie Inhabern von Werkverträgen im Falle eines
deutschen (Teil-)Abzugs aus Mali?
Malische Personen, die als lokal Beschäftigte für deutsche staatliche Stellen in
Mali arbeiten, unterliegen nach aktueller Bewertung der Bundesregierung
keiner besonderen individuellen Gefährdung im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit.
44. Inwieweit kann die Bundesregierung die auf Interviews mit Beteiligten
der Mali-Entscheidungen beruhende Einschätzung der Stiftung
Wissenschaft und Politik („Unser schwieriger Partner“, 2/2021) bestätigen, die
tatsächliche Motivation für das Mali-Engagement habe sich „aus einer
Suche nach Möglichkeiten ergeben, den neuen Willen zur Verantwortung
mit einer substantiellen Beteiligung an einer VN-Mission unter Beweis
zu stellen“, und die damalige Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer habe das Bundesministerium angewiesen,
„nach einer geeigneten Mission zu suchen“, gewissermaßen egal wo?
Die Beteiligung der Bundeswehr an MINUSMA dient einerseits den Zielen der
Mission MINUSMA, fügt sich andererseits in die entsprechende
regionalpolitische, sicherheitspolitische und VN-politische Zielsetzung der Bundesregierung
ein.
45. Inwiefern ist für die Frage des deutschen Mali-Engagements das
mögliche Engagement russischer Akteure relevant, angesichts der Aussage der
gegenwärtigen Bundesministerin der Verteidigung Christine Lambrecht,
„wir“ würden „nicht weichen, so einfach machen wir es den Russen
nicht“ (https://www.welt.de/politik/deutschland/plus236395327/Christin
e-Lambrecht-Wird-Moskau-nicht-gelingen-Westen-ueber-Soeldner-Ents
endung-zum-Rueckzug-zu-bewegen.html), warum werden gemäß der
Bundesministerin der Verteidigung nur Konsequenzen in Form eines
Abzugs der im Rahmen von EUTM eingesetzten Soldaten gezogen (https://
www.faz.net/aktuell/politik/ausland/mali-lambrecht-bestaetigt-ende-von-
eu-ausbildungsmission-18005582.html?msclkid=3748eeb5cd1911eca18e
9f3d7efb9487), und inwiefern deutet diese Aussage darauf hin, dass die
deutsche Beteiligung an den Militärmissionen vor allem durch
geostrategische Überlegungen und die Konkurrenz mit Russland bestimmt wird?
Die Bundesregierung hat die Anträge zur Fortsetzung der Beteiligung der
Bundeswehr an den Missionen EUTM Mali und MINUSMA am 11. Mai 2022 in
den Bundestag eingebracht. Zur Beantwortung der Frage wird auf die
Antragstexte verwiesen (Bundestagsdrucksachen 20/1761 – MINUSMA und 20/1762 –
EUTM Mali).
46. Inwiefern hat die Bundesregierung belastbare Erkenntnisse dazu, ob
islamistische Gruppen in Mali in Verbindung mit ausländischen,
insbesondere europäischen, islamistischen Gruppen stehen, und wie sind diese
Verbindungen ggf. ausgestaltet?
Die Antwort auf die Frage kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der
Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf
das Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 10. August 2018 sind Informationen, deren Kenntnisnahme
durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen.
Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese
Frage würde Informationen zur Methodik sowie der Erkenntnislage des BND
einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im
Ausland zugänglich machen. Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist
daher geeignet, zu einer wesentlichen Verschlechterung der dem BND zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies
kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig
sein. Diese Informationen werden daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
47. Wie viele Bundeswehr- bzw. Polizeiangehörige waren seit Beginn der
Missionen MINUSMA, EUTM und EUCAP Sahel Mali in Mali
insgesamt eingesetzt (bitte nach Mission differenzieren), und welche
Finanzmittel wurden für die Missionen insgesamt aufgewendet?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
48. Wie viele Bundeswehr- bzw. Polizeiangehörigen wurden seit Beginn der
Missionen MINUSMA, EUTM und EUCAP Sahel Mali im Einsatz
verwundet, bei wie vielen wurde im Anschluss an den Einsatz eine
Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere Dienstbeschädigung
festgestellt?
Wie viele der beim Anschlag vom 25. Juni 2021 verletzten
Bundeswehrangehörigen sind derzeit noch diensttauglich?
Wie viele von ihnen leiden weiterhin unter
Gesundheitsbeeinträchtigungen, und welchen Schweregrad haben diese?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 37 und 38 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/1798
verwiesen. Seit Beginn der Missionen MINUSMA und EUTM Mali wurden
insgesamt 77, davon 57 deutsche Kontingentangehörige MINUSMA und 20
deutsche Kontingentangehörige EUTM Mali verletzt und infolgedessen nach
Deutschland zurückverlegt. Die Zahlen umfassen alle traumatischen
Verletzungen ohne Unterscheidung nach der Ursache (Kampf- bzw. Nicht-
Kampfverletzungen – z. B. Unfall, Sportverletzung). Eine Differenzierung zwischen
vorübergehenden, länger behandlungspflichtigen und bleibenden traumatischen
Schäden oder Erkrankungen ist auch aufgrund von eventuell bestehenden
Überschneidungen mit nicht einsatzbedingten Schädigungen der Betroffenen nicht
möglich. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 20/1438 verwiesen.
Insgesamt 47 deutsche Soldatinnen und Soldaten erlitten bis 2021 durch die
Missionen EUTM Mali und MINUSMA eine einsatzbedingte Posttraumatische
Belastungsstörung. Es wird darauf hingewiesen, dass die genannte Zahl nicht
als absolute Zahl zu verstehen ist, da aufgrund des Wesens der Erkrankung
weitere Fälle mit zeitlicher Latenz auftreten können.
Aufgrund des umschriebenen Personenkreises der durch den Anschlag vom
25. Juni 2021 Betroffenen und damit möglicher Rückschlüssen auf Einzelfälle,
werden im Sinne der Persönlichkeitsrechte keine Angaben zu
Diensttauglichkeit, bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und deren Schweregraden
gemacht.
Keine und keiner der in den Missionen MINUSMA und EUCAP Sahel
eingesetzten Polizistinnen und Polizisten wurde im Rahmen des Einsatzes
verwundet. Eine zahlenmäßige Erfassung der Korrelation zwischen dem Einsatz in
einer der genannten Mission und daraus entstandener Posttraumatischer
Belastungsstörung oder einer anderen Dienstbeschädigung erfolgt für Polizistinnen
und Polizisten nicht.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die
Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen
werden.
49. Waren Angehörige des Kommandos Spezialkräfte (KSK) seit 2003 in
Mali, und wenn ja, im Rahmen welcher Einsätze, Übungen usw. in Mali
(bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Es wird auf die vertraulichen Unterrichtungen der Obleute des
Verteidigungsausschusses und des Auswärtigen Ausschusses zu den Aktivitäten der
Spezialkräfte der Bundeswehr im Ausland, zuletzt am 24. März 2022, verwiesen.
50. Will die Bundesregierung den Einsatz im Rahmen von EUTM sowie im
Rahmen von MINUSMA über die bisherige Mandatsdauer hinweg
fortsetzen (bitte jeweils begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 45 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
Ähnliche Kleine Anfragen
Immobilien der extremen Rechten und der Reichsbürger-Szene in Deutschland
DIE LINKE01.07.2026
Umfang der polizeilichen Datenhaltung 2026
DIE LINKE03.06.2026
Einsätze von sogenannten stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern, Funkzellenabfragen im 2. Halbjahr 2025
DIE LINKE18.06.2026
Humanitäre Situation in Gaza - Kenntnisse und Aktivitäten der Bundesregierung
DIE LINKE08.09.2026