Auswirkungen der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug zum Stand 30. Juni 2010 und der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Jens Petermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf die letzte Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu den Auswirkungen der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug hervorgeht (vgl. Bundestagsdrucksache 17/1112), bestanden im Jahr 2009 nur 64 Prozent aller Prüfungsteilnehmenden weltweit den seit August 2007 für einen Ehegattennachzug erforderlichen Sprachtest im Ausland, 2 Prozent weniger als im Jahr 2008. Die Bestehensquoten sind mit 60 Prozent noch einmal schlechter, wenn Betroffene zuvor keinen Sprachkurs eines Goethe-Instituts besuchen konnten, das heißt in 73 Prozent aller Fälle. In zahlreichen Ländern liegen die Werte aufgrund länderspezifischer und sprachlicher Besonderheiten noch einmal darunter. So betrug die Erfolgsquote im Iran, einem der Hauptherkunftsländer, im Jahr 2009 gerade einmal 35 Prozent, ohne vorherigen Sprachkurs waren es lediglich 26 Prozent. Selbst diese erschreckenden Zahlen vermitteln noch ein geschöntes Bild der Wirklichkeit, denn es wird nicht erfasst, wie viele Versuche die Betroffenen unternehmen mussten, um den Sprachtest bestehen zu können – und hieran soll sich nach Auskunft der Bundesregierung auch in den nächsten Jahren nichts ändern (vgl. Bundestagsdrucksache 17/194, Antwort zu Frage 5).
Vielfach wird behauptet, die für den Ehegattennachzug notwendigen Sprachkenntnisse ließen sich regelmäßig innerhalb eines überschaubaren Zeitraums aneignen – so z. B. vom Abgeordneten Stephan Mayer (Altötting) in der Debatte zu einem Antrag der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/1577) zur Abschaffung der Sprachhürden beim Ehegattennachzug (Plenarprotokoll 17/43, S. 4373 f.). Die hohe Misserfolgsquote bei Sprachtests im Ausland widerlegt diese Annahme. Dass Eheleute zwangsweise voneinander getrennt leben müssen, solange ein Deutsch-Zertifikat nicht vorliegt, bedeutet für diese erhebliche Belastungen und eine Einschränkung des Grundrechts auf Familienzusammenleben, die auch durch keinen der vorgegebenen Zwecke der Gesetzesregelung gerechtfertigt wird. Denn dass die Sprachprüfungen im Ausland geeignet sein sollen, Zwangsverheiratungen zu verhindern oder eine Integration in Deutschland zu erleichtern, kann die Bundesregierung nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar begründen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/194, Antwort zu Frage 14 ff.).
Mit gut 33 000 im Jahr 2009 erteilten Visa zum Ehegattennachzug lag der Wert immer noch deutlich niedriger als in den beiden Jahren vor Einführung der Sprachanforderungen 2005 und 2006 mit jeweils etwa 40 000.
Seit Längerem bereits erfolgt eine „Evaluierung“ der praktischen Auswirkungen der Neuregelung des Ehegattennachzugs durch das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern und die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration – eine unabhängige oder externe Evaluation ist hingegen nicht geplant. Im Frühjahr 2009 erklärte die Bundesregierung, dass die Ergebnisse dieser Evaluation „zurzeit zusammengestellt“ würden (Bundestagsdrucksache 16/12979, Antwort zu Frage 31). Vier Monate später hieß es, die Evaluierung würde derzeit „erarbeitet“ (Bundestagsdrucksache 16/13978, Antwort zu Frage 14). Ende 2009 behauptete die Bundesregierung dann, dass ein „Entwurf des Evaluierungsberichts (…) fertig gestellt“ worden sei und dieser „sich derzeit in der Ressortabstimmung“ befinde, die „zügig abgeschlossen werden“ solle (Bundestagsdrucksache 17/194). Im März 2010 jedoch erklärte die Bundesregierung auf erneute Nachfrage lapidar, der Evaluierungsbericht sei „noch nicht fertig gestellt“ (Bundestagsdrucksache 17/1112). Interessant ist, dass zumindest der Abgeordnete der Fraktion der CDU/CSU, Stephan Mayer (Altötting), „die bisherigen Ergebnisse aus einer noch nicht vollständig abgeschlossenen Evaluierung“ bereits kennt und damit im Deutschen Bundestag argumentierte (vgl. Plenarprotokoll 17/43, S. 4373 f.). Vor diesem Hintergrund geht die Fraktion DIE LINKE. davon aus, dass die seit über einem Jahr vorliegenden Evaluationsergebnisse nur deshalb noch nicht veröffentlicht wurden, weil es innerhalb der Koalition keine politische Einigung über die daraus zu ziehenden Konsequenzen gibt: Während die Fraktion der FDP auch nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 an der Forderung nach einer allgemeinen Härtefallregelung festhält (Plenarprotokoll 17/52, S. 5495), würde nach Auffassung von Reinhard Grindel (CDU/CSU) mit einer solchen Härtefallregelung „die ganze Vorschrift leerlaufen“ (Plenarprotokoll 17/43, S. 4372 f.).
Nachdem die schriftliche Begründung des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 zu den Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug vorliegt, geht die Fraktion DIE LINKE. davon aus, dass dieses Urteil einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht bzw. durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht standhalten wird. Insbesondere hatte der EuGH erst am 4. März 2010 entschieden (Chakroun/Niederlande, C-578/08), dass die so genannte Familienzusammenführungsrichtlinie der Europäischen Union den Mitgliedstaaten positive Verpflichtungen auferlegt, denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen. Die Genehmigung des Familiennachzugs stellt demnach die Grundregel der Richtlinie dar, während Handlungsspielräume zur Abweichung von dieser Regel eng auszulegen sind und das Richtlinienziel einer Begünstigung des Familiennachzugs nicht beeinträchtigen dürfen. Mit dieser Rechtsprechung des EuGH ist die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts völlig unvereinbar, einem in Deutschland fest integrierten Ehegatten mit Daueraufenthaltsrecht sei es zuzumuten, seine gesamte soziale und wirtschaftliche Existenz in Deutschland und alle erworbenen Rechtsansprüche aufzugeben, um „die familiäre Einheit im Ausland herzustellen“, wenn es dem nachzugswilligen Ehegatten aus nicht zu vertretenden Gründen nur schwer oder gar nicht möglich sein sollte, die geforderten Sprachkenntnisse zu erwerben (Urteil vom 30. März 2010, 1 C 8.09, Randnummer 45).
Nach einem Urteil des EuGH vom 29. April 2010 (C-92/07) ist zudem davon auszugehen, dass die Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug auch gegen die Stillhalteklausel des Artikels 13 des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) Nr. 1/80 verstoßen, so z. B. Dr. Klaus Dienelt auf www.migrationsrecht.net. Damit kann die Regelung auf genau die Personengruppe, mit der die Gesetzesänderung durch den damaligen Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, maßgeblich begründet wurde – „Menschen türkischer Abstammung“ (Plenarprotokoll 16/90, S. 9065) –, nur noch sehr eingeschränkt angewandt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen41
Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im ersten bzw. zweiten Quartal 2010 erteilt (bitte quartalsweise getrennt angeben und die jeweiligen Vergleichswerte für 2009 und den jeweiligen prozentualen Rückgang oder Anstieg nennen)?
a) Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten Herkunftsländern, differenziert nach Ländern (bitte auch die Summe aller 15 Länder nennen)?
b) Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten Herkunftsländern, differenziert nach Zuzug zu Deutschen/Nicht-Deutschen/Ehefrauen/Ehemännern?
Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für die zehn Hauptherkunftsländer (vgl. Anlage zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 16/12979) für das erste bzw. zweite Quartal 2010 (bitte quartalsweise getrennt angeben und auch die jeweiligen Vergleichswerte für 2009 benennen)?
Wie hoch war der Anteil der externen Prüfungsteilnehmenden bei Sprachprüfungen der Goethe-Institute „Start Deutsch 1“ bzw. bei anderen Anbietern im ersten Halbjahr 2010 (bzw. soweit vorliegend) gemessen an der Gesamtzahl der Prüflinge weltweit (bitte zusätzlich die jeweiligen Quoten der 15 wichtigsten Herkunftsländer und der jeweils zehn Länder mit den höchsten und niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl über 100 einzeln angeben)?
Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute bzw. bei anderen Sprachtests (z. B. „TestDaf“) im Ausland im ersten Halbjahr 2010 (bzw. soweit vorliegend; bitte nach externen und internen Prüfungsteilnehmenden und der Gesamtzahl differenziert angeben sowie absolute und relative Zahlen nennen, und diese Quoten bitte zusätzlich noch einmal für die 15 Hauptherkunftsländer und die jeweils 10 Länder mit höchsten und niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl von über 100 angeben sowie insgesamt gegebenenfalls auch nach Testanbietern differenzieren)?
Was sind die genauen Gründe dafür, dass der bereits Ende 2009 fertiggestellte und in die Ressortabstimmung gegangene Entwurf des Evaluierungsberichts zu der Neuregelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug immer noch nicht von der Bundesregierung beschlossen bzw. veröffentlicht wurde?
a) Ist ein Grund eine von der Auffassung des Bundesinnenministeriums abweichende Beurteilung des Auswärtigen Amts, etwa zu der Frage der Notwendigkeit einer allgemeinen Härtefallregelung?
b) Ist ein Grund eine von der Auffassung des Bundesinnenministeriums abweichende Beurteilung des Bundesministeriums der Justiz, etwa zu der Frage der Notwendigkeit einer allgemeinen Härtefallregelung?
c) Ist die Vermutung zutreffend, dass die offenkundig längst vorliegenden Ergebnisse der Evaluation bislang nur deshalb nicht veröffentlicht wurden, weil innerhalb der Koalition unterschiedliche Auffassungen zu einer Bewertung bzw. hieraus zu ziehenden Konsequenzen bestehen (bitte erläutern)?
Was sind die Inhalte und Ergebnisse des noch nicht endgültig fertiggestellten bzw. abgestimmten Evaluierungsberichts – und falls die Bundesregierung hierzu keine Auskunft geben kann oder möchte – weshalb und auf welche Weise sind diese Ergebnisse, z. B. dem Abgeordneten Stephan Mayer (Altötting) (vgl. Plenarprotokoll 17/43, S. 4373 f.), bereits bekannt geworden, und soll die Exekutive die im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen nicht in gleicher Weise informieren?
Warum veröffentlicht die Bundesregierung – auch angesichts des nicht zuletzt im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vereinbarten „zügigen“ Abschlusses der Evaluation – nicht die bereits vorliegenden Ergebnisse der Evaluation und nimmt eine politische Bewertung oder hieraus zu ziehende Schlussfolgerungen später vor oder überlässt entsprechende Bewertungen den Leserinnen und Lesern des Berichts?
Ist eine unabhängige, externe Evaluation der Neuregelung der Sprachanforderungen im Rahmen des Ehegattennachzugs geplant, und wenn ja, durch wen und wann, und wenn nein, warum nicht?
Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der objektiv feststellbare Rückgang der Visa zum Ehegattennachzug infolge der Einführung der Sprachanforderungen ein Indiz dafür ist, dass es sich in diesen Fällen um Zwangssehen gehandelt haben muss (bitte begründen und gegebenenfalls belegen)?
a) Wenn Zwangsverheirateten der zum Ehegattennachzug erforderliche Sprachnachweis nicht gelingt, ist nach Auffassung der Bundesregierung deren Zwangssituation dann damit beendet oder abgemildert oder dauert sie an (bitte begründen)?
b) Wenn Zwangsverheirateten der zum Ehegattennachzug erforderliche Sprachnachweis nicht gelingt, inwieweit können sich diese dann gegebenenfalls aus ihrer Zwangslage im Herkunftsland besser befreien als in Deutschland, wo es zumindest im Ansatz entsprechende Hilfsangebote und Beratungsstellen gibt (bitte begründen)?
In welchen Ländern sind Zwangsverheiratungen nach Kenntnis der Bundesregierung besonders verbreitet (bitte einzeln benennen), und wie stark war in diesen Ländern jeweils der prozentuale Rückgang der erteilten Visa zum Ehegattennachzug im Vergleich der Jahre 2006 bzw. 2008, wie stark war der entsprechende Rückgang im Durchschnitt aller Länder, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus?
Welche wissenschaftlichen bzw. empirischen Untersuchungen oder Forschungen hat die Bundesregierung unternommen oder in Auftrag gegeben, mit denen die Stichhaltigkeit und Realitätsnähe der gesetzgeberischen Annahme, Sprachtests im Ausland könnten Zwangsverheiratungen verhindern, überprüft wird, und wenn dies nicht der Fall ist, warum wurde keine entsprechende Überprüfung bzw. Forschung unternommen oder in Auftrag gegeben?
Welche wissenschaftlichen bzw. empirischen Untersuchungen oder Forschungen hat die Bundesregierung unternommen oder in Auftrag gegeben, mit denen festgestellt werden soll, wie hoch der Anteil derjenigen neu eingereisten Ehegatten ist, die einer Verpflichtung zur Sprachkursteilnahme in Deutschland aus ihnen vorwerfbaren Gründen nicht nachgekommen sind, und wenn dies nicht der Fall ist, warum wurde keine entsprechende Überprüfung bzw. Forschung unternommen oder in Auftrag gegeben?
Hält die Bundesregierung die bis August 2007 geltende Rechtslage beim Ehegattennachzug für frauenfeindlich, weil von nachzugswilligen Frauen bis dahin keine einfachen deutschen Sprachkenntnisse vor der Einreise verlangt wurden, obwohl dies nach Auffassung der Bundesregierung geeignet sein soll, Zwangsverheiratungen zu verhindern (bitte begründen)?
Wie viele Aufenthaltskarten an drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern wurden im ersten bzw. zweiten Quartal 2010 erteilt (bitte die Zahlen bezüglich der zehn wichtigsten Herkunftsländer gesondert ausweisen und jeweils die Vergleichswerte des Vorjahres nennen)?
Sieht die Bundesregierung inzwischen signifikante Änderungen bei der Zahl der erteilten Aufenthaltskarten an drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern oder verfügt die Bundesregierung über andere empirische Erkenntnisse, die auf einen „Missbrauch“ infolge des so genannten Metock-Urteils des EuGH hindeuten könnten, und wenn ja, welche (vgl. Bundestagsdrucksache 16/13978, Antwort zu Frage 11)?
Warum ist die Bundesregierung nicht dazu in der Lage, die Frage, ob sich der Inhalt der Metock-Entscheidung des EuGH bereits aus dem Primärrecht der EU ergibt, klar und eindeutig zu beantworten (vgl. Bundestagsdrucksache 17/194, Antwort zu Frage 9), und was genau bedeutet es, wenn die Bundesregierung die genannte Frage so beantwortet, dass eine „mögliche künftige Änderung der Richtlinie (…) mit höherrangigem Primärrecht (…) vereinbar sein“ müsse – was ja gerade die Frage war –; inwieweit ist also eine Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie zur Rückgängigmachung des Kerninhalts der Metock-Entscheidung nach Auffassung der Bundesregierung mit höherrangigem Primärrecht vereinbar?
Welche Akteure auf europäischer Ebene gibt es derzeit, die sich infolge des Metock-Urteils für eine Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie einsetzen, und unternimmt die Bundesregierung derzeit entsprechende Initiativen?
Auf welche empirischen oder sonstigen Erkenntnisse stützt sich die Bundesregierung, wenn sie auf Bundestagsdrucksache 17/1112 in der Vorbemerkung der Bundesregierung behauptet, „dass erfolglose Prüfungsteilnehmer sich oftmals auf die Prüfung nicht vorbereitet haben“?
a) Geht die Bundesregierung entsprechend davon aus, dass viele Betroffene auch fast drei Jahre nach Änderung der Nachzugsregelungen nicht über das Niveau der nachzuweisenden Sprachkenntnisse informiert sind, und inwieweit wäre dies gegebenenfalls auf mangelhafte Informationen durch die Außenstellen der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen (bitte begründen)?
b) Welche anderen Gründe könnte es nach Auffassung der Bundesregierung dafür geben, dass sich nachzugswillige Ehepartner oftmals nicht auf Sprachprüfungen vorbereiten, obwohl sie wissen, dass ein Zusammenleben mit dem Partner in Deutschland erst nach erfolgreicher Prüfungsteilnahme möglich ist (bitte ausführen)?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Äußerung in der Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/1112, die „Behauptung der Fragesteller, dass der Spracherwerb in vielen Fällen nicht innerhalb von drei Monaten möglich sei, findet im erhobenen Zahlenmaterial keine Grundlage.“?
a) Welches „erhobene Zahlenmaterial“ meint die Bundesregierung genau?
b) Muss nicht von einem Spracherwerb von länger als drei Monaten in den Fällen ausgegangen werden, in denen der Sprachtest nicht im ersten Anlauf bestanden wird, das heißt, in deutlich mehr als 36 Prozent aller Fälle weltweit – oder sind diese vermutlich mehr als 10 000 Fälle jährlich nach Auffassung der Bundesregierung nicht „viele“ (bitte begründen)?
c) Spricht für einen vielfach mehr als dreimonatigen Spracherwerb nicht auch der Umstand, dass im ersten Quartal 2008, das heißt mehr als vier bis sieben Monate nach Einführung der Neuregelung, die Zahl der im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilten Visa immer noch um mehr als 30 Prozent unter den Quartalswerten von vor der Gesetzesänderung lag (bitte begründen)?
Will die Bundesregierung mit ihrer Äußerung in der Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/1112, die „Art des Erwerbs der Sprachkenntnisse ist den Prüfungsteilnehmern freigestellt“ und deshalb sage die Quote der externen Prüfungsteilnehmenden nichts darüber aus, „dass es diesen Personen am Zugang oder an finanziellen Mitteln für eine Teilnahme an einem vom Goethe-Institut angebotenen Sprachkurs gefehlt hätte“, behaupten, Nachzugswillige würden einen Goethe-Sprachkurs nicht in Anspruch nehmen, wenn sie über einen entsprechenden Zugang und die erforderlichen finanziellen Mittel verfügten (bitte ausführen)? Wenn nein, was wollte sie sagen, und wenn ja, womit begründet sie ihre Auffassung, die ein völlig irrationales Verhalten der Betroffenen unterstellt, mit dem die ungewollte Trennungszeit verlängert würde?
Wie erklärt die Bundesregierung die besonders niedrigen Erfolgsquoten bei Sprachtests im Ausland in den Hauptherkunftsländern Mazedonien (33 Prozent) und Iran (35 Prozent)?
a) Ist der Bundesregierung bekannt, dass es in diesen beiden Ländern überdurchschnittlich häufig zu Zwangsverheiratungen kommt (wenn ja, bitte begründen), und wenn nein, inwieweit ist vor diesem Hintergrund die Regelung der Sprachanforderungen im Ausland ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um Zwangsverheiratungen zu verhindern?
b) Geht die Bundesregierung davon aus, dass die „Integrationsbereitschaft“ der Menschen aus Mazedonien bzw. dem Iran besonders gering ist (wie im Grundsatz auf Bundestagsdrucksache 16/10732 in der Antwort zu Frage 17 behauptet wurde), wenn ja, bitte begründen, und wenn nein, inwieweit kann die Regelung der Sprachanforderungen im Ausland vor diesem Hintergrund als geeignetes und verhältnismäßiges Mittel der Integrationsförderung angesehen werden, obwohl sich die deutsche Sprache in Deutschland unstrittig leichter und schneller erlernen lässt als im Ausland?
Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg des bundesdeutschen Integrationskurssystems, wenn zur Begründung der Notwendigkeit von Sprachnachweisen im Ausland unterstellt wird, dass der Besuch eines mindestens 600-stündigen Sprachkurses in Deutschland, der mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann bzw. im Falle einer Verweigerung zu aufenthalts- und sozialrechtlichen Sanktionen führt, nicht sicherstelle, dass Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben werden (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7288, Antwort zu Frage 23b)?
Da die Bundesregierung als Begründung der Sprachanforderungen im Ausland vorbringt, dass zwischen Nachzug des Ehegatten und Beginn des Sprachkurses in Deutschland „einige Zeit vergehen“ könne (vgl. Bundestagsdrucksache 17/194, Antwort zu Frage 16),
a) welche Erkenntnisse liegen ihr zu diesem Zeitraum vor, und inwieweit hat sie dabei die Gründe für einen möglicherweise verzögerten Sprachkursbeginn evaluiert und/oder berücksichtigt (Geburt eines Kindes, Arbeitsaufnahme, mangelndes Kursangebot usw.)?
b) inwieweit erwägt die Bundesregierung gesetzliche oder praktische Änderungen zur Verkürzung dieses Zeitraums, was für die Betroffenen weitaus weniger belastend wäre als die Anforderung des Spracherwerbs und Nachweises im Ausland?
c) inwieweit ist dieses Argument damit vereinbar, dass es aufgrund der erschwerten Umstände und Belastungen des Spracherwerbs im Ausland häufig länger dauern dürfte, das geforderte Sprachniveau zu erreichen, als wenn es nach einer direkten Einreise zu einem verzögerten Sprachkursbeginn in Deutschland käme?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem „Chakroun“-Urteil des EuGH vom 4. März 2010 (C-578/08) in Bezug auf die Frage der Vereinbarkeit der bundesdeutschen Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug mit der so genannten Familiennachzugsrichtlinie der EU, und wie bewertet sie das Urteil insgesamt (bitte ausführen)?
Was folgt nach Auffassung der Bundesregierung diesbezüglich insbesondere aus der Feststellung des EuGH, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstellt, während die den Mitgliedstaaten eröffneten Handlungsspielräume eng auszulegen sind und nicht in einer Weise genutzt werden dürfen, die das Richtlinienziel der Begünstigung der Familienzusammenführung und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigt (bitte ausführen)?
Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die oben genannten Ausführungen des EuGH zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie übertragbar sind auf Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (bitte ausführen)?
Wie bewertet die Bundesregierung in Kenntnis des oben genannten „Chakroun“-Urteils des EuGH vom 4. März 2010, in dem überdies die Pflicht zu einer individualisierten Prüfung der Situation der einzelnen Antragsteller betont wird (Artikel 17 der Richtlinie), die Notwendigkeit zumindest einer allgemeinen Härtefallregelung im Rahmen der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug (bitte ausführlich in Auseinandersetzung mit dem Urteil begründen)?
Inwieweit folgt nach Auffassung der Bundesregierung aus der Feststellung des EuGH, aus Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie folge nicht, dass ein bestimmtes Niveau (eines Mindesteinkommens) vorgegeben werden dürfe, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung ohne weitere Einzelfallprüfung abgelehnt würde, dass entsprechend auch bezüglich Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie kein bestimmtes Niveau (von Sprachkenntnissen) vorgegeben werden darf, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung ohne weitere Einzelfallprüfung abgelehnt würde, und was folgt daraus für die Frage der Notwendigkeit einer allgemeinen Härtefallregelung (bitte genau begründen)?
Inwieweit ist mit den Grundsätzen des Chakroun-Urteils vereinbar, Ehegatten mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht und festem Einkommen aufzuerlegen, ihre gesamte soziale und wirtschaftliche Existenz in Deutschland und alle erworbenen Rechtsansprüche aufzugeben, um die familiäre Einheit im Ausland herzustellen, wenn es dem nachzugswilligen Ehegatten aus nicht zu vertretenden Gründen nur schwer oder gar nicht möglich ist, die geforderten Sprachkenntnisse zu erwerben, ansonsten aber alle Nachzugsbedingungen der Richtlinie erfüllt sind (bitte ausführlich begründen)?
Inwieweit ist es mit der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar, den Ehegattennachzug von Sprachnachweisen im Ausland abhängig zu machen mit der Begründung, dies solle der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen dienen können, wenn nach dem Chakroun-Urteil eine positive Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ermöglichung des Familiennachzugs in den in der Richtlinie festgelegten Fällen besteht (Nummer 41 des Urteils) und eröffnete Handlungsspielräume zur Abweichung von dieser Grundregel eng und nicht in einer Weise auszulegen sind, die das Richtlinienziel der Begünstigung der Familienzusammenführung beeinträchtigt (Nummer 43), und angesichts des Umstands, dass mit Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie zur „Vermeidung von Zwangsehen“ lediglich die Möglichkeit eröffnet wurde, ein Mindestalter der Ehegatten vorzusehen, im Übrigen die Richtlinie aber explizit nicht die Möglichkeit vorsieht, zur Bekämpfung von Zwangsverheiratungen Sprachnachweise zu verlangen, so dass ein subjektiver Anspruch auf Familienzusammenführung besteht, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (bitte begründen)?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Chakroun-Urteil des EuGH vom 4. März 2010 in Bezug auf die Regelung der Nachweise zum Lebensunterhalt nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes bzw. in Bezug auf die infolge eines Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2008 hierzu getroffenen Regelungen in den Verwaltungsvorschriften, da die erschwerende Berücksichtigung der sozialrechtlichen Freibeträge nach §§ 11, 30 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei der Berechnung des nachzuweisenden Einkommens und überdies auch eine starre Anwendung von Nachweisgrenzen ohne individualisierte Einzelfallbetrachtung mit der Familiennachzugsrichtlinie offenkundig unvereinbar sind, und hält sie diesbezüglich die Verwaltungsvorschriften überhaupt noch für anwendbar?
Wenn ja, wie begründet sie dies in Auseinandersetzung mit den Gründen des Chakroun-Urteils?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des EuGH vom 29. April 2010 (C-92/07), das nach Auffassung z. B. von Dr. Klaus Dienelt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) bedeutet, dass die Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug bei Ehegatten, die sich auf die Stillhalteklausel des Artikels 13 ARB 1/80 berufen können, unzulässig sind, weil die assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln auch auf den erstmaligen Zuzug von türkischen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen anzuwenden sind?
Wie begründet die Bundesregierung gegebenenfalls eine hiervon abweichende Interpretation des Urteils, und wie bewertet sie dieses Urteil im Allgemeinen?
Was folgt in Bezug auf die Frage der Übertragbarkeit des Urteils vom 29. April 2010 auf deutsches Recht daraus, dass auch die Bundesrepublik Deutschland in dem konkreten Verfahren als beteiligte Streithelferin unterlegen ist?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des EuGH vom 29. April 2010 in Bezug auf die auch in Deutschland strittigen Gebührenregelungen für türkische Staatsangehörige, und was genau hat die Ausländerreferentenbesprechung des Bundes und der Länder oder haben andere Bemühungen des Bundes zu der Frage erbracht, inwieweit die Gebührenregelungen insbesondere für türkische Staatsangehörige im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. September 2009 angepasst werden müssen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/413)?
Inwieweit ist mit der Rechtsprechung des EuGH vereinbar, dass sich infolge eines geplanten Gesetzes zur Anpassung deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 vom 18. April 2008 die Gebühren für türkische Staatsangehörige weiter erhöhen sollen, und zwar absolut und in Relation zu Unionsangehörigen?
Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Urteil des EuGH vom 29. April 2010, in dem der Einwand der Niederlande, das „grundlegende Ziel der Europäischen Union, einen Binnenmarkt einzurichten, die Unionsbürgerschaft einzuführen und die Freizügigkeit der Bürger innerhalb der Union zu gewährleisten, könne nicht „unbegrenzt“ auf türkische Staatsangehörige angewandt werden“ (Nummer 67 des Urteils), vom EuGH zurückgewiesen wird, weil das Assoziierungsabkommen das Ziel habe, „die Lage der türkischen Staatsangehörigen durch die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs an die Lage der Unionsbürger anzugleichen“ (Nummer 68), in Bezug auf die Argumentation der Bundesregierung, wonach „der gemeinschaftsrechtliche, vor dem Hintergrund des innergemeinschaftlichen Binnenmarkts geprägte und fortentwickelte Begriff der Dienstleistungsfreiheit … nicht ohne weiteres in den assoziierungsrechtlichen Zusammenhang übertragen werden“ könne, mit der Konsequenz, dass das Soysal-Urteil des EuGH angeblich nur im Rahmen der aktiven, nicht aber passiven Dienstleistungsfreiheit Anwendung finden können soll (Bundestagsdrucksache 16/13327, Antwort zu Frage 1) – ist in anderen Worten mit dem Urteil vom 29. April 2010 (Rn. 67 f.) das Hauptargument der Bundesregierung, warum sie – entgegen der Mehrheitsmeinung in der Kommentarliteratur – in Folge des Soysal-Urteils eine Visumfreiheit für türkische Staatsangehörigkeit im Bereich der passiven Dienstleistungen nicht sehen will, widerlegt (bitte begründen)?
Ist nach Auffassung der Bundesregierung in Kenntnis des Chakroun-Urteils des EuGH vom 4. März 2010 und des EuGH-Urteils vom 29. April 2010 (C-92/07) die Frage, ob die deutsche Regelung der Sprachnachweise im Ausland im Rahmen des Ehegattennachzugs mit EU-Recht und insbesondere mit der Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar ist, durch den EuGH bereits entschieden oder ist ihrer Auffassung nach offenkundig, dass der EuGH diese Frage bejahen wird, obwohl es auch in der Kommentarliteratur und bei der Anhörung zum EU-Richtlinienumsetzungsgesetz zahlreiche Stimmen gegeben hat, die von einer Unvereinbarkeit der Sprachanforderungen mit EU-Recht ausgehen bzw. diese Frage zumindest als offen ansehen (bitte ausführlich begründen)?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Kommentar von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel im Rahmen ihrer Türkei-Reise Ende März 2010 „Oh, dann ist es schwer, die Sprache zu lernen“ zu der Aussage eines Schülers einer deutschsprachigen Schule in Istanbul, der gesagt hatte: „Wir sprechen zuhause nicht deutsch, nur in der Schule“ (dpa-Meldung vom 30. März 2010), in Bezug auf die Frage, ob es leicht oder schwer ist, die geforderten deutschen Sprachkenntnisse im Ausland zu erwerben, angesichts des Umstands, dass auch nachzugswillige Ehegatten im Ausland regelmäßig (bzw. bestenfalls) deutsch nur in einer Sprachschule (bei einem Selbststudium nicht einmal das) und nicht zuhause sprechen können?
Wie reagiert die Bundesregierung auf die Kritik von Dr. Rolf Gutmann, wonach die Vorschrift des § 28 Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zeige, „wie der Gesetzgeber mit schlechtem Deutsch von Ausländern Deutschkenntnisse verlangt“ (in: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 3/2010, S. 91), weil bei wörtlicher Auslegung der Vorschrift Sprachnachweise beim Nachzug zu Deutschen nicht verlangt werden dürften, da die stammberechtigten deutschen Ehegatten jederzeit visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten dürfen (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 AufenthG)?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung von Dr. Rolf Gutmann (a. a. O., S. 96), dass es weder mit dem Sozialstaatsprinzip noch mit Artikel 6 GG vereinbar ist, wenn der Gesetzgeber durch die seit August 2007 im Ausnahmefall mögliche Verweigerung des Ehegattennachzugs zu Deutschen bei fehlender Lebensunterhaltssicherung „Deutsche darauf verweist, sich ggf. in ausländische Sozialsysteme ohne Sicherung des Existenzminimums zu begeben“ (bitte begründen)?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung von Dr. Rolf Gutmann (a. a. O.), wonach angesichts dessen, dass Deutsch beim Fremdsprachenerwerb als „eher schwere Sprache“ gilt, die „Leichtigkeit“ verblüffe, „mit der Verwaltungsgerichte mit der Behauptung umgehen, Deutsch könne leicht erlernt werden“?