[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/1820 –
Entlastung von Steuererklärungspflichten bei Rentnern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Steuererklärungspflichten von Rentnern beruhen auf äußerst komplexen
Regelungen. Der Deutsche Bundestag führte mit dem Alterseinkünftegesetz
vom 5. Juli 2004 die nachgelagerte Besteuerung von Altersrenten ab dem
1. Januar 2005 ein. Bis 2004 war der sogenannte Ertragsanteil der Rente
einkommensteuerpflichtig. Abhängig vom Alter des Bezugsberechtigten bei
Rentenbeginn wurde mit dem Alterseinkünftegesetz ein Anteil von etwa 27
Prozent bis 35 Prozent der Rentenzahlungen der Einkommensteuer unterworfen,
mit steigender Tendenz.
Für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus landwirtschaftlichen
Alterskassen, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und für
bestimmte Renten aufgrund einer privaten, kapitalgedeckten
Leibrentenversicherung (Basisrente) wurde ab 2005 schrittweise die nachgelagerte Besteuerung
verwirklicht.
Kernpunkt ist dabei die Steuerfreistellung der Versicherungsbeiträge und die
nachgelagerte Besteuerung der Leistungen. So gibt es eine gesetzlich fixierte
Übergangsfrist für den Ansatz von Vorsorgeaufwendungen als
Sonderausgaben und eine zweite Übergangsfrist für die sukzessive steigende Besteuerung
der Altersbezüge.
Die Übergangsphase für den Sonderausgabenabzug von
Vorsorgeaufwendungen begann im Jahr 2005 und endet im Jahr 2025. Der maximal ansetzbare
Betrag für Alleinstehende beläuft sich 2025 auf 20 000 Euro und für
Verheiratete auf 40 000 Euro. Der prozentual maximal ansetzbare
Vorsorgeaufwendungsbetrag für den Sonderausgabenabzug betrug im Jahr 2005 60 Prozent
und steigt seitdem jedes Jahr um 2 Prozent, bis im Jahr 2025 die vollen
100 Prozent erreicht sind, d. h., dass alle Vorsorgeaufwendungen in den dann
gültigen Grenzen als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen.
Die Übergangsphase für den Besteuerungsanteil der Rentenleistungen begann
ebenfalls im Jahr 2005 und endet im Jahr 2040. Der Besteuerungsanteil
bestimmt sich dabei nicht mehr nach dem Lebensalter bei Renteneintritt, sondern
ausschließlich nach dem Jahr des Renteneintritts. Dieser gilt dann für die
gesamte Rentenbezugszeit.
Alle Rentenleistungen mit Renteneintritt bis 2005 werden zu 50 Prozent
besteuert. Der steuerpflichtige Rentenanteil stieg in Schritten von 2 Prozent-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2103
20. Wahlperiode 30.05.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Mai 2022
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
punkten von 50 Prozent im Jahre 2005 auf 80 Prozent im Jahr 2020 und steigt
seitdem in Schritten von einem 1 Prozentpunkt ab dem Jahr 2021 bis 100
Prozent im Jahre 2040 an. Derzeit liegt der steuerpflichtige Rentenanteil bei
82 Prozent.
Laufende Rentenerhöhungen werden dabei immer dem steuerpflichtigen
Rentenanteil zugeschlagen; somit ist eine einfache Berechnung von
steuerpflichtigem und nichtsteuerpflichtigem Anteil der Rentenleistung für viele
Rentnerinnen und Rentner nicht berechenbar, insbesondere wenn sie Bezüge von
mehreren Stellen erhalten.
Rentnerinnen und Rentner sind nach Ansicht der Fragesteller deshalb
teilweise mit ihren steuerlichen Pflichten überfordert, weil sie mit jährlich steigenden
(steuerpflichtigen) Rentenerhöhungen automatisch in die
Steuererklärungspflicht hineinwachsen. In vielen Fällen ist es Rentnern auch gar nicht bewusst,
dass sie nach der letzten Rentenerhöhung plötzlich steuererklärungspflichtig
sind. Mit der nun angekündigten Rentenerhöhung von bis zu 6,12 Prozent in
den ostdeutschen Bundesländern dürften wieder viele Rentner nichtwissend
steuererklärungspflichtig werden.
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
hat die Bundesregierung vereinbart, „die Erfüllung der steuerlichen Pflichten
für die Bürgerinnen und Bürger erleichtern (zu wollen), wie zum Beispiel
durch vorausgefüllte Steuererklärungen.“ Rentner in Brandenburg, Bremen,
Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen können diese Möglichkeit bereits
nutzen.
In einigen Bundesländern wie Mecklenburg-Vorpommern und Bremen gibt es
auch die Möglichkeit, sich vom Finanzamt ohne eigenes Zutun im Rahmen
der sogenannten Amtsveranlagung steuerlich veranlagen zu lassen. Empfänger
von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen
Alterskasse, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
Pensionskassen, Pensionsfonds und Versicherungsunternehmen können die
Amtsveranlagung in Anspruch nehmen, wenn diese keine weiteren steuerpflichtigen
Einkünfte haben. Nachdem das Finanzamt elektronisch über die Höhe der Rente
informiert worden ist, setzt es die fällige Einkommensteuer fest und schickt
der Rentnerin oder dem Rentner nur noch den Steuerbescheid. Voraussetzung
ist, dass die Betroffenen die Amtsveranlagung beim zuständigen Finanzamt
beantragen.
Schon jetzt werden die Renteneinkünfte im ganzen Bundesgebiet in
zutreffender Höhe an das Finanzamt übermittelt. Eine Angabe dieser Daten auf
Steuererklärungen ist entbehrlich, wenn neben der Rente keine weiteren
steuerrelevanten Sachverhalte vorliegen. Denn gesetzliche und private Rententräger
sind verpflichtet, Rentenbezugsmitteilungen für Rentenjahre ab 2005 auf
elektronischem Weg an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die
Organisation des Datentransfers obliegt der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen
(ZfA) und begann im Jahr 2009.
Weitere Bescheinigungen des Rententrägers, die nicht an die
Finanzverwaltung direkt übermittelt werden, werden ebenfalls als Rentenbezugsmitteilung
oder auch als Rentenbezugsbescheinigung bezeichnet, dienen jedoch lediglich
der Information der Rentnerinnen und Rentner. Die gesetzliche
Rentenversicherung versendet diese Bescheinigung auf Anforderung, z. B. um die an das
Finanzamt übermittelten Daten kontrollieren zu können.
1. Wie viele Bezieher deutscher Renten gibt es derzeit (bitte nach
Rententrägern aufschlüsseln)?
2. Wie viele Rentnerinnen und Rentner beziehen ausschließlich Renten aus
der deutschen Rentenversicherung?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
In der Rentenbestandsstatistik der Deutschen Rentenversicherung wird die
Anzahl der Renten nach Versicherungsträgern ausgewiesen. Da eine Person mehr
als eine Rente beziehen kann (insbesondere eigene Altersrente und
Hinterbliebenenrente), ist die Zahl der Personen, die Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung beziehen, mit 21,2 Millionen geringer.
Anzahl der Renten nach Versicherungsträgern
Rentenbestand am 31. Dezember 2020, Renten nach SGB VI (ohne Nullrenten)
Versicherungsträger Renten insgesamt
Regionalträger 12.668 809
DRV Nord 955 331
DRV Mitteldeutschland 1 538 354
DRV Braunschweig-Hannover 945 403
DRV Westfalen 1 173 230
DRV Hessen 720 655
DRV Rheinland 1 328 616
DRV Bayern Süd 1 213 854
DRV Rheinland-Pfalz 628 889
DRV Saarland 162 163
DRV Nordbayern 854 715
DRV Schwaben 629 912
DRV Baden-Württemberg 1 458 804
DRV Berlin-Brandenburg 812 340
DRV Oldenburg-Bremen 246 543
DRV Bund 11 529 785
DRV Knappschaft-Bahn-See 1 637 415
darunter originäre Knappschaft 944 917
RV insgesamt 25 836 009
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung
Aus den vorliegenden Daten der Deutschen Rentenversicherung geht nicht
hervor, wie viele Rentnerinnen und Rentner ausschließlich Renten aus der
deutschen Rentenversicherung beziehen. Den Daten der Studie „Alterssicherung in
Deutschland 2019“ zufolge liegt der Anteil der Personen im Alter 65 und älter,
die als einzige Alterssicherungsleistung eine Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung beziehen, bei 56 Prozent. Bezogen auf die Bezieher der Renten der
gesetzlichen Rentenversicherung sind es 62 Prozent.
3. Wie viele Rentenempfänger zahlen derzeit in welcher Höhe
Einkommensteuer in Deutschland?
Angaben zur Steuerzahlung der Steuerpflichtigen mit Renteneinkünften können
der Tabelle 2.7.4 der Datensammlung zur Steuerpolitik 2022 entnommen
werden (abrufbar unter
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Dow
nloads/Broschueren_Bestellservice/datensammlung-zur-steuerpolitik-2022.pdf
?__blob=publicationFile&v=4).
In der Tabelle werden die Steuerpflichtigen mit und ohne Steuererklärung
unterschieden. Ohne Steuererklärung bedeutet zugleich „ohne Steuerbelastung“.
Bei den Steuerpflichtigen mit Steuererklärung kann es auch zu „keiner
Steuerbelastung“ kommen.
Die Angaben entstammen der Einkommensteuerstatistik des Statistischen
Bundesamtes und liegen nur bis zum Jahr 2017 vor. Aktuellere statistische Daten
liegen wegen der den Steuerpflichtigen zugestandenen Fristen zur Abgabe der
Steuererklärung und der notwendigen Dauer der Arbeiten zur Erstellung der
Statistik nicht vor.
4. Wie viele Steuerpflichtige in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-
Vorpommern und Sachsen nehmen an der vorausgefüllten
Steuererklärung teil?
Die Anzahl der Steuerpflichtigen, die in den genannten Ländern den
elektronischen Service des Abrufs von Bescheinigungen (sogenannte vorausgefüllte
Steuererklärung) nutzen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Gleiches gilt
für die Zahl der Teilnehmenden an den Pilotprojekten (vereinfachte
Papiererklärung für Alterseinkünfte und Amtsveranlagung für Rentnerinnen und
Rentner) der genannten Länder.
a) Welche Voraussetzungen müssen Rentnerinnen und Rentner erfüllen,
um an der vorausgefüllten Steuererklärung teilzunehmen?
Voraussetzung für die Nutzung der elektronischen (sogenannten)
vorausgefüllten Steuererklärung ist ein Internetzugang zum Erreichen des Portals „Mein
ELSTER“ und die einmalige Registrierung zur Nutzung dieses Portals;
Einzelheiten sind auf den Portalseiten von „Mein ELSTER“ dokumentiert.
b) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Rentner, die über die technische Ausstattung und die Affinität zur
Bedienung von Computern oder Smartphones verfügen, sich online auf
einer Plattform zu registrieren und an der vorausgefüllten
Steuererklärung für Rentner teilzunehmen?
Der Anteil der Rentnerinnen und Rentner, die über die technische Ausstattung
und die Affinität verfügen, um die elektronische (sogenannte) vorausgefüllte
Steuererklärung nutzen zu können, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
c) Gibt es eine Alternative zur Vereinfachung der Einreichung der
Steuererklärung für Rentner, die nicht über die in Frage 4b beschriebenen
Gegebenheiten verfügen, und falls nein, warum nicht?
Rentnerinnen und Rentner, die die elektronische (sogenannte) vorausgefüllte
Steuererklärung nicht nutzen (wollen), können ihre Einkommensteuererklärung
mit den allgemeinen Papier-Vordrucken abgeben. Nicht erklärt werden müssen
auch in diesem Fall zahlreiche Daten, die dem Finanzamt aufgrund
entsprechender elektronischer Datenübermittlungen der mitteilungspflichtigen Stellen
bereits vorliegen (sogenannter „eDaten-Verzicht“).
Dies sind insbesondere Renten, Betriebsrenten und die zugehörigen
Lohnsteuerabzugsbeträge sowie bestimmte Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung und
Altersvorsorge.
d) Wieso ist die für Rentner vereinfachte Form der vorausgefüllten
Steuererklärung nur auf Steuerpflichtige in Brandenburg, Bremen,
Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen beschränkt?
Die in den genannten Ländern pilotierte vereinfachte Papier-Steuererklärung
für Rentnerinnen und Rentner ist weder vorausgefüllt noch bietet sie Vorteile
gegenüber den im Zuge des Verzichts auf Erklärung von eDaten neugestalteten
allgemeinen Vordrucken der Einkommensteuererklärung.
5. Sind der Bundesregierung Pilotprojekte in weiteren Bundesländern oder
dortige Absichten bekannt, die für Rentner vereinfachte Form der
vorausgefüllten Steuererklärung ebenfalls einzuführen?
6. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen oder plant sie zu
ergreifen, um allen Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, an der
(für Rentner vereinfachten Form der) vorausgefüllten Steuererklärung
teilzunehmen?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
7. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen oder plant sie zu
ergreifen, um zu verhindern, dass Teilnehmer an der vorausgefüllten
Steuererklärung später, insbesondere bei unerkanntem Zufluss anderer
Einkünfte, das Veranlagungsverfahren nachholen müssen und dies zur
Doppeladministration führt?
Von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c der
Abgabenordnung (AO) an die Finanzverwaltung übermittelte Daten (sogenannte „e
Daten“) gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit er nicht in einem dafür
vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende
Angaben macht (§ 150 Absatz 7 Satz 2 AO). Die Anleitung zur
Einkommensteuererklärung weist ausdrücklich darauf hin, dass entsprechende Zeilen/Bereiche
weiterhin auszufüllen sind, wenn dem Steuerpflichtigen bekannt ist, dass die
eDaten nicht oder nicht zutreffend übermittelt wurden.
Eine „späte“ Erkenntnis weiterer Einkünfte nacherklären zu müssen, ist kein
exklusives Phänomen bei bestimmten Steuererklärungen. Aufgelöst wird diese
Situation mit den allgemeinen Regeln der Abgabenordnung.
8. Beabsichtigt die Bundesregierung, einen Quellensteuereinbehalt auf
Rentenzahlungen einzuführen?
a) Falls ja, wie viele Rentenbezieher wären davon betroffen, und wo
würde die Steuer einbehalten werden?
b) Falls ja, welche Kosten entstünden den Rentenversicherungsträgern,
insbesondere der Deutschen Rentenversicherung Bund?
c) Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet.
Eine Ausweitung des Quellensteuereinbehalts auf Rentenzahlungen könnte
perspektivisch ein sinnvoller Schritt hin zu einer Weiterentwicklung der
Besteuerung von Rentnerinnen und Rentnern sein. Ob ein Quellensteuerabzug auf
Leibrenten und vielleicht auch andere Leistungen, die aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den
berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen geleistet
werden, einen signifikanten Vereinfachungs- und Entlastungseffekt mit sich bringt,
hängt von dem dazu gewählten Modell und der konkreten Ausgestaltung ab.
Die bisher und seit längerer Zeit diskutierten Vorstellungen – u. a. Anlehnung
an den Lohnsteuereinbehalt; einheitlicher Abzugsprozentsatz; abgeltende
Wirkung des Abzugs – begegnen verschiedensten Bedenken.
Die Einführung eines Steuerabzugs für „Renteneinkünfte“ würde in jedem Fall
umfangreiche Vorarbeiten erfordern.
9. Könnten nach Auffassung der Bundesregierung auch Zahlungen aus
privaten Rentenversicherungen in die Amtsveranlagung einbezogen
werden, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
In die sogenannte „Amtsveranlagung“ könnten alle (Renten-)Einkünfte
einbezogen werden, die nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung
übermittelt werden.
10. Wie viele Rentenbezugsmitteilungen hat die Finanzverwaltung in den
vergangenen drei Jahren pro Jahr erhalten?
a) Wie viele Rentenbezugsmitteilungen wurden seitens der ZfA in
diesem Zeitraum abgewiesen?
Die Fragen 10 und 10a werden gemeinsam beantwortet.
Die Zahlen der eingegangenen Rentenbezugsmitteilungen sowie die mit Fehler
abgewiesenen Datensätze können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Übermittlungsjahr 2019
Meldung
für Leistungsjahr
Eingehende
Rentenbezugsmitteilungen
Abgewiesene
Rentenbezugsmitteilungen
2005 bis 2017 423 963 33 050
2018 37 130 764 820 132
Summe 37 554 727 853 182
Übermittlungsjahr 2020
Meldung
für Leistungsjahr
Eingehende
Rentenbezugsmitteilungen
Abgewiesene
Rentenbezugsmitteilungen
2005 bis 2018 347 837 19 230
2019 36 852 527 69 489
Summe 37 200 364 88 719
Übermittlungsjahr 2021
Meldung
für Leistungsjahr
Eingehende
Rentenbezugsmitteilungen
Abgewiesene
Rentenbezugsmitteilungen
2005 bis 2019 1 441 769 13 822
2020 37 410 453 84 421
Summe 38 852 222 98 243
Quelle: Statistik der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen
In der Regel werden die mit Fehlernummer abgewiesenen Datensätze nach
einer Berichtigung durch die mitteilungspflichtige Stelle erneut an die
Finanzverwaltung übermittelt und sodann als fehlerfreie Datensätze weiterbearbeitet.
Diese berichtigten Datensätze sind in der Zahl der eingehenden
Rentenbezugsmitteilungen bereits enthalten.
b) Wie viele Rentenbezugsmitteilungen konnten in diesem Zeitraum
Steuerpflichtigen nicht abschließend zugeordnet werden?
Im amtlich vorgeschriebenen Datensatz ist die Angabe der steuerlichen
Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen verpflichtend, so dass alle fehlerfreien
Rentenbezugsmitteilungen eindeutig zugeordnet werden können.
Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einer fehlenden oder fehlerhaften
Identifikationsnummer abgewiesen, steht der mitteilungspflichtigen Stelle –
nach einer erfolglosen Rückfrage beim Steuerpflichtigen – ein maschinelles
Anfrageverfahren zur Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer nach
§ 22a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes beim Bundeszentralamt für
Steuern (BZSt) zur Verfügung.
Nur in wenigen Fällen ist aufgrund fehlender Daten auch dieses
Anfrageverfahren nicht anwendbar. Eine Übermittlung der
Rentenbezugsmitteilung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz ist in diesen Fällen dann nicht
möglich.
c) Was geschieht in diesem Fall mit nicht zuordenbaren
Rentenbezugsmitteilungen?
Kann die Rentenbezugsmitteilung wegen fehlender Daten nicht übermittelt
werden, steht den mitteilungspflichtigen Stellen ein separates
Datenübermittlungsverfahren zur Verfügung. Die betroffenen Fälle werden in einer
sogenannten csv-Datei gebündelt an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
(ZfA) übermittelt und von dieser ausgewertet (2019: 27 499; 2020: 6 473;
2021: 5 577). Ist eine Zuordnung trotz manueller Recherche weiterhin nicht
möglich, übermittelt die ZfA diese Fälle an das BZSt (vorläufige Quote 12
Prozent; Tendenz fallend). Das BZSt stellt diese Fälle dann den
Länderfinanzverwaltungen in einer separaten Datenbank zur Verfügung.
11. Wie viele Rentenbezugsbescheinigungen wurden in den vergangenen
drei Jahren pro Jahr an Rentnerinnen und Rentner verschickt (bitte nach
Jahr und nach erstmaliger Beantragung und automatischer
Folgeversendung aufschlüsseln)?
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat – auf Wunsch der Alterseinkünfte
Beziehenden – im Januar 2022 für das Jahr 2021 rund 2,8 Millionen
Rentenbezugsbescheinigungen („Informationen über die Meldung an die
Finanzverwaltung“) versandt. Fallzahlen für frühere Kalenderjahre sowie Aufzeichnungen
der Regionalträger und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See liegen der Bundesregierung nicht vor.
a) Erachtet es die Bundesregierung als notwendig, die Anzahl an
versandten Rentenbezugsbescheinigungen zu erhöhen, und falls ja,
warum, falls nein, warum nicht?
Die Rentenbezugsbescheinigungen werden auf Antrag der Alterseinkünfte
Beziehenden versandt. Ein gesetzlicher Regelungsbedarf drängt sich derzeit an
dieser Stelle nicht auf.
b) Hält es die Bundesregierung weiterhin für erforderlich, in Zeiten der
fortschreitenden Digitalisierung am
Rentenbezugsbescheinigungsverfahren in Papierform festzuhalten, und falls ja, warum?
Die Bundesregierung ist daran interessiert, Verwaltungsverfahren auf die
Nutzergruppe auszurichten. Auch ein Papierverfahren kann für die Nutzenden aus
unterschiedlichen Motiven sinnvoll sein.
c) Falls nein, warum hat die Bundesregierung Papierbescheinigungen
nicht schon längst abgeschafft?
Auf die Antwort zu Frage 11b wird verwiesen.
12. Wie lassen sich nach Auffassung der Bundesregierung die Verfahren zur
vorausgefüllten Steuererklärung und zur Amtsveranlagung auch auf
andere Einkunftsarten wie etwa Vermietungs- oder gewerbliche Einkünfte
erweitern?
Eine Ausweitung der elektronischen (sogenannten) vorausgefüllten
Steuererklärung auf andere Einkunftsarten ist möglich, soweit die notwendigen
Erklärungsdaten von Dritten erfasst und der Finanzverwaltung elektronisch
übermittelt werden.
13. Sind der Bundesregierung andere, ggf. bessere Möglichkeiten und
Methoden als die der für Rentner vereinfachten Form der vorausgefüllten
Steuererklärung bekannt, mit denen der Steuervollzug garantiert werden
und gleichzeitig der Aufwand beim Steuerpflichtigen und bei der
Verwaltung minimiert werden kann?
a) Falls ja, bitte kurz die Methoden darstellen?
Die Fragen 13 und 13a werden gemeinsam beantwortet werden.
Der Quellensteuereinbehalt, ggf. verbunden mit einer Amtsveranlagung ohne
Steuererklärung.
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
b) Falls nein, plant die Bundesregierung, in Zusammenarbeit mit den
Steuerverwaltungen der Länder, die Befassung einer Arbeitsgruppe
oder einer Institution mit wissenschaftlichen, administrativen und
technischen Fragen zur Begrenzung des Aufwands für Finanzämter
und ausschließlich Rentenbezieher?
Auf die Antwort zu Frage 13a wird verwiesen.
14. Welche anderen Hürden ergeben sich neben der Einreichung der
Steuererklärung für Rentner und ältere Menschen im Laufe des
Besteuerungsverfahrens?
Viele Alterseinkünfte Beziehende, die den Quellensteuerabzug vom Lohn
gewohnt sind, empfinden die Umstellung auf quartalsweise Vorauszahlungen und
mögliche Nachzahlungen nach durchgeführter Veranlagung als belastend.
a) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass alle Rentner mit dem
Besteuerungsverfahren von Renten vertraut sind, dies logisch
nachvollziehen können und bereits während des Jahres mit
Steuernachzahlungen im Zuge ihrer Steuererklärung rechnen?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, ob sich tatsächlich alle
Alterseinkünfte Beziehende mit dem Besteuerungsverfahren und dem System der
Besteuerung vertraut machen. Steuernachzahlungen können vermieden werden,
wenn die Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Steuerschuld des Jahres
eingestellt sind.
b) Sind die Oberfläche und Struktur von Steuerbescheiden so aufgebaut,
dass insbesondere ältere Menschen sie auf den ersten Blick erfassen
und nachvollziehen können?
Der Steuerbescheid enthält regelmäßig Festsetzungen zur Einkommen- und
ggf. Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag. Er genügt in Struktur und
Aufbau den Anforderungen der Abgabenordnung nach Information des
Steuerpflichtigen über Inhalt und Begründung der Steuerfestsetzung. Je nach Anzahl
und Inhalt der Besteuerungstatbestände können die individuellen
Steuerbescheide auch optisch stark voneinander abweichen.
Gleichwohl arbeiten Bund und Länder an einer Optimierung des Aufbaus von
Einkommensteuerbescheiden, die zu einer besseren Verständlichkeit beitragen
wird.
c) Falls nein, welche Maßnahmen könnten dafür sorgen, dass dies
gewährleistet ist?
Auf die Antwort zu Frage 14b wird verwiesen
d) Welche Möglichkeiten gibt es für Rentner in Deutschland, sich über
das Besteuerungssystem von Renten zu informieren und sich ggf. auf
anderen Wegen außerhalb des Internets Hilfe zu holen?
Alterseinkünfte Beziehende erfahren zur Besteuerung von Renten ein dichtes
und verzweigtes öffentlich bekanntes Informationsnetz.
e) Wie wirkt sich die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für
Rentner und die damit verbundene Steuernachzahlung auf das
Steuergerechtigkeitsempfinden in der Bevölkerung aus?
Das Steuergerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung enthält schon begrifflich
subjektive Wahrnehmungselemente die der Bundesregierung in ihrer
Vielschichtigkeit im Detail nicht bekannt sind.
f) Könnten neben dem für Rentner vereinfachten Verfahren einer
vorausgefüllten Steuererklärung auch andere Maßnahmen für mehr
Akzeptanz für das Besteuerungssystem, ein verbessertes
Gerechtigkeitsempfinden und mehr Verständnis bei Rentnern sorgen, und welche
Maßnahmen hat die Bundesregierung dahin gehend geplant?
Die Politik der Bundesregierung ist darauf ausgerichtet, innerhalb der
verschiedenen Interessen unterschiedlicher Gruppen und Akteure ein ausgewogenen
gesamtgesellschaftlich tragbares Ergebnis zu erreichen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]