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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Entlastung von Steuererklärungspflichten bei Rentnern

(insgesamt 14 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

30.05.2022

Antwortdauer

17 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 20/182013.05.2022

Entlastung von Steuererklärungspflichten bei Rentnern

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Die Steuererklärungspflichten von Rentnern beruhen auf äußerst komplexen Regelungen. Der Deutsche Bundestag führte mit dem Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 die nachgelagerte Besteuerung von Altersrenten ab dem 1. Januar 2005 ein. Bis 2004 war der sogenannte Ertragsanteil der Rente einkommensteuerpflichtig. Abhängig vom Alter des Bezugsberechtigten bei Rentenbeginn wurde mit dem Alterseinkünftegesetz ein Anteil von etwa 27 Prozent bis 35 Prozent der Rentenzahlungen der Einkommensteuer unterworfen, mit steigender Tendenz.

Für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus landwirtschaftlichen Alterskassen, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und für bestimmte Renten aufgrund einer privaten, kapitalgedeckten Leibrentenversicherung (Basisrente) wurde ab 2005 schrittweise die nachgelagerte Besteuerung verwirklicht.

Kernpunkt ist dabei die Steuerfreistellung der Versicherungsbeiträge und die nachgelagerte Besteuerung der Leistungen. So gibt es eine gesetzlich fixierte Übergangsfrist für den Ansatz von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben und eine zweite Übergangsfrist für die sukzessive steigende Besteuerung der Altersbezüge.

Die Übergangsphase für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen begann im Jahr 2005 und endet im Jahr 2025. Der maximal ansetzbare Betrag für Alleinstehende beläuft sich 2025 auf 20 000 Euro und für Verheiratete auf 40 000 Euro. Der prozentual maximal ansetzbare Vorsorgeaufwendungsbetrag für den Sonderausgabenabzug betrug im Jahr 2005 60 Prozent und steigt seitdem jedes Jahr um 2 Prozent, bis im Jahr 2025 die vollen 100 Prozent erreicht sind, d. h., dass alle Vorsorgeaufwendungen in den dann gültigen Grenzen als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen.

Die Übergangsphase für den Besteuerungsanteil der Rentenleistungen begann ebenfalls im Jahr 2005 und endet im Jahr 2040. Der Besteuerungsanteil bestimmt sich dabei nicht mehr nach dem Lebensalter bei Renteneintritt, sondern ausschließlich nach dem Jahr des Renteneintritts. Dieser gilt dann für die gesamte Rentenbezugszeit.

Alle Rentenleistungen mit Renteneintritt bis 2005 werden zu 50 Prozent besteuert. Der steuerpflichtige Rentenanteil stieg in Schritten von 2 Prozentpunkten von 50 Prozent im Jahre 2005 auf 80 Prozent im Jahr 2020 und steigt seitdem in Schritten von einem 1 Prozentpunkt ab dem Jahr 2021 bis 100 Prozent im Jahre 2040 an. Derzeit liegt der steuerpflichtige Rentenanteil bei 82 Prozent.

Laufende Rentenerhöhungen werden dabei immer dem steuerpflichtigen Rentenanteil zugeschlagen; somit ist eine einfache Berechnung von steuerpflichtigem und nichtsteuerpflichtigem Anteil der Rentenleistung für viele Rentnerinnen und Rentner nicht berechenbar, insbesondere wenn sie Bezüge von mehreren Stellen erhalten.

Rentnerinnen und Rentner sind nach Ansicht der Fragesteller deshalb teilweise mit ihren steuerlichen Pflichten überfordert, weil sie mit jährlich steigenden (steuerpflichtigen) Rentenerhöhungen automatisch in die Steuererklärungspflicht hineinwachsen. In vielen Fällen ist es Rentnern auch gar nicht bewusst, dass sie nach der letzten Rentenerhöhung plötzlich steuererklärungspflichtig sind. Mit der nun angekündigten Rentenerhöhung von bis zu 6,12 Prozent in den ostdeutschen Bundesländern dürften wieder viele Rentner nichtwissend steuererklärungspflichtig werden.

Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP hat die Bundesregierung vereinbart, „die Erfüllung der steuerlichen Pflichten für die Bürgerinnen und Bürger erleichtern (zu wollen), wie zum Beispiel durch vorausgefüllte Steuererklärungen.“ Rentner in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen können diese Möglichkeit bereits nutzen.

In einigen Bundesländern wie Mecklenburg-Vorpommern und Bremen gibt es auch die Möglichkeit, sich vom Finanzamt ohne eigenes Zutun im Rahmen der sogenannten Amtsveranlagung steuerlich veranlagen zu lassen. Empfänger von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Versicherungsunternehmen können die Amtsveranlagung in Anspruch nehmen, wenn diese keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte haben. Nachdem das Finanzamt elektronisch über die Höhe der Rente informiert worden ist, setzt es die fällige Einkommensteuer fest und schickt der Rentnerin oder dem Rentner nur noch den Steuerbescheid. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen die Amtsveranlagung beim zuständigen Finanzamt beantragen.

Schon jetzt werden die Renteneinkünfte im ganzen Bundesgebiet in zutreffender Höhe an das Finanzamt übermittelt. Eine Angabe dieser Daten auf Steuererklärungen ist entbehrlich, wenn neben der Rente keine weiteren steuerrelevanten Sachverhalte vorliegen. Denn gesetzliche und private Rententräger sind verpflichtet, Rentenbezugsmitteilungen für Rentenjahre ab 2005 auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Organisation des Datentransfers obliegt der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) und begann im Jahr 2009.

Weitere Bescheinigungen des Rententrägers, die nicht an die Finanzverwaltung direkt übermittelt werden, werden ebenfalls als Rentenbezugsmitteilung oder auch als Rentenbezugsbescheinigung bezeichnet, dienen jedoch lediglich der Information der Rentnerinnen und Rentner. Die gesetzliche Rentenversicherung versendet diese Bescheinigung auf Anforderung, z. B. um die an das Finanzamt übermittelten Daten kontrollieren zu können.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Wie viele Bezieher deutscher Renten gibt es derzeit (bitte nach Rententrägern aufschlüsseln)?

2

Wie viele Rentnerinnen und Rentner beziehen ausschließlich Renten aus der deutschen Rentenversicherung?

3

Wie viele Rentenempfänger zahlen derzeit in welcher Höhe Einkommensteuer in Deutschland?

4

Wie viele Steuerpflichtige in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen nehmen an der vorausgefüllten Steuererklärung teil?

a) Welche Voraussetzungen müssen Rentnerinnen und Rentner erfüllen, um an der vorausgefüllten Steuererklärung teilzunehmen?

b) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Rentner, die über die technische Ausstattung und die Affinität zur Bedienung von Computern oder Smartphones verfügen, sich online auf einer Plattform zu registrieren und an der vorausgefüllten Steuererklärung für Rentner teilzunehmen?

c) Gibt es eine Alternative zur Vereinfachung der Einreichung der Steuererklärung für Rentner, die nicht über die in Frage 4b beschriebenen Gegebenheiten verfügen, und falls nein, warum nicht?

d) Wieso ist die für Rentner vereinfachte Form der vorausgefüllten Steuererklärung nur auf Steuerpflichtige in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen beschränkt?

5

Sind der Bundesregierung Pilotprojekte in weiteren Bundesländern oder dortige Absichten bekannt, die für Rentner vereinfachte Form der vorausgefüllten Steuererklärung ebenfalls einzuführen?

6

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen oder plant sie zu ergreifen, um allen Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, an der (für Rentner vereinfachten Form der) vorausgefüllten Steuererklärung teilzunehmen?

7

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen oder plant sie zu ergreifen, um zu verhindern, dass Teilnehmer an der vorausgefüllten Steuererklärung später, insbesondere bei unerkanntem Zufluss anderer Einkünfte, das Veranlagungsverfahren nachholen müssen und dies zur Doppeladministration führt?

8

Beabsichtigt die Bundesregierung, einen Quellensteuereinbehalt auf Rentenzahlungen einzuführen?

a) Falls ja, wie viele Rentenbezieher wären davon betroffen, und wo würde die Steuer einbehalten werden?

b) Falls ja, welche Kosten entstünden den Rentenversicherungsträgern, insbesondere der Deutschen Rentenversicherung Bund?

c) Falls nein, warum nicht?

9

Könnten nach Auffassung der Bundesregierung auch Zahlungen aus privaten Rentenversicherungen in die Amtsveranlagung einbezogen werden, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

10

Wie viele Rentenbezugsmitteilungen hat die Finanzverwaltung in den vergangenen drei Jahren pro Jahr erhalten?

a) Wie viele Rentenbezugsmitteilungen wurden seitens der ZfA in diesem Zeitraum abgewiesen?

b) Wie viele Rentenbezugsmitteilungen konnten in diesem Zeitraum Steuerpflichtigen nicht abschließend zugeordnet werden?

c) Was geschieht in diesem Fall mit nicht zuordenbaren Rentenbezugsmitteilungen?

11

Wie viele Rentenbezugsbescheinigungen wurden in den vergangenen drei Jahren pro Jahr an Rentnerinnen und Rentner verschickt (bitte nach Jahr und nach erstmaliger Beantragung und automatischer Folgeversendung aufschlüsseln)?

a) Erachtet es die Bundesregierung als notwendig, die Anzahl an versandten Rentenbezugsbescheinigungen zu erhöhen, und falls ja, warum, falls nein, warum nicht?

b) Hält es die Bundesregierung weiterhin für erforderlich, in Zeiten der fortschreitenden Digitalisierung am Rentenbezugsbescheinigungsverfahren in Papierform festzuhalten, und falls ja, warum?

c) Falls nein, warum hat die Bundesregierung Papierbescheinigungen nicht schon längst abgeschafft?

12

Wie lassen sich nach Auffassung der Bundesregierung die Verfahren zur vorausgefüllten Steuererklärung und zur Amtsveranlagung auch auf andere Einkunftsarten wie etwa Vermietungs- oder gewerbliche Einkünfte erweitern?

13

Sind der Bundesregierung andere, ggf. bessere Möglichkeiten und Methoden als die der für Rentner vereinfachten Form der vorausgefüllten Steuererklärung bekannt, mit denen der Steuervollzug garantiert werden und gleichzeitig der Aufwand beim Steuerpflichtigen und bei der Verwaltung minimiert werden kann?

a) Falls ja, bitte kurz die Methoden darstellen?

b) Falls nein, plant die Bundesregierung, in Zusammenarbeit mit den Steuerverwaltungen der Länder, die Befassung einer Arbeitsgruppe oder einer Institution mit wissenschaftlichen, administrativen und technischen Fragen zur Begrenzung des Aufwands für Finanzämter und ausschließlich Rentenbezieher?

14

Welche anderen Hürden ergeben sich neben der Einreichung der Steuererklärung für Rentner und ältere Menschen im Laufe des Besteuerungsverfahrens?

a) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass alle Rentner mit dem Besteuerungsverfahren von Renten vertraut sind, dies logisch nachvollziehen können und bereits während des Jahres mit Steuernachzahlungen im Zuge ihrer Steuererklärung rechnen?

b) Sind die Oberfläche und Struktur von Steuerbescheiden so aufgebaut, dass insbesondere ältere Menschen sie auf den ersten Blick erfassen und nachvollziehen können?

c) Falls nein, welche Maßnahmen könnten dafür sorgen, dass dies gewährleistet ist?

d) Welche Möglichkeiten gibt es für Rentner in Deutschland, sich über das Besteuerungssystem von Renten zu informieren und sich ggf. auf anderen Wegen außerhalb des Internets Hilfe zu holen?

e) Wie wirkt sich die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für Rentner und die damit verbundene Steuernachzahlung auf das Steuergerechtigkeitsempfinden in der Bevölkerung aus?

f) Könnten neben dem für Rentner vereinfachten Verfahren einer vorausgefüllten Steuererklärung auch andere Maßnahmen für mehr Akzeptanz für das Besteuerungssystem, ein verbessertes Gerechtigkeitsempfinden und mehr Verständnis bei Rentnern sorgen, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung dahin gehend geplant?

Berlin, den 12. Mai 2022

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

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