Geplantes Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Am 13. April 2022 hat die Bundesregierung den Entwurf zum „Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz“ (im Folgenden: Rentenanpassungsgesetz 2022) verabschiedet, der in der achten Sitzungswoche in Erster Lesung im Deutschen Bundestag behandelt wurde. U. a. soll der bis 2025 ausgesetzte Ausgleichsfaktor („Nachholfaktor“) früher als bislang vorgesehen wieder in Kraft treten. Weiterhin soll die in den vergangenen Jahren vorgenommene statistische Absenkung der Löhne wieder rückgängig gemacht werden (Bereinigung des Effekts der Revision der Statistik der beitragspflichtigen Entgelte auf das Mindestsicherungsniveau). Bisherige Sonderzahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von 500 Mio. Euro jährlich werden gestrichen, um später das Bürgergeld zu finanzieren. Diese Sonderzahlungen dienen bislang dazu, den Beitragssatz bei 20 Prozent stabil zu halten und die Liquidität der Rentenversicherung zu sichern. Gleichzeitig werden die Erwerbsminderungsrenten im Bestand, die von bisherigen Rentensteigerungen nicht erfasst waren, über Pauschalen in zwei Bezugsgruppen (2001 bis Mitte 2014 um 7,5 Prozent, Mitte 2014 bis Ende 2018 um 4,5 Prozent) erhöht. Mit dem Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung verschiedene Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP („Mehr Fortschritt wagen“, S. 73 ff.) um. Insgesamt lässt der Gesetzentwurf aber eine langfristige Strategie im Sinne einer nachhaltigen und generationengerechten Finanzierung der Rentenversicherung vermissen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Wie will die Bundesregierung das im Koalitionsvertrag zwischen SPD, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP formulierte Ziel umsetzen, das Mindestrentenniveau von 48 Prozent „dauerhaft“ zu sichern, und von welchen Kosten (insbesondere Beitragsmittel, Bundeszuschüsse) geht sie dabei aus (bitte für die Jahre 2025 bis 2060 ausweisen)?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), dass die Bereinigung der Statistikrevision zu einer faktischen Erhöhung des Mindestrentenniveaus von 48 Prozent führt und dadurch sowohl der Beitragssatz- als auch der Nachhaltigkeitsfaktor bis 2025 weitgehend wirkungslos bleiben (s. vgl. BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände)-Stellungnahme vom 28. März 2022, https://arbeitgeber.de/portfolio-item/reaktivierung-des-nachholfaktors-hilft-kurzfristig-langfristige-finanzierungsprobleme-der-rentenversicherung-bleiben/ und FAZ vom 1. April 2022, „Wie Heil das Rentenniveau erhöht“)?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wann wird nach Prognose der Bundesregierung in den kommenden Jahren erstmals die Haltelinie für das Mindestsicherungsniveau greifen (bitte von 2022 bis 2026 jeweils mit und ohne Wirkung des Statistikeffekts auflisten)?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) in o. g. Stellungnahme, dass das bis 2025 konstant bleibende (faktisch angehobene) Mindestrentenniveau bei im gleichen Zeitraum um 0,9 Prozent steigenden Beiträgen zu einer einseitigen Mehrbelastung der Beitragszahlenden führt, und wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung diesen Schritt unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit?
Kennt und bewertet die Bundesregierung die Kritik des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW), dass die geplante Wiedereinführung des Nachholfaktors gar nicht zur Geltung käme, weil der Regierungsentwurf vorsieht, dass bei einem erneuten Sinken der Löhne in den nächsten Jahren bei einer Kollision mit dem Mindestrentenniveau kein Ausgleichsbedarf gebildet wird (GE § 255h Absatz 6; vgl. FAZ vom 1. April 2022, „Wie Heil das Rentenniveau erhöht“)?
Auf welchen wirtschaftlichen Annahmen fußt die Entscheidung der Bundesregierung, die für die Jahre 2022 bis 2025 vorgesehenen Sonderzahlungen des Bundes, die dazu dienen, den Beitragssatz stabil zu halten, ersatzlos zu streichen (Streichung des § 287a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI))?
Beabsichtigt die Bundesregierung, insbesondere angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen des Ukrainekrieges, diese Annahmen zu überarbeiten?
Kennt und teilt die Bundesregierung die Voraussage der Deutschen Rentenversicherung Bund, dass durch die Gesetzesänderung die Nachhaltigkeitsrücklage von 1,62 Monatsausgaben im Jahr 2021 auf 0,25 Monatsausgaben im Jahr 2025 sinken wird?
Wie will die Bundesregierung angesichts dieser Absenkung eine solide generationengerechte Ausstattung der Rentenversicherung sicherstellen?
Kennt und teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung Bund, dass die vorgesehene Streichung der Sonderzahlungen des Bundes, die dazu dienen, den Beitragssatz stabil zu halten (§ 287a SGB VI) sowie die aktuellen wirtschaftlichen Risiken dringlich eine zeitnahe Anhebung des Mindestwerts von 0,2 Monatsausgaben für die Nachhaltigkeitsrücklage erfordern (siehe https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2022/220331_referentwurf_ra_emrenten_bestandsverbgesetz.html), und wenn nein, warum nicht?
Wird die Bundesregierung der Empfehlung des Sozialbeirats in seinem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht 2021 folgen, diese Mindestrücklage auf 0,3 Monatsausgaben anzuheben und den Bundeszuschuss statt wie bisher in zwölf künftig in elf gleichen Raten bis November auszuzahlen, und wenn nein, warum nicht?
Wie sieht die Fortrechnung der Mindestrücklage der gesetzlichen Rentenversicherung bis 2030 nach aktueller Rechtslage aus (bitte in Euro und Monatsausgaben jährlich ausweisen)?
Wie entwickelt sich die Mindestrücklage der gesetzlichen Rentenversicherung bis 2030, wenn die die Bundesregierung tragende Koalition die Vorhaben des Rentenpakets I umsetzt (bitte in Euro und Monatsausgaben jährlich ausweisen)?
Teilt die Bundesregierung die Kritik des Bundesrechnungshofs in seinem Bericht nach § 88 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) zur finanziellen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung vom 22. März 2022 (Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags, Ausschussdrucksache 0124/20, BRH-AZ IX 2 – 0000769), dass die Regelungen zur Berechnung der Bundeszuschüsse zu kompliziert, teilweise veraltet, intransparent und oft nicht nachvollziehbar seien?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um den vom Bundesrechnungshof beschriebenen Problemen abzuhelfen?
Wie begründet es die Bundesregierung, dass bei der Berechnung des allgemeinen Bundeszuschusses und des Erhöhungsbetrages zum zusätzlichen Bundeszuschuss laut o. g. Bericht des Bundesrechnungshofs die Minderungsbeträge in Höhe von 340 Mio. Euro und 409 Mio. Euro entgegen der gesetzlichen Regelung bislang nicht angewandt wurden?
Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik des Bundesrechnungshofs, dass die Minderungsbeträge die Bundeszuschüsse faktisch nicht minderten, sondern erhöhen?
Wie ist der Stand der Planungen innerhalb der Bundesregierung hinsichtlich der im Koalitionsvertrag geäußerten Absicht, zur langfristigen Stabilisierung von Rentenniveau und Beitragssatz im Jahr 2022 aus Haushaltsmitteln einen Kapitalstock von 10 Mrd. Euro einzurichten?
a) Warum sind im Entwurf der Bundesregierung für das Haushaltsgesetz 2022 (Bundesrat-Drucksache 115/22) keine Mittel hierfür vorgesehen?
b) Welche Zusammensetzung soll der Kapitalstock erhalten?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Investitionsportfolio, Verwaltungskosten und Renditen des Pflegeversicherungsfonds (letzte fünf Jahre) sowie des Atomfonds (letzte fünf Jahre) vor, und wie sollen diese Erkenntnisse für die Ausgestaltung des Kapitalstocks genutzt werden?
Welche Berechnungsgrundlagen liegen den für die Erhöhung der Erwerbsminderungsrenten im Bestand vorgesehenen Pauschalen von 4,5 bzw. 7,5 Prozent zugrunde?
Wie genau soll die Erhöhung der Erwerbsminderungsrenten finanziert werden?
Ist hierfür die Verwendung von Beitragsmitteln vorgesehen?
Welche Auswirkungen wird nach Einschätzung der Bundesregierung die Erhöhung der Erwerbsminderungsrenten auf die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben (bitte für die Jahre 2024 bis 2027 aufschlüsseln)?
Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, das für den 1. Juli 2024 vorgesehene Inkrafttreten der Verbesserungen bei Bestands-Erwerbsminderungsrenten vorzuziehen, und wenn nein, warum nicht?