[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/1912 –
Geplantes Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-
Bestandsverbesserungsgesetz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 13. April 2022 hat die Bundesregierung den Entwurf zum
„Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-
Bestandsverbesserungsgesetz“ (im Folgenden: Rentenanpassungsgesetz 2022) verabschiedet, der in
der achten Sitzungswoche in Erster Lesung im Deutschen Bundestag
behandelt wurde. U. a. soll der bis 2025 ausgesetzte Ausgleichsfaktor
(„Nachholfaktor“) früher als bislang vorgesehen wieder in Kraft treten. Weiterhin soll die in
den vergangenen Jahren vorgenommene statistische Absenkung der Löhne
wieder rückgängig gemacht werden (Bereinigung des Effekts der Revision der
Statistik der beitragspflichtigen Entgelte auf das Mindestsicherungsniveau).
Bisherige Sonderzahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung
in Höhe von 500 Mio. Euro jährlich werden gestrichen, um später das
Bürgergeld zu finanzieren. Diese Sonderzahlungen dienen bislang dazu, den
Beitragssatz bei 20 Prozent stabil zu halten und die Liquidität der
Rentenversicherung zu sichern. Gleichzeitig werden die Erwerbsminderungsrenten im
Bestand, die von bisherigen Rentensteigerungen nicht erfasst waren, über
Pauschalen in zwei Bezugsgruppen (2001 bis Mitte 2014 um 7,5 Prozent, Mitte
2014 bis Ende 2018 um 4,5 Prozent) erhöht. Mit dem Gesetzentwurf setzt die
Bundesregierung verschiedene Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP („Mehr Fortschritt wagen“,
S. 73 ff.) um. Insgesamt lässt der Gesetzentwurf aber eine langfristige
Strategie im Sinne einer nachhaltigen und generationengerechten Finanzierung der
Rentenversicherung vermissen.
1. Wie will die Bundesregierung das im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP formulierte Ziel
umsetzen, das Mindestrentenniveau von 48 Prozent „dauerhaft“ zu sichern,
und von welchen Kosten (insbesondere Beitragsmittel,
Bundeszuschüsse) geht sie dabei aus (bitte für die Jahre 2025 bis 2060 ausweisen)?
Nach dem Koalitionsvertrag soll das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent
dauerhaft gesichert werden. Vorgesehen ist hierfür eine Verlängerung der bis
2025 geltenden Haltelinie. Für die langfristige Sicherung des Mindestsiche-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2179
20. Wahlperiode 03.06.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 2. Juni 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
rungsniveaus bedarf es angesichts der damit verbundenen finanziellen
Herausforderungen einer intensiven Vorbereitung. Die Gespräche innerhalb der
Bundesregierung hierzu haben begonnen. Die finanziellen Auswirkungen im
Hinblick auf Beitragsmittel und Bundeszuschüsse der langfristigen
Stabilisierung des Mindestsicherungsniveaus können erst auf der Grundlage einer
konkreten Ausgestaltung benannt werden.
2. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), dass die Bereinigung der
Statistikrevision zu einer faktischen Erhöhung des Mindestrentenniveaus von
48 Prozent führt und dadurch sowohl der Beitragssatz- als auch der
Nachhaltigkeitsfaktor bis 2025 weitgehend wirkungslos bleiben (s. vgl.
BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände)-
Stellungnahme vom 28. März 2022,
https://arbeitgeber.de/portfolio-item/
reaktivierung-des-nachholfaktors-hilft-kurzfristig-langfristige-finanzieru
ngsprobleme-der-rentenversicherung-bleiben/ und FAZ vom 1. April
2022, „Wie Heil das Rentenniveau erhöht“)?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wann wird nach Prognose der Bundesregierung in den kommenden
Jahren erstmals die Haltelinie für das Mindestsicherungsniveau
greifen (bitte von 2022 bis 2026 jeweils mit und ohne Wirkung des
Statistikeffekts auflisten)?
3. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) in o. g. Stellungnahme, dass das
bis 2025 konstant bleibende (faktisch angehobene) Mindestrentenniveau
bei im gleichen Zeitraum um 0,9 Prozent steigenden Beiträgen zu einer
einseitigen Mehrbelastung der Beitragszahlenden führt, und wenn nein,
warum nicht?
Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung diesen Schritt unter dem
Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit?
Die Fragen 2 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) nicht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte aufgrund der Regelungen des
Flexirentengesetzes eine Revision ihrer Versichertenstatistik vorgenommen. Es
werden seit 2019 auch Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze der
Gesetzlichen Rentenversicherung erfasst, die zwar nicht in der Rentenversicherung
versicherungspflichtig sind, für die aber Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt
werden. Zuvor wurden diese Beschäftigten in der Versichertenstatistik nicht
erfasst, weil aus der Beschäftigung grundsätzlich keine zusätzlichen
Anwartschaften für die Versicherten folgten. Da die zusätzlich erfasste Personengruppe
hauptsächlich aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen besteht, fiel das
auf dieser Grundlage für die Rentenanpassung 2021 ermittelte durchschnittliche
beitragspflichtige Entgelt für das Jahr 2019 um rund 2 Prozent geringer aus als
vor der Revision. Für die Berechnung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2021
musste nach den gesetzlichen Vorschriften das beitragspflichtige Entgelt 2018
vor Revision ins Verhältnis zu dem beitragspflichtigen Entgelt 2019 nach
Revision gesetzt werden. Die sich daraus ergebende Veränderungsrate fiel
ausschließlich durch die Revision um rund 2 Prozentpunkte geringer aus, ohne
dass dies einer tatsächlichen Lohnentwicklung entsprochen hätte.
Dieser Revisionseffekt hatte daher die rechnerische Rentenanpassung zum
1. Juli 2021 in den alten Ländern um rund 2 Prozentpunkte gemindert, ohne
dass sich dies im Endeffekt auf die Höhe der Rentenanpassung zum 1. Juli
2021 ausgewirkt hat. Wegen der ohnehin negativen rechnerischen
Rentenanpassung im Jahr 2021 kam die sogenannte Rentengarantie zur Anwendung,
durch die ein Absinken des aktuellen Rentenwertes gesetzlich ausgeschlossen
ist.
Der Revisionseffekt hat sich aber auf die Höhe des Sicherungsniveaus vor
Steuern ausgewirkt, da bei dessen Berechnung das verfügbare
Durchschnittsentgelt im Nenner zu berücksichtigen ist, welches mit der
rentenanpassungsrelevanten Lohnentwicklung (in den alten Ländern) fortgeschrieben wird. Daher
wirkte sich der Revisionseffekt auch auf die Höhe des Sicherungsniveaus vor
Steuern aus. Im Ergebnis ergab sich infolge der Revision ein um rund einen
Prozentpunkt höheres Sicherungsniveau vor Steuern für das Jahr 2021. Das
Sicherungsniveau wurde auf 49,37 Prozent festgelegt, ohne den Revisionseffekt
hätte es rund 48,4 Prozent betragen.
Das höhere Sicherungsniveau vor Steuern ist, wie dargelegt, ausschließlich auf
den Revisionseffekt zurückzuführen und hat keine reale Auswirkung auf die
Rentenhöhe. Ein derartiger statistischer Revisionseffekt soll aber nicht die
tatsächliche Höhe der Rentenanpassungen beeinflussen. Die Bereinigung des
Revisionseffekts ist also gerade keine faktische Anhebung des
Mindestsicherungsniveaus auf 49 Prozent, im Gegenteil, es wird dadurch verhindert, dass die
Haltelinie für das Mindestsicherungsniveau faktisch erst bei 47 Prozent zum
Tragen kommt.
Ausweislich der im Entwurf zum Rentenanpassungs- und
Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz enthaltenen Tabelle zu den finanziellen
Auswirkungen für die Jahre 2022 bis 2026 wird die Haltelinie beim
Sicherungsniveau von 48 Prozent mit den Maßnahmen im Jahr 2023 erreicht. Ohne
Berücksichtigung der Maßnahmen des Gesetzentwurfs und damit auch ohne
Bereinigung des Revisionseffekts kommt die Haltelinie zur Sicherung des
Rentenniveaus nicht zum Tragen.
Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung liegt seit 2018 mit
18,6 Prozent auf einem im Vergleich der letzten Jahrzehnte niedrigen Niveau.
Dieser Beitragssatz wird nach den Vorausberechnungen noch bis 2024
unverändert bleiben. Aufgrund der demografischen Entwicklung ist danach jedoch mit
einem Anstieg des Beitragssatzes zu rechnen.
4. Kennt und wie bewertet die Bundesregierung die Kritik des Instituts der
deutschen Wirtschaft (IW), dass die geplante Wiedereinführung des
Nachholfaktors gar nicht zur Geltung käme, weil der Regierungsentwurf
vorsieht, dass bei einem erneuten Sinken der Löhne in den nächsten
Jahren bei einer Kollision mit dem Mindestrentenniveau kein
Ausgleichsbedarf gebildet wird (GE § 255h Absatz 6; vgl. FAZ vom 1. April 2022,
„Wie Heil das Rentenniveau erhöht“)?
Die in der Frage genannte Kritik ist nicht zutreffend.
Der sogenannte Nachholfaktor, der nach bisher geltendem Recht bis zum Jahr
2025 ausgesetzt ist, wird nicht nur einmalig, sondern unter Beachtung des bis
zum Jahr 2025 geltenden Mindestsicherungsniveaus wiedereingeführt. Der
Nachholbedarf aufgrund der unterbliebenen Rentenminderung aus dem Jahr
2021 wird mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2022 vollständig abgebaut.
Sollte es in den kommenden Jahren erneut zu sinkenden Löhnen und zum
Greifen der Rentengarantie kommen, so würde sich ein Anstieg des
Sicherungsniveaus vor Steuern auf über 48 Prozent ergeben (die Löhne sinken, die Renten
bleiben unverändert). Ein Nachholbedarf aufgrund einer unterbliebenen
Rentenminderung würde dann in den Folgejahren durch geringere positive
Rentenanpassungen – unter Beachtung des Mindestsicherungsniveaus – ausgeglichen
werden.
5. Auf welchen wirtschaftlichen Annahmen fußt die Entscheidung der
Bundesregierung, die für die Jahre 2022 bis 2025 vorgesehenen
Sonderzahlungen des Bundes, die dazu dienen, den Beitragssatz stabil zu halten,
ersatzlos zu streichen (Streichung des § 287a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI))?
Beabsichtigt die Bundesregierung, insbesondere angesichts der
wirtschaftlichen Auswirkungen des Ukrainekrieges, diese Annahmen zu
überarbeiten?
Die Einschätzung der finanziellen Auswirkungen des Entwurfs zum
Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-
Bestandsverbesserungsgesetz basiert auf den Wirtschaftsannahmen der Bundesregierung zum
Jahreswirtschaftsbericht vom 27. Januar 2022. Auf Basis dieser Annahmen sind die
Sonderzahlungen des Bundes zur Stabilisierung des Beitragssatzes nicht
notwendig, da die Haltelinie von 20 Prozent nicht greift.
Auch auf Basis der Frühjahrsprognose der Bundesregierung vom 28. April
2022 würde die Haltelinie für den Beitragssatz nicht greifen und die
Sonderzahlungen für die Jahre 2022 bis 2025 wären zur Stabilisierung des
Beitragssatzes bei 20 Prozent nicht erforderlich.
Auch ohne die hier angesprochenen Sonderzahlungen des Bundes gilt zudem
auch weiterhin, dass die Einhaltung der Haltelinie für den Beitragssatz durch
die Beitragssatzgarantie des Bundes gewährleistet ist.
6. Kennt und teilt die Bundesregierung die Voraussage der Deutschen
Rentenversicherung Bund, dass durch die Gesetzesänderung die
Nachhaltigkeitsrücklage von 1,62 Monatsausgaben im Jahr 2021 auf 0,25
Monatsausgaben im Jahr 2025 sinken wird?
Wie will die Bundesregierung angesichts dieser Absenkung eine solide
generationengerechte Ausstattung der Rentenversicherung sicherstellen?
7. Kennt und teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Deutschen
Rentenversicherung Bund, dass die vorgesehene Streichung der
Sonderzahlungen des Bundes, die dazu dienen, den Beitragssatz stabil zu halten
(§ 287a SGB VI) sowie die aktuellen wirtschaftlichen Risiken dringlich
eine zeitnahe Anhebung des Mindestwerts von 0,2 Monatsausgaben für
die Nachhaltigkeitsrücklage erfordern (siehe
https://www.deutsche-rente
nversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/20
22/220331_refentwurf_ra_emrenten_bestandsverbgesetz.html), und
wenn nein, warum nicht?
8. Wird die Bundesregierung der Empfehlung des Sozialbeirats in seinem
Gutachten zum Rentenversicherungsbericht 2021 folgen, diese
Mindestrücklage auf 0,3 Monatsausgaben anzuheben und den Bundeszuschuss
statt wie bisher in zwölf künftig in elf gleichen Raten bis November
auszuzahlen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 6 bis 8 werden gemeinsam beantwortet.
Die Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenversicherung betrug zum Ende des
Jahres 2021 rund 1,62 Monatsausgaben. Nach den aktuellen Vorausberechnungen
sind bis zum Jahr 2024 keine Liquiditätsengpässe zu erwarten.
Es ist bekannt, dass der Umfang der Nachhaltigkeitsrücklage in den
kommenden Jahren zurückgehen wird. Die Maßnahmen des Entwurfs zum
Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-
Bestandsverbesserungsgesetz tragen allerdings dazu bei, dass der Abbau der Nachhaltigkeitsrücklage
langsamer erfolgen kann als bisher geplant. Aufgrund dieser Entwicklung ist
eine Anhebung des Beitragssatzes erst im Jahr 2025 notwendig. Ohne die
Maßnahmen des Entwurfs zum Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-
Bestandsverbesserungsgesetz wäre eine Anhebung bereits im Jahr 2024
erforderlich.
Für den Fall eines unterjährigen Liquiditätsengpasses gibt es in den bereits
bestehenden gesetzlichen Regelungen vorgegebene Lösungen. Zum einen besteht
die Möglichkeit des unterjährigen Vorziehens von Bundesmitteln. Zum anderen
besteht mit der sogenannten Liquiditätshilfe des Bundes eine Bundesgarantie
für die Zahlungsverpflichtungen für den Fall, dass die liquiden Mittel der
Nachhaltigkeitsrücklage unterjährig nicht ausreichen. Somit bestehen
Schutzmaßnahmen, die eine pünktliche Auszahlung der Renten jederzeit sicherstellen.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Finanzlage und der bereits bestehenden
Schutzmechanismen besteht derzeit kein Handlungsbedarf, weitere
Maßnahmen zur Liquiditätssicherung zur ergreifen.
9. Wie sieht die Fortrechnung der Mindestrücklage der gesetzlichen
Rentenversicherung bis 2030 nach aktueller Rechtslage aus (bitte in Euro
und Monatsausgaben jährlich ausweisen)?
10. Wie entwickelt sich die Mindestrücklage der gesetzlichen
Rentenversicherung bis 2030, wenn die die Bundesregierung tragende Koalition die
Vorhaben des Rentenpakets I umsetzt (bitte in Euro und Monatsausgaben
jährlich ausweisen)?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Die Höhe der Mindestnachhaltigkeitsrücklage ist gesetzlich (§ 158 SGB VI)
auf 0,2 Monatsausgaben festgelegt. Da die Ausgaben der Rentenversicherung
im Lauf der Jahre steigen, steigt auch der Wert von 0,2 Monatsausgaben in
Euro im Zeitverlauf. Auch der Rechtsstand ist relevant. Nach derzeit noch
geltendem Recht, d. h. ohne Berücksichtigung der Maßnahmen im Entwurf des
Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-
Bestandsverbesserungsgesetzes, beträgt die Mindestnachhaltigkeitsrücklage im Jahr 2025 5,7 Mrd.
Euro. In den Folgejahren steigt der Wert über 5,9 Mrd. Euro 2026, 6,1 Mrd.
Euro 2027, 6,3 Mrd. Euro 2028, 6,5 Mrd. Euro 2029 auf 6,7 Mrd. Euro im Jahr
2030. Unter Berücksichtigung der Maßnahmen im Entwurf des
Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-
Bestandsverbesserungsgesetzes beträgt die Mindestnachhaltigkeitsrücklage im Jahr 2025 5,7 Mrd.
Euro. In den Folgejahren steigt der Wert über 5,9 Mrd. Euro 2026, 6,0 Mrd. Euro
2027, 6,3 Mrd. Euro 2028, 6,5 Mrd. Euro 2029 auf 6,7 Mrd. Euro im Jahr
2030.
11. Teilt die Bundesregierung die Kritik des Bundesrechnungshofs in seinem
Bericht nach § 88 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) zur finanziellen
Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung vom 22. März 2022
(Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags, Ausschussdrucksache
0124/20, BRH-AZ IX 2 – 0000769), dass die Regelungen zur
Berechnung der Bundeszuschüsse zu kompliziert, teilweise veraltet,
intransparent und oft nicht nachvollziehbar seien?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um
den vom Bundesrechnungshof beschriebenen Problemen abzuhelfen?
12. Wie begründet es die Bundesregierung, dass bei der Berechnung des
allgemeinen Bundeszuschusses und des Erhöhungsbetrages zum
zusätzlichen Bundeszuschuss laut o. g. Bericht des Bundesrechnungshofs die
Minderungsbeträge in Höhe von 340 Mio. Euro und 409 Mio. Euro
entgegen der gesetzlichen Regelung bislang nicht angewandt wurden?
13. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik des Bundesrechnungshofs,
dass die Minderungsbeträge die Bundeszuschüsse faktisch nicht
minderten, sondern erhöhen?
Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet.
Auf entsprechende Kritik des Bundesrechnungshofs im
Rechnungsprüfungsausschuss wurde zugesagt, die Regelungen zu den Bundeszuschüssen bis zum
30. Juni 2023 grundlegend zu überprüfen.
Die Kritik des Bundesrechnungshofs, die Minderungsbeträge würden die
Bundeszuschüsse faktisch nicht mindern, sondern erhöhen, ist nicht zutreffend.
Richtig ist, dass die Minderungsbeträge nach den gesetzlichen Vorschriften bei
der jährlichen Fortschreibung der Bundeszuschüsse nicht berücksichtigt
werden. Während die Bundeszuschüsse durch die Fortschreibungsvorschriften
jährlich steigen, bleiben die Minderungsbeträge nominal konstant. Dies hat der
Gesetzgeber mit den Fortschreibungsvorschriften so vorgegeben, was vom
Bundesrechnungshof kritisiert wird.
14. Wie ist der Stand der Planungen innerhalb der Bundesregierung
hinsichtlich der im Koalitionsvertrag geäußerten Absicht, zur langfristigen
Stabilisierung von Rentenniveau und Beitragssatz im Jahr 2022 aus
Haushaltsmitteln einen Kapitalstock von 10 Mrd. Euro einzurichten?
a) Warum sind im Entwurf der Bundesregierung für das
Haushaltsgesetz 2022 (Bundesrat-Drucksache 115/22) keine Mittel hierfür
vorgesehen?
Die Fragen 14 und 14a werden gemeinsam beantwortet.
Der Aufbau eines Kapitalstocks für die gesetzliche Rentenversicherung, für den
in einem ersten Schritt 10 Mrd. Euro bereitgestellt werden sollen, ist im
Koalitionsvertrag vereinbart. Die Bundesregierung entwickelt derzeit ein Konzept
für dieses Vorhaben. Eine Etatreife besteht daher noch nicht. Bestandteil dieses
Konzepts sind auch Finanzierungswege und weitere Umsetzungsschritte.
b) Welche Zusammensetzung soll der Kapitalstock erhalten?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu
Investitionsportfolio, Verwaltungskosten und Renditen des Pflegeversicherungsfonds
(letzte fünf Jahre) sowie des Atomfonds (letzte fünf Jahre) vor, und
wie sollen diese Erkenntnisse für die Ausgestaltung des Kapitalstocks
genutzt werden?
Festlegungen über die Zusammensetzung des Kapitalstocks für die gesetzliche
Rentenversicherung sind noch nicht erfolgt. Die nachfolgend dargestellten
Erkenntnisse fließen in die Überlegungen für das Konzept einer teilweisen
Kapitaldeckung ein.
● Pflegevorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung:
Das Portfolio des Pflegevorsorgefonds setzt sich grundsätzlich aus Aktien
und Anleihen zusammen. Der Anteil der Aktien wird gemäß
Anlagerichtlinien bis zum Jahresende sukzessive auf 30 Prozent des Gesamtvermögens
steigen. Die Anlage der restlichen Mittel erfolgt in Anleihen. Die
Verwaltung und die Anlage der Mittel des Sondervermögens werden nach § 134
des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) der Deutschen Bundesbank
übertragen. Für die Verwaltung des Sondervermögens und seiner Mittel
werden der Bundesbank entsprechend § 20 Satz 2 des Gesetzes über die
Deutsche Bundesbank keine Kosten erstattet. Die Renditen des
Pflegevorsorgefonds der letzten fünf Jahre nach Anlageklasse sind in folgender
Tabelle aufgeführt:
Gesamtportfolio
Anleihen von Bund,
Ländern und EWU-
Staaten
Sonstige
Schuldverschreibungen
Aktien und
Aktienfonds
2017 0,9 Prozent -0,3 Prozent 0,1 Prozent 8,9 Prozent
2018 -1,5 Prozent 1,4 Prozent 0,9 Prozent -12,1 Prozent
2019 9,9 Prozent 4,6 Prozent 6,3 Prozent 28,2 Prozent
2020 3,4 Prozent 3,7 Prozent 4,2 Prozent -4,1 Prozent
2021 1,8 Prozent -3,9 Prozent -4,0 Prozent 25,9 Prozent
● Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung, Stiftung des
öffentlichen Rechts:
Der KENFO (in den Medien auch „Atomfonds“ genannt) musste nach
Gründung im Juli 2017 zunächst eine zeitgemäße, effiziente Organisation
aufbauen und die Investmentstrategie entwickeln, um dann schrittweise die
Investitionen umzusetzen. In dieser Zeit wurde eine moderne
Investmentplattform aufgebaut, die eine breite, internationale Diversifikation aufgrund
der Renditeerfordernisse und Risikoüberlegungen über Aktien, Anleihen,
Infrastruktur, Unternehmensbeteiligungen, Immobilien sowie Länder,
Branchen, Bonitäten u. v. m. ermöglicht. Folgende Zusammensetzung des
Kapitalstocks wird angestrebt:
Aktien (weltweit) & REITs 35 Prozent
Illiquide Anlagen: Private Equity, Infrastruktur, Immobilien,
Private Debt 30 Prozent
Unternehmensanleihen, Schwellenländeranleihen 25 Prozent
Staatsanleihen Industrieländer u. ä. 10 Prozent
Das Finanzvermögen des KENFO zum 31. Dezember 2020 ist hier abrufbar:
https://www.kenfo.de/fileadmin/user_upload/dokumente/kenfo-portfolio_202
0_12_31.pdf
KENFO-Portfolio
Mit seinem ausgewogenen Portfolio konnte sich der KENFO bereits in der
ausgeprägten Aktienmarktschwäche aufgrund der Corona-Krise im Jahr 2020
bewähren. Der KENFO hat auch auf die Erfordernisse der Niedrigzinsphase
reagiert sowie die Stabilität des Portfolios erhöht. Gerade die langfristige
Ausrichtung seines Portfolios bis zum Ende dieses Jahrhunderts sorgt dafür, dass auch
Marktabschwünge durchgestanden werden können. Der KENFO hat zudem
einen mehrstufigen Nachhaltigkeitsansatz nach internationalen Standards in seine
Anlagepolitik integriert.
Die Vollinvestition wurde im Jahr 2021 erreicht, aufgrund der Aufbauphase
sind die wesentlichen Daten erst Ende 2021 aussagekräftig. Das bis dahin
gestreckt aufgebaute Finanzanlagevermögen weist eine Rendite (sogenanntes
„Return-on-Investment“) für das Jahr 2021 von 10,4 Prozent aus und damit seit
Auflage bis 31. Dezember 2021 eine Nettorendite des investierten
Kapitalstocks von 8,6 Prozent pro Jahr.
Aufgrund des schrittweisen Aufbaus wurden Barmittel bei der Bundesbank
verwahrt und bis zur Vollinvestition 2021 abgebaut. Unter Berücksichtigung dieser
Barmittel mit Negativzinsen bei der Bundesbank insbesondere in der
Aufbauphase betrug die Gesamtrendite 3,4 Prozent pro Jahr seit Auflage. Die
Verwaltungskosten nach Vollinvestition des KENFO für 2021 liegen bei 9,4 Mio. Euro
(dies entspricht 0,04 Prozent des Gesamtvermögens) und sind in der
Gesamtrendite berücksichtigt.
15. Welche Berechnungsgrundlagen liegen den für die Erhöhung der
Erwerbsminderungsrenten im Bestand vorgesehenen Pauschalen von 4,5
bzw. 7,5 Prozent zugrunde?
Die Bestandsrenten für Rentenzugänge in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis
30. Juni 2014 erhöhen sich pauschal um 7,5 Prozent beziehungsweise um
4,5 Prozent für Rentenzugänge in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember
2018. Die Höhe des Zuschlags orientiert sich an der am 1. Januar 2019
gesetzlich geltenden Zurechnungszeit bis zum Alter von 65 Jahren und acht Monaten
und entspricht der Wirkung, die sich aus der jeweiligen Veränderung der
Zurechnungszeit ergibt und von der der Rentenbestand bisher nicht profitiert hat.
Die Maßnahme entspricht einem Finanzvolumen von jährlich 2,6 Mrd. Euro,
das im Zeitverlauf langfristig abschmilzt. Im Ergebnis wird damit pauschal in
etwa die Hälfte der Zugangsverbesserungen auf den Bestand übertragen.
Hiermit wird ein Ausgleich zwischen dem sozialpolitisch Wünschenswerten und
dem finanziell Möglichen erreicht.
16. Wie genau soll die Erhöhung der Erwerbsminderungsrenten finanziert
werden?
Ist hierfür die Verwendung von Beitragsmitteln vorgesehen?
Leistungen bei Erwerbsminderung sind integraler Bestandteil der gesetzlichen
Rentenversicherung und werden daher sachgerecht aus Beitragsmitteln
finanziert.
17. Welche Auswirkungen wird nach Einschätzung der Bundesregierung die
Erhöhung der Erwerbsminderungsrenten auf die Zahl der
Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung haben (bitte für die Jahre 2024 bis 2027 aufschlüsseln)?
Entsprechende Daten und Berechnungen liegen nicht vor.
18. Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, das für den 1. Juli 2024
vorgesehene Inkrafttreten der Verbesserungen bei Bestands-
Erwerbsminderungsrenten vorzuziehen, und wenn nein, warum nicht?
Die vorgesehenen Verbesserungen bei den Bestands-Erwerbsminderungsrenten
werden rund 3 Millionen Renten betreffen. Nach Mitteilung der Deutschen
Rentenversicherung bedeutet dies einen großen Umsetzungsaufwand für die
Deutsche Rentenversicherung. Dies betrifft insbesondere die dortige
informationstechnische Umsetzung, welche aufgrund zeitgleicher Prozesse wie der
Rentenangleichung bereits hoch ausgelastet ist. Daher sieht der Gesetzentwurf ein
Inkrafttreten zum 1. Juli 2024 vor. Hierdurch erhält die Deutsche
Rentenversicherung den notwendigen zeitlichen Vorlauf, um die Auszahlung des Zuschlags
bei mehreren Millionen Renten technisch vorbereiten und weitgehend
automatisiert abarbeiten zu können, ohne dass es in anderen Bereichen zu wesentlichen
Einschränkungen kommt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]