Stand der Reform der Rentenbesteuerung
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Der Gesetzgeber führte aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben mit dem Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 die nachgelagerte Besteuerung von Altersrenten ab dem 1. Januar 2005 ein. Bis 2004 war der sogenannte Ertragsanteil der Rente einkommensteuerpflichtig. Abhängig vom Alter des Bezugsberechtigten bei Rentenbeginn wurde ein Satz von etwa 27 Prozent bis 35 Prozent der Rentenzahlung der Einkommensteuer unterworfen.
Für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus landwirtschaftlichen Alterskassen, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und für bestimmte Renten aufgrund einer privaten, kapitalgedeckten Leibrentenversicherung (Basisrente) wurde ab 2005 schrittweise die nachgelagerte Besteuerung verwirklicht.
Kernpunkt ist dabei die Steuerfreistellung der Beiträge und die nachgelagerte Besteuerung der Leistungen. So gibt es eine Übergangsfrist für den Ansatz von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben und eine zweite Übergangsfrist für die höhere Besteuerung der Altersbezüge.
Die Übergangsphase für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen begann im Jahr 2005 und endet im Jahr 2025. Der maximal ansetzbare Betrag für Alleinstehende beläuft sich 2025 auf 20 000 und für Verheiratete auf 40 000 Euro. Der maximal ansetzbare Betrag begann im Jahr 2005 mit 60 Prozent und steigt dann jedes Jahr um 2 Prozent, bis im Jahr 2025 die vollen 100 Prozent erreicht sind.
Die Übergangsphase für den Besteuerungsanteil begann ebenfalls im Jahr 2005 und endet im Jahr 2040. Der Besteuerungsanteil bestimmt sich dabei nicht mehr nach dem Lebensalter bei Renteneintritt, sondern ausschließlich nach dem Jahr des Renteneintritts. Dieser gilt dann für die gesamte Rentenbezugszeit.
Alle Renten mit Beginn bis 2005 werden zu 50 Prozent besteuert. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt danach in Schritten von 2-Prozent-Punkten von 50 Prozent im Jahre 2005 auf 80 Prozent im Jahr 2020 und in Schritten von einem 1-Prozent-Punkt ab dem Jahr 2021 bis 100 Prozent im Jahre 2040 an. Derzeit liegt der steuerpflichtige Rentenanteil bei 82 Prozent.
Die Übergangsregelungen hin zur nachgelagerten Besteuerung werden aufgrund einer zukünftigen potenziellen Doppelbesteuerung als verfassungswidrig kritisiert. Am 31. Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen vom 19. Mai 2021 ausgeführt, dass eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung drohe. Gegen die Urteile haben die Kläger Verfassungsbeschwerden eingelegt.
Der ehemalige Bundesfinanzminister Olaf Scholz kündigte im Sommer 2021 an, zu Beginn der nächsten Legislaturperiode eine Steuerreform auf den Weg zu bringen, die die Vorgaben des BFH erfüllt und auch in Zukunft eine „doppelte Besteuerung“ von Renten vermeidet.
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben die Ampel-Koalitionäre vereinbart, dass sie „das Urteil des Bundesfinanzhofs zum Alterseinkünftegesetz umsetzen (werden). Eine doppelte Rentenbesteuerung werden (sie) auch in Zukunft vermeiden“. Dazu wollen sie die Rentenbeiträge vor dem Jahr 2025 steuerlich voll absetzbar machen – ab dem Jahr 2023. Zudem sollen Rentner ihre Bezüge zu 100 Prozent erst ab 2060 versteuern müssen und nicht, wie bislang vorgesehen, schon 2040.
Die Urteile des BFH zur Rentenbesteuerung jähren sich in diesem Monat. Trotz der damaligen Ankündigung des heutigen Bundeskanzlers Olaf Scholz, die Urteile zügig umzusetzen, hat die Bundesregierung bis heute keinen Vorschlag vorgelegt. Bis zum 1. Januar 2023 sind es noch acht Monate. Ein durchschnittliches Gesetzgebungsverfahren dauert neun Monate.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Wann beabsichtigt die Bundesregierung, das angekündigte Gesetz zur Umsetzung der BFH-Urteile vom 19. Mai 2021 vorzulegen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, auch den Übergangszeitraum für den Altersentlastungsbetrag bis ins Jahr 2060 zu verlängern?
Beabsichtigt die Bundesregierung, auch den Übergangszeitraum für den Versorgungsfreibetrag bis ins Jahr 2060 zu verlängern?
Beabsichtigt die Bundesregierung, auch die lohnsteuerrechtliche Vorsorgepauschale zu erhöhen, und falls ja, in welchem Umfang, und falls nein, warum nicht?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen auf andere Art und Weise einkommensteuerlich auszuweiten?
Wie hoch sind nach Schätzung der Bundesregierung die Steuermindereinnahmen, die mit der Umsetzung der BFH-Urteile vom 19. Mai 2021 einhergehen?
In welchem Umfang sind die Steuermindereinnahmen aus der Reform der Rentenbesteuerung in den Haushalt 2022 bis 2025 berücksichtigt?
Sind die bisher bekannten Überlegungen der Bundesregierung geeignet, das vom Bundesfinanzhof aufgeworfene Problem einer zukünftigen potenziellen Doppelbesteuerung von Renten in allen Fällen zu beseitigen?
Welcher Rentnerjahrgang profitiert in welcher Höhe von der beabsichtigten Rentenreform (bitte nach Geburtsjahrgang in Fünfjahresschritten und aufgeteilt in drei Gruppen [unterstes, mittleres und oberstes Dezil] auflisten)?
Wie ist der Verfahrensstand hinsichtlich der beiden Verfassungsbeschwerden gegen die BFH-Urteile vom 19. Mai 2021?
Hat die Bundesregierung bereits Stellung zur Doppelbesteuerung von Alterseinkünften vor dem Bundesverfassungsgericht bezogen?
Falls nein, wurde die Bundesregierung seitens des Bundesverfassungsgerichts bereits zur Stellungnahme aufgefordert, und falls ja, wann?
Plant die Bundesregierung, die bestehende Ausnahmeregelung gemäß den § 302 Absatz 7 und § 313 Absatz 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur Anrechnung von kommunalen Aufwandsentschädigungen als Hinzuverdienst bei vorzeitigem Rentenbeginn über den 30. September 2022 hinaus zu verlängern oder zu entfristen, und wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um das Steuergerechtigkeitsempfinden in der Bevölkerung hinsichtlich der Rentenbesteuerung zu verbessern und das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Politik zu stärken, und wenn ja, welche?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Rentenbesteuerung in Zukunft vereinfacht und für Steuerpflichtige transparenter und leichter verständlich auszugestalten, und wenn ja, welche?
Gibt es Überlegungen in der Bundesregierung, die Besteuerung von Renten so zu reformieren, dass eine schwer kalkulierbare finanzielle Belastung der Rentner – verursacht durch die Nachzahlung der im Rahmen der Einkommensteuererklärung veranlagten Renteneinkünfte – in Zukunft durch eine Quellenbesteuerung ähnlich der Lohnsteuer im Großteil der Fälle vermieden wird?