[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Görke, Dr. Gesine Lötzsch,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/2082 –
Lage der Kommunalfinanzen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP verpflichtet, Kommunen bei der Lösung der
Altschuldenproblematik im Rahmen der Bund-Länder-Finanzbeziehungen zu
entlasten (S. 102). Die Kommunen, die in finanzieller Hinsicht schon vor der
Corona-Krise belastet waren, sehen sich immer stärkerem Druck ausgesetzt.
Mindereinnahmen bei Einkommen- und Gewerbesteuer stehen Mehrausgaben,
etwa für Sofortmaßnahmen wie die Unterbringung der geflüchteten Menschen
aus der Ukraine, gegenüber. Hinsichtlich der notwendigen zukünftigen
Investitionen in Klimaschutz, Digitalisierung und Bildung ergeben sich mit
Abschluss des Jahres 2021 Fragen zur Lage der Kommunalfinanzen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Kommunen haben die COVID-19-Pandemie mit bundesweit deutlichen
Finanzierungsüberschüssen bislang insgesamt gut überstanden. Waren im Jahr
2020 insbesondere die massiven Hilfen von Bund und Ländern für den
Überschuss verantwortlich, zeigten sich 2021 auch die Steuereinnahmen der
Gemeinden bereits wieder stark erholt. Die positive Finanzlage hat dazu geführt,
dass die kommunale Verschuldung selbst während der Pandemiejahre
bundesweit zurückgegangen ist. Auch die Investitionstätigkeit der Kommunen zeigt
sich im bisherigen Pandemieverlauf weitgehend robust. Die Antwort auf die
Kleine Anfrage dokumentiert diese Entwicklung anhand einer ausführlichen
Darstellung der aktuellen Datenlage zu den Kommunalfinanzen.
Doch auch wenn die Finanzlage der Kommunen sich bislang insgesamt positiv
darstellt, stellen die COVID-19-Pandemie und auch die neuen Belastungen
durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine die Kommunen weiter
vor fiskalische Herausforderungen. Die Verantwortung dafür, die Kommunen
mit Blick auf diese Herausforderungen weiterhin zielgerichtet zu unterstützen,
liegt bei den für eine aufgabengerechte Finanzausstattung ihrer Kommunen
zuständigen Ländern. Dies gilt aktuell mehr denn je, denn die Länder sind nicht
nur nach dem Grundgesetz dafür zuständig, sie stehen auch fiskalisch sehr viel
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2773
20. Wahlperiode 14.07.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2022
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
besser da als der Bund. So lag der Finanzierungsüberschuss der Länder in ihren
Kern- und Extrahaushalten 2021 bundesweit bei rd. 0,5 Mrd. Euro, während
der Bund, der im bisherigen Pandemieverlauf den überwiegenden Anteil der
gesamtstaatlichen fiskalischen Mehrbelastungen trägt, ein Finanzierungsdefizit
von rd. 135,8 Mrd. Euro auswies.
Dessen ungeachtet hat die Bundesregierung gezeigt, dass sie in Krisenzeiten
unverändert an der Seite der Kommunen steht, etwa mit der Fortführung des
ÖPNV-Rettungsschirms im Jahr 2022 oder den Hilfen im Flüchtlingsbereich.
Auch mit Blick auf die weiterhin offene Altschuldenfrage steht das Angebot
der Bundesregierung, sich an einer Altschuldenhilfe zu beteiligen, wenn die
dafür notwendigen übergreifenden Mehrheiten zu erreichen sind.
1. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Beginn der
Legislaturperiode umgesetzt, um die Finanzsituation der Kommunen in
Deutschland zu verbessern, und auf welche Höhe beliefen sich jeweils die
Kosten für diese Maßnahmen?
Wie hoch waren jeweils die finanziellen Entlastungen für die
Kommunen?
Die Bundesregierung hat seit Beginn der Legislaturperiode bereits
bedeutende Maßnahmen umgesetzt, die dazu beitragen, die Folgewirkungen der
COVID-19-Pandemie sowie des völkerrechtswidrigen russischen
Angriffskriegs gegen die Ukraine abzufedern, und die damit indirekt auch die
Finanzsituation der Kommunen verbessern. Dazu gehören insbesondere die
größtenteils vom Bund finanzierten umfangreichen Entlastungen für Bürgerinnen und
Bürger sowie Unternehmen. Des Weiteren sind viele der in den letzten Jahren
beschlossenen Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung der Kommunen
dauerhaft angelegt oder wirken zumindest auch in diesem Jahr fort.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung auch in dieser Legislaturperiode
Maßnahmen auf den Weg gebracht und bereits umgesetzt, die mittel- und
unmittelbar zu einer direkten Verbesserung der kommunalen Finanzsituation führen. Zu
nennen sind insbesondere folgende Maßnahmen:
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkung
Siebtes Gesetz zur
Änderung des
Regionalisierungsgesetzes
Zusätzliche Erhöhung der
Regionalisierungsmittel im Jahr 2022 um 3,7 Mrd.
Euro, davon 1,2 Mrd. Euro für den
Ausgleich pandemiebedingter finanzieller
Nachteile im öffentlichen
Personennahverkehr – ÖPNV (hälftige Beteiligung)
sowie 2,5 Mrd. Euro für die Umsetzung
des „9 für 90“-Tickets.
Steuermindereinnahmen des Bundes
in Höhe von 3,7 Mrd. Euro im Jahr 2022.
Die Kommunen profitieren als
Aufgabenträger für den ÖPNV.
Gesetz zur Regelung
eines Sofortzuschlages
und einer
Einmalzahlung in den sozialen
Mindestsicherungssystemen sowie zur
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes und
weiterer Gesetze
Rechtskreiswechsel der ukrainischen
Geflüchteten vom
Asylbewerberleistungsgesetz in das Zweite/Zwölfte Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II/SGB XII). Im
Rahmen des Rechtskreiswechsels wurde
auch das BAföG ab 1. Juni 2022 für
Geflüchtete mit einem Aufenthaltstitel nach
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer
entsprechenden Fiktionsbescheinigung
geöffnet.
Durch eine Erhöhung des Länderanteils
an der Umsatzsteuer unterstützt der Bund
die Länder und Kommunen im Jahr 2022
mit insgesamt 2 Mrd. Euro bei ihren
Mehraufwendungen für die Geflüchteten
aus der Ukraine.
Einsparungen für Länder und Kommunen
in Höhe von 1,3 Mrd. Euro pro 100.000
Betroffene pro Jahr bei den Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Im Bereich des BAföG, das der Bund
vollständig finanziert, werden ausgehend
von geschätzt 10.000
Leistungsberechtigten Mehrausgaben von 30 Mio. Euro
im Jahr 2022 und 53 Mio. Euro in den
Jahren 2023 bis 2025 geschätzt, die der
Bund trägt.
Steuermindereinnahmen Bund und
Steuermehreinnahmen Länder jeweils
2 Mrd. Euro im Jahr 2022.
Sofortprogramm
Klimaanpassung
Das Sofortprogramm umfasst drei
Säulen: Kompetenzaufbau, Beratung vor
Ort und bessere Vernetzung. Es richtet
sich im Wesentlichen an Kommunen. Als
Bestandteil ist insbesondere die
Förderung der Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen für Klimaanpassungsmanagerinnen
und -managern in kommunalen
Verwaltungen zu nennen.
60 Mio. Euro bis 2026
Bereitstellung von
Bundesimmobilien zur
Unterbringung von
Asylbegehrenden und
Flüchtlingen
(Haushaltsvermerk 3.6 zu
Kapitel 6004
Titel 121 01)
Der Haushaltsvermerk 3.6 ermöglicht es
der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA), den
Gebietskörperschaften und Bedarfsträgern gemäß § 63
Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung
(BHO) in Verbindung mit § 63 Absatz 3
Satz 2 BHO Grundstücke mietzinsfrei zu
überlassen, soweit und solange diese der
Unterbringung von Asylbegehrenden und
Flüchtlingen dienen und eigene
bedarfsgerechte Unterbringungsmöglichkeiten
beim Bedarfsträger fehlen. Die BImA
erstattet den Gebietskörperschaften darüber
hinaus gegen Nachweis die entstandenen
notwendigen und angemessenen
Erstinstandsetzungs- und
Erschließungskosten (Herrichtungskosten).
Die Mietwerte (Mietmindereinnahmen)
der von der BImA zur Unterbringung von
Asylbegehrenden und Flüchtlingen
mietzinsfrei überlassenen Liegenschaften
belaufen sich im Jahr 2022 bislang auf rund
29,6 Mio. Euro (Stichtag 30. Mai 2022).
Im Zusammenhang mit der
Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine befinden sich
aktuell eine Vielzahl von
Herrichtungsmaßnahmen in der Planungs- bzw.
Ausführungsphase. Die daraus resultierenden
Kosten können noch nicht beziffert
werden, da Umfang und Finanzvolumen der
Herrichtungsmaßnahmen der BImA noch
nicht bekannt sind. Seit 2015 hat die BI-
mA den Bedarfsträgern insgesamt bereits
rund 197 Mio. Euro erstattet.
Gesetz zur Umsetzung
unionsrechtlicher
Vorgaben im
Umsatzsteuerrecht
Anpassung des Durchschnittssatzes für
Pauschallandwirte nach § 24 des
Umsatzsteuergesetzes auf 9,5 %.
Auf die Kommunen entfallen ab 2022
jährlich 2 Mio. Euro
Steuermehreinnahmen
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkung
Billigkeitsmaßnahme
Umsatzsteuer
Bei Nutzungsänderungen von
Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen
Hand zur Bewältigung der Auswirkungen
und Folgen des Krieges in der Ukraine
wird aus sachlichen Billigkeitsgründen
bis zum 31. Dezember 2022 von der
Besteuerung einer unentgeltlichen
Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur
abgesehen sowie ein Vorsteuerabzug aus
laufenden Kosten berücksichtigt.
Die finanzielle Entlastung der
Kommunen stand nicht im Vordergrund der
Maßnahme und die Höhe der Entlastung ist
nicht bekannt.
Vierte Verordnung zur
Änderung der
Mindestunterhaltsverordnung
Nach § 1612a Absatz 1 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) richtet
sich der Mindestunterhalt minderjähriger
Kinder nach dem steuerfrei zu stellenden
sächlichen Existenzminimum. Die
betragsmäßige Festlegung des konkreten
Bedarfs des Mindestunterhalts erfolgt
nach § 1612a Absatz 4 BGB seit dem
1. Januar 2016 grundsätzlich alle zwei
Jahre durch eine durch das
Bundesministerium der Justiz zu erlassende
Rechtsverordnung. Auf der Grundlage des
13. Existenzminimumberichts erging die
vierte Verordnung zur Änderung der
Mindestunterhaltsverordnung vom
30. November 2021, welche am 1. Januar
2022 in Kraft trat.
Durch die Erhöhung des
Mindestunterhalts auf 455 Euro entstehen infolge des
ebenfalls erhöhten Unterhaltsvorschusses
für den Bund Mehrausgaben im Jahr
2022 in Höhe von 17 Mio. Euro und für
die Länder in Höhe von 25 Mio. Euro.
Gleichzeitig ergeben sich durch erhöhte
Unterhaltszahlungen Einsparungen für
den Bund in Höhe von 17 Mio. Euro und
für die Kommunen von 7 Mio. Euro.
Zudem entstehen Minderausgaben bei
Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von
400.000 Euro sowie beim Wohngeld in
geringer Höhe und dem Kinderzuschlag
in Höhe eines niedrigen einstelligen
Millionenbetrages.
Gesetz zur Änderung
des
Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des
Ganztagsfinanzhilfegesetz
Verlängerung der Fristen für die erste
Tranche der Investitionsmittel für den
Ausbau von Ganztagsschulen um ein Jahr
wegen der Verzögerungen durch die
Pandemie sowie die Hochwasserkatastrophe
des Sommers 2021.
Überführung der Bonusmittel (750 Mio.
Euro) in den Topf der Basismittel (2 Mrd.
Euro), da die ursprünglich im
Ganztagsfinanzhilfegesetz vorgesehene
Finanzarchitektur mit der Unterscheidung von
Basis- und Bonusmitteln die gewünschte
Beschleunigung des Ausbaus vermutlich
nicht hätte bewirken können.
Die Länder erhalten damit ein Jahr mehr
Zeit, um die insgesamt 750 Mio. Euro
abzurufen und damit Investitionen ihrer
Kommunen in den Ausbau ganztätiger
Bildungs- und Betreuungsangebote zu
fördern.
Die vormaligen Bonusmittel in Höhe von
750 Mio. Euro stehen den Ländern nun
nicht mehr nur in Abhängigkeit der
bereits verausgabten Mittel zur Verfügung,
sondern können von ihnen mit Sicherheit
abgerufen werden.
Förderrichtlinie
„Digitalisierung kommunaler
Verkehrssysteme“
Der Bund unterstützt mit dem Programm
die digitale Transformation der urbanen
Mobilität in deutschen Städten und
Gemeinden.
Für einen neuen Förderaufruf aus dem
Mai 2022 in Höhe von 30 Mio. Euro
enthält der Haushalt 2022 entsprechende
Verpflichtungsermächtigungen.
Antragsberechtigt sind Städte, Gemeinden,
Landkreise, kommunale Unternehmen und
Verkehrsverbünde.
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkung
Förderrichtlinie für
Maßnahmen der
Marktaktivierung im Rahmen
des Nationalen
Innovationsprogramms
Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnologie – Phase 2
Investitionszuschüsse für innovative
Produkte im Bereich Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnologie für den
Einsatz im Verkehr: Beschaffung von
Fahrzeugen, lokale Wasserstoffinfrastruktur
im Mobilitätssektor, Elektrolyseanlagen
für die Erzeugung von Wasserstoff zum
Einsatz im Mobilitätsbereich,
Umweltstudien.
Haushaltsmittel 2022: 188,1 Mio. Euro
Kassenmittel und 124 Mio. Euro
Verpflichtungsermächtigungen insgesamt für
die Jahre 2023 bis 2027. Neben
Kommunen sind z. B. auch Unternehmen
antragsberechtigt. Der Anteil, der auf die
Kommunen entfällt, kann nicht quantifiziert
werden.
Richtlinie zur
Förderung alternativer
Antriebe im
Schienenverkehr
Unterstützung von Unternehmen und
Aufgabenträgern bei der Beschaffung von
Schienenfahrzeugen mit innovativen
emissionsarmen Antrieben für den
Personen- und Güterverkehr und bei der
Errichtung von Betankungs- bzw.
Ladeinfrastruktur für diese
Schienenfahrzeuge.
Haushaltsmittel 2022: 20,5 Mio. Euro
und 141 Mio. Euro
Verpflichtungsermächtigungen insgesamt für die Jahre
2023 bis 2030.
Neben Kommunen sind z. B. auch
Unternehmen antragsberechtigt. Der Anteil,
der auf die Kommunen entfällt, kann
nicht quantifiziert werden.
Neuntes Gesetz zur
Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes und
zur Änderung weiterer
Vorschriften
Auf Grundlage der Neufassung des § 17
des Eisenbahnkreuzungsgesetzes wird
eine Förderung des Bundes auf die
Stärkung des Radverkehrs ausgerichtet.
Bei der Erneuerung von
Kreuzungsbauwerken kann das Bundesministerium für
Digitales und Verkehr (BMDV)
Zuschüsse an Kommunen gewähren, wenn
die Maßnahme dem Bau oder Ausbau
kommunaler Radwege dient.
Im Bundeshaushalt 2022 sind erstmals
Mittel für diese Förderung eingestellt,
für 2022 und die Folgejahre bis 2024 in
Höhe von jeweils 7,5 Mio. Euro.
Richtlinie zur
Förderung alternativer
Antriebe von Bussen
im Personenverkehr
Unterstützt wird die Beschaffung von
„Sauberen Bussen“ (Batterie-,
Brennstoffzellen-, Batterie-, Oberleitungs- und
Biomethanbusse) und der Aufbau
betriebsnotwendiger Infrastruktur für das
Laden oder Betanken und das Warten der
Fahrzeuge. Es erfolgt eine
Anteilsfinanzierung mit Bezug zu den innovativen
Mehrkosten der Fahrzeuge (bis zu 80 %).
Zudem können Machbarkeitsstudien
gefördert werden.
Das aktuell im Bundeshaushalt bestätigte
Gesamtfördervolumen der Richtlinie
beträgt 1,25 Mrd. Euro. Gefördert werden
kommunale und private
Verkehrsunternehmen. Kommunale
Verkehrsunternehmen oder Verkehrsunternehmen mit
kommunaler Beteiligung wurden bisher in der
Größenordnung von etwa 500 Mio. Euro
gefördert. Eine abschließende und
detaillierte Aussage zur Gesamtförderung der
kommunalen Verkehrsunternehmen ist
nach Bearbeitungsende der Aufrufe
möglich.
Förderrichtlinie
Elektromobilität
Die Förderrichtlinie legt einen
besonderen Fokus auf die Unterstützung von
Kommunen beim Transformationsprozess
hin zu Elektromobilität und leistet
Hilfestellung bei der Umstellung der
Fahrzeugflotten.
Seit Veröffentlichung wurden 5
Förderaufrufe umgesetzt. Die zwei in dieser
Legislaturperiode veröffentlichten
Förderaufrufe beinhalten die direkte
Unterstützung von Kommunen durch
Elektromobilitätskonzepte und
Investitionsförderung. Haushaltsmittel 2022: 91,7 Mio.
Euro und 41 Mio. Euro
Verpflichtungsermächtigungen insgesamt für die Jahre
2023 bis 2026.
2. Welche weiteren Maßnahmen mit welchem finanziellen Umfang sind zur
Entlastung von Kommunen noch in dieser Legislaturperiode geplant?
Die vielfältigen Maßnahmen des Bundes seit Beginn der COVID-19-Pandemie
zur Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen sowie zur
Unterstützung der Finanzsituation von Ländern und Kommunen haben
maßgeblich dazu beigetragen, dass die Länder und Kommunen bereits im Jahr 2021
bundesweit wieder Finanzierungsüberschüsse in ihren Kern- und
Extrahaushalten in Höhe von 0,5 Mrd. Euro (Länder) sowie 4,6 Mrd. Euro (Kommunen)
ausweisen konnten. Gleichzeitig stellen diese Maßnahmen nach wie vor eine
hohe Belastung für den Bund dar, der im Jahr 2021 ein Finanzierungsdefizit in
Kern- und Extrahaushalten von rd. 135,8 Mrd. Euro zu verzeichnen hatte.
Vor dem Hintergrund dieser fiskalischen Unwucht und angesichts der ab 2023
wieder einzuhaltenden Regelgrenze für die Nettokreditaufnahme des Bundes
gemäß Artikel 115 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) sind weitreichende
finanzielle Entlastungen der Kommunen durch den Bund derzeit nicht geboten.
Ohnehin sind die Länder verfassungsrechtlich für eine aufgabenangemessene
Finanzausstattung ihrer Kommunen zuständig, auch in Krisenzeiten. Gezielt
wird der Bund jedoch auch in dieser Legislaturperiode Maßnahmen umsetzen,
die zu einer Entlastung der Kommunen führen. Zu nennen sind insbesondere
folgende Maßnahmen, hinsichtlich derer die Willensbildung innerhalb der
Bundesregierung bereits abgeschlossen ist.
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkung
Protokollerklärung der
Bundesregierung vom
20. Mai 2022 zum
Steuerentlastungsgesetz
2022: Bereitschaft des
Bundes, erneut einen
einmaligen Beitrag zu
den Kosten der Länder
und Kommunen im
Zusammenhang mit dem
Kinderbonus zu leisten.
Zur Umsetzung wird die
Bundesregierung eine einmalige Anpassung der
Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und
Ländern in 2022 zulasten des Bundes und
zugunsten der Länder in Höhe von
800 Mio. Euro herbeiführen. Die
Bundesregierung erwartet, dass die Länder einen
Teil der vom Bund geleisteten
Kompensation an ihre Kommunen weitergeben.
Steuermindereinnahmen Bund und
Steuermehreinnahmen Länder jeweils
800 Mio. Euro im Jahr 2022. Die
Kommunen profitieren im Umfang der
Weitergabe der Steuermehreinnahmen ihrer
Länder.
Pakt für den
Öffentlichen
Gesundheitsdienst (ÖDG):
Vereinbarung von Bund und
Ländern aus dem Jahr
2020 zur Stärkung der
personellen und
digitalen Ausstattung sowie
der zukunftsorientierten
Ausrichtung des
Öffentlichen
Gesundheitsdienstes.
Der Bund hat im Pakt für den ÖGD
erklärt, den Ländern gegen Nachweis
einmalig Mittel in Höhe von 3.100 Mio.
Euro – aufgeteilt auf sechs Tranchen –
durch Festbeträge im Rahmen der
vertikalen Umsatzsteuerverteilung zur
Verfügung zu stellen, nachdem die in dem Pakt
dafür genannten Voraussetzungen von
den Ländern geschaffen und
dokumentiert wurden. Dementsprechend bringt die
Bundesregierung nunmehr eine Änderung
des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern auf den
Weg, wodurch den Ländern im Jahr 2022
Umsatzsteuermehreinnahmen in Höhe
von 350 Mio. Euro im Rahmen der
vertikalen Umsatzsteuerverteilung zulasten
des Bundes bereitgestellt werden sollen.
Die im Pakt vorgesehene Laufzeit
umfasst die Jahre 2021 bis 2026.
Steuermindereinnahmen Bund und
Steuermehreinnahmen Länder jeweils
350 Mio. Euro im Jahr 2022. Die
Kommunen profitieren als Träger des
Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Umfang
der Weitergabe der
Steuermehreinnahmen ihrer Länder.
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkung
Förderrichtlinie
„Modellprojekte zur
Stärkung des ÖPNV“
Es werden Projekte unterstützt, die dazu
beitragen sollen, die CO2-Emissionen im
Verkehrsbereich zu reduzieren und die
Attraktivität des ÖPNV zu erhöhen.
Gefördert werden Maßnahmen in den
Bereichen Verbesserung der Angebots- und
Betriebsqualität, Entwicklung attraktiver
Tarife sowie Vernetzung von Auskunfts-
und Vertriebssystemen. Ein zweiter
Förderaufruf ist für 2022 vorgesehen.
Im Jahr 2022 stehen ca. 74 Mio. Euro
sowie Verpflichtungsermächtigungen
in Höhe von 140 Mio. Euro für die Jahre
2023 bis 2025 zur Verfügung.
Programm zur
Förderung des betrieblichen
Mobilitätsmanagements
Das BMDV erarbeitet derzeit eine
Förderrichtlinie zur Fortführung der
Einführung eines betrieblichen
Mobilitätsmanagements in Unternehmen und
Kommunen. Im Fokus stehen technische und
organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung und Reduzierung von Arbeitswegen
und Dienstreisen, zur Verlagerung auf
umweltfreundliche Verkehrsträger sowie
zur Optimierung von Fuhrparks und
Mobilitätsabläufen.
Die Bundesregierung unterstützt die
Kommunen dabei, Klimaschutzziele im
Verkehrsbereich zu erreichen. Das
entlastet die kommunalen Aufgabenträger.
Im Bundeshaushalt 2022 sind
Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre 2023
bis 2026 in Höhe von 7 Mio. Euro für die
Förderung von Projekten des
betrieblichen Mobilitätsmanagements
vorgesehen.
Verordnung zur
Weiterentwicklung der
internetbasierten
Fahrzeugzulassung (noch in
Gesetzgebung)
Vorgesehen sind weitere
Verfahrenserleichterungen für Bürgerinnen und
Bürger, wie die Ausweitung des
Vertrauensniveaus, die Automatisierung der
Antragsbearbeitung, die Einführung von
Regelungen über die Tageszulassung, der
Verzicht auf die Authentifizierung bei
Außerbetriebsetzungen und die
Ermöglichung der sofortigen Inbetriebnahme des
Fahrzeugs. Zudem soll juristischen
Personen der Zugang zur internetbasierten
Fahrzeugzulassung und die Abwicklung
von Zulassungsanträgen sog.
Großkunden über das Kraftfahrt-Bundesamt
ermöglicht werden. Damit wird die
Attraktivität der internetbasierten
Zulassung erhöht und somit die
Kommunalbehörden entlastet.
Die Bundesregierung erwartet, dass die
Einführung von i-Kfz Stufe 4 zu
deutlichen jährlichen Entlastungen für die
Länder (einschließlich Kommunen)
führen wird. Für die Verwaltung verringert
sich der jährliche Erfüllungsaufwand um
rd. 7 Mio. Euro.
Dabei erhöht sich der jährliche
Erfüllungsaufwand des Bundes um knapp
2 Mio. Euro; der jährliche
Erfüllungsaufwand der Länder (inkl. Kommunen)
verringert sich durch die verstärkte
elektronische Abwicklung von
Zulassungsvorgängen um rd. 8,9 Mio. Euro.
Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt
rund 44,1 Mio. Euro. Davon entfallen
knapp 40 Mio. Euro auf den Bund und
knapp 4,2 Mio. Euro auf die Länder
(inkl. Kommunen), um die verstärkte
elektronische Abwicklung von
Zulassungsvorgängen umzusetzen.
Entwurf eines Gesetzes
zur Modernisierung des
Verkündungs- und
Bekanntmachungswesens
Der Entwurf soll die rechtlichen
Voraussetzungen für die Verkündung von
Gesetzen und Verordnungen des Bundes in
einem elektronischen Bundesgesetzblatt
im Internet schaffen und zugleich das
Verkündungs- und
Bekanntmachungsrecht konsolidieren sowie modernisieren.
Auf kommunaler Ebene ergibt sich eine
finanzielle Entlastung durch die
unentgeltliche Bereitstellung des
Bundesgesetzblatts. Die Höhe der Entlastung
kann im Einzelnen nicht beziffert werden.
Neben den aufgeführten Maßnahmen ist eine Ausweitung des Instruments der
finanziellen Beteiligung nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)
geplant. Nach dem Entwurf der Novelle des EEG 2023 können künftig auch
Betreiber von geförderten Windenergieanlagen an Land die betroffenen
Kommunen finanziell beteiligen. Gleiches gilt für bestehende Windenergieanlagen
und Freiflächenanlagen. Das Instrument der finanziellen Beteiligung zielt auf
eine Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen an Land und
Freiflächenanlagen vor Ort ab. Die Gemeinden sollen einen Anreiz haben, mehr
Flächen für Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen auszuweisen.
Entscheiden sich die Anlagenbetreiber für die finanzielle Beteiligung, profitieren
die betroffenen Gemeinden von dem neuen Instrument.
3. Welche Entscheidungen des Bundes (Gesetze und Verordnungen) führen
seit Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung zu einer größeren Aufgaben- und damit höheren
Ausgabenverpflichtung der Kommunen, und welche sind bis Ende der
Legislatur noch geplant (bitte nach Entscheidungen, Höhe der jeweiligen
kommunalen Mehrausgaben, Bundesländern und Jahren bis einschließlich
2025 aufschlüsseln)?
Die aufgrund von Gesetzen und Verordnungen des Bundes auf Ebene der
Kommunen entstehenden Haushaltsausgaben sowie Erfüllungsaufwände sind in den
jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsentwürfen gesondert ausgewiesen und
liegen den Abgeordneten des Bundestags insofern bereits vollumfassend vor.
Im Folgenden eine Übersicht über die seit dem 20. April 2021 in Kraft
getretenen bzw. in dieser Legislaturperiode noch geplanten Gesetze und
Verordnungen, hinsichtlich derer die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung
bereits abgeschlossen ist und die bei den Kommunen zu höheren Ausgaben
führen.
Bezüglich der Entscheidungen des Bundes, die seit Beginn der COVID-19-
Pandemie, aber vor dem 20. April 2021 in Kraft getreten sind, wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. „Corona-Zwischenbilanz – Kommunalfinanzen 2020“ auf
Bundestagsdrucksache 19/28702 verwiesen.
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkung
Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung der
Gewerbeordnung und
anderer Gesetze
Gesetz soll u. a. Erweiterung der
anzeigepflichtigen Tatbestände um den
Tatbestand der Namensänderung ergänzen.
Durch Erweiterung der
anzeigepflichtigen Tatbestände um den Tatbestand der
Namensänderung entsteht den
Kommunen ein jährlicher Mehraufwand in Höhe
von 480 Tsd. Euro. Demgegenüber stehen
jedoch auch Entlastungen durch die
verstärkt elektronische Abwicklung von
Gewerbemeldungen.
Verordnung zur
Regelung des Betriebs von
Kraftfahrzeugen mit
automatisierter und
autonomer
Fahrfunktion und zur
Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Die Verordnung dient der Umsetzung des
Gesetzes zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und des
Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen
Fahren (BGBl. 2021 Teil I Nr. 48,
S. 3108).
Sie regelt neben den technischen
Anforderungen auch Verfahrensregelungen
über die Erteilung von
Betriebserlaubnissen für Kraftfahrzeuge mit autonomer
Fahrfunktion, über die Genehmigung von
festgelegten Betriebsbereichen und über
die Zulassung zum Straßenverkehr sowie
Anforderungen und Sorgfaltsvorschriften
für die am Betrieb von Kraftfahrzeugen
mit autonomer Fahrfunktion beteiligten
Personen.
Bei den zuständigen Landesbehörden
wird für die Pflichten, die in
Zusammenhang mit der Genehmigung von
Betriebsbereichen sowie der Zulassung für
Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
stehen, ein jährlicher Personalaufwand in
Höhe von insgesamt rd. 6,3 Mio. Euro
generiert. Ob und inwieweit hier auch
Kommunen betroffen sein werden, ist
von der Organisationsentscheidung in
den einzelnen Ländern abhängig und der
Frage, in welchem Umfang eine
Refinanzierung der Ausgaben durch die Länder
erfolgt. Für einzelne Pflichten im
Zusammenhang mit der gegenständlichen
Verordnung konnte ein genauer
Erfüllungsaufwand nicht quantifiziert werden.
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkung
SARS-CoV-2
Arbeitsschutzverordnung
Mit der Verordnung, die im
Berichtszeitraum mehrfach aktualisiert und dem
Infektionsgeschehen angepasst wurde,
wurden Maßnahmen zum
Infektionsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit
festgelegt.
Für alle Arbeitgeber sind in Abhängigkeit
der Größe des Unternehmens/der
Verwaltung Kosten in Verbindung mit der
Umsetzung von Infektionsmaßnahmen
entstanden. Mehrausgaben für die
Kommunen sind nicht speziell bezifferbar, da alle
Arbeitgeber gleichermaßen betroffen
sind.
Einmalzahlungen und
Sofortzuschlag für
Leistungsberechtigte
nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG)
Seit dem 20. April 2021 wurden durch
Gesetzesänderungen Maßnahmen zur
Unterstützung Leistungsberechtigter nach
dem AsylbLG beschlossen.
Die durch die Einmalzahlungen
begründeten Kosten belaufen sich (unter
Berücksichtigung der am 1. April 2021 in
Kraft getretenen Einmalzahlung)
einmalig auf bis zu 114,5 Mio. Euro für die
Jahre 2021 und 2022. Die durch den
Sofortzuschlag für Kinder begründeten
Kosten belaufen sich auf bis zu 33 Mio.
Euro jährlich. In welchem Umfang dies
eine Belastung der Kommunen darstellt,
hängt insbesondere davon ab, inwieweit
die Kommunen durch die Länder mit der
Durchführung des AsylbLG beauftragt
sind und in welchem Umfang eine
Refinanzierung der Ausgaben durch die
Länder erfolgt.
Einmalzahlungen und
Sofortzuschlag für
Leistungsberechtigte
nach dem Dritten
Kapitel des SGB XII
Seit dem 20. April 2021 wurden durch
Gesetzesänderungen Maßnahmen zur
Unterstützung Leistungsberechtigter nach
dem Dritten Kapitel des SGB XII
beschlossen.
Durch die Einmalzahlungen für
Erwachsene, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem Dritten Kapitel des SGB XII
beziehen, ergeben sich für die zuständigen
Träger nach dem SGB XII (unter
Berücksichtigung der am 1. April 2021 in Kraft
getretenen Einmalzahlung) einmalige
Mehrkosten von 35 Mio. Euro, für den
Sofortzuschlag für Minderjährige in der
Hilfe zum Lebensunterhalt rd. 6 Mio.
Euro im Jahr. In welchem Umfang dies
eine Belastung der Kommunen darstellt,
hängt insbesondere davon ab, inwieweit
die Kommunen durch die Länder mit der
Durchführung des SGB XII beauftragt
sind und in welchem Umfang eine
Refinanzierung der Ausgaben durch die
Länder erfolgt.
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkung
Gesetz zur Stärkung
von Kindern und
Jugendlichen (Kinder-
und
Jugendstärkungsgesetz – KJSG)
Das neue Kinder- und
Jugendstärkungsgesetz steht für Verbesserungen vor allem
für diejenigen jungen Menschen, die
benachteiligt sind, die unter belastenden
Lebensbedingungen aufwachsen oder die
Gefahr laufen, von der sozialen Teilhabe
abgehängt zu werden.
Das Gesetz nimmt gesetzliche
Änderungen in fünf Bereichen vor:
1. Besserer Kinder- und Jugendschutz
2. Stärkung von Kindern und
Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in
Einrichtungen der Erziehungshilfe
aufwachsen
3. Hilfen aus einer Hand für Kinder und
Jugendliche mit und ohne Behinderungen
4. Mehr Prävention vor Ort
5. Mehr Beteiligung von jungen
Menschen, Eltern und Familien
Kosten für den Verwaltungsvollzug
bei Ländern und Kommunen
Erwartet wird eine Erhöhung der
laufenden Kosten für die Verwaltung von
jährlich rund 88,9 Mio. Euro bzw. rund
113,9 Mio. Euro (einschließlich
Gemeinkosten).
In den Jahren 2024 bis 2027 ergeben sich
für die Verwaltung im Zusammenhang
mit der Umsetzung von § 10b Achtes
Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII
(Verfahrenslotse) zusätzlich jährliche Kosten
von rd. 14,5 Mio. Euro bzw. rd. 18,5 Mio.
Euro (einschließlich Gemeinkosten). Es
entstehen zudem durch den einmaligen
Umstellungsaufwand im Jahr 2021
Kosten in Höhe von rd. 2,9 Mio. Euro bzw.
rd. 3,7 Mio. Euro (einschließlich
Gemeinkosten).
Mehrkosten durch Maßnahmen
bei Ländern und Kommunen
Im Zusammenhang mit der gesetzlichen
Regelung zur gemeinsamen Betreuung
von Müttern und Vätern mit ihren
Kindern in einer Einrichtung (§ 19
SGB VIII) ergeben sich voraussichtlich
Mehrkosten für die Kommunen in Höhe
von rd. 24 Mio. Euro jährlich.
Aufgrund einer zu erwartenden erhöhten
Inanspruchnahme von Leistungen in den
Bereichen „Hilfe in Notsituationen“ und
„Hilfe für junge Volljährige“ ergeben sich
geschätzt Mehrkosten in Höhe von rd.
44 Mio. Euro jährlich.
Gesetz zur Reform des
Vormundschafts- und
Betreuungsrechts
Das Gesetz enthält eine grundlegende
Modernisierung und Neustrukturierung
des Vormundschafts- und
Betreuungsrechts.
Im Vormundschaftsrecht wurden die
Personensorge und die Rechte der
Mündel in den Mittelpunkt gerückt. Die
Vorschriften zur Vermögenssorge wurden
neu strukturiert, modernisiert und ins
Betreuungsrecht verschoben.
Das Betreuungsrecht wurde ebenfalls
grundlegend modernisiert, um dem aus
der UN-Behindertenrechtskonvention
folgendem Gebot der größtmöglichen
Selbstbestimmung der Betreuten und dem
Grundsatz, dass eine Betreuung nur dann
angeordnet werden darf, wenn sie
erforderlich ist, besser gerecht zu werden.
Durch die Reform des
Vormundschaftsrechts entsteht für die Kommunen ein
zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand
von etwa 371.000 Euro.
Durch die Betreuungsrechtsreform
entstehen für die Kommunen insgesamt ein
zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand
von rd. 1,2 Mio. Euro jährlich und ein
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund
680.000 Euro.
4. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Mehr- bzw.
Minderinnahmen der Kommunen im Jahr 2021 im Vergleich zu den drei
vorherigen Jahren?
In welcher Höhe verminderten sich nach Kenntnis der Bundesregierung
in diesem Zeitraum Einnahmen für Kommunen aus Beiträgen und
Gebühren (bitte getrennt und auch nach einzelnen Bundesländern
aufschlüsseln)?
in Mio. Euro Einnahmenim Jahr 2021
im Vergleich
zu 2018
im Vergleich
zu 2019
im Vergleich
zu 2020
im Vergleich
zum
Durchschnitt
2018 bis 2020
Baden-Württemberg 45.289,6 4.611,7 3.373,2 1.610,4 3.198,4
Bayern 48.896,6 5.511,4 3.749,9 2.117,5 3.793,0
Brandenburg 9.648,8 1.574,5 953,1 481,1 1.002,9
Hessen 24.567,0 3.081,0 2.358,6 992,0 2.143,9
Mecklenburg-Vorpommern 5.830,5 1.098,2 859,3 231,7 729,7
Niedersachsen 27.561,1 3.273,2 2.172,9 979,2 2.141,8
Nordrhein-Westfalen 72.850,8 7.815,5 5.262,3 2.077,1 5.051,6
Rheinland-Pfalz 14.279,1 2.377,5 2.073,9 1.661,3 2.037,6
Saarland 2.693,5 239,3 170,8 –156,4 84,6
Sachsen 13.374,4 1.400,8 827,0 51,8 759,9
Sachsen-Anhalt 6.530,7 482,6 380,1 74,2 312,3
Schleswig-Holstein 10.859,6 1.608,2 1.295,9 237,7 1.047,3
Thüringen 6.620,0 859,3 693,1 303,2 618,5
Deutschland 289.001,5 33.933,3 24.170,1 10.660,6 22.921,3
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14 – Reihe 3.3.1, ab 2021: – Reihe 2 (Kassenstatistik)
in Mio. Euro
Einnahmen
aus
Beiträgen im
Jahr 2021
im Vergleich
zu 2018
im Vergleich
zu 2019
im Vergleich
zu 2020
im Vergleich
zum
Durchschnitt
2018 bis 2020
Baden-Württemberg 180,0 –37,5 –21,2 –4,9 –21,2
Bayern 667,1 157,1 80,3 61,8 99,7
Brandenburg 34,7 –12,3 6,2 3,2 –1,0
Hessen 110,1 5,6 1,7 –2,1 1,7
Mecklenburg-Vorpommern 47,7 34,9 33,5 8,7 25,7
Niedersachsen 147,6 11,2 –7,8 –5,0 –0,5
Nordrhein-Westfalen 179,6 –15,8 –3,6 –1,4 –7,0
Rheinland-Pfalz 154,0 9,0 21,4 8,2 12,9
Saarland 4,3 0,0 –2,7 –0,2 –1,0
Sachsen 15,2 –4,9 –6,9 –2,3 –4,7
Sachsen-Anhalt 8,6 –10,9 –7,5 –4,9 –7,8
Schleswig-Holstein 55,0 –3,1 –1,6 1,9 –1,0
Thüringen 15,8 –4,1 0,5 –2,0 –1,9
Deutschland 1.619,6 129,2 92,3 60,9 94,1
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14 – Reihe 3.3.1, ab 2021: – Reihe 2 (Kassenstatistik)
in Mio. Euro
Einnahmen
aus
Gebühren im
Jahr 2021
im Vergleich
zu 2018
im Vergleich
zu 2019
im Vergleich
zu 2020
im Vergleich
zum
Durchschnitt
2018 bis 2020
Baden-Württemberg 2.449,2 –48,6 –122,2 128,6 –14,1
Bayern 3.108,4 –67,5 –119,9 111,2 –25,4
Brandenburg 764,8 50,6 17,3 27,7 31,9
Hessen 1.774,2 –122,5 –106,7 61,6 –55,9
Mecklenburg-Vorpommern 261,0 –15,4 –21,4 –4,9 –13,9
Niedersachsen 1.664,8 –19,7 –8,6 24,3 –1,3
Nordrhein-Westfalen 7.057,6 261,8 68,3 264,6 198,2
Rheinland-Pfalz 392,7 20,1 15,3 61,1 32,2
Saarland 149,2 67,2 61,1 69,7 66,0
Sachsen 747,8 3,8 –24,3 18,6 –0,6
Sachsen-Anhalt 361,6 –28,5 –29,2 7,0 –16,9
Schleswig-Holstein 704,5 3,1 –29,7 10,3 –5,4
Thüringen 330,3 –10,3 –27,1 2,5 –11,6
Deutschland 19.765,9 94,0 –327,0 782,2 183,1
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14 – Reihe 3.3.1, ab 2021: – Reihe 2 (Kassenstatistik)
5. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die kommunalen
(Steuer-)Einnahmen im Verhältnis zu den Ausgaben im Jahr 2021 im
Vergleich zu den drei vorherigen Jahren entwickelt (bitte gesamt angeben
und nach einzelnen Bundesländern aufschlüsseln)?
in Mio. Euro
Steuereinnahmen
im Jahr 2021
im Vergleich
zu 2018
im Vergleich
zu 2019
im Vergleich
zu 2020
im Vergleich
zum
Durchschnitt
2018 bis 2020
Baden-Württemberg 17.822,8 1.379,6 1.085,0 2.206,0 1.556,9
Bayern 23.086,1 3.034,3 2.537,7 3.660,6 3.077,5
Brandenburg 2.592,2 313,5 125,9 301,5 247,0
Hessen 11.674,3 1.781,1 1.276,1 1.742,8 1.600,0
Mecklenburg-Vorpommern 1.438,3 131,8 92,2 121,1 115,0
Niedersachsen 10.353,1 928,9 549,3 1.077,7 852,0
Nordrhein-Westfalen 27.495,2 2.284,7 1.381,1 3.209,3 2.291,7
Rheinland-Pfalz 5.901,6 1.068,8 977,2 1.276,5 1.107,5
Saarland 1.149,9 84,3 81,4 92,5 86,0
Sachsen 4.183,0 609,6 434,3 785,1 609,6
Sachsen-Anhalt 1.907,2 92,6 28,5 128,4 83,1
Schleswig-Holstein 3.860,6 465,3 350,3 207,9 341,2
Thüringen 1.930,6 123,3 93,5 192,3 136,4
Deutschland 113.395,0 12.297,7 9.012,6 15.001,5 12.103,9
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14 – Reihe 3.3.1, ab 2021: – Reihe 2 (Kassenstatistik)
in Mio. Euro Ausgabenim Jahr 2021
im Vergleich
zu 2018
im Vergleich
zu 2019
im Vergleich
zu 2020
im Vergleich
zum
Durchschnitt
2018 bis 2020
Baden-Württemberg 44.528,2 5.732,3 3.314,9 894,4 3.313,9
Bayern 48.502,3 6.840,6 3.537,5 1.232,9 3.870,3
Brandenburg 9.366,1 1.619,1 1.037,1 616,4 1.090,8
Hessen 24.552,7 3.595,8 2.285,7 1.017,0 2.299,5
Mecklenburg-Vorpommern 5.622,6 1.059,0 788,9 357,3 735,0
Niedersachsen 28.076,1 4.150,3 2.941,5 1.295,2 2.795,6
Nordrhein-Westfalen 72.495,1 9.679,7 6.743,7 2.592,5 6.338,6
Rheinland-Pfalz 13.312,3 1.820,9 1.243,6 856,7 1.307,1
Saarland 2.639,2 283,0 166,9 108,5 186,1
Sachsen 13.074,4 1.445,4 721,5 193,6 786,8
Sachsen-Anhalt 6.661,3 775,5 554,6 268,3 532,8
Schleswig-Holstein 10.869,5 1.949,0 1.389,4 616,5 1.318,3
Thüringen 6.259,1 804,0 488,7 235,7 509,5
Deutschland 285.959,1 39.754,3 25.213,7 10.284,8 25.084,2
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14 – Reihe 3.3.1, ab 2021: – Reihe 2 (Kassenstatistik)
6. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die kommunalen
Einnahmen aus der Gewerbesteuer im Jahr 2021 im Vergleich zu den
drei vorherigen Jahren entwickelt (bitte gesamt angeben und nach
einzelnen Bundesländern aufschlüsseln)?
in Mio. Euro
Gewerbesteuereinnahmen
im Jahr 2021
im Vergleich
zu 2018
im Vergleich
zu 2019
im Vergleich
zu 2020
im Vergleich
zum
Durchschnitt
2018 bis 2020
Baden-Württemberg 7.626,3 885,8 1.093,9 1.783,1 1.254,3
Bayern 10.653,2 2.065,6 2.165,2 3.041,8 2.424,2
Brandenburg 1.075,5 169,5 57,0 226,2 150,9
Hessen 5.741,3 1.347,7 1.133,6 1.649,7 1.377,0
Mecklenburg-Vorpommern 598,8 63,9 73,8 112,7 83,5
Niedersachsen 4.360,4 733,1 630,4 1.022,0 795,2
Nordrhein-Westfalen 12.115,3 1.493,1 1.251,0 2.818,9 1.854,3
Rheinland-Pfalz 2.919,7 904,5 967,2 1.208,6 1.026,7
Saarland 460,9 36,0 46,0 65,1 49,0
Sachsen 1.898,9 387,7 337,1 634,0 452,9
Sachsen-Anhalt 778,0 21,3 7,5 118,1 49,0
Schleswig-Holstein 1.611,7 309,0 264,5 167,5 247,0
Thüringen 824,1 59,8 81,9 187,5 109,7
Deutschland 50.664,2 8.476,9 8.108,9 13.035,1 9.873,6
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14 – Reihe 3.3.1, ab 2021: – Reihe 2 (Kassenstatistik),
Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinden nach Abzug der Gewerbesteuerumlage
7. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesätze seit 2018 entwickelt (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Durchschnittliche Gewerbesteuerhebesätze
in % 2018 2019 2020
Baden-Württemberg 367,0 366,2 368,0
Bayern 375,0 375,8 367,1
Brandenburg 319,0 316,3 323,8
Hessen 413,0 413,8 410,7
Mecklenburg-Vorpommern 380,0 381,7 383,7
Niedersachsen 407,0 408,1 405,1
Nordrhein-Westfalen 451,0 453,1 450,3
Rheinland-Pfalz 378,0 381,4 381,7
Saarland 445,0 445,7 448,8
Sachsen 422,0 422,2 421,4
Sachsen-Anhalt 363,0 375,5 382,0
Schleswig-Holstein 380,0 377,6 379,8
Thüringen 408,0 407,3 409,3
Deutschland 398,0 399,5 396,8
Quelle: Statistisches Bundesamt – Realsteuervergleich, Statistik für 2021 liegt noch nicht vor.
8. Wie hat sich die Gewerbesteuerumlage der Kommunen an Bund und
Länder im Jahr 2021 im Vergleich zu den drei Vorjahren entwickelt (bitte
gesamt angeben und nach einzelnen Bundesländern aufschlüsseln)?
in Mio. Euro
Gewerbesteuerumlage
im Jahr 2021
im Vergleich
zu 2018
im Vergleich
zu 2019
im Vergleich
zu 2020
im Vergleich
zum
Durchschnitt
2018 bis 2020
Baden-Württemberg 770,2 –805,9 –665,6 154,9 –438,9
Bayern 1.034,6 –949,1 –628,4 249,4 –442,7
Brandenburg 133,4 14,2 12,9 36,9 21,3
Hessen 502,7 –366,1 –341,0 138,4 –189,6
Mecklenburg-Vorpommern 59,0 3,5 6,7 13,2 7,8
Niedersachsen 313,0 –412,3 –391,9 12,2 –264,0
Nordrhein-Westfalen 1.215,8 –901,0 –708,5 282,7 –442,3
Rheinland-Pfalz 219,6 –226,1 –150,8 17,3 –119,9
Saarland 39,2 –36,4 –35,6 7,9 –21,4
Sachsen 155,3 16,8 15,9 43,0 25,2
Sachsen-Anhalt 76,5 –5,4 –1,4 12,0 1,8
Schleswig-Holstein 156,4 –123,2 –122,7 3,7 –80,7
Thüringen 75,3 3,7 3,3 19,0 8,7
Deutschland 4.751,1 –3.787,3 –3.007,1 990,5 –1.934,6
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14 – Reihe 3.3.1, ab 2021: – Reihe 2 (Kassenstatistik)
9. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer Aussetzung der
Gewerbesteuerumlage verschuldeter Kommunen an den Bund?
Eine Aussetzung der Gewerbesteuerumlage würde Gemeinden mit hohen
Gewerbesteuereinnahmen am stärksten entlasten und somit nicht an einer Ursache
hoher Schuldenstände auf kommunaler Ebene ansetzen. Die Maßnahme stellt
daher keine zielgenaue Unterstützung verschuldeter Kommunen dar.
Zielgenaue Unterstützungen der laufenden Haushalte verschuldeter Kommunen
können die verfassungsrechtlich für eine aufgabengerechte Finanzausstattung
ihrer Kommunen zuständigen Ländern etwa im Rahmen ihrer kommunalen
Finanzausgleiche vorsehen, um so den betroffenen Kommunen eine nachhaltige
Verbesserung ihrer Haushalts- und Verschuldungslage zu ermöglichen. Der
Bund hat mit der dauerhaften Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten
der Unterkunft nach SGB II ab dem Jahr 2020 erst kürzlich eine dauerhafte
massive Entlastung der Kommunen i. H. v. rd. 4 Mrd. Euro jährlich umgesetzt,
die insbesondere die laufenden Haushalte der hoch verschuldeten Kommunen
nachhaltig entlastet.
10. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen der
Kommunen bei der Grundsteuer im Jahr 2021 im Vergleich zu den drei
Vorjahren (bitte gesamt angeben nach Grundsteuer A und B sowie nach
einzelnen Bundesländern für Grundsteuer A und B aufschlüsseln)?
in Mio. Euro
Grundsteuer A-
Einnahmen
im Jahr 2021
im Vergleich
zu 2018
im Vergleich
zu 2019
im Vergleich
zu 2020
im Vergleich
zum
Durchschnitt
2018 bis 2020
Baden-Württemberg 46,6 0,4 0,3 0,3 0,3
Bayern 86,5 0,0 0,1 0,0 0,0
Brandenburg 15,8 0,7 0,7 0,3 0,6
Hessen 25,3 1,3 0,7 0,1 0,7
Mecklenburg-Vorpommern 18,0 0,7 0,5 0,2 0,5
Niedersachsen 73,4 1,4 1,3 0,1 0,9
Nordrhein-Westfalen 49,2 0,6 0,2 0,3 0,4
Rheinland-Pfalz 19,5 0,1 0,3 0,2 0,2
Saarland 1,5 0,0 0,0 0,0 0,0
Sachsen 14,8 0,1 0,1 0,0 0,1
Sachsen-Anhalt 25,1 0,7 0,4 0,2 0,4
Schleswig-Holstein 23,3 0,6 0,2 0,1 0,3
Thüringen 11,8 0,0 0,2 0,0 0,1
Deutschland 410,8 6,6 5,1 1,8 4,5
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14 – Reihe 3.3.1, ab 2021: – Reihe 2 (Kassenstatistik)
in Mio. Euro
Grundsteuer B-
Einnahmen
im Jahr 2021
im Vergleich
zu 2018
im Vergleich
zu 2019
im Vergleich
zu 2020
im Vergleich
zum
Durchschnitt
2018 bis 2020
Baden-Württemberg 1.851,1 103,9 110,6 53,5 89,4
Bayern 1.867,6 83,9 59,6 40,4 61,3
Brandenburg 279,7 13,3 10,6 6,3 10,1
Hessen 1.262,3 116,0 60,5 26,5 67,7
Mecklenburg-Vorpommern 188,3 8,8 6,6 3,0 6,2
Niedersachsen 1.467,8 96,0 64,5 34,9 65,1
Nordrhein-Westfalen 3.876,3 188,0 105,1 80,5 124,5
Rheinland-Pfalz 606,0 36,1 33,6 15,4 28,4
Saarland 162,9 16,0 13,0 8,0 12,3
Sachsen 513,9 17,6 10,8 6,1 11,5
Sachsen-Anhalt 244,5 7,6 4,4 1,7 4,6
Schleswig-Holstein 473,2 35,9 21,8 12,4 23,4
Thüringen 240,7 6,2 4,6 2,5 4,4
Deutschland 13.034,1 729,5 505,6 291,0 508,7
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14 – Reihe 3.3.1, ab 2021: – Reihe 2 (Kassenstatistik)
11. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen der
Länder bei der Grunderwerbsteuer im Jahr 2021 im Vergleich zu den drei
Vorjahren (bitte angeben und nach einzelnen Bundesländern
aufschlüsseln)?
in Mio. Euro
Grunderwerbsteuer-
Einnahmen
im Jahr 2021
im Vergleich
zu 2018
im Vergleich
zu 2019
im Vergleich
zu 2020
im Vergleich
zum
Durchschnitt
2018 bis 2020
Baden-Württemberg 2.461 539 370 205 371
Bayern 2.520 609 415 268 431
Berlin 1.351 287 –110 282 153
Brandenburg 590 179 138 90 136
Bremen 162 56 43 7 35
Hamburg 620 51 69 91 70
Hessen 1.977 418 315 357 364
Mecklenburg-Vorpommern 314 105 77 44 75
Niedersachsen 1.386 351 188 103 214
Nordrhein-Westfalen 4.108 832 441 447 573
Rheinland-Pfalz 763 236 164 90 163
Saarland 169 52 47 24 41
Sachsen 436 98 57 20 58
Sachsen-Anhalt 258 72 58 53 61
Schleswig-Holstein 968 315 231 156 234
Thüringen 252 53 44 43 47
Deutschland 18.335 4.252 2.546 2.280 3.026
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
12. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der vom Bundesminister
der Finanzen, Christian Lindner, erwähnten Reform der
Grunderwerbsteuer in Form einer Einführung eines ermäßigten Steuersatzes (vgl.
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/steuerreform-entlastun
g-bei-immobilien-lindner-will-laendern-flexible-senkung-der-grunderwer
bsteuer-ermoeglichen/28333004.html)?
Welche alternativen Reformvorschläge werden dazu in der
Bundesregierung diskutiert?
Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, den Ländern eine flexiblere Gestaltung
der Grunderwerbsteuer z. B. durch einen Freibetrag zu ermöglichen, um den
Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums zu erleichtern. Die konkrete
Ausgestaltung wird derzeit geprüft.
13. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Gemeindeanteil am
Umsatzsteueraufkommen im Jahr 2021 im Vergleich zu den drei
Vorjahren entwickelt (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
in Mio. Euro
Gemeindeanteil
Umsatzsteuer
im Jahr 2021
im Vergleich
zu 2018
im Vergleich
zu 2019
im Vergleich
zu 2020
im Vergleich
zum
Durchschnitt
2018 bis 2020
Baden-Württemberg 1.264,8 250,1 107,9 17,0 125,0
Bayern 1.535,4 270,1 129,3 1,8 133,8
Brandenburg 178,6 29,7 20,1 –1,2 16,2
Hessen 762,2 132,9 66,8 –0,6 66,4
Mecklenburg-Vorpommern 123,0 22,6 12,2 1,9 12,2
Niedersachsen 759,1 107,7 37,8 –34,4 37,0
Nordrhein-Westfalen 2.112,9 334,1 149,3 –32,8 150,2
Rheinland-Pfalz 364,2 66,0 21,9 –8,6 26,4
Saarland 106,5 20,9 9,9 –2,5 9,4
Sachsen 384,9 73,7 37,0 12,6 41,1
Sachsen-Anhalt 176,6 27,4 10,7 –8,7 9,8
Schleswig-Holstein 252,9 55,9 34,0 7,3 32,4
Thüringen 189,1 36,6 19,2 –6,0 16,6
Deutschland 8.210,3 1.427,6 656,1 –54,0 676,6
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14 – Reihe 3.3.1, ab 2021: – Reihe 2 (Kassenstatistik)
14. Ist es zutreffend, wie Medienberichten zu entnehmen war, dass
Bundesfinanzminister Christian Lindner eine Grundgesetzänderung
vorgeschlagen hat, um hochverschuldete Städte und Gemeinden zu entlasten (vgl.
https://www.zdf.de/nachrichten/politik/lindner-kommunen-schulden-gru
ndgesetz-entlastung-100.html)?
15. Plant die Bundesregierung wie aus Medienberichten zu entnehmen, bei
einer einmaligen Entschuldung der Kommunen die Hälfte der
anfallenden Kosten zu übernehmen, und wenn ja, unter welchen Bedingungen
(siehe
https://www.zdf.de/nachrichten/politik/lindner-kommunen-schuld
en-grundgesetz-entlastung-100.html).
16. Wann plant die Bundesregierung die Wohnungsbau-Altschulden
ostdeutscher Kommunen zu erlassen, und wenn ja, zu welchem Anteil, und für
welche Länder unter welchen Bedingungen?
17. Hält die Bundesregierung an dem Vorhaben des Koalitionsvertrages fest,
wonach die Koalition dafür Sorge tragen wird, dass es „eine
Berücksichtigung der Situation der ostdeutschen Kommunen gibt, die ebenfalls
durch unverschuldete Altlasten herausgefordert sind. Dabei wollen wir
auch Themen wie die Situation der alten kommunalen
Wohnungsgesellschaften und das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
(AAÜG) adressieren“?
Die Fragen 14 bis 17 werden zusammen beantwortet.
Die Regierungsparteien haben zur Lösung der Altschuldenproblematik im
Koalitionsvertrag ihre Bereitschaft zu einer gemeinsamen, einmaligen
Kraftanstrengung des Bundes und der Länder, deren Kommunen hiervon betroffen
sind, vereinbart. Hierbei soll nach dem Koalitionsvertrag auch die Situation der
ostdeutschen Kommunen berücksichtigt werden, die ebenfalls durch
unverschuldete Altlasten herausgefordert sind. Bundesminister Lindner hat Anfang
Mai klargestellt, dass bei der Lösung des kommunalen Altschuldenproblems
gerade vor dem Hintergrund einer möglichen Zinswende eine möglichst
schnelle Entscheidung notwendig ist. Den laufenden Gesprächen zur Erreichung des
für eine Umsetzung der Altschuldenhilfe notwendigen übergreifenden
Konsenses kann nicht vorgegriffen werden.
Dass es für eine Altschuldenlösung einer Änderung des Grundgesetzes bedarf,
ist bereits im Koalitionsvertrag festgehalten. Grund hierfür ist, dass die
Aufnahme von Schulden und die Schuldenverwaltung Teil der in Artikel 109
Absatz 1 GG normierten selbständigen und unabhängigen Haushaltswirtschaft
von Bund und Ländern sind. Nach Artikel 104a Absatz 1 GG tragen Bund und
Länder (einschließlich ihrer Kommunen) – soweit das Grundgesetz nicht etwas
anderes bestimmt – gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben ergeben, d. h. auch die Zins- und Tilgungsausgaben für ihre
jeweiligen Schulden. Für die Beteiligung des Bundes an einer Entschuldung von
Kommunen bedürfte es daher einer ausdrücklichen Ermächtigung im
Grundgesetz.
18. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die coronabedingte
(Neu-)Verschuldung der Kommunen im Vergleich zu den kommunalen
Altschulden bis Ende 2021 (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
19. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Pro-Kopf-
(Neu-)Verschuldung der Kommunen im Vergleich zu den kommunalen
Altschulden per Ende 2021 (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
20. Wie hat sich die Inanspruchnahme nach Kenntnis der Bundesregierung
kommunaler Kassenkredite bis einschließlich Ende Dezember 2021 im
Vergleich zu den drei vorherigen Jahren entwickelt (bitte gesamt angeben
und nach einzelnen Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 18 bis 20 werden zusammen beantwortet.
Die Höhe der kommunalen Verschuldung zum 31. Dezember 2021 wird aktuell
als vorläufiger Schuldenstand (Fachserie 14 Reihe 5.2 des Statistischen
Bundesamtes) ausgewiesen. Mit der Veröffentlichung des endgültigen
Schuldenstandes zum 31. Dezember 2021 durch das Statistische Bundesamt
(Fachserie 14 Reihe 5) wird noch im Sommer 2022 gerechnet.
Die in den nachfolgenden Tabellen dargestellten Änderungen
(Gesamtverschuldung bzw. Kassenkredite) basieren auf einem Vergleich des vorläufigen
Schuldenstandes zum 31. Dezember 2021 mit dem endgültigen Schuldenstand der
vorangegangenen Jahre und sind dementsprechend mit Vorsicht zu
interpretieren. Inwieweit die Änderungen der kommunalen Verschuldungslage auf die
fiskalischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind,
lässt sich nicht belastbar abschätzen.
in Mio. Euro
Verschuldung
gesamt
zum 31.
Dezember 2021
im Vergleich
zum
31.
Dezember 2018
im Vergleich
zum
31.
Dezember 2019
im Vergleich
zum
31.
Dezember 2020
Baden-Württemberg 6.866 811 846 398
Bayern 12.643 1.103 1.222 245
Brandenburg 1.110 –573 –328 –146
Hessen 13.914 1.037 954 99
Mecklenburg-Vorpommern 1.625 –690 –220 –73
Niedersachsen 13.227 126 809 70
Nordrhein-Westfalen 46.783 –1.178 –920 –559
Rheinland-Pfalz 11.687 –3.397 –1.787 –1.620
Saarland 2.621 –851 –830 –312
Sachsen 2.050 –372 –188 –121
Sachsen-Anhalt 2.703 –57 45 78
Schleswig-Holstein 4.267 –408 222 122
Thüringen 1.300 –284 –218 –115
Deutschland 120.795 –4.734 –392 –1.934
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14 – Reihe 5, für 2021: – Reihe 5.2
in Euro / EW
Verschuldung
gesamt
zum 31.
Dezember 2021
im Vergleich
zum
31.
Dezember 2018
im Vergleich
zum
31.
Dezember 2019
im Vergleich
zum
31.
Dezember 2020
Baden-Württemberg 618 70 75 35
Bayern 961 76 89 16
Brandenburg 438 –233 –133 –59
Hessen 2.215 155 150 18
Mecklenburg-Vorpommern 1.009 –430 –138 –46
Niedersachsen 1.650 8 96 5
Nordrhein-Westfalen 2.613 –64 –48 –27
Rheinland-Pfalz 2.850 –849 –445 –402
Saarland 2.666 –834 –826 –313
Sachsen 507 –88 –43 –28
Sachsen-Anhalt 1.244 –3 36 44
Schleswig-Holstein 1.464 –152 69 38
Thüringen 615 –123 –95 –50
Deutschland 1.570 –66 –6 –25
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14 – Reihe 5, für 2021: – Reihe 5.2
in Mio. Euro
Kassenkredite
zum 31.
Dezember 2021
im Vergleich
zum
31.
Dezember 2018
im Vergleich
zum
31.
Dezember 2019
im Vergleich
zum
31.
Dezember 2020
Baden-Württemberg 526 268 261 151
Bayern 265 83 –28 97
Brandenburg 262 –462 –250 –128
Hessen 351 –193 –10 –166
Mecklenburg-Vorpommern 344 –560 –159 –62
Niedersachsen 1.819 –98 339 321
Nordrhein-Westfalen 20.060 –3.003 –1.696 –780
Rheinland-Pfalz 4.844 –2.457 –1.628 –1.469
Saarland 1.101 –840 –819 –279
Sachsen 111 18 35 31
Sachsen-Anhalt 1.293 –86 –28 –29
Schleswig-Holstein 466 –654 94 125
Thüringen 15 –74 –74 –23
Deutschland 31.457 –8.058 –3.961 –2.210
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14 – Reihe 5, für 2021: – Reihe 5.2
Zu beachten ist, dass Änderungen des Schuldenstandes z. T. auch auf
länderspezifische Sondereffekte zurückzuführen sind. Insbesondere kann der
Rückgang der kommunalen Kassenkreditbestände im Saarland zu einem großen Teil
dadurch erklärt werden, dass das Land im Rahmen seines
Kommunalentschuldungsprogrammes „Saarlandpakt“ in den Jahren 2020 und 2021 rd. die Hälfte
der kommunalen Kassenkredite in die Landesschuld übernommen hat.
21. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung im Zusammenhang mit
der Corona-Krise als erforderlich an, um „gleichwertige
Lebensverhältnisse“ in Deutschland zu sichern, und wie positioniert sich die
Bundesregierung im Speziellen zur Einführung eines Solidarpakts III für
strukturschwache Regionen und Strukturwandel in den Regionen?
Die Bundesregierung setzt sich für Teilhabe und Partizipationsmöglichkeit am
gesellschaftlichen Leben und dessen Gestaltung für alle Bürgerinnen und
Bürger ein. Chancengleichheit soll unabhängig von Herkunft, Identität, Wohnort
und persönlicher, wirtschaftlicher Situation gewahrt bleiben. Die
Bundesregierung sieht gleichwertige Lebensverhältnisse als eine wesentliche Grundlage für
eine resiliente Gesellschaft an. Gleichwertige Lebensverhältnisse sind
Voraussetzung für den Zusammenhalt der Gesellschaft und zwischen den Regionen
sowie für die Stabilität und den Erfolg unserer Staats- und Wirtschaftsordnung.
Und sie sind Grundlage für eine engagierte Gesellschaft.
Das neue Gesamtdeutsche Fördersystem für strukturschwache Regionen (GFS)
wurde zum 1. Januar 2020 eingerichtet und leistet einen wichtigen Beitrag zur
Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland. Mit dem GFS nimmt
der Bund nach Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 weiterhin seine
regionalpolitische Verantwortung wahr und fördert strukturschwache Regionen in
einem bundesweiten System. Im Rahmen der angestrebten Weiterentwicklung
des GFS in der 20. Legislaturperiode wird die Bundesregierung das
Fördersystem noch umfassender auf die Stärkung von strukturschwachen Regionen
und die Transformation von regionalen Wirtschaftsstrukturen ausrichten. Die
Bundesregierung sieht einen Solidarpakt III daher als nicht erforderlich an.
22. Inwieweit ist eine noch stärkere Entlastung der Kommunen von
Sozialausgaben in dieser Legislaturperiode vorgesehen?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
23. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung kommunale
Investitionsausgaben im Jahr 2021 im Vergleich zu den drei vorherigen Jahren
entwickelt (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
in Mio. Euro
Sachinvestitionsausgaben
im Jahr 2021
im Vergleich
zu 2018
im Vergleich
zu 2019
im Vergleich
zu 2020
im Vergleich
zum
Durchschnitt
2018 bis 2020
Baden-Württemberg 5.500,5 423,3 –188,2 –493,6 –86,2
Bayern 9.834,4 1.883,8 687,7 –378,4 731,0
Brandenburg 983,4 250,3 98,9 71,6 140,3
Hessen 2.379,5 588,8 265,6 40,3 298,2
Mecklenburg-Vorpommern 749,5 222,6 147,0 –56,1 104,5
Niedersachsen 3.247,3 877,7 469,8 61,5 469,7
Nordrhein-Westfalen 5.536,3 1.488,7 862,0 –336,5 671,4
Rheinland-Pfalz 1.493,5 335,1 181,1 134,1 216,8
Saarland 218,5 56,1 29,7 47,9 44,6
Sachsen 1.534,3 110,5 –48,8 –103,6 –14,0
Sachsen-Anhalt 948,9 339,9 262,4 162,1 254,8
Schleswig-Holstein 1.200,8 272,9 74,3 –0,2 115,7
Thüringen 923,7 255,5 145,6 28,1 143,1
Deutschland 34.550,6 7.105,2 2.987,2 –822,8 3.089,9
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14 – Reihe 3.3.1, ab 2021: – Reihe 2
24. Inwieweit nimmt die Bundesregierung den im KfW (Kreditanstalt für
Wideraufbau)-Kommunalpanel 2022 ermittelten Investitionsrückstand
der Kommunen in Höhe als solchen wahr, und welche Maßnahmen
wurden und werden in dieser Legislaturperiode noch in die Wege geleitet,
um diesen Investitionsrückstand zu verringern?
Mit Blick auf die Aussagekraft des KfW-Kommunalpanels wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 30 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. „Corona-Zwischenbilanz – Kommunalfinanzen 2020“ auf
Bundestagsdrucksache 19/28702 verwiesen. Die Auffassung der Bundesregierung
hierzu ist unverändert.
Auf Grundlage der finanzstatistischen Daten zeigt sich in den letzten Jahren
eine deutlich positive Entwicklung der kommunalen Investitionstätigkeit
insgesamt (vgl. Antwort zu Frage 23). So lagen die Sachinvestitionsausgaben der
Kommunen im Jahr 2021 um rd. 7,1 Mrd. – und damit rd. 26 Prozent – über
den Sachinvestitionsausgaben des Jahres 2018.
Für das Jahr 2022 rechnet die aktuelle Projektion des Bundesministeriums der
Finanzen mit einem erneut starken Anstieg der kommunalen Sachinvestitionen
von rd. 14,5 Prozent im Vergleich zu 2021. Mit ausschlaggebend für die
positive Entwicklung bei der kommunalen Investitionstätigkeit sind die
zusätzlichen Mittel, die der Bund für die Investitionsförderung auf kommunaler
Ebene in den letzten Jahren bereitgestellt hat.
Jedoch stehen in einigen der zum Zweck der Investitionsförderung auf
kommunaler Ebene aufgelegten bzw. aufgestockten Programmen nach wie vor
beträchtliche Mittel zum Abruf bereit und werden nicht genutzt, obwohl in den
Kommunen auch weiterhin Investitionsbedarfe bestehen. Gemeinsames Ziel
sollte daher sein, dass die zur Verfügung stehenden Mittel dort ankommen, wo
sie gebraucht werden, und dann auch zeitnah verausgabt werden. Daher arbeitet
die Bundesregierung derzeit intensiv an Maßnahmen zur Beschleunigung von
Genehmigungs- und Planungsverfahren sowie auch an der Vereinfachung bzw.
Harmonisierung bestehender Förderprogramme.
25. Unterstützt die Bundesregierung, dass überschuldeten Kommunen der zu
erbringende Eigenanteil an Bundesprogrammen erlassen wird, und wenn
ja, inwieweit?
Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung als erforderlich an, um an
dieser Stelle überschuldeten Kommunen verstärkt zu helfen, damit sie
überhaupt bestimmte Förderprogramme in Anspruch nehmen können?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 32 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. „Corona-Zwischenbilanz – Kommunalfinanzen 2020“
auf Bundestagsdrucksache 19/28702 wird verwiesen. Die Auffassung der
Bundesregierung hierzu ist unverändert. Weitere Erleichterungen für
Kommunen zur Erbringung des Eigenanteils sind seit dem 20. April 2021 nicht erfolgt.
26. Welche Auswirkung hatten nach Einschätzung der Bundesregierung die
Corona-Pandemie und damit wegbrechende Einnahmen der Länder und
Kommunen auf den Länderfinanzausgleich?
Inwieweit hält die Bundesregierung eine Modifikation oder
Neujustierung des Länderfinanzausgleichs infolge der Corona-Pandemie für
erforderlich, und wie sollte eine solche Modifikation ausgestaltet sein?
Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und damit wegbrechender
Steuereinnahmen der Länder und Kommunen auf den horizontalen
Finanzkraftausgleich sind im Einzelnen nicht bekannt und auch nicht ermittelbar. In der
Gesamtschau hat sich im Ausgleichsjahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 eine
Verringerung der relativen Finanzkraftunterschiede der Länder ergeben, weil
die Steuereinnahmen in den finanzstarken Ländern in der Summe stärker
zurückgegangen sind als dies in den übrigen Ländern der Fall war.
Die finanzstarken Länder wurden im Jahr 2020 im horizontalen
Finanzkraftausgleich dadurch entlastet, dass die finanzschwachen Länder über die
systemimmanente Anpassung der finanzkraftabhängigen Zu- und Abschläge an den
Umsatzsteueranteilen der einzelnen Länder im Ergebnis einen bedeutenden Teil
der überdurchschnittlichen Steuermindereinnahmen der finanzstarken Länder
getragen haben. Im Jahr 2021 hat sich aufgrund der unterschiedlichen Dynamik
der Steuereinnahmen der einzelnen Länder dann wieder eine gegenläufige
Entwicklung und damit eine gewisse „Normalisierung“ der
Finanzausgleichsströme abgezeichnet.
Nach Ansicht der Bundesregierung gibt es keine Veranlassung für eine
Modifikation oder Neujustierung des Finanzkraftausgleichs infolge der Corona-
Pandemie.
27. Wie hoch wären die Kosten für die Verstetigung des „9 für 90“-Tickets
bis Ende des Jahres 2022?
Die Zuständigkeit für die Finanzierung und Organisation des öffentlichen
Personennahverkehrs liegt bei den Ländern und Kommunen. Dem Bund liegen
keine Berechnungen darüber vor, wie hoch die Kosten für eine Verstetigung des
„9 für 90“-Tickets bis Ende des Jahres 2022 ausfallen würden.
28. Welche Schlüsse hat die Bundesregierung aus dem Treffen mit dem
Aktionsbündnis „Für die Würde unserer Städte“ gezogen und wie
bewertet die Bundesregierung die Forderungen aus dem überreichten
Positionspapier (vgl. Versprechen an finanzschwache Kommunen: „Sie
haben uns auf Ihrer Seite“ (fuerdiewuerde.de)?
Welche Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen haben an dem
Treffen teilgenommen?
Das Bundesministerium der Finanzen wurde durch Staatssekretär Werner
Gatzer bei dem Treffen vertreten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den
Fragen 14 bis 17 hingewiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]