[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2884
17. Wahlperiode 08. 09. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Frithjof Schmidt, Omid Nouripour,
Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/2757 –
Informationspolitik zum Afghanistan-Einsatz
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach mittlerweile neunjährigem Einsatz bleibt die Lage in Afghanistan
unübersichtlich und besorgniserregend. Aufbauerfolgen in zivilen Bereichen
einerseits stehen andererseits Berichte über zunehmende gewaltsame
Auseinandersetzungen mit Aufständischen, zahlreiche getötete Zivilisten und Soldatinnen
und Soldaten sowie eine Zurückeroberung einzelner Distrikte und Provinzen
durch bewaffnete Aufständische gegenüber. Der Deutsche Bundestag und die
Öffentlichkeit erwarten von der Bundesregierung transparente und verlässliche
Informationen über die Situation in Afghanistan. Zumal das
Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen vom 17. Juni 2009 (2 BvE 3/07) und
1. Juli 2009 (2 BvE 5/06) den Auskunftsanspruch der einzelnen Abgeordneten
auch bezüglich sensibler Informationen gestärkt hat. Danach wird auch dem
Informationsrecht des Parlaments insgesamt nicht mehr dadurch genügt, dass
die Bundesregierung wie in der Vergangenheit stellvertretend parlamentarische
Geheimgremien, Fraktionsvorsitzende, Obleute oder sonstige einzelne
Abgeordnete ihrer Wahl vertraulich unterrichtet.
Die nun auf der Internetplattform WikiLeaks veröffentlichten militärischen
Geheimdokumente über den Einsatz in Afghanistan werfen Fragen nach dem
Kenntnisstand der Bundesregierung und deren Informationsbereitschaft auf.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung der Fragesteller, dass die Lage in
Afghanistan einer differenzierten Bewertung bedarf. Die Internationale
Afghanistan-Konferenz in Kabul am 20. Juli 2010 hat dabei gezeigt, dass die
afghanische Regierung in immer höherem Maße selbst bereit ist, Verantwortung zu
übernehmen – gerade im sensiblen Sicherheitsbereich.
Die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz der
Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan (International
Security Assistance Force – ISAF) unter Führung der NATO ist jedoch weiterhin
erforderlich und erfolgt auf der Grundlage der Resolution 1386 (2001) und folgen- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 6. September
2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/2884 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeder Resolutionen, zuletzt Resolution 1890 (2009) des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen.
In verfassungsrechtlicher Hinsicht erfolgt die Beteiligung bewaffneter deutscher
Streitkräfte an ISAF auf der Grundlage des Artikels 24 Absatz 2 des
Grundgesetzes in Verbindung mit dem aktuellen Bundestagsmandat vom 26. Februar 2010.
Die Bundesregierung beachtet bei der Beteiligung an ISAF die Regeln des
Völkerrechts und des deutschen Verfassungsrechts.
Der ISAF-Operationsplan mit den darin enthaltenen Rules of Engagement und
weiteren Dokumenten (ISAF-Regelwerk), aber auch die ergänzenden nationalen
Weisungen und Befehle, tragen den völker- und verfassungsrechtlichen
Rahmenbedingungen in jeder Hinsicht Rechnung.
Die Bundesregierung beabsichtigt, die bisher etablierten offenen und
vertraulichen Verfahren der Unterrichtung des Deutschen Bundestages auch nach der
Veröffentlichung von Dokumenten über den Einsatz der internationalen
Staatengemeinschaft in Afghanistan fortzusetzen. Sie stellt sich dabei der Verpflichtung,
das Parlament und die deutsche Öffentlichkeit sachgerecht und umfassend über
diesen Einsatz und die Sicherheitslage in Afghanistan zu informieren.
Der Informationsanspruch des Parlaments findet jedoch eine Grenze bei
geheimhaltungsbedürftigen Informationen, deren Bekanntwerden das Wohl des Bundes
oder eines Landes (Staatswohl) gefährden kann. Dies hat das
Bundesverfassungsgericht bestätigt (vgl. BVerfGE 124, 78 (123), 161 (189)). Für den Fall,
dass die Beantwortung einer parlamentarischen Frage als geheimschutzbedürftig
beurteilt wird, verlangt die neuere Rechtsprechung allerdings, dass dies
nachvollziehbar zu begründen und darzulegen sei, worin die Gefahr bei einer
Veröffentlichung liege. Die Begründungspflicht entfällt in Fällen evidenter
Geheimhaltungsbedürftigkeit (vgl. BVerfGE 124 (193)), wie sie die Einsätze der
Spezialkräfte des Bundes regelmäßig darstellen.
Um auch in diesen Fällen seinem Informationsanspruch Rechnung zu tragen, hat
der Deutsche Bundestag am 4. Dezember 2008 ein spezifisches
Informationsverfahren zum Einsatz der Spezialkräfte der Bundeswehr beschlossen (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/11230 vom 3. Dezember 2008). Dieses
Informationsverfahren wird von der Bundesregierung auch für die Weitergabe von Informationen
genutzt, die ihr unter der Auflage der Geheimhaltung über Einsätze der
Spezialkräfte von Partnernationen verfügbar gemacht wurden.
Vor diesem Hintergrund teilt die Bundesregierung den Fragestellern im
Einzelnen mit:
1. Welche der auf WikiLeaks veröffentlichten Informationen zum Einsatz US-
amerikanischer Spezialkräfte im Regionalbereich Nord waren der
Bundesregierung bisher nicht bekannt und warum nicht?
Die Auswertung der Bundesregierung der auf der Internetplattform WikiLeaks
veröffentlichten Informationen hat sich aufgrund der Datenmenge vornehmlich
auf den ISAF-Regionalbereich Nord und hier insbesondere auf den Zeitraum seit
der Übernahme der Raumverantwortung durch einen deutschen Offizier als
Befehlshaber ab 13. März 2006 konzentriert.
Eine vollständige Auswertung der über den Regionalbereich Nord
veröffentlichten Informationen erfolgte für den Zeitraum vom 3. September 2009 bis
31. Dezember 2009 und ergab, dass aus insgesamt 11 712 WikiLeaks-
Datensätzen 563 Einträge dem Regionalbereich Nord zuzuordnen sind. Davon weisen
15 Datensätze einen Bezug zu Spezialkräften auf.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2884Im Ergebnis ist festzustellen, dass keine Anhaltspunkte dafür gefunden wurden,
dass dem deutschen Befehlshaber im Regionalbereich Nord nicht alle
notwendigen Informationen über die in seinem Verantwortungsbereich von Truppenteilen
außerhalb der ISAF-Kommandostruktur durchgeführten Operationen
zugänglich gemacht worden sein könnten.
2. Inwiefern muss die Bundesregierung bisher gemachte Aussagen im
Deutschen Bundestag und den Ausschüssen daraufhin korrigieren?
Die Bundesregierung hat die Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und
Obleute der Fraktionen des Verteidigungsausschusses und des Auswärtigen
Ausschusses des Deutschen Bundestages am 9. und 17. Dezember 2009 und am
19. März, 18. Juni und 23. August 2010 sowie darüber hinaus auch einzelne
Abgeordnete des Parlaments auf deren Anfragen über die Aktivitäten der im
Regionalbereich Nord eingesetzten Spezialeinheiten unter nationalem
Kommando der USA unterrichtet. Die in diesem Zusammenhang im Deutschen
Bundestag und in den Ausschüssen getroffenen Aussagen haben nach dem jetzigen
Stand der Auswertung der Veröffentlichungen von WikiLeaks über den Einsatz
in Afghanistan unverändert Bestand.
3. Welche Konsequenzen zur Verbesserung der Unterrichtung des Parlamentes
über die Auslandseinsätze und Sicherheitslage in Afghanistan zieht die
Bundesregierung aus der durch die WikiLeaks-Veröffentlichung zu Tage
getretenen Informationsdiskrepanz, insbesondere in Hinblick auf Auskünfte über
a) die Anzahl ziviler Opfer von Sicherheitsvorfällen,
b) Angriffe auf die ANP (Afghan National Police) und ANA (Afghan
National Army),
c) die Anzahl getöteter und verletzter afghanische Sicherheitskräfte,
d) die Anzahl getöteter und verletzter Aufständischer (OMF – Opposing
Militant Forces),
e) den Einsatz amerikanischer Spezialtruppen im deutschen Einsatzgebiet.
Die Bundesregierung kann die Anzahl der bei Sicherheitsvorfällen in
Afghanistan getöteten oder verletzten Opfer nicht in allen Einzelfällen erfassen und führt
daher diesbezüglich keine systematische Auswertung durch. Die von der
Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations
Assistance Mission in Afghanistan – UNAMA) aggregierten Daten werden von der
internationalen Gemeinschaft als Quelle genutzt.
Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte im Regionalbereich Nord,
insbesondere auf die Afghan National Police (ANP) und die Afghan National Army
(ANA), finden Niederschlag in den Angaben zu den sicherheitsrelevanten
Zwischenfällen im Einsatzgebiet, die regelmäßig in der Unterrichtung des
Parlaments aufgeführt werden.
Die Anzahl der verwundeten und gefallenen afghanischen Sicherheitskräfte
findet Eingang in die Gesamtbewertung der Bundesregierung zur Lageentwicklung
im Einsatzgebiet.
Sofern entsprechende Informationen zur Kenntnis der Bundesregierung
gelangen, fließen auch Angaben zur Anzahl verwundeter und getöteter
regierungsfeindlicher Kräfte in die Gesamtbewertung der Lageentwicklung im
Einsatzgebiet ein.
Über den Einsatz von Spezialeinheiten anderer Nationen im Regionalbereich
Nord unterrichtet die Bundesregierung in dem mit Beschluss des Deutschen
Drucksache 17/2884 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBundestages vom 4. Dezember 2008 festgelegten Verfahren auf der Grundlage
der ihr verfügbaren Informationen.
Eine Notwendigkeit zur Abänderung der etablierten Verfahren zur Unterrichtung
des Parlamentes über Auslandseinsätze der Bundeswehr ergibt sich aus den
Veröffentlichungen von WikiLeaks nach Auffassung der Bundesregierung nicht.
4. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, die Informationen
der WikiLeaks-Dokumente einzuordnen, um der Bevölkerung und dem
Parlament ein differenziertes Bild der Lage in Afghanistan zu geben, das
Aufschluss über die Situation in einzelnen Regionen zulässt?
Die Bundesregierung nimmt die Veröffentlichungen auf der Internetplattform
WikiLeaks ernst und hat deshalb sofort eine inhaltliche Überprüfung der
zugänglich gemachten Dokumente durchgeführt. Zur Methodik der Auswertung wird
auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Nach Auswertung der veröffentlichten Dokumente ergeben sich aus Sicht der
Bundesregierung keine militärstrategisch relevanten neuen Informationen, die
zu einer abweichenden Bewertung der Bedrohungslage sowohl in Gesamt-
Afghanistan als auch im Regionalbereich Nord und damit zu einer
grundsätzlichen Änderung der Sicherheitslage für die dort eingesetzten deutschen Kräfte
führen.
Der Bundesminister der Verteidigung hat dieses Ergebnis der Aus- und
Bewertung der auf der Internet-Plattform WikiLeaks veröffentlichten Informationen
den Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Sprechern der Fraktionen
im Verteidigungsausschuss und im Auswärtigen Ausschuss des Deutschen
Bundestages am 23. August 2010 mitgeteilt.
Die Bundesregierung setzt sich für eine differenzierte Betrachtung der
komplexen Lage in Afghanistan in der öffentlichen Diskussion ein und fördert diese.
5. Inwiefern plant die Bundesregierung die Informationspolitik von Einsätzen
auf NATO-Ebene mit den anderen Bündnispartnern zu thematisieren, und
welche Position vertritt sie dabei?
Die Informationspolitik der NATO wird regelmäßig in den dafür zuständigen
Gremien der Allianz besprochen. Dabei setzt sich die Bundesregierung mit den
Alliierten für einen vernünftigen und praktikablen Ausgleich zwischen dem
Bedürfnis nach möglichst hoher Transparenz auf der einen Seite und der
Notwendigkeit der vertraulichen Behandlung operativ relevanter Informationen zum
Schutz von Operationen und der eingesetzten Truppe vor Ort auf der anderen
Seite ein.
6. Welche Informationen wurden der Bundesregierung in der Vergangenheit
über konkrete Operationen von US-Spezialkräften (speziell Task Force (TF)
373) im Regionalbereich Nord in Afghanistan durch US-amerikanische
Stellen zur Verfügung gestellt?
7. Welche Versuche hat die Bundesregierung im Einzelnen unternommen, um
Erkenntnisse über Anzahl und Inhalt der Einsätze von US-Spezialkräften im
Regionalbereich Nord in Afghanistan zu bekommen, und wie wurde sie
dabei durch US-amerikanische Behörden unterstützt?
Das Verfahren der Information des deutschen Befehlshabers im Regionalbereich
Nord über die Aktivitäten der in seinem Verantwortungsbereich unter nationaler
Führung der USA eingesetzten Spezialeinheiten wurde im Jahr 2009 durch Wei-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2884sung des Oberbefehlshabers der ISAF, der zugleich Oberbefehlshaber der in
Afghanistan eingesetzten Streitkräfte der USA ist, geregelt.
Danach wird der deutsche Befehlshaber in seiner Koordinierungsfunktion als
Raumverantwortlicher grundsätzlich über die Zeiten und Orte der Durchführung
von Operationen national geführter Spezialeinheiten der USA im
Regionalbereich Nord sowie über deren operative Zielsetzung und erste Ergebnisse
informiert. Die ihm verfügbaren Angaben über die von Seiten der USA
durchgeführten Operationen werden im Rahmen des Meldewesens unter Gewährleistung des
erforderlichen Geheimschutzes an ISAF und die nationalen
Kommandobehörden in Deutschland weitergeleitet. Im Übrigen wird hierzu auf die Antwort zu
Frage 9 verwiesen.
Die verfügbaren Angaben wurden dem gemäß Bundestagsbeschluss vom 4.
Dezember 2008 dazu festgelegten Personenkreis von der Bundesregierung jeweils
zusammengefasst zur Kenntnis gegeben.
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung beispielsweise inzwischen
über die Operation „Wadie-Kauka“ von US-Spezialkräften von Anfang
November 2009 im Regionalbereich Nord in Afghanistan in Sicht- und
Hörweite des Bundeswehrstützpunktes Kunduz, bei der mehrere Tage lang
Dörfer bombardiert wurden?
a) Wie viele Personen wurden getötet, verletzt oder gefangen genommen?
b) Wie viele Zivilistinnen und Zivilisten wurden getötet oder verletzt?
c) Inwiefern war an der Operation auch die in Masar-e-Sharif stationierte
US-Einheit TF 373 beteiligt?
d) Inwiefern galt die Operation auch Zielpersonen, die auf einer der vom
Sprecher der Bundesregierung am 28. Juli 2010 genannten Listen
enthalten waren?
e) Wann wurde die Bundesregierung über die Operation, und wann über
deren Ziele und Erfolg unterrichtet?
Die Bundesregierung hat durch Unterrichtung des Parlamentes in der 46.
Kalenderwoche 2009 zur Kenntnis gegeben, dass afghanische Sicherheitskräfte unter
Führungsverantwortung der Afghan National Army (ANA) im Zeitraum vom
1. November bis 6. November 2009 im Regionalbereich Nord nordwestlich der
Stadt Kunduz in der gleichnamigen Provinz eine Operation durchgeführt haben.
Bei dieser Operation mit der Bezeichnung „Wadi-e-Kauka“ haben Truppenteile
der USA, die unter dem Mandat der Operation ENDURING FREEDOM in
Afghanistan eingesetzt waren, das Vorgehen der afghanischen Sicherheitskräfte
im Rahmen des Partnering begleitet und u. a. taktische Luftnahunterstützung
geleistet. Ziel der Operation war das Eindringen in den Rückzugsraum der
regierungsfeindlichen Kräfte im Bereich des Zusammenflusses von Kunduz- und
Khanabad-Fluss, um dortigen Anschlagsvorbereitungen gegen die afghanische
Staatsgewalt und die internationale Präsenz zu begegnen.
Über die Anzahl der im Verlauf dieser Operation insgesamt getöteten, verletzten
oder festgenommenen Personen liegen der Bundesregierung keine gesicherten
Angaben vor. Es wird jedoch von mindestens 50 Getöteten auf gegnerischer Seite
sowie einem getöteten und mehreren verwundeten Soldaten der Afghan National
Army ausgegangen.
Über durch die Operation verursachte Opfer unter der Zivilbevölkerung gibt es
keine Erkenntnisse.
Es liegen keine Hinweise vor, dass auch unter nationaler Führung der USA
stehende Spezialeinheiten (Task Force 373) in das Operationsgeschehen
eingegriffen haben.
Drucksache 17/2884 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBei der Operation „Wadi-e-Kauka“ handelte es sich nicht um ein gezieltes
Vorgehen gegen Personen, die auf der Zielliste (Joint Prioritised Effects List – JPEL)
der ISAF aufgeführt waren. Unabhängig davon wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung im Verlauf der Operation eine der auf der JPEL aufgeführten
Personen bei Gefechtshandlungen getötet.
Die Bundesregierung wurde unmittelbar im Rahmen des befohlenen
Meldeverfahrens über diese Operation unterrichtet.
9. Welche Unterstützungsleistungen erbringt die Bundeswehr in Afghanistan
für Spezialkräfte wie die TF 373?
Wie genau gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen TF 373 und der
Bundeswehr?
Inwiefern führen TF 373 und TF 47 gemeinsame Operationen durch oder
solche, die sich in einer zeitlichen und räumlichen Nähe zueinander
befinden?
Die Bundesregierung hatte die zuständigen Ausschüsse des Deutschen
Bundestages über den Aufwuchs von bis zu 5 000 zusätzlichen Soldatinnen und
Soldaten der USA im Regionalbereich Nord unterrichtet. Zur Stationierung der
zusätzlichen Truppenteile an den Orten Mazar-e-Sharif und Kunduz wurden zwischen
der Bundeswehr und den zuständigen Dienststellen der US-amerikanischen
Streitkräfte infrastrukturelle und logistische Unterstützungsleistungen
vereinbart. Eine über diese abgestimmten Maßnahmen hinausgehende operative
Unterstützung der im Regionalbereich Nord unter nationaler Führung der USA
eingesetzten Spezialeinheiten erfolgt nicht.
Zur Sicherstellung der Information des im Regionalbereich Nord
verantwortlichen deutschen Befehlshabers haben die unter nationaler Führung der USA in
seinem Verantwortungsbereich eingesetzten Spezialeinheiten ein
Koordinierungselement in seinem Stab eingerichtet. Im Übrigen wird hierzu auf die
Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1 sowie 6 und 7 verwiesen.
Eine Zusammenarbeit zwischen den im Regionalbereich Nord eingesetzten
Spezialkräften der Bundeswehr und den Spezialeinheiten unter nationaler Führung
der USA findet nicht statt. Es existieren keine Absprachen hinsichtlich einer
gegenseitigen Zielaufteilung oder operativen Unterstützung zwischen den
jeweiligen Einheiten.
10. Inwiefern waren deutsche Soldaten jemals an „Capture or Kill“-
Operationen der US-Spezialkräfte wie der TF 373 beteiligt, und wenn ja, in
welchem Maße?
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in Afghanistan waren weder an der
Vorbereitung und Planung noch an der Durchführung von national durch die
USA geführten Operationen beteiligt.
11. Wie viele Tote und Verletzte sind als Resultat von Operationen der TF 373
und anderer TF, die außerhalb des ISAF-Mandates (ISAF – Internationale
Sicherheitsunterstützungsgruppe in Afghanistan) operieren, zu beklagen
(bitte nach TF, Einsatz, Soldaten, Zivilisten aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat für Gesamt-Afghanistan keine gesicherte Kenntnis
über die Getöteten und Verletzten auf Seiten der regierungsfeindlichen Kräfte
sowie über Opfer unter der Zivilbevölkerung in Folge der operativen Tätigkeiten
von Einheiten außerhalb der ISAF-Kommandostruktur.
Die der Bundesregierung verfügbaren Kenntnisse zu den Ergebnissen der seit
2009 im Regionalbereich Nord außerhalb der ISAF-Kommandostruktur geführ-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2884ten Operationen sowie damit verbundenen Gefechtshandlungen werden in dem
gemäß Beschluss des Deutschen Bundestages vom 4. Dezember 2008
festgelegten Informationsverfahren mitgeteilt.
12. Welche Aufgaben hat die Bundeswehr-Spezialeinheit TF 47?
Auftrag der Task Force 47 ist es, das Bild über die Lage der gegnerischen
Netzwerke im Einsatzraum des Deutschen Einsatzkontingentes zu verdichten und
Informationen über Personen, die mit Anschlägen gegen die Sicherheitskräfte
und die afghanische Staatsgewalt in Verbindung stehen, zu verifizieren. Bei
Vorliegen der im ISAF-Regelwerk festgelegten Kriterien geht die Task Force 47
gemeinsam mit afghanischen Sicherheitskräften mit dem Ziel der Festsetzung auch
gegen diese Personen vor.
Darüber hinaus leistet die Task Force 47 militärische Unterstützung für
ausgewählte Einheiten der afghanischen Sicherheitskräfte, um sie mittelfristig zur
eigenständigen Wahrnehmung ihrer Sicherheitsaufgaben zu befähigen.
Die Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Sprecher der Fraktionen
des Verteidigungsausschusses und des Auswärtigen Ausschusses wurden gemäß
Beschluss des Deutschen Bundestages vom 4. Dezember 2008 fortlaufend über
die Aufgaben und Aktivitäten der Task Force 47 informiert.
13. Seit wann existiert diese Spezialeinheit und mit welchen
Sonderbefugnissen?
Spezialkräfte der Bundeswehr sind seit Oktober 2007 als Task Force 47 zur
Unterstützung im ISAF-Regionalbereich Nord eingesetzt. Sie verfügen über
keine Befugnisse, die über die Befugnisse anderer Kräfte des Deutschen
Einsatzkontingentes hinausgehen.
14. Welche Stärke hat derzeit die Spezialeinheit TF 47?
Seit 2009 ist für die Task Force 47 planerisch ein Personalumfang von bis zu
120 Soldatinnen und Soldaten vorgesehen.
15. Führt diese Spezialeinheit Operationen gegen Personen aus den
Zielpersonenlisten durch?
Task Force 47 geht zur Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte gegen
Personen auf der Zielliste (Joint Prioritized Effects List, JPEL) der ISAF vor. Im
Übrigen wird hierzu auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
16. Wie viele Festnahmen oder Festsetzungen wurden durch Soldaten dieser
Sondereinheiten bisher vorgenommen?
Welchen Anteil hatten deutsche Soldaten an den Festnahmen, und was ist
der Bundesregierung über den weiteren Verbleib der Gefangenen bekannt,
falls diese sich nicht im eigenen Gewahrsam befinden?
17. Wurden Personen, die von der TF 47 gefangen genommen oder festgesetzt
wurden, anders behandelt, an einem anderen Ort festgehalten und an
andere Stellen übergeben, als sonstige von der Bundeswehr festgesetzte
Personen?
Afghanische Sicherheitskräfte haben im Rahmen von Operationen, bei deren
Durchführung sie von der Task Force 47 unterstützt wurden, über 50 Personen
Drucksache 17/2884 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodezumindest vorübergehend in Gewahrsam genommen. Die afghanischen
Behörden verfahren mit den Gewahrsamspersonen gemäß der nationalen
Rechtsordnung.
Angehörige der Task Force 47 haben keine Personen in Gewahrsam genommen.
18. Wie oft kam es im Rahmen von Operationen der TF 47 zum Einsatz von
Luft-Nahunterstützung?
Bei Operationen der Task Force 47 wurde mehrfach taktische
Luftnahunterstützung vorwiegend in der Form des Überflugs der Luftfahrzeuge als sogenannte
Show of Force geleistet. In zwei Fällen haben die beteiligten Luftfahrzeuge dabei
auch Wirkmittel gegen Ziele am Boden eingesetzt.
19. In welchen Distrikten fanden die Einsätze der TF 47 jeweils statt?
Der Einsatz der Task Force 47 erfolgt in dem vom Deutschen Bundestag
mandatierten Einsatzgebiet in Afghanistan, mit Schwerpunkt in den Provinzen
Badakshan, Baghlan und Kunduz.
20. In welchem Zahlenverhältnis steht die Zahl der Einsätze der TF 47 zur
Ergreifung von Personen auf der „Joint Prioritized Effects List“ (JPEL) zu
den Einsätzen anderer zu diesem Zweck operierenden Task Force?
Im Regionalbereich Nord ist die Task Force 47 der einzige der ISAF unterstellte
Verband von Spezialkräften. Über die Operationsführung von Spezialkräften
anderer Nationen in Gesamt-Afghanistan liegen der Bundesregierung keine
spezifischen Angaben vor.
21. Unterhält die Bundeswehr neben der Task Force 47 weitere
Spezialeinheiten oder ist an solchen beteiligt?
Die Bundeswehr hat neben der Task Force 47 keine weiteren Spezialkräfte in
Afghanistan eingesetzt. Zur Koordinierung und Unterstützung des Einsatzes der
Task Force 47 vertreten einzelne Soldaten der Bundeswehr deren Interessen in
den für den Einsatz von Spezialkräften bei ISAF zuständigen
Führungseinrichtungen in Kabul.
22. Welche derzeit nach Auffassung des Bundesministers der Verteidigung,
Dr. Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg (vgl. PHOENIX, 26. Juni 2010/
1. August 2010) noch fehlenden bzw. unzureichenden Rechtsgrundlagen
genau für deutsche Einsatzkräfte in Afghanistan oder außerhalb
Deutschlands müssen nun geschaffen werden?
Der Bundesminister der Verteidigung unterstützt Überlegungen, für künftige
multinationale Einsätze, an denen Spezialkräfte unterschiedlicher
truppenstellender Nationen beteiligt sind, möglichst einheitliche operative Regelungen zu
schaffen. Im Übrigen wird hierzu auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 75 des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele vom 29. Juli
2010 (vgl. Bundestagsdrucksache 17/2715 vom 6. August 2010, S. 47)
verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/288423. Bewertet die Bundesregierung im Lichte der auf WikiLeaks
veröffentlichten Dokumente das Vorgehen der amerikanischen Truppen außerhalb von
ISAF in Afghanistan als völkerrechtskonform?
Alle in Afghanistan tätig werdenden Staaten unterliegen den einschlägigen
Regeln des allgemeinen Völkerrechts, einschließlich des humanitären
Völkerrechts. Ob bestimmte Handlungen dem Völkerrecht entsprechen, kann nur im
Einzelfall bei Kenntnis aller relevanten Tatsachen beurteilt werden.
Über eine solche konkrete und umfassende Tatsachenkenntnis hinsichtlich der
außerhalb der Kommandostruktur der ISAF von Spezialkräften der USA im
Regionalbereich Nord geführten Operationen verfügt die Bundesregierung auch
nach den Veröffentlichungen auf der Internetplattform WikiLeaks nicht.
24. Welche Listen zur Bestimmung von Zielen und Nicht-Zielen („targets“ und
„non-targets“) in Afghanistan, wovon es laut Sprecher des
Bundesministeriums der Verteidigung am 29. Juli 2010 insgesamt sechs geben soll, sind
der Bundesregierung bekannt?
25. Seit wann gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung solche Listen von
Zielpersonen für Einsätze der Alliierten in Afghanistan?
26. Welche Zwecke, Inhalte und Kriterien haben diese Listen jeweils?
Im ISAF-Targeting-Prozess hatte sich bereits vor Beginn der deutschen Teilhabe
im Jahr 2007 die Erstellung von Ziellisten etabliert. Einzelheiten des Targeting
Prozesses hat der Parlamentarische Staatssekretär Thomas Kossendey im
Verteidigungsausschuss am 24. Februar 2010 sowie in seinem schriftlichen, als
vertrauliche Verschlusssache eingestuften Sachstandsbericht an die Vorsitzenden
des Verteidigungsausschusses und des Auswärtigen Ausschusses vom 23. März
2010 erläutert.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bedient sich ISAF im Kern folgender Listen zur
Koordinierung der Operationsplanung und -führung im Einsatzgebiet
Afghanistan:
Die Joint Effects List (JEL) ist eine Zusammenstellung aller in der
Operationsplanung als potenzielle Ziele der ISAF identifizierten Personen, Einrichtungen,
Objekte, Organisationen und Gebiete im Einsatzgebiet Afghanistan
einschließlich der Bewertung ihrer Bedeutung für die Operationsführung.
Die Joint Prioritized Effects List (JPEL) ist eine Übersicht der durch den
Oberbefehlshaber der ISAF bzw. seit Ende 2009 durch den Befehlshaber im ISAF Joint
Command geprüften und genehmigten Ziele im Einsatzgebiet Afghanistan. Sie
ordnet den einzelnen Zielen Prioritäten sowie eine Handlungsempfehlung als
Ziel der militärischen Operationsführung zu. Die Kriterien zur Aufnahme von
Zielen auf die JPEL ergeben sich abgeleitet aus dem Humanitären Völkerrecht
aus dem Regelwerk der ISAF.
Die Restricted Target List (RTL) ist eine Übersicht der vom Oberbefehlshaber
der ISAF bzw. seit Ende 2009 vom Befehlshaber des ISAF Joint Command
genehmigten, gültigen Ziele im Einsatzgebiet Afghanistan, gegen die ein Vorgehen
im Rahmen der Operationsführung entweder dauerhaft oder zeitlich
vorübergehend mit Auflagen behaftet ist.
Die No Strike List (NSL) der ISAF ist eine Übersicht über die Personen,
Einrichtungen, Objekte, Organisationen und Gebiete im Einsatzgebiet Afghanistan, die
durch das Humanitäre Völkerrecht oder entsprechende politische Vorgaben
geschützt sind und nicht zum Ziel der Anwendung militärischer Gewalt gemacht
werden dürfen.
Drucksache 17/2884 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDarüber hinaus werden sowohl von ISAF für Gesamt-Afghanistan als auch in
den Regionalbereichen weitere Listen geführt, die der Vorbereitung der
Zielauswahl nach unterschiedlichen Kriterien dienen oder die verfügbaren
Informationen über die gegen einzelne Ziele bereits erreichten Wirkungen dokumentieren.
In einem dem Targeting-Prozess vergleichbaren, aber organisatorisch deutlich
davon getrennten Prozess wird von ISAF seit Anfang des Jahres 2010 zusätzlich
die Joint Prioritized Shaping and Influence List (JPSIL) erstellt und geführt.
Diese Liste ist eine Übersicht von Amtsträgern und Personen des öffentlichen
Lebens in Afghanistan, die in ihrem Verhalten die erfolgreiche Arbeit bzw. das
Ansehen der Regierung, z. B. durch Korruption oder andere kriminelle
Aktivitäten, behindern (sog. Negative Influencer) oder in besonderer Weise fördern (sog.
Positive Influencer).
27. In wessen militärischer und politischer Verantwortung werden diese Listen
jeweils geführt?
a) Wer darf Ziele bzw. Nicht-Ziele für die jeweiligen Listen benennen?
b) Wer ist an der anschließenden Abstimmung beteiligt, und wer
entscheidet letztlich über diese Benennungen bzw. deren Aufnahme in die
Zielpersonenlisten und eine Priorisierung?
Welche sind die dafür zugrunde liegenden Kriterien?
c) Welche Verbindlichkeit haben bei den jeweiligen Listen etwaige
Auflagen der vorschlagenden bzw. benennenden Stellen (z. B. „only
capture alive“/„no kill“) für die anderen an Erstellung oder Abarbeitung
der Listen beteiligten Stellen bzw. Nationen?
Wie weit gehen die Befugnisse des sogenannten Red-Card-holders?
d) Welche Zweckbindungsauflagen haben deutsche Stellen bei ihren
Benennungen auf den jeweiligen Listen bisher dahingehend gestellt, dass
von ihnen auf ISAF- oder NATO-Listen benannte Personen nicht auf
andere, z.B. nationale Listen mit abweichender (z. B. Tötungs-)
Vorgabe übernommen werden dürfen?
e) Falls deutsche Stellen derlei Auflagen bisher unterließen, aus welchem
Grund geschah dies?
Bei der International Security Assistance Force (ISAF) handelt es sich um eine
Operation der NATO, für die der Nordatlantikrat (North Atlantic Council) in
Abstimmung mit den beteiligten Nationen die politische Verantwortung trägt. Mit
der Billigung des ISAF-Operationsplanes setzt der Nordatlantikrat den Rahmen
für die Operationsführung einschließlich des Targeting-Prozesses. Die
militärische Verantwortung außerhalb des Einsatzgebietes liegt beim Commander
Allied Joint Forces Command Brunssum.
Alle an ISAF beteiligten Stellen können auf der Grundlage des operativen
Regelwerks im Rahmen des ISAF-Targeting-Prozesses Ziele zur Aufnahme in eine der
Ziellisten vorschlagen. Die Koordination und Prüfung der einzelnen
Zielvorschläge obliegt den für den jeweiligen Raum verantwortlichen Befehlshabern in
den Regionalbereichen. Nach Abstimmung mit den Regionalbereichen
entscheidet der Befehlshaber des ISAF Joint Command in Kabul über die Aufnahme von
Zielen auf die jeweiligen Listen sowie ihre Priorisierung mit entsprechender
Handlungsempfehlung für die militärische Operationsführung.
Im Rahmen der deutschen Mitwirkung am ISAF-Targeting-Prozess wird
ausschließlich die Handlungsempfehlung der Festsetzung gegeben.
Zugriffsoperationen, bei denen deutsche Kräfte die Verantwortung für die Anwendung
militärischer Gewalt haben oder sich daran beteiligen, erfolgen ausschließlich mit dem
Ziel, die jeweilige Person festzusetzen.
Aufklärungsergebnisse deutscher Kräfte tragen im Rahmen des ISAF-Targeting
ebenso wie die Informationen anderer Organisationen und Truppen stellender
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/2884Nationen zur Auswahl potenzieller militärischer Ziele und zu deren
Identifizierung bei.
Neben dem Einsatz unter dem ISAF-Mandat werden in Afghanistan auch
Operationen unter nationalem Kommando der ISAF-Partnerstaaten durchgeführt. An
der Informationsgewinnung, Planung und Durchführung dieser Einsätze ist die
Bundesregierung nicht unmittelbar beteiligt. Es ist deshalb nicht auszuschließen,
dass bei Operationen gegen Zielpersonen in Afghanistan, die nicht unter der
ISAF-Kommandostruktur durchgeführt werden, auch im Bereich der ISAF
bereitgestellte Erkenntnisse herangezogen werden.
Aus rechtlicher Sicht ist dazu festzustellen, dass auf der Grundlage des
humanitären Völkerrechts in einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt die
Regierungstruppen und die sie unterstützenden Truppen feindliche Kämpfer auch
außerhalb der Teilnahme an konkreten Feindseligkeiten gezielt bekämpfen
dürfen, soweit diese sich aufgrund ihrer Rolle und Funktion bei den gegnerischen
Kräften dauerhaft an den Feindseligkeiten beteiligen. Dies schließt auch den
Einsatz tödlich wirkender Gewalt ein. Das humanitäre Völkerrecht setzt dabei
Grenzen, in denen sich die Bekämpfung feindlicher Kämpfer bewegen muss.
Wenn bestimmte Handlungen dem humanitären Völkerrecht entsprechen, folgt
dem die strafrechtliche Bewertung aus dem Gesichtspunkt der Einheit der
Rechtsordnung. Die Bundesregierung sieht deshalb in diesem Zusammenhang
keine Strafbarkeit deutscher Soldatinnen oder Soldaten. Die abschließende
Beurteilung von Geschehnissen im Einzelfall obliegt jedoch nach der
verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes den zuständigen Stellen der Justiz.
Im Übrigen wird hierzu auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Mündliche Frage 55 der Abgeordneten Heike Hänsel (vgl. Plenarprotokoll
Bundestagsdrucksache 17/23 vom 24. Februar 2010, Anlage 32) auf die Fragen 14
und 63 des Abgeordneten Paul Schäfer (Köln) vom 27. Juli 2010 verwiesen
(Bundestagsdrucksache 17/2775).
28. Trifft es zu, dass innerhalb der Bundeswehr rechtliche Bedenken
gegenüber der deutschen Benennung von Zielpersonen auf entsprechende Listen
bestanden, und wenn ja, konnten diese inzwischen ausgeräumt werden?
Wenn ja, wie?
Innerhalb der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr gibt es keine rechtlichen
Bedenken hinsichtlich der deutschen Teilhabe am Targeting der ISAF.
29. Wie viele Personen sind auf deutsche Veranlassung oder durch die
Aufklärungsarbeit deutscher Spezial- und Nachrichtendienstkräfte auf die Joint
Prioritized Effects List gesetzt wurden?
a) Wie viele sind davon als Capture, und wie viele als Capture or Kill, und
wie viele als Kill gekennzeichnet?
b) Wie viele dieser Personen sind später aus welchen Gründen auf
deutsche Veranlassung wieder von der Liste gestrichen worden?
c) Trifft es zu, dass – wie die „Süddeutsche Zeitung“ in ihrer Ausgabe vom
29. Juli 2010 auf Seite 2 berichtet – seit dem Sommer 2009 auf deutsche
Veranlassung acht Namen auf die „Joint Prioritized Effects List“
(JPEL) gesetzt wurden?
30. Was ist der Bundesregierung über den Verbleib und das Schicksal der von
deutschen Stellen für die Aufnahme in eine Zielpersonenliste benannten
Personen bekannt?
Seit Beginn der deutschen Beteiligung am ISAF-Targeting im Jahr 2007 wurden
bisher insgesamt 15 Personen (davon zehn Personen seit Juni 2009), denen auf-
Drucksache 17/2884 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegrund der jeweiligen Erweislage ein konkretes Gefährdungspotential für ISAF
und die afghanischen Sicherheitskräfte zugeordnet werden konnte, von
deutschen Stellen für eine Aufnahme auf die JPEL der ISAF vorgeschlagen.
Von den von deutscher Seite zur Aufnahme auf die JPEL vorgeschlagenen
Personen sind:
– zwei Personen (eine davon auf deutsche Veranlassung) zwischenzeitlich
wieder von der Zielliste gestrichen worden, weil sie über einen längeren Zeitraum
nicht mehr mit feindseligen Aktivitäten gegen ISAF oder die afghanische
Staatsgewalt in Verbindung gebracht werden konnten;
– zwei Personen zwischenzeitlich von den afghanischen Sicherheitsbehörden
festgenommen worden, wovon eine Person sich nach Kenntnis der
Bundesregierung weiterhin im Gewahrsam der afghanischen Justiz befindet;
– zwei Personen zwischenzeitlich bei Gefechtshandlungen getötet worden,
davon eine Person durch die afghanischen Sicherheitskräfte und die andere
Person im Verlauf einer von Spezialkräften der USA geführten
Zugriffsoperation, als sie versuchten, sich der Festsetzung zu entziehen und dabei
Waffengewalt anwandten;
– neun Personen weiterhin mit der Handlungsempfehlung der Festsetzung auf
dieser Liste aufgeführt.
Im Übrigen wird hierzu auf die Antwort zu Frage 16 sowie auf die Antworten der
Bundesregierung auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Hans-Christian
Ströbele vom 2. Juni 2010 (vgl. Plenarprotokoll Bundestagsdrucksache 17/51
vom 1. Juli 2010, Anlage 55) und die Schriftliche Frage des Abgeordneten Hans-
Christian Ströbele vom 24. Juni 2010 (vgl. Bundestagsdrucksache 17/2589 vom
16. Juli 2010, S. 45) verwiesen.
31. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Operationen der US-
Streitkräfte mittels Drohnen gegen Personen aus einer der Listen von
Zielpersonen nicht zu deren Festnahme oder Festsetzung führen sollen,
sondern zur Tötung?
Einzelne militärische Handlungen von ISAF-Partnernationen können im
Hinblick auf ihre operative Zielrichtung nur im konkreten Einzelfall bei Kenntnis
aller relevanten Tatsachen bewertet werden.
Im Übrigen wird hierzu auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
32. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung mittels
Drohnen und Raketen gegen gelistete Zielpersonen vorgegangen, und mit
welchen Ergebnissen?
Die Bundesregierung führt diesbezüglich keine systematische Auswertung
durch. Im Übrigen wird hierzu auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
33. Unterstützt die Bundesregierung die Strategie und Taktik, gezielt
Aufständische zu töten, und wie bewertet sie diese Strategie vor dem Hintergrund
einer möglichen Verhandlung mit Aufständischen über eine politische
Lösung des Konflikts?
a) Wenn nein, was unternimmt die Bundesregierung dagegen?
b) Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgen diese gezielten
Tötungen?
Im Rahmen der NATO-Gremien wird unter Beteiligung der Bundesregierung das
militärische Vorgehen bei ISAF ständig im Lichte der allgemeinen Entwicklung
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/2884der Operation und auch im Hinblick auf mögliche Folgewirkungen auf den
politischen Gesamtprozess in Afghanistan überprüft.
Im Übrigen wird hierzu auf die Antwort zu Frage 27 sowie auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 14 und 63 des Abgeordneten Paul Schäfer (Köln)
vom 27. Juli 2010 verwiesen (Bundestagsdrucksache 17/2775).
34. Trifft es zu, dass – wie die „Süddeutsche Zeitung“ in ihrer Ausgabe vom
29. Juli 2010 auf Seite 2 berichtet – die USA keine Informationen über
gezielte Tötungen an Deutschland und die NATO liefern?
a) Wenn nein, wie gewährleistet die Bundesregierung, dass die Personen,
welche auf deutsche Veranlassung auf die JPEL gesetzt wurden, nicht
durch US-Spezialkräfte getötet werden, sondern lediglich verhaftet
werden?
b) Wenn ja, hält die Bundesregierung es für rechtlich zulässig, Personen
auf eine Liste wie die „Joint Prioritized Effects List“ setzen zu lassen,
obwohl ihr nicht bekannt ist, was mit diesen Personen tatsächlich
geschieht?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6, 7 und 27 sowie auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 14 und 63 des Abgeordneten Paul
Schäfer (Köln) vom 27. Juli 2010 (Bundestagsdrucksache 17/2775) verwiesen.
35. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Personen, die
verdächtigt wurden, an Anschlägen auf Bundeswehrfahrzeuge im April dieses
Jahres beteiligt gewesen zu sein, inzwischen von US-Spezialeinheiten
gezielt getötet wurden?
36. Waren diese Zielpersonen in eine der vorgenannten Listen aufgenommen
worden, und wenn ja, in welche, und auf wessen Vorschlag?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass mutmaßlich an den
Anschlägen auf Soldaten der Bundeswehr im April 2010 beteiligte,
regierungsfeindliche Kräfte zwischenzeitlich durch national geführte Spezialeinheiten der
USA gezielt getötet wurden.
37. Wie bewertet die Bundesregierung die rechtlichen Rahmenbedingungen
des Einsatzes vor dem Hintergrund der veröffentlichten Informationen?
Die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich durch die Veröffentlichung von
Informationen über den Einsatz in Afghanistan auf der Internetplattform Wiki-
Leaks nicht verändert. Im Übrigen wird hierzu auf die Antwort zu Frage 23 und
auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 des
Abgeordneten Paul Schäfer (Köln) vom 27. Juli 2010 (Bundestagsdrucksache 17/2775)
verwiesen.
38. Welche Gefahren für Projekte der deutschen
Entwicklungszusammenarbeit und der auf diesem Gebiet vor Ort arbeitenden Personen sieht die
Bundesregierung in Folge der öffentlich gewordenen Informationen?
Aus den auf der Internetplattform WikiLeaks veröffentlichten Informationen
zum Einsatz in Afghanistan ergeben sich keine zusätzlichen Gefahren für die
deutsche Entwicklungszusammenarbeit im Einsatzgebiet.
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ISSN 0722-8333]