[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/2230 –
Ambulante Komplexversorgung bei schwer psychisch kranken Versicherten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung wurde der
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in § 92 Absatz 6b des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) vom Gesetzgeber beauftragt, bis zum 31.
Dezember 2020 eine Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte
und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke
Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen
Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL) zu beschließen. Der G-BA hat am 2. September
2021 die KSVPsych-RL für die Versorgung von schwer psychisch kranken
Erwachsenen beschlossen. Bis Ende Juni 2022 soll der Bewertungsausschuss die
Leistungen der Komplexbehandlung und deren Vergütung im Einheitlichen
Bewertungsmaßstab (EBM) regeln. Damit könnte ab dem dritten Quartal 2022
die neue Versorgung nach der KSVPsych-Richtlinie starten, sofern bis dahin
auch die ersten Netzverbünde von den Kassenärztlichen Vereinigungen
anerkannt worden sind.
Allerdings haben die Regelungen der KSVPsych-RL konkrete Folgen für die
Behandlungskapazitäten von schwer psychisch kranken Erwachsenen. Denn
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit
reduziertem Versorgungsauftrag können nicht als Bezugsarzt bzw.
Bezugspsychotherapeut fungieren. Patientinnen und Patienten werden dadurch in der
Arzt- bzw. Psychotherapeutenwahl nach Ansicht der Fragesteller erheblich
eingeschränkt. Vorbestehende Behandlungsbeziehungen bleiben ungenutzt.
Außerdem verursachen die Regelungen der KSVPsych-RL für die
Patientinnen und Patienten Mehrfach- und Doppeluntersuchungen, weil Befunde aus
ambulanten und stationären Voruntersuchungen nicht anerkannt werden und
Patientinnen und Patienten unabhängig von eventuell bestehendem
Klärungsbedarf gezwungen werden, eine differenzialdiagnostische Abklärung durch
einen Facharzt bzw. eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie in
Anspruch zu nehmen (vgl. Ärzteblatt,
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/129
907/Richtlinie-zur-Komplexbehandlung-schwer-psychisch-Kranker-nicht-bea
nstandet). Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat trotz dieser
Sachlage die KSVPsych-RL im Rahmen seiner Rechtsaufsicht nicht
beanstandet (vgl. Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK),
https://www.bptk.de/amb
ulante-versorgung-schwer-psychisch-kranker-menschen-gefaehrdet/).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2513
20. Wahlperiode 29.06.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. Juni 2022
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Weiterhin steht eine entsprechende Richtlinie für die ambulante
Komplexversorgung bei schwer psychisch kranken Kindern und Jugendlichen immer
noch aus, obwohl die gesetzliche Frist für den Auftrag an den G-BA bereits
seit 15 Monaten überschritten wurde.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist mit dem Gesetz zur Reform der
Psychotherapeutenausbildung vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) in
§ 92 Absatz 6b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) beauftragt worden, in
einer Richtlinie Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte
und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke
Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen
Behandlungsbedarf zu beschließen. Dadurch hat der G-BA auch die Möglichkeit
erhalten, Regelungen zu treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den
Behandlungsbedarf konkretisieren. Zudem ist der G-BA verpflichtet worden, in
der Richtlinie Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären
in die ambulante Versorgung zu treffen.
Der G-BA hat am 2. September 2021 die Erstfassung der Richtlinie über die
berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung
insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem
psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL)
beschlossen. Der Beschluss und die weiteren beschlussrelevanten Unterlagen,
einschließlich der Tragenden Gründe (TG), sind auf der Internetseite des G-BA
veröffentlicht (
https://www.g-ba.de/beschluesse/5005/). Die KSVPsych-RL ist
einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger (BAnz 17. Dezember
2021 B3) am 18. Dezember 2021 in Kraft getreten. Das Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) hatte die Beratungen des G-BA begleitet und den
Richtlinienbeschluss im Rahmen seiner Rechtsaufsicht nach § 94 SGB V geprüft.
Das BMG kann einen Richtlinienbeschluss des G-BA beanstanden, wenn er
sich im Rahmen der vom BMG durchgeführten Rechtskontrolle als
rechtswidrig erweist. Das Vorliegen eines Rechtsverstoßes konnte hier nicht festgestellt
werden. Das BMG ist demgegenüber nicht befugt, vom G-BA getroffene
medizinisch-fachliche Bewertungen durch eigene, gegebenenfalls abweichende
fachliche Einschätzungen zu ersetzen. Der Gesetzgeber hat dem G-BA als
Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung Normsetzungskompetenzen in
eigener fachlicher Verantwortung übertragen, in die das BMG nicht aufgrund
eigener Zweckmäßigkeitserwägungen durch Ausübung einer Fachaufsicht
eingreifen darf. Vor diesem Hintergrund wurden der G-BA und die Kassenärztliche
Bundesvereinigung (KBV) in die Beantwortung dieser kleinen Anfrage
eingebunden.
1. Inwiefern sollten aus Sicht der Bundesregierung Vorbefunde aus der
ambulanten und stationären Versorgung von Patientinnen und Patienten im
Rahmen der Versorgung nach der KSVPsych-RL berücksichtigt werden?
2. Inwiefern stellen aus Sicht der Bundesregierung vorgeschriebene
Mehrfach- und Doppeluntersuchungen bei der differenzialdiagnostischen
Abklärung im Rahmen der KSVPsych-RL einen ineffizienten Einsatz von
Behandlungsressourcen und Finanzmitteln der gesetzlichen
Krankenversicherung dar?
3. Inwiefern stellen Mehrfach- und Doppeluntersuchungen aus Sicht der
Bundesregierung eine Belastung für schwer psychisch kranke
Patientinnen und Patienten dar?
4. Ist es aus Sicht der Bundesregierung notwendig, dass die KSVPsych-RL
dahingehend angepasst wird, dass Mehrfach- und
Doppeluntersuchungen, wie bei der differenzialdiagnostischen Abklärung, vermieden
werden und aktuelle Befunde aus Voruntersuchungen als
Informationsgrundlage einbezogen werden müssen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
§ 92 Absatz 6b SGB V und die hierzu vom G-BA beschlossene KSVPsych-RL
bieten eine neue Grundlage für die Versorgung insbesondere schwer psychisch
erkrankter Menschen, die auf die strukturierte Kooperation verschiedener
Berufsgruppen abstellt. In § 2 KSVPsych-RL ist operationalisiert, für wen diese
Versorgung in Frage kommt. Die Überprüfung, ob die in § 2 KSVPsych-RL
genannten Kriterien erfüllt sind, erfolgt in der Eingangssprechstunde. Vorbefunde
aus der ambulanten und stationären Versorgung von Patientinnen und Patienten
werden wie folgt berücksichtigt: Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
nehmen die Überprüfung der in § 2 KSVPsych-RL genannten Kriterien im
Rahmen der Psychotherapeutischen Sprechstunde gemäß § 11 der
Psychotherapie-Richtlinie des G-BA vor, sofern sie vertragsärztlich tätig sind und die
Psychotherapie-Richtlinie daher für sie Anwendung findet (siehe auch
Tragende Gründe (TG), Seite 29). Wird eine Patientin oder ein Patient aus der
stationären Versorgung entlassen und stimmt sie oder er der Kontaktaufnahme mit
einem Netzverbund zu, so vereinbart das Krankenhaus mit Einwilligung der
Patientin oder des Patienten gemäß § 11 Absatz 3 KSVPsych-RL einen Termin
zur Eingangssprechstunde und stellt dem Netzverbund das Ergebnis der
Entlassdiagnostik zur Verfügung, damit dieses in der Eingangssprechstunde
berücksichtigt werden kann. Ebenso ist in § 11 Absatz 4 KSVPsych-RL geregelt,
dass in dem Fall, in dem eine Patientin oder ein Patient des Netzverbundes
einer teilstationären, vollstationären oder stationsäquivalenten Behandlung
bedarf, die Bezugsärztin oder der Bezugsarzt bzw. die Bezugspsychotherapeutin
oder der Bezugspsychotherapeut – nach Einwilligung der Patientin oder des
Patienten – dem aufnehmenden Krankenhaus die erforderlichen Informationen
zum bisherigen Behandlungsverlauf (insbesondere zur Anamnese, Diagnostik,
Pharmakologie und Behandlungsmaßnahmen) und den Behandlungszielen zur
Verfügung stellt (siehe TG, Seite 36). Diese Regelungen wirken der Erbringung
von Mehrfach- und Doppeluntersuchungen entgegen.
Die Versorgung gemäß KSVPsych-RL steht Menschen mit einer schweren
psychischen Erkrankung zur Verfügung, „bei denen deutliche Einschränkungen in
verschiedenen Funktions- und Lebensbereichen vorliegen und bei denen ein
komplexer psychiatrischer oder psychosomatischer oder psychotherapeutischer
Behandlungsbedarf besteht […] Erwachsenen insbesondere mit schweren
psychischen Erkrankungen fehlt häufig die Einbettung in ein soziales und
berufliches Umfeld, das sie bei der Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen
stützt. Folglich gelangen diese Patientinnen und Patienten nur schwer in eine
kontinuierliche Versorgung“ (siehe TG, Seite 9), d. h. es liegt nach
Einschätzung des G-BA häufig eher eine Unterversorgung der Patientinnen und
Patienten im Hinblick auf die Diagnostik vor. In den TG (Seite 29) führt der G-BA
weiter aus: „Aufgrund der Vielschichtigkeit des Krankheitsbildes und der zu
ergreifenden Behandlungsoptionen ist es erforderlich, dass sowohl
somatischmedizinische, sozialmedizinische und pharmakologische Kompetenzen als
auch umfassende und differenzierte psychotherapeutische Kompetenzen
vorliegen. Diese Anforderungen erfüllen die Fachärztinnen und Fachärzte für
Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztinnen und Fachärzte für Psychosomatische
Medizin und Psychotherapie sowie Fachärztinnen und Fachärzte für
Nervenheilkunde oder Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie,
die entsprechend ihrer ärztlichen Weiterbildung über die notwendigen
somatischen, pharmakologischen, psychotherapeutischen und sozialmedizinischen
Kompetenzen verfügen“ und auch „die häufig mitbestehenden relevanten
Belange von Schwerbehinderung sowie Arbeits-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit
berücksichtigen“ können.
5. Inwiefern sollten nach Ansicht der Bundesregierung bestehende
Behandlungsbeziehungen von Patientinnen und Patienten zu Ärztinnen und
Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Rahmen der
Versorgung nach der KSVPsych-RL berücksichtigt und aufrechterhalten
werden?
§ 3 Absatz 12 KSVPsych-RL sieht vor, dass zur Gewährleistung der
Kontinuität der Versorgung eine bereits wegen der psychischen Erkrankung begonnene
Behandlung durch ärztliche, psychotherapeutische und nichtärztliche
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer nach dem SGB V fortgesetzt
werden kann, wenn die Patientin oder der Patient dies wünscht. In den TG wird
hierzu ausgeführt: „Sowohl die Überleitung von der fachärztlichen oder
psychotherapeutischen Versorgung außerhalb dieser Richtlinie in die Versorgung
nach dieser Richtlinie als auch umgekehrt erfordern eine enge Kooperation von
bereits vorbehandelnden ärztlichen, psychotherapeutischen und nichtärztlichen
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern mit den
Netzverbundmitgliedern und Kooperationsvertragspartnern. Im Patienteninteresse sind sowohl die
Vortherapien zu berücksichtigen, als auch ein nahtloser Übergang in die
Versorgung außerhalb dieser Richtlinie zu gewährleisten, sonst würde lediglich
eine weitere Fragmentierung der Versorgungsstrukturen erreicht (siehe TG,
Seiten 18 bis 19). Voraussetzung ist gemäß § 3 Absatz 12 Satz 3 KSVPsych-RL,
„dass die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die dem
Netzverbund nicht angeschlossen sind, dem Gesamtbehandlungsplan zustimmen und
für die Teilnahme an Fallbesprechungen und für erforderliche sonstige
Absprachen für ihre Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen“.
6. Sollten aus Sicht der Bundesregierung Patientinnen und Patienten, die
eine Versorgung nach der KSVPsych-RL erhalten, selbst entscheiden
können, wer ihr Bezugsarzt bzw. ihre Bezugsärztin bzw. ihr
Bezugspsychotherapeut bzw. ihre Bezugspsychotherapeutin für ihre Behandlung
ist, und wenn nein, warum nicht?
§ 4 Absatz 2 Satz 4 KSVPsych-RL legt fest, dass die Wünsche der Patientin
oder des Patienten bei der Auswahl der Bezugsärztin oder des Bezugsarztes
oder der Bezugspsychotherapeutin oder des Bezugspsychotherapeuten zu
berücksichtigen sind. Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 KSVPsych-RL ist auch ein
„Wechsel der Bezugsärztin oder des Bezugsarztes, der
Bezugspsychotherapeutin oder des Bezugspsychotherapeuten“ möglich. Dies ermöglicht
Abweichungen von dem Grundsatz, dass die Festlegung der Bezugsärztin oder des
Bezugsarztes, der Bezugspsychotherapeutin oder des Bezugspsychotherapeuten
nach Einschätzung des G-BA „grundsätzlich für den gesamten Zeitraum der
Versorgung gelten“ sollte, „um die Kontinuität im diagnostischen und
therapeutischen Behandlungsprozess gewährleisten zu können“ (siehe TG, Seite 21).
Zum Schutz der Patientin oder des Patienten gilt gemäß § 8 Absatz 1 Satz 5
KSVPsych-RL eine Besonderheit, sofern „bei Patientinnen und Patienten 1.
behandlungsleitende somatische Hauptdiagnosen vorliegen, 2. für die Behandlung
relevante somatische Komorbiditäten, die kontinuierlicher ärztlicher
Behandlung oder Überwachung bedürfen, vorliegen oder 3. deren
psychopharmakologische Behandlungen einer regelmäßigen Dosisanpassung oder einem häufig
wechselnden Therapieschema unterliegen.“ (siehe TG, Seite 29). In diesem Fall
hat der G-BA aufgrund der kontinuierlich erforderlichen medizinischen
Kompetenz vorgesehen, dass die Patientin oder der Patient eine Bezugsärztin oder
einen Bezugsarzt erhält. Die Vorgabe, dass die Wünsche der Patientin oder des
Patienten in Bezug auf die als Bezugsbehandelnde verfügbaren Fachärztinnen
und Fachärzte zu berücksichtigen sind, bleibt nach Auskunft des G-BA aber
ebenso bestehen wie die Möglichkeit der Kooperation des Netzverbundes mit
bereits zuvor in die Behandlung eingebundenen Fachärztinnen oder Fachärzten.
7. Wie viele Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten haben einen reduzierten Versorgungsauftrag und werden
nach Kenntnis der Bundesregierung daher nicht als Bezugsärztin bzw.
Bezugsarzt bzw. Bezugspsychotherapeutin bzw. Bezugspsychotherapeut
nach der KSVPsych-RL ausgewählt werden können (bitte als
prozentualen Anteil aufgeschlüsselt anhand der Gesamtzahl aller an der
Versorgung teilnehmenden Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und
Psychotherapie, Fachärztinnen und Fachärzte für Psychosomatische
Medizin und Psychotherapie, Fachärztinnen und Fachärzte für
Nervenheilkunde, Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie,
Ärztliche oder Psychologische Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten angeben)?
Laut Berechnungen der um Stellungnahme gebetenen Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KBV) hatten gemäß Bundesarztregister, Tabelle 8, mit Stand
31. Dezember 2021 14.653 der genannten Leistungserbringer einen hälftigen
Versorgungsauftrag, das sind 52 Prozent dieser Leistungserbringer. 14.905 der
genannten Leistungserbringer verfügten über einen vollen Versorgungsauftrag,
das sind 48 Prozent.
Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten mit einem reduzierten Versorgungsumfang sowie die Aufteilung
nach Geschlecht ergeben sich aus den nachfolgenden Tabellen.
An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende ausgewählte Fachgruppen
nach Versorgungsumfang; Zählung nach Personen:
Fachgruppe Personen
gesamt
Davon:
Ohne vollen Versorgungsauftrag
Anzahl Anzahl Prozent
Psychiatrie und Psychotherapie 1.703 411 24,1 %
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 2.437 1.292 53,0 %
Nervenheilkunde 1.006 147 14,6 %
Neurologie und Psychiatrie 1.077 159 14,8 %
Psychotherapie (ärztlich/psychologisch) 26.551 16.468 62,0 %
Gesamt 32.774 18.477 56,4 %
Quelle: Bundesarztregister zum 31. Dezember 2021
An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende ausgewählte Fachgruppen
nach Versorgungsumfang und Geschlecht; Zählung nach Personen:
Fachgruppe Geschlecht
Männlich Weiblich
Personen
gesamt
Davon: Ohne vollen
Versorgungsauftrag
Personen
gesamt
Davon: Ohne vollen
Versorgungsauftrag
Anzahl Anzahl Prozent Anzahl Anzahl Prozent
Psychiatrie und
Psychotherapie 817 157 19,2 % 886 254 28,7 %
Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie 976 456 46,7 % 1.461 836 57,2 %
Nervenheilkunde 663 90 13,6 % 343 57 16,6 %
Neurologie und Psychiatrie 702 80 11,4 % 375 79 21,1 %
Psychotherapie (ärztlich/
psychologisch) 6.841 3.465 50,7 % 19.710 13.003 66,0 %
Gesamt 9.999 4.248 42,5 % 22.775 14.229 62,5 %
Quelle: Bundesarztregister zum 31. Dezember 2021
Hinweise der KBV: Die Tabellen beinhalten nicht Ermächtigte, Angestellte mit
Leistungsbeschränkung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V i. V. m.
§ 58 Absatz 5 der Bedarfsplanungs-Richtlinie und Jobsharing-Juniorpartner
nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V. In der Kategorie Psychiatrie und
Psychotherapie sind auch Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie
enthalten. Ärztinnen und Ärzte mit einem Facharzttitel für Psychiatrie und
Psychotherapie und mit einem Facharzttitel für Nervenheilkunde werden in Kategorie
Psychiatrie und Psychotherapie gezählt.
8. Inwiefern erschwert aus Sicht der Bundesregierung der Ausschluss von
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten mit reduziertem Versorgungsauftrag als Bezugsarzt/-ärztin bzw.
Bezugspsychotherapeut/-in nach der KSVPsych-RL den
flächendeckenden Aufbau dieses Versorgungsangebots?
9. Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung der
Ausschluss von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten mit reduziertem Versorgungsauftrag als Bezugsärztin
bzw. Bezugsarzt bzw. Bezugspsychotherapeutin bzw.
Bezugspsychotherapeut nach der KSVPsych-RL für die Versorgung von Patientinnen und
Patienten in ländlichen und strukturschwachen Regionen?
10. In wie vielen und in welchen Planungskreisen gemäß Bedarfsplanungs-
Richtlinie können die Mindestvorgaben für die Bildung von
Netzverbünden allein dadurch nicht erfüllt werden, wenn sich Ärztinnen und Ärzte
und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit reduziertem
Versorgungsauftrag nicht an der Bildung von Netzverbünden beteiligen?
11. Inwiefern steht nach Auffassung der Bundesregierung der Ausschluss
von Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten mit reduziertem Versorgungsauftrag als Bezugsärztin bzw.
Bezugsarzt bzw. Bezugspsychotherapeutin bzw. Bezugspsychotherapeut
nach der KSVPsych-RL im Widerspruch zu der Regelung in § 19a
Absatz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)?
12. Inwiefern stellt nach Ansicht der Bundesregierung der Ausschluss von
Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten mit reduziertem Versorgungsauftrag als Bezugsärztin bzw.
Bezugsarzt bzw. Bezugspsychotherapeutin bzw. Bezugspsychotherapeut nach
der KSVPsych-RL insbesondere für weibliche Berufszugehörige eine
Erschwernis ihrer vertragsärztlichen Berufstätigkeit in diesem
Versorgungsbereich dar?
13. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Ärztinnen und Ärzte sowie
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit reduziertem
Versorgungsauftrag als Bezugsarztärztin bzw. Bezugsarzt bzw.
Bezugspsychotherapeutin bzw. Bezugspsychotherapeut nach der KSVPsych-RL
fungieren können sollten und daher die KSVPsych-RL dahingehend angepasst
werden sollte, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 8 bis 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Alle in § 3 KSVPsych-RL genannten Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten können
Netzverbünde gründen und Mitglieder von Netzverbünden werden, unabhängig
davon, ob sie über einen hälftigen oder über einen vollen Versorgungsauftrag
verfügen. Die am Netzverbund beteiligten Ärztinnen und Ärzte sowie
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können nach Auffassung des G-BA
unabhängig vom Umfang ihres Versorgungsauftrages die Behandlung von
Patientinnen und Patienten des Netzverbundes übernehmen. Lediglich für die
Funktion der Bezugsärztin oder des Bezugsarztes, der Bezugspsychotherapeutin
oder des Bezugspsychotherapeuten gilt die Vorgabe des vollen
Versorgungsauftrages. Diese hat inhaltlich-fachliche Gründe, der G-BA führt hierzu aus:
„Die erforderliche Flexibilität der Fachärztinnen und Fachärzte sowie
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zur Behandlung diskontinuierlicher
Krankheitsverläufe oder möglicher Krisenzustände kann mit einem reduzierten
Versorgungsauftrag nicht gewährleistet werden. Insbesondere um eine
Behandlungskontinuität und gute Erreichbarkeit auch in möglichen Krisensituationen
zu sichern, soll ferner durch die Regelung erreicht werden, dass eine Patientin
oder ein Patient sich nicht ersatzweise an eine andere Fachärztin oder an einen
anderen Facharzt oder eine andere Psychotherapeutin oder einen anderen
Psychotherapeuten wenden muss, die bzw. der ihr oder ihm nicht gleichermaßen
vertraut ist.“ (TG, Seite 20).
Auch die „gute Erreichbarkeit insbesondere in Krisensituationen sowie die
Ermöglichung zeitnaher Termine für Eingangssprechstunden und
differenzialdiagnostische Abklärung“ (TG, Seite 20) sollen mit der Vorgabe der
Vollzulassung gewährleistet werden. Da die Mitgliedschaft im Netzverbund und damit
Teilnahme an der KSVPsych-Versorgung im Übrigen vom Umfang der
Zulassung unabhängig ist, ist die Verhältnismäßigkeit dieser Anforderung nach
Einschätzung des G-BA gewährleistet. Insofern steht die Vorgabe auch nicht im
Widerspruch zu der Regelung in § 19a Absatz 2 der Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte (Ärzte-ZV), der zufolge die Ärztin oder der Arzt berechtigt ist,
„durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen
Versorgungsauftrag auf die Hälfte oder drei Viertel“ des vollzeitigen
Versorgungsauftrages zu beschränken. Denn dieses Recht verpflichtet nicht, Ärztinnen und
Ärzte nach dessen Ausübung solchen mit vollem Versorgungsauftrag gleich zu
stellen; insbesondere, wenn mit einer Gleichstellung Versorgungsmängel zu
befürchten sind. Das in § 19a Absatz 2 Ärzte-ZV geregelte Recht zur
Reduzierung des Versorgungsauftrags sowie die weitere Teilnahme an der
vertragsärztlichen Versorgung – jenseits der genannten Funktion – wird dadurch nicht
berührt.
Nach Mitteilung der KBV sind teilweise Versorgungsaufträge häufiger bei
Frauen zu verzeichnen – hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 7
verwiesen. Zudem weist die KBV darauf hin, dass nicht nur das Geschlecht,
sondern auch das Alter den Teilzeitanteil beeinflusst: Jüngere Altersgruppen haben
insgesamt einen höheren Teilzeitanteil, auch bei den Männern. Der
grundsätzliche Geschlechtereffekt ist aber auch innerhalb der einzelnen Altersgruppen
festzustellen.
Die Auswirkungen der Anforderung der vollen Zulassung können zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht beurteilt worden. Da diese Anforderung jedoch lediglich
die Funktion als Bezugsbehandelnde betrifft und nicht die Teilnahme am
Netzverbund, ist zu erwarten, dass sich Leistungserbringerinnen und
Leistungserbringer mit reduziertem Versorgungsauftrag ebenso wie solche mit vollem
Versorgungsauftrag an der Bildung von Netzverbünden beteiligen werden. Die
KSVPsych-RL ist am 18. Dezember 2021 in Kraft getreten. In der Folge hatte
der für die Festlegung und Bewertung der abrechnungsfähigen Leistungen
zuständige Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung mit Vertretern der
Deutschen Krankenhausgesellschaft, der KBV sowie des GKV-
Spitzenverbands innerhalb von sechs Monaten den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen (EBM) anzupassen. Mit einer ersten Genehmigung von
Netzverbünden durch die Kassenärztlichen Vereinigungen ist daher nicht vor
dem dritten Quartal 2022 zu rechnen.
Der G-BA hat in § 13 KSVPsych-RL festgelegt, dass die KSVPsych-RL
innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten, d. h. bis zum Dezember 2026, zu
evaluieren ist. In den TG hat der G-BA sich darüber hinaus vorbehalten, „im
Rahmen seiner Beobachtungspflicht bereits zwei Jahre nach Inkrafttreten der
KSVPsych-RL zu erheben, wie viele Netzverbünde bundesweit gegründet
wurden, wie ihre bundesweite Verteilung ist, ob es Regionen gibt, in denen eine
Gründung von Netzverbünden nicht zustande kam, und wenn dies der Fall ist,
welche Faktoren der Gründung entgegenstanden.“ (TG, Seite 40). Wie auch im
Nichtbeanstandungsschreiben vom 7. Dezember 2021 gegenüber dem G-BA
dargelegt, geht das BMG davon aus, dass der G-BA unabhängig von der in § 13
der KSVPsych-RL festgelegten Evaluation seiner ohnehin bestehenden
Beobachtungspflicht schon vor dem 18. Dezember 2026 nachkommt, um bereits
früher auftretende Umsetzungsprobleme identifizieren und gegebenenfalls
nachsteuern zu können. Dies gilt insbesondere für die Auswirkungen der
Regelung gemäß § 4 Absatz 1 KSVPsych-RL (voller Versorgungsauftrag, siehe
hierzu die Antwort zu den Fragen 17 und 18).
Erste Erkenntnisse zur Etablierung von Netzverbünden und zu ihrer regionalen
Verteilung werden sich nach Einschätzung des G-BA aus den im Rahmen der
Beobachtungspflicht erfassten Daten ergeben; detaillierte Erkenntnisse, auch
zur geschlechtsspezifischen Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten,
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten an Netzverbünden sowie insbesondere
zu Gründen, die der Schaffung von Netzverbünden entgegenstehen, aus den
umfassenden Ergebnissen der geplanten Evaluation.
14. Sollte aus Sicht der Bundesregierung auch eine aufsuchende Behandlung
durch Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten Leistungsinhalt der KSVPsych-RL sein, und wenn nein,
warum nicht?
Laut Auskunft des G-BA sieht die bisherige Regelversorgung für
Psychiaterinnen und Psychiater unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit der
aufsuchenden Behandlung vor (siehe EBM-Ziffern 21230, 21232, 21233). Auch
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können (dringende) Besuche von
Kranken abrechnen (siehe EBM-Ziffern 01410, 01411, dafür gelten keine
besonderen Bedingungen).
Da die im Netzverbund tätigen Psychiaterinnen und Psychiater ihre Leistungen
im Netzverbund unter Beachtung der jeweiligen berufs- und
leistungsrechtlichen Vorgaben (siehe § 3 Absatz 2 Satz 1 KSVPsych-RL) erbringen, ist ihnen
die aufsuchende Behandlung unter den im EBM beschriebenen Bedingungen
unbenommen. Nach Auffassung des G-BA sollen aufsuchende Behandlungen
im Rahmen der Versorgung gemäß KSVPsych-RL in besonderer Weise
gefördert werden, zugleich sollten aber aus Effizienzgründen die mit der
Koordinationsfunktion „verbundenen, zeitaufwändigen Tätigkeiten wie die Organisation
von Gruppentherapien oder die Vermittlung von Behandlungsterminen“ „nicht
von der Bezugsärztin oder dem Bezugsarzt oder der Bezugspsychotherapeutin
oder dem Bezugspsychotherapeuten selbst wahrgenommen werden“ (TG,
Seite 34). Daher hat der G-BA in der KSVPsych-RL geregelt, dass das Aufsuchen
der Patientin oder des Patienten „in ihrem oder seinem häuslichen Umfeld […]
um den Kontakt zum Netzverbund und zum Versorgungssystem zu halten und
drohende Behandlungsabbrüche zu vermeiden, aber auch, um die Patientin oder
den Patienten in ihrem oder seinem gewohnten Lebensumfeld zu sehen und zu
erleben“ zu den Koordinationsaufgaben der nichtärztlichen Leistungserbringer
zählt (TG, Seite 34).
15. Wie viele Anbieter der häuslichen psychiatrischen Krankenpflege und
wie viele Soziotherapeutinnen und Soziotherapeuten gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland, die an der Versorgung nach der
KSVPsych-RL teilnehmen können?
16. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zur Verfügbarkeit
dieser Versorgungsangebote vor?
Kann dies die Versorgung nach der KSVPsych-RL erschweren und dazu
führen, dass die Vorgaben zu Netzverbünden in der KSVPsych-RL nicht
erfüllt werden können?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
17. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Anpassung der KSVPsych-RL
notwendig, um den Auf- und Ausbau der ambulanten
Komplexversorgung und die Sicherstellung eines ausreichenden Versorgungsangebots
für schwer psychisch kranke Patientinnen und Patienten zu erreichen,
und wenn nein, warum nicht?
18. Inwiefern steht die Bundesregierung im Austausch mit dem G-BA
bezüglich einer Anpassung der KSVPsych-RL?
Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Beschluss des G-BA über die Erstfassung der KSVPsych-RL vom 2.
September 2021 wurde dem BMG zur Prüfung gemäß § 94 SGB V vorgelegt, auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Mit Schreiben vom
7. Dezember 2021 hat das BMG den Beschluss nicht beanstandet und damit die
Erwartung verknüpft, dass unabhängig von der in § 13 der KSVPsych-RL
festgelegten Evaluation der Auswirkungen auf die Versorgungsqualität (innerhalb
von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie) der G-BA seiner ohnehin
gemäß der Verfahrensordnung des G-BA (1. Kapitel, § 7 Absatz 4) bestehenden
Beobachtungspflicht hinsichtlich der Auswirkungen seiner Entscheidungen
auch schon vorher nachkommen wird, um bereits früher auftretende
Umsetzungsprobleme identifizieren und gegebenenfalls nachsteuern zu können (auf
die Antwort zu den Fragen 8 bis 13 wird verwiesen).
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Frage eines angemessenen und
bedarfsgerechten Auf- und Ausbaus der neuen Versorgung nach § 92 Absatz 6b
SGB V sowie die Sicherstellung eines ausreichenden Versorgungsangebots für
schwer psychisch kranke Patientinnen und Patienten im Rahmen dieser
Versorgung sowohl von dem angeführten Evaluationsauftrag nach § 13
KSVPsych-RL als auch von der gemäß 1. Kapitel, § 7 Absatz 4 bestehenden
Beobachtungspflicht des G-BA umfasst ist.
Insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der Regelung in § 4 Absatz 1
KSVPsych-RL zum vollen Versorgungsauftrag der Bezugsärztinnen oder
Bezugsärzte und der Bezugspsychotherapeutinnen und Bezugspsychotherapeuten
hinsichtlich der Bildung der Netzverbünde erscheint eine Beobachtung aus
Sicht der Bundesregierung angezeigt. Die Möglichkeit oder gegebenenfalls die
Notwendigkeit einer Anpassung wäre dann zu prüfen, wenn sich herausstellen
sollte, dass die Vorgabe ungeeignet ist, weil die Versorgung ohne die
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit geringerem Versorgungsauftrag
nicht zustande kommt, oder wenn ersichtlich werden sollte, dass das Ziel der
Verfügbarkeit auch mit einer anderen Regelung sichergestellt werden könnte.
19. Hat die Bundesregierung Kenntnis, ob der G-BA plant, die KSVPsych-
RL zu überarbeiten, und wenn ja, wann?
Wie bereits in der Vorbemerkung der Fragesteller ausgeführt, ist erst ab dem
dritten Quartal 2022 mit der Gründung von Netzverbünden zu rechnen. Die
stetige Beobachtung der Entwicklung der Versorgung gemäß KSVPsych-RL im
Rahmen der Beobachtungspflicht des G-BA sowie eine umfassende Evaluation
können erst erfolgen, wenn die KSVPsych-RL ab dem dritten Quartal
umgesetzt wird. Eine Beurteilung der Frage, ob es einer Anpassung der KSVPsych-
RL bedarf, ist aus diesen Gründen datengestützt bisher noch nicht möglich.
20. Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Erarbeitung der
Richtlinie für die ambulante Komplexversorgung bei Kindern und
Jugendlichen durch den G-BA abgeschlossen werden?
Die Befassung des G-BA mit der Ausgestaltung der Versorgung gemäß § 92
Absatz 6b SGB V für Kinder und Jugendliche hat begonnen. Eine
entsprechende Zeitplanung wurde in der konstituierenden Sitzung des vom Plenum
beauftragten Unterausschusses Psychotherapie und psychiatrische Versorgung am
31. Mai 2022 beraten. Die Beschlussfassung zu diesem Beratungsverfahren ist
vom G-BA für das Ende des zweiten Quartals 2023 vorgesehen. Laut Aussage
des G-BA wird er den Zeitplan in Kürze auf seiner Internetseite
veröffentlichen.
21. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die einschränkenden
Vorgaben zu Bezugsarztärztinnen und Bezugsärzten bzw.
Bezugspsychotherapeutinnen und Bezugspsychotherapeuten sowie zu Mehrfach- und
Doppeluntersuchungen aus der aktuellen KSVPsych-RL bei der
Erarbeitung der Richtlinie zur ambulanten Komplexversorgung bei schwer
psychisch kranken Kindern und Jugendlichen übernommen werden sollten,
und wenn ja, warum?
Laut Stellungnahme des G-BA stellen sich für eine sektorenübergreifende,
strukturierte Komplexversorgung von schwer psychisch erkrankten Kindern
und Jugendlichen aufgrund der anders gelagerten Bindung von Kindern und
Jugendlichen an familiäre Bezugspersonen, ihre Einbindung in Erziehungs-,
Bildungs- bzw. Ausbildungseinrichtungen sowie das anders ausgestaltete
Hilfesystem wesentlich andere Fragen als bei der Versorgung gemäß KSVPsych-RL
von schwer psychisch erkrankten Erwachsenen. In welcher Form einzelne
Module oder Inhalte der Versorgung gemäß KSVPsych-RL von Erwachsenen auf
die Versorgung von Kindern und Jugendlichen übertragbar sein könnten, wird
im Laufe der Beratungen des G-BA zu klären sein.
22. Inwiefern können nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen gemäß
§ 43a SGB V im Rahmen der ambulanten Komplexversorgung bei
schwer psychisch kranken Kindern und Jugendlichen die Versorgung
stärken?
Der Anspruch aus § 43a SGB V umfasst neben sozialpädiatrischen Leistungen,
die erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen, auch nichtärztliche
sozialpädiatrische Leistungen, die unter ärztlicher Verantwortung in der ambulanten
psychiatrischen Behandlung erbracht werden. Die Bundesregierung geht davon
aus, dass der G-BA bei der Erarbeitung der Festlegungen für Kinder und
Jugendliche auch den bestehenden Anspruch nach § 43a SGB V im Blick hat.
23. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Änderung, die schwer
psychisch kranken Kindern einen Anspruch auf nicht-ärztliche
sozialpädiatrische Leistungen im Rahmen der ambulanten Komplexversorgung
gewährt, die durch die Bezugsärztin bzw. den Bezugsarzt bzw. die
Bezugspsychotherapeutin bzw. den Bezugspsychotherapeuten verordnet werden
kann, und wenn nein, warum nicht?
Sozialpädiatrische Leistungen werden bislang unter ärztlicher Verantwortung
erbracht. Eine Ausweitung des Leistungsanspruchs nach § 43a SGBV ist vor
dem Hintergrund der abgegrenzten Verantwortungsbereiche von gesetzlicher
Krankenversicherung, Eingliederungshilfe und öffentlicher Jugendliche nicht
beabsichtigt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
24. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den
Zugang zur ambulanten Komplexversorgung bei schwer psychisch kranken
Patientinnen und Patienten zu verbessern, wie im Koalitionsvertrag
geplant?
25. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die
Behandlungskapazitäten der ambulanten Komplexversorgung
bedarfsgerecht, passgenau und stärker koordiniert auszubauen, wie im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP geplant?
Die Fragen 24 und 25 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die konkrete Umsetzung des Koalitionsvertrags zwischen SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und FDP wird derzeit geprüft. Die Sicherstellung der
Versorgung nach § 92 Absatz 6b SGB V ist im Übrigen Teil des
Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen, die als Körperschaften des
öffentlichen Rechts der Aufsicht der Länder unterliegen. Auf die Antwort zu
Frage 29 wird ergänzend Bezug genommen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass
§ 75 Absatz 1a Satz 14 SGB V bereits ausdrücklich vorsieht, dass die dort
genannten Regelungen zu den Terminservicestellen der Kassenärztlichen
Vereinigungen auch für die Vermittlung eines Behandlungstermins im Rahmen einer
Versorgung nach § 92 Absatz 6b SGB V gelten.
26. Ist es aus Sicht der Bundesregierung eine geeignete Maßnahme, dass
Praxen, die an der Versorgung nach der Richtline gemäß § 92 Absatz 6b
SGB V teilnehmen, den Praxisumfang bei Anstellung und Jobsharing
deutlich über die bislang bestehenden Begrenzungen des
Fachgruppendurchschnitts erhöhen dürfen, soweit diese der Versorgung nach der
KSVPsych-RL dient, und wenn nein, warum nicht?
Auch für Praxen, die an der Versorgung nach der Richtlinie gemäß § 92
Absatz 6b SGB V teilnehmen, kann in Planungsbereichen, in denen aufgrund von
Überversorgung Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, bei der
Anstellung und bei der Bildung von Jobsharing-Praxen keine Ausnahme von der
Verpflichtung gelten, sich gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer
Leistungsbegrenzung zu verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich
überschreitet (vgl. § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 SGB V).
Anderenfalls könnten geltende Zulassungssperren durch Anstellungs- und Jobsharing-
Modelle umgangen werden. Hinzuweisen ist im Übrigen darauf, dass das
Gesetz für Anstellungen bereits eine Ausnahme von der Leistungsbegrenzung
vorsieht, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen
Versorgungsbedarfs erforderlich ist. Darüber hinaus sieht § 101 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 SGB V als weitere Ausnahmeregelung zu den Leistungsbegrenzungen
nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 SGB V vor, dass für
psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang eine Vergrößerung
des Praxisumfangs nicht auf den Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden
darf.
27. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Änderung, die es Praxen, die
an der Versorgung nach der Richtline gemäß § 92 Absatz 6b SGB V
teilnehmen, erlaubt, den Praxisumfang deutlich über die bislang
bestehenden Begrenzungen des Fachgruppendurchschnitts erhöhen zu dürfen,
soweit diese der Versorgung nach der KSVPsych-RL dient?
Entsprechende Änderungen sind nicht geplant.
28. Ist es aus Sicht der Bundesregierung eine geeignete Maßnahme, dass
Mittel des Strukturfonds gemäß § 105 Absatz 1a Satz 3 SGB V auch für
die Förderung der personellen Praxisstrukturen und der Netzverbünde für
die Versorgung nach der KSVPsych-RL bereitgestellt werden können,
und wenn nein, warum nicht?
29. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Änderung, dass Mittel des
Strukturfonds gemäß § 105 Absatz 1a Satz 3 SGB V auch für die
Förderung der personellen Praxisstrukturen und der Netzverbünde für die
Versorgung nach der KSVPsych-RL bereitgestellt werden können, und wenn
nein, warum nicht?
Die Fragen 28 und 29 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach § 105 Absatz 1a Satz 1 SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen
zur Finanzierung von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung
jeweils einen Strukturfonds zu bilden. § 105 Absatz 1a Satz 3 SGB V enthält
insoweit lediglich eine Regelung, für welche Maßnahmen die Mittel des
Strukturfonds insbesondere zu verwenden sind und damit keine abschließende
Aufzählung möglicher Fördermaßnahmen. Es ist damit bereits nach geltendem
Recht möglich, dass Mittel des Strukturfonds auch für die Förderung der
personellen Praxisstrukturen und der Netzverbünde für die Versorgung nach der
KSVPsych-RL bereitgestellt werden, wenn dies zur Sicherstellung der
Versorgung erforderlich ist. Einer Gesetzesänderung bedarf es daher nicht.
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ISSN 0722-8333]