[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2844
17. Wahlperiode 03. 09. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Kathrin Senger-Schäfer,
Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/2768 –
Mindestlohn in der Pflegebranche
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 14. Juli 2010 hat das Bundeskabinett einen Branchenmindestlohn für einen
Teil der Beschäftigten von Einrichtungen beschlossen, in denen
Pflegedienstleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geleistet werden.
Nach mehr als zwei Jahren seit der Antragstellung auf Aufnahme der
Pflegebranche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und einer halbjährigen
Beratungszeit der Pflegekommission, lag der Vorschlag für die Verordnung der
Allgemeingültigkeit eines Pflegemindestlohns seit dem 25. März 2010 vor.
Uneinigkeit über die Notwendigkeit und Befristung dieses Branchenmindestlohns
innerhalb der Regierung verzögerten die Beschlussfassung des Bundeskabinetts
dann abermals um mehr als drei Monate.
Die Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche sind mit außerordentlich hohen
körperlichen und psychischen Belastungen sowie einer besonderen
Verantwortung gegenüber den Pflegebedürftigen verbunden. Demgegenüber steht eine
Beschäftigungssituation in der Pflegebranche, die bereits seit mehreren Jahren
durch prekäre Arbeitsbedingungen und den allgemeinen Abfall des
Lohnniveaus gekennzeichnet ist. Nach Untersuchungen des Deutschen
Berufsverbandes für Pflegeberufe (DBfK 2009) muss inzwischen jede dritte ambulante
Pflegekraft mit einem sittenwidrigen Lohn auskommen. Einer Studie der
Gewerkschaft ver.di zufolge verdienen in der Pflege derzeit 72 Prozent der
Beschäftigten weniger als 2 000 Euro brutto im Monat.
Ursächlich für diese prekäre Entlohnung ist der extreme Wettbewerbsdruck, der
überwiegend kommerziellen privaten Anbieter von ambulanten, teilstationären
und stationären Pflegedienstleistungen. Diesem können sich auch die
freigemeinnützigen Träger und die verschwindend geringe Zahl der öffentlichen
Pflegeeinrichtungen nicht verschließen. Verstärkt wird der Wettbewerbsdruck durch
die Konstruktion der Pflegeversicherung als sogenannte Teilkaskoversicherung.
Von vornherein deckt die Pflegeversicherung nicht den vollständigen
individuellen Bedarf eines Menschen an Pflege finanziell ab. Vielmehr dienen die
Leistungen der Pflegeversicherung dazu, die familiäre, nachbarschaftliche oder
ehrenamtliche Pflege zu ergänzen und zu unterstützen. Betroffene und ihre
Angehörigen müssen daher auf ihr Einkommen und Vermögen zurückgreifen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
2. September 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/2844 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie massive Ausweitung von Teilzeit- und geringfügiger Beschäftigung, von
befristeten Arbeitsverträgen sowie Leiharbeit haben zudem den Trend
eingeleitet, relevante Bereiche der Pflege wieder aus der Normalarbeit in den
Zuverdienst-Erwerb zu verdrängen. Pflegekräfte und hier insbesondere
Pflegehilfskräfte und nicht zuletzt Hauswirtschaftskräfte, welche in Pflegeeinrichtungen
beschäftigt werden, sind daher zunehmend auf Transferleistungen angewiesen.
Da die Pflegetätigkeiten zu 90 Prozent von Frauen verrichtet werden, ist die
Talfahrt der Löhne in dieser Branche deshalb auch aus gesellschafts- und
gleichstellungspolitischer Sicht ein verheerender Rückschritt.
Der eingeschränkte Geltungsbereich und die Höhe des von der Bundesregierung
beschlossenen Mindestlohns erweisen sich vor diesem Hintergrund als
unzulänglich. So führt die Begrenzung des Geltungsbereichs der
Mindestlohnverordnung auf den Leistungsbereich der Grundpflege nach SGB XI zu erheblichen
Schutzlücken. Ausgeschlossen vom Mindestlohn sind unter anderem die
haushaltsnahen Pflegeleistungen, Pflegetätigkeiten in Krankenhäusern, die
ambulante Krankenpflege oder die Demenzbetreuung. Von den offiziell 810 000
Beschäftigten der Pflegebranche sind daher lediglich 560 000 Beschäftigte von der
Verordnung betroffen (vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales, 25. März 2010). Weiterhin ist ein Unterlaufen des
Branchenmindestlohns durch eine Umdefinition des Pflegetätigkeitsprofils hin zu einer
schwerpunktmäßig hauswirtschaftlichen Betreuungsarbeit möglich. Der Druck
auf die Beschäftigten und das prekäre Lohngefüge drohen damit gerade im
Kontext der vollständigen europäischen Arbeitnehmerfreizügigkeit ab Mai 2011
fortzubestehen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist sich der Bedeutung der Pflegebranche insbesondere vor
dem Hintergrund der künftigen demografischen Entwicklung sowie der
besonderen Belastung und Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
bewusst. Deshalb sieht es die Bundesregierung als ihre besondere Aufgabe an, mit
dazu beizutragen, dass das Berufs- und Beschäftigungsfeld der Pflege vor allem
älterer Menschen attraktiver ausgestaltet wird.
Dabei spielen angemessene Arbeitsbedingungen für die in der Pflege tätigen
Menschen eine wichtige Rolle. Diese fördern die Motivation der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit ihrer Sorge um pflegebedürftige Mitmenschen eine
äußerst verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben.
Die zum 1. August 2010 in Kraft getretene Verordnung über zwingende
Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche ist ein Baustein im Rahmen vielfältiger
Maßnahmen der Bundesregierung zur Aufwertung der Pflege insgesamt. Die
vorgeschlagenen Mindestentgelte sollen der Gefahr einer abwärts gerichteten
Lohnentwicklung und damit einem Wettbewerb zu Lasten der Qualität der
Pflege und damit der Pflegebedürftigen begegnen. Zudem soll die Attraktivität
des Pflegeberufs gesteigert werden.
Mit der Aufnahme der Pflegebranche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und
den dabei gefundenen speziellen Regelungen hat der Gesetzgeber den
Besonderheiten der Branche Rechnung getragen. Grundlage für die Festsetzung von
Mindestentgeltsätzen in der Pflegebranche ist der Vorschlag einer Kommission
aus Branchenvertretern. Damit hat der Gesetzgeber dafür Sorge getragen, dass
die wichtigsten Vertreter der Branche maßgeblich beteiligt waren. Diesen
obliegt ob ihrer Sachnähe die Entscheidung über die Inhalte einer möglichen
Mindestlohnregelung für die Branche. Die den unterschiedlichen Teilbereichen der
Pflegebranche angehörenden Mitglieder der Pflegekommission haben
einstimmig für die Einführung dieses Mindestlohns in der Pflegebranche votiert. Der
Verordnungsgeber kann die Empfehlung der Pflegekommission nur unverändert
in die Rechtsverordnung übernehmen oder insgesamt auf den Erlass einer
Rechtsverordnung verzichten; es besteht keine Möglichkeit zur inhaltlichen Ab-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2844weichung. Insoweit handelt es sich entgegen der Aussage der Fragesteller auch
nicht um einen inhaltlich von der Bundesregierung beschlossenen Mindestlohn.
Die Einschätzungen der Fragesteller in Bezug auf einen „extremen
Wettbewerbsdruck“ im Zusammenhang mit einer „verschwindend geringe(n) Zahl der
öffentlichen Pflegeeinrichtungen“ sowie die „Konstruktion der
Pflegeversicherung als sogenannte Teilkaskoversicherung“ werden von der Bundesregierung
nicht geteilt.
1. Welche Kriterien bei der Prüfung der Empfehlungen der Pflegekommission
durch die Bundesregierung waren im Rahmen des Einschätzungs- und
Prognosespielraums des Verordnungsgebers (Bundesratsdrucksache 52/09)
entscheidend, um dem Kommissionsvorschlag bezüglich der
Mindestlohnverordnung zu folgen?
Der Verordnungsgeber hatte im Rahmen der Entscheidung, ob ein öffentliches
Interesse für den Erlass der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für
die Pflegebranche besteht, die in § 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
genannten Gesetzesziele zu berücksichtigen. Zusätzlich waren nach § 11 Absatz 2
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes die Sicherstellung der Qualität der
Pflegeleistung sowie der Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien
Wohlfahrtspflege nach § 11 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu
berücksichtigen.
2. a) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über das
durchschnittliche Einkommen von Pflegefachkräften sowie Pflegehelferinnen und
Pflegehelfern vor (bitte differenzieren zwischen öffentlichen, privaten und
frei-gemeinnützigen Pflegeeinrichtungen und zwischen ambulanten,
teilstationären und stationären Einrichtungen)?
b) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über das
durchschnittliche Einkommen von hauswirtschaftlichen Betreuungshilfen in der
ambulanten Pflege vor?
Der Bundesregierung liegen Angaben in dem gewünschten Detaillierungsgrad
nicht vor. Die folgenden Tabellen zeigen für den Zeitraum 2007 bis 2010
Durchschnittsentgelte für fünf Leistungsgruppen in der Pflegebranche. Zu
Leistungsgruppe 1 zählen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Stellung mit
Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Leistungsgruppe 5 umfasst ungelernte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einfachen, schematischen Tätigkeiten.
Die übrigen Leistungsgruppen ordnen sich zwischen diesen beiden Niveaus ein.
Die Zuordnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur jeweiligen
Leistungsgruppe erfolgt nicht nach der konkreten Stellenbezeichnung
(Pflegefachkraft, Pflegehilfskraft, Hauswirtschaftskraft), sondern allgemein nach dem
Anspruchsniveau der Tätigkeit bzw. der individuellen Qualifikation.
Drucksache 17/2844 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTabelle 1.1: Durchschnittliche Bruttostundenverdienste in Euro der voll- und
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Westdeutschland,
einschließlich Berlin)
Tabelle 1.2: Durchschnittliche Bruttostundenverdienste in Euro der voll- und
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Ostdeutschland
ohne Berlin)
Datenbasis: Vierteljährliche Verdiensterhebung (VVE) des Statistischen Bundesamtes, jeweils erstes
Quartal. Die VVE basiert auf der Wirtschaftszweig-Klassifikation des Statistischen Bundesamtes (WZ 2008)
und ist nicht deckungsgleich mit der Abgrenzung der Pflegebranche nach dem Geltungsbereich der
Mindestlohnverordnung. Die Daten zur stationären Pflege umfassen den Wirtschaftszweig Q.871
„Pflegeheime“; die Daten zur ambulanten Pflege umfassen den Wirtschaftszweig Q.881 „Soziale Betreuung älterer
Menschen und Behinderter“. Erfasst sind nur Betriebe mit mindestens zehn Beschäftigten. In die
Berechnung dieses Durchschnittslohns gehen neben dem Grundstundenentgelt auch regelmäßige Zahlungen wie
Zulagen mit ein; ausgeklammert sind lediglich unregelmäßig gewährte Zahlungen wie z. B. Gratifikationen,
Leistungsprämien, Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Insoweit ist der hier angegebene Durchschnittslohn von
seiner Struktur her nicht mit dem reinen Grundstundenentgelt der Mindestlohnverordnung vergleichbar.
Jahr Insgesamt LG 1 LG 2 LG 3 LG 4 LG 5
Stationäre Pflege
2007 14,04 22,69 16,84 14,26 11,47 10,30
2008 14,19 24,87 17,19 14,31 11,49 10,27
2009 14,59 25,17 17,88 14,77 11,79 10,51
2010 14,55 24,71 17,94 14,86 11,73 10,62
Ambulante Pflege
2007 13,91 20,38 16,75 13,70 10,54 10,53
2008 13,98 22,28 17,15 13,93 10,76 10,47
2009 14,24 23,05 17,96 14,00 10,72 10,56
2010 14,21 22,50 18,01 14,05 10,87 10,44
Jahr Insgesamt LG 1 LG 2 LG 3 LG 4 LG 5
Stationäre Pflege
2007 11,67 19,71 14,12 11,78 9,40 8,98
2008 11,77 19,71 13,95 11,99 9,70 9,06
2009 11,95 20,36 14,47 12,00 9,93 9,08
2010 11,69 20,03 14,18 11,96 9,76 9,06
Ambulante Pflege
2007 10,83 17,49 12,61 10,69 8,56 7,50
2008 11,00 17,94 13,60 10,55 8,85 7,59
2009 11,16 * 13,38 11,32 8,85 *
2010 11,17 * 13,65 11,26 8,64 *
* Zahlenwert statistisch zu unsicher.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/28443. Inwiefern begründet die Lohnsituation der Beschäftigten von Einrichtungen
der ambulanten Krankenpflege (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V)
im Zusammenhang mit der Mindestlohnregelung in der Pflege nach Ansicht
der Bundesregierung keinen Handlungsbedarf?
Grundlage einer Festsetzung von Mindestlöhnen in der Pflegebranche ist die
Empfehlung einer achtköpfigen Kommission aus Vertretern von Organisationen,
die an der kollektiven Regelung von Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche
beteiligt sind. Die in der Pflegekommission vertretenen Experten aus der
Branche haben empfohlen, Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die
überwiegend ambulante Krankenpflege leisten, aus dem Anwendungsbereich einer
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche
auszunehmen. Der Verordnungsgeber kann die Empfehlung der Pflegekommission nur
unverändert in die Rechtsverordnung übernehmen oder insgesamt auf den Erlass
einer Rechtsverordnung verzichten; es besteht keine Möglichkeit zur
inhaltlichen Abweichung. Im Rahmen der abschließenden Entscheidung über den
Erlass der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche
bestand für den Verordnungsgeber, insbesondere auch unter Berücksichtigung
der aufgrund des Anhörungsverfahrens nach § 11 Absatz 3 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes eingegangenen Stellungnahmen, kein Anlass, der
Einschätzung der Pflegekommission als sachnäherem Expertengremium der Branche
insoweit nicht zu folgen.
4. Wie stellt sich die Personalstruktur spezialisierter Pflegeeinrichtungen dar,
welche überwiegend ambulante Krankenpflege (SGB V) leisten (bitte
einzeln nach Berufsgruppen auflisten)?
Über spezialisierte Pflegeeinrichtungen, die überwiegend Leistungen der
häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 SGB V anbieten, liegen der Bundesregierung
keine statistischen Angaben vor.
5. Gelten die Mindestlohnregelungen auch in Einrichtungen der
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) und für die dort Beschäftigten, welche häufig
Pflegeleistungen des SGB XI erbringen (bitte begründen)?
Die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche
orientiert sich am Zuschnitt des § 10 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Nach
§ 10 Satz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind solche Einrichtungen
keine Pflegebebetriebe, in denen u. a. die Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, oder die Erziehung kranker oder
behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen. Eine
vergleichbare Regelung für (stationäre) Einrichtungen enthält § 71 Absatz 4 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch. Aus Sicht des Gesetzgebers war mit der
Regelung im Elften Buch Sozialgesetzbuch eine klare Trennung von (stationären)
Pflegeeinrichtungen und anderen Einrichtungen, in denen zwar im Einzelfall
auch Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens erbracht werden, die
jedoch von ihrer Grundausrichtung her einem anderen Zweck als der Pflege
dienen (vgl. Bundestagsdrucksache 13/3696, S. 15), beabsichtigt.
Zur besonderen Aufgabe der Eingliederungshilfe gehört nach § 53 Absatz 3 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch insbesondere, den behinderten Menschen
die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu
erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen
angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig
von Pflege zu machen. Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Men-
Drucksache 17/2844 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeschen dienen von der Grundausrichtung nicht dem Zweck der Pflege und werden
damit nicht vom Begriff der Pflegebranche im Sinne des § 10 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes erfasst.
6. Ist mit einer Mindestlohnregelung für die nach § 10 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes ausgeschlossenen Betriebe zu rechnen bzw. wie rechtfertigt
die Bundesregierung diesen Ausschluss?
Eine Mindestlohnverordnung für die in der Frage angesprochenen Betriebe und
selbstständigen Betriebsabteilungen ist aufgrund der Regelung des § 10 Satz 4
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, wonach bestimmte Betriebe und
selbstständige Betriebsabteilungen nicht vom Begriff der Pflegebranche im Sinne des
§ 10 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erfasst sind, nicht möglich. Zur
Begründung der Regelung wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
7. Wie verbindlich gilt die Pflege-Mindestlohnregelung auch für
Assistentinnen und Assistenten im sogenannten Arbeitgebermodell, zu deren
Pflichtaufgaben auch pflegerische Tätigkeiten gehören?
Das sogenannte Arbeitgebermodell ist eine sozialhilferechtliche Leistung im
Rahmen der häuslichen Pflege. Diese Leistung ermöglicht es in besonderen
Fällen auch Pflegebedürftigen mit hohem Pflegebedarf, ihre häusliche Pflege durch
von ihnen selbst beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherzustellen und zu
finanzieren. In diesen Fällen tritt der Pflegebedürftige selbst als Arbeitgeber der
Pflegeperson auf.
Die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche gilt
nach § 1 Absatz 2 für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die
überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen für
Pflegebedürftige erbringen, und knüpft damit an § 10 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes an. Nicht erfasst sind Personen, die unmittelbar durch den Haushalt der
pflegebedürftigen Person beschäftigt sind. Ein Privathaushalt stellt keinen
Betrieb oder selbstständige Betriebsabteilung dar. Damit findet die Verordnung
über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche keine Anwendung
auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen des
Arbeitgebermodells beschäftigt werden.
8. Wie viele Beschäftigte in der Pflegebranche erhalten neben ihren Löhnen
aufstockende Transferleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch –
SGB II (bitte differenzieren nach den einzelnen Branchensegmenten der
Kinder-, Kranken-, Alten- und Behindertenpflege, der Demenzbetreuung
sowie nach den Beschäftigten in den Leistungsbereichen Grundpflege und
hauswirtschaftliche Betreuungshilfen)?
Angaben zu beschäftigten Arbeitslosengeld-II-Beziehern nach Branchen werden
über eine integrierte Auswertung von Grundsicherungs- und
Beschäftigungsstatistik gewonnen. Beschäftigte Arbeitslosengeld-II-Bezieher sind danach
erwerbsfähige Leistungsbezieher, die gleichzeitig eine gültige Meldung für ein
sozialversicherungspflichtiges oder geringfügig entlohntes
Beschäftigungsverhältnis haben. Dabei gibt es Arbeitslosengeld-II-Bezieher, die als
sozialversicherungspflichtige oder geringfügig Beschäftigte in der Beschäftigungsstatistik
identifiziert werden, für die aber kein Brutto-Erwerbseinkommen in der
Grundsicherungsstatistik erfasst ist. Gründe dafür sind insbesondere
Beschäftigungsverhältnisse ohne Lohnzahlung (z. B. wegen Krankengeld oder Elternzeit),
zeitweiliger Lohnausfall, verzögerte Abmeldung von Beschäftigungsverhältnissen
sowie zeitverzögerter Einkommensfluss insbesondere am Beginn eines Be-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2844schäftigungsverhältnisses. Die integrierte Auswertung kann zurzeit nur auf
Basis der Statistik für die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) und Agenturen in
getrennter Trägerschaft durchgeführt werden; um die Untererfassung
auszugleichen, werden die Daten mit einem einfachen proportionalen Verfahren
hochgerechnet.
Daten aus der integrierten Auswertung von Grundsicherungs- und
Beschäftigungsstatistik liegen bis Dezember 2009 vor. Die Differenzierung nach
Branchen wird auf Basis der Wirtschaftszweigklassifikation WZ 2008
vorgenommen, die in der Frage genannten Branchensegmente gibt es in der WZ 2008
nicht. Danach gab es in der Pflegebranche (in der Abgrenzung der
Wirtschaftsabteilungen 87 und 88) im Dezember 2009 5 100 sozialversicherungspflichtig
Beschäftigte mit Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Weitere rund 23 200 Personen waren in den oben genannten Wirtschaftsabteilungen
ausschließlich geringfügig beschäftigt und erhielten gleichzeitig
Arbeitslosengeld II. Von den Arbeitslosengeld-II-Beziehern mit gültiger
Beschäftigungsmeldung erhielten in den oben genannten Wirtschaftsabteilungen 48 900 Personen
ein Bruttoerwerbseinkommen aus sozialversicherungspflichtiger und 19 500
Personen aus geringfügiger Beschäftigung.
9. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um eine
Umgehung des Mindestlohns in der Pflegebranche zu verhindern?
Zur Kontrolle der Vorgaben des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes hat die
Zollverwaltung auch für die Pflegebranche alle erforderlichen Maßnahmen
ergriffen.
Deutschland (Daten der ARGEn und AAgAw ohne gT Saalkreis auf Bundesebene hochgerechnet)
Dezember 2009
Pflegebranche (Wirtschaftsabteilungen 87 u. 88) 57.078 8.147 23.230 3.681
'87 Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) 26.789 3.788 8.619 1.336
davon: '871 Pflegeheime 16.454 2.270 5.114 824
'872 Stat.Einr.z.psy-soz.Betreu.,Su-Bekä.u.Ä. 185 33 147 16
'873 Altenheime;Alten- u.Behindertenwohnheime 8.847 1.260 2.778 397
'879 Sonst. Heime (o. Erhol.- u. Ferienheime) 1.303 226 579 98
'88 Sozialwesen (ohne Heime) 30.289 4.359 14.611 2.345
davon: '881 Soz. Betreuung ält. Menschen u. Behind. 10.485 1.462 6.600 1.116
'889 Sonstiges Sozialwesen (ohne Heime) 19.804 2.897 8.011 1.228
1) Beschäftige im Alter von 15 bis 64 Jahre nach Wohnort in Deutschland. © Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Hinweis:
Die Werte sind auf Basis der Daten der Arbeitsgemeinschaften und Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung (ohne Saalekreis)
über den Eckwert der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (inklusive Daten der zugelassenen kommunalen Träger) hochgerechnet.
Beschäftigung von erwerbsfähigen Arbeitslosengeld II-Beziehern in der Pflegebranche
dar. ALG II-Bezieherdar. ALG II-Bezieher
Ausschließlich geringfügig
Beschäftigte 1)
Sozialversicherungspflichtig
Beschäftigte 1)
W irtschaftszweige WZ 2008
Insgesamt
dar. ohne
Einkommen
aus
Erwerbstätigkeit
Insgesamt
dar. ohne
Einkommen
aus
Erwerbstätigkeit
-
- -
Drucksache 17/2844 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. a) Wie bewertet die Bundesregierung die vom Unternehmerverband
Soziale Dienste und Bildung geäußerte Kritik, dass durch den engen
Zuschnitt des Geltungsbereichs die Möglichkeit für die Arbeitgeber
besteht, die offiziellen Pflegetätigkeitsprofile schwerpunktmäßig aus dem
mindestlohnpflichtigen Leistungsbereich der Grundpflege in den der
hauswirtschaftlichen Betreuung zu verlagern und somit den
Mindestlohn zu unterlaufen (vgl. Presseerklärung Unternehmerverband Soziale
Dienste und Bildung 15. Juli 2010)?
b) Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung gegen die in Frage 10a
beschriebene Flucht aus dem Geltungsbereich der
Mindestlohnverordnung vor?
In der in der Frage angesprochenen Presseerklärung des Unternehmerverbands
Soziale Dienste und Bildung vom 15. Juli 2010 wird kritisiert, dass die
Möglichkeit bestehe, die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns durch einen
zielgerichteten Einsatz von Arbeitnehmern zur „hauswirtschaftlichen
Unterstützung“ zu umgehen.
Die Pflegekommission hat in ihrem Beschluss empfohlen, Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die überwiegend hauswirtschaftliche Tätigkeiten nach § 14
Absatz 4 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ausüben, vom
persönlichen Geltungsbereich einer Mindestlohnverordnung in der Pflege
auszunehmen. Nach der Einschätzung der Pflegekommission führt die Herausnahme
dieser Tätigkeiten aus dem persönlichen Geltungsbereich nicht dazu, dass eine
Umgehung der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns in der in der
Pressemitteilung beschriebenen Weise möglich ist. Der Verordnungsgeber kann die
Empfehlung der Pflegekommission nur unverändert in die Rechtsverordnung
übernehmen oder auf den Erlass der Rechtsverordnung insgesamt verzichten; es
besteht keine Möglichkeit zur inhaltlichen Abweichung. Es bestand auch unter
Berücksichtigung der nach § 11 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
eingegangenen Stellungnahmen kein Anlass, im Rahmen der abschließenden
Entscheidung über den Erlass der Verordnung der Einschätzung der
Pflegekommission als Expertengremium der Branche insoweit nicht zu folgen. Der
Haupteinsatzbereich des Personals in den ambulanten Pflegediensten betrifft die
Grundpflege; hier haben zwei Drittel (69 Prozent) der Beschäftigen ihren
Arbeitsschwerpunkt (Pflegestatistik des Statistischen Bundesamtes 2007, S. 6).
Überwiegend im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung sind 14 Prozent
des Personals tätig. In den stationären Pflegeeinrichtungen ergibt sich eine
ähnliche Verteilung (69 Prozent im Bereich Pflege und Betreuung, 18 Prozent in der
Hauswirtschaft; Quelle: ebd.). Vor diesem Hintergrund dürfte eine Verteilung
der Arbeitszeiten der einzelnen Arbeitnehmerin bzw. des einzelnen
Arbeitnehmers entsprechend der in der Pressemitteilung beschriebenen Weise bereits auf
erhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen.
11. a) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Anzahl der
ambulanten Pflegedienste vor, welche sowohl Dienstleistungen im
Leistungsbereich der Grundpflege als auch Dienstleistungen im
Bereich der hauswirtschaftlichen Betreuung nach SGB XI anbieten?
b) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Anzahl der
ambulanten Pflegedienstleistungen vor, die ausschließlich
Dienstleistungen in jeweils einem der unter Frage 6 genannten
Leistungsbereichen nach SGB XI anbieten?
Die Pflegedienste bieten in der Regel Dienstleistungen aus beiden Bereichen an.
Genaue statistische Angaben lassen sich allerdings aus der Pflegestatistik nach
§ 109 SGB XI nicht ableiten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2844Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse „über die Anzahl der
ambulanten Pflegedienstleistungen vor, die ausschließlich Dienstleistungen in jeweils
einem der unter Frage 6 genannten Leistungsbereiche nach SGB XI anbieten“.
12. Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht, dass die
Mindestlohnverordnung in ihrem Anwendungsbereich die nach § 14 Absatz 4
SGB XI zu den Pflegeleistungen gehörenden hauswirtschaftlichen
Dienstleistungen auslässt?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 10.
13. a) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die soziale
Situation und durchschnittliche Entlohnung von zusätzlichen
Betreuungskräften in Pflegeheimen nach § 87b SGB XI vor?
b) Wie will die Bundesregierung gewährleisten, dass sich in stationären
Pflegeeinrichtungen keine Vermischung der Tätigkeitsprofile der
Demenzbetreuung und der Pflegetätigkeiten im Leistungsbereich der
Grundpflege nach § 14 SGB XI vollzieht?
c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der
stationären Pflegeeinrichtungen, bei denen die Pflege demenzkranker
Personen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen?
Je Pflegebedürftigem mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten
die Pflegeheime von der Pflegeversicherung einen Vergütungszuschlag von
durchschnittlich rund 100 Euro monatlich für diese zusätzlichen
Betreuungskräfte. Dies entspricht bei dem gesetzlich vorgesehenen Betreuungsverhältnis von
1 zu 25 einer Gesamtvergütung von rund 30 000 Euro jährlich je Vollzeitstelle.
Um eine Vermischung der Tätigkeitsprofile der Demenzbetreuung und der
Pflegetätigkeiten im Leistungsbereich der Grundpflege nach § 14 SGB XI zu
vermeiden, sind in den „Richtlinien nach § 87b Absatz 3 SGB XI zur Qualifikation
und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen“ des
GKV-Spitzenverbandes der Pflegekassen vom 19. August 2008 die Aufgaben
der zusätzlichen Betreuungskräfte klar definiert. Die betroffenen
Heimbewohner sollen durch die Betreuungskräfte zu Alltagsaktivitäten motiviert und
begleitet werden. Pflegerische Leistungen bleiben Aufgabe der Pflegekräfte.
Der Bundesregierung ist bekannt, dass einige Pflegeheime sich auf die Pflege
von Menschen mit demenziellen Erkrankungen spezialisiert haben. Statistische
Angaben hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor.
14. Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht, dass die
Mindestlohnverordnung in ihrem Anwendungsbereich den Bereich der
Demenzbetreuung auslässt?
Die Pflegekommission hat aufgrund des Schwerpunktes der Tätigkeit von
Demenzbetreuern in der Betreuung und nicht in der Pflege keinen gesonderten
Handlungsbedarf für diese Gruppe gesehen und daher auf die gesonderte
Aufnahme der Demenzbetreuer in die Empfehlung einer Mindestlohnverordnung für
die Pflegebranche verzichtet. Soweit Demenzbetreuer überwiegend
grundpflegerische Tätigkeiten wahrnehmen, sind sie vom persönlichen Geltungsbereich der
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche erfasst.
Drucksache 17/2844 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode15. Wie wird sichergestellt, dass mit der Umsetzung des Pflegemindestlohns,
der insbesondere auf Pflegehilfskräfte abzielt, keine Absenkung des
allgemeinen Lohnniveaus für Pflegefachkräfte einhergeht?
Die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche gilt
für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend
grundpflegerische Tätigkeiten ausüben. Die Pflegekommission hat sich bei Festsetzung der
Mindestentgeltsätze am Schutzbedürfnis der un- bzw. angelernten Kräfte
orientiert. Eine Absenkung des allgemeinen Lohnniveaus für Pflegefachkräfte soll
damit nicht verbunden sein. Der Verordnungsgeber hatte im Rahmen der
abschließenden Entscheidung über den Erlass der Verordnung keinen Anlass, der
Einschätzung der Pflegekommission als Expertengremium der Branche
insoweit nicht zu folgen.
16. Welche Definition von Praktikantentätigkeit wird für die
Pflegearbeitsbedingungenverordnung zu Grunde gelegt und schließt dies Praktikantinnen
und Praktikanten mit ein, welche auf eigener Initiative, und damit nicht im
Rahmen von berufsvorbereitenden, beruflichen oder schulischen
Lehrgängen bzw. Maßnahmen, ein Praktikum in einer Pflegeeinrichtung
absolvieren?
Mit der Empfehlung der Pflegekommission, Auszubildende sowie
Praktikantinnen und Praktikanten, deren Tätigkeit im untrennbaren Zusammenhang mit
einem berufsvorbereitenden, beruflichen oder schulischen Lehrgang bzw. einer
entsprechenden Maßnahme steht, nicht vom Anwendungsbereich der
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche zu erfassen, soll
die besondere Ausbildungssituation in der Pflegebranche aufgegriffen werden.
17. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die abweichende Tarifierung des
Branchenmindestlohns nach Ost und West?
18. Wie wird aus Sicht der Bundesregierung eine Angleichung der regional
unterschiedlichen Pflege-Mindestlöhne zu erreichen sein?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Die von der Pflegekommission als Expertengremium empfohlene regionale
Differenzierung der Mindestentgeltsätze greift die derzeit bestehenden
Vergütungsstrukturen in der Pflegebranche auf. Der Verordnungsgeber kann die
Empfehlung der Pflegekommission nur unverändert in die Rechtsverordnung
übernehmen oder auf den Erlass der Rechtsverordnung insgesamt verzichten; es
besteht keine Möglichkeit zur inhaltlichen Abweichung. Die Pflegekommission
sieht die in ihrer Empfehlung gewählte Stufenlösung gleichzeitig als einen
Einstieg in eine Angleichung der regional unterschiedlichen Mindestentgelthöhen,
da die vorgesehenen Mindestentgelte in Ostdeutschland prozentual stärker als in
Westdeutschland steigen.
19. Nach welchen Kriterien erfolgt die von der Bundesregierung geplante
Evaluation der Wirkungen der Branchenmindestlöhne nach einem Jahr (bitte
Kriterien auflisten)?
Inwiefern gibt es eine Differenzierung der Kriterien nach Branche?
Die Evaluation der Branchenmindestlöhne orientiert sich an den drei Kriterien
Beschäftigung, Arbeitnehmerschutz und Wettbewerbsfähigkeit. Diese Kriterien
werden grundsätzlich branchenübergreifend angewendet. Die konkrete Evalua-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/2844tion erfolgt jedoch für jede Branche individuell angepasst, um
branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen.
20. Was veranlasst die Bundesregierung davon auszugehen, dass die
Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), als die für Verstöße gegen
Mindestlohnvorschriften zuständige Behörde, über die hinreichenden personellen und
sachlichen Ressourcen wie auch operativen Kompetenzen verfügt, um die
ihr zugewiesene Kontrollfunktion effektiv ausüben zu können?
Die personellen und finanziellen Mittel der Zollverwaltung sind auch im
Hinblick auf die erforderlichen Prüfungen in den neu in das Arbeitnehmer-
Entsendegesetz aufgenommenen Branchen ausreichend. Im Haushalt 2010 sind 150
zusätzliche Planstellen für den Aufgabenbereich vorgesehen. Die
Bundesregierung beabsichtigt in den Jahren 2012 und 2013 nochmals jeweils 100 zusätzliche
Planstellen für den Arbeitsbereich vorzusehen.
21. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Mindestlöhne in der Pflege
nur eine unterste Grenze zur Verhinderung von Dumpinglöhnen sind und
es einer generellen Strategie bedarf, um die Attraktivität der Pflegeberufe
bspw. durch eine gute Bezahlung zu steigern?
Falls ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung?
Aus Sicht der Bundesregierung ist festzuhalten, dass der Mindestlohn in der
Pflegebranche eine Lohnuntergrenze darstellt und nicht als Normlohn
missverstanden werden darf. Die Einführung eines Mindestlohns in der Pflegebranche
auf der Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission stellt ein Element im
Rahmen verschiedenster Maßnahmen der Bundesregierung mit Blick auf den
steigenden Personalbedarf der Pflege dar.
Gleichzeitig wurden bereits vielfältige Maßnahmen zur Modernisierung der
Altenpflegeausbildung auf den Weg gebracht. Beispielhaft wird auf das vom
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finanzierte
Beratungsprojekt „Servicenetzwerk Altenpflegeausbildung“ verwiesen. Ziel dieses
Vorhabens war es, Pflegeeinrichtungen darin zu unterstützen,
Ausbildungsplätze zu schaffen und die Ausbildung qualifiziert durchzuführen. Es wurde ein
Handbuch „Die praktische Altenpflegeausbildung“ entwickelt, das aufzeigt, wie
ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen ihre Fachkräfte von morgen mit
attraktiven Ausbildungsangeboten und guter Ausbildung gewinnen können.
Von besonderer Bedeutung ist die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und FDP festgeschriebene Zielsetzung, die Pflegeberufe in der Ausbildung
durch ein modernes Berufsgesetz grundlegend zu modernisieren und
zusammenzuführen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit haben bereits eine Bund-
Länder-Arbeitsgruppe „Weiterentwicklung der Pflegeberufe“ mit dem Ziel
eingesetzt, Eckpunkte als Grundlage für ein neues Berufsgesetz zu erarbeiten.
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ISSN 0722-8333]