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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Verbot der politischen Betätigung von ausländischen Staatsangehörigen

(insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

02.08.2022

Aktualisiert

11.08.2022

Deutscher BundestagDrucksache 20/281020.07.2022

Verbot der politischen Betätigung von ausländischen Staatsangehörigen

der Abgeordneten Gökay Akbulut, Nicole Gohlke, Clara Bünger, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sieht die Möglichkeit vor, die politische Betätigung von ausländischen Staatsangehörigen einzuschränken oder zu untersagen. So kann sie unter den Voraussetzungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 AufenthG im Wege der Ermessensausübung beschränkt oder untersagt werden, also etwa dann, wenn sie „die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet“ oder „den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann“.

In § 47 Absatz 2 AufenthG sind hingegen Tatbestände beschrieben, bei deren Vorliegen die politische Betätigung untersagt werden muss. Dies soll u. a. dann der Fall sein, wenn sie „die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder den kodifizierten Normen des Völkerrechts widerspricht“. Auf EU-Staatsangehörige finden die Verbotsvorschriften keine Anwendung.

Zulässig ist nach § 47 Absatz 1 AufenthG auch eine Einschränkung der politischen Betätigung von ausländischen Staatsangehörigen in Vereinen (Hailbronner, Ausländerrecht, 5. Update Dezember 2021, 4. Untersagung einer Tätigkeit für einen Verein, Rn. 37). Ein Verstoß gegen die verbotene politische Betätigung ist nach § 95 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG strafbar.

Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/9076 hatte ergeben, dass zum Stichtag 29. Dezember 2012 im Ausländerzentralregister (AZR) 14 Personen gespeichert waren, deren politische Betätigung eingeschränkt oder untersagt wurde.

In seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 mahnte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte an, die Möglichkeit, die freie Meinungsäußerung von ausländischen Staatsangehörigen einzuschränken, restriktiv handzuhaben (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 15. Oktober 2015 – 27510/08 – juris).

Gleichwohl hatte das hessische Innenministerium in einem Bericht an die Innenministerkonferenz vom 15. März 2017 die Bundesregierung um Unterstützung gebeten, „was die wirksame rechtliche Ausgestaltung“ der Verbotsnorm betrifft. Diese solle „näher geprüft und wieder für die ausländerrechtliche Praxis mobilisiert werden“ (vgl. https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2017-06-14_12/anlage-zu-top-14.pdf?__blob=publicationFile&v=2).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Gegen wie viele Personen liegen zum letzten erhebungsfähigen Stichtag politische Betätigungsverbote i. S. d. § 47 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 AufenthG vor (bitte nach Absätzen und Ziffern des § 47 AufenthG differenzieren und angeben, ob beschränkt oder untersagt sowie ob befristet oder unbefristet)?

2

Welche (weiteren) Angaben zum Gegenstand der einzelnen, aktuell gespeicherten politischen Betätigungsverbote kann die Bundesregierung auf Grundlage der Speicherung zugrunde liegenden und der AZR-Registerbehörde vorliegenden Begründungstexte (vgl. § 6 Absatz 5 Satz 1 AZR-Gesetz) machen?

3

Wie viele Personen, gegen die politische Betätigungsverbote erteilt wurden, leben aktuell in Deutschland (bitte nach Bundesländern differenzieren)?

4

Von welchen Behörden und in welchem Jahr wurden die politischen Betätigungsverbote jeweils verfügt?

5

In welchem Umfang waren welche Bundes- oder auch Landesbehörden, Bundesämter oder Bundesministerien oder gemeinsame Bund-Länder-Zentren bei verhängten politischen Betätigungsverboten beteiligt?

6

Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen die verbotene politische Betätigung gab es in den Jahren seit 2017 jeweils, und welche Ergebnisse hatten diese?

7

Wie viele politische Betätigungsverbote wurden seit 2017 aufgehoben?

8

In welchen zeitlichen Abständen werden die erlassenen politischen Betätigungsverbote evaluiert bzw. erneut geprüft?

9

Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt eine Speicherung politischer Betätigungsverbote im Ausländerzentralregister?

10

Welchen gesetzgeberischen Änderungsbedarf für einen besseren Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung von ausländischen Staatsangehörigen sieht die Bundesregierung auch mit Blick auf die oben genannte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte?

Berlin, den 12. Juli 2022

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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