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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge mit Stand 30. Juni 2022
(insgesamt 37 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
26.08.2022
Aktualisiert
24.01.2024
BT20/288322.07.2022
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge mit Stand 30. Juni 2022
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates
Gürpinar, Dr. André Hahn, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia
Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin
Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge mit Stand
30. Juni 2022
Asylstatistiken beinhalten meist nur Zugangs-, Antrags- und
Anerkennungsbzw. Ablehnungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden
anerkannten, abgelehnten oder (noch) nicht anerkannten Geflüchteten und genauere
Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer verfügbar,
weshalb die Fraktion DIE LINKE. sie seit dem Jahr 2008 regelmäßig erfragt
(vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt Bundestagsdrucksache
20/1048).
Seit 2017 stellt auch das Statistische Bundesamt eine detaillierte Erhebung zu
in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf der Datengrundlage des
Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellsc
haft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/_tabellen-innen-sch
utzsuchende.html). Als „Schutzsuchende“ gelten dabei anerkannte Flüchtlinge
genauso wie z. B. Asylsuchende, entscheidend ist für diese Erhebung die
„Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien humanitärer
Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich untersucht,
inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte Visa-Overstayers
(ohne Asylantragstellung) fallen damit aus dieser Statistik heraus, selbst wenn
sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die Gesamtzahl der
Geflüchteten auf Basis der Anfragen der Fraktion DIE LINKE. wird aufgrund des
aktuellen Status der hier lebenden Personen nach Angaben des AZR ermittelt,
wobei ebenfalls nicht nur anerkannte Flüchtlinge, sondern auch Asylsuchende,
Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären Aufenthaltstitel
berücksichtigt werden. Trotz solcher Erfassungsunterschiede im Detail entspricht die vom
Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtzahl aller Geflüchteten mit
unterschiedlichen Aufenthaltsstatus in etwa der Summe, die sich aufgrund der
Anfragen der Fraktion DIE LINKE. errechnen lässt. Für das Jahr 2020 waren dies
knapp 1,9 Millionen Menschen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/28234 und
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_340_22
5.html).
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der Geflüchteten in Deutschland von
über 1 Million auf unter 400 000 gesunken. Die Zahl der anerkannten
Flüchtlinge hatte sich von über 200 000 im Jahr 1997 auf 113 000 im Jahr 2011
reduziert, vor allem infolge zehntausender Asylwiderrufe, aber auch durch
Einbürgerungen und Ausreisen. Seit 2012 steigt die Gesamtzahl hier lebender Ge-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2883
20. Wahlperiode 22.07.2022
flüchteter wieder an, insbesondere Schutzsuchende aus Syrien sorgten für einen
deutlichen Anstieg der Zahl anerkannter Flüchtlinge auf insgesamt knapp
805 000 Ende 2021. Zudem hatten 256 000 Geflüchtete, viele ebenfalls aus
Syrien, einen sogenannten subsidiären Schutzstatus. 136 000 Menschen,
mehrheitlich aus Afghanistan, lebten Ende 2021 mit nationalem Abschiebungsschutz
in Deutschland (alle Angaben, auch im Folgenden, auf Bundestagsdrucksache
20/1048).
Etwa 84 500 Personen verfügten Ende 2021 über eine Aufenthaltserlaubnis
infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1,
§ 104a, § 18a und § 25a und b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), gut
55 000 wegen langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25
Absatz 5 AufenthG) und 17 500 Personen wegen dringender humanitärer oder
persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4 AufenthG). Etwa 9 500 Menschen verfügten
über einen Aufenthaltstitel infolge einer individuellen Härtefallentscheidung
nach § 23a AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken und lag Ende 2021 bei 472 000.
Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu ausreisepflichtigen Personen
sind nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zum Teil fehlerhaft
und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne Duldung können
beispielsweise das Land längst wieder verlassen haben, ohne registriert worden zu sein,
und viele angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich gar nicht
ausreisepflichtig (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12725 sowie https://mediendienst-integratio
n.de/artikel/niemand-weiss-wie-viele-ausreisepflichtige-es-genau-gibt.html und
https://www.proasyl.de/news/das-angebliche-abschiebungsvollzugsdefizit-stati
stisch-fragwuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/). Auf Nachfrage erläuterte das
damalige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Schreiben
vom 16. April 2020, dass es infolge von Überprüfungen von Datensätzen einen
Rückgang der Zahl der im AZR gespeicherten ausreisepflichtigen Personen
ohne Duldung um 26 Prozent gegeben habe, von gut 64 000 im April 2017 auf
47 317 Ende September 2019. Ausreisepflichtige ohne Duldung bleiben
demnach im AZR gespeichert, auch wenn sie nicht mehr in den Behörden
vorsprechen, bis die Ausländerbehörden Kenntnis von einem Fortzug erhalten. Auf
Anfragen der Fraktion DIE LINKE. hatte die Bundesregierung bereits
einräumen müssen, dass von den Ende 2009 im AZR vermerkten 70 000 angeblich
Ausreisepflichtigen ohne Duldung 40 000 im Rechtssinne gar nicht
ausreisepflichtig waren (vgl. Bundestagsdrucksache 17/4631, Antwort zu Frage 25).
242 000 der rund 293 000 zum Ende des Jahres 2021 Ausreisepflichtigen
verfügten über eine Duldung, etwa wegen medizinischer Abschiebungshindernisse
oder der Pflege von Angehörigen, wegen einer Ausbildung oder weil
Abschiebungen aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder zumutbar sind.
Wie viele Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht abgeschoben werden dürfen
oder sollen, wird im AZR nicht erfasst. Ein Drittel der Duldungen (32 Prozent)
wurde aus „sonstigen Gründen“ erteilt, das kann z. B. bei Asylfolgeanträgen
der Fall sein oder wenn enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen mit
Aufenthaltsrecht bestehen. Bei 30 Prozent der Geduldeten wurden „fehlende
Reisedokumente“ als Erteilungsgrund im AZR vermerkt, ohne dass die
Betroffenen dies zu vertreten hätten (vgl. hierzu Antworten zu Frage 4 und 12 auf
Bundestagsdrucksache 20/2496). Nur 10,5 Prozent der Duldungen wurde nach
§ 60b AufenthG erteilt, weil den Betroffenen unterstellt wird, dass sie ihre
Abschiebung vorwerfbar verhindern (durch Täuschung oder Nicht-Mitwirkung).
Obwohl die Regelung zu „Duldungen light“ nach § 60b AufenthG im August
2019 gesetzlich beschlossen und im März 2020 im AZR technisch umgesetzt
wurde, schätzt die Bundesregierung die Daten hierzu „noch nicht als valide“
ein, etwa wegen der „regelmäßig überlasteten Ausländerbehörden“ (Antwort zu
Frage 18a auf Bundestagsdrucksache 20/21048). Nach dem Koalitionsvertrag
zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP soll die „Duldung
light“ wieder abgeschafft werden (Koalitionsvertrag, „Mehr Fortschritt wagen“,
Zeile 4668).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2022?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge
(vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und
wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren, auch
bei den Unterfragen) lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2022?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
4. Bei wie vielen der in den Fragen 1 bis 3 benannten Personen war ein
Widerrufsverfahren in Bezug auf den erteilten Schutzstatus zum 30. Juni
2022 anhängig (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
nach Status differenzieren)?
5. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch
nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
6. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp-
Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger
als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2022?
7. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
(vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2022?
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum 30. Juni 2022 infolge verschiedener politischer Anordnungen in
der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach Bundesländern
differenzieren)?
9. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2022?
10. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2022?
11. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte jeweils
nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
12. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. 104b
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
13. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt
wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
a) Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Fiktionsbescheinigung über die Beantragung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde (bitte wie
in Frage 13 differenzieren)?
b) Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, die als Geflüchtete aus der Ukraine ein Schutzgesuch
geäußert haben (bitte wie in Frage 13 differenzieren)?
c) Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, die als ukrainische Geflüchtete kein Schutzgesuch
gestellt und keinen Titel erteilt bekommen haben (bitte wie in Frage 13
differenzieren)?
d) Bei wie vielen der in Frage 13b genannten Geflüchteten aus der
Ukraine war zum 30. Juni 2022 nach Angaben des AZR eine
erkennungsdienstliche (ED) Behandlung erfolgt (bitte jeweils in absoluten und
relativen Zahlen angeben)?
14. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2022?
15. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bzw.
4b (bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2022?
16. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
17. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte
nach Unterabsätzen bzw. Sätzen, Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und
Herkunftsländern für § 25a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere Untergliederung
vorgenommen werden kann), wie viele mit einer Duldung nach § 60a
Absatz 2b AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b
AufenthG (bitte wie oben differenzieren), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
18. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger
als drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach
Bundesländern, nach Alter (0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29, 30
bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre) und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten
Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so differenziert wie
möglich, und der Duldungen nach den §§ 60a, 60b, 60c und 60d
AufenthG, jeweils aufgelistet nach Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern, vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2022?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussagekraft der Daten im ARZ
zu Duldungen nach § 60b AufenthG inzwischen (vgl. Antwort zu
Frage 18a auf Bundestagsdrucksache 20/1048; bitte ausführen und
begründen)?
b) Wie bewertet die Bundesregierung die Zahl der Geduldeten mit
ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG im Vergleich zur Gesamtzahl der
Geduldeten?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass aufgrund der bislang vorliegenden Zahlen nicht
davon ausgegangen werden kann, dass eine Mehrheit der Geduldeten
vorwerfbar selbst dafür verantwortlich ist, dass ihre Abschiebung nicht
vollzogen werden kann, zumal auch die Bundesregierung davon
ausgeht, dass Probleme bei der Ausstellung von Pässen und
Passersatzpapieren „überwiegend nicht an von der ausreisepflichtigen Person
vorzunehmende (und ggf. als unzumutbar zu betrachtende) Handlungen“
anknüpfen (Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/2496),
und welche Schlussfolgerungen werden hieraus gegebenenfalls
gezogen?
c) Warum wurde die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP („Mehr Fortschritt wagen“, Zeile 4668)
vereinbarte Abschaffung der „Duldung light“ nicht im vom
Bundeskabinett am 6. Juli 2022 beschlossenen Gesetzentwurf zur Einführung eines
Chancen-Aufenthaltsrechts geregelt, obwohl dies nach Auffassung der
Fragestellenden in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zum
wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfs steht?
d) Warum wurde die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP („Mehr Fortschritt wagen“, Zeile 4670 ff.)
vereinbarte gesetzliche Regelung im Ausländerrecht zur Klärung der
Identität durch Versicherungen an Eides statt nicht in den vom
Bundeskabinett am 6. Juli 2022 beschlossenen Gesetzentwurf zur Einführung
eines Chancen-Aufenthaltsrechts aufgenommen, obwohl dies nach
Auffassung der Fragestellenden in einem engen inhaltlichen
Zusammenhang zum wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfs steht?
e) Warum wurde im vom Bundeskabinett am 6. Juli 2022 beschlossenen
Gesetzentwurf zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts eine
Regelung zum Ausschluss von sogenannten Identitätstäuschern
aufgenommen (§ 104c Absatz 1 Satz 2 AufenthG-E), obwohl im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP („Mehr
Fortschritt wagen“, Zeile 4659 ff.) dies gerade nicht als eine
Voraussetzung des Chancen-Aufenthaltsrechts benannt wurde, sondern vielmehr
innerhalb der einjährigen Geltungsdauer des Chancen-
Aufenthaltsrechts die übrigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht –
ausdrücklich genannt wurde ein „Identitätsnachweis“ – erfüllt werden
sollten (bitte begründen)?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Kritik von
Verbänden (etwa von Pro Asyl: https://www.proasyl.de/pressemitteilun
g/pro-asyl-zum-chancen-aufenthaltsrecht-noch-immer-zu-viele-huerde
n-fuer-eine-dauerhafte-perspektive/), dass deshalb Menschen wegen
praktischer Probleme bei der Passbeschaffung von der Regelung nicht
profitieren und es eine sehr divergierende Praxis der
Ausländerbehörden geben könnte (bitte ausführen)?
f) Auf welcher Datengrundlage wird im vom Bundeskabinett am 6. Juli
2022 beschlossenen Gesetzentwurf zur Einführung eines Chancen-
Aufenthaltsrechts von einer Zahl von 136 605 geduldeten Menschen
gesprochen, die seit mehr als fünf Jahren in Deutschland leben (z. B.
Seite 1 des Entwurfs), obwohl im diesbezüglichen Referentenentwurf
vom 27. Mai 2022 noch von 104 444 Geduldeten, die seit mehr als fünf
Jahren in Deutschland leben (beide Angaben zum Stichtag 31.
Dezember 2021), die Rede war, was den Angaben in der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 20/1024 entspricht,
und von welcher Zahl Geduldeter, die sich auf die Neuregelung
potentiell beziehen können, geht die Bundesregierung also aus (bitte
nachvollziehbar ausführen)?
g) Warum wurde im vom Bundeskabinett am 6. Juli 2022 beschlossenen
Gesetzentwurf zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts zwar
eine Regelung zur Beseitigung der Sprachnachweise im Ausland beim
Ehegattennachzug aufgenommen (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG-
E), dies aber auf den Familiennachzug im Rahmen der
Fachkräfteeinwanderung beschränkt, obwohl im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP („Mehr Fortschritt wagen“,
Zeile 4721 ff.) vereinbart wurde, einen Sprachnachweis beim
Ehegattennachzug generell auch erst nach der Ankunft in Deutschland
erbringen zu können (bitte begründen)?
h) Wie ist die aus Sicht der Fragestellenden daraus entstehende
Ungleichbehandlung von Ehegatten beim Familiennachzug mit dem
Gleichheitsgrundsatz vereinbar, da die neu vorgesehenen Ausnahmegründe
nicht etwa aus übergeordnetem EU-Recht folgen und für die
Fragestellenden nicht ersichtlich ist, weshalb eine Beschränkung des Rechts auf
Familienleben davon abhängig gemacht werden soll, welcher
Erwerbstätigkeit die in Deutschland lebende stammberechtigte Person nachgeht
(bitte ausführlich begründen)?
i) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass mit
der geplanten Neuregelung die ohnehin bereits bestehenden
zahlreichen Ausnahmeregelungen des § 30 AufenthG in Bezug auf die
Sprachnachweise beim Ehegattennachzug noch komplexer und
schwieriger nachzuvollziehen sein werden (bitte ausführen)?
j) Warum enthält der vom Bundeskabinett am 6. Juli 2022 beschlossene
Gesetzentwurf zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts zwar
Verbesserungen bei der Zulassung von Personen mit einer
Aufenthaltsgestattung zu Integrationskursen (§ 44 Absatz 4 AufenthG-E), nicht
aber für geduldete Personen, die demnach weiterhin nur mit einer ganz
spezifischen Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG zugelassen
werden könnten, obwohl im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP („Mehr Fortschritt wagen“, Zeile
4683 f.) vereinbart wurde, „für alle Menschen, die nach Deutschland
kommen“, Integrationskurse anbieten zu wollen, und die Beschränkung
auf einen bestimmten Duldungstyp in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
AufenthG nach Auffassung der Fragestellenden gesetzgeberisch leicht
aufzuheben wäre (bitte begründen)?
Wie viele Personen hatten zum 30. Juni 2022 eine Duldung nach § 60a
Absatz 2 Satz 3 AufenthG, wie viele Geduldete wurden 2021 bzw. im
ersten Halbjahr 2022 zu Integrationskursen zugelassen?
19. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
20. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden
bis heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und wie
lang ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
21. Wie viele in einem anderen Staat als Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannte Personen lebten zum 30. Juni
2022 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2022?
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 30. Juni 2022
in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit
(bitte nach Bundesländern differenzieren)?
23. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG (bitte
nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2022?
24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 durch das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) bzw. – soweit vorliegend – durch
Gerichte (bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 30. Juni
2022 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern, Jahr
der Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
26. Wie viele der ausreisepflichtigen abgelehnten Asylsuchenden waren bei
(rechtskräftiger) Ablehnung des Asylgesuchs bzw. zum Zeitpunkt ihrer
Einreise (bitte differenzieren) minderjährig bzw. unter 14 Jahre bzw. unter
sechs Jahre alt?
27. Wie viele Personen waren zum 30. Juni 2022 im Ausländerzentralregister
erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel noch eine Duldung oder eine
Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-Bürger
waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele abgelehnte
Asylsuchende und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende (bitte
jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
28. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 30. Juni
2022 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
29. Wie viele Personen hatten zum Stand 30. Juni 2022 einen Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
30. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach
Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über
17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren), und
wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
31. Wie viele ausländische Personen waren zum 30. Juni 2022 zur Festnahme
(mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung (bitte
differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele
dieser Personen lebten zum 30. Juni 2022 noch in Deutschland, und bei
wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im Jahr 2022?
32. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG: illegale Einreise/
Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 30. Juni 2022 im AZR erfasst,
und wie viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis
zum 30. Juni 2022 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zum
30. Juni 2022 noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2
Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
b) Wie viele Personen wurden bis zum 30. Juni 2022 aufgegriffen, die
über keinen Aufenthaltstitel verfügten bzw. deren Aufenthaltstitel bzw.
Visum abgelaufen war, und wie viele von ihnen stellten einen
Asylantrag (bitte differenzieren und jeweils auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und
Geschlecht differenziert antworten)?
33. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 30. Juni
2022 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung, wie viele
von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen waren
abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen befanden sich
nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen
Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach Bundesländern
und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
34. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es seit der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 20/1048 gegeben,
und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen des
Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen waren infolgedessen feststellbar
(bitte im Einzelnen auflisten und Korrekturen wenn möglich
quantifizieren)?
Welche Tätigkeiten und Projekte hat insbesondere der Beauftragte für
Datenqualität zuletzt mit welchen Erfolgen unternommen bzw. sind für die
Zukunft geplant (bitte im Einzelnen auflisten)?
35. Ist die in der Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/1048
angekündigte „zeitnahe Datenbereinigung“ in Bezug auf Datensätze zu
unerlaubt eingereisten bzw. aufhältigen Personen, denen keine aktenführende
Behörde zugeordnet wurde, inzwischen erfolgt (bitte ausführen), und wenn
nein, warum nicht, wenn ja, zu welchen konkreten Änderungen des
Datenmaterials in Bezug auf die Zahl ausreisepflichtiger Personen im AZR hat
dies geführt (bitte so konkret wie möglich und bundesländerdifferenziert
darlegen)?
36. Woran scheiterte es konkret, dass sich Bund und Länder nach fast
dreijährigen Beratungen und Gesprächen nicht darauf einigen konnten, inwieweit
Personen statistisch als freiwillig ausgereist erfasst werden können, bei
denen im AZR „Fortzug nach unbekannt“ eingetragen ist (vgl. Antwort zu
Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 20/1024; bitte nachvollziehbar
darlegen)?
Was sind die geeinten Kriterien der Workshop-Reihe „Datenqualität im
AZR“, unter welchen Bedingungen die Meldung „Fortzug nach
unbekannt“ an das AZR erfolgen soll (vgl. ebd.; bitte auflisten und
nachvollziehbar ausführen)?
37. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum 30. Juni 2022 lebenden Geduldeten bzw. Asylsuchenden
berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und wie
vielen von ihnen wurde dies im Jahr 2021 erlaubt bzw. versagt (bitte
jeweils nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren und
zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten)?
Berlin, den 12. Juli 2022
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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