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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge mit Stand 30. Juni 2022
(insgesamt 37 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
26.08.2022
Antwortdauer
35 Tage
Aktualisiert
24.01.2024
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/288322.07.2022
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge mit Stand 30. Juni 2022
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates
Gürpinar, Dr. André Hahn, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia
Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin
Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge mit Stand
30. Juni 2022
Asylstatistiken beinhalten meist nur Zugangs-, Antrags- und
Anerkennungsbzw. Ablehnungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden
anerkannten, abgelehnten oder (noch) nicht anerkannten Geflüchteten und genauere
Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer verfügbar,
weshalb die Fraktion DIE LINKE. sie seit dem Jahr 2008 regelmäßig erfragt
(vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt Bundestagsdrucksache
20/1048).
Seit 2017 stellt auch das Statistische Bundesamt eine detaillierte Erhebung zu
in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf der Datengrundlage des
Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellsc
haft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/_tabellen-innen-sch
utzsuchende.html). Als „Schutzsuchende“ gelten dabei anerkannte Flüchtlinge
genauso wie z. B. Asylsuchende, entscheidend ist für diese Erhebung die
„Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien humanitärer
Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich untersucht,
inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte Visa-Overstayers
(ohne Asylantragstellung) fallen damit aus dieser Statistik heraus, selbst wenn
sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die Gesamtzahl der
Geflüchteten auf Basis der Anfragen der Fraktion DIE LINKE. wird aufgrund des
aktuellen Status der hier lebenden Personen nach Angaben des AZR ermittelt,
wobei ebenfalls nicht nur anerkannte Flüchtlinge, sondern auch Asylsuchende,
Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären Aufenthaltstitel
berücksichtigt werden. Trotz solcher Erfassungsunterschiede im Detail entspricht die vom
Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtzahl aller Geflüchteten mit
unterschiedlichen Aufenthaltsstatus in etwa der Summe, die sich aufgrund der
Anfragen der Fraktion DIE LINKE. errechnen lässt. Für das Jahr 2020 waren dies
knapp 1,9 Millionen Menschen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/28234 und
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_340_22
5.html).
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der Geflüchteten in Deutschland von
über 1 Million auf unter 400 000 gesunken. Die Zahl der anerkannten
Flüchtlinge hatte sich von über 200 000 im Jahr 1997 auf 113 000 im Jahr 2011
reduziert, vor allem infolge zehntausender Asylwiderrufe, aber auch durch
Einbürgerungen und Ausreisen. Seit 2012 steigt die Gesamtzahl hier lebender Ge-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2883
20. Wahlperiode 22.07.2022
flüchteter wieder an, insbesondere Schutzsuchende aus Syrien sorgten für einen
deutlichen Anstieg der Zahl anerkannter Flüchtlinge auf insgesamt knapp
805 000 Ende 2021. Zudem hatten 256 000 Geflüchtete, viele ebenfalls aus
Syrien, einen sogenannten subsidiären Schutzstatus. 136 000 Menschen,
mehrheitlich aus Afghanistan, lebten Ende 2021 mit nationalem Abschiebungsschutz
in Deutschland (alle Angaben, auch im Folgenden, auf Bundestagsdrucksache
20/1048).
Etwa 84 500 Personen verfügten Ende 2021 über eine Aufenthaltserlaubnis
infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1,
§ 104a, § 18a und § 25a und b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), gut
55 000 wegen langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25
Absatz 5 AufenthG) und 17 500 Personen wegen dringender humanitärer oder
persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4 AufenthG). Etwa 9 500 Menschen verfügten
über einen Aufenthaltstitel infolge einer individuellen Härtefallentscheidung
nach § 23a AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken und lag Ende 2021 bei 472 000.
Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu ausreisepflichtigen Personen
sind nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zum Teil fehlerhaft
und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne Duldung können
beispielsweise das Land längst wieder verlassen haben, ohne registriert worden zu sein,
und viele angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich gar nicht
ausreisepflichtig (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12725 sowie https://mediendienst-integratio
n.de/artikel/niemand-weiss-wie-viele-ausreisepflichtige-es-genau-gibt.html und
https://www.proasyl.de/news/das-angebliche-abschiebungsvollzugsdefizit-stati
stisch-fragwuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/). Auf Nachfrage erläuterte das
damalige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Schreiben
vom 16. April 2020, dass es infolge von Überprüfungen von Datensätzen einen
Rückgang der Zahl der im AZR gespeicherten ausreisepflichtigen Personen
ohne Duldung um 26 Prozent gegeben habe, von gut 64 000 im April 2017 auf
47 317 Ende September 2019. Ausreisepflichtige ohne Duldung bleiben
demnach im AZR gespeichert, auch wenn sie nicht mehr in den Behörden
vorsprechen, bis die Ausländerbehörden Kenntnis von einem Fortzug erhalten. Auf
Anfragen der Fraktion DIE LINKE. hatte die Bundesregierung bereits
einräumen müssen, dass von den Ende 2009 im AZR vermerkten 70 000 angeblich
Ausreisepflichtigen ohne Duldung 40 000 im Rechtssinne gar nicht
ausreisepflichtig waren (vgl. Bundestagsdrucksache 17/4631, Antwort zu Frage 25).
242 000 der rund 293 000 zum Ende des Jahres 2021 Ausreisepflichtigen
verfügten über eine Duldung, etwa wegen medizinischer Abschiebungshindernisse
oder der Pflege von Angehörigen, wegen einer Ausbildung oder weil
Abschiebungen aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder zumutbar sind.
Wie viele Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht abgeschoben werden dürfen
oder sollen, wird im AZR nicht erfasst. Ein Drittel der Duldungen (32 Prozent)
wurde aus „sonstigen Gründen“ erteilt, das kann z. B. bei Asylfolgeanträgen
der Fall sein oder wenn enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen mit
Aufenthaltsrecht bestehen. Bei 30 Prozent der Geduldeten wurden „fehlende
Reisedokumente“ als Erteilungsgrund im AZR vermerkt, ohne dass die
Betroffenen dies zu vertreten hätten (vgl. hierzu Antworten zu Frage 4 und 12 auf
Bundestagsdrucksache 20/2496). Nur 10,5 Prozent der Duldungen wurde nach
§ 60b AufenthG erteilt, weil den Betroffenen unterstellt wird, dass sie ihre
Abschiebung vorwerfbar verhindern (durch Täuschung oder Nicht-Mitwirkung).
Obwohl die Regelung zu „Duldungen light“ nach § 60b AufenthG im August
2019 gesetzlich beschlossen und im März 2020 im AZR technisch umgesetzt
wurde, schätzt die Bundesregierung die Daten hierzu „noch nicht als valide“
ein, etwa wegen der „regelmäßig überlasteten Ausländerbehörden“ (Antwort zu
Frage 18a auf Bundestagsdrucksache 20/21048). Nach dem Koalitionsvertrag
zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP soll die „Duldung
light“ wieder abgeschafft werden (Koalitionsvertrag, „Mehr Fortschritt wagen“,
Zeile 4668).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2022?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge
(vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und
wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren, auch
bei den Unterfragen) lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2022?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
4. Bei wie vielen der in den Fragen 1 bis 3 benannten Personen war ein
Widerrufsverfahren in Bezug auf den erteilten Schutzstatus zum 30. Juni
2022 anhängig (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
nach Status differenzieren)?
5. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch
nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
6. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp-
Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger
als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2022?
7. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
(vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2022?
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum 30. Juni 2022 infolge verschiedener politischer Anordnungen in
der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach Bundesländern
differenzieren)?
9. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2022?
10. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2022?
11. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte jeweils
nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
12. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. 104b
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
13. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt
wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
a) Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Fiktionsbescheinigung über die Beantragung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde (bitte wie
in Frage 13 differenzieren)?
b) Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, die als Geflüchtete aus der Ukraine ein Schutzgesuch
geäußert haben (bitte wie in Frage 13 differenzieren)?
c) Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, die als ukrainische Geflüchtete kein Schutzgesuch
gestellt und keinen Titel erteilt bekommen haben (bitte wie in Frage 13
differenzieren)?
d) Bei wie vielen der in Frage 13b genannten Geflüchteten aus der
Ukraine war zum 30. Juni 2022 nach Angaben des AZR eine
erkennungsdienstliche (ED) Behandlung erfolgt (bitte jeweils in absoluten und
relativen Zahlen angeben)?
14. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2022?
15. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bzw.
4b (bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2022?
16. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
17. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte
nach Unterabsätzen bzw. Sätzen, Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und
Herkunftsländern für § 25a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere Untergliederung
vorgenommen werden kann), wie viele mit einer Duldung nach § 60a
Absatz 2b AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b
AufenthG (bitte wie oben differenzieren), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
18. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger
als drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach
Bundesländern, nach Alter (0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29, 30
bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre) und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten
Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so differenziert wie
möglich, und der Duldungen nach den §§ 60a, 60b, 60c und 60d
AufenthG, jeweils aufgelistet nach Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern, vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2022?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussagekraft der Daten im ARZ
zu Duldungen nach § 60b AufenthG inzwischen (vgl. Antwort zu
Frage 18a auf Bundestagsdrucksache 20/1048; bitte ausführen und
begründen)?
b) Wie bewertet die Bundesregierung die Zahl der Geduldeten mit
ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG im Vergleich zur Gesamtzahl der
Geduldeten?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass aufgrund der bislang vorliegenden Zahlen nicht
davon ausgegangen werden kann, dass eine Mehrheit der Geduldeten
vorwerfbar selbst dafür verantwortlich ist, dass ihre Abschiebung nicht
vollzogen werden kann, zumal auch die Bundesregierung davon
ausgeht, dass Probleme bei der Ausstellung von Pässen und
Passersatzpapieren „überwiegend nicht an von der ausreisepflichtigen Person
vorzunehmende (und ggf. als unzumutbar zu betrachtende) Handlungen“
anknüpfen (Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/2496),
und welche Schlussfolgerungen werden hieraus gegebenenfalls
gezogen?
c) Warum wurde die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP („Mehr Fortschritt wagen“, Zeile 4668)
vereinbarte Abschaffung der „Duldung light“ nicht im vom
Bundeskabinett am 6. Juli 2022 beschlossenen Gesetzentwurf zur Einführung eines
Chancen-Aufenthaltsrechts geregelt, obwohl dies nach Auffassung der
Fragestellenden in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zum
wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfs steht?
d) Warum wurde die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP („Mehr Fortschritt wagen“, Zeile 4670 ff.)
vereinbarte gesetzliche Regelung im Ausländerrecht zur Klärung der
Identität durch Versicherungen an Eides statt nicht in den vom
Bundeskabinett am 6. Juli 2022 beschlossenen Gesetzentwurf zur Einführung
eines Chancen-Aufenthaltsrechts aufgenommen, obwohl dies nach
Auffassung der Fragestellenden in einem engen inhaltlichen
Zusammenhang zum wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfs steht?
e) Warum wurde im vom Bundeskabinett am 6. Juli 2022 beschlossenen
Gesetzentwurf zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts eine
Regelung zum Ausschluss von sogenannten Identitätstäuschern
aufgenommen (§ 104c Absatz 1 Satz 2 AufenthG-E), obwohl im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP („Mehr
Fortschritt wagen“, Zeile 4659 ff.) dies gerade nicht als eine
Voraussetzung des Chancen-Aufenthaltsrechts benannt wurde, sondern vielmehr
innerhalb der einjährigen Geltungsdauer des Chancen-
Aufenthaltsrechts die übrigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht –
ausdrücklich genannt wurde ein „Identitätsnachweis“ – erfüllt werden
sollten (bitte begründen)?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Kritik von
Verbänden (etwa von Pro Asyl: https://www.proasyl.de/pressemitteilun
g/pro-asyl-zum-chancen-aufenthaltsrecht-noch-immer-zu-viele-huerde
n-fuer-eine-dauerhafte-perspektive/), dass deshalb Menschen wegen
praktischer Probleme bei der Passbeschaffung von der Regelung nicht
profitieren und es eine sehr divergierende Praxis der
Ausländerbehörden geben könnte (bitte ausführen)?
f) Auf welcher Datengrundlage wird im vom Bundeskabinett am 6. Juli
2022 beschlossenen Gesetzentwurf zur Einführung eines Chancen-
Aufenthaltsrechts von einer Zahl von 136 605 geduldeten Menschen
gesprochen, die seit mehr als fünf Jahren in Deutschland leben (z. B.
Seite 1 des Entwurfs), obwohl im diesbezüglichen Referentenentwurf
vom 27. Mai 2022 noch von 104 444 Geduldeten, die seit mehr als fünf
Jahren in Deutschland leben (beide Angaben zum Stichtag 31.
Dezember 2021), die Rede war, was den Angaben in der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 20/1024 entspricht,
und von welcher Zahl Geduldeter, die sich auf die Neuregelung
potentiell beziehen können, geht die Bundesregierung also aus (bitte
nachvollziehbar ausführen)?
g) Warum wurde im vom Bundeskabinett am 6. Juli 2022 beschlossenen
Gesetzentwurf zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts zwar
eine Regelung zur Beseitigung der Sprachnachweise im Ausland beim
Ehegattennachzug aufgenommen (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG-
E), dies aber auf den Familiennachzug im Rahmen der
Fachkräfteeinwanderung beschränkt, obwohl im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP („Mehr Fortschritt wagen“,
Zeile 4721 ff.) vereinbart wurde, einen Sprachnachweis beim
Ehegattennachzug generell auch erst nach der Ankunft in Deutschland
erbringen zu können (bitte begründen)?
h) Wie ist die aus Sicht der Fragestellenden daraus entstehende
Ungleichbehandlung von Ehegatten beim Familiennachzug mit dem
Gleichheitsgrundsatz vereinbar, da die neu vorgesehenen Ausnahmegründe
nicht etwa aus übergeordnetem EU-Recht folgen und für die
Fragestellenden nicht ersichtlich ist, weshalb eine Beschränkung des Rechts auf
Familienleben davon abhängig gemacht werden soll, welcher
Erwerbstätigkeit die in Deutschland lebende stammberechtigte Person nachgeht
(bitte ausführlich begründen)?
i) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass mit
der geplanten Neuregelung die ohnehin bereits bestehenden
zahlreichen Ausnahmeregelungen des § 30 AufenthG in Bezug auf die
Sprachnachweise beim Ehegattennachzug noch komplexer und
schwieriger nachzuvollziehen sein werden (bitte ausführen)?
j) Warum enthält der vom Bundeskabinett am 6. Juli 2022 beschlossene
Gesetzentwurf zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts zwar
Verbesserungen bei der Zulassung von Personen mit einer
Aufenthaltsgestattung zu Integrationskursen (§ 44 Absatz 4 AufenthG-E), nicht
aber für geduldete Personen, die demnach weiterhin nur mit einer ganz
spezifischen Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG zugelassen
werden könnten, obwohl im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP („Mehr Fortschritt wagen“, Zeile
4683 f.) vereinbart wurde, „für alle Menschen, die nach Deutschland
kommen“, Integrationskurse anbieten zu wollen, und die Beschränkung
auf einen bestimmten Duldungstyp in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
AufenthG nach Auffassung der Fragestellenden gesetzgeberisch leicht
aufzuheben wäre (bitte begründen)?
Wie viele Personen hatten zum 30. Juni 2022 eine Duldung nach § 60a
Absatz 2 Satz 3 AufenthG, wie viele Geduldete wurden 2021 bzw. im
ersten Halbjahr 2022 zu Integrationskursen zugelassen?
19. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
20. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden
bis heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und wie
lang ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
21. Wie viele in einem anderen Staat als Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannte Personen lebten zum 30. Juni
2022 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2022?
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 30. Juni 2022
in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit
(bitte nach Bundesländern differenzieren)?
23. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG (bitte
nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2022?
24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 durch das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) bzw. – soweit vorliegend – durch
Gerichte (bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 30. Juni
2022 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern, Jahr
der Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
26. Wie viele der ausreisepflichtigen abgelehnten Asylsuchenden waren bei
(rechtskräftiger) Ablehnung des Asylgesuchs bzw. zum Zeitpunkt ihrer
Einreise (bitte differenzieren) minderjährig bzw. unter 14 Jahre bzw. unter
sechs Jahre alt?
27. Wie viele Personen waren zum 30. Juni 2022 im Ausländerzentralregister
erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel noch eine Duldung oder eine
Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-Bürger
waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele abgelehnte
Asylsuchende und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende (bitte
jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
28. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 30. Juni
2022 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
29. Wie viele Personen hatten zum Stand 30. Juni 2022 einen Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
30. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach
Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über
17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren), und
wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
31. Wie viele ausländische Personen waren zum 30. Juni 2022 zur Festnahme
(mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung (bitte
differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele
dieser Personen lebten zum 30. Juni 2022 noch in Deutschland, und bei
wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im Jahr 2022?
32. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG: illegale Einreise/
Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 30. Juni 2022 im AZR erfasst,
und wie viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis
zum 30. Juni 2022 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zum
30. Juni 2022 noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2
Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
b) Wie viele Personen wurden bis zum 30. Juni 2022 aufgegriffen, die
über keinen Aufenthaltstitel verfügten bzw. deren Aufenthaltstitel bzw.
Visum abgelaufen war, und wie viele von ihnen stellten einen
Asylantrag (bitte differenzieren und jeweils auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und
Geschlecht differenziert antworten)?
33. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 30. Juni
2022 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung, wie viele
von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen waren
abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen befanden sich
nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen
Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach Bundesländern
und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
34. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es seit der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 20/1048 gegeben,
und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen des
Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen waren infolgedessen feststellbar
(bitte im Einzelnen auflisten und Korrekturen wenn möglich
quantifizieren)?
Welche Tätigkeiten und Projekte hat insbesondere der Beauftragte für
Datenqualität zuletzt mit welchen Erfolgen unternommen bzw. sind für die
Zukunft geplant (bitte im Einzelnen auflisten)?
35. Ist die in der Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/1048
angekündigte „zeitnahe Datenbereinigung“ in Bezug auf Datensätze zu
unerlaubt eingereisten bzw. aufhältigen Personen, denen keine aktenführende
Behörde zugeordnet wurde, inzwischen erfolgt (bitte ausführen), und wenn
nein, warum nicht, wenn ja, zu welchen konkreten Änderungen des
Datenmaterials in Bezug auf die Zahl ausreisepflichtiger Personen im AZR hat
dies geführt (bitte so konkret wie möglich und bundesländerdifferenziert
darlegen)?
36. Woran scheiterte es konkret, dass sich Bund und Länder nach fast
dreijährigen Beratungen und Gesprächen nicht darauf einigen konnten, inwieweit
Personen statistisch als freiwillig ausgereist erfasst werden können, bei
denen im AZR „Fortzug nach unbekannt“ eingetragen ist (vgl. Antwort zu
Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 20/1024; bitte nachvollziehbar
darlegen)?
Was sind die geeinten Kriterien der Workshop-Reihe „Datenqualität im
AZR“, unter welchen Bedingungen die Meldung „Fortzug nach
unbekannt“ an das AZR erfolgen soll (vgl. ebd.; bitte auflisten und
nachvollziehbar ausführen)?
37. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum 30. Juni 2022 lebenden Geduldeten bzw. Asylsuchenden
berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und wie
vielen von ihnen wurde dies im Jahr 2021 erlaubt bzw. versagt (bitte
jeweils nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren und
zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten)?
Berlin, den 12. Juli 2022
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
BT20/320126.08.2022
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/2883 - Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge mit Stand 30. Juni 2022
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Anke Domscheit-Berg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/2883 –
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge mit Stand
30. Juni 2022
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Asylstatistiken beinhalten meist nur Zugangs-, Antrags- und
Anerkennungsbzw. Ablehnungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden
anerkannten, abgelehnten oder (noch) nicht anerkannten Geflüchteten und genauere
Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer
verfügbar, weshalb die Fraktion DIE LINKE. sie seit dem Jahr 2008 regelmäßig
erfragt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt
Bundestagsdrucksache 20/1048).
Seit 2017 stellt auch das Statistische Bundesamt eine detaillierte Erhebung zu
in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf der Datengrundlage des
Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesells
chaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/_tabellen-innen-s
chutzsuchende.html). Als „Schutzsuchende“ gelten dabei anerkannte
Flüchtlinge genauso wie z. B. Asylsuchende, entscheidend ist für diese Erhebung die
„Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien humanitärer
Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich untersucht,
inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte Visa-
Overstayers (ohne Asylantragstellung) fallen damit aus dieser Statistik heraus,
selbst wenn sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die
Gesamtzahl der Geflüchteten auf Basis der Anfragen der Fraktion DIE LINKE.
wird aufgrund des aktuellen Status der hier lebenden Personen nach Angaben
des AZR ermittelt, wobei ebenfalls nicht nur anerkannte Flüchtlinge, sondern
auch Asylsuchende, Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären
Aufenthaltstitel berücksichtigt werden. Trotz solcher Erfassungsunterschiede im
Detail entspricht die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtzahl aller
Geflüchteten mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus in etwa der Summe, die
sich aufgrund der Anfragen der Fraktion DIE LINKE. errechnen lässt. Für das
Jahr 2020 waren dies knapp 1,9 Millionen Menschen (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/28234 und https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/20
21/07/PD21_340_225.html).
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der Geflüchteten in Deutschland von
über 1 Million auf unter 400 000 gesunken. Die Zahl der anerkannten
Flüchtlinge hatte sich von über 200 000 im Jahr 1997 auf 113 000 im Jahr 2011
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3201
20. Wahlperiode 26.08.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 25. August 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
reduziert, vor allem infolge zehntausender Asylwiderrufe, aber auch durch
Einbürgerungen und Ausreisen. Seit 2012 steigt die Gesamtzahl hier lebender
Geflüchteter wieder an, insbesondere Schutzsuchende aus Syrien sorgten für
einen deutlichen Anstieg der Zahl anerkannter Flüchtlinge auf insgesamt
knapp 805 000 Ende 2021. Zudem hatten 256 000 Geflüchtete, viele ebenfalls
aus Syrien, einen sogenannten subsidiären Schutzstatus. 136 000 Menschen,
mehrheitlich aus Afghanistan, lebten Ende 2021 mit nationalem
Abschiebungsschutz in Deutschland (alle Angaben, auch im Folgenden, auf
Bundestagsdrucksache 20/1048).
Etwa 84 500 Personen verfügten Ende 2021 über eine Aufenthaltserlaubnis
infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1,
§ 104a, § 18a und § 25a und b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), gut
55 000 wegen langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25
Absatz 5 AufenthG) und 17 500 Personen wegen dringender humanitärer oder
persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4 AufenthG). Etwa 9 500 Menschen
verfügten über einen Aufenthaltstitel infolge einer individuellen
Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken und lag Ende 2021 bei 472 000.
Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu ausreisepflichtigen Personen
sind nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zum Teil fehlerhaft
und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne Duldung können
beispielsweise das Land längst wieder verlassen haben, ohne registriert worden
zu sein, und viele angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich gar nicht
ausreisepflichtig (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12725 sowie https://mediendiens
t-integration.de/artikel/niemand-weiss-wie-viele-ausreisepflichtige-es-genau-g
ibt.html und https://www.proasyl.de/news/das-angebliche-abschiebungsvollzu
gsdefizit-statistisch-fragwuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/). Auf Nachfrage
erläuterte das damalige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
mit Schreiben vom 16. April 2020, dass es infolge von Überprüfungen von
Datensätzen einen Rückgang der Zahl der im AZR gespeicherten
ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung um 26 Prozent gegeben habe, von gut
64 000 im April 2017 auf 47 317 Ende September 2019. Ausreisepflichtige
ohne Duldung bleiben demnach im AZR gespeichert, auch wenn sie nicht
mehr in den Behörden vorsprechen, bis die Ausländerbehörden Kenntnis von
einem Fortzug erhalten. Auf Anfragen der Fraktion DIE LINKE. hatte die
Bundesregierung bereits einräumen müssen, dass von den Ende 2009 im AZR
vermerkten 70 000 angeblich Ausreisepflichtigen ohne Duldung 40 000 im
Rechtssinne gar nicht ausreisepflichtig waren (vgl. Bundestagsdrucksache
17/4631, Antwort zu Frage 25).
242 000 der rund 293 000 zum Ende des Jahres 2021 Ausreisepflichtigen
verfügten über eine Duldung, etwa wegen medizinischer
Abschiebungshindernisse oder der Pflege von Angehörigen, wegen einer Ausbildung oder weil
Abschiebungen aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder
zumutbar sind. Wie viele Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht abgeschoben
werden dürfen oder sollen, wird im AZR nicht erfasst. Ein Drittel der
Duldungen (32 Prozent) wurde aus „sonstigen Gründen“ erteilt, das kann z. B. bei
Asylfolgeanträgen der Fall sein oder wenn enge verwandtschaftliche
Beziehungen zu Personen mit Aufenthaltsrecht bestehen. Bei 30 Prozent der
Geduldeten wurden „fehlende Reisedokumente“ als Erteilungsgrund im AZR
vermerkt, ohne dass die Betroffenen dies zu vertreten hätten (vgl. hierzu
Antworten zu Frage 4 und 12 auf Bundestagsdrucksache 20/2496). Nur 10,5 Prozent
der Duldungen wurde nach § 60b AufenthG erteilt, weil den Betroffenen
unterstellt wird, dass sie ihre Abschiebung vorwerfbar verhindern (durch
Täuschung oder Nicht-Mitwirkung). Obwohl die Regelung zu „Duldungen light“
nach § 60b AufenthG im August 2019 gesetzlich beschlossen und im März
2020 im AZR technisch umgesetzt wurde, schätzt die Bundesregierung die
Daten hierzu „noch nicht als valide“ ein, etwa wegen der „regelmäßig
überlasteten Ausländerbehörden“ (Antwort zu Frage 18a auf Bundestagsdrucksache
20/21048). Nach dem Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP soll die „Duldung light“ wieder abgeschafft werden
(Koalitionsvertrag, „Mehr Fortschritt wagen“, Zeile 4668).
1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 30. Juni 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2022?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren 44.313 Personen mit einer Asylberechtigung
im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst, darunter 25.912 männliche und
18.363 weibliche sowie 35 Personen mit unbekanntem Geschlecht und drei
Personen mit dem Geschlecht divers. 6.480 Personen waren unter 18 Jahre alt,
37.830 Personen 18 Jahre und älter, und bei drei Personen ist das Alter
unbekannt. 12.526 Personen lebten seit weniger als sechs Jahren in Deutschland,
31.775 Personen sechs Jahre oder länger. Bei zwölf Personen ist die
Aufenthaltsdauer unbekannt. 1.535 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2022.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
Die Fragen 1a bis 1c werden zusammen beantwortet.
Die Verteilung auf den jeweiligen Aufenthaltsstatus, die
Hauptstaatsangehörigkeiten sowie die Länder können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Asylberechtigte insgesamt 44.313
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 57,1
befristete Aufenthaltsrechte 40,4
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 2,5
Asylberechtigte insgesamt 44.313
darunter:
Türkei 12.357
Syrien 6.584
Iran 5.484
Afghanistan 2.481
Irak 1.884
Eritrea 1.431
Russische Föderation 1.334
Sri Lanka 1.198
Kosovo 919
Ungeklärt 789
China 598
Äthiopien 567
Pakistan 567
Polen 545
Vietnam 483
Asylberechtigte insgesamt 44.313
Länder
Baden-Württemberg 5.183
Bayern 4.458
Berlin 2.610
Brandenburg 297
Bremen 608
Hamburg 1.734
Hessen 5.084
Mecklenburg-Vorpommern 145
Niedersachsen 5.092
Nordrhein-Westfalen 14.093
Rheinland-Pfalz 1.449
Saarland 766
Sachsen 1.023
Sachsen-Anhalt 321
Schleswig-Holstein 1.107
Thüringen 343
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge
(vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren
und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren 767.217 Personen mit Flüchtlingsschutz
nach § 3 des Asylgesetzes (AsylG) i. V. m. § 60 Absatz 1 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im AZR erfasst, darunter 475.619 männliche und
291.001 weibliche, elf diverse und 586 Personen mit unbekanntem Geschlecht.
264.590 Personen waren unter 18 Jahre alt, 502.611 Personen 18 Jahre und
älter, und bei 16 Personen ist das Alter unbekannt. 223.256 Personen lebten seit
weniger als sechs Jahren in Deutschland, 543.627 Personen sechs Jahre oder
länger. Bei 334 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 21.995 Personen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
Die Fragen 2a bis 2c werden zusammen beantwortet.
Die Verteilung auf den jeweiligen Aufenthaltsstatus, die
Hauptstaatsangehörigkeiten sowie die Länder können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Personen mit Flüchtlingsschutz insgesamt 767.217
davon mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 16,5
befristete Aufenthaltsrechte 81,6
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 1,9
Personen mit
Flüchtlingsschutz
Deutschland 767.217
darunter:
Syrien 400.729
Irak 108.951
Afghanistan 54.498
Eritrea 44.985
Iran 38.149
Ungeklärt 26.628
Türkei 22.962
Somalia 17.018
Staatenlos 9.574
Pakistan 6.960
Russische Föderation 4.538
Nigeria 4.043
Äthiopien 3.184
Guinea 2.454
Aserbaidschan 2.098
Personen mit Flüchtlingsschutz 767.217
Länder
Baden-Württemberg 81.103
Bayern 82.256
Berlin 35.501
Brandenburg 11.697
Bremen 15.129
Hamburg 22.171
Hessen 67.777
Mecklenburg-Vorpommern 8.478
Niedersachsen 87.446
Nordrhein-Westfalen 225.588
Rheinland-Pfalz 33.534
Saarland 18.993
Sachsen 20.669
Sachsen-Anhalt 16.463
Schleswig-Holstein 27.215
Thüringen 13.197
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren,
auch bei den Unterfragen) lebten zum 30. Juni 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2022?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär
Schutzberechtigten?
Die Fragen 3 und 3a werden zusammen beantwortet.
Im AZR werden Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alt. des
AufenthG (subsidiärer Schutz) und nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(Abschiebungsverbote) gespeichert.
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren 265.886 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG (subsidiärer Schutz)
erfasst, davon 154.513 männliche, 111.189 weibliche und 184 Personen mit
unbekanntem Geschlecht. 82.496 Personen waren unter 18 Jahre alt, 183.381
Personen 18 Jahre und älter, und bei neun Personen ist das Alter unbekannt.
103.016 Personen lebten seit weniger als sechs Jahren in Deutschland, 162.609
Personen sechs Jahre und länger. Bei 261 Personen ist die Aufenthaltsdauer
unbekannt. 10.171 Personen erhielten den Status erstmalig im Jahr 2022.
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG waren 142.438
Personen zum Stichtag 30. Juni 2022 erfasst, davon 77.873 männliche, 64.445
weibliche und 119 mit unbekanntem Geschlecht sowie eine diverse Person.
48.468 Personen waren unter 18 Jahre alt, 93.948 Personen 18 Jahre und älter,
und bei 22 Personen ist das Alter unbekannt. 42.389 Personen lebten seit
weniger als sechs Jahren in Deutschland und 99.925 Personen sechs Jahre und
länger. Bei 124 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 8.326 Personen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022.
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
Die Fragen 3b und 3c werden zusammen beantwortet.
Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten und auf die Länder kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG
(subsidiärer Schutz)
Staatsangehörigkeiten gesamt 265.886
darunter:
Syrien 181.271
Irak 23.347
Afghanistan 18.412
Eritrea 13.506
Somalia 7.195
Ungeklärt 6.607
Jemen 2.152
Staatenlos 1.893
Iran 1.491
Russische Föderation 1.255
Libyen 888
Sudan (ohne Südsudan) 754
Nigeria 621
Libanon 597
Türkei 515
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 3 AufenthG
Staatsangehörigkeiten gesamt 142.438
darunter:
Afghanistan 85.575
Irak 8.926
Syrien 6.294
Nigeria 5.414
Somalia 5.226
Äthiopien 2.485
Russische Föderation 2.260
Eritrea 2.234
Kosovo 1.679
Armenien 1.633
Ungeklärt 1.504
Iran 1.274
Türkei 1.166
Guinea 1.135
Pakistan 1.043
Bundesland
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 2
Satz 1, 2. Alt.
AufenthG
(subsidiärer Schutz)
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 3
AufenthG
in Deutschland gesamt 265.886 142.438
darunter in:
Baden-Württemberg 21.568 14.892
Bayern 21.173 18.892
Berlin 18.830 8.866
Brandenburg 5.282 3.325
Bremen 3.925 1.813
Hamburg 5.968 8.301
Hessen 22.006 16.857
Mecklenburg-Vorpommern 2.493 1.488
Niedersachsen 31.704 13.418
Nordrhein-Westfalen 80.156 28.087
Rheinland-Pfalz 16.238 6.281
Saarland 4.784 1.180
Sachsen 7.262 5.292
Sachsen-Anhalt 6.272 3.407
Schleswig-Holstein 13.540 7.278
Thüringen 4.685 3.061
4. Bei wie vielen der in den Fragen 1 bis 3 benannten Personen war ein
Widerrufsverfahren in Bezug auf den erteilten Schutzstatus zum 30. Juni
2022 anhängig (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
nach Status differenzieren)?
Die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 basieren auf Daten des AZR. Anhängige
Widerrufsverfahren werden im AZR jedoch nicht erfasst. Nach Daten des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die keine Unterscheidung
nach „aufhältig“ oder „nicht aufhältig“ oder nach dem jeweiligen Schutzstatus
treffen, waren 112.315 Widerrufsprüfverfahren zum Stichtag 30. Juni 2022
eingeleitet und anhängig. Die Verteilung nach Hauptherkunftsländern kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
01.01.–30.06.2022 Anhängige Widerrufs-prüfverfahren
Staatsangehörigkeiten gesamt 112.315
darunter:
Syrien 47.918
Irak 15.183
Afghanistan 11.376
Türkei 6.813
Iran 6.743
Eritrea 4.850
Ungeklärt 4.292
Somalia 3.392
Pakistan 1.348
Russische Föderation 1.317
Staatenlos 1.271
Nigeria 1.129
Guinea 607
Äthiopien 539
Sudan 434
5. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch
nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren im AZR 21.761 Personen mit Widerruf/
Rücknahme eines Schutzstatus erfasst. 1.610 Personen lebten seit weniger als
sechs Jahren in Deutschland, 20.150 Personen sechs Jahre und länger. Bei einer
Person ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. Die Verteilung nach
Aufenthaltsstatus und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Personen mit Widerruf/Rücknahme
des Schutzstatus
Asylanerkennung
widerrufen/
zurückgenommen
Flüchtlingseigenschaft
widerrufen/
zurückgenommen
subsidiärer Schutz
nach § 4 Abs. 1
AsylG
widerrufen/
zurückgenommen
Summe
insgesamt 18.152 2.668 941 21.761
darunter mit dem Aufenthaltsstatus:
unbefristete Aufenthaltsrechte 14.919 343 20 15.282
befristete Aufenthaltsrechte 2.626 1.666 592 4.884
sonstiges (z. B. Duldung,
kein Status gespeichert) 607 659 329 1.595
Personen mit Widerruf/Rücknahme
des Schutzstatus
alle Staatsangehörigkeiten 21.761
darunter:
Kosovo 6.943
Irak 3.586
Türkei 2.704
Syrien 1.351
Serbien 1.134
Serbien und Montenegro (ehemals) 554
Albanien 550
Afghanistan 448
Sri Lanka 366
Iran 298
Jugoslawien (ehemals) 286
Eritrea 281
Serbien (ehemals) 242
Ungeklärt 237
Polen 196
6. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp-
Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2022?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren 3.532 Personen mit einer Duldung nach
§ 60a Absatz 1 AufenthG, darunter 2.329 männliche und 1.195 weibliche sowie
acht Personen mit unbekanntem Geschlecht, im AZR erfasst. 1.041 Personen
waren unter 18 Jahre alt und 2.491 Personen 18 Jahre und älter. 1.707 Personen
lebten seit weniger als sechs Jahren in Deutschland, 1.823 Personen sechs Jahre
und länger. Bei zwei Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 921
Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022. Die Verteilung nach
Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 3.532
Länder
Baden-Württemberg 118
Bayern 468
Berlin 8
Brandenburg 113
Bremen 76
Hamburg 0
Hessen 201
Mecklenburg-Vorpommern 22
Niedersachsen 223
Nordrhein-Westfalen 1.425
Rheinland-Pfalz 96
Saarland 80
Sachsen 28
Sachsen-Anhalt 62
Schleswig-Holstein 569
Thüringen 43
Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 3.532
darunter:
Irak 977
Afghanistan 320
Russische Föderation 227
Syrien 167
Serbien 138
Nordmazedonien 115
Nigeria 114
Kosovo 111
Türkei 99
Armenien 98
Iran 96
Albanien 94
Ungeklärt 69
Somalia 59
Aserbaidschan 59
7. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
(vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2022?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren 7.549 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 19d (neue Fassung) AufenthG, darunter 6.600 männliche
und 947 weibliche sowie zwei Personen mit unbekanntem Geschlecht, im AZR
erfasst. Fünf Personen waren unter 18 Jahre alt und 7.543 Personen 18 Jahre
und älter. Bei einer Person ist das Alter unbekannt. 6.737 Personen lebten seit
sechs Jahren und länger in Deutschland, 808 Personen weniger als sechs Jahre,
bei vier Personen ist die Dauer unbekannt. 1.241 Personen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2022. Die Verteilung nach Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a/19d AufenthG Summe
Länder 7.549
Baden-Württemberg 1.603
Bayern 1.283
Berlin 253
Brandenburg 62
Bremen 27
Hamburg 227
Hessen 403
Mecklenburg-Vorpommern 108
Niedersachsen 760
Nordrhein-Westfalen 1.811
Rheinland-Pfalz 303
Saarland 10
Sachsen 153
Sachsen-Anhalt 69
Schleswig-Holstein 412
Thüringen 65
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a/19d AufenthG Summe
alle Staatsangehörigkeiten 7.549
darunter:
Afghanistan 2.250
Gambia 610
Albanien 529
Irak 430
Pakistan 421
Armenien 263
Iran 240
Nigeria 240
Kosovo 224
Ukraine 211
Guinea 169
Bangladesch 126
Georgien 113
Ägypten 112
Kamerun 106
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum 30. Juni 2022 infolge verschiedener politischer Anordnungen in
der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
Bis zum 30. Juni 2022 wurden im geregelten Aufnahmeverfahren (vgl. §§ 75
Nummer 8, 23 Absatz 2 AufenthG) für jüdische Zuwandernde insgesamt
211.035 Personen aufgenommen. Hinzu kommen 8.535 Personen, die vor
Beginn oder außerhalb des geregelten Aufnahmeverfahrens eingereist waren.
Insgesamt sind damit 219.570 jüdische Zuwandernde mit ihren
Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion bzw. ihren Nachfolgestaaten eingereist.
Die Verteilung nach Ländern kann der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
Land Einreisen/Personen
Gesamt 211.035
Baden-Württemberg 20.159
Bayern 32.498
Berlin 1.293
Brandenburg 7.620
Bremen 2.254
Hamburg 5.357
Hessen 18.555
Mecklenburg-Vorpommern 6.613
Niedersachsen 18.400
Nordrhein-Westfalen 51.926
Rheinland-Pfalz 11.615
Saarland 3.246
Sachsen 11.070
Sachsen-Anhalt 7.705
Schleswig-Holstein 6.799
Thüringen 5.925
9. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2022?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG besaßen zum 30. Juni 2022
insgesamt 16.119 Personen, darunter 8.155 männliche und 7.933 weibliche sowie
31 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 7.309 Personen waren unter
18 Jahre alt und 8.809 Personen 18 Jahre oder älter. Bei einer Person ist das
Alter unbekannt. 2.375 Personen lebten seit sechs Jahren und länger in
Deutschland und 13.744 Personen weniger als sechs Jahre. 8.248 Personen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022. Die Verteilung nach Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 22 AufenthG 16.119
Länder
Baden-Württemberg 2.021
Bayern 2.112
Berlin 1.205
Brandenburg 321
Bremen 140
Hamburg 495
Hessen 1.341
Mecklenburg-Vorpommern 311
Niedersachsen 1.594
Nordrhein-Westfalen 3.489
Rheinland-Pfalz 811
Saarland 85
Sachsen 697
Sachsen-Anhalt 400
Schleswig-Holstein 671
Thüringen 426
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 22 AufenthG 16.119
darunter:
Afghanistan 15.190
Syrien 362
Weißrussland 128
Iran 70
Irak 50
Ungeklärt 37
Libanon 28
Russische Föderation 22
Ukraine 20
Staatenlos 19
Jemen 15
Bosnien und Herzegowina 12
Kolumbien 12
Usbekistan 12
Eritrea 11
10. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2022?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG besaßen zum 30. Juni 2022
insgesamt 9.819 Personen, darunter 5.238 männliche, 4.579 weibliche und zwei
Personen unbekannten Geschlechts. 2.908 Personen waren unter 18 Jahre alt
und 6.911 Personen 18 Jahre und älter. 8.317 Personen lebten seit sechs Jahren
und länger in Deutschland, 1.501 Personen weniger als sechs Jahre. Bei einer
Person ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 597 Personen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2022. Die Verteilung nach Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23a AufenthG 9.819
Länder
Baden-Württemberg 466
Bayern 404
Berlin 1.906
Brandenburg 117
Bremen 169
Hamburg 144
Hessen 310
Mecklenburg-Vorpommern 75
Niedersachsen 1.031
Nordrhein-Westfalen 2.345
Rheinland-Pfalz 865
Saarland 70
Sachsen 343
Sachsen-Anhalt 157
Schleswig-Holstein 214
Thüringen 1.203
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23a AufenthG 9.819
darunter:
Albanien 1.312
Kosovo 1.242
Serbien 972
Russische Föderation 624
Nordmazedonien 488
Türkei 481
Armenien 427
Afghanistan 409
Aserbaidschan 338
Irak 295
Bosnien und Herzegowina 286
Georgien 279
Pakistan 213
Iran 204
Libanon 185
11. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte
jeweils nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren im AZR 19.406 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG erfasst. 2.940 Personen waren
unter 18 Jahre alt und 16.466 Personen 18 Jahre und älter. 14.180 Personen
lebten seit sechs Jahren oder länger in Deutschland, 5.226 Personen weniger als
sechs Jahre. 1.029 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022.
Nach § 23 Absatz 2 AufenthG waren im AZR 89.123 Personen mit einer
Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erfasst, davon waren 8.582 Personen
unter 18 Jahre alt und 80.541 Personen 18 Jahre und älter. 74.153 Personen
lebten seit sechs Jahren oder länger in Deutschland, 14.965 Personen weniger
als sechs Jahre und bei fünf Personen war die Aufenthaltsdauer unbekannt.
1.068 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022.
Zudem waren im AZR nach § 23 Absatz 4 AufenthG 6.559 Personen mit einer
Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis erfasst, davon waren 2.680 Personen
unter 18 Jahre alt und 3.879 Personen 18 Jahre und älter. 953 Personen lebten
seit sechs Jahren oder länger in Deutschland, 5.606 Personen weniger als sechs
Jahre. 819 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022.
Aufenthaltstitel
nach § 23
AufenthG
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 1
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2
Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 4
Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Abs. 4
Summe 19.406 22.902 66.221 6.294 265
männlich 8.503 10.979 29.732 3.134 139
weiblich 10.890 11.890 36.477 3.152 126
unbekannt
divers
13
0
32
1
12
0
8
0
0
0
Bundesland
Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 1
AufenthG
Deutschland 19.406
Baden-Württemberg 2.149
Bayern 571
Berlin 3.287
Brandenburg 741
Bremen 331
Hamburg 955
Hessen 1.118
Mecklenburg-Vorpommern 29
Niedersachsen 1.245
Nordrhein-Westfalen 4.971
Rheinland-Pfalz 573
Saarland 327
Sachsen 155
Sachsen-Anhalt 140
Schleswig-Holstein 1.637
Thüringen 1.177
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 1 AufenthG 19.406
darunter:
Syrien 6.060
Kosovo 1.933
Serbien 1.551
Libanon 1.241
Türkei 1.239
Bosnien und Herzegowina 1.224
Irak 1.037
Ungeklärt 759
Afghanistan 560
Iran 337
Kroatien 260
Russische Föderation 244
Ukraine 230
Sri Lanka 204
Staatenlos 200
Bundesland
Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 2
AufenthG
Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Abs. 2
AufenthG
Deutschland 22.902 66.221
Baden-Württemberg 2.994 7.001
Bayern 3.610 10.944
Berlin 1.545 3.871
Brandenburg 629 1.488
Bremen 292 411
Hamburg 686 1.812
Hessen 1.616 5.045
Mecklenburg-Vorpommern 350 1.564
Niedersachsen 1.919 5.794
Nordrhein-Westfalen 4.842 17.689
Rheinland-Pfalz 1.136 2.267
Saarland 279 816
Sachsen 1.207 3.708
Sachsen-Anhalt 456 1.635
Schleswig-Holstein 771 1.270
Thüringen 570 906
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2 AufenthG 22.902
darunter:
Syrien 17.344
Ukraine 1.383
Irak 1.047
Afghanistan 869
Russische Föderation 746
Ungeklärt 305
Staatenlos 229
Somalia 175
Eritrea 93
Weißrussland 91
Iran 79
Libanon 54
Aserbaidschan 49
Usbekistan 47
Äthiopien 38
Personen mit einer Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2 AufenthG 66.221
darunter:
Ukraine 28.520
Russische Föderation 23.986
Moldau (Republik) 2.688
Aserbaidschan 1.743
Usbekistan 1.720
Weißrussland 1.481
Vietnam 1.300
Kirgisistan 1.017
Kasachstan 640
Georgien 619
Sowjetunion (ehemals) 464
Staatenlos 435
Lettland 283
Ungeklärt 226
Litauen 167
Bundesland
Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 4
AufenthG
Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Abs. 4
AufenthG
Deutschland 6.294 265
Baden-Württemberg 822 19
Bayern 941 25
Berlin 381 5
Brandenburg 174 9
Bremen 69 1
Hamburg 163 13
Hessen 436 19
Mecklenburg-Vorpommern 106 0
Niedersachsen 739 9
Nordrhein-Westfalen 1.252 151
Rheinland-Pfalz 286 7
Saarland 75 0
Sachsen 295 0
Sachsen-Anhalt 153 5
Schleswig-Holstein 248 2
Thüringen 154 0
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 4 AufenthG 6.294
darunter:
Syrien 4.039
Sudan (ohne Südsudan) 579
Somalia 524
Eritrea 469
Südsudan 149
Kongo, Dem. Republik 136
Irak 110
Äthiopien 50
Ungeklärt 50
Libanon 39
Ägypten 24
Jemen 22
Burundi 20
Sri Lanka 17
Iran 16
Personen mit einer Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Abs. 4 AufenthG 265
darunter:
Ukraine 48
Kosovo 31
Türkei 27
Serbien 22
Irak 16
Afghanistan 11
Syrien 10
Iran 7
Sri Lanka 7
Vietnam 6
Marokko 5
Togo 5
Bosnien und Herzegowina 4
Kongo, Dem. Republik 4
Russische Föderation 4
12. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw.
104b AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre
oder unter 18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Zum 30. Juni 2022 waren im AZR insgesamt 577 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach §§ 104a oder 104b AufenthG gespeichert, darunter 560
nach § 104a AufenthG und 17 nach § 104b AufenthG. 115 Personen waren
unter 18 Jahre alt und 462 Personen 18 Jahre und älter. 293 Personen waren
männlich und 284 weiblich. Weitere Details können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden.
alle Länder 577
davon:
Baden-Württemberg 7
Bayern 44
Berlin 22
Brandenburg 13
Bremen 18
Hamburg 13
Mecklenburg-Vorpommern 14
Niedersachsen 61
Nordrhein-Westfalen 297
Rheinland-Pfalz 28
Saarland 7
Sachsen 26
Sachsen-Anhalt 11
Schleswig-Holstein 13
Thüringen 3
Summe
alle Staatsangehörigkeiten 577
darunter:
Kosovo 214
Serbien 107
Türkei 37
Syrien 23
Irak 18
Libanon 17
Bosnien und Herzegowina 12
Russische Föderation 11
China 10
Serbien (ehemals) 9
Ungeklärt 10
Jugoslawien (ehemals) 7
Pakistan 7
Vietnam 7
Afghanistan 6
13. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt
wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
a) Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Fiktionsbescheinigung über die
Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde
(bitte wie in Frage 13 differenzieren)?
b) Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, die als Geflüchtete aus der Ukraine ein Schutzgesuch
geäußert haben (bitte wie in Frage 13 differenzieren)?
c) Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, die als ukrainische Geflüchtete kein Schutzgesuch
gestellt und keinen Titel erteilt bekommen haben (bitte wie in Frage 13
differenzieren)?
Die Fragen 13 bis 13c werden gemeinsam beantwortet.
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren im AZR insgesamt 896.287 aufhältige
Personen erfasst, die im Zuge des russischen Angriffskrieges aus der Ukraine in
Deutschland aufgenommen wurden. Gezählt wurden alle ukrainischen
Staatsangehörigen, die seit dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereist sind,
sowie alle weiteren Staatsangehörigen, bei denen im AZR ein Asylgesuch mit
dem Marker „UKR“ erfasst ist.
Hiervon waren 232.859 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24
AufenthG erfasst, bei 249.258 Personen wurde eine Fiktionsbescheinigung
ausgestellt, 244.814 Personen haben ein Schutzgesuch geäußert und 169.356
Personen haben bisher kein Schutzgesuch geäußert und keinen Titel erteilt
bekommen. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Aufenthaltserlaubnis (AE)
nach § 24
AufenthG*
Fiktionsbescheinigung
Schutzgesuch
geäußert
ohne bisheriges
Schutzgesuch
und
Titelerteilung
Summe
Gesamt 232.859 249.258 244.814 169.356 896.287
Männlich 71.710 81.027 87.474 58.380 298.591
Weiblich 159.896 167.703 156.862 108.842 593.303
divers 20 25 49 19 113
unbekannt 1.233 503 429 2.115 4.280
unter 18 Jahre 81.416 87.004 96.654 72.660 337.734
18 J. und älter 151.434 162.248 147.419 96.496 557.597
Keine Angaben 9 6 741 200 956
* Hinweis: AE nach § 24 AufenthG wurden bisher ausschließlich an Personen erteilt, die im Zuge
des russischen Angriffskrieges aus der Ukraine in Deutschland aufgenommen wurden.
AE nach § 24
AufenthG
Fiktionsbescheinigung
Schutzgesuch
geäußert
ohne bisheriges
Schutzgesuch
und
Titelerteilung
Summe
Deutschland 232.859 249.258 244.814 169.356 896.287
Baden-
Württemberg
18.408 43.492 34.560 17.129 113.589
Bayern 36.027 59.891 37.909 17.526 151.353
Berlin 28.077 847 8.031 7.938 44.893
Brandenburg 4.946 3.982 5.963 13.961 28.852
Bremen 5.281 16 1.007 2.386 8.690
Hamburg 4.945 15.930 829 225 21.929
Hessen 15.792 16.519 19.500 19.939 71.750
Mecklenburg-
Vorpommern
2.779 11.619 4.880 1.927 21.205
Niedersachsen 25.765 15.330 24.747 20.343 86.185
Nordrhein-
Westfalen
53.478 35.745 71.462 22.957 183.642
Rheinland-Pfalz 12.309 15.878 5.766 7.804 41.757
Saarland 6.010 134 2.104 31 8.279
Sachsen 2.423 5.264 11.375 27.050 46.112
Sachsen-Anhalt 6.928 6.148 8.345 4.220 25.641
Schleswig-
Holstein
7.201 10.159 2.654 3.706 23.720
Thüringen 2.490 8.304 5.682 2.214 18.690
AE nach§ 24
AufenthG
Fiktionsbescheinigung
Schutzgesuch
geäußert
ohne bisheriges
Schutzgesuch
und
Titelerteilung
Summe
alle
Staatsangehörigkeiten
232.859 249.258 244.814 169.356 896.287
darunter:
Ukraine 227.307 243.338 233.829 169.356 873.830
Russ. Föd. 954 655 954 2.563
Nigeria 151 313 1.144 1.608
Aserbaidschan 341 465 748 1.554
Armenien 380 365 551 1.296
Marokko 105 378 771 1.254
Vietnam 451 335 399 1.185
Georgien 333 303 460 1.096
Turkmenistan 80 256 655 991
Ungeklärt 139 302 461 902
Türkei 190 232 406 828
Moldau (Rep,) 269 189 367 825
Afghanistan 173 192 335 700
Syrien 248 194 248 690
Iran 163 160 318 641
d) Bei wie vielen der in Frage 13b genannten Geflüchteten aus der
Ukraine war zum 30. Juni 2022 nach Angaben des AZR eine
erkennungsdienstliche (ED) Behandlung erfolgt (bitte jeweils in absoluten
und relativen Zahlen angeben)?
Ausweislich des AZR erfolgte bei 372.685 der Personen im Alter von über
14 Jahren eine ED-Behandlung. Dies entspricht rund 59 Prozent der über
14-Jährigen, die im Zuge des russischen Angriffskrieges aus der Ukraine in
Deutschland aufgenommen wurden. Rechtsgrundlage für die ED-Behandlung
bildet § 49 Absatz 4a AufenthG, wonach die Identität von Ausländern, die ab
dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragen
und die das 14. Lebensjahr vollendet haben, vor Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern ist. Bei
Ausländern, die das sechste, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, soll
die Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert werden.
14. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1
bzw. 2 differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2022?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren 17.402 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG erfasst, darunter 8.288 nach § 25
Absatz 4 Satz 1 AufenthG sowie 9.114 nach § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG. 2.533
Personen waren unter 18 Jahre alt und 14.869 Personen 18 Jahre und älter. 772
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022. Die weiteren Angaben können
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Aufenthaltserlaubnis (AE) nach
§ 25 Abs. 4 AufenthG
§ 25 Abs. 4
Satz 1
AufenthG
§ 25 Abs. 4
Satz 2
AufenthG
Summe
Summe 8.288 9.114 17.402
Weiblich 3.987 5.046 9.033
Männlich 4.251 4.052 8.303
Unbekannt 50 16 66
AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG
§ 25 Abs. 4
Satz 1
AufenthG
§ 25 Abs. 4
Satz 2
AufenthG
Summe
Aufenthaltsdauer 8.288 9.114 17.402
5 Jahre und weniger 2.873 1.035 3.908
6 Jahre und länger 5.415 8.079 13.494
AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG
§ 25 Abs. 4
Satz 1
AufenthG
§ 25 Abs. 4
Satz 2
AufenthG
Summe
Deutschland 8.288 9.114 17.402
Baden-Württemberg 289 289 578
Bayern 1.685 308 1.993
Berlin 1.717 1.178 2.895
Brandenburg 44 55 99
Bremen 92 123 215
Hamburg 920 327 1.247
Hessen 726 342 1.068
Mecklenburg-Vorpommern 25 299 324
Niedersachsen 464 1.893 2.357
Nordrhein-Westfalen 1.912 3.672 5.584
Rheinland-Pfalz 192 227 419
Saarland 26 106 132
Sachsen 41 64 105
Sachsen-Anhalt 21 114 135
Schleswig-Holstein 129 83 212
Thüringen 5 34 39
AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG
§ 25 Abs. 4
Satz 1
AufenthG
§ 25 Abs. 4
Satz 2
AufenthG
Summe
alle Staatsangehörigkeiten 8.288 9.114 17.402
darunter:
Türkei 269 1.612 1.881
Russische Föderation 1.209 275 1.484
Libyen 1.282 52 1.334
Serbien 171 1.125 1.296
Kosovo 171 1.028 1.199
Saudi-Arabien 642 11 653
Libanon 58 592 650
Kuwait 534 15 549
Vereinigte Arabische Emirate 519 26 545
Irak 225 248 473
Katar 424 5 429
Bosnien und Herzegowina 87 322 409
Ungeklärt 42 350 392
Ukraine 269 123 392
Nordmazedonien 95 241 336
15. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a
bzw. 4b (bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren 78 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Absatz 4a oder 4b AufenthG erfasst, davon 71 nach § 25 Absatz 4a
AufenthG und sieben nach § 25 Absatz 4b AufenthG. Vier Personen waren
unter 18 Jahre alt und 74 Personen 18 Jahre und älter. 20 waren männlich und
58 weiblich. 40 Personen lebten seit sechs Jahren oder länger in Deutschland,
38 Personen weniger als sechs Jahre. Zwei Personen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2022. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden.
AE nach § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG Summe
Länder insgesamt 78
davon:
Baden-Württemberg 8
Bayern 9
Berlin 6
Brandenburg 1
Bremen 2
Hamburg 15
Hessen 4
Mecklenburg-Vorpommern 1
Niedersachsen 6
Nordrhein-Westfalen 19
Rheinland-Pfalz 0
Saarland 4
Sachsen 2
Sachsen-Anhalt 0
Schleswig-Holstein 1
Thüringen 0
Summe
alle Staatsangehörigkeiten 78
darunter
Nigeria 12
Bulgarien 11
übrige Staaten je unter 6 Personen
16. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 lebten 55.686 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG in Deutschland, darunter 30.343
männliche und 25.294 weibliche sowie 49 Personen mit unbekanntem Geschlecht.
17.737 Personen waren unter 18 Jahre alt, 37.948 Personen 18 Jahre und älter,
und bei einer Person ist das Alter unbekannt. 42.512 Personen lebten seit sechs
Jahren und länger in Deutschland, 13.171 Personen weniger als sechs Jahre.
Bei drei Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 3.102 Personen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2022. Die Verteilung nach Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5
AufenthG
Länder insgesamt 55.686
davon:
Baden-Württemberg 2.280
Bayern 2.805
Berlin 6.908
Brandenburg 1.279
Bremen 3.709
Hamburg 3.428
Hessen 2.099
Mecklenburg-Vorpommern 461
Niedersachsen 5.065
Nordrhein-Westfalen 19.713
Rheinland-Pfalz 1.832
Saarland 339
Sachsen 1.487
Sachsen-Anhalt 1.276
Schleswig-Holstein 2.209
Thüringen 796
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5
AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 55.686
darunter
Serbien 7.616
Kosovo 5.497
Türkei 3.791
Nordmazedonien 2.871
Nigeria 2.512
Vietnam 2.335
Russische Föderation 2.211
Ghana 2.135
Ungeklärt 1.992
Albanien 1.931
Afghanistan 1.930
Bosnien und Herzegowina 1.856
Armenien 1.771
Irak 1.638
Libanon 1.180
17. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte
nach Unterabsätzen bzw. Sätzen, Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und
Herkunftsländern für § 25a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere
Untergliederung vorgenommen werden kann), wie viele mit einer Duldung
nach § 60a Absatz 2b AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25b AufenthG (bitte wie oben differenzieren), und wie viele von
ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren 16.174 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, 1.386 Personen mit einer Duldung nach § 60a
Absatz 2b AufenthG und 13.609 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25b AufenthG aufhältig. Die weiteren Angaben können den nachstehenden
Tabellen entnommen werden.
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG § 25a Abs. 1
§ 25a Abs. 2
Satz 1
§ 25a Abs. 2
Satz 2 Summe
Summe 13.792 1.686 696 16.174
männlich 8.782 799 377 9.958
weiblich 4.995 884 316 6.195
unbekannt 15 3 3 21
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG § 25a Abs. 1
§ 25a Abs. 2
Satz 1
§ 25a Abs. 2
Satz 2 Summe
Altersgruppen insgesamt 13.792 1.686 696 16.174
unter 18 Jahre 3.789 56 627 4.472
18 Jahre und älter 10.002 1.630 69 11.701
unbekannt 1 0 0 1
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG § 25a Abs. 1
§ 25a Abs. 2
Satz 1
§ 25a Abs. 2
Satz 2 Summe
Länder insgesamt 13.792 1.686 696 16.174
Baden-Württemberg 1.561 194 81 1.836
Bayern 1.665 205 77 1.947
Berlin 772 90 35 897
Brandenburg 239 23 14 276
Bremen 382 28 11 421
Hamburg 516 15 14 545
Hessen 604 64 20 688
Mecklenburg-Vorpommern 236 52 16 304
Niedersachsen 1.376 213 103 1.692
Nordrhein-Westfalen 4.366 515 212 5.093
Rheinland-Pfalz 541 140 55 736
Saarland 47 8 3 58
Sachsen 374 29 10 413
Sachsen-Anhalt 157 13 5 175
Schleswig-Holstein 819 90 33 942
Thüringen 137 7 7 151
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a Abs. 1
AufenthG
insgesamt 13.792
darunter:
Afghanistan 3.010
Russische Föderation 1.234
Irak 996
Kosovo 877
Serbien 834
Albanien 793
Armenien 707
Nordmazedonien 430
Türkei 429
Aserbaidschan 408
Libanon 382
Guinea 370
Ukraine 273
Iran 240
Gambia 207
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a Abs. 2
S. 1 AufenthG
insgesamt 1.686
darunter:
Kosovo 180
Armenien 160
Albanien 151
Serbien 142
Ukraine 120
Russische Föderation 118
Aserbaidschan 101
Irak 98
Afghanistan 87
Nordmazedonien 75
Türkei 63
Iran 53
Libanon 43
Georgien 37
Bosnien und Herzegowina 31
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a Abs. 2
S. 2 AufenthG
insgesamt 696
darunter:
Kosovo 80
Albanien 61
Russische Föderation 57
Armenien 49
Serbien 48
Ukraine 47
Nordmazedonien 43
Türkei 43
Irak 34
Afghanistan 29
Syrien 23
Aserbaidschan 21
Montenegro 20
Libanon 19
Bosnien und Herzegowina 17
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG
§ 25a
Abs. 1
§ 25a
Abs. 2 Satz 1
§ 25a
Abs. 2 Satz 2
Erteilungen insgesamt 13.792 1.686 696
davon erstmalig in 2022 1.481 185 64
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 1.386
Altersgruppen insgesamt
unter 18 Jahre 625
18 Jahre und älter 761
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 1.386
Geschlecht
männlich 692
weiblich 694
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 1.386
Länder
davon:
Baden-Württemberg 65
Bayern 70
Berlin 276
Brandenburg 48
Bremen 1
Hamburg 44
Hessen 30
Mecklenburg-Vorpommern 75
Niedersachsen 211
Nordrhein-Westfalen 345
Rheinland-Pfalz 46
Saarland 11
Sachsen 92
Sachsen-Anhalt 27
Schleswig-Holstein 38
Thüringen 7
Staatsangehörigkeiten
Duldung nach § 60a
Abs. 2b AufenthG
insgesamt 1.386
davon:
Russische Föderation 387
Irak 149
Serbien 108
Albanien 77
Türkei 61
Libanon 59
Armenien 56
Kosovo 56
Ungeklärt 51
Afghanistan 42
Ukraine 39
Nordmazedonien 36
Pakistan 35
Aserbaidschan 24
Georgien 22
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG
Erteilungen insgesamt 1.386
davon erstmalig in 2022 338
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 1
S. 1 AufenthG
(integrierter
Ausländer)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(minderjähriges
Kind)
Summe
Summe 8.390 1.066 4.153 13.609
männlich 5.844 207 2.171 8.222
weiblich 2.543 859 1.973 5.375
unbekannt 3 0 9 12
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 1
S. 1 AufenthG
(integrierter
Ausländer)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(minderjähriges
Kind)
Summe
Altersgruppe 8.390 1.066 4.153 13.609
unter 18 Jahre 129 151 4.085 4.365
18 Jahre und älter 8.259 915 68 9.242
unbekannt 2 0 0 2
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 1
S. 1 AufenthG
(integrierter
Ausländer)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(minderjähriges
Kind)
Summe
Länder 8.390 1.066 4.153 13.609
Baden-Württemberg 1.004 104 451 1.559
Bayern 687 62 303 1.052
Berlin 442 83 283 808
Brandenburg 114 16 54 184
Bremen 250 24 118 392
Hamburg 481 27 146 654
Hessen 353 40 148 541
Mecklenburg-Vorpommern 96 6 58 160
Niedersachsen 722 102 418 1.242
Nordrhein-Westfalen 3.073 440 1.564 5.077
Rheinland-Pfalz 389 68 236 693
Saarland 53 5 23 81
Sachsen 153 20 91 264
Sachsen-Anhalt 88 11 34 133
Schleswig-Holstein 401 53 191 645
Thüringen 84 5 35 124
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 1 S. 1
AufenthG (integrierter
Ausländer)
insgesamt 8.390
darunter:
Afghanistan 830
Irak 739
Kosovo 487
Armenien 482
Serbien 453
Albanien 413
Russische Föderation 397
Pakistan 389
Libanon 386
Türkei 294
Aserbaidschan 281
Iran 248
Ägypten 198
Nigeria 194
Nordmazedonien 188
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 4
AufenthG (Ehegatte/
Lebenspartner)
insgesamt 1.066
darunter:
Albanien 107
Armenien 95
Irak 90
Kosovo 81
Russische Föderation 64
Serbien 59
Libanon 58
Afghanistan 48
Nordmazedonien 46
Aserbaidschan 44
Pakistan 42
Ägypten 36
Georgien 34
Iran 32
Nigeria 24
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
nachhaltiger Integration:
Minderjähriges Kind)
insgesamt 4.153
darunter:
Albanien 417
Armenien 309
Russische Föderation 306
Serbien 306
Kosovo 302
Irak 274
Libanon 248
Afghanistan 185
Nordmazedonien 165
Aserbaidschan 150
Pakistan 137
Ukraine 137
Georgien 124
Nigeria 120
Ägypten 117
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1
S. 1 AufenthG
(integrierter
Ausländer)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Minderjähriges
Kind)
Erteilungen
insgesamt
8.390 1.066 4.153
davon erstmalig
in 2022
1.700 263 958
18. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach
Bundesländern, nach Alter (0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21
bis 29, 30 bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als
70 Jahre) und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte
in gesonderten Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so
differenziert wie möglich, und der Duldungen nach den §§ 60a, 60b, 60c
und 60d AufenthG, jeweils aufgelistet nach Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern, vornehmen), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren im AZR 247.290 Personen mit einer
Duldung, darunter 169.849 männliche und 77.110 weibliche, 326 Personen mit
unbekanntem Geschlecht sowie fünf Personen als divers, erfasst. 65.167 Personen
waren unter 18 Jahre alt, 182.067 Personen 18 Jahre und älter, und bei 56
Personen ist das Alter unbekannt. 28.689 Personen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2022.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Personen mit Duldung 247.290
Aufenthaltsdauer
0 bis unter 3 Jahre 62.955
3 Jahre und länger 184.243
0 bis unter 4 Jahre 86.452
4 Jahre und länger 160.746
0 bis unter 5 Jahre 110.330
5 Jahre und länger 136.868
0 bis unter 6 Jahre 133.395
6 Jahre und länger 113.803
0 bis unter 8 Jahre 213.695
8 Jahre und länger 33.503
0 bis unter 10 Jahre 229.349
10 Jahre und länger 17.849
0 bis unter 12 Jahre 233.818
12 Jahre und länger 13.380
0 bis unter 15 Jahre 236.817
15 Jahre und länger 10.381
Aufenthaltsdauer nicht bekannt 92
Personen mit einer Duldung 247.290
Alter
0 bis unter 12 Jahre 47.631
12 bis unter 16 Jahre 12.150
16 bis unter 18 Jahre 5.386
18 bis unter 21 Jahre 8.047
21 bis unter 30 Jahre 64.011
30 bis unter 40 Jahre 62.186
40 bis unter 50 Jahre 29.962
50 bis unter 60 Jahre 12.024
60 bis unter 70 Jahre 4.356
70 Jahre und länger 1.481
Ohne Altersangaben 56
Duldungen insgesamt zum Stichtag 30. Juni 2022 247.290
darunter:
1. Nach § 60a AufenthG (alt) Duldung (ohne nähere Angabe) 406
2. Nach § 60a Absatz 1
AufenthG
Duldung aufgrund eines Abschiebungsstopps (für bestimmte
Ausländergruppen oder in bestimmte Staaten)
3.532
3. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wg. fehlender Reisedokumente
68.501
4. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wegen familiärer Bindungen zu
Inhabern einer Duldung wg. fehlender Reisedokumente oder
aus medizinischen Gründen
24.372
5. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus medizinischen Gründen
2.896
6. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus sonstigen Gründen
80.842
7. Nach § 60a Absatz 2 Satz 2
AufenthG
Vorübergehende Anwesenheit des Ausländers für ein
Strafverfahren notwendig
197
8. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG
sogenannte „Ermessensduldung“: Es liegen dringende
humanitäre oder persönliche Gründe vor oder erhebliche
öffentliche Interessen (z. B. Beendigung der Schule/Ausbildung;
Betreuung kranker Familienangehöriger)
8.252
9. Nach § 60a Absatz 2a
AufenthG
Zurückschiebung oder Abschiebung ist gescheitert und
Deutschland ist rechtlich zur Rückübernahme verpflichtet
0
10. Nach § 60a Absatz 2b
AufenthG
Eltern von minderjährigen Kindern mit AE nach § 25a Abs. 1
AufenthG (gut integrierte Jugendliche).
1.386
11. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1–5, 7 AufenthG 5.476
12. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
als unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Abs. 1a AufenthG 1.276
13. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5
VwGO
283
14. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a
StPO
76
15. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO 158
16. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
fehlendes, aber erforderliches Einvernehmen einer
zuständigen Stelle nach § 72 Abs. 4 AufenthG
36
17. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
Asylfolgeantrag 4.682
18. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
Weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
bevorstehen
3.817
19. Nach § 60a Abs. 2 S. 13
AufenthG a. F.
Vaterschaftsanerkennung 6
20. Nach § 60a Abs. 2 S. 4
AufenthG a. F.
Ausbildungsduldung 657
21. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60b
Abs. 1 AufenthG
Ungeklärte Identität 27.003
22. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
i. V. m. § 60c Absatz 1
AufenthG
Ausbildungsduldung 6.776
23. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
i. V. m. § 60c Absatz 7
AufenthG
Erforderliche Maßnahmen für Identitätsklärung ergriffen 747
Duldungen insgesamt zum Stichtag 30. Juni 2022 247.290
darunter:
24. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
i. V. m. § 60d Absatz 1
AufenthG
Beschäftigungsduldung/Regelanspruch 4.261
25. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Abs. 1 AufenthG
Beschäftigungsduldung/Regelanspruch/Ehegatte/
Lebenspartner
823
26. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Abs. 2 AufenthG
Beschäftigungsduldung/Regelanspruch/minderjährige
ledige Kinder
298
27. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
i. V. m. § 60d Absatz 4
AufenthG
Beschäftigungsduldung/Ermessen 181
28. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Abs. 4 i. V. m. Abs. 1
AufenthG
Beschäftigungsduldung/Ermessen/Ehegatte/Lebenspartner 176
29. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Abs. 4 i. V. m. Abs. 2
AufenthG
Beschäftigungsduldung/Ermessen/minderjährige ledige
Kinder
59
30. Nach § 60a Abs. 2 S. 4
AufenthG
Verfahren nach § 85a AufenthG 115
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
insgesamt 406 3.532 68.501 24.372 2.896 80.842 197 8.252 0 1.386
darunter:
Irak 12 977 7.948 1.759 72 15.638 5 1.336 0 149
Afghanistan 4 320 5.552 524 45 9.551 15 1.226 0 42
Nigeria 7 114 5.817 2.742 35 3.060 8 254 0 16
Russische Föderation 16 227 4.309 1.835 199 4.388 5 481 0 387
Iran 4 96 3.576 496 49 2.149 4 221 0 13
Serbien 5 138 1.368 1.995 350 3.588 22 367 0 108
Türkei 18 99 2.426 993 106 2.830 10 233 0 61
Ungeklärt 26 69 3.509 477 30 1.577 10 93 0 51
Pakistan 6 53 2.633 357 33 1.616 0 180 0 35
Libanon 9 48 3.010 438 28 1.281 4 97 0 59
Gambia 1 14 1.560 249 24 2.068 3 186 0 0
Syrien 4 167 1.141 506 39 2.574 5 145 0 14
Armenien 9 98 1.388 1.056 98 1.929 10 242 0 56
Guinea 2 51 2.454 255 19 952 5 154 0 0
Kosovo 8 111 679 1.218 178 2.216 14 263 0 56
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.
insgesamt 5.476 1.276 283 76 158 36 4.682 3.817 6 657
darunter:
Irak 319 49 24 9 20 1 363 195 0 52
Afghanistan 1.267 326 37 4 9 1 872 455 0 130
Nigeria 156 26 18 2 0 1 215 172 0 30
Russische Föd. 259 3 18 3 21 2 229 131 0 11
Iran 76 15 12 2 7 0 188 110 0 42
Serbien 92 32 13 5 5 5 209 231 0 3
Türkei 114 35 21 14 19 5 196 163 1 10
Ungeklärt 71 25 10 2 3 0 56 25 0 8
Pakistan 26 18 7 1 5 1 89 96 0 19
Libanon 36 2 1 0 1 0 51 9 0 3
Gambia 23 25 3 2 3 1 26 136 0 45
Syrien 340 128 13 0 13 1 279 350 0 3
Armenien 39 0 0 0 4 2 45 65 0 24
Guinea 32 62 1 0 2 0 48 41 0 44
Kosovo 48 4 6 3 4 1 64 68 0 9
Duldungsgründe 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30.
alle
Duldungen
insgesamt 27.003 6.776 747 4.261 823 298 181 176 59 115 247.290
darunter:
Irak 788 507 53 731 152 82 22 34 10 1 31.308
Afghanistan 426 1.303 115 1.299 222 25 49 27 4 2 23.852
Nigeria 2.476 282 56 196 48 30 5 9 11 26 15.812
Russische Föderation 1.162 182 15 21 10 9 0 2 2 2 13.929
Iran 2.163 572 49 164 34 11 4 4 0 1 10.062
Serbien 271 29 2 12 9 7 1 0 0 11 8.878
Türkei 639 205 12 72 10 9 3 20 0 1 8.325
Ungeklärt 1.563 31 9 31 1 2 2 2 1 2 7.686
Pakistan 1.718 252 19 410 47 6 19 14 1 2 7.663
Libanon 1.377 69 2 46 4 6 4 1 1 1 6.588
Gambia 1.140 506 59 276 110 5 11 7 0 1 6.484
Syrien, 243 48 2 17 6 3 1 1 1 0 6.044
Armenien 259 277 24 48 12 18 1 4 2 1 5.711
Guinea 834 358 110 92 16 4 13 10 0 1 5.560
Kosovo 156 52 0 51 10 10 0 2 1 1 5.233
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Bundesländer insgesamt 406 3.532 68.501 24.372 2.896 80.842 197 8.252 0 1.386
davon:
Baden-Württemberg 28 118 10.583 4.381 206 10.021 11 344 0 65
Bayern 25 468 7.470 2.932 365 8.121 12 1.220 0 70
Berlin 52 8 4.410 740 113 4.226 7 1.721 0 276
Brandenburg 28 113 2.293 428 55 2.317 5 461 0 48
Bremen 0 76 379 545 373 1.101 10 251 0 1
Hamburg 0 0 2.205 465 80 1.648 5 51 0 44
Hessen 5 201 3.838 341 104 4.770 12 156 0 30
Mecklenburg-Vorpommern 2 22 1.119 152 33 1.385 2 144 0 75
Niedersachsen 118 223 6.329 2.434 364 7.702 22 1.153 0 211
Nordrhein-Westfalen 9 1.425 17.545 8.399 843 23.875 35 1.415 0 345
Rheinland-Pfalz 82 96 2.589 857 132 3.316 7 790 0 46
Saarland 0 80 322 112 21 532 3 22 0 11
Sachsen 1 28 3.833 1.025 48 3.515 5 106 0 92
Sachsen-Anhalt 3 62 1.275 243 22 1.317 5 55 0 27
Schleswig-Holstein 50 569 3.057 1.051 90 5.266 49 133 0 38
Thüringen 3 43 1.254 267 47 1.730 7 230 0 7
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.
Bundesländer insgesamt 5.476 1.276 283 76 158 36 4.682 3.817 6 657
davon:
Baden-Württemberg 397 68 27 2 17 2 261 1.894 1 116
Bayern 721 45 23 6 34 7 1.028 133 2 107
Berlin 1.563 83 1 35 5 9 441 7 0 22
Brandenburg 72 54 18 0 5 0 222 54 0 11
Bremen 15 102 5 7 3 2 104 8 0 5
Hamburg 1.362 135 15 13 14 3 54 507 0 8
Hessen 393 86 14 1 3 1 151 316 2 23
Mecklenburg-Vorpommern 19 4 10 0 0 1 87 38 0 2
Niedersachsen 102 82 79 7 18 1 789 136 1 73
Nordrhein-Westfalen 315 433 43 1 20 7 658 286 0 188
Rheinland-Pfalz 81 7 7 2 3 1 311 104 0 30
Saarland 27 15 2 0 2 0 30 14 0 2
Sachsen 261 52 29 0 12 1 200 58 0 28
Sachsen-Anhalt 43 31 2 0 0 0 97 20 0 10
Schleswig-Holstein 23 48 1 1 2 1 45 155 0 22
Thüringen 82 31 7 1 20 0 204 87 0 10
Duldungsgründe 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30.
alle
Duldungen
Bundesländer insgesamt 27.003 6.776 747 4.261 823 298 181 176 59 115 247.290
davon:
Baden-Württemberg 3.551 1.179 256 952 377 85 50 40 24 11 35.067
Bayern 4.831 1.400 100 483 92 59 24 20 7 3 29.808
Berlin 1.352 254 43 39 3 3 3 0 0 11 15.427
Brandenburg 871 100 7 53 2 0 2 1 0 5 7.225
Bremen 86 35 6 13 2 0 0 0 0 11 3.140
Hamburg 288 205 21 77 4 3 4 0 0 2 7.213
Hessen 2.301 274 12 220 59 12 6 3 1 10 13.345
Mecklenburg-Vorpommern 880 64 6 40 2 1 1 1 0 0 4.090
Niedersachsen 1.750 510 65 467 53 20 27 10 4 23 22.773
Nordrhein-Westfalen 4.961 1.801 148 1.008 124 79 32 66 15 31 64.107
Rheinland-Pfalz 1.036 346 11 366 36 21 10 16 4 3 10.310
Saarland 76 15 1 20 3 1 0 3 0 0 1.314
Sachsen 2.080 190 28 142 14 4 7 8 2 2 11.771
Sachsen-Anhalt 2.188 67 11 66 9 2 1 2 0 1 5.559
Schleswig-Holstein 455 254 24 146 20 6 5 5 1 2 11.519
Thüringen 297 82 8 169 23 2 9 1 1 0 4.622
a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussagekraft der Daten im
ARZ zu Duldungen nach § 60b AufenthG inzwischen (vgl. Antwort zu
Frage 18a auf Bundestagsdrucksache 20/1048; bitte ausführen und
begründen)?
b) Wie bewertet die Bundesregierung die Zahl der Geduldeten mit
ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG im Vergleich zur Gesamtzahl
der Geduldeten?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass aufgrund der bislang vorliegenden Zahlen nicht
davon ausgegangen werden kann, dass eine Mehrheit der Geduldeten
vorwerfbar selbst dafür verantwortlich ist, dass ihre Abschiebung nicht
vollzogen werden kann, zumal auch die Bundesregierung davon
ausgeht, dass Probleme bei der Ausstellung von Pässen und
Passersatzpapieren „überwiegend nicht an von der ausreisepflichtigen Person
vorzunehmende (und ggf. als unzumutbar zu betrachtende)
Handlungen“ anknüpfen (Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache
20/2496), und welche Schlussfolgerungen werden hieraus
gegebenenfalls gezogen?
Die Fragen 18a und 18b werden zusammen beantwortet.
Die Erteilung von Duldungen erfolgt durch die jeweils zuständige
Ausländerbehörde. Dem entsprechend sind diese auch für die tatsächliche
verwaltungstechnische bzw. praktische Erfassung im AZR im jeweiligen Einzelfall
verantwortlich.
Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen
Einschränkungen in der Arbeitsweise der einzelnen Ausländerbehörden sowie im
Rahmen der Passersatzpapierbeschaffung dürften sich nach wie vor in einer
retrograden statistischen Auswertung der erfassten erteilten Duldungen für
Personen mit ungeklärter Identität im AZR bemerkbar machen. Insoweit bewertet die
Bundesregierung die Aussagekraft der Daten mit den zuvor genannten
Einschränkungen.
Daher kann die Bundesregierung keine Bewertung der Zahl der Geduldeten mit
ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG im Vergleich zur Gesamtzahl der
Geduldeten vornehmen. Im Übrigen teilt die Bundesregierung die Auffassung
nicht, dass aufgrund der bislang vorliegenden Zahlen nicht davon ausgegangen
werden kann, dass eine Mehrheit der Geduldeten vorwerfbar selbst dafür
verantwortlich ist, dass ihre Abschiebung nicht vollzogen werden kann. Denn
grundsätzlich sind alle „geduldeten“ Personen vollziehbar ausreisepflichtig und
somit rechtlich verpflichtet, Deutschland selbständig zu verlassen und sich ggf.
anerkannte Reisedokumente zu beschaffen.
c) Warum wurde die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP („Mehr Fortschritt wagen“, Zeile 4668)
vereinbarte Abschaffung der „Duldung light“ nicht im vom
Bundeskabinett am 6. Juli 2022 beschlossenen Gesetzentwurf zur Einführung
eines Chancen-Aufenthaltsrechts geregelt, obwohl dies nach
Auffassung der Fragestellenden in einem engen inhaltlichen Zusammenhang
zum wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfs steht?
d) Warum wurde die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP („Mehr Fortschritt wagen“, Zeile 4670 ff.)
vereinbarte gesetzliche Regelung im Ausländerrecht zur Klärung der
Identität durch Versicherungen an Eides statt nicht in den vom
Bundeskabinett am 6. Juli 2022 beschlossenen Gesetzentwurf zur
Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts aufgenommen, obwohl dies
nach Auffassung der Fragestellenden in einem engen inhaltlichen
Zusammenhang zum wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfs steht?
Die Fragen 18c und 18d werden zusammen beantwortet.
Die Umsetzung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Vorhaben im Bereich des
Aufenthaltsgesetzes erfolgt zeitlich gestaffelt. Einige dringende Vorhaben, wie
die Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts, wurden in dem Entwurf eines
Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts berücksichtigt, das
vom Bundeskabinett am 6. Juli 2022 beschlossen wurde. Die im
Koalitionsvertrag vorgesehene Abschaffung der Duldung für Personen mit ungeklärter
Identität (§ 60b AufenthG) sowie die Einführung der Möglichkeit, zur Klärung der
Identität eine Versicherung an Eides Statt abgeben zu können, werden
Gegenstand weiterer Gesetzgebungspakete der Bundesregierung sein. Eine
Notwendigkeit, diese Regelungsvorhaben unverzichtbar im o. a. Entwurf eines
Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts zu regeln, hat nach
Auffassung der Bundesregierung nicht bestanden.
e) Warum wurde im vom Bundeskabinett am 6. Juli 2022 beschlossenen
Gesetzentwurf zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts eine
Regelung zum Ausschluss von sogenannten Identitätstäuschern
aufgenommen (§ 104c Absatz 1 Satz 2 AufenthG-E), obwohl im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
(„Mehr Fortschritt wagen“, Zeile 4659 ff.) dies gerade nicht als eine
Voraussetzung des Chancen-Aufenthaltsrechts benannt wurde, sondern
vielmehr innerhalb der einjährigen Geltungsdauer des Chancen-
Aufenthaltsrechts die übrigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht –
ausdrücklich genannt wurde ein „Identitätsnachweis“ – erfüllt werden
sollten (bitte begründen)?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Kritik von
Verbänden (etwa von Pro Asyl: https://www.proasyl.de/pressemitteilu
ng/pro-asyl-zum-chancen-aufenthaltsrecht-noch-immer-zu-viele-huerd
en-fuer-eine-dauerhafte-perspektive/), dass deshalb Menschen wegen
praktischer Probleme bei der Passbeschaffung von der Regelung nicht
profitieren und es eine sehr divergierende Praxis der
Ausländerbehörden geben könnte (bitte ausführen)?
Gemäß § 104c Absatz 1 Satz 2 AufenthG-E (Entwurf) soll die
Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche
Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht
hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. Dadurch wird im Einklang mit
dem Koalitionsvertrag eine klare Linie gezogen bei Ausländern, die hartnäckig
Angaben zu ihrer Identität verweigern, nachhaltig täuschen und damit auch
noch gegenwärtig gegenüber den Behörden unehrlich sind. Zur Verwirklichung
des Versagungsgrundes muss im Übrigen eine erhebliche Schwelle
überschritten werden. So ist ein aktives eigenverantwortliches Verhalten des Ausländers
erforderlich, das kausal für die Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung ist.
Sofern mehrere Gründe für die nicht erfolgte Abschiebung ursächlich sein
sollten, muss die Falschangabe beziehungsweise Täuschung wesentlich ursächlich
gewesen sein. Die Stellungnahmen der Verbände nimmt die Bundesregierung
zur Kenntnis.
f) Auf welcher Datengrundlage wird im vom Bundeskabinett am 6. Juli
2022 beschlossenen Gesetzentwurf zur Einführung eines Chancen-
Aufenthaltsrechts von einer Zahl von 136 605 geduldeten Menschen
gesprochen, die seit mehr als fünf Jahren in Deutschland leben (z. B.
Seite 1 des Entwurfs), obwohl im diesbezüglichen Referentenentwurf
vom 27. Mai 2022 noch von 104 444 Geduldeten, die seit mehr als
fünf Jahren in Deutschland leben (beide Angaben zum Stichtag
31. Dezember 2021), die Rede war, was den Angaben in der Antwort
der Bundesregierung zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 20/1024
entspricht, und von welcher Zahl Geduldeter, die sich auf die
Neuregelung potentiell beziehen können, geht die Bundesregierung also aus
(bitte nachvollziehbar ausführen)?
Die im Referentenentwurf zunächst verwendete Zahl beruhte auf einer internen
Fehlinterpretation der ersten Tabelle in der Antwort zu Frage 18 auf
Bundestagsdrucksache 20/1048. Diese Tabelle wurde vom BAMF aus den Daten des
AZR ermittelt. In der Berechnung der Aufenthaltsdauern wurden durch das
BAMF Personen solange dem kleineren Jahr zugeordnet, bis sie tatsächlich
365 Tage seit ihrer Einreise vollendet hatten. So wurden z. B. Personen, die vier
Jahre und einen Tag aufhältig waren, als „0–4 Jahre“ aufhältig ausgewiesen.
Ebenso wurden Personen, die vier Jahre und 364 Tage aufhältig waren, als vier
Jahre aufhältig ausgewiesen, da sie das fünfte Jahr noch nicht vollendet haben.
Der Wechsel in die Kategorie „5 Jahre“ erfolgte erst mit der Vollendung des
365. Tages.
In der Kategorie „mehr als 5 Jahre“ (104.444) waren dementsprechend nur
Personen enthalten, die seit mindestens sechs Jahren (nächst größere Kategorie
nach 5 Jahren) in Deutschland aufhältig waren. Der korrekte Wert für
Geduldete, die sich seit mindestens fünf Jahren in Deutschland aufhalten, lautet für
den Stichtag 31. Dezember 2021 also 136.608 („mehr als 4 Jahre“).
Die entsprechende Tabelle wird in der vorliegenden aktuellen Antwort zu Frage
18 nunmehr in geänderter Form dargestellt, um künftig entsprechende
Fehlinterpretationen zu vermeiden.
g) Warum wurde im vom Bundeskabinett am 6. Juli 2022 beschlossenen
Gesetzentwurf zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts zwar
eine Regelung zur Beseitigung der Sprachnachweise im Ausland
beim Ehegattennachzug aufgenommen (§ 30 Absatz 1 Nummer 3
AufenthG-E), dies aber auf den Familiennachzug im Rahmen der
Fachkräfteeinwanderung beschränkt, obwohl im Koalitionsvertrag
zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP („Mehr
Fortschritt wagen“, Zeile 4721 ff.) vereinbart wurde, einen
Sprachnachweis beim Ehegattennachzug generell auch erst nach der Ankunft in
Deutschland erbringen zu können (bitte begründen)?
h) Wie ist die aus Sicht der Fragestellenden daraus entstehende
Ungleichbehandlung von Ehegatten beim Familiennachzug mit dem
Gleichheitsgrundsatz vereinbar, da die neu vorgesehenen Ausnahmegründe
nicht etwa aus übergeordnetem EU-Recht folgen und für die
Fragestellenden nicht ersichtlich ist, weshalb eine Beschränkung des Rechts auf
Familienleben davon abhängig gemacht werden soll, welcher
Erwerbstätigkeit die in Deutschland lebende stammberechtigte Person
nachgeht (bitte ausführlich begründen)?
Die Fragen 18g und 18h werden zusammen beantwortet.
Im Gesetzentwurf zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts wurden im
Hinblick auf den enormen Fachkräftebedarf Familienangehörige vom
Spracherfordernis befreit, wenn sie zu Fachkräften nachziehen. Eine Notwendigkeit,
das im Koalitionsvertrag vereinbarte Vorhaben, beim Familiennachzug generell
vom Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse bereits vor der
Einreise abzusehen, unverzichtbar im Entwurf eines Gesetzes zur Einführung
eines Chancen-Aufenthaltsrechts zu regeln, hat nach Auffassung der
Bundesregierung nicht bestanden.
Mit der neuen Regelung zum Spracherfordernis soll angesichts des sehr hohen
Fachkräftebedarfs in Deutschland ein wichtiger Beitrag zur Steigerung der
Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Deutschland für ausländische Fachkräfte
geleistet werden. Ausländische Fachkräfte entscheiden sich potenziell eher für
die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland, wenn auch ihre
Familienangehörigen zeitnah einreisen können – auch wenn sie noch keine
Deutschkenntnisse haben. Die Förderung der Fachkräfteeinwanderung ist aus Sicht der
Bundesregierung ein gewichtiger sachlicher Grund, der eine Differenzierung
hinsichtlich des Spracherfordernisses für den Ehegattennachzug rechtfertigt.
Das Spracherfordernis dient der schnelleren Integration der
Familienangehörigen in die deutschen Lebensverhältnisse; es soll der Gewinnung von
ausländischen Fachkräften für den deutschen Arbeitsmarkt aber zukünftig nicht mehr
im Wege stehen. Ähnliche Privilegierungen enthält im Übrigen bereits die
geltende Rechtslage – nicht nur für Stammberechtigte mit einem Aufenthaltstitel,
der EU-rechtliche Vorgaben umsetzt wie die Blaue Karte EU, die ICT-Karte,
die Mobile-ICT-Karte oder die Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 18d oder 18f
AufenthG (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 AufenthG), sondern auch für
Stammberechtigte, die im Besitz eines bestimmten Aufenthaltstitels sind, der
nicht auf EU-rechtlichen Vorgaben beruht, wie etwa § 18c Absatz 3 AufenthG
oder § 21 AufenthG (vgl. § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 AufenthG).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 18c und 18d verwiesen.
i) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
mit der geplanten Neuregelung die ohnehin bereits bestehenden
zahlreichen Ausnahmeregelungen des § 30 AufenthG in Bezug auf die
Sprachnachweise beim Ehegattennachzug noch komplexer und
schwieriger nachzuvollziehen sein werden (bitte ausführen)?
Nein. Die Neuregelungen schreiben die bereits in § 30 AufenthG angelegten
Ausnahmeregelungen hinsichtlich des Sprachnachweises für Ehegatten von
Fachkräften konsequent fort und knüpfen trennscharf an bestimmte Titel an.
j) Warum enthält der vom Bundeskabinett am 6. Juli 2022 beschlossene
Gesetzentwurf zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts zwar
Verbesserungen bei der Zulassung von Personen mit einer
Aufenthaltsgestattung zu Integrationskursen (§ 44 Absatz 4 AufenthG-E),
nicht aber für geduldete Personen, die demnach weiterhin nur mit
einer ganz spezifischen Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG
zugelassen werden könnten, obwohl im Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP („Mehr Fortschritt
wagen“, Zeile 4683 f.) vereinbart wurde, „für alle Menschen, die nach
Deutschland kommen“, Integrationskurse anbieten zu wollen, und die
Beschränkung auf einen bestimmten Duldungstyp in § 44 Absatz 4
Satz 2 Nummer 2 AufenthG nach Auffassung der Fragestellenden
gesetzgeberisch leicht aufzuheben wäre (bitte begründen)?
Wie viele Personen hatten zum 30. Juni 2022 eine Duldung nach § 60a
Absatz 2 Satz 3 AufenthG, wie viele Geduldete wurden 2021 bzw. im
ersten Halbjahr 2022 zu Integrationskursen zugelassen?
Die Öffnung für alle Asylbewerber unabhängig vom Merkmal
„Arbeitsmarktnähe“, von einem bestimmten Herkunftsland oder einem bestimmten
Einreisedatum ist bereits in dem vom Bundeskabinett am 6. Juli 2022 beschlossenen
Gesetzentwurf vorgesehen. Damit wird ein wichtiger Schritt hinsichtlich der
Umsetzung des Koalitionsvertrags beim Thema Integration von Anfang an
unternommen. Weitere Öffnungen werden geprüft und bleiben ggf. weiteren
Gesetzesvorhaben vorbehalten.
Bezüglich der Anzahl der nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG geduldeten
Personen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Die Anzahl der
ausgestellten Berechtigungen bzw. Verpflichtungen zur Teilnahme an
Integrationskursen für Personen mit einer Bescheinigung über die Aussetzung der
Abschiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG (Duldung) im Jahr 2021 sowie im
ersten Halbjahr 2022 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
2021 1. Halbjahr2022
Verpflichtung durch TLA 550 278
Zulassung durch BAMF (Nur Berechtigungen,
die nicht nachträglich durch eine Verpflichtung
abgelöst wurden*)
230 111
Insgesamt 780 389
* Hinweis: Die Anzahl der Zulassungen durch das BAMF bildet nicht die Gesamtzahl an
ausgestellten Teilnahmeberechtigungen für diese Personengruppe ab, da Zulassungen des BAMF
nachträglich durch eine Verpflichtung der Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(TLA) ersetzt werden können. In der Anzahl der TLA-Verpflichtungen sind auch Personen
enthalten, die zuvor bereits eine Zulassung des BAMF erhalten hatten.
19. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren im AZR 216.479 Personen mit einer
Aufenthaltsgestattung, darunter 135.646 männliche, 80.650 weibliche und 32 diverse
sowie 151 Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 69.677 Personen
waren unter 18 Jahre alt, 146.730 Personen 18 Jahre und älter, und bei 72
Personen ist das Alter unbekannt. 193.841 Personen lebten seit weniger als sechs
Jahren in Deutschland, 22.527 Personen sechs Jahre und länger, bei 111
Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. Die weiteren Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Aufenthaltsgestattung 216.479
Länder
Baden-Württemberg 26.902
Bayern 27.554
Berlin 11.668
Brandenburg 9.275
Bremen 2.351
Hamburg 6.243
Hessen 24.496
Mecklenburg-Vorpommern 4.479
Niedersachsen 25.854
Nordrhein-Westfalen 40.947
Rheinland-Pfalz 7.647
Saarland 1.723
Sachsen 10.345
Sachsen-Anhalt 4.435
Schleswig-Holstein 7.305
Thüringen 5.255
Personen mit Aufenthaltsgestattung
Staatsangehörigkeiten insgesamt 216.479
darunter:
Afghanistan 42.131
Syrien 36.446
Irak 29.020
Türkei 16.337
Iran 13.166
Nigeria 9.269
Russische Föderation 8.191
Somalia 5.690
Georgien 4.353
Ungeklärt 4.298
Pakistan 3.775
Guinea 2.591
Äthiopien 2.550
Eritrea 2.254
Aserbaidschan 2.087
20. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise
wurden bis heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und
wie lang ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
Zum 30. Juni 2022 lebten in Deutschland 11.533 Personen mit einem
Ankunftsnachweis, darunter 7.713 männliche und 3.820 weibliche Personen. 3.246
Personen waren unter 18 Jahre alt und 8.287 waren 18 Jahre und älter. Die
Aufteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden. Ausgewertet wurden die Personen, die zum
Stichtag 30. Juni 2022 noch im Besitz eines gültigen Ankunftsnachweises
waren.
Personen mit Ankunftsnachweis 11.533
Länder:
Baden-Württemberg 871
Bayern 2.802
Berlin 440
Brandenburg 31
Bremen 87
Hamburg 130
Hessen 1.698
Mecklenburg-Vorpommern 170
Niedersachsen 811
Nordrhein-Westfalen 1.671
Rheinland-Pfalz 583
Saarland 0
Sachsen 952
Sachsen-Anhalt 35
Schleswig-Holstein 397
Thüringen 855
Personen mit Ankunftsnachweis
Staatsangehörigkeiten insgesamt
11.533
darunter:
Afghanistan 3.051
Syrien 2.488
Irak 1.748
Türkei 706
Georgien 521
Iran 253
Nordmazedonien 238
Venezuela 185
Somalia 183
Jemen 134
Libyen 131
Ungeklärt 127
Eritrea 121
Ukraine 100
Pakistan 97
Ausweislich des AZR wurden bis zum 30. Juni 2022 insgesamt 595.289
Personen Ankunftsnachweise ausgestellt, deren durchschnittliche Gültigkeit etwa
67 Tage betrug. Dieser durchschnittliche Wert hat allerdings nur eine
eingeschränkte Aussagekraft, da auch Fälle enthalten sind, in denen dem
Asylsuchenden zwar ein Ankunftsnachweis ausgestellt wurde, er aber im weiteren
Verlauf keinen Asylantrag gestellt hat, so dass erst mit dem Ablauf der
Befristung des Ankunftsnachweises die Gültigkeit endet.
Betrachtet man nur die aktuellen Fälle von Personen mit Ankunftsnachweisen,
die im bisherigen Jahr 2022 einen Asylantrag stellten, so ergibt sich eine
durchschnittliche Gültigkeit des Ankunftsnachweises von etwa 22 Tagen.
21. Wie viele in einem anderen Staat als Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannte Personen lebten zum 30. Juni
2022 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2022?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine umfassenden statistischen
Erkenntnisse vor.
Der Sachverhalt wird von den hierfür zuständigen Ausländerbehörden im
Regelfall nicht ermittelt und in der Folge ggf. auch nicht dem AZR unter dem
Speichersachverhalt „Als Flüchtling im Ausland anerkannt“ gemeldet.
Personen, die in Griechenland bereits internationalen Schutz (Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) erhalten hatten, gleichwohl
aber nach Deutschland einreisten und einen Asylantrag stellten, erfasst das
BAMF gesondert, soweit dies im Einzelfall im Rahmen des Asylverfahrens
bekannt wird.
Zum 30. Juni 2022 waren beim BAMF etwa 35.000 Verfahren von durch
Griechenland bereits anerkannten Schutzberechtigten anhängig und etwa
15.000 Verfahren entschieden.
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 30. Juni
2022 in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher
Zuständigkeit (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Zum 30. Juni 2022 befanden sich in Deutschland 19.903 unbegleitete
Minderjährige in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit. Die Differenzierung nach
Ländern kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Baden-Württemberg 1.873
Bayern 2.611
Berlin 1.554
Brandenburg 549
Bremen 717
Hamburg 668
Hessen 2.160
Mecklenburg-Vorpommern 273
Niedersachsen 1.443
Nordrhein-Westfalen 5.322
Rheinland-Pfalz 872
Saarland 117
Sachsen 595
Sachsen-Anhalt 256
Schleswig-Holstein 564
Thüringen 329
23. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG
(bitte nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2022?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren 274.151 Personen mit einer
Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG erfasst. 27.184 Personen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2022. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden.
Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG 274.151
1. nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 28.327
2. nach § 26 Abs. 4 a. F. AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) 62.696
3. nach § 26 Abs. 3 S. 2 a. F. AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) 320
4. nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 25.635
5. nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) 85.578
6. nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) 919
7. nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 1 AufenthG (Resettlement nach 5 Jahren) 3.591
8.
nach § 26 Abs. 3 S. 5 i. V. m. § 35 AufenthG (Kinder mit Einreise vor Vollendung
des 18. Lebensjahrs)
7.497
9. nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren) 59.588
Niederlassungserlaubnis
nach § 26 AufenthG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Gesamt – Summe 28.327 62.696 320 25.635 85.578 919 3.591 7.497 59.588 274.151
männlich 17.079 34.338 195 17.000 67.904 654 2.821 4.506 35.449 179.946
weiblich 11.244 28.312 125 8.613 17.613 265 769 2.977 24.101 94.019
divers 0 0 0 0 1 0 0 1 0 2
unbekannt 4 46 0 22 60 0 1 13 38 184
Niederlassungserlaubnis
nach § 26 AufenthG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Summe 28.327 62.696 320 25.635 85.578 919 3.591 7.497 59.588 274.151
unter 18 Jahre 1.783 12 16 1.581 1.920 40 66 1.734 1.774 8.926
18 Jahre und älter 26.544 62.683 304 24.054 83.656 879 3.525 5.763 57.811 265.219
unbekannt 0 1 0 0 2 0 0 0 3 6
Niederlassungserlaubnis nach
§ 26 AufenthG 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.
Gesamt 28.327 62.696 320 25.635 85.578 919 3.591 7.497 59.588
Baden-Württemberg 5.541 9.145 5 1.423 10.577 186 963 994 9.099
Bayern 5.256 8.165 18 2.284 11.594 41 224 746 6.627
Berlin 291 3.817 0 1.849 4.567 41 125 5 4.120
Brandenburg 59 464 0 272 1.232 6 53 87 388
Bremen 149 798 0 789 2.075 17 65 317 925
Hamburg 392 1.812 0 965 2.281 23 112 7 2.131
Hessen 4.962 6.640 9 1.143 7.990 93 367 785 6.017
Mecklenburg-Vorpommern 131 365 0 77 722 3 21 45 199
Niedersachsen 2.653 6.026 7 4.406 8.994 118 322 957 6.234
Nordrhein-Westfalen 7.335 19.053 247 8.576 21.258 284 910 2.254 17.332
Rheinland-Pfalz 404 2.563 2 1.223 4.258 36 142 453 2.538
Saarland 287 1.149 0 640 2.187 12 69 251 854
Sachsen 294 690 0 352 2.349 9 81 168 873
Sachsen-Anhalt 252 538 29 160 1.269 5 23 80 423
Schleswig-Holstein 255 1.085 2 1.202 2.894 30 81 270 1.296
Thüringen 66 386 1 274 1.331 15 33 78 532
Niederlassungserlaubnis nach
§ 26 AufenthG 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.
Gesamt 28.327 62.696 320 25.635 85.578 919 3.591 7.497 59.588
darunter:
Syrien 1.143 667 24 7.142 49.824 345 2.033 4.442 4.465
Irak 7.325 1.733 93 5.766 9.112 162 358 877 2.466
Türkei 6.289 6.698 32 3.669 2.630 118 121 117 5.846
Kosovo 1.650 11.533 4 463 442 14 40 150 11.214
Afghanistan 1.607 1.876 21 1.453 4.108 50 165 693 5.488
Serbien 380 5.533 6 149 152 3 28 123 7.141
Bosnien und Herzegowina 71 11.251 8 26 13 1 4 14 1.255
Iran 2.742 762 47 2.113 5.182 72 192 134 1.152
Vietnam 314 4.167 1 177 202 6 11 6 2.296
Eritrea 912 282 2 453 4.974 21 227 93 321
Ungeklärt 192 852 3 582 2.104 17 82 164 1.200
Russische Föderation 516 1.173 8 664 535 14 20 59 1.040
Sri Lanka 801 1.211 3 514 464 9 18 10 623
Libanon 51 1.107 2 63 85 4 10 31 1.628
Staatenlos 91 248 1 210 1.345 10 65 143 800
Niederlassungserlaubnis
nach § 26 AufenthG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Gesamt – 28.327 62.696 320 25.635 85.578 919 3.591 7.497 59.588 274.151
davon erstmalig im
Jahr 2022 0 0 0 2.081 14.129 78 552 2.047 8297 27.184
24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 durch das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bzw. – soweit vorliegend – durch
Gerichte (bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
BAMF
01.01.–30.06.2022
Ausgesprochene
Anerkennungen
als
Asylberechtigte nach
Artikel 16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote nach
§ 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer insgesamt 1.211 19.567 27.839 10.298
davon
Männlich 599 10.267 16.305 7.002
Weiblich 612 9.300 11.534 3.296
unter 18 Jahre 536 15.045 12.310 4.040
18 Jahre und älter 675 4.522 15.529 6.258
BAMF
01.01.–30.06.2022
Ausgesprochene
Anerkennungen
als
Asylberechtigte nach
Artikel 16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote nach
§ 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer insgesamt 1.211 19.567 27.839 10.298
darunter*
Syrien 98 8.425 25.580 147
Afghanistan 549 2.751 558 8.517
Irak 8 1.544 395 580
Eritrea 30 1.396 195 57
Ungeklärt 52 1.302 261 44
Türkei 170 1.385 40 18
Somalia 32 1.015 166 189
Iran 50 568 51 29
Jemen 3 27 263 12
Guinea 40 179 44 40
Äthiopien 13 145 22 90
Nigeria 8 107 14 118
Venezuela 12 23 18 148
Russische Föd. 39 61 42 16
Staatenlos 4 109 12 6
* Die 15 wichtigsten Herkunftsländer beziehen sich auf die Anzahl des erteilten Schutzes.
Gerichte
01.01.–31.05.2022
Ausgesprochene
Anerkennungen
als
Asylberechtigte nach
Artikel 16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote nach
§ 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer insgesamt 231 2.669 620 5.439
davon
Männlich 125 1.717 348 4.250
Weiblich 106 952 272 1.189
unter 18 Jahre 51 479 228 893
18 Jahre und älter 180 2.190 392 4.546
Gerichte
01.01.–31.05.2022
Ausgesprochene
Anerkennungen
als
Asylberechtigte nach
Artikel 16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote nach
§ 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer insgesamt 231 2.669 620 5.439
darunter*
Afghanistan 11 442 64 3.685
Syrien 2 448 19 67
Irak 0 140 78 398
Iran ���34 731 37 39
Nigeria 3 22 3 159
Türkei 100 241 16 39
Russische Föderation 41 49 42 67
Pakistan 5 182 2 36
Georgien 4 8 0 34
Moldau, Republik 0 0 0 0
Nordmazedonien 0 3 0 5
Somalia 0 35 10 141
Ungeklärt 0 69 26 75
Guinea 0 18 1 56
Aserbaidschan 1 19 1 14
* Die 15 wichtigsten Herkunftsländer beziehen sich auf die Anzahl der Gerichtsentscheidungen.
25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 30. Juni
2022 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern, Jahr
der Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum 30. Juni 2022 waren im AZR 829.083 Personen mit einem abgelehnten
Asylantrag erfasst, darunter 521.543 männliche, 306.861 weibliche, fünf
diverse und 674 Personen unbekannten Geschlechts. 135.779 Personen waren unter
18 Jahre alt, 693.212 Personen 18 Jahre und älter, und bei 92 Personen ist das
Alter unbekannt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Asylablehnung im
AZR grundsätzlich solange gespeichert wird, bis die Voraussetzungen für ihre
Löschung gegeben sind. Die zugrundeliegende Asylentscheidung kann daher u.
U. viele Jahre zurückliegen und die ausländische Person kann zwischenzeitlich
das Aufenthaltsrecht ggf. auf andere Weise erworben haben. Eine im AZR
gespeicherte Asylablehnung allein bedeutet also nicht, dass diese Person direkt
ausreisepflichtig sei. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden.
Personen mit abgelehntem Asylantrag
Aufenthaltsdauer
829.083
seit weniger als sechs Jahren 202.094
seit sechs Jahren oder länger 626.785
Aufenthaltsdauer unbekannt 204
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 32
befristete Aufenthaltsrechte 43
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 25
Personen mit abgelehntem Asylantrag 829.083
Länder
Baden-Württemberg 102.979
Bayern 103.654
Berlin 57.584
Brandenburg 15.376
Bremen 12.758
Hamburg 31.163
Hessen 68.320
Mecklenburg-Vorpommern 8.738
Niedersachsen 77.676
Nordrhein-Westfalen 220.497
Rheinland-Pfalz 37.712
Saarland 8.080
Sachsen 26.828
Sachsen-Anhalt 15.383
Schleswig-Holstein 28.910
Thüringen 13.425
Personen mit abgelehntem Asylantrag
nach Staatsangehörigkeiten
829.083
darunter:
Afghanistan 125.567
Türkei 78.701
Kosovo 68.554
Irak 50.035
Serbien 47.770
Syrien 30.429
Nigeria 28.929
Vietnam 27.490
Russische Föderation 23.301
Libanon 18.257
Nordmazedonien 17.874
Albanien 16.746
Pakistan 16.622
Iran 16.044
Ungeklärt 14.889
Jahr der Asylentscheidung (Antrag abgelehnt) 829.083
vor 1990 3.581
1990 5.147
1991 6.401
1992 8.162
1993 15.311
1994 16.585
1995 17.880
1996 18.543
1997 18.285
1998 18.730
1999 19.219
2000 27.862
2001 22.603
2002 25.321
2003 24.520
2004 20.727
2005 18.030
2006 14.911
2007 9.984
2008 5.817
2009 5.833
2010 8.554
2011 9.767
2012 13.306
2013 14.853
2014 13.096
2015 18.690
2016 40.533
2017 67.780
2018 56.178
2019 64.930
2020 67.729
2021 71.106
2022 33.338
unbekannt 25.771
26. Wie viele der ausreisepflichtigen abgelehnten Asylsuchenden waren
bei (rechtskräftiger) Ablehnung des Asylgesuchs bzw. zum Zeitpunkt
ihrer Einreise (bitte differenzieren) minderjährig bzw. unter 14 Jahre
bzw. unter sechs Jahre alt?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren im AZR 72.134 ausreisepflichtige Personen
mit einem abgelehnten Asylantrag erfasst, die zum Zeitpunkt der Einreise
minderjährig waren. 56.782 Personen hiervon waren auch zum Zeitpunkt der
Asylablehnung noch minderjährig. Hierbei sind auch Personen erfasst, die in
Deutschland geboren wurden. Die Geburt wurde in diesen Fällen als „Einreise“
gewertet. Eine Aufteilung nach Altersgruppen und Minderjährigkeit bei
Asylablehnung/Einreise kann den folgenden Tabellen entnommen werden.
Alter bei Einreise 72.134
Unter 6 Jahren 41.809
Zwischen 6 und unter 14 Jahren 14.909
Zwischen 14 und unter 18 Jahren 15.416
Alter bei Asylablehnung 56.782
Unter 6 Jahren 30.152
Zwischen 6 und unter 14 Jahren 19.739
Zwischen 14 und unter 18 Jahren 6.891
27. Wie viele Personen waren zum 30. Juni 2022 im
Ausländerzentralregister erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel noch eine Duldung oder
eine Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-
Bürger waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele
abgelehnte Asylsuchende und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte
Asylsuchende (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren 4.680.656 Personen erfasst, bei denen im
AZR weder ein Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung
gespeichert war, darunter 3.898.403 EU- und EWR-Bürger. Neben EU- und
EWR-Bürgern sind Personen enthalten, deren Aufenthaltstitel erloschen,
widerrufen oder zurückgenommen wurde, bei denen die Prüfung der Erteilung oder
Verlängerung eines Aufenthaltstitels andauert oder zu denen keinerlei
aufenthaltsrechtlicher Status im AZR erfasst ist. Da es im AZR keine
Speichersachverhalte gibt, die Personengruppen abbilden, die sich mit einem langfristigen
Visum in Deutschland aufhalten, in Haft untergebracht sind oder denen eine
Betretenserlaubnis erteilt wurde, werden auch diese Personen im Sinne der
Frage als Personen ohne aufenthaltsrechtlichen Status gezählt. Sie könnten aber
nicht etwa der Gruppe der Ausreisepflichtigen zugerechnet werden, da sie sich
legal im Bundesgebiet aufhalten. Die weiteren Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder
Aufenthaltsgestattung 4.680.656
Geschlecht
divers 99
männlich 2.539.153
unbekannt 12.916
weiblich 2.128.488
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder
Aufenthaltsgestattung 4.680.656
nach Alter
unter 18 Jahre 903.534
18 Jahre und älter 3.775.935
unbekannt 1.187
Anzahl der aufhältigen Ausländer ohne
Aufenthaltsstatus
Aufenthaltsdauer 4.680.656
sechs Jahre und länger 2.102.756
unter sechs Jahren 2.570.638
Aufenthaltsdauer unbekannt 7.262
Anzahl der aufhältigen Ausländer ohne
Aufenthaltsstatus davon nach Ländern 4.680.656
Baden-Württemberg 736.007
Bayern 931.195
Berlin 318.392
Brandenburg 77.728
Bremen 39.339
Hamburg 86.590
Hessen 456.452
Mecklenburg-Vorpommern 43.267
Niedersachsen 370.897
Nordrhein-Westfalen 1.002.333
Rheinland-Pfalz 230.740
Saarland 50.178
Sachsen 118.425
Sachsen-Anhalt 56.905
Schleswig-Holstein 105.125
Thüringen 57.083
Anzahl der aufhältigen Ausländer ohne
Aufenthaltsstatus darunter nach
Hauptstaatsangehörigkeiten
4.680.656
Rumänien 845.069
Polen 791.384
Bulgarien 406.121
Italien 357.572
Ukraine 339.553
Kroatien 253.414
Griechenland 211.641
Ungarn 198.889
Spanien 136.899
Niederlande 97.289
Frankreich 94.007
Österreich 92.758
Portugal 81.789
Slowakische Republik 59.202
Tschechische Republik 54.514
Anzahl der aufhältigen EU-Bürger 3.898.403
divers 15
männlich 2.147.175
unbekannt 8.347
weiblich 1.742.866
Anzahl der aufhältigen EU-Bürger 3.898.403
unter 18 Jahre 653.774
18 Jahre und älter 3.244.600
Unbekannt 29
Anzahl der aufhältigen EU-Bürger
Aufenthaltsdauer
3.898.403
Seit sechs Jahren oder länger 1.968.342
Seit weniger als sechs Jahren 1.930.047
Aufenthaltsdauer unbekannt 14
Anzahl der aufhältigen EU-Bürger
davon nach Ländern:
3.898.403
Baden-Württemberg 641.808
Bayern 815.806
Berlin 253.912
Brandenburg 49.717
Bremen 31.201
Hamburg 72.033
Hessen 381.600
Mecklenburg-Vorpommern 33.945
Niedersachsen 300.965
Nordrhein-Westfalen 813.963
Rheinland-Pfalz 206.006
Saarland 44.354
Sachsen 78.191
Sachsen-Anhalt 40.580
Schleswig-Holstein 87.396
Thüringen 46.926
Anzahl der aufhältigen EU-Bürger darunter nach
Hauptstaatsangehörigkeiten
3.898.403
Rumänien 845.069
Polen 791.384
Bulgarien 406.121
Italien 357.572
Kroatien 253.414
Griechenland 211.641
Ungarn 198.889
Spanien 136.899
Niederlande 97.289
Frankreich 94.007
Österreich 92.758
Portugal 81.789
Slowakische Republik 59.202
Tschechische Republik 54.514
Litauen 53.891
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit
Ausreisepflicht
37.521
divers 0
männlich 28.096
unbekannt 153
weiblich 9.272
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit
Ausreisepflicht
37.521
unter 18 Jahre 5.303
18 Jahre und älter 32.208
Unbekannt 10
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit
Ausreisepflicht
Aufenthalt 37.521
seit sechs Jahren oder länger 13.064
Seit weniger als sechs Jahren 23.536
Aufenthaltsdauer unbekannt 921
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit
Ausreisepflicht
davon nach Ländern
37.521
Baden-Württemberg 3.931
Bayern 5.947
Berlin 2.962
Brandenburg 2.133
Bremen 349
Hamburg 2.445
Hessen 3.043
Mecklenburg-Vorpommern 203
Niedersachsen 3.280
Nordrhein-Westfalen 7.636
Rheinland-Pfalz 1.356
Saarland 243
Sachsen 1.891
Sachsen-Anhalt 560
Schleswig-Holstein 1.278
Thüringen 264
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit
Ausreisepflicht darunter nach Hauptstaatsangehörigkeiten
37.521
Rumänien 2.717
Albanien 2.336
Ukraine 1.928
Serbien 1.810
Polen 1.616
Bulgarien 1.488
Kroatien 1.442
Türkei 1.407
Afghanistan 1.392
Moldau (Republik) 1.251
Irak 1.245
Russische Föderation 1.147
Georgien 1.092
Nordmazedonien 895
Nigeria 829
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag
34.988
männlich 23.422
unbekannt 63
weiblich 11.503
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag
34.988
unter 18 Jahre 5.770
18 Jahre und älter 29.209
Unbekannt 9
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag
34.988
seit sechs Jahren oder länger 23.020
seit weniger als sechs Jahren 11.963
Aufenthaltsdauer unbekannt 5
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag
davon nach Ländern
34.988
Baden-Württemberg 3.698
Bayern 5.508
Berlin 3.379
Brandenburg 1.029
Bremen 382
Hamburg 1.145
Hessen 3.382
Mecklenburg-Vorpommern 248
Niedersachsen 3.464
Nordrhein-Westfalen 8.196
Rheinland-Pfalz 1.634
Saarland 258
Sachsen 934
Sachsen-Anhalt 461
Schleswig-Holstein 917
Thüringen 353
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag
darunter nach Hauptstaatsangehörigkeiten
34.988
Rumänien 4.775
Polen 4.082
Afghanistan 3.079
Bulgarien 2.467
Serbien 1.613
Albanien 1.322
Irak 1.079
Türkei 900
Kroatien 883
Kosovo 861
Nordmazedonien 819
Russische Föderation 774
Ungarn 734
Nigeria 609
Bosnien und Herzegowina 567
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende
ohne Aufenthaltsstatus
10.301
männlich 7.358
unbekannt 29
weiblich 2.914
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende ohne
Aufenthaltsstatus
10.301
unter 18 Jahre 2.955
18 bis und älter 7.340
Unbekannt 6
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende ohne
Aufenthaltsstatus 10.301
sechs Jahre und länger 4.699
unter sechs Jahren 5.600
Aufenthaltsdauer unbekannt 2
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende ohne
Aufenthaltsstatus
davon nach Ländern
10.301
Baden-Württemberg 861
Bayern 1.480
Berlin 1.249
Brandenburg 591
Bremen 105
Hamburg 422
Hessen 635
Mecklenburg-Vorpommern 83
Niedersachsen 1.233
Nordrhein-Westfalen 1.881
Rheinland-Pfalz 428
Saarland 44
Sachsen 527
Sachsen-Anhalt 211
Schleswig-Holstein 389
Thüringen 162
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende ohne
Aufenthaltsstatus darunter nach
Hauptstaatsangehörigkeiten
10.301
davon:
Serbien 820
Irak 771
Russische Föderation 637
Afghanistan 543
Albanien 515
Türkei 451
Nigeria 409
Pakistan 408
Kosovo 383
Nordmazedonien 360
Rumänien 357
Iran 321
Bosnien und Herzegowina 264
Moldau (Republik) 247
Ungeklärt 220
28. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 30. Juni
2022 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren im AZR 65.714 Personen erfasst, die vom
Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit waren, darunter waren 30.441
männliche, 35.125 weibliche sowie 148 Personen mit unbekanntem Geschlecht
erfasst. 3.905 Personen waren unter 18 Jahre alt, 61.809 Personen 18 Jahre und
älter. 8.363 Personen lebten seit weniger als sechs Jahren in Deutschland,
57.350 Personen sechs Jahre und länger, bei einer Person ist die
Aufenthaltsdauer unbekannt. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit
davon nach Ländern
65.714
Baden-Württemberg 18.658
Bayern 12.083
Berlin 1.946
Brandenburg 140
Bremen 410
Hamburg 1.481
Hessen 5.841
Mecklenburg-Vorpommern 216
Niedersachsen 3.150
Nordrhein-Westfalen 15.371
Rheinland-Pfalz 3.006
Saarland 1.980
Sachsen 210
Sachsen-Anhalt 134
Schleswig-Holstein 1.006
Thüringen 82
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit
darunter nach Hauptstaatsangehörigkeiten
65.714
Italien 19.086
Griechenland 10.762
Frankreich 4.303
Portugal 3.531
Türkei 2.858
Österreich 2.814
Rumänien 2.668
Polen 2.459
Niederlande 2.452
Spanien 2.323
Vereinigte Staaten von Amerika 2.116
Kroatien 1.093
Großbritannien mit Nordirland 953
Bulgarien 923
Ukraine 906
29. Wie viele Personen hatten zum Stand 30. Juni 2022 einen Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren im AZR 781.184 Personen erfasst, die einen
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt haben, darunter waren
360.290 männliche, 419.871 weibliche, 39 diverse sowie 984 Personen mit
unbekanntem Geschlecht erfasst. 218.407 Personen waren unter 18 Jahre alt,
562.760 18 Jahre und älter, bei 17 Personen war das Alter unbekannt. 570.975
Personen lebten seit weniger als sechs Jahren in Deutschland, 210.144
Personen sechs Jahre und länger, bei 65 Personen ist die Aufenthaltsdauer
unbekannt. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt
davon nach Ländern 781.184
Baden-Württemberg 105.341
Bayern 153.750
Berlin 16.702
Brandenburg 11.885
Bremen 2.692
Hamburg 39.585
Hessen 66.805
Mecklenburg-Vorpommern 16.146
Niedersachsen 52.173
Nordrhein-Westfalen 178.243
Rheinland-Pfalz 37.170
Saarland 4.998
Sachsen 33.458
Sachsen-Anhalt 19.040
Schleswig-Holstein 22.158
Thüringen 21.038
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt
darunter nach Hauptstaatsangehörigkeiten
781.184
Ukraine 291.217
Syrien 89.114
Türkei 36.431
Afghanistan 27.025
Kosovo 23.861
Serbien 21.905
Irak 19.956
Indien 19.625
Bosnien und Herzegowina 15.281
China 15.045
Russische Föderation 13.130
Nordmazedonien 11.171
Iran 10.611
Albanien 9.395
Marokko 8.919
30. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach
Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2022?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren im AZR 30.435 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, davon 26.284 männliche und 4.111
weibliche sowie 40 Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 346 Personen
waren unter 18 Jahre alt und 30.089 Personen 18 Jahre und älter. 7.249
Personen lebten seit sechs Jahren und länger in Deutschland, 23.186 Personen
weniger als sechs Jahre. 1.824 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2022. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
darunter nach Hauptstaatsangehörigkeiten
30.435
Albanien 3.917
Kosovo 3.835
Pakistan 3.052
Indien 2.888
Vietnam 2.157
Bosnien und Herzegowina 1.868
Nordmazedonien 1.699
Marokko 1.525
Bangladesch 1.335
Türkei 954
Ghana 864
Nigeria 854
Italien 711
China 602
Tunesien 421
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG*
Ausstellender EU-Mitgliedstaat
30.435
Italien 17.897
Griechenland 4.254
Slowenien 2.981
Tschechische Republik 2.156
Spanien 1.803
Polen 358
Österreich 325
Slowakei 231
Kroatien 92
Deutschland 68
Estland 48
Litauen 40
Frankreich 35
Portugal 35
Rumänien 30
Lettland 28
Ungarn 25
Belgien 24
Niederlande 20
Bulgarien 19
Schweden 9
Finnland 7
Irland 6
Tschechoslowakei 4
Zypern 1
Dänemark 1
Großbritannien mit Nordirland 1
* In Einzelfällen können mehrere Ausstellungen zu einer Person im AZR gespeichert sein.
31. Wie viele ausländische Personen waren zum 30. Juni 2022 zur
Festnahme (mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung
(bitte differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
wie viele dieser Personen lebten zum 30. Juni 2022 noch in Deutschland,
und bei wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im Jahr 2022?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren 84.232 ausländische Personen zur
Festnahme ausgeschrieben, davon 71.559 männliche und 12.543 weibliche, vier
diverse sowie 126 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 1.729 Personen
waren unter 18 Jahre alt und 82.497 Personen waren 18 Jahre und älter, bei sechs
Personen war das Alter unbekannt. 5.314 Personen lebten seit sechs Jahren und
länger in Deutschland, 55.277 Personen weniger als sechs Jahre, bei 23.641
Personen ist eine Aufenthaltsdauer nicht bekannt. Bei 8.375 Personen wurde im
Jahr 2022 eine Ausschreibung zur Festnahme erfasst. Zum Stichtag 30. Juni
2022 waren 7.408 Personen mit einer Ausschreibung zur Festnahme als
aufhältig erfasst.
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren 266.733 ausländische Personen zur
Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, davon 223.761 männliche, 41.795 weibliche
und 44 diverse sowie 1.133 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 4.642
Personen waren unter 18 Jahre alt und 261.989 Personen waren 18 Jahre und älter,
bei 102 Personen war das Alter unbekannt. 13.035 Personen lebten seit sechs
Jahren und länger in Deutschland, 120.535 Personen weniger als sechs Jahre,
bei 133.163 Personen ist eine Aufenthaltsdauer nicht bekannt. Bei 40.968
Personen wurde im Jahr 2022 eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
erfasst. Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren 21.956 Personen mit einer
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung als aufhältig erfasst. Die weiteren Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit einer Ausschreibung zur Festnahme
darunter nach Hauptstaatsangehörigkeiten
84.232
Albanien 6.973
Georgien 5.940
Serbien 5.244
Ukraine 4.438
Pakistan 4.109
Türkei 3.900
Algerien 3.803
Marokko 3.548
Nordmazedonien 2.894
Moldau (Republik) 2.776
Kosovo 2.727
Afghanistan 2.642
Nigeria 2.241
Ungeklärt 2.067
Syrien 1.973
Personen mit einer Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung darunter nach
Hauptstaatsangehörigkeiten
266.733
Rumänien 26.990
Polen 16.539
Ungeklärt 10.432
Georgien 10.394
Ohne Angabe 8.932
Albanien 8.472
Bulgarien 8.460
Algerien 8.422
Türkei 8.209
Afghanistan 8.169
Irak 7.813
Marokko 6.959
Nigeria 6.443
Serbien 6.308
Pakistan 6.237
32. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG: illegale
Einreise/Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 30. Juni 2022 im AZR
erfasst, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre
oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren im AZR 5.277 Personen mit einer
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 des Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG)
erfasst. Davon hielten sich 3.082 Personen zum Stichtag in Deutschland auf. Die
weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG,
aufhältig
3.082
Geschlecht
männlich 2.432
weiblich 648
unbekannt 2
18 Jahre und älter 3.031
unter 18 Jahre 51
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG,
aufhältig
3.082
Aufenthalt
unter sechs Jahre 1.080
sechs Jahre und länger 2.000
unbekannt 2
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG,
aufhältig
3.082
nach Aufenthaltsstatus: in %
befristet 46,4
unbefristet 26,0
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 27,6
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG,
aufhältig darunter:
3.082
Türkei 367
Syrien 357
Afghanistan 253
Irak 187
Nigeria 129
Kosovo 121
Somalia 114
Russische Föderation 111
Vietnam 95
Iran 92
a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis
zum 30. Juni 2022 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zum
30. Juni 2022 noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2
Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren 195.832 Personen im AZR erfasst, die
sicherheitsrechtlich befragt wurden. Von diesen sind im Jahr 2022 11.364
Personen nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG sicherheitsrechtlich befragt
worden. Darunter waren 11.218 Personen, die sich lt. AZR zum Stichtag noch in
Deutschland aufhielten. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden.
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG,
aufhältig
11.218
männlich 7.040
unbekannt 13
weiblich 4.165
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG,
aufhältig
Aufenthalt
11.218
sechs Jahre oder länger 4.427
unter sechs Jahre 6.789
unbekannt 2
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG,
aufhältig
11.218
nach Aufenthaltsstatus in %
befristet 74,8
unbefristet 14,3
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 10,9
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG,
aufhältig
Staatsangehörigkeiten insgesamt 11.218
darunter:
Syrien 3.289
Afghanistan 1.940
Irak 892
Iran 680
Pakistan 502
Ägypten 418
Nigeria 391
Tunesien 359
Marokko 290
Philippinen 281
b) Wie viele Personen wurden bis zum 30. Juni 2022 aufgegriffen, die
über keinen Aufenthaltstitel verfügten bzw. deren Aufenthaltstitel bzw.
Visum abgelaufen war, und wie viele von ihnen stellten einen
Asylantrag (bitte differenzieren und jeweils auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und
Geschlecht differenziert antworten)?
Im Zeitraum von Januar bis Juni 2022 sind seitens der Bundespolizei sowie den
weiteren mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden 25.339 unerlaubt eingereiste Personen sowie 16.724
unerlaubt aufhältige Personen festgestellt worden, die nicht im Besitz eines
erforderlichen Aufenthaltstitels waren. Informationen zur Anzahl, wie viele dieser
Personen einen förmlichen Asylantrag gegenüber dem BAMF gestellt haben,
liegen nicht vor. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Unerlaubt Eingereiste ohne erforderlichen Aufenthaltstitel bzw. abgelaufenen Aufenthaltstitel/Visum
Staatsangehörigkeit
Anzahl
Personen
männlich weiblich divers unbekannt
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt 25.339 20.740 2.918 4.588 959 3 – 8 1
davon Top-10 Staatsangehörigkeiten
afghanisch 3.547 2.998 1.188 548 235 – – 1 1
syrisch 3.367 3.011 407 355 107 – – 1 –
türkisch 2.111 1.873 152 238 59 – – – –
irakisch 1.709 1.261 253 448 183 – – – –
tunesisch 938 864 51 74 9 – – – –
georgisch 863 689 26 174 25 – – – –
algerisch 851 811 92 38 2 – – 2 –
indisch 786 606 14 180 5 – – – –
ukrainisch 747 508 49 239 46 – – – –
albanisch 722 623 16 99 11 – – – –
Unerlaubt Aufhältige ohne erforderlichen Aufenthaltstitel bzw. abgelaufenen Aufenthaltstitel/Visum
Staatsangehörigkeit
Anzahl
Personen
männlich weiblich divers unbekannt
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt 16.724 11.970 1.200 4.748 378 2 – 4 –
davon Top-10 Staatsangehörigkeiten
türkisch 1.370 759 15 611 12 – – – –
albanisch 1.232 905 32 327 27 – – – –
afghanisch 1.016 851 329 165 58 – – – –
georgisch 976 784 31 191 22 – – 1 –
algerisch 824 786 127 38 3 – – – –
syrisch 759 620 87 138 34 – – 1 –
marokkanisch 697 620 167 75 11 1 – 1 –
indisch 668 375 4 293 3 – – – –
mazedonisch 563 329 33 234 24 – – – –
serbisch 530 353 24 177 17 – – – –
33. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 30. Juni
2022 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung, wie viele
von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen waren
abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen befanden
sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen
Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Ausreisepflichtige Personen zum Stichtag
30. Juni 2022
301.524
Länder
Baden-Württemberg 39.936
Bayern 38.587
Berlin 20.225
Brandenburg 9.966
Bremen 3.750
Hamburg 10.131
Hessen 17.390
Mecklenburg-Vorpommern 4.543
Niedersachsen 27.607
Nordrhein-Westfalen 74.454
Rheinland-Pfalz 12.829
Saarland 1.726
Sachsen 15.347
Sachsen-Anhalt 6.596
Schleswig-Holstein 13.221
Thüringen 5.216
Ausreisepflichtige Personen zum Stichtag
30. Juni 2022
301.524
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Irak 34.219
Afghanistan 26.682
Nigeria 17.363
Russische Föderation 15.690
Iran 11.335
Serbien 11.188
Türkei 10.666
Pakistan 8.811
Ungeklärt 8.320
Syrien 7.726
Albanien 7.697
Libanon 7.011
Gambia 6.846
Nordmazedonien 6.442
Georgien 6.330
Ausreisepflichtige Personen mit Duldung
zum Stichtag 30. Juni 2022
247.290
Länder
Baden-Württemberg 35.067
Bayern 29.808
Berlin 15.427
Brandenburg 7.225
Bremen 3.140
Hamburg 7.213
Hessen 13.345
Mecklenburg-Vorpommern 4.090
Niedersachsen 22.773
Nordrhein-Westfalen 64.107
Rheinland-Pfalz 10.310
Saarland 1.314
Sachsen 11.771
Sachsen-Anhalt 5.559
Schleswig-Holstein 11.519
Thüringen 4.622
Ausreisepflichtige Personen mit Duldung
zum Stichtag 30. Juni 2022
247.290
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Irak 31.308
Afghanistan 23.852
Nigeria 15.812
Russische Föderation 13.929
Iran 10.062
Serbien 8.878
Türkei 8.325
Ungeklärt 7.686
Pakistan 7.663
Libanon 6.588
Gambia 6.484
Syrien 6.044
Armenien 5.711
Guinea 5.560
Kosovo 5.233
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem
Asylantrag* zum Stichtag 30. Juni 2022
191.364
Länder
Baden-Württemberg 27.962
Bayern 24.552
Berlin 11.593
Brandenburg 5.335
Bremen 1.583
Hamburg 4.655
Hessen 9.517
Mecklenburg-Vorpommern 2.978
Niedersachsen 17.744
Nordrhein-Westfalen 48.638
Rheinland-Pfalz 8.721
Saarland 860
Sachsen 10.394
Sachsen-Anhalt 4.641
Schleswig-Holstein 8.691
Thüringen 3.500
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem
Asylantrag* zum Stichtag 30. Juni 2022
191.364
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Irak 27.727
Afghanistan 15.328
Nigeria 12.852
Russische Föderation 11.376
Iran 8.252
Pakistan 6.744
Serbien 6.464
Türkei 5.963
Gambia 5.590
Ungeklärt 5.383
Libanon 5.305
Armenien 5.016
Kosovo 4.233
Guinea 4.226
Indien 3.983
* Hinweis zu den Tabellen „mit abgelehntem Asylantrag“: Für die vorliegende Ausreisepflicht
muss die im AZR gespeicherte Asylablehnung nicht zwingend ursächlich sein, da diese
Entscheidung grundsätzlich gespeichert wird, bis die Voraussetzungen für ihre Löschung gegeben sind.
Insofern kann die Asylablehnung ggf. eine längere Zeit zurückliegen.
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem
Asylantrag ohne Duldung zum Stichtag
30. Juni 2022
19.217
Länder
Baden-Württemberg 1.481
Bayern 2.824
Berlin 2.081
Brandenburg 977
Bremen 183
Hamburg 657
Hessen 1.080
Mecklenburg-Vorpommern 229
Niedersachsen 2.155
Nordrhein-Westfalen 3.617
Rheinland-Pfalz 1.021
Saarland 96
Sachsen 1.298
Sachsen-Anhalt 453
Schleswig-Holstein 705
Thüringen 360
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem
Asylantrag ohne Duldung zum Stichtag
30. Juni 2022
19.217
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Irak 1.732
Serbien 1.146
Türkei 1.048
Russische Föderation 1.020
Afghanistan 962
Nigeria 888
Albanien 880
Iran 749
Nordmazedonien 693
Georgien 648
Moldau (Republik) 642
Pakistan 617
Kosovo 533
Syrien 422
Bosnien und Herzegowina 406
Ausreisepflichtige Personen mit einem anhängigen
Asylverfahren zum Stichtag 30. Juni 2022
36.855
Länder
Baden-Württemberg 4.092
Bayern 4.692
Berlin 3.250
Brandenburg 1.907
Bremen 322
Hamburg 1.182
Hessen 2.447
Mecklenburg-Vorpommern 854
Niedersachsen 3.875
Nordrhein-Westfalen 6.622
Rheinland-Pfalz 1.447
Saarland 177
Sachsen 2.324
Sachsen-Anhalt 731
Schleswig-Holstein 1.966
Thüringen 967
Ausreisepflichtige Personen mit einem anhängigen
Asylverfahren zum Stichtag 30. Juni 2022
36.855
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Afghanistan 7.547
Irak 3.516
Russische Föderation 2.256
Nigeria 1.980
Syrien 1.818
Iran 1.795
Georgien 1.457
Türkei 1.433
Moldau (Republik) 1.248
Nordmazedonien 1.148
Serbien 926
Pakistan 911
Albanien 690
Ungeklärt 672
Somalia 657
Ausreisepflichtige Personen
mit einem Schutzstatus zum
Stichtag 30. Juni 2022
Als
Asylberechtigter nach
Artikel 16a GG
anerkannt
Flüchtlingseigenschaft nach
§ 3 Abs. 4 AsylG
subsidiärer Schutz
nach § 4 Abs. 1
AsylG gewährt
Summe
insgesamt
Länder
109 952 494 1.555
Baden-Württemberg 19 73 29 121
Bayern 1 108 58 167
Berlin 3 41 23 67
Brandenburg 0 20 18 38
Bremen 5 18 14 37
Hamburg 8 55 36 99
Hessen 11 97 37 145
Mecklenburg-Vorpommern 0 9 8 17
Niedersachsen 9 109 31 149
Nordrhein-Westfalen 36 210 133 379
Rheinland-Pfalz 2 70 21 93
Saarland 0 8 18 26
Sachsen 1 39 24 64
Sachsen-Anhalt 3 39 9 51
Schleswig-Holstein 9 33 21 63
Thüringen 2 23 14 39
Ausreisepflichtige Personen
mit einem Schutzstatus zum
Stichtag 30. Juni 2022
Als
Asylberechtigter nach
Artikel 16a GG
anerkannt
Flüchtlingseigenschaft nach
§ 3 Abs. 4 AsylG
subsidiärer Schutz
nach § 4 Abs. 1
AsylG gewährt
Summe
109 952 494 1.555
Syrien 1 146 276 423
Afghanistan 6 248 41 295
Iran 16 155 11 182
Irak 9 102 30 141
Türkei 50 59 5 114
Russische Föderation 3 30 26 59
Somalia 2 37 12 51
Eritrea 0 26 14 40
Ungeklärt 0 25 9 34
Pakistan 0 26 0 26
Libanon 0 5 11 16
Äthiopien 3 11 1 15
Libyen 0 7 7 14
Guinea 4 6 3 13
Nigeria 3 7 3 13
Ausreisepflichtige Unionsangehörige
ohne Verlust des Freizügigkeitsrechts**
zum Stichtag 30. Juni 2022
2.317
Länder
Baden-Württemberg 593
Bayern 446
Berlin 76
Brandenburg 29
Bremen 12
Hamburg 59
Hessen 220
Mecklenburg-Vorpommern 10
Niedersachsen 120
Nordrhein-Westfalen 499
Rheinland-Pfalz 120
Saarland 6
Sachsen 47
Sachsen-Anhalt 26
Schleswig-Holstein 42
Thüringen 12
Ausreisepflichtige Unionsangehörige
ohne Verlust des Freizügigkeitsrechts**
zum Stichtag 30. Juni 2022
2.317
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Kroatien 853
Rumänien 393
Italien 245
Polen 214
Bulgarien 109
Griechenland 95
Spanien 94
Portugal 51
Niederlande 46
Ungarn 36
Tschechische Republik 35
Litauen 32
Österreich 28
Frankreich 21
Schweden 14
** Hinweis zu den Tabellen „Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts“: Die Erlangung des EU-Freizügigkeitsrechts eines Ausländers bedeutet nicht automatisch,
dass die vorher als Drittstaatsangehöriger erhaltene Ausreisepflicht erlischt. Vielmehr gilt die
bisherige Ausreisepflicht rechtlich fort, solange eine Einzelfallprüfung der jeweils zuständigen
Ausländerbehörde keinen anderen Sachverhalt ergibt und keine Löschung der Ausreisepflicht durch die
zuständige Ausländerbehörde erfolgt.
34. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es seit der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 20/1048
gegeben, und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen des
Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen waren
infolgedessen feststellbar (bitte im Einzelnen auflisten und Korrekturen wenn
möglich quantifizieren)?
Welche Tätigkeiten und Projekte hat insbesondere der Beauftragte für
Datenqualität zuletzt mit welchen Erfolgen unternommen bzw. sind für
die Zukunft geplant (bitte im Einzelnen auflisten)?
Durch den starken Zustrom schutzsuchender Personen aus der Ukraine nach
Deutschland kam es bei den Ausländerbehörden im ersten Halbjahr 2022 zu
einer erheblichen Arbeitsbelastung, die dazu führte, dass dort keine signifikante
Abarbeitung der durch das BAMF zur Verfügung gestellten Bereinigungslisten
möglich gewesen ist. Datenbereinigungsaktionen im AZR sind daher vorläufig
zurückgestellt worden. Im 11. Workshop zur Datenqualität im AZR wurde
zwischen dem BAMF und den Ländervertretern vereinbart, dass die
Datenbereinigungsaktionen zum Ende des Jahres 2022 wieder anlaufen sollen. Den
Ausländerbehörden sollen dann wieder aktualisierte Bereinigungslisten zur Verfügung
gestellt werden, die entsprechend abgearbeitet werden.
Folgende Maßnahmen wurden im Einzelnen eingeleitet:
Die Mitarbeitenden des BAMF wurden in Schulungen zu aktuellen und
konkreten Problemen sowie zur Bedeutung und zu den Anforderungen der
Datenqualität sensibilisiert. Insgesamt fanden in den Jahren 2021 und 2022
rund 50 Schulungen für über 400 Teilnehmende online statt (u. a. auch für neue
Mitarbeitende). Diese Veranstaltungen werden fortlaufend weitergeführt.
Zur Identifizierung von Defiziten im Bestand der Fachanwendung für das
Asylverfahren MARiS (Migrations-Asyl-Reintegrationssystem) sowie der
entsprechenden Asyldaten im AZR werden weiter die Methoden der Fachanalytik
eingesetzt. Die gewonnenen Erkenntnisse dienen dem Datenqualitätsbeauftragten
für das Anstoßen von Bereinigungen von Asyldaten.
Ferner wurde ein Projekt „Datenqualitätsmonitoring“ (DQ-Monitoring)
initiiert, das entscheidende Voraussetzungen für Funktionalitäten schaffen wird, um
künftig noch stärker auf plausible, korrekte, konsistente und valide Daten bei
der Eingabe in MARiS zu achten.
35. Ist die in der Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/1048
angekündigte „zeitnahe Datenbereinigung“ in Bezug auf Datensätze zu
unerlaubt eingereisten bzw. aufhältigen Personen, denen keine
aktenführende Behörde zugeordnet wurde, inzwischen erfolgt (bitte ausführen),
und wenn nein, warum nicht, wenn ja, zu welchen konkreten
Änderungen des Datenmaterials in Bezug auf die Zahl ausreisepflichtiger
Personen im AZR hat dies geführt (bitte so konkret wie möglich und
bundesländerdifferenziert darlegen)?
Die Datenbereinigung der Datensätze zu unerlaubt eingereisten bzw.
aufhältigen Personen, denen keine aktenführende Behörde zugeordnet wurde, ist
ausschließlich mit einer automatisierten Bereinigung möglich. Um dies
automatisiert durchführen zu können, sind umfangreiche Abstimmungsmaßnahmen
sowohl technischer als auch fachlicher Natur notwendig. Diese wurden
initialisiert, befinden sich jedoch noch in der Klärungsphase. Mit Inkrafttreten von § 3
Absatz 3 AZRG-DV zum 1. November 2022 werden Datensätze mit diesen
Fallkonstellationen kontinuierlich korrigiert. Es ist somit angestrebt, dass die
technische Umsetzung dieses Absatzes der Durchführungsverordnung im AZR
eine automatisierte, fortlaufende Korrektur eines hohen Anteils dieser
Problemstellung vornehmen wird, indem in solchen Fällen nach sechs Monaten
automatisiert die Meldung „Fortzug nach unbekannt“ im AZR gespeichert wird.
36. Woran scheiterte es konkret, dass sich Bund und Länder nach fast
dreijährigen Beratungen und Gesprächen nicht darauf einigen konnten,
inwieweit Personen statistisch als freiwillig ausgereist erfasst werden
können, bei denen im AZR „Fortzug nach unbekannt“ eingetragen ist (vgl.
Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 20/1024; bitte
nachvollziehbar darlegen)?
Was sind die geeinten Kriterien der Workshop-Reihe „Datenqualität im
AZR“, unter welchen Bedingungen die Meldung „Fortzug nach
unbekannt“ an das AZR erfolgen soll (vgl. ebd.; bitte auflisten und
nachvollziehbar ausführen)?
Bei Personen, bei denen ein Nachweis der Ausreise vorliegt, ist im AZR
„Fortzug ins Ausland“ einzutragen. Bei Personen, bei denen im AZR „Fortzug nach
unbekannt“ eingetragen ist, fehlt ein solcher Ausreisenachweis. Aufgrund eines
fehlenden Ausreisenachweises kann bei „Fortzug nach unbekannt“ nicht sicher
von einem Verlassen des Bundesgebietes ausgegangen werden.
Eine Einigung scheiterte daran, dass zum einen nicht geklärt werden konnte, ab
welchem Zeitpunkt eine Person, bei der „Fortzug nach unbekannt“ im AZR
eingetragen ist, als freiwillig ausgereist erfasst werden kann. Zum anderen
konnte nicht einheitlich geklärt werden, ob mangels Ausreisenachweises
überhaupt eine solche Festlegung der freiwilligen Ausreise getroffen werden sollte.
In der Workshop-Reihe „Datenqualität im AZR“ wurden mögliche Gründe
ausgearbeitet, welche die Bedingungen der Meldung von „Fortzug nach
unbekannt“ an das AZR konkretisieren:
• keine Abmeldung bzw. Umzugsmeldung,
• Postrücklauf „unbekannt verzogen“,
• Termin für eine Fristverlängerung (Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel) wird
nicht eingehalten,
• Person hat sich der angekündigten Abschiebungsmaßnahme entzogen,
• kein Rücklauf der Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) bzw. sonstiger
Maßnahmen,
• Person hält sich seit längerem nicht mehr in der gemeldeten Unterkunft
(Aufnahmeeinrichtung) auf,
• kein Klingel- bzw. Namensschild an der Tür,
• Abmeldung von Amts wegen,
• Meldung „Fortzug nach unbekannt“ über den Ausländer vom zuständigen
Einwohnermeldeamt.
Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin, dass für die Eintragung
in das AZR die jeweils eintragende Stelle zuständig und verantwortlich ist (vgl.
§§ 1 und 6 AZRG).
37. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum 30. Juni 2022 lebenden Geduldeten bzw.
Asylsuchenden berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit
auszuüben, und wie vielen von ihnen wurde dies im Jahr 2021 erlaubt bzw.
versagt (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren und zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten)?
Das AZR erfasst lediglich, in welchen Fällen Geduldeten bzw. Gestatteten eine
Beschäftigung erlaubt bzw. versagt worden ist, allerdings lassen diese Daten
keine Aussage darüber zu, ob die Beschäftigung, zu der die Erlaubnis erteilt
wurde, auch tatsächlich aufgenommen wurde bzw. zum Stichtag noch bestand.
Zum 30. Juni 2022 lag bei 35.374 geduldeten Personen eine von der
Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vor, zu der die Bundesagentur für
Arbeit ihre Zustimmung gegeben hat. 8.913 Personen haben die Erlaubnis zu
einer zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. In 3.392 Fällen wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt.
Davon wurden im Jahr 2022 2.327 geduldeten Personen eine
Beschäftigungserlaubnis von der Ausländerbehörde erteilt, zu der die Bundesagentur für
Arbeit ihre Zustimmung gegeben hat, 978 Personen haben die Erlaubnis zu
einer zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. In 259 Fällen wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt.
Bei 18.841 Personen mit einer Aufenthaltsgestattung lag eine von der
Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vor, zu der die Bundesagentur für
Arbeit ihre Zustimmung gegeben hat. 2.582 Personen haben die Erlaubnis zu
einer zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. Bei 1.205 Personen wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt.
Davon wurde im Jahr 2022 5.003 Personen eine Beschäftigungserlaubnis von
der Ausländerbehörde erteilt, zu der die Bundesagentur für Arbeit ihre
Zustimmung gegeben hat. 484 Personen haben die Erlaubnis zu einer
zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit nicht erforderlich ist. Bei 325 Personen wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt. Weitere Differenzierungen können den nachstehenden
Tabellen entnommen werden.
Aufhältige Personen mit Duldung die im ersten
Halbjahr 2022 die Erlaubnis zu einer
zustimmungspflichtigen Beschäftigung erhielten
2.327
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Irak 371
Afghanistan 236
Nigeria 183
Iran 146
Türkei 142
Vietnam 137
Guinea 106
Gambia 78
Pakistan 69
Somalia 68
Syrien 56
Ghana 39
Libanon 38
Marokko 33
Georgien 33
Aufhältige Personen mit Duldung die im ersten
Halbjahr 2022 die Erlaubnis zu einer
zustimmungspflichtigen Beschäftigung erhielten
2.327
Länder
Baden-Württemberg 376
Bayern 158
Berlin 229
Brandenburg 68
Bremen 35
Hamburg 107
Hessen 116
Mecklenburg-Vorpommern 71
Niedersachsen 167
Nordrhein-Westfalen 428
Rheinland-Pfalz 191
Saarland 0
Sachsen 177
Sachsen-Anhalt 47
Schleswig-Holstein 53
Thüringen 104
Aufhältige Personen mit einer Duldung,
die im ersten Halbjahr 2022 die Erlaubnis zu
einer zustimmungsfreien Beschäftigung erhielten
978
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Afghanistan 200
Irak 161
Nigeria 59
Guinea 50
Iran 39
Libanon 35
Russische Föderation 33
Somalia 32
Pakistan 31
Armenien 26
Syrien 24
Türkei 24
Aserbaidschan 20
Äthiopien 18
Gambia 16
Aufhältige Personen mit einer Duldung,
die im ersten Halbjahr 2022 die Erlaubnis zu
einer zustimmungsfreien Beschäftigung erhielten
978
Länder
Baden-Württemberg 59
Bayern 199
Berlin 23
Brandenburg 23
Bremen 3
Hamburg 21
Hessen 12
Mecklenburg-Vorpommern 0
Niedersachsen 55
Nordrhein-Westfalen 360
Rheinland-Pfalz 49
Saarland 0
Sachsen 116
Sachsen-Anhalt 4
Schleswig-Holstein 35
Thüringen 19
Aufhältige Personen mit einer Duldung,
die im ersten Halbjahr 2022 keine Zustimmung
zu einer Beschäftigungsaufnahme erhielten
259
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Irak 41
Türkei 27
Iran 21
Ungeklärt 19
Syrien 16
Afghanistan 16
Nigeria 15
Ghana 9
Somalia 8
Vietnam 7
Guinea 7
Ägypten 6
Gambia 6
Armenien 4
Aserbaidschan 4
Aufhältige Personen mit einer Duldung,
die im ersten Halbjahr 2022 keine Zustimmung
zu einer Beschäftigungsaufnahme erhielten
259
Länder
Baden-Württemberg 23
Bayern 9
Berlin 60
Brandenburg 8
Bremen 3
Hamburg 28
Hessen 9
Mecklenburg-Vorpommern 5
Niedersachsen 14
Nordrhein-Westfalen 40
Rheinland-Pfalz 29
Saarland 0
Sachsen 11
Sachsen-Anhalt 5
Schleswig-Holstein 9
Thüringen 6
Aufhältige Personen mit einer
Aufenthaltsgestattung, die im ersten Halbjahr 2022
die Erlaubnis zu einer zustimmungspflichtigen
Beschäftigung erhielten
5.003
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Türkei 849
Irak 662
Afghanistan 583
Iran 494
Syrien 369
Nigeria 272
Somalia 187
Guinea 135
Ungeklärt 120
Pakistan 109
Personen aus den palästinensischen Gebieten
(nicht als Staat anerkannt)
73
Kolumbien 64
Gambia 64
Kamerun 62
Russische Föderation 56
Aufhältige Personen mit einer
Aufenthaltsgestattung, die im ersten Halbjahr 2022
die Erlaubnis zu einer zustimmungspflichtigen
Beschäftigung erhielten
5.003
Länder
Baden-Württemberg 926
Bayern 474
Berlin 393
Brandenburg 149
Bremen 41
Hamburg 191
Hessen 494
Mecklenburg-Vorpommern 152
Niedersachsen 566
Nordrhein-Westfalen 748
Rheinland-Pfalz 172
Saarland 0
Sachsen 363
Sachsen-Anhalt 117
Schleswig-Holstein 45
Thüringen 172
Aufhältige Personen mit einer
Aufenthaltsgestattung, die im ersten Halbjahr 2022
die Erlaubnis zu einer zustimmungsfreien
Beschäftigung erhielten
484
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Afghanistan 116
Iran 55
Irak 44
Nigeria 39
Russische Föderation 24
Pakistan 23
Somalia 22
Guinea 20
Türkei 16
Syrien 12
Kamerun 11
Gambia 9
Aserbaidschan 8
Äthiopien 7
Ungeklärt 7
Aufhältige Personen mit einer
Aufenthaltsgestattung, die im ersten Halbjahr 2022
die Erlaubnis zu einer zustimmungsfreien
Beschäftigung erhielten
484
Länder
Baden-Württemberg 25
Bayern 120
Berlin 33
Brandenburg 53
Bremen 2
Hamburg 14
Hessen 14
Mecklenburg-Vorpommern 0
Niedersachsen 39
Nordrhein-Westfalen 122
Rheinland-Pfalz 1
Saarland 0
Sachsen 38
Sachsen-Anhalt 0
Schleswig-Holstein 11
Thüringen 12
Aufhältige Personen mit einer
Aufenthaltsgestattung, die im ersten Halbjahr 2022
keine Zustimmung zu einer
Beschäftigungsaufnahme erhielten
325
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Türkei 67
Irak 45
Syrien 43
Afghanistan 42
Iran 33
Nigeria 10
Ungeklärt 9
Somalia 8
Pakistan 6
Georgien 5
Ägypten 4
Sudan (ohne Südsudan) 4
Senegal 3
Algerien 3
Russische Föderation 3
Aufhältige Personen mit einer
Aufenthaltsgestattung, die im ersten Halbjahr 2022
keine Zustimmung zu einer
Beschäftigungsaufnahme erhielten
325
Länder
Baden-Württemberg 49
Bayern 11
Berlin 39
Brandenburg 5
Bremen 10
Hamburg 11
Hessen 30
Mecklenburg-Vorpommern 6
Niedersachsen 41
Nordrhein-Westfalen 60
Rheinland-Pfalz 25
Saarland 1
Sachsen 14
Sachsen-Anhalt 4
Schleswig-Holstein 6
Thüringen 13
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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