[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bernd Riexinger, Thomas Lutze,
Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/3092 –
Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
des Jahres 2021 heißt es im Kapitel Inklusion: „Wir werden die
Ausnahmemöglichkeiten des Personenbeförderungsgesetzes (ÖPNV) bis 2026 gänzlich
abschaffen.“
§ 8 Absatz 3 Satz 3 bis 7 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) lautet:
„Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch
eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung
des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine
vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern
in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden.
Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und
erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die
vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind
Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität
oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören.
Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu
berücksichtigen.“
In ihrem „Bericht nach § 66 des Personenbeförderungsgesetzes“
(Bundestagsdrucksache 18/11160) vom 13. Februar 2017 berichtet die damalige
Bundesregierung sowohl über die Barrierefreiheit im öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) als auch im Fernbuslinienverkehr.
Nach § 3a (Bereitstellung von Mobilitätsdaten) PBefG sind Unternehmer und
Vermittler verpflichtet, der Bundesregierung bzw. dem Nationalen
Zugangspunkt sowohl im Linienverkehr als auch im Gelegenheitsverkehr Daten zur
Barrierefreiheit sowohl für die eingesetzten Fahrzeuge als auch für die
Bahnhöfe, Haltestellen und anderen Zugangsknoten bereitzustellen.
1. Wird die Bundesregierung einen weiteren „Bericht nach § 66 des
Personenbeförderungsgesetzes“, entsprechend ihres Berichtes vom 13. Februar
2017 auf Bundestagsdrucksache 18/11160, erstellen (bitte begründen)?
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3244
20. Wahlperiode 01.09.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom
1. September 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
a) Auf Basis welcher Informationen wurden darin die Aussagen zur
Barrierefreiheit im ÖPNV getroffen?
b) Auf Basis welcher Informationen wurden darin die Aussagen zur
Barrierefreiheit im Fernbuslinienverkehr getroffen?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bericht vom 13. Februar 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/11160 gemäß
§ 66 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) a. F. hat die Auswirkungen
des Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom
14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geprüft. Nach Auffassung der
Bundesregierung ist eine weitere Prüfung dieser Gesetzesänderung nicht angezeigt.
Die im Bericht geäußerten Aussagen getätigten Auskünfte wurden auf Basis
von Erkenntnissen der Bund-Länder-Zusammenarbeit, einer Befragung von
Ländern und Verbänden sowie aufgrund der dem Bericht anliegenden
Marktanalyse des Bundesamtes für Güterverkehr getroffen.
2. Erhält die Bundesregierung die nach § 3a PBefG geforderten Daten zur
Barrierefreiheit von den Unternehmern und Verbänden im gesetzlich
geforderten Maße, und wenn nein, was beabsichtigt die Bundesregierung
zu tun, um diesem abzuhelfen, und wenn ja, sind die gelieferten Daten
ausreichend, um die Situation der Barrierefreiheit im ÖPNV zu
beurteilen?
Für eine Evaluierung der Pflicht zur Bereitstellung der Daten nach § 3a PBefG
ist es zu früh. Die Frist nach PBefG läuft im Jahr 2026 ab. Der Bericht wird
u. a. die Vollständigkeit und Zugänglichkeit der nach § 3a bereitzustellenden
Daten umfassen. In diesem Rahmen wird auch die Vollständigkeit der Daten
zur Barrierefreiheit im Linien- und Gelegenheitsverkehr im Geltungsbereich
des PBefG bewertet.
3. Inwiefern sieht die Bundesregierung das gesetzlich formulierte Ziel der
Schaffung vollständiger Barrierefreiheit im ÖPNV als erreicht an?
a) Auf Basis welcher Erkenntnisse bewertet und evaluiert sie den
aktuellen Stand der Barrierefreiheit im ÖPNV?
b) Mit welchen finanziellen Gesamtkosten rechnet sie bis zur
Herstellung vollständiger Barrierefreiheit im ÖPNV?
4. Wo wurde bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit im
ÖPNV hergestellt (bitte die entsprechenden Verkehrsverbünde,
Gemeinden oder Verkehrsunternehmen benennen)?
5. Wo wurde bis zum 1. Januar 2022 eine teilweise Barrierefreiheit im
ÖPNV hergestellt (bitte nach Stufenfreiheit, taktilen Leitsystemen,
Ausgabe von Passagierinformationen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip
aufschlüsseln)?
6. Wie haben sich die Quoten bei der Herstellung der Barrierefreiheit im
ÖPNV seit dem Bericht nach § 66 PBefG entwickelt?
a) Wie viel Prozent der Busse sind barrierefrei?
b) Wie viel Prozent der Straßenbahnen sind barrierefrei?
c) Wie viel Prozent der Bushaltestellen sind barrierefrei?
d) Wie viel Prozent der Straßenbahnhaltestellen sind barrierefrei?
e) Wie viel Prozent der U-Bahn- und Stadtbahnhöfe sind barrierefrei?
7. Haben alle Aufgabenträger des ÖPNV jeweils einen Nahverkehrsplan
erstellt, und wenn nein, welche nicht, und warum jeweils nicht?
8. In welchen dieser Nahverkehrspläne sind Ausnahmen entsprechend § 8
Absatz 3 Satz 4 PBefG benannt?
a) Wer prüft nach Kenntnis der Bundesregierung die jeweiligen
Begründungen?
b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die
Anwendung dieser Möglichkeit der Ausnahme in Nahverkehrsplänen vor?
9. Inwieweit werden barrierefreie Verkehrswege zum ÖPNV in den
Nahverkehrsplänen berücksichtigt?
10. Inwieweit kontrolliert oder prüft die Bundesregierung die Umsetzung der
Sätze 3 und 4 des § 8 Absatz 3 PBefG (bitte begründen)?
16. Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus der Aussage in
ihrem Bericht nach § 66 PBefG (S. 28) gezogen, in dem es heißt, dass
„zum Teil kritisiert (wird), dass der Begriff ‚vollständige Barrierefreiheit‘
nicht definiert ist“?
17. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung nun eine hinreichend
konkrete Definition, mit der auch die erforderlichen konkreten baulichen,
technischen, gestalterischen Maßnahmen eindeutig geklärt sind (bitte
begründen)?
21. Wer überwacht, kontrolliert und sanktioniert ggf., ob Kraftomnibusse im
Personenfernverkehr entsprechend § 42b PBefG mit zwei Stellplätzen
für Rollstuhlnutzer ausgestattet sind?
22. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der in ihrem Bericht nach
§ 66 PBefG (S. 22) genannte Beschluss „der BLFA
Straßenpersonenverkehr (…), in den Genehmigungsbescheiden eine Auflage aufzunehmen,
nach der die eingesetzten Fahrzeuge die Anforderungen des § 42b PBefG
erfüllen müssen“, umgesetzt?
24. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Bußgelder nach § 61
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e PBefG verhängt (bitte ggf. Anzahl
angeben)?
28. Inwieweit wurden nach Kenntnis der Bundesregierung für den
gebündelten Bedarfsverkehr entsprechend § 50 Absatz 4 PBefG von den
Genehmigungsbehörden Vorgaben zur Barrierefreiheit gemacht?
29. Welche Kriterien der Barrierefreiheit legt die Bundesregierung jeweils
beim Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG und bei dem gebündelten
Bedarfsverkehr nach § 50 PBefG zugrunde?
Die Fragen 3 bis 10, 16, 17, 21, 22, 24, 28, 29 werden aufgrund ihres
Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Vollzug der Regelungen des PBefG und der vollständigen Barrierefreiheit
im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie deren Definition liegt in
der Zuständigkeit der Länder. Das Bundesministerium für Digitales und
Verkehr (BMDV) hat im Herbst 2021 eine Abfrage bei den Ländern durchgeführt,
um sich einen Überblick zu verschaffen, welche Maßnahmen zur
Zielerreichung bereits umgesetzt oder in die Wege geleitet wurden oder noch
beabsichtigt werden. Es wird auf die Anlage 1 verwiesen.* Im Übrigen liegen dem
Bund keine weiteren eigenen Informationen vor.
11. Welche Gespräche über die Schaffung vollständiger Barrierefreiheit im
ÖPNV gab es seit Vorlage des Berichtes nach § 66 Absatz 1 PBefG seit
dem Jahr 2017
a) mit den Ländern und
b) mit den Verkehrs- und Sozialverbänden?
Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung werden auf Leitungs- und Fachebene
der Bundesministerien Gespräche mit einer Vielzahl von Personen, von
Ländern und Verbänden geführt. Eine lückenlose Auflistung dieser Kontakte, der
Form der Kontaktaufnahme, der weiteren Beteiligten und des Zweckes kann
bei der Beantwortung der vorliegenden Frage nicht geleistet werden. Es kann
insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass es am Rande von
Veranstaltungen oder sonstigen Terminen zu weiteren Kontakten gekommen ist. Eine
Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche – einschließlich
Telefonate und elektronischer Kommunikation – bzw. deren Ergebnissen besteht
nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht
durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf
die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
18/1174). Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert. Die
nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der
vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig. Es
wird auf die Anlage 2 verwiesen.*
12. Inwieweit ist der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange
behinderter Menschen in die Schaffung vollständiger Barrierefreiheit im
ÖPNV einbezogen?
Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit
Behinderungen wird bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen
Vorhaben, soweit sie Fragen der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
behandeln oder berühren, von den Bundesministerien beteiligt. Die Umsetzung
des Ziels, vollständige Barrierefreiheit im ÖPNV zu erreichen, obliegt den
Ländern.
13. Ist die Schaffung vollständiger Barrierefreiheit im ÖPNV Gegenstand
der aktuellen Bund-Länder-Gespräche zur Reform des ÖPNV, und wenn
nein, warum nicht, und wenn ja inwiefern?
Die Bundesregierung plant den Abschluss eines Ausbau- und
Modernisierungspakts, bei dem sich Bund, Länder und Kommunen gemeinsam über die Zukunft
des ÖPNV und über dessen Finanzierung bis 2030 verständigen. In diesem
Zusammenhang wird auch über Barrierefreiheit beraten.
14. Ist die Bundesregierung dem in ihrem Bericht nach § 66 PBefG
erwähnten Wunsch der Länder nach einem Sonderprogramm zur finanziellen
Förderung für die Schaffung vollständiger Barrierefreiheit im ÖPNV
nachgekommen, und wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/3244 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
15. Durch welche begleitenden Maßnahmen, insbesondere finanzielle
Förderungen hat und will die Bundesregierung in Zukunft Länder und
Kommunen bzw. die Aufgabenträger dabei unterstützen, das Ziel einer
vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV zu erreichen?
Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Länder können die ihnen vom Bund zur Verfügung gestellten
Regionalisierungsmittel nach Regionalisierungsgesetz für Maßnahmen zur Herstellung der
Barrierefreiheit im ÖPNV einsetzen. Über den konkreten Mitteleinsatz
entscheiden die Länder in eigener Zuständigkeit.
18. Wann will die Bundesregierung einen Gesetzentwurf verabschieden, mit
dem die Aussage des o. g. Koalitionsvertrages, „(w)ir werden die
Ausnahmemöglichkeiten des Personenbeförderungsgesetzes (ÖPNV) bis
2026 gänzlich abschaffen“ umgesetzt wird (bitte begründen)?
Das Thema „Vollständige Barrierefreiheit und die Abschaffung der
Ausnahmemöglichkeiten im Personenbeförderungsgesetz“ soll auf der
Verkehrsministerkonferenz am 12./13. Oktober 2022 mit den Ländern besprochen werden.
Anschließend prüft der Bund das weitere Vorgehen.
19. Beabsichtigt die Bundesregierung, eine analoge Regelung entsprechend
§ 8 Absatz 3 Satz 3 und 4 PBefG für den Schienenpersonennahverkehr
(SPNV) im Allgemeinen Eisenbahngesetz zu verankern, und wenn nein,
warum nicht, und sieht die Bundesregierung den SPNV nicht als Teil des
ÖPNV an, und wenn ja, bis wann, und wie?
Der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist in der Gesamtheit Teil des
ÖPNV. Für den Bereich der Eisenbahnen im SPNV (S-Bahn, RB, RE) gelten
die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Die Maßnahmen
zur Barrierefreiheit sind in der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO)
im § 2 Absatz 3 EBO festgeschrieben. Nach Auffassung der Bundesregierung
ist eine Änderung nicht notwendig.
20. Wie bewertet die Bundesregierung die Situation der Barrierefreiheit im
Fernbuslinienverkehr?
Es wird auf die im Internet veröffentlichten Informationen auf der Webseite des
Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) verwiesen (abrufbar unter:
https://www.
bag.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Marktbeobachtung/Sonderberichte/S
B_Fernbus_2021.html?nn=3290886).
Hinsichtlich Personenfernverkehren innerhalb der Europäischen Union wird
auf den Bericht der Bundesregierung zum Stand und Fortschritt der
Verhandlungen über einen barrierefreien Fernbuslinienverkehr auf EU-Ebene auf
Bundestagsdrucksache 19/29575 verwiesen. Hierzu liegen der Bundesregierung
keine eigenen Informationen vor.
23. An welche Stelle können sich betroffene Privatpersonen wenden, wenn
ihnen eine Beförderung im Fernbuslinienverkehr versagt oder erschwert
wurde?
Eine Beschwerde zu Fahrgastrechten im Kraftomnibusverkehr kann an die
nationale Durchsetzungsstelle, das Eisenbahn-Bundesamt, gerichtet werden, wenn
diese beim Beförderer erfolglos verlief. Unabhängig davon steht dem Fahrgast
der Weg zu einer geeigneten Schlichtungsstelle, bei der der Beförderer Mitglied
ist, offen. Außerdem ist ggf. die Schlichtungsstelle nach § 16 Absatz 1 des
Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) zuständig. Schließlich können sich
betroffene Privatpersonen, die sich im Rahmen einer Beförderung im
Fernbuslinienverkehr aufgrund einer Behinderung diskriminiert sehen, auch an die
Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden (§ 27 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes).
25. Wie groß ist, vor dem Hintergrund der Regelung in § 64c Absatz 1
PBefG zur Barrierefreiheit von Taxen, der Anteil an Taxi-Unternehmen
mit mehr als 20 Fahrzeugen (bitte bezogen auf die Zahl der Unternehmen
und auf die Zahl der Fahrzeuge angeben)?
a) In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung § 64c
Absatz 2 Satz 1 PBefG, mit dem die „Genehmigungsbehörde (…)
zur Herstellung einer weitgehenden Barrierefreiheit im Hinblick auf
die Mindestanzahl vorzuhaltender barrierefreier Fahrzeuge beim
Verkehr mit Taxen und beim gebündelten Bedarfsverkehr Einzelheiten
festlegen“ kann, angewendet?
b) Wie viele dieser Unternehmen gibt es im ländlichen Raum?
c) Wie will die Bundesregierung Taxi-Unternehmen unterschiedlicher
Größen dabei unterstützen, barrierefreie Fahrzeuge anzuschaffen, um
insbesondere in ländlichen Gebieten ein entsprechendes Angebot für
die (alternde) Bevölkerung vorzuhalten?
Die Fragen 25 bis 25c werden gemeinsam beantwortet.
Dem Bericht über die Sondererhebung zum Taxen- und Mietwagenverkehr des
Bundesministeriums für Digitales und Verkehr lassen sich nur Angaben zu
Unternehmen ohne eigene Fahrzeuge, mit einem Fahrzeug, mit zwei Fahrzeugen
und mit drei und mehr Fahrzeugen entnehmen. Im Übrigen liegen der
Bundesregierung keine weiteren eigenen Angaben vor. Eine Förderung durch den
Bund ist nicht vorgesehen. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 14 und 15
verwiesen.
26. Wie viele Mittel, die den Ländern nach dem Regionalisierungsgesetz
(RegG) zur Verfügung gestellt werden, haben diese jeweils im Sinne des
im Jahr 2021 mit Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung des
Personenbeförderungsrechts eingefügten Satzes 3 des § 2 für den Taxi-Verkehr
verwendet, und sind die Länder verpflichtet, diese Mittel in ihren
Verwendungsnachweisen gesondert auszuweisen, und wenn nein,
beabsichtigt die Bundesregierung die Anlage 4 (zu § 6 Absatz 2 RegG)
entsprechend zu ändern (bitte begründen)?
Die für den Verkehr mit Taxen verwendeten Regionalisierungsmittel werden
nicht gesondert in den Verwendungsnachweisen ausgewiesen. Eine Änderung
der Anlage 4 zum RegG ist nicht vorgesehen.
27. Hält die Bundesregierung die in § 64c PBefG zugrunde gelegten
Anforderungen an barrierefreie Fahrzeuge für ausreichend (bitte begründen),
und beabsichtigt oder prüft sie, diesen um einen Verweis auf die DIN
75078-1 Kraftfahrzeuge zur Beförderung mobilitätsbehinderter Personen
(KMP) zu ergänzen (bitte begründen)?
Ob die gesetzlichen Vorgaben ausreichend sind, wird Gegenstand eines
Berichtes sein, den das BMDV gemäß § 66 Absatz 1 Nummer 2 PBefG mit Ablauf
von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des
Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) dem Deutschen
Bundestag vorlegen wird. Die bei den entsprechenden Verkehrsformen
eingesetzten Fahrzeuge werden in der Regel gemäß den EU-
Typgenehmigungsvorschriften genehmigt. In diesen Vorschriften sind auch u. a.
technische Anforderungen an die Barrierefreiheit enthalten. Die Mitgliedstaaten
dürfen das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von
Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die den
jeweiligen EU-Typgenehmigungsvorschriften entsprechen, nicht verbieten,
beschränken oder behindern. Die verbindlich festgelegte nationale Anwendung der DIN
75078 ist daher nicht möglich.
30. Plant die Bundesregierung, das Gesetz zum autonomen Fahren um
Vorschriften zur Barrierefreiheit zu ergänzen (bitte begründen)?
Ob und in welchem Maße Ergänzungsbedarf beim Gesetz zum autonomen
Fahren besteht, wird im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Evaluierung gemäß
§ 1l des Straßenverkehrsgesetzes überprüft werden.
Anlage 1
1
Fragen zur „Vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV“ bis zum 01.01.2022
(§ 8 Absatz 3 PBefG)
Vorbemerkung:
• Die Antworten beruhen auf einem Fragebogen, der den Ländern im Mai 2021
zugesandt wurde. Die Antworten gingen zwischen September und Dezember
2021 im BMDV ein.
1. Wurde der Nahverkehrsplan im Zeitraum von 2013 bis 2021 im Hinblick auf
die Vorgaben des § 8 Absatz 3 PBefG angepasst? Falls nein, wieso nicht?
Wann wurde der Plan zuletzt angepasst oder neuaufgestellt?
Antworten:
BW Zum Teil erfolgte die Fortschreibung der NVP auch aufgrund der Aktualisierung der
Abbildung der Barrierefreiheit.
BY 68 von 99 Aufgabenträgern haben ihren NVP seit 2013 aktualisiert bzw. neugefasst und
dabei die Vorgaben berücksichtigt. 25 sind aktuell noch in Überarbeitung, 3 noch nicht. 3
Aufgabenträger haben keinen NVP, 2 planen aber einen 2022 aufzustellen.
BE Der NVP berücksichtigt die Vorgaben.
BB Alle Nahverkehrspläne haben die Vorgaben berücksichtigt.
HB Der NVP berücksichtigt die Vorgaben.
HH HH hat keinen NVP. Die Vorgaben werden aber durch ein Ersatzpapier erfüllt, das noch final
abgestimmt wird.
HE Alle Nahverkehrspläne haben die Vorgaben berücksichtigt.
MV Die Mehrzahl der Aufgabenträger hat die Vorgaben berücksichtigt bzw. wird diese bei der
Fortschreibung (HRO+LK Rostock) berücksichtigen.
NI Die meisten Aufgabenträger haben die NVP aktualisiert und die Vorgaben dabei beachtet.
Die Anpassungen erfolgten in der Regel zwischen 2019 und 2021.
NW 44 von 53 Aufgabenträgern haben die NVP seit 2013 angepasst. Davon haben 41 die
Vorgaben berücksichtigt. Die übrigen werden dies bei der Neuaufstellung nachholen bzw.
bemühen sich, die Vorgaben auch ohne NVP umzusetzen.
RP -
SL Die Mehrzahl der Aufgabenträger hat die Vorgaben berücksichtigt bzw. werden diese bei
der Fortschreibung berücksichtigen.
SN Alle Nahverkehrspläne haben die Vorgaben berücksichtigt.
ST Alle Aufgabenträger haben zwischen 2015 und 2021 die NVP neu aufgestellt und darin die
Vorgaben berücksichtigt.
SH Alle Nahverkehrspläne haben die Vorgaben berücksichtigt.
TH Alle Nahverkehrspläne haben die Vorgaben berücksichtigt.
2. Wurden alle der folgenden Handlungsfelder bei der Aufstellung der
Nahverkehrspläne berücksichtigt:
- Infrastruktur/Haltestellen
- Fahrzeuge/Fahrzeugausstattung
- Information/Kommunikation
- Betrieb/Dienstleistung
Wenn nein, welche Handlungsfelder wurden nicht berücksichtigt und warum
nicht? Bis wann ist eine Berücksichtigung vorgesehen?
Anlage 1
2
Antworten:
BW Die genannten Handlungsfelder wurden berücksichtigt. Allerdings wurde auf das
Handlungsfeld Betrieb/Dienstleistung nicht so eingegangen wie auf die anderen
Handlungsfelder.
BY Die genannten Handlungsfelder wurden in den aktualisierten/neugefassten Plänen
berücksichtigt.
BE Die genannten Handlungsfelder wurden berücksichtigt.
BB Die genannten Handlungsfelder wurden berücksichtigt.
HB Die genannten Handlungsfelder wurden berücksichtigt.
HH Die genannten Handlungsfelder werden berücksichtigt.
HE Die genannten Handlungsfelder wurden berücksichtigt.
MV Die genannten Handlungsfelder wurden berücksichtigt.
NI Die Mehrheit der Aufgabenträger hat alle Handlungsfelder berücksichtigt.
NW Ein geringer Teil hat nicht alle Handlungsfelder berücksichtigt, da der NVP die Vorgaben
nach § 8 Abs. 3 PBefG noch nicht berücksichtige. Dies soll zeitnah nachgeholt werden.
RP -
SL Die genannten Handlungsfelder wurden berücksichtigt.
SN Die genannten Handlungsfelder wurden berücksichtigt.
ST Die genannten Handlungsfelder wurden berücksichtigt.
SH Die genannten Handlungsfelder wurden berücksichtigt.
TH Die Handlungsfeld Betrieb und Dienstleistung wurde nicht in allen NVP komplett
berücksichtigt. Dies soll bei der derzeit laufenden Fortschreibung nachgeholt werden.
3. Gibt es weitere Kriterien, die berücksichtigt wurden? Wenn ja, welche?
Antworten:
BW Nein
BY Nein
BE Nein
BB Einige Aufgabenträger haben außerdem die Kriterien Zuverlässigkeit/Pünktlichkeit,
Anschlusssicherung, Personaleinsatz, Qualitätsmanagement und barrierefreie Zu- und
Abgangswege berücksichtigt.
HB Nein
HH Zukünftige Form der Zusammenarbeit mit den Behindertenverbänden.
HE Nein
MV Bislang nicht. Im LK Vorpommern-Greifswald wurde ein eigenes
Haltestellenkonzept/Haltestellenkataster erstellt.
NI Einige Aufgabenträger haben zudem weitere Kriterien aufgenommen, z. B.
Buchungsmöglichkeiten für mobilitätseingeschränkte Personen, Fahrgastbegleitservice,
Beschwerdemanagement.
NW Genannt wurden z. B. Sicherheit, Personal, Sauberkeit, Einsatz mobiler
Fahrgastunterstände, Tarifstruktur, grenzüberschreitende Planung.
RP -
SL Vereinzelt wurden u. a. auch die Kriterien Umwelt, Tarife, Personal
SN Vereinzelt wurde auch die Zuwegung zur Haltestelle berücksichtigt.
ST Nein
SH Nein
TH Nein
Anlage 1
3
4. Wurde von der Möglichkeit, Ausnahmen von der Frist im Nahverkehrsplan
konkret zu benennen (§ 8 Absatz 3 Satz 4 PBefG), Gebrauch gemacht?
Falls ja, sind diese Ausnahmen temporär oder dauerhaft? Wie wurden sie
begründet (z. B. Finanzen)? Welche Handlungsfelder (z. B. Haltestellen)
betrafen sie? (Bitte unterscheiden Sie zwischen temporären und dauerhaften
Maßnahmen.)
Bei befristeten Ausnahmen, bis wann wurde die Frist verlängert?
Antworten:
BW Von der Ausnahmemöglichkeit wurde insbesondere beim Handlungsfeld Haltestellen
Gebrauch gemacht. Die NVP enthalten meist detaillierte Erhebungen zum
Umsetzungsstand und werden haltestellenscharf begründet. Die Fristen wurden z. B. bei
den NVP Göppingen, Ludwigsburg und Böblingen bis zum 01.01.2027 verlängert.
BY Von der Ausnahmemöglichkeit wurde insbesondere beim Handlungsfeld Haltestellen
Gebrauch gemacht.
BE Der NVP enthält temporäre und dauerhafte Ausnahmen zu allen genannten
Handlungsfeldern, die aus technischen, baulichen und/oder wirtschaftlichen Gründen
notwendig sind. Dauerhafte Ausnahmen gibt es z. B. bei nur befristet eingerichteten
Haltestellen oder historischen Fahrzeugen. Temporäre Ausnahmen gibt es z. B. bei der
Nachrüstung von Aufzügen in U-Bahnhöfen, wenn die Planungs- und Bauphase komplex ist.
Fristen wurden hier nicht vorgegeben.
BB Von der Ausnahmemöglichkeit wurde vielfach Gebrauch gemacht. Dauerhafte Ausnahmen
betreffen Haltestellen (Gründe: Finanzen, Personal, Unmöglichkeit der baulichen
Umsetzung, sehr geringe Frequentierung), temporäre Ausnahmen Fahrzeuge
(Fristverlängerung in Abhängigkeit von Ausschreibungs- und Beschaffungsfristen von 2024
bis 2030).
HB Nein. Die Thematik wird im Rahmen der Fortschreibung des NVP für die Jahre 2023 bis
2027 bearbeitet.
HH Von der Ausnahmemöglichkeit wird Gebrauch gemacht. Es sollen zunächst
Rahmenbedingungen definiert werden und dann zusammen mit den
Behindertenverbänden geprüft werden, welche Haltstellen diese erfüllen.
HE Es wurden sowohl temporäre als auch dauerhafte Ausnahmen bei Bushaltestellen benannt.
Hierfür wurden Priorisierungen vorgenommen, auch die örtlichen Gegebenheiten und die
Anzahl der Fahrgäste spielten eine Rolle.
MV Zum Teil wurden bzw. werden Prioritätenlisten oder Nutzwertanalysen erstellt. Diese
enthalten sowohl temporäre (z. B. Finanzen und Personal) als auch dauerhafte (z. B.
Haltestelle mit sehr geringem Fahrgastwechsel) Ausnahmen.
NI Teilweise wurden Ausnahmen aufgenommen, z. B. wenn die Finanzmittel für den Ausbau
von Haltestellen nicht vorlag.
NW Von den Ausnahmemöglichkeiten wurde Gebrauch gemacht. Es wurden sowohl temporäre
als auch dauerhafte Ausnahmen insbesondere in den Bereichen Haltestellen und Fahrzeuge
benannt, die u. a. mit fehlenden Finanzmitteln und Personal, der topografischen Lage,
baulicher Unmöglichkeit und der geringen Verkehrsbedeutung bestimmter Haltestellen
begründet wurden.
RP -
SL In mehreren NVP werden temporäre und dauerhafte Ausnahmen in Bezug auf Haltestellen
benannt (Grund: Finanzen und örtliche Gegebenheiten).
Anlage 1
4
SN Alle Aufgabenträger haben davon aus finanziellen und personellen Gründen, aber auch
aufgrund baulicher Gegebenheiten Gebrauch gemacht. Die temporären (ältere Fahrzeuge
bis zum turnusmäßigen Austausch, Priorisierung aufgrund eines Haltestellenkatasters) und
dauerhaften (vorübergehende Haltestellen, bereits nach früheren Standards barrierefrei
angelegte Haltestellen) Ausnahmen betreffen insbesondere Haltestellen und Fahrzeuge.
ST Alle Aufgabenträger haben davon Gebrauch gemacht. Diese betreffen hauptsächlich
Haltestellen, für deren barrierefreien Ausbau bestimmte Prioritätsvorgaben gelten.
Dauerhafte Ausnahmen werden benannt bei unverhältnismäßig hohen Kosten, räumlichen
Randbedingungen oder geringer Verkehrsbedeutung. Ausnahmen für Fahrzeuge gibt es nur
wenige, da diese fast alle dem barrierefreien Standard entsprechen.
SH Es wurden sowohl temporäre (Priorisierung durch ein Haltestellenkataster, aufgrund
begrenzter finanzieller und personeller Kapazitäten) als auch dauerhafte (temporäre
Haltestellen, baulicher Unmöglichkeit) Ausnahmen in den NVP benannt.
TH Von den Ausnahmemöglichkeiten wurde überwiegend Gebrauch gemacht. Es wurden
sowohl temporäre als auch dauerhafte Ausnahmen in den Bereichen Haltestellen und
Fahrzeuge benannt, die mit fehlenden Finanzmitteln, der topografischen Lage und geringer
Verkehrsbedeutung bestimmter Haltestellen begründet wurden. Die verlängerten Fristen
reichen von 2023 bis 2030.
5. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit mit den Behindertenverbänden,
Behindertenbeiräten und Behindertenbeauftragten gemäß § 8 Absatz 3 Satz 6
2. Halbsatz PBefG? Wurden sie beteiligt und wenn ja, wer wurde beteiligt und
in welcher Form?
Antworten:
BW Keine Angabe des Verkehrsministeriums möglich.
BY Probleme bei der Beteiligung sind nicht bekannt. Behindertenverbände und -beauftragte
werden während des gesamten Aufstellungsprozesses eingebunden.
BE Die Beteiligung der Behindertenverbände, -beiräte und des Behindertenbeauftragten
erfolgte über zwei Nahverkehrsforen sowie zwei gesonderte Workshops zur
Barrierefreiheit. Außerdem gab es eine schriftliche Anhörung.
BB Frühzeitige Einbeziehung des jeweils zuständigen Behindertenbeauftragten bzw. des
Behindertenbeirates (Form: Stellungnahmen, Öffentlichkeitsbeteiligung,
Nahverkehrsbeiräte, Workshops).
HB Die Behindertenbeiräte wurden beteiligt. Der ZVBN als Aufgabenträger hat unter intensiver
Beteiligung der Behindertenbeiräte und -vertretungen in einem Gutachten die
Anforderungen an die vollständige Barrierefreiheit konkretisiert.
HH Die Beteiligung der Behindertenvertreter und -verbände erfolgte im Rahmen von
Arbeitsgruppen mit anschließender schriftlicher Abstimmung der Papiere.
HE Die Beteiligung der Behindertenverbände, -beiräte und -beauftragten erfolgt im Rahmen
der Anhörung.
MV Einbeziehung des jeweils zuständigen Behindertenbeauftragten bzw. des
Behindertenbeirates und der Behindertenverbände bei der Aufstellung des NVP z. B. im
Rahmen eines ÖPNV-Beirates.
NI Die NVP werden unter Beteiligung der Behindertenverbände und -beiräte entwickelt und
fortgeschrieben. Teilweise findet auch noch eine direkte Beteiligung beim jeweiligen
Haltestellenausbau statt.
Anlage 1
5
NW Die Beteiligung von Behindertenbeauftragten, Behindertenbeiräten und
Behindertenverbänden erfolgt in Form von Arbeitskreisen, Beiratssitzungen, Konferenzen,
sowie schriftlichen und digitalen Anhörungen. Ein Aufgabenträger hat die
Behindertenverbände nicht beteiligt.
RP -
SL Einbeziehung der örtlichen Behindertenvertreter oder eines Sicherheitsbeirates
(Völklingen) bei der Aufstellung des NVP (Form: z. B. Stellungnahmen im Anhörungs-
/Beteiligungsverfahren, Vorstellung im Behindertenbeirat, Ortstermin).
SN Die Behindertenbeauftragten, Behindertenbeiräte und Behindertenverbände werden bei
der Aufstellung des NVP beteiligt (z. B. bei der Erarbeitung, im Rahmen der Beteiligung
Träger öffentlicher Belange).
ST Einbeziehung des jeweils zuständigen Behindertenbeauftragten bzw. des
Behindertenbeirates und der Behindertenverbände bei der Aufstellung der NVP und beim
laufenden Umsetzungsprozess, z. B. im Rahmen eines ÖPNV-Beirates.
SH Behindertenverbände werden im Rahmen des TÖB (Träger öffentlicher Belange)-
Verfahrens beteiligt.
TH Die Zusammenarbeit ist vertrauensvoll. Die Beteiligung erfolgt überwiegend durch
Anhörung der Behindertenbeauftragten, Senioren- und Sozialverbänden sowie kommunale
Arbeitsgruppen.
6. Gab es eine Koordinierung/Hilfestellung (Leitfäden, Arbeitsgruppen usw.)
durch die kommunalen Spitzenverbände oder durch die Verkehrsverbünde?
Falls ja, wie sah die Koordinierung aus?
Antworten:
BW Keine Angabe des Verkehrsministeriums möglich.
BY Die Verkehrsverbünde haben die Aufgabenträger durch Leitfäden und Beratung
unterstützt.
BE Nein
BB Der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg erarbeitet einen „Leitfaden zum Ausbau
barrierefreier Haltestellen“. Einige Aufgabenträger haben eigene Leitfäden erstellt.
HB Nein
HH Die Leitung und Koordinierung des Prozesses erfolgte durch den Hamburger
Verkehrsverbund (HVV).
HE Zur Haltestellenerhebung und Datenerfassung gab es das DLFI-Handbuch „Barrierefreie
Reiseketten in der Fahrgastinformation“. Außerdem wurden als Empfehlung technische
ÖPNV-Standards für die Aufgabenträger ausgearbeitet.
MV Vereinzelt wurde der Leitfaden der BAG-ÖPNV herangezogen oder beauftragte
Planungsbüros erstellten spezielle Konzepte für den Aufgabenträger.
NI Leitfaden der BAG-ÖPNV wurde verwendet. Teilweise Koordinierung in
länderübergreifenden Arbeitsgruppen mit dem Hamburger-Verkehrsverbund und dem
Zweckverband Bremen-Niedersachsen.
NW 69 Prozent der Aufgabenträger haben mit ja geantwortet. Die Koordinierung erfolgte durch
Empfehlungen, Hinweise, Leitfaden der BAG-ÖPNV, Arbeitsgruppen, Konferenzen etc.
RP -
SL Nein. Vereinzelt wirkte der Zweckverband Personennahverkehr Saarland bei der
Aufstellung der NVP mit.
SN Die BAG-ÖPNV hat den Leitfaden „Vollständige Barrierefreiheit im ÖPNV“ zur Verfügung
gestellt. Ferner gibt es verschiedene Leitfäden, die von den Verkehrsverbünden unter
Anlage 1
6
Beteiligung von Behindertenvertretern erarbeitet wurden (z. B. Leitfaden für
Barrierefreiheit im MDV, Programm zur Schaffung eines barrierefreien ÖPNV in Chemnitz).
ST Es wurden Leitfäden verschiedener Organisationen (VDV, BAG ÖPNV, Landkreistag ST,
FGSV, Mitteldeutscher Verkehrsverbund) einbezogen. Im Rahmen eines Verkehrsverbundes
erfolgt eine Koordinierung über eine AG Barrierefreiheit.
SH Eine Arbeitsgruppe hat den „Bauleitfaden für den Aus-, Um- und Neubau von barrierefreien
Bushaltestellen“ 2018 erstellt. Außerdem hat die NAH.SH GmbH im Jahr 2021 eine
„Handreichung Barrierefreiheit für die Aufgabenträger des ÖSPV“ herausgegeben.
TH Hilfestellung erfolgte durch die BAG-ÖPNV (z. B. Leitfaden „Vollständige Barrierefreiheit im
ÖPNV“) sowie der „Checklisten für Barrierefreiheit“ der Fachhochschule Erfurt.
7. Wurden auch „situative Barrieren“ (z. B. Funktionsstörungen von Aufzügen
und Anzeigetafeln) berücksichtigt? Falls nein, wieso nicht?
Antworten:
BW Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor.
BY Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor.
BE Diese wurden berücksichtigt und dem Handlungsfeld „Betrieb“ zugeordnet. Vorgaben
betreffen z. B. Aufzüge und Rolltreppen oder die notwendige Wegbreite für Rollstühle
durch den Winterdienst.
BB Teilweise wurde der Umgang mit Störungen bei Betriebsabläufen im NVP berücksichtigt.
Aufzüge und Fahrtreppen befinden sich ganz überwiegend an und in Bahnhöfen und damit
außerhalb der NVP.
HB Aufzugsstörungen sind in den Stationssteckbriefen des ZVBN dargestellt. Künftig soll dies
auch barrierefrei aus der Fahrplanauskunft erkennbar sein. Sonstige Abweichungen (z. B.
Streckenführung) werden in der Fahrplanauskunft dargestellt.
HH Ja
HE In der „Auskunft Barrierefreier Fahrten“ des Rhein-Main-Verkehrsverbundes ist die
Funktionsfähigkeit von Aufzügen verschiedener Verkehrsgesellschaften zu erkennen. Für
DB-Aufzüge ist das in Planung. Die Aufnahme von Rolltreppen ist geplant.
MV Eine Berücksichtigung fand nur vereinzelt statt.
NI Soweit vorhanden ja.
NW 65 Prozent der Aufgabenträger haben mit ja geantwortet. Die Nichtberücksichtigung wurde
u.a. mit dem funktionierenden Störungsmanagement und der Notwendigkeit,
einzelfallspezifische Maßnahmen zu ergreifen, begründet.
RP -
SL Situative Barrieren spielen aufgrund nicht vorhandener bzw. nicht im
Verantwortungsbereich der Aufgabenträger liegender Aufzüge eine untergeordnete Rolle.
Ausfälle dynamischer Fahrgastinformationssysteme können – soweit überhaupt vorhanden
- kurzfristig durch Durchsagen ersetzt werden.
SN Eine Berücksichtigung fand nur vereinzelt statt. Die Störungsbeseitigung liegt im Interesse
der Verkehrsunternehmen, die über entsprechende Rückfallebenen (z. B. Telefon-Hotlines)
verfügen, für Aufzüge wird auf die Zuständigkeit der jeweiligen Betreiber verwiesen.
ST Aufzüge liegen nicht im Einflussbereich des Landes. Im Übrigen spielen situative Barrieren
aufgrund nicht vorhandener Aufzüge und dynamischer Fahrgastinformationssysteme eine
untergeordnete Rolle.
SH „Situative Barrieren“ haben keine große Praxisrelevanz, da überwiegend Busverkehre
durchgeführt werden.
TH Teilweise. Als Grund für die Nichtberücksichtigung wurde vereinzelt die nicht vorhandene
Infrastruktur genannt.
Anlage 1
7
8. Hat das Land von der Ausnahmemöglichkeit des § 62 Absatz 2 PBefG
Gebrauch gemacht?
9. Falls ja, wie lauten die Ausnahmen, wo sind sie geregelt und wie wurden sie
begründet (technische oder wirtschaftliche Gründe)?
Antwort:
Kein Land hat bislang von der Ausnahmemöglichkeit des § 62 Abs. 2 PBefG
Gebrauch gemacht.
10. Hat das Land, und falls ja mit welchem durchschnittlichen jährlichen
Finanzvolumen, ein Förderprogramm zur Herstellung der Barrierefreiheit
aufgelegt und welche Elemente werden gefördert?
Antworten:
BW Der barrierefreie Ausbau von Haltestellen des ÖPNV stellt im Bereich des
Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (LGVFG) einen eigenständigen
Fördertatbestand dar. Das Finanzvolumen im LGVFG für den Bereich „Infrastruktur ÖPNV“
(z. B. Errichtung von Aufzügen) beträgt 61,6 Mio. Euro im Jahr 2021. Der erhöhte Fördersatz
beträgt 75 Prozent.
BY Der barrierefreie Ausbau von Bus- und Straßenbahnhaltestellen wird über das BayGVFG
gefördert (Fördersatz 50 Prozent). Für die Anschaffung barrierefreier Busse standen jährlich
zwischen 30 und 56 Mio. Euro zur Verfügung.
BE Die barrierefreie Ausgestaltung der Fahrzeuge, Fahrgastinformation und der in der Baulast
der BVG liegenden Bahnhöfe und Haltestellen werden über den laufenden Verkehrsvertrag
mit der BVG mitfinanziert. Ab 2022 fällt hierunter auch ein Angebot, das den barrierefreien
Vor- und Nachlauf zu nicht barrierefreien Haltestellen organisiert. Für Haltestellen in der
Baulast der Bezirke können die Straßenämter verschiedene Fördermittel bei der
Senatsverwaltung beantragen.
BB Es wurden in den Jahren 2017 bis 2022 insgesamt 48 Mio. Euro zusätzliche Mittel für die
Umsetzung der Barrierefreiheit den Aufgabenträgern zugewiesen. Die Mittel sollen auch
über 2022 hinaus verstetigt werden. Ferner können Mittel für die Umsetzung der
Barrierefreiheit auf Grundlage der Förderrichtlinie „ÖPNV-Invest“ beantragt werden.
HB Im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplans wird ein umfangreiches
Ausbauprogramm für alle Haltestellen aufgesetzt, das Mittel für Personal und Investitionen
über die Jahre erfasst sowie die dauerhafte Etablierung einer Projektstruktur.
HH Der barrierefreie Ausbau des U-Bahn-Netzes wird seit 2012 durchschnittlich mit 20 Mio.
Euro im Jahr gefördert. Der barrierefreie Ausbau von S-Bahn-Haltestellen wird durch HH
mitfinanziert. Der barrierefreie Umbau von Bushaltestellen wird in den Jahren 2021 und
2022 mit jeweils 2 Mio. Euro zusätzlich gefördert.
HE Ein spezielles Förderprogramm für die Barrierefreiheit im ÖPNV gibt es nicht. In der
Richtlinie zum Mobilitätsfördergesetz wird die Barrierefreiheit aber als Förderziel genannt.
MV Es werden mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) u. a. der
barrierefreie Neu-, Um- und Ausbau von ÖPNV-Haltepunkten gefördert. Das Fördervolumen
beträgt 65 Mio. Euro.
Anlage 1
8
NI Ein spezielles Programm zur Förderung der Barrierefreiheit im ÖPNV wurde nicht aufgelegt.
Die Infrastruktur im ÖPNV wird von der Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) in
vielfältiger Weise gefördert, u. a. auch die barrierefreie Ausstattung von Haltestellen und
Fahrzeugen. Die Mittel stammen aus dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und dem
Regionalisierungsgesetz. Im Jahr 2021 wurden 324 Projekte zum Ausbau und zur
Verbesserung des ÖPNV mit 157 Mio. Euro gefördert. Außerdem wurde 2021 die
Anschaffung von 300 barrierefreien Bussen mit 25 Mio. Euro unterstützt.
NW Es werden gem. § 13 Abs. 1 Nr. 5 ÖPNVG Investitionsmaßnahmen zur barrierefreien
Gestaltung von Haltestellen und Fahrzeugen des ÖPNV gefördert. Zwischen 2017 und 2020
konnten so 109 Maßnahmen mit Gesamtkosten von 205,35 Mio. Euro und Zuwendungen
von 168,38 Mio. Euro eingeplant werden (42 Mio. Euro pro Jahr). Damit konnten 1700
Haltestellen barrierefrei umgebaut werden. Daneben gibt es seit 2008 150 Mio. Euro
Investitionsförderung pro Jahr für die drei Zweckverbände (§ 12 ÖPNVG). Hiermit werden
auch Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit finanziert.
RP -
SL Seit 2021 können mit der Förderrichtlinie „NMOB Barrierefreiheit“ Gelder zum
barrierefreien Aus-, Um- und Neubau von Haltestellen beantragt werden. Zwischen 2016
und 2019 wurde bereits der barrierefreie Ausbau von ca. 700 Haltestellen mit 24 Mio. Euro
gefördert.
SN Nein. Fördermittel im ÖPNV werden nach der Förderrichtlinie „ÖPNV“ aber nur gewährt,
wenn die Anforderungen gem. § 4 BGG beachtet werden.
ST Seit dem Jahr 2017 wird u. a. der barrierefreie Haltestellenausbau gefördert und den
Aufgabenträgern entsprechende Mittel zugewiesen. Es stehen hierfür 1 Mio. Euro pro Jahr
zur Verfügung. Außerdem gibt es ein Schnittstellenprogramm (2021: 4,7 Mio. Euro), mit
dem die Verknüpfung von Verkehrsmitteln verbessert werden soll. Bei entsprechenden
Umbauten werden die Belange der Barrierefreiheit umgesetzt.
SH Nein
TH Ein spezielles Programm zur Förderung der Barrierefreiheit im ÖPNV wurde nicht aufgelegt.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der „regulären“ ÖPNV-Investitionsförderung.
11. Wie schätzt das Land die weitere Entwicklung des barrierefreien Ausbaus
nach 2021 ein? Wird nach Ablauf des Datums das Thema in den Hintergrund
treten und sich der Ausbau verlangsamen oder ist mit einer Verstetigung zu
rechnen?
Antworten:
BW Es ist mit einer Verstetigung des Ausbaus zu rechnen. Dafür sprechen die zahlreichen
Anmeldungen für Maßnahmen nach dem LGVFG im Bereich ÖPNV im Jahr 2021.
BY Es ist mit einer Verstetigung des Ausbaus zu rechnen. Der barrierefreie Ausbau von
Haltestellen wird auch nach 2021 sehr gut voranschreiten, insbesondere da das Programm
„Bayern barrierefrei“ aus dem Jahr 2013 bis 2023 die landesweite Barrierefreiheit vorsieht.
BE Der barrierefreie Ausbau des ÖPNV wird auch nach 2021 eine hohe Bedeutung haben. Sein
Schwerpunkt wird sich auf den barrierefreien Ausbau der Straßenbahn-/Bushaltestellen
verlagern. Weiterhin wird die barrierefrei nutzbare Fahrgastinformation zunehmend
wichtiger und durch die Digitalisierung mehr Möglichkeiten bieten.
BB Die Umsetzung der Barrierefreiheit wird als dynamischer Prozess angesehen, der weiter
befördert werden muss.
HB Das Thema wird weiter an Bedeutung und Geschwindigkeit zunehmen.
Anlage 1
9
HH Der barrierefreie Ausbau des ÖPNV-Netzes wird weiter konsequent vorangetrieben. Der
barrierefreie Umbau des U-Bahn-Netzes soll bis 2025 abgeschlossen sein (Ausnahme
Haltestelle „Sternschanze“).
HE Das Thema wird sich weiter verstetigen und weiterhin eine große Rolle spielen.
MV Das Thema wird weiterhin bedeutsam bleiben. Die vom Land eingerichtete AG
„Barrierefreie Verkehrsräume – Design für alle“ wird ihre Arbeit fortsetzen.
NI Die Herstellung vollständiger Barrierefreiheit wird weiterhin eine große Bedeutung haben
und mit großer Priorität vorangetrieben.
NW Die Kommunen werden auch weiterhin in ihrer Aufgabe, den ÖPNV barrierefrei zu
gestalten, unterstützt.
RP -
SL Weiterhin wichtiges Thema, das im Verkehrsentwicklungsplan ÖPNV als besonderes
Handlungsfeld definiert wurde.
SN Der barrierefreie Ausbau des Nahverkehrssystems wird sich auch nach 2021 verstetigen
und bei ausreichenden Finanzmitteln auch beschleunigen.
ST Der barrierefreie Ausbau des Nahverkehrssystems wird sich auch nach 2021 verstetigen.
SH Es wird davon ausgegangen, dass auch nach 2021 der barrierefreie Ausbau von Haltestellen
und die Beschaffung von barrierefreien Niederflurbussen von den Aufgabenträgern
vorangetrieben wird.
TH Es wird eingeschätzt, dass der barrierefreie Ausbau im ÖPNV konsequent fortgeführt wird.
12. Wie viele Fahrzeuge sind barrierefrei zugänglich (z. B. Niederflurbusse mit
Rampen, Niederflurstraßenbahnen, Stadtbahnen in Kombination mit
Hochbahnsteigen, ausreichend Sondernutzungsflächen)? (Bitte getrennt
ausweisen und ins Verhältnis zur Gesamtflotte setzen.)
Antworten:
BW Laut den punktuell analysierten NVP werden ausschließlich Niederflur- und Low-Entry-
Fahrzeuge eingesetzt. 2021 wurden in BW 402 barrierefreie Busse gefördert. Weitere
Zahlen zur Gesamtflotte liegen dem VM nicht vor.
BY Nach Verbändeangaben sind ca. 94 Prozent der im ÖPNV eingesetzten Busse barrierefrei.
2020 wurden 691 barrierefreie Busse gefördert.
BE Alle im Regelbetrieb eingesetzten ÖPNV-Fahrzeuge sind barrierefrei zugänglich,
Ausnahmen sind lediglich eine Fähre und einzelne im Regelbetrieb eingesetzte historische
Fahrzeuge.
BB Bei vier Aufgabenträgern ist der Verkehr mit Bussen zu 100 Prozent barrierefrei. Bei
Straßenbahnen sind zwischen 33 und 70 Prozent barrierefrei. Im Stadtverkehr werden
überwiegend barrierefreie Busse eingesetzt. Im Regional- und Überlandverkehr ist die
Anzahl wesentlich geringer und variiert stark.
HB Die Fahrzeuge des regionalen Busverkehrs sind alle niederflurig mit einer Klapprampe
ausgestattet. Niederflur-Straßenbahnen mit Hublift: 120; Niederflur-Busse mit Hublift: 259
HH Die U-Bahn ist zu 100 Prozent barrierefrei. Es werden ausschließlich Niederflurbusse
eingesetzt.
HE Es sind nahezu alle Fahrzeuge barrierefrei. Hochflurbusse kommen – wenn überhaupt –
noch in Ausnahmefällen (Verstärkerfahrten, Schulverkehr) zum Einsatz.
MV In den Städten Schwerin und Rostock sind alle Straßenbahnen und Busse barrierefrei
zugänglich. In den ländlich geprägten Regionen beträgt die Quote barrierefreier Fahrzeuge
zwischen 62 und 95 Prozent.
Anlage 1
10
NI Eine große Anzahl an Bussen ist bereits barrierefrei. Angeschafft wurden insbesondere
Niederflurbusse. Nicht barrierefreie Busse werden zum Großteil 2022/2023 bei der
Neubeschaffung ausgetauscht.
NW Busse: 96 Prozent; Straßen- und Stadtbahnen 87 Prozent, Schwebebahnen: 100 Prozent
RP -
SL Rund 97 Prozent der Busse sind barrierefrei.
SN Straßenbahnen: 450 von 548 sind barrierefrei (82 Prozent). Busse: 2455 von 2821 sind
barrierefrei (87 Prozent).
ST Busse: 83 bis 100 Prozent sind barrierefrei (in den drei Großstädten sind alle Busse
barrierefrei)
Straßenbahnen: 100 Prozent in drei Städten. In Magdeburg: 92 Prozent.
SH 2600 Fahrzeuge (95 Prozent). Dies restlichen 5 Prozent werden in den nächsten Jahren
ersetzt.
TH Von 1689 Bussen sind rund 92,5 Prozent barrierefrei. Von 189 Straßenbahnen sind rund
79,8 Prozent barrierefrei; drei von fünf Städten haben eine Quote von 100 Prozent.
Prozent
13. Welche weiteren Ausstattungsmerkmale für die Barrierefreiheit (z. B.
Haltestellenanzeigen) weisen die Fahrzeuge auf?
Antworten:
BW Stadtbahnwagen müssen mindestens 2 Mehrzweckbereiche haben. Außerdem müssen die
Fahrzeuge akustische und optische Ankündigungen ermöglichen.
BY Z. B. optische und akustische Hinweise „Wagen hält“, optische und akustische und
Ankündigung der nächsten Haltestelle, ausreichende Anzahl an Haltewunschtasten.
BE Z. B. akustische und visuelle Haltestellenanzeige, Ausstattung mit Klapprampen zur
Überbrückung größerer Spaltmaße, Sitzplätze mit Aufstehhilfe in Türnähe, ein Sitzplatz für
Kleinwüchsige, kontrastreiche Innenraumgestaltung,
BB Audio- und visuelle Ansagen/Anzeigen an Haltstellen und/oder in den Fahrzeugen (2-Sinne-
Prinzip). Allgemeine Anforderungen an barrierefreie ÖPNV-Busse (z. B. rutschfeste
Bodenbeläge, Sondernutzungsflächen, stufenloser Zugang).
HB Fahrgastinformation nach dem 2-Sinne-Prinzip (Ansagen und Anzeigen).
HH Z. B. Haltestellen- und Umleitungsansagen, Haltestellenanzeigen, taktiles
Orientierungssystem für blinde Menschen.
HE Z. B. Haltestellenansage und -anzeige nach dem 2-Sinne-Prinzip, Außenbeleuchtung des Ein-
und Ausstiegsbereichs bei geöffneter Tür, erweiterte Mehrzweckbereiche.
MV Die Straßenbahnen und die allermeisten Bussen sind im Innenraum mit
Haltestellenmonitoren ausgestattet, die akustisch und optisch z. B. über Linie, Endziel und
die nächste Haltestelle informieren. Allgemeine Anforderungen an barrierefreie ÖPNV-
Busse (z. B. rutschfeste Bodenbeläge, Sondernutzungsflächen, stufenloser Zugang).
NI Z. B. Klapprampen, Haltestellendurchsagen, Fahrzeugmonitore und Rollstuhlplätze.
NW Z. B. Kontrastfarben im Innenraum, Sondernutzungsfläche, Blindenleitsystem über Blinden-
App, Hilferuftaste an der Fahrzeugaußenseite, akustische und visuelle Haltestellenansage
bzw. -anzeige, akustisches und optisches Signal nach Betätigung der Haltewunschtaste.
RP -
SL Z. B. Haltestellenansage, Rollstuhlplätze, Haltestangen und Kanten in Signalfarben,
hochauflösende Zielmatrix
SN Z. B. Sondernutzungsfläche, optische und akustische Haltestellenanzeige bzw. -ansage im
Fahrzeug, Wechselsprechanlage zwischen Fahrer und Rollstuhlfahrer, spezielle
Haltewunschtaste für Mobilitätseingeschränkte
Anlage 1
11
ST Alle Fahrzeuge haben visuelle und akustische Haltestellenanzeigen nach dem 2-Sinne-
Prinzip. Allgemeine Anforderungen an barrierefreie ÖPNV-Busse (z. B. optische und
akustische Türschließwarnung, Sondernutzungsflächen, kontrastreiche Innenausstattung).
SH Z. B. akustische und optische Haltestelleninformation, Sitze für mobilitätseingeschränkte
Fahrgäste in Türnähe, blendfreier, ausreichend hell beleuchteter sowie kontrastreicher
Innenraum.
TH Haltestellenansagen sowie digitale informationsanlagen in den Fahrzeugen.
14. Wie viele Fahrzeuge sind noch nicht barrierefrei zugänglich und bis wann ist
mit ihrem Ersatz durch barrierefreie Fahrzeuge zu rechnen?
Antworten:
BW Auskünfte für das ganze Land sind nicht möglich. Exemplarisch wird aus dem NVP Stuttgart
zitiert, wonach ausschließlich Niederflur- oder Low-Entry-Fahrzeuge einzusetzen sind.
BY Aktuelle Zahlen können im 2. Quartal 2022 vorgelegt werden. Durch die fortgesetzte
Förderung ist damit zu rechnen, dass bis Ende 2024 alle Fahrzeuge barrierefrei sind.
BE Siehe Antwort zu Frage 12, die dort benannten geringfügigen Ausnahmen sind dauerhaft
vorgesehen.
BB Der Austausch der noch nicht vollständig barrierefreien Fahrzeuge ist in den NVP verankert
und weit überwiegend von 2022 bis 2026 vorgesehen.
HB Alle Fahrzeuge sind barrierefrei zugänglich, d. h. sie haben keine Stufen. Im Stadtverkehr
haben alle Straßenbahnen und Busse einen Hublift.
HH Siehe Antwort zu Frage 12.
HE 4
MV Es wird damit gerechnet, dass bis zum Jahr 2026 alle eingesetzten Busse barrierefrei
zugänglich sind.
NI Siehe Antwort zu Frage 12.
NW 227 Fahrzeuge sind noch nicht barrierefrei. In den nächsten Jahren soll sich die Zahl stetig
reduzieren.
RP -
SL 3 Prozent. Bis zum Jahr 2023 sollen alle eingesetzten Fahrzeuge barrierefrei zugänglich sein.
SN 366 Busse (13 Prozent). Im nahverkehrsraum Oberelbe wie auch im Landkreis Nordsachsen
ist der Austausch noch nicht barrierefreier Fahrzeuge bis 2026 geplant. In Chemnitz,
Dresden und Leipzig werden schon heute überwiegend barrierefreie Straßenbahnen
eingesetzt. In Plauen, Zwickau und Görlitz dauert der Austausch noch länger.
ST Insgesamt sind nur noch 80 Busse landesweit nicht barrierefrei zugänglich.
Ersatzbeschaffungen sollen bis spätestens 2026 erfolgen.
SH Siehe Antwort zu Frage 12. Nicht barrierefreie Busse werden nur noch im Schülerverkehr
und bei Rufbusangeboten eingesetzt.
TH 127 Busse und 40 Straßenbahnen (siehe Antwort zu Frage 12). Der Austausch ist zwischen
2022 und 2030 vorgesehen.
15. Wie viele Haltestellen sind barrierefrei ausgestaltet (z. B stufenfreie
Haltestellen, angepasste Bahnsteige, angepasste Bussteighöhe, akustische
Fahrgastinformation)?
Anlage 1
12
Antworten:
BW Auskünfte für das ganze Land sind nicht möglich. Exemplarisch wurde ein Auszug aus dem
NVP Stuttgart beigefügt.
BY Eine belastbare Auskunft wäre voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2022 möglich.
BE U-Bahn: 138 von 175 Bahnhöfen (79 Prozent); Straßenbahn: 551 von 803 Haltestellen (69
Prozent); Busse: ca. 10 Prozent von 6500 Haltestellen.
BB Ein Haltestellenkataster befindet sich im Aufbau. Derzeit kann noch keine verlässliche
Aussage getroffen werden. Es besteht aber hier ein großer Nachholbedarf.
HB Durch den Einsatz von Hubliften, sind Busse und Bahnen von allen Haltestellen aus
barrierefrei zu erreichen. Ein Ausbauprogramm von 15 Straßenbahn- und 20
Bushaltestellen mit Hochborden (Straßenbahn: 25 cm, Bus: 22 cm) wird derzeit aufgelegt.
HH 76 von 84 U-Bahn-Haltestellen sind barrierefrei ausgebaut. Laut HVV-
Haltestellendatenbank sind von insgesamt ca.2100 Bushaltstellen 134 vollständig
barrierefrei gemäß zugrundeliegendem Leitfaden und 237 weitgehend barrierefrei
ausgebaut.
HE 5406 Haltestellen sind barrierefrei.
MV Schwerin: 157 (40 Prozent), Rostock: 418, LK Ludwigslust-Parchim: 100 (4 Prozent), LK:
Seenplatte: 446 (16 Prozent), LK Vorpommern-Greifswald: 513 (23 Prozent), LK
Vorpommern-Rügen: 690 (30 Prozent).
NI Belastbare Aussagen zum Umsetzungsstand sind noch nicht möglich. Ein
Haltestellenkataster befindet sich aber in Planung. Ein Großteil der Haltestellen, vor allem
im städtischen Bereich, ist bereits barrierefrei ausgestaltet. Der Ausbau wird sukzessive
vorangetrieben.
NW Es liegen noch keine abschließenden Daten vor.
RP -
SL Von 3612 Haltestellen sind 2148 Haltestellen weitestgehend oder teilweise barrierefrei.
SN Es liegen noch keine Daten vor. Die Erfassung der Haltestellen ist noch nicht
flächendeckend abgeschlossen. Die bislang vorhandene Übersicht zeigt aber, dass bereits
4650 Haltestellen barrierefrei ausgestattet sind.
ST Rund 2000 Haltestellen sind teilweise oder vollständig barrierefrei. Es gibt hier aber noch
einen großen Nachholbedarf.
SH Daten liegen erst Ende 2021 vor, da dann das Haltestellenkataster vorliegt.
TH Hier liegen keine Daten vor. Im Straßenbahn- und Stadtbusverkehr sind wesentlich mehr
barrierefreie Haltestellen vorhanden als im Regionalbusverkehr.
16. Wie viele Websites der ÖPNV-Aufgabenträger bzw. der entsprechenden
Verkehrsverbünde sind barrierefrei gestaltet?
Antworten:
BW Die Websites sind weitgehend barrierefrei oder werden schrittweise barrierefrei gestaltet.
BY Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor.
BE Die Websites sind weitgehend barrierefrei.
BB Die Websites der meisten Aufgabenträger werden sukzessive barrierefrei gestaltet. Die
Websites des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg ist seit Mai 2021 barrierefrei.
HB Die Websites des Verkehrsverbundes VBN sind weitestgehend barrierefrei.
HH Die Websites des HVV sind teilweise barrierefrei.
HE Die Websites werden barrierefrei beauftragt.
MV Die meisten Websites sind barrierefrei.
Anlage 1
13
NI Die meisten Websites sind barrierefrei.
NW Insgesamt sind 29 Websites der Aufgabenträger bzw. Verkehrsverbünde barrierefrei
gestaltet.
RP -
SL Die Websites der meisten Aufgabenträger sind schon barrierefrei oder werden sukzessive
barrierefrei gestaltet.
SN Die Websites von 13 Aufgabenträgern bzw. Verkehrsverbünden sind bereits (teilweise)
barrierefrei.
ST Die meisten Websites sind weitestgehend oder teilweise barrierefrei.
SH Die Websites des NAH.SH GmbH sind barrierefrei.
TH Die Websites der Verkehrsverbünde MDV und VMT sind (teilweise) barrierefrei.
Anlage 2
1
Ressort Datum Gespräch mit den Ländern Gespräch mit den
Verkehrsverbänden
Gespräch mit den Sozialverbänden
BMDV 16./17.05.2017 Bund-Länder-Fachausschuss
Straßenpersonenverkehr (TOP 3.1)
BMDV 17./18.04.2018 Bund-Länder-Fachausschuss
Straßenpersonenverkehr (TOP 7.3)
BMDV 27.10.2020 Bund-Länder-Fachausschuss
Straßenpersonenverkehr (TOP 4.2)
BMDV 20.05.2021 Bund-Länder-Fachausschuss
Straßenpersonenverkehr (TOP 7.2)
BMDV 11.05.2022 Bund-Länder-Fachausschuss
Straßenpersonenverkehr (TOP 2.3)
BMDV 03.08.2022 Gespräch von Frau Parlamentarischer
Staatssekretärin Daniela Kluckert mit der
Präsidentin des Sozialverbandes VdK Deutschland
Frau Verena Bentele
BMDV Seit 2017 Gespräche anlässlich der Sitzungen des
Expertenkreises der Bundesfachstelle
Barrierefreiheit, an den das BMDV auf Fachebene
teilnimmt.
BMAS 06.09.2021 Teilnahme am „Gipfel ÖPNV“ organisiert von der
Fördergemeinschaft der Querschnittsgelähmten
BKAmt 18.03.2021 Gespräch von Bundeskanzlerin a.D. Angela Merkel
mit dem Deutschen Behindertenrat. Teilnehmer
u.a.:
- Hannelore Loskill, Bundesvorsitzende der
Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe
- Adolf Bauer, Präsident des Sozialverbandes
Deutschland SoVD
- Verena Bentele, Präsidentin des Sozialverbandes
VdK
Anlage 2
2
- Alexander Ahrens, Geschäftsführer
Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in
Deutschland ISL
- Dr. Martin Danner, DBR-Sekretariat
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]