[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pascal Meiser, Dr. Gesine Lötzsch,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/3112 –
Wirkung des Transparenzregisters
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Geprägt durch den Ukraine-Krieg und den Versuch, russisches Vermögen zu
sanktionieren, betonen die Staats- und Regierungschefs der G7 in ihrem
Abschlusskommuniqué vom 28. Juni 2022 die Wichtigkeit von
Transparenzregistern für die Integrität der Demokratie, für Freiheit und nationale Sicherheit
(abrufbar unter:
https://www.g7germany.de/resource/blob/974430/2062292/9c
213e6b4b36ed1bd687e82480040399/2022-07-14-leaders-communique-data.p
df?download=1). Eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/21051 zeigte bereits 2020, dass das Transparenzregister in
Deutschland bis dahin nur sehr lückenhaft umgesetzt wurde und viele
eintragungspflichtige Gesellschaften sich gar nicht oder nur durch den Druck von
Ordnungswidrigkeitenverfahren eintrugen. Eine systematische Überprüfung
der Eintragung durch das Bundesverwaltungsamt wurde nicht durchgeführt.
Wegen vieler Altfälle wurden 2020 bis zum Zeitpunkt dieser Kleinen Anfrage
kaum neue Verfahren eingeleitet.
Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25. Juni
2021 (vgl. Bundesgesetzblatt, Teil 1 2021, Nummer 37) erfolgte eine
Umstellung auf ein Vollregister. Bis dahin nicht eintragungspflichtige Gesellschaften
müssen sich demnach bis zum 31. März 2022 (AG, SE, KGaA), zum 30. Juni
2022 (u. a. GmbH) bzw. zum 31. Dezember 2022 (u. a. KG) eintragen.
Bußgelder wurden nur für die bis 2021 nicht eintragungspflichtigen Gesellschaften
nach Ablauf der Frist für ein weiteres Jahr ausgesetzt. Analysen des
Rundfunks Berlin-Brandenburg (rbb) zeigen, dass auch im Rahmen der
Sanktionsdurchsetzung möglicherweise auffällige Gesellschaften weiterhin nicht im
Transparenzregister eingetragen waren. (vgl. „Russland-Sanktionen prallen an
Berliner Immobilienmarkt ab“ vom 4. April 2022, abrufbar unter:
https://ww
w.rbb24.de/politik/thema/Ukraine/beitraege/russland-sanktionen-immobilien
markt-berlin-krieg-ukraine.html). Eine Anfrage der Journalisten der ARD
ergab, dass bis zum 26. Juni 2022 nur etwa 850 000 von 1,7 Millionen
Unternehmen eingetragen waren und 37 227 Bußgeldverfahren eingeleitet wurden –
also etwa 16 000 mehr als bis Mitte 2020 (vgl. „Die mühsame Jagd nach
Oligarchenvermögen“ vom 8. Juli 2022, abrufbar unter:
https://www.tagesschau.
de/investigativ/rbb/sanktionen-russland-immobilien-101.html).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3221
20. Wahlperiode 29.08.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. August 2022
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Transparenzregister wurde durch das Transparenzregister- und
Finanzinformationsgesetz zum 1. August 2021 auf ein Vollregister umgestellt. Die
eintragungspflichtigen Rechtseinheiten, die zuvor von der sogenannten
Mitteilungsfiktion Gebrauch machen konnten, müssen sich künftig in das Register
eintragen. Hierfür gelten nach § 59 Absatz 8 des Geldwäschegesetzes (GwG)
Übergangsfristen, gestaffelt nach Gesellschaftsform, die zum 31. Dezember
2022 ablaufen.
1. Wie viele Organisationen bzw. Vereinigungen sind insgesamt nach
Kenntnis der Bundesregierung bislang im Transparenzregister
eingetragen (bitte zum Stand Ende Juni 2021 und darauffolgend für jeden Monat
bis zum aktuellen Datum aufschlüsseln)?
Bei der Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass nach den
jeweils zu den angefragten Zeitpunkten im Transparenzregister geführten
Vereinigungen nach § 20 GwG und Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG gefragt
wird, zu denen eine Mitteilung zu den wirtschaftlich Berechtigten beim
Transparenzregister eingegangen ist.
Die Anzahl kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
Datum Anzahl
Eintragung z. 30.6.2021 166.594
Eintragung z. 31.7.2021 176.840
Eintragung z. 31.8.2021 197.233
Eintragung z. 30.9.2021 220.810
Eintragung z. 31.10.2021 247.131
Eintragung z. 30.11.2021 279.178
Eintragung z. 31.12.2021 311.454
Eintragung z. 31.1.2022 348.373
Eintragung z. 28.2.2022 391.573
Eintragung z. 31.3.2022 451.854
Eintragung z. 30.4.2022 505.691
Eintragung z. 31.5.2022 604.551
Eintragung z. 30.6.2022 936.487
Eintragung z. 31.7.2022 957.325
Eintragung z. 17.8.2022 957.873
2. Wie viele eintragungspflichtige Organisationen bzw. Vereinigungen gibt
es zum aktuellen Zeitpunkt, und wie viele davon sind bisher jeweils
eingetragen (bitte nach Rechtsform oder ersatzweise entsprechend der
Klassifizierung in § 59 Absatz 8 des Geldwäschegesetzes [GwG]
aufschlüsseln)?
Bei der Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass die Gesamtzahl
der im Transparenzregister geführten Vereinigungen nach § 20 GwG bzw.
Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG sowie die Anzahl der Vereinigungen nach
§ 20 GwG bzw. Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG gefragt wird, zu denen
eine Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten beim Transparenzregister
eingegangen ist. Es ist zu berücksichtigen, dass für die Rechtsform der Vereine eine
Sonderregelung mit § 20a GwG besteht und die Eintragung im
Transparenzregister automatisiert zum 1. Januar 2023 erfolgt.
Die Zahlen (Stand: 17. August 2022) können der folgenden Tabelle entnommen
werden.
Rechtsform Anzahlz. 17.08.2022
Mit Eintragung
z. 17.08.2022
Aktiengesellschaft 13.350 10.865
eingetragene Genossenschaft 9.236 4.915
Europäische Wirtschaftliche
Interessenvereinigung 413 41
Gesellschaft mit beschränkter
Haftung 1.476.816 740.649
Kommanditgesellschaft 295.036 157.164
Kommanditgesellschaft auf Aktien 380 281
Offene Handelsgesellschaft 22.652 5.949
Partnergesellschaft 9.101 3.624
Partnergesellschaft 8.258 3.067
Europäische Genossenschaft 23 12
Europäische Aktiengesellschaft 865 694
Verein 617.718 7.155
Versicherungsgesellschaft
auf Gegenseitigkeit 85 73
TR-Unternehmen 939 939
TR-Trust 344 344
TR-Stiftung 4.241 4.241
TR-Sonstige 17.186 17.186
TR-Ausländische Vereinigung 1.607 1.607
Summe 2.478.250 958.806
3. Bei wie vielen der bestehenden Eintragungen liegt lediglich ein oder
liegen mehrere Einträge zu einer Person in der Funktion des gesetzlichen
Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners (§ 19
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c GwG) vor?
Bei der Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass nach der
Anzahl der aktuell gültigen Mitteilungen gefragt wird, bei denen lediglich
Personen nach § 19 Absatz 3 Nummer 1c GwG als wirtschaftlich Berechtigte
gemeldet wurden.
Insgesamt liegen (Stand: 18. August 2022) 223 752 aktuelle Mitteilungen mit
Personen nach § 19 Absatz 3 Nummer 1c GwG vor.
4. Bei wie vielen der bestehenden Eintragungen liegt lediglich ein oder
liegen mehrere Einträge zu einer Person mit der Ausübung von Kontrolle
auf sonstige Weise (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b GwG) vor?
Bei der Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass nach der
Anzahl der aktuell gültigen Mitteilungen gefragt wird, bei denen mindestens eine
Person nach § 19 Absatz 3 Nummer 1b GwG als wirtschaftlich Berechtigter
gemeldet wurde.
Insgesamt liegen (Stand: 18. August 2022) 39 144 aktuelle Mitteilungen mit
mindestens einer Person nach § 19 Absatz 3 Nummer 1b GwG vor.
5. Wie viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind mit den
Aufsichtsaufgaben über das Transparenzregister, einschließlich der aktuellen
Bearbeitung befasst, und wurden seit der Novelle im Jahr 2021 und der
Umstellung auf ein Vollregister zusätzliche Personalstellen geschaffen, um die
Richtigkeit der Einträge zu kontrollieren (wenn ja, bitte beziffern wie
viele)?
Insgesamt sind beim Bundesverwaltungsamt 41 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem Transparenzregister befasst
(Stand: 17. August 2022). Die Rechts- und Fachaufsicht über die
registerführende Stelle wird im Bundesverwaltungsamt durch sechs Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen wahrgenommen (Stand: 17. August 2022).
Bei der registerführenden Stelle, der Bundesanzeiger Verlag GmbH, wurden im
Rahmen der Umstellung auf ein Vollregister durch das Transparenzregister-
und Finanzinformationsgesetz 498 zusätzliche Personalstellen zur Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben geschaffen. Insgesamt stehen bei der registerführenden
Stelle 618 Personalstellen zur Verfügung.
6. Wie häufig wurde bisher nach Kenntnis der Bundesregierung auf das
Transparenzregister zugegriffen (bitte nach Einsichtnehmenden – also
Behörde, Verpflichtete nach GwG, Öffentlichkeit – und Jahr
aufschlüsseln)?
Die Anzahl der Anträge auf Einsichtnahme nach § 23 Absatz 1 GwG (Stand:
16. August 2022) kann der folgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr
Behörde
(§ 23 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 GwG)
Verpflichtete
(§ 23 Abs. 1 S. 1
Nr. 2 GwG)
Mitglieder der
Öffentlichkeit
(§ 23 Abs. 1 S. 1
Nr. 3 GwG)
Gesamt
2017 0 47 46 93
2018 3.364 3.678 1.004 8.046
2019 13.733 73.722 1.754 89.209
2020 23.885 299.594 26.438 349.917
2021 24.025 627.673 86.381 738.079
2022 (anteilig) 24.553 558.084 204.499 787.136
Im Jahr 2017 war die Einsichtnahme gesetzlich erst ab dem 27. Dezember
möglich. Für das Jahr 2022 wurden Anträge bis zum 16. August berücksichtigt.
7. Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden bisher eröffnet (bitte
seit Juli 2020 nach Monat aufschlüsseln)?
Die Anzahl der eröffneten Ordnungswidrigkeitenverfahren (d. h. ohne
Prüfverfahren) kann der folgenden Tabelle entnommen werden (Stand: 17. August
2022):
Gesamt 25.491
07/20 178
08/20 252
09/20 325
10/20 417
11/20 575
12/20 182
01/21 212
Gesamt 25.491
02/21 175
03/21 174
04/21 205
05/21 202
06/21 169
07/21 656
08/21 294
09/21 250
10/21 491
11/21 371
12/21 143
01/22 105
02/22 248
03/22 146
04/22 113
05/22 179
06/22 143
07/22 170
08/22
(anteilig)
60
8. Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden bisher rechtskräftig
abgeschlossen (bitte für die Jahre 2018 und 2019 und seit Januar 2020
bis zum aktuellen Datum nach Monat aufschlüsseln)?
Die Anzahl der beendeten Ordnungswidrigkeitenverfahren (einschließlich
Prüfverfahren) kann der folgenden Tabelle entnommen werden (Stand: 17. August
2022):
Gesamt 31.731
2018 7.029
2019 5.404
01/20 995
02/20 395
03/20 260
04/20 413
05/20 479
06/20 599
07/20 808
08/20 719
09/20 635
10/20 760
11/20 1.037
12/20 464
01/21 471
02/21 713
03/21 671
04/21 434
05/21 461
06/21 762
07/21 426
08/21 598
09/21 719
Gesamt 31.731
10/21 584
11/21 586
12/21 390
01/22 503
02/22 1.312
03/22 632
04/22 514
05/22 557
06/22 559
07/22 580
08/22
(anteilig) 262
9. Mit welchem Ergebnis wurden die abgeschlossenen Verfahren beendet,
und wie hoch waren die bisher verhängten Bußgelder (bitte mindestens
aufschlüsseln nach „eingestellt oder nicht eröffnet“,
„Verwarnungsgeldern“, Bußgeldern unter 1 000 Euro und Bußgeldern über 1 000 Euro)?
Die Anzahl kann der folgenden Tabelle entnommen werden (Stand: 17. August
2022):
Eingestellt1 19 870
Verwarnungsgelder 6 175
Bußgelder 5 686
Anzahl Bußgelder <=1 000 Euro 4 475
Anzahl Bußgelder >1 000 Euro 1 211
1 In der Statistik sind auch solche Verfahren als „eingestellt“ gekennzeichnet, bei denen eine
Erfassung stattgefunden hat, letztlich aber keine „Eröffnung“ eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens
angezeigt war.
10. Wie viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind im
Bundesverwaltungsamt mit der Durchführung von Bußgeldverfahren befasst?
Mit der Durchführung von Bußgeldverfahren sind im BVA 38 Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen befasst (Stand: 17. August 2022).
11. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bereits bis zur Umstellung
auf ein Vollregister im Juni 2021 eintragspflichtige Organisationen und
Vereinigungen zeitnah erkannt und sanktioniert werden?
12. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass seit Juli 2021 erstmals
eintragungspflichtige Organisationen und Vereinigungen sich auch innerhalb
der Frist der nach § 56 Absatz 1 Nummer 55 und 58 bis 60 GwG bis
2023 ausgesetzten Bußgeldvorschriften entsprechend ihrer Verpflichtung
eintragen?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Das Transparenzregister wurde durch das Transparenzregister- und
Finanzinformationsgesetz zum 1. August 2021 auf ein Vollregister umgestellt. Die
eintragungspflichtigen Rechtseinheiten, die zuvor von der sogenannten
Mitteilungsfiktion Gebrauch machen konnten, müssen sich künftig in das Register
eintragen. Hierfür gelten nach § 59 Absatz 8 des Geldwäschegesetzes (GwG)
Übergangsfristen, gestaffelt nach Gesellschaftsform, die zum 31. Dezember
2022 ablaufen. Was die Überwachung der Eintragung angeht, ist die Pflicht zur
Eintragung – vor wie nach der Umstellung auf das Vollregister –
sanktionsrechtlich abgesichert. Sofern eine Vereinigung mitteilungspflichtig ist und sich
dennoch nicht einträgt, kann dies durch das Bundesverwaltungsamt im Rahmen
eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens verfolgt werden. Auch hier gelten nach
§ 59 Absatz 9 GwG Übergangsfristen zur Aussetzung der Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten für einen bestimmten Zeitraum, um dem Bedarf an
zeitlichem Vorlauf für die eintragungspflichtigen Rechtseinheiten Rechnung zu
tragen. Zur Überwachung, ob eintragungspflichtige Unternehmen ihrer Pflicht zur
Eintragung nachgekommen sind, liefert insbesondere das sehr wirksame und
international anerkannte und verbreitete System der Unstimmigkeitsmeldung
hierzu wertvolle Erkenntnisse. Zudem werden Neueintragungen einer
Plausibilitätskontrolle durch die registerführende Stelle unterzogen.
13. Wie viele Unstimmigkeitsmeldungen wurden bisher abgegeben (bitte
nach Jahr und Meldendem – also Verpflichtete und Behörden –
aufschlüsseln)?
Die Anzahl der Unstimmigkeitsmeldungen § 23a GwG (Stand: 16. August
2022) kann der folgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr Behörden Verpflichtete Gesamt
2020 0 8.858 8.858
2021 0 18.055 18.055
2022
(anteilig) 1 17.539 17.540
14. Plant die Bundesregierung, die Eintragungsfähigkeit von Gesellschaften
bürgerlichen Rechts (GbR), mit denen geschäftliche Aktivitäten möglich
sind, entsprechend zu verbreitern und zu reformieren, dergestalt, dass
zumindest alle gewerblich tätigen GbRs eintragungspflichtig werden
können und Transparenz zu deren Eigentümern und Hintermännern
hergestellt werden kann?
a) Geht die Bundesregierung davon aus, dass mit dem am 25. Juni 2021
vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur Modernisierung
des Personengesellschaftsrechts die systemischen Lücken in Bezug
auf die Publizität von Rechtsformen beseitigt werden?
Die Fragen 14 und 14a werden gemeinsam beantwortet.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des
Personengesellschaftsrechts können Gesellschaften bürgerlichen Rechts Rechte an bestimmten
Rechtsgütern, einschließlich des Erwerbs von Grundstücken und Anteilen an
Kapital- und Personenhandelsgesellschaften, bei denen teilweise ein erhöhtes
Risiko oder Geldwäsche besteht, nur erwerben, wenn sie zuvor unter Angabe
ihrer Gesellschafter in das Gesellschaftsregister eingetragen wurden. Auch eine
Verfügung über bereits bestehende Rechte wird ohne eine solche Eintragung
nicht mehr möglich sein. Gleichzeitig werden solche Gesellschaften
verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen.
b) Haben gewerblich tätige Gesellschaften bürgerlichen Rechts bereits
von der Möglichkeit im Rahmen des
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes Gebrauch gemacht, sich als offene
Handelsgesellschaft (OHG) ins Handelsregister einzutragen (wenn ja,
wie viele)?
Bereits nach geltendem Recht besteht die Möglichkeit, eine GbR, die
kleingewerblich tätig ist oder nur eigenes Vermögen verwaltet, in das Handelsregister
einzutragen und so zur (Kann-)OHG zu wechseln. Die hiermit für eine OHG
mitunter verbundenen Vorteile (Anwendbarkeit des Rechts der Kaufleute,
höheres Ansehen im Rechtsverkehr) sprechen dafür, dass hiervon in der Praxis
Gebrauch gemacht wurde. Auch die Möglichkeit einer Kann-
Kommanditgesellschaft und damit die beschränkte Haftung für bestimmte Gesellschafter kann
einen solchen Anreiz darstellen. Verlässliche Zahlen gibt es hierzu nicht, da zum
einen aus der Anmeldung zum Handelsregister nicht hervorgeht, ob der Zweck
auf den Betrieb eines Handelsgewerbes (vgl. § 105 Absatz 1 HGB) oder eines
Kleingewerbes gerichtet ist. Es hängt vom Einzelfall ab, ob das Unternehmen
nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert (vgl. § 1 Absatz 2 HGB). Zum anderen kann auch eine
OHG, die bei Eintragung ein Handelsgewerbe betrieben hat, durch faktische
(gewollte oder ungewollte) Verkleinerung des Geschäftsbetriebs zur Kann-
OHG werden.
15. Welche Möglichkeiten gibt es bereits und welche Möglichkeiten prüft
die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass alle in Deutschland
ansässigen Gesellschaften im Transparenzregister eingetragen sind?
Auf die gemeinsame Antwort zu den Fragen 11 und 12 wird verwiesen.
16. Kennt die Bundesregierung den Vorschlag, die Erlaubnis für die
Geschäftstätigkeit oder eine Eintragung im Handelsregister abhängig zu
machen von einer Eintragung im Transparenzregister, und hat sie hierzu
eine Bewertung?
Zur Bewertung des Vorschlags ist auszuführen, dass das Handelsregister als
öffentliches Register in erster Linie dem Schutz des Rechtsverkehrs dient,
welcher sich dort insbesondere über die Existenz, Vertretungsverhältnisse und
Haftung von Gesellschaften und Einzelkaufleuten informieren und auf die im
Handelsregister eingetragenen Informationen auf Grund ihres öffentlichen
Glaubens vertrauen kann. Der Schutz des Rechtsverkehrs kann schwerlich
davon abhängig gemacht werden, dass die handelsregisterpflichtigen Rechtsträger
pflichtwidrig eine Eintragung im Transparenzregister unterlassen. Zudem
handelt sich bei Gesellschaften, für welche die Eintragung in das Handelsregister
konstitutiv für ihre Entstehung ist, vor der Eintragung nicht um nach §§ 20, 21
GwG mitteilungspflichtige Rechtseinheiten.
17. Was hält die Bundesregierung von dem Vorschlag eines zivilrechtlichen
Vertragsschließungsverbots mit juristischen Personen, die nicht im
Transparenzregister eingetragen sind?
Bestimmte Teilnehmer am Rechtsverkehr sind nach § 2 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes verpflichtet, bei Transaktionen mit juristischen Personen
geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten zu erfüllen, zu denen auch die Ermittlung
des wirtschaftlich Berechtigten zählt. Können diese Sorgfaltspflichten nicht
erfüllt werden, gilt bereits heute nach § 10 Absatz 9 des Geldwäschegesetzes,
dass Geschäftsbeziehungen nicht begründet bzw. fortgesetzt und Transaktionen
nicht durchgeführt werden dürfen. Wer dagegen vorsätzlich oder leichtfertig
verstößt, handelt nach § 56 Absatz 1 Nummer 25 des Geldwäschegesetzes
ordnungswidrig.
Ein darüber hinausgehendes, für jedermann geltendes
Vertragsschließungsverbot einzuführen, würde zu Rechtsunsicherheit führen und den Rechtsverkehr
erheblich beeinträchtigen. In Deutschland schließen inländische und
ausländische juristische Personen täglich eine Vielzahl privatrechtlicher Verträge. Nicht
alle juristischen Personen müssen im Transparenzregister eingetragen sein. In
vielen Fällen wäre für die Teilnehmer am Rechtsverkehr nicht oder nur mit
großem Aufwand erkennbar, dass ein Vertrag unter ein solches
Vertragsschließungsverbot fiele. Bei vielen Vertragsschlüssen mit juristischen Personen,
insbesondere bei Geschäften des täglichen Lebens, ist der anderen Vertragspartei
häufig nicht bewusst, dass sie einen Vertag mit einer juristischen Person
schließt. In den Fällen, in denen bewusst ein Vertrag mit einer juristischen
Person geschlossen werden soll, dürften viele Personen, insbesondere Verbraucher,
nicht in der Lage sein, mit vertretbarem Aufwand innerhalb der für den
Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Zeit festzustellen, ob die juristische
Person im Transparenzregister eingetragen werden muss und auch eingetragen ist.
Dies würde zu einer erheblichen Verunsicherung hinsichtlich der Wirksamkeit
von Verträgen führen.
18. Wann plant die Bundesregierung, Daten für die zentrale europäische
Plattform „BORIS“ zur Verfügung zu stellen?
Die Anbindung an das Beneficial Ownership Registers Interconnection System
(BORIS) wird derzeit von der Europäischen Kommission finalisiert und
voraussichtlich im Oktober 2022 funktionsfähig sein.
19. Wie plant die Bundesregierung die im G7-Kommuniqué angekündigten
Bemühungen zur Sicherstellung von „accuracy, adequacy, and
timeliness“ der Daten im Transparenzregister für Deutschland umzusetzen?
Die Daten im Transparenzregister unterliegen einer effektiven Kontrolle durch
das System der Unstimmigkeitsmeldungen. Zudem werden Neueintragungen
einer Plausibilitätskontrolle durch die registerführende Stelle unterzogen. Das
Bundesministerium der Finanzen prüft stetig, wie die Zuverlässigkeit der Daten
im Transparenzregister weiter verbessert werden kann.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]