[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2998
17. Wahlperiode 21. 09. 2010
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. September
2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Paul Schäfer (Köln), Jan van Aken,
Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/2853 –
Umgang der Bundeswehr mit Kindersoldaten bei Auslandseinsätzen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Vereinten Nationen gehen davon aus, dass gegenwärtig etwa 250 000
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren als Kindersoldaten eingesetzt werden. Nach
Angaben der Vereinten Nationen und der internationalen Coalition to Stop the
Use of Child Soldiers ist dies unter anderem auch in Somalia und Afghanistan
– also den Einsatzgebieten der Bundeswehr – der Fall. Angesichts der
gegenwärtigen Ausrichtung der deutschen Sicherheitspolitik ist davon auszugehen,
dass die Bundeswehr auch in Zukunft an militärischen Interventionen in
Ländern teilnehmen wird, in denen die jeweiligen nationalen Streitkräfte und/
oder die aufständischen bewaffneten Gruppen auch Kindersoldaten einsetzen.
Damit stellt sich die Frage, wie die Bundeswehr auf die spezifischen
Herausforderungen im Umgang mit Kindersoldaten vorbereitet ist, z. B. hinsichtlich
von Gefechten gegen Kindersoldaten, der Gefangennahme von Kindersoldaten,
der Ausbildung von Kindersoldaten oder der Duldung des Einsatzes von
Kindersoldaten bei verbündeten Streitkräften.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen ihres Politikschwerpunktes
Menschenrechte aktiv für den Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten ein.
Neben dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes hat Deutschland bereits
2004 auch das „Fakultativprotokoll vom 12. Februar 2002 zum Übereinkommen
über Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten
Konflikten“ (Fakultativprotokoll) ratifiziert. Die Bundesregierung setzt sich bei
ihren internationalen Gesprächspartnern auf bilateraler Ebene für eine
Ratifizierung des Fakultativprotokolls ein. Deutschland unterstützt den Einsatz für den
Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten regelmäßig auch auf
multinationaler Ebene, wie z. B. im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) bei der
Einrichtung eines Überwachungs- und Berichtssystems zu diesem Thema, aber auch
bei verschiedenen Resolutionen, wie der jährlichen Kinderrechtsresolution der
VN-Generalversammlung, die Deutschland traditionell mit einbringt. Die
Einrichtung des Mandats der Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs für
Kinder und bewaffnete Konflikte (aktuell Radhika Coomaraswamy) hat
Deutschland aktiv politisch und finanziell unterstützt. Auch auf EU-Ebene nutzt die
Bundesregierung ihren Gestaltungsspielraum, um dem Thema die nötige
Aufmerksamkeit zu verschaffen, so z. B. bei der Umsetzung der EU-Leitlinien zu
Kindern und bewaffneten Konflikten.
1. Welchen Stellenwert haben das Thema Kindersoldaten und die
diesbezüglichen rechtlichen Verpflichtungen Deutschlands in der regulären
Ausbildung der Soldatinnen und Soldaten, und für welche Dienstgrade sind
entsprechende Ausbildungsmodule vorgesehen (bitte jeweils unter Angabe der
dafür vorgesehenen Zeiteinheiten)?
Die Problematik „Verhalten gegenüber Kindersoldaten“ wird für alle
Soldatinnen und Soldaten in den Unterrichtungen zum Thema „Humanitäres
Völkerrecht“ in der Allgemeinen Grundausbildung und in der Einsatzvorbereitenden
Ausbildung gemäß dem Konzept Einsatzvorbereitende Ausbildung für
Konfliktverhütung und Krisenbewältigung (EAKK) im Rahmen der Teilbereiche
„Grundlagen von Einsätzen zur Konfliktverhütung und Krisenbewältigung
(Rechtsgrundlagen, Verhaltenskodex, Verhalten als Soldat im Einsatz, Verhalten
gegenüber der Zivilbevölkerung)“ und „Grundlagen der Interkulturellen
Kompetenz“ thematisiert.
Im Rahmen der Zusatzausbildung EAKK, in der die Soldatinnen und Soldaten
auf einen spezifischen Einsatz vorbereitet werden, wird in Abhängigkeit vom
jeweiligen Einsatzgebiet und bei Bedarf das Thema „Verhalten gegenüber
Kindersoldaten“ vermittelt.
Darüber hinaus wird diese Aufgabenstellung am Zentrum Innere Führung in
mehreren Lehrgängen angesprochen.
Im Rahmen der Führerausbildung und Führerweiterbildung EAKK wird das
Thema unter anderem im einwöchigen Lehrgang „Zentrale Führerausbildung“,
an dem Offiziere und Unteroffiziere im Rahmen ihrer Einsatzvorbereitenden
Ausbildung teilnehmen, abhängig vom jeweiligen Einsatzgebiet in
unterschiedlicher Intensität vermittelt. Die Inhalte sind dabei so konzipiert, dass sowohl
dem Schutzbedürfnis der Kinder (u. a. im Hinblick auf mögliche sexuelle
Ausbeutung von Kindern) als auch der Problematik der Kindersoldaten in
angemessener Form Rechnung getragen wird, zum Beispiel
● im Rechtsunterricht im Rahmen der Themen „Rechtsstellung des Soldaten“
und „Verhältnis zur Bevölkerung“,
● beim Thema „Land und Leute“ im Rahmen der Verhaltensmaßregeln
gegenüber der Zivilbevölkerung,
● bei der Unterrichtung zur „Landeskunde“, speziell beim Thema „Kriminalität
und Verbreitung der Prostitution“.
Im Bereich der „Politischen Bildung“ bietet der Lehrgang „Im Team Innere
Führung erleben“, der modular nach den Wünschen der jeweiligen
Ausbildungsgruppe zusammengestellt wird, drei Wahlmodule, unter denen das Thema in
unterschiedlicher Gewichtung vor allem im ethisch-moralischen Kontext
betrachtet wird. Dies sind die Module (mit jeweils drei Unterrichtsstunden)
„Kindersoldaten“, „Verhalten in ethischen Grenzsituationen“ und „Entscheiden und
Verantworten – Konfliktsituationen in Auslandseinsätzen“.
Des Weiteren finden rechtliche Fragen des Schutzes von Kindern in bewaffneten
Konflikten im Rahmen des Lehrgangs „Humanitäres Völkerrecht und
militärische Operationsführung“ Berücksichtigung, der für Personal der Rechtspflege,
Lehrstabsoffiziere und Sanitätsoffiziere angeboten wird. Im Rahmen eines
zweistündigen Vortrages zu den Akteuren auf dem heutigen Gefechtsfeld werden die
einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes,
des Fakultativprotokolls, der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle von
1977 sowie des Völkerstrafgesetzbuchs vorgestellt.
Zur Thematik hat das Zentrum Innere Führung ebenfalls das Arbeitspapier
„Kindersoldaten“ erarbeitet. In diesem Arbeitspapier werden die sozialen,
militärischen, demographischen, völkerrechtlichen und weitere wichtige Aspekte
des Phänomens Kindersoldaten erörtert. Es bietet Lösungsansätze sowie
Leitlinien und Rechtsgrundlagen zur Thematik. Das Arbeitspapier, das als
Ausbildungsgrundlage in der Truppe verwendet wird, soll für das Problem
sensibilisieren und wichtige Informationsarbeit zum Thema leisten.
2. Welchen Stellenwert hat die mögliche Konfrontation mit Kindersoldaten in
der Vorbereitung der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr auf
Auslandseinsätze (Einsatzvorbereitende Ausbildung für Krisenbewältigung und
Konfliktverhütung – EAKK), insbesondere bei den Auslandseinsätzen in der
Demokratischen Republik Kongo (2006) sowie in Afghanistan (seit 2002)
und im Rahmen von Atalanta (seit 2009) und bei der European Union
Training Mission of Somalia – EUTM-Somalia (2010)?
Im Rahmen der einsatzvorbereitenden Ausbildung, insbesondere für den Einsatz
in der Demokratischen Republik Kongo 2006, hat die Ausbildung der Soldaten
auf eine mögliche Konfrontation mit Kindersoldaten einen sehr hohen
Stellenwert eingenommen. Die Angehörigen der deutschen Einsatzkräfte an der
Operation EUFOR RD CONGO wurden in dem Ausbildungsmodul „Landeskunde“
komprimiert auf die Problematik vorbereitet. Eine Ausbildung im Umfang von
einem Tag zum „Verhalten gegenüber Kindersoldaten“ wurde durch mehrere
Mobile Ausbildungsteams (MAT), die sich aus Fachkräften des Zentrums Innere
Führung, des Militärgeschichtlichen Forschungsamts (MGFA) und
Truppenpsychologen zusammensetzten, entwickelt und vor Ort bei der Truppe in
Deutschland durchgeführt. Dadurch wurde die kulturelle Kompetenz der
auszubildenden Soldatinnen und Soldaten durch Vermittlung von kulturellen,
traditionellen und sozialen Aspekten weiter erhöht. Des Weiteren wurde im
Wegweiser des MGFA zur Geschichte der Demokratischen Republik Kongo auf
die Strukturen und Lebenswelten von Kindersoldaten eingegangen. Dieser
Wegweiser wurde den Soldatinnen und Soldaten des deutschen Einsatzkontingentes
EUFOR RD CONGO ausgehändigt.
Für Afghanistan liegen der Bundesregierung zwar Berichte der VN vor, die
darauf hindeuten, dass aufständische Gruppen auch einzelne Minderjährige
rekrutieren und diese vereinzelt als Selbstmordattentäter missbraucht haben. Darüber
hinausgehende, bestätigte Hinweise zu einem Einsatz von Minderjährigen als
„Kindersoldaten“ bei Feindseligkeiten durch die verschiedenen aufständischen
Gruppen in Afghanistan liegen der Bundesregierung jedoch nicht vor. Die
Notwendigkeit einer gesonderten Ausbildung in Vorbereitung auf den Einsatz in
Afghanistan zum „Verhalten gegenüber Kindersoldaten“ ist deshalb nicht gegeben.
Hinsichtlich der deutschen Beteiligung an der maritimen Operation EU
NAVFOR ATALANTA wurden keine Weisungen oder Ausbildungsgrundlagen
für den Umgang mit Kindersoldaten erlassen. Bei den im Rahmen der Operation
in Gewahrsam genommenen Piraterieverdächtigen handelt es sich um mögliche
Straftäter.
Auch im Rahmen der gesonderten Vorausbildung der deutschen Soldatinnen und
Soldaten für die European Training Mission (EUTM) für Somalia ist keine
Notwendigkeit der besonderen Befassung mit der Problematik Kindersoldaten
gegeben. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 4 der
Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE.) vom 29. Juni 2010 auf
Bundestagsdrucksache 17/2372 wird verwiesen.
3. Mit welchen Institutionen und Initiativen und seit wann kooperiert die
Bundeswehr bei der Erstellung und Vermittlung von Materialien zum Thema
Kindersoldaten?
Die Bundeswehr verfügt neben den in der Antwort zu den Fragen 1 und 2
benannten Fachkräften über eigene Expertisen aus dem Bereich der Rechtspflege
der Bundeswehr im Rahmen der rechtlichen Aus- und Weiterbildung in den
Streitkräften. In diesem Rahmen erfolgt auch die völkerrechtliche Unterrichtung
zum Thema Kindersoldaten. Die Bundesregierung sieht daher keinen Bedarf an
einer darüber hinausgehenden Kooperation mit Institutionen und Initiativen bei
der Erstellung und Vermittlung von Materialen zum Thema Kindersoldaten.
4. Über welche eigenen Kapazitäten für die Vorbereitung der Soldatinnen und
Soldaten auf eine Konfrontation mit Kindersoldaten, wie z. B. Expertinnen
und Experten, verfügt die Bundeswehr?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
5. Reichen diese Kapazitäten nach Einschätzung der Bundesregierung aus oder
besteht in einigen Bereichen Verbesserungsbedarf, und wann und wie soll
dieser Bedarf gegebenenfalls erfüllt werden?
Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Kapazitäten nicht
ausreichen.
6. Welche Strukturen sind im Einsatzgebiet vorgesehen für die entsprechende
Betreuung und Anleitung der Soldatinnen und Soldaten und die Prüfung, ob
die Bundeswehr ihre Verpflichtungen gemäß der Kinderschutzkonvention
und dem Fakultativprotokoll einhält?
Welche diesbezüglichen Kapazitäten unterhält die Bundeswehr in
Afghanistan, Somalia und Uganda?
Betreuung, Anleitung und Prüfung erfolgen im Rahmen der regulären
militärischen Führungsstrukturen unter Einbeziehung der Rechtsberaterinnen und
Rechtsberater und der Genderberaterinnen und Genderberater auf den
jeweiligen Führungsebenen.
7. Welche Richtlinien existieren für die Beteiligung der Bundeswehr an
gemeinsamen militärischen Operationen mit Einheiten anderer Streitkräfte, die
Kindersoldaten rekrutieren und einsetzen?
Wie aus der Vorbemerkung der Bundesregierung ersichtlich, ergreift die
Bundesregierung weitreichende Maßnahmen, um auszuschließen, dass in anderen
Streitkräften, mit denen die Bundeswehr zusammenarbeitet, Kinder eingesetzt
bzw. rekrutiert werden. Spezielle Richtlinien für gemeinsame Operationen mit
Streitkräften, welche Kinder einsetzen bzw. rekrutieren, liegen daher nicht vor.
8. Welche Verfahren sind vorgesehen für den weiteren Umgang mit durch die
Bundeswehr verletzten Kindersoldaten und durch die Bundeswehr
festgehaltenen oder festgenommenen Kindersoldaten?
Allen Verletzten und Verwundeten – auch Angreifern – ist sanitätsdienstliche
Hilfe zu gewähren, sofern es die Lage zulässt. Des Weiteren besteht eine Melde-
und Dokumentationspflicht bei jeder Ingewahrsamnahme durch deutsche
Soldatinnen und Soldaten.
In der beendeten Operation EUFOR RD CONGO wurden für den Umgang mit
festgehaltenen oder festgenommenen Kindern folgende Rahmenbedingungen
aufgestellt und in die Taschenkarte des deutschen Einsatzkontingents EUFOR
RD CONGO vom Juni 2006 aufgenommen:
a) Sie sind im Rahmen der Möglichkeit kindgerecht zu behandeln.
b) Sollten Zweifel über das Alter festgehaltener Personen bestehen, so sind sie
als Kinder zu behandeln.
c) Soweit durchführbar, sind sie von den übrigen festgehaltenen Personen
getrennt unterzubringen. Sollten sie gemeinsam mit Familienangehörigen
festgehalten werden, so sind sie gemeinsam mit diesen Familienangehörigen
unterzubringen.
d) Sie sind sobald wie möglich aus der unmittelbaren Gefahrenzone zu bringen.
e) Sie sind so bald wie möglich für deren Fürsorge zuständigen Personen oder
Stellen, wenn notwendig einer auf den Umgang mit Opfern bewaffneter
Konflikte und deren Resozialisierung spezialisierten Organisation oder Behörde
zu übergeben.
f) Rechte und Pflichten der Eltern bzw. Sorgeberechtigten sind soweit möglich
zu beachten.
Daneben sind gewalttätige Auseinandersetzungen mit Kindern oder
Erkenntnisse, dass diese in bewaffnete Kräfte zum Einsatz kommen, zu melden.
9. Wird der Umgang mit Kindersoldaten in den Einsatzrichtlinien für den
ISAF-Einsatz (ISAF – Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) und
für EUTM-Somalia ausdrücklich behandelt?
a) Wenn ja, welche Verfahren sind jeweils diesbezüglich vorgesehen?
b) Wenn nicht, warum nicht?
In den Einsatzrichtlinien von ISAF wird der Umgang mit Kindersoldaten nicht
ausdrücklich behandelt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 8
verwiesen.
Für EUTM-Somalia hat die EU aufgrund des nicht exekutiven Charakters keine
Einsatzrichtlinien (Rules of Engagements – ROE) erlassen. Im Übrigen wird auf
die Anwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 4 der Abgeordneten
Sevim Dağdelen (DIE LINKE.) vom 29. Juni 2010 auf Bundestagsdrucksache
17/2372 verwiesen.
10. Welchen Stellenwert hat die Unterzeichnung der Kinderschutzkonvention
und des Fakultativprotokolls bei der Entscheidung der Bundesregierung,
Angehörige anderer Streitkräfte auszubilden oder diese Streitkräfte mit
Ausstattungshilfe zu unterstützen?
Die Bundesregierung unterstützt keine Staaten im Rahmen der Ausbildung oder
Ausstattung von Streitkräften, welche die Vereinbarungen der
Kinderschutzkonvention und des Fakultativprotokolls nicht beachten.
11. Welche Rolle spielt der Umgang mit Kindersoldaten bei der Ausbildung
somalischer Rekruten im Rahmen der European Training Mission of
Somalia, und welche Umgangsweisen mit Kindersoldaten werden dabei
konkret vermittelt?
Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich unter den
im Rahmen des EUTM auszubildenden somalischen Rekruten Personen unter
18 Jahren befinden. Im Zuge des Auswahlverfahrens wurde eine Reihe von
Bewerbern abgelehnt, bei denen der Verdacht bestand, dass sie den Anforderungen
an das Mindestalter nicht entsprechen. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 4 der Abgeordneten Sevim Dağdelen
(DIE LINKE.) vom 29. Juni 2010 auf Bundestagsdrucksache 17/2372 verwiesen.
Die Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären
Völkerrechts, die Rechte von Kindern und deren Schutz sind Bestandteil der
theoretischen Ausbildung der Unteroffiziere und Offiziere von somalischen
Sicherheitskräften durch EUTM.
Somalische Rekruten werden darüber im Rahmen der Unterrichtung durch den
EUTM-Somalia-Genderberater sowohl im humanitären Völkerrecht im
Allgemeinen, als auch im Umgang mit Kindersoldaten im Besonderen unterrichtet.
Der Zeitansatz pro Arbeitsgruppe beträgt insgesamt sechs Stunden für
Unteroffizieranwärter und vier zusätzliche Stunden für Offizieranwärter. Dabei
wird auch auf die grundlegenden Rechte von Kindern, wie z. B. die umgehende
Separierung von Kampfhandlungen, eingegangen.
12. Welche Richtlinien bestehen hinsichtlich der Beteiligung der Bundeswehr
an Reformen des Sicherheitssektors in Drittstaaten, in denen
Kindersoldaten rekrutiert und eingesetzt werden?
Eine Beteiligung der Bundeswehr an Reformen des Sicherheitssektors in
Drittstaaten, in denen Kindersoldaten rekrutiert und eingesetzt werden, erfolgt nicht.
Es wird insoweit auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
13. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass
den Streitkräften der Demokratischen Republik Kongo Kindersoldaten
angehören, für die deutsche Unterstützung der dortigen Reform des
Sicherheitssektors?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/2894 vom 7. September
2010 sowie die Fragen 22 und 23 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 17/766 vom 22. Februar 2010 wird verwiesen.
Demnach werden seit Gründung der kongolesischen Streitkräfte FARCD im
Jahre 2004 keine Kindersoldaten rekrutiert. Das EUSEC-Projekt „Biometrische
Erfassung kongolesischer Soldaten“ erfasst die Soldatinnen und Soldaten der
FARCD mit deren Personaldaten und gibt hierzu fälschungssichere Ausweise
aus. Dieses Projekt trägt zur Verhinderung der Aufnahme von Kindern in die
kongolesischen Streitkräfte bei.
14. Mit welchen Maßnahmen gewährleistet die Bundesregierung, dass im
Rahmen der militärischen Ausbildungshilfe die Ausbilder der Bundeswehr
keine minderjährigen Angehörigen anderer Streitkräfte ausbilden, und wie
wird dies konkret in Afghanistan umgesetzt?
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Rekrutierung und den
Einsatz von Minderjährigen in der afghanischen Polizei und den
Streitkräften?
Die afghanische Regierung hat in den vergangenen Jahren gesetzliche Vorsorge
gegen die Rekrutierung von Minderjährigen in die afghanische Polizei bzw. die
Streitkräfte getroffen und arbeitet eng mit den VN zusammen. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme von
Minderjährigen an Kampfhandlungen und Anschlägen auf Seiten der
aufständischen Gruppierungen in Afghanistan (bitte aufgeschlüsselt nach den
verschiedenen aufständischen Gruppierungen)?
Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. vom 20. Januar 2010 auf Bundestagsdrucksache 17/492 wird verwiesen.
17. In wie vielen Fällen hat die Bundeswehr in Afghanistan mutmaßliche
Angehörige der aufständischen Gruppierungen festgesetzt bzw.
festgenommen, und wurde vor der Übergabe an die afghanischen
Sicherheitsbehörden das Alter dieser Personen geprüft?
Wie wurde gegebenenfalls mit den Kindersoldaten weiter verfahren?
Hinsichtlich der Ingewahrsamnahme von Personen durch Angehörige des
deutschen Einsatzkontingentes ISAF verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort
auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 12. Juli
2010 auf Bundestagsdrucksache 17/2551.
18. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass mit den minderjährigen
Angehörigen der afghanischen aufständischen Gruppierungen im Falle der
Gefangennahme anders verfahren werden sollte als mit Erwachsenen?
a) Wenn ja, wie wird dies derzeit durch die Bundeswehr, andere ISAF-
Truppen und die afghanischen Behörden gewährleistet?
b) Wenn nicht, warum nicht?
Nach Auffassung der Bundesregierung sind alle Minderjährigen, die in
Gewahrsam genommen werden, zu jeder Zeit im Einklang mit dem Völkerrecht und
dabei insbesondere dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dem
Fakultativprotokoll zu behandeln.
19. Wurden im Rahmen von ISAF und OEF (Operation andauernde Freiheit)
besondere Verfahren für den Umgang mit Kindersoldaten vereinbart?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nicht, warum wurde dies nicht als notwendig erachtet?
Die Bundeswehr stellt keine Kräfte für die Operation Enduring Freedom (OEF)
bereit.
Im Rahmen der Operation ISAF enthält das ISAF-Regelwerk unter anderem
folgende Weisung für die mögliche Ingewahrsamnahme von Minderjährigen:
a) Durchsuchungen von Kindern sollen besonders umsichtig und nur in
Gegenwart eines Vorgesetzten durchgeführt werden.
b) Ist eine festgehaltene Person möglicherweise jünger als 18 Jahre, so ist sie
besonders umsichtig zu behandeln.
Soweit möglich sind festgehaltene Personen unter anderem nach Alter getrennt
unterzubringen, wobei eine gemeinsame Unterbringung von Familien- bzw.
Clanangehörigen ermöglicht werden soll.
20. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in den bisherigen
Einsatzgebieten der Bundeswehr, insbesondere in Afghanistan und der
Demokratischen Republik Kongo, zur Demobilisierung und Reintegration von
Kindersoldaten finanziert (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Kosten der
Maßnahmen)?
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333
In der Demokratischen Republik Kongo führt die Bundesregierung seit 2005 ein
Vorhaben für die wirtschaftliche Integration benachteiligter Jugendlicher und
junger Erwachsener in der Provinz Maniema durch. In dem Vorhaben erhalten
die Teilnehmer eine intensive Betreuung und eine praxisorientierte
Grundausbildung und Berufsausbildung in Kleinst- und Kleinbetrieben. Bisher haben seit
2005 fast 3 500 Jugendliche, darunter mehr als 1 200 ehemalige Kindersoldaten,
an den Angeboten der beruflichen Bildung erfolgreich teilgenommen. 70
Prozent von ihnen sind nach wie vor in den erlernten Berufen tätig. Es ist geplant,
das Vorhaben, für das bisher 10,6 Mio. Euro zugesagt sind, auch in die Provinz
Süd-Kivu auszuweiten. Über den sogenannten Friedensfonds, der von der
Bundesregierung 2008 in der Demokratischen Republik Kongo aufgestellt wurde,
werden besonders benachteiligte Bevölkerungsgruppen, wie etwa ehemalige
Kindersoldaten, Beschäftigungsmöglichkeiten und somit neue
Lebensperspektiven gegeben. Die Maßnahmen des Fonds, für die Mittel bis zu 50 Mio. Euro
bereitgestellt werden, finden im Osten der Demokratischen Republik Kongo,
sowie der Hauptstadt Kinshasa statt.
Die Bundesregierung nimmt an der Mission zur Reform des Sicherheitssektors
EUSEC RD Congo mit drei Soldatinnen und Soldaten teil. Wie schon in der
Antwort zu Frage 13 beschrieben, spielt EUSEC RD Congo eine wichtige Rolle
in der Kontrolle von FARDC Umstrukturierung und Rekrutierung. Diese
Mission trägt zur Verhinderung der Aufnahme von Kindern in die kongolesischen
Streitkräfte bei.
Die Bundesregierung beteiligt sich zudem am regionalen und am
kongospezifischen Geber-Fonds der Weltbank zu Demobilisierung und Reintegration von
Kombattanten („Multi-Country Demobilisation and Reintegration Programme“ –
MDRP) zwischen 2002 und 2009 mit rund 12,5 Mio. Euro.
In Afghanistan hat im Rahmen der internationalen Arbeitsteilung Japan die
Führungsrolle bei Maßnahmen zur Demobilisierung und Reintegration illegaler
bewaffneter Gruppen einschließlich der ihnen zugehörigen Minderjährigen
übernommen. Die Bundesregierung finanziert daneben eine Reihe
komplementärer Maßnahmen im Bereich der Grundbildung und zur Förderung der
Kinderrechte im Umfang von über 1,6 Mio. Euro im Zeitraum 2004 bis 2010. Im Jahr
2004 förderte sie ein UNICEF-Projekt zur Reintegration von Kindersoldaten in
Afghanistan mit 125 000 Euro.]