[Deutscher Bundestag Drucksache 17/3328
17. Wahlperiode 19. 10. 2010
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. Oktober 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau,
Raju Sharma und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/2857 –
Aktueller Stand der Abschiebungen von Roma in den Kosovo
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2009 gab es 541 Abschiebungen in den Kosovo, betroffenen waren
auch 179 Minderheitenangehörige, davon 76 Roma (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/2089). In den ersten vier Monaten des Jahres 2010 befanden sich unter
den 213 in den Kosovo Abgeschobenen 74 Minderheitenangehörige, 53 von
ihnen waren Roma. Auf das Jahr hochgerechnet ist für 2010 deshalb mit einer
Abschiebung von mehr als 150 Roma zu rechnen – das wäre eine Verdoppelung
gegenüber dem Vorjahr. Der Anteil der Roma bei Abschiebungen in den Kosovo
wird auch künftig weiter steigen. Bereits jetzt beklagen einige Bundesländer,
dass sich das von der Bundesregierung gegenüber dem Kosovo zugesagte
„angemessene Verhältnis der verschiedenen Ethnien“ bei Rückübernahmeersuchen
nur noch schwer realisieren lasse, weil für nicht Roma solche Ersuchen bereits
überwiegend in der Vergangenheit gestellt wurden.
Bis April/Mai 2010 wurden 918 Rückübernahmeersuchen gestellt, nur etwa
5 Prozent betrafen so genannte Straftäter, mehrheitlich albanischer
Volkszugehörigkeit, wobei nur gegen zwei Personen Ausweisungsgründe vorlagen. Zwei
Drittel aller Ersuchen betrafen Familienangehörige, auch für drei unbegleitete
Minderjährige und neun alte oder pflegebedürftige Menschen wurden Ersuchen
gestellt. Bei 72,5 Prozent aller Ersuchen ging es um Minderheitenangehörige,
darunter 556 Roma. 120 Ersuchen wurden trotz eines über zwölfjährigen
Aufenthalts der Betroffenen in Deutschland gestellt. Obwohl die Bundesregierung
von einem „Vorrang der freiwilligen Rückkehr“ spricht, überwiegt die Zahl der
Abschiebungen die der „freiwilligen“ Rückkehr seit Jahren bei Weitem.
Zunehmende öffentliche Proteste und Forderungen der Zivilgesellschaft, von
Verbänden, Wohlfahrtsorganisationen, Kirchen, kommunalen Parlamenten, aber
auch von internationalen Organisationen führten bislang zu keiner Änderung
der rigiden deutschen Abschiebungspolitik. Die Bundesregierung bestreitet
sogar rundweg, dass Roma im Kosovo überhaupt diskriminiert werden (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/2089, Antwort zu den Fragen 20 und 21). Ihre
Einschätzung der Lage widerspricht damit diametral allen fachkundigen Berichten und
Bewertungen, was nicht zuletzt die öffentliche Anhörung des Innenausschusses
des Deutschen Bundestages am 28. Juni 2010 zu zwei Anträgen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erbrachte. Auch das
Europäische Parlament beklagte in einer Entschließung vom 8. Juli 2010 die schwierige
Lage und Diskriminierung der Roma im Kosovo und forderte von den
Mitgliedstaaten, auf Zwangsrückführungen zu verzichten. Das Kinderhilfswerk der
Vereinten Nationen UNICEF legte im Juli 2010 eine empirische Untersuchung vor
(„Integration unter Vorbehalt“, vgl. auch Ausschussdrucksache 17(4)70 D), mit
der eindrucksvoll belegt wird, dass insbesondere das Kindeswohl bei
Abschiebungen in den Kosovo systematisch unberücksichtigt bleibt. Fast die Hälfte aller
betroffenen Roma sind Kinder, zwei Drittel von ihnen sind in Deutschland
geboren und aufgewachsen, Kosovo ist für sie ein fremdes Land. Im Durchschnitt
lebten die von UNICEF befragten, in den Kosovo zurückgekehrten oder
abgeschobenen Roma zuvor 14 Jahre in Deutschland. Die Kinder sprechen in der
Regel Romanes und Deutsch, aber kein Albanisch. Drei Viertel von ihnen konnten
nach der Rückkehr oder Abschiebung keine Schule mehr besuchen, viele
werden mangels Dokumenten nicht einmal behördlich registriert. Im Kosovo leben
sie verzweifelt am Rand der Gesellschaft und in extremer Armut. Ausnahmslos
alle abgeschobenen oder zurückgekehrten Roma-Kinder wollen nach
Deutschland zurück, weil sie Deutschland als ihre Heimat empfinden. UNICEF fordert
deshalb, bei der Entscheidung über den Aufenthalt der Roma aus dem Kosovo
das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Abschiebungen in den Kosovo
sollten deshalb beendet und den Kindern eine Integration in Deutschland
ermöglicht werden. Andernfalls entstünde eine verlorene Generation entwurzelter
Flüchtlingskinder und die in Deutschland bereits geleisteten Investitionen in die
Zukunft dieser Kinder (Schulbildung) gingen unwiderruflich verloren.
1. Wie viele ausreisepflichtige Personen aus dem Kosovo lebten zum letzten
der Bundesregierung bekannten Stand in Deutschland (geplant war eine
solche Erhebung für den 30. Juni 2010; bitte wie zu Frage 22 auf
Bundestagsdrucksache 17/423 antworten, d. h. nach Bundesländern und
Personengruppen, zusätzlich aber bitte auch nach Alter – unter 18 Jahre, zwischen 18 und
60 Jahre, über 60 Jahre – differenzieren)?
Die auf Bitte der Bundesregierung hierzu von den Ländern übermittelten
Angaben zum Stichtag 30. Juni 2010 können den nachfolgenden Übersichten
entnommen werden: 1
Ausreisepflichtige Kosovo-Albaner
1 Soweit keine Angaben (k. A.) gemacht werden können, werden diese nicht statistisch erhoben bzw. ist deren Erhebung nur mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand zu leisten.
2 Die Angaben geben den Stand Oktober 2010 wieder.
Land Anzahl unter 18 Jahren zwischen 18 und 60 Jahren über 60 Jahren
Baden-Württemberg 219 k. A. k. A. k. A.
Bayern 188 k. A. k. A. k. A.
Brandenburg 18 k. A. k. A. k. A.
Berlin 19 k. A. k. A. k. A.
Bremen 27 k. A. k. A. k. A.
Hamburg 184 k. A. k. A. k. A.
Hessen 137 k. A. k. A. k. A.
Mecklenburg-Vorpommern 6 k. A. k. A. k. A.
Niedersachsen 200 k. A. k. A. k. A.
Nordrhein-Westfalen 746 218 484 44
Rheinland-Pfalz 105 k. A. k. A. k. A.
Saarland 27 12 14 1
Sachsen 40 k. A. k. A. k. A.
Sachsen-Anhalt 49 k. A. k. A. k. A.
Schleswig-Holstein2 16 7 8 1
Thüringen 15 k. A. k. A. k. A.
Gesamt 1 996
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Ausreisepflichtige Minderheitenangehörige
Land Serben Roma Ashkali Ägypter
Gorani/
Torbesh
Bosniaken Türken
Sonstige/
Ungeklärt
Gesamt
Baden-Württember g 35 1 116 247 44 0 0 0 34 1 476
unter 18 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
zwischen 18 und 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
über 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
Bayern 8 79 25 6 3 3 0 0 124
unter 18 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
zwischen 18 und 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
über 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
Brandenbur g 14 11 0 1 0 0 9 2 37
unter 18 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
zwischen 18 und 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
über 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
Berlin 1 8 3 0 0 0 0 42 54
unter 18 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
zwischen 18 und 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
über 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
Bremen 0 343 0 0 0 1 0 0 344
unter 18 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
zwischen 18 und 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
über 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
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Hambur g 5 29 3 0 0 0 0 2 39
unter 18 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
zwischen 18 und 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
über 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
Hessen 1 224 17 0 0 9 0 0 251
unter 18 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
zwischen 18 und 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
über 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
Mecklenbur g-V orpommern 2 45 1 0 0 0 1 1 50
unter 18 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
zwischen 18 und 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
über 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
Niedersachsen 76 2 350 282 53 2 24 0 51 2 838
unter 18 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
zwischen 18 und 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
über 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
Nordrhein-W estfalen 31 3 558 712 14 0 25 0 258 4 598
unter 18 Jahre 4 1 270 203 5 0 9 0 64 1 555
zwischen 18 und 60 Jahre 26 2 097 462 9 0 14 0 187 2 795
über 60 Jahre 1 191 47 0 0 2 0 7 248
Rheinland-Pfalz 34 295 28 6 0 7 0 6 376
unter 18 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
zwischen 18 und 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
über 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
Land Serben Roma Ashkali Ägypter
Gorani/
Torbesh
Bosniaken Türken
Sonstige/
Ungeklärt
Gesamt
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3 Die Angaben geben den Stand September 2010 wieder.
4 Die Angaben geben den Stand Oktober 2010 wieder.
Saarland 3 0 79 22 30 1 0 0 0 132
unter 18 Jahre 0 43 13 10 0 0 0 0 66
zwischen 18 und 60 Jahre 0 33 8 19 0 0 0 0 60
über 60 Jahre 0 3 1 1 1 0 0 0 6
Sachsen 1 82 16 0 0 1 0 0 100
unter 18 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
zwischen 18 und 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
über 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
Sachsen-Anhalt 15 218 31 1 0 8 0 2 275
unter 18 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
zwischen 18 und 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
über 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
Schleswig-Holstein 4 1 14 3 0 0 0 0 5 23
unter 18 Jahre 0 6 0 0 0 0 0 3 9
zwischen 18 und 60 Jahre 1 8 3 0 0 0 0 2 14
über 60 Jahre 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Thüringen 4 38 7 0 0 0 0 0 49
unter 18 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
zwischen 18 und 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
über 60 Jahre k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
Land Serben Roma Ashkali Ägypter
Gorani/
Torbesh
Bosniaken Türken
Sonstige/
Ungeklärt
Gesamt
2. Wie viele geduldete bzw. (vollziehbar) ausreisepflichtige Personen (bitte
differenzieren) weisen nach dem Ausländerzentralregister zum Stand 30. Juni
2010 eine „kosovarische“ bzw. serbische (inklusive Vorgängerstaaten)
Staatsangehörigkeit auf (bitte auch nach Bundesländern und Alter
differenzieren)?
Nach Angaben des Ausländerzentralregisters hatten zum Stichtag 30. Juni 2010
insgesamt 4 569 Personen mit kosovarischer Staatsangehörigkeit eine Duldung,
darunter 1 826 Personen unter 18 Jahre, 2 527 Personen im Alter von 18 bis
60 Jahre sowie 216 Personen über 60 Jahre. Unter den
Staatsangehörigkeitsbezeichnungen „Serbien und Montenegro“, „Serbien und Kosovo“, „Jugoslawien“
sowie „Republik Serbien“ hatten zum genannten Stichtag 12 332 Personen eine
Duldung, darunter 4 835 Personen unter 18 Jahre, 6 881 Personen im Alter von
18 bis 60 Jahre sowie 616 Personen über 60 Jahre. Die Differenzierung der
genannten Geduldeten nach Bundesländern kann der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden. Valide Daten zu vollziehbar ausreisepflichtigen Personen
stehen derzeit nicht zur Verfügung.
Land Kosovo
Serbien und
Vorgängerstaaten
Baden-Württemberg 368 1 947
Bayern 112 577
Berlin 27 341
Brandenburg 3 62
Bremen 79 421
Hamburg 149 436
Hessen 90 606
Mecklenburg-Vorpommern 45 40
Niedersachsen 807 2 661
Nordrhein-Westfalen 2 374 4 124
Rheinland-Pfalz 190 398
Saarland 154 144
Sachsen 16 150
Sachsen-Anhalt 98 280
Schleswig-Holstein 29 81
Thüringen 28 64
Gesamt 4 569 12 332
3. Für wie viele in Deutschland lebende ausreisepflichtige Personen aus dem
Kosovo bzw. mit „kosovarischer“ Staatsangehörigkeit wurde noch kein
Rückübernahmeersuchen gestellt (bitte auch nach Bundesländern
differenzieren)?
Die auf Bitte der Bundesregierung hierzu von den Ländern übermittelten
Angaben können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden:
Land Beitrag
Baden-Württemberg Die Zahl der ausreisepflichtigen Personen aus der Republik Kosovo, für die noch
kein Rückübernahmeersuchen gestellt worden ist, wird statistisch nicht erfasst.
Eine Erhebung ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich.
Bayern Es wurde für 146 ausreisepflichtige Personen aus Kosovo bzw. mit
kosovarischer Staatsangehörigkeit noch kein Ersuchen nach dem
Rückübernahmeabkommen gestellt (Stand 31. Juli 2010).
Berlin Die Anzahl der ausreisepflichtigen Personen aus Kosovo, für die noch kein
Rückübernahmeersuchen gestellt wurde, wird statistisch nicht erhoben und
könnte nur mit einem nicht zu vertretenden Aufwand ermittelt werden.
Brandenburg Für 30 ausreisepflichtige Personen aus Kosovo wurden noch keine
Rückübernahmeersuchen gestellt.
Bremen Die Zahl der ausreisepflichtigen Personen aus Kosovo, für die noch kein
Rückübernahmeersuchen gestellt worden ist, wird statistisch nicht erfasst. Ob ein
Rückübernahmeersuchen gestellt wird, ist im Übrigen abhängig von den
Umständen des Einzelfalles.
Hamburg Hierzu ist keine Aussage möglich. Eine Einzelfallauswertung ist der Zentralen
Hamburger Ausländerbehörde gegenwärtig schon deshalb nicht möglich, da
derzeit die Umstellung auf die elektronische Ausländerakte erfolgt. Da sich die
Bestandsfälle ständig verändern (z. B. durch Erteilung von Aufenthaltstiteln,
Untertauchen in die Illegalität oder freiwillige Ausreisen) ist auch eine rechnerische
Ermittlung nicht durchführbar.
Hessen Für 348 dieser Personen wurde bis zum 30. Juni 2010 noch kein Ersuchen
gestellt.
Mecklenburg-Vorpommern In Mecklenburg-Vorpommern wurde für insgesamt zwölf ausreisepflichtige
Personen aus Kosovo bzw. mit kosovarischer Staatsangehörigkeit noch kein
Rückübernahmeersuchen gestellt.
Niedersachsen Eine ständige Bilanzierung der Rückübernahmeersuchen, unter
Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Rückführungen, der freiwilligen Ausreisen,
der Untergetauchten oder der neu hinzugekommenen Ausreisepflichtigen erfolgt
nicht. Die nachfolgenden Zahlen basieren auf Schätzungen auf der Grundlage
der Bestandszahlen der Ausreisepflichtigen zum 30. Juni 2010:
Danach sind für etwa 4 Prozent der Albaner, 2 Prozent der sonstigen
Minderheiten und ungeklärten Volkszugehörigen und ca. 84 Prozent der Roma-
Volkszugehörigen noch keine Rückübernahmeersuchen gestellt worden.
4. Wie viele „Abschiebungsaufträge“ aus den einzelnen Bundesländern
wurden den Koordinierungsstellen im Jahr 2010 bislang übermittelt, und wie
verteilten sich diese Aufträge auf die Personengruppen
– Straftäter,
– alleinreisende Erwachsene,
– Familien/Kinder,
– alleinerziehende Elternteile,
– Alte und Pflegebedürftige,
– langjährig Aufhältige (seit 1. Januar 1998),
– unbegleitete Minderjährige,
– Roma-Angehörige,
– andere Minderheitenangehörige,
– Empfänger von Sozialleistungen,
– Personen, gegen die Ausweisungsgründe vorliegen
(bitte in der Form wie zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 17/2089
antworten, jedoch zusätzlich noch die Summen beider Koordinierungsstellen
und den Stichtag der Erhebung angeben)?
Die auf Bitte der Bundesregierung hierzu von den Ländern übermittelten
Angaben können den nachfolgenden Übersichten entnommen werden:5
5 Soweit keine Angaben (k. A.) gemacht werden können, werden diese nicht statistisch erhoben bzw. ist
deren Erhebung nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand zu leisten.
Nordrhein-Westfalen Diese Frage kann nicht beantwortet werden. Es handelt sich zunächst um den bei
Frage 1 genannten Personenkreis, abzüglich der ausreisepflichtigen Personen,
für die bereits Rückübernahmeersuchen gestellt wurden, die aber noch nicht
zurückgeführt wurden. Dabei kann es sich um Personen handeln, für die noch keine
Übernahmeerklärung vorliegt oder die aus anderen, nicht im Einzelnen
bekannten Gründen noch nicht zurückgeführt wurden. Für eine Beantwortung wäre eine
aufwändige Abfrage bei allen Ausländerbehörden notwendig gewesen, die zu
größten Teil eine manuelle Bearbeitung aller Akten erforderlich gemacht hätte.
Auf eine solche Erhebung wurde deshalb verzichtet und wäre auch vor dem
Hintergrund der zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar gewesen.
Rheinland-Pfalz Die Zahl der ausreisepflichtigen Personen aus Kosovo, für die noch kein
Rückübernahmeersuchen gestellt wurde, wird statistisch nicht erhoben. Auf eine
nachträgliche Erhebung der Zahlen bei den Ausländerbehörden wurde wegen
des unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes verzichtet.
Saarland Über die Anzahl der noch nicht gestellten Rückübernahmeersuchen wird keine
Statistik geführt.
Sachsen Für 50 ausreisepflichtige Personen aus Kosovo wurden noch keine
Rückübernahmeersuchen gestellt. Bei diesen Personen und/oder nahen
Familienangehörigen liegen neben dem Duldungsgrund der fehlenden Rückübernahmezusage des
Kosovo weitere Duldungsgründe (z. B. Krankheit, offene Verfahren) vor. Die in
Sachsen für die Rückführung zuständige Zentrale Ausländerbehörde Chemnitz
verzichtet in der Regel in diesen Fällen zunächst bis zur Klärung dieser
Duldungsgründe auf die Stellung eine Rückübernahmeersuchens.
Sachsen-Anhalt Für 188 Personen (Stand 30. Juni 2010) wurde noch kein
Rückübernahmeersuchen gestellt.
Schleswig-Holstein Für 14 Personen wurden noch keine Rückübernahmeersuchen gestellt.
Thüringen Für 6 Personen wurde noch kein Ersuchen nach dem Rückübernahmeabkommen
gestellt.
Land Beitrag
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Abschiebungsaufträge an Regierungspräsidium Karlsruhe im Zeitraum 1. Januar bis 31. August 2010:
* Die Gesamtzahl der Ersuchen der einzelnen Länder ist nicht identisch mit der von der Fragestellerin erbetenen Aufteilung in Personengruppen, da Personen unter mehrere der genannten Kategorien subsumiert
werden können.
6 Seit April 2009 werden Straftäter nicht mehr durchgängig erfasst.
7 Angaben sind unvollständig, weil diese bei Vorlage von Rückübernahmeersuchen nicht generell gemeldet bzw. erfasst werden.
8 Eine statistische Erfassung ausgewiesener Personen erfolgt erst bei der Fluganmeldung. Die hier eingefügten Angaben wurden nachträglich erfasst.
9 Ein Ersuchen für ein minderjähriges Kind gestellt, da sich die Mutter in Kosovo aufhält. Eine Rückführung ist aber derzeit nicht geplant.
Ersuchen: Davon *:
Land Gesamt
Straftäter
Alleinreisende
Erwachsene
Familien/
Kinder
(Anzahl
der
gesamten
Mitglieder)
Unbegleitete
Minderjährige
Alleinerziehende
Elternteile
Alte
und/oder
Pflegebedürftige
langjährig
Aufhältige
(seit 1.1.
1998)
Roma-
Angehörige
andere
Minderheiten
angehörige
Empfänger von
Sozialleistungen
Personen,
gegen die
Ausweisungsgründe
vorliegen
Baden-Württember g 285 30 6 49 203 3 17 1 64 210 12 k. A. 10 8
Berlin 23 4 9 10 0 2 0 0 0 2 k. A. 1
Bayern 116 5 102 6 19 2 k. A. k. A. 12 6 k. A. k. A.
Hessen 88 23 44 9 (44) 0 1 1 7 50 6 46 16
Rheinland-Pfalz 57 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 43 14 k. A. k. A.
Saarland 8 3 5 3 0 0 0 2 3 0 k. A. k. A.
Sachsen 55 4 13 40 0 0 0 20 32 21 k. A. 2
Thüringen 21 2 11 10 0 0 0 1 9 6 21 2
Gesamtzahl 653 71 233 281 4 6 2 94 359 67 67 31
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Abschiebungsaufträge an Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld im Zeitraum 1. Januar bis 31. August 2010:
* Die Gesamtzahl der Ersuchen der einzelnen Länder ist nicht identisch mit der von der Fragestellerin erbetenen Aufteilung in Personengruppen, da Personen unter mehrere der genannten Kategorien subsumiert
werden können.
10 Die abgebildeten Zahlen beziehen sich auf die Rückübernahmeersuchen, die von der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld über die Deutsche Botschaft Pristina an die kosovarischen Behörden bis
einschließlich Ende August 2010 weitergeleitet wurden. Die Angabe zu „langjährig Aufhältigen“ bezieht sich auf Personen, die erstmalig vor dem 1. Januar 1998 in das Bundesgebiet eingereist sind.
11 Siehe auch die Erläuterungen in der Antwort zu Frage 6.
Ersuchen: Davon *:
Land Gesamt
Straftäter
Alleinreisende
Erwachsene
Familien/
Kinder
(Anzahl
der
gesamten
Mitglieder)
Unbegleitete
Minderjährige
Alleinerziehende
Elternteile
Alte
und/oder
Pflegebedürftige
langjährig
Aufhältige
(seit 1.1.
1998)
Roma-
Angehörige
andere
Minderheiten
angehörige
Empfänger von
Sozialleistungen
Personen,
gegen die
Ausweisungsgründe
vorliegen
Nordrhein-W estfalen 10 565 28 115 422 0 8 5 171 335 124 k. A. k. A
Niedersachsen 334 13 68 21 1 0 12 2 67 256 23 334 13 11
Bremen 10 1 6 3 0 0 0 0 4 1 k. A. k. A.
Hambur g 28 2 12 14 0 1 0 5 22 1 k. A. k. A.
Schleswig-Holstein 30 1 12 17 0 0 0 0 0 8 0 0
Sachsen-Anhalt 83 8 7 62 0 4 2 k. A. 83 k. A. k. A. k. A.
Mecklenbur g-
Vorpommern
14 0 3 11 0 k. A. 0 k. A. 12 2 14 k. A.
Brandenbur g 7 1 1 1 / 4 (6) k. A. k. A. k. A. 3 k. A. k. A. 7 k. A.
Gesamtzahl 1 071 53 224 741 0 25 9 246 712 159 355 13
5. Wie ist es zu erklären, dass laut Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 17/2089 zu Frage 4 die Mehrzahl der Bundesländer einen
Anteil von Sozialleistungen beziehende Personen, für die ein
Rücknahmeersuchen gestellt wurde, in Höhe von entweder 0 Prozent oder aber 100
Prozent angegeben hat, spricht dies nicht für falsche oder irrtümliche Angaben,
und wie lauten gegebenenfalls die korrigierten Zahlen?
Die auf Bitte der Bundesregierung hierzu von den Ländern übermittelten
aktualisierten Angaben hinsichtlich der in der Fragestellung aufgeführten Personen,
die Empfänger von Sozialleistungen sind, können der nachfolgenden Übersicht
entnommen werden:12
12 Soweit keine Angaben (k.A.) gemacht werden können, werden diese nicht statistisch erhoben bzw. ist
deren Erhebung nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand zu leisten.
Land Gesamt
Empfänger von
Sozialleistungen
Baden-Württemberg 87 k. A.
Bayern 77 k. A.
Berlin 9 k. A.
Brandenburg 3 k. A.
Bremen 7 6
Hamburg 8 5
Hessen 48 30
Mecklenburg-Vorpommern 11 11
Niedersachsen 171 171
Nordrhein-Westfalen 353 k. A.
Rheinland-Pfalz 63 k. A.
Saarland 2 0
Sachsen 15 k. A.
Sachsen-Anhalt 25 k. A.
Schleswig-Holstein 23 k. A.
Thüringen 17 17
Gesamtzahl 919 240
6. Wie ist es zu bewerten, dass unter den 918 Personen, für die nach
Bundestagsdrucksache 17/2089 (Frage 4) ein Rückübernahmeersuchen gestellt
wurde, nach Angaben der Bundesländer nur bei zwei Personen
Ausweisungsgründe vorlagen, spricht dies insbesondere dafür, dass die insgesamt
44 „Straftäter“, für die Ersuchen gestellt wurden, im Regelfall keine
schweren Straftaten begangen haben, und was ist der Bundesregierung über die
Schwere oder Art besagter Straftaten bekannt (welchen ungefähren Anteil
haben zum Beispiel asyl- oder aufenthaltsrechtliche Verstöße)?
Die auf Bitte der Bundesregierung hierzu von den Ländern übermittelten
Angaben können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden:
Land Beitrag
Baden-Württemberg Die statistische Erfassung von Straftätern und ausgewiesenen Personen erfolgt
durch das Regierungspräsidium Karlsruhe erst bei der Fluganmeldung und nicht
bereits bei den Ersuchen. Deshalb ist die Anzahl der Straftäter in der Tabelle über
Fluganmeldungen und tatsächliche Rückführungen höher. Bei den als
„Straftäter“ erfassten Personen handelt es sich um Ausländer, die sich in Haft befanden,
wegen Straftaten verurteilt oder ausgewiesen wurden und/oder Gewalttaten
begangen haben. Dabei ist zu beachten, dass nicht jeder Straftäter ausgewiesen
wird. Aufenthaltsrechtliche Verstöße bleiben hierbei unberücksichtigt.
Bayern In Bayern ist die Zentrale Rückführungsstelle Südbayern/Passbeschaffung
Bayern für die Umsetzung des deutsch-kosovarischen Rückübernahmeabkommens
zuständig. Asyl- oder aufenthaltsrechtliche Verstöße der zurückzuführenden
Personen werden dort statistisch nicht erfasst. Die gewünschten Angaben
könnten nur durch Einzelfallabfragen bei den zuständigen Ausländerbehörden
erhoben werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wurde darauf verzichtet.
Berlin Eine diesbezügliche Zuarbeit zur genannten Kleinen Anfrage
(Bundestagsdrucksache 17/2089) wurde seitens Berlin nicht geleistet. Ungeachtet dessen
hätten zur Frage der Straftätereigenschaft bzw. zum Vorliegen von
Ausweisungsgründen aber auch keine Angaben gemacht werden können, weil diese Daten
statistisch nicht erfasst werden.
Brandenburg Entfällt.
Bremen Aus Bremen wurde ein Rückübernahmeersuchen für einen Straftäter gestellt.
Nähere Umstände zu diesem Fall, insbesondere im Hinblick auf die Schwere der
Straftat, können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mitgeteilt werden.
Hamburg Entfällt.
Hessen Nach Mitteilung des Regierungspräsidiums Darmstadt (in Hessen zuständige
Stelle für die Rückführungen nach Kosovo) werden Personen, die wegen einer
Straftat verurteilt werden, auch als Straftäter in der Statistik berücksichtigt. Die
Schwere der Straftat oder die Höhe des Strafmaßes sind dabei unerheblich.
Mecklenburg-Vorpommern Seitens des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurden keine Straftäter
gemeldet.
Niedersachsen Bei Straftätern im Sinne der Fragestellung handelt es sich um Personen die
„besonders schwere Straftaten“ begangen haben und die zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens zwei Jahren verurteilt wurden. In diesen Fällen sind immer
Ausweisungstatbestände erfüllt und die Ausweisungen sind auch verfügt worden. Für
straffällig gewordene Personen kosovarischer Herkunft, die nicht als besonders
schwere Straftäter eingestuft werden und deren strafrechtliche Verurteilungen in
der Regel unterhalb einer zweijährigen Freiheitsstrafe liegen, werden im
Zusammenhang mit den Rückübernahmeersuchen Ausweisungstatbestände und
Ausweisungsverfügungen nicht gesondert erfasst.
7. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass im Jahr 2010 auch für 120
Personen, die bereits seit über 12 Jahren in Deutschland leben,
Rückübernahmeersuchen gestellt wurden – vor allem hinsichtlich der Unzumutbarkeit
einer solchen zwangsweisen Rückkehr in ärmlichste und ungewisse
Verhältnisse nach so langem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland?
a) Sieht sie mögliche rechtliche Bedenken hinsichtlich einer Abschiebung
nach über 12-jährigem Aufenthalt von hier geborenen und/oder
aufgewachsenen und integrierten Kindern, die noch nie im Kosovo waren
und die die Landessprache des Kosovo nicht sprechen, angesichts der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum
Schutz des Privatlebens nach Artikel 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) (bitte begründen; vgl. z. B. VG Frankfurt
a. M., 7 K 1621/08, Urteil vom 15. Dezember 2009)?
b) Inwieweit ist nach der Rücknahme des bundesdeutschen Vorbehalts zur
UN-Kinderrechtskonvention bei ausländerrechtlichen Entscheidungen
sicherzustellen, dass das Kindeswohl entsprechend Artikel 3 Absatz 1
der Konvention vorrangig berücksichtigt wird, und inwieweit führt die
Rücknahme des Vorbehalts in der in Frage 7a geschilderten Konstellation
der Abschiebung hier aufgewachsener und fest integrierter und zugleich
von dem Herkunftsland ihrer Eltern entwurzelter Kinder dazu, dass in
diesen Fällen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i. V. m. Artikel 8 EMRK
eher in Betracht kommt also vor der Rücknahme des Vorbehalts (bitte
ausführen; vgl. z. B. Günter Benassi: „Die Bedeutung des Schutzes des
Nordrhein-Westfalen Zu den genannten Personengruppen „Personen mit Ausweisungsgründen“ kann
keine Angabe gemacht werden. Diese Daten werden bei der Zentralen
Ausländerbehörde Bielefeld nicht erfasst. Für eine Beantwortung wäre eine aufwändige
Abfrage bei allen Ausländerbehörden notwendig gewesen, auf die verzichtet
wurde.
Rheinland-Pfalz Die Durchführung des deutsch-kosovarischen Rückübernahmeabkommens
wurde in Rheinland-Pfalz zentral der Clearingstelle für Flugabschiebungen in
Trier übertragen. Diese meldet der Koordinierungsstelle im Rahmen der Stellung
von Rückübernahmeersuchen eine zur Ausreise verpflichtete Person nur dann
als Straftäter, wenn aufgrund der begangenen Straftaten bekannt ist, dass die
Person zu Gewalttaten neigt und entsprechend der Bestimmungen über die
Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg die Notwendigkeit
einer Sicherheitsbegleitung gesehen wird. Das Vorliegen von asyl- oder
aufenthaltsrechtlichen Verstößen, die einen Ausweisungsgrund darstellen, bleibt in
diesem Zusammenhang unberücksichtigt und wird auch nicht statistisch erfasst.
Saarland Es wurde ein Straftäter gemeldet, für den auch Ausweisungsgründe vorlagen.
Die gemeldete Person wurde wegen Diebstahls, mehrfachen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis, Sachbeschädigung, Nötigung und gemeinschaftlichen Diebstahls in
einem besonders schweren Fall verurteilt.
Sachsen Der Straftäter wurde wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu
je 10 Euro verurteilt. Er erfüllt damit keine Ausweisungstatbestände nach dem
Aufenthaltsgesetz.
Sachsen-Anhalt Entfällt.
Schleswig-Holstein Hierzu liegen in Schleswig-Holstein keine Erkenntnisse vor.
Thüringen In beiden von Thüringen gemeldeten Fällen lagen Ausweisungsgründe auf
Grund einer Verurteilung zu Haftstrafen wegen des Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz vor.
Land Beitrag
Privatlebens durch Art. 8 EMRK für die humanitären Aufenthaltsrechte
am Beispiel des § 25 V AufenthG – Zum Einfluss von Art. 3 I UN-
Kinderrechtskonvention“, in: Informationsbrief Ausländerrecht 7/8/2010,
S. 283, insbesondere S. 291 f.)?
Die Frage, ob rechtliche Bedenken der Durchführung einer Abschiebung
entgegenstehen, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls von der zuständigen
Ausländerbehörde zu beurteilen. Verallgemeinernde Aussagen im Sinne der
Fragestellung sind hierzu nicht möglich.
Aus der Rücknahme der deutschen Erklärung zur VN-Kinderrechtskonvention
(Übereinkommen über die Rechte des Kindes) folgt in Bezug auf das Asyl- und
Ausländerrecht kein unmittelbarer bundesgesetzlicher Änderungsbedarf. Die
Bundesrepublik Deutschland ist ihren diesbezüglichen Verpflichtungen aus der
VN-Kinderrechtskonvention schon immer vollumfänglich nachgekommen. Die
Erklärung hatte rein deklaratorischen Charakter; sie war seinerzeit auf Wunsch
der Länder abgegeben worden, um Fehl- oder Überinterpretationen des
Vertragswerkes zu vermeiden. Im Hinblick auf die Übereinstimmung der
betroffenen Regelungen des deutschen Rechts mit der Kinderrechtskonvention war die
Erklärung nicht mehr erforderlich und wurde daher – in Umsetzung der
Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP – von Deutschland
zurückgenommen. Das Wohl des Kindes im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes ist ein Gesichtspunkt, der bereits
bei Anwendung der derzeit gültigen Gesetzeslage bei allen Maßnahmen, die
Kinder betreffen, unabhängig, ob sie von öffentlichen oder privaten
Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder
Gesetzgebungsorganen getroffen werden, zu berücksichtigen ist. Dies gilt und galt auch
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) durch die Ausländerbehörden der Länder.
8. Wie bewertet die Bundesregierung den sehr hohen Anteil von
Minderheitenangehörigen (72,5 Prozent) bzw. Roma (60,5 Prozent) an allen Ersuchen,
und inwieweit entspricht dies den Zusicherungen der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber den kosovarischen Behörden eines „angemessenen
Verhältnisses der verschiedenen Ethnien“ bei Rückübernahmeersuchen
(Bundestagsdrucksache 17/2089, Frage 5)?
Die Bundesregierung sieht darin keinen Verstoß gegen die der kosovarischen
Seite bis auf Weiteres gegebene Zusage, da sowohl hinsichtlich der Roma als
auch aller Minderheitenangehöriger der genannte Anteil an allen Ersuchen den
prozentualen Anteil dieser Volksgruppen an allen ausreisepflichtigen Kosovaren
nicht übersteigt.
Der Anteil der Ersuchen, die Angehörige der Kosovo-Roma betreffen, erklärt
sich auch dadurch, dass für diesen Personenkreis mit Ausnahme besonders
schwerer Straftäter erst seit dem Frühjahr 2009 überhaupt Übernahmeersuchen
gestellt werden können.
Es ist nach wie vor sichergestellt, dass sich deutsche Rückübernahmeersuchen
nicht ausschließlich oder weitaus überwiegend auf Roma-Angehörige beziehen
(vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/2089 vom
14. Juni 2010).
9. Wie konkret wird die Zusage gegenüber den kosovarischen Behörden
umgesetzt, die „geographische Verteilung“ der nicht straffällig gewordenen
Roma „auf die in Frage kommenden Gebiete in Kosovo“ zu
berücksichtigen (Bundestagsdrucksache 17/2089, Frage 5), d. h. welche Gebiete
kommen in Frage, wird hierbei auf den letzten Wohnort der Betroffenen oder
die Sicherheitslage und Aufnahmebedingungen vor Ort abgestellt, und was
geschieht mit Personen aus Gebieten, in denen alle oder nahezu alle Roma
vertrieben wurden?
Die auf Bitte der Bundesregierung hierzu von den koordinieren Stellen der
Länder übermittelten Angaben können der nachfolgenden Übersicht entnommen
werden:
10. Was bedeutet es konkret, dass „Personen, die besonders hilfsbedürftig sind,
… stets nachrangig angemeldet“ werden (Bundestagsdrucksache 17/2089,
Frage 8), welche Personen gelten als „besonders hilfsbedürftig“ (zum
Beispiel auch traumatisierte Personen, Alleinerziehende, unbegleitete
Minderjährige, Alte/Pflegebedürftige), was bedeutet „nachrangig“, und wie ist
hiermit zu vereinbaren, dass unter den 50 vom Regierungspräsidium
Karlsruhe von Januar bis April 2010 zur Abschiebung angemeldeten Personen
auch drei unbegleitete Minderjährige und eine alte/pflegebedürftige Person
waren, die auch tatsächlich abgeschoben wurden (ebd., Frage 6)?
Die auf Bitte der Bundesregierung hierzu von den koordinierenden Stellen der
Länder übermittelten Angaben können der nachfolgenden Übersicht
entnommen werden:
koordinierende Stelle Beitrag
Regierungspräsidium
Karlsruhe
Bei jeder Rückführung achtet das Regierungspräsidium Karlsruhe darauf, dass
einzelne kosovarische Gemeinden bzw. Kommunen keine unangemessen hohe
Anzahl an Rückkehrern aufnehmen müssen bzw. ihre
Reintegrationsmöglichkeiten überfordert werden. Dabei wird auf den letzten Wohnort in Kosovo
abgestellt. Die Frage, ob Roma in Orte zurückgeführt werden können, aus denen alle
oder nahezu alle Roma vertrieben worden sind, hat sich bislang nicht gestellt.
Zentrale
Ausländerbehörde Bielefeld
Zur Umsetzung der Zusage gegenüber den kosovarischen Behörden, auf die
„geographische Verteilung“ Rücksicht zu nehmen, um einzelne der dortigen
Kommunen bzgl. ihrer Reintegrationsmöglichkeiten nicht zu überfordern, achtet
die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld bei jedem einzelnen Sammelcharter
auf eine angemessene Verteilung. Dabei wird auf den letzten Wohnort in Kosovo
abgestellt.
koordinierende Stelle Beitrag
Regierungspräsidium
Karlsruhe
Bei den drei unbegleiteten Minderjährigen, die aus Baden-Württemberg in die
Republik Kosovo zurückgeführt wurden, handelte es sich um Geschwister, deren
sorgeberechtigte Mutter in Kosovo lebt. Die Kinder waren illegal eingereist und
hielten sich nur für einen kurzen Zeitraum in Deutschland auf. Vor der
Rückführung ist die Mutter über die geplante Rückführung informiert worden.
Zentrale
Ausländerbehörde Bielefeld
Die Prüfung einer Vorrangigkeit liegt in der Verantwortung der örtlichen
Ausländerbehörden. Die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld berücksichtigt dann
vorrangig Straftäter und alleinreisende Erwachsene, wenn bei einer
Rückführungsmaßnahme nicht alle zur Rückführung vorgesehenen Ausländer rückgeführt
werden können, weil die Zahl der Rückzuführenden die Kapazität des
Luftfahrzeugs überschreitet.
11. Ist es zutreffend, dass nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 4 des deutsch-
kosovarischen Rückübernahmeabkommens auch bei Drittstaatsangehörigen und
Staatenlosen eine Zustimmung zum Rückübernahmeersuchen als erteilt
gilt, wenn die Behörden im Kosovo innerhalb von spätestens 45 Tagen
nicht auf ein Ersuchen reagiert haben (eine ähnliche Regelung gilt auch bei
nachgewiesener oder glaubhaft gemachter „kosovarischer“
Staatsangehörigkeit), und wenn nein, was ist der Fall?
Ja. Die Regelung des Artikels 7 Absatz 2 Satz 4 sieht vor, dass im Falle des
Fristablaufes von 45 Tagen nach Eingang eines Übernahmeersuchens bei der
zuständigen Behörde der kosovarischen Seite die Zustimmung zu einem Ersuchen
dann als erteilt gilt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Antwort hierauf bei der
deutschen Seite vorliegt. Wird innerhalb dieser Frist durch die kosovarische
Seite auf ein gestelltes Ersuchen geantwortet, findet die oben aufgeführte
Regelung keine Anwendung.
a) Bedeutet das nicht, dass aufgrund dieser Regelung auch
Abschiebungen von Staatenlosen in den Kosovo vorgenommen werden, und
inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass sich infolgedessen der
Anteil der Staatenlosen unter den Roma-Angehörigen im Kosovo von
jetzt bis zu 20 Prozent (Schätzungen des UNHCR, vgl.
Ausschussdrucksache 17(4)71, S. 6) noch vergrößern könnte?
Das Rückübernahmeabkommen sieht auch die Möglichkeit vor, staatenlose
Personen in die Republik Kosovo zurückführen zu können, wenn die im
Abkommen unter Abschnitt II „Übernahme von Drittstaatsangehörigen und
staatenlosen Personen bei rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt“
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Inwieweit hiervon derzeit bzw. künftig
Angehörige der Roma betroffen sind, kann nicht beantwortet werden. Zu den
Möglichkeiten des Erwerbs der kosovarischen Staatsangehörigkeit verweist die
Bundesregierung auf die Antwort zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. vom 12. Januar 2010 (Bundestagsdrucksache 17/423).
b) Wie viele Ersuchen an die Behörden im Kosovo werden in der Praxis
nicht innerhalb von 30 bzw. 45 Tagen bzw. innerhalb der nach dem
Rückübernahmeabkommen vorgesehenen Frist beantwortet bzw.
welche anderen Angaben lassen sich hierzu machen (im ersten Halbjahr
2009 wurden nur 45 Prozent aller Ersuchen innerhalb eines Monats
beantwortet; vgl. Bundestagsdrucksache 16/14129, Frage 8)?
In Bezug auf das Rückübernahmeabkommen liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor, zumal dieses erst am 1. September 2010 in Kraft getreten ist.
Bis zum Inkrafttreten des Rückübernahmeabkommens richtete sich das
Verfahren nach der noch von der VN-Interimsverwaltung (UNMIK) vorgegebenen
„Readmission Policy“ aus dem Jahr 2008. Danach war ein
„Bearbeitungszeitraum“ von 28 Tagen vorgesehen. Von den 1 615 Ersuchen, die von Januar bis
Juli 2010 an das kosovarische Innenministerium übersandt worden sind, wurden
334 Ersuchen innerhalb dieses Bearbeitungszeitraums beantwortet. Das
entspricht einer Quote von 20,5 Prozent.
Ergänzend verweist die Bundesregierung auf die Antwort zu Frage 20 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 16/14129) vom
12. Oktober 2009.
c) Wie viele Ersuchen wurden in den Jahren 2009 bzw. 2010 aus welchen
Gründen abgelehnt?
Im Jahr 2009 bis einschließlich Ende September 2010 wurden insgesamt 281
Übernahmeersuchen abgelehnt. Hauptgrund war, dass die im Ersuchen genannte
Person durch die kosovarischen Behörden nicht ermittelt werden konnte. In
Einzelfällen konnte darüber hinaus die Herkunft einer Person aus Kosovo
ausgeschlossen werden, es fehlten Angaben über den letzten Wohnort oder die
Ermittlungen waren noch nicht abgeschlossen.
d) Welchen Anteil machen Abschiebungen aus, in denen es zuvor keine
ausdrückliche Zustimmung zur Rückübernahme gab (bitte
differenzieren: vor bzw. nach Inkrafttreten des Abkommens), und wie ist dieses
Verhältnis bei Roma-Angehörigen?
Da bisher eine ausdrückliche Zustimmung zur Rückübernahme Voraussetzung
für eine durchzuführende Rückführung war und das Rückübernahmeabkommen
erst zum 1. September 2010 in Kraft getreten ist, können dazu grundsätzlich
noch keine Aussagen getroffen werden.
Aus dem Bereich des Regierungspräsidiums Karlsruhe wurden im September
2010 zwei Personen ohne Ersuchen zurückgeführt, die über gültige
kosovarische Reisepässe verfügten (Nachweismittel). Für deren Rückführung ist nach
dem Rückübernahmeabkommen kein Ersuchen notwendig.
e) Welche praktischen Erfahrungen und Probleme gibt es seit Inkrafttreten
des Rückübernahmeabkommens im Ersuchen- und
Abschiebungsverfahren aus Sicht der Bundesregierung, und welche Probleme wurden
von kosovarischer Seite angesprochen?
Auf die Antwort zu Frage 11b wird verwiesen.
12. Für wie viele Personen erfolgten im Jahr 2010 bislang „Fluganmeldungen/
Abschiebungsaufträge“, und wie viele Abschiebungen wurden tatsächlich
vollzogen (bitte wie zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 17/2089
antworten, jedoch zusätzlich noch die jeweilige Summe pro
Koordinierungsstelle und die Summe beider Koordinierungsstellen angeben)?
Die auf Bitte der Bundesregierung hierzu von den Ländern übermittelten
Angaben können den nachfolgenden Übersichten entnommen werden:
Meldungen aus dem Regierungspräsidium Karlsruhe (Baden-Württemberg)
* Hierin sind auch die alleinstehenden Erwachsenen enthalten.
Fluganmeldungen in die Republik Kosovo von Mai 2010 bis August 2010 von Regierungspräsidium Karlsruhe:
Ethnie Straftäter
alleinreisende
Erwachsene*
Familien (Anzahl
der Personen)
Unbegleitete
Minderjährige
Alte/
Pflegebedürftige
Albaner 48 57 0 0 0
Ashkali 9 3 11 0 0
Ägypter 2 0 0 0 0
Roma 17 10 56 0 0
Serben 0 0 0 0 0
Sonstige 0 2 0 0 0
Gesamtzahl 76 72 67 0 0
* Hierin sind auch die alleinstehenden Erwachsenen enthalten.
Meldungen von der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld (Nordrhein-Westfalen)
* Hierin sind auch die alleinstehenden Erwachsenen enthalten.
13 Hierbei handelt es sich um einen 65-jährigen Straftäter, der wegen gemeinschaftlichen Totschlags, versuchten Totschlags und besonders schwerer
Körperverletzung verurteilt worden war.
14 Hierbei handelt es sich um eine verwitwete Person, die zusammen mit ihrem volljährigen Sohn zurückgeführt wurde.
* Hierin sind auch die alleinstehenden Erwachsenen enthalten.
15 Hierbei handelt es sich um einen 65-jährigen Straftäter, der wegen gemeinschaftlichen Totschlags, versuchten Totschlags und besonders schwerer
Körperverletzung verurteilt worden war.
16 Hierbei handelt es sich um eine verwitwete Person, die zusammen mit ihrem volljährigen Sohn zurückgeführt wurde.
Rückführungen in die Republik Kosovo von Mai 2010 bis August 2010 über das Regierungspräsidium Karlsruhe:
Ethnie Straftäter
alleinreisende
Erwachsene*
Familien (Anzahl
der Personen)
Unbegleitete
Minderjährige
Alte/
Pflegebedürftige
Albaner 33 43 0 0 0
Ashkali 5 2 0 0 0
Ägypter 2 2 0 0 0
Roma 9 6 5 0 0
Serben 0 0 0 0 0
Sonstige 0 2 0 0 0
Gesamtzahl 49 55 5 0 0
Fluganmeldungen in die Republik Kosovo von Mai 2010 bis August 2010
von der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld:
Ethnie Straftäter
alleinreisende
Erwachsene*
Familien (Anzahl
der Personen)
Unbegleitete
Minderjährige
Alte/
Pflegebedürftige
Albaner 12 29 29 0 113
Ashkali 4 11 20 0 114
Ägypter 0 1 0 0 012
Roma 21 30 147 0 012
Serben 0 0 0 0 012
Sonstige 2 0 0 0 012
Gesamtzahl 39 71 196 0 212
Rückführungen in die Republik Kosovo von Mai 2010 bis August 2010
von der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld:
Ethnie Straftäter
alleinreisende
Erwachsene*
Familien (Anzahl
der Personen)
Unbegleitete
Minderjährige
Alte/
Pflegebedürftige
Albaner 9 17 3 0 115
Ashkali 1 6 3 0 116
Ägypter 0 1 0 0 012
Roma 9 8 20 0 012
Serben 0 0 0 0 012
Sonstige 1 1 0 0 012
Gesamtzahl 20 33 26 0 212
Fluganmeldungen Rückführungen
Karlsruhe 215 109
Bielefeld 308 81
Gesamt 523 190
13. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass sich die Zahl der in den Kosovo
abgeschobenen Roma im Jahr 2010 gegenüber dem Vorjahr
voraussichtlich verdoppeln wird (vgl. Vorbemerkung)?
Im Jahr 2009 wurden von 541 Personen insgesamt 76 Roma in die Republik
Kosovo rückgeführt. Bis einschließlich Ende September 2010 beläuft sich diese
Zahl bei insgesamt 451 Rückführungen auf 113 Roma. Insofern ist es einerseits
ungewiss, ob tatsächlich eine Verdopplung bis Jahresende eintreten wird.
Andererseits betont die Bundesregierung, dass selbst dann dem Prinzip der
schrittweisen Rückführung vollumfänglich Rechnung getragen wäre. Angesichts der in
Deutschland noch aufhältigen hohen Zahl ausreisepflichtiger Roma (vgl.
Antwort zu Frage 1) kann von einer Massenabschiebung keinesfalls gesprochen
werden.
14. Wie viele der Abschiebungen in den Kosovo im Jahr 2010 wurden im
Rahmen von Sammelabschiebungen per Charterflug durchgeführt (bitte die
einzelnen Flüge mit Datum, Startflughafen in Deutschland,
Fluggesellschaft, Zahl der „Buchungen“, Zahl der Abgeschobenen, Anteil von
Minderheiten- bzw. Roma-Angehörigen, Kosten je Flug auflisten und die
jeweiligen Summen nennen)?
Die auf Bitte der Bundesregierung hierzu von den koordinierenden Stellen der
Länder übermittelten Angaben können der nachfolgenden Übersicht
entnommen werden:
15. Wie viele solcher Charter-Abschiebungen sind für das laufende Jahr
geplant (so weit möglich mit den Angaben wie in Frage 14)?
Die Planungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen.
Flughafen Flugdatum
Fluggesellschaft
Kosten
je Flug
in Euro
Geplante
Personenzahl
Tatsächliche
rückgeführte
Personen
Roma-
Angehörige
Sonstige
Minderheiten
angehörige
Düsseldorf 17. 3. 2010 Czech Airlines 28 789,60 152 53 22 8
Karlsruhe/Baden-Baden 12. 1. 2010 Bulgaria Air 28 500,00 36 17 2 2
Karlsruhe/Baden-Baden 9. 2. 2010 Bulgaria Air 28 500,00 33 27 3 6
Karlsruhe/Baden-Baden 9. 3. 2010 Bulgaria Air 28 500,00 39 23 1 4
Karlsruhe/Baden-Baden 13. 4. 2010 Bulgaria Air 28 500,00 34 15 2 5
Karlsruhe/Baden-Baden 18. 5. 2010 Bulgaria Air 28 500,00 35 20 5 8
Karlsruhe/Baden-Baden 15. 6. 2010 Bulgaria Air 28 500,00 40 15 7 8
Karlsruhe/Baden-Baden 20. 7. 2010 Bulgaria Air 28 500,00 72 39 12 14
Karlsruhe/Baden-Baden 24. 8. 2010 Bulgaria Air 28 500,00 45 20 1 3
Gesamt 256 789,60 486 229 55 58
16. Werden solche Charterflüge öffentlich ausgeschrieben, und wenn ja, durch
welche Stellen, werden einzelne Flüge oder Kontingente ausgeschrieben?
Die auf Bitte der Bundesregierung hierzu von den koordinierenden Stellen der
Länder übermittelten Angaben können der nachfolgenden Übersicht
entnommen werden:
17. Welche Abschiebungsaktionen unter der Leitung oder Beteiligung von
FRONTEX (Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an
den Außengrenzen) gab es bislang, und welche genaueren Angaben hierzu
sind der Bundesregierung bekannt (zum Beispiel Datum, beteiligte Länder,
Fluggesellschaft, in Deutschland genutzte Flughäfen, Zahl der
„Buchungen“, Zahl der Abgeschobenen, Anteil von Minderheiten- bzw. Roma-
Angehörigen, Kosten je Flug; Angaben bitte soweit möglich länderspezifisch
differenzieren)?
Die bislang durch die zuständigen deutschen Behörden unter Beteiligung von
Frontex nach Kosovo durchgeführten Rückführungsmaßnahmen können der
nachstehenden tabellarischen Aufstellung entnommen werden. Weitere
Angaben im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
koordinierende Stelle Beitrag
Regierungspräsidium
Karlsruhe
Die Vergabe der Flüge erfolgt im Einklang mit dem einschlägigen Vergaberecht
sowie den Grundsätzen des Rechts der Europäischen Union ohne öffentliche
Ausschreibung.
Zentrale
Ausländerbehörde Bielefeld
Die Planung und Ausschreibung von Charterflügen (Ausschreibung der
Flugleistungen bzw. die Bereitstellung des Fluggerätes) hat für das Land Nordrhein-
Westfalen das Bundepolizeipräsidium übernommen. Zudem bietet das
Bundespolizeipräsidium die für Nordrhein-Westfalen und von Baden-Württemberg
organisierten Sammelcharter nach Kosovo in wechselnder Reihenfolge der
Grenzschutzagentur FRONTEX zur (Ko-)Finanzierung bzw. Koordinierung an.
Datum
genutzter
Flughafen
beteiligte Länder
(neben
Deutschland)
Fluggesellschaft
Zahl der
deutschen
Buchungen
Rückgeführte
Personen
Flugkosten
deutsche
Beteiligung
15. 12. 2009
Köln,
München
Österreich, Island,
Frankreich, Ungarn
Bin Air GmbH 8 6 ca. 17 600 Euro
14. 1. 2010
Hamburg,
München
Österreich,
Frankreich, Schweden,
Großbritannien
Lufthansa,
Austrian
Airlines
3 3 ca. 6 000 Euro
16. 2. 2010 Düsseldorf
Österreich, Polen,
Slowakei
Majestic
Executive Aviation
2 2 ca. 13 800 Euro
14. 4. 2010 München
Finnland,
Frankreich, Österreich
Grossmann
Air Service
13 13 ca. 24 400 Euro
20. 5. 2010 Düsseldorf
Österreich,
Schweden, Frankreich
Cirrus Airlines 18 17 ca. 27 100 Euro
22. 6. 2010 Düsseldorf
Österreich,
Frankreich, Schweden
Air Berlin 47 21 ca. 91 500 Euro
11. 8. 2010 Düsseldorf
Österreich,
Slowakei, Großbritannien
Sky Taxi 21 18 ca. 26 200 Euro
22. 9. 2010 Stuttgart
Österreich,
Frankreich
Travel Service 57 36 ca. 82 000 Euro
18. Wie ist es zu erklären, dass die Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 17/2089 zu Frage 10 geantwortet hat, dass es zum „angemessen
Verhältnis der verschiedenen Ethnien“ und zum ungefähren Anteil von Roma-
Angehörigen bei Ersuchen „keine quoten- oder zahlenmäßige Festlegung“
gebe, während der Leiter der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld,
Torsten Böhling, in seiner Stellungnahme zur Anhörung
(Ausschussdrucksache 17(4)70 C, S. 1) darlegte, in der Behördenpraxis würde
sichergestellt, dass von den maximal 2 500 Personen im Jahr, für die ein Ersuchen
gestellt wird, „nicht mehr als 40 % der ethnischen Gruppe der Roma
angehören“, und wie ist es zu bewerten, dass der Anteil der Roma an allen
Ersuchen in den ersten Monaten des Jahres 2010 mit über 60 Prozent weit
über dieser Quote von 40 Prozent lag?
Weder seitens der Bundesregierung noch seitens des Ministeriums für Inneres
und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen gab es in Bezug auf das
„angemessene Verhältnis der verschiedenen Ethnien“ bei Rückübernahmeersuchen
bisher eine quoten- oder zahlenmäßige Festlegung. Um den Begriff des
„angemessenen Verhältnisses der verschiedenen Ethnien“ für die Bearbeitung
praktikabel zu machen, hatte die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld auf das Jahr
bezogen zunächst eine Größenordnung von maximal 40 Prozent der Ersuchen
angestrebt. Inzwischen hat sich allerdings herausgestellt, dass eine solche Quote
den tatsächlichen Gegebenheiten und den Bedürfnissen der Länderseite vor
allem deshalb nicht hinreichend Rechnung trägt, da der Anteil der Roma unter
allen ausreisepflichtigen Kosovaren mit 66,5 Prozent deutlich höher liegt. Die
deutschen Behörden haben im laufenden Jahr bis Ende September mit einem
Anteil von etwa 59 Prozent Rückübernahmeersuchen für Roma gestellt. Aus
Sicht der Bundesregierung ist das bis auf Weiteres geltende Kriterium eines
„angemessenen Verhältnisses der verschiedenen Ethnien“ damit ausreichend
beachtet worden.
19. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass angesichts des hohen
Anteils der Roma an allen Ausreisepflichtigen aus dem Kosovo (68
Prozent zum Stand 30. Juni 2009) ihr Anteil an Ersuchen und Abschiebungen
absehbar noch steigen wird, wie auch bereits vorliegende Zahlen zu
Ersuchen und Abschiebungen zeigen (nach Ausschussdrucksache 17(4)70 C,
S. 2 stieg der Anteil der Roma an allen Abgeschobenen von 5 Prozent im
Jahr 2008 über 14 Prozent im Jahr 2009 auf 25 Prozent bis Mai 2010)?
Der Anteil ausreisepflichtiger Roma an allen ausreisepflichtigen Personen aus
dem Kosovo betrug zum Stichtag 30. Juni 2010 66,5 Prozent und ist damit im
Vergleich zum Stichtag des Vorjahres leicht zurückgegangen. Ergänzend wird
auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Von den im Jahr 2010 bis Ende
September an die kosovarische Seite gestellten Übernahmeersuchen betrug der Anteil
der Roma etwa 59 Prozent. Im selben Zeitraum des Vorjahres betrug dieser
Anteil etwa 49 Prozent. Zu den Gründen für den Anstieg wird auf die Antwort
zu Frage 8 verwiesen.
Im Gegensatz dazu ist der Anteil der Roma bei den vollzogenen Rückführungen
deutlich geringer. Er beträgt im laufenden Jahr bis Ende September etwa 25
Prozent. Aussagen über die künftige Entwicklung können nicht getroffen werden.
20. Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, dass sie sich „in
ihrer Politik des Vorrangs der freiwilligen Rückkehr vor einer
zwangsweisen Rückführung bestätigt“ sieht (Bundestagsdrucksache 17/2089 zu
Frage 15), obwohl die Zahl der Abschiebungen im Jahr 2009 mit 541 die
der „freiwilligen“ Rückkehrer mit 329 (wie auch in den Jahren zuvor)
deutlich überwog, und was bedeutet es konkret, dass hierdurch „illegale
Migration“ bezüglich des Kosovo „wirksam“ bekämpft worden sei (ebd.)?
Die zitierte Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/2089) vom 14. Juni 2010 geht vor
allem auf die Zahl der in 2009 freiwillig zurückgekehrten Roma mit 91 Personen
im Vergleich zu den zwangsweise rückgeführten Angehörigen dieser
Volksgruppe mit 76 Personen ein, da sich die Kleine Anfrage mit dieser Thematik
beschäftigte („Forcierte Abschiebungen von Roma in den Kosovo“). Der Anteil
der freiwillig ausgereisten Personen überwog demnach deutlich, so dass sich die
Bundesregierung insgesamt in ihrer Politik des Vorrangs einer vorzugswürdigen
freiwilligen Rückkehr vor einer zwangsweisen Rückführung bestätigt sieht.
Aufgrund einer freiwilligen Rückkehr und mittels ihrer finanziellen Förderung
konnten – nicht nur in Bezug auf aus Kosovo stammende Roma – viele illegale
Aufenthalte in Deutschland beendet werden; dies ist ein bedeutendes Ziel der
Rückkehrpolitik der Bundesregierung.
21. Inwieweit kann nach Auffassung der Bundesregierung von einem „Vorrang
der freiwilligen Rückkehr“ die Rede sein, wenn nach der aktuellen
empirischen Studie von UNICEF (vgl. auch Ausschussdrucksache 17(4)70 D,
S. 3 f.) von 40 interviewten Roma-Familien nur eine einzige angab,
„freiwillig“ zurückgekehrt zu sein, während fünf Familien angaben, die
Einverständniserklärung zur „freiwilligen Rückkehr“ nur aus Angst vor einer
Zwangsabschiebung unterzeichnet zu haben – oft auf dem Polizeirevier,
bevor sie zum Flughafen verbracht wurden –, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sich die Freiwilligkeit der Rückkehr
nicht nach der Frage bemisst, ob das Bundesgebiet dauerhaft zu verlassen ist,
sondern daran, wie die bestehende Ausreisepflicht erfüllt wird.
22. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass selbst
der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entsandte Leiter des
URA-2-Projekts aufgrund seiner Erfahrungen davon ausgeht, dass
Personen ohne „belastbare familiäre Bindungen im Kosovo“ keine
Existenzmöglichkeiten im Kosovo haben, und dass er es problematisch findet,
Personen, die in Deutschland geboren und/oder aufgewachsen sind, in den
Kosovo abzuschieben (vgl. Ausschussdrucksache 17(4)70 E, S. 4 f.)?
Die Bundesregierung hat bereits mehrfach zur Frage der unstreitig schwierigen
sozialen und wirtschaftlichen Lage vieler in Kosovo lebender Menschen,
unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Stellung genommen, zuletzt in der
Antwort zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 17/2089) vom 14. Juni 2010. Sie verweist darauf.
Auch nach den Erkenntnissen des URA-Projektes haben die Rückkehrer in den
meisten Fällen jedoch Familien in Kosovo, die sie unterstützen oder aber
Angehörige im Ausland, die durch entsprechende Rücküberweisungen den
Lebensunterhalt der zurückgekehrten Familien beitragen. Das Projekt „URA 2“ trägt
mit seinen vielfältigen Hilfs- bzw. Leistungsangeboten dazu bei,
Reintegrationsprobleme auch von in Deutschland geborenen bzw. aufgewachsenen
Rückkehrern zu überwinden.
23. Wie erklärt sich die Bundesregierung den Widerspruch, dass sie selbst keine
Diskriminierung der Roma im Kosovo sieht und deren wirtschaftliche und
soziale Situation vor allem mit dem „niedrigen Bildungsniveau vieler
arbeitsloser Roma“ erklärt (Bundestagsdrucksache 17/2089, Frage 21a),
während zum Beispiel das Europäische Parlament (Entschließung vom
8. Juli 2010 zur Integration des Kosovo, Punkt 28) auf die schwierige Lage
und Diskriminierung insbesondere der Roma im Kosovo hinweist und eine
solche Diskriminierung auch von allen anderen wichtigen nationalen und
internationalen Organisationen gesehen wird (zum Beispiel UNHCR,
OSZE, Europarat usw.), und inwieweit ist das „niedrige Bildungsniveau
vieler arbeitsloser Roma“ im Kosovo nach Ansicht der Bundesregierung
womöglich das Resultat gesellschaftlicher Diskriminierung und
Ausgrenzung?
Es liegen der Bundesregierung keine belastbaren Hinweise für eine
Diskriminierung oder Ausgrenzung von Roma-Angehörigen durch staatliche Institutionen
vor. Die von der kosovarischen Regierung verabschiedete Strategie „Strategy for
the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of
Kosovo 2009–2015“ hat Benachteiligungen von Angehörigen der Roma-
Gemeinschaften in verschiedenen Bereichen identifiziert und seit 2008 eine Reihe
von Maßnahmen in Gang gesetzt, um die Integration dieser Gemeinschaften in
die kosovarische Gesellschaft zu befördern.
Zur Situation der Minderheiten, insbesondere der Roma in Kosovo wird im
Übrigen auf den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und
abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 20. Juni 2010 verwiesen;
der Bericht kann beim Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe
von allen Mitgliedern des Deutschen Bundestages eingesehen werden.
24. Inwieweit hält die Bundesregierung die maximale Sozialhilfe im Kosovo
in Höhe von etwa 70 Euro pro Familie (nur für Familien mit Kindern unter
fünf Jahren) für geeignet, um ein menschenwürdiges Überleben im Kosovo
sicherzustellen, angesichts der von ihr angegebenen Mietpreise für eine
2- bis 3-Zimmer-Wohnung in Pristina in Höhe von bis zu 350 bzw. 500
Euro bzw. in anderen Städten um ca. 50 Euro darunter
(Bundestagsdrucksache 17/2089, Frage 21d), und inwieweit hält sie vor diesem Hintergrund
den im Rahmen des URA-2-Projekts gewährten, maximal sechsmonatigen
Mietzuschuss von bis zu 100 Euro monatlich für ausreichend?
Die Bundesregierung verweist zu den Lebensbedingungen in Kosovo auf ihre
Antwort zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 17/2089) vom 14. Juni 2010.
Der Mietkostenzuschuss von 100 Euro für maximal sechs Monate bezieht sich
nicht auf eine Wohnung, sondern auf jede Person. Es ist daher Familien möglich,
die genannten Mieten zu zahlen. Bei Einzelpersonen werden nicht Wohnungen,
sondern Zimmer gesucht. Bisher ist es dem Rückkehrzentrum „URA“ noch in
jedem Fall gelungen, für Rückkehrer mit den vorhandenen Mitteln Wohnraum
anzumieten. Vor diesem Hintergrund hält die Bundesregierung den durch das
Projekt gewährten Mietkostenzuschuss für ausreichend.
25. Wie viele Psychologen arbeiten im Projekt URA 2, welche Qualifikation
haben sie, und ist es zutreffend, dass diese Psychologen zurückgekehrten
oder abgeschobenen Personen aus Deutschland keine therapeutische Hilfe
oder Behandlung anbieten können und es im Regelfall bei einem
Beratungsgespräch bleibt, und wenn nein, wie verhält es sich tatsächlich?
Im Projekt „URA 2“ sind zwei Personen mit abgeschlossenem
Psychologiestudium und mehrjähriger Berufserfahrung sowie Fortbildungen im Bereich der
Traumatherapie tätig.
Beide Mitarbeiter können die Rückkehrer durch Gespräche und Therapien
behandeln. Sollte eine Verschreibung von Medikamenten erforderlich sein, dann
muss dies durch einen Psychiater erfolgen. Den Psychologen im
Rückkehrzentrum sind die geeigneten Psychiater in den jeweiligen Gemeinden und Städten
bekannt. Es werden daher, je nach Wohnort, verschiedene Psychiater in der
Nähe des Wohnortes des Rückkehrers ausgesucht.
Bei den freien Psychiatern ist von Kosten in Höhe von etwa 15 Euro pro
Therapiestunde auszugehen. Diese Kosten können zum Teil im Rahmen der
Projektzuschüsse zu den Medikamentenkosten übernommen werden.
Das Projekt stellt auch Kontakte zu Kliniken her; eine Behandlung dort ist
nahezu kostenlos (1 Euro Eigenanteil). Wer nicht über die finanziellen
Möglichkeiten verfügt, kann zur Verschreibung eines Medikaments auch in eine
öffentliche Klinik gehen.
26. Inwieweit geht die Bundesregierung davon aus, dass der im Rahmen von
URA 2 gewährte Lebensmittelzuschuss in Höhe von maximal 50 Euro pro
Person tatsächlich geeignet ist „für die Überbrückung der Zeit nach der
Rückkehr bis zum Beginn der Arbeitsaufnahme“ (Ausschussdrucksache
17(4)70 F, S. 12), wie lang schätzt sie die Zeit bis zum Beginn der
Arbeitsaufnahme bei abgeschobenen Roma-Angehörigen angesichts ihrer über
90-prozentigen Arbeitslosenquote, und wie lange reichen Lebensmittel im
Wert von maximal 50 Euro im Kosovo?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es sich bei der genannten Leistung
des URA-Projektes lediglich um einen Zuschuss zu den Lebensmittelkosten
handelt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen der im URA-Projekt tätigen
Mitarbeiter verfügen Rückkehrer neben dem Zuschuss von maximal 50 Euro über
eigenes Geld, welches zum Lebensunterhalt eingesetzt wird, bzw. erhalten
häufig auch kurzfristig Geldtransfers über das Institut „Western Union“ aus
Deutschland. Im Übrigen haben die meisten der Rückkehrer in Kosovo eine
Familie, die sie finanziell unterstützt.
Die Dauer bis zum Beginn einer Arbeitsaufnahme ist abhängig von den
Umständen des Einzelfalles. Nach Angaben der Leitung des URA-Projektes beträgt sie
im Regelfall etwa vier bis acht Wochen.
27. Wie ist es zu erklären, dass nur weniger als ein Viertel aller im Jahr 2009
aus Deutschland Abgeschobenen bzw. Zurückgekehrten die Zuschüsse des
URA-2-Projekts für Mietkosten, Medikamente, Lebensmittel und
Einrichtung in Anspruch nahm (Ausschussdrucksache 17(4)70 F, S. 11)?
Wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/2089) vom 14. Juni 2010
ausgeführt, kehrten im Jahr 2009 insgesamt 870 Personen in die Republik Kosovo
zurück. Hierunter befanden sich 541 Rückgeführte und 329 freiwillige
Rückkehrer. Durch das Projekt „URA 2“ wurden im Jahr 2009 insgesamt 333
Rückkehrern soziale oder psychologische Beratungen bzw. finanzielle
Unterstützungsleistungen zuteil. Dies sind mehr als 38 Prozent der Rückkehrer.
Die Inanspruchnahme der Projektleistungen durch die Rückkehrer erfolgt
ausschließlich auf freiwilliger Basis. Daher kann die Bundesregierung keine
Aussagen zu den Motiven einer Nichtinanspruchnahme der Angebote treffen.
28. Welchen praktischen Wert für die Betroffenen hat die Auskunft des
Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole
Schröder, vom 5. Mai 2010 (Plenarprotokoll 17/39, S. 3779),
Abschiebungen erfolgten „nicht in eine bestimmte Kommune oder ‚Lager‘ im Kosovo“
und „den rückgeführten Personen [stünde es] im Rahmen der
verfassungsmäßig garantierten Freizügigkeit … frei, über ihren Aufenthaltsort selbst
zu bestimmen“, wenn öffentliche Unterstützungsleistungen nur in dem
Wohnort vor der Flucht bezogen werden können und Roma-
Gemeinschaften aus mehreren Orten restlos vertrieben wurden, so dass eine Rückkehr
dorthin schon aus Sicherheitsgründen kaum in Betracht kommt?
Die Bundesregierung hat bereits mehrfach, auch gegenüber der Fragestellerin,
dargelegt, dass nach ihrer Einschätzung in der Republik Kosovo keine
unmittelbare Gefährdung mehr nur aufgrund der Zugehörigkeit einer Person zu einer
bestimmten Volksgruppe besteht. Insoweit können aus ihrer Sicht alle Personen
auch in die Kommunen zurückkehren, in denen die Beantragung öffentlicher
Unterstützungsleitungen für sie möglich ist. Im Übrigen ist es aber den
Betroffenen im Rahmen der durch die Republik Kosovo verfassungsmäßig
garantierten Freizügigkeit unbenommen, sich auch in einem anderen Ort ihrer Wahl
niederzulassen.
29. Wie bewertet es die Bundesregierung und welche Schlussfolgerungen zieht
sie daraus, dass nach Einschätzungen und Erkenntnissen von UNICEF, aber
auch des Leiters von URA 2, viele abgeschobene Roma den Kosovo
mangels realistischer Überlebensperspektiven bereits nach wenigen Monaten
wieder verlassen und unter anderem versuchen, nach Deutschland (illegal)
zurückzukehren (vgl. z. B. Ausschussdrucksache 17(4)70 D, S. 9)?
Der Bundesregierung liegen zu dieser Einschätzung keine gesicherten
Erkenntnisse vor. Sie vermag daher weder eine Bewertung dazu abzugeben noch
Schlussfolgerungen daraus zu ziehen.
30. Inwieweit hält es die Bundesregierung mit der nunmehr vorbehaltlos
umzusetzenden UN-Kinderrechtskonvention und dem vorrangig zu
beachtenden Kindeswohl für vereinbar, wenn nach der empirischen Untersuchung
von UNICEF (vgl. auch Ausschussdrucksache 17(4)70 D) die in den
Kosovo zurückgekehrten bzw. abgeschobenen Roma-Kinder, die
mehrheitlich hier geboren und/oder aufgewachsen sind und Deutschland als ihre
„Heimat“ empfinden, im Kosovo zu 74 Prozent nicht mehr zur Schule
gehen und die Sprache des Landes nicht sprechen können, dass sie häufig
nicht einmal behördlich registriert werden und in extremer Armut und
Hoffnungslosigkeit leben müssen?
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes als internationales
Menschenrechtsabkommen gilt gemäß Artikel 22 der Verfassung der Republik Kosovo
dort unmittelbar und genießt Anwendungsvorrang.
Die Verfassung der Republik Kosovo sieht insbesondere einen umfassenden
Minderheitenschutz für die Roma vor. So gewährt Artikel 59 den Roma das
Recht auf ihre eigene Sprache, Kultur und Religion, den Zugang zu
Bildungseinrichtungen mit ihrem eigenem Sprachangebot Romany sowie die Nutzung
eigener Medien. Infolge einer verfassungsrechtlichen Quotenregelung werden die
Roma durch insgesamt fünf Abgeordnete im Parlament von Kosovo vertreten.
Die Regierung Kosovos tritt für Toleranz und Respekt gegenüber den Roma ein
und wirbt regelmäßig öffentlich dafür, das kulturelle Erbe der Roma zu schützen.
Für die Integration der Roma und anderer Minderheiten stehen derzeit
Budgetmittel in Höhe von 7,1 Mio. Euro bereit. In jeder Gemeindeverwaltung in Kosovo
gibt es neben einem Zentrum für Sozialarbeit ein Büro für
Minderheitenangelegenheiten, welches u. a. Roma als Angehörige der Minderheiten betreut.
Hinsichtlich der in der Frage geltend gemachten Umstände kommt allenfalls die
Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG in
Betracht. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen
Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das
Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in ständiger Rechtsprechung (z. B. BVerwG 10 C 10.09 vom
29. Juni 2010, Rn. 12; BVerwG vom 12. Juli 2001, E 115, 4 f.) festgestellt, dass
allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Absatz 7 Satz 3 AufenthG, die – wie
etwa typische Bürgerkriegsgefahren, Naturkatastrophen oder unzureichende
Versorgungslagen – nicht nur dem Ausländer persönlich, sondern zugleich der
ganzen Bevölkerungsgruppe drohen, grundsätzlich nur im Rahmen einer
generellen Regelung nach § 60a Absatz 1 Satz 1 AufenthG zu einem
Abschiebungshindernis führen können, soweit nicht eine extreme Gefahrenlage vorliegt. Nach
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einer Abschiebung von
Personen nach Kosovo nicht von einer solchen extremen allgemeinen
Gefahrenlage ausgegangen werden – weder für ethnische Albaner noch für Angehörige
ethnischer Minderheiten, wie z. B. Roma oder Ashkali (VGH Baden-
Württemberg vom 4. Februar 2010 – A 11 S 331/07; Sächs. OVG vom 19. Mai 2009 –
A 4 B 229/07).
31. Wie bewertet es die Bundesregierung und welche Schlussfolgerungen
zieht sie daraus, dass nach der UNICEF-Studie (vgl. auch
Ausschussdrucksache 17(4)70 D, S. 8) 65 von 173 befragten Personen, darunter 48 Kinder,
im Kosovo nicht gemeldet waren und keinerlei kosovarische Dokumente
besaßen, so dass sie selbst von den marginalen behördlichen sozialen
Unterstützungsleistungen im Kosovo ausgeschlossen waren, was häufig daran
liegt, dass die abgeschobenen bzw. zurückgekehrten Kinder häufig nicht
über deutsche Geburtsurkunden und Schulzeugnisse im Original verfügen
(ebd.)?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse darüber vor, dass Rückkehrer die
genannten Dokumente häufig nicht aus Deutschland mitnehmen. Damit verzögert
sich eine Anmeldung in Kosovo, die aber nach Eintreffen der von den
Rückkehrern in Deutschland zurückgelassenen Papiere nachgeholt werden kann. Die
Mitarbeiter des Projektes „URA 2“ sind bei der Beschaffung von Zeugnissen
und Dokumenten aus Deutschland auf Wunsch der Rückkehrer und mit Erfolg
behilflich.
32. Inwieweit haben die Erkenntnisse der Anhörung des Innenausschusses
des Deutschen Bundestages vom 28. Juni 2010, aber auch die umfassende
Studie von UNICEF dazu beigetragen, dass die Bundesregierung ihre
ablehnende Haltung gegenüber einem Bleiberecht für die Roma aus
humanitären Gründen überdenkt (bitte darlegen)?
Die Bundesregierung hat die Informationen aus der in der Fragestellung
genannten Anhörung und Studie zur Kenntnis genommen. Auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 11 und 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/2089) vom 14. Juni 2010 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]