[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Victor Perli, Dr. Gesine Lötzsch, Klaus
Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/3307 –
Atommüll in der Schachtanlage Asse II
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz (BMUV) hat am 30. Mai 2022 seinen 3. Bericht zum
Fortgang des Projekts Asse II an den Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages gesandt (Haushaltsausschuss-Drs. 20/1440, im Folgenden: BMUV-
Bericht). Der Bericht wirft viele Fragen auf. Darüber hinaus stellen sich
Fragen zu Grundstücksgeschäften im Zusammenhang mit der Asse II.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) trägt die operative
Verantwortung für die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage
Asse II. Die Rückholung ist ein komplexes, anspruchsvolles und bisher
weltweit einmaliges Vorhaben, für das die Erfahrungswerte fehlen. Seit 2020
berichtet das Bundesumweltministerium dem Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages jährlich über den Fortgang des Projekts Asse II.
1. Aufgrund welcher Annahmen geht die Bundesregierung trotz der
geringen Fortschritte seit der Grundsatzentscheidung nach dem sog.
Optionenvergleich von einem Beginn der Rückholung im Jahr 2033 aus (vgl.
BMUV-Bericht, S. 9, 11, 13)?
Mit der Veröffentlichung des Asse-Rückholplans im Jahr 2020 erfolgte die
Weichenstellung für die Einleitung der erforderlichen Genehmigungsverfahren.
Noch im gleichen Jahr fand eine Antragsberatung zum Antragskomplex I statt,
zum dem u. a. das Teufen des Schachtes Asse 5 einschließlich der Errichtung
der Schachtröhre und die untertägige Anbindung der Schachtröhre des
Schachtes Asse 5 an das Bestandsbergwerk Asse II gehören. Im Jahr 2021 wurde die
Entwurfs- und Genehmigungsplanung für die Abfallbehandlungsanlage und das
Zwischenlager beauftragt. Mittlerweile hat die BGE die Einleitung eines Raum-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3809
20. Wahlperiode 29.09.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz vom 29. September 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ordnungsverfahrens beantragt; eine Antragskonferenz hat dazu bereits
stattgefunden.
Zum Projektfortschritt haben auch wichtige Erkundungsbohrungen und die
Durchführung einer großflächigen 3D-Seismik beigetragen. Außerdem wurden
alle Aufträge für die Entwicklung der Bergetechniken und für die
Entwurfsplanungen für die drei Einlagerungssohlen (511-m-, 725-m- und 750-m-Sohle)
vergeben. Ein Großteil der für die notwendige Erweiterung des
Betriebsgeländes erforderlichen Grundstücke wurde erworben.
2. Aufgrund welcher Annahmen geht die Bundesregierung davon aus, dass
die „voraussichtlich bis in die 2060er Jahre“ (vgl. BMUV-Bericht, S. 18)
andauernde Stilllegung nach Rückholung mit der gesetzlichen
Anforderung nach § 57b Absatz 2 des Atomgesetzes (AtG) vereinbar ist?
Nach § 57b Absatz 2 Atomgesetz (AtG) ist die Schachtanlage Asse II
unverzüglich stillzulegen, nachdem die radioaktiven Abfälle rückgeholt worden sind.
In welchem Zeitrahmen die BGE den gesetzlichen Auftrag zur Rückholung und
anschließenden Stilllegung erfüllen kann, hängt von verschiedenen Faktoren
ab. Für die BGE ist insbesondere auch handlungsleitend, dass die Rückholung
und anschließende Stilllegung ohne vermeidbare Abstriche am Schutz der
Bevölkerung, der Beschäftigten und künftiger Generationen sowie der Umwelt
erfolgen. Bei der Annahme, dass die Stilllegung voraussichtlich bis in die 2060er
Jahre dauern wird, handelt es sich um eine Prognose.
3. Weshalb wurden die Planung und der Bau des geplanten Schachts 5
immer wieder verschoben, obwohl das BMUV (BMUV-Bericht, S. 9) selbst
die besondere Bedeutung des Schachts für das Gesamtprojekt
hervorhebt?
Welcher Zeitverlust ergibt sich daraus in etwa für die geplante
Rückholung?
Im Rückholplan von 2020 war die Inbetriebnahme für das Jahr 2028
vorgesehen. Nach Überarbeitung des Gesamtterminplans für das Projekt Asse II ist die
Inbetriebnahme für 2030 geplant. Aus dieser Verschiebung ergibt sich kein
Zeitverlust für den geplanten Beginn der Rückholung im Jahr 2033.
4. Weshalb hält das BMUV trotz des kritischen Berichts der auch vom
Bundesministerium benannten Expertenkommission (vgl.
https://www.br
aunschweiger-zeitung.de/mitreden/antworten/article233613865/Der-Exp
erten-Bericht-zur-Asse-wirft-viele-Fragen-auf.html) und eines fehlenden
Vergleichs mit Asse-fernen Standorten an einem „standortnahen“ (vgl.
BMUV-Bericht, S. 10) Zwischenlager neben dem Bergwerk fest?
Wie werden mögliche rechtliche – und damit auch zeitliche und
finanzielle – Risiken für das Gesamtprojekt bewertet, die sich aus Klagen oder
fehlenden Genehmigungen aufgrund des Verzichts auf einen
Standortvergleich ergeben?
Der Bericht zur „Beleuchtung des Standortauswahlverfahrens für ein
Zwischenlager im Rahmen der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der
Schachtanlage Asse II“ beinhaltet keine Kritikpunkte, die die BGE dazu
veranlassen müssten, ihre Planungen für die Asse-nahe Zwischenlagerung der
rückgeholten Abfälle nicht weiter zu verfolgen. Insbesondere lässt sich aus den
Berichtsergebnissen keine sachlich gebotene Forderung nach einem vom Betreiber
anzustellenden Vergleich mit Asse-fernen Standorten für die Zwischenlagerung
herleiten.
Die BGE geht von der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aus; Risiken
liegen in der Komplexität des Genehmigungsverfahrens. Klagen gegen ein
Zwischenlager für radioaktive Abfälle samt den damit verbundenen zeitlichen und
finanziellen Risiken können – unabhängig vom Standort – niemals
ausgeschlossen werden.
5. Welche Termine umfasst der „Gesamtterminplan Asse“ (vgl. BMUV-
Bericht, S. 11; bitte genau auflisten bzw. gesamten Plan zur Verfügung
stellen)?
Der Gesamtterminplan enthält derzeit ca. 2 000 Vorgänge; ein Plan mit für das
Projekt Asse II wesentlichen Terminen befindet sich im
Veröffentlichungsprozess und ist in Kürze auf der Internetplattform der BGE (
www.bge.de) zu
finden.
6. Was sind die Gründe für die Verschiebung des Beginns der
Bauausführung Schacht Asse 5 mit dem Beginn des Abteufens von Januar 2024 auf
April 2025 (vgl. BMUV-Bericht, S. 11)?
Die erforderlichen Grundstücke wurden aufgrund sich verändernder
Forderungen der Eigentümer später als geplant erworben; in der Folge konnten die
Baugrunduntersuchungen auf dem Schachtgrundstück erst verzögert beginnen.
7. Weshalb liegt der Beginn der Bauausführung von
Abfallbehandlungsanlage und Zwischenlager (Januar 2025) vor dem Abschluss der
Genehmigungsphase (Januar 2026), und welche Kosten und Rechtsrisiken
erwachsen daraus (vgl. BMUV-Bericht, S. 11)?
Für den Gebäudekomplex aus Abfallbehandlungsanlage und Zwischenlager ist
geplant, Teilbaufreigaben zu erreichen, um mit Teilleistungen früher zu
beginnen. In dieser Parallelisierung von Vorgängen werden keine wesentlichen
Kosten- und Rechtsrisiken gesehen.
8. Weshalb wird die Herstellung der Notfallbereitschaft trotz der
Priorisierung durch die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) erst im
vierten Quartal 2032 erreicht und abermals deutlich nach hinten verschoben
(vgl. BMUV-Bericht, S. 11 f.)?
Welche Risiken entstehen dadurch für den Zeitpunkt des Beginns der
Rückholung?
Die terminliche Anpassung berücksichtigt Verzögerungen bei laufenden
Untersuchungen möglicher Kavernenstandorte, die aufgrund der aktuellen
Gasversorgungssituation gegebenenfalls von Dritten benötigt werden.
Die Erlangung der vollständigen Notfallbereitschaft soll bis zum Jahr 2032 und
damit vor Beginn der Rückholung abgeschlossen werden, so dass sich kein
Zeitverlust für die Rückholung ergibt.
9. Weshalb kam es zu einer „Vielzahl der zu ändernden Unterlagen des
strahlenschutzrelevanten betrieblichen Regelwerks“ (vgl. BMUV-
Bericht, S. 11)?
Durch wen wurden diese Änderungen veranlasst?
Welchen Zeitraum umfassen die eingetretene Verzögerung der
Bohrarbeiten und welcher weiteren Arbeiten?
Die Änderungen ergaben sich im Wesentlichen infolge der
Strahlenschutzgesetzgebung der Jahre 2017/2018 und deren betrieblicher Umsetzung – für die
Erfüllung der Auflagen zur Faktenerhebung für die Einlagerungskammer 12
auf der 750-m-Sohle (ELK 12/750) – sowie infolge eines geänderten Standes
der Technik.
Der „Abschluss Bohr- und Erkundungsprogramm ELK 12/750“ war
ursprünglich für das vierte Quartal 2022 vorgesehen; aktuell ist die Fertigstellung der
Erkundungsbohrung in die ELK 12/750 für Mitte 2023 geplant.
10. Bis wann soll die Revision des Rückholplans abgeschlossen sein (vgl.
BMUV-Bericht, S. 12)?
Eine Revision des Rückholplans soll Anfang 2023 veröffentlicht werden.
11. Wie begründen BGE und BMUV die Vergabe der Planungslose für die
unterschiedlichen Sohlen an verschiedene Auftragnehmer (vgl. BMUV-
Bericht, S. 14)?
Wird dadurch nicht das Projektcontrolling und durch verschiedene
Verantwortlichkeiten eine aufeinander abgestimmte Planung erschwert, was
zu ineffizienten Abläufen und hohen Risiken für gegenseitige
Verzögerungen und Behinderungen führt?
Aufgrund des großen Planungsumfangs und unterschiedlicher technischer
Anforderungen ist eine Aufteilung in mehrere Aufträge sinnvoll. Es wurden
Schnittstellen definiert; für die Unterstützung bei der Schnittstellenkoordination
wurde ein „Programm-Management Rückholung“ etabliert.
12. Gegen welche Schäden bei der untertägigen Rückholung der
Abfallgebinde soll als Voraussetzung für die Genehmigung Vorsorge getroffen
werden (vgl. BMUV-Bericht, S. 14)?
Es ist Vorsorge gegen mögliche Schäden an Mensch und Umwelt zu treffen.
Dazu spezifizieren die Entwurfsplanungen u. a. die festgelegten Systeme und
Anlagenteile und liefern den für die Erlangung der Umgangsgenehmigung nach
§ 9 AtG erforderlichen Nachweis, dass die für den Betrieb der Anlage nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen
Schäden getroffen ist. Zu diesem Zweck ist für alle geplanten Tätigkeiten/Prozesse
der Rückholung ein umfassender Sicherheitsnachweis für alle Betriebszustände
zu führen. Die potentiellen Strahlenexpositionen der Bevölkerung und des
Personals sind für alle Betriebszustände zu ermitteln. Es ist nachzuweisen, dass
durch Vermeidung und Minimierung der Strahlenexposition gegen Schäden
vorgesorgt wird.
13. Handelt es sich bei der Erkundungsbohrung Remlingen 18 (R18; vgl.
BMUV-Bericht, S. 15) um Vorbohrungen für den Schacht 5?
Wenn ja, wie passt das damit zusammen, dass Remlingen 18
zurückgebaut werden soll?
Nein, bei der R18 handelt es sich nicht um eine Schachtvorbohrung, sondern
um eine Erkundungsbohrung; dazu wird im Bericht des BMUV mehrmals
ausgeführt.
14. Gibt es Eigentümer, die einen Verkauf ihrer Grundstücke (z. B. aus
grundsätzlichen Erwägungen) weiterhin ablehnen (vgl. BMUV-Bericht,
S. 16, 29 und 33), und wenn ja,
a) wie viele Grundstücke und welche Planungen sind betroffen,
b) welche Alternativen wollen BGE und BMUV ergreifen, wenn es bei
der Ablehnung bleibt,
c) welche finanziellen und juristischen Risiken mit welcher (ggf.
geschätzten) Zeitdauer ergeben sich daraus?
Nein.
15. Ist der Bericht so zu verstehen, dass die Kreisstraße zwischen Remlingen
und Vahlberg dauerhaft unterbrochen werden soll (vgl. BMUV-Bericht,
S. 16)?
Wenn nein, für welche Dauer ist eine Unterbrechung vorgesehen?
Im derzeitigen Konzept ist die Unterbrechung der Kreisstraße für die Dauer der
Rückholung geplant.
16. Trägt das BMUV die BGE-Vorentscheidung für ein Zwischenlager an
der Asse ohne vorherigen Standortvergleich mit Asse-fernen Standorten
weiter mit, obwohl die auch vom BMUV eingesetzte
Expertenkommission das Vorgehen der BGE äußerst kritisch bewertet und begründete
Argumente auflistet, die ein nichtsachgerechtes Vorgehen der BGE
aufzeigen (vgl. BMUV-Bericht, S. 16)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
17. Kann bitte der Abschlussbericht zum Konzept für die Charakterisierung
der Abfälle vom Januar 2022 (vgl. BMUV-Bericht, S. 16) zur Verfügung
gestellt werden?
Der Bericht befindet sich im Veröffentlichungsprozess und ist in Kürze auf der
Internetplattform der BGE (
www.bge.de) zu finden.
18. Welche Schlussfolgerungen haben BMUV und BGE für ihr
Projektcontrolling daraus gezogen, dass regelmäßig erhebliche Zeitverzögerungen
eintreten, weil Auftragnehmer Aufträge nicht „vorgabengerecht“
ausführen (vgl. beispielhaft BMUV-Bericht, S. 16 oder S. 27 Absatz 1)?
Grundsätzlich besteht stets das Risiko, dass ein Auftragnehmer einen Auftrag
nicht auftragsgemäß ausführt. Zur Vermeidung dieses Risikos sieht die BGE
verschiedene Maßnahmen vor. Im Rahmen der operativen Qualitätssicherung
finden eine regelmäßige Bauüberwachung auf den Baustellen sowie
Werksprüfungen im Rahmen der Herstellprozesse statt. Zusätzlich hat die BGE innerhalb
des Projekts Asse II eine Bauabteilung gegründet, die für die Bauaktivitäten zur
Vorbereitung der Stilllegung der Schachtanlage Asse II zuständig ist. Auf diese
Weise wird die fristgerechte Umsetzung der Bauvorhaben weiter unterstützt.
19. Worauf stützt die Bundesregierung ihre Einschätzung, dass eine
Rückholung nicht ohne annahmebereites Zwischenlager beginnen könne (vgl.
BMUV-Bericht, S. 17), und wäre nicht ein annahmebereites Pufferlager
zunächst ausreichend?
Ein Pufferlager allein wäre nicht ausreichend, weil es eine andere Funktion als
ein Zwischenlager erfüllt. Aufgabe der Pufferlagerung ist es, Verzögerungen
bei den Prozessschritten „Charakterisierung“ und „Konditionierung“
aufzufangen. Im Pufferlager kann nur ein Teil der Abfälle für eine kurze Frist gelagert
werden. Neben dem Pufferlager ist daher ein Zwischenlager erforderlich, in
dem die fertig konditionierten Abfälle bis zum Transport in ein Endlager
aufbewahrt werden.
20. Sind in den Kostenschätzungen zu „Entwicklung Bergetechnik
Einlagerungskammern 511- und 725-m-Sohle (TP Rückholung unter Tage)“
sowie „Entwicklung Bergetechnik Einlagerungskammern 750-m-Sohle (TP
Rückholung unter Tage)“ (vgl. BMUV-Bericht, S. 21 f.) nur die Kosten
für die Entwicklung enthalten oder auch die für die Bereitstellung der
Technik?
Neben den Entwicklungskosten sind auch die Kosten für die Fertigung und
Erprobung der Prototypen enthalten.
21. Ist auf S. 22 im BMUV-Bericht wirklich nur die Einlagerungskammer
(ELK) 11 gemeint oder die elf Einlagerungskammern?
Es sind alle elf Einlagerungskammern auf der 750-m-Sohle gemeint.
22. Werden durch die „Beschaffung der erforderlichen Grundstücksflächen
für die Abfallbehandlungsanlage und das Zwischenlager, die beide vor
Ort errichtet und mit dem Betriebsgelände der bestehenden
Schachtanlage verbunden werden sollen“ (vgl. BMUV-Bericht, S. 23), Fakten
zugunsten eines Zwischenlagers Asse II geschaffen, die sich nur noch unter
hohen Kosten wieder rückgängig machen ließen (wenn nein, bitte
begründen)?
Für die geplante Errichtung des Gebäudekomplexes aus
Abfallbehandlungsanlage und Zwischenlager sind die erforderlichen Grundstücke schnellstmöglich
zu beschaffen, um den gesetzlichen Auftrag der unverzüglichen Stilllegung
nach § 57b AtG zu erfüllen.
23. Was für Informationen wurden mittels der „übertägigen
Erkundungsbohrungen Remlingen 10 (R10) und Remlingen 11 (R11) […] zur
geologischen und hydrogeologischen Situation, zum Aufbau des Deckgebirges
und zum Übergangsbereich zum Salzgestein“ gesammelt (vgl. BMUV-
Bericht, S. 24; bitte zur Verfügung stellen)?
Die Ergebnisse aus den Bohrungen R10 und R11 werden derzeit noch
ausgewertet.
24. Um was geht es bei der „fehlende[n] Verfüllbereitschaft
(genehmigungsrechtlich sowie ressourcentechnisch) und Auswirkungen des COVID-19-
bedingten Sonderbetriebs“ (vgl. BMUV-Bericht, S. 25), die zu
Planungsänderungen führten, welche waren das, und durch wen wurden sie
veranlasst?
25. Welche atomrechtlichen Änderungen machten eine Überarbeitung der
Unterlagen zur Verfüllung erforderlich (vgl. BMUV-Bericht, S. 25 f.),
und durch wen wurden sie veranlasst?
Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet.
Bei der genehmigungsrechtlichen Verfüllbereitschaft handelt es sich um die
Genehmigung zur Verfüllung von Hohlräumen.
Im Zuge der Herstellung der Notfallbereitschaft, einhergehend mit dem
Rückzug aus tieferliegenden Sohlen, ergaben sich Verfüllmaßnahmen, die den
genehmigten Umgang mit potentiell kontaminierten Lösungen verändern. In der
Folge wurden Überarbeitungen der Unterlagen zur Genehmigung des Umgangs
mit diesen Lösungen erforderlich.
Auch der COVID-19-bedingte Sonderbetrieb führte dazu, dass die
Verfüllmaßnahmen nicht in geplantem Umfang erfolgen konnten. Zur Verhinderung von
Infektionsketten im Bergwerk mussten betrieblichen Abläufe unter Tage
räumlich und zeitlich entzerrt werden, teilweise – wenn nicht anders möglich – auch
zu Lasten der Produktivität.
26. Wie bewertet das BMUV die Kritik der Arbeitsgruppe Optionen –
Rückholung (AGO) der Asse-Begleitgruppe an der vorgesehenen Technik und
deren Warnungen vor erheblichen Problemen (vgl. BMUV-Bericht,
S. 27)?
Die BGE prüft Stellungnahmen und Äußerungen der AGO und berücksichtigt
diese gegebenenfalls bei den Planungen.
27. Welcher Plan ist gemeint, dessen fehlende Reife zur gescheiterten
Realisierung von für 2021 geplanten Grundstückserwerben für Ausgleich und
Ersatzmaßnahmen führten (vgl. BMUV-Bericht, S. 32)?
Da der Bedarf für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (A+E) noch nicht
ermittelt werden konnte, kam es nicht zu den ursprünglich für das Jahr 2021
geplanten Grundstückserwerben.
28. Warum traten bei der abgelenkten Bohrung Remlingen 15 (R15)
Stillstände und eine Bauzeitenverlängerung auf (vgl. BMUV-Bericht, S. 34),
und von wem sind diese zu verantworten?
Es kam infolge der vorgefundenen Geologie, die nicht den Erwartungen
entsprach, zu Abweichungen vom Bohrplan.
29. Was ist mit der „Netzersatzanlage“ gemeint, für die der Tiefbau nicht
2021 durchgeführt werden konnte (vgl. BMUV-Bericht, S. 34 und 42)?
Nördlich der Schachthalle Asse II wird eine neue Netzersatzanlage errichtet,
um eine bedarfsgerechte Ersatzstromversorgung zu gewährleisten und bei
Ausfall des öffentlichen Stromnetzes den Offenhaltungsbetrieb sowie die
Tagesanlagen mit elektrischer Energie versorgen zu können.
30. Welche statischen Nachweise für die Inbetriebnahme der Anlage zur
Förderung von Lösungen 2 (vgl. BMUV-Bericht, S. 36) fehlten, und warum
verzögerten sie sich?
Bei den fehlenden statischen Nachweisen handelte es sich um vereinzelte
Nachweise der erreichten Standsicherheit und der Ausführung. Die
Verzögerung resultierte im Wesentlichen daraus, dass als Folge der aus wichtigem
Grund erfolgten Kündigung des Generalübernehmers eine Neuausrichtung der
Projektumsetzung erfolgen musste.
31. Welche Schlussfolgerungen für eine Beschleunigung der Verfahren
ziehen BMUV und BGE aus der nunmehr fünfjährigen Dauer der
Genehmigung für die Kamerabefahrung, und weshalb wurde diese nicht auf die
Möglichkeit einer 3D-Modellierung erweitert, und wie ist der weitere
Zeitplan (vgl. BMUV-Bericht, S. 36)?
Die Intervalle der sogenannten Statusgespräche zwischen der BGE und dem
Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
(NMU) wurden auf drei Monate verkürzt; zuvor hatten die Gespräche jährlich
stattgefunden. Zu den einzelnen Antragsverfahren werden zusätzlich
Antragskonferenzen durchgeführt. Nach Antragsvorlage beim NMU soll jeweils
möglichst kurzfristig durch das NMU eine Rückmeldung an die BGE erfolgen, ob
die Antragsunterlagen vollständig sind bzw. welche Fragestellungen
gegebenenfalls weitergehender Unterlagen bedürfen.
Nach Einschätzung der BGE ist eine 3D-Modellierung nicht notwendig, um die
Ursachen der Ereignisse in der MAW-Kammer, in der die Kamerabefahrung
stattfinden soll, zu identifizieren.
Im weiteren Zeitplan muss vor Beginn der operativen Maßnahmen zur
Befahrung der MAW-Kammer eine neue Abluftfilteranlage in Betrieb genommen
werden. Die Inbetriebnahme soll im vierten Quartal 2022 erfolgen. Mit dem
Start der operativen Maßnahmen zur Befahrung der MAW-Kammer wird für
das erste Quartal 2023 gerechnet.
32. Was für eine „gebirgsmechanische Bewertung“ führte dazu, dass der
Zugang zu den ELK heute anders als vor einem Jahr angenommen bewertet
wurde (vgl. BMUV-Bericht, S. 37)?
Gebirgsmechanische Prognoserechnungen im Zuge der Konzeptplanung wiesen
darauf hin, dass Auffahrungen in den Pfeilern zwischen den
Einlagerungskammern auf der 750-m-Sohle gegebenenfalls temporär möglich sind. Da die
Auffahrung in Pfeilern eine günstigere Streckenführung ermöglicht, wurde diese
Option in der Konzeptplanung betrachtet. Eine Konkretisierung der
Streckenführung wird allerdings erst in der laufenden Entwurfsplanung vorgenommen.
Ist die Vorzugsvariante zur „Entsorgung der Zutrittslösung für die
Notfallmenge (bis zu 500 m3/d)“ schon mit dem Niedersächsischen Ministerium
für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (NMU) abgestimmt (wie
die Überschrift sagt) oder findet diese noch statt (wie der Text sagt, vgl.
BMUV-Bericht, S. 37)?
Was ist mit der Vorzugsvariante konkret geplant?
Die Überschrift steht für das Leistungsziel „Entsorgung der Zutrittslösung für
die Notfallmenge (bis zu 500 m³/d) gesichert“; zur Erreichung dieses Ziels
fanden im Berichtszeitraum die erwähnten Abstimmungen statt. Derzeit prüft die
BGE alle technisch umsetzbaren Varianten.
33. Weshalb hat das BMUV die BGE nicht angewiesen, aufgrund der auf
S. 47 im BMUV-Bericht geschilderten Risiken eines Baus von
Atomanlagen in einem oder an einem FFH-Schutzgebiet „Natura 2000“ – und
den sich daraus ergebenden Umweltschäden – vorsorglich andere
Standorte für das Zwischenlager zu prüfen und zu planen oder von vornherein
das FFH-Schutzgebiet „Natura 2000“ von der Planung auszuschließen?
Wurde diese Entscheidung mit der Hausspitze des Bundesministeriums
abgestimmt, und wenn ja, wann?
Welche Zeit- und Kostenrisiken ergeben sich daraus?
Bereits im Jahr 2019 hat die BGE in ihrem Bericht „Standortauswahl für ein
übertägiges Zwischenlager für die rückgeholten radioaktiven Abfälle aus der
Schachtanlage Asse II“ aufgezeigt, dass sie naturschutzrechtliche Belange bei
ihrer Standortauswahl für das Zwischenlager berücksichtigt hat. Die
Standortentscheidung traf die BGE in Ausübung ihrer operativen
Projektverantwortlichkeit und unter Zugrundelegung von Kriterien, die zwischen dem Bundesamt für
Strahlenschutz und der Asse-2-Begleitgruppe beziehungsweise der AGO
abgestimmt waren. Die Existenz eines FFH-Schutzgebietes in unmittelbarer Nähe
zum geplanten Gebäudekomplex aus Abfallbehandlungsanlage und
Zwischenlager spricht nicht grundsätzlich gegen die Genehmigungsfähigkeit des
Vorhabens; dies zeigen auch die Ergebnisse des Beleuchtungsberichtes. Allein aus
Gründen der Verfahrensklarheit ist es geboten, dass die BGE ihre operative
Projektverantwortlichkeit frei ausüben kann. Die BGE geht von der
Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aus. Risiken liegen in der Komplexität des
Genehmigungsverfahrens. Das NMU ist die zuständige Genehmigungsbehörde.
34. Für welche Fälle bzw. Zeitpunkte ist die Anordnung des Sofortvollzugs
vorgesehen (vgl. BMUV-Bericht, S. 48)?
Ein Risiko für den Projektfortschritt besteht daran, dass es aufgrund von
Klagen Dritter zu Verzögerungen kommt und die unverzügliche Stilllegung der
Schachtanlage Asse II nach § 57b AtG gefährdet ist. Für solche Fälle wird
grundsätzlich in Betracht gezogen, die Anordnung eines Sofortvollzugs
anzustreben.
35. Wie steuert das BMUV die Absprachen der BGE mit den Aufsichts- und
Genehmigungsbehörden wie das Bundesamt für die Sicherheit der
nuklearen Entsorgung (BASE) und das NMU, um zeitliche Verzögerungen bei
Antragstellungen und Genehmigungen zu verhindern (vgl. BMUV-
Bericht, S. 48)?
Inwieweit die BGE Absprachen oder Ähnliches mit dem Bundesamt für die
Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) oder dem NMU einhält
beziehungsweise befolgt, ist Sache des BASE als Aufsichtsbehörde oder des NMU als
Genehmigungsbehörde. Mit beiden Akteuren steht die BGE in regelmäßigem
Austausch.
36. Welche Flächen im sachlichen oder räumlichen Zusammenhang mit der
Schachtanlage Asse II wurden von der BGE, einer anderen
Bundesgesellschaft oder im Auftrag des Bundes bzw. des Betreibers
a) erworben oder sollen in absehbarer Zeit erworben werden,
b) gegen andere Flächen getauscht?
Wie hoch ist der jeweilige Bodenpreis und Marktwert?
Welche Ausgaben wurden dafür jeweils insgesamt und im Einzelnen
getätigt, und welche weiteren Kosten sind für den Bund in diesem
Zusammenhang angefallen?
Die Beantwortung auf diese Frage ist als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft, weil sie Angaben enthält, die im Falle einer Veröffentlichung die
Verhandlungsposition der BGE bei laufenden oder künftigen
Grundstücksgeschäften zum Nachteil des Bundes beeinflussen könnten.*
37. Sind alle Flächen erworben bzw. getauscht worden,
a) die für den Plan der BGE zur Errichtung einer großen Atomanlage
rund um die Schachtanlage Asse II inklusive
Abfallbehandlungsanlage, Zwischenlager und Schacht 5 benötigt werden,
b) die mit Zuwegungen, Wegen, Gräben und Ähnlichem benötigt
werden?
Wie viele und welche Ankäufe sind durch Vorkaufsrechte Dritter nicht
möglich oder werden verzögert?
Nein.
38. Welche Gesamtkosten sind für alle in Frage 37 abgedeckten
Grundstückskäufe und Tauschgeschäfte entstanden?
Diese Kosten belaufen sich bislang auf 2 386 445,89 Euro.
* Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat die Antwort als
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages
hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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