[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/3399 –
Berichte über Racial Profiling am Dresdner Hauptbahnhof
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Berichten zufolge führt die Bundespolizei seit dem 25. August 2022 am
Dresdner Hauptbahnhof in aus Tschechien kommenden Zügen großangelegte
Personenkontrollen durch. Kontrolliert würden augenscheinlich ausnahmslos
People of Color und Schwarze Menschen, die von Bundespolizeibeamtinnen
und Bundespolizeibeamten während des Halts in Dresden aus den Zügen
geholt würden. Im Bahnhofsinneren würden anschließend Überprüfungen des
Aufenthaltsstatus durchgeführt. Von den Maßnahmen sollen
Augenzeugenberichten zufolge auch viele Kinder betroffen sein. Diese seien zum Teil ohne
ihre Sorgeberechtigten in Polizeiwägen vom Hauptbahnhof weggefahren
worden (
https://twitter.com/vuecritique/status/1562800660034203648 sowie
https://www1.wdr.de/radio/cosmo/programm/refugee-radio/deutsch/news-deut
sch-18664.html).
Beobachterinnen und Beobachter vor Ort teilten den Fragestellerinnen und
Fragestellern außerdem mit, dass die Bundespolizei in einer Räumlichkeit im
Inneren des Dresdner Hauptbahnhofs eine Art Einsatzzentrale errichtet habe.
Diese sei offenbar am 25. August 2022 in Betrieb genommen worden.
Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller handelt es sich bei
dem beschriebenen Vorgehen der Bundespolizei um rechtswidriges Racial
Profiling. Damit ist gemeint, dass die Polizistinnen und Polizisten gezielt
Menschen kontrollieren, weil diese ihnen aufgrund ihres äußeren
Erscheinungsbildes, also etwa aufgrund der Hautfarbe, der Haarfarbe oder eines
religiösen Symbols, verdächtig erscheinen. Diese Praxis kritisieren
Menschenrechtsorganisationen und antirassistische Initiativen, aber beispielsweise auch
die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz und der UN-
Ausschuss gegen Rassismus seit vielen Jahren (siehe hierzu die regelmäßigen
Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE., zuletzt auf den
Bundestagsdrucksachen 19/28335 und 19/19458).
Ein Journalist, der auf Twitter über die Kontrollen berichtete, wurde nach
eigener Aussage mehrere Minuten von der Bundespolizei festgehalten; die
Beamten hätten vorübergehend seinen Personal- und Presseausweis
beschlagnahmt und dies damit begründet, dass er keine polizeilichen Maßnahmen
filmen dürfe. Später habe die Bundespolizei eingeräumt, dass das Filmen doch
zulässig sei. Ein verantwortlicher Kommissar habe sich jedoch geweigert, dem
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3753
20. Wahlperiode 28.09.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 27. September 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Journalisten seinen Namen zu nennen und mit „rechtlichen Konsequenzen“
gedroht (
https://twitter.com/vuecritique/status/1562816813926297601).
1. Sind die an die Fragestellerinnen und Fragesteller herangetragenen
Informationen zutreffend, wonach im Dresdner Hauptbahnhof eine Art
Einsatzzentrale der Bundespolizei errichtet wurde?
Falls ja, seit wann besteht diese, und wie lange soll sie dort betrieben
werden?
2. Wenn die Frage 1 bejaht wurde, aus welchem Grund wurde diese
Einsatzzentrale errichtet, seit wann wurde sie geplant, und wer war für diese
Entscheidung bzw. Planung verantwortlich?
3. Wenn die Frage 1 bejaht wurde, welche Fläche umfasst die
Einsatzzentrale, und wie ist sie ausgestattet?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die Informationen sind nicht zutreffend. Die Bundespolizei hat zum 26. August
2022 zusätzliche Flächen im Hauptbahnhof Dresden angemietet. In diesen
Räumlichkeiten werden die ersten grenzpolizeilichen Maßnahmen hinsichtlich
der festgestellten unerlaubt eingereisten Personen vorgenommen, sofern die
räumlichen Kapazitäten der Bundespolizeiinspektion Dresden ausgeschöpft
sind. Erste Maßnahmen sind beispielsweise die Erstregistrierung und
Verpflegung der Personen.
4. Wenn die Frage 1 bejaht wurde, wie viele Beamtinnen und Beamte der
Bundespolizei sind dort täglich im Einsatz, und von welchen anderen
Einsatzorten wurden sie ggf. abgeordnet?
Die Bundespolizei setzt im Dresdner Hauptbahnhof das Personal der
Bundespolizeiinspektion Dresden und gegebenenfalls zusätzliches Personal aus
anderen Organisationseinheiten ein.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
5. Wie viele Kontrollen hat die Bundespolizei seit dem 25. August 2022 im
Dresdner Hauptbahnhof durchgeführt (bitte nach Tagen aufschlüsseln),
und wie viele solcher Kontrollen gab es seit Anfang des Jahres 2022
(bitte nach Monaten aufschlüsseln)?
Wie viele der kontrollierten Personen waren minderjährig (bitte für die
genannten Zeiträume darstellen und auch zwischen begleiteten und
unbegleiteten Minderjährigen differenzieren)?
Eine Gesamtzahl der durch die Bundespolizei durchgeführten Kontrollen im
Hauptbahnhof Dresden liegt nicht vor, da diese Anzahl nicht erfasst wird.
Insofern können auch keine ausdifferenzierten weiteren Angaben dazu gemacht
werden.
6. Auf welcher Rechtsgrundlage führt die Bundespolizei im Dresdner
Hauptbahnhof Personenkontrollen durch, und wie werden insbesondere
die berichteten vermehrten Kontrollen seit dem 25. August 2022
begründet?
Die Bundespolizei kann auch in Zügen und auf Bahnanlagen der Eisenbahnen
des Bundes zur Verhinderung oder Unterbindung der unerlaubten Einreise
Personen kurzfristig anhalten, befragen und mitgeführte Dokumente überprüfen.
Grundlage von Identitätsfeststellungen in diesem Kontext ist insbesondere § 23
Absatz 1 Nummer 3 des Bundespolizeigesetzes (BPolG), nach dem die
Bundespolizei die Identität einer Person im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von
30 Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das
Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Absatz 1
Nummer 1 bis 4 BPolG feststellen kann. Nach § 23 Absatz 3 Satz 1, 2 BPolG
kann die Bundespolizei zur Feststellung der Identität die erforderlichen
Maßnahmen treffen und den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen
Personalien befragen und verlangen, dass er Ausweispapiere zur Prüfung
aushändigt.
Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet
kann die Bundespolizei nach § 22 Absatz 1a BPolG in Zügen und auf dem
Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3 BPolG), soweit auf
Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen
ist, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, jede Person kurzzeitig
anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere oder
Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden sowie mitgeführte
Sachen in Augenschein nehmen.
Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich ebenfalls nach Lageerkenntnissen
und wird situationsbedingt angepasst. An der deutsch-tschechischen Grenze ist
die Anzahl der unerlaubten Einreisen seit kurzem erheblich angestiegen.
7. Gab es Schwerpunkteinsätze oder vermehrte Kontrollen der
Bundespolizei am Dresdner Hauptbahnhof oder an anderen Bahnhöfen in der
Vergangenheit, und wenn ja, wann, und mit welcher Begründung?
Die Bundespolizei führt angesichts der angestiegenen Anzahl der unerlaubten
Einreisen eine intensivierte Binnengrenzfahndung durch. Dies betrifft auch die
deutsch-tschechische Grenze. Die polizeilichen Maßnahmen, die auf allen
Verkehrswegen getroffen werden, verfolgen insbesondere das Ziel, die unerlaubte
Einreise in das Bundesgebiet zu verhindern bzw. zu unterbinden sowie
Gefahren für geschleuste Personen abzuwehren. Die polizeilichen Maßnahmen
werden daher, ausgerichtet an den Lageerkenntnissen, auch an anderen deutschen
Bahnhöfen getroffen.
8. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundespolizei, welche Personen
sie kontrolliert (bitte genau beschreiben)?
Wie wird insbesondere vermieden, dass Personen allein oder maßgeblich
wegen ihrer Hautfarbe bzw. ihres äußeren Erscheinungsbildes für
Kontrollen ausgewählt werden, was nach Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 3 des
Grundgesetzes darstellen würde (vgl. OVG Koblenz, Entscheidung vom 21. April
2016, Az. 7 A 11108/14.OVG sowie OVG Münster, Entscheidung vom
7. August 2018, Az. 5 A 294/16)?
Bei der konkreten Durchführung der Kontrollen, welche in aller Regel auf ein
kurzes Anhalten und Befragen von Personen sowie auf die Überprüfung
mitgeführter Einreisedokumente hinausläuft, sind Beamtinnen und Beamte
angehalten, die Kontrollen nach objektiven Kriterien durchzuführen. Diese können
beim Phänomen der unerlaubten Einreise u. a. Erkenntnisse in Bezug auf
genutzte Verkehrswege, Örtlichkeiten, Zeiträume, mitgeführtes Gepäck und
Kleidung sein. Das Geschlecht sowie die das Erscheinungsbild betreffenden
Merkmale wie ethnische Zugehörigkeit und vor allem die Hautfarbe sind hingegen
keine tragenden Kriterien bei Personenkontrollen der Bundespolizei.
Ausschlaggebend für weitere Maßnahmen ist die individuelle Dokumentenlage der
jeweils kontrollierten Person.
9. Sind Berichte zutreffend, wonach von den Kontrollen seit dem 25.
August 2022 ausschließlich oder in großer Mehrheit nichtweiße Personen
betroffen gewesen seien, die systematisch aus den Zügen geholt worden
seien, und falls ja, wie erklärt die Bundespolizei dies?
Auf die Antworten zu den Fragen 5, 7 und 8 wird verwiesen.
10. Was waren die 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten der Personen, die
seit dem 25. August 2022 bzw. seit Anfang des Jahres 2022 (bitte nach
Monaten aufschlüsseln) am Dresdner Hauptbahnhof von der
Bundespolizei kontrolliert wurden?
Die statistische Nachweisung der Bundespolizei ermöglicht keine Auswertung
hinsichtlich der Anzahl von Kontrollen im Hauptbahnhof Dresden. Insofern
wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
11. Nach welchen Kriterien wählt die Bundespolizei Züge aus, in denen sie
die hier in Rede stehenden Kontrollen durchführt, und sind die an die
Fragestellerinnen und Fragesteller herangetragenen Informationen
zutreffend, wonach solche Schwerpunktkontrollen ausschließlich oder
vorwiegend bei aus Tschechien kommenden Zügen durchgeführt werden?
Falls ja, warum?
Die Bundespolizei führt Maßnahmen der verstärkten Binnengrenzfahndung auf
Grundlage von § 2 BPolG (Grenzpolizei) – abhängig von Lageerkenntnissen –
auf allen relevanten Verkehrswegen in unterschiedlicher Intensität durch. Die
Bundespolizei verzeichnet derzeit eine insgesamt hohe Anzahl unerlaubter
Einreisen von Drittstaatsangehörigen. Hiervon ist insbesondere auch die
deutschtschechische Grenze betroffen.
12. Gibt es bei der Auswahl der Züge oder der Personen, die von der
Bundespolizei kontrolliert werden, eine Zusammenarbeit oder einen
Informationsaustausch mit Zugbegleiterinnen und Zugbegleitern, und wenn ja,
was beinhaltet dies konkret?
Sind insbesondere die an die Fragestellerinnen und Fragesteller
herangetragenen Informationen zutreffend, wonach Zugbegleiterinnen und
Zugbegleiter die Bundespolizei über Züge oder Abteile informieren, in denen
sich nichtweiße Personen befinden?
Ein institutionalisierter Informationsaustausch bzw. eine i. S. d. Fragestellung
besonders vereinbarte Zusammenarbeit findet nicht statt. Individuellen
Hinweisen von Zugbegleitpersonal wird von Seiten der Bundespolizei nachgegangen.
13. Sind Berichte zutreffend, nach denen Beamtinnen und Beamte der
Bundespolizei bereits in Bad Schandau in aus Tschechien kommende Züge
einstiegen und durch die Abteile gingen, um Personen zu identifizieren,
von denen etliche dann am Dresdner Bahnhof kontrolliert und aus den
Zügen geholt wurden (
https://www.nd-aktuell.de/artikel/1166473.racial-
profiling-dauerkontrolle-am-dresdner-bahnhof.html)?
Maßnahmen der verstärkten Binnengrenzfahndung finden auch in den Zügen
aus der Tschechischen Republik kommend und ab dem Bahnhof Bad Schandau
statt. So werden Kontrollen auch bereits während der Fahrt und
Folgemaßnahmen dann am Dresdener Hauptbahnhof durchgeführt.
14. Ergreift die Bundespolizei weitere Maßnahmen gegenüber den am
Dresdner Hauptbahnhof aufgegriffenen und kontrollierten Personen, und
wenn ja, welche?
Welche empirischen Daten liegen zu diesbezüglich gegebenenfalls
eingeleiteten Maßnahmen oder Verfahren vor (bitte differenziert auflisten)?
Nach Feststellung des Anfangsverdachtes der unerlaubten Einreise werden
strafprozessuale und aufenthalts- bzw. asylrechtliche Maßnahmen getroffen,
z. B. Identitätsfeststellung, Durchsuchung, erkennungsdienstliche Behandlung,
Befragung und Vernehmung der Personen.
Sofern keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen getroffen werden können,
werden die Personen nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen
in der Regel zu den Erstaufnahmeeinrichtungen oder zuständigen
Ausländerbehörden im Freistaat Sachsen weitergeleitet bzw. werden an das zuständige
Jugendamt übergeben.
15. Wie viele und welche Beschwerden hat die Bundespolizei infolge der
Kontrollen am Dresdner Bahnhof seit dem 25. August 2022 erhalten
(bitte ausführen), und wie viele solcher Beschwerden gab es seit Anfang des
Jahres 2022?
Seit dem 25. August 2022 gingen in den Beschwerdestellen der
Bundespolizeidirektion Pirna keine Beschwerden im Zusammenhang mit den Kontrollen im
Hauptbahnhof Dresden ein. Seit dem 1. Januar 2022 gab es insgesamt zwei
Beschwerden im Zusammenhang mit den Kontrollen der Bundespolizei am
Hauptbahnhof Dresden.
16. Sind auf Twitter veröffentlichte Berichte zutreffend, wonach die am
Dresdner Hauptbahnhof kontrollierten Personen in Unterkünfte bzw.
Einrichtungen gebracht werden, und wenn ja, in welche Unterkünfte bzw.
Einrichtungen werden diese gebracht (
https://twitter.com/vuecritique/stat
us/1562801234368954368)?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
17. Sind die an die Fragestellerinnen und Fragesteller herangetragenen
Informationen zutreffend, wonach den kontrollierten Personen persönliche
Gegenstände abgenommen werden?
Falls ja, aus welchem Grund, und auf welcher Rechtsgrundlage geschieht
dies?
Was geschieht anschließend mit diesen Gegenständen?
Im Rahmen von Folgemaßnahmen können persönliche Gegenstände bei
unerlaubt eingereisten Personen kurzzeitig sichergestellt werden. Nach Abschluss
der Maßnahmen werden die Gegenstände – sofern es sich nicht um verbotene
Gegenstände oder um Beweismittel im Strafverfahren handelt – wieder
ausgehändigt.
Sicherstellungen können grundsätzlich gem. §§ 47 BPolG, 48 des
Aufenthaltsgesetzes bzw. 21 des Asylgesetzes erfolgen. Im Einzelfall können weitere
Sicherstellungen durchgeführt werden, z. B. auf Grundlage der §§ 94, 98 bzw.
111b der Strafprozessordnung.
In den Fällen, in denen ein Asylgesuch geäußert wird, werden die
Reisedokumente einbehalten und an die zuständigen Asyl- und Ausländerbehörden
übergeben.
18. Sind auf Twitter veröffentlichte Berichte zutreffend, wonach
minderjährige Kinder und Jugendliche zum Teil ohne ihre Erziehungsberechtigten
in Einsatzwägen vom Dresdner Hauptbahnhof weggefahren wurden?
Falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage geschah dies, und wo wurden die
Minderjährigen hingebracht?
Werden Minderjährige festgestellt, die gemeinsam mit zumindest einer
sorgeberechtigten Person reisen, verbleiben diese während der Maßnahmen und bei
Weiterleitung an die Erstaufnahmeeinrichtung im Freistaat Sachsen im
Familienverband. Alleinreisende bzw. unbegleitete Minderjährige werden aus
Gründen der Jugendfürsorge in die Obhut des örtlich zuständigen Jugendamtes
übergeben. Grundlage für die Maßnahme bildet § 39 Absatz 2 BPolG.
19. Welche Regeln und Verfahren gelten, wenn die Bundespolizei bei
Kontrollen auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge trifft (bitte so genau
wie möglich ausführen), und in wie vielen Fällen war dies im Jahr 2022
bzw. seit dem 25. August 2022 am Dresdner Hauptbahnhof der Fall (bitte
auch nach wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Die Bundespolizei informiert im Zusammenhang mit der Einreise von
unbegleiteten Minderjährigen unverzüglich das Jugendamt, damit dieses seiner
Verpflichtung zur vorläufigen Inobhutnahme nachkommen kann. Bis zur
vorläufigen Inobhutnahme stellt die Bundespolizei sicher, dass unbegleitete
Minderjährige angemessene Betreuung, Unterbringung, Sprachunterstützung und
gesundheitliche Versorgung erhalten. Statistische Daten im Sinne der Fragestellung
liegen nicht vor.
20. Wie wird bei den Kontrollen am Dresdner Hauptbahnhof bzw. generell
an der deutsch-polnischen und deutsch-tschechischen Grenze (bitte
differenzieren) sichergestellt, dass es sich nicht um systematische Kontrollen
an den EU-Binnengrenzen handelt, die nur in Ausnahmefällen zulässig
sind?
Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei den Maßnahmen nicht um
Grenzkontrollen handelt, da an der deutsch-polnischen und deutsch-tschechischen
Landgrenze keine Binnengrenzkontrollen auf der Grundlage der Artikel 25 ff.
der Verordnung (EU) 2016/399 („Schengener Grenzkodex“) vorübergehend
wiedereingeführt worden sind.
An den Landgrenzen erfolgen vielmehr lageabhängige grenzpolizeiliche
Maßnahmen unterhalb der Schwelle der vorübergehenden Wiedereinführung von
Binnengrenzkontrollen auf der Grundlage von Artikel 23 des Schengener
Grenzkodex (vgl. hierzu auch die Empfehlung (EU) 2017/820 der Kommission
vom 12. Mai 2017 zu verhältnismäßigen Polizeikontrollen und zur
polizeilichen Zusammenarbeit im Schengen-Raum) und nach Maßgabe des nationalen
Rechts. Im Rahmen dieser intensivierten Binnengrenzfahndung führt die
Bundespolizei im deutsch-tschechischen sowie im deutsch-polnischen Grenzraum
lageabhängige Kontrollen und regionale Schwerpunktmaßnahmen durch, um
der illegalen Migration entgegenzuwirken. Dabei stimmt sich die
Bundespolizei eng und vertrauensvoll mit ihren Partnern, u. a. auch den zuständigen
tschechischen und polnischen Behörden, ab. Zudem wird die grenzpolizeiliche Lage
fortlaufend aus- und bewertet. Eine systematische Kontrolle aller
grenzüberschreitenden Verkehrswege bzw. aller Verkehrsmittel sowie aller Einreisenden
findet dabei nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen nicht statt.
21. Bei welchen Zugverbindungen mussten infolge von Kontrollen der
Bundespolizei seit Mitte 2021 außerfahrplanmäßige Pausen eingelegt
werden, um Kontrollen der Bundespolizei zu ermöglichen (bitte genau mit
Zugverbindung, Orten, Zeiträumen, Dauer der Pausen usw. auflisten),
und sind solche Kontrollen von regulären Grenzkontrollen zu
unterscheiden, die nach dem EU-Recht für den Regelfall abgeschafft sind (bitte
begründen)?
Im Sinne der Anfrage wurden für den Bereich der deutsch-tschechischen
Grenze lediglich bei der Bundespolizeidirektion München (Freistaat Bayern)
folgende Züge für durchschnittlich 20 Minuten aufgrund der Sichtung und
stichprobenartigen Kontrolle der Fahrgäste mit einem außerfahrplanmäßigen Halt
belegt. Eine differenzierte Aufstellung über die tägliche Pause wird nicht
erfasst. Die polizeiliche Allgemeinverfügung umfasst einen Halt von maximal
30 Minuten.
Zug von nach Kontrollort
Uhrzeit
Ankunft
Kontrollort
Verkehrstage
ALX 362 Prag München Hbf. Furth im Wald 11:18 Uhr täglich
ALX 360 Prag München Hbf. Furth im Wald 13:18 Uhr täglich
ALX 358 Prag München Hbf. Furth im Wald 15:18 Uhr täglich
ALX 356 Prag München Hbf. Furth im Wald 17:18 Uhr täglich
ALX 354 Prag München Hbf. Furth im Wald 19:18 Uhr täglich
Zug von nach Kontrollort
Uhrzeit
Ankunft
Kontrollort
Verkehrstage
ALX 352 Prag München Hbf. Furth im Wald 21:18 Uhr täglich
ALX 350 Prag München Hbf. Furth im Wald 23:18 Uhr täglich
Eine systematische und lückenlose Kontrolle aller grenzüberschreitenden
Verkehrswege bzw. aller Verkehrsmittel sowie Reisenden findet dabei nicht statt.
22. Wie viele Zurückschiebungen gab es an der deutsch-tschechischen
Grenze seit Anfang des Jahres 2022 (bitte nach Monaten und
Herkunftsstaaten der Betroffenen aufschlüsseln)?
Die Zurückschiebungen an der deutsch-tschechischen Grenze können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
vollzogene Zurückschiebungen an der Grenze zu Tschechien 2022
Staatsangehörigkeit Januar Februar März April Mai Juni Juli Gesamt
Syrien 4 7 8 16 17 20 103 175
Moldau 6 9 9 10 8 6 9 57
Türkei 1 1 10 2 14 3 2 33
Albanien 8 1 6 4 3 1 2 25
Serbien 3 3 7 5 1 3 22
Vietnam 3 7 3 2 1 5 1 22
Ukraine 1 4 1 2 2 6 16
Georgien 2 1 1 6 1 2 13
Usbekistan 1 4 1 1 7
Russland 1 1 1 1 1 1 6
Tunesien 1 1 3 1 6
Rumänien 1 1 1 1 1 5
Pakistan 4 1 5
Afghanistan 1 1 1 1 4
Aserbaidschan 3 1 4
Nordmazedonien 1 1 1 1 4
ungeklärt 3 3
Armenien 1 1 1 3
Irak 1 2 3
Nepal 3 3
Marokko 2 2
Indien 1 1 2
Ägypten 1 1 2
Algerien 2 2
Jemen 1 1 2
Palästina 1 1
Tschechische Republik 1 1
Kongo Volksrep 1 1
China (Volksrep.) 1 1
Slowakische Republik 1 1
Guinea-Bissau 1 1
Sudan 1 1
Libanon 1 1
Thailand 1 1
Gesamtergebnis 35 44 57 51 63 51 134 435
23. Hat es am 25. August 2022 oder danach Maßnahmen gegenüber
Journalistinnen und Journalisten gegeben, die den Polizeieinsatz am Dresdner
Hauptbahnhof beobachtet, fotografiert oder gefilmt haben?
Falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage geschah dies, um welche
Maßnahmen handelte es sich genau, und wie lange haben diese gedauert?
Am 25. August 2022 stellten Polizeibeamte der Bundespolizei nach § 23
BPolG die Identität einer Person, welche sich als Journalist auswies, im
Bundespolizeirevier Hauptbahnhof Dresden, fest. Der Aufenthalt in der Dienststelle
dauerte etwa zehn Minuten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]