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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2022 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
(insgesamt 30 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
26.10.2022
Antwortdauer
43 Tage
Aktualisiert
02.12.2024
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/340213.09.2022
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2022 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates
Gürpinar, Dr. André Hahn, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia
Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler
und der Fraktion DIE LINKE.
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2022 –
Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach
der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen
Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im
Jahr 2021 bei 28,5 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch
im Folgenden: Bundestagsdrucksache 20/861). Übernahmeersuchen wurden im
Jahr 2021 vor allem an Griechenland und Italien gerichtet (24,7 bzw. 15,7
Prozent aller Ersuchen), die meisten Überstellungen gingen nach Frankreich,
Österreich, Schweden, die Niederlande und Italien. Nach Ungarn wurde im Jahr
2021 das erste Mal seit Mai 2017 wieder eine Überstellung vollzogen, obwohl
die EU-Kommission mehrere Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstößen
gegen EU-Asylrecht eingeleitet hatte und entsprechende Verurteilungen
Ungarns durch den Europäischen Gerichtshof ergangen sind – über das weitere
Asylverfahren der nach Ungarn überstellten Person hat die Bundesregierung
„keine Erkenntnisse“ (ebd., Antwort zu Frage 22).
Aus den 42 284 Dublin-Ersuchen Deutschlands im Jahr 2021 resultierten
2 656 Überstellungen in andere Mitgliedstaaten. Gemessen an den
Zustimmungen der anderen Staaten zur Rückübernahme (18 429) lag die sogenannte
Überstellungsquote bei 14,4 Prozent (vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019, lag
die Quote bei 28,3 Prozent). Dabei basierten 78,5 Prozent aller (insgesamt nur
42) Zustimmungen Griechenlands und 71,7 Prozent der Zustimmungen Italiens
auf nicht fristgerecht beantworteten Ersuchen Deutschlands. Vielfach
verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den
Asyloder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller
Umstände. So waren 2021 in Bezug auf Griechenland 80 Prozent aller
einstweiligen Rechtsschutzanträge gegen Dublin-Bescheide erfolgreich, in Bezug
auf Italien lag die Quote bei 45,8 Prozent. Bei realistischer Betrachtung sind
diese Werte nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller noch
höher, denn ein Eilantrag gilt nach dieser Statistik auch dann als „abgelehnt“,
wenn das BAMF den angefochtenen Bescheid vor einer gerichtlichen
Entscheidung abändert, etwa nach einem richterlichen Hinweis, oder sich durch
Selbsteintritt für zuständig erklärt (vgl. Antwort zu Frage 17 auf
Bundestagsdrucksache 19/22405).
367 Beschäftigte des BAMF arbeiteten im Januar 2022 im Dublin-Bereich.
Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte zu-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3402
20. Wahlperiode 13.09.2022
nehmend beschäftigen und betroffene Schutzsuchende stark belasten, bleibt die
Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa
gleich: 2 656 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2021
4 274 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist im Ergebnis eine
reale Umverteilung von 1 618 Personen nach über 58 000 zum Teil sehr
aufwändigen Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit (wenn Ersuchen von und an
Deutschland zusammengerechnet werden). Dublin-Verfahren dauerten im Jahr
2021 durchschnittlich 1,9 Monate. Kommt es aber nach der Feststellung der
Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats doch noch zu einer Asylprüfung
in Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine
Überstellung nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt
22,6 Monaten überdurchschnittlich lange – das betraf im Jahr 2021
10 896 Asylsuchende.
In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte dürfen nach überwiegender
Rechtsprechung in Deutschland nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden,
weil ihnen dort aufgrund fehlender Unterbringungs- und
Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige Behandlung und existenzbedrohliche
Notlage droht (https://www.asyl.net/view/rechtsprechungsuebersicht-zu-in-griechenl
and-als-schutzberechtigt-anerkannten-personen). Im Jahr 2021 stellten
29 508 Personen in Deutschland einen Asylantrag, nachdem sie zuvor bereits in
Griechenland einen Schutzstatus erhalten hatten, die meisten von ihnen kamen
aus Syrien, Afghanistan und dem Irak. Ende Januar 2022 lebten knapp
41 000 Personen, bei denen Hinweise vorliegen, dass sie bereits in
Griechenland als schutzberechtigt anerkannten wurden, als Asylsuchende in
Deutschland (https://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2022/220207-asylgesc
haeftsstatistik-januar-2022.html). Ihre Verfahren waren im Oktober 2020 vor
dem Hintergrund der benannten Rechtsprechung „rückpriorisiert“ worden, seit
April 2022 werden hierzu wieder Entscheidungen getroffen, wobei das BAMF
die in Griechenland gewährten Schutzstatus inhaltlich noch einmal überprüft.
In aller Regel wird dabei erneut ein Schutzstatus erteilt, allerdings sehr häufig
nur ein subsidiärer Schutz statt eines Flüchtlingsschutzes (vgl. Antwort zu
Frage 49 auf Bundestagsdrucksache 20/3097 und Nachbeantwortung des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat hierzu vom 17. August 2022). In etwa
3 Prozent der von April bis Juli 2022 entschiedenen 21 994 Fälle wurden
Asylanträge mit Hinweis auf die Schutzgewährung in Griechenland als
„unzulässig“ zurückgewiesen, im selben Zeitraum gab es 16 Abschiebungen nach
Griechenland (ebd., zu einem Abschiebungs-Charterflug nach Griechenland Ende
Juli 2022 vgl. https://www.proasyl.de/pressemitteilung/pro-asyl-und-bayerische
r-fluechtlingsrat-gefaehrlicher-und-schaebiger-testlauf/). Bereits im Juli 2021
hatte es eine gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und Griechenlands
gegeben zu Gesprächen über ein Projekt des BAMF zur nachhaltigen
Verbesserung der Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge. Die
Bundesrepublik Deutschland soll hierfür 50 Mio. Euro angeboten haben (vgl.
Die Welt vom 15. Dezember 2021). Im März 2022 habe es eine Einigung zu
wesentlichen Punkten des Vorhabens gegeben, Einzelheiten seien jedoch noch
in der Abstimmung (Antwort zu Frage 82 auf Bundestagsdrucksache 20/3097).
Umstritten sind Dublin-Überstellungen auch nach Polen, nachdem Polen
Berichten zufolge Schutzsuchende an der polnisch-belarussischen Grenze
rechtswidrig zurückgewiesen haben und Geflüchtete, die es ins Land schaffen,
regelmäßig unter menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftieren soll (vgl.
https://www.proasyl.de/news/wer-ein-asylgesuch-stellt-wird-eingesperrt/;
https://www.proasyl.de/news/dublin-abschiebungen-nach-polen-muessen-gesto
ppt-werden/). Polen hat zugleich die meisten Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine
in der EU aufgenommen.
Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen von
Dublin-Überstellungen bedrohte Flüchtlinge: Im Jahr 2021 waren jedoch nur
noch 1,7 Prozent der BAMF-Überprüfungen zu Kirchenasylfällen mit Dublin-
Bezug erfolgreich (neun von 538 Fällen).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im ersten
Halbjahr 2022 bzw. im bisherigen Gesamtjahr 2022 eingeleitet (bitte in
absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen
Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC:
europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden
Dublin-Verfahren angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen
EURODAC-Treffern differenzieren), wie viele EURODAC-Treffer
welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen?
2. Welches waren in den benannten Zeiträumen die 15 am stärksten
betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten angefragten
Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben, sowie in
jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien
und Ungarn nennen)?
3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in
den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach
Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den
benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn,
Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), wie viele dieser Personen
wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines
Asylverfahrens überstellt?
5. In wie vielen Fällen haben andere Mitgliedstaaten gegenüber Deutschland
von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (bitte für das laufende
Jahr 2022 und zudem für die letzten zehn Jahre auflisten), was waren die
maßgeblichen Gründe hierfür (typische Fallkonstellationen, wichtigste
Rechtsgrundlagen), und welche sind die diesbezüglich wichtigsten
Mitgliedstaaten (bitte auch nach Jahren mit entsprechenden Zahlenangaben
auflisten)?
6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des BAMF
ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, und wie viele
dieser Personen waren ausreisepflichtig bzw. verfügten über welchen
Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus (bitte nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Mitgliedstaaten sowie Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus
differenzieren)?
7. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in
Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat überstellt
wurden, und wie viele von ihnen lebten mit welchem Schutz- bzw.
Aufenthalts- oder Duldungsstatus in Deutschland, und wie viele von ihnen
waren ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern,
Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus differenzieren)?
8. Wie vielen Asylsuchenden des bisherigen Jahres 2022 war zuvor in einem
anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus
zugesprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten), wie viele von
ihnen lebten zuletzt mit welchem Status in Deutschland (bitte auch nach
den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
9. Wie viele Entscheidungen in den (z. T. rückpriorisierten) Verfahren von in
Griechenland Anerkannten gab es im bisherigen Jahr 2022 (bitte nach
Monaten differenzieren), wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen)
sind noch offen, wie viel Personal im BAMF ist mit diesen Verfahren
befasst (bitte ausführen)?
Wie war der Ausgang dieser Verfahren im bisherigen Jahr 2022 (bitte nach
den vier üblichen Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich
unbegründet, sonstige Verfahrenserledigungen differenzieren – und diese
sonstigen Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren; diesen
differenzierten Ausgang der Verfahren bitte insgesamt, aber jeweils auch für die
fünf wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
Welche genaueren Angaben können gemacht werden zur Anzahl bzw. zum
Anteil der Fälle, in denen das BAMF eine andere als die von Griechenland
getroffene Entscheidung gefällt hat und wie dies im Wesentlichen
begründet wurde (bitte gegebenenfalls auch herkunftslandbezogene
Ausführungen machen)?
10. In welchen Fallkonstellationen lehnt das BAMF Asylgesuche von in
Griechenland Anerkannten weiterhin mit Verweis auf diesen Schutzstatus als
unzulässig ab, und wie wird das in Auseinandersetzung mit der
vorliegenden Rechtsprechung hierzu begründet (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller)?
11. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen im bisherigen Jahr 2022
zu in Griechenland Anerkannten wurden Rechtsmittel eingelegt (bitte auch
nach wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und welche
Gerichtsentscheidungen liegen gegebenenfalls in diesen Verfahren bereits vor (bitte
ausführen)?
12. Wie viele der in Griechenland anerkannten Personen wurden nach der
Asylentscheidung in Deutschland im bisherigen Jahr 2022 nach
Griechenland bzw. in ihre Herkunftsländer bzw. in andere Staaten (welche?)
abgeschoben (bitte nach Monaten, Zielstaaten und wichtigsten
Staatsangehörigkeiten auflisten)?
Falls dazu keine Informationen vorliegen sollten, wie viele Abschiebungen
von Personen nichtgriechischer Staatsangehörigkeit mit einem im Jahr
2022 abgelehnten Asylantrag gab es im bisherigen Jahr 2022 (bitte nach
wichtigsten Staatsangehörigkeiten und nach Monaten differenzieren und
zum Vergleich die Zahl der Dublin-Überstellungen nach Griechenland
nennen)?
13. Welche Erkundigungen und Informationen hat die Bundesregierung
gegebenenfalls dazu eingeholt, ob nach Griechenland abgeschobene Personen
mit einem dort gewährten Schutzstatus eine menschenwürdige Unterkunft
und Existenzmöglichkeit bzw. soziale Unterstützung finden konnten,
sodass zumindest ihre basalsten Existenzbedürfnisse abgesichert waren und
keine unmenschliche Behandlung drohte (bitte so konkret wie möglich
ausführen)?
14. Wie ist der aktuelle Stand der Bemühungen des Bundesministeriums des
Innern und für Heimat (BMI), Griechenland bei der Bereitstellung von
Unterkünften und der existenzsichernden Versorgung von anerkannt
Schutzberechtigten zu unterstützen (bitte so ausführlich wie möglich darstellen),
und welche konkreten Verbesserungen konnten aus Sicht des BMI
diesbezüglich bereits erreicht werden, bzw. welche Probleme bei der
Unterbringung und Versorgung von Schutzberechtigten bestehen nach seiner
Kenntnis gegebenenfalls nach wie vor (bitte ausführen)?
15. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im bisherigen Jahr
2022 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
In wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, und was
war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt
Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten differenzieren)?
Wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es bislang im Jahr
2022, und wie waren hier die Ergebnisse?
16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass vor dem Hintergrund, dass es bei Überprüfungen in
Kirchenasylfällen im Jahr 2021 gerade einmal in 1,7 Prozent der vom BAMF
entschiedenen Fälle eine positive Entscheidung gab, nicht die Rede davon
sein kann, dass die Vereinbarung zwischen dem BAMF und der
evangelischen und katholischen Kirche vom 24. Februar 2015 zum Thema
Kirchenasyl weiter Bestand hat,, (neun von 538 Entscheidungen; Antwort zu
Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/861)?
a) Inwieweit findet bei diesen Überprüfungen tatsächlich eine
„lösungsorientierte“ Einzelfallprüfung statt, wie den Kirchen zugesichert worden
war (vgl. https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtli
ngsschutz/merkblatt-kirchenasyl.pdf?__blob=publicationFile&v=7),
wobei der in diesem Merkblatt genannte „Rahmen des rechtlich
Möglichen“ angesichts der offenen Selbsteintrittsklausel in der Dublin-
Verordnung nach Auffassung der Fragestellenden sehr groß ist, und
wie erklärt die Bundesregierung, dass die beim Kirchenasyl
engagierten Kirchengemeinden offenbar eine abweichende Einschätzung zu
besonderen humanitären Härtefällen haben, sodass ihre Einschätzung
vom BAMF in zuletzt 98 Prozent aller Fälle nicht geteilt wurde trotz
der allgemeinen Zusage zu einer lösungsorientierten Einzelfallprüfung
(bitte ausführen)?
b) Ist die vom Jesuitenflüchtlingsdienst geäußerte Einschätzung (https://w
ww.jrs-germany.org/was-wir-tun/kirchenasyl/das-dossierverfahren)
zutreffend, wonach infolge eines Wechsels der Prüfzuständigkeit bei
Kirchenasylen innerhalb des BAMF Mitte 2016 die
Anerkennungsquote rapide gesunken sei (bitte begründen)?
c) Wer konkret nimmt die Überprüfungen bei Kirchenasylfällen innerhalb
des BAMF nach welchen Regeln (auch der Qualitätskontrolle) vor
(bitte genau benennen und mit Datum kenntlich machen, welche
Änderungen es diesbezüglich seit 2015 gegeben hat), und stimmt die
Bundesregierung den Fragestellenden zu, dass diese Überprüfung von einer
anderen Stelle bzw. Person vorgenommen werden muss als diejenige
bzw. derjenigen, die die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat, um
eine unvoreingenommene und ergebnisoffene Überprüfung vornehmen
zu können, denn eine Korrektur könnte aus Sicht der Fragestellerinnen
und Fragesteller als das Eingeständnis verstanden werden, dass die
ursprüngliche Entscheidung „falsch“ gewesen sei (bitte begründen)?
17. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2022 bzw. im bisherigen
Jahr 2022 mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-
Verordnung als unzulässig abgelehnt bzw. die Verfahren eingestellt, ohne
dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte
in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Zahl formeller
Entscheidungen nennen), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig
erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt
wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)?
18. Ist die von der Bundesregierung unterstützte (https://www.consilium.europ
a.eu/de/press/press-releases/2022/06/22/migration-and-asylum-pact-counci
l-adopts-negotiating-mandates-on-the-eurodac-and-screening-regulations/)
politische Erklärung zu einem „Solidaritätsmechanismus“ (vgl.
Ratsdokument 10850/22) mit dem im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbarten Ziel einer „fairen Verteilung
von Verantwortung und Zuständigkeit bei der Aufnahme zwischen den
EU-Staaten“ vereinbar (vgl. z. B. https://www.spd.de/fileadmin/Dokument
e/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf, S. 112), obwohl
nach dem Solidaritätsmechanismus „in erster Linie“ nur Personen
umverteilt werden sollen, „die internationalen Schutz bedürfen“ (ebd., S. 3),
während es nach Auffassung der Fragestellenden um eine gerechte
Verteilung aller Schutzsuchenden, d. h. auch derjenigen mit offenen oder
schlechten Anerkennungschancen gehen müsste (bitte begründen)?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
den Mitgliedstaaten, die sich nach Auffassung der Fragestellenden
einer solidarischen Aufnahme- und Verteilungsregelung in der EU-
Asylpolitik grundsätzlich verweigern (z. B. Ungarn), mit dem
Solidaritätsmechanismus zu weit entgegengekommen wurde, weil deren
Anliegen und Forderungen nach Auffassung der Fragestellenden letztlich
durch den Solidaritätsmechanismus entsprochen wurde, vor dem
Hintergrund, dass es dem Mechanismus zufolge sinngemäß
Umverteilungen nur auf freiwilliger Basis geben soll und alternative Beiträge, z. B.
durch „Dienstleistungen, Personal und Ausstattung“ in den Bereichen
„Grenzüberwachung, Aufnahmelagern sowie der Kontrolle und
Rückführung“ möglich sein sollen (Ratsdokument 10850/22, S. 5, bitte
begründen)?
Was konkret ist nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung
unter „Dienstleistungen, Personal und Ausstattung“ in den Bereichen
„Grenzüberwachung, Aufnahmelagern sowie der Kontrolle und
Rückführung“ zu verstehen?
b) Inwieweit gehört nach Auffassung der Bundesregierung die
„Umsetzung der Dublin-Verordnung“ zum „Grundsatz der Solidarität“ in der
gemeinsamen EU-Asylpolitik, wie es in der Erklärung zum
Solidaritätsmechanismus heißt (ebd., S. 3), obwohl nach Auffassung der
Fragestellenden eine konsequente Umsetzung der Dublin-Verordnung gerade
nicht zu einer solidarischen, sondern zu einer einseitigen und
ungerechten Verteilung von Asylsuchenden führen würde, weil wegen des
Prinzips der Ersteinreise vorrangig die EU-Mitgliedstaaten mit
fluchtrelevanten EU-Außengrenzen für die Asylprüfung zuständig würden –
Deutschland als Kernland der EU hingegen kaum noch, abgesehen von
Fällen der Familienzusammenführung oder wenn Deutschland zuvor
ein Visum erteilt hat usw. (bitte begründen)?
c) Wie ist die mit der Erklärung zum Solidaritätsmechanismus vereinbarte
konsequente Umsetzung der Dublin-Verordnung mit der Feststellung
der ehemaligen Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel im Europäischen
Parlament im Oktober 2015 vereinbar, wonach das Dublin-System
„obsolet“ sei und es sich „als nicht tragfähig erwiesen“ habe (https://www.
heise.de/tp/features/Merkel-Dublin-Verfahren-ist-in-der-jetzigen-For
m-obsolet-3375887.html)?
Wieso soll nach Auffassung der Bundesregierung ein „nicht tragfähiges
System“ ohne vorherige Reform verstärkt umgesetzt werden, und wird
die mit dem Solidaritätsmechanismus vereinbarte „Beschleunigung von
Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren“ (ebd., S. 6) nach
Einschätzung der Bundesregierung dazu führen, dass es eine verstärkte
Belastung weniger Außengrenzstaaten geben wird (bitte ausführen)?
d) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass
die Regelungen der geltenden Dublin-Verordnung in der Praxis oftmals
nicht funktionieren oder von Mitgliedstaaten durch hohe bürokratische
Anforderungen unterlaufen werden und ein Grund dafür ist, dass sich
Mitgliedstaaten überfordert und durch die Dublin-Verordnung einseitig
belastet sehen (bitte begründen), und müsste vor diesem Hintergrund
nach Auffassung der Bundesregierung die Dublin-Verordnung in ihrem
Kern geändert werden, statt die bisherigen nichtfunktionierenden
Regelungen verstärkt anwenden zu wollen (bitte ausführen)?
e) Hat die Bundesregierung sich in diesem Zusammenhang eine eigene
Position erarbeitet zu dem Hinweis des griechischen
Immigrationsministers Notis Mitarachi in einem Interview , wonach sich 2020 noch
92 000 Asylsuchende im Land befunden hätten, während es aktuell nur
noch 18 000 seien (https://www.heise.de/-7237597), was nach
Auffassung der Fragestellenden darauf hinweist, dass es Griechenland
offenbar begrüßt, wenn Asylsuchende und/oder anerkannte Flüchtlinge in
andere EU-Länder – entgegen den geltenden EU-Regelungen –
weiterwandern, was auch von den Fragestellenden angesichts der
Verhältnisse in Griechenland als menschlich und politisch nachvollziehbar
angesehen wird, und wenn ja, welche (bitte ausführen)?
f) Wie viele Asylsuchende hätte Griechenland bzw. hätte Italien von
Deutschland seit 2015 übernehmen müssen, wenn allen deutschen
Dublin-Ersuchen stattgegeben worden wäre, und inwieweit wäre eine
solche Umverteilung in die Ersteinreiseländer der EU nach Auffassung
der Bundesregierung fair, solidarisch und für diese Länder verkraftbar
gewesen (bitte ausführen)?
19. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte
differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im ersten Halbjahr
2022 bzw. im bisherigen Gesamtjahr 2022 durch bzw. an Deutschland
(bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen
Überstellungsquoten nennen; bitte in einer gesonderten Tabelle darstellen, wie über
Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das BAMF im bisherigen Jahr 2022
entschieden wurde und nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-
Verordnung differenzieren)?
20. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere
Mitgliedstaaten basierten im bisherigen Jahr 2022 auf Zustimmungen
durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2
Dublin-VO (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach
beiden Rechtsgrundlagen differenzieren, differenziert nach
Mitgliedstaaten)?
21. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren für das
Gesamtjahr 2021 und das bisherige Jahr 2022 (soweit vorliegend), in wie
vielen dieser Fälle wurde anschließend ein Asylprüfverfahren in Deutschland
durchgeführt (bitte jeweils Gesamtsummen nennen und nach Zielstaaten
differenzieren), und wie ist es zu erklären, dass die Zahl der nach einer
Gerichtsentscheidung zu Dublin-Bescheiden in Deutschland durchgeführten
Asylprüfverfahren laut der Antwort zu Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 20/861 aufgelisteten Tabelle mit insgesamt 478 deutlich niedriger
war als die Zahl der stattgebenden Eilentscheidungen (vgl. ebd., keine
Gesamtzahl angegeben, allein für Italien jedoch 707), weil nach Auffassung
der Fragestellenden nach stattgebenden Entscheidungen solche
Asylprüfungen in Deutschland vorgenommen werden müssten (bitte ausführen)?
22. In wie vielen Fällen wurde im bisherigen Jahr 2022 bei Asylsuchenden
festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist
(bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert
angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten
differenzieren)?
a) Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der
griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren
nach EU-Recht wurden 2022 bislang für wie viele Personen
ausgesprochen?
b) Welche konkreten Erkenntnisse hat das BAMF über den Verbleib, die
Unterbringung und das weitere Asylverfahren der nach Griechenland
bislang Zurücküberstellten (bitte ausführen), und wenn der
Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen sollten, wie will sie dann
beurteilen, ob von Deutschland nach Griechenland überstellte
Asylsuchende dort keine menschenrechtswidrige Behandlung erfahren (bitte
darlegen)?
23. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im bisherigen Jahr 2022,
und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der
Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei,
dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt
wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das inhaltliche
Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den wichtigsten
Herkunftsländern differenziert darstellen)?
24. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland
im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-
Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach Deutschland
gab es im bisherigen Jahr 2022 (bitte auch nach Quartalen auflisten)?
Mit welcher Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage wurde im Jahr
2022 diesen Ersuchen bislang stattgegeben bzw. wurden sie abgelehnt?
25. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach
einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es bislang im
Jahr 2022 in Bezug auf Überstellungen nach Deutschland, insbesondere im
Rahmen der Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung
(bitte auch nach Quartalen auflisten)?
26. Welche Angaben dazu, welche Aspekte unter Verweis auf die Dublin-III-
Verordnung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind bei der
Frage, wann von einer außergewöhnlichen Härte bei Überstellungen
auszugehen ist bzw. wann vom Selbsteintrittsrecht bzw. von humanitären
Ermessensspielräumen im Rahmen der Dublin-Verordnung Gebrauch
gemacht werden soll, enthält die entsprechende Dienstanweisung im BAMF
(bitte so genau wie möglich ausführen; Antwort zu Frage 21 der Nachfrage
zu Bundestagsdrucksache 20/861)?
27. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 auf
Bundestagsdrucksache 20/861 so zu verstehen, dass das BAMF nicht selbst überprüft hat,
ob die im Jahr 2021 nach Ungarn überstellte Person dort eine
menschenwürdige Behandlung erfahren hat, d. h. angemessen untergebracht wurde
und Zugang zu einem fairen Asylverfahren erhielt, sondern eine pauschale
Auskunft der ungarischen Asylbehörde genügen lässt (vgl. Antwort zu
Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 20/861), vor dem Hintergrund, dass
mehrere EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen Verstößen
gegen EU-Asylrecht eingeleitet wurden (vgl. z. B. https://germany.represe
ntation.ec.europa.eu/news/zugang-zu-asylverfahren-kommission-
verklagtungarn-wegen-nichtbefolgung-von-eugh-urteil-und-fordert-2021-11-1
2_de; https://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/infringements-proceedi
ngs/infringement_decisions/index.cfm?lang_code=DE&typeOfSearch=fal
se&active_only=0&noncom=0&r_dossier=&decision_date_from=&decisi
on_date_to=&EM=HU&DG=HOME&title=&submit=Suche), Ungarn
durch den Europäischen Gerichtshof wegen solcher Verstöße verurteilt
wurde (vgl. z. B. https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-urteil-c-808-
18-ungarn-asyl-schutzsuchende-transitzonen/) und Ministerpräsident
Viktor Orban öffentlich erklärte, ein EuGH-Urteil zum ungarischen
Asylrecht würde nicht umgesetzt (https://www.sueddeutsche.de/politik/asylrec
ht-ungarn-missachtet-eugh-1.5492805; bitte begründen)?
28. In wie vielen Fällen ist im bisherigen Jahr 2022 die Überstellungsfrist
abgelaufen, und in wie vielen Fällen war dies eine Folge coronabedingter
Einschränkungen (bitte auch nach den wichtigsten Herkunfts- und
Mitgliedstaaten differenzieren)?
29. Wie viele Personen sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst
bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit
und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?
30. In welchem Umfang hat es im bisherigen Jahr 2022 welche Unterstützung
des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen
Einrichtungen gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen
durch die Bundespolizei bei Überstellungen nennen, nach Einrichtung
differenziert)?
Berlin, den 1. September 2022
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
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ISSN 0722-8333]
BT20/419726.10.2022
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/3402 - Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2022 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke
Domscheit-Berg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/3402 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2022 –
Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach
der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen
Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im
Jahr 2021 bei 28,5 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben
auch im Folgenden: Bundestagsdrucksache 20/861). Übernahmeersuchen
wurden im Jahr 2021 vor allem an Griechenland und Italien gerichtet (24,7 bzw.
15,7 Prozent aller Ersuchen), die meisten Überstellungen gingen nach
Frankreich, Österreich, Schweden, die Niederlande und Italien. Nach Ungarn wurde
im Jahr 2021 das erste Mal seit Mai 2017 wieder eine Überstellung vollzogen,
obwohl die EU-Kommission mehrere Vertragsverletzungsverfahren wegen
Verstößen gegen EU-Asylrecht eingeleitet hatte und entsprechende
Verurteilungen Ungarns durch den Europäischen Gerichtshof ergangen sind – über das
weitere Asylverfahren der nach Ungarn überstellten Person hat die
Bundesregierung „keine Erkenntnisse“ (ebd., Antwort zu Frage 22).
Aus den 42 284 Dublin-Ersuchen Deutschlands im Jahr 2021 resultierten 2
656 Überstellungen in andere Mitgliedstaaten. Gemessen an den
Zustimmungen der anderen Staaten zur Rückübernahme (18 429) lag die sogenannte
Überstellungsquote bei 14,4 Prozent (vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019,
lag die Quote bei 28,3 Prozent). Dabei basierten 78,5 Prozent aller (insgesamt
nur 42) Zustimmungen Griechenlands und 71,7 Prozent der Zustimmungen
Italiens auf nicht fristgerecht beantworteten Ersuchen Deutschlands. Vielfach
verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in
den Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund
individueller Umstände. So waren 2021 in Bezug auf Griechenland 80 Prozent
aller einstweiligen Rechtsschutzanträge gegen Dublin-Bescheide erfolgreich,
in Bezug auf Italien lag die Quote bei 45,8 Prozent. Bei realistischer
Betrachtung sind diese Werte nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller
noch höher, denn ein Eilantrag gilt nach dieser Statistik auch dann als
„abgelehnt“, wenn das BAMF den angefochtenen Bescheid vor einer gerichtlichen
Entscheidung abändert, etwa nach einem richterlichen Hinweis, oder sich
durch Selbsteintritt für zuständig erklärt (vgl. Antwort zu Frage 17 auf
Bundestagsdrucksache 19/22405).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4197
20. Wahlperiode 26.10.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 25. Oktober 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
367 Beschäftigte des BAMF arbeiteten im Januar 2022 im Dublin-Bereich.
Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte
zunehmend beschäftigen und betroffene Schutzsuchende stark belasten, bleibt
die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in
etwa gleich: 2 656 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2021 4 274
Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist im Ergebnis eine reale
Umverteilung von 1 618 Personen nach über 58 000 zum Teil sehr
aufwändigen Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit (wenn Ersuchen von und an
Deutschland zusammengerechnet werden). Dublin-Verfahren dauerten im Jahr
2021 durchschnittlich 1,9 Monate. Kommt es aber nach der Feststellung der
Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats doch noch zu einer
Asylprüfung in Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine
Überstellung nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt
22,6 Monaten überdurchschnittlich lange – das betraf im Jahr 2021 10 896
Asylsuchende.
In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte dürfen nach überwiegender
Rechtsprechung in Deutschland nicht nach Griechenland zurückgeschickt
werden, weil ihnen dort aufgrund fehlender Unterbringungs- und
Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige Behandlung und
existenzbedrohliche Notlage droht (https://www.asyl.net/view/rechtsprechungsuebersicht-zu-i
n-griechenland-als-schutzberechtigt-anerkannten-personen). Im Jahr 2021
stellten 29 508 Personen in Deutschland einen Asylantrag, nachdem sie zuvor
bereits in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hatten, die meisten von
ihnen kamen aus Syrien, Afghanistan und dem Irak. Ende Januar 2022 lebten
knapp 41 000 Personen, bei denen Hinweise vorliegen, dass sie bereits in
Griechenland als schutzberechtigt anerkannten wurden, als Asylsuchende in
Deutschland (https://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2022/220207-
asylgeschaeftsstatistik-januar-2022.html). Ihre Verfahren waren im Oktober
2020 vor dem Hintergrund der benannten Rechtsprechung „rückpriorisiert“
worden, seit April 2022 werden hierzu wieder Entscheidungen getroffen,
wobei das BAMF die in Griechenland gewährten Schutzstatus inhaltlich noch
einmal überprüft. In aller Regel wird dabei erneut ein Schutzstatus erteilt,
allerdings sehr häufig nur ein subsidiärer Schutz statt eines Flüchtlingsschutzes
(vgl. Antwort zu Frage 49 auf Bundestagsdrucksache 20/3097 und
Nachbeantwortung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat hierzu vom
17. August 2022). In etwa 3 Prozent der von April bis Juli 2022 entschiedenen
21 994 Fälle wurden Asylanträge mit Hinweis auf die Schutzgewährung in
Griechenland als „unzulässig“ zurückgewiesen, im selben Zeitraum gab es 16
Abschiebungen nach Griechenland (ebd., zu einem Abschiebungs-Charterflug
nach Griechenland Ende Juli 2022 vgl. https://www.proasyl.de/pressemitteilun
g/pro-asyl-und-bayerischer-fluechtlingsrat-gefaehrlicher-und-schaebiger-testl
a uf/). Bereits im Juli 2021 hatte es eine gemeinsame Absichtserklärung
Deutschlands und Griechenlands gegeben zu Gesprächen über ein Projekt des
BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensbedingungen für in
Griechenland anerkannte Flüchtlinge. Die Bundesrepublik Deutschland soll hierfür
50 Mio. Euro angeboten haben (vgl. Die Welt vom 15. Dezember 2021). Im
März 2022 habe es eine Einigung zu wesentlichen Punkten des Vorhabens
gegeben, Einzelheiten seien jedoch noch in der Abstimmung (Antwort zu Frage
82 auf Bundestagsdrucksache 20/3097).
Umstritten sind Dublin-Überstellungen auch nach Polen, nachdem Polen
Berichten zufolge Schutzsuchende an der polnisch-belarussischen Grenze
rechtswidrig zurückgewiesen haben und Geflüchtete, die es ins Land schaffen,
regelmäßig unter menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftieren soll (vgl.
https://www.proasyl.de/news/wer-ein-asylgesuch-stellt-wird-eingesperrt/;
https://www.proasyl.de/news/dublin-abschiebungen-nach-polen-muessen-gest
oppt-werden/). Polen hat zugleich die meisten Kriegsflüchtlinge aus der
Ukraine in der EU aufgenommen.
Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen von
Dublin-Überstellungen bedrohte Flüchtlinge: Im Jahr 2021 waren jedoch nur
noch 1,7 Prozent der BAMF-Überprüfungen zu Kirchenasylfällen mit Dublin-
Bezug erfolgreich (neun von 538 Fällen).
1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im
ersten Halbjahr 2022 bzw. im bisherigen Gesamtjahr 2022 eingeleitet (bitte
in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen
Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC:
europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken –
basierenden Dublin-Verfahren angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen
EURODAC-Treffern differenzieren), wie viele EURODAC-Treffer
welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Asylerstanträge
Übernahmeersuchen
(ÜE) an die
Mitgliedstaaten gesamt
Prozentualer Anteil
der ÜE zu den
Asylerstanträgen
Prozentualer Anteil
der ÜE mit
EURODAC-Treffer
1. Halbjahr 2022 84.583 27.672 32,7 63,7
01.01. – 31.08.2022 115.402 37.859 32,8 65,7
Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern
1. Halbjahr 2022 01.01. – 31.08.2022
EURODAC-Treffer gesamt 17.622 24.866
davon EURODAC-Treffer
nach Artikel 9 EURODAC-
Verordnung
12.089 16.728
nach Artikel 14 EURODAC-
Verordnung
3.144 4.892
nach Artikel 17 EURODAC-
Verordnung
2.389 3.246
Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer vor,
werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen
Treffer ausgewiesen.
EURODAC-Treffer
bei Asylerstanträgen
nach Artikel 9
EURODAC-
Verordnung
nach Artikel 14
EURODAC-
Verordnung
1. Halbjahr 2022 16.209 2.977
01.01. – 31.08.2022 21.644 4.722
2. Welches waren in den benannten Zeiträumen die 15 am stärksten
betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten angefragten
Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben,
sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern, Malta,
Bulgarien und Ungarn nennen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
1. Halbjahr 2022
Ersuchen an Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
absolut in Prozent
gesamt 27.672
darunter
Griechenland 4.678 16,9
Italien 4.483 16,2
Polen 3.128 11,3
Frankreich 2.538 9,2
Bulgarien 2.073 7,5
Spanien 2.046 7,4
1. Halbjahr 2022
Ersuchen an Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
absolut in Prozent
Österreich 1.744 6,3
Kroatien 1.257 4,5
Rumänien 863 3,1
Niederlande 716 2,6
Schweden 655 2,4
Schweiz 574 2,1
Ungarn 561 2,0
Slowenien 504 1,8
Belgien 382 1,4
Malta 111 0,4
Zypern 105 0,4
1. Halbjahr 2022
nach Herkunftsland
Übernahmeersuchen
absolut in Prozent
gesamt 27.672
darunter
Afghanistan 6.562 23,7
Syrien, Arabische Republik 5.193 18,8
Irak 2.985 10,8
Türkei 1.375 5,0
Algerien 950 3,4
Iran, Islamische Republik 859 3,1
Nigeria 650 2,3
Moldau, Republik 596 2,2
1. Halbjahr 2022
nach Herkunftsland
Übernahmeersuchen
absolut in Prozent
Ungeklärt 577 2,1
Somalia 544 2,0
Georgien 528 1,9
Russische Föderation 487 1,8
Marokko 478 1,7
Pakistan 476 1,7
Tunesien 422 1,5
01.01. – 31.08.2022
Ersuchen an Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
absolut in Prozent
gesamt 37.859
darunter
Italien 6.832 18,0
Griechenland 6.006 15,9
Polen 3.615 9,5
Frankreich 3.431 9,1
Bulgarien 2.843 7,5
Österreich 2.797 7,4
Spanien 2.616 6,9
Kroatien 1.752 4,6
Rumänien 1.061 2,8
Niederlande 943 2,5
Litauen 918 2,4
Schweden 878 2,3
Schweiz 729 1,9
01.01. – 31.08.2022
Ersuchen an Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
absolut in Prozent
Ungarn 684 1,8
Slowenien 597 1,6
Malta 160 0,4
Zypern 133 0,4
01.01. – 31.08.2022
nach Herkunftsland
Übernahmeersuchen
absolut in Prozent
gesamt 37.859
darunter
Afghanistan 8.882 23,5
Syrien, Arabische Republik 7.075 18,7
Irak 4.266 11,3
Türkei 2.146 5,7
Iran, Islamische Republik 1.274 3,4
Algerien 1.197 3,2
Moldau, Republik 828 2,2
Nigeria 788 2,1
Ungeklärt 721 1,9
Somalia 706 1,9
Georgien 702 1,9
Russische Föderation 697 1,8
Pakistan 650 1,7
Marokko 630 1,7
Tunesien 582 1,5
3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es
in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch
nach Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden im Statistiksystem des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach den in den folgenden
Tabellen aufgeführten Kategorien erfasst.
1. Halbjahr
2022
01.01. – 31.08.
2022
Ablehungen durch den
Mitgliedstaat gesamt
13.579 17.543
Art. 3 II Dublin III 31 47
Art. 8 I Dublin III 27 32
Art. 8 II Dublin III 2 4
Art. 8 III Dublin III 1 2
Art. 8 IV Dublin III 534 760
Art. 9 Dublin III 461 528
Art. 10 Dublin III 19 22
Art. 11 a) Dublin III 39 43
Art. 11 b) Dublin III 0 4
Art. 12 I Dublin III 16 20
Art. 12 II Dublin III 206 242
Art. 12 III Dublin III 4 4
1. Halbjahr
2022
01.01. – 31.08.
2022
Art. 12 IV Dublin III 510 651
Art. 13 I Dublin III 2.563 2.957
Art. 13 II Dublin III 52 73
Art. 14 I Dublin III 25 28
Art. 14 II Dublin III 94 107
Art. 16 I Dublin III 2 3
Art. 17 I Dublin III 2 5
Art. 17 II Dublin III 25 29
Art. 18 I a Dublin III 4 5
Art. 18 I b Dublin III 1.741 2.368
Art. 18 I c Dublin III 7 7
Art. 18 I d Dublin III 57 65
Art. 18 II Dublin III 0 1
Art. 19 I Dublin III 13 15
Art. 19 II Dublin III 920 1.305
Art. 19 III Dublin III 452 546
Art. 20 III Dublin III 6 13
Art. 22 VII Dublin III 4 5
Ablehnende Zwischenantwort,
da ÜE an 3.MS noch nicht
beantwortet
18 21
EURODAC-Treffer
unvollständig
52 55
Kein Dublinfall (i. d. R., weil int.
Schutz in MS)
2.692 3.464
Keine Antwort auf
Remonstration innerhalb der Frist
1.106 1.561
Minderjährigkeit
zw. MS strittig
144 221
Verweis auf Zuständigkeit
eines anderen MS
1.750 2.330
Zustimmung des
Mitgliedstaates gesamt
14.201 19.558
Art. 8 IV Dublin III 2 3
Art. 9 Dublin III 26 37
Art. 10 Dublin III 2 2
Art. 11 a) Dublin III 12 13
Art. 11 b) Dublin III 1 1
Art. 12 I Dublin III 95 118
Art. 12 II Dublin III 969 1.270
Art. 12 III Dublin III 20 24
Art. 12 IV Dublin III 637 897
Art. 13 I Dublin III 1.360 1.792
Art. 13 II Dublin III 5 9
Art. 14 I Dublin III 65 67
Art. 17 I Dublin III 0 3
Art. 17 II Dublin III 27 29
Art. 18 I a Dublin III 29 39
Art. 18 I b Dublin III 3.550 5.144
Art. 18 I c Dublin III 1.424 1.918
Art. 18 I d Dublin III 1.895 2.626
Art. 18 II Dublin III 0 3
Art. 19 II Dublin III 4 4
1. Halbjahr
2022
01.01. – 31.08.
2022
Art. 19 III Dublin III 0 6
Art. 20 III Dublin III 4 9
Art. 20 III S. 2 Dublin III 2 4
Art. 20 V Dublin III 103 296
Art. 22 VII Dublin III 1.937 2.625
Art. 25 II Dublin III 2.013 2.592
Art. 28 III Dublin III 19 27
1. Halbjahr 2022
Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaat Anzahl Herkunftsland Anzahl nach Herkunftsland
Belgien 2 Afghanistan 1
Nigeria 1
Bulgarien 14 Afghanistan 10
Irak 2
Syrien, Arabische Republik 2
Dänemark 4 Iran, Islamische Republik 3
Syrien, Arabische Republik 1
Estland 2 Kirgisistan 2
Finnland 3 Irak 2
Afghanistan 1
Frankreich 19 darunter
Somalia 3
Syrien, Arabische Republik 3
Nigeria 2
Griechenland 13 darunter
Russische Föderation 4
Armenien 2
Irak 2
Italien 86 darunter
Afghanistan 17
Nigeria 15
Eritrea 8
Kroatien 35 darunter
Afghanistan 27
Pakistan 3
Eritrea 2
Lettland 1 Syrien, Arabische Republik 1
Litauen 6 darunter
Irak 3
Afghanistan 1
Tadschikistan 1
Malta 15 darunter
Libyen 6
Guinea 3
Somalia 2
Niederlande 13 darunter
Ghana 3
Moldau, Republik 2
Äthiopien 1
Norwegen 1 Somalia 1
Österreich 18 darunter
1. Halbjahr 2022
Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Syrien, Arabische Republik 12
Irak 3
Afghanistan 1
Polen 13 darunter
Georgien 7
Syrien, Arabische Republik 3
Afghanistan 1
Portugal 1 Afghanistan 1
Rumänien 10 darunter
Syrien, Arabische Republik 4
Ungeklärt 3
Afghanistan 2
Schweden 1 Somalia 1
Schweiz 4 darunter
Afghanistan 1
Somalia 1
Syrien, Arabische Republik 1
Slowakei 3 Vietnam 3
Slowenien 18 Afghanistan 18
Spanien 24 darunter
Afghanistan 5
Guinea 3
Marokko 3
Tschechien 1 Vietnam 1
Ungarn 9 darunter
Kasachstan 4
Vietnam 3
Afghanistan 1
gesamt 316
01.01.2022 – 31.08.2022
Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaat Anzahl Herkunftsland Anzahl nach Herkunftsland
Belgien 3 Afghanistan 1
Irak 1
Nigeria 1
Bulgarien 24 darunter
Afghanistan 17
Syrien, Arabische Republik 4
Irak 2
Dänemark 5 Iran, Islamische Republik 3
Kasachstan 1
Syrien, Arabische Republik 1
Estland 2 Kirgisistan 2
Finnland 3 Irak 2
Afghanistan 1
Frankreich 30 darunter
Tunesien 6
Somalia 3
Syrien, Arabische Republik 3
Griechenland 15 darunter
Russische Föderation 5
01.01.2022 – 31.08.2022
Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Armenien 2
Irak 2
Italien 109 darunter
Nigeria 23
Afghanistan 18
Ghana 12
Kroatien 47 darunter
Afghanistan 36
Iran, Islamische Republik 4
Pakistan 3
Lettland 1 Syrien, Arabische Republik 1
Litauen 7 darunter
Irak 4
Afghanistan 1
Tadschikistan 1
Malta 15 darunter
Libyen 6
Guinea 3
Somalia 2
Niederlande 16 darunter
Ghana 3
Moldau, Republik 2
Äthiopien 1
Norwegen 1 Somalia 1
Österreich 23 darunter
Syrien, Arabische Republik 15
Irak 3
Afghanistan 2
Polen 19 darunter
Georgien 7
Nigeria 3
Syrien, Arabische Republik 3
Portugal 2 Afghanistan 1
Nigeria 1
Rumänien 13 darunter
Syrien, Arabische Republik 7
Afghanistan 2
Ungeklärt 2
Schweden 5 Afghanistan 4
Somalia 1
Schweiz 5 darunter
Afghanistan 1
Ägypten 1
Somalia 1
Slowakei 4 Vietnam 4
Slowenien 24 Afghanistan 23
Syrien, Arabische Republik 1
Spanien 38 darunter
Guinea 7
Afghanistan 6
Marokko 4
Tschechien 1 Vietnam 1
01.01.2022 – 31.08.2022
Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Ungarn 12 darunter
Kasachstan 5
Vietnam 4
Afghanistan 1
gesamt 424
4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den
benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn,
Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), wie viele dieser Personen
wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines
Asylverfahrens überstellt?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
1. Halbjahr 2022
an Mitgliedstaaten
Überstellungen
absolut in Prozent
gesamt 1.826
darunter
Österreich 349 19,1
Frankreich 294 16,1
Spanien 248 13,6
Italien 216 11,8
Schweden 121 6,6
Niederlande 117 6,4
Schweiz 73 4,0
Belgien 62 3,4
Slowenien 59 3,2
Polen 55 3,0
Rumänien 40 2,2
Bulgarien 26 1,4
Lettland 25 1,4
Dänemark 23 1,3
Kroatien 21 1,2
Malta 9 0,5
Ungarn 6 0,3
Zypern 3 0,2
Griechenland 0 0,0
1. Halbjahr 2022
Herkunftsländer
Überstellungen
absolut in Prozent
gesamt 1.826
darunter
Afghanistan 351 19,2
Syrien, Arabische Republik 222 12,2
Irak 151 8,3
Algerien 144 7,9
Marokko 78 4,3
Russische Föderation 73 4,0
Iran, Islamische Republik 63 3,5
Türkei 63 3,5
1. Halbjahr 2022
Herkunftsländer
Überstellungen
absolut in Prozent
Pakistan 56 3,1
Nigeria 54 3,0
Libanon 48 2,6
Guinea 47 2,6
Tunesien 40 2,2
Somalia 36 2,0
Ungeklärt 36 2,0
01.01. – 31.08.2022
an Mitgliedstaaten
Überstellungen
absolut in Prozent
gesamt 2.596
darunter
Österreich 518 20,0
Frankreich 413 15,9
Spanien 372 14,3
Italien 259 10,0
Niederlande 166 6,4
Schweden 163 6,3
Polen 126 4,9
Schweiz 108 4,2
Belgien 84 3,2
Slowenien 72 2,8
Rumänien 62 2,4
Bulgarien 36 1,4
Kroatien 35 1,3
Lettland 32 1,2
Dänemark 27 1,0
Malta 15 0,6
Ungarn 8 0,3
Zypern 4 0,2
Griechenland 0 0,0
Überstellungen
absolut in Prozent
gesamt 2.596
darunter
Afghanistan 497 19,1
Syrien, Arabische Republik 316 12,2
Irak 228 8,8
Algerien 200 7,7
Marokko 104 4,0
Türkei 94 3,6
Iran, Islamische Republik 92 3,5
Russische Föderation 89 3,4
Guinea 82 3,2
Nigeria 79 3,0
Pakistan 71 2,7
Libanon 69 2,7
Ungeklärt 55 2,1
Tunesien 54 2,1
Somalia 52 2,0
Zeitraum Überstellungen ohne Durchführungeines Asylverfahrens
1. Halbjahr 2022 182
01.01. – 31.08.2022 265
5. In wie vielen Fällen haben andere Mitgliedstaaten gegenüber
Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (bitte für das
laufende Jahr 2022 und zudem für die letzten zehn Jahre auflisten), was
waren die maßgeblichen Gründe hierfür (typische Fallkonstellationen,
wichtigste Rechtsgrundlagen), und welche sind die diesbezüglich
wichtigsten Mitgliedstaaten (bitte auch nach Jahren mit entsprechenden
Zahlenangaben auflisten)?
Die Mitgliedstaaten übermitteln an das Statistische Amt der Europäischen
Union (Eurostat) die Anzahl der Verfahren, in denen von der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (SER) Gebrauch gemacht wurde. Es erfolgt keine
Differenzierung nach Herkunftsland, Mitgliedstaat und Grund der Ausübung.
Die Angaben zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der einzelnen
Mitgliedstaaten insgesamt können – soweit sie bei Eurostat verfügbar sind – der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Europäische Union –
27 Länder
(ab 2020)
- - - 8.577 11.920 - 3.327 -
Belgien - - - 617 1.206 1.000 779 592
Bulgarien - 0 0 0 0 0 0 0
Tschechien - - 0 0 0 0 0 0
Dänemark 220 159 488 218 39 54 38 30
Deutschland 2.225 10.495 39.663 6.598 7.805 3.070 1.083 662
Estland 0 0 0 0 0 0 0 0
Irland 159 0 0 0 0 0 0 100
Griechenland 0 0 0 0 0 0 0 0
Spanien - - 0 0 0 0 2 1
Frankreich 122 339 0 0 1.010 1.500 0 -
Kroatien 0 - 74 0 0 85 12 26
Italien 1.133 - 0 0 67 0 0 0
Zypern 7 1 - 0 0 - 0 -
Lettland 22 0 0 0 2 3 9 1
Litauen 0 1 - 0 0 0 0 0
Luxemburg - - 12 16 75 55 10 0
Ungarn 12 - - 691 42 0 0 0
Malta 0 0 - 6 68 7 1 1
Niederlande 80 123 695 379 1.542 1.717 1.353 1.223
Österreich 7 4 0 0 21 0 11 0
Polen 8 13 0 3 0 0 1 0
Portugal 0 2 0 0 0 0 0 -
Rumänien 0 2 2 23 4 0 1 0
Slowenien 0 0 0 0 0 0 0 0
Slowakei 0 0 - 1 0 0 0 0
Finnland - - - 0 0 0 0 0
Schweden 37 260 311 25 39 78 27 4
Island - - - 0 0 11 54 -
Liechtenstein 2 - 0 0 0 2 0 0
Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Norwegen - 534 901 117 113 59 10 19
Schweiz 0 0 0 0 0 0 0 0
Vereinigtes
Königreich - 0 18 0 0 2 - -
Anmerkung: „-“ bedeutet nicht erhältlich.
Quelle: Eurostat; Stand: 13.09.2022.
6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des
BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, und
wie viele dieser Personen waren ausreisepflichtig bzw. verfügten über
welchen Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus (bitte nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Mitgliedstaaten sowie Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus
differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 hielten sich laut Ausländerzentralregister (AZR)
22 619 Personen in Deutschland auf, bei denen das
Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) 604/2013 vom 26. Juni 2013
(sogenannte Dublin-III-Verordnung) abgeschlossen und ein anderer Mitgliedstaat
als die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des von diesen Personen
gestellten Antrags auf internationalen Schutz als zuständig festgestellt wurde.
Von diesen waren zum Stichtag 8 523 ausreisepflichtig.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
gesamt 22.619
darunter
Afghanistan 3.759
Irak 2.730
Nigeria 2.488
Syrien, Arabische Republik 2.159
Iran, Islamische Republik 1.443
Russische Föderation 1.097
Türkei 667
Guinea 583
Somalia 552
Pakistan 440
Mitgliedstaat Anzahl Personen*
gesamt 22.453
davon
Italien 8.166
Polen 2.107
Frankreich 1.690
Spanien 1.375
Bulgarien 1.168
Kroatien 1.082
Schweden 980
Österreich 846
Rumänien 821
*Mitgliedstaat kann nur zum Stichtag 31. August 2022 (aktueller Datenbankbestand) ermittelt
werden.
Mitgliedstaat Anzahl Personen*
Niederlande 537
Ungarn 517
Litauen 486
Belgien 328
Dänemark u. Färöer 309
Schweiz 308
Portugal 304
Slowenien 242
Norwegen 222
Finnland 201
Tschechische Republik 170
Griechenland 159
Lettland 148
Malta 108
Estland 70
Slowakische Republik 62
Zypern 19
Luxemburg 15
Großbritannien mit Nordirland 12
Island 1
*Mitgliedstaat kann nur zum Stichtag 31. August 2022 (aktueller Datenbankbestand) ermittelt
werden.
Aufenthaltsstatus Anzahl Personen
gesamt 22.619
davon
Niederlassungserlaubnis 107
Aufenthaltserlaubnis 1.399
Aufenthaltsgestattung 10.911
Duldung 5.035
Sonstiges (kein Aufenthaltsrecht, Antrag auf
Titel gestellt, Ankunftsnachweis, EU-
Aufenthaltsrechte)
5.167
7. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in
Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden, und wie viele von ihnen lebten mit welchem Schutz- bzw.
Aufenthalts- oder Duldungsstatus in Deutschland, und wie viele von
ihnen waren ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus
differenzieren)?
Zum Stichtag 31. August 2022 waren 12 308 in Deutschland aufhältige
Personen im AZR registriert, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt
wurden. Davon waren 4 559 Personen ausreisepflichtig.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Staatsangehörigkeit Anzahl aufhältiger Personen,
die bereits an einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden
gesamt 12.308
darunter
Russische Föderation 1.771
Irak 1.115
Afghanistan 849
Syrien, Arabische Republik 720
Nigeria 645
Somalia 546
Iran, Islamische Republik 502
Guinea 418
Kosovo 417
Türkei 388
Mitgliedstaat Anzahl aufhältiger Personen,
die bereits an einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden
gesamt 12.308
davon
Italien 3.338
Polen 1.679
Frankreich 1.291
Schweden 865
Spanien 792
Belgien 739
Österreich 682
Niederlande 447
Ungarn 345
Schweiz 344
Dänemark u. Färöer 228
Tschechische Republik 195
Griechenland 193
Norwegen 178
Rumänien 135
Slowenien 120
Portugal 114
Litauen 107
Kroatien 103
Bulgarien 100
Finnland 80
Slowakische Republik 65
Lettland 50
Luxemburg 39
Großbritannien mit Nordirland 30
Malta 28
Zypern 9
Estland 7
Irland 5
Schutzstatus Anzahl aufhältiger Personen,
die bereits an einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden
gesamt 12.308
davon
Kein Schutzstatus 11.383
Flüchtlingseigenschaft nach
§ 3 Abs. 4 AsylG
514
subsidiärer Schutz nach
§ 4 Abs. 1 AsylG gewährt
404
Als Asylberechtigter anerkannt 7
Aufenthaltsstatus Anzahl aufhältiger Personen,
die bereits an einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden
gesamt 12.308
davon
Niederlassungserlaubnis 699
Aufenthaltserlaubnis 3.122
Aufenthaltsgestattung 1.785
Duldung 3.955
Sonstiges (kein
Aufenthaltsrecht, Antrag auf Titel gestellt,
Ankunftsnachweis, EU-
Aufenthaltsrechte)
2.747
8. Wie vielen Asylsuchenden des bisherigen Jahres 2022 war zuvor in
einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein
Schutzstatus zugesprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten), wie viele
von ihnen lebten zuletzt mit welchem Status in Deutschland (bitte auch
nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen nur für Antragstellende
vor, denen bereits ein Schutzstatus in Griechenland zuerkannt wurde.
Daten zu Asylantragstellenden im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. August
2022, denen bereits ein Schutzstatus in Griechenland zuerkannt wurde, können
der folgenden Tabelle entnommen werden (Aufschlüsselung nach Monat der
Antragstellung).
Jahr 2022 Afghanistan Syrien Irak Ungeklärt Iran sonstige Gesamtergebnis
Januar 1.160 519 174 74 65 126 2.118
Februar 1.075 336 95 54 34 126 1.720
März 929 295 136 44 36 76 1.516
April 659 193 133 45 29 105 1.164
Mai 675 226 136 59 47 103 1.246
Juni 567 282 121 48 39 79 1.136
Juli 402 152 193 39 42 79 907
August 367 223 105 57 25 89 866
Januar bis
August gesamt 5.834 2.226 1.093 420 317 783 10.673
Zum letzten Status der Asylantragstellenden, denen bereits in Griechenland ein
Schutzstatus zugesprochen wurde, liegen keine Daten vor.
9. Wie viele Entscheidungen in den (z. T. rückpriorisierten) Verfahren von
in Griechenland Anerkannten gab es im bisherigen Jahr 2022 (bitte nach
Monaten differenzieren), wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen
Personen) sind noch offen, wie viel Personal im BAMF ist mit diesen
Verfahren befasst (bitte ausführen)?
Wie war der Ausgang dieser Verfahren im bisherigen Jahr 2022 (bitte
nach den vier üblichen Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als
offensichtlich unbegründet, sonstige Verfahrenserledigungen differenzieren –
und diese sonstigen Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren; diesen
differenzierten Ausgang der Verfahren bitte insgesamt, aber jeweils auch
für die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
Welche genaueren Angaben können gemacht werden zur Anzahl bzw.
zum Anteil der Fälle, in denen das BAMF eine andere als die von
Griechenland getroffene Entscheidung gefällt hat und wie dies im
Wesentlichen begründet wurde (bitte gegebenenfalls auch herkunftslandbezogene
Ausführungen machen)?
Die Antwort kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
HKL gesamt
Personen Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. gesamt
Anerkennung - - 1 - 1 - - - 2
Flüchtlingsschutz gem.
§ 3 I AsylG 6 - 18 42 342 496 736 771 2.411
subsidiärer Schutz gem.
§ 4 I AsylG 13 14 294 839 4.868 4.755 3.020 1.975 15.778
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 V/VII AufenthG 6 1 27 50 380 778 1.341 2.001 4.584
Ablehnung - - 9 30 336 543 1.041 808 2.767
Ablehnung als
offensichtlich unbegründet - - - 1 12 22 41 49 125
formelle
Verfahrenserledigung 29 41 43 51 227 409 389 294 1.483
davon
Einstellung wg. § 33 I, II,
§ 32a II AsylG - 5 17 13 88 117 126 91 457
sonstige Einstellung - 4 10 11 19 15 13 7 79
Unzulässig (§ 29 I Nr. 1
AsylG) - 1 - - - 1 - - 2
Unzulässig (§ 29 I Nr. 2
AsylG) 28 30 14 26 114 262 223 188 885
Unzulässig (kein
Folgeverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 1 - 2 1 6 12 27 8 57
Unzulässig (kein
Zweitverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) - 1 - - - 2 - - 3
Gesamtergebnis 54 56 392 1.013 6.166 7.003 6.568 5.898 27.150
Syrien
Personen Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. gesamt
Anerkennung - - 1 - - - - - 1
Flüchtlingsschutz gem.
§ 3 I AsylG - - 4 8 154 194 241 102 703
subsidiärer Schutz gem.
§ 4 I AsylG 13 14 286 832 4.779 4.624 2.775 1.720 15.043
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 V/VII AufenthG - - - - - 1 2 1 4
Syrien
Personen Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. gesamt
Ablehnung - - - - - - 1 - 1
Ablehnung als
offensichtlich unbegründet - - - - - - - 5 5
formelle
Verfahrenserledigung 21 19 11 14 34 89 94 63 345
davon
Einstellung wg. § 33 I, II,
§ 32a II AsylG - - - 4 10 40 20 19 93
sonstige Einstellung - 1 - 1 13 3 - - 18
Unzulässig (§ 29 I Nr. 1
AsylG) - - - - - 1 - - 1
Unzulässig (§ 29 I Nr. 2
AsylG) 20 18 10 8 7 41 65 42 211
Unzulässig (kein
Folgeverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 1 - 1 1 4 4 9 2 22
Gesamtergebnis 34 33 302 854 4.967 4.908 3.113 1.891 16.102
Afghanistan
Personen Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. gesamt
Flüchtlingsschutz gem.
§ 3 I AsylG - - 4 20 79 157 256 472 988
subsidiärer Schutz gem.
§ 4 I AsylG - - - - 14 44 110 152 320
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 V/VII AufenthG 2 - 8 35 249 636 1.138 1.863 3.931
Ablehnung - - - - - 6 1 1 8
Ablehnung als
offensichtlich unbegründet - - - - 1 - - - 1
formelle
Verfahrenserledigung 2 - 3 8 29 73 84 68 267
davon
Einstellung wg. § 33 I, II,
§ 32a II AsylG - - 2 1 23 42 27 16 111
sonstige Einstellung - - 1 5 - 3 5 - 14
Unzulässig (§ 29 I Nr. 2
AsylG) 2 - - 2 6 28 51 50 139
Unzulässig (kein
Folgeverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) - - - - - - 1 2 3
Gesamtergebnis 4 - 15 63 372 916 1.589 2.556 5.515
Irak
Personen Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. gesamt
Flüchtlingsschutz gem.
§ 3 I AsylG - - - 4 18 51 33 42 148
subsidiärer Schutz gem.
§ 4 I AsylG - - 3 2 41 42 62 34 184
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 V/VII AufenthG - - 18 12 95 107 144 93 469
Ablehnung - - 6 20 238 357 756 591 1.968
Ablehnung als
offensichtlich unbegründet - - - - 5 12 17 35 69
formelle
Verfahrenserledigung 5 10 18 4 58 78 80 53 306
Irak
Personen Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. gesamt
davon
Einstellung wg. § 33 I, II,
§ 32a II AsylG - 5 12 1 29 10 31 29 117
sonstige Einstellung - - 5 1 4 2 1 1 14
Unzulässig (§ 29 I Nr. 2
AsylG) 5 4 1 2 24 57 34 20 147
Unzulässig (kein
Folgeverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) - - - - 1 7 14 3 25
Unzulässig (kein
Zweitverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) - 1 - - - 2 - - 3
Gesamtergebnis 5 10 45 42 455 647 1.092 848 3.144
Ungeklärt
Personen Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. gesamt
Flüchtlingsschutz gem.
§ 3 I AsylG - - 5 4 40 23 51 46 169
subsidiärer Schutz gem.
§ 4 I AsylG - - 3 4 15 23 31 30 106
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 V/VII AufenthG - - - - 4 4 5 3 16
Ablehnung - - - 6 31 40 65 29 171
Ablehnung als
offensichtlich unbegründet - - - - - 5 12 4 21
formelle
Verfahrenserledigung - 7 5 11 38 53 50 41 205
davon
Einstellung wg. § 33 I, II,
§ 32a II AsylG - - 3 6 13 18 22 7 69
sonstige Einstellung - 2 1 1 1 2 5 - 12
Unzulässig (§ 29 I Nr. 2
AsylG) - 5 1 4 24 33 23 33 123
Unzulässig (kein
Folgeverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) - - - - - - - 1 1
Gesamtergebnis - 7 13 25 128 148 214 153 688
Somalia
Personen Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. gesamt
Anerkennung - - - - 1 - - - 1
Flüchtlingsschutz gem.
§ 3 I AsylG - - 1 - 23 33 61 53 171
subsidiärer Schutz gem.
§ 4 I AsylG - - - 1 8 9 15 13 46
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 V/VII AufenthG - - 1 2 17 22 28 32 102
Ablehnung - - - - 16 37 45 50 148
Ablehnung als
offensichtlich unbegründet - - - - 1 2 3
formelle
Verfahrenserledigung - 1 1 4 19 27 31 15 98
davon
Einstellung wg. § 33 I, II,
§ 32a II AsylG - - - - 2 3 12 2 19
sonstige Einstellung - - 1 1 - - 2 1 5
Unzulässig (§ 29 I Nr. 1
AsylG) - 1 - - - - - - 1
Unzulässig (§ 29 I Nr. 2
AsylG) - - - 3 17 23 17 12 72
Unzulässig (kein
Folgeverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) - - - - - 1 - - 1
Gesamtergebnis - 1 3 7 85 128 182 163 569
Zum 31. August 2022 waren rund 25 100 Verfahren von durch Griechenland
bereits anerkannt Schutzberechtigten beim BAMF anhängig.
Dem BAMF liegen zu der Art des in Griechenland gewährten Schutzes
(Flüchtlingsschutz/subsidiärer Schutz) keine ausreichenden Informationen vor. Daher
sind Angaben zur Anzahl bzw. dem Anteil der Fälle, in denen das BAMF eine
andere Art der Schutzgewährung zuerkannt hat, nicht möglich. Die Anzahl der
ablehnenden Entscheidungen kann den obigen Tabellen entnommen werden.
Angaben zur Anzahl des eingesetzten Personals können nicht erfolgen. Ein
großer Teil der Verfahren von durch Griechenland bereits anerkannt
Schutzberechtigten wird in den Außenstellen des BAMF bearbeitet. Der Personalanteil, der
mit diesen Verfahren befasst ist, lässt sich statistisch nicht ermitteln.
10. In welchen Fallkonstellationen lehnt das BAMF Asylgesuche von in
Griechenland Anerkannten weiterhin mit Verweis auf diesen
Schutzstatus als unzulässig ab, und wie wird das in Auseinandersetzung mit der
vorliegenden Rechtsprechung hierzu begründet (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Die Ablehnung des Asylantrags von durch Griechenland bereits anerkannt
Schutzberechtigten als unzulässig gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 des
Asylgesetzes (AsylG) kommt weiterhin in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der
besonderen Umstände des Einzelfalls bei einer möglichen Rückkehr nach
Griechenland nicht von einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union (EU-GrCH), Artikel 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgegangen werden kann.
Das BAMF beobachtet die Entwicklung der Rechtsprechung sehr genau und
berücksichtigt diese bei seinen Entscheidungen. Danach kommt es auf den
Einzelfall an. Es besteht nicht pauschal bei jedem durch Griechenland bereits
anerkannt Schutzberechtigten die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4 EU-GrCH,
Artikel 3 EMRK bei Rückkehr nach Griechenland.
11. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen im bisherigen Jahr
2022 zu in Griechenland Anerkannten wurden Rechtsmittel eingelegt
(bitte auch nach wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und welche
Gerichtsentscheidungen liegen gegebenenfalls in diesen Verfahren bereits
vor (bitte ausführen)?
Die Antwort kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Klagen insgesamt (01.01. – 31.07.2022) Personen2.220
davon
Irak 1.184
Ungeklärt 197
Syrien, Arabische Republik 185
Klagen insgesamt (01.01. – 31.07.2022) Personen2.220
Pers. aus palästinensischen Gebieten
(nicht als Staat anerkannt) 155
Somalia 124
Afghanistan 111
Gerichtsentscheidungen
gesamt (01.01. – 31.07.2022)
Flüchtlingsschutz gem.
§ 3 I AsylG
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnung
formelle
Verfahrenserledigung
Gesamtergebnis
Gesamtergebnis 3 25 50 163 241
davon
Syrien, Arabische Republik 3 1 36 87 127
Irak 9 13 22 44
Afghanistan 30 30
Ungeklärt 7 7 14
Pers. aus palästinensischen
Gebieten (nicht als Staat
anerkannt) 8 1 3 12
Somalia 9 9
12. Wie viele der in Griechenland anerkannten Personen wurden nach der
Asylentscheidung in Deutschland im bisherigen Jahr 2022 nach
Griechenland bzw. in ihre Herkunftsländer bzw. in andere Staaten (welche?)
abgeschoben (bitte nach Monaten, Zielstaaten und wichtigsten
Staatsangehörigkeiten auflisten)?
Falls dazu keine Informationen vorliegen sollten, wie viele
Abschiebungen von Personen nichtgriechischer Staatsangehörigkeit mit einem im
Jahr 2022 abgelehnten Asylantrag gab es im bisherigen Jahr 2022 (bitte
nach wichtigsten Staatsangehörigkeiten und nach Monaten differenzieren
und zum Vergleich die Zahl der Dublin-Überstellungen nach
Griechenland nennen)?
Im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. August 2022 wurden 62 Personen
nach Griechenland aus Deutschland abgeschoben. Davon hatten 52 Personen
nicht die griechische Staatsangehörigkeit. Weitere Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
13. Welche Erkundigungen und Informationen hat die Bundesregierung
gegebenenfalls dazu eingeholt, ob nach Griechenland abgeschobene
Personen mit einem dort gewährten Schutzstatus eine menschenwürdige
Unterkunft und Existenzmöglichkeit bzw. soziale Unterstützung finden
konnten, sodass zumindest ihre basalsten Existenzbedürfnisse
abgesichert waren und keine unmenschliche Behandlung drohte (bitte so
konkret wie möglich ausführen)?
Die Situation von Schutzsuchenden und anerkannt Schutzberechtigten in
Griechenland wird durch die Bundesregierung stetig beobachtet.
Hierzu wird in enger Zusammenarbeit mit der Deutschen Botschaft, der
Europäischen Kommission sowie dem UNHCR die Entwicklung der Situation und
das Fortschreiten der griechischen Integrationsmaßnahmen beobachtet.
Darüber hinaus obliegt die Entscheidung über die Zulässigkeit des
Asylverfahrens dem BAMF. Hierzu wird im Vorfeld einer Entscheidung, die zu der
Rückführung einer Person nach Griechenland führen kann, eine Anhörung über die
Zulässigkeit des in Deutschland gestellten Asylantrags durchgeführt, bei der
Schutzsuchende auch zu ihrem bisherigen Aufenthalt in Griechenland befragt
werden. So kann bereits hier, konkret und auf die einzelne Person bezogen,
ermittelt werden, ob mögliche Kontakte zu einem sozialen Umfeld, zu
Nichtregierungsorganisationen usw. bestanden.
Ebenfalls kann so festgestellt werden, ob die betroffene Person in Griechenland
möglicherweise einer Arbeit nachging, über eine eigene Wohnung verfügte
oder bereits in die staatlichen Integrationsprogramme eingeschrieben war.
14. Wie ist der aktuelle Stand der Bemühungen des Bundesministeriums des
Innern und für Heimat (BMI), Griechenland bei der Bereitstellung von
Unterkünften und der existenzsichernden Versorgung von anerkannt
Schutzberechtigten zu unterstützen (bitte so ausführlich wie möglich
darstellen), und welche konkreten Verbesserungen konnten aus Sicht des
BMI diesbezüglich bereits erreicht werden, bzw. welche Probleme bei
der Unterbringung und Versorgung von Schutzberechtigten bestehen
nach seiner Kenntnis gegebenenfalls nach wie vor (bitte ausführen)?
Die Verhandlungen mit Griechenland zu dem Projektvorhaben ISBIG
(„Integration Support for Beneficiaries of International Protection in Greece“) dauern
an. ISBIG soll sowohl dazu beitragen, eine angemessene Unterbringung und
Versorgung von anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland sicherzustellen,
als auch die irreguläre Sekundärmigration dieser Personengruppe in andere EU-
Mitgliedstaaten zu reduzieren.
15. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im bisherigen Jahr
2022 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
In wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, und
was war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt
Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten
differenzieren)?
Wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es bislang im Jahr
2022, und wie waren hier die Ergebnisse?
Die Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. August 2022 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden
(Stand: 12. September 2022).
Monat
Anzahl der
gemeldeten
Kirchenasylfälle
Dazu bisher
eingegangene
Dossiers
Ergebnis der bisherigen
Dossier Prüfung Sonstige
Erledigungen
In
BearbeitungSER ausgeübt kein SERausgeübt
Januar 2022 84 70 0 58 12 0
Februar 2022 92 66 1 50 15 0
März 2022 89 75 1 63 10 1
April 2022 72 59 0 45 9 5
Mai 2022 108 87 3 57 12 15
Juni 2022 83 60 0 36 6 18
Juli 2022 96 76 1 33 8 34
August 2022 130 61 1 18 5 37
gesamt 754 554 7 360 77 110
Die Verteilung der Kirchenasylmeldungen mit Dublin-Bezug auf die Länder
kann der folgenden Tabelle entnommen werden.
Land Anzahl
Nordrhein-Westfalen 242
Bayern 144
Hessen 92
Berlin 53
Hamburg 48
Niedersachsen 41
Bremen 22
Schleswig-Holstein 22
Brandenburg 19
Sachsen-Anhalt 19
Thüringen 19
Mecklenburg-Vorpommern 12
Baden-Württemberg 8
Rheinland-Pfalz 7
Sachsen 4
Saarland 2
gesamt 754
Das BAMF prüfte im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. August 2022
insgesamt 23 Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug. Eine statistische Erhebung
der Ergebnisse erfolgt nicht.
16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass vor dem Hintergrund, dass es bei Überprüfungen in
Kirchenasylfällen im Jahr 2021 gerade einmal in 1,7 Prozent der vom
BAMF entschiedenen Fälle eine positive Entscheidung gab, nicht die
Rede davon sein kann, dass die Vereinbarung zwischen dem BAMF und der
evangelischen und katholischen Kirche vom 24. Februar 2015 zum
Thema Kirchenasyl weiter Bestand hat,, (neun von 538 Entscheidungen;
Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/861)?
a) Inwieweit findet bei diesen Überprüfungen tatsächlich eine
„lösungsorientierte“ Einzelfallprüfung statt, wie den Kirchen zugesichert
worden war (vgl. https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFl
uechtlingsschutz/merkblatt-kirchenasyl.pdf?__blob=publicationFile
&v=7), wobei der in diesem Merkblatt genannte „Rahmen des
rechtlich Möglichen“ angesichts der offenen Selbsteintrittsklausel in der
Dublin-Verordnung nach Auffassung der Fragestellenden sehr groß
ist, und wie erklärt die Bundesregierung, dass die beim Kirchenasyl
engagierten Kirchengemeinden offenbar eine abweichende
Einschätzung zu besonderen humanitären Härtefällen haben, sodass ihre
Einschätzung vom BAMF in zuletzt 98 Prozent aller Fälle nicht geteilt
wurde trotz der allgemeinen Zusage zu einer lösungsorientierten
Einzelfallprüfung (bitte ausführen)?
Die Fragen 16 und 16a werden gemeinsam beantwortet.
Die im Februar 2015 zwischen dem BAMF und hochrangigen Vertretenden der
evangelischen und katholischen Kirche getroffene Vereinbarung wurde weder
durch das BAMF noch die Kirchenvertretenden aufgehoben und findet
weiterhin Anwendung.
Das Vorliegen eines Härtefalls, welcher die Ausübung des Selbsteintrittsrechts
begründen könnte, wird bereits im Rahmen des regulären Dublin-Verfahrens
sowie ggf. erneut zum Zeitpunkt des Eilrechtsschutz-/Klageverfahrens geprüft.
Werden zum Zeitpunkt der Durchführung des Kirchenasylverfahrens neue
Beweise und Indizien vorgebracht, werden auch diese überprüft. Die Ergebnisse
dieser Überprüfung bilden die Grundlage der Entscheidung über die Ausübung
des Selbsteintrittsrechts.
Das Selbsteintrittsrecht wird nur in begründeten Ausnahmefällen und zur
Vermeidung besonderer humanitärer Härten ausgeübt. Die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts erfolgt in allen Fällen nach diesen Maßstäben, um eine
gleichmäßige Verwaltungspraxis zu gewährleisten.
b) Ist die vom Jesuitenflüchtlingsdienst geäußerte Einschätzung (https://
www.jrs-germany.org/was-wir-tun/kirchenasyl/das-dossierverfahren)
zutreffend, wonach infolge eines Wechsels der Prüfzuständigkeit bei
Kirchenasylen innerhalb des BAMF Mitte 2016 die
Anerkennungsquote rapide gesunken sei (bitte begründen)?
Dem BAMF liegen keine Vergleichsdaten aus dem Jahr 2015 vor, sodass die
Einschätzung des Jesuitenflüchtlingsdienstes mangels auswertbarer Daten nicht
überprüft werden kann.
c) Wer konkret nimmt die Überprüfungen bei Kirchenasylfällen
innerhalb des BAMF nach welchen Regeln (auch der Qualitätskontrolle)
vor (bitte genau benennen und mit Datum kenntlich machen, welche
Änderungen es diesbezüglich seit 2015 gegeben hat), und stimmt die
Bundesregierung den Fragestellenden zu, dass diese Überprüfung von
einer anderen Stelle bzw. Person vorgenommen werden muss als
diejenige bzw. derjenigen, die die ursprüngliche Entscheidung getroffen
hat, um eine unvoreingenommene und ergebnisoffene Überprüfung
vornehmen zu können, denn eine Korrektur könnte aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller als das Eingeständnis verstanden
werden, dass die ursprüngliche Entscheidung „falsch“ gewesen sei (bitte
begründen)?
Die Aufgabe der Überprüfung der Kirchenasylverfahren wird entsprechend der
Organisationsstruktur des BAMF wahrgenommen. Seit 2019 obliegt die
Prüfung der durch Einreichung eines Dossiers vorgebrachten Einzelfälle den
Dublin-Zentren.
Die Überprüfung der Dossiers erfolgt stets unabhängig und ergebnisoffen. Dies
wird durch das Vier-Augen-Prinzip bei Prüfung der gemeldeten Einzelfälle
sichergestellt. So erfolgt die Dossierprüfung stets durch eine andere
Organisationseinheit als die, die den Dublin-Bescheid erlassen hat. Zusätzlich findet eine
regelmäßige Rotation der zuständigen Sachbearbeitenden für die
Dossierprüfungen statt. Die Qualitätssicherung der getroffenen Entscheidungen erfolgt
ebenfalls nach dem Vier-Augen-Prinzip. Jede Entscheidung des zuständigen
Sachbearbeitenden wird durch die jeweilige Referatsleitung überprüft und vor
Versand an die Kirchenvertretung freigegeben.
17. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2022 bzw. im
bisherigen Jahr 2022 mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der
Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt bzw. die Verfahren
eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt
wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die
Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie viele Asylanträge
wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein
Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Zeitraum
Entscheidungen gesamt
davon formelle Entscheidungen
davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit)
davon unzulässig
(nach § 29 I Nr. 1
AsylG)
davon
Einstellungen
1. Halbjahr 2022 110.162 26.558 11.440 11.395 45
01.01. – 31.08.2022 151.271 34.337 14.409 14.340 69
Zeitraum
Entscheidungen gesamt
davon formelle Entscheidungen
davon Schutz im Mitgliedstaat
1. Halbjahr 2022 110.162 26.558 2.622
01.01. – 31.08.2022 151.271 34.337 3.823
18. Ist die von der Bundesregierung unterstützte (https://www.consilium.eur
opa.eu/de/press/press-releases/2022/06/22/migration-and-asylum-pact-co
uncil-adopts-negotiating-mandates-on-the-eurodac-and-screening-regulat
ions/) politische Erklärung zu einem „Solidaritätsmechanismus“ (vgl.
Ratsdokument 10850/22) mit dem im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbarten Ziel einer „fairen
Verteilung von Verantwortung und Zuständigkeit bei der Aufnahme
zwischen den EU-Staaten“ vereinbar (vgl. z. B. https://www.spd.de/fileadmi
n/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf,
S. 112), obwohl nach dem Solidaritätsmechanismus „in erster Linie“ nur
Personen umverteilt werden sollen, „die internationalen Schutz
bedürfen“ (ebd., S. 3), während es nach Auffassung der Fragestellenden um
eine gerechte Verteilung aller Schutzsuchenden, d. h. auch derjenigen mit
offenen oder schlechten Anerkennungschancen gehen müsste (bitte
begründen)?
Mit dem freiwilligen, auf ein Jahr angelegten Solidaritätsmechanismus sollen
die an das Mittelmeer angrenzenden EU-Mitgliedstaaten konkret unterstützt
werden. Dieser steht im Zusammenhang mit der ebenfalls unter französischer
EU-Ratspräsidentschaft erfolgten Einigung im Rat über die EURODAC- und
die Screening-Verordnung. Im Rahmen der Reform des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems (GEAS) strebt die Bundesregierung weiterhin das Ziel
einer fairen Verteilung von Verantwortung und Zuständigkeit bei der Aufnahme
zwischen den EU-Mitgliedstaaten an.
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
den Mitgliedstaaten, die sich nach Auffassung der Fragestellenden
einer solidarischen Aufnahme- und Verteilungsregelung in der EU-
Asylpolitik grundsätzlich verweigern (z. B. Ungarn), mit dem
Solidaritätsmechanismus zu weit entgegengekommen wurde, weil deren
Anliegen und Forderungen nach Auffassung der Fragestellenden letztlich
durch den Solidaritätsmechanismus entsprochen wurde, vor dem
Hintergrund, dass es dem Mechanismus zufolge sinngemäß
Umverteilungen nur auf freiwilliger Basis geben soll und alternative Beiträge, z. B.
durch „Dienstleistungen, Personal und Ausstattung“ in den Bereichen
„Grenzüberwachung, Aufnahmelagern sowie der Kontrolle und
Rückführung“ möglich sein sollen (Ratsdokument 10850/22, S. 5, bitte
begründen)?
Was konkret ist nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung
unter „Dienstleistungen, Personal und Ausstattung“ in den Bereichen
„Grenzüberwachung, Aufnahmelagern sowie der Kontrolle und
Rückführung“ zu verstehen?
Die Bundesregierung sieht den mittels einer politischen Erklärung vereinbarten
Solidaritätsmechanismus als Erfolg an, da sich eine Mehrzahl von europäischen
Staaten der Erklärung angeschlossen hat. Da es sich um einen temporären
Mechanismus handelt, der für ein Jahr vereinbart wurde, ist dieser nicht mit einem
dauerhaften, auf EU-Ebene zu vereinbarenden Solidaritätsmechanismus
gleichzusetzen und ersetzt einen solchen auch nicht.
Die Unterstützung in Form eines alternativen Beitrags richtet sich nach dem
Bedarf der Ersteinreisestaaten und kann unterschiedliche Formen annehmen.
Die Bereiche, in denen Unterstützung geleistet werden kann, wurden in der
Solidaritätserklärung nur beispielhaft aufgezählt.
b) Inwieweit gehört nach Auffassung der Bundesregierung die
„Umsetzung der Dublin-Verordnung“ zum „Grundsatz der Solidarität“ in der
gemeinsamen EU-Asylpolitik, wie es in der Erklärung zum
Solidaritätsmechanismus heißt (ebd., S. 3), obwohl nach Auffassung der
Fragestellenden eine konsequente Umsetzung der Dublin-Verordnung
gerade nicht zu einer solidarischen, sondern zu einer einseitigen und
ungerechten Verteilung von Asylsuchenden führen würde, weil wegen
des Prinzips der Ersteinreise vorrangig die EU-Mitgliedstaaten mit
fluchtrelevanten EU-Außengrenzen für die Asylprüfung zuständig
würden – Deutschland als Kernland der EU hingegen kaum noch,
abgesehen von Fällen der Familienzusammenführung oder wenn
Deutschland zuvor ein Visum erteilt hat usw. (bitte begründen)?
Nach der Solidaritätserklärung unterfällt die Umsetzung der Dublin-III-
Verordnung der gemeinsamen Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung
und Kontrolle der Außengrenzen.
Die Umsetzung der Dublin-III-Verordnung sowie die im Rahmen der GEAS-
Reform im Entwurf der sogenannten „Asyl- und Migrationsmanagement-
Verordnung“ zu diskutierenden Regelungen zur Bestimmung des für die
Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats sind ein
essentieller Bestandteil für das Ziel der fairen Verteilung von Verantwortung
und Zuständigkeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten. In diesem
Zusammenhang sind auch die Belange der von irregulärer Sekundärmigration betroffenen
Mitgliedstaaten einzubeziehen. Die Bundesregierung strebt eine Reform des
GEAS mit einer Balance zwischen Solidarität und Verantwortung auf möglichst
hohem Niveau an.
c) Wie ist die mit der Erklärung zum Solidaritätsmechanismus
vereinbarte konsequente Umsetzunss Europäischen Parlament im Oktober 2015
vereinbar, wonach das Dublin-System „obsolet“ sei und es sich „als
nicht tragfähig erwiesen“ habe (https://www.heise.de/tp/features/Merk
el-Dublin-Verfahren-ist-in-der-jetzigen-Form-obsolet-3375887.html)?
Wieso soll nach Auffassung der Bundesregierung ein „nicht
tragfähiges System“ ohne vorherige Reform verstärkt umgesetzt werden, und
wird die mit dem Solidaritätsmechanismus vereinbarte
„Beschleunigung von Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren“ (ebd., S. 6)
nach Einschätzung der Bundesregierung dazu führen, dass es eine
verstärkte Belastung weniger Außengrenzstaaten geben wird (bitte
ausführen)?
d) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass
die Regelungen der geltenden Dublin-Verordnung in der Praxis
oftmals nicht funktionieren oder von Mitgliedstaaten durch hohe
bürokratische Anforderungen unterlaufen werden und ein Grund dafür ist,
dass sich Mitgliedstaaten überfordert und durch die Dublin-
Verordnung einseitig belastet sehen (bitte begründen), und müsste vor
diesem Hintergrund nach Auffassung der Bundesregierung die Dublin-
Verordnung in ihrem Kern geändert werden, statt die bisherigen
nichtfunktionierenden Regelungen verstärkt anwenden zu wollen (bitte
ausführen)?
Die Fragen 18c und 18d werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die sogenannte Dublin-III-
Verordnung aus dem Jahr 2013 reformbedürftig ist. Mit dem am 23. September
2020 durch die EU-Kommission eingebrachten Vorschlag für eine neue
Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement soll die derzeitige Dublin-III-
Verordnung abgelöst werden. Die diesbezüglichen Verhandlungen sind noch
nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung bringt sich aktiv in die
Verhandlungen ein. Bis zum Inkrafttreten der Asyl- und
Migrationsmanagementverordnung sind die EU-Mitgliedstaaten weiterhin verpflichtet, die geltende Dublin-
III-Verordnung vollumfänglich anzuwenden.
e) Hat die Bundesregierung sich in diesem Zusammenhang eine eigene
Position erarbeitet zu dem Hinweis des griechischen
Immigrationsministers Notis Mitarachi in einem Interview , wonach sich 2020 noch 92
000 Asylsuchende im Land befunden hätten, während es aktuell nur
noch 18 000 seien (https://www.heise.de/-7237597), was nach
Auffassung der Fragestellenden darauf hinweist, dass es Griechenland
offenbar begrüßt, wenn Asylsuchende und/oder anerkannte Flüchtlinge in
andere EU-Länder – entgegen den geltenden EU-Regelungen –
weiterwandern, was auch von den Fragestellenden angesichts der
Verhältnisse in Griechenland als menschlich und politisch nachvollziehbar
angesehen wird, und wenn ja, welche (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung kommentiert keine Interviews der Minister anderer EU-
Mitgliedstaaten.
f) Wie viele Asylsuchende hätte Griechenland bzw. hätte Italien von
Deutschland seit 2015 übernehmen müssen, wenn allen deutschen
Dublin-Ersuchen stattgegeben worden wäre, und inwieweit wäre eine
solche Umverteilung in die Ersteinreiseländer der EU nach Auffassung
der Bundesregierung fair, solidarisch und für diese Länder verkraftbar
gewesen (bitte ausführen)?
Im Zeitraum zwischen Januar 2015 und August 2022 wurden insgesamt 42 431
Übernahmeersuchen von Deutschland an Griechenland sowie 95 181 an Italien
gerichtet.
Die Zahl der Übernahmeersuchen allein lässt keinen Rückschluss auf die
tatsächliche Durchführbarkeit einer Überstellung zu, da letztere von diversen
Faktoren abhängig ist (z. B. ablehnende Antwort des Mitgliedstaats, Ausübung des
Selbsteintrittsrechts, Ablauf der Überstellungsfrist).
19. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen
(bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im ersten
Halbjahr 2022 bzw. im bisherigen Gesamtjahr 2022 durch bzw. an
Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen
Überstellungsquoten nennen; bitte in einer gesonderten Tabelle darstellen, wie
über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das BAMF im bisherigen
Jahr 2022 entschieden wurde und nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage
der Dublin-Verordnung differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
1. Halbjahr 2022
Übernahmeersuchen an die
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen von
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahme
ersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Österreich 1.744 1.000 349 429 264 229
Belgien 382 210 62 1.075 623 115
Bulgarien 2.073 1.123 26 34 21 22
Schweiz 574 303 73 387 274 163
Zypern 105 14 3 42 2 0
Tschechien 139 56 5 29 12 6
Dänemark 186 94 23 98 78 34
Estland 47 43 5 3 3 0
Griechenland 4.678 30 0 209 113 116
Spanien 2.046 1.420 248 39 22 0
Finnland 68 32 12 16 18 21
Frankreich 2.538 1.236 294 3.114 1.783 692
Kroatien 1.257 877 21 35 3 0
Ungarn 561 286 6 5 3 3
Irland 8 4 1 25 6 0
Island 10 2 1 7 1 0
Italien 4.483 3.457 216 287 235 31
Liechtenstein 1 1 0 5 6 7
Litauen 243 200 14 17 11 13
Luxemburg 37 16 21 43 33 19
Lettland 118 101 25 1 1 1
Malta 111 65 9 9 5 2
Niederlande 716 382 117 864 670 159
Norwegen 64 21 3 28 20 25
Polen 3.128 1.686 55 40 25 19
1. Halbjahr 2022
Übernahmeersuchen an die
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen von
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahme
ersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Portugal 275 179 16 40 22 6
Rumänien 863 560 40 6 2 2
Schweden 655 419 121 112 90 77
Slowenien 504 358 59 13 4 3
Slowakei 58 26 1 11 2 1
gesamt 27.672 14.201 1.826 7.023 4.352 1.766
01.01. – 31.08.
2022
Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Österreich 2.797 1.636 518 570 337 275
Belgien 516 287 84 1.350 766 191
Bulgarien 2.843 1.581 36 50 24 26
Schweiz 729 371 108 596 427 213
Zypern 133 19 4 50 6 0
Tschechien 190 82 9 45 20 11
Dänemark 274 154 27 126 99 41
Estland 55 51 5 4 4 1
Griechenland 6.006 38 0 251 141 158
Spanien 2.616 1.817 372 58 25 0
Finnland 95 52 14 25 25 30
Frankreich 3.431 1.661 413 3.937 2.215 947
Kroatien 1.752 1.371 35 51 4 0
Ungarn 684 332 8 6 5 6
Irland 10 5 4 47 12 0
Island 10 2 1 8 2 0
Italien 6.832 4.657 259 400 316 41
Liechtenstein 2 1 0 8 9 8
Litauen 918 642 18 20 11 13
Luxemburg 50 21 23 52 41 25
Lettland 160 131 32 1 1 2
Malta 160 88 15 11 5 6
Niederlande 943 497 166 1.152 884 245
Norwegen 85 29 4 44 33 34
Polen 3.615 2.116 126 57 36 23
Portugal 339 210 17 60 31 7
Rumänien 1.061 672 62 11 4 4
Schweden 878 589 163 149 122 91
Slowenien 597 416 72 18 4 4
Slowakei 78 30 1 16 4 2
gesamt 37.859 19.558 2.596 9.173 5.613 2.404
01.01.– 31.08.2022
Ablehnungen durch das BAMF
an die Mitgliedstaaten gesamt
3.668
davon
Art. 3 II Dublin III 2
Art. 8 I Dublin III 93
Art. 8 II Dublin III 40
Art. 8 III Dublin III 2
01.01.– 31.08.2022
Ablehnungen durch das BAMF
an die Mitgliedstaaten gesamt
3.668
Art. 8 IV Dublin III 33
Art. 9 Dublin III 32
Art. 10 Dublin III 9
davon
Art. 11 a) Dublin III 52
Art. 11 b) Dublin III 9
Art. 12 I Dublin III 2
Art. 12 II Dublin III 13
Art. 12 IV Dublin III 35
Art. 13 I Dublin III 3
Art. 13 II Dublin III 1
Art. 16 I Dublin III 4
Art. 17 II Dublin III 97
Art. 18 I a Dublin III 6
Art. 18 I b Dublin III 60
Art. 18 I c Dublin III 7
Art. 18 I d Dublin III 51
Art. 18 II Dublin III 1
Art. 19 I Dublin III 5
Art. 19 II Dublin III 454
Art. 19 III Dublin III 398
Art. 22 VII Dublin III 2
EURODAC-Treffer unvollständig 103
Kein Dublinfall (i. d. R., weil int. Schutz in MS) 334
Verweis auf Zuständigkeit eines anderen MS 1.782
Sonstige 38
Zustimmungen durch das BAMF
an die Mitgliedstaaten gesamt 5.613
davon
Art. 8 I Dublin III 93
Art. 8 II Dublin III 34
Art. 8 IV Dublin III 1
Art. 9 Dublin III 17
Art. 10 Dublin III 15
Art. 11 a) Dublin III 5
Art. 11 b) Dublin III 2
Art. 12 I Dublin III 23
Art. 12 II Dublin III 190
Art. 12 III Dublin III 2
Art. 12 IV Dublin III 276
Art. 13 I Dublin III 2
Art. 13 II Dublin III 2
Art. 16 I Dublin III 1
Art. 17 II Dublin III 39
Art. 18 I a Dublin III 461
Art. 18 I b Dublin III 598
Art. 18 I c Dublin III 277
Art. 18 I d Dublin III 3.530
Art. 18 II Dublin III 4
Art. 19 I Dublin III 2
Zustimmungen durch das BAMF
an die Mitgliedstaaten gesamt 5.613
Art. 19 II Dublin III 1
Art. 20 III Dublin III 1
Art. 20 V Dublin III 6
Art. 22 VII Dublin III 8
Art. 25 II Dublin III 23
20. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere
Mitgliedstaaten basierten im bisherigen Jahr 2022 auf Zustimmungen
durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2
Dublin-VO (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und
nach beiden Rechtsgrundlagen differenzieren, differenziert nach
Mitgliedstaaten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
01.01. –
31.08.2022
Zustimmungen der Mitgliedstaaten Zustimmungen Deutschlands
alle
Zustimmungen
darunter
Artikel 22
Absatz 7
Dublin III
darunter
Artikel 25
Absatz 2
Dublin III
alle
Zustimmungen
darunter
Artikel 22
Absatz 7
Dublin III
darunter
Artikel 25
Absatz 2
Dublin III
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
Österreich 1.636 2 0,1 2 0,1 337 0 0,0 1 0,3
Belgien 287 1 0,3 6 2,1 766 0 0,0 3 0,4
Bulgarien 1.581 27 1,7 1.020 64,5 24 0 0,0 0 0,0
Schweiz 371 0 0,0 3 0,8 427 0 0,0 0 0,0
Zypern 19 2 10,5 5 26,3 6 0 0,0 0 0,0
Tschechien 82 0 0,0 0 0,0 20 0 0,0 0 0,0
Dänemark 154 0 0,0 2 1,3 99 0 0,0 0 0,0
Estland 51 0 0,0 0 0,0 4 0 0,0 0 0,0
Griechenland 38 13 34,2 20 52,6 141 1 0,7 1 0,7
Spanien 1.817 14 0,8 2 0,1 25 0 0,0 0 0,0
Finnland 52 0 0,0 0 0,0 25 0 0,0 0 0,0
Frankreich 1.661 79 4,8 175 10,5 2.215 0 0,0 14 0,6
Kroatien 1.371 0 0,0 8 0,6 4 0 0,0 0 0,0
Ungarn 332 0 0,0 0 0,0 5 0 0,0 0 0,0
Irland 5 0 0,0 0 0,0 12 0 0,0 0 0,0
Island 2 0 0,0 0 0,0 2 0 0,0 0 0,0
Italien 4.657 2.406 51,7 955 20,5 316 0 0,0 0 0,0
Liechtenstein 1 0 0,0 0 0,0 9 0 0,0 0 0,0
Litauen 642 60 9,3 350 54,5 11 2 18,2 0 0,0
Luxemburg 21 0 0,0 1 4,8 41 0 0,0 0 0,0
Lettland 131 0 0,0 2 1,5 1 0 0,0 0 0,0
Malta 88 1 1,1 0 0,0 5 0 0,0 0 0,0
Niederlande 497 1 0,2 9 1,8 884 0 0,0 3 0,3
Norwegen 29 0 0,0 0 0,0 33 0 0,0 0 0,0
Polen 2.116 14 0,7 10 0,5 36 5 13,9 0 0,0
Portugal 210 0 0,0 10 4,8 31 0 0,0 0 0,0
Rumänien 672 1 0,1 6 0,9 4 0 0,0 1 25,0
Schweden 589 4 0,7 1 0,2 122 0 0,0 0 0,0
Slowenien 416 0 0,0 5 1,2 4 0 0,0 0 0,0
01.01. –
31.08.2022
Zustimmungen der Mitgliedstaaten Zustimmungen Deutschlands
alle
Zustimmungen
darunter
Artikel 22
Absatz 7
Dublin III
darunter
Artikel 25
Absatz 2
Dublin III
alle
Zustimmungen
darunter
Artikel 22
Absatz 7
Dublin III
darunter
Artikel 25
Absatz 2
Dublin III
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
Slowakei 30 0 0,0 0 0,0 4 0 0,0 0 0,0
gesamt 19.558 2.625 13,4 2.592 13,3 5.613 8 0,1 23 0,4
21. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren für das
Gesamtjahr 2021 und das bisherige Jahr 2022 (soweit vorliegend), in wie
vielen dieser Fälle wurde anschließend ein Asylprüfverfahren in
Deutschland durchgeführt (bitte jeweils Gesamtsummen nennen und
nach Zielstaaten differenzieren), und wie ist es zu erklären, dass die Zahl
der nach einer Gerichtsentscheidung zu Dublin-Bescheiden in
Deutschland durchgeführten Asylprüfverfahren laut der Antwort zu Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 20/861 aufgelisteten Tabelle mit insgesamt 478
deutlich niedriger war als die Zahl der stattgebenden Eilentscheidungen
(vgl. ebd., keine Gesamtzahl angegeben, allein für Italien jedoch 707),
weil nach Auffassung der Fragestellenden nach stattgebenden
Entscheidungen solche Asylprüfungen in Deutschland vorgenommen werden
müssten (bitte ausführen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
01.01. – 31.12.2021
(Stand: 15.02.2022) abgelehnt stattgegeben gesamt
Belgien 117 10 127
Bulgarien 103 53 156
Dänemark 70 8 78
Estland 5 0 5
Finnland 10 2 12
Frankreich 493 58 551
Griechenland 15 48 63
Island 2 0 2
Italien 952 795 1.747
Kroatien 232 90 322
Lettland 19 6 25
Litauen 141 42 183
Luxemburg 18 0 18
Malta 16 10 26
Niederlande 109 19 128
Norwegen 8 3 11
Österreich 279 27 306
Polen 249 88 337
Portugal 15 13 28
Rumänien 442 103 545
Schweden 287 48 335
Schweiz 60 14 74
Slowakei 9 1 10
Slowenien 80 4 84
Spanien 266 57 323
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
01.01. – 31.12.2021
(Stand: 15.02.2022) abgelehnt stattgegeben gesamt
Tschechien 25 4 29
Ungarn 0 4 4
Zypern 4 0 4
Nationales Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren (Stand:
15.09.2022) für Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
01.01. – 31.12.2021 (Stand: 15.02.2022)
Belgien 21
Bulgarien 44
Dänemark 39
Estland 4
Finnland 4
Frankreich 127
Griechenland 38
Island 1
Italien 722
Kroatien 187
Lettland 14
Litauen 28
Luxemburg 1
Malta 10
Niederlande 27
Norwegen 5
Österreich 80
Polen 130
Portugal 5
Rumänien 205
Schweden 129
Schweiz 13
Slowakei 4
Slowenien 39
Spanien 109
Tschechien 8
Ungarn 1
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
01.01. – 31.07.2022
(Stand: 15.09.2022) abgelehnt stattgegeben gesamt
Belgien 62 3 65
Bulgarien 266 45 311
Dänemark 27 3 30
Estland 34 0 34
Finnland 5 0 5
Frankreich 370 34 404
Griechenland 0 1 1
Irland 1 0 1
Italien 1.003 696 1.699
Kroatien 317 41 358
Lettland 80 2 82
Litauen 66 42 108
Luxemburg 1 0 1
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
01.01. – 31.07.2022
(Stand: 15.09.2022) abgelehnt stattgegeben gesamt
Malta 14 7 21
Niederlande 79 3 82
Norwegen 6 2 8
Österreich 220 10 230
Polen 311 217 528
Portugal 71 15 86
Rumänien 135 62 197
Schweden 138 13 151
Schweiz 55 9 64
Slowakei 3 1 4
Slowenien 73 22 95
Spanien 395 33 428
Tschechien 12 1 13
Ungarn 30 77 107
Zypern 5 2 7
Nationales Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren (Stand:
15.09.2022) für Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
01.01. – 31.07.2022 (Stand: 15.09.2022)
Belgien 4
Bulgarien 23
Dänemark 4
Finnland 1
Frankreich 38
Irland 1
Italien 158
Kroatien 28
Lettland 6
Litauen 2
Luxemburg 1
Malta 3
Niederlande 3
Norwegen 1
Österreich 17
Polen 47
Portugal 2
Rumänien 17
Schweden 7
Slowakei 1
Slowenien 15
Spanien 36
Tschechien 2
Ungarn 13
Ein stattgebender Beschluss im Eilrechtsschutzverfahren (gemäß § 80 Absatz 5
der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) führt nicht zwangsläufig zur
Beendigung des Dublin-Verfahrens und einer Entscheidung im nationalen
Asylverfahren. Insoweit wird lediglich die aufschiebende Wirkung der Klage in der
Hauptsache angeordnet und die Überstellungsfrist unterbrochen.
Die in der Tabelle angegebene Zahl je Mitgliedstaat stellt daher die Gesamtzahl
der Verfahren dar, in denen eine Gerichtsentscheidung zu Eilanträgen im
Dublin-Verfahren getroffen wurde und die in das nationale Verfahren nach
gescheitertem Dublin-Verfahren übergegangen sind. Ob der Übergang in das
nationale Verfahren auf der Gerichtsentscheidung beruht, ist statistisch nicht
auswertbar.
22. In wie vielen Fällen wurde im bisherigen Jahr 2022 bei Asylsuchenden
festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist
(bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert
angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten
differenzieren)?
Die nachfolgende Tabelle enthält die Anzahl der Fälle, in denen Griechenland
nach der Dublin-Verordnung zuständig ist und ein Übernahmeersuchen an
Griechenland gerichtet wurde.
Übernahmeersuchen an Griechenland
01.01. – 31.08.2022
Herkunftsländer gesamt 6.006
darunter
Syrien, Arabische Republik 1.841
Afghanistan 1.711
Türkei 629
Irak 582
Iran, Islamische Republik 210
Ungeklärt 187
Armenien 136
Somalia 119
Pers. aus palästinensischen Gebieten
(nicht als Staat anerkannt)
94
Russische Föderation 76
Hinzu kommen Verfahren, in denen Griechenland zuständig wäre, das BAMF
jedoch das Selbsteintrittsrecht ausgeübt hat.
SER nach Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
01.01. – 31.08.2022
Herkunftsländer gesamt 15
darunter
Russische Föderation 5
Syrien, Arabische Republik 2
Irak 2
Armenien 2
Pakistan 1
Tunesien 1
Türkei 1
Afghanistan 1
a) Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der
griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren
nach EU-Recht wurden 2022 bislang für wie viele Personen
ausgesprochen?
Im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 25. August 2022 erteilten die
griechischen Behörden keine individuelle Zusicherung im Sinne der Fragestellung.
b) Welche konkreten Erkenntnisse hat das BAMF über den Verbleib, die
Unterbringung und das weitere Asylverfahren der nach Griechenland
bislang Zurücküberstellten (bitte ausführen), und wenn der
Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen sollten, wie will sie
dann beurteilen, ob von Deutschland nach Griechenland überstellte
Asylsuchende dort keine menschenrechtswidrige Behandlung erfahren
(bitte darlegen)?
Im Jahr 2022 erfolgte bisher keine Überstellung nach Griechenland, sodass
dem BAMF auch keine konkreten einzelfallbezogenen Erkenntnisse im Sinne
der Fragestellung vorliegen.
23. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im bisherigen Jahr 2022,
und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der
Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei,
dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt
wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das
inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den
wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
bei Dublin-Verfahren in Monaten
01.01. – 31.08.2022 2,3
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer seit Asylantragstellung
bei Übergang ins nationale Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren
Dauer in Monaten Anzahl Entscheidungen
01.01. – 31.08.2022 23,0 4.320
darunter
Afghanistan 18,5 1.077
Syrien, Arabische
Republik
19,2 570
Irak 21,9 526
Nigeria 31,5 346
Russische Föderation 28,3 234
Iran, Islamische Republik 31,0 210
Türkei 17,2 99
Gambia 35,4 98
Somalia 35,0 98
Moldau, Republik 9,8 93
01.01. –
31.08.2022
Anerkennung
Flüchtlingsschutz
gem. § 3 I
AsylG
subsidiärer
Schutz
gem. § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnung sonst.
Verfahrenserledigungen
Entscheidungen
gesamt
gesamt 7 549 594 914 1.467 789 4.320
darunter
Afghanistan 0 263 46 743 4 21 1.077
Syrien, Arabische
Republik
0 22 495 35 0 18 570
Irak 0 20 10 48 326 122 526
Nigeria 0 2 3 16 231 94 346
Russische
Föderation
0 8 1 0 144 81 234
01.01. –
31.08.2022
Anerkennung
Flüchtlingsschutz
gem. § 3 I
AsylG
subsidiärer
Schutz
gem. § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnung sonst.
Verfahrenserledigungen
Entscheidungen
gesamt
Iran, Islamische
Republik
0 87 3 10 89 21 210
Türkei 0 32 1 0 57 9 99
Gambia 0 3 1 3 51 40 98
Somalia 1 35 1 18 18 25 98
Moldau,
Republik
0 0 0 0 28 65 93
24. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an
Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der
Dublin-Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach
Deutschland gab es im bisherigen Jahr 2022 (bitte auch nach Quartalen
auflisten)?
Mit welcher Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage wurde im
Jahr 2022 diesen Ersuchen bislang stattgegeben bzw. wurden sie
abgelehnt?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Ersuchen von Griechenland 01.01. – 31.08.2022 1. Quartal 2022 (Stand: 31.03.2022)
2. Quartal 2022
(Stand: 30.06.2022)
gesamt: 251 125 82
davon familiäre Gründe:
Art. 8 Abs. 1 Dublin III 129 71 38
Art. 8 Abs. 2 Dublin III 10 4 4
Art. 9 Dublin III 13 5 5
Art. 10 Dublin III 16 14 0
Art. 16 Abs. 1 Dublin III 4 3 1
Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III 33 20 11
Erfolgte Überstellungen
aus Griechenland an Deutschland
01.01. – 31.08.
2022
1. Quartal 2022
(Stand: 31.03.2022)
2. Quartal 2022
(Stand: 30.06.2022)
gesamt 158 59 56
davon aus familiären Gründen:
Art. 8 I Dublin III 65 18 26
Art. 8 II Dublin III 32 14 7
Art. 9 Dublin III 15 9 2
Art. 10 Dublin III 6 0 6
Art. 17 II Dublin III 37 17 14
Zustimmungen des BAMF auf Ersuchen aus
Griechenland an Deutschland 01.01. – 31.08.2022
gesamt 141
davon aus familiären Gründen:
Art. 8 I Dublin III 64
Art. 8 II Dublin III 23
Art. 9 Dublin III 8
Art. 10 Dublin III 8
Art. 16 I Dublin III 1
Art. 17 II Dublin III 32
Ablehnungen des BAMF auf
Ersuchen aus Griechenland an Deutschland
01.01. – 31.08.2022
gesamt 151
davon aus familiären Gründen:
Art. 8 I Dublin III 40
Art. 8 II Dublin III 24
Art. 9 Dublin III 8
Art. 10 Dublin III 1
Art. 16 I Dublin III 3
Art. 17 II Dublin III 35
25. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach
einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es bislang
im Jahr 2022 in Bezug auf Überstellungen nach Deutschland,
insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung nach der Dublin-
Verordnung (bitte auch nach Quartalen auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Remonstrationen
von Griechenland 01.01. – 31.08.2022
1. Quartal 2022
(Stand: 31.03.2022)
2. Quartal 2022
(Stand: 30.06.2022)
gesamt 93 38 30
davon
Art. 8 Abs. 1 Dublin III 24 8 7
Art. 8 Abs. 2 Dublin III 8 4 4
Art. 9 Dublin III 1 0 0
Art. 10 Dublin III 45 25 12
Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1
Dublin III
15 1 7
Antworten des BAMF auf Remonstrationen von Griechenland
01.01. – 31.08.2022 Ablehnungen Zustimmungen
gesamt 52 55
Darunter familiäre Gründe:
Art. 8 I Dublin III 17 25
Art. 8 II Dublin III 8 10
Art. 9 Dublin III 2 0
Art. 10 Dublin III 1 3
Art. 16 I Dublin III 1 0
Art. 17 II Dublin III 20 16
Antworten des BAMF auf Remonstrationen von Griechenland
Ausgewählte
Zeiträume
Ablehnungen Zustimmungen
1. Quartal 2022
(Stand: 31.03.2022)
37 18
darunter familiäre
Gründe:
34 17
Antworten des BAMF auf Remonstrationen von Griechenland
Ausgewählte
Zeiträume
Ablehnungen Zustimmungen
2. Quartal 2022
(Stand:
30.06.2022)
20 26
darunter familiäre
Gründe:
20 26
26. Welche Angaben dazu, welche Aspekte unter Verweis auf die Dublin-III-
Verordnung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind bei der
Frage, wann von einer außergewöhnlichen Härte bei Überstellungen
auszugehen ist bzw. wann vom Selbsteintrittsrecht bzw. von humanitären
Ermessensspielräumen im Rahmen der Dublin-Verordnung Gebrauch
gemacht werden soll, enthält die entsprechende Dienstanweisung im
BAMF (bitte so genau wie möglich ausführen; Antwort zu Frage 21 der
Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 20/861)?
Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 der Dublin-III-VO
erfolgt nach einer individuellen Prüfung des Einzelfalls, wenn ein aufgrund von
vorliegenden Beweisen und Indizien unzumutbarer Härtefall vorliegt. Dies
wird im Rahmen der Qualitätssicherung des BAMF durch ein Vier-Augen-
Prinzip sichergestellt. Eine konkrete Definition der Voraussetzungen eines
humanitären Härtefalls stünde dem Charakter der Ermessensentscheidung sowie
dem aufgrund der Vielzahl möglicher Fallgestaltungen erforderlichen
Ermessensspielraum entgegen. Die Entscheidung ist daher von den Umständen des
Einzelfalls in Bezug auf die individuelle Situation der betroffenen Person/-en
abhängig.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Antwort zu den Fragen 16
und 16a sowie die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/30849
verwiesen.
27. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 auf
Bundestagsdrucksache 20/861 so zu verstehen, dass das BAMF nicht selbst überprüft hat,
ob die im Jahr 2021 nach Ungarn überstellte Person dort eine
menschenwürdige Behandlung erfahren hat, d. h. angemessen untergebracht wurde
und Zugang zu einem fairen Asylverfahren erhielt, sondern eine
pauschale Auskunft der ungarischen Asylbehörde genügen lässt (vgl. Antwort zu
Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 20/861), vor dem Hintergrund, dass
mehrere EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen
Verstößen gegen EU-Asylrecht eingeleitet wurden (vgl. z. B. https://germany.re
presentation.ec.europa.eu/news/zugang-zu-asylverfahren-kommission-ve
rklagt-ungarn-wegen-nichtbefolgung-von-eugh-urteil-und-fordert-2021-1
1-12_de; https://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/infringements-pro
ceedings/infringement_decisions/index.cfm?lang_code=DE&typeOfSear
ch=false&active_only=0&noncom=0&r_dossier=&decision_date_from=
&decision_date_to=&EM=HU&DG=HOME&title=&submit=Suche),
Ungarn durch den Europäischen Gerichtshof wegen solcher Verstöße
verurteilt wurde (vgl. z. B. https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-u
rteil-c-808-18-ungarn-asyl-schutzsuchende-transitzonen/) und
Ministerpräsident Viktor Orban öffentlich erklärte, ein EuGH-Urteil zum
ungarischen Asylrecht würde nicht umgesetzt (https://www.sueddeutsche.de/po
litik/asylrecht-ungarn-missachtet-eugh-1.5492805; bitte begründen)?
Im Falle der Erteilung einer Zusicherung eines Mitgliedstaats ist auf Basis des
„Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens“ die Einhaltung der zugesicherten,
richtlinienkonformen Unterbringung der überstellten Person anzunehmen.
In Bezug auf die in der Fragestellung erwähnte Rechtsprechung ist
auszuführen, dass die Situation der Dublin-Rückkehrenden in Ungarn nicht Gegenstand
der Kritik des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist. Die Entscheidung des
EuGH vom 17. Dezember 2020 (C 808/18) über den eingeschränkten Zugang
zum Asylverfahren bezieht sich explizit auf Asylsuchende, die aus Serbien
nach Ungarn einreisen, sich dort illegal aufhalten und das Verfahren des
internationalen Schutzes in Anspruch nehmen möchten. Die Transitzonen, auf die
das EuGH-Urteil eingeht und die im ungarischen Asylsystem vorgesehen
waren, sind seit dem zweiten Quartal 2020 geschlossen.
28. In wie vielen Fällen ist im bisherigen Jahr 2022 die Überstellungsfrist
abgelaufen, und in wie vielen Fällen war dies eine Folge coronabedingter
Einschränkungen (bitte auch nach den wichtigsten Herkunfts- und
Mitgliedstaaten differenzieren)?
Im Zeitraum 1. Januar bis 31. August 2022 scheiterten fristgerechte
Überstellungen bei 11 898 Personen, die aus Deutschland in einen anderen
Mitgliedstaat überstellt werden sollten (Abfragestand: 18. September 2022). Davon ist
bei 35 Personen der Ablauf der Überstellungsfrist auf unmittelbar
coronabedingte Gründe zurückzuführen.
Die jeweils 15 wichtigsten Mitgliedstaaten bzw. Herkunftsländer können den
folgenden Tabellen entnommen werden.
Mitgliedstaat 01.01. – 31.08.2022
gesamt 35
darunter
Italien 9
Niederlande 8
Schweden 6
Frankreich 6
Slowakei 3
Rumänien 1
Tschechien 1
Österreich 1
Herkunftsstaat 01.01. – 31.08.2022
gesamt 35
darunter
Irak 8
Nigeria 5
Libanon 4
Russische F��deration 3
Iran, Islamische Republik 3
Türkei 3
Libyen 3
Syrien, Arabische Republik 2
Serbien 1
Gambia 1
Kamerun 1
Guinea 1
29. Wie viele Personen sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF
befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer
Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?
In der Dublin-Gruppe des BAMF sind Personen im Umfang von 373,55
Vollzeitäquivalenten (VZÄ) beschäftigt (Stand: 1. Oktober 2022); hiervon sind
15,55 VZÄ im höheren Dienst, 186,20 VZÄ im gehobenen Dienst und
171,20 VZÄ im mittleren Dienst beschäftigt.
30. In welchem Umfang hat es im bisherigen Jahr 2022 welche
Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen
Einrichtungen gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu
Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei bei Überstellungen nennen, nach
Einrichtung differenziert)?
Die im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. September 2022 durch die
Bundespolizei zugunsten der Länder geleistete Amtshilfetätigkeit kann der
nachstehenden Tabelle entnommen werden.
BPOLD Land transportierte
Personen
vollzogene
Ausreisen
Bad Bramstedt MV 10 9
Bad Bramstedt SH 9 9
Hannover HH 14 8
Koblenz SL 23 23
Berlin BB 3 3
gesamt 59 52
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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