BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2022 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren

(insgesamt 30 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

26.10.2022

Aktualisiert

02.12.2024

BT20/340213.09.2022

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2022 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates Gürpinar, Dr. André Hahn, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE. Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2022 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2021 bei 28,5 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: Bundestagsdrucksache 20/861). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2021 vor allem an Griechenland und Italien gerichtet (24,7 bzw. 15,7 Prozent aller Ersuchen), die meisten Überstellungen gingen nach Frankreich, Österreich, Schweden, die Niederlande und Italien. Nach Ungarn wurde im Jahr 2021 das erste Mal seit Mai 2017 wieder eine Überstellung vollzogen, obwohl die EU-Kommission mehrere Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstößen gegen EU-Asylrecht eingeleitet hatte und entsprechende Verurteilungen Ungarns durch den Europäischen Gerichtshof ergangen sind – über das weitere Asylverfahren der nach Ungarn überstellten Person hat die Bundesregierung „keine Erkenntnisse“ (ebd., Antwort zu Frage 22). Aus den 42 284 Dublin-Ersuchen Deutschlands im Jahr 2021 resultierten 2 656 Überstellungen in andere Mitgliedstaaten. Gemessen an den Zustimmungen der anderen Staaten zur Rückübernahme (18 429) lag die sogenannte Überstellungsquote bei 14,4 Prozent (vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019, lag die Quote bei 28,3 Prozent). Dabei basierten 78,5 Prozent aller (insgesamt nur 42) Zustimmungen Griechenlands und 71,7 Prozent der Zustimmungen Italiens auf nicht fristgerecht beantworteten Ersuchen Deutschlands. Vielfach verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asyloder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände. So waren 2021 in Bezug auf Griechenland 80 Prozent aller einstweiligen Rechtsschutzanträge gegen Dublin-Bescheide erfolgreich, in Bezug auf Italien lag die Quote bei 45,8 Prozent. Bei realistischer Betrachtung sind diese Werte nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller noch höher, denn ein Eilantrag gilt nach dieser Statistik auch dann als „abgelehnt“, wenn das BAMF den angefochtenen Bescheid vor einer gerichtlichen Entscheidung abändert, etwa nach einem richterlichen Hinweis, oder sich durch Selbsteintritt für zuständig erklärt (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/22405). 367 Beschäftigte des BAMF arbeiteten im Januar 2022 im Dublin-Bereich. Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte zu- Deutscher Bundestag Drucksache 20/3402 20. Wahlperiode 13.09.2022 nehmend beschäftigen und betroffene Schutzsuchende stark belasten, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 2 656 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2021 4 274 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist im Ergebnis eine reale Umverteilung von 1 618 Personen nach über 58 000 zum Teil sehr aufwändigen Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit (wenn Ersuchen von und an Deutschland zusammengerechnet werden). Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2021 durchschnittlich 1,9 Monate. Kommt es aber nach der Feststellung der Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats doch noch zu einer Asylprüfung in Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 22,6 Monaten überdurchschnittlich lange – das betraf im Jahr 2021 10 896 Asylsuchende. In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte dürfen nach überwiegender Rechtsprechung in Deutschland nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden, weil ihnen dort aufgrund fehlender Unterbringungs- und Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige Behandlung und existenzbedrohliche Notlage droht (https://www.asyl.net/view/rechtsprechungsuebersicht-zu-in-griechenl and-als-schutzberechtigt-anerkannten-personen). Im Jahr 2021 stellten 29 508 Personen in Deutschland einen Asylantrag, nachdem sie zuvor bereits in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hatten, die meisten von ihnen kamen aus Syrien, Afghanistan und dem Irak. Ende Januar 2022 lebten knapp 41 000 Personen, bei denen Hinweise vorliegen, dass sie bereits in Griechenland als schutzberechtigt anerkannten wurden, als Asylsuchende in Deutschland (https://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2022/220207-asylgesc haeftsstatistik-januar-2022.html). Ihre Verfahren waren im Oktober 2020 vor dem Hintergrund der benannten Rechtsprechung „rückpriorisiert“ worden, seit April 2022 werden hierzu wieder Entscheidungen getroffen, wobei das BAMF die in Griechenland gewährten Schutzstatus inhaltlich noch einmal überprüft. In aller Regel wird dabei erneut ein Schutzstatus erteilt, allerdings sehr häufig nur ein subsidiärer Schutz statt eines Flüchtlingsschutzes (vgl. Antwort zu Frage 49 auf Bundestagsdrucksache 20/3097 und Nachbeantwortung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat hierzu vom 17. August 2022). In etwa 3 Prozent der von April bis Juli 2022 entschiedenen 21 994 Fälle wurden Asylanträge mit Hinweis auf die Schutzgewährung in Griechenland als „unzulässig“ zurückgewiesen, im selben Zeitraum gab es 16 Abschiebungen nach Griechenland (ebd., zu einem Abschiebungs-Charterflug nach Griechenland Ende Juli 2022 vgl. https://www.proasyl.de/pressemitteilung/pro-asyl-und-bayerische r-fluechtlingsrat-gefaehrlicher-und-schaebiger-testlauf/). Bereits im Juli 2021 hatte es eine gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und Griechenlands gegeben zu Gesprächen über ein Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge. Die Bundesrepublik Deutschland soll hierfür 50 Mio. Euro angeboten haben (vgl. Die Welt vom 15. Dezember 2021). Im März 2022 habe es eine Einigung zu wesentlichen Punkten des Vorhabens gegeben, Einzelheiten seien jedoch noch in der Abstimmung (Antwort zu Frage 82 auf Bundestagsdrucksache 20/3097). Umstritten sind Dublin-Überstellungen auch nach Polen, nachdem Polen Berichten zufolge Schutzsuchende an der polnisch-belarussischen Grenze rechtswidrig zurückgewiesen haben und Geflüchtete, die es ins Land schaffen, regelmäßig unter menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftieren soll (vgl. https://www.proasyl.de/news/wer-ein-asylgesuch-stellt-wird-eingesperrt/; https://www.proasyl.de/news/dublin-abschiebungen-nach-polen-muessen-gesto ppt-werden/). Polen hat zugleich die meisten Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in der EU aufgenommen. Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen von Dublin-Überstellungen bedrohte Flüchtlinge: Im Jahr 2021 waren jedoch nur noch 1,7 Prozent der BAMF-Überprüfungen zu Kirchenasylfällen mit Dublin- Bezug erfolgreich (neun von 538 Fällen). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im ersten Halbjahr 2022 bzw. im bisherigen Gesamtjahr 2022 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC: europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden Dublin-Verfahren angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen EURODAC-Treffern differenzieren), wie viele EURODAC-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen?  2. Welches waren in den benannten Zeiträumen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben, sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)?  3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?  4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt?  5. In wie vielen Fällen haben andere Mitgliedstaaten gegenüber Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (bitte für das laufende Jahr 2022 und zudem für die letzten zehn Jahre auflisten), was waren die maßgeblichen Gründe hierfür (typische Fallkonstellationen, wichtigste Rechtsgrundlagen), und welche sind die diesbezüglich wichtigsten Mitgliedstaaten (bitte auch nach Jahren mit entsprechenden Zahlenangaben auflisten)?  6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, und wie viele dieser Personen waren ausreisepflichtig bzw. verfügten über welchen Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, Mitgliedstaaten sowie Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus differenzieren)?  7. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden, und wie viele von ihnen lebten mit welchem Schutz- bzw. Aufenthalts- oder Duldungsstatus in Deutschland, und wie viele von ihnen waren ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus differenzieren)?  8. Wie vielen Asylsuchenden des bisherigen Jahres 2022 war zuvor in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus zugesprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten), wie viele von ihnen lebten zuletzt mit welchem Status in Deutschland (bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?  9. Wie viele Entscheidungen in den (z. T. rückpriorisierten) Verfahren von in Griechenland Anerkannten gab es im bisherigen Jahr 2022 (bitte nach Monaten differenzieren), wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch offen, wie viel Personal im BAMF ist mit diesen Verfahren befasst (bitte ausführen)? Wie war der Ausgang dieser Verfahren im bisherigen Jahr 2022 (bitte nach den vier üblichen Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstige Verfahrenserledigungen differenzieren – und diese sonstigen Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren; diesen differenzierten Ausgang der Verfahren bitte insgesamt, aber jeweils auch für die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)? Welche genaueren Angaben können gemacht werden zur Anzahl bzw. zum Anteil der Fälle, in denen das BAMF eine andere als die von Griechenland getroffene Entscheidung gefällt hat und wie dies im Wesentlichen begründet wurde (bitte gegebenenfalls auch herkunftslandbezogene Ausführungen machen)? 10. In welchen Fallkonstellationen lehnt das BAMF Asylgesuche von in Griechenland Anerkannten weiterhin mit Verweis auf diesen Schutzstatus als unzulässig ab, und wie wird das in Auseinandersetzung mit der vorliegenden Rechtsprechung hierzu begründet (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? 11. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen im bisherigen Jahr 2022 zu in Griechenland Anerkannten wurden Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und welche Gerichtsentscheidungen liegen gegebenenfalls in diesen Verfahren bereits vor (bitte ausführen)? 12. Wie viele der in Griechenland anerkannten Personen wurden nach der Asylentscheidung in Deutschland im bisherigen Jahr 2022 nach Griechenland bzw. in ihre Herkunftsländer bzw. in andere Staaten (welche?) abgeschoben (bitte nach Monaten, Zielstaaten und wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)? Falls dazu keine Informationen vorliegen sollten, wie viele Abschiebungen von Personen nichtgriechischer Staatsangehörigkeit mit einem im Jahr 2022 abgelehnten Asylantrag gab es im bisherigen Jahr 2022 (bitte nach wichtigsten Staatsangehörigkeiten und nach Monaten differenzieren und zum Vergleich die Zahl der Dublin-Überstellungen nach Griechenland nennen)? 13. Welche Erkundigungen und Informationen hat die Bundesregierung gegebenenfalls dazu eingeholt, ob nach Griechenland abgeschobene Personen mit einem dort gewährten Schutzstatus eine menschenwürdige Unterkunft und Existenzmöglichkeit bzw. soziale Unterstützung finden konnten, sodass zumindest ihre basalsten Existenzbedürfnisse abgesichert waren und keine unmenschliche Behandlung drohte (bitte so konkret wie möglich ausführen)? 14. Wie ist der aktuelle Stand der Bemühungen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), Griechenland bei der Bereitstellung von Unterkünften und der existenzsichernden Versorgung von anerkannt Schutzberechtigten zu unterstützen (bitte so ausführlich wie möglich darstellen), und welche konkreten Verbesserungen konnten aus Sicht des BMI diesbezüglich bereits erreicht werden, bzw. welche Probleme bei der Unterbringung und Versorgung von Schutzberechtigten bestehen nach seiner Kenntnis gegebenenfalls nach wie vor (bitte ausführen)? 15. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im bisherigen Jahr 2022 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren)? In wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, und was war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten differenzieren)? Wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es bislang im Jahr 2022, und wie waren hier die Ergebnisse? 16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass vor dem Hintergrund, dass es bei Überprüfungen in Kirchenasylfällen im Jahr 2021 gerade einmal in 1,7 Prozent der vom BAMF entschiedenen Fälle eine positive Entscheidung gab, nicht die Rede davon sein kann, dass die Vereinbarung zwischen dem BAMF und der evangelischen und katholischen Kirche vom 24. Februar 2015 zum Thema Kirchenasyl weiter Bestand hat,, (neun von 538 Entscheidungen; Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/861)? a) Inwieweit findet bei diesen Überprüfungen tatsächlich eine „lösungsorientierte“ Einzelfallprüfung statt, wie den Kirchen zugesichert worden war (vgl. https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtli ngsschutz/merkblatt-kirchenasyl.pdf?__blob=publicationFile&v=7), wobei der in diesem Merkblatt genannte „Rahmen des rechtlich Möglichen“ angesichts der offenen Selbsteintrittsklausel in der Dublin- Verordnung nach Auffassung der Fragestellenden sehr groß ist, und wie erklärt die Bundesregierung, dass die beim Kirchenasyl engagierten Kirchengemeinden offenbar eine abweichende Einschätzung zu besonderen humanitären Härtefällen haben, sodass ihre Einschätzung vom BAMF in zuletzt 98 Prozent aller Fälle nicht geteilt wurde trotz der allgemeinen Zusage zu einer lösungsorientierten Einzelfallprüfung (bitte ausführen)? b) Ist die vom Jesuitenflüchtlingsdienst geäußerte Einschätzung (https://w ww.jrs-germany.org/was-wir-tun/kirchenasyl/das-dossierverfahren) zutreffend, wonach infolge eines Wechsels der Prüfzuständigkeit bei Kirchenasylen innerhalb des BAMF Mitte 2016 die Anerkennungsquote rapide gesunken sei (bitte begründen)? c) Wer konkret nimmt die Überprüfungen bei Kirchenasylfällen innerhalb des BAMF nach welchen Regeln (auch der Qualitätskontrolle) vor (bitte genau benennen und mit Datum kenntlich machen, welche Änderungen es diesbezüglich seit 2015 gegeben hat), und stimmt die Bundesregierung den Fragestellenden zu, dass diese Überprüfung von einer anderen Stelle bzw. Person vorgenommen werden muss als diejenige bzw. derjenigen, die die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat, um eine unvoreingenommene und ergebnisoffene Überprüfung vornehmen zu können, denn eine Korrektur könnte aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller als das Eingeständnis verstanden werden, dass die ursprüngliche Entscheidung „falsch“ gewesen sei (bitte begründen)? 17. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2022 bzw. im bisherigen Jahr 2022 mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin- Verordnung als unzulässig abgelehnt bzw. die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)? 18. Ist die von der Bundesregierung unterstützte (https://www.consilium.europ a.eu/de/press/press-releases/2022/06/22/migration-and-asylum-pact-counci l-adopts-negotiating-mandates-on-the-eurodac-and-screening-regulations/) politische Erklärung zu einem „Solidaritätsmechanismus“ (vgl. Ratsdokument 10850/22) mit dem im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbarten Ziel einer „fairen Verteilung von Verantwortung und Zuständigkeit bei der Aufnahme zwischen den EU-Staaten“ vereinbar (vgl. z. B. https://www.spd.de/fileadmin/Dokument e/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf, S. 112), obwohl nach dem Solidaritätsmechanismus „in erster Linie“ nur Personen umverteilt werden sollen, „die internationalen Schutz bedürfen“ (ebd., S. 3), während es nach Auffassung der Fragestellenden um eine gerechte Verteilung aller Schutzsuchenden, d. h. auch derjenigen mit offenen oder schlechten Anerkennungschancen gehen müsste (bitte begründen)? a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass den Mitgliedstaaten, die sich nach Auffassung der Fragestellenden einer solidarischen Aufnahme- und Verteilungsregelung in der EU- Asylpolitik grundsätzlich verweigern (z. B. Ungarn), mit dem Solidaritätsmechanismus zu weit entgegengekommen wurde, weil deren Anliegen und Forderungen nach Auffassung der Fragestellenden letztlich durch den Solidaritätsmechanismus entsprochen wurde, vor dem Hintergrund, dass es dem Mechanismus zufolge sinngemäß Umverteilungen nur auf freiwilliger Basis geben soll und alternative Beiträge, z. B. durch „Dienstleistungen, Personal und Ausstattung“ in den Bereichen „Grenzüberwachung, Aufnahmelagern sowie der Kontrolle und Rückführung“ möglich sein sollen (Ratsdokument 10850/22, S. 5, bitte begründen)? Was konkret ist nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung unter „Dienstleistungen, Personal und Ausstattung“ in den Bereichen „Grenzüberwachung, Aufnahmelagern sowie der Kontrolle und Rückführung“ zu verstehen? b) Inwieweit gehört nach Auffassung der Bundesregierung die „Umsetzung der Dublin-Verordnung“ zum „Grundsatz der Solidarität“ in der gemeinsamen EU-Asylpolitik, wie es in der Erklärung zum Solidaritätsmechanismus heißt (ebd., S. 3), obwohl nach Auffassung der Fragestellenden eine konsequente Umsetzung der Dublin-Verordnung gerade nicht zu einer solidarischen, sondern zu einer einseitigen und ungerechten Verteilung von Asylsuchenden führen würde, weil wegen des Prinzips der Ersteinreise vorrangig die EU-Mitgliedstaaten mit fluchtrelevanten EU-Außengrenzen für die Asylprüfung zuständig würden – Deutschland als Kernland der EU hingegen kaum noch, abgesehen von Fällen der Familienzusammenführung oder wenn Deutschland zuvor ein Visum erteilt hat usw. (bitte begründen)? c) Wie ist die mit der Erklärung zum Solidaritätsmechanismus vereinbarte konsequente Umsetzung der Dublin-Verordnung mit der Feststellung der ehemaligen Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel im Europäischen Parlament im Oktober 2015 vereinbar, wonach das Dublin-System „obsolet“ sei und es sich „als nicht tragfähig erwiesen“ habe (https://www. heise.de/tp/features/Merkel-Dublin-Verfahren-ist-in-der-jetzigen-For m-obsolet-3375887.html)? Wieso soll nach Auffassung der Bundesregierung ein „nicht tragfähiges System“ ohne vorherige Reform verstärkt umgesetzt werden, und wird die mit dem Solidaritätsmechanismus vereinbarte „Beschleunigung von Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren“ (ebd., S. 6) nach Einschätzung der Bundesregierung dazu führen, dass es eine verstärkte Belastung weniger Außengrenzstaaten geben wird (bitte ausführen)? d) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die Regelungen der geltenden Dublin-Verordnung in der Praxis oftmals nicht funktionieren oder von Mitgliedstaaten durch hohe bürokratische Anforderungen unterlaufen werden und ein Grund dafür ist, dass sich Mitgliedstaaten überfordert und durch die Dublin-Verordnung einseitig belastet sehen (bitte begründen), und müsste vor diesem Hintergrund nach Auffassung der Bundesregierung die Dublin-Verordnung in ihrem Kern geändert werden, statt die bisherigen nichtfunktionierenden Regelungen verstärkt anwenden zu wollen (bitte ausführen)? e) Hat die Bundesregierung sich in diesem Zusammenhang eine eigene Position erarbeitet zu dem Hinweis des griechischen Immigrationsministers Notis Mitarachi in einem Interview , wonach sich 2020 noch 92 000 Asylsuchende im Land befunden hätten, während es aktuell nur noch 18 000 seien (https://www.heise.de/-7237597), was nach Auffassung der Fragestellenden darauf hinweist, dass es Griechenland offenbar begrüßt, wenn Asylsuchende und/oder anerkannte Flüchtlinge in andere EU-Länder – entgegen den geltenden EU-Regelungen – weiterwandern, was auch von den Fragestellenden angesichts der Verhältnisse in Griechenland als menschlich und politisch nachvollziehbar angesehen wird, und wenn ja, welche (bitte ausführen)? f) Wie viele Asylsuchende hätte Griechenland bzw. hätte Italien von Deutschland seit 2015 übernehmen müssen, wenn allen deutschen Dublin-Ersuchen stattgegeben worden wäre, und inwieweit wäre eine solche Umverteilung in die Ersteinreiseländer der EU nach Auffassung der Bundesregierung fair, solidarisch und für diese Länder verkraftbar gewesen (bitte ausführen)? 19. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im ersten Halbjahr 2022 bzw. im bisherigen Gesamtjahr 2022 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das BAMF im bisherigen Jahr 2022 entschieden wurde und nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin- Verordnung differenzieren)? 20. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere Mitgliedstaaten basierten im bisherigen Jahr 2022 auf Zustimmungen durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 Dublin-VO (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach beiden Rechtsgrundlagen differenzieren, differenziert nach Mitgliedstaaten)? 21. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren für das Gesamtjahr 2021 und das bisherige Jahr 2022 (soweit vorliegend), in wie vielen dieser Fälle wurde anschließend ein Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt (bitte jeweils Gesamtsummen nennen und nach Zielstaaten differenzieren), und wie ist es zu erklären, dass die Zahl der nach einer Gerichtsentscheidung zu Dublin-Bescheiden in Deutschland durchgeführten Asylprüfverfahren laut der Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 20/861 aufgelisteten Tabelle mit insgesamt 478 deutlich niedriger war als die Zahl der stattgebenden Eilentscheidungen (vgl. ebd., keine Gesamtzahl angegeben, allein für Italien jedoch 707), weil nach Auffassung der Fragestellenden nach stattgebenden Entscheidungen solche Asylprüfungen in Deutschland vorgenommen werden müssten (bitte ausführen)? 22. In wie vielen Fällen wurde im bisherigen Jahr 2022 bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten differenzieren)? a) Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren nach EU-Recht wurden 2022 bislang für wie viele Personen ausgesprochen? b) Welche konkreten Erkenntnisse hat das BAMF über den Verbleib, die Unterbringung und das weitere Asylverfahren der nach Griechenland bislang Zurücküberstellten (bitte ausführen), und wenn der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen sollten, wie will sie dann beurteilen, ob von Deutschland nach Griechenland überstellte Asylsuchende dort keine menschenrechtswidrige Behandlung erfahren (bitte darlegen)? 23. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im bisherigen Jahr 2022, und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)? 24. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin- Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach Deutschland gab es im bisherigen Jahr 2022 (bitte auch nach Quartalen auflisten)? Mit welcher Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage wurde im Jahr 2022 diesen Ersuchen bislang stattgegeben bzw. wurden sie abgelehnt? 25. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es bislang im Jahr 2022 in Bezug auf Überstellungen nach Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung (bitte auch nach Quartalen auflisten)? 26. Welche Angaben dazu, welche Aspekte unter Verweis auf die Dublin-III- Verordnung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind bei der Frage, wann von einer außergewöhnlichen Härte bei Überstellungen auszugehen ist bzw. wann vom Selbsteintrittsrecht bzw. von humanitären Ermessensspielräumen im Rahmen der Dublin-Verordnung Gebrauch gemacht werden soll, enthält die entsprechende Dienstanweisung im BAMF (bitte so genau wie möglich ausführen; Antwort zu Frage 21 der Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 20/861)? 27. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 20/861 so zu verstehen, dass das BAMF nicht selbst überprüft hat, ob die im Jahr 2021 nach Ungarn überstellte Person dort eine menschenwürdige Behandlung erfahren hat, d. h. angemessen untergebracht wurde und Zugang zu einem fairen Asylverfahren erhielt, sondern eine pauschale Auskunft der ungarischen Asylbehörde genügen lässt (vgl. Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 20/861), vor dem Hintergrund, dass mehrere EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen Verstößen gegen EU-Asylrecht eingeleitet wurden (vgl. z. B. https://germany.represe ntation.ec.europa.eu/news/zugang-zu-asylverfahren-kommission- verklagtungarn-wegen-nichtbefolgung-von-eugh-urteil-und-fordert-2021-11-1 2_de; https://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/infringements-proceedi ngs/infringement_decisions/index.cfm?lang_code=DE&typeOfSearch=fal se&active_only=0&noncom=0&r_dossier=&decision_date_from=&decisi on_date_to=&EM=HU&DG=HOME&title=&submit=Suche), Ungarn durch den Europäischen Gerichtshof wegen solcher Verstöße verurteilt wurde (vgl. z. B. https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-urteil-c-808- 18-ungarn-asyl-schutzsuchende-transitzonen/) und Ministerpräsident Viktor Orban öffentlich erklärte, ein EuGH-Urteil zum ungarischen Asylrecht würde nicht umgesetzt (https://www.sueddeutsche.de/politik/asylrec ht-ungarn-missachtet-eugh-1.5492805; bitte begründen)? 28. In wie vielen Fällen ist im bisherigen Jahr 2022 die Überstellungsfrist abgelaufen, und in wie vielen Fällen war dies eine Folge coronabedingter Einschränkungen (bitte auch nach den wichtigsten Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren)? 29. Wie viele Personen sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)? 30. In welchem Umfang hat es im bisherigen Jahr 2022 welche Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei bei Überstellungen nennen, nach Einrichtung differenziert)? Berlin, den 1. September 2022 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Ähnliche Kleine Anfragen