[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/4031 –
Die Arbeit des Sicherheitsreferats beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit vielen Jahren existiert im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) das für die Fragen der „Sicherheit im Asylverfahren“ zuständige
Referat 241 („Sicherheitsreferat“), das beim Erkennen von Sicherheitsrisiken
helfen und mit den sogenannten Sicherheitsbehörden kooperieren soll. Mit
dem „Terrorismusbekämpfungsgesetz“ wurde im Jahr 2002 eine Vorschrift in
§ 18 Absatz 1a des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) erlassen,
mit der das BAMF verpflichtet wurde, von sich aus dem Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) Informationen zu Hinweisen auf verfassungsfeindliche,
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Bestrebungen zu übermitteln,
von denen es im Rahmen seiner Tätigkeit erfahren hat. Seit dem Jahr 2012
sind die Zuständigkeiten und Verfahren für eine solche Übermittlung in einer
„Dienstanweisung Sicherheit“ (DA-Sicherheit) geregelt, die Bestandteil der
„Dienstanweisung Asylverfahren“ (DA-Asyl) ist (vgl. Bundestagsdrucksache
19/23350, S. 68). „Wurden im Jahr 2013/2014 vom BAMF in insgesamt
200 Fällen Informationen ans BfV übermittelt, waren es im Jahr 2016/2017
4 787 Übermittlungen, die vom BfV abschließend bearbeitet werden
konnten.“ heißt es dazu in einer Evaluation zum Terrorismusbekämpfungsgesetz
aus dem Jahr 2020 (a. a. O., S. 68). Weiter wurde dort darauf verwiesen, dass
das BfV Schwierigkeiten mit diesem hohen Aufkommen habe und seinerseits
beklage, dass zu viele Informationen ohne tatsächliche Relevanz weitergeleitet
würden.
Neben dieser informationellen Zusammenarbeit mit dem BfV arbeitet das
BAMF auch unmittelbar mit den Sicherheitsbehörden und
Nachrichtendiensten zusammen, unter anderem im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum
(GTAZ), in denen es in der „AG statusrechtliche Begleitmaßnahmen“
(AG Status) und der „AG Deradikalisierung“ beteiligt ist. Das BAMF ist
außerdem in entsprechende Arbeitsstrukturen der Länder eingebunden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit Wirkung zum 15. Juli 2017 wurde innerhalb des Bundesamts für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) die Gruppe „Sicherheit im Asylverfahren“ eingerich-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4275
20. Wahlperiode 03.11.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
1. November 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
tet. Die Aufgaben des in der Fragestellung genannten Referats 241 sind in
dieser Gruppe aufgegangen.
1. Wie hat sich die Personalausstattung des Sicherheitsreferats im BAMF
seit 2017 entwickelt,
Eine Aufgliederung nach Planstellen und Stellen ist für die Referate im BAMF
nicht möglich, da im BAMF die haushaltsrechtliche Topfwirtschaft angewendet
wird. Bei der Topfwirtschaft wird darauf verzichtet die Planstellen/Stellen
bestimmten Dienstposten bzw. Organisationseinheiten fest zuzuordnen. Alle vom
Gesetzgeber mittels Haushaltsgesetz zugewiesenen Planstellen und Stellen
kommen in einen „Topf“, der für alle Organisationseinheiten je nach Bedarf zur
Verfügung steht. Aus diesem Grund kann für die Sicherheitsreferate nur die
Entwicklung der Dienstposten sowie der dazugehörigen Stellenbesetzung
abgebildet werden. Grundsätzlich gilt es zu beachten, dass Aufpersonalisierungen
im Sicherheitsbereich durch die Voraussetzung einer Sicherheitsüberprüfung
längere Zeiträume umfassen.
a) hinsichtlich der ausgebrachten Planstellen und Stellen (bitte nach
Jahren und Eingruppierung auflisten),
b) hinsichtlich der Besetzung der Planstellen und Stellen (bitte nach
Jahren zum Stichtag 31. Dezember und Ämtern bzw. Entgeltgruppen
auflisten)?
Die Fragen 1a und 1b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit Wirkung zum 15. Juli 2017 wurde innerhalb des BAMF eine eigene
Gruppe „Sicherheit im Asylverfahren“ eingerichtet. Mit den zur Verfügung
stehenden Daten ist eine historisierende Betrachtung nicht möglich. Zum Stand
1. September 2022 stellt sich die Personalsituation der Gruppe 71 des BAMF
wie folgt dar.
Personalübersicht Gruppe 71
OE Laufbahn Soll2022-09-01
Ist-Summe
(Dauerbeschäftigte, befristet
Beschäftigte und Interim
(z. B. Pool))
Delta Soll
zu Ist-
Summe
Leitung
Gruppe 71
hD 1,0 1,0 -
gD 1,0 1,0 -
mD 1,0 1,0 -
GSB
hD - - -
gD 2,2 2,0 0,2
mD 2,4 1,0 1,4
71A
hD 3,5 3,8 0,3
gD 8,0 5,4 2,6
mD 1,0 1,0 -
71B
hD 5,0 4,8 0,3
gD 42,0 29,5 12,5
mD 37,3 34,6 2,7
71C
hD 4,0 4,0 -
gD 14,0 13,4 0,7
mD 3,0 2,6 0,5
OE Laufbahn Soll2022-09-01
Ist-Summe
(Dauerbeschäftigte, befristet
Beschäftigte und Interim
(z. B. Pool))
Delta Soll
zu Ist-
Summe
71D
hD 2,0 1,8 0,2
gD 3,0 2,0 1,0
mD 1,0 0,9 0,1
71E
hD 3,0 2,0 1,0
gD 15,0 11,5 3,6
mD 54,7 35,9 18,8
71F
hD 2,0 2,0 -
gD 10,0 11,7 - 1,7
mD 2,0 1,0 1,0
Summe 218,1 173,66 44,44
2. Wie hat sich die Ablauforganisation des Sicherheitsreferats im BAMF
seit 2017 entwickelt (Bildung von Referatsgruppen mit
Aufgabenbereichen, Neuzuschnitte etc.)?
Die auch nach den terroristischen Anschlägen von 2015 und 2016 anhaltend
hohe Bedrohungslage durch den islamistischen Extremismus und Terrorismus
sowie das insgesamt deutlich gestiegene Aufkommen an sicherheitsrelevanten
Informationen sowie Vorgängen führten zu einer Neustrukturierung bzw. dem
Ausbau der sicherheitsbezogenen Strukturen innerhalb des BAMF. Mit
Wirkung zum 15. Juli 2017 wurde innerhalb des BAMF die Gruppe „Sicherheit im
Asylverfahren“ eingerichtet.
Diese Gruppe bestand zunächst aus den fünf Referaten „Grundsatz Sicherheit
im Asylverfahren“ (71A), „Operative Zusammenarbeit mit den
Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder“ (71B), „Beratungsstelle Radikalisierung,
Prävention“ (71C), „Unterstützung GASiM“ (71D) sowie „PTU (Physikalisch-
Technische Urkundenuntersuchung)“ (71E). Zum 19. März 2018 wurde das
bestehende Referat „Lagezentrum“ (71F) neu strukturiert und Teil der
Referatsgruppe 71 – „Sicherheit im Asylverfahren“. Durch Überführung einzelner
sicherheitsbezogener Arbeitsbereiche in eigenständige Referatsstrukturen
konnten Arbeitsbereiche einerseits entlastet, andererseits zielgerichtet ausgebaut und
fortentwickelt werden. So wurde z. B. das von den Fragestellern bezeichnete
„Sicherheitsreferat“ in die Referate 71A, 71B und 71C überführt.
Mit Wirkung zum 1. August 2020 wurde die Funktion des
Geheimschutzbeauftragten (GSB) neu verortet und der Geheimschutzbeauftragte direkt der
Gruppenleitung „Sicherheit im Asylverfahren“ unterstellt.
Zentrale Ziele der Referatsgruppeneinrichtung waren die Aufgabenbündelung
zur besseren Steuerung von sicherheitsbezogenen Vorgängen, die Schaffung
eindeutiger Zuständigkeiten und damit formal klarer Berichtslinien bzw.
Entscheidungsbefugnisse sowie eine Effizienzsteigerung durch die Reduzierung
des Koordinationsaufwands und damit die Gewährleistung schneller
Entscheidungswege im Ereignisfall. Die ab 2017 realisierten Anpassungen führten zu
einer deutlichen Verbesserung der Zusammenarbeit mit anderen
Sicherheitsbehörden, auch weil eine ganzheitlichere Betrachtung der Schnittstelle Migration
und Sicherheit möglich wurde. Insgesamt hat sich seit 2017 die Rolle des
BAMF innerhalb der deutschen Sicherheitsarchitektur deutlich fortentwickelt
und ausgeweitet.
3. Wie viele Sonderbeauftragte für Sicherheit im Asylverfahren sind derzeit
beim BAMF beschäftigt (bitte nach Außenstellen auflisten), und sind
diese Teil des Sicherheitsreferats im BAMF?
Die Sonderbeauftragten für Sicherheit im Asylverfahren sind
Asylsachbearbeitende der jeweiligen BAMF-Außenstellen und nicht Teil der Gruppe
„Sicherheit im Asylverfahren“. Wie die anderen Sonderbeauftragten im Asylverfahren
(vulnerable Personen, Folteropfer, Minderjährige und Opfer
geschlechtsspezifischer Verfolgung) handelt es sich um erfahrene Asylsachbearbeitende, die nach
einer themenspezifischen Schulung und Durchlaufen einer einfachen
Sicherheitsüberprüfung nach § 8 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) als
Sonderbeauftragte bestellt werden. Sie sind zuständig für die Entscheidung von
regulären Asylverfahren – insbesondere solche, in denen
Asylausschlusstatbestände einschlägig sind – und dienen im Bedarfsfall als Ansprechpartner in den
Außenstellen für das Referat 71B.
Im BAMF sind zum Stand 20. Oktober 2022 127 Sonderbeauftragte für
Sicherheit im Asylverfahren tätig bzw. eingesetzt. Von den 127 Sonderbeauftragten
sind 112 in den Außenstellen tätig. Die restlichen 15 Sonderbeauftragten sind
in anderen Referaten tätig. In Anlage 1 findet sich eine Übersicht der
Sonderbeauftragten aufgegliedert nach den Außenstellen und den sonstigen
Referaten.*
4. Wie viele Verbindungsbeamte anderer Behörden und Stellen des Bundes
verfügen an oder in Dienstgebäuden des BAMF über eigene
Räumlichkeiten (bitte nach Dienststellen auflisten)?
Dreizehn Verbindungsbeamte anderer Behörden und Stellen des Bundes
verfügen in Dienstgebäuden des BAMF an den Dienstorten Nürnberg und Zirndorf
über eigene Räumlichkeiten.
5. Wie viele Verbindungsbeamte des BAMF sind in welchen anderen
Behörden oder Stellen des Bundes tätig oder bei Arbeitssitzungen nicht nur
in Einzelfällen beteiligt?
Das BAMF stellt aktuell insgesamt zehn Verbindungbeamte bei anderen
Behörden des Bundes. Drei Verbindungsbeamtinnen und -beamte sind derzeit an
deutschen Auslandsvertretungen abgeordnet, sechs an das Bundeskriminalamt
und eine/einer an die Bundespolizei.
6. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF sind in
Arbeitsgremien im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum dauerhaft
vertreten (bitte die Arbeitsgremien und die Zahl der dort vertretenen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angeben)?
Insgesamt stellten zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Vertretung des
BAMF in den Arbeitsgruppen des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums
(GTAZ) sicher.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/4275 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
7. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF sind in
Arbeitsgremien der Bundesländer vertreten, in denen dauerhaft oder in
Einzelfällen die Zusammenarbeit der Behörden im Phänomenbereich
Islamismus/internationaler Terrorismus hinsichtlich asyl- und
aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen koordiniert und abgestimmt wird, und in welchen
Bundesländern gibt es entsprechende Gremien mit welchem Namen
(beispielsweise Sicherheitskonferenz NRW; bitte nach Gremien auflisten)?
Insgesamt sind acht Mitarbeitende des BAMF in Arbeitsgremien der Länder
vertreten.
BL Landesarbeitsgruppe
BB AG SAGA
BE AG ExtrA
BW Sonderstab gefährliche Ausländer
BY AG BIRGiT
HB Fallkonferenz
HE AG BRisE
HH ATK
MV AG Fakt
NI AG Einzelfälle
NW SiKo
RP AG RaG
SH AG Abex
SL -
SN AG Aufenthalt
ST AG Aurist
TH AG AUX
8. In wie vielen Fällen wurden durch die AG Status im GTAZ von 2019 bis
2021 Überwachungsmaßnahmen nach § 56 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) begleitet bzw. koordiniert (bitte, soweit möglich, nach Jahren
und Herkunftsländern differenzieren)?
In den Jahren 2019 bis 2021 wurden bei 15 in der AG Status behandelten
Personen 23 Maßnahmen gemäß § 56 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
erlassen. Weitere Informationen sind nachfolgenden Tabellen zu entnehmen:
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
AFG 1
IRQ 3
IRN 1
PAK 1
SYR 8
TUR 1
Gesamt 15
Jahr Anzahl erlassener Maßnahmen nach § 56 AufenthG Anzahl Personen
2019 8 5
2020 11 6
2021 4 4
Gesamt 23 15
9. In wie vielen Fällen hat in den Jahren 2019 bis 2021 die AG Status eine
Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG empfohlen, wie oft wurde
eine solche Empfehlung oder Anregung von den zuständigen
Landesbehörden umgesetzt, wie viele solcher Abschiebungsanordnungen gab es
insgesamt, wie viele dieser wurden durch Gerichtsentscheidungen
aufgehoben, und wie viele wurden letztlich durch eine Abschiebung vollzogen
(bitte jeweils nach Jahren, Bundesländern und Herkunftsländern
auflisten)?
Die AG Status hat in keinem Fall eine Abschiebungsanordnung nach
§ 58a AufenthG empfohlen. In den Jahren 2019 bis 2021 wurde gegen fünf in
der AG Status bearbeiteten Personen eine Abschiebungsanordnung nach § 58a
AufenthG ausgesprochen.
Weitere Informationen sind nachfolgenden Tabellen zu entnehmen:
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
BIH 3
IRQ 1
IRN 1
Gesamt 5
Jahr Anzahl Personen
2019 4
2021 1
Gesamt 5
Fragen zur Bestandskraft dieser Entscheidungen und deren Vollzug entziehen
sich wegen der Zuständigkeit der Länder der Kenntnis der Bundesregierung.
10. In wie vielen Fällen kam es von 2019 bis 2021 zur Anwendung des § 60
Absatz 8 AufenthG, des § 30 Absatz 4 des Asylgesetzes oder zum
Widerruf bzw. zur Rücknahme einer Anerkennung von internationalen
Schutzstatus, und in wie vielen dieser Fälle gab es eine Abschiebung der
Betroffenen (bitte nach Jahren und Herkunftsländern auflisten)?
In wie vielen dieser Fälle gab es einen Zusammenhang zwischen der
Bekämpfung des internationalen Terrorismus und der Tätigkeit der AG
Status?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Die Gründe für Asylentscheidungen werden statistisch nicht erfasst.
11. In wie vielen Fällen wurden von 2017 bis 2021 Informationen aus dem
BAMF nach § 18 Absatz 1a BVerfSchG an das BfV übermittelt, und
Übermittlungen nach § 18 Absatz 1a des Bundesverfassungsschutzgesetzes
(BVerfSchG)
2017 8.034
2018 7.296
2019 4.251
2020 2.282
2021 1.650
Die Angaben geben die Gesamtzahl der erfolgten Übermittlungen vor
Durchführung einer näheren Relevanzprüfung wieder (zu Letzterer vgl. Antwort zu
Frage 11b).
a) wie waren diese auf die Herkunftsländer verteilt (bitte nach Jahren
auflisten, soweit nur Informationen zu Herkunftsregionen vorliegen,
bitte diese entsprechend angeben),
Eine Auflistung nach Herkunftsländern ist in Anlage 2 beigefügt.* Diese ist als
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“-Einstufung ist erforderlich, weil aus der Liste der Meldungen
Rückschlüsse auf die Arbeitsweisen der Nachrichtendienste gezogen werden
können. Aus den Herkunftsländern, zu denen das BAMF Informationen
übermittelte, lassen sich Rückschlüsse auf Aufklärungsschwerpunkte der
Nachrichtendienste ziehen.
Es ist in der Praxis und auch in der Literatur anerkannt, dass unter anderem alle
Informationen, aus denen Rückschlüsse auf Arbeitsweisen und
Arbeitsmethodik von Nachrichtendiensten und Polizeibehörden gezogen werden können, als
VS-NfD einzustufen sind, denn sie betreffen den geschützten Kernbereich der
inneren Sicherheit (vgl. Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht
des Bundes, § 4 SÜG, Rn. 6, 12, München 2014; Anlage 1 zur VSA - Hinweise
zur VS-Einstufung; Stelkens/Bonk/Sachs, § 29 VwVfG, Rn. 63 f.).
b) für welche Phänomenbereiche bzw. entsprechenden Abteilungen im
BfV waren sie relevant (bitte nach Jahren auflisten),
Übermittlungen nach § 18 Absatz 1a BVerfSchG, hier: nach Abteilung
Abteilung 2 Abteilung 4 Abteilung 5 Abteilung 6 Abteilung C
2017 5 1.334 1.121 5.574 -
2018 6 1.267 1.122 2.094 -
2019 1 990 802 1.052 1
2020 3 569 519 572 5
2021 5 414 415 420 14
Die dargestellten Werte spiegeln die an die Fachabteilungen weitergeleiteten
Übermittlungen nach § 18 Absatz 1a BVerfSchG wider. Ein Rückschluss auf
das dortige Ergebnis der Relevanzprüfung ist daraus nicht möglich und wird
statistisch nicht erfasst.
c) in welchem Umfang wurden die übermittelten Informationen beim
BfV gespeichert (bitte nach Phänomenbereichen bzw. Abteilungen und
nach Jahren auflisten),
Vorhandene Angaben im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Eine
Beantwortung der Frage kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der
Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Die Klärung der Frage würde die
Sichtung eines sehr großen Aktenbestandes im Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) erforderlich machen. Das Bundesverfassungsgericht hat in
ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht
unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht, siehe Urteil des BVerfG vom 7.
November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über
die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Er-
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
fahrung bringen kann. Im maßgeblichen Zeitraum wurde im BfV eine große
Anzahl an Stücken unterschiedlichster Art in den elektronisch geführten
Aktenbestand gebucht.
Eine inhaltliche Auswertung der Dokumente ist händisch vorzunehmen. Die in
elektronisch geführten Akten enthaltenen Dokumente müssten zunächst einzeln
gesichtet werden, da eine Abfrage mittels einzelner Suchbegriffe keine
vollständige Übersicht ermöglichen würde. Der mit der händischen Suche
verbundene Aufwand würde erhebliche Ressourcen für einen nicht absehbaren
Zeitraum vollständig beanspruchen und die Arbeit des BfV könnte zum Erliegen
kommen. Eine Teilantwort kommt vorliegend nicht in Betracht, da auch diese
den dargestellten Aufwand erfordert.
d) wie viele nachrichtendienstlich relevante Personen wurden bei der
Prüfung der Daten erkannt (bitte nach Phänomenbereichen bzw.
Abteilungen und nach Jahren auflisten)?
Eine statistische Erfassung der nachrichtendienstlich relevanten Personen auf
Grundlage von Hinweisen nach § 18 Absatz 1a BVerfSchG findet nicht statt.
Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 11b verwiesen.
12. Wie bewertet es die Bundesregierung und welche Konsequenzen wurden
oder werden gegebenenfalls daraus gezogen, dass laut Evaluation zum
Terrorismusbekämpfungsgesetz aus dem Jahr 2020 (a. a. O., S. 68) das
BfV Schwierigkeiten mit dem hohen Aufkommen von Meldungen durch
das BAMF habe und sich beklagt haben soll, dass zu viele Informationen
ohne tatsächliche Relevanz weitergeleitet würden (bitte ausführen)?
Das BAMF stand und steht im fortlaufenden Austausch mit den
Partnerbehörden, darunter dem BfV, um zielgerichtet und bedarfsgerecht auf Basis der
rechtlichen Grundlagen zu melden. Durch diesen Austausch, regelmäßige
Schulungen der Sonderbeauftragten für Sicherheit in den Außenstellen sowie
eine Qualitätssicherung auf „Vier-Augen-Basis“ konnte eine Steigerung der
Prüfqualität erzielt werden. Aus Sicht der Bundesregierung sind die von den
Fragestellenden genannten „Schwierigkeiten“ durch die gute
Behördenzusammenarbeit zwischen BAMF und BfV behoben.
13. Welche statistischen Informationen liegen der Bundesregierung zur
Anwendung des § 18 Absatz 1a BVerfSchG durch Behörden der Länder vor,
insbesondere zum Aufkommen der so gewonnenen Informationen in
NADIS bzw. NADIS-WN (Nachrichtendienstliches Informationssystem
und Wissensnetz)?
Eine statistische Erhebung im Sinne der Anfrage erfolgt nicht. Vor diesem
Hintergrund kann eine Beantwortung der Frage wegen des unzumutbaren
Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Die Klärung der
Frage würde die Sichtung eines immensen Datenbestandes im
Nachrichtendienstlichen Informationssystem und Wissensnetz (NADIS WN) des BfV
erforderlich machen. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger
Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem
Vorbehalt der Zumutbarkeit steht, siehe Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2
BvE 2/11, Rz. 249. Demzufolge sind alle Informationen mitzuteilen, über die
die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in
Erfahrung bringen kann.
Eine inhaltliche Auswertung der Datensätze wäre händisch vorzunehmen. Die
Datensätze müssten zunächst einzeln gesichtet werden, da eine Abfrage mittels
einzelner Suchbegriffe keine vollständige Übersicht ermöglichen würde. Der
mit der händischen Suche verbundene Aufwand würde erhebliche Ressourcen
des BfV für einen nicht absehbaren Zeitraum beanspruchen und die Arbeit des
BfV könnte zum Erliegen kommen. Eine Teilantwort kommt vorliegend nicht
in Betracht, da auch diese den dargestellten Aufwand erfordert.
Darüber hinaus kann eine Auskunft nicht erfolgen, soweit es um die Tätigkeit
der Landesbehörden für Verfassungsschutz geht. Diese erfolgt in
Wahrnehmung eigener Zuständigkeiten auf der Grundlage der jeweiligen
landesrechtlichen Regelungen und fällt in den alleinigen Verantwortungsbereich der
jeweiligen Landesregierung. Dementsprechend wird die parlamentarische Kontrolle
ausschließlich von den Landesparlamenten ausgeübt. Mit einer Auskunft über
die Tätigkeit einzelner Landesbehörden für Verfassungsschutz würden die
ausschließlichen Kontrollrechte der Länderparlamente unterlaufen; damit würde
gegen den Grundsatz bundestreuen Verhaltens verstoßen.
14. Wie viele nachrichtendienstlich relevante Personen waren unter den
Personen, über die personenbezogene Daten an den
Bundesnachrichtendienst (BND) übermittelt wurden (bitte nach Jahren auflisten)?
Die Beantwortung der Frage betrifft solche Informationen, die in besonders
hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht
beantwortet werden können. Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist nach
sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Frage nicht erfolgen kann. Das
verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages
gegenüber der Bundesregierung findet seine Grenzen in den gleichfalls
Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interessen des Staatswohls. Eine
Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten
zur konkreten Methodik und zu in hohem Maße schutzwürdigen spezifischen
Fähigkeiten des BND bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl
staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische
Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND ziehen. Dies könnte folgenschwere
Einschränkungen der Informationsgewinnung und Analysefähigkeit zur Folge
haben, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BND – die Sammlung und
Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1
Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung
von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des BND jedoch unerlässlich.
Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten,
würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage
der Bundesrepublik Deutschland drohen.
Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen
Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND nicht ausreichend Rechnung
tragen.
Die angefragten Inhalte beschreiben die Arbeitsweise des BND so detailliert,
dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Dies gilt umso mehr
für die Frage der Beschaffung nachrichtendienstlich relevanter Techniken oder
Fähigkeiten. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre
kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich.
Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen in ihrer Detailtiefe derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht in diesem besonderen
Einzelfall wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung
zurückstehen.
Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als
Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
15. In wie vielen Fällen übermittelten das BfV oder der BND Daten und
personenbezogene Informationen aus dem Aufkommen aus dem BAMF an
ausländische Behörden und Stellen (bitte nach Jahren und empfangender
Behörde oder Stelle auflisten)?
Für den BND wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Das BfV ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die
Frage nicht beantwortet werden kann. Ob und inwiefern Daten und
personenbezogene Informationen aus dem Aufkommen aus dem BAMF durch das BfV an
ausländische Stellen übermittelt wurden kann aufgrund der „Third-Party-Rule“
nicht im Detail beantwortet werden. Die „Third-Party-Rule“ erlaubt es
grundsätzlich nicht, Informationen, welche das BfV von ausländischen Stellen erhält,
ohne deren Zustimmung weiter zu geben. Dies betrifft zum Teil auch solche
Informationen, die das BfV an ausländische Stellen in Folge einer Anfrage
übermittelt. Sofern die ursprüngliche Anfrage der „Third-Party-Rule“ unterliegt,
unterliegt auch die sich darauf beziehende Kommunikation der „Third-Party-
Rule“, weil anderenfalls Rückschlüsse auf die Anfrage der ausländischen Stelle
möglich wären. Zudem unterliegen Informationen, die in ihrer Gesamtheit
Rückschlüsse auf Erkenntnisstände und Erkenntnisinteressen von
ausländischen Stellen erlauben, ebenso der „Third-Party-Rule“, da eben jene
Erkenntnisstände und -interessen ausländischer Stellen der „Third-Party-Rule“
unterliegen.
Weiter können Informationen über Detail und Umfang des Austausches des
BfV mit ausländischen Stellen nicht offengelegt werden, da sonst die Intensität
und Qualität der Zusammenarbeit des BfV mit ausländischen Stellen
ausgeforscht werden könnte. Dabei wären auch Rückschlüsse auf die Qualität der
Beziehung zwischen dem BfV und bestimmten ausländischen Stellen im
Allgemeinen möglich, weshalb die Antworten auf diesbezügliche Fragen mit dem
Verweis auf den Methodenschutz des BfV und somit aus Staatswohlgründen
verweigert werden müssen.
16. Wird mittlerweile durch das Referat 241 eine Ausgangsprüfung vor einer
Übermittlung personenbezogener Informationen an das BfV hinsichtlich
der Relevanz der übermittelten Informationen vorgenommen, welche
Dienstanweisungen existieren hierzu, und wann wurden diese seit 2017
angepasst?
Das Referat 71B hat eine interne Arbeitsanweisung erstellt, die bei Bedarf
weiterentwickelt wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
17. Wird im BAMF eine Software zur (teil)automatisierten Erkennung von
Sicherheitsrisiken unter Schutzsuchenden oder zur Auswertung der vom
Sicherheitsreferat erhobenen oder verarbeiteten Informationen eingesetzt,
mit welchem Ziel erfolgt der Einsatz einer solchen Software, und wie
bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse dieses Einsatzes?
Im BAMF wird keine Software zur (teil-)automatisierten Erkennung von
Sicherheitsrisiken unter Schutzsuchenden oder zur Auswertung der vom
Sicherheitsreferat erhobenen oder verarbeiteten Informationen eingesetzt.
18. Wird die Praxis fortgesetzt, dass Anhörerinnen und Anhörer im BAMF
bei Asylanhörungen „gezielt sicherheitsrelevante Nachfragen stellen“,
obwohl „das Gesetz insoweit eher eine passivische Tendenz zeigt
(„bekannt gewordene Informationen“)“ (vgl. Bundestagsdrucksache
19/23350, S. 75), und falls ja, wieso?
Eine Praxis, nach der Anhörerinnen und Anhörer im BAMF bei
Asylanhörungen „gezielt sicherheitsrelevante Nachfragen stellen“, gibt es nicht. Die in
Bezug genommene Bundestagsdrucksache befasst sich ausschließlich mit der
Übermittlungspflicht des BAMF gemäß § 18 Absatz 1a BVerfSchG, aber nicht
mit den originären Verpflichtungen des BAMF. Nach dem
Amtsermittlungsgrundsatz sowie den gesetzlichen Pflichten des § 24 Absatz 1 S. 1 des
Asylgesetzes (AsylG) ist das BAMF verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und die
erforderlichen Beweise zu erheben.
Hierzu gehört auch die Prüfung von Asylausschlusstatbeständen. Zudem treffen
das BAMF die Übermittlungspflichten der §§ 10 BNDG, 18 BVerfSchG, 10
MADG und 9 BKAG, welche das Stellen von Fragen zu sicherheitsrelevanten
Sachverhalten in Asylanhörungen bedingen.
19. Erfolgt bei der Feststellung von Alias-Personalien, die nicht auf
unterschiedlichen Transkriptionen oder Schreibweisen beruhen, pauschal eine
Übermittlung durch das Sicherheitsreferat an die zuständigen
Sicherheitsbehörden (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 18 auf
Bundestagsdrucksache 18/13076), und
Seitens des BAMF werden ausschließlich Häufungen von Mehrfachidentitäten
an die zuständigen Sicherheitsbehörden weitergeleitet. Eine Häufung setzt
dabei mehrere Abweichungen voraus, die insbesondere die Staatsangehörigkeit
betreffen. Lediglich andere Schreibweisen oder geringfügige Abweichungen
fallen nicht darunter.
a) in vielen Fällen erfolgte dies jährlich in den Jahren 2016 bis 2021,
Eine statistische Auswertung, wie viele Meldungen zu Mehrfachidentitäten in
den Jahren 2016 bis 2021 an die Partnerbehörden übermittelt wurden, ist nicht
möglich.
b) an welche Behörden erfolgten diese Übermittlungen?
In der Vergangenheit wurden die Mehrfachidentitäten an die zuständigen
Landeskriminalämter übermittelt. Aktuell wird der fachliche Bedarf, diese
Meldungen weiterhin zu tätigen, evaluiert.
Anlage 1
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Personalübersicht "Sonderbeauftragte für die Sicherheit im Asylverfahren"
Referenzdatum: 20.10.2022
Außenstelle darunter fallen folgende EPOS-Dienstorte Personen
Anzahl
Augsburg 3
Bad Fallingbostel 2
Bamberg 2
Berlin Berlin AZ, Berlin Badensche Str. 4
Bielefeld 2
Bochum 2
Bonn Bonn AZ, Bonn EZW 5
Boostedt 1
Bramsche 2
Braunschweig 2
Bremen 1
Büdingen 2
Chemnitz 4
Deggendorf 2
Dresden 3
Düsseldorf 3
Eisenhüttenstadt 1
Ellwangen 2
Essen 2
Frankfurt/Flughafen 1
Frankfurt/Oder 1
Freiburg 1
Friedland 2
Gießen 2
Halberstadt 2
Hamburg 2
Heidelberg 2
Jena/Hermsdorf 2
Karlsruhe 3
Lebach 1
Leipzig 4
Manching 3
Mönchengladbach 2
München 5
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Neumünster 3
Neustadt 2
Nostorf-Horst 2
Oldenburg 4
Regensburg 3
Schweinfurt 2
Schwerin 2
Sigmaringen 2
Speyer 2
Stuttgart 1
Suhl 3
Trier 3
Unna 2
Zirndorf 3
Sonstige (OrgEinheiten
nicht in Abt. 4 oder 5) //
Keine Außenstelle
Essen, Nürnberg, Leipzig, Nürnberg, Dortmund
Dublin, Berlin Riedemannweg, Bochum, Bayreuth,
Lebach, Bad Fallingbostel
15
Gesamt 127
OrgEinheiten "Sonstige"
Referenzdatum: 20.10.2022
Kurzbez. OE Personen Anzahl Ort
31A 1 Essen
31B 3 Nürnberg
31C 1 Leipzig
32B 2 Nürnberg
32C 2 Dortmund Dublin
32D 1 Berlin Riedemannweg
32E 1 Bochum
32F 2 Bayreuth
71B 2 Lebach, Bad Fallingbostel
Gesamt "Sonstige" 15
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ISSN 0722-8333]