[Deutscher Bundestag Drucksache 17/3128
17. Wahlperiode 01. 10. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Harald Weinberg,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/2929 –
Reformpläne der Bundesregierung im Gesundheitssystem
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 6. Juli 2010 hat der Bundesminister für Gesundheit, Dr. Philipp Rösler,
die Eckpunkte für eine Reform des Gesundheitssystems bekannt gegeben. In
dem Papier wird neben der Einführung unbegrenzter pauschaler
Zusatzbeiträge und der Festschreibung der Arbeitgeberbeiträge bei 7,3 Prozent auch auf
die Ausweitung der Kostenerstattung, die Entwicklung einer
Präventionsstrategie und eine Reform der Selbstverwaltungsorgane verwiesen. Anfang
August 2010 sind durch die Presse einige Informationen aus einem sogenannten
Diskussionspapier des Bundesgesundheitsministeriums bekannt geworden
und werden seither ohne Beteiligung des Parlaments diskutiert. Gleiches gilt
für den in der 34. Kalenderwoche lancierten Referentenentwurf. Darüber
hinaus existieren nach Pressemeldungen innerhalb der Koalition Überlegungen,
die Möglichkeit der Wahltarife für die gesetzliche Krankenversicherung
einzuschränken (Rheinische Post, 19. August 2010).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bundeskabinett hat am 22. September 2010 den Entwurf eines Gesetzes
zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) beschlossen.
Diese Reform ist notwendig, weil zum einen unmittelbarer Handlungsbedarf im
Hinblick auf die finanzielle Konsolidierung der gesetzlichen
Krankenversicherung besteht. Die Reform zielt zum anderen darauf, die strukturellen Probleme
des heutigen Finanzierungssystems im Hinblick auf die zukünftige
Entwicklung zu lösen. Ziel der Bundesregierung ist es, mit der Reform
Leistungsfähigkeit und Qualität der medizinischen Versorgung trotz des steigenden Anteils
älterer Menschen und der Möglichkeiten des medizinischen Fortschritts auch
weiterhin zu erhalten. Die in der Vorbemerkung der Fragesteller angesprochene
Befassung des Parlaments mit der Reform beginnt – wie bei
Gesetzgebungsvorhaben üblich – nach Einbringung des Entwurfs in den Deutschen
Bundestag. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. September
2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/3128 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Ist die Kommission zur Reform der Krankenkassenfinanzierung weiter
tätig (Bezug nehmend auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage zur Zukunft der landwirtschaftlichen Krankenversicherung auf
Bundestagsdrucksache 17/2231, Vorbemerkung und Antworten), und
wann hat die Kommission mit welchen Teilnehmerinnen und Teilnehmern
getagt?
Welche weiteren Sitzungstermine sind bisher geplant?
Die Regierungskommission zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen
Finanzierung des Gesundheitswesens hat am 17. März 2010 und 12. Mai 2010 auf
Ministerebene sowie am 20. April 2010 auf der Ebene der Staatssekretäre
getagt. Neben den aufgeführten Sitzungsterminen der Regierungskommission
haben weitere Treffen auf Arbeitsebene der beteiligten Ressorts stattgefunden.
Die Beratungen der Regierungskommission haben wertvolle Hinweise
gegeben, die sowohl in die am 7. Juli 2010 vorgestellten Eckpunkte der Koalition
„Für ein gerechtes, soziales, stabiles, wettbewerbliches und transparentes
Gesundheitssystem“ als auch in den Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und
sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung
eingeflossen sind. Weitere Sitzungstermine der Regierungskommission sind
derzeit nicht geplant.
2. Wie viele Arbeitsplätze würden gefährdet, wenn die Kaufkraft der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Rentnerinnen und Rentner um 1
Prozentpunkt sinkt (bitte Studien benennen)?
Der Bundesregierung sind keine Studien bekannt, die isoliert betrachtet den
Einfluss der verfügbaren Einkommen der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie der Rentnerinnen und Rentner (Kaufkraft) auf die
gesamtwirtschaftliche Arbeitsnachfrage untersuchen. Grundsätzlich muss der
gesamtwirtschaftliche Zusammenhang berücksichtigt werden, insbesondere die Entwicklung der
übrigen Einkommen, der Löhne und Preise, die jeweilige konjunkturelle Lage,
das Finanzierungssaldo der öffentlichen Haushalte sowie die Erwartungen der
Marktteilnehmer. Die jeweiligen Modellannahmen bestimmen stark das
Ergebnis.
3. Welche Studien, die nicht von arbeitgeber- oder industrienahen
Einrichtungen in Auftrag gegeben wurden, liegen der Bundesregierung vor, die
darlegen, dass mehr Arbeitsplätze durch eine paritätische Finanzierung der
Krankenversicherungskosten verloren gehen als durch die einseitige
Verschiebung der Kosten zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und
Rentnerinnen und Rentnern bedingt durch den einhergehenden
Kaufkraftverlust (bitte Studien benennen)?
Bezüglich der Beschäftigungswirkungen unterschiedlicher
Finanzierungsweisen der gesetzlichen Krankenversicherung verweist die Bundesregierung
insbesondere auf die Ausführungen des Sachverständigenrates zur Begutachtung der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in den Jahresgutachten seit dem Jahr 2003
sowie das Gutachten des wissenschaftlichen Beirats beim
Bundeswirtschaftsministerium zur Reform der Finanzierung der gesetzlichen
Krankenversicherung aus dem Jahr 2010. Demnach sind Modelle, die eine Entkopplung der
Gesundheitsausgaben von den Arbeitseinkommen durch Einführung
einkommensunabhängiger Beiträge vorsehen, bezüglich ihrer
Beschäftigungswirkungen anderen Finanzierungsformen überlegen.
Im Übrigen weist die Bundesregierung ausdrücklich darauf hin, dass im
Rahmen der aktuellen gesundheitspolitischen Reformen keine „einseitige
Verschiebung der Kosten zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Rentnerin-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3128nen und Rentnern“ erfolgt. Die Reformen verbinden vielmehr dringend
notwendige Veränderungen auf der Einnahmenseite mit Maßnahmen auf der
Ausgabenseite. Auch die Leistungserbringer tragen daher ihren Teil zur
Konsolidierung der GKV-Finanzen bei. Darüber hinaus wird ein Sozialausgleich
sicherstellen, dass alle GKV-Versicherten auch künftig unabhängig von ihrem
Einkommen über einen guten Krankenversicherungsschutz verfügen und nicht
finanziell überfordert werden.
4. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Studie
des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung, wonach die
Lohnzurückhaltung durch die Verminderung der Binnennachfrage mehr
Arbeitsplätze gefährdet hat, als der Wettbewerbsvorteil im Export
dadurch erbracht hat (Joebges, Heike/Schmalzbauer, Andreas/Zwiener,
Rudolf, Der Preis für den Exportweltmeister Deutschland:
Reallohnrückgang und geringes Wirtschaftswachstum, 4/2009)?
Die Autoren der genannten Studie stellen nicht die Bedeutung des Zugewinns
an preislicher Wettbewerbsfähigkeit – neben anderen Faktoren wie der
deutschen Produktpalette – für die deutschen Exporterfolge in Frage. Sie zitieren
hierzu beispielsweise einen anderen am Institut für Makroökonomie und
Konjunkturforschung erstellten Aufsatz (Horn, G.-A.; Stephan, S.: Deutschland –
ein Welthandelsgewinner. IMK Report Nr. 4/2005). Der erste Teil der Studie
basiert auf einer Input-Output-Analyse zum Zusammenhang zwischen
Beschäftigung und Außenhandel (Ludwig, U./Brautzsch, H.-U.: Globalisierung
und Beschäftigung – eine Untersuchung mit der Input-Output-Methode. IMK
Studies Nr. 1/2008). Ergebnis ist, dass Deutschland hinsichtlich der
Arbeitsmarktentwicklung „eindeutig Gewinner des zunehmenden Handels“ ist (Joebges
et al., 2009, S. 11).
Joebges et al. (2009) simulieren im zweiten Teil der Studie mittels des
makroökonometrischen Modells des IMK, ob eine Strategie höherer Löhne und damit
niedrigerer preislicher Wettbewerbsfähigkeit zu noch mehr Beschäftigung
geführt hätte. Kritisch ist hierbei zu bewerten, dass einem solchen
makroökonometrischen Modell eine Vielzahl von Annahmen über die übrigen
gesamtwirtschaftlichen Größen zugrunde liegen, die in hohem Maß die
Simulationsergebnisse beeinflussen. Die Simulationsergebnisse zeigen, dass als Folge der
höheren Löhne zunächst der preisbereinigte private Verbrauch – und damit
isoliert betrachtet das Wirtschaftswachstum – höher ausgefallen wäre. Gleichzeitig
konzedieren sie, dass in den Simulationen teilweise „die höheren
Lohnstückkosten nicht in den Exportpreisen weitergegeben“ werden, ohne hierfür eine
plausible Begründung zu nennen (Joebges et al., 2009, S. 20). Das Fazit der
Studie, höhere Löhne hätten zu mehr Beschäftigung geführt, ist damit sehr
kritisch zu sehen.
5. Auf welche Prognosen stützt die Bundesregierung ihre Behauptung, dass
ein steigender Anteil älterer Menschen und die Möglichkeiten des
medizinischen Fortschritts zu Kostensteigerungen führen wird (bitte Studien oder
Gutachten benennen)?
Es gibt zahlreiche Studien, die die künftige Entwicklung der
Gesundheitsausgaben zu prognostizieren versuchen. Sämtliche Studien erwarten angesichts des
demografischen Wandels sowie des medizinisch-technischen Fortschritts für
die Zukunft steigende Gesundheitskosten. Der Umfang dieses Anstiegs
differiert in Abhängigkeit von den jeweils unterstellten Annahmen und vom
Endzeitpunkt der Projektionen. Zu einer Übersicht über solche Studien und
Gutachten wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage
Drucksache 17/3128 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeder Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
„Ausgabenentwicklung und Wettbewerb in der privaten Krankenversicherung“
(Bundestagsdrucksache 17/1249 vom 26. März 2010) verwiesen.
6. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, damit ein steigender
Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung nicht zu steigenden
Gesundheitsausgaben führt?
Wie trägt die Bundesregierung zur dazu notwendigen Verlängerung der
gesunden Lebensjahre der Bevölkerung bei?
Sind solche Maßnahmen bereits in die Prognosen steigender Kosten
eingeflossen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht steigende Gesundheitsausgaben nicht als
Fehlentwicklung an, wenn diese Resultat einer in Folge der Bevölkerungsalterung
ansteigenden Multimorbidität, eines die Lebenserwartung der Menschen
verlängernden bzw. die Lebensqualität der Patienten verbessernden
medizinischtechnischen Fortschritts oder aber von veränderten Präferenzen in der
Bevölkerung sind. Ziel der Bundesregierung ist es vielmehr, dort
Ausgabensteigerungen zu verhindern oder zumindest spürbar zu bremsen, wo sie auf ineffiziente
Organisations- und Anreizstrukturen bzw. fehlenden Wettbewerb
zurückzuführen sind.
Die Förderung der Gesundheit älterer Menschen ist Gegenstand zahlreicher
Maßnahmen der Bundesregierung. So werden z. B. im Rahmen des Nationalen
Aktionsplans „IN FORM – Deutschlands Initiative für gesunde Ernährung und
mehr Bewegung“, über die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
(BZgA) und durch die vom Bundesministerium für Gesundheit unterstützte
Bundesvereinigung Prävention und Gesundheitsförderung e. V. (BVPG) und
den – ebenfalls von der Bundesregierung unterstützten –
Gesundheitszieleprozess des Kooperationsverbundes „gesundheitsziele.de“ zahlreiche Maßnahmen
und Projekte mit entsprechender Zielsetzung gefördert.
Die Bundesregierung setzt sich zudem für den Ausbau der betrieblichen
Gesundheitsförderung ein, von der ältere Beschäftigte in besonderem Maße
profitieren können. Dazu gehören zum einen steuerliche Vergünstigungen. So stellt
die mit dem Jahressteuergesetz 2009 neu eingeführte
Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nummer 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Leistungen
des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer unter den dort genannten
Voraussetzungen steuerfrei. Für die gesetzliche Krankenversicherung besteht zum anderen
seit dem Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) eine gesetzliche
Verpflichtung in den §§ 20a und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V),
Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durchzuführen. Die
Krankenkassen können darüber hinaus als Satzungsleistungen bei Maßnahmen der
betrieblichen Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber sowohl diesem als
auch den teilnehmenden Versicherten einen Bonus gewähren (§ 65a SGB V).
7. Welche Gutachten oder Studien liegen der Bundesregierung vor, die
belegen, dass die vorgenommenen Ausgabenkürzungen nicht zu
Leistungskürzungen führen werden (bitte Gutachten oder Studien benennen)?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Gutachten oder Studien vor.
Sie weist jedoch darauf hin, dass der vom Bundeskabinett am 22. September
2010 beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial
ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung keine Leistungs-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3128kürzungen beinhaltet. Auch sind durch die mit diesem Gesetz vorgesehene
Begrenzung des Ausgabenanstiegs in der GKV keine Leistungskürzungen zu
erwarten.
8. Auf welche wissenschaftlichen Studien stützt die Bundesregierung ihren
Ansatz, dass eine nachhaltige Finanzierung nur in einem System mit
einem funktionierenden Wettbewerb gelingen kann (bitte Studien oder
Gutachten benennen)?
Es gibt zahlreiche wissenschaftliche Studien und Gutachten, die zu
entsprechenden Ergebnissen und Empfehlungen kommen. Die Bundesregierung
verweist hier exemplarisch auf die Empfehlungen des Sachverständigenrates zur
Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in früheren
Jahresgutachten, auf das bereits erwähnte Gutachten des wissenschaftlichen Beirats des
Bundeswirtschaftsministeriums sowie auf das Gutachten von Prof. Dr. Bert
Rürup, IGES Institut, DIW Berlin und Prof. Dr. Eberhard Wille für das
Bundesministerium der Finanzen („Effizientere und leistungsfähigere
Gesundheitsversorgung als Beitrag für eine tragfähige Finanzpolitik in Deutschland“, Berlin
2009).
9. Ist der Bundesregierung bekannt, dass vor allem Gesunde und Mobile
ihre Kasse wegen Kosten wechseln und Kranke vermehrt bei ihrer Kasse
bleiben (sowohl nach Aussagen des Gesundheitsökonomen Günter
Neubauer, Süddeutsche Zeitung vom 30. März 2010, als auch nach
Aussagen der DAK über ihre Abwanderungen nach Erhebung der
Zusatzbeiträge, 7. September 2010, persönliche Auskunft)?
Wie bewertet die Bundesregierung diesen Umstand (vor allem, wenn er
wissenschaftlich gesichert wird)?
Der Bundesregierung liegen keine konkreten Daten über den Morbiditätsstatus
von Kassenwechslern im Zusammenhang mit der Erhebung von
Zusatzbeiträgen vor. Aus den monatlichen Versichertenstatistiken der Krankenkassen lassen
sich solche Schlussfolgerungen nicht ableiten. Im Übrigen werden mögliche
wettbewerbsverzerrende Wirkungen der bisher geltenden Regelungen zum
Zusatzbeitrag durch die vorgesehene Einführung des Sozialausgleichs im Rahmen
des GKV-Finanzierungsgesetzes beseitigt.
10. Inwiefern kann ein Wettbewerb unter den Krankenkassen um die
Versicherten zu einer Verbesserung der Leistungen führen, wenn der Großteil
der Versicherten nicht krank ist und vor allem Interesse an niedrigen
Kosten hat bzw. zudem vorwiegend gesunde Versicherte ihre Versicherung
aus Kostengründen wechseln?
Ziel der Bundesregierung ist nicht der Kassenwechsel als solcher, sondern der
aus der Möglichkeit des Kassenwechsels entstehende, wettbewerbliche Impuls
für die Krankenkassen, sich für die Erbringung von qualitativ hochwertigen,
effizient erbrachten Leistungen für ihre Versicherten einzusetzen. Der
Gesetzentwurf zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen
Krankenversicherung stellt mit den neuen Regelungen zum Zusatzbeitrag und
Sozialausgleich zudem sicher, dass Krankenkassen mit niedrigeren
Grundlohnsummen im Wettbewerb nicht benachteiligt werden.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 11 verwiesen.
Drucksache 17/3128 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung die Gefahr, dass gerade, weil
die Zusatzbeiträge keinen morbiditätsorientierten Ausgleich erfahren, ein
verstärkter Wettbewerb unter den Kassen um die gesunden Versicherten
entsteht, und welche Auswirkungen hat ein solcher Wettbewerb um die
Gesunden für die Qualität der Leistungen?
Die Annahme, dass die Wirkung des morbiditätsorientierten
Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA) durch die Erhebung von Zusatzbeiträgen eingeschränkt
wird, ist unzutreffend.
Die Krankenkassen erhalten vom Gesundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung
ihrer standardisierten Leistungsausgaben (§ 266 Absatz 2 SGB V) bzw. des
Versorgungsbedarfs ihrer Versicherten. Dieser Versorgungsbedarf wird auf der
Grundlage der berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben aller
Krankenkassen und der für den Morbi-RSA maßgeblichen Kriterien ermittelt.
Wenn die Einnahmen des Gesundheitsfonds nicht ausreichen, um die Summe der
berücksichtigungsfähigen Ausgaben aller Krankenkassen zu decken, wird diese
Differenz wettbewerbsneutral auf alle Krankenkassen verteilt (§§ 40 und 41 der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung – RSAV). Die Zuweisungen des
Gesundheitsfonds an die Krankenkassen werden dazu um einen einheitlichen Betrag je
Mitglied gekürzt. Die Krankenkasse muss daraufhin ihrerseits diesen Betrag von
ihren Mitgliedern als Zusatzbeitrag erheben, es sei denn, sie kann ihn über eine
Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder aus ihren Rücklagen decken. Der
Ausgleich der Morbiditätsunterschiede zwischen den Krankenkassen wird damit
nicht eingeschränkt, er wird davon unberührt auf der Grundlage der gesamten
berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben aller gesetzlichen Krankenkassen
durchgeführt. Diese Regelung wurde mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung
der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
OrgWG) zum 1. Januar 2009 eingeführt und wird bereits bei der Ermittlung der
monatlichen Zuweisungen des Gesundheitsfonds an die Krankenkassen im Jahr
2010 angewandt.
12. Welchen Sinn erfüllt nach Ansicht der Bundesregierung eine
Belastungsgrenze bei Zuzahlungen bzw. den Zusatzbeiträgen?
Trägt die Einführung einer weiteren Belastungsgrenze, die zu einer
bestehenden Belastungsgrenze addiert wird, dem Sinn und Zweck einer
Belastungsgrenze Rechnung?
Ist es also möglich, immer weitere Belastungsgrenzen einzuführen, die
sich addieren?
Ist es richtig, dass sich die Überforderungsgrenzen bei den Zuzahlungen
bzw. bei der Praxisgebühr und bei den Zusatzbeiträgen addieren?
13. Hält die Bundesregierung eine Belastungsgrenze von 4 Prozent (bzw.
3 Prozent für chronisch Kranke) des Einkommens für vertretbar, die sich
aus der Addition der Belastungsgrenze bei den Zusatzbeiträgen und bei
den Zuzahlungen ergibt, und woran macht die Bundesregierung diese
3 bzw. 4 Prozent fest?
14. Bei wie viel Prozent des Einkommens für Gesundheitskosten ist nach
Ansicht der Bundesregierung eine Überlastung der gesetzlich Versicherten
gegeben, und warum beantwortet die Bundesregierung diese Frage
anders als die Bundesregierung, welche die Belastungsgrenze in § 62 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auf maximal 1 bzw. 2 Prozent
des Einkommens festlegte?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 12 bis 14 gemeinsam
beantwortet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/3128Der vom Bundeskabinett am 22. September 2010 beschlossene Entwurf eines
Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der
Gesetzlichen Krankenversicherung sieht vor, dass künftig unvermeidbare, über die
Einnahmeentwicklung hinausgehende Ausgabensteigerungen durch
einkommensunabhängige Zusatzbeiträge der Mitglieder finanziert werden. Damit die
Beitragszahler vor einer unverhältnismäßigen Belastung geschützt sind, wird
ein unbürokratischer und gerechter Sozialausgleich eingeführt. Dies wird durch
eine gesetzlich festgelegte Überforderungsgrenze gewährleistet. Übersteigt der
durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze für den Sozialausgleich
von 2 Prozent der individuellen beitragspflichtigen Einnahmen, greift der
Sozialausgleich.
Davon zu unterscheiden ist die schon nach dem geltenden Recht bestehende
Belastungsgrenze für Zuzahlungen nach § 62 SGB V. Mit den Zuzahlungen
beteiligen sich die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung an den
Kosten bestimmter Leistungen. Die Zuzahlungen sollen bewirken, dass die
Versicherten im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine kostenbewusste und
verantwortungsvolle Inanspruchnahme von Leistungen Wert legen. Die
Belastungsgrenze für Zuzahlungen gilt für sämtliche Zuzahlungen im Bereich der
gesetzlichen Krankenversicherung und beträgt 2 Prozent – für chronisch
Kranke 1 Prozent – der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Das
Gesetz geht dabei von einem Bruttofamilieneinkommen aus.
Die Belastungsgrenze für den Sozialausgleich und die Belastungsgrenze für
Zuzahlungen dienen folglich beide dem Schutz vor Überforderungen, sind aber
im Übrigen deutlich voneinander zu unterscheiden.
15. Müssen die Zusatzbeiträge, die nicht über einen Sozialausgleich
ausgeglichen werden sollen, weil der durchschnittliche vom
Bundesversicherungsamt (BVA) berechnete Zusatzbeitrag 2 Prozent des Einkommens
nicht übersteigt, aus dem Existenzminimum erbracht werden oder
berechtigt ein Absinken des Einkommens durch die real aufzubringenden
Zusatzbeiträge zur Beantragung von Hilfen zum Lebensunterhalt nach
ALG II oder Grundsicherung?
Wie verhält es sich, wenn die realen Zusatzbeiträge die berechneten
durchschnittlichen Zusatzbeiträge überschreiten?
Werden die Betroffenen zum Wechsel in eine günstigere Kasse
angehalten?
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird entgegen der in der Frage enthaltenen
Annahme nicht vom BVA berechnet, sondern vom Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nach
Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises festgelegt. Des Weiteren sieht
der vom Bundeskabinett am 22. September 2010 beschlossene Entwurf eines
Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der
Gesetzlichen Krankenversicherung vor, dass für Personen, die Arbeitslosengeld II
beziehen, ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag erhoben wird, diese den
Zusatzbeitrag aber nicht selbst zahlen müssen. Für Sozialhilfebezieher bleibt es bei
der derzeit bestehenden Regelung, dass für diese ein individueller
Zusatzbeitrag der Krankenkassen zur Anwendung kommt, dieser jedoch – wie bisher –
grundsätzlich von den Trägern der Sozialhilfe übernommen wird.
Drucksache 17/3128 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode16. Wie viele Menschen könnten derzeit zusätzlich Hilfe zum
Lebensunterhalt nach ALG II oder Grundsicherung erhalten, wenn sie 2 Prozent ihres
Einkommens als Zusatzbeiträge zu entrichten hätten, und welche Summe
ergäben die daraus resultierenden Transferleistungen?
Wie hoch ist der Verwaltungsaufwand für die Beantragung und
Bereitstellung dieser Transferleistungen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es kann zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden, wie viele Personen durch die
Zahlung von Zusatzbeiträgen hilfebedürftig werden würden. Daher können
auch keine Angaben dazu gemacht werden, ob bzw. wie hoch ein möglicher
Verwaltungsaufwand ausfallen würde.
17. Wie soll der Sozialausgleich genau vonstatten gehen, wenn die
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zwei oder mehr Arbeitsstellen
nachgehen oder wenn Rentnerinnen oder Rentner zwei oder mehr Altersbezüge
von verschiedenen Trägern erhalten?
Verfügt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer bzw. eine Rentnerin oder
ein Rentner über mehrere beitragspflichtige Einnahmen, führt die zuständige
Krankenkasse die beitragsrechtlich relevanten Informationen zu diesem
Mitglied zusammen und prüft auf dieser Grundlage den Anspruch des Mitglieds
auf Sozialausgleich. Wenn Anspruch auf Sozialausgleich besteht, teilt die
Krankenkasse in der Regel der beitragsabführenden Stelle, die den höchsten
Bruttobetrag der Einnahmen gewährt, mit, dass von dieser der Sozialausgleich
durchzuführen und ein verringerter Beitragssatzanteil des Mitglieds abzuführen
ist. Handelt es sich bei einer der beitragspflichtigen Einnahmen um eine
gesetzliche Rente und übersteigt die Höhe der Rentenzahlung 260 Euro, so führt stets
der Rentenversicherungsträger den Sozialausgleich durch und verringert den
Beitragssatzanteil des Mitglieds.
Den weiteren beitragsabführenden Stellen – d. h. jenen, die nicht den
verringerten Beitragssatzanteil des Mitglieds abführen – hat die Krankenkasse
mitzuteilen, dass sie im Rahmen des gewährten Sozialausgleichs einen Beitrag
abzuführen haben, der sich aus der Summe des Beitragssatzanteils des Mitglieds
und der 2-Prozent-Belastungsgrenze multipliziert mit den beitragspflichtigen
Einnahmen ergibt. Dieses Verfahren garantiert, dass für jedes Mitglied, das
Anspruch auf Sozialausgleich hat, die Belastungsgrenze bezogen auf die Summe
seiner beitragspflichtigen Einnahmen zum Tragen kommt und es zu keiner
Ungleichbehandlung zwischen Mitgliedern mit nur einer beitragspflichtigen
Einnahme und Mitgliedern mit mehreren beitragspflichtigen Einnahmen kommt.
18. Wie wird der Sozialausgleich von Selbstständigen, die freiwillig
gesetzlich versichert sind, berechnet und durchgeführt?
Freiwillig versicherte Mitglieder zählen zu den so genannten Selbstzahlern, die
ihren Krankenversicherungsbeitrag bereits heute direkt an die Krankenkasse
zahlen. Grundlage für die Beitragsbemessung von Selbständigen sind alle in
den Beitragsverfahrensgrundsätzen für Selbstzahler des GKV-
Spitzenverbandes aufgeführten, beitragspflichtigen Einnahmen, die das Mitglied gegenüber
seiner Krankenkasse nachweisen muss, sowie die gesetzlich geltenden
Mindestbemessungsgrenzen. Die zuständige Krankenkasse verfügt damit bereits
heute über alle erforderlichen Informationen, um auf dieser Grundlage den
Anspruch auf Sozialausgleich für das Mitglied zu prüfen und gegebenenfalls zu
berechnen. Besteht Anspruch auf Sozialausgleich, teilt die Krankenkasse dem
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/3128Mitglied mit, dass es neben dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag künftig
einen verringerten Mitgliedsbeitrag abzuführen hat.
19. Wie verhält es sich mit der Berechnung des Sozialausgleichs, wenn
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterjährig schwankende
Einkommen erzielen?
Verfügt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer über eine
beitragspflichtige Einnahme, passt sich die Durchführung des Sozialausgleichs der
monatlichen, gegebenenfalls schwankenden beitragspflichtigen Einnahme des
Mitglieds automatisch an. Gleiches gilt, wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein
Arbeitnehmer über mehrere beitragspflichtige Einnahmen verfügt und die
beitragsabführenden Stellen von der zuständigen Krankenkasse die Information
erhalten haben, welches Beitragsbemessungsverfahren anzuwenden ist.
Insoweit wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
20. Wie hoch veranschlagt die Bundesregierung die Verwaltungskosten für
die gesetzliche Krankenversicherung, wenn die Organisation des
Sozialausgleichs in obigen Fällen von den gesetzlichen Krankenkassen geleistet
bzw. gelenkt werden muss?
Da die Durchführung des Sozialausgleichs nicht – anders als bisher im
Hinblick auf die 1-Prozent-Grenze – per Antragsverfahren über die Krankenkassen
laufen muss, sondern in den meisten Fällen automatisiert über die
beitragsabführenden Stellen laufen kann, wird der Aufwand zur Durchführung des
Sozialausgleichs für die Krankenkassen als gering eingeschätzt. Dort, wo der
Sozialausgleich durch die Krankenkassen durchgeführt wird (Selbstzahler),
kann der Sozialausgleich im Rahmen der auch bisher bereits erfolgenden
Beitragsberechnung durchgeführt werden.
21. Wann sind welche Mittel in die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
geflossen, und wie ist die geplante Entwicklung bis 2014 (bitte
quartalsweise, ersatzweise jährlich angeben)?
Der konkrete Stand der Liquiditätsreserve ergibt sich jeweils nach Ablauf eines
Geschäftsjahres. Ende 2009 konnte wegen der Konjunkturkrise und der daraus
sich ergebenden Beitragsmindereinnahmen keine Liquiditätsreserve aufgebaut
werden. Der konkrete Stand der Liquiditätsreserve Ende 2010 kann erst nach
Ablauf dieses Jahres festgestellt werden. Ab dem Jahr 2012 muss die
Liquiditätsreserve nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 20 Prozent der
durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds
betragen.
22. Ist es richtig, dass die Bundesregierung vorsieht, dass der Sozialausgleich
bis 2014 aus der Liquiditätsreserve gedeckt werden soll?
Ja. Es bleibt aber dabei, dass die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach
Ablauf des Jahres 2012 und der nachfolgenden Geschäftsjahre mindestens
20 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des
Gesundheitsfonds betragen muss.
Drucksache 17/3128 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode23. Ist es zudem richtig, dass die Bundesregierung vorsieht, bei der
Berechnung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags die in die Liquiditätsreserve
fließenden Mittel nicht aus den für Gesundheitsausgaben zur Verfügung
stehenden Einnahmen des Gesundheitsfonds heraus zu rechnen?
Wird durch eine solche Rechnung – möglicherweise unbeabsichtigt – der
durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V niedriger ausfallen
als der tatsächliche Durchschnitt der Zusatzbeiträge, was einen
niedrigeren Sozialausgleich zur Folge hätte?
Nein, für die Ermittlung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags sind nur die
voraussichtlichen Einnahmen zugrunde zu legen, die für Zuweisungen zur
Verfügung stehen. Insoweit wird auf den vom Bundeskabinett am 22. September
2010 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial
ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung verwiesen.
24. Sind die Krankenkassen künftig vollkommen frei, die Höhe der
Zusatzbeiträge festzulegen?
Besteht die Gefahr, dass der vom BVA errechnete durchschnittliche
Zusatzbeitrag vom tatsächlichen durchschnittlichen Zusatzbeitrag abweicht,
weil z. B. die Krankenkassen im Durchschnitt deutlich höhere
Zusatzbeiträge erheben, als das BVA errechnet hat?
Berechnet sich der Sozialausgleich dann aufgrund des tatsächlichen
durchschnittlichen Zusatzbeitrags oder aufgrund des vom BVA
berechneten durchschnittlichen Zusatzbeitrags?
Kann die Bundesregierung garantieren, dass der geringste Zusatzbeitrag
einer Krankenkasse, der ein beliebiger Versicherter beitreten kann
(berücksichtigend, dass nicht jeder Versicherte jeder Krankenkasse beitreten
kann, z. B. ein Berliner in der Regel nicht der AOK Bayern), unter dem
vom BVA errechneten durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegt?
Bezüglich der Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages wird auf die
Antwort zu Frage 15 verwiesen. Der vom Bundeskabinett am 22. September
2010 beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial
ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung sieht des
Weiteren vor, dass die Krankenkassen kassenindividuelle Zusatzbeiträge
grundsätzlich nach eigenen Erfordernissen erheben können. Hingegen liegt dem
Sozialausgleich immer der vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegte durchschnittliche
Zusatzbeitrag zugrunde, unterjährige Anpassungen finden dabei nicht statt. Da
einkommensunabhängige kassenindividuelle Zusatzbeiträge ein klares und
transparentes Preissignal darstellen, ist zu erwarten, dass sich im Wettbewerb
überdurchschnittliche Zusatzbeiträge nur in Verbindung mit einem besseren
Leistungs- oder Serviceangebot durchsetzen lassen. Ebenso ist zu erwarten, dass
sich einzelne Krankenkassen im Wettbewerb als besonders günstige Anbieter
positionieren wollen und dazu ihren Zusatzbeitrag unterhalb des
durchschnittlichen Zusatzbeitrags halten wollen.
25. Wird der Sozialausgleich bis 2014 letztlich auch durch Zusatzbeiträge
finanziert und nicht – wie zuerst von der Bundesregierung beabsichtigt –
durch einen Steuerausgleich?
Der Sozialausgleich wird in den Jahren 2011 bis 2014 aus Mitteln der
Liquiditätsreserve finanziert. Zusatzbeiträge fließen den einzelnen Kassen, nicht der
Liquiditätsreserve zu.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/312826. Weshalb ist die Bundesregierung von ihrem ursprünglichen Ziel eines
steuerfinanzierten Sozialausgleichs abgerückt und lässt diesen nun durch
die Einnahmen des Gesundheitsfonds, also im Wesentlichen durch
Beitragsmittel, finanzieren?
Der vom Bundeskabinett am 22. September 2010 beschlossene Entwurf eines
Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der
Gesetzlichen Krankenversicherung sieht vor, dass der Bund zur Finanzierung des
Sozialausgleichs ab 2015 weitere jährliche Zuschüsse an den Gesundheitsfonds
leistet, deren Höhe im Jahr 2014 gesetzlich festgelegt wird. Damit wird der
Sozialausgleich nicht aus Beitragsmitteln finanziert.
27. Werden künftig Zusatzbeiträge von selbstversicherten Kindern (z. B.
Halbwaisen) erhoben?
Werden diese in irgendeiner Weise sozial ausgeglichen, und wie bemisst
sich dann der Sozialausgleich genau?
Der Gesetzgeber hat bereits in der vergangenen Wahlperiode mit dem Gesetz
zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geregelt, dass Zusatzbeiträge grundsätzlich von
allen Mitgliedern erhoben werden. Dies schließt nach bestehender Rechtslage
auch selbstversicherte Kinder mit ein. Der vom Bundeskabinett am 22.
September 2010 beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial
ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung ändert die
bestehende Rechtslage insoweit nicht.
Die in der Frage als Beispiel genannten Halbwaisen sind nach geltendem Recht
versicherungspflichtig, wenn sie selbst oder die Person, von der die Rente
abgeleitet wird, die Vorversicherungszeit für die Mitgliedschaft in der
Krankenversicherung der Rentner erfüllen. Die beitragsfreie Familienversicherung wird
in diesen Fällen durch die vorrangige Versicherungspflicht als Rentner
verdrängt. Dies gilt ebenso für Bezieher einer nur geringen, gesetzlichen Rente,
wenn diese Rente zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung führt.
Für den Sozialausgleich würde nach dem Entwurf eines Gesetzes zur
nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen
Krankenversicherung die für grundsätzlich alle Mitglieder vorgesehene Regelung gelten, nach
der Anspruch auf Sozialausgleich besteht, wenn der durchschnittliche
Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von 2 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen
des Mitglieds übersteigt.
28. Welchen Anteil an den Verwaltungskosten der Krankenkassen machen
Personalkosten aus?
Wie haben sich diese in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Die Personalkosten machen rund 70 Prozent der Verwaltungskosten der
gesetzlichen Krankenkassen aus. Wie die folgende Tabelle zeigt, ist der Anteil der
Personalkosten an den Verwaltungskosten in den letzten 10 Jahren annähernd
gleich geblieben.
Drucksache 17/3128 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAnmerkung: Der Anteil der Personalkosten bezieht sich hier auf die
Bruttoverwaltungskosten, weil die Krankenkassen die Verwaltungskosten für den Einzug
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags erstattet bekommen und diese
Erstattung auch Personalkosten beinhaltet.
29. Wie verhalten sich die Verwaltungskosten der gesetzlichen
Krankenkassen im Verhältnis zu denen der privaten Krankenversicherungen?
In der GKV beliefen sich die Nettoverwaltungskosten – nach Abzug der
Erstattung der Verwaltungskosten für den Einzug des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags – im Jahr 2009 auf 8,908 Mrd. Euro. In der PKV beliefen sich im Jahr
2008 die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb auf rd. 790 Mio. Euro
sowie die Abschluss- und Umstellungskosten auf rd. 2,229 Mrd. Euro. Ein
Vergleich dieser Werte ist allerdings nur sehr eingeschränkt möglich, weil bei den
Daten zur PKV unberücksichtigt bleibt, dass bei rund der Hälfte aller privat
Versicherten die Beihilfe einen beträchtlichen Teil der Ausgaben trägt. Auch ist
zu berücksichtigen, dass es in der GKV kein Äquivalent für die Abschluss- und
Umstellungskosten in der PKV gibt. Zudem hat der Gesetzgeber nur im
Bereich der GKV die Möglichkeit – wie bereits in der Vergangenheit geschehen
und mit dem Gesetzentwurf zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen
Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung erneut beabsichtigt –
Begrenzungen bei der Entwicklung der Verwaltungsausgaben vorzugeben.
30. In welchen Bereichen (Personal, Sachkosten etc.) und Aufgabengebieten
(Kundenbetreuung, Finanzabwicklung etc.) sieht die Bundesregierung in
welchen Größenordnungen bei den Krankenkassen Einsparmöglichkeiten
angesichts dessen, dass auf die Kassen zusätzliche Aufgaben beim
Sozialausgleich und der Erhebung von Zusatzbeiträgen ebenso zukommen
wie vermutlich steigende Löhne, und die Bundesregierung
Leistungseinschränkungen und Qualitätsverluste ausschließt?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass vor dem Hintergrund der in den
Jahren 2009 und 2010 erkennbaren Zuwächse bei den Verwaltungskosten auf
Basis des Ausgabenvolumens des aktuellen Jahres Steigerungen der
Verwaltungskosten der Krankenkassen, die nicht auf einer Veränderung der Versicher-
Tabelle: Anteil der Personalkosten an den Bruttoverwaltungskosten
Personalkosten
Bruttoverwaltungskosten Anteil
1999 6 182 8 762 70,56 %
2000 6 399 9 068 70,56 %
2001 6 646 9 476 70,13 %
2002 6 921 9 902 69,89 %
2003 6 989 10 013 69,80 %
2004 7 036 10 003 70,34 %
2005 7 008 10 078 69,54 %
2006 7 095 10 153 69,88 %
2007 7 110 10 268 69,24 %
2008 7 128 10 498 67,90 %
2009 7 537 10 853 69,45 %
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/3128ten- oder Morbiditätsstruktur beruhen, grundsätzlich in den Jahren 2011 und
2012 nicht erforderlich sind. In welchen Bereichen hierfür erforderliche
Einsparpotenziale realisiert werden, ist ureigenste Aufgabe der einzelnen
Krankenkassen.
31. Wie hoch sind nach Schätzungen der Bundesregierung die
Aufwendungen für die künftigen zusätzlichen Aufgaben der gesetzlichen
Krankenkassen durch
– die Umsetzung des Gesetzes zur Neuordnung des
Arzneimittelmarktes – AMNOG (u. a. Vereinbarungen nach § 130b SGB V),
– Aufgaben des Risikomanagements infolge der Änderungen durch das
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der
gesetzlichen Krankenversicherung – GKV-OrgWG (Einrichtung von
Frühwarnsystemen nach den §§ 265a und b SGB V),
– Ausgaben wegen der Erhebung von Zusatzbeiträgen (Inkasso,
Mahnungen etc.),
– notwendige sächliche IT-Investitionen durch fortschreitende
Technisierung,
– den Aufbau von Rückstellungen für bis zum 31. Dezember 2009
entstandene Wertguthaben aus Altersteilzeit sukzessive bis 1. Januar
2015,
freiwillige Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen
gemäß § 171e SGB V,
– die Einrichtung von Weiterleitungsstellen und
– die im Jahr 2011 stattfindenden Sozialversicherungswahlen
(bitte in Euro angeben)?
Der durch die Umsetzung des AMNOG voraussichtlich entstehende
administrative Mehraufwand der Krankenkassen lässt sich noch nicht quantifizieren.
Die Kosten werden durch die zu erwartenden Einsparungen der Krankenkassen
bei den Arzneimittelausgaben aber weit überkompensiert werden. Konkrete
Einschätzungen über die mit den weiteren angesprochenen Aufgaben
verbundenen Aufwendungen können nicht getroffen werden, da sie in erheblichem
Umfang von kassenindividuellen Besonderheiten abhängen.
32. Kann es nach Ansicht der Bundesregierung infolge der Sparbemühungen
der gesetzlichen Krankenkassen dazu kommen, dass Krankenkassen im
Bereich des Service Einsparungen vornehmen, z. B. Filialen schließen,
weniger persönliche Kundenberatung anbieten etc.?
33. Sieht die Bundesregierung Serviceleistungen, wie z. B. persönliche
Beratung, Filialen etc. als freiwillige Leistungen der gesetzlichen
Krankenkassen an, die gegebenenfalls entsprechend von den Versicherten über ihre
Beiträge finanziert werden müssen und damit als Leistungselement in den
Wettbewerb der Krankenkassen einfließen sollen?
34. Liegen der Bundesregierung Studien und Daten darüber vor, welcher
Personenkreis insbesondere auf persönliche Beratung angewiesen ist (bitte
Studien vorlegen)?
Wie bewertet die Bundesregierung Einschätzungen, nach denen vor allem
sozial Benachteiligte, alte Menschen und Migranten und Migrantinnen
auf persönliche Beratung angewiesen sind?
Wie bewertet die Bundesregierung die für diesen Personenkreis zu
erwartenden, höheren künftigen Versicherungskosten gegenüber Versicherten,
Drucksache 17/3128 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedie sogenannte Direktversicherungen oder servicearme
Krankenversicherungen wählen können (vgl. Studie des RWI, Einsparpotenziale bei den
Verwaltungskosten gesetzlicher Krankenversicherungen,
Forschungsprojekt für die „BIG direkt gesund“, 2010)?
35. Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit, dass die gesetzlichen
Krankenkassen aufgrund des Sparzwangs weniger Ausbildungsplätze
anbieten?
Die Fragen 32 bis 35 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass es aufgrund der Begrenzung der
Verwaltungskosten der Krankenkassen in den Jahren 2011 und 2012 auf Basis
der Ausgaben des Jahres 2010 nicht zu Einschränkungen beim Service der
Krankenkassen kommen wird. Auch wird keine Gefahr einer Reduzierung von
Ausbildungsplätzen gesehen. Dabei muss – wie bereits in der Antwort zu
Frage 30 dargestellt – die Begrenzung auf Basis der Verwaltungskosten des Jahres
2010 vor dem Hintergrund hoher Zuwächse in diesem und im vergangenen Jahr
gesehen werden.
36. Welche Kostensteigerungen bei den Personalkosten erwartet die
Bundesregierung im stationären Bereich jeweils für 2011 und 2012, wenn der
Beschäftigungsumfang konstant bleibt (bitte in Euro angeben)?
Die Kostenentwicklung bei den Personalkosten im Krankenhausbereich liegt
auf der Grundlage des Kostennachweises des Statistischen Bundesamtes nur
für vergangene Jahre vor. Die aktuellsten Kostendaten beziehen sich auf das
Jahr 2008. Die absolute Höhe einzelner Kostenbestandteile von
Krankenhausleistungen kann für zukünftige Jahre demgegenüber nicht verlässlich benannt
werden. Für eine Vielzahl von Einflussgrößen wären hierbei Annahmen zu
treffen, die sich für die Jahre 2011 und 2012 aber ganz anders als erwartet
entwickeln können. So ist für die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser
neben den Kosten insbesondere auch die Erlösentwicklung relevant, die
wiederum ebenfalls durch vielfältige Faktoren beeinflusst wird.
37. Welche zusätzlichen Personalkosten kommen auf die psychiatrischen
Fachkrankenhäuser zu, wenn sie die Qualitätsstandards der Psychiatrie-
Personalverordnung bis Ende 2012 uneingeschränkt umsetzen (bitte in
Euro angeben)?
Welche Auswirkungen haben die angekündigten Kürzungen auf die
Einführung eines neuen Entgeltsystems ab 2013?
Aktuelle Informationen zum Umsetzungsgrad der Psychiatrie-
Personalverordnung (Psych-PV) in den einzelnen psychiatrischen Einrichtungen liegen dem
Bundesministerium für Gesundheit nicht vor. Auch ist nicht bekannt, in
welchem Umfang die Krankenhäuser und Krankenkassen bereits in den Jahren
2009 und 2010 in ihren krankenhausindividuellen Verhandlungen den
Umsetzungsgrad verbessert haben. Für eine Quantifizierung der zusätzlichen
Personalkosten müssten zudem Informationen über die Art und Schwere der
Krankheiten der Patientinnen und Patienten sowie die jeweiligen Behandlungsziele
und -verfahren vorliegen, die die Ermittlung des maßgeblichen Personalbedarfs
beeinflussen.
Die Bundesregierung kürzt mit dem Entwurf eines GKV-Finanzierungsgesetzes
nicht die bestehenden Krankenhausausgaben, es werden lediglich zusätzliche
Ausgabensteigerungen begrenzt. Die Einführung des zu entwickelnden neuen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/3128Psych-Entgeltsystems nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)
wird damit nicht unzumutbar belastet. Auch in den Jahren 2011 und 2012 kann
bei Vorliegen der Ausnahmetatbestände nach § 6 Absatz 1 Satz 4 der
Bundespflegesatzverordnung (BPflV) die Obergrenze für den Anstieg des
Gesamtbetrags krankenhausindividuell überschritten werden. Mögliche
Ausnahmetatbestände sind z. B. Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder
der Fallzahlen, zusätzliche Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung oder
die Vorgaben der Psych-PV zur Zahl der Personalstellen. Auch die
Nachverhandlungsmöglichkeit zu fehlenden Stellen nach der Psych-PV wird dadurch
nicht eingeschränkt.
38. Wie hoch sind die zu erwartenden Budgetzuwächse der Krankenhäuser
nach dem Referentenentwurf jeweils für 2011 und 2012 (bitte in Euro
angeben)?
Da der Entwurf des GKV-Finanzierungsgesetzes nur den Zuwachs des
Preisanstiegs der Fallpauschalen für akutstationäre Leistungen auf die Höhe der
halbierten Grundlohnrate, nicht aber den Zuwachs von Art und Anzahl
stationärer Leistungen begrenzt, kann eine Aussage zur genauen Höhe der
Budgetzuwächse der Krankenhäuser nicht getroffen werden. Zwar wird bei
psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen der Anstieg der
Krankenhausbudgets auf die halbe Grundlohnrate begrenzt. Aufgrund der bei
psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen geltenden Ausnahmen nach
§ 6 Absatz 1 Satz 4 BPflV z. B. für die Veränderung der medizinischen
Leistungsstruktur oder der Fallzahlen, die im Konfliktfall durch die Anrufung der
Schiedsstelle verfolgt werden können, ist der jeweilige Budgetzuwachs aber
auch hier das Ergebnis krankenhausindividueller Verhandlungen.
39. In welchen Kostenstellen, Bereichen oder Abteilungen und aufgrund
welcher Studien oder Gutachten sieht die Bundesregierung
Einsparmöglichkeiten bei der stationären Versorgung, ohne die Qualität der Versorgung
einzuschränken (bitte Studien oder Gutachten angeben)?
Viele Krankenhäuser haben in den letzten Jahren ihre Wirtschaftlichkeit
verbessert. Nach wie vor gilt dies aber nicht für den gesamten
Krankenhausbereich. Durch die in den letzten Jahren vorangetriebene Optimierung der Ablauf-
und Aufbauorganisation haben viele Krankenhäuser Gewinne gemacht, die
vielfach zur Kompensation der nicht hinreichenden Investitionsmittel der
Länder genutzt werden. Beispiele für oftmals weiterhin bestehende
Wirtschaftlichkeitsreserven sind die konsequente Etablierung klinischer Behandlungspfade,
die Delegation von Leistungen, die OP-Reorganisation, die Prozessoptimierung
in der Notfallaufnahme oder die Nutzung von Größen- und
Standardisierungsvorteilen im Einkauf. Verschiedene Autoren werben zudem für eine Stärkung
wettbewerblicher Ansätze, um die Effizienz der Krankenhausversorgung weiter
zu verbessern.
40. Warum gilt bei der Krankenhausfinanzierung der Mehrleistungsabschlag
nicht für zusätzlich vereinbarte Entgelte mit einem Sachkostenanteil von
mehr als zwei Dritteln (Artikel 5 im Referentenentwurf vom 25. August
2010)?
Bringt die Bundesregierung damit zum Ausdruck, dass Personalkosten
leichter einzusparen sind als Sachkosten?
Der Mehrleistungsabschlag basiert auf der Erkenntnis, dass nicht mit der
Erbringung jeder zusätzlichen stationären Leistung auch Kosten in voller Höhe
Drucksache 17/3128 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeder abrechenbaren DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte verbunden sind.
Vielmehr profitieren die Krankenhäuser bei Vereinbarung und Erbringung
zusätzlicher Leistungen von sinkenden Grenzkosten, so dass für sie in diesem Fall
zusätzliche Deckungsbeiträge entstehen. Zusätzlich vereinbarte Entgelte mit
einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln sollen vom
Mehrleistungsabschlag ausgenommen werden, um zu verhindern, dass durch
leistungsabhängige und exogen für die Krankenhäuser vorgegebene Faktorkosten nicht bei
bestimmten Leistungen die Finanzierung der Krankenhausleistungen gefährdet
wird. Möglichen Einsparungen bei den Personalkosten wird dadurch gerade
entgegengewirkt.
41. Welchen Nutzen für die Gesamtgesellschaft hat die Beschleunigung der
Wechselmöglichkeit in die private Krankenversicherung bei
Überschreiten der Jahresentgeltgrenze?
Wer profitiert von der Beschleunigung der Wechselmöglichkeit bei
Überschreiten der Jahresentgeltgrenze?
Der Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen
Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung sieht vor, dass ein Wechsel aus
der GKV in die PKV für abhängig Beschäftigte zukünftig wieder nach
einmaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze möglich sein soll. Mit dieser
Regelung wird die Rechtslage vor Inkrafttreten des GKV-
Wettbewerbsstärkungsgesetzes wieder hergestellt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit
einem über der o. g. Grenze liegenden Arbeitsentgelt können damit künftig
wieder früher eigenverantwortlich über ihren Versicherungsschutz entscheiden.
42. Wie viele zusätzliche Versicherte werden nach Einschätzung der
Bundesregierung dadurch in die Privatversicherung gehen?
Die Bundesregierung rechnet damit, dass im Jahr 2011 in Folge der Aufhebung
der Drei-Jahres-Regel ca. 40 000 Personen zusätzlich von der GKV in die PKV
wechseln werden.
43. Wie viele Beiträge gehen der gesetzlichen Krankenkasse durch diese
erleichterte Wechselmöglichkeit bzw. sofortige Eintrittsmöglichkeit gut
verdienender Versicherter (nach § 9 SGB V) verloren (bitte belegen,
jeweils für 2011 bis 2015)?
Welche Auswirkungen auf die Grundlohnsumme und damit mittelbar auf
die GKV-Einnahmen der Leistungserbringer (Krankenhäuser, Zahnärzte
etc.) hat dies?
Für das Jahr 2011 rechnet die Bundesregierung mit Beitragsmindereinnahmen
von ca. 300 Mio. Euro (ohne Berücksichtigung der durch die Abwanderung
induzierten Minderausgaben in Höhe von ca. 100 Mio. Euro). Aufgrund der
Vielzahl der Parameter, die für die Wechselbewegungen zwischen GKV und PKV
verantwortlich sind (Lohnentwicklung und Lohnverteilung, Entwicklung der
Prämien in der PKV, Arbeitsmarktentwicklung, Ausgabenentwicklung in der
GKV etc.) und aufgrund der erheblichen Prognoseunsicherheit dieser
Parameter können für die Mittelfrist keine verlässlichen Prognosen erstellt werden. Die
beitragspflichtigen Einnahmen werden im Jahr 2011 um ca. 0,2 Prozentpunkte
gemindert.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/312844. Wie viel Nettoverlust machen die gesetzlichen Krankenkassen durch die
erleichterte Wechselmöglichkeit in die Privatversicherung, wenn man
von 260 Euro Ausgaben pro Versicherten im Monat ausgeht (jeweils für
2011 bis 2015)?
Bei unterstellten Ausgaben von 260 Euro/Monat ergäben sich im Jahr 2011
saldierte Mindereinnahmen in der GKV von ca. 170 Mio. Euro. Die in der Frage
unterstellten Ausgaben decken sich nicht mit den Annahmen der
Bundesregierung. Die Bundesregierung rechnet mit saldierten Mindereinnahmen im Jahr
2011 von ca. 200 Mio. Euro.
45. Wie hoch müssen nach Ansicht der Bundesregierung
Sicherstellungszuschläge sein, um tatsächlich in sogenannten unterversorgten Gebieten zu
einer Ansiedlung von Vertragsärztinnen und -ärzten zu führen (angesichts
der sogenannten Leipziger Studie, The Role of Monetary and
Nonmonetary Incentives on the Choice of Practice Establishment: A Stated
Preference Study of Young Physicians in Germany, 2009)?
Hält die Bundesregierung angesichts der in der Studie ermittelten Zahlen
Sicherstellungszuschläge für eine geeignete Maßnahme,
Vertragsärztinnen und -ärzte in sogenannte unterversorgte Gebiete zu einer Ansiedlung
zu bewegen?
§ 105 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) bestimmt, dass
die Kassenärztlichen Vereinigungen mit Unterstützung der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu
ergreifen haben, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu
gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern. Zu den möglichen Maßnahmen
gehört auch die Zahlung von Sicherstellungszuschlägen. Die Bundesregierung
sieht in einer solchen Zahlung von Sicherstellungszuschlägen ein geeignetes
Instrument zur Förderung einer flächendeckenden Versorgung. Die konkrete
Ausgestaltung und Höhe der Sicherstellungszuschläge ist von den
Gegebenheiten vor Ort abhängig. Der Bundesregierung ist im Übrigen bewusst, dass allein
finanzielle Anreize häufig nicht ausreichend sind. Vielmehr bedarf es weiterer
Maßnahmen bzw. Anreize. Hierzu gehören insbesondere auch infrastrukturelle
Maßnahmen.
46. Ist nach Ansicht der Bundesregierung die Morbiditätsentwicklung in
allen Bundesländern bzw. Bereichen der einzelnen Kassenärztlichen
Vereinigungen gleich?
Aus welchen Gründen soll, wie aus der Presse bekannt geworden ist, der
Anstieg des Behandlungsbedarfs von 0,75 Prozent pro Versicherten ohne
Berücksichtigung der Morbidität ausgezahlt werden?
Nach einer im Entwurf des GKV-Finanzierungsgesetzes vorgesehenen
Regelung wird der Behandlungsbedarf jeweils in den Jahren 2011 und 2012
gegenüber dem Jahr 2010 in allen Kassenärztlichen Vereinigungen zum einen
aufgrund der Veränderung der Zahl der Versicherten angepasst und zum anderen
bundesweit um einen Zuwachs aufgrund von Veränderungen der
Morbiditätsstruktur der Versicherten in Höhe von 0,75 Prozent erhöht. Für das Jahr 2010
hatte der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) in seinem Beschluss zur
Anpassung des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs eine diagnosebezogene
Komponente sowie eine demografische Komponente der Veränderungsrate
festgelegt. Diese durch den EBA festgelegten Veränderungsraten sollen
nunmehr mit etwas abweichender Gewichtung (50:50) und in der Begrenzung der
finanzrelevanten Wirksamkeit auf die Hälfte für die Jahre 2011 und 2012
fortgeschrieben werden. Damit wird in den Jahren 2011 und 2012 gleichwohl wie
Drucksache 17/3128 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodein 2010 die Morbidität anhand der Diagnosekomponente als auch eines
Demografiefaktors berücksichtigt.
47. Zielt die Reform der Bundesregierung darauf ab, ein zunehmend
steuerfinanziertes Gesundheitssystem zu errichten angesichts dessen, dass mit
dem Ansteigen der Zusatzbeiträge zunehmend das Gesundheitssystem
aus Steuermitteln finanziert wird und bei Überschreiten des
durchschnittlichen Zusatzbeitrags über 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze jede
weitere Kostensteigerung im Gesundheitswesen durch den Staatshaushalt
finanziert wird?
Wenn nein, wie will die Bundesregierung eine zunehmende
Staatsfinanzierung verhindern?
Die Bundesregierung zielt nicht darauf ab, ein zunehmend steuerfinanziertes
Gesundheitssystem zu errichten. Nicht durch die Einnahmenentwicklung
gedeckte Ausgabensteigerungen der GKV sollen über einkommensunabhängige
Zusatzbeiträge der GKV-Mitglieder finanziert werden und nicht aus
Steuermitteln. Im Übrigen wird auf den vom Bundeskabinett am 22. September 2010
beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen
Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung verwiesen.
48. Welche genauen Pläne verfolgt die Bundesregierung bei der
angekündigten Ausweitung der Kostenerstattung?
49. Welche Vorteile für die Versicherten bietet die Kostenerstattung über
mögliche Kostenersparnis hinaus?
50. Welche Gefahren und Aufwendungen können mit der Kostenerstattung
für die Versicherten einhergehen?
51. Welche ordnungspolitischen und versicherungsrechtlichen Folgen hat
eine Ausweitung der Kostenerstattung in der gesetzlichen
Krankenversicherung?
52. Welcher Aufwand entsteht durch die Kostenerstattung bei den
Leistungserbringern?
53. Sollen die Leistungserbringer die Liquidierung ihrer Rechnungen künftig
selbst durchführen oder veranlassen?
54. Welche Vorteile bieten Kostenerstattungstarife für die
Leistungserbringer?
Die Fragen 48 bis 54 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Derzeit wählen nur wenige GKV-Versicherte die Kostenerstattung als
Alternative zur Sachleistung. Eine Ursache dieser Zurückhaltung dürfte in den
tendenziell abschreckend wirkenden Regelungen zu suchen sein, die in § 13 Absatz 2
SGB V für die bereits existierende Wahl der Kostenerstattung vorgegeben sind.
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und FDP sieht vor, die Möglichkeiten
der Kostenerstattung auszuweiten, um die Transparenz für Ärztinnen und Ärzte
sowie Versicherte und Patientinnen und Patienten zu erhöhen und eine
kostenbewusste Inanspruchnahme der Leistungen der GKV zu ermöglichen. Die
Koalitionspartner wollen, dass den Versicherten durch die Wahl der Kostenerstattung
keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/3128Die Bundesregierung prüft derzeit die Umsetzung dieser Vorgaben.
55. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung aus dem Antrag der
Fraktion der FDP aus der 16. Legislaturperiode auf Bundestagsdrucksache
16/6794 zur Streichung des § 53 Absatz 4 SGB V allgemein?
Wie bewertet die Bundesregierung im Besonderen die in der Begründung
dieses Antrags geäußerte Befürchtung: „Im Übrigen besteht ein
unkalkulierbares Risiko, ob auf diesem Feld tätige Krankenkassen ihren Status
als Sozialversicherung europarechtlich überhaupt halten können.“?
Es wird auf die Antwort zu Frage 59 verwiesen. Die dort genannte sorgfältige
Prüfung umfasst auch europarechtliche Fragestellungen.
56. In welchem Umfang nehmen Versicherte die Möglichkeit zum
Abschließen eines Wahltarifes mit Kostenerstattung in der gesetzlichen
Krankenversicherung derzeit war?
Die Zahl der in Wahltarifen nach § 53 Absatz 4 SGB V eingeschriebenen
Versicherten belief sich gemäß der amtlichen Statistik KM 1 im August 2010 auf
335 510.
57. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, welche
Einkommensgruppen vorwiegend Wahltarife zur Kostenerstattung abschließen?
Der Bundesregierung liegen entsprechende Informationen nicht vor.
58. Ist es richtig, dass im Bundesministerium für Gesundheit derzeit ein
Entwurf des Hartmannbundes zur Einführung der Kostenerstattung diskutiert
wird und Grundlage der derzeitigen politischen Überlegungen ist, wie im
Magazin des Hartmannbundes Landesverband Westfalen-Lippe (August
2010) dargelegt wird?
Dem Bundesministerium für Gesundheit liegen viele, oft divergierende
Vorschläge zur Gesundheitspolitik von zahlreichen Interessenorganisationen des
Gesundheitswesens vor. Sämtliche dieser Vorschläge werden einer
gewissenhaften Prüfung unterzogen.
59. Trifft es zu, dass im Bundesgesundheitsministerium darüber nachgedacht
wird, Wahltarife für gesetzliche Krankenversicherungen einzuschränken
oder ganz auszuschließen?
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP sieht vor, bei den
Wahltarifen in der GKV die Abgrenzung zwischen den beiden Versicherungssäulen
GKV und PKV klarer auszugestalten und die Möglichkeiten ihrer
Zusammenarbeit beim Angebot von Wahl- und Zusatzleistungen zu erweitern. Die
Bundesregierung prüft derzeit die Umsetzung dieser Vorgaben.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]