[Deutscher Bundestag Drucksache 17/3185
17. Wahlperiode 05. 10. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnes Malczak, Dr. Gerhard Schick,
Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/2972 –
Umsetzung der Konvention gegen Streumunition
Vorbemerkung der Fragesteller
Streumunition ist eine Terorwafe. Sie tötet unterschiedslos und hemmt auch
noch Jahre nach ihrem Einsatz jegliche wirtschaftliche und soziale
Entwicklung in den betrofenen Gebieten. Die weit überwiegende Zahl der Opfer sind
Zivilistinnen und Zivilisten. Noch heute gefährden Milionen nicht
explodierter Minen und Streumunitionen die Bevölkerung vieler Staaten. Neben den
vielen Todesopfern hat der Einsatz von Streumunition auch zur Folge, dass
viele Menschen mit zum Teil schwersten Behinderungen nach einer Explosion
leben müssen.
Das Inkraftreten der Konvention gegen Streumunition am 1. August 2010 ist
ein Meilenstein für den Schutz der Zivilbevölkerung vor dieser grausamen
Wafe. Aus der Ratifikation der Konvention ergeben sich für die
Bundesrepublik Deutschland eine Reihe von umfassenden Verpflichtungen zur
Umsetzung des Verbotes des Einsatzes, der Herstelung und Weitergabe von
Streumunition. Hierzu gehört, in alen relevanten Bereichen dafür Sorge zu tragen,
dass die Ziele der Konvention nicht unterlaufen werden. Dies schließt
insbesondere den Finanzsektor mit ein.
Am 29. August 2010 berichtete jedoch das ARD-Magazin Monitor, dass
Gelder aus Riester-Fonds auch in Beteiligungen an Unternehmen, die
international geächtete Streumunition herstelen, geflossen sind. Auch ist die Haltung
und der Umgang der Bundesregierung mit sogenannter alternativer
Streumunition bzw. Punktzielmunition unklar. Somit wirft die Umsetzung der
Konvention gegen Streumunition zahlreiche Fragen auf.
1. Welchen genauen Zeitplan sieht die Bundesregierung für die Vernichtung
und Entsorgung der Streumunition vor?
Der genaue Zeitplan zur Vernichtung und Entsorgung von Streumunition ist aus
dem beiliegenden Arbeits-, Zeit- und Kostenplan (AZK-Plan), Stand 20. Sep- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 1. Oktober 2010 übermitelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schriftype – den Fragetext.
Drucksache 17/3185 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetember 2010, ersichtlich. Demnach wird die Vernichtung der Streumunition bis
2015 abgeschlossen sein. Die Bundesrepublik Deutschland erfült damit ihre
Verpflichtung voraussichtlich zwei Jahre früher, als das Übereinkommen über
Streumunition vorgibt.
2. Verläuft die Vernichtung und Zerstörung reibungslos?
Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Insgesamt verläuft die Vernichtung reibungslos. Bislang sind zwei Störungen
aufgetreten, die aber das Gesamtziel „Vernichtung der Streumunition bis 2015“
derzeit nicht gefährden:
1. Vernichtung Geschoss 155mm DM 632 (AZK-Plan lfd. Nr. 5)
Bei der Entsorgung dieser Munition ist es zu Zeitverzögerungen gekommen,
weil ein neues Recycling-Verfahren getestet wird, um die Munition
umweltschonend und rohstofrückgewinnend zu vernichten. Zurzeit läuft diese
Vernichtung im Probebetrieb. Solte das Ziel des volständigen Recyclings
dieser Munition nicht ereichbar sein, kann jederzeit auf die thermische
Vernichtung zurückgegrifen werden. Eine Entscheidung hierüber fält bis Ende
2010. Die zeitgerechte Vernichtung dieser Streumunition ist nicht gefährdet.
2. Vernichtung MW 1 (AZK-Plan lfd. Nr. 6)
Bei der ersten Inbetriebnahme der weitgehend volautomatisierten Anlage
bei der Firma Spreewerk Lübben kam es zu einem Unfal mit erheblicher
Beschädigung der Anlage. Nach Reparatur der Anlage erfolgte die
Wiederinbetriebnahme im Mai 2010. Dieser Auftrag ist mitlerweile
abgearbeitet. Der Folgeauftrag über die Restmenge der MW-1 (AZK-Plan lfd. Nr. 2)
verläuft zurzeit reibungslos. Die geplante Vernichtungsleistung wird dabei
übertrofen.
3. Gibt es im Zeitplan Margen für Störungen, die zu Verzögerungen führen?
Im AZK-Plan für die Entsorgung der Streumunition und deren vertraglicher
Umsetzung gibt es keine gesondert ausgewiesenen Margen für Störungen, die
zu Verzögerungen führen.
Bis auf bei der in der Antwort zu Frage 1 genannten Munition Geschoss
155mm DM 632 kommt erprobte und bewährte Technologie zum Einsatz.
Kleinere Störungen werden dabei technologisch beherscht und sind in den
jeweiligen Entsorgungs-Endterminen zeitlich mit berücksichtigt.
Bei größeren Störungen (Unfäle mit detonativen Umsetzungen) stehen
alternative Entsorgungskapazitäten zur Verfügung, um gegebenenfals längere
Verzögerung zu kompensieren.
4. Wann, wo und von wem wurde nach Kenntnis der Bundesregierung zuletzt
Streumunition eingesetzt?
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob und wann
Staaten in den letzten Jahren Streumunition eingesetzt haben.
5. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Erfülung ihrer
Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 (Aufklärung von Zivilistinnen und
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3185Zivilisten, Aufräumen von Gebieten, in denen Streumunition eingesetzt
wurde, etc.)?
Für die Bundesregierung ergeben sich aus Artikel 4 Absatz 2 keine konkreten
Verpflichtungen, da die Bundesrepublik Deutschland nicht von Streumunition
auf ihrem Teritorium betrofen ist. Zur internationalen Zusammenarbeit und
Unterstützung durch die Bundesregierung nach Artikel 6 wird auf die
Antworten zu den Fragen 6 und 7 verwiesen.
6. In welcher Größenordnung stelt die Bundesregierung Hilfe und
Unterstützung für Streubombenopfer bereit?
Inwieweit geht sie dabei alters- und gendersensibel vor?
Die Zahl der Opfer von durch Landminen, explosive Kampfmitelrückstände
und Streumunition verursachten Unfälen ist wegen des schlechten
Berichtswesens in vielen Entwicklungsländern nicht mit letzter Genauigkeit zu
beziffern. 2008 wurde eine Gesamtzahl von 5 197 berichtet. Davon wurden bei
3 078 Fälen die Explosionsursachen nachgewiesen: 1 641 (53 Prozent) durch
Landminen, 1 227 (40 Prozent) durch explosive Kampfmitelrückstände, 125
(4 Prozent) durch Streumunition und 80 (3 Prozent) durch Sprengfalen
(Landmine Monitor Report 2009).
Im Vergleich zum Vorjahr mit einer Fördersumme von 360 000 Euro hat die
Bundesregierung im laufenden Haushaltsjahr die Förderung für die Opfer
deutlich angehoben. 2010 fördert die Bundesregierung Opferfürsorgemaßnahmen
durch die Projektförderung des Auswärtigen Amts in Höhe von 480 000 Euro.
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BMZ) unterstützt vor alem Projekte zur wirtschaftlichen und sozialen
Wiedereingliederung der Opfer und deren Familien in die Geselschaft. Für Projekte in
Vietnam, Senegal und Kolumbien hat das BMZ 2009 Mitel in Höhe von knapp
170 000 Euro bereitgestelt.
In vielen Entwicklungsländern ist zudem Gesundheit ein Schwerpunkt der
Entwicklungszusammenarbeit, d. h. die Stärkung der Gesundheits- und sozialen
Sicherungssysteme, der Auf- und Ausbau von Gesundheitsinfrastruktur, die
Unterstützung bei der Entwicklung gesundheitspolitischer Strategien u. Ä.
Darüber hinaus unterstützt das BMZ seine Partnerländer bei spezifischen
Maßnahmen zur Förderung von Menschen mit Behinderungen sowie zur Inklusion
von Menschen mit Behinderungen in die Entwicklungszusammenarbeit im
Algemeinen. Diese Maßnahmen kommen ebenfals den Opfern von
Streumunition zugute.
Eine alters- und gendersensible Ausrichtung gehören zu den Grundprinzipien
aler Maßnahmen.
Kolumbien teilweise in Planung, Durchführung noch
2010
200 000 Euro
60 000 Euro
Balkanregion zz. in Planung, Durchführung noch
2010
100 000 Euro
Somalia (Somaliland) zz. in Planung, Durchführung
noch 2010
60 000 Euro
Global zz. in Planung, Durchführung noch 2010 60 000 Euro
Drucksache 17/3185 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. Welchen Ländern und in jeweils welchem Umfang gewährt die
Bundesregierung Hilfe bei der Erfülung der Aufgaben aus der Konvention?
Die Bundesregierung führte 2009 zusammen mit Norwegen eine internationale
Konferenz zur Zerstörung von Streumunition durch, bei der 275 Vertreter aus
84 Staaten sowie internationaler Organisationen und
Nichtregierungsorganisationen teilnahmen. Schwerpunkthemen waren Beratung und Unterstützung
von Staaten mit eigenen Streumunitionsbeständen. Die Bundesregierung nutzte
diese Gelegenheit, um anderen Staaten Expertise bei der Erfülung ihrer
Zerstörungsverpflichtungen anzubieten. Die Bundesregierung beteiligte sich an den
Kosten der Konferenz mit 98 965 Euro. Dem Ziel der Universalisierung der
Streumunitionskonvention dienten darüber hinaus ein Workshop in Thailand
über Bestandszerstörung sowie die Unterstützung einer regionalen
Universalisierungskonferenz zu Streumunition mit 35 000 Euro in Indonesien.
Die Bundesregierung fördert außerdem im Rahmen der humanitären Hilfe
Vorhaben und Projekte der humanitären Minen- und Kampfmitelräumung, der
Gefahrenaufklärung und der Opferfürsorge dort, wo Landminen und
Blindgängermunition, einschließlich Streumunition ein humanitäres Problem und ein
Hemmnis für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung eines Landes
darstellen.
2010 werden im Einzelnen folgende Projekte durch das Auswärtige Amt
gefördert:
Land Projekte der Unterstützung Förderung
Afghanistan Minen- und Kampfmitelräumung einschließlich
Streumunition und Gefahrenaufklärung der Bevölkerung
5 165 557,56 Euro
Bosnien und Herzegowina Minen- und Kampfmitelräumung einschließlich
Streumunition
1 484 100 Euro
Irak Minen- und Kampfmitelräumung einschließlich
Streumunition
239 235 Euro
Kambodscha Minen- und Kampfmitelräumung einschließlich
Streumunition und Gefahrenaufklärung der Bevölkerung
1 066 593,20 Euro
Kroatien Minen- und Kampfmitelräumung einschließlich
Streumunition
530 000 Euro
Laos Kampfmitel- und überwiegend Streumunitionsräumung
und Gefahrenaufklärung der Bevölkerung
992 010 Euro
Libanon Minen- und Kampfmitelräumung einschließlich
Streumunition
500 000 Euro
Tadschikistan Minen- und Kampfmitelräumung einschließlich
Streumunition
1 103 856,21 Euro
Vietnam Minen- und Kampfmitelräumung einschließlich
Streumunition und Gefahrenaufklärung der Bevölkerung
895 952 Euro
Mauretanien Minen- und Kampfmitelräumung einschließlich
Streumunition und Gefahrenaufklärung der Bevölkerung
150 000 Euro
Global Beitrag zur Kampagnenarbeit und zum Landmine Monitor
und Cluster Munitions Report
200 015,20 Euro
Global Unterstützung der Kampagnenarbeit der „Cluster Munitions
Coalition“ auf der ersten Vertragsstaatenkonferenz des
Übereinkommens über Streumunition
49 979,70 Euro
Global Sponsorship Programm UNDP zur Ausrichtung der ersten
Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens über
Streumunition
50 000,00 Euro
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3185Bezüglich Maßnahmen zur Unterstützung bei der Opferfürsorge wird auf die
Antwort zu Frage 6 verwiesen.
8. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um in betrofenen Ländern die
wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu unterstützen?
Betrofene Länder, die Partnerländer der deutschen
Entwicklungszusammenarbeit sind, werden im Rahmen dieser entwicklungspolitischen Zusammenarbeit
je nach den bei den Regierungsverhandlungen vereinbarten Schwerpunkten bei
ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung unterstützt.
9. Welche Initiativen werden gemäß Artikel 21 der Konvention
unternommen, um Bündnispartner vom Einsatz abzuhalten und von der
Unterzeichnung der Konvention zu überzeugen?
Die Bundesregierung informiert ihre Bündnispartner regelmäßig bei bilateralen
Gesprächen über die sich aus der Streumunitionskonvention ergebenden
Verpflichtungen und wirbt bei ihren Bündnispartnern für einen Beitrit. Die
Bundesregierung unternahm eine gezielte Demarchenaktion bei großen
Besitzerstaaten von Streumunition und bei Bündnispartnern, um für einen Beitrit zu
werben. Darüber hinaus nutzt die Bundesregierung die derzeit laufenden
Verhandlungen im Rahmen des Wafenübereinkommens der Vereinten Nationen
(VN) über ein Streumunitionsprotokol, um Bündnispartner von der
Unterzeichnung der Streumunitionskonvention zu überzeugen.
10. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung gegenüber
Bündnispartnern, die nicht bereit sind, sich an die Oslo-Konvention zu halten?
Die Streumunitionskonvention sieht vor, dass sich die Vertragsstaaten bei der
Implementierung der sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen gegenseitig
unterstützen. Nichtvertragsstaaten unterliegen nicht den Verpflichtungen der
Konvention, können aber auch keine Unterstützungsleistungen beispielsweise bei
der Zerstörung von Streumunitionsbeständen in Anspruch nehmen.
11. Plant die Bundesregierung, den Bericht über den Fortschrit und die
Umsetzungspläne zur Erfülung der sich aus der Konvention ergebenen
Verpflichtungen (Artikel 7) auch gleichzeitig dem Deutschen Bundestag
vorzulegen?
Gibt es innerhalb der Bundesregierung eine Anlaufstele, die sich mit der
Sorge um Streubombenopfer befasst?
Wenn ja, wer ist hierfür zuständig?
Der Bericht über den Fortschrit und die Umsetzungspläne zur Erfülung der
sich aus der Konvention ergebenen Verpflichtungen wird dem Detuschen
Bundestag vorgelegt werden.
Global Unterstützung der Teilnahme und Aktivitäten der deutschen
Nichtregierungsorganisationen Landmine.de, Handicap
International und Solidaritätsdienst International anlässlich
des ersten Vertragsstaatentrefens des Übereinkommens
über Streumunition
10 850 Euro
Land Projekte der Unterstützung Förderung
Drucksache 17/3185 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDas Auswärtige Amt fördert vor alem Projekte der physischen Behandlungs-
und Rehabilitationsmaßnahmen und der psychischen Behandlung und
rechtlichen Beratung von Streumunitionsopfern und deren Familien. Diese
Maßnahmen ergänzen und unterstützen die Vorhaben des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, das vor alem Projekte der
wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung der Opfer und deren
Familien in die Geselschaft fördert.
12. Was ist der aktuele Stand der im Jahresabrüstungsbericht 2009 (S. 8)
angekündigten Bemühungen der Bundesregierung, auf ein Protokol zum
Verbot von Antifahrzeugminen hinzuwirken?
Die Bundesregierung hat sich beim letztjährigen Vertragsstaatentrefen des
VN-Wafenübereinkommens unterstützt von Australien, Irland und Litauen für
die Wiederaufnahme für Verhandlungen über ein Protokol über das Verbot von
Antifahrzeugminen eingesetzt, die nichtdetektierbar sind oder die über keine
Möglichkeit der Wirkzeitbegrenzung, Selbstneutralisierung oder
Selbstzerstörung verfügen. Sie wird dies auch auf dem diesjährigen Vertragsstaatentrefen
tun.
13. Wie garantiert die Bundesregierung, dass beim Einsatz von
wirkzeitbegrenzten Antifahrzeugminen zivile Opfer ausgeschlossen sind?
Welche Einsatzregeln gibt es hierzu?
Die Bundeswehr hat ausschließlich Panzerabwehrminen in ihrem Bestand, die
in ihrer Wirkzeit begrenzt sind. Technisch sind die Minen so ausgelegt, dass sie
nach Ablauf ihrer Wirkzeit die Kriterien einer Selbstneutralisierung, -
deaktivierung und -zerstörung erfülen. Die Einsatzgrundsätze sehen vor, dass eigene
aktive Minensperen grundsätzlich durch eigene Truppen zu überwachen sind.
Zusätzlich sehen diese Grundsätze vor, dass diese nach dem Anlegen
vermessen und dokumentiert werden.
Die Bundeswehr setzt in keinem der aktuelen Einsätze Panzerabwehrminen
ein.
14. Präferiert die Bundesregierung eine enge Auslegung der Konvention oder
eine weite, wonach Hersteler von alternativer Streumunition die
Konvention unterlaufen können, da sie gemäß Artikel 2 Absatz 2 keine
Streumunition im Sinne der Konvention herstelen?
15. Wie beantwortet die Bundesregierung die völkerechtlich umstritene
Frage, ob die sogenannte alternative Streumunition eine Wafe ist, die
zuverlässig zwischen zivilen und militärischen Zielen unterscheiden kann?
16. Wie (mit welchen Maßnahmen), wann und mit welchem Resultat hat die
Bundesregierung diese Frage überprüft?
17. Zählt die Bundesregierung mit Suchköpfen ausgestatete, sogenannte
Punktzielmunition zur Streumunition?
18. Welche Konsequenz zieht die Bundesregierung in ihrer Haltung
gegenüber sogenannter inteligenter Streumunition daraus, dass in
Herstelerangaben die Einsatzfähigkeit besonders in urbanen Gebieten
hervorgehoben wird?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/318519. Beabsichtigt die Bundesregierung, sogenannte inteligente Streumunition
weiter zu nutzen?
20. Wird in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin alternative
Streumunition (Punktzielmunition) getestet?
Wenn ja, werden diese Testergebnisse öfentlich gemacht?
Wenn ja, wann?
Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der Fragen 14 bis 20 werden diese
zusammengefasst wie folgt beantwortet:
Nach Ansicht der Bundesregierung ist das Übereinkommen über Streumunition
nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen
Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte
seines Zieles und Zweckes auszulegen. Dieses Übereinkommen enthält in
Artikel 2 Absatz 2 eine Legaldefinition des Begrifes „Streumunition“. Munition,
die nicht unter diesen Begrif fält, ist daher keine Streumunition im Sinne des
Übereinkommens und zwar ungeachtet ihrer möglichen Bezeichnung als
„alternative oder inteligente Streumunition“. Gleiches gilt für mit Suchköpfen
ausgestatete Punktzielmunition.
Soweit die Fragen auf die von der Bundeswehr seit 2001 beschafte sogenannte
alternative Punktzielmunition SMArt 155 mm abzielen, fält diese Munition auf
der Grundlage ihrer vorgegebenen Spezifikation nicht unter das Verbot des
Übereinkommens über Streumunition. Die Einhaltung der vorgegebenen
Spezifikation wird von der Bundesregierung im Beschafungsgang überprüft.
Im Rahmen der Munitionsüberwachung, die kontinuierlich über den gesamten
Einsatzzyklus der Munition erfolgt, wird diese Munition auch getestet. Diese
erfolgt nicht nach militärischen Szenarien, sondern beinhaltet die Feststelung
der Funktionsfähigkeit und der Sicherheit. Aspekte wie Reichweite,
Ausstoßhöhe und Abwurfhöhe werden nach taktisch-operationelen Aspekten so
realitätsnah wie möglich vorgegeben. Die Munitionsüberwachung umfasst die
Untersuchung der Komponenten und den scharfen Schuss. Ergänzend werden
durch Laboruntersuchungen bis auf Ebene der Komponenten und Verschuss
kompleter Munitionen rechtzeitig etwaige Alterungsefekte und
Umweltbelastungen erkannt, die im Verlauf der Lagerung auftreten und sich negativ auf die
geforderte Zuverlässigkeit und Sicherheit auswirken können. Die Objektivität
der Methoden ist durch eine Zertifizierung im Rahmen einer Europäischen
Norm zur Sicherung des Qualitätsmanagements gewährleistet. Die Ergebnisse
der Munitionsüberwachung werden grundsätzlich nicht öfentlich gemacht, da
sie schutzbedürftig sind.
Die Bundeswehr sieht die weitere Nutzung von alternativer Punktzielmunition
vor.
Beim Einsatz der alternativen Punktzielmunition sind, wie bei jedem anderen
Wafeneinsatz, die einschlägigen Vorgaben des Völkerechts zu beachten.
Herstelerangaben spielen in diesem Zusammenhang keine Role.
21. Welche Haltung hat die Bundesregierung zu einem Investitionsverbot,
und wie begründet sie diese?
Beim Investitionsverbot handelt es sich um eine Maßnahme, die nur im
Ausnahmefal und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen
Einzelfalles getrofen werden kann. Daher lässt sich die Frage nach der Haltung der
Bundesregierung zu diesem Instrument nicht in algemeiner Form beantworten.
Drucksache 17/3185 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode22. Teilt die Bundesregierung die Interpretation, dass das Verbot der
Unterstützung des Einsatzes, der Herstelung und Weitergabe von
Streumunition jegliche Form von Unterstützung umfasst, also auch Investitionen in
Firmen, die Streumunition in ihrem Portfolio haben?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, welche Konsequenzen hat das für Fragen des ethischen
Investments?
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens über
Streumunition gilt das Verbot der Unterstützung des Einsatzes, der Herstelung und
Weitergabe von Streumunition mit Blick auf ale Tätigkeiten, „die einem
Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind“. Das
Übereinkommen enthält jedoch kein ausdrückliches Verbot der Investition in Unternehmen,
die Streumunition herstelen oder entwickeln. Ob unter das Verbot der
Unterstützung des Einsatzes, der Herstelung und Entwicklung von Streumunition
nach dem Übereinkommen im Einzelfal eine Investition in Unternehmen, die
Streumunition herstelen oder entwickeln, falen könnte, kann nur im Einzelfal
entschieden werden. Zu abstrakten Rechtsfragen nimmt die Bundesregierung
grundsätzlich nicht Stelung.
23. Beinhaltet das im Kriegswafenkontrolgesetz enthaltene
Förderungsverbot von Entwicklung, Produktion und Handel von Streumunition aus
Sicht der Bundesregierung auch ein Investitionsverbot?
Mit dem in § 18a Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrole von Kriegswafen
(KWKG) normierten Verbot werden die im Übereinkommen über
Streumunition übernommenen völkerechtlichen Verpflichtungen in nationales Recht
umgesetzt.
Wie in der Antwort zu Frage 22 ausgeführt, kann nur im Einzelfal entschieden
werden, ob eine Investition in ein Unternehmen, das Streumunition herstelt
oder entwickelt, eine nach Maßgabe des Übereinkommens verbotene
Unterstützung der Herstelung oder Entwicklung von Streumunition bzw. ein vom
KWKG verbotenes Fördern der Herstelung und Entwicklung von
Streumunition darstelen könnte. Wie in der Antwort zu Frage 22 gilt auch hier, dass
die Bundesregierung zu abstrakten Rechtsfragen grundsätzlich nicht Stelung
nimmt.
24. Wenn nein, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergrifen, um
diese Gesetzeslücke im Sinne einer efektiven Umsetzung des Verbotes
von Streumunition zu schließen?
Wie in der Antwort zu den Fragen 21 bis 23 dargelegt, besteht angesichts der
völkerechtlichen Vorgaben keine Gesetzeslücke.
25. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verwendung
staatlicher Fördergelder für die Riester-Rente für Investitionen in
Unternehmen, die Streumunition herstelen?
Die Bundesregierung hat hierüber keine Kenntnisse.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/318526. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus Medienberichten,
nach denen Gelder der staatlichen Förderung für die Riester-Rente über
Fonds auch in die Herstelung von Streumunition investiert werden?
Altersvorsorgeverträge werden nur dann nach § 10a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich gefördert, wenn sie bestimmte Bedingungen erfülen.
Hierzu gehört insbesondere die Art der Auszahlung. Da es sich um
Altersvorsorgeverträge handelt, werden nur solche Verträge begünstigt, bei denen die
Auszahlung als lebenslange Altersleistungen vorgesehen ist. Außerdem muss
der Anbieter dem Anleger zusichern, dass die eingezahlten Beiträge für die
Altersleistungen ab Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen.
Zum Nachweis, dass der Altersvorsorgevertrag bzw. das betrefende
Vertragsmuster die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfült, hat der Gesetzgeber
eine Zertifizierung vorgesehen. Zertifizierungsstele ist das Bundeszentralamt
für Steuern. Es prüft anhand der von den Anbietern vorgelegten
Vertragsmuster, ob die steuerlichen Mindeststandards für eine Altersvorsorge (z. B.
lebenslange Leistungen im Alter) erfült sind. Es wird nicht geprüft, wie der Anbieter
die Beiträge anlegen wil. Die konkrete Anlagepolitik des Anbieters ist nicht
Gegenstand der Zertifizierung. Diese wäre auch nur eingeschränkt möglich, da
die Vermögensanlage in der Zukunft erfolgt und von der Zertifizierungsstele
nur ein Vertragsmuster beurteilt wird. Die Zertifizierung ist dagegen kein
„staatliches Gütesiegel“ hinsichtlich der Anlageform. Dies wird dadurch
erkennbar, dass jeder Anbieter von Altersvorsorgeverträgen einen deutlich
hervorgehobenen Hinweis folgenden Inhalts in einen jeden zertifizierten Vertrag
aufnehmen muss: „Der Altersvorsorgevertrag ist zertifiziert worden und damit
im Rahmen des § 10a des Einkommensteuergesetzes steuerlich
förderungsfähig. Bei der Zertifizierung ist nicht geprüft worden, ob der
Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig, die Zusage des Anbieters erfülbar ist und die
Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind.“
Ungeachtet der Zertifizierung bestehen alerdings bestimmte
Informationspflichten des Anbieters gegenüber dem Anleger, die dieser vor Vertragsschluss
erfülen muss. Hierzu gehört die Information über die Anlagemöglichkeiten
und die Struktur des Anlagenportfolios sowie des Risikopotentials und der
Berücksichtigung ethischer, sozialer und ökologischer Belange bei der
Verwendung der eingezahlten Beiträge (§ 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes). Außerdem ist der Anleger jährlich schriftlich darüber zu
informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der
Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden. Das
heißt, der Anleger ist darüber in Kenntnis zu setzen, wenn sein Anbieter z. B.
ethische, soziale und ökologische Belange nicht in volem Umfang
berücksichtigt oder anders gewichtet. Aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen
Wechselrechts kann der Anleger den Anbieter dann jederzeit während der
Vertragslaufzeit wechseln.
27. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur besseren Ofenlegung der
Verflechtungen von Firmenbeteiligungen, damit sich Bürgerinnen und
Bürger transparenter und umfassender informieren können?
Neben den bestehenden algemeinen Publizierungspflichten verweist die
Bundesregierung besonders auf die jährlich erstelte Übersicht über die
Bundesbeteiligungen, die als „Beteiligungsbericht“ veröfentlicht wird und auf der
Homepage des Bundesfinanzministeriums auch im Internet eingesehen werden
kann.
Drucksache 17/3185 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode28. Auf Grundlage welcher Informationen und durch welches
Prüfungsverfahren kommt die Bundesregierung zu dem Schluss, dass das amerikanische
Unternehmen L3-Communications, von dem das Bundesministerium des
Innern Körperscanner erwerben wil, keine Streumunition herstelt?
Der Lieferant der Körperscanner, EAS Envimet GmbH, und auch der Hersteler
L-3 Communications, haben gegenüber der Bundesregierung schriftliche
Erklärungen abgegeben, keine Streumunition im Sinne des Übereinkommens zu
entwickeln, herzustelen oder damit zu handeln. Weitere Recherchen haben
keine schlüssigen Anhaltspunkte erbracht, dass L-3 Communications nach dem
1. August 2010 Streumunition gemäß der Definition des Übereinkommens über
Streumunition herstelt.
29. Unterliegt die Vergabe öfentlicher Aufträge durch die Bundesregierung
international anerkannten Normen des ethischen und nachhaltigen
Investments?
Wenn ja, welchen?
Öfentliche Aufträge dürfen nur an geeignete, d. h. fachkundige,
leistungsfähige, gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben werden. Sofern
der Bund Aufträge erteilt, prüft er, ob Bieter bestehende gesetzliche Vorgaben
einhalten. Dazu zählen auch die international vereinbarten Grundprinzipien und
Rechte, wie beispielsweise die Kernarbeitsnormen der Internationalen
Arbeitsorganisation (ILO) zum Verbot der Kinder- und Zwangsarbeit. Darüber hinaus
kann der öfentliche Auftraggeber im Rahmen einer konkreten Auftragsvergabe
bestimmte Anforderungen, z. B. in sozialer Hinsicht stelen, sofern diese im
sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen.
30. Kann die Bundesregierung – vor dem Hintergrund der Antwort auf die
Kleine Anfrage „Nachhaltigkeit bei der Anlagestrategie der öfentlichen
Hand“ (Bundestagsdrucksache 16/12018) – ausschließen, dass über
das ERP-Sondervermögen (ERP = Europäisches
Wiederaufbauprogramm „Marshalplan“), Bundeseisenbahnvermögen, den
Erblastentilgungsfonds, Entschädigungsfonds, die Versorgungsrücklage, den
Versorgungsfonds, das Kinderbetreuungs-Sondervermögen, die
Postbeamtenversorgungskasse sowie Anlagen in den Sozialversicherungen öfentliche
Gelder aus Deutschland in Unternehmen investiert sind, die
Streumunition herstelen?
Wenn ja, wie wird das bei den jeweiligen Institutionen sichergestelt?
Wenn nein, hält die Bundesregierung eine Investition öfentlicher Gelder
in solche Unternehmen angesichts der Konvention gegen Streumunition
für vertretbar?
Die ERP-Förderung ist ausgerichtet auf Vorhaben mitelständischer
Unternehmen im Inland. Für Vorhaben im Ausland (Unternehmen bzw.
Produktionsstätten im Ausland) kommt eine ERP-Förderung nicht in Betracht. Die Herstelung
von Streumunition ist seit dem 1. August 2010 verboten. Deshalb kann davon
ausgegangen werden, dass kein Unternehmen in Deutschland mehr
Streumunition herstelt.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die genannten Einrichtungen nicht
in Unternehmen investieren, die Streumunition herstelen.
31. Wie beurteilt es die Bundesregierung, wenn Fonds, die neben
ökonomischen auch ethische, soziale oder ökologische Anlagekriterien berück-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/3185sichtigen (sogenanntes nachhaltiges oder ethisches Investment) eine
Investition in Unternehmen, die Streumunition herstelen oder vertreiben,
nicht ausschließen können?
Hält die Bundesregierung vor diesem Hintergrund Mindeststandards für
ethisches oder nachhaltiges Investment für erforderlich?
Das Investmentgesetz sieht aufgrund der europarechtlichen Vorgaben lediglich
eine Abgrenzung der gesetzlich zulässigen Vermögenswerte vor, in die ein
Fonds investieren kann (z. B. Aktien, Anleihen etc.). Darüber hinaus legt eine
Kapitalanlagegeselschaft selbst die Anlagestrategie für den von ihr verwalteten
Investmentfonds durch Vertragsbedingungen fest, die dem Kunden ofen gelegt
werden. Anderweitige Initiativen sind auch auf europäischer Ebene derzeit
nicht geplant. Die Bundesregierung setzt insoweit auf den mündigen Anleger
und auf die Selbstverpflichtung der Branche.
Dr
u
c
k
s
a
c
h
e
1
7/3
1
8
5
–
1
2
–
Deutscher
Bundestag – 17.
Wa
hlperio
de
Deutsc
her
B
u
n
desta
g
–
1
7.
Wa
hl
peri
o
de
–
1
3
–
Dr
u
c
k
s
a
c
h
e
1
7/3
1
8
5
Gesamtherstelung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Ofsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgeselschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrift-gesetze.de
ISSN 0722-8333]