[Deutscher Bundestag Drucksache 17/3193
17. Wahlperiode 06. 10. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Jan van Aken,
Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/2986 –
Erkenntnisse aus dem Anbau der gentechnisch veränderten Amflora-Kartoffel
im Jahr 2010
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Agro-Gentechnik ist in Deutschland und der Europäischen Union (EU)
umstritten. Aktuell sind nur zwei Pflanzen zum kommerziellen Anbau in der
EU zugelassen: der gentechnisch veränderte Mais MON810 von Monsanto
und die gentechnisch veränderte Kartoffel Amflora (EH92-527-1) von BASF
Plant Sciences. Der Anbau von MON810 ist in Deutschland verboten. Ein
Antrag auf Wiederzulassung ist in der EU anhängig und könnte bei einer
positiven Entscheidung seitens der EU das in Deutschland bestehende
Anbauverbot aufheben. Dann wäre ein neues Verbot von MON810 notwendig.
Die Amflora-Kartoffel wurde im Jahr 2010 in Deutschland nur auf einem Feld
in Mecklenburg-Vorpommern kommerziell angebaut. Bereits seit einigen
Jahren wird südlich der Müritz mit der BASF-Knolle experimentiert. Auf ca.
15 bis 20 Hektar auf einem Acker der Gemarkung Zepkow wurde die Knolle
von einem Landwirt ausgebracht. Am Rande dieses Feldes fanden sowohl
Werbe- und Lobbyveranstaltungen von BASF statt als auch zahlreiche
Proteste von Gentechnikkritikerinnen und Gentechnikkritikern. Von der
kritischen Öffentlichkeit wurde ein starker Befall der Kartoffelpflanzen mit Viren
festgestellt. Der zuständige Landwirtschaftsminister Mecklenburg-
Vorpommerns, Till Backhaus, äußerte Ende Juli 2010 in einem Interview (Schweriner
Volkszeitung, 24. Juli 2010), er sehe die Grundlagen des Kartoffelanbaus
gefährdet: „Die Gen-Kartoffel gefährdet die einzigen Gesundlagen in
Deutschland, weil die Amflora einen erhöhten Virusbefall hat. Gesundlagen gibt es in
Europa nur noch zwei: in Schottland und in MV.“
Die Bundesregierung hat sich – im Gegensatz zu den Regierungen aus
Österreich und Luxemburg – nicht für ein nationalstaatliches Verbot der BASF-
Kartoffel entschieden. Die im Gentechnikgesetz vorgeschriebene nähere
Bestimmung so genannter pflanzenartspezifischer Vorgaben (in der Gentechnik-
Pflanzenerzeugungsverordnung) für den Anbau der Amflora-Kartoffel wurde
nicht rechtzeitig vor der Ausbringung der Knollen erarbeitet. Diese rechtliche
Vorschrift zur Erzielung der so genannten Koexistenz – also der Trennung
zwischen gentechnisch veränderten und normalen Pflanzen – liegt immer Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 5. Oktober 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/3193 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenoch nicht vor. Angesichts von Anfang September 2010 festgestellten
Verunreinigungen eines Amflora-Ackers in Schweden durch die BASF-Kartoffel
Amadea ist das Prinzip der so genannten Koexistenz erneut in die Kritik
geraten.
1. Warum wurde im Jahr 2010 nicht wie angemeldet auf einer Fläche von
20 Hektar, sondern nur auf einer Fläche von 15 Hektar die gentechnisch
veränderte Amflora-Kartoffel in der Gemarkung Zepkow ausgebracht?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, warum die am 12. Januar 2010 für das
Standortregister gemeldete Fläche von 20 Hektar am 26. April 2010 auf
15 Hektar verringert wurde.
2. Wie viele Kilogramm der gentechnisch veränderten Amflora-Kartoffel
wurden insgesamt im Jahr 2010 geerntet?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, wie viele Kilogramm
Amflora-Kartoffeln 2010 insgesamt geerntet wurden. Die Überwachung des
Anbaus und somit auch der Ernte der gentechnisch veränderten „Amflora“-
Kartoffeln obliegt den zuständigen Landesbehörden.
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Sicherstellung des
Erntegutes und der noch nicht geernteten Amflora-Kartoffeln durch die
zuständigen Behörden in Mecklenburg-Vorpommern?
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Mecklenburg-Vorpommern hat mit Bescheid vom 7. September 2010 angeordnet, dass
die in der Gemeinde Zepkow aufgewachsenen Kartoffeln der Sorte „Amflora“
nach der Ernte so zu lagern und aufzubewahren sind, dass ein Zugang für Dritte
sicher verhindert wird. Ein weiteres Inverkehrbringen, dazu gehört
insbesondere auch eine Abgabe zur Verarbeitung nach der Ernte, ist solange untersagt,
bis keine Zweifel mehr an der Verkehrsfähigkeit der Partie bestehen.
4. Wie viele Kilogramm wogen die geernteten Amflora-Kartoffeln im
Durchschnitt?
Wie verhält sich dieses Durchschnittsgewicht zu den entsprechenden
Werten aus den Freisetzungsversuchen in den Jahren 2007 bis 2009 in
Bütow/Dambeck bzw. Zepkow?
Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die
Genehmigungsbescheide zur Freisetzung der gentechnisch veränderten Kartoffeln
enthalten keine Auflage, das Durchschnittsgewicht der aus den Freisetzungen
geernteten Kartoffelknollen zu bestimmen. Eine solche Auflage ist zur
Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht erforderlich.
5. Wie viele Kartoffeln (ca.) sind im Jahr 2010 auf den Äckern
zurückgeblieben, und wie wurden diese Ernterückstände erfasst?
Was war der Grund für diese Ernterückstände?
Wie wurde anschließend mit den Ernterückständen (Knollen und Kraut)
umgegangen?
Welche Sicherheitsvorkehrungen wurden getroffen, um Menschen und
Tiere von dem Erntegut fernzuhalten?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3193Wie wurde die Ernte überwacht?
Für die Überwachung des Inverkehrbringens, insbesondere für die
Überwachung der Einhaltung der für den Anbau der Amflora-Kartoffeln in der
Genehmigung zum Inverkehrbringen enthaltenen Auflagen, sind die
Landesbehörden zuständig. Der Bundesregierung liegen zur Beantwortung dieser
Fragen keine Informationen vor.
6. Wie, wo und durch wen wurden die Ernten der Amflora-Freisetzungen
2007 und 2008 und die Erntereste der Freisetzungen 2007 bis 2009 in
Bütow/Dambeck und Zepkow entsorgt?
Wer hat die Vernichtung dieser Reste überwacht und protokolliert?
Die Entsorgung nicht als Pflanzgut vorgesehener Knollen, die aus
Freisetzungen geerntet werden sowie die Entsorgung der Erntereste haben durch den
Betreiber der jeweiligen Freisetzung gemäß den Auflagen des betreffenden
Genehmigungsbescheids zu erfolgen. Gentechnisch veränderte Knollen sind zu
entsorgen, indem die Keimfähigkeit zerstört wird. Sonstige Erntereste können
auf der Freisetzungsfläche belassen werden.
Gemäß der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung sind der Verbleib der
gentechnisch veränderten Organismen nach Beendigung der Freisetzung sowie
wesentliche Maßnahmen zur Behandlung der Freisetzungsfläche vom Betreiber
der Freisetzung aufzuzeichnen. Die Überwachung der Durchführung der
Freisetzung und der Aufzeichnungen des Betreibers obliegt der zuständigen
Landesbehörde.
7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Kontrollen der
zuständigen Behörden, ob durch die Freisetzungsversuche in den Jahren 2007 bis
2009 Amflora-Kartoffeln verschleppt und in der Umgebung der Standorte
im Jahr 2010 gewachsen sind?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, dass von den
zuständigen Landesbehörden Verschleppungen von Amflora-Kartoffeln durch die
Freisetzungsversuche in den Jahren 2007 bis 2009 festgestellt wurden.
8. Ist der Bundesregierung bekannt, wo das durch die Ernte 2010 gewonnene
Amflora-Pflanzgut im Jahr 2011 zum Anbau ausgebracht werden soll?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, ob und wo das durch die
Ernte 2010 gewonnene „Amflora“-Pflanzgut im Jahr 2011 zum Anbau
ausgebracht werden soll.
9. Gibt es für die Amflora-Kartoffel einen Antrag auf Feldanerkennung
gemäß Pflanzkartoffelverordnung?
Welche Konsequenzen hätte dies auf die nächste Anbausaison, wenn er
nicht gestellt oder abschlägig beschieden würde?
Ist ohne Feldanerkennung das Ziel des Anbaus, die Saatgutgewinnung
bzw. -vermehrung für das Folgejahr, nicht erfüllt?
Gab es in der Vergangenheit Anträge gemäß Pflanzkartoffelverordnung für
Amflora?
Es gab und gibt keinen Antrag auf amtliche Anerkennung von Pflanzgut von
Amflora-Kartoffeln in Deutschland. Für die kommende Anbausaison müsste
Drucksache 17/3193 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedeshalb auf zertifiziertes Pflanzgut aus anderen EU-Mitgliedstaaten
zurückgegriffen werden. Es ist allerdings auch möglich, nach § 2 Absatz 1 Nummer 12
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb in Verbindung mit § 3b des
Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) Pflanzgut von Amflora-Kartoffeln an Erbringer von
Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe
(Stärkekartoffelerzeuger) abzugeben, ohne dass der Erbringer der Dienstleistung einen
Rechtsanspruch auf das Pflanzgut oder das Erntegut erwirbt (Vertragsanbau).
Dabei könnte auch Pflanzgut verwendet werden, das nicht die
saatgutrechtlichen Anforderungen erfüllt, da diese Form der Abgabe kein Inverkehrbringen
im Sinne des Saatgutverkehrsgesetzes darstellt.
10. Wurden 2010 in der Bundesrepublik Deutschland gentechnisch
veränderte Kartoffeln außerhalb der im Standortregister dokumentierten
Freisetzungen (z. B. für Sortenzulassungen) ausgebracht?
Gab es solche Ausbringungen in der Vergangenheit in Bütow/Dambeck
und/oder in der Gemarkung Zepkow?
Im Jahr 2010 wurden in der Bundesrepublik Deutschland keine gentechnisch
veränderten Kartoffeln außerhalb der im Standortregister dokumentierten
Freisetzungs- bzw. Anbauflächen ausgebracht. Auch in der Vergangenheit gab es
seit Einführung des Standortregisters im Jahr 2005 Ausbringungen
gentechnisch veränderter Kartoffeln in Deutschland nur auf Flächen, die im
Standortregister dokumentiert sind.
11. Wann wird die Bundesregierung die Regelungen zur Sicherung der
Koexistenz bei gentechnisch veränderten Kartoffeln
(pflanzenartspezifische Vorgaben in der Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung)
vorlegen?
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
beabsichtigt, die Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung
(Koexistenzverordnung), um einen Anhang zu ergänzen, in dem spezielle Regelungen für den
Anbau von gentechnisch veränderten Kartoffeln enthalten sind, insbesondere
Regelungen für Abstände zu konventionellen und ökologischen Kulturen sowie
Regelungen zur Bekämpfung des Durchwuchses. Vor einer formellen
Einleitung des Verfahrens zur Änderung der Koexistenzverordnung wird das Urteil
des Bundesverfassungsgerichts zum Gentechnikgesetz abgewartet, da die
Koexistenzverordnung hiervon auch mittelbar betroffen ist. Dies eröffnet die
Möglichkeit, eventuelle Hinweise des Gerichts noch im Verordnungsverfahren
zu berücksichtigen.
12. Welche wissenschaftlichen Grundlagen werden zur Erarbeitung dieser
Regelungen konkret hinzugezogen, und wer erarbeitet konkret den
Entwurf?
Der Entwurf neuer Regelungen wird vom für das Thema Gentechnik
federführenden Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz erarbeitet. Die Bundesregierung wird bei der Erarbeitung des Anhangs
für gentechnisch veränderte Kartoffeln die Empfehlung des Wissenschaftlichen
Beirats für Agrarpolitik und ggf. weitere wissenschaftliche Grundlagen
berücksichtigen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/319313. Wie wird die Bundesregierung die Erfahrungen aus dem Amflora-Anbau
im Jahr 2010 und den Freisetzungsversuchen der Vorjahre in die
Erarbeitung der Koexistenzvorgaben einfließen lassen?
Wie wird die Bundesregierung die Erfahrungen der Amflora-
Kontaminationen durch die gentechnisch veränderten Amadea-Kartoffeln im
Königreich Schweden im Jahr 2010 einfließen lassen?
Um unbeabsichtigte Verschleppungen auf benachbarte Anbauflächen zu
vermeiden, sollte – wie bislang bei der Genehmigung von Freisetzungsversuchen –
ein Mindestabstand vorgesehen werden. Bei der Genehmigung von
Freisetzungsversuchen betrug der Mindestabstand 10 m.
Die Kontamination von „Amflora“-Feldern mit Amadea-Kartoffeln in
Schweden ist keine Frage der Koexistenz, da die Amadea-Kartoffel keine Zulassung
für den Anbau besitzt. Daher ist dies für die Erarbeitung des Anhangs für
gentechnisch veränderte Kartoffeln nicht relevant.
14. Welche wissenschaftlichen Untersuchungen hat die Bundesregierung
durch wen zur Erarbeitung der Koexistenz-Vorgaben anbaubegleitend am
Amflora-Acker in der Gemarkung Zepkow durchführen lassen?
Die Zulassungsbedingungen der EU-Kommission für die Amflora-Kartoffel
sehen konkrete und spezielle Regelungen zur Verhinderung eines
unbeabsichtigten Vorhandenseins/Anbaus vor, die durch einen entsprechenden Vertrag
zwischen dem Genehmigungsinhaber und den anbauenden Landwirten
(Vertragsanbau) einzuhalten sind. Insoweit sind keine anbaubegleitenden
wissenschaftlichen Untersuchungen zur Einhaltung der Koexistenz erfolgt.
15. Liegen der Bundesregierung Informationen über im Jahr 2010
aufgetretene Amflora-Durchwuchskartoffeln, welche aus den vorangegangenen
Freisetzungsversuchen stammen könnten, in der Gemarkung Zepkow
vor?
Über im Jahr 2010 aufgetretene Durchwuchskartoffeln aus Freisetzungen der
gentechnisch veränderten Kartoffel Amflora aus vorangegangenen Jahren
liegen der Bundesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Informationen
vor. Berichte des Betreibers über das Jahr 2010 sind dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bis zum 31. Januar 2011
vorzulegen.
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Krankheitsvorkommen
auf dem Amflora-Acker in der Gemarkung Zepkow (bitte Nennung der
Krankheiten, Erreger und Ausmaß)?
17. Wann wurden dort von wem Missbildungen der Kartoffelpflanzen
festgestellt?
Wie hoch war die Befallsdichte?
18. Wann wurden diese Untersuchungen von wem veröffentlicht?
19. Was ist der Bundesregierung über den Verbleib der blau
gekennzeichneten virenbefallenen und aus dem Bestand genommenen Amflora-
Kartoffelpflanzen bekannt?
Wie viele Pflanzen wurden markiert und entfernt?
Die Fragen 16 bis 19 werden zusammen beantwortet.
Drucksache 17/3193 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDer Bundesregierung liegen keine Informationen über die Art der Krankheiten,
Erreger und Ausmaß auf dem „Amflora“-Acker in der Gemarkung Zepkow vor.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob, wann und durch wen
Missbildungen bei Kartoffelpflanzen in der Gemarkung Zepkow festgestellt wurden und
ob und wann diese Untersuchungen veröffentlicht wurden.
Die Selektion und Entnahme kranker Pflanzen aus Vermehrungsbeständen ist
ein bei der Vermehrung von Kartoffelpflanzgut üblicher Vorgang. Nach
Auskunft der zuständigen Landesbehörde wurden die im Rahmen einer Selektion
des Bestandes auf Virusbefall blau gekennzeichneten Pflanzen aus dem
Bestand entfernt und mit einer Plane abgedeckt auf dem Feld abgelegt. Der
Bundesregierung liegen keine Informationen vor, wie viele Pflanzen markiert und
entfernt wurden.
20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine mögliche
infektiöse oder anderweitige Belastung des Amflora-Saatgutes bereits vor der
Ausbringung in der Gemarkung Zepkow?
Der Bundesregierung liegen zur Beantwortung dieser Frage keine
Informationen vor.
21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über virenbefallene
Amflora-Äcker im Königreich Schweden und der Tschechischen Republik?
Handelt es sich hierbei um die gleichen Erreger wie in der Gemarkung
Zepkow?
Sind bereits während der Lagerung Krankheiten aufgetreten, und von
wem wurde das überwacht bzw. dokumentiert?
Der Bundesregierung liegen zur Beantwortung dieser Frage keine
Informationen vor.
22. Sind die dort von Viren befallenen Amflora-Kartoffeln als Saatgut für das
Anbaujahr 2011 zugelassen?
Welche Verwendung können die von Viren befallenen Amflora-
Kartoffeln haben, wenn sie im Jahr 2011 nicht als Saatgut genutzt werden
dürfen?
Zur Beantwortung des ersten Teils der Frage liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor. Falls das Pflanzgut die saatgutrechtlich vorgeschriebenen
Virus-Normen erfüllt, wäre eine amtliche Saatgutanerkennung des betreffenden
Kartoffelpflanzgutes in Schweden oder Tschechien und die anschließende
Verwendung als Pflanzgut für 2011 denkbar. Mit der Genehmigung zum
Inverkehrbringen der „Amflora“-Kartoffeln wurde außer dem Anbau die
Verwendung zu industriellen Zwecken genehmigt, das heißt die Verarbeitung
zu Kartoffelstärke, die zu industriellen Zwecken verwendet wird.
23. Wie ist die Krankheitsbelastung der Amflora-Kartoffel im Jahr 2010 im
Vergleich zu den Freisetzungen in Bütow/Dambeck und Zepkow in den
Jahren 2007 bis 2009 einzuschätzen?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/3193Gab es quantitativ gleiche oder unterschiedliche Ausfälle, waren es die
gleichen oder unterschiedliche Krankheiten bzw. Erreger?
Der Bundesregierung liegen zur Beantwortung dieser Frage keine
Informationen vor.
24. Wie wurden andere in der Gemarkung Zepkow liegende Kartoffeläcker
vor der Ausbreitung von Krankheiten geschützt?
Nach Auskunft der zuständigen Landesbehörde erfolgte eine Selektion des
„Amflora“-Vermehrungsbestandes, bei der kranke Pflanzen aus dem Bestand
entfernt wurden.
25. Wie groß muss der Mindestabstand zu anderem gewerblichem oder
privatem Kartoffelanbau sein?
Die geltende Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung
(„Koexistenzverordnung“) enthält keine speziellen Regelungen für Koexistenzabstände beim
Anbau von gv-Kartoffeln.
Allerdings sehen die Zulassungsbedingungen der EU-Kommission folgende
spezielle Regelungen zur Verhinderung eines unbeabsichtigten
Vorhandenseins/Anbaus vor, die durch einen entsprechenden Vertrag zwischen dem
Genehmigungsinhaber und den anbauenden Landwirten (Vertragsanbau)
einzuhalten sind:
– Die räumliche Trennung der gv-Stärkekartoffel von konventionellen
Kartoffeln während Pflanzung, Aufwuchs, Ernte, Transport, Lagerung und
Verarbeitung,
– der Anbau von konventionellen Kartoffeln ist im Folgejahr auf diesen
Flächen nicht zulässig,
– die Flächen sind im Folgejahr auf Durchwuchs von Kartoffeln zu überprüfen
und möglicher Durchwuchs ist zu vernichten.
Darüber hinaus ist der Genehmigungsinhaber verpflichtet, die Kartoffeln
ausschließlich an bestimmte Stärkeverarbeitungsbetriebe zur Verwendung im
geschlossenen System zu liefern. Die Überwachung der Einhaltung der
Zulassungsbedingungen sowohl beim Anbau als auch beim weiteren
Inverkehrbringen fällt in die ausschließliche Kompetenz der Überwachungsbehörden der
Länder.
26. Ist der Bundesregierung eine besondere Virenanfälligkeit der Amflora-
Kartoffel bekannt?
Wenn ja, um welche Viren handelt es sich hierbei, und wie wurden oder
werden solche potentiellen Risiken vorsorglich wissenschaftlich
untersucht?
Gibt es einen Zusammenhang zwischen der gentechnischen Veränderung
und der Virenanfälligkeit?
Der Bundesregierung liegen keine Hinweise vor, dass sich die Amflora-
Kartoffel hinsichtlich ihrer Anfälligkeit gegenüber Pflanzenviren von der
Ausgangssorte „Prevalent“ unterscheidet. Die Sorte „Prevalent“ ist resistent gegen
Kartoffelvirus X und anfällig gegen Kartoffelvirus Y und
Kartoffelblattrollvirus.
Drucksache 17/3193 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode27. Ist der Bundesregierung eine besondere Virenanfälligkeit der Amadea-
Kartoffel bekannt?
Wenn ja, um welche Viren handelt es sich hierbei, und wie wurden oder
werden solche potentiellen Risiken vorsorglich wissenschaftlich
untersucht?
Gibt es einen Zusammenhang zwischen der gentechnischen Veränderung
und der Virenanfälligkeit?
Zur Beantwortung dieser Frage liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
28. Wie verträgt sich ggf. die Virenanfälligkeit mit einem Anbau in
Gesundlagen, die es außer in Mecklenburg-Vorpommern europaweit nur in
Schottland gibt?
Geht vom Anbau von Amflora-Kartoffeln eine Gefahr für die
einheimische Gesundlage aus?
Nach Auskunft der zuständigen Landesbehörde liegt die „Amflora“-
Anbaufläche in der Gemeinde Zepkow nicht in der Gesundlage.
Ein Anbau der Kartoffeln in Gesundlagen, die es in Deutschland, Irland,
Portugal, Finnland und Großbritannien gibt, wäre dann zulässig, wenn das
verwendete Pflanzgut die im gemeinschaftlichen Saatgutrecht für Gesundlagen
vorgeschriebenen Virusbefallsnormen (Normen entsprechen der Kategorie
Basispflanzgut) einhält. Dann ist davon auszugehen, dass von dem Anbau keine
Gefahr für die betreffende Gesundlage ausgeht.
29. Fanden in der Gemarkung Zepkow im Jahr 2010 Demonstrationen,
Feldbesetzungen, Feldbefreiungen oder andere Formen des zivilen
Ungehorsams statt?
Wenn ja, hatte dies Folgen für den Ablauf des Anbaus und die Zulassung
des Erntegutes als Pflanzgut für das Jahr 2011?
Zur Beantwortung dieser Frage liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor. Die Überwachung des Anbaus der gentechnisch veränderten
„Amflora“-Kartoffeln obliegt den zuständigen Landesbehörden.
30. Was ist über den Verbleib der am 8. Juli bzw. am 29. Juli 2010 von
Dritten herausgerissenen Kartoffelpflanzen bekannt?
Wer hat den Verbleib dieser Pflanzen kontrolliert?
Zur Beantwortung dieser Frage liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
31. Welche Imageschäden durch den Amflora-Anbau sind nach Ansicht der
Bundesregierung für andere kartoffelanbauende Betriebe im südlichen
Mecklenburg-Vorpommern zu befürchten bzw. bereits festzustellen?
Eventuelle Imageschäden für andere kartoffelanbauende Betriebe durch den
Anbau von Amflora-Kartoffeln können von der Bundesregierung nicht beurteilt
werden. Informationen hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/319332. Welche weiteren gentechnisch veränderten Kartoffeln befinden sich in
einem EU-Zulassungsverfahren, und welche Position hat die
Bundesregierung bezüglich der Notwendigkeit ihres Anbaus in der Bundesrepublik
Deutschland?
Weitere gentechnisch veränderte Kartoffeln, die sich im EU-
Zulassungsverfahren befinden, sind die Kartoffel „AV43-6-GT“ der niederländischen Firma
AVEBE sowie die Kartoffel „AM04-1020“ („Amadea“) der Firma BASF. Beide
Kartoffeln bilden, wie die „Amflora“-Kartoffel, eine Amylose-freie Stärke.
Ob eine Notwendigkeit des Anbaus dieser gentechnisch veränderten Kartoffeln
in Deutschland besteht, ist nicht Gegenstand des europäischen
Zulassungsverfahrens und kann von der Bundesregierung nicht beurteilt werden.
33. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Freisetzungsversuche
und -standorte der neu beantragten BASF-Kartoffel namens Amadea
(BASF-Pressemitteilung vom 31. August 2010)?
Genehmigungen für Freisetzungen der gentechnisch veränderten Kartoffellinie
„AM04-1020“ („Amadea“) wurden vom BVL unter den Aktenzeichen
6786- 01-0173, -0183, -0191 und -0205 erteilt.
Tabelle 1: Erteilte Genehmigungen für Amadea
Die Genehmigungen umfassen z. T. mehrere gentechnisch veränderte
Kartoffellinien mit unterschiedlichen Eigenschaften. In den Meldungen für das
Standortregister ist das Aktenzeichen der Freisetzungsgenehmigung anzugeben. Aus
den Meldungen geht daher nicht hervor, ob tatsächlich die Linie „AM04-1020“
oder andere Linien, die von der Genehmigung umfasst sind, freigesetzt wurden.
Aktenzeichen Genehmigter
Freisetzungszeitraum
Genehmigte Standorte
6786-01-0173 2006-2010 Möttingen (BY)
Sanitz (MV)
Thulendorf (MV)
Hohenmocker (MV)
Lohmen (MV)
Werpeloh (NI)
Gatersleben (ST)
6786-01-0183 2007-2011 Möttingen (BY)
Sanitz (MV)
Thulendorf (MV)
Hohenmocker (MV)
Lohmen (MV)
Werpeloh (NI)
Limburgerhof (RP)
Nerchau (SN)
Gatersleben (ST)
Baalberge (ST)
6786-01-0191 2008-2012 Erstanmeldungen:
Falkenberg (BB)
Thulendorf (MV)
Ausleben/Üplingen (ST)
Nachgemeldete Standorte:
Thulendorf (MV)
Dummerstorf (MV)
6786-01-0205 2010-2014 Sanitz (MV)
Drucksache 17/3193 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTabelle 2: Durchgeführte Freisetzungen unter den in Tabelle 1 aufgeführten Aktenzeichen
34. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die gentechnisch
veränderte Kartoffel namens „Fortuna“?
Wo wurde diese mit welchem Ziel bereits freigesetzt?
Bei „Fortuna“ handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung um
gentechnisch veränderte Kartoffeln mit erhöhter Resistenz gegen Phytophthora
infestans (Erreger der Kraut- und Knollenfäule). Genehmigungen für Freisetzungen
von verschiedenen gentechnisch veränderten Kartoffellinien mit erhöhter
Resistenz gegen P. infestans wurden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit unter den Aktenzeichen 6786-01-0174, -0183 und
- 0191 erteilt.
Tabelle 3: Erteilte Genehmigungen für Fortuna
Aktenzeichen 2006 2007 2008 2009 2010
6786-01-0173 Gatersleben
Thulendorf
Lohmen
Werpeloh
Möttingen
Sanitz
Lohmen
Werpeloh
Möttingen
– – –
6786-01-0183 Baalberge
Gatersleben
Thulendorf
Limburgerhof
Möttingen
Baalberge
Gatersleben
Lohmen
Werpeloh
Limburgerhof
Möttingen
Baalberge
Gatersleben
Limburgerhof
Möttingen
Limburgerhof
Baalberge
Gatersleben
6786-01-0191 Thulendorf
Ausleben/
Üplingen
Falkenberg
Thulendorf
Ausleben/
Üplingen
Falkenberg
Thulendorf
Dummerstorf
Ausleben/
Üplingen
6786-01-0205 –
Aktenzeichen Zeitraum der
Genehmigung
Genehmigte Standorte
6786-01-0174 2006-2010 Möttingen (BY)
Sanitz (MV)
Thulendorf (MV)
Hohenmocker (MV)
Lohmen (MV)
Werpeloh (NI)
Gatersleben (ST)
6786-01-0183 2007-2011 Möttingen (BY)
Sanitz (MV)
Thulendorf (MV)
Hohenmocker (MV)
Lohmen (MV)
Werpeloh (NI)
Limburgerhof (RP)
Nerchau (SN)
Gatersleben (ST)
Baalberge (ST)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/3193Die Genehmigungen umfassen z. T. mehrere gentechnisch veränderte
Kartoffellinien mit unterschiedlichen Eigenschaften. In den Meldungen für das
Standortregister ist das Aktenzeichen der Freisetzungsgenehmigung anzugeben. Aus
den Meldungen geht daher nicht hervor, ob tatsächlich eine Linie mit erhöhter
Resistenz gegen P. infestans oder andere Linien, die von der Genehmigung
umfasst sind, freigesetzt wurden.
Tabelle 4: Durchgeführte Freisetzungen unter den in Tabelle 1 aufgeführten Aktenzeichen
Als Ziel der Freisetzungen wurde vom Betreiber bei Antragstellung angegeben,
dass im Rahmen von Freilandstudien notwendige Daten im Vergleich zur
unveränderten Empfängersorte und zu konventionellen Kartoffelsorten erarbeitet
werden sollten. Die Freisetzungen an verschiedenen Standorten sollten dazu
dienen, Daten über die verbesserte Resistenz der Kartoffellinien gegen P.
infestans (Kraut- und Knollenfäule), über ihre agronomischen Eigenschaften als
auch über Umweltwechselwirkungen zu generieren, einzelne Linien zu
selektieren und zudem größere Mengen an Knollenmaterial unter Feldbedingungen
zu erzeugen. Das geerntete Pflanzenmaterial sollte für unterschiedliche
Analysen (u. a. molekularbiologische und biochemische Untersuchungen) verwendet
werden. Gegebenenfalls sollte das Knollenmaterial auch als Pflanzgut für
Freisetzungen in der darauffolgenden Saison eingesetzt werden. Zudem war
geplant Nachkommen aus Kreuzungsexperimenten der freizusetzenden Linien
mit konventionellen Kartoffelsorten im Freiland zu testen. Mit ausgewählten
Linien sollten Überwinterungsversuche durchgeführt werden.
6786-01-0191 2008-2012 Erstanmeldungen:
Falkenberg (BB)
Thulendorf (MV)
Ausleben/Üplingen (ST)
Nachgemeldete Standorte:
Thulendorf (MV)
Dummerstorf (MV)
Aktenzeichen 2006 2007 2008 2009 2010
6786-01-0174 Gatersleben
Sanitz
Lohmen
Sanitz
Werpeloh
– – –
6786-01-0183 Baalberge
Gatersleben
Thulendorf
Limburgerhof
Möttingen
Baalberge
Gatersleben
Lohmen
Werpeloh
Limburgerhof
Möttingen
Baalberge
Gatersleben
Limburgerhof
Möttingen
Limburgerhof
Baalberge
Gatersleben
6786-01-0191 Thulendorf
Ausleben/
Üplingen
Falkenberg
Thulendorf
Ausleben/
Üplingen
Falkenberg
Thulendorf
Dummerstorf
Ausleben/
Üplingen
Aktenzeichen Zeitraum der
Genehmigung
Genehmigte Standorte
Drucksache 17/3193 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode35. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Verbleib der vom
Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Rainer Brüderle, und
BASF-Vorständen am 31. August 2010 geernteten Amflora-Kartoffeln?
Zur Beantwortung dieser Frage liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Mecklenburg-Vorpommern hat mit Bescheid vom 7. September 2010
angeordnet, dass die in der Gemeinde Zepkow aufgewachsenen Kartoffeln der Sorte
„Amflora“ nach der Ernte so zu lagern und aufzubewahren sind, dass ein
Zugang für Dritte sicher verhindert wird. Ein weiteres Inverkehrbringen, dazu
gehört insbesondere auch eine Abgabe zur Verarbeitung, nach der Ernte ist
solange untersagt, bis keine Zweifel mehr an der Verkehrsfähigkeit der Partie
bestehen.
36. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Anbauflächen,
Ernteerträge und Krankheitsvorkommen der beiden konventionell gezüchteten
Stärkekartoffeln namens „Henriette“ und „Eliane“?
Zur Beantwortung dieser Frage liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
37. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Auftreten von
Amadea-Karoffeln in einem Amflora-Acker in Schweden für ihre
grundsätzliche Haltung zur Erreichung der so genannten Koexistenz – also der
vollständigen Trennung von gentechnisch veränderten und unveränderten
Pflanzen?
Das Auftreten von nicht zugelassenen genetisch veränderten Pflanzen in
Feldern, auf denen für den Anbau zugelassene Nutzpflanzen angebaut werden,
wie vorliegend von der gentechnisch veränderten Kartoffellinie Amadea in
„Amflora“-Feldern, ist kein Verstoß gegen Koexistenzregeln, sondern gegen
das Verbot, gentechnisch veränderte Pflanzen ohne Genehmigung in den
Verkehr zu bringen, die sogenannte Nulltoleranzregelung.
38. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus den Äußerungen des
Landwirtschaftsministers von Mecklenburg-Vorpommern, Till Backhaus,
(
www.agrarheute.com vom 9. September 2010), „die Amflora-Kartoffel
müsse nach den Verunreinigungsfällen durch Amadea-Kartoffeln und der
Aussage der BASF, es handle sich vermutlich um eine Verwechslung
(AFP, 9. September 2010), verboten werden“?
Gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates können die Mitgliedstaaten den Einsatz und/oder den Verkauf eines
GVO aufgrund neuer oder zusätzlicher Informationen, die Auswirkungen auf
die Umweltverträglichkeitsprüfung haben, oder aufgrund einer Neubewertung
der vorliegenden Informationen auf der Grundlage neuer oder zusätzlicher
wissenschaftlicher Erkenntnisse berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass
ein GVO als Produkt oder in einem Produkt, eine Gefahr für die menschliche
Gesundheit oder die Umwelt darstellt, vorübergehend einschränken oder
verbieten. Der Bundesregierung liegen zu diesem Sachverhalt keine neuen oder
zusätzlichen Informationen vor, die eine solche Forderung rechtfertigen
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ISSN 0722-8333]