[Deutscher Bundestag Drucksache 17/3329
17. Wahlperiode 19. 10. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Josef Fell, Ingrid Nestle, Sylvia
Kotting-Uhl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/3003 –
Energiekonzept der Bundesregierung – Strom
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat angekündigt, ein langfristig ausgelegtes
Energiekonzept vorzulegen. Als Basis soll die Studie von EWI
(Energiewirtschaftliches Institut an der Universität zu Köln), der Prognos AG und der GWS
(Gesellschaft für Wirtschaftliche Strukturforschung mbH) dienen.
Erneuerbare Energien
1. Welche Boni sollen konkret bei der Biomassevergütung des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes (EEG) geprüft werden?
Grundsätzlich werden im Rahmen des EEG-Erfahrungsberichts alle
Vergütungssätze und Boni überprüft.
2. Bis wann rechnet die Bundesregierung derzeit mit einer „Netzparität“
bei der Photovoltaik in Bezug auf den Haushaltsstrom?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass „Netzparität“ von
Photovoltaikanlagen in Bezug auf die Endverbraucherpreise für Haushaltsstrom, die neben
den Erzeugungskosten auch Netzentgelte sowie Abgaben enthalten, in
Abhängigkeit von der Entwicklung der Strompreise, der Photovoltaik-
Marktentwicklung, einer weiteren kontinuierlichen Kostendegression und der
Anlagengröße frühestens im Jahr 2012 in einzelnen Segmenten und spätestens
im Jahr 2014 in größerem Umfang erreicht werden kann. Die Vergütungssätze
und Degressionsraten wurden in der neuen Regelung zur Photovoltaik, die am
1. Juli 2010 wirksam wurde, bereits entsprechend angelegt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
15. Oktober 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/3329 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3. Welche Überlegungen gibt es in der Bundesregierung zur Gestaltung der
Photovoltaikvergütung zum Zeitpunkt des Erreichens der „Netzparität“?
Die Bundesregierung hat bereits Regelungen geschaffen. Durch die im EEG
zum 1. Juli 2010 geänderte Regelung zum Eigenverbrauch von Solarstrom wird
heute schon ein finanzieller Anreiz gesetzt, den Solarstrom verstärkt selbst zu
verbrauchen. Dadurch werden bereits jetzt technische Innovationen angereizt,
die später in einem von Förderung weitgehend unabhängigen Markt eingesetzt
werden können. Die bis Ende 2011 befristete Regelung zum Eigenverbrauch
wird im EEG-Erfahrungsbericht überprüft werden.
4. Welche Ausbauziele hat die Bundesregierung für den Ausbau der
einzelnen erneuerbaren Energien bis 2020 im Stromsektor?
Im EEG ist das Ziel verankert, den Anteil erneuerbarer Energien an der
Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach
kontinuierlich weiter zu erhöhen. Gemäß Energiekonzept der Bundesregierung soll
der Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien am
Bruttostromverbrauch bis 2020 35 Prozent betragen. Ziele für die einzelnen Technologien hat
die Bundesregierung nicht festgelegt.
5. Welche Offshore-Windparks dürften nach derzeitiger Einschätzung der
Bundesregierung in den Genuss der angekündigten KfW-Förderung
kommen?
6. Sollen auch Unternehmen bzw. Töchter von Unternehmen an der KfW-
Finanzierung partizipieren können, die bereits durch verlängerte
Laufzeiten für Atomkraftwerke geldwerte Vorteile erhalten haben?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Vor allem projektfinanzierte Offshore-Windparks stehen derzeit vor dem
Problem, dass Banken ihnen aufgrund der vergleichsweise hohen Risiken der
neuen Technologie nur relativ geringe Kreditvolumina zur Verfügung stellen.
So müssen teilweise mehr als 20 Banken gleichzeitig in die Finanzierung eines
einzigen Offshore-Windparks eingebunden werden. Das führt zu
Verzögerungen beim Bau, teilweise sogar zur Verhinderung. Deshalb wird die KfW
Bankengruppe 2011 ein Sonderprogramm „Offshore Windenergie“ mit einem
Kreditvolumen von insgesamt 5 Mrd. Euro zu Marktzinsen auf den Weg bringen,
um die Finanzierung zu erleichtern. Für kapitalstarke Unternehmen wird das
Sonderprogramm voraussichtlich weniger interessant sein.
7. Sollen die angekündigten zusätzlichen Mittel für das
Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im entsprechenden Haushaltstitel
zusätzlich zu den Haushaltsmitteln des Haushaltsjahres 2010 eingestellt werden
oder bezieht sich diese Aufstockung auf den deutlich verringerten
Mittelansatz des Regierungsentwurfs für das Jahr 2011?
Mit Mitteln des Klima- und Energiefonds sollen ab dem Jahr 2011 zusätzliche
Ausgaben für Energieeffizienz und erneuerbare Energien auf der Grundlage des
Energiekonzepts der Bundesregierung finanziert werden. Die Höhe der
Ausgaben für die einzelnen Bereiche, so auch für die Markteinführung erneuerbarer
Energien, wird in einem jährlichen Wirtschaftsplan geregelt. Diese Ausgaben
stehen – u. a. für das Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien – zusätz-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3329lich zu den im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2011 veranschlagten
Ausgaben zur Verfügung.
8. Wie will die Bundesregierung ihren nach Brüssel gemeldeten Ausbau der
erneuerbaren Energien im Strombereich von 38,6 Prozent bis 2020
einhalten, wenn sie das vorliegende Energiekonzept umsetzt?
Die Bundesregierung hat in ihrem Nationalen Aktionsplan zum Ausbau der
erneuerbaren Energien umfassend dargelegt, wie der Ausbau der erneuerbaren
Energien bis 2020 erfolgen soll.
9. Was versteht die Bundesregierung unter „bedarfsgerechter Erzeugung
und Nutzung des Stromes aus erneuerbaren Energien“?
Ist damit gemeint, dass erneuerbare Energien abgeregelt werden sollen,
sofern ihre Einspeisung höher wäre als die Spitzen- und Mittellast, oder
sollen in diesem Fall die Atomkraftwerke (AKW) abgeregelt werden?
Das EEG bietet derzeit keine Anreize, bei der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energien die Nachfrage zu berücksichtigen. Schon in wenigen Jahren kann
es zu Situationen kommen, in denen die Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energien höher ist als die Stromnachfrage. Eine bedarfsgerechtere Erzeugung
ist daher unabdingbar. Im Übrigen wird die Vorrangregelung für Strom aus
erneuerbaren Energien im Energiekonzept der Bundesregierung ausdrücklich
bestätigt.
10. Sind der Bunderegierung die Ergebnisse zu Ausschreibungen für die
Windkraft in Großbritannien bekannt, wo über Jahre hinweg
Ausschreibungen einer EEG ähnlichen Gesetzgebung vorgezogen wurden mit dem
Effekt, dass im wesentlich windreicheren Großbritannien nur etwa 10
Prozent gegenüber der installierten Windleistung in Deutschland aufgebaut
wurden und dass gleichzeitig die Kosten für die kWh etwa doppelt so
hoch sind wie in Deutschland?
Wie bewertet die Bundesregierung diese Ergebnisse, angesichts der
Überlegung im Energiekonzept bei Offshore-Wind Ausschreibungen statt
feste Vergütungen einzuführen?
Die Bundesregierung hat im Energiekonzept beschlossen, mittelfristig eine
Ausschreibung bei Wind-Offshore-Anlagen zu prüfen. In diese Prüfung werden
die Erfahrungen mit Offshore-Ausschreibungsmodellen in Großbritannien und
in anderen Staaten einbezogen.
11. Hat die Bundesregierung bei den jährlichen Ausbauraten exakt die
gleichen mittleren jährlichen Zubauraten in ihrem Energiekonzept Strom aus
Sonne, Wind, Wasser, Geothermie und Bioenergie angenommen wie
EWI, Prognos AG und GWS in ihren Szenarien, oder wurden andere
Ausbauraten zugrunde gelegt (falls andere zugrunde gelegt wurden, bitte im
Detail angeben: Höhe der installierten mittleren jährlichen Leistung
differenziert nach Primärenergiequelle und Zeitraum in welchem die mittlere
Ausbauleistung angenommen wurde)?
Das Energiekonzept enthält Ziele und Maßnahmen, nicht dagegen eine
detaillierte Festlegung von Ausbauraten einzelner Technologien. Aus Sicht der
Bundesregierung macht es keinen Sinn, über einen Zeitraum von 40 Jahren derart
detaillierte Festlegungen zu treffen.
Drucksache 17/3329 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode12. Welche konkreten Maßnahmen für den Zubau erneuerbarer Energien
sieht die Bundesregierung in ihrem Energiekonzept vor, die nicht bereits
in dem Aktionsplan für erneuerbare Energien im Sommer dieses Jahres
vom Kabinett verabschiedet und an die Europäische Kommission
geschickt wurden?
13. Welche konkreten Maßnahmen für den Zubau erneuerbarer Energien
sieht die Bundesregierung in ihrem Energiekonzept vor, die nicht bereits
in dem von der Vorgängerregierung verabschiedeten IEKP (Integriertes
Energie- und Klimaprogramm) beinhaltet waren?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Die wichtigsten Maßnahmen für den Ausbau der erneuerbaren Energien gibt es
bereits, wobei das bestehende Instrumentarium selbstverständlich
kontinuierlich beobachtet, evaluiert und ggf. weiterentwickelt werden muss. So sehen
z. B. das Erneuerbare-Energien-Gesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärme-
Gesetz in regelmäßigen Abständen Erfahrungsberichte vor, auf deren
Grundlage die Gesetze weiterentwickelt werden. Im Energiekonzept sind eine Reihe
von weiteren Maßnahmen enthalten, beispielsweise zur besseren Integration
von konventioneller und erneuerbarer Energieerzeugung (Abschnitte A 1 und
D 2), zum Ausbau der Windenergie on- und offshore (Abschnitte A 2 und A 3
sowie D 1 c) sowie zur Biomasse (Abschnitt A 4). Darüber hinaus sind auch
die Maßnahmen zum Ausbau der Netzinfrastruktur (D 1) und zu Speichern (D 3)
von großer Bedeutung für den Ausbau der erneuerbaren Energien.
Energiespeicher
14. Beabsichtigt die Bundesregierung bei der Erschließung der verfügbaren
deutschen Potenziale für Pumpspeicherkraftwerke, die jetzt von
Atomstrom belegten Speicherkapazitäten, welche den überschüssigen
Grundlaststrom in Spitzenlast veredeln, zukünftig umzuwidmen, so dass diese
Pumpspeicherkapazitäten frei werden für die Zwischenspeicherung von
überschüssigen Strom aus Wind und Sonne?
Wenn ja, wie hoch sind die freiwerdenden Kapazitäten?
Wenn nein, warum nicht?
Nein. Damit würde der marktgetriebene und betriebswirtschaftlich motivierte
Einsatz von Pumpspeicherkraftwerken außer Kraft gesetzt.
15. Beabsichtigt die Bundesregierung die Nutzung von deutschen
Pumpspeicherkraftwerken für Überschussstrom aus ausländischen
Kraftwerken, z. B. französischer oder tschechischer Atomstrom zu unterbinden,
damit ihre Kapazitäten für die Zwischenspeicherung von Überschuss aus
Wind und Solarstrom frei werden?
Nein. Ein solches Vorgehen wäre unvereinbar mit den Vorschriften zum
europäischen Binnenmarkt, die auf eine Integration der Strommärkte abzielen.
16. Verfolgt die Bundesregierung das Ziel, an bestehenden
Wasserkraftwerken, z. B. an den Staustufen deutscher Flüsse technische Ergänzungen
anzubringen, damit auch diese Wasserkraftwerke als Speicher genutzt
werden können?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich ein Großteil der bestehenden
Wasserkraftwerke nicht dafür eignet, relevante zusätzliche Speicherkapazitäten
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3329aufzubauen. Anforderungen der Binnenschifffahrt, der Wasserversorgung aber
auch der Gewässerökologie sprechen gegen die Änderung im Betrieb vieler
bestehender Wasserkraftwerke.
Atomenergie
17. Sollen aufgrund der Auswirkungen, die Laufzeitverlängerungen für
Atomkraftwerke (AKW) auf den Strommarkt haben, auch mit anderen
Energieversorgern wie z. B. den Stadtwerken Vereinbarungen
abgeschlossen werden, oder beabsichtigt die Bundesregierung, im
Zusammenhang mit der AKW-Laufzeitverlängerung nur Vereinbarungen mit den
AKW-Betreibern und ihren Mutterkonzernen abzuschließen?
Ziel der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Betreibern der
Kernkraftwerke ist die Abschöpfung von zusätzlichen Gewinnen aus der
Laufzeitverlängerung. Folglich beabsichtigt die Bundesregierung nicht, eine solche
Vereinbarung auch mit Unternehmen abzuschließen, die keine Kernkraftwerke
betreiben.
18. Wie rechtsverbindlich ist die Vereinbarung der Bundesregierung mit
den AKW-betreibenden EVU (Energieversorgungsunternehmen) vom
6. September 2010 (sogenanntes Termsheet1)?
19. Wer kann die Einhaltung der Vereinbarung einklagen?
20. Welche weiteren Vereinbarungen und Verträge im Zusammenhang mit
dieser (Eckpunkte-)Vereinbarung sind zwischen den dort genannten
Vertragsparteien geplant?
Welcher Zeitplan ist hierfür nach aktuellem Stand vorgesehen?
Die Fragen 18 bis 20 werden gemeinsam beantwortet.
Mit den Energieversorgungsunternehmen hat sich die Bundesregierung am
ersten Septemberwochenende über die Eckpunkte einer Vereinbarung über die
Abschöpfung eines Teils der Zusatzgewinne verständigt, die den
Energieversorgungsunternehmen durch Laufzeitverlängerung zufließen.
Auf der Grundlage der als solcher nicht rechtsverbindlichen und daher auch
nicht einklagbaren Absprache vom 6. September 2010 hat der Bund einen
Vertrag mit den Kernkraftwerke betreibenden Energieversorgungsunternehmen
vorbereitet, dessen paraphierte Fassung vom 28. September 2010 den Fraktionen des
Deutschen Bundestages übersandt und durch das Bundesministerium der
Finanzen ins Internet eingestellt wurde (abrufbar unter
www.bundesregierung.de).
Der Vertrag wird von den Energieversorgungsunternehmen mit Abschluss der
parlamentarischen Beratungen unterzeichnet. Der Bund beabsichtigt, nach
Inkrafttreten des Gesetzentwurfs zur Errichtung eines Sondervermögens
„Energie- und Klimafonds“ zu zeichnen.
21. Welchen genauen Berechnungsmechanismus legt die Bundesregierung
ihren Aussagen über zusätzliche AKW-Laufzeiten von acht und 14
Jahren, die auf den von ihr geplanten zusätzlichen Reststrommengen (vgl.
TWh-Angaben im sogenannten Termsheet)?
1
http://www.bundesregierung.de/nn_1264/Content/DE/Artikel/2010/foerderfondsvertrag-breg.
Drucksache 17/3329 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode22. Welche AKW-scharfen Durchschnittswerte der tatsächlichen
Stromproduktionsmengen aus mehreren Jahren (z. B. Durchschnitt der jeweiligen
Stromproduktionsmenge eines AKW aus den letzten zwei, drei, vier, fünf
oder sechs Jahren) liegen der Bundesregierung für die letzten zehn Jahre
vor?
23. Welche AKW-Laufzeiten-Verlängerungsdauer in Jahren ergibt sich,
wenn man dem Berechnungsmechanismus der Bundesregierung, mit
dem sie ihre Aussagen über zusätzliche AKW-Laufzeiten von rund acht
und 14 Jahren ausgehend von den von ihr geplanten zusätzlichen
Reststrommengen trifft (vgl. TWh-Angaben im sogenannten Termsheet), die
AKW-scharfen Durchschnittswerte der tatsächlichen
Stromproduktionsmengen der letzten zwei, vier und sechs Jahre zugrunde legt (bitte
tabellarische Übersicht)?
Die Fragen 21 bis 23 werden gemeinsam beantwortet.
Die Berechnung der zusätzlichen Mengen orientiert sich an den bereits bisher
in der Anlage 3 Spalte 2 des Atomgesetzes durch das „Atomausstiegsgesetz“
festgelegten Zeiträumen und Mengen.
Für zusätzliche Mengen, die rechnerisch bis einschließlich dem Jahr 2016
produziert werden, ist die dem Atomgesetz auch bisher bereits zugrunde liegende
Jahresproduktionsmenge zugrunde gelegt. Für Mengen, die rechnerisch in den
Jahren von 2017 bis 2021 und die rechnerisch nach 2021 produziert werden, ist
im Hinblick auf den fortschreitenden Ausbau der erneuerbaren Energien eine
um 5 Prozent bzw. 10 Prozent geringere Jahresproduktionsmenge zugrunde
gelegt.
Die gemeldeten jährlichen Elektrizitätserzeugungsmengen macht das
Bundesamt für Strahlenschutz seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung im Jahr
2002 nach § 7 Absatz 1c des Atomgesetzes im Bundesanzeiger bekannt.
Fonds für Erneuerbare Energien
24. Auf welcher Rechtsform soll der Fonds für erneuerbare Energien
beruhen?
In § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird
klargestellt, dass es sich bei dem Fonds um ein nicht rechtsfähiges
Sondervermögen des Bundes handelt.
25. Wer legt fest,
a) für welche Zwecke die Mittel verwendet werden und
b) wer antragsberechtigt ist und wer nicht?
Die in § 2 des Gesetzentwurfs geregelte Zweckbestimmung ermöglicht
Maßnahmen in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien,
Energiespeicher- und Netztechnologien, Energetische Gebäudesanierung, nationaler
Klimaschutz und internationaler Klima- und Umweltschutz.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens sind in einen jährlichen
Wirtschaftsplan einzustellen, der von den parlamentarischen Gremien
verhandelt und beschlossen wird. Dieser enthält Einnahme- und Ausgabetitel mit
entsprechenden Mittelansätzen, Erläuterungen und ggf. Haushaltsvermerken.
Auch für die interessierte Öffentlichkeit ist das finanzielle Gebaren des
Sondervermögens damit transparent und nachvollziehbar.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/3329Die Bewirtschaftung der Ausgabemittel und die Verteilung der Mittel innerhalb
eines Ausgabetitels des Wirtschaftsplans erfolgt durch die zuständigen
Fachressorts. Diese werden die Zuteilung der Fördermittel nach fachlichen
Gesichtspunkten unter Beachtung der einschlägigen vergaberechtlichen
Bestimmungen vornehmen und ggf. entsprechende Förderrichtlinien erlassen.
26. Sollen auch Unternehmen Zugriff auf die Fondsmittel haben, die selbst in
diesen Fonds eingezahlt haben, und falls ja, wer kontrolliert, dass diese
Unternehmen nicht bevorzugt behandelt werden?
Die Finanzierung des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ erfolgt zu
einem beträchtlichen Teil durch Zahlungen der Betreibergesellschaften von
Kernkraftwerken in Deutschland. Die Frage der Finanzierung ist aber streng
von der Frage der Zuteilung der Mittel zu trennen. Die Unternehmen haben hier
keinerlei Mitspracherechte. Die zuständigen Fachressorts werden die Zuteilung
der Fördermittel nach fachlichen Gesichtspunkten unter Beachtung der
einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen vornehmen.
27. Können die Mittel, die die Atomkraftwerksbetreiber in den Fonds
einzahlen seitens der AKW-Betreiber von der Steuer abgesetzt werden, und
falls ja, mit welchen Steuerausfällen rechnet die Bundesregierung
(Steuerausfallschätzung bitte aufteilen nach den einzelnen
Gebietskörperschaften)?
Die Mittel, die die Atomkraftwerksbetreiber in den Fonds einzahlen, können
als Betriebskosten steuerlich geltend gemacht werden. Die Steuerausfälle
betragen insgesamt 29,83 Prozent.
Davon entfallen 15 Prozentpunkte auf die Körperschaftsteuer, 14
Prozentpunkte auf die Gewerbesteuer und 0,83 Prozentpunkte auf den
Solidaritätszuschlag.
Die Körperschaftsteuer teilt sich zu jeweils 50 Prozent auf Bund und Länder auf.
Die Gewerbesteuer zu 83,57 Prozent auf die Kommunen, zu 12,71 Prozent auf
die Länder und zu 3,72 Prozent auf den Bund. Den Soli trägt der Bund zu
100 Prozent.
Insgesamt ergibt sich daraus folgende Aufteilung der o. g. 29,83 Prozent:
Bund: 8,85 Prozentpunkte
Länder: 9,28 Prozentpunkte
Kommunen: 11,70 Prozentpunkte.
28. Schließt die Bundesregierung aus, dass sie im Gegenzug zu Zahlungen
der Atomkonzerne in den angekündigten Fonds früher oder später die
eigenen Ausgaben für erneuerbare Energien kürzen wird bzw. dass sie in
der Zukunft Haushaltsinitiativen z. B. in Form von Regierungsentwürfen
unternehmen wird, die zu Mittelkürzung bei Ausgaben für erneuerbare
Energien führen würden, sollte das Parlament diese bestätigen?
Es besteht kein Zusammenhang zwischen Zahlungen der
Betreibergesellschaften von Kernkraftwerken in Deutschland und den im Bundeshaushalt
veranschlagten Ausgaben für erneuerbare Energien. Nach § 2 Absatz 2 des
Gesetzentwurfs ermöglicht der Fonds zusätzliche Programmausgaben zur Förderung
einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung.
Maßnahmen sind zusätzlich in diesem Sinne, wenn sie nicht bereits im
Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind. Damit soll
Drucksache 17/3329 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesichergestellt werden, dass mit den Mitteln des Sondervermögens auch
tatsächlich zusätzliche Effekte erzielt werden.
Unabhängig davon ist der Haushaltsgesetzgeber verpflichtet, die Einhaltung
der verfassungsrechtlichen Schuldenregel sicherzustellen.
29. Ist der Fonds als Schattenhaushalt vorgesehen, soll es einen
Untersuchungsausschuss zur Kontrolle geben, und sollen dem
Bundesrechnungshof Kontrollrechte eingeräumt werden?
Bei dem „Energie- und Klimafonds“ handelt es sich um ein Sondervermögen
des Bundes im Sinne von § 113 der Bundeshaushaltsordnung und nicht um
einen „Schattenhaushalt“. Der jährlich aufzustellende Wirtschaftsplan wird
parallel zum Bundeshaushalt beraten, so dass eine direkte Beteiligung des
Parlaments gewährleistet ist. Wie bei allen Sondervermögen des Bundes prüft nach
§ 113 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung der Bundesrechnungshof auch beim
„Energie- und Klimafonds“ die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Inwieweit
sich weitere parlamentarische Kontrollgremien mit der Haushalts- und
Wirtschaftsführung beschäftigten, liegt nicht im Ermessen der Bundesregierung.
Förderprogramm für neue Kohlekraftwerke
30. Wie genau definiert die Bundesregierung den Begriff „CCS-fähig?
32. Sollen auch „CCS-fähige“ Kraftwerke gefördert werden, die bereits im
Bau, im Genehmigungsverfahren oder in Planung sind, oder bezieht sich
die Förderfähigkeit nur auf Anlagen, die ohne diese Förderung nicht auf
den Weg gebracht würden, um Mitnahmeeffekte zu vermeiden?
33. In welcher Höhe will die Bundesregierung die neuen Kraftwerke fördern,
und worauf bezieht sich die jeweils für ein Kraftwerk zu veranschlagende
Fördersumme?
35. Soll die Förderung an Mindestnutzungs- oder Mindestwirkungsgrade
oder das Vorhandensein einer minimalen Wärmeauskopplung gekoppelt
sein?
36. Ab wann sollen die Fördermittel zur Verfügung gestellt werden?
Die Fragen 30, 32, 33, 35 und 36 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung beabsichtigt, die im europäischen Energie- und
Klimapaket vereinbarte Möglichkeit zu nutzen, den Neubau hocheffizienter und CCS-
fähiger fossiler Kraftwerke zu fördern. Dabei müssen die Vorgaben des EU-
Beihilferechts beachtet werden, das einen europaweit einheitlichen Rahmen für
diese Art der Förderung vorgeben soll. Entsprechende Leitlinien werden derzeit
von der Europäischen Kommission erarbeitet. Es ist davon auszugehen, dass die
Kommission ihre Erklärung zu Artikel 10 Absatz 3 der
Emissionshandelsrichtlinie zum Energie- und Klimapaket des Europäischen Rates vom 11./12.
Dezember 2008 als Ausgangspunkt der Regelung nehmen wird. Die in diesem
Kontext erfolgenden weiteren Konkretisierungen der EV-Kommission werden
zu berücksichtigen sein.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/332931. Was genau versteht die Bundesregierung unter „ineffizienten
emissionsintensiven Altanlagen“ im Zusammenhang mit der Stilllegung solcher
Anlagen als Förderbedingung für den Bau neuer Kraftwerke?
Das vom Bundeskabinett am 28. September 2010 beschlossene Energiekonzept
enthält keine solche Formulierung.
34. Sollen auch marktbeherrschende Unternehmen in den Genuss der
Förderung kommen?
Das Energiekonzept der Bundesregierung stellt ausdrücklich klar, dass nur
solche Kraftwerksbetreiber förderfähig sein sollen, die einen Anteil von
weniger als 5 Prozent an den deutschen Erzeugungskapazitäten haben.
37. In welcher Höhe sollen Fördertitel eingerichtet werden?
Das Energiekonzept der Bundesregierung sieht vor, dass für diesen Zweck
bereitgestellte Mittel 5 Prozent der jährlichen Ausgaben des Energie- und
Klimafonds in den Jahren 2013 bis 2016 nicht überschreiten dürfen.
38. Soll die Förderung aus vorhandenen oder neuen Haushaltstiteln generiert
werden, und falls Ersteres, um welche Titel soll es sich dabei handeln?
Die Förderung soll nach Maßgabe des jährlichen Wirtschaftsplans aus dem
geplanten Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ erfolgen.
39. Welche Wirkungen erwartet die Bundesregierung auf den europäischen
Emissionshandel bis 2020 infolge einer Laufzeitverlängerung für
Atomkraftwerke?
Laut Gutachten „Energieszenarien für ein Energiekonzept der
Bundesregierung“ im Auftrag der Bundesregierung (verfügbar unter
www.bmwi.de) wird
eine Laufzeitverlängerung für Kernkraftwerke in Deutschland die Nachfrage
nach Emissionszertifikaten im Rahmen des europäischen Emissionshandels
senken im Vergleich zu der zu erwartenden Entwicklung der Nachfrage bei
einem Festhalten an den derzeitigen Laufzeiten. Dies dürfte sich preisdämpfend
auswirken. Zur Quantifizierung dieses Effekts wird auf Abschnitt 2.4.4 des
Gutachtens „Energieszenarien für ein Energiekonzept der Bundesregierung“
verwiesen.
Laufzeitverlängerungen und CO2-Einsparungen
40. Wie viele Tonnen CO2 werden im Kontext des europäischen
Emissionshandels aus Sicht der Bundesregierung im Falle einer
Laufzeitverlängerung bis 2020 eingespart?
Laut Gutachten „Energieszenarien für ein Energiekonzept der
Bundesregierung“ im Auftrag der Bundesregierung wird eine Laufzeitverlängerung für
Kernkraftwerke den CO2-Ausstoß im deutschen Stromsektor und in
Deutschland gegenüber der zu erwartenden Entwicklung bei einem Festhalten an den
derzeitigen Laufzeiten insgesamt senken. Dadurch wird eine
Laufzeitverlängerung zur Erreichung der Klimaziele der Bundesregierung beitragen. Zur
Quantifizierung dieses Effekts wird auf Tabelle A 1-1 des Gutachtens „Energiesze-
Drucksache 17/3329 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenarien für ein Energiekonzept der Bundesregierung“ verwiesen. Die im
europäischen Emissionshandel festgelegte Höchstmengenbegrenzung bleibt
bestehen.
41. Beabsichtigt die Bundesregierung sich in Brüssel dafür einzusetzen, das
Emissionshandelscap für die nächste Emissionshandelsperiode
abzusenken, damit die längeren Laufzeiten für Atomkraftwerke nicht durch höhere
CO2-Emissionen an anderer Stelle ausgeglichen werden?
Das Cap für die dritte Periode des EU-Emissionshandels ist im
Mitentscheidungsverfahren zum Europäischen Energie- und Klimapaket verhandelt und
auch durch die europäischen Staats- und Regierungschefs beschlossen worden.
Die entsprechenden Rechtsakte sind in Kraft und werden derzeit umgesetzt. Ein
Neuaufrollen dieser Verfahren ist derzeit nicht angezeigt.
Laufzeitverlängerungen und Wettbewerb
42. Welche Wirkungen erwartet die Bundesregierung für die Ertragssituation
der Stadtwerke infolge von Laufzeitverlängerungen von
Atomkraftwerken?
Die Bundesregierung gibt keine Prognosen über die künftigen
Ertragssituationen von Unternehmen ab. Sie weist jedoch darauf hin, dass das Energiekonzept
eine Reihe von Maßnahmen vorsieht, die nicht zuletzt den kommunalen
Unternehmen Vorteile verspricht.
43. Beabsichtigt die Bundesregierung Kompensationsmaßnahmen für
Energieversorgungsunternehmen, die nicht von längeren Laufzeiten für
Atomkraftwerke profitieren und in ihrer Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt
werden?
Die Gutachter für die „Energieszenarien für ein Energiekonzept der
Bundesregierung“ gehen davon aus, dass die Laufzeitverlängerung keine nachteiligen
Wirkungen auf den Wettbewerb im Energiesektor haben wird. Der
überwiegende Teil der Zusatzgewinne aus einer Laufzeitverlängerung wird durch
vertraglich vereinbarte Zahlungen der Kernkraftwerksbetreiber abgeschöpft und
so einer wirtschaftlichen Besserstellung der Kernkraftwerksbetreiber
vorgebeugt. Hinzu tritt die neue Kernbrennstoffsteuer. Soweit die Stadtwerke selbst
Strom einkaufen, profitieren im Übrigen auch sie von den preisdämpfenden
Wirkungen einer Laufzeitverlängerung. Insofern sind auch keine
Kompensationsmaßnahmen geplant.
44. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Energieszenarienstudie
von EWI-Prognos-GWS, dass durch die Kosten der Umlage des EEG für
stromintensive Industriekunden keine höheren Strompreise induziert
werden, da die Kosten dieser Unternehmen zum einen von der
Härtefallregelung des EEG begrenzt werden und zum anderen der EEG-Strom an der
Börse einen strompreissenkenden Effekt hat, von dem die Stromkunden
profitieren?
Der für stromintensive Unternehmen maßgebliche Stromgroßhandelspreis
hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. In den Energieszenarien gehören
dazu die unterstellte fortschreitende Integration des deutschen Strommarktes in
einen europäischen Strommarkt, die Entwicklung der Stromnachfrage, der
Ausbau der erneuerbaren Energien und die Laufzeitverlängerung. Hierzu wird
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/3329auf Abbildung 3.2.3.3-1 des Gutachtens „Energieszenarien für ein
Energiekonzept der Bundesregierung“ verwiesen.
Die in den Energieszenarien dargestellte Einschätzung zur Entwicklung der
Strompreise der stromintensiven Industrie ist unter den in der Studie genannten
Randbedingungen plausibel.
Laufzeitverlängerungen und Sicherheit von Atomkraftwerken
45. Wieso hat die Bundesregierung darauf verzichtet, den
Atomkraftwerksbetreibern zur Auflage zu machen, die Atomkraftwerke gegen den
Absturz von größeren Passagierflugzeugen auszulegen?
46. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Betreibern von Atomkraftwerken
künftig aufzuerlegen, dass die Atomkraftwerke zukünftig dem Beschuss
von Panzerabwehrlenkwaffen mit Hohlladungssprengköpfen standhalten
können, und falls nein, wieso nicht?
Die Fragen 45 und 46 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung schlägt vor, zusätzlich zu den bisher geregelten
Anforderungen des Atomgesetzes, eine Sorgepflicht des Genehmigungsinhabers zur
weiteren Vorsorge gegen Risiken in das Atomgesetz aufzunehmen.
Sonderregelungen sind daneben nicht beabsichtigt.
47. Wenn die erneuerbaren Energien im Stromsektor wie in der
Vergangenheit auch schneller ausgebaut werden als von der Regierung geplant und
deren Einspeisevorrang den Atomstrom verdrängt, ist es dann möglich,
dass die jetzigen Laufzeitverlängerungen zu einem Betrieb von AKWs in
Deutschland bis
a) 2040,
b) 2045,
c) 2050 führen?
Da sich Produktionsschwankungen sowie die Möglichkeit der Übertragung von
Reststrommengen auf die verbleibenden Stromproduktionsmengen von
Kernkraftwerken auswirken können, kann grundsätzlich keine exakte Vorhersage für
die verbleibenden Laufzeiten getroffen werden. Die Bundesregierung beteiligt
sich zudem nicht an Spekulationen über Veränderungen der Restlaufzeiten, die
unter beliebiger Änderung ihrer Annahmen zum Strommarkt auftreten könnten.
Kapazitätsmärkte
48. Welche konkreten Vorstellungen hat die Bundesregierung bezüglich der
Schaffung von Kapazitätsmärkten, und welche Studien liegen diesen
Vorstellungen zu Grunde?
Die Bundesregierung hat in ihrem Energiekonzept dargelegt, dass die
wissenschaftliche Diskussion über das ob und wie der Einrichtung so genannter
Kapazitätsmärkte noch ganz am Anfang steht und sie deswegen ein umfassendes
Forschungsprojekt zur weiteren Untersuchung aller damit verbundenen Fragen
anstrebt.
Drucksache 17/3329 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSteinkohlesubventionen
49. Wie ist der gegenwärtige Stand der im Eckpunktepapier zum
Energiekonzept der Bundesregierung (siehe S. 18) angesprochenen Verhandlungen
auf Ebene der Europäischen Union zu einem Ausstieg aus der
Steinkohlesubventionierung, und wann ist mit einer Einigung in dieser Frage zu
rechnen?
Entsprechend des am 28. September 2010 vom Bundeskabinett beschlossenen
Energiekonzeptes wird die subventionierte Förderung heimischer Steinkohle in
Übereinstimmung mit den nationalen und europäischen Regelungen beendet.
Das Energiekonzept enthält keine Aussagen zu Verhandlungen auf Ebene der
Europäischen Union zu einem Ausstieg aus der Steinkohlesubventionierung.
CCS
50. Welche zwei im Energiekonzept genannten CCS-Projekte plant die
Bundesregierung in Deutschland bis zum Jahr 2020 bauen zu lassen?
Die Fragen 50 und 51 werden gemeinsam beantwortet.
51. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über das im
Energiekonzept (S. 18) benannte Speicherprojekt für industrielle CO2-
Emissionen (z. B. für industrielle Biomasse) vor?
Neben den konkreten und weit fortgeschrittenen Planungen zum CCS-
Demonstrationsprojekt von Vattenfall in Jänschwalde gibt es weitere Überlegungen für
mögliche Demonstrationsprojekte im Industrie- und Energiebereich. Für die
Demonstration der Abscheidung und der dauerhaften Speicherung von
industriellen CO2-Emissionen kommen insbesondere Anlagen der Stahl- und
Zementindustrie sowie Raffinerien und Biogasanlagen in Betracht. Konkrete
Pläne liegen der Bundesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht
vor.
Im Übrigen ist die Planung und Realisierung solcher Projekte von
Unternehmensentscheidungen abhängig. Hierbei werden insbesondere die weitere
Technologieentwicklung, die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
sowie die Entscheidungen zur Projektförderung auf europäischer Ebene eine
Rolle spielen.
52. Als wie realistisch bewertet die Bundesregierung den im Energiekonzept
genannten Zeitplan für den CCS-Evaluierungsbericht, schon im Jahr
2017 auf Grund der abzusehenden langen Zeiträume für Projektierung
und Genehmigungsverfahren, sowie den angekündigten Klagen?
Das Energiekonzept enthält keinen Zeitplan für die Evaluierung der
Demonstrationsphase. Lediglich der von BMU und BMWi gemeinsam erarbeitete
Referentenentwurf des CCS-Gesetzes sieht eine Evaluierung im Jahr 2017 vor. Eine
solche Evaluierung wäre geeignet, dem Deutschen Bundestag über die
Anwendung des Gesetzes und über die bis dahin international gewonnenen
Erfahrungen zu berichten und ggf. Vorschläge für die Weiterentwicklung des CCS-
Rechtsrahmens zu unterbreiten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/3329Kraft-Wärme-Kopplung
53. Wird durch die Mittelaufstockung im Rahmen der Nationalen
Klimaschutzinitiative (NKI) auch das in der Vergangenheit erfolgreiche
Impulsprogramm zur Förderung von Mini-KWK-Anlagen wieder eingeführt?
Wenn ja, mit welchem Etat?
Falls nein, mit welcher Begründung?
Diese Frage wird gegenwärtig von der Bundesregierung geprüft.
54. Bedeutet die im Eckpunktepapier zum Energiekonzept (S. 17)
vorgesehene Überprüfung der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) die
Aufgabe des noch im IEKP formulierten Ziels, den Anteil der KWK auf
25 Prozent an der Stromerzeugung bis zum Jahr 2020 zu erhöhen?
Das vom Bundeskabinett am 28. September 2010 beschlossene Energiekonzept
enthält keine solche Formulierung.
55. Welche Auswirkungen hat das Energiekonzept der Bundesregierung auf
die für das Jahr 2011 vorgesehene Novellierung des KWKG?
Eine Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist für das Jahr 2011
nicht explizit festgelegt worden. § 12 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
sieht vielmehr vor, dass im Jahre 2011 eine Zwischenüberprüfung über die
Entwicklung der KWK-Stromerzeugung in Deutschland, insbesondere mit Blick
auf die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der
Bundesregierung, der Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von KWK-
Anlagen und der jährlichen Zuschlagzahlungen durchgeführt werden soll.
Energieeinsparung und Energieeffizienz
56. Worin unterscheidet sich die angekündigte „Initiative Energieeffizienz“
von der bereits unterstützten und seit 2002 laufenden Kampagne
„Initiative Energieeffizienz“ der dena?
Das Energiekonzept will mit der „Initiative Energieeffizienz“ private
Verbraucher durch qualifizierte Information und Beratung in die Lage versetzen,
ungenutzte Potentiale im Bereich der Energieeffizienz zu erschließen und dadurch
Energiekosten zu sparen. Dabei handelt es sich um eine langfristig angelegte
Maßnahme zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele, die
unabhängig von anderen Kampagnen zu sehen ist.
57. Wird sich die Bundesregierung beim Vorantreiben transparenter
Kennzeichnung des Energieverbrauchs für einen TOP-Runner-Ansatz
einsetzen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung wird die transparente Kennzeichnung des
Energieverbrauchs von Produkten und Pkw vorantreiben.
Im Produktbereich setzt sich die Bundesregierung insbesondere für eine
konsequente Umsetzung des EU-Top-Runner-Ansatzes ein, um die Entwicklung und
Marktdurchdringung innovativer energie- und ressourceneffizienter Technolo-
Drucksache 17/3329 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegien und Produkte voranzutreiben. Der folgende Instrumenten-Mix stellt
hierfür die Grundlage dar:
● technologieneutrale Mindesteffizienzstandards für Produkte im Rahmen der
Ökodesign-Richtlinie,
● verpflichtende Energieverbrauchskennzeichnung von Produkten,
● freiwillige Umweltkennzeichnung besonders effizienter Vorreiterprodukte,
● Berücksichtigung von Energieeffizienzkriterien bei der öffentlichen
Beschaffung.
Entscheidend für den Erfolg der novellierten Ökodesign-Richtlinie 2009/125/
EG und der Energieverbrauchskennzeichnungs-Richtlinie 2010/30/EU ist die
zügige und konsequente Implementierung beider Rahmenrichtlinien durch
produktspezifische Rechtsakte der EU-Kommission. Die Bundesregierung setzt
sich im Rahmen der Konsultationen für eine möglichst ambitionierte
Festlegung sowohl von Mindestanforderungen als auch von
Energieverbrauchsklassen bei der Kennzeichnung ein. Darüber hinaus sind die Produktanforderungen
regelmäßig zu überprüfen und unter Berücksichtigung des technologischen
Fortschritts anzupassen. Hierbei sollten eine aussagefähige Kosten-Nutzen-
Analyse zugrunde gelegt und die aufeinander aufbauenden Instrumente
Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung inhaltlich und zeitlich
aufeinander abgestimmt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese
Anforderungen technisch machbar, wirtschaftlich vertretbar und ökologisch sinnvoll sind.
Die Bundesregierung unterstützt im Bereich von
Mindesteffizienzanforderungen auch Selbstverpflichtungen der Industrie, die nach der Ökodesign-
Richtlinie nur dann Vorrang erhalten sollen, wenn sich die politischen Ziele mit
ihnen schneller oder kostengünstiger erreichen lassen.
Auf nationaler Ebene setzt sich die Bundesregierung für eine zügige
Umsetzung der novellierten europäischen Rahmenrichtlinien sowie für die Einhaltung
der produktspezifischen Vorgaben der europäischen Rechtsakte ein.
58. Wann beginnt die Bundesregierung mit der Durchführung des
Pilotvorhabens „Weiße Zertifikate“?
59. Welche Marktakteure (Energielieferanten, Netzbetreiber,
Brennstoffhändler) werden an dem Pilotvorhaben teilnehmen?
60. Welche Einsparquote wird bei dem Pilotvorhaben „Weiße Zertifikate“
zugrunde gelegt?
Die Fragen 58 bis 60 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat am 21. September 2010 einen Forschungsauftrag
„Kosten-/Nutzen-Analyse der Einführung marktorientierter Instrumente zur
Realisierung von Endenergieeinsparungen in Deutschland“ vergeben. Nach
dem Vorliegen der Ergebnisse wird über das weitere Vorgehen im Einzelnen
entschieden.
61. Wie soll der Energieeffizienzfonds finanziert werden?
Der Energieeffizienzfonds wird aus dem Energie- und Klimafonds finanziert.
Der Entwurf des Wirtschaftsplans für das Jahr 2011 sieht Ausgaben für den
Effizienzfonds in Höhe von 90 Mio. Euro für das Jahr 2011 vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/332962. Sieht es die Bundesregierung vor, den Effizienzfonds gezielt für
einkommensschwache Haushalte einzusetzen, und wenn nein, warum nicht?
Der Effizienzfonds soll für Maßnahmen eingesetzt werden, die langfristig die
Energiekosten für Verbraucher, Wirtschaft und Kommunen senken und dazu
beitragen, die Klimaschutzziele zu realisieren. Einsparpotenziale liegen nicht
nur in einkommensschwachen Haushalten. Diese Zielgruppe wird aber von
verschiedenen Maßnahmen begünstigt.
63. Welche Energieproduktivität erreicht die Bundesregierung mit dem
vorgelegten Maßnahmenpaket?
Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, durch die beabsichtigten Maßnahmen
die Energieproduktivität um 2,1 Prozent jährlich steigen zu lassen.
Netze
64. Welche Rolle spielen die Interkonnektoren bei der Erstellung des
deutschlandweiten Zehnjahres-Netzausbauplans?
Eine konkrete Umsetzung des im Dritten Binnenmarktpaket vorgesehenen
Zehnjahres-Netzausbauplans liegt noch nicht vor. Es ist beabsichtigt, dass der
von den Netzbetreibern anzufertigende Netzentwicklungsplan sich auch auf die
Investitionsvorhaben bei den Interkonnektoren erstreckt.
65. Mit welcher konkreten Maßnahme wird der Um- und Ausbau des
Verteilnetzes angegangen, damit die Einspeisung dezentraler erneuerbarer
Energien gewährleistet wird?
Die im Energiekonzept für die Einführung von intelligenten Zählern gemachten
Ankündigungen werden die Situation der Verteilnetzbetreiber im Blick haben.
Außerdem wird die angekündigte Überprüfung der regulatorischen
Rahmenbedingungen auch die Verteilnetzbetreiber betreffen.
66. Welche Rolle spielt dabei die Schaffung einer Netzgesellschaft wie sie im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vereinbart wurde?
Dabei spielt die Bildung einer Netzgesellschaft keine Rolle. Die im
Koalitionsvertrag beabsichtigte Netzgesellschaft bezieht sich nur auf die
Übertragungsnetzebene.
67. Welche Rolle spielt beim Energiekonzept die Schaffung einer EU-
Netzgesellschaft?
Eine europäische Netzgesellschaft spielt im Energiekonzept keine Rolle.
Allerdings will die Bundesregierung die Zusammenarbeit innerhalb der EU
intensivieren.
Drucksache 17/3329 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode68. Werden die Netzausbaupläne daraufhin optimiert, dass die optimale
Netzstruktur für den schnellstmöglichen Ausbau der erneuerbaren Energien
entsteht?
Eine konkrete Umsetzung des im Dritten Binnenmarktpaket vorgesehenen
Zehnjahres-Netzausbauplans liegt noch nicht vor. Die damit beabsichtigte
deutschlandweite kohärente Netzausbauplanung zielt auch auf die optimale
Netzintegration der Erneuerbaren Energien.
69. Welche konkreten Maßnahmen für den Netzausbau unterscheiden sich
wie von denen der Vergangenheit mit dena Netz 1 und EnLAG
(Energieleitungsausbaugesetz), und warum hofft die Bundesregierung in Zukunft
zu einem deutlich schnelleren Ausbau zu kommen?
Das EnLAG hat die Grundlage für eine Beschleunigung von insbesondere
24 prioritären Stromleitungsprojekten auf der Höchstspannungsebene gelegt.
Mit den im Energiekonzept genannten Maßnahmen sollen Schritte zur
Beschleunigung des Netzausbaus insgesamt eingeleitet werden.
70. Inwiefern wird die Bundesregierung dafür sorgen, dass die Netzbetreiber
alle relevante Daten, die für den Um-, Ausbau der Netze benötigt werden,
(Netzmodelle, Bedarfspläne) öffentlich zugänglich gemacht werden?
Die Netzausbauplanung wird zukünftig auf Grundlage der zehnjährigen
Netzentwicklungspläne stattfinden. Die Binnenmarktrichtlinie sieht ein
umfassendes Konsultationsverfahren mit den Marktteilnehmern zum Netzausbaubedarf
vor. Diese Vorgabe wird bei der Umsetzung selbstverständlich beachtet.
71. Wird die Bundesregierung bei der Frage der Akzeptanz für den
Leitungsausbau dafür Sorgen, dass in Zukunft der Netzausbau für erneuerbare
Energien getrennt ausgewiesen wird, und wenn nein, warum nicht?
Die Akzeptanz des Leitungsausbaus ist ein zentrales Anliegen des
Energiekonzepts. Deshalb soll u. a. mit einer Informationsoffensive über Ursachen,
Umfang und Notwendigkeiten des Netzausbau- und Netzumbaubedarfs informiert
werden. Hierfür soll auch der Zusammenhang zwischen dem Ausbau der
erneuerbaren Energien einerseits und der Ertüchtigung und dem Ausbau der
Stromnetze andererseits besser vermittelt werden.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]