[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Nicole
Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/5494 –
„Propaganda Awareness“ – Operation der Bundeswehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Januar 2023 berichteten Medien über eine Operation der Bundeswehr, die
sich den Berichten zufolge unter anderem gegen das Kunst-Kollektiv
„Zentrum für Politische Schönheit“ gerichtet haben soll. Die Bundesregierung hat
jedoch in der Antwort auf die Schriftliche Frage 84 auf Bundestagsdrucksache
20/5426 erklärt, dass die Bundeswehr zu keinem Zeitpunkt IT-gestützte
Überwachungsmaßnahmen gegen das Zentrum für Politische Schönheit
durchgeführt habe. Im Rahmen dieser Operation setzte die Bundeswehr Software ein,
die systematisch Informationen im Internet sammelte, die aus Sicht der
Bundeswehr feindliche Propaganda oder Desinformation darstellten. Ebenfalls
scheint sich die Operation nach Darstellung in Presseberichten gegen kritische
Auseinandersetzung mit der Bundeswehr gerichtet zu haben. Die Fragen
beziehen sich neben der Operation „Propaganda Awareness“ auch auf ähnliche
Operationen der Bundeswehr (vgl.
https://www.fr.de/politik/bundeswehr-uebe
rwacht-zentrum-fuer-pol-schoenheit-orwells-ueberwachungsvisionen-panzer-u
ndicht-92036790.html).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Es gab keine Operation und keine Überwachungsmaßnahmen der Bundeswehr
gegen das Kunst-Kollektiv „Zentrum für politische Schönheit“ oder gegen
kritische Auseinandersetzung mit der Bundeswehr.
Bei dem Forschungsprojekt „Propaganda Awareness“ handelte es um ein
Concept Development and Experimentation (CD&E) Forschungsvorhaben, um
Verfahren und Methoden zur Erkennung von Propaganda und Desinformation zu
überprüfen und zu testen.
Es gibt keine „Abteilung Operative Kommunikation der Bundeswehr“. Bei der
nachstehenden Beantwortung geht die Bundesregierung davon aus, dass sich
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5854
20. Wahlperiode 01.03.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
28. Februar 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
die Fragesteller auf das Zentrum Operative Kommunikation der Bundeswehr
(ZOpKomBw) beziehen.
1. Wie groß ist die Abteilung Operative Kommunikation der Bundeswehr,
und worin besteht ihre Arbeit?
a) Wie viele Personen sind in dieser Abteilung beschäftigt (bitte für die
Jahre von 2017 bis 2023 beantworten)?
Die Fragen 1 und 1a werden gemeinsam beantwortet.
Das ZOpKomBw in Mayen verfügt über 829 Dienstposten.
b) Mit welchem Budget ist diese Abteilung ausgestattet (bitte für die
Jahre von 2017 bis 2023 beantworten)?
Das ZOpKomBw verfügt über Haushaltsmittel für den administrativen Betrieb
der Dienststelle (z. B. Dienstreisen, Büromaterial).
c) Seit wann besteht diese Abteilung?
Das ZOpKomBw besteht seit 2014.
d) Welche Operationen wurden seit 2017 neben der Operation
„Propaganda Awareness“ in und von der Abteilung durchgeführt?
Das ZOpKomBw führt keine eigenständigen Operationen durch.
e) Auf welcher Rechtsgrundlage findet die Arbeit statt?
Wie die generelle Auftragserfüllung der Streitkräfte beruht die Wahrnehmung
der Aufgabe des ZOpKomBw auf Artikel 87a Absatz 1 und Absatz 2 des
Grundgesetzes (GG) sowie gegebenenfalls Artikel 24 Absatz 2 GG. Je nach
Konstellation sind weitere Rechtsgrundlagen aus dem anwendbaren
Völkerrecht, etwa dem humanitären Völkerrecht oder Befugnissen aus Resolutionen
des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, gegebenenfalls in Verbindung mit
dem Zustimmungsbeschluss des Deutschen Bundestages einschlägig.
Die für die verfassungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendige Verarbeitung
von personenbezogenen Daten richtet sich insbesondere nach den entsprechend
anwendbaren Teilen 1 und 2 sowie § 85 Absatz 1 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und nach der gemäß § 1 Absatz 8 BDSG entsprechend
anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), soweit nicht andere
Rechtsgrundlagen oder völkerrechtliche Ermächtigungen im Rahmen von
Auslandseinsätzen einschlägig sind.
f) Über welche Befugnisse verfügt die Abteilung?
Das Zentrum Operative Kommunikation der Bundeswehr verfügt über keine
besonderen Befugnisse. Es erfasst, analysiert und beurteilt im Rahmen von
Krisenvorsorge, Einsatzvorbereitung und Einsatzdurchführung die Lage im
Informationsumfeld und stellt diese dem Bundesministerium der Verteidigung
(BMVg) bereit.
g) Werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung
Quellen geführt und/oder angeworben und an andere Stellen
vermittelt?
Nein.
h) Wie ist die Rechts- bzw. Fachaufsicht der Abteilung organisiert?
Das ZOpKomBw gehört zum Organisationsbereich Cyber- und
Informationsraum (CIR) und wird durch das Kommando Strategische Aufklärung und das
Kommando CIR geführt. Entsprechend liegt die Fachaufsicht, die sowohl die
Aufsicht über die Rechtmäßigkeit als auch über die Zweckmäßigkeit umfasst,
beim Kommando CIR/ Inspekteur CIR. Die ministerielle Fachaufsicht für die
Aufgabe Operative Kommunikation im BMVg liegt in der Abteilung Strategie
und Einsatz.
i) Wann fand zuletzt eine Prüfung durch den
Bundesdatenschutzbeauftragten statt, und mit welchem Ergebnis?
Eine Prüfung durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) ist bislang nicht erfolgt.
j) Wie viele disziplinarische Maßnahmen fanden seit 2017 ggf. gegen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Abteilung statt (bitte die
Maßnahmen auflisten)?
Gegen Angehörige des ZOpKomBw wurden in den Jahren 2017, 2018, 2019
und 2021 keine, 2020 zwei und 2022 fünf gerichtliche Disziplinarmaßnahmen
verhängt.
Im ZOpKomBw wurden im Zeitraum 2019 bis heute 26 einfache
Disziplinarmaßnahmen im Sinne des § 22 der Wehrdisziplinarordnung verhängt und 66
förmliche Anerkennungen erteilt.
Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte des ZOpKomBw
wurden nicht verhängt.
k) Hat die Abteilung Operative Kommunikation Tarnfirmen gegründet,
und existieren diese weiterhin, wenn ja, welche Firmen in welchen
Bereichen?
Nein.
l) Bestehen Kooperationen zwischen zivilen Unternehmen, wenn ja seit
wann, und welche?
Es bestehen keine gesonderten Kooperationen. Auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Operation
„Propaganda Awareness“ oder ähnliche Projekte vor?
Das Concept Development & Experimentation (CD&E) Vorhaben „Propaganda
Awareness“ war keine Operation, sondern ein Forschungsprojekt zur
Entwicklung und Testung von – rechtskonformen – Verfahren zur Erkennung von
Desinformation und Propaganda.
a) Wie lautet die Projektbeschreibung?
CD&E Projekte dienen grundsätzlich der Entwicklung neuer Verfahren und
Prozesse und sind ergebnisoffen.
Das CD&E Projekt „Propaganda Awarness“ sollte eine belastbare Grundlage
für die künftig wahrzunehmende Aufgabe Propaganda Awareness in
Grundbetrieb, Einsatz, Übung und Ausbildung unter Berücksichtigung technologisch
realisierbarer und rechtlicher Rahmenbedingungen schaffen. Ziel dieses Projektes
war das Schaffen von Voraussetzungen für einen künftigen Beitrag zur
nationalen Sicherheitsvorsorge gemäß der Cyber-Sicherheitsstrategie der
Bundesregierung sowie zum Resilienzaufbau der eigenen Streitkräfte.
Das Projekt begann am 11. Juni 2019 und wurde zum 31. Dezember 2022
planmäßig beendet.
b) Zu welchem Zeitpunkt erhielt die jeweils amtierende
Bundesministerin der Verteidigung Kenntnis von der Operation?
c) Zu welchem Zeitpunkt erhielten welche Staatssekretärinnen und
Staatssekretäre Kenntnis von der Operation?
Die Fragen 2b und 2c werden zusammen beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Der für die
Abteilung Ausrüstung im BMVg zuständige Staatssekretär erlangte im Mai 2019 im
Rahmen eines ausschließlich vergaberechtlichen Vorgangs Kenntnis. Darüber
hinaus ist nicht mehr nachvollziehbar, ob und inwieweit weitere
Leitungsmitglieder von dem Projekt Kenntnis hatten.
d) Wie viele Personen waren im Verlauf der Operation in diese
eingebunden?
Es gab keine Operation „Propaganda Awareness“. Im Rahmen des CD&E
Projekts „Propaganda Awareness“ waren für die Fallstudie zur Aktion des
„Zentrums für politische Schönheit“ zwei Personen eingebunden.
e) Mit welchem Budget war diese Operation ausgestattet?
Für das CD&E Projekt „Propaganda Awareness“ stand in den Haushaltsjahren
2019 bis 2022 insgesamt ein Budget von ca. 3,5 Mio. Euro zur Verfügung.
f) Hält die Bundesregierung diese Operation für mit geltendem Recht,
insbesondere mit dem Datenschutzrecht konform oder wird sie diese
einer Prüfung unterziehen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Auswertung
offener Quellen mit Bundeswehrbezug durch das CD&E Projekt „Propaganda
Awareness“ begegnet keinen rechtlichen Bedenken, solange sie unterhalb der
grundrechtlichen Eingriffsschwelle und unter Beachtung aller
datenschutzrechtlichen Vorgaben erfolgt.
Die notwendigen datenschutzrechtlichen Dokumente für das Projekt
„Propaganda Awareness“ wurden durch die verantwortlichen Stellen im Kommando
CIR erstellt, die für die rechtliche Bewertung zuständigen Referate im BMVg
und Kommando CIR waren in das Projekt eingebunden. Ebenso war der
Beauftragte für den Datenschutz der Bundeswehr (BfDBw) im Rahmen der eigenen
Zuständigkeit grundsätzlich in beratender Funktion beteiligt. Eine weitere
Prüfung ist deshalb nicht erforderlich.
g) Auf welcher rechtlichen Grundlage fand diese Operation statt?
Das CD&E Projekt „Propaganda Awareness“ erfolgte im Rahmen der
allgemeinen Kompetenzgrundlage der Bundeswehr nach Artikel 87a Absatz 1 GG
sowie auf Grund der und im Einklang mit den einschlägigen
datenschutzrechtlichen Vorgaben.
3. Welche Daten wurden im Rahmen der Operation erhoben?
a) Zu welchen Personen oder Organisationen wurden Daten erhoben?
Die Fragen 3 und 3a werden zusammen beantwortet.
Im Rahmen des Projektes wurden Artikel aus öffentlich frei zugänglichen
Quellen (in der Regel Nachrichtenseiten) betrachtet, um aus der verwendeten
Sprache, bestimmten Begriffen und weiteren Hinweisen zu untersuchen, ob
sich bestimmte Muster zu Desinformation und Propaganda finden lassen, die es
Analysten ermöglichen, diese von normalen Diskussionen im Internet zu
unterscheiden. Grundsätzlich fand jenseits einertechnisch nicht vermeidbaren
Erhebung von personenbezogen Daten keine weitere Verarbeitung statt, da Personen
oder Organisationen nicht Gegenstand der Betrachtung waren.
b) Wie groß ist die insgesamt erhobene Datenmenge?
Die Gesamtmenge umfasst 500 000 öffentlich zugängliche Artikel im Zeitraum
1. April 2020 bis 30. April 2022.
c) Wie lange wurden oder werden diese Daten gespeichert?
Das Projekt endete am 31. Dezember 2022. Mit Ablauf 11. Januar 2023 wurden
alle Artikel und Daten gelöscht.
d) Wurden oder werden die Betroffenen über das Speichern ihrer Daten
informiert?
Es wurden keine Daten zu Personen oder Organisationen strukturiert
gesammelt oder verarbeitet. Eine Information im Sinne der Fragestellung war daher
nicht erforderlich.
4. Welche Software nutzt die Bundeswehr zur Erfassung von Web-
Inhalten?
a) Wann wurde die Software für die Operation „Propaganda
Awareness“ erworben?
Die Fragen 4 und 4a werden zusammen beantwortet.
Die Software wurde experimentell zum Zwecke des CD&E Projektes
„Propaganda Awareness“ durch die Firma IABG entwickelt und genutzt. Der
Quellcode der Software ist als ein Teil der Studienabschlussdokumentation an die
Bundeswehr übergeben worden.
b) Wie lange war die Software ggf. im Testbetrieb, und wie lange wurde
sie eingesetzt?
Die Software wurde bis zum Projektende am 31. Dezember 2022 eingesetzt.
c) Auf welchen Servern lief die Software?
Waren dies Server der Bundeswehr oder der Firma, die diese Software
verkauft hat?
Die Server wurden durch die Firma IABG gestellt und verwendet.
d) Wie funktioniert die Software?
Der Demonstrator Propaganda Awareness dient der Darstellung, Erprobung und
Umsetzung eines effizienten und zielgerichteten Rechercheverfahrens zum
Auffinden potenzieller Propaganda. Wenn in öffentlichen Inhalten bestimmte
Begriffe oder Textbausteine verwendet wurden, wurde durch die Software die
Relevanz für den Analysten dargestellt. Der Analyst erhielt beispielsweise im
Kontext der US-Übung „Defender“ zügig Artikel mit militärischem Kontext als
Ergebnis angezeigt, aber nahezu alle Artikel mit dem Auto Landrover
„Defender“ wurden nicht betrachtet.
e) Durchsucht die Software das Internet nach bestimmten Kriterien bzw.
Suchbegriffen, und wenn ja, nach welchen?
Der Demonstrator besteht aus einem sogenannten Crawler, der Daten aus
verschiedenen öffentlichen Online-Quellen erhebt. Die Daten der Quellen werden
zusammengeführt und aufbereitet, sodass sie zu einer detailreicheren
Bearbeitung in einem eigens entwickelten „Dashboard“ zur Verfügung stehen. Die
Bearbeiter und Bearbeiterinnen können so mit Hilfe von Filtermöglichkeiten,
einem Suchfeld, Optionen zur Sortierung und Bewertung der Artikel sowie
intuitiven Visualisierungen potentielle Propaganda identifizieren.
Die Datengrundlage wird nach dem (DSGVO-konformen) Prinzip der
Datenminimierung geschaffen. Der Crawler liest täglich eine Liste von Domain
Namen ausgewählter Nachrichtenseiten ein und erfasst die auf dieser Domain
vorhandenen Nachrichtenartikel. Die verlinkten Nachrichtenartikel außerhalb der
Domain werden dabei nicht weiterverfolgt. Diese Teilautomatisierung soll die
Inhalte für den Analysten „vorab sortieren“. Dazu wurden zu Beginn des
Projektes analog Inhalte öffentlich zugänglicher Medien betrachtet, um Narrative
und deren zugehörige Themen und Botschaften zu definieren. Diese Themen
und Begriffe wurden anhand von semantischen Kriterien weiter konkretisiert.
Diese Kriterien wurden zur „Sortierung“ verwendet, um den Analysten die
wahrscheinlich relevantesten Inhalte anzuzeigen und den Zeitaufwand
möglichst zu reduzieren.
Beispiele für syntaktische Kriterien und zugehörige Suchbegriffe:
● Dysphemismen: „Mordbrennertruppe“, „faschistischer Dreckslappen“,
„Pannenshow“;
● Zitieren bzw. direkte Rede - Hervorheben von vermeintlichen Aussagen des
Gegners, Erhöhung Glaubwürdigkeit der Behauptung: „die Taktik
Russlands auf der Krim und die Lehren aus dem Krieg im Osten der Ukraine“;
● Paraphrasieren bzw. indirekte Rede, um Aussagen/Meinungen
wiederzugeben;
● Adversative Konjunkturaladverben: „Doch“ „allerdings“ „jedoch“ als
Kennzeichnung von gegensätzlichen Meinungen;
● Adverben wie „Sogar“ als Verstärkung/Ergänzung:„…sogar noch
schlimmer“;
● Komparative – durch Adverben verstärkt: Schäden… „sogar noch
schlimmer“.
f) Gibt es spezielle Selektoren, mit deren Hilfe die Software das Internet
durchsucht, und wenn ja, wie viele Selektoren sind das?
g) Wenn die Frage 4f bejaht wird, welche Selektoren sind das?
h) Wenn die Frage 4f bejaht wird, welche Stelle hat den Einsatz dieser
Selektoren geprüft und genehmigt?
Die Fragen 4f und 4h werden zusammen beantwortet.
Es gibt keine Selektoren.
i) Welche Inhalte erfasst die Software?
Werden neben Homepages auch öffentliche und private Social-Media-
Accounts erfasst?
Werden auch Direktnachrichten erfasst?
Werden auch Nachrichten in Messenger-Diensten erfasst?
Auf die Antwort zu Frage 4e wird verwiesen. Es wurden keine öffentlichen und
privaten Social-Media-Accounts, Direktnachrichten, Nachrichten in
Messengerdiensten erfasst.
j) Wurden im Zuge der Operation Profile in sozialen Netzwerken
angelegt und/oder genutzt?
Es wurden keine Profile in Sozialen Medien angelegt oder genutzt.
k) Hält die Bundesregierung das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren,
im Zusammenhang mit der Operation „Propaganda Awareness“ für
korrekt oder wird sie dies einer Prüfung unterziehen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Das
gegenständliche Vergabeverfahren wurde im April 2019 einer Prüfung unterzogen und war
aus vergaberechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, die das
Ergebnis der damaligen Prüfung in Zweifel ziehen, liegen nicht vor. Eine erneute
Überprüfung ist daher nicht geboten.
l) Wer hat die Soft- und die ggf. dazugehörende Hardware lizenziert?
Da das System speziell für die Erprobung seitens IABG erstellt wurde, hat eine
Lizenzierung im klassischen Sinne für die Bundeswehr nicht stattgefunden,
sondern es hat eine kontinuierliche Überprüfung und Anpassung stattgefunden,
die mit Experten anschließend diskutiert wurde. Benötigte Software wurde
dazu eingekauft bzw. entwickelt und gemäß den gesetzlichen Vorgaben
verwendet.
m) Nutzt die Bundeswehr ansonsten Software, die Social-Media-Chats
erfasst, und wenn ja, welche Abteilungen, und seit wann?
Soweit mit dem Begriff „Social-Media-Chats“ der öffentlich stattfindende
Dialog auf einschlägigen Plattformen gemeint ist, beantwortet die
Informationsarbeit der Bundeswehr Fragen und Kommentare im Rahmen des Community-
Managements der organisationseigenen Informationsaccounts seit 2017 unter
Nutzung der Software Facelift und SocialHub.
n) Nutzt die Bundeswehr die Programme rsnetmen, rsintCent, rsCyInt,
rsextract, andere Programme der Firma rola security solutions GmbH
oder das Programm brandwatch, und wenn ja, welche Abteilungen,
und seit wann?
Die genannten Produkte werden nicht durch den Aufgabenbereich Operative
Kommunikation verwendet. Brandwatch wurde in der Vergangenheit genutzt.
Im Rahmen des Projektes Informationsanalyse ist die Anwendung rsIntCent bei
nachfolgenden Nutzergruppen in der Anwendung (Genehmigung zur Nutzung
wurde am 6. Dezember 2011 für die im Rahmen eines Einsatzsofortbedarfs
beschaffte Anwendung erteilt):
● Einsatzführungskommando der Bundeswehr,
● Marinekommando,
● Kommando Strategische Aufklärung – Auswerte Zentrale Elektronische
Kampfführung (hier unter der Bezeichnung „Strukturierte
Informationserschließung in der Kommunikationsaufklärung“ (SIEKA)). Die
Genehmigung zur Nutzung für SIEKA wurde am 16. Mai 2015 erteilt.
Die Anwendung „rsNetman“ wurde lediglich im Rahmen einer Teststellung im
Sommer 2022 für das Einsatzführungskommando der Bundeswehr zur
Verfügung gestellt.
o) Waren deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger von Maßnahmen
des Bundeswehrprojektes „Propaganda Awareness“ betroffen?
p) Waren andere Staatsbürgerinnen und Staatsbürger von Maßnahmen
des Bundeswehrprojektes „Propaganda Awareness“ betroffen?
Die Fragen 4o und 4p werden zusammen beantwortet.
Es wurde ausschließlich nach Artikeln und Diskursen in öffentlich frei
zugänglichen Medien gesucht, die Hinweise auf Desinformation und Propaganda mit
Bundeswehrbezug enthielten. Grundsätzlich fand jenseits einer – technisch
nicht vermeidbaren – Erhebung von personenbezogenen Daten (als Inhalt in
den Artikeln) keine weitere Verarbeitung statt.
q) Welche Ziele waren von Maßnahmen des Bundeswehrprojektes
„Propaganda Awareness“ betroffen?
Es gab keine Ziele, die hätten betroffen sein können. Im Rahmen der
Forschungsprojektes „Propaganda Awareness“ erfolgte eine rein inhaltliche
Betrachtung von möglichen Mustern in der textlichen Darstellung von
Desinformation und Propaganda.
5. Wurden im Zuge des Projektes auch die Internetauftritte von
Abgeordneten erfasst, und wenn ja, in wie vielen Fällen?
6. Wurden im Zuge des Projektes auch die Internetauftritte von
Journalistinnen und Journalisten erfasst, und wenn ja, in wie vielen Fällen?
Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet.
Nein.
7. Wurden über das „Zentrum für Politische Schönheit“ gezielt Daten von
der Bundeswehr erhoben oder gesammelt, und wenn ja, seit wann, und
wie lange?
Es wurden keine Daten gezielt zum „Zentrum für politische Schönheit“
gesammelt oder ausgewertet. Es wurden Artikel und Veröffentlichungen über eine
Aktion des „Zentrums für politische Schönheit“ betrachtet, die zum damaligen
Zeitpunkt stattfand. Als im Laufe der Betrachtung auffiel, dass es sich um eine
Kunstaktion handelte wurde die Betrachtung eingestellt und die Daten gelöscht.
Der Zeitraum der Betrachtung (manuelles Lesen und Auswerten der
veröffentlichten Artikel) dauert ca. zehn Tage.
8. Wurden von der Abteilung Operative Kommunikation sogenannte
Adbusting-Kampagnen erfasst, beobachtet und/oder ausgewertet, die sich
kritisch mit der Bundeswehr befasst haben (vgl.
https://www.nd-aktuel
l.de/artikel/1166577.adbusting-bundeswehr-werbung-fuer-den-widerstan
d.html)?
Nein.
9. Waren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Operative
Kommunikation an dem Auftritt der Bundeswehr bei bzw. vor der re:publica-
Messe beteiligt?
Am Auftritt der Arbeitgebermarke 2017 auf der re:publica waren keine
Angehörigen ZOpKomBw beteiligt. Am Auftritt der Arbeitgebermarke vor dem
Gelände der re:publica 2018 waren ebenfalls keine Angehörigen des ZOpKomBw
beteiligt. Es befand sich aber eine Angehörige Dezernat Betreuungsmedien des
ZOpKomBw zur Berichterstattung vor Ort. Ebenfalls haben drei Angehörige
ZOpKomBw im Rahmen einer Dienstreise als Teilnehmer re:publica zeitlich
begrenzt in ziviler Kleidung den Auftritt der Arbeitgebermarke aufgesucht.
10. Haben sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Operative
Kommunikation oder MAD-Mitarbeiterinnen und MAD-Mitarbeiter
(MAD = Militärischer Abschirmdienst) als Journalistinnen und
Journalisten oder Angestellte aus der Medienbranche ausgegeben?
Nein.
11. Wie bewertet die Bundesregierung die im Zuge des Projektes erfolgte
Zusammenarbeit mit den Geheimdiensten?
Es hat keine Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten gegeben.
a) Mit welchen nationalen Diensten bzw. Behörden wurden Daten geteilt,
bzw. welche Dienste erhielten von den Daten Kenntnis?
b) Mit welchen ausländischen Diensten bzw. Behörden wurden Daten
geteilt?
c) Welche Daten wurden geteilt?
d) Welche Dienste bzw. Behörden haben ggf. Daten aus dem Austausch
mit dem Projekt gespeichert, und welche Daten?
e) Wie oft fand der Austausch mit anderen Diensten und Behörden statt?
f) Existiert neben dem anlassbezogenen Austausch eine automatisierte
Ausleitung von Daten, und wenn ja, an welche Stellen?
Die Fragen 11a bis 11f werden zusammen beantwortet.
Es wurden und werden keine Daten geteilt.
12. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Eingaben an die
Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit der Operation?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Eingaben im Zusammenhang mit der
Durchführung des CD&E Projektes „Propaganda Awareness“ vor. Es gab eine
Eingabe aus dem Jahr 2019, die sich gegen die Vergabe der Studie an die IABG
richtete.
13. Welche Maßnahmen wurden entsprechend den Ausführungen in der
Medienberichterstattung ggf. nach Kenntnis der Bundesregierung gegen
Soldaten ergriffen, die intern Kritik an dem Projekt oder Zweifel an der
Rechtmäßigkeit geäußert haben?
Es wurden keine Maßnahmen ergriffen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]