[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Anke Domscheit-Berg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/5532 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2022 –
Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die durchschnittliche Asylverfahrensdauer betrug im Jahr 2021 6,6 Monate
(vgl. hierzu und, soweit nicht anders angegeben, auch im Folgenden:
Bundestagsdrucksache 20/940). Besonders lange dauern die Verfahren, nämlich
22,6 Monate, wenn zunächst eine Überstellung in einen anderen EU-
Mitgliedstaat versucht, die Asylprüfung dann aber doch in Deutschland vorgenommen
wurde. Vor allem die Dauer der Asylgerichtsverfahren stieg in den
vergangenen Jahren an, von 7,4 Monaten im Jahr 2016 über 12,5 Monate im Jahr 2018
auf 26,5 Monate im Jahr 2021. Die gesamte durchschnittliche
Asylverfahrensdauer bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung, d. h. gegebenenfalls
inklusive eines sich an das behördliche Verfahren anschließenden
Gerichtsverfahrens, betrug 2016 noch 8,7 Monate, 2018 waren es 17,6 Monate und im ersten
Halbjahr 2021 24 Monate (bei afghanischen Geflüchteten sogar 38,3 Monate,
bei russischen Asylsuchenden 42,5 Monate). Ein Grund für die erheblich
gestiegene Dauer der Gerichtsverfahren ist aus Sicht der Fragestellenden die
große Zahl mangel- oder fehlerhafter Bescheide des Bundesamts für Migration
und Flüchtlinge (BAMF), 36 Prozent der inhaltlich von den Gerichten
überprüften Bescheide erwiesen sich im Jahr 2021 als fehlerhaft bzw. rechtswidrig
(vgl. Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/2309).
Die Bundesregierung und das BAMF bezogen sich in der Vergangenheit bei
Angaben zur Asylverfahrensdauer immer wieder auf neue
Berechnungsmodelle (z. B.: „Verfahrensdauer am aktuellen Rand“, „Verfahrensdauer
Neuverfahren“), nach Auffassung der Fragestellenden geschah dies, um gegenüber der
Öffentlichkeit behaupten zu können, das politisch vorgegebene Ziel
dreimonatiger Verfahrensdauern sei erreicht worden (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 19/13366). Seit September 2018 wird
maßgeblich auf die sogenannte Jahresverfahrensdauer abgestellt, die nur Verfahren
umfasst, die in den vergangenen zwölf Monaten begonnen und wieder
abgeschlossen wurden, länger als ein Jahr dauernde Verfahren bleiben damit
unberücksichtigt.
Irreführende statistische Darstellungen zur Verfahrensdauer gab es aus Sicht
der Fragestellenden auch in anderen Kontexten: So behauptete der damalige
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer zum einjähri-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6052
20. Wahlperiode 14.03.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 14. März 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gen Bestehen sogenannter AnkER-Zentren im August 2019, es gebe dort
„deutlich kürzere Bearbeitungszeiten“ (
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/
pressemitteilungen/DE/2019/07/20190731-bilanz-1-jahr-ankerzentren.html).
Doch das war vor allem einem statistischen Effekt geschuldet, denn wegen der
Neugründung der „AnkER“-Zentren konnten dort noch gar keine längeren
Verfahren in die Berechnung mit eingehen. Im Jahr 2020 dauerten die
Verfahren in „AnkER“-Zentren mit 8,4 Monaten dann aber bereits länger als im
allgemeinen Durchschnitt (8,3 Monate), und das war auch im Jahr 2021 der Fall
(7,3 statt 6,6 Monate). Sogenannte beschleunigte Asylverfahren nach § 30a
des Asylgesetzes (AsylG) sollen laut Gesetz eigentlich innerhalb einer Woche
abgeschlossen werden, tatsächlich dauerten sie im Jahr 2021 im Durchschnitt
3,3 Monate; in der Praxis spielen diese Schnellverfahren kaum eine Rolle
(2021 gab es 250 Entscheidungen nach § 30a AsylG, das waren 0,2 Prozent
aller BAMF-Entscheidungen).
Mit dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung der
Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren (Bundestagsdrucksache 20/4327)
sollen insbesondere die gerichtlichen Verfahren beschleunigt werden.
Sachverständige äußerten im Rahmen einer entsprechenden Anhörung Bedenken, dass
ein genau gegenteiliger Effekt erreicht werden könnte (vgl. Wortprotokoll der
23. Sitzung des Ausschusses für Inneres und Heimat vom 28. November
2022). Die Abschaffung der anlasslosen Widerrufsprüfungen und den damit
verbundenen Entlastungseffekt für das BAMF begrüßten die meisten
Sachverständigen hingegen. Kritik einzelner Sachverständiger gab es an der
Einführung der Video-Konferenz-Technik für Asylanhörungen bzw. zur
Gewährleistung einer Übersetzung in Anhörungen.
1. Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Asylverfahren
bis zu einer behördlichen Entscheidung im Gesamtjahr 2022 bzw. im
vierten Quartal 2022?
Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in diesen
Zeiträumen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines
Gerichtsverfahrens), und wie lange war sie bis zu einer unanfechtbaren
(rechts- oder bestandskräftigen) Entscheidung (bitte auch nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und
zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien sowie nach Erst- und
Folgeanträgen differenzieren)?
Zahlen zur Verfahrensdauer bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung liegen
bisher nur für das erste Halbjahr 2022 vor. Eine Differenzierung nach
rechtsoder bestandskräftigen Entscheidungen ist nicht möglich. Die weiteren
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
in Monaten
Jahr 2022
Staatsangehörigkeiten gesamt 7,6
darunter:
Syrien 7,9
Afghanistan 9,1
Irak 8,6
Türkei 5,6
Georgien 2,9
Nordmazedonien 2,7
Moldau 1,7
Ungeklärt 8,9
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
in Monaten
Jahr 2022
Iran 9,1
Somalia 11,1
Nigeria 12,3
Eritrea 7,0
Serbien 2,6
Russische Föderation 8,8
Albanien 2,6
Algerien 4,7
Marokko 5,2
Tunesien 5,1
Bosnien und Herzegowina 2,2
Kosovo 4,0
Ghana 10,7
Montenegro 1,8
Senegal 7,6
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
in Monaten
Jahr 2022
Gesamt 7,6
davon
Erstanträge 7,8
Folgeanträge 6,4
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
in Monaten
4. Quartal 2022 7,4
Staatsangehörigkeiten gesamt
darunter:
Syrien 6,7
Afghanistan 9,5
Irak 10,2
Türkei 5,5
Georgien 3,1
Nordmazedonien 2,2
Iran 9,4
Moldau 2,2
Somalia 11,8
Ungeklärt 10,1
Eritrea 7,0
Serbien 2,4
Nigeria 14,8
Russische Föderation 7,0
Albanien 2,9
Algerien 6,0
Tunesien 5,3
Marokko 6,4
Bosnien und Herzegowina 2,6
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
in Monaten
4. Quartal 2022 7,4
Kosovo 3,7
Ghana 10,3
Montenegro 1,6
Senegal 3,5
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
in Monaten
4. Quartal 2022 7,4
Gesamt
davon
Erstanträge 7,6
Folgeanträge 6,7
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer unanfechtbaren
Entscheidung in Monaten
1. Halbjahr 2022
Staatsangehörigkeiten gesamt 21,8
darunter:
Syrien 13,1
Afghanistan 28,1
Irak 24,5
Türkei 22,7
Iran 35,1
Nigeria 35,4
Moldau 5,5
Ungeklärt 20,1
Somalia 25,5
Russische Föderation 44,1
Nordmazedonien 14,7
Eritrea 14,7
Georgien 13,2
Pakistan 38,1
Albanien 9,4
Algerien 10,4
Marokko 14,2
Tunesien 13,9
Bosnien und Herzegowina 5,0
Kosovo 19,4
Montenegro 6,5
Serbien 8,1
Ghana 24,2
Senegal 28,0
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer unanfechtbaren
Entscheidung in Monaten
1. Halbjahr 2022
Gesamt 21,8
davon
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer unanfechtbaren
Entscheidung in Monaten
Erstanträge 22,9
Folgeanträge 15,9
2. Wie lange war im Gesamtjahr 2022 die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bei Asylanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer
behördlichen, rechtskräftigen bzw. unanfechtbaren Entscheidung (bitte
auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zahlen zur durchschnittlichen Bearbeitungsdauer der Asylerstanträge von
unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung liegen
nur für das erste Halbjahr 2022 vor. Zudem werden nur die Top acht der
Herkunftsländer ausgewiesen, da ab Rang neun der absolute Wert der
Entscheidungen im niedrigen einstelligen Bereich liegt, so dass keine aussagekräftigen
durchschnittlichen Dauern ermittelt werden können. Eine Differenzierung nach
rechts- oder bestandskräftigen Entscheidungen ist nicht möglich. Die weiteren
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Jahr 2022 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer
bei Asylerstanträgen von unbegleiteten
Minderjährigen bis zu einer behördlichen
Entscheidung in Monaten
Staatsangehörigkeiten gesamt 7,6
darunter:
Afghanistan 8,5
Syrien 5,9
Somalia 9,2
Irak 10,1
Guinea 10,7
Pakistan 9,5
Eritrea 7,0
Türkei 6,8
Iran 13,9
Algerien 6,1
Marokko 7,1
Ungeklärt 11,4
Äthiopien 7,7
Côte d'Ivoire 8,1
Nigeria 6,9
1. Halbjahr 2022 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer
bei Asylerstanträgen von unbegleiteten
Minderjährigen bis zu einer unanfechtbaren
Entscheidung in Monaten
Staatsangehörigkeiten gesamt 11,3
darunter:
Afghanistan 11,3
Syrien 8,7
Irak 21,0
Somalia 11,6
Guinea 15,0
Eritrea 6,1
1. Halbjahr 2022 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer
bei Asylerstanträgen von unbegleiteten
Minderjährigen bis zu einer unanfechtbaren
Entscheidung in Monaten
Staatsangehörigkeiten gesamt 11,3
Äthiopien 7,6
Ungeklärt 36,2
3. Wie lange war im Gesamtjahr 2022 die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren bzw.
in Asylverfahren ohne Dublin-Bescheid (bitte jeweils auch nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und
zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
in Dublin-Verfahren in Monaten
Jahr 2022
Staatsangehörigkeiten gesamt 2,3
darunter:
Syrien 2,2
Afghanistan 2,6
Irak 2,1
Türkei 2,3
Georgien 2,0
Nordmazedonien 2,4
Moldau 2,1
Ungeklärt 2,3
Iran 2,6
Somalia 2,7
Nigeria 3,0
Eritrea 2,7
Serbien 2,4
Russische Föderation 2,1
Albanien 2,3
Algerien 2,3
Marokko 2,0
Tunesien 2,4
Bosnien und Herzegowina 1,3
Kosovo 3,1
Ghana 2,9
Montenegro 2,8
Senegal 2,2
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
in Asylverfahren ohne Dublin-Bescheid in Monaten
Jahr 2022
Staatsangehörigkeiten gesamt 7,7
darunter:
Syrien 8,1
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
in Asylverfahren ohne Dublin-Bescheid in Monaten
Jahr 2022
Afghanistan 9,6
Irak 9,2
Türkei 5,9
Georgien 2,8
Nordmazedonien 2,7
Moldau 1,4
Ungeklärt 9,2
Iran 8,8
Somalia 10,8
Nigeria 10,7
Eritrea 6,6
Serbien 2,6
Russische Föderation 8,2
Albanien 2,6
Algerien 5,2
Marokko 5,8
Tunesien 6,0
Bosnien und Herzegowina 2,2
Kosovo 4,0
Ghana 9,9
Montenegro 1,8
Senegal 6,8
4. Wie lange war im Gesamtjahr 2022 die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer in Verfahren, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer
Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren
in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde (bitte jeweils auch nach
den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Antwort kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
bei nationalen Verfahren nach gescheitertem Dublinverfahren in Monaten
Jahr 2022
Staatsangehörigkeiten gesamt 22,1
darunter:
Syrien 17,1
Afghanistan 18,2
Irak 22,2
Türkei 17,2
Georgien 14,8
Nordmazedonien 6,9
Moldau 9,9
Ungeklärt 22,0
Iran 32,7
Somalia 36,5
Nigeria 32,1
Eritrea 39,3
Serbien 16,3
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
bei nationalen Verfahren nach gescheitertem Dublinverfahren in Monaten
Jahr 2022
Russische Föderation 28,8
Albanien 14,9
5. Wie lange war im Gesamtjahr 2022 die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer in Verfahren, mit denen der Widerruf oder die Rücknahme eines
Schutzstatus geprüft wurde (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und welchen Anteil hatten diese
Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen, die bei der Berechnung der
durchschnittlichen Asylverfahrensdauer nicht berücksichtigt werden (vgl.
Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/23630), an allen Verfahren
(bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen darstellen)?
Die Verfahrensdauer im Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren hängt von
mehreren externen Faktoren wie beispielsweise gesetzlichen Äußerungsfristen, den
Rückmeldungen der Polizei- und Sicherheitsbehörden, den Ausländerbehörden
und weiteren zu beteiligenden Institutionen sowie teilweise vom Verhalten der
Ausländerinnen und Ausländer hinsichtlich der Mitwirkungspflichten ab. Die
weiteren Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer Widerrufsverfahren in Monaten
Jahr 2022 13,2
Herkunftsländer gesamt
darunter:
Syrien 11,6
Irak 13,5
Afghanistan 19,2
Türkei 10,9
Iran 13,5
Eritrea 13,2
Ungeklärt 12,8
Somalia 13,1
Pakistan 8,9
Staatenlos 11,8
Russische Föderation 15,3
Nigeria 13,1
Guinea 12,5
Äthiopien 14,5
China 15,0
Entscheidungen über Erst-, Folge- und Widerrufsverfahren Jahr 2022
Entscheidungen gesamt 261.211
Entscheidungen über Erst- und Folgeverfahren 228.673
Entscheidungen über Widerruf/Rücknahme 32.538
Anteil der Widerrufsverfahren in % 12,5
6. Wie lange war im Gesamtjahr 2022 die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren
getrennt danach betrachtet werden, ob sie in sogenannten Ankunftszentren,
in „AnkER“-Zentren bzw. „funktionsgleichen Einrichtungen“ (bitte diese
beiden Kategorien zusammenfassen) oder in den Außenstellen bzw. in
der Zentrale des BAMF (bitte ebenfalls zusammenfassen) entschieden
wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern,
allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien
und Georgien differenzieren, hinsichtlich der „AnkER“-Zentren und
funktionsgleichen Einrichtungen bitte zudem nach Standorten
differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Jahr 2022 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu
einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren,
die in einem Ankunftszentrum entschieden
wurden – in Monaten nach Staatsangehörigkeit
Gesamt 7,0
darunter:
Syrien 7,1
Afghanistan 9,5
Irak 9,4
Türkei 5,6
Georgien 2,6
Nordmazedonien 2,0
Moldau 1,2
Ungeklärt 10,8
Iran 10,2
Somalia 12,6
Nigeria 12,9
Eritrea 7,7
Serbien 2,2
Russische Föderation 7,0
Albanien 2,3
Algerien 4,6
Marokko 5,6
Tunesien 9,4
Bosnien und Herzegowina 2,3
Kosovo 2,4
Ghana 7,8
Montenegro 3,3
Senegal 8,1
Jahr 2022 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu
einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren,
die in einer AnkER- bzw. funktionsgleichen
Einrichtung entschieden wurden – in Monaten
nach Staatsangehörigkeit
Gesamt 8,2
darunter:
Syrien 7,7
Afghanistan 9,2
Irak 9,7
Jahr 2022 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu
einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren,
die in einer AnkER- bzw. funktionsgleichen
Einrichtung entschieden wurden – in Monaten
nach Staatsangehörigkeit
Gesamt 8,2
Türkei 6,5
Georgien 2,9
Nordmazedonien 2,7
Moldau 3,1
Ungeklärt 11,0
Iran 12,4
Somalia 14,1
Nigeria 15,8
Eritrea 7,3
Serbien 3,0
Russische Föderation 15,7
Albanien 2,4
Algerien 6,7
Marokko 6,0
Tunesien 5,9
Bosnien und Herzegowina 3,1
Kosovo 3,6
Ghana 13,3
Montenegro 1,6
Senegal 7,7
Jahr 2022 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu
einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren,
die in einer AnkER- oder funktionsgleichen
Einrichtung entschieden wurden – in Monaten
nach Standorten
Gesamt
darunter: 8,2
AS Augsburg in AnkER 9,4
AS Bamberg in AnkER 6,9
AS Chemnitz im AZ, LAS 6,5
AS Deggendorf in AnkER 4,2
AS Dresden in AnkER 4,1
AS Eisenhüttenstadt, LAS 10,3
AS Hamburg im AZ, LAS 9,0
AS Heidelberg im AZ 13,9
AS Lebach in AnkER, LAS 7,5
AS Leipzig im AZ 4,9
AS Manching in AnkER 5,5
AS Neumünster, LAS 6,9
AS Nostorf-Horst, LAS 9,4
AS Regensburg in AnkER 7,2
AS Schweinfurt in AnkER 8,6
AS Schwerin im AZ 9,4
AS Zirndorf in AnkER 9,2
Jahr 2022 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu
einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren,
die in einer Außenstelle bzw. Zentrale
entschieden wurden – in Monaten nach
Staatsangehörigkeit
Gesamt 7,6
darunter:
Syrien 8,3
Afghanistan 9,0
Irak 7,6
Türkei 5,0
Georgien 3,0
Nordmazedonien 3,3
Moldau 1,7
Ungeklärt 7,6
Iran 6,8
Somalia 9,2
Nigeria 11,0
Eritrea 6,6
Serbien 2,9
Russische Föderation 5,9
Albanien 3,3
Algerien 4,1
Marokko 4,7
Tunesien 4,5
Bosnien und Herzegowina 1,9
Kosovo 5,1
Ghana 11,7
Montenegro 1,4
Senegal 7,3
7. Wie lange war im Gesamtjahr 2022 die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Asylsuchenden aus
Syrien, dem Irak, Afghanistan, dem Iran, der Türkei, Eritrea, Somalia,
Pakistan, Nigeria, der Russischen Föderation und Äthiopien (bitte zudem
jeweils auch nach den Organisationseinheiten mit den jeweils zehn
längsten bzw. kürzesten Verfahrensdauern und in denen mindestens
25 entsprechende Asylanträge bearbeitet worden sind differenziert
auflisten)?
Die Angaben können den Tabellen in Anlage 1* entnommen werden:
8. Wie lange war die durchschnittliche Dauer von Asylklageverfahren im
Jahr 2022 (bitte zudem nach Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Jahr 2022
(Erst-/Folgeanträge, Klagen)
Durchschnittliche Verweildauer bei Gericht
in Monaten
Staatsangehörigkeiten gesamt 26,0
darunter:
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/6052 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Jahr 2022
(Erst-/Folgeanträge, Klagen)
Durchschnittliche Verweildauer bei Gericht
in Monaten
Staatsangehörigkeiten gesamt 26,0
Afghanistan 33,7
Syrien 19,6
Irak 25,2
Iran 30,6
Nigeria 26,5
Türkei 24,5
Russische Föderation 37,5
Georgien 13,2
Pakistan 30,6
Somalia 26,7
Moldau 8,3
Nordmazedonien 7,2
Ungeklärt 31,0
Guinea 26,6
Äthiopien 38,2
Jahr 2022
(Erst-/Folgeanträge, Klagen)
Durchschnittliche Verweildauer bei Gericht
in Monaten
Länder gesamt 26,0
darunter:
Baden-Württemberg 19,2
Bayern 26,8
Berlin 30,9
Brandenburg 43,4
Bremen 24,2
Hamburg 25,1
Hessen 33,9
Mecklenburg-Vorpommern 20,6
Niedersachsen 32,3
Nordrhein-Westfalen 25,1
Rheinland-Pfalz 5,9
Saarland 13,2
Sachsen 20,7
Sachsen-Anhalt 15,2
Schleswig-Holstein 21,2
Thüringen 18,8
unbekannt 5,1
9. Wie erklärt die Bundesregierung bzw. das BAMF, dass
Asylklageverfahren in Rheinland-Pfalz mit durchschnittlich 6,6 Monaten vier Mal
schneller abgeschlossen wurden als im allgemeinen Durchschnitt
(26,9 Monate), und noch deutlich schneller als z. B. in Brandenburg
(44,6 Monate, vgl. Antwort zu Frage 19g auf Bundestagsdrucksache
20/4019; bitte ausführen)?
Die personelle und sachliche Ausstattung der Verwaltungsgerichte und
Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe ist Sache der Länder. Es
wird daher auf die dortige Zuständigkeit verwiesen.
a) Gab es seitens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und für
Heimat (BMI) bzw. des BAMF mit Rheinland-Pfalz bzw. mit den
Bundesländern insgesamt einen Austausch dazu, wie diese deutliche
Beschleunigung der Asylklageverfahren in Rheinland-Pfalz erreicht
werden konnte und welche Faktoren hierfür maßgeblich waren bzw.
sind, wenn ja, was waren die Ergebnisse (bitte so genau wie möglich
darlegen), wenn nein, warum nicht, und wird es einen solchen
Austausch gegebenenfalls noch geben (wenn ja, in welcher Form, und
wann, wenn nein, warum nicht)?
Zu Asylgerichtsverfahren betreffenden Themen von allgemeiner Bedeutung
findet regelmäßig ein Austausch des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) mit Vertreterinnen und Vertretern der Justiz statt, zum Beispiel im
Rahmen der Jahrestagung der Präsidentinnen und Präsidenten der
Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe der Länder, zuletzt im September
2022.
Ein spezifischer Austausch zu etwaigen, in den Bereich der Justizverwaltung
der Länder fallenden Maßnahmen erfolgt jedoch nicht. Dies gehört weder zu
den Aufgaben des BAMF noch des Bundesministeriums des Innern und für
Heimat (BMI). Ein solcher Austausch ist daher auch nicht geplant.
b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass die sehr unterschiedlichen Verfahrensdauern bei Asylklagen in
den Bundesländern (Antwort zu Frage 19g auf Bundestagsdrucksache
20/4019) ein starkes Indiz dafür sind, dass die Dauer dieser
Gerichtsverfahren offenbar mit Umständen in den Bundesländern zu tun haben
könnten, etwa mit der personellen und sachlichen Ausstattung der
Verwaltungsgerichte, und was ist der Bundesregierung zu dem Stand der
personellen Ausstattung der Verwaltungsgerichte in den jeweiligen
Bundesländern bekannt (bitte ausführen)?
Es wird auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen. Im Übrigen wird auf die
Antworten zu den Fragen 9 und 9a verwiesen.
c) Wie viele Asylklageverfahren waren zuletzt anhängig (bitte auch nach
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und was waren in den einzelnen Bundesländern jeweils die fünf
wichtigsten Herkunftsländer bei anhängigen Asylklageverfahren (bitte
auch mit Zahlen nennen)?
Die Angaben können den Tabellen in Anlage 2* entnommen werden.
10. Inwieweit ist vorgesehen, zu evaluieren, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang die rechtlichen Änderungen durch das Gesetz zur
Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
(Bundestagsdrucksache 20/4327) tatsächlich zu einer Beschleunigung der
Gerichtsverfahren geführt haben, und durch welche Kriterien soll dies
gegebenenfalls überprüft werden (bitte darlegen)?
§ 78 Absatz 8a des Asylgesetzes (AsylG) sieht vor, dass die Revision nach § 78
Absatz 8 AsylG drei Jahre nach Inkrafttreten durch das BMI im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz evaluiert wird. Im Übrigen sieht die
Gesetzesbegründung vor, dass die wesentlichen Regelungen (hier insb. der
Wegfall der Regelüberprüfung im Rahmen von Widerrufs- und
Rücknahmeverfahren) drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden, wobei die Einführung der
behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung fünf Jahre nach Inkrafttreten
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/6052 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
evaluiert werden soll (vgl. Bundestagsdrucksache 20/4327, S. 30). Ein Katalog
geeigneter Kriterien für die Evaluierung wird erarbeitet.
a) Welche internen Vorgaben gibt es gegebenenfalls innerhalb des BAMF
dazu, in welchen Fallkonstellationen nach welchen Kriterien das
BAMF Revision zur Klärung der Lage in Herkunfts- bzw. Zielstaaten
auf der Grundlage der Neuregelung nach § 78 Absatz 8 des
Asylgesetzes einlegen soll (bitte ausführen)?
Eine Revision zur Klärung der Lage in Herkunfts- bzw. Zielstaaten auf der
Grundlage der Neuregelung nach § 78 Absatz 8 AsylG bedarf der Zulassung
durch das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof, dessen
Entscheidung in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder
überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren
Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht bzw. einen
Verwaltungsgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht abweicht.
Nichtzulassungsbeschwerde und Anschlussrevision sind ausgeschlossen.
Im Fall einer Revisionszulassung nach § 78 Absatz 8 AsylG, wird das BAMF
im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller vorliegenden Erkenntnisse
die Erfolgsaussichten einer Revision prüfen und danach entscheiden, ob von
der Möglichkeit der Revisionseinlegung Gebrauch gemacht wird.
b) In wie vielen und welchen Fällen (Herkunfts- bzw. Zielland,
betroffene Personengruppe, Fallkonstellation) hat das BAMF gegebenenfalls
bislang eine Revision nach § 78 Absatz 8 des Asylgesetzes eingelegt
bzw. beantragt, bzw. zur Klärung welcher Frage plant es dies
gegebenenfalls (bitte ausführen)?
Das BAMF hat bisher noch keine Revision nach § 78 Absatz 8 AsylG
eingelegt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10a verwiesen.
c) Welche Rolle spielen in diesem Zusammenhang die vom Präsidenten
des BAMF, Dr. Hans-Eckhard Sommer, als Sachverständigen im
Rahmen der Anhörung vom 28. November 2022 zum Gesetzentwurf auf
Bundestagsdrucksache 20/4327 vorgetragenen Bedenken zu dieser
Neuregelung (vgl. Ausschussdrucksache 20(4)144J und Wortprotokoll
der 23. Sitzung des Innenausschusses), etwa in Bezug auf
möglicherweise negative Auswirkungen solcher Revisionsverfahren, wenn z. B.
verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt werden sollen (bitte ausführen)?
Wenn das BAMF die Möglichkeit der Einlegung einer Revision für
erfolgversprechend erachtet, wird es davon Gebrauch machen. Dies gilt in den Fällen
des § 78 Absatz 8 AsylG ebenso wie auch sonst.
Die in Bezug genommenen Ausführungen des Präsidenten des BAMF,
Dr. Hans-Eckhard Sommer, haben sich auf Überlegungen hinsichtlich der Frage
bezogen, ob das mit dem Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 1798)
verfolgte Ziel einer Beschleunigung von Asylverfahren durch § 78 Absatz 8
AsylG tatsächlich gefördert wird. Sie sind im Rahmen der Anhörung des
Präsidenten des BAMF als Sachverständiger noch während des
Gesetzgebungsverfahrens erfolgt. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das BAMF
von der Möglichkeit der Einlegung einer Revision gemäß § 78 Absatz 8 AsylG
Gebrauch machen wird, war nicht Gegenstand der Ausführungen. Für die
Anwendung des ab dem 1. März 2023 geltenden Rechts haben diese
Ausführungen keine Relevanz.
11. Welche internen Vorgaben innerhalb des BAMF gibt es zur Umsetzung
der gesetzlichen Neuregelung zur Durchführung von Anhörungen bzw.
zum Einsatz von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern (bitte
differenzieren) im Wege der Bild- und Tonübertragung (vgl. § 25 Absatz 7 und
§ 17 Absatz 3 des Asylgesetzes; bitte so genau wie möglich und mit
Datum ausführen)?
Interne Vorgaben für die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung zur
Durchführung von Anhörungen bzw. zum Einsatz von Sprachmittelnden im Wege der
Bild- und Tonübertragung enthalten die internen Weisungsinstrumente
(Dienstanweisung). Zur Ausgestaltung wird auf die nachfolgenden Fragen verwiesen.
a) Welche Vorgaben zum technischen Einsatz etwa einer
Videokonferenztechnik gibt es, insbesondere zur Sicherstellung des Datenschutzes
und zur Gewährleistung einer vertrauensvollen Atmosphäre usw. (bitte
so genau wie möglich ausführen, z. B. auch, wie viele und welche
Personen in den Räumen mit welcher Funktion bzw. Aufgabe anwesend
sind, wie sichergestellt wird, dass nur die Personen in den Räumen
sind, die tatsächlich da sein sollen und dass es sich um sichere
Verbindungen handelt, die nicht von Dritten abgehört werden)?
Wie wird sichergestellt, dass geflüchtete Personen Zugang zu einer
stabilen Internetverbindung, einem entsprechenden Endgerät und
einem datenschutzkonformen Raum haben?
Wie wird die Teilnahmemöglichkeit von Anwältinnen und Anwälten
bzw. Vertrauenspersonen bei digitalen Anhörungen garantiert?
Bei jeder Nutzung von Videokonferenztechnik erfolgt die Bild- und
Tonübertragung ausschließlich über das behördeneigene verschlüsselte IT-Netz.
Räumlichkeiten, Endgeräte und Datenverbindung werden vom BAMF zur Verfügung
gestellt. Private Räumlichkeiten dürfen nicht genutzt werden, dies gilt für alle
Beteiligten. Bevollmächtigte oder Beistände können in demselben Raum an der
Anhörung teilnehmen wie die anzuhörende Person.
Zu Beginn der Anhörung wird die anzuhörende Person über den Ablauf einer
Anhörung/des Dolmetschens mittels Videokonferenztechnik informiert. Es
wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Datenübermittlung über die
gesicherte Infrastruktur des BAMF erfolgt und durch die Art der Anhörung/des
Dolmetschens keine Nachteile entstehen.
Befindet sich die anzuhörende Person nicht im selben Raum wie der anhörende
Mitarbeitende des BAMF, wird diese von einem/r Mitarbeiter/in des BAMF in
die Räumlichkeiten zur Anhörung mittels Videokonferenztechnik begleitet.
Ein/e Mitarbeiter/in des BAMF verbleibt während der Anhörung in dem Raum
und stellt sicher, dass sich keine weitere nicht zugelassene Person in dem Raum
aufhält oder diesen betritt.
Die sprachmittelnde Person führt ihre Tätigkeit bei Einsatz von
Videokonferenztechnik von einer hierfür eingerichteten Liegenschaft des BAMF (Video-
Hub) oder aus einer anderen Außenstelle des BAMF aus. Unbefugten ist der
Zutritt nicht gestattet. Ausgeschlossen ist, dass sich sprachmittelnde Person und
antragstellende Person zusammen, ohne Anwesenheit eines Mittarbeitenden
des BAMF, in einem Raum aufhalten.
b) Welche Vorgaben gibt es insbesondere dazu, wie Gefühlsregungen
(auch: Schwitzen, Zittern, Nervosität usw.) über den Bildschirm
wahrgenommen werden können bzw. sollen und wie auf etwaige
emotionale Reaktionen (etwa: Weinen, Bedürfnis zu Trinken usw.) reagiert
werden soll (bitte ausführen)?
Gefühlsregungen sind wie in einem direkten Gespräch audiovisuell
wahrzunehmen. Eine gute Sicht- und Hörbarkeit der Beteiligten untereinander ist
Grundvoraussetzung für den Einsatz der Videokonferenztechnik.
Die anzuhörende Person befindet sich im Fall des Videodolmetschens im
selben Raum wie die anhörende Person. Im Fall der Videoanhörung befindet sich
die anzuhörende Person in einer Liegenschaft des BAMF und im selben Raum
wie ein Mitarbeitender des BAMF (vgl. Antwort zu Frage 11a). In beiden
Fällen kann somit aufgrund der stets gegebenen körperlichen Anwesenheit eines
Mitarbeitenden des BAMF adäquat auf emotionale Reaktionen oder körperliche
Bedürfnisse reagiert werden.
c) Welche Vorgaben gibt es dazu, wie das Fehlen eines unmittelbaren
persönlichen Gesamteindrucks im Rahmen der
Glaubwürdigkeitsprüfung bei Asylanhörungen im Wege der Bild- und Tonübertragung
ausgeglichen werden kann bzw. wie dies berücksichtigt werden soll (bitte
ausführen)?
Auf die Glaubwürdigkeit im Sinne der Anfrage ist gemäß Artikel 4 Absatz 5e
der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) abzustellen, wenn für die
Aussagen der antragstellenden Person Unterlagen oder sonstige Beweise
fehlen. Die für eine entsprechende Beurteilung relevante nonverbale
Kommunikation findet im Rahmen der Videoanhörung ebenso Berücksichtigung (vgl.
Antwort zu Frage 11b) wie etwaige Sprachauffälligkeiten. Zudem sind mehrere
Fallkonstellationen definiert, in denen die Videoanhörung ausnahmslos
ausgeschlossen ist (vgl. Antwort zu Frage 11e).
d) Welche Vorgaben gibt es zu einem möglichen Abbruch einer
Anhörung oder des Einsatzes von Sprachmittlern und Sprachmittlerinnen
bei einer Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung, in
welchen Konstellationen soll oder kann dies erfolgen (bitte ausführen)?
Zeigt sich während der Anhörung, dass der konkrete Fall für den Einsatz von
Videokonferenztechnik nicht geeignet ist, ist die Anhörung abzubrechen, der
Grund für den Abbruch zu dokumentieren und zwingend eine Anhörung oder
Dolmetschung in Präsenz anzusetzen. Dies gilt nicht, wenn technische
Probleme für den Abbruch verantwortlich sind. In diesem Fall kann erneut eine
Anhörung unter Einsatz von Videokonferenztechnik terminiert werden. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 11e verwiesen.
e) Welche Vorgaben gibt es insbesondere dazu, wann Anhörungen oder
Sprachmittlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung „in
geeigneten Fällen“ (…) „ausnahmsweise“ (vgl. § 25 Absatz 7 und § 17
Absatz 3 des Asylgesetzes) erfolgen sollen oder können (bitte
ausführen)?
Wie wird sichergestellt, dass dies nur „ausnahmsweise“ erfolgt, und
welche Kriterien gelten hierfür (bitte ausführen)?
Was sind aus Sicht des BAMF „geeignete Fälle“, und welche Kriterien
gelten hierfür?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
Zu prüfen sind das kumulative Vorliegen der beiden gesetzlichen Vorgaben
„ausnahmsweise“ und „in geeigneten Fällen“. Liegt ein Grund für die
Abweichung vom Grundsatz der Präsenzanhörung/des Präsenzdolmetschens vor,
muss zudem der konkrete Einzelfall für den Einsatz geeignet sein. In
Zweifelsfällen ist vom Videokonferenzeinsatz abzusehen.
Bezüglich der Gründe für den Einsatz von Videokonferenztechnik wird auf die
Gesetzesbegründungen zu den §§ 17 Absatz 3, 25 Absatz 7 AsylG verwiesen
(vgl. Bundestagsdrucksache 20/4327, S. 33, 35).
Für Anhörungen im Sinne von § 25 Absatz 7 AsylG sind Fallkonstellationen
mit Personen ausnahmslos ungeeignet, die eine geistige oder körperliche
Einschränkung oder Erkrankung aufweisen, welche zu
Kommunikationsschwierigkeiten bei der Videoanhörung führen kann, und Personen, die erheblich sprach-,
seh- oder hörbeeinträchtigtet sind, sowie Personen, deren Identität und
Staatsangehörigkeit nicht durch geprüfte und unbeanstandete Identitätsdokumente
nachgewiesen ist. Gleiches gilt für Fälle von unbegleiteten Minderjährigen,
älteren Menschen, geschlechtsspezifisch Verfolgten (auch bei Verfolgung
aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität),
Traumatisierten und Opfern von Menschenhandel oder Folter. Ebenfalls ausgeschlossen
sind Fälle, die sicherheitsrelevant sind, die den Einsatz eines/r
Gebärdensprachdolmetschenden erfordern oder in denen nach dem Akteninhalt eine vertiefte
Glaubhaftigkeitsprüfung notwendig erscheint.
Für das Videodolmetschen im Sinne von § 17 Absatz 3 AsylG sind
Fallkonstellationen mit Personen ausnahmslos ungeeignet, deren persönliche Bedürfnisse
zu Kommunikationsschwierigkeiten beim Videodolmetschen führen können,
und Personen, die erheblich sprach-, seh- oder hörbeeinträchtigt sind. Gleiches
gilt, wenn der Einsatz eines/r Gebärdensprachdolmetschenden erforderlich ist.
Im Einzelfall ausgeschlossen sein können sicherheitsrelevante Fälle,
Fallkonstellationen mit älteren Menschen, Traumatisierten oder anderweitig
schwerwiegend psychisch Erkrankten. Auch wenn Anhaltspunkte für erforderliche
Verfahrensgarantien nach der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2012/32/EU)
vorliegen, ist im Einzelfall die Geeignetheit zu prüfen.
Die Prüfung der Geeignetheit der Fälle erfolgt vor der Anhörung auf Grund der
zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen. Zeigt sich erst in der
Anhörung, dass der Fall ungeeignet ist, wird wie in der Antwort zu Frage 11d
beschrieben verfahren.
f) Gibt es insbesondere Vorgaben zu bestimmten Herkunftsländern (oder
Sprachen), bei denen Anhörungen und/oder der Einsatz von
Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern (bitte differenzieren) im Wege der
Bild- und Tonübertragung als besonders geeignet, empfohlen oder
ausgeschlossen werden (bitte ausführen und diese Länder bzw. Sprachen
gegebenenfalls benennen)?
Nein, derartige Vorgaben liegen nicht vor.
g) Werden die Anhörungen im Wege der Bild- und Tonübertragung
aufgezeichnet bzw. protokolliert, wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage
und wie (technisch), wenn nein, warum nicht, vor dem Hintergrund,
dass jedenfalls ein Tonmitschnitt der Anhörung nach Auffassung der
Fragestellenden ein geeignetes Mittel wäre, um im Falle möglicher
Missverständnisse, von Übersetzungsschwierigkeiten oder eines
späteren Vortrags, dass Unklarheiten womöglich nicht durch gebotene
Vorhalte aufgeklärt wurden usw., Klarheit über den Verlauf der Anhörung
zu schaffen (bitte ausführen und begründen)?
Die Anhörungen unter Nutzung der Videokonferenztechnik werden wie
Anhörungen in Präsenz protokolliert. Das Ergebnis der Anhörung ist die
Niederschrift gemäß § 25 Absatz 8 Satz 1 AsylG. Es erfolgt, soweit die angehörte
Person nicht explizit darauf verzichtet, eine Vom-Blatt-Verdolmetschung
(Rückübersetzung) der Niederschrift. Zudem wird der entsprechende Kontrollbogen
am Ende der Anhörung von der sprachmittelnden, der anhörenden und der
angehörten Person unterschrieben. Damit werden etwaige Missverständnisse,
Übersetzungsschwierigkeiten und/oder Unklarheiten ausgeräumt.
Es erfolgt keine audiovisuelle Aufzeichnung oder Speicherung der
Videokonferenz. Eine Umsetzung des Artikels 17 Absatz 2 der Asylverfahrensrichtlinie
(Richtlinie 2012/32/EU), der als Kannvorschrift ausgestaltet ist, ist in das
AsylG nicht erfolgt.
h) Wie viele Anhörungen bzw. Einsätze von Sprachmittlerinnen und
Sprachmittlern (bitte differenzieren) im Wege der Bild- und
Tonübertragung gab es seit Einführung der Neuregelung (bitte nach
Herkunftsstaaten und Einsatzorten auflisten), und wie waren gegebenenfalls die
Entscheidungen in diesen Verfahren im Vergleich zu „normalen“
Asylverfahren von Personen mit gleicher Staatsangehörigkeit (bitte in
absoluten und relativen Zahlen, differenziert nach Schutzstatus,
Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstige Erledigung
darstellen)?
Belastbare Angaben für den Zeitraum seit Einführung der entsprechenden
Rechtsgrundlagen des § 17 Absatz 3 bzw. § 25 Absatz 7 AsylG im Rahmen des
Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
liegen nicht vor.
Das BAMF arbeitet derzeit daran, die Anzahl der Anhörungen bzw. Einsätze
von Sprachmittelnden im Wege der Bild- und Tonübertragung künftig
statistisch zu erfassen.
i) Werden Betroffene frühzeitig über eine geplante digitale Anhörung
informiert (wenn ja, wann), und gibt es die Möglichkeit, eine Anhörung
und/oder Sprachmittlung per Bild und Tonübertragung abzulehnen,
und wenn ja, wie sieht das Verfahren hierfür aus, und wenn nein,
warum nicht?
Die Antragstellenden werden zu einer Anhörung unter Einsatz von
Videokonferenztechnik wie zu einer Anhörung in Präsenz rechtzeitig geladen. Die
Ladungsfrist orientiert sich an den Umständen des konkreten Einzelfalls.
Die Entscheidung, ob eine Videoanhörung durchzuführen ist, obliegt gemäß der
Gesetzesbegründung dem BAMF. Es besteht kein Zustimmungserfordernis der
anzuhörenden Person. Gleiches gilt für das Videodolmetschen.
j) Wie sind gegebenenfalls die ersten Erfahrungen mit der Neuregelung,
inwieweit gab es gegebenenfalls Probleme bzw. Änderungsbedarf,
technisch oder im Verlauf der Anhörung (bitte ausführen)?
Eine physische Anwesenheit von Sprachmittelnden in der Anhörung war auch
vor der gesetzlichen Neuregelung nicht vorgeschrieben. Die Vorgabe, wonach
Dolmetschende hinzuzuziehen sind, setzt nicht die persönliche Anwesenheit in
der Anhörung voraus, sondern dient nur der Sicherstellung einer
Verdolmetschung.
Im BAMF ist das Videodolmetschen seit März 2016 gemäß Vorgaben der
internen Weisungsinstrumente (Dienstanweisung) möglich, entsprechend konnten
im BAMF bereits vor der gesetzlichen Neuregelung Erfahrungen gesammelt
werden. Es gibt keine grundsätzlichen Probleme mit dem Einsatz von
Sprachmittelnden im Wege der Bild- und Tonübertragung.
Videoanhörungen wurden bisher nur pandemiebedingt in Einzelfällen
durchgeführt. Belastbare Erfahrungswerte zu möglichen Problemen oder
Änderungsbedarfen liegen dem BAMF entsprechend nicht vor.
k) Welche Kosten und Umstände sind mit der Neuregelung verbunden
(einmalige und laufende Ausgaben, Personal- und Technikeinsatz
usw.)?
Zusätzlicher Personalaufwand fällt durch die Neuregelung nicht an. Der
zusätzliche Sachaufwand wird nicht separat erfasst und kann daher nicht angegeben
werden. Die Ertüchtigung der IT-Infrastruktur sowie die Zurverfügungstellung
des notwendigen IT-Equipments sind vielmehr Ausdruck einer kontinuierlich
zu optimierenden Regelausstattung. Zudem können durch den Einsatz der
Videokonferenztechnik Reisekosten eingespart werden.
12. Wie lange dauerten im Jahr 2022 im Durchschnitt diejenigen
Asylverfahren, die zunächst wegen der Anerkennung eines Schutzstatus in
Griechenland zurückgestellt worden waren („Griechenlandablage“; bitte nach
den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie lange dauerten
diese Verfahren im bisherigen Jahr 2023, und wie viele solcher Verfahren
sind aktuell noch anhängig?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Durchschnittliche Dauer der Verfahren die zunächst wegen der Anerkennung
eines Schutzstatus in Griechenland zurückgestellt worden waren
Jahr 2022 Dauer in Monaten
Staatsangehörigkeiten gesamt 14,5
darunter:
Syrien 15,0
Afghanistan 12,7
Irak 16,9
Ungeklärt 14,7
Somalia 13,4
Pers. aus palästinensischen Gebieten
(nicht als Staat anerkannt)
14,8
Iran 13,3
Türkei 14,6
Durchschnittliche Dauer der Verfahren die zunächst wegen der Anerkennung
eines Schutzstatus in Griechenland zurückgestellt worden waren
Jahr 2022 Dauer in Monaten
Staatenlos 17,2
Jemen 15,8
Durchschnittliche Dauer der Verfahren die zunächst wegen der Anerkennung
eines Schutzstatus in Griechenland zurückgestellt worden waren
Januar 2023 Dauer in Monaten
Staatsangehörigkeiten gesamt 15,2
darunter:
Afghanistan 12,8
Syrien 15,4
Irak 19,5
Somalia 16,5
Pers. aus palästinensischen Gebieten
(nicht als Staat anerkannt)
20,2
Ungeklärt 17,5
Iran 20,5
Staatenlos 42,6
Jemen 9,5
Türkei 9,7
Mit Stand 31. Januar 2023 waren rund 11 600 Verfahren von durch
Griechenland bereits anerkannten Schutzberechtigten beim BAMF anhängig. Die
Entscheidungstätigkeit wurde ab Frühjahr 2022 wieder sukzessive aufgenommen.
13. Wie lange war im Gesamtjahr 2022 die durchschnittliche
Verfahrensdauer bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG (bitte jeweils
auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren
Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren;
bitte zudem nach den Standorten der Organisationseinheiten differenziert
auflisten)?
Die Angaben zur Verfahrensdauer können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Durchschnitt
Bearbeitungsdauer
in Monaten
im Jahr 2022
32F
Dublinzentrum
Bayreuth
AS
Bamberg
in
AnkER
AS
Berlin,
LAS
AS
Mönchengladbach
im AZ
AS
Essen
AS
Bochum,
LAS
Gesamt
alle beschleunigten
Verfahren
2,0 3,5 1,3 0,2 0,2 0,2 2,1
darunter:
Nordmazedonien 0,0 3,2 0,0 0,2 0,0 0,2 1,6
Serbien 0,0 2,4 0,0 0,2 0,1 0,1 1,4
Albanien 0,0 4,9 0,0 0,2 0,3 0,2 2,4
Bosnien und
Herzegowina
0,0 2,8 0,0 0,2 0,0 0,2 2,0
Georgien 0,0 3,2 0,0 0,2 0,0 0,2 2,1
Durchschnitt
Bearbeitungsdauer
in Monaten
im Jahr 2022
32F
Dublinzentrum
Bayreuth
AS
Bamberg
in
AnkER
AS
Berlin,
LAS
AS
Mönchengladbach
im AZ
AS
Essen
AS
Bochum,
LAS
Gesamt
alle beschleunigten
Verfahren
2,0 3,5 1,3 0,2 0,2 0,2 2,1
Kosovo 0,0 7,0 0,0 0,1 0,5 0,0 1,3
Moldau 0,0 1,7 0,0 0,0 0,0 0,0 1,7
Ghana 2,2 8,5 0,0 0,0 0,0 0,0 6,9
Senegal 0,0 3,1 0,0 0,0 0,0 0,0 3,1
Russische Föderation 1,7 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 1,7
Algerien 0,0 13,8 0,0 0,0 0,3 0,0 7,1
Marokko 0,3 7,6 0,0 0,0 0,0 0,0 5,8
Tunesien 0,0 0,0 0,0 0,1 0,0 0,0 0,1
*AS=Außenstelle, AZ=Ankunftszentrum
Durchschnitt Bearbeitungsdauer
in Monaten im Jahr 2022
nach Außenstellen 2,1
32F Dublinzentrum Bayreuth 2,0
AS Bamberg in AnkER 3,5
AS Berlin im AZ 1,3
AS Mönchengladbach im AZ 0,2
AS Essen 0,2
AS Bochum, LAS 0,2
Hinweis: Aufgrund geringer Fallzahlen sind starke Schwankungen möglich.
14. Wie lange war 2022 die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den letzten
zwölf Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden wurden
(„Jahresverfahrensdauer“; bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern und allen sicheren Herkunftsstaaten differenzieren)?
Die Angaben zur Verfahrensdauer können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Monaten
für das Jahr 2022
alle HKL 3,8
Syrien 3,6
Afghanistan 5,4
Irak 3,9
Türkei 3,9
Georgien 2,5
Nordmazedonien 2,5
Moldau, Republik 1,5
Ungeklärt 3,9
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Monaten
für das Jahr 2022
alle HKL 3,8
Iran 3,9
Somalia 4,8
Albanien 2,3
Bosnien und Herzegowina 2,1
Ghana 3,8
Kosovo 2,6
Montenegro 1,8
Senegal 3,1
Serbien 2,0
15. Wie lange war 2022 die durchschnittliche Verfahrensdauer bei früher
sogenannten Neuverfahren („Asylantragstellung ab 1. Januar 2017“; bitte
jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und allen
sicheren Herkunftsstaaten differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Monaten
für das Jahr 2022
alle HKL 7,3
Syrien 7,8
Afghanistan 9,0
Irak 8,5
Türkei 5,6
Georgien 2,8
Nordmazedonien 2,7
Moldau 1,7
Ungeklärt 8,5
Iran 8,9
Somalia 9,8
Albanien 2,6
Bosnien und Herzegowina 2,2
Ghana 9,0
Kosovo 3,6
Montenegro 1,8
Senegal 6,1
Serbien 2,4
16. Wie lange war 2022 die durchschnittliche Dauer bis zur Anhörung der
Asylsuchenden, wie lange die durchschnittliche Dauer nach der
Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte jeweils auch nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und
zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr 2022 Antragstellung bis
Anhörung (in Monaten)
Anhörung bis
Entscheidung (in Monaten)
Gesamt 2,7 5,8
darunter:
Syrien 2,0 6,1
Afghanistan 3,6 6,5
Irak 3,0 6,7
Türkei 2,3 3,5
Georgien 1,2 1,8
Nordmazedonien 2,1 1,5
Moldau 0,6 1,6
Ungeklärt 3,4 7,6
Iran 3,1 7,6
Somalia 5,5 8,2
Nigeria 6,0 10,7
Eritrea 4,5 5,0
Serbien 1,8 2,0
Russische Föderation 3,2 6,8
Albanien 1,3 1,9
Algerien 2,4 2,7
Marokko 2,4 3,3
Tunesien 2,5 3,5
Bosnien und
Herzegowina
1,8 1,3
Kosovo 3,9 2,9
Ghana 5,0 6,0
Montenegro 1,2 1,6
Senegal 2,5 5,8
17. Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren waren zum letzten Stand
seit über drei, sechs, zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte
auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländern
differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Anhängige
Verfahren
Stand:
31.01.2023
bis 3
Monate
über 3
Monate
über 6
Monate
über 12
Monate
über 15
Monate
über 18
Monate
über 24
Monate
über 36
Monate
Insgesamt
Gesamt 79.664 69.235 37.188 16.879 10.083 6.413 2.961 616 148.899
darunter:
Syrien 24.643 14.149 5.443 2.455 1.624 1.167 483 100 38.792
Afghanistan 14.976 15.224 9.332 5.190 3.110 1.750 576 78 30.200
Türkei 11.941 9.505 4.341 1.251 628 353 218 47 21.446
Irak 3.032 5.355 3.486 2.110 1.144 821 448 97 8.387
Iran 3.183 2.898 1.461 669 423 283 183 60 6.081
Georgien 2.202 1.508 770 249 100 40 16 3.710
Ungeklärt 1.315 1.841 1.072 598 433 329 172 32 3.156
Anhängige
Verfahren
Stand:
31.01.2023
bis 3
Monate
über 3
Monate
über 6
Monate
über 12
Monate
über 15
Monate
über 18
Monate
über 24
Monate
über 36
Monate
Insgesamt
Gesamt 79.664 69.235 37.188 16.879 10.083 6.413 2.961 616 148.899
Russische
Föderation
2.030 1.090 587 179 116 50 22 4 3.120
Somalia 1.068 1.933 1.337 692 469 306 95 16 3.001
Eritrea 1.087 1.183 578 229 155 103 45 8 2.270
Zum Stand 31. Januar 2023 waren 148 899 Verfahren anhängig. Bei
anhängigen Verfahren wird eine Unterscheidung zwischen Alt- und Neuverfahren seit
Anfang 2019 statistisch nicht mehr erhoben.
18. Wie viele Asylverfahren waren nach Einschätzung des BAMF bereits
länger anhängig als dies nach EU-Recht zulässig ist (Artikel 31 Absatz 5
der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU sieht eine maximale Frist von
21 Monaten nach Antragstellung vor, die Regelfrist nach Artikel 31
Absatz 3 beträgt hingegen sechs Monate, Ausnahmen sind unter Umständen
möglich; bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), was waren die Gründe hierfür, und was wird zur schnellen
Erledigung dieser Verfahren unternommen (bitte ausführen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Anzahl anhängiger Verfahren älter als 21 Monate
31.01.2023
Staatsangehörigkeiten gesamt 4.146
darunter:
Afghanistan 898
Syrien 761
Irak 591
Türkei 267
Ungeklärt 226
Iran 207
Nigeria 190
Somalia 186
Pers. aus palästinensischen Gebieten
(nicht als Staat anerkannt)
71
Eritrea 66
Anzahl anhängiger Verfahren älter als 6 Monate ab Datum Zuständigkeit und
jünger als 21 Monate ab Antragsdatum
31.01.2023
Staatsangehörigkeiten gesamt 34.221
darunter:
Afghanistan 8.698
Syrien 4.999
Türkei 4.200
Irak 3.022
Anzahl anhängiger Verfahren älter als 6 Monate ab Datum Zuständigkeit und
jünger als 21 Monate ab Antragsdatum
31.01.2023
Iran 1.272
Somalia 1.194
Ungeklärt 849
Georgien 781
Nigeria 682
Ukraine 674
Das BAMF erhebt keine Statistik über die konkreten Gründe der Dauer von
Asylverfahren. Die allgemeinen Gründe für die Überschreitung der Frist des
Artikel 31 Absatz 5 der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU)
liegen in besonderen Umständen der Einzelfälle, die dem BAMF eine
Entscheidung innerhalb der unionsrechtlichen Frist bisher nicht ermöglicht haben. Das
BAMF ist bestrebt, die Bearbeitung dieser Verfahren schnellstmöglich
abzuschließen, allerdings können in diesen Fällen Verfahrensverzögerungen auch
auf Umstände zurückzuführen sein, auf die das BAMF keinen unmittelbaren
Einfluss hat.
19. Wie lange war 2022 die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise
(wie im System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der
Asylsuchenden gespeichert) bis zur formellen Asylantragstellung (bitte jeweils auch
nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Daten keine Aussagen etwa zur
Gesamtverfahrensdauer von Asylverfahren zulassen, da im Einzelfall der Asylantrag
nicht unmittelbar nach der Einreise gestellt worden ist und mitunter längere
Zeitabstände zwischen Einreise und Asylantragstellung liegen.
Staatsangehörigkeit Jahr 2022 (Dauer in Monaten)
Gesamt 5,6
darunter:
Syrien 7,7
Afghanistan 3,0
Irak 5,1
Türkei 3,5
Georgien 2,6
Nordmazedonien 6,4
Moldau 3,1
Ungeklärt 10,5
Iran 4,0
Somalia 6,3
20. Ist die Prüfung der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen in
Aufnahmeeinrichtungen, insbesondere in „AnkER“- und
funktionsgleichen Einrichtungen inzwischen abgeschlossen (vgl. Antwort zu Frage 22
auf Bundestagsdrucksache 20/940)?
Wenn ja, mit welchen Ergebnissen (bitte ausführen), wenn nein, warum
nicht, wer nimmt diese Überprüfung nach welchen Kriterien und in
welchem Umfang vor, und bis wann ist ein Abschluss dieser Prüfung geplant
(bitte darlegen)?
Die inzwischen abgeschlossene Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, das
aktive Voranbringen des AnkER-Konzepts durch das BMI zu beenden und die
bewährte Bund-/Länder-Zusammenarbeit in den Aufnahmeeinrichtungen in
Übereinstimmung mit dem Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP fortzusetzen.
21. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur absoluten Zahl, zum
Anteil (an allen Verfahren) und zu inhaltlichen Entscheidungen bei
beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG im Jahr 2022 machen
(bitte, soweit möglich, nach Standorten, den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko, Tunesien und
Georgien differenzieren; bitte darstellen wie in der Antwort zu Frage 17
auf Bundestagsdrucksache 19/30711)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
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22. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur absoluten Zahl, zum
Anteil (an allen Verfahren) und zu inhaltlichen Entscheidungen bei
Verfahren, die in „AnkER“- bzw. funktionsgleichen Einrichtungen (bitte
differenzieren) im Jahr 2022 abgeschlossen wurden, machen (bitte jeweils
auch nach Bundesländern sowie den zehn wichtigsten Herkunftsländern,
allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko, Tunesien und
Georgien differenzieren)?
Die Angaben können den Tabellen in Anlage 3* entnommen werden.
23. Wie viele der beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG wurden
im Jahr 2022 innerhalb einer Woche, innerhalb von zwei Wochen,
innerhalb eines Monats, innerhalb von drei Monaten bzw. innerhalb von sechs
oder mehr als sechs Monaten entschieden (bitte auch nach
Bundesländern, Organisationseinheiten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
sowie allen sicheren Herkunftsstaaten differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
nach Ländern
Jahr 2022 1 bis
7 Tage
8 bis
14 Tage
15 bis
30 Tage
31 Tage bis
180 Tage
älter als
180 Tage
(6 Monate)
Gesamt
Gesamt 183 40 10 202 45 480
Darunter:
Bayern 5 14 9 199 44 271
Berlin - - 1 1 2
Brandenburg - 1 - - - 1
Nordrhein-Westfalen 178 25 - 2 1 206
Jahr 2022
32F Dublinzentrum
Bayreuth
1 bis
7 Tage
8 bis
14 Tage
15 bis
30 Tage
31 Tage
bis 180 Tage
älter als
180 Tage
(6 Monate)
Gesamt
Gesamt 1 2 1 9 1 14
Darunter:
Ghana - 1 - 3 - 4
Irak - - - 1 - 1
Marokko - 1 - - - 1
Russische Föderation - - 1 5 - 6
Syrien - - - - 1 1
Ukraine 1 - - - - 1
Jahr 2022
AS Bamberg in AnkER
1 bis
7 Tage
8 bis
14 Tage
15 bis
30 Tage
31 Tage bis
180 Tage
älter als
180 Tage
(6 Monate)
Gesamt
Gesamt 4 13 8 192 44 261
darunter:
Nordmazedonien 1 1 - 58 10 70
Serbien 1 8 2 40 7 58
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/6052 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Jahr 2022
AS Bamberg in AnkER
1 bis
7 Tage
8 bis
14 Tage
15 bis
30 Tage
31 Tage bis
180 Tage
älter als
180 Tage
(6 Monate)
Gesamt
Gesamt 4 13 8 192 44 261
Bosnien und Herzegowina - - - 36 - 36
Albanien - 2 - 21 9 32
Moldau 1 - 6 10 - 17
Georgien 1 1 - 9 3 14
Ghana - - - 5 7 12
Senegal - - - 7 1 8
Kosovo - - - 1 2 3
Marokko - - - 2 1 3
Jahr 2022
AS Berlin, LAS
1 bis
7 Tage
8 bis
14 Tage
15 bis
30 Tage
31 Tage bis
180 Tage
älter als
180 Tage
(6 Monate)
Gesamt
Gesamt - - 1 1 - 2
Darunter:
Vietnam - - 1 1 - 2
Jahr 2022
AS Essen
1 bis
7 Tage
8 bis
14 Tage
15 bis
30 Tage
31 Tage bis
180 Tage
älter als
180 Tage
(6 Monate)
Gesamt
Gesamt 7 8 - - - 15
Darunter:
Albanien - 3 - - - 3
Algerien - 1 - - - 1
Kosovo - 4 - - - 4
Serbien 7 - - - - 7
Jahr 2022
AS Mönchengladbach im
AZ
1 bis
7 Tage
8 bis
14 Tage
15 bis
30 Tage
31 Tage bis
180 Tage
älter als
180 Tage
(6 Monate)
Gesamt
Gesamt 147 12 - - - 160
Darunter:
Albanien 19 3 - - - 22
Bosnien und Herzegowina 5 2 - - - 7
Georgien 6 1 - - - 7
Kosovo 12 - - - - 12
Nordmazedonien 70 4 - - - 74
Serbien 34 3 - - - 37
Tunesien 1 - - - - 1
Jahr 2022
AS Bochum, LAS
1 bis
7 Tage
8 bis
14 Tage
15 bis
30 Tage
31 Tage bis
180 Tage
älter als
180 Tage
(6 Monate)
Gesamt
Gesamt 24 4 - - - 28
Darunter:
Jahr 2022
AS Bochum, LAS
1 bis
7 Tage
8 bis
14 Tage
15 bis
30 Tage
31 Tage bis
180 Tage
älter als
180 Tage
(6 Monate)
Gesamt
Gesamt 24 4 - - - 28
Albanien 10 1 - - - 11
Bosnien und Herzegowina 9 - - - - 9
Georgien 1 - - - - 1
Nordmazedonien 2 3 - - - 5
Serbien 2 - - - - 2
24. Hält die neue Bundesregierung an der Einschätzung der vorherigen
Bundesregierung fest (vgl. Antwort zu Frage 33 auf
Bundestagsdrucksache 19/30711 und Nachbeantwortung des BMI vom 28. Juni 2021
hierzu), wonach es (entgegen der Einschätzung des Sachverständigen
Bundesverwaltungsrichters Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit; vgl. ebd.) im
Asylbereich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
eines Urteils nicht bedürfe (bitte begründen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17h der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5709 wird verwiesen.
Seite 1 von 11
Anlage 1 zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage 20/5532 der
Fraktion DIE LINKE.
HKL Syrien
Durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung im
Jahr 2022
(in Monaten)
Alle Organisationseinheiten 7,9
darunter:
31B Nürnberg 18,7
AS Heidelberg im AZ 17,5
31A Nürnberg 13,9
AS Ellwangen 11,6
AS Freiburg 11,6
AS Nostorf-Horst, LAS 10,3
AS Augsburg in AnkER 9,7
AS Hamburg im AZ, LAS 9,5
AS Karlsruhe, LAS 9,5
AS Halberstadt im AZ, LAS 9,5
AS Unna im AZ 5,4
AS Bonn im AZ 5,3
AS Düsseldorf 5,2
AS Neustadt 5,1
AS Frankfurt/Flughafen 4,6
32D Dublinzentrum Berlin 4,1
32F Dublinzentrum Bayreuth 4,1
AS Dresden in AnkER 3,6
AS Deggendorf in AnkER 3,3
32E Dublinzentrum Bochum 2,8
Seite 2 von 11
HKL Irak
Durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung im
Jahr 2022
(in Monaten)
Alle Organisationseinheiten 8,6
darunter:
AS Bad Fallingbostel im AZ 30,4
AS Ellwangen 17,1
AS Bremen im AZ, LAS 15,6
AS Heidelberg im AZ 15,4
AS Schwerin im AZ 14,9
AS Trier, LAS 13,6
AS Lebach in AnkER, LAS 13,5
AS Jena/Hermsdorf, LAS 13,2
AS Gießen im AZ, LAS 13,2
AS Friedland, LAS 12,9
AS Suhl im AZ 7,0
AS Dresden in AnkER 6,8
AS Bielefeld im AZ 6,7
AS Berlin, LAS 6,2
AS München 6,0
AS Braunschweig 4,9
AS Leipzig im AZ 4,8
32F Dublinzentrum Bayreuth 3,8
32D Dublinzentrum Berlin 2,9
32E Dublinzentrum Bochum 2,6
Seite 3 von 11
HKL Afghanistan
Durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung im
Jahr 2022
(in Monaten)
Alle Organisationseinheiten 9,1
darunter:
AS Bad Fallingbostel im AZ 51,8
AS Schwerin im AZ 20,4
AS Berlin im AZ 18,8
AS Freiburg 14,5
31A Nürnberg 14,4
AS Zirndorf in AnkER 13,6
AS Karlsruhe, LAS 13,2
AS Nostorf-Horst, LAS 12,6
AS München 12,2
AS Heidelberg im AZ 11,6
AS Trier, LAS 7,8
AS Neumünster, LAS 7,7
AS Unna im AZ 7,2
AS Braunschweig 7,2
AS Düsseldorf 6,7
AS Leipzig im AZ 6,7
AS Dresden in AnkER 5,8
32F Dublinzentrum Bayreuth 3,4
32D Dublinzentrum Berlin 2,8
32E Dublinzentrum Bochum 2,3
Seite 4 von 11
HKL Iran
Durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung im
Jahr 2022
(in Monaten)
Alle Organisationseinheiten 9,1
darunter:
AS Friedland, LAS 28,4
AS Heidelberg im AZ 19,7
AS Bremen im AZ, LAS 15,9
AS Hamburg im AZ, LAS 14,9
AS Sigmaringen 14,2
AS Speyer 14,2
AS Suhl im AZ 13,9
AS Bochum, LAS 12,9
AS Nostorf-Horst, LAS 12,9
AS Karlsruhe, LAS 12,8
AS Berlin im AZ 7,6
AS Bramsche im AZ 7,1
AS Braunschweig 6,1
AS Berlin, LAS 6,0
AS Büdingen 5,9
AS Unna im AZ 4,8
AS Frankfurt/Flughafen 3,9
32F Dublinzentrum Bayreuth 3,8
32D Dublinzentrum Berlin 3,2
32E Dublinzentrum Bochum 2,6
Seite 5 von 11
HKL Türkei
Durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung im
Jahr 2022
(in Monaten)
Alle Organisationseinheiten 5,6
darunter:
AS Freiburg 17,4
AS Ellwangen 14,2
AS Sigmaringen 9,6
AS Heidelberg im AZ 9,1
AS Karlsruhe, LAS 8,8
AS Augsburg in AnkER 8,7
AS München 8,4
AS Oldenburg 8,2
AS Bochum, LAS 8,2
AS Bad Fallingbostel im AZ 7,9
AS Mönchengladbach im AZ 4,1
AS Frankfurt/Flughafen 4,0
AS Bonn im AZ 4,0
32D Dublinzentrum Berlin 3,2
AS Suhl im AZ 3,1
32F Dublinzentrum Bayreuth 2,9
AS Chemnitz im AZ, LAS 2,9
AS Dresden in AnkER 2,9
AS Berlin, LAS 2,6
32E Dublinzentrum Bochum 1,9
Seite 6 von 11
HKL Eritrea
Durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung im
Jahr 2022
(in Monaten)
Alle Organisationseinheiten 7,0
darunter:
AS Bad Fallingbostel im AZ 22,9
AS Ellwangen 18,2
AS Heidelberg im AZ 17,5
AS Karlsruhe, LAS 15,1
AS Bremen im AZ, LAS 13,7
AS Bamberg in AnkER 12,7
AS Regensburg in AnkER 12,2
AS Friedland, LAS 10,9
AS Eisenhüttenstadt, LAS 10,5
AS Freiburg 10,5
AS Leipzig im AZ 4,5
AS Neumünster, LAS 4,5
AS Suhl im AZ 4,4
AS Bielefeld im AZ 4,2
AS Düsseldorf 3,7
AS Augsburg in AnkER 3,5
AS Hamburg im AZ, LAS 3,4
AS Halberstadt im AZ, LAS 3,1
AS Büdingen 3,1
AS Braunschweig 3,1
Seite 7 von 11
HKL Somalia
Durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung im
Jahr 2022
(in Monaten)
Alle Organisationseinheiten 11,1
darunter:
AS Bad Fallingbostel im AZ 26,6
AS Eisenhüttenstadt, LAS 24,1
AS Heidelberg im AZ 20,2
AS Bremen im AZ, LAS 17,0
AS Bramsche im AZ 15,5
AS Gießen im AZ, LAS 13,3
AS Essen 13,3
Entscheidungszentrum West
Bonn 12,8
AS Berlin, LAS 11,6
AS Bonn im AZ 11,2
AS Mönchengladbach im AZ 8,8
AS Leipzig im AZ 8,7
AS Neustadt 7,4
AS Halberstadt im AZ, LAS 7,2
32F Dublinzentrum Bayreuth 7,2
AS Suhl im AZ 7,2
AS Büdingen 7,2
32D Dublinzentrum Berlin 6,6
AS Oldenburg 5,2
32E Dublinzentrum Bochum 5,1
Seite 8 von 11
HKL Pakistan
Durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung im
Jahr 2022
(in Monaten)
Alle Organisationseinheiten 6,7
darunter:
AS Bielefeld im AZ 12,7
AS Karlsruhe, LAS 12,0
AS Eisenhüttenstadt, LAS 10,9
AS Speyer 9,3
AS Gießen im AZ, LAS 8,9
AS Trier, LAS 8,8
AS Bochum, LAS 8,4
Entscheidungszentrum West
Bonn 8,2
AS Bonn im AZ 7,4
AS München 7,4
AS Büdingen 5,6
AS Suhl im AZ 4,9
AS Bramsche im AZ 3,9
AS Chemnitz im AZ, LAS 3,9
AS Düsseldorf 3,6
32F Dublinzentrum Bayreuth 2,4
32D Dublinzentrum Berlin 2,1
32E Dublinzentrum Bochum 2,1
Seite 9 von 11
HKL Nigeria
Durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung im
Jahr 2022
(in Monaten)
Alle Organisationseinheiten 12,3
darunter:
AS Heidelberg im AZ 24,8
AS Bremen im AZ, LAS 22,6
AS Ellwangen 21,6
Entscheidungszentrum West
Bonn 20,8
AS Lebach in AnkER, LAS 17,9
AS Gießen im AZ, LAS 16,4
AS Karlsruhe, LAS 15,8
AS Bochum, LAS 15,7
AS Freiburg 15,3
AS Bamberg in AnkER 13,7
AS Berlin, LAS 8,8
AS Leipzig im AZ 8,6
AS Regensburg in AnkER 8,5
AS Augsburg in AnkER 7,6
AS Bramsche im AZ 6,3
AS Büdingen 6,0
AS Manching in AnkER 5,5
32F Dublinzentrum Bayreuth 5,3
32D Dublinzentrum Berlin 5,3
32E Dublinzentrum Bochum 3,4
Seite 10 von 11
HKL Russische Föderation
Durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung im
Jahr 2022
(in Monaten)
Alle Organisationseinheiten 8,8
darunter:
AS Eisenhüttenstadt, LAS 24,9
AS Friedland, LAS 18,6
AS Nostorf-Horst, LAS 18,4
AS Heidelberg im AZ 15,3
Entscheidungszentrum West
Bonn 14,7
AS Neumünster, LAS 13,4
AS Bramsche im AZ 13,3
AS Bochum, LAS 11,4
AS Hamburg im AZ, LAS 9,9
AS Berlin im AZ 9,4
AS Bielefeld im AZ 5,5
AS Bonn im AZ 5,1
AS Trier, LAS 5,0
AS Dresden in AnkER 4,8
AS Düsseldorf 4,3
AS Suhl im AZ 4,2
32F Dublinzentrum Bayreuth 2,8
32D Dublinzentrum Berlin 2,5
AS Halberstadt im AZ, LAS 1,9
32E Dublinzentrum Bochum 1,8
Seite 11 von 11
HKL Äthiopien
Durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung im
Jahr 2022
(in Monaten)
Alle Organisationseinheiten 9,9
darunter:
AS Gießen im AZ, LAS 11,5
AS Regensburg in AnkER 9,3
AS Zirndorf in AnkER 10,5
32F Dublinzentrum Bayreuth 5,4
AS Büdingen 6,0
AS Frankfurt/Flughafen 7,5
AS Neustadt 6,1
AS München 6,2
Anmerkung: Für die Herkunftsländer Pakistan und Äthiopien wurde in weniger als 20
Organisationseinheiten eine Zahl von mindestens 25 Entscheidungen verzeichnet.
Seite 1 von 7
Anlage 2 zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage 20/5532 der
Fraktion DIE LINKE.
Anhängige Asylklageverfahren nach Herkunftsländern
Zeitraum: 01.01. – 31.12.2022 (Stand: 15.02.2023)
Staatsangehörigkeit
gesamt 124.623
darunter:
Irak 21.368
Syrien 18.182
Türkei 11.193
Iran 8.239
Afghanistan 7.273
Russische Föderation 6.827
Nigeria 5.963
Georgien 4.924
Ungeklärt 2.649
Somalia 2.431
Pakistan 2.349
Äthiopien 1.935
Nordmazedonien 1.853
Guinea 1.664
Aserbaidschan 1.551
Seite 2 von 7
Anhängige Asylklageverfahren nach Bundesländern
Zeitraum:01.01. – 31.12.2022 (Stand: 15.02.2023)
gesamt 124.623
davon:
Baden-Württemberg 9.964
Bayern 14.140
Berlin 10.238
Brandenburg 7.241
Bremen 1.284
Hamburg 2.729
Hessen 11.976
Mecklenburg-Vorpommern 2.058
Niedersachsen 17.515
Nordrhein-Westfalen 28.261
Rheinland-Pfalz 1.216
Saarland 565
Sachsen 7.839
Sachsen-Anhalt 1.883
Schleswig-Holstein 4.682
Thüringen 3.006
unbekannt 26
Anhängige Asylklageverfahren
Zeitraum:01.01. – 31.12.2022 (Stand: 15.02.2023)
Baden-Württemberg
gesamt 9.964
darunter:
Syrien 2.080
Irak 1.352
Nigeria 1.081
Türkei 1.080
Afghanistan 587
Seite 3 von 7
Anhängige Asylklageverfahren
Zeitraum:01.01. – 31.12.2022 (Stand: 15.02.2023)
Bayern
gesamt 14.140
darunter:
Irak 2.445
Nigeria 2.011
Syrien 1.709
Äthiopien 815
Iran 797
Anhängige Asylklageverfahren
Zeitraum:01.01. – 31.12.2022 (Stand: 15.02.2023)
Brandenburg
gesamt 7.241
darunter:
Russische Föderation 2.069
Syrien 735
Iran 717
Irak 692
Afghanistan 424
Anhängige Asylklageverfahren
Zeitraum:01.01. – 31.12.2022 (Stand: 15.02.2023)
Berlin
gesamt 10.238
darunter:
Syrien 1.323
Türkei 1.205
Irak 1.100
Georgien 1.074
Russische Föderation 806
Seite 4 von 7
Anhängige Asylklageverfahren
Zeitraum:01.01. – 31.12.2022 (Stand: 15.02.2023)
Bremen
gesamt 1.284
darunter:
Syrien 229
Türkei 193
Russische Föderation 126
Afghanistan 115
Iran 114
Anhängige Asylklageverfahren
Zeitraum:01.01. – 31.12.2022 (Stand: 15.02.2023)
Hamburg
gesamt 2.729
darunter:
Afghanistan 378
Iran 342
Irak 321
Syrien 276
Russische Föderation 219
Anhängige Asylklageverfahren
Zeitraum:01.01. – 31.12.2022 (Stand: 15.02.2023)
Hessen
gesamt 11.976
darunter:
Türkei 1.830
Syrien 1.796
Irak 1.294
Iran 1.227
Afghanistan 1.102
Seite 5 von 7
Anhängige Asylklageverfahren
Zeitraum:01.01. – 31.12.2022 (Stand: 15.02.2023)
Mecklenburg-Vorpommern
gesamt 2.058
darunter:
Syrien 346
Irak 287
Iran 200
Türkei 176
Afghanistan 136
Anhängige Asylklageverfahren
Zeitraum:01.01. – 31.12.2022 (Stand: 15.02.2023)
Niedersachsen
gesamt 17.515
darunter:
Irak 3.691
Syrien 2.144
Georgien 1.366
Kolumbien 1.153
Türkei 1.102
Anhängige Asylklageverfahren
Zeitraum:01.01. – 31.12.2022 (Stand: 15.02.2023)
Nordrhein-Westfalen
gesamt 28.261
darunter:
Irak 5.737
Syrien 4.841
Türkei 2.670
Iran 2.418
Nigeria 1.469
Seite 6 von 7
Anhängige Asylklageverfahren
Zeitraum:01.01. – 31.12.2022 (Stand: 15.02.2023)
Rheinland-Pfalz
gesamt 1.216
darunter:
Syrien 236
Irak 190
Pakistan 168
Türkei 106
Somalia 84
Anhängige Asylklageverfahren
Zeitraum:01.01. – 31.12.2022 (Stand: 15.02.2023)
Saarland
gesamt 565
darunter:
Syrien 301
Irak 81
Türkei 60
Afghanistan 26
Serbien 16
Anhängige Asylklageverfahren
Zeitraum:01.01. – 31.12.2022 (Stand: 15.02.2023)
Sachsen
gesamt 7.839
darunter:
Irak 1.273
Venezuela 914
Syrien 733
Georgien 708
Türkei 645
Seite 7 von 7
Anhängige Asylklageverfahren
Zeitraum:01.01. – 31.12.2022 (Stand: 15.02.2023)
Sachsen-Anhalt
gesamt 1.883
darunter:
Syrien 488
Irak 354
Türkei 168
Afghanistan 151
Georgien 136
Anhängige Asylklageverfahren
Zeitraum:01.01. – 31.12.2022 (Stand: 15.02.2023)
Schleswig-Holstein
gesamt 4.682
darunter:
Irak 1.789
Russische Föderation 502
Türkei 434
Afghanistan 374
Iran 354
Anhängige Asylklageverfahren
Zeitraum:01.01. – 31.12.2022 (Stand: 15.02.2023)
Thüringen
gesamt 3.006
darunter:
Irak 703
Syrien 680
Georgien 286
Türkei 285
Russische Föderation 208
Seite 1 von 6
Anlage 3 zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage 20/5532 der
Fraktion DIE LINKE.
Jahr 2022
Asylantr
äge
davon
Erstanträ
ge
davon
Folgeant
räge
Entschei
dungen
insgesa
mt
Asylbe
rechtig
ung
Art
16a
GG
Flüchtling
sschutz §
3 I AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschieb
ungsverb
ot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnung
en
sonstige
Verfahrenserledigungen
AnkER-
Einrichtungen
nach Ländern
gesamt
34.699 31.350 3.349 22.431 182 3.573 6.643 2.302 6.464 3.267
Baden-
Württemberg 80 64 16 546 3 88 186 70 145 54
Bayern 25.916 23.108 2.808 16.454 146 2.565 4.492 1.901 4.583 2.767
Berlin 5 4 1 8 - 1 1 - 3 3
Brandenburg 2 1 1 5 - 1 1 2 1
Bremen 1 1 2 - 1 1 - - -
Hamburg - - - 1 - - - - 1 -
Hessen 17 11 6 41 - 6 3 4 26 2
Mecklenburg-
Vorpommern 4 1 3 2 - - - - 2 -
Niedersachsen 11 4 7 11 - 2 3 2 4 -
Nordrhein-
Westfalen 41 20 21 35 1 - 11 2 11 10
Jahr 2022 Asylantr
äge
davon
Erstanträg
e
davon
Folgeant
räge
Entscheid
ungen
insgesamt
Asylbere
chtigung
Art 16a
GG
Flüchtlin
gsschutz
§ 3 I
AsylG
Subsidi
ärer
Schutz
§ 4 I
AsylG
Abschieb
ungsverb
ot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnung
en
sonstige
Verfahrenserledigungen
Verfahren
gesamt 2022 244.132 217.774 26.358 228.673 1.937 38.974 57.532 30.020 49.330 50.880
davon
AnkER-
Einrichtungen 34.699 31.350 3.349 22.431 182 3.573 6.643 2.302 6.464 3.267
Anteil in % 14,2% 14,4% 12,7% 9,8% 9,4% 9,2% 11,5% 7,7% 13,1% 6,4%
davon
Funktionsgleic
he
Einrichtungen 45.077 40.338 4.739 32.885 221 5.102 7.538 6.705 9.610 3.709
Anteil in % 18,5% 18,5% 18,0% 14,4% 11,4% 13,1% 13,1% 22,3% 19,5% 7,3%
Seite 2 von 6
Jahr 2022
Asylantr
äge
davon
Erstanträ
ge
davon
Folgeant
räge
Entschei
dungen
insgesa
mt
Asylbe
rechtig
ung
Art
16a
GG
Flüchtling
sschutz §
3 I AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschieb
ungsverb
ot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnung
en
sonstige
Verfahrenserledigungen
Rheinland-
Pfalz 43 40 3 158 8 25 51 19 49 6
Saarland 3.600 3.457 143 1.933 11 547 1.032 71 190 82
Sachsen 4.703 4.383 320 3.192 13 336 860 232 1.422 329
Sachsen-
Anhalt 7 6 1 1 - - 1 - - -
Schleswig-
Holstein 2 1 1 5 - 1 2 - 1 1
Thüringen 5 5 - - - - - - -
unbekannt 262 244 18 37 - - - - 25 12
Jahr 2022 Asylantr
äge
davon
Erstanträ
ge
davon
Folgeant
räge
Entschei
dungen
insgesa
mt
Asylbe
rechti
gung
Art
16a
GG
Flüchtlings
schutz § 3 I
AsylG
Subsidiäre
r Schutz §
4 I AsylG
Abschieb
ungsverb
ot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
sonstige
Verfahrens
erledigunge
n
Funktionsgleich
e Einrichtungen
nach Ländern
gesamt
45.077 40.338 4.739 32.885 221 5.102 7.538 6.705 9.610 3.709
Baden-
Württemberg 10.316 9.362 954 6.681 44 1.052 1.456 645 2.438 1.046
Bayern 31 22 9 64 - 8 10 4 19 23
Berlin 76 69 7 68 2 7 7 16 25 11
Brandenburg 5.338 4.817 521 3.967 24 574 874 765 1.207 523
Bremen 2 2 - 20 - 2 - 3 15 -
Hamburg 6.421 5.832 589 4.904 64 873 787 1.908 810 462
Hessen 110 100 10 138 - 68 36 12 14 8
Mecklenburg-
Vorpommern 5.060 4.633 427 2.245 9 401 664 250 688 233
Niedersachsen 52 42 10 774 - 68 104 56 480 66
Nordrhein-
Westfalen 28 16 12 54 1 10 9 8 9 17
Rheinland-Pfalz 24 19 5 81 - 20 17 6 30 8
Seite 3 von 6
Jahr 2022
Asylantr
äge
davon
Erstanträ
ge
davon
Folgeant
räge
Entschei
dungen
insgesa
mt
Asylbe
rechti
gung
Art
16a
GG
Flüchtlings
schutz § 3 I
AsylG
Subsidiäre
r Schutz §
4 I AsylG
Abschieb
ungsverb
ot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
sonstige
Verfahrens
erledigunge
n
Saarland 4 3 1 - - - - - - -
Sachsen 8.657 7.807 850 6.149 43 733 1.700 928 2.100 645
Sachsen-Anhalt 20 18 2 674 3 95 248 72 227 29
Schleswig-
Holstein 8.882 7.546 1.336 7.043 30 1.191 1.622 2.031 1.534 635
Thüringen 52 50 2 17 1 - 4 1 9 2
unbekannt 4 - 4 6 - - - - 5 1
Jahr 2022 Asylanträge
davon
Erstantr
äge
davon
Folgeant
räge
Entschei
dungen
insgesa
mt
Asylbe
rechti
gung
Art
16a
GG
Flüchtlingss
chutz § 3 I
AsylG
Subsidiär
er Schutz
§ 4 I
AsylG
Abschieb
ungsverb
ot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
sonstige
Verfahrense
rledigungen
AnkER-
Einrichtungen
gesamt
34.699 31.350 3.349 22.431 182 3.573 6.643 2.302 6.464 3.267
AS Augsburg in
AnkER 4.818 4.461 357 2.215 34 477 381 350 638 335
AS Bamberg in
AnkER 3.985 3.616 369 2.447 13 194 510 39 923 768
AS Deggendorf in
AnkER 2.981 2.727 254 2.109 7 204 958 149 573 218
AS Dresden in
AnkER 4.709 4.387 322 3.207 13 336 861 232 1.432 333
AS Lebach in
AnkER, LAS 3.678 3.533 145 2.564 22 648 1.267 152 344 131
AS Manching in
AnkER 2.387 2.042 345 2.444 19 387 352 567 629 490
AS Regensburg in
AnkER 3.753 3.344 409 2.253 13 258 989 132 492 369
AS Schweinfurt in
AnkER 3.473 3.271 202 1.993 32 444 369 555 414 179
AS Zirndorf in
AnkER 4.915 3.969 946 3.199 29 625 956 126 1.019 444
Seite 4 von 6
Jahr 2022
Asylantr
äge
davon
Erstanträ
ge
davon
Folgeant
räge
Entschei
dungen
insgesa
mt
Asylbe
rechti
gung
Art
16a
GG
Flüchtlingss
chutz § 3 I
AsylG
Subsidiär
er Schutz
§ 4 I
AsylG
Abschieb
ungsverb
ot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
Funktionsgleich
e Einrichtungen
gesamt
45.077 40.338 4.739 32.885 221 5.102 7.538 6.705 9.610 3.709
AS Chemnitz im
AZ, LAS 4.736 4.076 660 3.982 19 484 887 622 1.456 514
AS
Eisenhüttenstad
t, LAS 5.455 4.923 532 4.226 24 595 930 845 1.280 552
AS Hamburg im
AZ, LAS 6.441 5.850 591 4.588 63 839 750 1.731 741 464
AS Heidelberg
im AZ 10.457 9.492 965 6.901 45 1.141 1.511 665 2.485 1.054
AS Leipzig im AZ 3.961 3.759 202 2.731 30 330 1.027 330 849 165
AS Neumünster,
LAS 8.886 7.544 1.342 8.259 31 1.282 1.800 2.267 2.158 721
AS Nostorf-
Horst, LAS 2.024 1.729 295 1.068 7 286 235 96 334 110
AS Schwerin im
AZ 3.117 2.965 152 1.130 2 145 398 149 307 129
Jahr 2022
Asylantr
äge
davon
Erstantr
äge
davon
Folgean
träge
Entschei
dungen
insgesam
t
Asylberechti
gung Art
16a GG
Flüchtlingss
chutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebu
ngsverbot
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnunge
n
Sonstige
Verfahrenserl
edigungen
AnkER-
Einrichtungen
nach
Staatsangehörig
keiten gesamt
34.699 31.350 3.349 22.431 182 3.573 6.643 2.302 6.464 3.267
darunter
Syrien 12.700 12.351 349 8.021 22 1.639 6.108 43 3 206
Irak 2.963 2.713 250 2.785 3 225 117 112 1.956 372
Afghanistan 5.370 5.054 316 2.713 72 507 127 1.877 25 105
Türkei 1.977 1.778 199 1.262 32 236 7 1 782 204
Moldau 1.054 588 466 865 - - - - 343 522
Georgien 1.139 1.008 131 645 - - - - 472 173
Nordmazedonie
n 435 290 145 489 - - - 2 220 267
Somalia 555 493 62 479 1 195 40 60 128 55
Seite 5 von 6
Jahr 2022
Asylantr
äge
davon
Erstantr
äge
davon
Folgean
träge
Entschei
dungen
insgesam
t
Asylberechti
gung Art
16a GG
Flüchtlingss
chutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebu
ngsverbot
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnunge
n
Sonstige
Verfahrenserl
edigungen
Iran 796 681 115 443 9 90 17 3 238 86
Venezuela 843 838 5 439 2 9 17 63 341 7
Albanien 265 207 58 278 - - - 2 163 113
Serbien 164 95 69 181 - - - - 86 95
Bosnien und
Herzegowina 129 55 74 154 - - - - 66 88
Kosovo 49 25 24 37 - - - 2 21 14
Senegal 32 25 7 30 - 2 - 2 13 13
Ghana 43 34 9 28 - - - - 22 6
Montenegro 11 9 2 5 - - - - 4 1
Tunesien 270 248 22 111 - 3 1 - 73 34
Marokko 156 132 24 105 - 1 2 1 50 51
Algerien 195 173 22 100 1 5 - 2 50 42
Jahr 2022 Asylantr
äge
davon
Erstantr
äge
davon
Folgea
nträge
Entschei
dungen
insgesa
mt
Asylbere
chtigung
Art 16a
GG
Flüchtlingss
chutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschieb
ungsverb
ot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnung
en
Sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Funktionsgleiche
nach
Staatsangehörig
keiten
Gesamt
45.077 40.338 4.739 32.885 221 5.102 7.538 6.705 9.610 3.709
darunter
Syrien 11.768 11.449 319 8.689 13 1.603 6.793 62 3 215
Afghanistan 9.901 8.518 1.383 7.950 92 1.260 221 6.009 89 279
Irak 3.242 3.005 237 3.502 3 205 117 236 2.582 359
Türkei 4.496 4.274 222 1.938 41 438 7 7 1.309 136
Georgien 1.767 1.584 183 1.264 - - - 1.037 227
Nordmazedonie
n 1.241 724 517 918 - - - 1 404 513
Iran 1.659 1.424 235 849 19 220 26 8 430 146
Ungeklärt 760 692 68 691 9 356 57 14 169 86
Somalia 577 511 66 663 1 322 40 78 140 82
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Jahr 2022 Asylantr
äge
davon
Erstantr
äge
davon
Folgea
nträge
Entschei
dungen
insgesa
mt
Asylbere
chtigung
Art 16a
GG
Flüchtlingss
chutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschieb
ungsverb
ot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnung
en
Sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Russische
Föderation 1.030 708 322 587 2 26 12 2 331 214
Serbien 331 153 178 300 - - - - 135 165
Albanien 350 235 115 296 - - - - 167 129
Bosnien und
Herzegowina 131 81 50 133 - - - - 70 63
Kosovo 70 29 41 66 - - - 3 22 41
Ghana 51 43 8 55 - - - - 32 23
Montenegro 42 22 20 50 - - - - 33 17
Senegal 25 21 4 30 - - - - 15 15
Algerien 324 277 47 258 - 2 - - 138 118
Tunesien 609 563 46 214 - 4 1 - 128 81
Marokko 207 179 28 150 - 2 2 1 92 53
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]