[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Żaklin Nastić,
Victor Perli und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/5602 –
Zahlen zu Speicherungen und Abfragen polizeilicher EU-Datenbanken (2022)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am Schengener Informationssystem (SIS II) nehmen alle 27 Mitgliedstaaten
der Europäischen Union teil, außerdem Island, Norwegen, Liechtenstein und
die Schweiz. Die Datenbank wird von der EU-Agentur eU-LISA betrieben,
liegt aber physisch in Strasbourg. Der Zugriff erfolgt über nationale
Zentralstellen.
Personenfahndungen bilden mit unter 1 Million Einträgen den kleineren Teil
aller Ausschreibungen von insgesamt bis zu 90 Millionen Einträgen. Ein
Zehntel dieser Eintragungen stammt aus Deutschland. Über die Hälfte der
Personenausschreibungen erfolgen nach Artikel 24 des SIS-II-Ratsbeschlusses,
wonach der Aufenthalt oder die Einreise in die EU verwehrt wird. An zweiter
Stelle der Ausschreibungen von Personen stehen verdeckte und gezielte
Kontrollen nach Artikel 36 des SIS-II-Ratsbeschlusses, mit denen Personen und
Sachen heimlich in der EU verfolgt werden können. Ihre Speicherung kann
durch Polizei oder Geheimdienste erfolgen, die Zahl der Betroffenen steigt
jedes Jahr deutlich. Die Schengenstaaten nutzen den Artikel 36 des SIS-II-
Ratsbeschlusses in sehr unterschiedlichem Ausmaß, an der Spitze liegen
Frankreich, Deutschland und Italien (vgl. zuletzt Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 20/895).
1. Wie viele Personen und wie viele Sachen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung mit Stichtag 31. Dezember 2022 im Schengener
Informationssystem (SIS II) ausgeschrieben, und aus welchen Mitgliedstaaten
stammen wie viele dieser Einträge?
Nachfolgend die Übersicht zur Anzahl von Personen- und Sachfahndungen im
Schengener Informationssystem (SIS II) zum Stichtag 1. Januar 2023.
Staat
Anzahl
Personenfahndungen –
Stichtag 1. Januar 2023
Anzahl
Sachfahndungen –
Stichtag 1. Januar 2023
Österreich 37.402 425.338
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5781
20. Wahlperiode 24.02.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 23. Februar 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Staat
Anzahl
Personenfahndungen –
Stichtag 1. Januar 2023
Anzahl
Sachfahndungen –
Stichtag 1. Januar 2023
Belgien 14.522 4.638.338
Island 15 21.113
Deutschland 101.268 11.460.997
Spanien 73.214 7.633.201
Frankreich 297.396 15.916.577
Griechenland 34.359 2.202.494
Italien 208.107 18.085.363
Dänemark 5.219 763.775
Luxemburg 1.848 27.542
Niederlande 38.014 4.661.932
Norwegen 15.430 817.213
Portugal 15.683 559.989
Schweden 11.776 499.379
Finnland 2.435 262.580
Tschechische Republik 16.724 3.555.902
Estland 2.289 246.385
Lettland 1.356 246.096
Litauen 2.488 905.910
Ungarn 17.734 676.429
Malta 2.483 120.109
Polen 36.477 4.177.784
Slowenien 2.663 264.285
Slowakei 5.110 1.945.571
Schweiz 28.020 1.004.138
Bulgarien 3.026 1.535.544
Rumänien 21.561 1.304.325
Liechtenstein 305 8.513
Kroatien 3.376 1.431.500
Gesamt 1.000.300 85.398.322
2. Wie viele Ausschreibungen haben deutsche Behörden mit Stichtag
31. Dezember 2022 nach den Artikeln 24, 26 und 34 des SIS-II-
Ratsbeschlusses in das SIS II eingegeben, und in welchem Verhältnis stehen
diese Zahlen zu der Anzahl der nationalen Ausschreibungen in der
deutschen INPOL-Datei (bitte wie in der Antwort zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 19/25941 angeben)?
Bei Bewertung der Zahlen muss vorangestellt werden, dass eine direkte
Vergleichbarkeit der Ausschreibungen im SIS und dem Polizeilichen
Informationssystem (INPOL) nicht gegeben ist. Einer SIS-Fahndung liegt zwar immer eine
korrespondierende INPOL-Fahndung zu Grunde, da INPOL das Quellsystem
ist. Die Entscheidung über den Fahndungsraum obliegt aber der jeweils
zuständigen örtlichen (Justiz-)Behörde und ist von Aspekten wie Verjährungsfristen,
Verhältnismäßigkeitsprüfungen und weiteren rechtlichen oder tatsächlichen
Gegebenheiten abhängig.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich die genannten Fahndungszahlen in
INPOL auf einzelne Ausschreibungen beziehen und in INPOL – im Gegensatz
zum SIS – mehrere deutsche Ausschreibungen zu einer Person bestehen
können.
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 ergibt sich folgende Verteilung zu den
Ausschreibungen deutscher Behörden im SIS:
• Artikel 24 der Ratsverordnung SIS II: 59 908 (ca. 49,7 Prozent der
nationalen Ausschreibung)
• Artikel 26 des Ratsbeschlusses SIS II: 6 106 (ca. 3,6 Prozent der nationalen
Ausschreibung)
• Artikel 34 des Ratsbeschlusses SIS II: 21 301 (ca. 5,8 Prozent der
nationalen Ausschreibung).
3. Welche Zahl zu Personenausschreibungen sowie zu
Sachausschreibungen nach Artikel 36 des SIS-II-Ratsbeschlusses sind der
Bundesregierung für 2022 (Stichtag: 31. Dezember) für die SIS-Teilnehmenden
bekannt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache
19/26934; bitte für Zwecke der verdeckten oder gezielten Kontrolle
getrennt ausweisen)?
Nachfolgend die Übersicht zu Ausschreibungszahlen von Personen nach
Artikel 36 SIS-II-Ratsbeschluss im Schengener Informationssystem zum Stichtag
1. Januar 2023.
Staat Verdeckte Kontrolle Gezielte Kontrolle
Österreich 974 0
Belgien 1.527 595
Island 11 0
Deutschland 4.028 720
Spanien 1.229 26.702
Frankreich 53.141 49.938
Griechenland 109 48
Italien 2.582 103
Dänemark 495 9
Luxemburg 24 0
Niederlande 757 42
Norwegen 53 0
Portugal 96 0
Schweden 2.916 0
Finnland 188 0
Tschechische Republik 1.347 0
Estland 15 0
Lettland 68 3
Litauen 88 26
Ungarn 73 0
Malta 42 3
Polen 3.062 36
Slowenien 4 0
Staat Verdeckte Kontrolle Gezielte Kontrolle
Slowakei 173 0
Schweiz 540 14
Bulgarien 205 15
Rumänien 2.793 7
Liechtenstein 2 1
Kroatien 6 0
Gesamt 76.548 78.262
Mit Stand vom 1. Januar 2023 sind 13 317 Sachen zur verdeckten Kontrolle
sowie 11 851 Sachen zur gezielten Kontrolle im Schengener
Informationssystem nach Artikel 36 SIS-II-Ratsbeschluss ausgeschrieben. Von Deutschland
sind 596 Sachen zur verdeckten Kontrolle sowie 309 Sachen zur gezielten
Kontrolle ausgeschrieben. Ausschreibungszahlen zu Sachen nach Artikel 36 SIS-II-
Ratsbeschluss der weiteren SIS-Mitgliedstaaten liegen hier nicht vor.
a) Wie viele Personen sowie Sachen waren nach Artikel 36 Absatz 2 des
SIS-II-Ratsbeschlusses ausgeschrieben (bitte die Zahlen für deutsche
Behörden getrennt ausweisen)?
b) Wie viele Personen sowie Sachen waren nach Artikel 36 Absatz 2 des
SIS-II-Ratsbeschlusses zur unverzüglichen Meldung ausgeschrieben
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache
19/26934; bitte die Zahlen für deutsche Behörden getrennt
ausweisen)?
c) Wie viele Personen sowie Sachen waren nach Artikel 36 Absatz 3 des
SIS-II-Ratsbeschlusses ausgeschrieben (bitte die Zahlen für deutsche
Behörden getrennt ausweisen)?
d) Wie viele Personen sowie Sachen waren nach Artikel 36 Absatz 3 des
SIS-II-Ratsbeschlusses zur unverzüglichen Meldung ausgeschrieben
(bitte die Zahlen für deutsche Behörden getrennt ausweisen)?
Die Fragen 3a bis 3d werden durch nachfolgende Übersichten gemeinsam
beantwortet.
Personenfahndung
gem. Artikel 36
SIS-II-Ratsbeschluss
Stand: 1. Januar 2023
Artikel 36
Absatz 2
SIS-II-
Ratsbeschluss
davon mit Zusatz
„unverzüglich
SIRENE-Büro
kontaktieren“
Artikel 36
Absatz 3
SIS-II-
Ratsbeschluss
davon mit Zusatz
„unverzüglich
SIRENE-Büro
kontaktieren“
Gesamt 148.530 583 11.873 5.130
Deutschland 3.581 313 1.167 293
Sachfahndung
gem. Artikel 36
SIS-II-Ratsbeschluss
Stand: 1. Januar 2023
Artikel 36
Absatz 2
SIS-II-
Ratsbeschluss
davon mit Zusatz
„unverzüglich
SIRENE-Büro
kontaktieren“
Artikel 36
Absatz 3
SIS-II-
Ratsbeschluss
davon mit Zusatz
„unverzüglich
SIRENE-Büro
kontaktieren“
Gesamt 24.572 276 596 459
Deutschland 893 165 12 3
e) In welchem Verhältnis stehen die Zahlen zu der Anzahl der deutschen
Artikel-36-Ausschreibungen im SIS II (verdeckte und gezielte
Kontrollen) zu den entsprechenden nationalen Ausschreibungen in der
deutschen INPOL-Datei?
Fahndungsbestand zu Personen aus INPOL zum Stichtag 31. Dezember 2022
mit allen Anlass/Zweck-Kombinationen (AZK) aus INPOL, welche in
Ausschreibungen nach Artikel 36 SIS-II-Ratsbeschluss (verdeckte und gezielte
Kontrolle) im SIS gemappt werden können (AZK 08/03, 08/21, 23/03, 23/21,
11/06, 11/22):
Gesamt: 33 372 Fahndungsdatensätze
davon
verdeckte Kontrolle: 11 536
gezielte Kontrolle: 21 836.
INPOL-Auswertungen zu Sachausschreibungen zum Stichtag 31. Dezember
2022 mit Differenzierung nach verdeckter und gezielter Kontrolle liegen hier
nicht vor.
Darüber hinaus wird zur Bewertung auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. In welchem Umfang bzw. in welcher Größenordnung nutzt die
Bundesregierung das für Artikel-36-Fahndungen vorgesehene „koordinierte
Verfahren zur Eingabe von Informationen zu Personen aus
vertrauenswürdigen Nicht-EU-Staaten in das SIS II“, und aus welchen Drittstaaten
stammen diese (vgl. Bundestagsdrucksache 19/20307)?
Das sog. Koordinierte Verfahren beschreibt ein freiwilliges Verfahren zur
Evaluierung von Informationen aus Drittstaaten zu mutmaßlichen
ausländischen Terrorkämpfern (Foreign Terrorist Fighters, FTFs) und zur möglichen
Erfassung relevanter Daten im SIS. Es wurde bislang zweimal angewandt. Die
diesbezüglichen Informationen stammen in dem einen Fall von INTERPOL
und in dem anderen Fall von den USA. Es wird darauf hingewiesen, dass das
„Koordinierte Verfahren“ nicht „für Artikel-36-Fahndungen“ vorgesehen ist.
Etwaige Fahndungsausschreibungen erfolgen gemäß der am ehesten
zutreffenden Ausschreibungskategorie, sofern deren in der nationalen und EU-
Gesetzgebung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern eine Ausschreibung
im SIS veranlasst wird, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Maßnahme,
die in eigener Zuständigkeit der jeweiligen nationalen Behörden der
Mitgliedstaaten nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt.
5. Welche technischen oder organisatorischen Änderungen waren oder sind
in Deutschland erforderlich, um auch Ausschreibungen für
„Ermittlungsanfragen“ oder zu unbekannten Tatverdächtigen und gesuchten Personen
im SIS II einzustellen und dabei Gesichtsbilder und DNA-Profile zu
Identifizierungszwecken zu nutzen, bzw. was hat die Analyse zur
Implementierung der neuen Funktion im Rahmen der neuen SIS-Verordnungen
hierzu ergeben (Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache
19/25941)?
Alle technischen Anforderungen zu den in Rede stehenden Funktionalitäten
wurden für den INPOL-Verbund analysiert und stehen ab Inbetriebnahme des
erweiterten SIS zur Verfügung. Bezüglich der Eingabe von unbekannten
gesuchten Personen gab es keine organisatorischen Anpassungen, sondern es
wurde ein entsprechender Soll-Prozess mit den Polizeien von Bund und Ländern
erarbeitet. Die Anwendung der weiteren Funktionen erfolgt unter geringfügiger
Erweiterung von bestehenden Ist-Prozessen und Nutzung bekannter
organisatorischer Strukturen.
6. Wie viele Antragsdatensätze und Datensätze mit Fingerabdrücken sind
nach Kenntnis der Bundesregierung mit Stichtag 31. Dezember 2022 im
Visa-Informationssystem (VIS) gespeichert?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren laut Auswertung aus dem zentralen
Visa-Informationssystem (VIS) insgesamt 55 471 638 Antragsdatensätze
gespeichert, davon beinhalteten 49 001 606 der Antragsdatensätze
Fingerabdrücke.
7. Wie viele Anträge auf Zugang zum VIS haben deutsche
Strafverfolgungsbehörden 2022 gestellt?
Wie viele Fingerabdrucksätze sind nach Kenntnis der Bundesregierung
mit Stichtag 31. Dezember 2022 im Eurodac-System gespeichert, und
inwiefern ist es mittlerweile möglich, diese mit übergeordneten
Personendatensätzen darzustellen (Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache
19/25941)?
Laut Auswertung der Daten aus der Anwendung „VIS Innere Sicherheit“
wurden im Jahr 2022 insgesamt 1 974 Zugangsanträge von
Strafverfolgungsbehörden gestellt.
In Eurodac waren mit Stand vom 31. Dezember 2022 6 528 908 Datensätze
gespeichert. Eine Aufschlüsselung nach Personendatensätzen ist dem BKA
weiterhin nicht möglich.
8. Wie viele Gesichtsbilder, Fingerabdruckblätter bzw. Handballen sind
nach Kenntnis der Bundesregierung mit Stichtag 31. Dezember 2022 in
den AFIS (Automatisiertes Fingerabdruck-Identifizierungs-System) des
SIS II, des Eurodac, des Visa-Informationssystems und bei Europol
gespeichert?
Im SIS waren zum angefragten Stichtag (31. Dezember 2022) 318 927
Fingerabdrücke und 868 676 Lichtbilder von Personen gespeichert.
Handflächenabdrücke sind nicht gespeichert.
In Eurodac waren mit Stand vom 31. Dezember 2022 6 528 908 Datensätze
gespeichert. Lichtbilder und Handflächenabdrücke werden nicht in Eurodac
gespeichert.
Zu den im VIS oder bei Europol gespeicherten Daten liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
Zu Europol liegen der Bundesregierung keine Statistiken im Sinne der Frage
vor.
Die Anzahl der im VIS gespeicherten Gesichtsbilder und Fingerabdrücke kann
nur mit den in der Antwort zu Frage 6 bereits genannten Zahlen beantwortet
werden. In jedem Antrag ist in der Regel ein Lichtbild gespeichert.
Fingerabdrücke sind nicht in jedem Antrag gespeichert, da z. B. Kinder bis (derzeit)
zwölf Jahren von der Pflicht ausgenommen sind, und auch aus anderen
Gründen, wie etwa Verletzungen, keine Fingerabdrücke abgenommen werden
konnten.
a) Wie viele Treffer erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung im
Jahr 2022 seitens deutscher Behörden nach Abfragen des AFIS des
SIS II, des Eurodac, des VIS und bei Europol?
Deutsche Behörden konnten im Jahr 2022 bei Abfragen des SIS AFIS
(Automatisiertes-Fingerabdruck-Identifizierungs-System) 36 381 Treffer erzielen. In
Eurodac konnten im Jahr 2022 115 587 „Fingerabdruck-Treffer Eurodac“
generiert werden.
Zu Treffern deutscher Behörden nach Abfragen im VIS oder bei Europol liegen
der Bundesregierung keine Informationen vor.
b) Wie viele falsche Treffer („false hits“) erfolgten nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2022 seitens deutscher Behörden nach
Abfragen des AFIS des SIS II, des Eurodac, des VIS und bei Europol?
Nach Abfragen des SIS AFIS wurden im Jahr 2022 48 durch das SIS AFIS
gemeldete Treffer von dem BKA als sog. „False Positive“ erkannt und an
eu‑LISA gemeldet.
Zu den Datenbanken Eurodac und VIS sind der Bundesregierung keine
Informationen zu sog. „False Positive“ bekannt.
9. Wie viele Spurendatensätze und Profile zu wie vielen Personen sind im
deutschen Automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungs-System und
in der DNA-Analyse-Datei (DAD) gespeichert (bitte für Fingerabdrücke,
Handballen, DNA-Daten ausweisen)?
Im deutschen AFIS sind zum Stichtag (31. Dezember 2022) insgesamt 6,8
Millionen Personendatensätze, davon 1,9 Millionen mit Handflächenabdrücken
sowie ca. 487 000 ungelöste Tatortspuren gespeichert. In der DNA-Analyse-Datei
(DAD) sind zum Stichtag (31. Dezember 2022) insgesamt ca. 1 216 Millionen
DNA-Datensätze gespeichert, davon ca. 818 000 Personendatensätze und
397 000 Spurendatensätze.
10. In welchen deutschen, vom Bundeskriminalamt (BKA) oder von der
Bundespolizei geführten Polizeidatenbanken werden nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit zu wie vielen Personen wie viele Gesichtsbilder
gespeichert?
Wie viele Bilder kamen im Jahr 2022 hinzu, und wie viele wurden im
gleichen Zeitraum gelöscht?
Mit Stand vom 11. Februar 2023 werden in dem polizeilichen Datenbestand
INPOL-Z 6 656 307 GES-relevante Lichtbilder zu 4 623 612 Personen
gespeichert. Im Jahr 2022 (1. Januar bis 31. Dezember 2022) kamen 1 477 600 Bilder
hinzu, im gleichen Zeitraum wurden 395 505 gelöscht.
Weiterhin werden zu Staatsschutz-Zwecken Lichtbilder in der Datei ST-Libi
recherchefähig gespeichert. Der Zugriff ist für den Verbund nicht möglich. Die
Anzahl der dort gespeicherten Lichtbilder beträgt 3 571 Lichtbilder (Stand:
11. Februar 2023).
11. Aus welchen vorwiegenden Quellen speisen sich die Gesichtsbilder im
verbundfähigen Lichtbildbestand von INPOL-Zentral, und über welche
Statistiken verfügt das Bundesministerium des Innern und für Heimat
hierzu (bitte möglichst angeben, in welcher Größenordnung die Dateien
etwa aus erkennungsdienstlichen Behandlungen, Asylanträgen o. Ä.
stammen)?
Die Daten stammen aus erkennungsdienstlichen Behandlungen im Rahmen von
Amtshilfeverfahren sowie aus polizeilichen ED-Maßnahmen. Insgesamt sind
3 564 613 nichtpolizeiliche und 3 091 694 polizeiliche Daten gespeichert
(gesamt: 6 656 307 – Stand: 11. Februar 2023).
12. Wie viele Personenidentifizierungen haben die dazu bevollmächtigten
Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung im gesamten Jahr 2022
mithilfe des Gesichtserkennungssystems (GES) des
Bundeskriminalamtes erzielt (bitte wie in der Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 92 des Abgeordneten Alexander Ulrich auf
Bundestagsdrucksache 20/1679 aufschlüsseln nach Zahlen des BKA, der
Bundespolizei und der Landeskriminalämter)?
Die Gesamtanzahl der Personenidentifizierungen von BKA, Bundespolizei und
Landeskriminalämtern wird im BKA technisch nicht zentral vorgehalten. Diese
Zahlen werden jährlich vom BKA für das jeweilige Vorjahr gesondert erhoben.
Die diesbezügliche Erhebung für das Jahr 2022 wird derzeit noch durchgeführt.
Die Bundespolizei hat im gesamten Jahr 2022 in Strafverfahren 7 697
Recherchen mit dem Gesichtserkennungssystem durchgeführt und hierbei 2 853
unbekannte Personen identifiziert.
13. Welche Software zur computergestützten Bildersuche bzw. zu
Bildervergleichen haben polizeiliche oder geheimdienstliche Bundesbehörden im
Jahr 2022 (auch testweise) beschafft, nach welchem Verfahren
funktioniert diese, wo wird diese jeweils genutzt bzw. welche Nutzung ist
anvisiert, welche konkreten Behörden bzw. deren Abteilungen sind bzw.
wären darüber zugriffsberechtigt, in welchen Ermittlungen kommen bzw.
kämen diese im Einzel- oder Regelfall zur Anwendung (vgl. Antwort zu
Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/25941; bitte mitteilen, wenn sich
Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben)?
Für den Bereich des BKA und der Bundespolizei ist die Bundesregierung nach
sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der
Frage 13 nicht in offener Form erfolgen kann. Die in dieser Frage erbetenen
Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die
im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen
Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes und insbesondere deren
Ermittlungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die erfragten Informationen
beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten zu ihren technischen Fähigkeiten und
ermittlungstaktischen Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten
Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen
werden. Die Kenntnisnahme dieser Informationen durch Unbefugte kann für
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
nachteilig sein. Aus ihrem Bekanntwerden würde die Gefahr entstehen, dass ihre
bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und
Methoden aufgeklärt und damit der Einzelerfolg gefährdet würde. Es könnten
entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen
Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Deshalb sind
einzelne Informationen gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer
Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage gesondert übermittelt.*
Bezüglich der Nachrichtendienste des Bundes betrifft die Frage solche
Informationen, die das Staatswohl in besonders hohem Maße berühren und daher
selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Die erfragten
Informationen zu Software zur computergesteuerten Bildersuche bzw. zu
Bildvergleichen sowie Forschungs- und Pilotprojekte zielen im Kern auf die
Offenlegung bestimmter nachrichtendienstlicher Arbeitsmethoden, Fähigkeiten und
Vorgehensweisen im Bereich der technischen Aufklärung. Die Offenlegung
könnte Rückschlüsse auf die Methoden und deren Anwendungen erlauben.
Solche Arbeitsmethoden sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des
gesetzlichen Auftrages der betroffenen Nachrichtendienste jedoch besonders
schutzwürdig. Der Schutz der technischen Aufklärungsfähigkeiten stellt für die
Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste einen überragend wichtigen Grundsatz
dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher
Informationsbeschaffung und Auswertung durch den Einsatz spezifischer
Fähigkeiten und damit dem Staatswohl.
Das Bekanntwerden der näheren Umstände der technischen
Aufklärungsfähigkeiten sowie -tätigkeiten und Analysemethoden könnte das Wohl des Bundes
gefährden. Eine (zur Veröffentlichung bestimmte) Antwort der
Bundesregierung auf diese Fragen würde spezifische Informationen zur Tätigkeit,
insbesondere zur Methodik und den konkreten technischen Fähigkeiten der
Sicherheitsbehörden, einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland,
sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dabei würde die Gefahr entstehen,
dass ihre bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen operativen
Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt würden und damit der Einzelerfolg gefährdet
würde. Es könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies
könnte einen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der
Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Deswegen kann auch nach Abwägung mit der Bedeutung des
parlamentarischen Fragerechts eine Beantwortung in offener Form nicht erfolgen.
Die Fragestellung berührt zudem derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen, dass auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens, wie es auch
bei einer Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
nicht ausgeschlossen werden kann, aus Staatswohlgründen vermieden werden
muss. Das Bekanntwerden von durch die Nachrichtendienste beschaffter bzw.
nicht beschaffter kommerzieller Softwareprodukte lässt unmittelbar
Rückschlüsse auf die in den betroffenen Behörden vorhandenen Kompetenzen bzw.
auf Anstrengungen zur Beseitigung entsprechender Fähigkeitslücken zu.
Darüber hinaus lässt die Kenntnis darüber, welche Software in den
Nachrichtendiensten eingesetzt wird, auch Rückschlüsse auf die jeweiligen
Arbeitsmechanismen der Software und deren mögliche Arbeitseinbindung zu. Eine Nennung
der beschafften Softwareprodukte führt zu einer Offenlegung von
Implementierungsdetails der verwendeten Algorithmen und macht die Nachrichtendienste
so angreifbar gegenüber Angriffen mit der Zielsetzung, computergestützte
Auswertungsroutinen gezielt in die Irre zu führen und so die nachrichtendienstliche
Kernaufgabe der Datenanalyse in diesen Behörden in Teilen unbrauchbar zu
machen. Nach erneuter Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
gelangt, dass auch eine Übermittlung der Antwort in eingestufter Form aus
Staatswohlgründen nicht erfolgen kann.
a) An welchen Forschungs- oder Pilotprojekten zur computergestützten
Bildersuche bzw. zu Bildervergleichen beteiligen sich welche
Behörden des Bundesministeriums des Innern und für Heimat hinsichtlich
der Entwicklung verbesserter Verfahren, und welche Soft- und
Hardware welcher Hersteller wird dabei genutzt?
Aktuell befindet sich beim BKA in Prüfung, ob zukünftig eine Zusammenarbeit
mit der Hochschule Darmstadt an einem Forschungsvorhaben bezüglich der
künstlichen Alterung von Gesichtern durchgeführt werden kann.
Derzeit erprobt die Bundespolizei durch die AG Digitale Kompetenz zwei
Systeme zur teilautomatisierten Videoauswertung (tVAS). Die Erprobung wurde
nach einer Marktsichtung und Ausschreibung durch das Beschaffungsamt
gestartet. Dabei wurden Systeme der Firmen Digivod GmbH und Idemia Germany
GmbH zunächst für die Dauer von zwölf Monaten angemietet. Dieser Vertrag
wurde nochmals mit beiden Systemen bis zum 16. Februar 2023 verlängert.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
b) Welche Software nutzt das BKA derzeit für den forensischen
Stimmenvergleich?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15b der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/895 verwiesen.
14. Welche Zahlen zu Personenausschreibungen sind der Bundesregierung
für das Jahr 2022 (Stichtag: 31. Dezember) zu den verschiedenen
Interpol-Datenbanken bekannt, und wie viele Lichtbilder enthält die
Gesichtserkennungsdatenbank bei Interpol (bitte ausweisen, wie viele dieser
Daten aus Deutschland stammen)?
INTERPOL-Personenausschreibungen sind in der INTERPOL-Datenbank
„eASF-NOM“ (electronic automated search facility – nominal) gespeichert. In
dieser Datenbank sind die internationalen Personenfahndungen der weltweit
195 Mitgliedstaaten von INTERPOL erfasst. Zu der Zahl dieser
Personenausschreibungen führt das BKA keine Statistik; solche Statistiken werden von dem
Generalsekretariat von INTERPOL in Lyon geführt. Auf dem INTERPOL-
Dashboard kann eingesehen werden, dass der Gesamtbestand der eASF-NOM
zum Stichtag 31. Dezember 2022 bei 226 825 Fahndungen liegt; darin
enthalten sind 6 932 Fahndungsausschreibungen aus Deutschland.
Aktuell liegen dem BKA noch keine Informationen vor, wie viele Lichtbilder
im INTERPOL Facial Recognition System (IFRS) gespeichert sind. Das BKA
hat keine Zustimmung zur Speicherung von deutschen Daten im IFRS erteilt.
15. Sofern die Bundesregierung ihre Zustimmung zur Speicherung deutscher
Daten weiterhin nicht erteilt hat, welche Vorschläge hat sie gemacht, um
die Nutzung deutscher Daten bei Interpol einzuschränken, sodass diese
auch von Drittstaaten genutzt werden können (Antwort zu Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 20/895)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/26934 verwiesen. Der
Sachstand ist unverändert.
16. Wie viele Personenidentifizierungen haben die dazu bevollmächtigten
Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung im gesamten Jahr 2022
mithilfe des Gesichtserkennungssystems des Bundeskriminalamtes
erzielt (bitte wie in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 92 des Abgeordneten Alexander Ulrich auf Bundestagsdrucksache
20/1679 aufschlüsseln nach Zahlen des BKA, der Bundespolizei und der
Landeskriminalämter)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]