[Deutscher Bundestag Drucksache 17/3607
17. Wahlperiode 02. 11. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Höger, Paul Schäfer (Köln),
Kathrin Vogler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/3137 –
Entschädigung und Versorgung für Strahlengeschädigte in den alten und
neuen Bundesländern
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Frage, inwieweit Soldaten durch Radargeräte gesundheitliche Schäden
erlitten haben, beschäftigt den Deutschen Bundestag seit 2000. Der
Abschlussbericht der Radarkommission („Radarbericht“) von 2003 hat Kriterien erstellt,
die festlegen, in welchen Fällen eine Krankheit auf Strahleneinwirkung
zurückzuführen ist.
Laut Bund zur Unterstützung Radargeschädigter, der die Interessen der
Radargeschädigten der Bundeswehr vertritt, liegen der Bundesregierung 3 750
Versorgungsanträge vor, von denen lediglich etwa 740 (d. h. 20 Prozent)
zugunsten der geschädigten Soldaten beschieden wurden.
Während das Bundesministerium der Verteidigung für die Versorgung und
Entschädigung ehemaliger Bundeswehrsoldaten zuständig ist, trägt die
Bundesunfallkasse Verantwortung für ehemalige NVA-Soldaten und Mitarbeitende
ziviler Einrichtungen der DDR. Letzteren stand bislang keinerlei Versorgungs-
und Entschädigungsleistung zu, da deren Strahlenvorfälle als „Unfälle“
betrachtet werden. Laut dem Unfallversicherungsreformgesetz von 2007 müssen
Unfälle, die vor mehr als 10 Jahren passiert sind, nicht entschädigt werden.
Gegen diesen Zustand hat der Bund zur Unterstützung Strahlengeschädigter,
die Interessenvertretung ehemaliger NVA-Soldaten und anderer Mitarbeiter
ziviler Einrichtungen der DDR, Klage vor dem Bundesverfassungsgericht
erhoben.
Hinzu kommt, dass neue medizinische Erkenntnisse, gerade in der
Molekularbiologie, eine Ausweitung der im Radarbericht von 2003 festgelegten
Anerkennungskriterien notwendig machen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Ende der 90er-Jahre verdichteten sich Hinweise, dass beim Betrieb von
Radargeräten bei der Bundeswehr und auch bei der ehemaligen Nationalen
Volksarmee (NVA) Gesundheitsschäden bei Personen, die unmittelbar an diesen Gerä- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 29. Oktober
2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/3607 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeten tätig waren, verursacht werden könnten. Im Hinblick auf die Schwierigkeit,
dass die teilweise Jahrzehnte zurückliegenden Umstände nicht mehr
vollständig rekonstruiert werden können, hat sich die Bundesregierung im Juni 2002
entschlossen, durch Erstellung eines entsprechenden Berichts („Bericht der
Radarkommission“) über die Kausalität von Erkrankungen mit einer Tätigkeit an
Radargeräten eine unabhängige wissenschaftliche Empfehlung für die
Entscheidung über Anträge auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung zu
erhalten.
In diesem Bericht wurde wissenschaftlich dargelegt, welche Krankheitsbilder
(„qualifizierende Erkrankung“) grundsätzlich auf Strahlenexposition
zurückgeführt werden können und bei welchen dienstlichen Tätigkeiten an Radargeräten
(„qualifizierende Tätigkeit“) eine derartige Strahlenexposition möglich war.
1. Wie viele Anträge auf Entschädigung oder Versorgung sind insgesamt von
Strahlengeschädigten der Bundeswehr oder ihren Angehörigen gestellt
worden, und wie viele davon
Insgesamt haben 2 136 Soldaten, 23 Beamte und 157 Arbeitnehmer der
Bundeswehr Anträge auf Versorgung gestellt.
a) wurden zugunsten der Geschädigten entschieden,
Bei 610 Soldaten, sechs Beamten und neun Arbeitnehmern der Bundeswehr
wurde zugunsten der Antragsteller entschieden.
b) wurden von den Antragstellern zurückgezogen,
40 Antragsteller haben ihren Antrag zurückgezogen.
c) wurden abschlägig beschieden (bitte unter Angabe der Gründe für die
Ablehnung),
1 415 Anträge von Soldaten, 17 Anträge von Beamten und 109 Anträge von
Arbeitnehmern der Bundeswehr wurden abgelehnt, weil die
Anerkennungskriterien im Sinne des Berichts der Radarkommission vom 2. Juli 2003 nicht
erfüllt waren, insbesondere weil bei den Antragstellern entweder keine
qualifizierende Erkrankung vorlag oder weil diese keine qualifizierende Tätigkeit im
Sinne des Berichts der Radarkommission ausgeübt hatten. Qualifizierende
Erkrankungen sind nach dem Bericht der Radarkommission alle malignen
Tumoren (mit Ausnahme der chronisch lymphatischen Leukämie) und die Katarakt
(Augenlinsentrübung – „grauer Star“); qualifizierende Tätigkeiten sind
Arbeiten als Radartechniker an Radaranlagen. Darüber hinaus ist im Einzelfall eine
Anerkennung z. B. von Bedienern/Operatoren möglich, sofern diese zur
Unterstützung des Radartechnikers an eingeschalteten Radaranlagen eingesetzt
waren. Bei der Entscheidung über Anträge auf Wehrdienstbeschädigung verzichtet
die Bundesregierung bei Vorliegen einer qualifizierten Erkrankung und einer
qualifizierenden Tätigkeit auf den individuellen Kausalitätsnachweis.
d) sind derzeit noch offen (bitte unter Angabe der bisherigen
Verfahrensdauer)?
Derzeit sind noch zehn Verfahren von Soldaten und zwei Verfahren von
Arbeitnehmern der Bundeswehr offen. Die Anträge sind zwischen Juli 2009 und
September 2010 gestellt worden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3607Zusatz:
61 Anträge von Soldaten und 37 Anträge von Arbeitnehmern der Bundeswehr
wurden ohne Bescheiderteilung abgeschlossen.
Ohne Bescheiderteilung wurden die Verfahren abgeschlossen, wenn der
Antragsteller
● nicht mehr am Wehrdienstbeschädigungsverfahren mitwirkt (z. B.
Verweigerung notwendiger Sachverhaltsangaben oder Weigerung, sich einer
notwendigen medizinischen Begutachtung zu unterziehen),
● den Antrag nur vorsorglich ohne das Vorliegen einer Gesundheitsstörung
gestellt hat, um eine Verjährung zu verhindern; in diesen Fällen wird dem
Antragsteller der Eingang des Antrags bestätigt mit dem Hinweis, dass sein
Antrag aktenmäßig erfasst und archiviert wird.
Schadensersatz und Schmerzensgeld
Insgesamt haben bisher 922 Soldaten und Arbeitnehmer der Bundeswehr die
Gewährung von Schadensersatz und Schmerzensgeld beantragt.
2. Wie viele Anträge auf Entschädigung oder Versorgung sind insgesamt von
Strahlengeschädigten der ehemaligen Nationalen Volksarmee (NVA) oder
ihren Angehörigen gestellt worden, und wie viele davon
Insgesamt haben 1 487 ehemalige Soldaten der NVA Anträge auf Versorgung
gestellt.
a) wurden zugunsten der Geschädigten entschieden,
Bei 126 ehemaligen Soldaten der NVA wurde zugunsten der Antragsteller
entschieden.
b) wurden von den Antragstellern zurückgezogen,
In einem Fall wurde der Antrag zurückgezogen.
c) wurden abschlägig beschieden (bitte unter Angabe der Gründe für die
Ablehnung),
1 046 Anträge ehemaliger Soldaten der NVA wurden abgelehnt. Zur
Begründung wird auf die Ausführungen zu Frage 1c verwiesen.
d) sind derzeit noch offen (bitte unter Angabe der bisherigen
Verfahrensdauer)?
Derzeit sind noch fünf Verfahren von ehemaligen Soldaten der NVA offen. Die
Anträge datieren von Mitte November 2009 bis Ende September 2010.
Zusatz:
309 Anträge von ehemaligen Soldaten der NVA wurden ohne
Bescheiderteilung abgeschlossen. Zur Begründung wird auf den Zusatz zu Frage 1
verwiesen.
Schadensersatz und Schmerzensgeld
Insgesamt haben bisher 524 ehemalige Soldaten der NVA die Gewährung von
Schadensersatz und Schmerzensgeld beantragt.
Drucksache 17/3607 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3. In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung gegen
Gerichtsentscheidungen, die die Entschädigung oder Versorgung radargeschädigter ehemaliger
Soldaten betreffen, Widerspruch eingelegt bzw. ist sie in Berufung
gegangen?
Insgesamt wurde in zwölf sozialgerichtlichen Verfahren Berufung eingelegt.
4. Durch welche Maßnahmen wurde den Betroffenen bzw. ihren
Angehörigen die Einsicht in die relevanten Personalunterlagen erleichtert?
Für die Betroffenen bzw. ihre Angehörigen besteht jederzeit die Möglichkeit
der Einsichtnahme in die kompletten Versorgungsunterlagen sowie der
Fertigung von Kopien und Abschriften daraus. Hierzu muss der Betroffene der
bearbeitenden Stelle lediglich die Behörde nennen, in der er die Einsichtnahme
vornehmen will. Beteiligten Angehörigen noch lebender Antragsteller ist eine
Einsichtnahme aus Gründen des Datenschutzes nur nach Vorlage einer auf sie
ausgestellten Vollmacht oder im Falle der Einwilligung der Antragsteller
möglich.
5. Inwieweit werden die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse der letzten
Jahre, aus denen sich auch neue Grenzwerte für die Bemessung der
Strahlenbelastung und der gesundheitlichen Folgen ergeben, bei den
Entscheidungen der Bundesregierung über die Anträge mitberücksichtigt?
Die Bundesregierung berücksichtigt in ihren Bewertungen die jeweils aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet ionisierender und
nichtionisierender Strahlung. Über ihre jeweiligen wissenschaftlich-technischen
Fachbehörden, hier im Wesentlichen dem Bundesamt für Strahlenschutz, ist die
Bundesregierung an der aktuellen wissenschaftlichen Diskussion aktiv
beteiligt. Dabei werden besonders neue wissenschaftliche Erkenntnisse geprüft und
dahingehend bewertet, inwieweit die aktuellen Grenzwerte und Schutzkonzepte
noch den erforderlichen Gesundheitsschutz gewährleisten. Dies erfolgt durch
eigene wissenschaftliche Untersuchungen, durch Vergabe von
Forschungsvorhaben und durch die aktive Beteiligung an großen, EU-finanzierten
Forschungsprojekten. Die Ergebnisse neuer Studien werden regelmäßig von
nationalen (Strahlenschutzkommission) und internationalen (International
Commission on Radiological Protection (ICRP), United Nations Scientific Committee
on the Effects of Atomic Radiation (UNSCEAR), International Commission on
Non-ionizing Radiation Protection (lCNIRP), World Health Organisation
(WHO)) Gremien bewertet und mit dem Stand des Wissens abgeglichen.
Ausreichend gesicherte und fundierte Erkenntnisse fließen in die Neubewertung
auch bestehender Grenzwerte und Schutzkonzepte ein. Anpassungen erfolgen
als Konsequenz von Änderungen des Standes der Wissenschaft und Technik.
Diese ergeben sich in aller Regel nicht auf der Basis einzelner Untersuchungen,
sondern vielmehr aus der Neubewertung des gesamten Wissens zur jeweils
relevanten Fragestellung. Vergleiche auch die Antwort zu Frage 10.
6. Plant die Bundesregierung eine Fortschreibung des Berichts der
Radarkommission und eine Neufestsetzung der Kriterien?
Der Bericht der Radarkommission entspricht nach heutigen Erkenntnissen dem
aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik (vgl. hierzu auch die Antworten
zu den Fragen 5 und 10). Sollten zukünftig neue wissenschaftliche
Erkenntnisse vorliegen, die eine Fortschreibung oder Ergänzung des Berichts der
Radarkommission erfordern, wird die Bundesregierung dies berücksichtigen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/36077. Erkennt die Bundesregierung an, dass, gemäß dem Radarbericht von 2003,
Strahleneinwirkung neben malignen Tumoren auch weitere
Krebserkrankungen hervorrufen kann?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, was sind die Konsequenzen für die vorliegenden
Versorgungsanträge?
Nach dem Beschluss des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages
vom 24. September 2003 werden die Empfehlungen aus dem Bericht der
Radarkommission eins zu eins umgesetzt. Der Bericht enthält klare Vorgaben
hinsichtlich der für eine versorgungsrechtliche Anerkennung qualifizierenden
Erkrankungen (vgl. die Antwort zu Frage 1c).
8. Erkennt die Bundesregierung den Zusammenhang zwischen
Strahleneinwirkungen und Krankheiten auch bei ehemaligen Angehörigen von
Bundeswehr und NVA an, die zwar keine Unterstützungstätigkeiten für
Radartechniker geleistet haben, aber für mindestens zwei Jahre den
Gammastrahlen der radioaktiven Leuchtfarbe ausgesetzt waren?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, was sind die Konsequenzen für die vorliegenden
Versorgungsanträge?
Die Beweiserleichterungen und Annahmen des Radarberichts zugunsten von
Antragstellern gelten für Personen, die einem komplexen Expositionsumfeld
aus Röntgenstör-, Hochfrequenz- und Gammastrahlung im direkten Umfeld
von Radaranlagen ausgesetzt waren. Zu der Thematik hat sich seinerzeit auch
das ehemalige Mitglied der Radarkommission, Prof. Dr. Kirchner vom
Bundesamt für Strahlenschutz, geäußert und seine Auffassung in einem späteren
Schreiben des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 18. September 2008
nochmals bestätigt, indem er Folgendes ausgeführt hat:
„Die Radarkommission ist bei ihren Untersuchungen und in der Folge bei ihren
Empfehlungen selbstverständlich davon ausgegangen, dass es an den zur
Diskussion stehenden Arbeitsplätzen in der Regel mehrere Strahler mit
radiumhaltiger Leuchtfarbe gegeben hat. Auch unter Berücksichtigung dieser Tatsache
ist sie aufgrund ihrer Recherchen zu der Überzeugung gekommen, dass die
dadurch hervorgerufene äußere Exposition durch Gammastrahlung für sich
alleine keine Höhe erreicht haben dürfte, die sie nach den derzeitigen
Kenntnissen zum Zusammenhang von Strahlenexposition und Krebserkrankungen als
Ursache für heute beobachtete Krebserkrankungen wahrscheinlich macht. Eine
Übertragung dieser Aussage der Kommission auf andere Waffensysteme/
Arbeitsplätze (siehe Seite 138 des Berichts der Radarkommission) ist dann
möglich, falls keine Indizien für die Verwendung höherer Aktivitäten an diesen
existieren.“
Personengruppen, die nicht die im Bericht der Radarkommission aufgeführten
qualifizierenden Tätigkeiten wahrgenommen haben, können gleichwohl einen
Antrag auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung stellen, für den
allerdings die „normalen“ Beweisanforderungen im
Wehrdienstbeschädigungsverfahren gelten. Die Erkenntnisse aus dem Bericht der Radarkommission werden
dabei bei der Sachverhaltsermittlung berücksichtigt.
Drucksache 17/3607 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Erkennt die Bundesregierung an, dass auch strahleninduzierte
nichtkarzinogene Erkrankte, die bei der Bundeswehr, der NVA oder zivilen
Einrichtungen der DDR gearbeitet haben, entschädigt werden müssen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, was sind die Konsequenzen für die vorliegenden
Versorgungsanträge?
Zu den in den Empfehlungen des Berichts der Radarkommission aufgeführten
qualifizierenden Erkrankungen gehört auch die Katarakt, eine Trübung der
Augenlinse („grauer Star“). Bei einer gleichzeitig vorliegenden qualifizierenden
Tätigkeit führt diese Erkrankung zu einem Anspruch auf entsprechende
Versorgungsleistungen.
Da der Bericht der Radarkommission dem heutigen Stand von Wissenschaft
und Technik entspricht (siehe Antworten zu den Fragen 5 und 10), können
Ansprüche mit Bezug auf andere Erkrankungsformen nur im Rahmen eines
herkömmlichen Wehrdienstbeschädigungsverfahrens mit den entsprechenden
Beweisanforderungen gestellt werden.
10. Erkennt die Bundesregierung an, dass nach neueren wissenschaftlichen
Erkenntnissen molekularbiologische Effekte und deren Wirkungen auf
Zellen, Organe und Gewebe durch Röntgenstrahlen, gepulster
Hochfrequenz sowie externe und interne Expositionen der radioaktiven
Leuchtfarben einzelne oder gemeinsame Einwirkungen hervorgerufen werden
können?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, was sind die Konsequenzen für die vorliegenden
Versorgungsanträge?
Die Bundesregierung kennt, verfolgt und überprüft regelmäßig die Ergebnisse
aktueller nationaler und internationaler wissenschaftlicher Studien. Dies gilt
auch für molekular-biologische Effekte nach Strahlenexposition im
ionisierenden und im nichtionisierenden Bereich. Sie bedient sich dazu der
wissenschaftlich-technischen Fachbehörden, hier des Bundesamts für Strahlenschutz, und
ihrer fachlichen Beratungsgremien, hier der Strahlenschutzkommission.
Die Studien zu gepulsten hochfrequenten elektromagnetischen Feldern haben
in ihrer Gesamtheit gezeigt, dass diese unterhalb der Grenzwerte keine anderen
Wirkungen auf Zellen und Gewebe haben als nicht gepulste Felder. Die gültigen
Grenzwerte, die auf Empfehlungen internationaler Gremien beruhen (ICNIRP,
EU-Ratsempfehlung) schützen vor allen bekannten negativen gesundheitlichen
Einflüssen hochfrequenter elektromagnetischer Felder. Aus diesem Grund sieht
die Bundesregierung im Hinblick auf die gültigen Grenzwerte derzeit keinen
Handlungsbedarf.
Der Stand des Wissens zu ionisierender Strahlung wurde 2007 von der
internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) bewertet. Darauf basierend
wurden neue Empfehlungen zu Strahlenschutzkonzepten ausgesprochen.
Derzeit werden auf Ebene der International Atomic Energy Agency und der EU
die Strahlenschutzgrundnormen überarbeitet. Dabei werden die Empfehlungen
der ICRP und der aktuelle Stand des Wissens berücksichtigt. Die Bewertung
der vorliegenden wissenschaftlichen Ergebnisse durch nationale (SSK) und
internationale (ICRP, UNSCEAR) Gremien hat ergeben, dass zurzeit keine
neuen Ergebnisse vorliegen, die eine grundsätzliche Änderung im Umgang mit
ionisierender Strahlung erforderlich machen. In die Diskussion über die
Bewertung verschiedener Strahlenqualitäten und die Bedeutung von
Strahlenwirkungen auf der Ebene von Molekülen, Zellen und Geweben auf das gesundheit-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/3607liche Strahlenrisiko fließen die Ergebnisse vieler Studien ein. Diese werden
u. a. hinsichtlich ihrer Qualität, Plausibilität und Kontinuität bewertet.
Ergebnisse einzelner Untersuchungen stellen in der Regel keine Basis für eine
grundsätzliche Neubewertung dar. An der Weiterentwicklung des Standes des
Wissens im Bereich ionisierender Strahlung (z. B. Röntgenstrahlung, radioaktive
Leuchtfarben) ist die Bundesregierung über ihre Fachbehörden beteiligt. Diese
sind aktiv an der aktuellen internationalen wissenschaftlichen Diskussion über
die Wirkung ionisierender Strahlung im niedrigen Dosisbereich (< 200 mSv)
sowie an europäischen Forschungsprojekten und an der europäischen
Forschungsplattform MELODI (Multidisciplinary European Low Dose Initiative)
beteiligt.
11. Erkennt die Bundesregierung gemäß dem Runderlass des
Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 20. Oktober 2003
(Az. 435-65517) und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die
Bundeswehr bis 1976 weder personell noch materiell in der Lage war, alle
Störstrahler festzustellen, zu überprüfen und zu überwachen, die
Beweislastumkehr zugunsten der ehemaligen Bundeswehrsoldaten an?
Das zitierte Rundschreiben des damaligen Bundesministeriums für Gesundheit
und Soziale Sicherung (Az. 435-65517) erkennt keine Beweislastumkehr
zugunsten ehemaliger Soldaten der Bundeswehr an.
12. Wird es neue Ausführungsbestimmungen auf Grundlage des Merkblatts
BK 2402 über Erkrankungen durch ionisierende Strahlen geben?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, warum nicht?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat bis zum
Jahresende 2009 zu den einzelnen Berufskrankheiten, so auch zur Berufskrankheit
(BK) Nr. 2402, sog. Merkblätter veröffentlicht. Diese Merkblätter waren nicht
Bestandteil der Berufskrankheiten-Verordnung und hatten auch keine
Rechtsverbindlichkeit für Beurteilungen oder Entscheidungen im Einzelfall. Sie
sollten lediglich Hinweise geben, um Ärzte auf ein mögliches
Berufskrankheitengeschehen aufmerksam zu machen. Ausführungsbestimmungen zu
Berufskrankheiten hat das BMAS nie verfasst. Es ist auch nicht beabsichtigt,
Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Im Übrigen hat die Radarkommission das
Merkblatt BK 2402 bei der Erstellung ihres Berichts bereits berücksichtigt.
13. Hat die Bundesregierung vor, künftig, gemäß den Zusagen des
Bundesministeriums der Verteidigung, den Radarbericht umzusetzen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Empfehlungen des Berichtes der Radarkommission werden gemäß dem
Beschluss des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages vom
24. September 2003 eins zu eins umgesetzt. Im Übrigen ist das
Bundesministerium der Verteidigung den Betroffenen über die Empfehlungen des Berichts der
Radarkommission hinaus mehrfach sehr weit entgegengekommen, in dem es
die Auslegung der Anerkennungskriterien zugunsten der Antragsteller bis an
die Grenze des rechtlich Vertretbaren erweitert hat.
So werden z. B. auch Krankheitsbilder für die Gewährung von
Versorgungsleistungen als „qualifizierend“ eingestuft, deren Verursachung durch
ionisierende Strahlung eher unwahrscheinlich ist. Hierzu zählen z. B. Hodentumore
Drucksache 17/3607 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeoder Prostatakarzinome ab einer gewissen Altersstufe. Auch wurden erhebliche
Konkurrenzrisiken wie starkes Rauchen bei Bronchialkarzinomen, die dem
Einflussbereich des Antragstellers zuzurechnen sind, für die Ursächlichkeit
seiner Erkrankung unberücksichtigt gelassen.
14. Hat die Bundesregierung vor, die individuelle Arbeitsplatzbewertung, die
von 2003 bis 2005 durchgeführt wurde, künftig wieder durchzuführen?
Wenn nein, warum nicht?
Eine individuelle Arbeitsplatzbetrachtung ist nach den Empfehlungen des
Berichtes der Radarkommission im Bereich „Röntgenstörstrahlung“ gar nicht
und im Bereich „radioaktive Leuchtfarben“ in der Regel nicht erforderlich, da
der Bericht der Radarkommission zugunsten der Antragsteller im Bereich der
Röntgenstörstrahlung pauschal eine ausreichend hohe Strahlenexposition
unterstellt und im Bereich der radioaktiven Leuchtfarbe in der Regel ein
hypothetischer Arbeitsplatz mit einer extrem hohen Belastung durch radioaktive
Leuchtfarben zugunsten der Antragsteller betrachtet wird.
Die in den Jahren 2001 bis 2005 durchgeführten Untersuchungen zu den
allgemeinen Arbeitsplatzverhältnissen an Radaranlagen und -geräten der
Bundeswehr und der ehemaligen NVA wurden nach Erfassung aller entsprechenden
Radaranlagen und -geräten im Jahr 2005 abgeschlossen. Diese Untersuchungen
bezogen sich ausschließlich auf die allgemeinen Arbeitsplatzverhältnisse (z. B.
regelmäßige Aufgaben der Radartechniker an den jeweiligen Anlagen).
15. Hat die Bundesregierung vor, künftig den höchst gemessenen Messwert
an dem entsprechenden Strahler anzuwenden?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung setzt auch hier die Empfehlungen des Berichts der
Radarkommission um. Eine „Anwendung“ des höchstgemessenen Messwertes ist
gemäß diesen Empfehlungen nicht notwendig, da die hinreichende Exposition im
Bereich „Röntgenstörstrahlung“ bei qualifizierender Tätigkeit zugunsten des
Antragstellers unterstellt wird. Im Bereich „radioaktive Leuchtfarben“ werden
gemäß den Empfehlungen in der Regel die im Teilbericht zu dem Radargerät
„AN/CPN-4“ dokumentierten Werte zugunsten der Antragsteller angenommen.
16. Hat die Bundesregierung vor, künftig die Berechnungen der Organdosis
wieder nach den Empfehlungen des Radarberichtes durchzuführen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Berechnung erfolgt nach den Empfehlungen der Radarkommission.
17. Hat die Bundesregierung vor, künftig bei unterschiedlichen
Dosisbewertungen der Kläger und der Beklagten ein Audit durch einen Schlichter
bzw. eine neutrale Institution durchführen zu lassen?
Wenn nein, warum nicht?
Individuelle Ersatzdosisberechnungen und Arbeitsplatzbewertungen werden
nur in den Versorgungsfällen durchgeführt, in denen die Antragsteller nicht
zum eigentlichen Personenkreis des Radarpersonals gehören, mit dem sich der
Bericht der Radarkommission ausschließlich befasst. Unterschiedliche
Dosisbewertungen können allenfalls in Fällen mit radioaktiver Leuchtfarbe vorkom-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/3607men, die jedoch den Kriterien des „normalen“
Wehrdienstbeschädigungsverfahrens und nicht den vereinfachten Kriterien des Berichts der
Radarkommission unterliegen.
Die Frage nach einem Audit war bereits mehrfach Gegenstand von Gesprächen
(z. B. mit Vertreteren des Bundes zur Unterstützung Radargeschädigter), so
beispielsweise auch bei der am 22. Januar 2008 beim Deutschen
Bundeswehrverband in Berlin durchgeführten Arbeitstagung. Dort wurde verdeutlicht, dass mit
dem im Bericht der Radarkommission erwähnten „Audit“ ausschließlich die
Ergebnisse der bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts
vorgenommenen Verfahren zur Ersatzdosisberechnung überprüft werden sollten und man
so eine entsprechende Qualitätssicherung gewährleisten wollte.
Nach den Vorgaben der Radarkommission sollen nach Übernahme der
Bearbeitungskriterien des Berichts keine Ersatzdosisberechnungen mehr erfolgen. Das
frühere Mitglied der Radarkommission Prof. Dr. Kirchner hatte bei der o. g.
Arbeitstagung im Übrigen deutlich gemacht, dass die alleinige Exposition
gegenüber radioaktiver Leuchtfarbe nach Auffassung der Radarkommission nicht
geeignet sei, überhaupt gesundheitliche Schäden auszulösen.
Dennoch ist die Bundesregierung grundsätzlich bereit, einzelne
Fragestellungen durch unabhängige wissenschaftliche Experten bewerten zu lassen.
18. Warum hat die Bundesregierung die Zuständigkeit für
Strahlengeschädigte der ehemaligen DDR an die Bundesunfallkasse übertragen?
Die Unfallkasse des Bundes ist nicht insgesamt für „Strahlengeschädigte der
ehemaligen DDR“, sondern in diesem Aufgabenbereich ausschließlich für den
Personenkreis der Grundwehrdienstleistenden der ehemaligen NVA zuständig.
In der ehemaligen DDR waren Unfälle von Grundwehrdienstleistenden
Arbeitsunfällen gleichgestellt.
Zuständig war die allgemeine Sozialversicherung der DDR. Dementsprechend
wurde die Zuständigkeit für künftige Ansprüche dieses Personenkreises im
Rahmen der Überleitungsgesetzgebung auf den entsprechenden
bundesdeutschen Unfallversicherungsträger, die Unfallkasse des Bundes, übertragen.
19. Was sind aus der Sicht der Bundesregierung die Vorteile einer getrennten
Abwicklung von Bundeswehr-Radargeschädigten einerseits und
Strahlenopfern der ehemaligen NVA und ziviler Einrichtungen der DDR
andererseits?
Nach geltendem Recht wird über die Anträge von Bundeswehrsoldaten bzw.
deren Hinterbliebenen auf der Grundlage des Soldatenversorgungsgesetzes
(SVG) und des Bundesversorgungsgesetzes entschieden, während über die
Anträge von Berufs- und Zeitsoldaten der früheren NVA auf der Grundlage des
Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes entschieden wird, weil im
Einigungsvertrag vom 31. August 1991 und im Zuge der Gesetzgebung zur Überleitung
von Ansprüchen nach dem Recht der DDR zur Gewährleistung der
Gleichbehandlung aller DDR-Erwerbsbiografien vereinbart wurde, Angehörige der
NVA nicht in die Versorgung nach dem SVG aufzunehmen und die
Rentenansprüche aus den Sonderversorgungssystemen der früheren DDR ausschließlich
in eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu überführen.
Drucksache 17/3607 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode20. Hat die Bundesregierung vor, Strahlengeschädigte der ehemaligen DDR
trotz nicht vorhandener Rechtsnachfolge künftig vom Bundesministerium
der Verteidigung und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
betreuen zu lassen?
Wenn ja, ab wann?
Wenn nein, warum nicht?
Überlegungen, die Versorgung von Strahlenopfern der Bundeswehr und der
NVA zu vereinheitlichen, stellt die Bundesregierung nicht an. Der Gesetzgeber
hat eine unterschiedliche Behandlung gewollt. Im Einigungsvertrag und im
Zuge der Gesetzgebung zur Überleitung von Ansprüchen nach DDR-Recht war
entschieden worden, ehemalige Angehörige der NVA nicht in die Versorgung
nach dem SVG aufzunehmen. Diese Entscheidung stellt die Bundesregierung
nicht in Frage.
21. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass unabhängig von der
rechtlichen Grundlage die Bundesregierung die politische Verantwortung
hat, die betroffenen Personen und ihre Strahlenschäden gleich zu
behandeln?
Die Gewährung von Versorgungsleistungen erfolgt sowohl für das ehemalige
Personal der Bundeswehr als auch für das ehemalige Personal der NVA auf der
Grundlage der einschlägigen Gesetze, darunter des Einigungsvertrages, die mit
den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gleichbehandlung vereinbar sind.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]