[Deutscher Bundestag Drucksache 17/3339
17. Wahlperiode 20. 10. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dag˘delen, Jan Korte, Ulla Jelpke,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/3147 –
Sanktionsmaßnahmen bei vermeintlicher „Integrationsverweigerung“
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, erklärte in der ARD-
Sendung „Bericht aus Berlin“ vom 5. September 2010, dass es „vielleicht
10 bis 15 Prozent wirkliche Integrationsverweigerer“ gebe, um die man sich
verstärkt kümmern müsse. Erstzuwanderer und Ausländer, die finanzielle
Unterstützungen erhielten, seien zur Teilnahme an Integrationskursen
verpflichtet. Wer diese Verpflichtungen nicht erfülle, werde zunächst gemahnt, später
„sollte es auch Sanktionen geben“.
In der Antwort der Bundesregierung vom 13. September 2010 auf die
Schriftliche Frage 4 der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Fraktion DIE LINKE., auf
Bundestagsdrucksache 17/2963 heißt es zum Begriff der
Integrationsverweigerung: „Integrationsverweigerung ist gekennzeichnet durch die Tendenz zur
selbst gewählten Abschottung, die Nichtteilnahme am gesellschaftlichen
Leben und an den angebotenen Deutschkursen sowie die Ablehnung des
deutschen Staates“.
Der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Hans- Peter
Uhl (CSU), kündigte im scharfen Tonfall an, es könne nicht sein, „dass ein
Ausländer, der sich weigert, Deutsch zu lernen, gegenüber diesem Staat die Hand
aufhält und reichlich kassiert – und zwar für sich, seine Frau und seine Kinder.
Wenn das in großer Zahl vorkommt, sagt die ansässige deutsche Bevölkerung:
Jetzt reicht’s!“ (Kölner Stadt-Anzeiger, 16. September 2010). Die Union wolle
deshalb noch im Herbst tätig werden, um ausländische Integrationsverweigerer
strenger zu bestrafen. Dies dürfe nicht im Ermessen der zuständigen Behörden
liegen. Auch Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel kündigte eine Überprüfung
der Sanktionspraxis an (Plenarprotokoll 17/58, S. 6046).
Doch die „Denunziation von Kursabbrechern als ‚Integrationsverweigerer‘
blamiert sich vor der Tatsache, dass das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge selber im Juli dieses Jahres aus finanziellen Gründen eine
Zulassungssperre für eine freiwillige Teilnahme an den Integrationskursen erlassen
musste“, erklärte der Vorsitzende des Sachverständigenrats deutscher
Stiftungen für Integration und Migration (SVR) Prof. Dr. Klaus J. Bade
(Pressemitteilung vom 15. September 2010). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. Oktober 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/3339 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeNach geltendem Recht können zur Integrationskursteilnahme Verpflichtete
von den Ausländerbehörden „mit Mitteln des Verwaltungszwangs“ zur
Erfüllung der Teilnahmepflicht „angehalten“ werden (§ 44a des
Aufenthaltsgesetzes – AufenthG). Sanktionsmöglichkeiten bestehen auch, wenn „ein
Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht“
nachkommt. Nach § 8 Absatz 3 AufenthG ist dies auch bei der Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Bei türkischen Staatsangehörigen
mit einem assoziationsrechtlich gefestigten Aufenthaltsstatus kommt eine
Beendigung des Aufenthalts aus diesem Grunde jedoch nicht in Betracht (vgl.
die Verwaltungsvorschriften zum AufenthG, Nr. 8.4.4).
Vor allem sozialrechtliche Sanktionen im Rahmen einer
Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) können bei
einer Nichtteilnahme am Integrationskurs verhängt werden (vgl. § 44a Absatz 1
Nummer 2 und Satz 2 AufenthG). Eine Kürzung der Leistungen um 30 Prozent
ist nach § 31 Absatz 1 SGB II in solchen Fällen die Folge. Im
Wiederholungsfall werden die Leistungen um 60 Prozent gekürzt, bei weiteren
Pflichtverletzungen um 100 Prozent (§ 31 Absatz 2 und 3 SGB II). Bei Kürzungen um mehr
als 30 Prozent „können“ „in angemessenem Umfang ergänzende
Sachleistungen oder geldwerte Leistungen“ erbracht werden, wenn minderjährige Kinder
der Bedarfsgemeinschaft angehören, „soll“ dies der Fall sein.
Die Fragestellerin hat bereits im Mai 2009 im Rahmen einer Kleinen Anfrage
die Bundesregierung nach Kenntnissen zur Sanktionspraxis bei
Nichtteilnahme am Integrationskurs befragt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/12979,
Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 bis 13). Die Bundesregierung
verfügte damals über keinerlei entsprechende Erkenntnisse, da für die
Ausführung des Aufenthaltsgesetzes die Länder zuständig seien, und soweit der Bund
zuständig sei, gäbe es keine entsprechenden statistischen Erhebungen.
Die Fragestellerin wiederholt vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte
diese Fragen zur praktischen Anwendung der bestehenden
Sanktionsmöglichkeiten und räumt der Bundesregierung vorsorglich eine längere Frist zur
Beantwortung dieser Anfrage ein, damit sie sich empirische Erkenntnisse und
Einschätzungen zu dieser Frage durch eine Abfrage an die Bundesländer bzw.
an untergeordnete Behörden verschaffen kann.
Im Rahmen einer solchen Länderabfrage kann die Bundesregierung auch
Erfahrungen zur ausweisungsrechtlichen Praxis erfragen. Seit August 2007
besteht nach dem Aufenthaltsgesetz die Möglichkeit einer Ausweisung im
Einzelfall, wenn auf Kinder oder Jugendliche eingewirkt wird, „um Hass auf
Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen“, wenn
eine andere Person zur Eingehung der Ehe genötigt oder dies versucht wird
oder wenn eine andere Person „in verwerflicher Weise“ davon abgehalten
wird, „am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben …
teilzuhaben“ (§ 56 Absatz 3 Nummer 9 bis 11 AufenthG). In der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/1367 zu Frage 12 musste die
Bundesregierung auch hierzu einräumen, über keinerlei Erkenntnisse zur
Anwendungspraxis dieser Bestimmung zu verfügen.
Schließlich können im Rahmen einer Länderabfrage Erkenntnisse zu
Sanktionen zur Durchsetzung der Schulpflicht gewonnen werden.
1. Welche empirischen Erkenntnisse und Einschätzungen zur Anwendung
des § 8 Absatz 3 AufenthG liegen der Bundesregierung (nach
entsprechender Befragung der Bundesländer) vor?
Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Absatz 3 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gehört nicht zu den Speichersachverhalten nach
dem Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG). Die Bundesregierung
verfügt daher über keine eigenen empirischen Erkenntnisse zur Anwendung
des § 8 Absatz 3 AufenthG. Der Bundesminister des Innern hat jedoch Ende
September 2010 eine entsprechende Umfrage bei den für die Ausführung des
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3339Aufenthaltsgesetzes zuständigen Ländern eingeleitet. Die Ergebnisse dieser
Umfrage liegen noch nicht vor.
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (nach entsprechender
Befragung der Bundesländer) darüber, wie häufig die Ausländerbehörden
Personen, die ihrer Teilnahmepflicht aus von ihnen zu vertretenden Gründen
nicht nachgekommen sind,
a) nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG auf die möglichen rechtlichen
Auswirkungen ihres Handelns hingewiesen haben,
b) nach § 44a Absatz 3 Satz 2 AufenthG durch Mittel des
Verwaltungszwangs zur Erfüllung der Teilnahmepflicht „angehalten“ haben,
c) nach § 44a Absatz 3 Satz 3 AufenthG Gebührenbescheide in welcher
Höhe erhoben haben,
und welche näheren Kenntnisse über die Staatsangehörigkeit und den
Aufenthaltsstatus der betroffenen Personen gibt es?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Eine entsprechende
Länderumfrage wurde eingeleitet. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (nach entsprechender
Befragung der Bundesländer bzw. von zuständigen Bundesbehörden) darüber,
wie häufig Personen die Hilfen zum Lebensunterhalt gekürzt oder gänzlich
versagt wurden, weil sie ihrer Pflicht zur Integrationskursteilnahme nicht
nachgekommen sind, und welche näheren Kenntnisse über die
Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltsstatus der betroffenen Personen gibt es?
Eine statistische Erfassung zu den Gründen, aus denen Leistungsbeziehern
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts oder Hilfe zum Lebensunterhalt gekürzt werden, findet nicht statt.
Angaben zu einer Leistungsversagung oder Leistungskürzung im Zusammenhang
mit einer Nichtteilnahme an Integrationskursen sind daher nicht möglich.
Soweit für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch
Sozialgesetzbuch – SGB II) eine statistische Erfassung der Gründe für
eingetretene Pflichtverletzungen erfolgt, lässt sich hieraus keine spezifische Aussage zu
sanktionierten Pflichtverstößen wegen Nichtteilnahme an Integrationskursen
treffen. Vielmehr sind diese Pflichtverstöße in der regulären Sanktionsstatistik
der Bundesagentur für Arbeit enthalten, die sich an den gesetzlich geregelten
Sanktionstatbeständen orientiert. Soweit die Teilnahme an einem
Integrationskurs als Verpflichtung in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen wurde,
stellt der Nichtantritt oder der Abbruch eine Verletzung einer in der
Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflicht dar. Die Sanktionsstatistik weist in
diesem Fall einen Sanktionstatbestand nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b SGB II aus. Eine Erhebung zur konkreten Art der Pflichtverletzung
erfolgt nicht.
4. Was ist der Bundesregierung (nach entsprechender Befragung der
Bundesländer bzw. von zuständigen Bundesbehörden) dazu bekannt, inwieweit
Träger im Rahmen des SGB II Leistungsempfangende zur
Integrationskursteilnahme im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung verpflichten,
wenn unzureichende Deutschkenntnisse vorliegen, und aufgrund welcher
Kenntnisse hält sie es gegebenenfalls für wahrscheinlich, dass dies in
nennenswertem Umfang nicht geschieht (bitte ausführen)?
Drucksache 17/3339 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen darauf hinwirken,
dass erwerbsfähige Hilfebedürftige ohne ausreichende deutsche
Sprachkenntnisse an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG teilnehmen (§ 3 Absatz 2b
SGB II). Es ist daher Aufgabe der Integrationsfachkräfte in den
Grundsicherungsstellen, einen Handlungsbedarf bei den Deutschkenntnissen im Rahmen
eines umfassenden Profilings zügig zu erkennen und auf die Teilnahme des
Betroffenen an einem Integrationskurs hinzuwirken. Dabei kann der Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende erwerbsfähige hilfebedürftige Ausländer
nach § 44a Absatz 1 AufenthG im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung zur
Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten und damit eine unmittelbare
Teilnahmeberechtigung für den Betroffenen auslösen. Darüber hinaus können
weitere Personengruppen ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse mit
der Eingliederungsvereinbarung aufgefordert werden, die Zulassung zur
Teilnahme an einem Integrationskurs im Rahmen verfügbarer Kursplätze beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu beantragen (vgl. § 44
Absatz 4 AufenthG).
In den Jahren 2005 bis 2009 haben 630 000 Personen an den Integrationskursen
teilgenommen, darunter ca. 360 000 Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II.
Dass die Grundsicherungsstellen ihrem in § 3 Absatz 2b SGB II geregelten
Auftrag zum Abbau von Sprachdefiziten in nennenswertem Umfang nicht
nachkämen, kann nicht nachvollzogen werden.
5. Was ist der Bundesregierung (nach entsprechender Befragung der
Bundesländer bzw. von zuständigen Bundesbehörden) dazu bekannt, inwieweit
Träger im Rahmen des SGB II nicht die nach § 31 SGB II zwingend
vorgesehenen Sanktionen ergreifen, wenn einer Verpflichtung zur
Sprachkursteilnahme nicht nachgekommen wird?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass die
Grundsicherungsstellen bei Verstößen gegen die Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs
rechtswidrig keine Sanktionen feststellen.
6. Hält es die Bundesregierung für realitätsnah, anzunehmen, dass Betroffene
existenzgefährdende Leistungskürzungen zwischen 30 und 100 Prozent in
Kauf nehmen könnten, weil sie sich weigern, an einem Sprachkurs
teilzunehmen, oder sind in solchen Fällen nicht vielmehr andere Gründe als eine
mögliche „Integrationsverweigerung“ als Erklärung für die Nichtteilnahme
wahrscheinlich (bitte ausführen)?
Über die Gründe des Einzelnen, einen zumutbaren Integrationskurs nicht
anzutreten, wird die Bundesregierung keine Mutmaßungen anstellen.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Sanktionen nach § 31 SGB II nur
eintreten, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige ohne wichtigen Grund gegen
die ihm obliegenden Pflichten verstößt. Bei der Prüfung des wichtigen Grundes
hat der zuständige Leistungsträger alle Umstände des Einzellfalls zu
berücksichtigen. Nur wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige keinen wichtigen Grund
nachweisen kann, tritt die entsprechende Sanktion ein.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass bei der Verhängung einer Sanktion
nach § 31 SGB II das Existenzminimum gewahrt bleibt. Um den von einer
Sanktion Betroffenen das Existenzminimum zu gewährleisten, ist nach der
bestehenden Rechtslage vorgesehen, (ergänzende) Sachleistungen oder geldwerte
Leistungen – etwa durch Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen – zu erbringen.
Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll derartige
Leistungen erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3339einer Bedarfsgemeinschaft lebt (vgl. § 31 Absatz 3 Satz 6 und 7 SGB II). Bei
unter 25-Jährigen sollen die Leistungen für Unterkunft und Heizung zudem ab
der ersten Pflichtverletzung für die Dauer der Sanktion direkt an den Vermieter
oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden (vgl. § 31 Absatz 5 Satz 1
und 6 SGB II).
7. Welche Erkenntnisse, Erfahrungen und Einschätzungen hat das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dazu, inwieweit zur Teilnahme
Verpflichtete nicht ordnungsgemäß an Integrationskursen teilnehmen
(soweit möglich auch nach Staatsangehörigkeiten differenzieren), und was ist
dem Bundesamt über die Gründe hierfür bekannt?
Hinsichtlich der Frage, inwieweit zur Teilnahme Verpflichtete nicht
ordnungsgemäß an Integrationskursen teilnehmen, ist zwischen zur Teilnahme
Verpflichteten zu unterscheiden, die den Integrationskurs gar nicht erst antreten,
und solchen, die den Kurs zwar begonnen haben, jedoch nicht ordnungsgemäß
im Sinne von § 14 Absatz 5 Satz 2 der Integrationskursverordnung teilnehmen.
Für die Erkenntnisse des Bundesamtes zu Personen, die trotz einer
Verpflichtung den Besuch eines Integrationskurses nicht aufgenommen haben, wird auf
folgende Tabellen verwiesen:
V
er
p
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T
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S 2007 bis 2009* Verpflichtungen Neue Teilnehmer
Quote der
Teilnehmer rd.
ALG II-Bezieher nach § 4 I 1 Nr. 4 IntV 61 620 41 582 67 %
2009 Verpflichtungen Neue Teilnehmer
Quote der
Teilnehmer rd.
ALG II-Bezieher nach § 4 I 1 Nr. 4 IntV 27 746 21 265 77 %
* Verpflichtungen durch Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erst seit 28. August 2007 ausgesprochen (RLUmsG)
V
er
p
fl
ic
h
tu
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g
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d
u
r c
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A
B
H
s
2005 bis 2009 Verpflichtungen Neue Teilnehmer
Quote der
Teilnehmer rd.
Neuzuwanderer 192 382 142 260 74 %
Altzuwanderer 63 174 47 926 76 %
Summe 255 556 190 186 74 %
2009 Verpflichtungen Neue Teilnehmer
Quote der
Teilnehmer rd.
Neuzuwanderer 33 474 26 918 80 %
Altzuwanderer 2 482 2 446 99 %
Summe 35 956 29 364 82 %
Quelle: Geschäftsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Drucksache 17/3339 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeHinsichtlich Verpflichteten, die zwar einen Kurs begonnen haben, diesen aber
vorzeitig abbrechen, liegen dem Bundesamt keine validen Erkenntnisse vor, da
Teilnehmer einen Kurs bei einem Träger zwar abbrechen, diesen aber z. B. bei
einem anderen Träger fortsetzen können. Das Bundesamt schätzt, dass ca.
8 Prozent der zur Teilnahme Verpflichteten einen Kursbesuch endgültig
abbrechen.
Eine Differenzierung nach Staatsangehörigkeiten ist nicht möglich, da die
verpflichtende Stelle dem BAMF keine Angaben zur Staatsangehörigkeit
übermittelt. Außerdem ist die Zahl von 8 Prozent an Kursabbrechern lediglich eine
Schätzung, der Erfahrungen des BAMF zu Grunde liegen.
Dem BAMF liegen keine Erkenntnisse darüber vor, weshalb ein bestimmter
Anteil einen Integrationskurs nicht antritt oder nicht ordnungsgemäß an einem
Integrationskurs teilnimmt. Die Gründe für einen Abbruch können sehr
unterschiedlich sein: z. B. Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitsaufnahme oder
mangelnde Motivation.
8. Welche Sanktionsmöglichkeiten bei „Schulverweigerung“ bestehen in den
einzelnen Bundesländern, wie sind die entsprechenden Erfahrungen
hiermit, und welche Daten und Erkenntnisse (differenziert nach Bundesland,
Staatsangehörigkeit und/oder Migrationshintergrund) liegen hierzu vor?
Die Gesetzgebung für das Schulwesen liegt in der Zuständigkeit der Länder.
Die Bestimmungen zur Schulpflicht und Sanktionsmöglichkeiten bei
Schulpflichtverletzungen finden sich dementsprechend in den 16
Landesschulgesetzen. Die Sanktionsinstrumente lassen sich zusammengefasst wie folgt
beschreiben: In allen Ländern können Schulpflichtverletzungen als Ordnungswidrigkeit
mit Geldbußen belegt werden. Geldbußen sind mit Ausnahme von Berlin auch
für Schülerinnen und Schüler möglich. Zum anderen kann die Durchsetzung
der Schulpflicht durch Schulzwang, d. h. die zwangsweise Zuführung der
Schülerin/des Schülers zum Unterricht, angeordnet werden (Ausnahme: Sachsen).
Darüber hinaus ist die dauerhafte und wiederholte Verletzung der Schulpflicht
in den Ländern Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und
dem Saarland als Straftatbestand definiert, der im Fall der Verurteilung
Freiheits- oder Geldstrafen nach sich ziehen kann. Erkenntnisse über Erfahrungen
mit diesen Sanktionsinstrumenten sowie detaillierte Daten liegen der
Bundesregierung nicht vor.
9. Wie sind insbesondere die Erfahrungen der Bundesländer mit Befreiungen
von Schulfahrten, vom Sexualkundeunterricht bzw. vom Sportunterricht,
und welche Erkenntnisse und Einschätzungen (differenziert nach
Staatsangehörigkeit und/oder Migrationshintergrund) hat die Bundesregierung
hierzu in Hinblick auf eine mögliche „Integrationsverweigerung“?
Da das Schulwesen in der Zuständigkeit der Länder liegt, verfügt die
Bundesregierung nicht über die hier nachgefragten Erfahrungen bzw. Erkenntnisse.
Nach der im Auftrag der Deutschen Islam Konferenz durchgeführten, 2009
vorgelegten Studie „Muslimisches Leben in Deutschland“ nehmen 7 Prozent
der muslimischen Schülerinnen nicht am Schwimmunterricht und 10 Prozent
nicht an Klassenfahrten teil, jeweils sofern ein Angebot besteht. Daneben ist
der Sexualkundeunterricht zu nennen. Hier stellt die Studie fest, dass häufiger
Schüler aus muslimisch geprägten Ländern, die einer anderen Religion
angehören, diesem fernbleiben, nämlich 6 Prozent der männlichen sowie 15 Prozent
der weiblichen Schüler dieser Gruppe.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/3339Gemischtgeschlechtlichen Sportunterricht besuchten ca. 87 Prozent der
befragten muslimischen Schüler. Dieser Anteil entsprach demjenigen der Schüler aus
muslimisch geprägten Ländern, die einer anderen Religion angehören. Auch
zwischen den Geschlechtern sind hier kaum Unterschiede festzustellen. Hauptgrund
für die fehlende Teilnahme ist laut Studie, dass im betreffenden Schuljahr
entweder kein Sportunterricht oder kein gemischtgeschlechtlicher Sportunterricht
angeboten wurde (vgl. Muslimisches Leben in Deutschland, Seite 183 u. 191).
10. Ist es für die Bundesregierung ein Zeichen der
„Integrationsverweigerung“, wenn eine nach der Verfassungs- und Rechtslage im Ausnahmefall
mögliche Befreiung vom Sportunterricht aus religiösen Gründen
beantragt und genehmigt wird (bitte ausführen)?
Erfolgreiche Integration ist darauf angewiesen, dass Schülern im Sinne ihrer
Persönlichkeitsentwicklung sowie Eltern alle Möglichkeiten konsequent
nutzen, um eine umfassende Teilhabe zu erreichen. Umfassende Teilhabe
beinhaltet, dass Schülern sowie Eltern sich auf die verfassungsrechtlich garantierte
Religionsfreiheit berufen können.
Dabei sollte aber auch bedacht werden, dass auch die Verwirklichung der
schulischen Ziele durch die Schüler kein Selbstzweck ist, sondern dass sie unter
anderem die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler fördert. Dem Sport- bzw.
Schwimmunterricht, dessen Erteilung zum Bildungsauftrag der Schule gehört,
kommt eine bedeutsame Funktion insbesondere wegen seiner positiven
Auswirkungen auf die Gesundheit der Schüler, die Entwicklung ihrer sportlichen
Fähigkeiten sowie die Einübung sozialen Verhaltens zu. Beim Schwimmunterricht
kommt hinzu, dass er dazu dient, Gefahrenbewusstsein zu vermitteln,
Schwimmen zu erlernen und zu einer realistischen Einschätzung der eigenen
körperlichen Leistungsfähigkeit zu kommen. Der Sport- bzw. Schwimmunterricht trägt
also in besonderer Weise zur Erfüllung wichtiger überfachlicher
Erziehungsaufgaben der Schule wie Gesundheitsförderung, soziales Lernen, Regelbeachtung
und Werteerziehung bei. Die Teilnahme am Sport- und Schwimmunterricht ist
damit auch Ausdruck der Teilhabe am schulischen Leben.
11. Inwieweit ist nach Ansicht der Bundesregierung eine
„Integrationsverweigerung“ etwas, das nur Menschen mit Migrationshintergrund betrifft,
wenn sie als Kennzeichen einer „Integrationsverweigerung“ benennt:
„die Tendenz zur selbstgewählten Abschottung“, „die Nichtteilnahme am
gesellschaftlichen Leben“ und „die Ablehnung des deutschen Staates“,
insofern
a) eine Tendenz zur selbstgewählten Abschottung (vor Armut und
Migration nämlich) gerade auch bei sozial besser Gestellten festzustellen ist,
etwa durch Fortzug in andere Wohngegenden, durch den Besuch von
Privatschulen, durch das Festhalten an einem sozial selektiven
Schulsystem usw.,
Die Bundesregierung hat darauf hingewiesen, dass hier zusätzliche Kriterien
wie die Nichtteilnahme am gesellschaftlichen Leben und an den angebotenen
Deutschkursen sowie die Ablehnung des deutschen Staates eine Rolle spielen.
b) auch viele Menschen ohne Migrationsgeschichte aus
unterschiedlichen Gründen am gesellschaftlichen Leben nicht teilnehmen bzw.
unter anderem aus finanziellen Gründen vom gesellschaftlichen Le-
Drucksache 17/3339 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeben geradezu ausgeschlossen werden (unzureichende Hilfen nach den
Sozialgesetzbüchern bzw. dem Asylbewerberleistungsgesetz),
Wie viele Menschen ohne Migrationsgeschichte aus unterschiedlichen Gründen
nicht am gesellschaftlichen Leben teilnehmen, kann nicht beurteilt werden.
Finanziell wird die soziokulturelle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch
Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
sichergestellt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010
klargestellt, dass der Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung eines
menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes
von der Verfassung vorgegeben ist, dessen konkreter Umfang hinsichtlich der
Arten des Bedarfs und der zu dessen Deckung erforderlichen Mittel jedoch
nicht. Dessen Umfang hängt ab von der konkreten Lebenssituation
hilfebedürftiger Menschen und von gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein
menschwürdiges Dasein Erforderliche. Unter Berücksichtigung dieser
Vorgaben hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 2008 neu auswerten lassen und die Regelbedarfe neu
bemessen. Der einschlägige Gesetzentwurf wird derzeit innerhalb der
Bundesregierung abgestimmt.
Alle dem SGB XII unterfallende Ausländer erhalten in vollem Umfang Hilfe
zum Lebensunterhalt gemäß dem SGB XII (§ 23 Absatz 1 Satz 1 SGB XII).
Damit wird für diese Personen in gleichem Umfang wie für
Leistungsempfänger nach dem SGB II das soziokulturelle Existenzminimum und damit ein
Mindestmaß an sozialer Teilhabe finanziell gewährleistet.
Die soziale Integration der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ist
hingegen nicht Ziel des Gesetzes, da sämtliche Personen nach § 1 Absatz 1 AsylbLG
über kein verfestigtes Bleiberecht in Deutschland verfügen. Das
Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich anerkannt, dass Art und Umfang von
Sozialleistungen an Ausländer grundsätzlich von der voraussichtlichen Dauer ihres
Aufenthalts in Deutschland abhängig gemacht werden können (Beschluss vom
11. Juli 2006, Az. 1 BvR 293/05).
c) die „Ablehnung des deutschen Staates“ bei Menschen ohne
Migrationshintergrund stärker zu sein scheint als bei Menschen mit
Migrationsgeschichte, wie jedenfalls der „Gallup Koexistenz-Index 2009“
andeutet, wonach deutsche Muslime (die zumeist
Migrationshintergrund haben) sich mit dem Land Deutschland in stärkerem Maße
identifizieren (zu 40 Prozent) als die allgemeine Bevölkerung (32
Prozent) und sie auch viel stärker in die staatlichen Institutionen
vertrauen?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist das in der zitierten Studie abgefragte
Maß der Identifikation mit dem Wohnsitzland bzw. des Vertrauens in staatliche
Institutionen nicht automatisch gleichzusetzen mit dem Gutheißen der
vorgefundenen staatlichen Strukturen und Institutionen. Dieses wurde beispielsweise
erfragt in der von Brettfeld/Wetzels im Jahr 2007 vorgelegten Studie „Muslime
in Deutschland“. Nach den Ergebnissen von Brettfeld/Wetzels weisen etwa
10 Prozent der befragten Muslime ausgeprägt demokratiedistante Einstellungen
auf, was laut Studie mit wirtschaftlich ungünstigen Lebenssituationen, geringer
Bildung und subjektiven Ausgrenzungserfahrungen korreliert und
entsprechenden Befunden zu Ausländerfeindlichkeit und Rechtsextremismus entspricht. Es
findet sich nach der Studie ferner ein deutlicher Zusammenhang zwischen der
Einstellung zu Demokratie und der Ausprägung von Religiosität. Unter sehr
religiösen Muslimen ist der Anteil der stark demokratiedistanten Personen er-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/3339höht. Er macht aber auch dort mit 15 Prozent nur eine Minderheit aus (vgl.
Studie „Muslime in Deutschland“, Seite 173).
12. Inwieweit kann nach Ansicht der Bundesregierung von einer
„Integrationsverweigerung“ bei „Nichtteilnahme … an den angebotenen
Deutschkursen“ gesprochen werden, wenn aktuell das Angebot an Deutschkursen
aus Kostengründen eingeschränkt wird, und inwieweit lässt dies auf eine
„Integrationsverweigerung“ auf Seiten der Bundesregierung schließen?
Es trifft nicht zu, dass die Bundesregierung das Angebot an Integrationskursen
einschränkt. Vielmehr stehen in diesem Jahr rund 233 Mio. Euro zur
Verfügung. Das ist der höchste Mitteleinsatz seit Einrichtung der Integrationskurse.
Es haben sich noch nie so viele Kursteilnehmer in den Kursen befunden wie im
ersten Halbjahr 2010: Im März befanden sich rund 154 000 Teilnehmer sowie
rund 37 000 Wiederholer in 16 500 laufenden Kursen. Jeder in einen
Integrationskurs verpflichteten Person kann nach wie vor zeitnah ein Kursangebot
gemacht werden.
13. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil der
„Integrationsverweigerer“ innerhalb der deutschen Bevölkerung ohne
Migrationshintergrund, vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Bundesregierung
Integration ein beiderseitiger Prozess ist, der auch von der
Mehrheitsgesellschaft mitgestaltet werden muss, während aber zahlreiche Studien
darauf hindeuten, dass es eine erhebliche Zahl von Deutschen ohne
Migrationshintergrund gibt, die einer Integration von Migrantinnen und
Migranten eher bzw. auch offen ablehnend gegenüberstehen?
Es trifft zu, dass aus Sicht der Bundesregierung auch von Seiten der
Aufnahmegesellschaft die Bereitschaft vorhanden sein muss, Zuwanderern, die sich mit
einer Bleibeperspektive in Deutschland aufhalten, die volle wirtschaftliche,
soziale und gesellschaftliche Teilhabe zu gewährleisten. Der Bundesregierung
liegen aber keine Erkenntnisse vor, wie hoch der Anteil in der Bevölkerung ist,
der dieses Integrationsziel ablehnt.
14. Welche Maßnahmen und Sanktionen plant die Bundesregierung in Bezug
auf die nicht unerhebliche Zahl von deutschen
„Integrationsverweigerern“ ohne Migrationsgeschichte, und ist sie insbesondere der
Auffassung, mit Begriffen wie „Integrationsverweigerung“ dem Anliegen der
Integration überhaupt gerecht zu werden (bitte darlegen)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die mit Zuwanderung
verbundenen Probleme offen angesprochen und diskutiert werden müssen, ohne einer
Gruppe die Integrationsfähigkeit pauschal abzusprechen. So kann eine
Zustimmung für die in Frage 13 für erforderlich gehaltene Aufnahmebereitschaft in
der breiten Bevölkerung gewonnen werden.
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