[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Ali Al-Dailami,
Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/5731 –
Einsätze von sogenannten Stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern,
Funkzellenabfragen (2022)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Jedes Jahr fragen die Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE. beim
Bundesministerium des Innern, beim Bundesministerium der Finanzen und beim
Bundeskanzleramt nach den Zahlen von Einsätzen digitaler
Fahndungsmethoden (Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den
Bundestagsdrucksachen 20/1178, 19/26424, 19/17055, 19/7104, 19/3678, 19/505,
18/11041, 18/4130, 18/2257, 18/5645, 18/7285, 18/9366, 18/11041).
Hintergrund ist die zunehmende Überwachung und Analyse digitaler Verkehre, die
nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller das Vertrauen in die
Freiheit des Internets und der Telekommunikation untergraben. Aus Antworten
auf frühere Kleine Anfragen geht hervor, dass dies in großem Umfang den
polizeilichen Bereich betrifft.
Während die Bundesregierung zwar Angaben zu „Stillen SMS“ des
Bundeskriminalamtes und der Bundespolizei macht, bleiben Zahlen für den Zoll seit
2012 als Verschlusssache (VS) eingestuft. Hinsichtlich des
Bundesnachrichtendienstes unterbleibt jede Mitteilung. Mit der Antwort auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/7847 ging das damalige Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat dazu über, ab 2019 auch die Zahlen zu
„Stillen SMS“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) als „VS – Geheim“
einzustufen. Diese seien besonders schutzbedürftig, weil sich „durch die
regelmäßige halbjährliche Beantwortung […] Einzelinformationen zu einem
umfassenden Lagebild verdichten können“. Die halbjährlichen Anfragen führten
zu solch einer „Verdichtung“, auf diese Weise könnten Rückschlüsse auf die
„technischen Fähigkeiten“ des Inlandsgeheimdienstes gezogen werden (vgl.
Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings an den
Abgeordneten Andrej Hunko vom 11. März 2019). Die Wissenschaftlichen
Dienste (WD) des Deutschen Bundestages betonen, dass derartige
Beschränkungen dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen
(WD 3 – 3000 – 121/19). Die Bundesregierung muss nach Ansicht der
Fragesteller demnach mildere, gleich geeignete Mittel suchen, anstatt die vorher
offen mitgeteilten Informationen nunmehr als „VS – Geheim“ einzustufen.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6233
20. Wahlperiode 28.03.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 27. März 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die in der Vorbemerkung der Fragesteller geäußerte Auffassung, wonach der
Einsatz „Stiller SMS“ rechtlich nicht zulässig sei, widerspricht der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Danach findet das Versenden stiller
SMS durch die Ermittlungsbehörden seine Rechtsgrundlage in § 100i Absatz 1
Nummer 2 der Strafprozessordnung (StPO); zur Erhebung der dadurch
erzeugten Daten ermächtigt § 100g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 StPO i. V. m.
§ 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
(a. F.)/§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 und § 12 des Telekommunikation-
Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) bzw. § 100g Absatz 2 StPO
i. V. m. § 113b Absatz 4 TKG (a. F.)/§ 176 Absatz 4 TKG (n. F.) (Der
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 8. Februar 2018 – 3 StR 400/17; BGHSt 63,
82-87). Die durch die Fragesteller referenzierte unterschiedliche Antworttiefe
ist der Bundesregierung bekannt. Aus den unterschiedlichen gesetzlichen
Aufgabenbereichen und Befugnissen der von dieser Kleinen Anfrage betroffenen
Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes,
einschließlich der Nachrichtendienste des Bundes, resultieren abgeleitet aus dem
Staatswohl für die erfragten Informationen jedoch unterschiedlich hohe
Schutzanforderungen, denen in Abwägung mit den verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechten des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten
sachgerecht nur in unterschiedlicher Weise Rechnung getragen werden kann.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Soweit
parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche
Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen
Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann. Die Bundesregierung ist nach
sorgfältiger Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass aufgrund der
Schutzbedürftigkeit der erfragten Informationen der oben genannten Bundesbehörden
eine Beantwortung sämtlicher Fragen im Rahmen dieser Kleinen Anfrage in
offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann.
Im Einzelnen:
Die Antworten zu den Fragen 1, 1e, 2, 2a, 2b, 2c, 2h, 3b, 3c, 3e, 3f, 4, 6, 7 (mit
Unterfragen) 8 und 9 sind in Teilen als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft.
Die erbetenen Auskünfte sind in Teilen geheimhaltungsbedürftig, weil sie
Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und
Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes
und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen.
Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte
Einzelheiten zu ihren technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen
Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre
Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen werden, was wiederum nachteilig
für die Aufgabenerfüllung der durchführenden Stellen und damit für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland sein kann.
Unter Abwägung mit dem parlamentarischen Fragerecht werden die Antworten
zu den obig genannten Fragen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (VS-Anweisung – VSA)
in Teilen als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und als nicht zur
Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmten Anlage
übermittelt.
Die Antworten zu den Fragen 1 (mit Unterfragen), 2 (mit Unterfragen), 3 (mit
Unterfragen) und 8 und 9 wurden durch den Bundesnachrichtendienst (BND),
das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und den Militärischen
Abschirmdienst (MAD) als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen
enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der
Nachrichtendienste des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten
und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen
Aufklärungsfähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes stellt für deren
Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der
Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung
durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine
Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Fähigkeiten würde in
zunehmendem Maße zur Ineffektivität der eingesetzten Mittel führen, da
Personen im Zielspektrum der Maßnahmen sich auf die Vorgehensweisen und
Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einstellen und entsprechend auf andere
Kommunikationswege ausweichen könnten. Dies hätte – mit Blick auf das
derzeitige Kommunikationsverhalten der im Fokus stehenden Akteure – eine
wesentliche Schwächung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung zur Folge. Dies würde
für die Auftragserfüllung von BND, BfV und MAD erhebliche Nachteile zur
Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen
schweren Schaden zufügen. Unter Abwägung mit dem parlamentarischen
Fragerecht werden die entsprechenden Informationen als Verschlusssache
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 VSA „VS – Geheim“ eingestuft und zur
Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.
1. Wie oft haben welche Bundesbehörden im ersten sowie im zweiten
Halbjahr 2022 von „WLAN-Catchern“ Gebrauch gemacht?
Die Bundespolizei (BPOL) hat im Jahr 2022 im ersten Halbjahr eine und im
zweiten Halbjahr keine derartige Maßnahme durchgeführt. Das
Bundeskriminalamt (BKA) hat im fragegegenständlichen Zeitraum in keinem
abgeschlossenen Gefahrenabwehrvorgang oder Ermittlungsverfahren einen „WLAN-
Catcher“ eingesetzt.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) hat im Jahr 2022
weder selbst „WLAN-Catcher“ eingesetzt noch sich hierfür der Amtshilfe
anderer Behörden oder Firmen bedient.
Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS –
Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.1
1 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ und
„VS – Geheim“ eingestuft. Die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Die als „VS – Geheim“
eingestufte Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe
der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „WLAN-Catcher“
eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder
Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden
benennen)?
Es wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.1
b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils
insgesamt betroffen (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr
und Strafverfolgung differenzieren)?
In den beiden Maßnahmen der BPOL waren insgesamt drei Personen betroffen.
Darüber hinaus wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.1
c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
Es wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.1
Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von
Betroffenen in Strafsachen den weiteren jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften.
Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
d) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2022 sind über
die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Fragesteller sich auf die
Maßnahmen aus dem Jahr 2021 beziehen (so wie auch bei vorangegangenen
Fragen), da andernfalls die Frage identisch wäre mit 1c.
Bislang ist kein Betroffener über Maßnahmen des GBA aus dem Vorjahr
nachträglich benachrichtigt worden.
Darüber hinaus wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.1
e) Welche Hard- und Software wird für die „WLAN-Catcher“ genutzt,
bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Jahr
2022 ergeben?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass analog zu früheren Fragen hier der
Vergleich zum Vorjahr (2021) gemeint ist.
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.2
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 aufgeführten Gründen
weiterhin nicht möglich.
1 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
2 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
f) Inwiefern haben die Maßnahmen im ersten sowie im zweiten
Halbjahr 2022 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die
wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen?
Grundsätzlich dient die Maßnahme des Einsatzes des „WLAN-Catchers“ zur
Erforschung des Sachverhaltes. Der Entscheidung des zuständigen Gerichts
über die Anordnung dieser Maßnahme müssen Sachverhalte zu Straftaten von
auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung zugrunde liegen. Die Ermittlung der
Umstände der Kommunikation der Täter oder Teilnehmer einer solchen Straftat
sind daher grundsätzlich wesentlich. Im Bereich der Gefahrenabwehr muss die
Maßnahme der Abwehr einer Gefahrenlage nach § 5 des Gesetzes über das
Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in
kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) dienen und die Abwehr dieser
Gefahr muss auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert sein.
2. Welche Bundesbehörden haben im ersten sowie im zweiten Halbjahr
2022 wie oft „IMSI-Catcher“ eingesetzt?
Im angefragten Zeitraum wurde das Einsatzmittel „IMSI-Catcher“ in 38 Fällen
durch die BPOL zum Einsatz gebracht, davon in 22 Fällen im ersten und in
16 Fällen im zweiten Halbjahr.
Das BKA hat im Jahr 2022 in je einem bereits abgeschlossenen
Gefahrenabwehrvorgang und Ermittlungsverfahren den „IMSI-Catcher“ eingesetzt.
Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS –
Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.1
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „IMSI-Catcher“
eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder
Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden
benennen)?
Im ersten Halbjahr 2022 wurden in den Ermittlungsverfahren des GBA in
20 Fällen „IMSI-Catcher“ durch das BKA, das Zollkriminalamt (ZKA), das
Polizeipräsidium Westhessen und das Landeskriminalamt (LKA) Sachsen
eingesetzt.
Im zweiten Halbjahr 2022 wurden in den Ermittlungsverfahren des GBA in
23 Fällen „IMSI-Catcher“ durch das BKA, die LKÄ Baden-Württemberg und
Nordrhein-Westfalen sowie das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-
Westfalen eingesetzt.
Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS –
Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.1
b) Welche Hard- und Software wird für die „IMSI-Catcher“ genutzt,
bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Jahr
2022 ergeben?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass analog zu früheren Fragen hier der
Vergleich zum Vorjahr (2021) gemeint ist.
1 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ und
„VS – Geheim“ eingestuft. Die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Die als „VS – Geheim“
eingestufte Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe
der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.1
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 aufgeführten Gründen
weiterhin nicht möglich.
c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils
insgesamt betroffen (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr
und Strafverfolgung differenzieren)?
In den Ermittlungsverfahren des GBA wurden „IMSI-Catcher“ in Umsetzung
entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des BGH im ersten Halbjahr
2022 in 12 Ermittlungsverfahren gegen 15 Betroffene sowie im zweiten
Halbjahr 2022 in 12 Ermittlungsverfahren gegen 24 Betroffene eingesetzt.
Der Einsatz von „IMSI-Catchern“ durch die BPOL erfolgte ausschließlich in
strafprozessualen Ermittlungsverfahren. Die umgesetzten richterlichen
Beschlüsse gemäß § 100i StPO umfassten in 2022 38 Ermittlungsverfahren mit
insgesamt 53 Betroffenen.
Der Einsatz von „IMSI-Catchern“ durch das BKA betraf je eine Personen in
einem bereits im Anfragezeitraum abgeschlossenen Ermittlungsverfahren und
Gefahrenabwehrvorgang.
Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS –
Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.2
d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
In den in der Antwort zu Frage 2c genannten Ermittlungsverfahren des GBA,
wurden bislang vier Betroffene nachträglich benachrichtigt.
In dem in der Antwort zu Frage 2c genannten Gefahrenabwehrverfahren des
BKA wurde die Benachrichtigung einer betroffenen Person gemäß § 74
Absatz 2 BKAG zurückgestellt.
Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von
Betroffenen in Strafsachen den weiteren jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften.
Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Betroffene von Beschränkungsmaßnahmen des BfV werden gemäß der §§ 9
Absatz 4 Satz 7, 8b Absatz 7 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
(BVerfSchG) i. V. m. § 12 des Artikel 10-Gesetzes (G10) unterrichtet. Gleiches
gilt für den MAD, für dessen Maßnahmen gemäß § 5 des MAD-Gesetzes
(MADG) die aufgeführten Vorschriften entsprechende Anwendung finden.
Darüber hinaus wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.3
1 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
2 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ und
„VS – Geheim“ eingestuft. Die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Die als „VS – Geheim“
eingestufte Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe
der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
3 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2022 sind über
die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Fragesteller sich auf die
Maßnahmen aus dem Jahr 2021 beziehen (so wie auch bei vorangegangenen
Fragen), da andernfalls die Frage identisch wäre mit 2d.
Bislang ist kein Betroffener über Maßnahmen des GBA aus dem Vorjahr
nachträglich benachrichtigt worden.
Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von
Betroffenen in Strafsachen den weiteren jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften.
Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß
der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.1
f) Inwiefern haben die Maßnahmen im ersten sowie im zweiten
Halbjahr 2022 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die
wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen?
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass durch den Einsatz eines „IMSI-
Catchers“ lediglich IMSI-Nummern sowie die IMEI erhoben werden und auf
dieser Grundlage die dazugehörige deutsche Rufnummer ermittelt werden
kann. Damit allein werden jedoch keine Straftaten aufgeklärt oder Gefahren
abgewehrt. Vielmehr ist der Einsatz eines „IMSI-Catchers“ ein wesentlicher
Ausgangspunkt für weitere Maßnahmen, wie z. B. die Erhebung von
Verbindungsdaten, Ortungsmaßnahmen, Open Source Intelligence (OSINT)-Recherchen
und der Austausch mit Partnerbehörden. Erst dadurch können Sachverhalte
inhaltlich weiter aufgeklärt werden.
Die Maßnahme des Einsatzes des „IMSI-Catchers“ dient zur Erforschung des
Sachverhaltes und/oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten
oder im Gefahrenabwehrvorgang Polizeipflichtigen.
Der Entscheidung des jeweils zuständigen Gerichts über die Anordnung dieser
Maßnahme lagen Sachverhalte zu Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher
Bedeutung (§ 100i StPO) oder Sachverhalte, die die Abwehr von dringenden
Gefahren für die in der Norm genannten Rechtsgüter (§ 53 i. V. m. § 5 BKAG)
bedingten, zugrunde. Die Abwehr der Gefahr muss weiterhin auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert sein.
Die Ermittlung der Kommunikationsmittel und der Aufenthaltsorte der Täter
oder Teilnehmer einer solchen Straftat oder des in einem
Gefahrenabwehrvorgang Polizeipflichtigen sind daher grundsätzlich wesentlich.
Durch den Einsatz des „IMSI-Catchers“ in den in der Antwort zu Frage 2c
genannten Ermittlungsverfahren des GBA konnten teilweise der Sachaufklärung
dienende Erkenntnisse gewonnen werden, wie etwa Erkenntnisse zu
Kommunikationsmitteln und zu Aufenthaltsorten der Betroffenen.
1 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
g) Für welche deutschen Firmen bzw. Lizenznehmer ausländischer
Produkte wurden seitens der Bundesregierung im vergangenen Jahr
Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte IMSI-Catcher in welche
Bestimmungsländer erteilt?
Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden Ausfuhrgenehmigungen für
sogenannte „IMSI-Catcher“ in die Bestimmungsländer Polen und Zypern erteilt. Zu
einzelnen Unternehmen können zur Wahrung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen keine Angaben gemacht werden.
h) Wie viele „IMSI-Catcher“ bzw. ähnliche Abhöranlagen für den
Mobilfunkverkehr haben das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik oder andere zuständige Bundesbehörden (auch in deren
Auftrag) im Jahr 2022 im Regierungsviertel oder in räumlicher Nähe
anderer Bundesbehörden aufgespürt, mit welchen Geräten,
Techniken und Methoden erfolgte dies, und wer wurde jeweils als Betreiber
der Anlagen ausfindig gemacht?
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.1
3. Welche Behörden des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,
des Bundesministeriums der Justiz, des Bundesministeriums der
Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr sind derzeit technisch
und rechtlich in der Lage, an Mobiltelefone sogenannte Stille SMS zum
Ausforschen des Standortes deren Besitzerinnen und Besitzer oder zum
Erstellen von Bewegungsprofilen zu verschicken, bzw. welche
Änderungen haben sich gegenüber dem Jahr 2022 ergeben?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass analog zu früheren Fragen hier der
Vergleich zum Vorjahr (2021) gemeint ist.
Für die von dieser Kleinen Anfrage betroffenen Strafverfolgungs-, Ermittlungs-
und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, einschließlich der
Nachrichtendienste des Bundes, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7847
verwiesen, zu der sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen
ergeben haben.
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „Stille SMS“
eingesetzt, sich hierfür aber anderer Behörden oder Firmen bedient
(bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)?
In Ermittlungsverfahren des GBA wurden „Stille SMS“ in Umsetzung
entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des BGH im ersten Halbjahr 2022
durch das BKA und die LKÄ Berlin, Bremen und Sachsen sowie im zweiten
Halbjahr 2022 durch das BKA und die LKÄ Baden-Württemberg, Berlin,
Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen eingesetzt. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 3c verwiesen.
Die BPOL hat neben selbst versandten „Stillen SMS“ auch technische
Dienstleister zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in Anspruch genommen. In einer
Gemeinsamen Ermittlungsgruppe (GEG) mit der Landespolizei Baden-
Württemberg (BW) wurden auch in den von der Bundespolizei geführten
Ermittlungsverfahren, „Stille SMS“ über das LKA BW realisiert.
1 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Der Zoll führt selbstständig keine Versendung von Ortungsimpulsen („Stille
SMS“) durch. Für den Versand wurde die Unterstützung der Länderpolizeien in
Anspruch genommen.
Darüber hinaus wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.1
b) Wie viele „Stille SMS“ wurden von den jeweiligen Behörden im
ersten sowie im zweiten Halbjahr 2022 bzw. in deren Auftrag durch
andere Behörden oder Firmen insgesamt jeweils versandt (bitte
bezüglich des Zollkriminalamtes nach den einzelnen Zollfahndungsämtern
aufschlüsseln)?
Im ersten Halbjahr 2022 wurde im BKA der Versand von 37.064, im zweiten
Halbjahr 2022 der Versand von 14.886 „Stillen SMS“ technisch erfasst.
Die BPOL hat im ersten Halbjahr 2022 12.475 (über Firmen zusätzlich 457)
und im zweiten Halbjahr 2022 7.228 (über Firmen zusätzlich 903) „Stille
SMS“ versandt. Im Rahmen der GEG (Siehe Antwort zu Frage 3a) wurden
insgesamt 62 „Stille SMS“ versandt.
Beim GBA wird die Anzahl der versandten „Stillen SMS“ nicht gesondert
statistisch erfasst.
Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS –
Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.2
c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils
betroffen (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung differenzieren)?
Die in der Antwort zu Frage 3a genannten Maßnahmen des GBA wurden im
ersten Halbjahr 2022 in 15 Ermittlungsverfahren gegen 55 Betroffene und im
zweiten Halbjahr 2022 in 14 Ermittlungsverfahren gegen ebenfalls 55
Betroffene eingesetzt.
Der Versand der „Stillen SMS“ durch das BKA betraf im ersten Halbjahr 2022
27 staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, im zweiten Halbjahr 2022 22
staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren. Im Rahmen der Gefahrenabwehr
(§ 5 BKAG) wurden 2022 in einem Gefahrenabwehrvorgang „Stille SMS“
eingesetzt.
Die BPOL erhebt zur Anzahl der betroffenen Personen keine statistischen
Daten. Eingesetzt wurden „Stille SMS“ im Jahr 2022 in 60 strafprozessualen
Ermittlungsverfahren der Bundespolizei sowie durch eine GEG, ebenfalls zur
Strafverfolgung.
Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS –
Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.2
Darüber hinaus können weitere Angaben über die Anzahl betroffener Personen
und Ermittlungsverfahren mangels statistischer Erfassung nicht gemacht
werden.
1 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
2 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ und
„VS – Geheim“ eingestuft. Die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Die als „VS – Geheim“
eingestufte Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe
der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
Wenn beim BfV oder beim MAD ein Einsatz „Stiller SMS“ im Rahmen durch
die G10-Kommission für zulässig und notwendig erklärter
Beschränkungsmaßnahmen stattfindet, sind betroffene Personen entsprechend § 12 G10 über die
Beschränkungsmaßnahme zu benachrichtigen. Soweit „Stille SMS“ versendet
werden, erfolgt keine maßnahmenbezogene Erhebung.
In den in der Antwort zu Frage 3c genannten Ermittlungsverfahren des GBA
wurden bislang vier Betroffene nachträglich benachrichtigt.
Die Benachrichtigung der von dem in der Antwort zu Frage 3c genannten
Gefahrenabwehrvorgang des BKA betroffenen Person wurde gemäß § 74 Absatz 2
BKAG zurückgestellt.
Die Bundespolizei erhebt zur Anzahl der betroffenen Personen keine
statistischen Daten. Eingesetzt wurden „Stille SMS“ im Jahr 2022 in 60
strafprozessualen Ermittlungsverfahren der Bundespolizei sowie durch eine GEG,
ebenfalls zur Strafverfolgung.
Darüber hinaus obliegt die Benachrichtigung von Betroffenen in Strafsachen
den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen
ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß
der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.1
e) Sofern auch die Bundesregierung die Zahlen zu „Stillen SMS“ des
BfV weiterhin als „VS – Geheim“ einstuft; inwiefern ist sie bereit,
dem Deutschen Bundestag wenigstens abstrahierte Informationen
hierzu offen zu übermitteln?
Die Bundesregierung ist bereit, eine abstrahierte Aussage hinsichtlich des in
Rede stehenden Sachverhalts zu übermitteln. Insofern wird auf den als „VS –
Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.2
f) Welche Hard- und Software wird von den Behörden zum Versand
und zur Auswertung von „Stillen SMS“ genutzt, bzw. welche
Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Jahr 2022 ergeben?
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.2
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 aufgeführten Gründen
weiterhin nicht möglich.
1 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
2 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch��� eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
4. Wie viele Maßnahmen der Funkzellenauswertung haben welche
Behörden des damaligen Bundesministeriums des Innern und für Heimat, des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des
Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der
Bundeswehr im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2022 vorgenommen (bitte wie
in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
17/14714 beantworten)?
Das Bundeskriminalamt hat im ersten Halbjahr 2022 eine Maßnahme der
Funkzellenauswertung in abgeschlossenen Verfahren durchgeführt.
Im Jahr 2022 kam es bei der BPOL zu 105 Einsätzen im Bereich der
Funkzellenauswertung (davon 54 im ersten und 51 im zweiten Halbjahr).
Der BND, das BfV sowie der MAD besitzen keine Rechtsgrundlage zur
Durchführung von Funkzellenabfragen und haben somit keine solchen Maßnahmen
durchgeführt.
Darüber hinaus wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.1
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine Maßnahmen der
Funkzellenauswertung eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe
anderer Behörden bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten
Behörden benennen)?
Im zweiten Halbjahr 2022 wurden in zwei Ermittlungsverfahren des GBA
insgesamt drei Funkzellenauswertungen nach § 100g Absatz 3 StPO durch die
BPOL und das LKA Nordrhein-Westfalen ausgeführt.
b) Wie viele Anschlüsse, Personen und Ermittlungsverfahren waren
jeweils insgesamt betroffen?
Von den in der Antwort zu Frage 4a genannten Verfahren des GBA war ein
Beschuldigter betroffen. Weitere Personen wurden nicht identifiziert. Die Zahl
der betroffenen Anschlüsse wird beim GBA nicht statistisch erfasst.
Von der Maßnahme des BKA war eine Person in einem Ermittlungsverfahren
betroffen.
Weitere Angaben können mangels statistischer Erfassung nicht gemacht
werden.
c) Welche der Funkzellenabfragen wurden vom Ermittlungsrichter beim
Bundesgerichtshof gestattet, und im Zusammenhang mit welchen?
Eine der Funkzellenabfragen in den Verfahren des GBA erfolgte in Umsetzung
eines Beschlusses des Ermittlungsrichters des BGH. Es handelt sich um ein
laufendes Ermittlungsverfahren. Die Erteilung näherer Auskünfte zur
Beantwortung der Fragestellung muss daher unterbleiben. Denn trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen
Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger
Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des
Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der
laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zum Ermittlungsverfahren
würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar
vereiteln; aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene
Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
1 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem
Informationsinteresse genießt.
d) Wie viele Betroffene sind über die Maßnahmen nachträglich
benachrichtigt worden (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr
und Strafverfolgung differenzieren)?
Betreffend die Maßnahmen des GBA ist bislang keine nachträgliche
Benachrichtigung erfolgt, ebenso wurde die betroffene Person der Maßnahme des
BKA bislang nicht benachrichtigt.
Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von
Betroffenen in Strafsachen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw.
wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2022 sind
darüber mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Fragesteller sich auf die
Maßnahmen aus dem Jahr 2021 beziehen (so wie auch bei vorangegangenen
Fragen), da andernfalls die Frage identisch wäre mit Frage 4d.
Hinsichtlich der Verfahren des GBA wurde bislang kein Betroffener über
Maßnahmen aus dem Vorjahr nachträglich benachrichtigt, gleiches gilt für die
Maßnahmen das BKA.
Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von
Betroffenen in Strafsachen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw.
wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
f) Inwiefern haben die Maßnahmen aus dem Jahr 2022 aus Sicht der
Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur
Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen?
Grundsätzlich ist die Aufklärung von Straftaten bzw. die Abwehr von Gefahren
abhängig von verschiedenen Faktoren.
Die Maßnahme der Funkzellenauswertung dient der Erforschung des
Sachverhaltes und/oder der Ermittlung von Tatverdächtigen und des Aufenthaltsortes
des Beschuldigten oder im Gefahrenabwehrvorgang Polizeipflichtigen. Der
Entscheidung der zuständigen Gerichte über die Anordnung dieser Maßnahme
liegen grundsätzlich Sachverhalte zu Straftaten von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung oder die Abwehr von dringenden Gefahren zugrunde. Die
Ermittlung der Kommunikationsmittel und der Aufenthaltsorte der Täter oder
Teilnehmer einer solchen Straftat oder des in einem Gefahrenabwehrvorgang
Polizeipflichtigen sind daher grundsätzlich wesentlich.
5. In welchem Umfang haben Bundesbehörden im ersten sowie im zweiten
Halbjahr 2022 geolokalisierte Standortdaten von Mobiltelefonen bei
Herstellern der Geräte bzw. der Betriebssysteme erfragt (bitte für
Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Bundesamt für Verfassungsschutz,
Zollkriminalamt darstellen)?
Die BPOL sowie der Zoll haben im fragegegenständlichen Zeitraum keine
derartigen Maßnahmen durchgeführt. Das BKA hat im fragegegenständlichen
Zeitraum in keinem abgeschlossenen Verfahren die in Rede stehenden Daten
abgefragt.
Hinsichtlich des BfV ist eine Beantwortung aus den in der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/17055 dargestellten Gründen weiterhin nicht
möglich.
6. Inwiefern sind Behörden des Bundesministeriums des Innern und für
Heimat, des Bundesministeriums der Justiz, des Bundesministeriums der
Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr mittlerweile in
der Lage, Mikrofone von Mobiltelefonen aus der Ferne zu aktivieren, um
diese als Abhöreinrichtungen zu nutzen, bzw. welche Änderungen haben
sich gegenüber dem Jahr 2022 ergeben?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass analog zu früheren Fragen hier der
Vergleich zum Vorjahr (2021) gemeint ist.
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.1
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zur gleichlautenden Frage 6 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055
dargestellten Gründen weiterhin nicht möglich.
7. Wie oft haben Behörden des Bundesministeriums des Innern und für
Heimat, des Bundesministeriums der Justiz, des Bundesministeriums der
Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im ersten sowie
im zweiten Halbjahr 2022 Trojaner-Programme bzw. ähnliche
Überwachungssoftware eingesetzt oder einsetzen lassen (bitte jeweils nach
Polizei, Zoll, Geheimdiensten aufschlüsseln)?
a) Welches der verfügbaren Programme (etwa „Übergangslösung“,
Trojaner zur „Online-Durchsuchung“, Trojaner zur „Quellen-TKÜ“
[TKÜ = Telekommunikationsüberwachung]) kam dabei jeweils zur
Anwendung?
b) In welchem Umfang haben Bundesbehörden im vergangenen
Halbjahr Trojaner auf mobilen Geräten platziert?
c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren von den
Einsätzen der Trojaner insgesamt betroffen (bitte in
Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)?
d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten
bzw. Gefahren beitrugen?
Die Fragen 7 bis 7e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung geht bei der Beantwortung dieser Fragen davon aus, dass
diese auf den Einsatz von Programmen zur Durchführung von Maßnahmen der
Quellen-Telekommunikationsüberwachung oder der Online-Durchsuchung
durch die Sicherheitsbehörden gemäß den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen abzielen.
1 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Der Begriff „Trojaner“ ist für solche Instrumente der informationstechnischen
Überwachung ungeeignet, wie die Bundesregierung bereits im Rahmen der
Beantwortung mehrerer Kleiner Anfragen, beispielsweise auf
Bundestagsdrucksache 18/11261 zu Frage 13, Bundestagsdrucksache 19/1434 zu Frage 18 oder
Bundestagsdrucksache 19/12465 zu Fragen 11 bis 11e dargestellt hat.
Darüber hinaus wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.1
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 dargestellten Gründen
weiterhin nicht möglich.
8. In welchem Umfang haben die Behörden im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat, des Bundesministeriums der
Justiz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes
und der Bundeswehr im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2022 die
Möglichkeit genutzt, sich Zugang zu Nutzer-Accounts bei den Messenger-
Diensten Signal, WhatsApp, Telegram oder vergleichbaren
Anwendungen zu verschaffen, indem sich Ermittlerinnen oder Ermittler dort mit
einem weiteren Gerät zum Mitlesen einloggen?
Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“
eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.2
9. In welchem Umfang haben die Polizeien des Bundes und das Bundesamt
für Verfassungsschutz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Jahr
2022 Online-Accounts genutzt, deren Zugangsdaten sie sich beschafft
haben, und inwiefern werden diese auch in anderen Ermittlungsverfahren
genutzt werden als in jenen, in deren Rahmen sie erlangt wurden?
Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“
eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.2
10. Welche Soft- und Hardware haben das Bundesministerium der
Verteidigung, das Bundeskanzleramt oder das Bundesministerium des Innern und
für Heimat und die nachgeordneten Sicherheitsbehörden für die
Überwachung öffentlich zugänglicher Quellen und geschlossener Foren im
Internet beschafft, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem Jahr
2021 ergeben?
Die Bundesregierung legt ihrer Antwort auf diese Kleine Anfrage das in
der Vorbemerkung und das zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12465 mitgeteilte Verständnis zu
Grunde und bezieht ihre Antwort ausschließlich auf die Strafverfolgungs-,
Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, einschließlich der
Nachrichtendienste des Bundes.
1 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
2 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ und
„VS – Geheim“ eingestuft. Die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Die als „VS – Geheim“
eingestufte Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe
der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Es haben sich keine Änderungen zum Vorjahr ergeben.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zur Frage 6 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 dargestellten Gründen
weiterhin nicht möglich.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]