[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/5903 –
Abschiebung eines tadschikischen Asylsuchenden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 18. Januar 2023 wurde der aus Tadschikistan geflohene A. S. nach über
einem Jahrzehnt Aufenthalt in Deutschland nach Tadschikistan abgeschoben.
Als Person, die eigenen Angaben zufolge, enge Verbindungen zu der
verbotenen oppositionellen Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans
(PIWT) habe, ist er dort nach eigener Aussage und nach Einschätzung
internationaler Menschenrechtsorganisationen von Inhaftierung und Folter bedroht.
Bei der von A. S. als Vater bezeichneten Person handelt es sich
Presseberichten zufolge um einen bekannten Kader der PIWT, der in Deutschland als
Flüchtling anerkannt ist und mit der von A. S. als Mutter bezeichneten Person
in Deutschland lebt. Seine nach religiösem Recht mit ihm verheiratete Frau
hat in Litauen internationalen Schutz bekommen, weil sie nach Kenntnis der
Fragestellenden ebenfalls der PIWT nahesteht (
www.abschiebungsreportin
g.de/dortmund-7-tage-nach-abschiebung-eines-oppositionellen-nach-tadschiki
stan-fehlt-von-dem-mann-jede-spur/). Mehrere Asylanträge von A. S. wurden
beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) jedoch abgelehnt.
Die Ablehnung seines dritten Asylantrags bestätigte das Verwaltungsgericht
(VG) Gelsenkirchen am 6. Januar 2023. Das Gericht begründete seine
Entscheidung damit, dass A. S. die Asylanträge unter einer falschen Identität
gestellt habe, außerdem bezweifelte es, dass A. S. überhaupt der Sohn des
PIWT-Politikers S. S. sei (
www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/behoerde/presse/pres
semitteilungen/01-230106/index.php).
Einen erneuten Eilantrag des Anwalts von A. S., den dieser nach Kenntnis der
Fragestellenden erst kurzfristig am 18. Januar 2023 stellen konnte, weil er
nicht über die bevorstehende Abschiebung seines Mandanten informiert war,
lehnte das VG Gelsenkirchen am Nachmittag desselben Tages ab. Mit dem
Eilantrag hatte der Anwalt ein Vaterschaftsgutachten als Nachweis der
Verwandtschaft zwischen A. S. und S. S. vorgelegt. Das Gericht sah es jedoch als
„in keiner Weise belegt [an], dass die für das Vaterschaftsgutachten
ausgewerteten Proben tatsächlich vom Antragsteller und der als Vater bezeichneten
Person stammen“ (
www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilu
ngen/03_230119/index.php). Aus Sicht der Fragestellenden ist nicht
nachvollziehbar, warum das Gericht bzw. das BAMF zur Klärung dieser Frage nicht
von sich aus im Rahmen der Amtsermittlungspflicht die Einholung eines
DNA-Gutachtens veranlassten.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6291
20. Wahlperiode 03.04.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
3. April 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Nach der Ankunft am Flughafen der tadschikischen Hauptstadt Duschanbe
soll A. S. Augenzeugenberichten zufolge von tadschikischen
Sicherheitskräften festgenommen worden sein. Danach fehlte von ihm zunächst jede Spur,
die engsten Familienangehörigen konnten Berichten zufolge keinen Kontakt
zu ihm herstellen (
www.abschiebungsreporting.de/dortmund-7-tage-nach-absc
hiebung-eines-oppositionellen-nach-tadschikistan-fehlt-von-dem-mann-jede-s
pur/). Auch die Bundesregierung gab auf Nachfrage an, sie habe über den
weiteren Verbleib des 32-Jährigen keine Kenntnisse (Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 41 der Abgeordneten Clara Bünger auf
Bundestagsdrucksache 20/5490). Ende Januar 2023 konnte er sich schließlich aus
einem Gefängnis melden, in dem er nach Medienberichten unter
menschenunwürdigen Bedingungen sitzt (taz.de/Oppositioneller-aus-Tadschikistan/!5913
581/).
Vor der Abschiebung am 18. Januar 2023 hatte A. S. sich mehrere Wochen in
Haft im Abschiebegefängnis Büren befunden. Ein erster Abschiebeversuch am
12. Dezember 2022 war abgebrochen worden, weil A. S. sich in Panik selbst
verletzt hatte (
www.abschiebungsreporting.de/dortmund-7-tage-nach-abschieb
ung-eines-oppositionellen-nach-tadschikistan-fehlt-von-dem-mann-jede-spur).
1. Wie viele Asylanträge von tadschikischen Asylsuchenden wurden seit
2015 registriert (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Asylanträge
insgesamt Davon
Erstanträge
Davon
Folgeanträge
Jahr 2015 299 281 18
Jahr 2016 2.013 1.979 34
Jahr 2017 1.245 1.174 71
Jahr 2018 575 411 164
Jahr 2019 599 412 187
Jahr 2020 506 332 174
Jahr 2021 347 242 105
Jahr 2022 1.026 950 76
01.01. - 28.02.2023 99 83 16
2. Wie hat das BAMF seit 2015 über die Asylanträge von tadschikischen
Asylsuchenden entschieden (bitte nach Jahren und nach
Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz, Abschiebungsverbot,
Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Ablehnung als
unzulässig aufschlüsseln und auch jeweils die um formelle
Entscheidungen bereinigte Schutzquote angeben)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Eventuelle Quoten lassen sich ggf. aus den Daten der Tabelle ermitteln.
En
ts
ch
ei
du
ng
en
ü
be
r A
sy
la
nt
rä
ge
ge
sa
m
t
A
ne
rk
en
nu
ng
al
s A
sy
lb
ere
ch
tig
t
(A
rt.
1
6a
G
G
u.
F
am
.A
sy
l)
A
ne
rk
en
nu
ng
al
s F
lü
ch
tli
ng
ge
m
äß
§
3
A
bs
. 1
A
sy
lG
Su
bs
id
iä
re
r
Sc
hu
tz
ge
m
äß
§
4
A
bs
. 1
A
sy
lG
A
bs
ch
ie
-
bu
ng
sv
er
bo
t
ge
m
äß
§
6
0
A
bs
. 5
,7
I A
uf
-
en
th
G
A
bl
eh
nu
ng
en
(u
nb
eg
r .
ab
ge
l.)
A
bl
eh
nu
ng
en
(o
f fe
ns
.
un
be
gr
.
ab
ge
l.)
A
bl
eh
nu
ng
a
ls
un
zu
lä
ss
ig
(D
ub
lin
)
So
ns
tig
e
V e
rf
ah
re
ns
-
er
le
di
gu
ng
en
Ja
hr
2
01
5
17
8
4
-
1
-
15
12
11
9
27
Ja
hr
2
01
6
56
3
4
45
7
2
13
5
37
24
3
90
Ja
hr
2
01
7
2.
80
2
6
25
9
89
51
1.
25
0
17
3
68
2
29
2
Ja
hr
2
01
8
1.
03
9
9
64
21
12
48
1
70
24
2
14
0
Ja
hr
2
01
9
68
9
12
50
33
12
20
5
63
14
9
16
5
Ja
hr
2
02
0
66
9
8
55
24
7
24
5
68
11
8
14
4
Ja
hr
2
02
1
48
1
1
65
11
12
17
0
36
47
13
9
Ja
hr
2
02
2
61
6
3
55
17
5
25
4
71
80
13
1
01
.0
1.
–
28
.0
2.
20
23
11
3
-
8
2
-
75
6
10
12
3
.
W
ie
h
ab
en
d
ie
V
er
w
al
tu
ng
sg
er
ic
ht
e
se
it
20
15
ü
be
r d
ie
K
la
ge
n
vo
n
ta
ds
ch
ik
is
ch
en
A
sy
ls
uc
he
nd
en
g
eg
en
B
A
M
F-
B
es
ch
ei
de
en
ts
ch
ie
de
n
(b
itt
e
w
ie
z
u
Fr
ag
e
2
au
fs
ch
lü
ss
el
n)
?
D
ie
A
ng
ab
en
k
ön
ne
n
de
r n
ac
hf
ol
ge
nd
en
T
ab
el
le
e
nt
no
m
m
en
w
er
de
n.
En
ts
ch
ei
du
ng
en
in
G
er
ic
ht
sv
er
fa
hr
en
ge
sa
m
t
A
ne
rk
en
nu
ng
al
s A
sy
lb
ere
ch
tig
t
(A
rt.
1
6a
G
G
u.
F
am
.A
sy
l)
A
ne
rk
en
nu
ng
al
s F
lü
ch
tli
ng
ge
m
äß
§
3
A
bs
. 1
A
sy
lG
Su
bs
id
iä
re
r
Sc
hu
tz
g
em
.
§
4
A
bs
. 1
A
sy
lG
A
bs
ch
ie
-
bu
ng
sv
er
bo
t
ge
m
äß
§
6
0
A
bs
. 5
,7
A
uf
-
en
th
G
A
bl
eh
nu
ng
en
(u
nb
eg
r .
ab
ge
l.)
A
bl
eh
nu
ng
en
(o
f fe
ns
.
un
be
gr
.
ab
ge
l.)
A
bl
eh
nu
ng
a
ls
un
zu
lä
ss
ig
(D
ub
lin
)
So
ns
tig
e
V e
rf
ah
re
ns
-
er
le
di
gu
ng
en
Ja
hr
2
01
5
84
1
3
-
4
20
1
8
47
Ja
hr
2
01
6
52
-
1
-
-
14
-
13
24
Ja
hr
2
01
7
33
1
-
-
-
6
27
-
30
26
8
Ja
hr
2
01
8
1.
15
1
-
3
1
14
42
6
13
47
64
7
Ja
hr
2
01
9
1.
09
0
1
73
20
21
58
0
17
25
35
3
Ja
hr
2
02
0
43
4
1
29
7
3
18
8
9
10
18
7
Ja
hr
2
02
1
70
8
1
27
5
18
28
6
14
7
35
0
Ja
hr
2
02
2
35
0
3
23
15
7
10
4
4
2
19
2
4. Wie viele tadschikische Staatsangehörige leben mit welchem
Aufenthaltsstatus in Deutschland (bitte auch nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Zum Stichtag 28. Februar 2023 waren im Ausländerzentralregister 10 809
aufhältige tadschikische Staatsangehörige erfasst. Die weiteren Angaben können
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Gesamt 10.809
davon
Niederlassungserlaubnis 555
Aufenthaltserlaubnis 5.122
Aufenthaltsgestattung 1.152
Duldung 1.635
Sonstiges (z. B. Ankunftsnachweis, Antrag auf Titel gestellt) 2.345
Niederlassungserlaubnis
Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltsgestattung
Duldung Sonstiges Gesamt
Gesamt 559 5.122 1.152 1.635 2.345 10.809
davon
Baden-
Württemberg 78 432 6 6 227 749
Bayern 71 587 376 89 363 1.486
Berlin 56 222 7 4 66 355
Brandenburg 7 85 9 15 101 217
Bremen 4 31 1 1 31 68
Hamburg 26 86 1 3 44 160
Hessen 40 223 4 4 166 437
Mecklenburg-
Vorpommern 5 115 71 36 63 290
Niedersachsen 39 391 2 7 143 582
Nordrhein-
Westfalen 147 2.350 660 1.436 828 5.421
Rheinland-Pfalz 31 67 5 5 48 157
Saarland 3 57 8 24 21 113
Sachsen 27 145 2 1 75 250
Sachsen-Anhalt 9 72 0 0 46 127
Schleswig-
Holstein 6 103 0 4 47 160
Thüringen 6 156 0 0 75 237
5. Wie viele Abschiebungen nach Tadschikistan gab es seit 2015 (bitte nach
Jahren und den verantwortlichen Bundesländern aufschlüsseln)?
Im Zeitraum von Januar 2015 bis Januar 2023 wurden insgesamt 82 Personen
nach Tadschikistan (ausschließlich tadschikische Staatsangehörige)
abgeschoben.
Die Aufschlüsselung nach Jahren und verantwortlichen Ländern kann der
nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
Jan.
2023
Gesamt 1 1 4 6 23 12 8 21 6
nach veranlassendem Land
Bayern 2 1 1
Berlin
Brandenburg
Hessen 1 2
Mecklenburg-
Vorpommern 3
Niedersachsen 2
Nordrhein-
Westfalen 1 1 2 6 20 8 8 14 6
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt 1 1
Thüringen 1
Bundespolizei 1
6. Wie viele Sammelabschiebungen nach Tadschikistan gab es seit 2015
(bitte einzeln mit Datum, Zahl der abgeschobenen Personen, Zahl der
Begleitbeamten, Abflug- und Zielflughafen und Fluggesellschaft
auflisten)?
Im Zeitraum von Januar 2015 bis Januar 2023 wurden keine
Sammelabschiebungen nach Tadschikistan durchgeführt.
7. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es im Bundesland Nordrhein-
Westfalen (NRW) Bestrebungen gibt, mehr Abschiebungen nach
Tadschikistan durchzuführen, und hat es diesbezüglich nach Kenntnis der
Bundesregierung Gespräche zwischen NRW und weiteren Bundesländern und
ggf. mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung gegeben?
Nach Kenntnis der Bundesregierung plant das Land Nordrhein-Westfalen
weitere Rückführungen nach Tadschikistan.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob es einen Austausch zwischen dem
Land Nordrhein-Westfalen und weiteren Ländern hinsichtlich Rückführungen
nach Tadschikistan gibt.
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine im Juni 2022 von
der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Essen unter Beteiligung des
BAMF organisierte Sammelanhörung mit tadschikischen Vertreterinnen
und Vertretern, um mutmaßliche tadschikische Staatsangehörige zu
identifizieren (ris.essen.de/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZTPJeO3p
LQ31EyhhvALCNjRreZTE0N4ByHvHArPjpaAM/Anlage-_Fachbereic
h_38_-_Bericht_1._Halbjahr_2022.pdf#page=31)?
Die gemeinsame Koordinierungsstelle Passersatzbeschaffung (PEB Bund) hat
vom 23. bis 24. Juni 2022 in der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Essen
eine Sammelanhörung mit tadschikischen Vertreterinnen und Vertretern
durchgeführt. Ziel der Anhörung war es, mutmaßlich tadschikische Staatsangehörige zu
identifizieren.
a) Wie viele mutmaßliche tadschikische Staatsangehörige wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung bei der Sammelanhörung angehört?
Bei wie vielen von ihnen wurde die tadschikische Staatsbürgerschaft
durch tadschikische Vertreterinnen und Vertreter bestätigt, und wie
vielen von ihnen wurden Reisepapiere ausgestellt, die eine
Abschiebung ermöglichen?
Es wurden insgesamt 34 mutmaßliche tadschikische Staatsangehörige bei der
Sammelanhörung im Juni 2022 von den tadschikischen Vertreterinnen und
Vertretern angehört. Bei insgesamt 25 Personen konnte die tadschikische
Staatsbürgerschaft bestätigt werden. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurden für
insgesamt sieben Personen Reisepapiere ausgestellt, die eine Abschiebung
ermöglichen.
b) War A. S. nach Kenntnis der Bundesregierung unter den Personen, die
bei der in Rede stehenden Sammelanhörung in der ZAB Essen
angehört wurden?
Auch unter Abwägung des parlamentarischen Kontrollinteresses kommt die
Bundesregierung hier zu dem Ergebnis, dass die gewünschten
Einzelfallinformationen zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen
nicht übermittelt werden können.
c) Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung weitere Betroffene der
Sammelanhörung seit Bestätigung der Identität bzw. der
tadschikischen Staatsbürgerschaft in der Zwischenzeit abgeschoben, und wenn
ja, wie viele, und wann genau?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne dieser Frage
vor.
d) Hat die Bundesregierung Kenntnis von weiteren geplanten oder bereits
durchgeführten Sammelanhörungen mit tadschikischen Vertreterinnen
und Vertretern, und wenn ja, welche?
Im Zeitraum vom 2. bis zum 3. März 2023 fand eine weitere Sammelanhörung
mit tadschikischen Vertreterinnen und Vertretern in der ZAB Essen statt.
9. Lag deutschen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Garantieerklärung der tadschikischen Behörden vor, dass nach der
Rückkehr bzw. Abschiebung von A. S. keine Inhaftierung erfolgen würde und
dieser sich frei im Land bewegen kann?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
10. Ist der Bundesregierung bekannt, aus welchem Grund die Anwälte von
A. S. auch auf Nachfrage bei der Stadt Dortmund nach Kenntnis der
Fragestellenden keine Informationen über die geplante Abschiebung am
18. Januar 2023 erhalten haben sollen, obwohl angesichts seiner
Inhaftierung keine Fluchtgefahr bestanden haben kann, was zur Folge gehabt
haben soll, dass erst bei bereits laufender Abschiebung ein weiterer
Eilrechtsschutzantrag beim VG Gelsenkirchen gestellt werden konnte, der
weitere Beweise enthalten haben soll, für deren Prüfung dem Gericht nur
wenige Stunden Zeit blieben?
Sieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund den Grundsatz des
effektiven Rechtsschutzes gewährleistet?
11. Von wie vielen Bundespolizistinnen und Bundespolizisten wurde A. S.
während der Abschiebung begleitet, kam es während der Abschiebung
zu Auffälligkeiten, und war A. S. gefesselt?
Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Auch unter Abwägung des parlamentarischen Kontrollinteresses kommt die
Bundesregierung hier zu dem Ergebnis, dass die gewünschten
Einzelfallinformationen zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen
nicht übermittelt werden können.
12. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Gründe der berichteten
Inhaftierung von A. S. in Tadschikistan, und wenn ja, welche, und falls
nein, was hat sie ggf. unternommen, um sich entsprechende Kenntnisse
zu beschaffen?
13. Hat die Bundesregierung Kenntnisse von einem Strafverfahren gegen
A. S. aufgrund seiner nach Medienberichten zufolge bestehenden
Mitgliedschaft in der oppositionellen PIWT, und wenn ja, welche?
14. Inwieweit setzt die Bundesregierung sich gegenüber den tadschikischen
Behörden für die Freilassung von A. S. ein, und inwieweit hat sie
Maßnahmen ergriffen, um A. S. die Rückkehr nach Deutschland zu
ermöglichen?
Die Fragen 12 bis 14 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Auch in Anbetracht eines möglicherweise gesteigerten öffentlichen Interesses
kommt die Bundesregierung nach Abwägung hier zu dem Ergebnis, dass die
gewünschte Einzelfallinformation zum Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Betroffenen vorliegend nicht offen erfolgen kann. Diese Information
wird daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem
Deutschen Bundestag separat als Anlage* übermittelt und ist nicht zur
Veröffentlichung bestimmt.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
15. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Berichten
über die Festnahme und das Verschwinden von A. S., insbesondere mit
Blick auf die Ablehnung seiner Asylanträge durch das BAMF, gibt es
Pläne, die Entscheidungspraxis in Bezug auf Tadschikistan zu überprüfen
bzw. anzupassen, und falls nein, warum nicht?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beobachtet laufend
aktuelle Entwicklungen in den Herkunftsländern und passt die
Entscheidungspraxis an die jeweilige Erkenntnislage an. Im Rahmen der Beobachtung werden
auch Erkenntnisse aus Einzelsachverhalten einbezogen. Zu den gewünschten
Einzelfallinformationen können auch unter Abwägung des parlamentarischen
Kontrollinteresses die Auskünfte zum Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Betroffenen nicht übermittelt werden.
16. Warum wurden die Asylanträge von A. S. durch das BAMF abgelehnt,
und wird nach der berichteten Inhaftierung von A. S. in Tadschikistan (ta
z.de/Oppositioneller-aus-Tadschikistan/!5913581/) an den ablehnenden
Bescheiden des BAMF festgehalten oder werden diese abgeändert, und
falls das BAMF an ihnen festhält, wie wird dies begründet?
17. Warum hat das BAMF, wenn es Zweifel an der Verwandtschaft zwischen
A. S. und S. S. hatte, nicht im Rahmen der behördlichen
Sachverhaltsaufklärungspflicht die Einholung eines DNA-Gutachtens zur Klärung
dieser Frage veranlasst?
Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund des Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auch unter Abwägung des parlamentarischen Kontrollinteresses kommt die
Bundesregierung hier zu dem Ergebnis, dass die gewünschten
Einzelfallinformationen zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen
nicht übermittelt werden können.
18. Ist der Bundesregierung der Fall des tadschikischen Oppositionellen
H. S. bekannt, der 2020 aus Österreich nach Tadschikistan abgeschoben
und anschließend zu 20 Jahren Haft verurteilt wurde (
www.rferl.org/a/au
stria-s-supreme-court-invalidates-extradition-of-tajik-activist-now-sittin
g-in-dushanbe-jail/30719527.html), und hat sie aus dem Vorgang
Konsequenzen gezogen, und wenn ja, welche?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Gefährdungen von
tadschikischen Oppositionellen und insbesondere Mitgliedern der PIWT
durch tadschikische Regimekräfte im Ausland und insbesondere in
Deutschland und der EU?
Den Bundessicherheitsbehörden liegen aktuell keine Erkenntnisse vor, die auf
eine Gefährdung für in Deutschland lebende tadschikische Oppositionelle
hinweisen.
Dem Bundeskriminalamt (BKA) gelangten in der Vergangenheit verschiedene
Hinweise tadschikischer Staatsangehöriger auf eine mögliche Bedrohung durch
den tadschikischen Geheimdienst zur Kenntnis. Bislang konnten diese
Hinweise jedoch im Hinblick auf eine tatsächliche Involvierung des tadschikischen
Geheimdienstes polizeilich nicht verifiziert werden.
Die Verbote der „Gruppe-24“ sowie der PIWT (Partei der Islamischen
Wiedergeburt Tadschikistans) verdeutlichen das Konfliktverhältnis zwischen der
tadschikischen Regierung und Oppositionsgruppierungen. Insofern ist zumindest
annehmbar, dass Personen/Gruppierungen, die sich öffentlich kritisch
gegenüber der aktuellen Regierung positionieren, in den Fokus staatlicher
tadschikischer Stellen mit dem Ziel einer Beobachtung rücken können.
Wenn den Bundessicherheitsbehörden entsprechende Hinweise bzw.
Erkenntnisse auf mögliche konkrete Gefährdungen einzelner Personen bekannt werden,
erfolgt hierzu unverzüglich ein Informationsaustausch zwischen dem BKA und
den betreffenden Landeskriminalämtern bzw. zwischen den
Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern. Die abschließende Prüfung, ob und ggf.
inwieweit einzelne Personen konkret gefährdet sind und daher bestimmte
polizeiliche Schutzmaßnahmen getroffen werden, obliegt grundsätzlich den Polizeien
der Länder.
20. Wie schätzt die Bundesregierung die Menschenrechtssituation in
Tadschikistan ein, und wie hat diese sich in den letzten Jahren nach ihrer
Kenntnis verändert, wie schätzt sie insbesondere die Situation der
Mitglieder der Oppositionspartei PIWT ein?
Bürgerliche Freiheiten, insbesondere die Meinungs- und Religionsfreiheit, sind
in Tadschikistan stark eingeschränkt. Dies bringt die Bundesregierung in
Gesprächen regelmäßig zur Sprache. Die Oppositionspartei PIWT wird seit dem
Jahr 2015 als „terroristische Organisation“ verfolgt. Ihre Mitglieder wurden zu
langjährigen Haftstrafen verurteilt oder gingen ins Exil.
21. Was ist der Bundesregierung über Haftbedingungen in Gefängnissen in
Tadschikistan bekannt, hat sie insbesondere Kenntnisse über Folter in
Gefängnissen und auf Polizeistationen, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung hat keine über die in öffentlich zugänglichen Quellen
verfügbaren Informationen hinausgehenden Erkenntnisse.
22. Was hat Bundeskanzler Olaf Scholz bei dem Treffen mit dem
tadschikischen Präsidenten Emomalij Rahmon im November 2022 am Rande der
Weltklimakonferenz (COP 27) in Ägypten (duschanbe.diplo.de/tj-de/aktu
elles/-/2565036) mit diesem besprochen?
Wurde auch über die Rücknahme von ausreisepflichtigen Menschen aus
Tadschikistan gesprochen, und wenn ja, was waren die Inhalte des
Gesprächs, und welche Vereinbarungen wurden ggf. getroffen?
Zu den Inhalten vertraulicher Gespräche mit den Vertretern ausländischer
Regierungen macht die Bundesregierung keine Angaben. Es handelt sich um Akte
der Staatslenkung und somit unmittelbares Regierungshandeln. Sie unterliegen
dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Die Vertraulichkeit der
Beratungen auf hoher politischer Ebene im internationalen Zusammenhang ist zum
Schutz der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland
erforderlich. Würde der Inhalt unter der Annahme gegenseitiger Vertraulichkeit
ausgetauschter Gespräche auf internationaler politischer Ebene Dritten bekannt –
dies umfasst auch eine Weitergabe an das Parlament – hätte dies einengende
Vorwirkung auf die internationale Handlungsfähigkeit der Bundesregierung,
insbesondere, da ein offener Austausch zwischen den Gesprächspartnern bei
einem zukünftigen Zusammentreffen nicht mehr in gleicher Weise gewährleistet
wäre.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]