Abschiebung eines tadschikischen Asylsuchenden
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am 18. Januar 2023 wurde der aus Tadschikistan geflohene A. S. nach über einem Jahrzehnt Aufenthalt in Deutschland nach Tadschikistan abgeschoben. Als Person, die eigenen Angaben zufolge, enge Verbindungen zu der verbotenen oppositionellen Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (PIWT) habe, ist er dort nach eigener Aussage und nach Einschätzung internationaler Menschenrechtsorganisationen von Inhaftierung und Folter bedroht. Bei der von A. S. als Vater bezeichneten Person handelt es sich Presseberichten zufolge um einen bekannten Kader der PIWT, der in Deutschland als Flüchtling anerkannt ist und mit der von A. S. als Mutter bezeichneten Person in Deutschland lebt. Seine nach religiösem Recht mit ihm verheiratete Frau hat in Litauen internationalen Schutz bekommen, weil sie nach Kenntnis der Fragestellenden ebenfalls der PIWT nahesteht (www.abschiebungsreporting.de/dortmund-7-tage-nach-abschiebung-eines-oppositionellen-nach-tadschikistan-fehlt-von-dem-mann-jede-spur/). Mehrere Asylanträge von A. S. wurden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) jedoch abgelehnt. Die Ablehnung seines dritten Asylantrags bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen am 6. Januar 2023. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass A. S. die Asylanträge unter einer falschen Identität gestellt habe, außerdem bezweifelte es, dass A. S. überhaupt der Sohn des PIWT-Politikers S. S. sei (www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/01-230106/index.php).
Einen erneuten Eilantrag des Anwalts von A. S., den dieser nach Kenntnis der Fragestellenden erst kurzfristig am 18. Januar 2023 stellen konnte, weil er nicht über die bevorstehende Abschiebung seines Mandanten informiert war, lehnte das VG Gelsenkirchen am Nachmittag desselben Tages ab. Mit dem Eilantrag hatte der Anwalt ein Vaterschaftsgutachten als Nachweis der Verwandtschaft zwischen A. S. und S. S. vorgelegt. Das Gericht sah es jedoch als „in keiner Weise belegt [an], dass die für das Vaterschaftsgutachten ausgewerteten Proben tatsächlich vom Antragsteller und der als Vater bezeichneten Person stammen“ (www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/03_230119/index.php). Aus Sicht der Fragestellenden ist nicht nachvollziehbar, warum das Gericht bzw. das BAMF zur Klärung dieser Frage nicht von sich aus im Rahmen der Amtsermittlungspflicht die Einholung eines DNA-Gutachtens veranlassten.
Nach der Ankunft am Flughafen der tadschikischen Hauptstadt Duschanbe soll A. S. Augenzeugenberichten zufolge von tadschikischen Sicherheitskräften festgenommen worden sein. Danach fehlte von ihm zunächst jede Spur, die engsten Familienangehörigen konnten Berichten zufolge keinen Kontakt zu ihm herstellen (www.abschiebungsreporting.de/dortmund-7-tage-nach-abschiebung-eines-oppositionellen-nach-tadschikistan-fehlt-von-dem-mann-jede-spur/). Auch die Bundesregierung gab auf Nachfrage an, sie habe über den weiteren Verbleib des 32-Jährigen keine Kenntnisse (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 41 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/5490). Ende Januar 2023 konnte er sich schließlich aus einem Gefängnis melden, in dem er nach Medienberichten unter menschenunwürdigen Bedingungen sitzt (taz.de/Oppositioneller-aus-Tadschikistan/!5913581/).
Vor der Abschiebung am 18. Januar 2023 hatte A. S. sich mehrere Wochen in Haft im Abschiebegefängnis Büren befunden. Ein erster Abschiebeversuch am 12. Dezember 2022 war abgebrochen worden, weil A. S. sich in Panik selbst verletzt hatte (www.abschiebungsreporting.de/dortmund-7-tage-nach-abschiebung-eines-oppositionellen-nach-tadschikistan-fehlt-von-dem-mann-jede-spur).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Wie viele Asylanträge von tadschikischen Asylsuchenden wurden seit 2015 registriert (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie hat das BAMF seit 2015 über die Asylanträge von tadschikischen Asylsuchenden entschieden (bitte nach Jahren und nach Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz, Abschiebungsverbot, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Ablehnung als unzulässig aufschlüsseln und auch jeweils die um formelle Entscheidungen bereinigte Schutzquote angeben)?
Wie haben die Verwaltungsgerichte seit 2015 über die Klagen von tadschikischen Asylsuchenden gegen BAMF-Bescheide entschieden (bitte wie zu Frage 2 aufschlüsseln)?
Wie viele tadschikische Staatsangehörige leben mit welchem Aufenthaltsstatus in Deutschland (bitte auch nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele Abschiebungen nach Tadschikistan gab es seit 2015 (bitte nach Jahren und den verantwortlichen Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele Sammelabschiebungen nach Tadschikistan gab es seit 2015 (bitte einzeln mit Datum, Zahl der abgeschobenen Personen, Zahl der Begleitbeamten, Abflug- und Zielflughafen und Fluggesellschaft auflisten)?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob es im Bundesland Nordrhein-Westfalen (NRW) Bestrebungen gibt, mehr Abschiebungen nach Tadschikistan durchzuführen, und hat es diesbezüglich nach Kenntnis der Bundesregierung Gespräche zwischen NRW und weiteren Bundesländern und ggf. mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung gegeben?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine im Juni 2022 von der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Essen unter Beteiligung des BAMF organisierte Sammelanhörung mit tadschikischen Vertreterinnen und Vertretern, um mutmaßliche tadschikische Staatsangehörige zu identifizieren (ris.essen.de/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZTPJeO3pLQ31EyhhvALCNjRreZTE0N4ByHvHArPjpaAM/Anlage-_Fachbereich_38_-_Bericht_1._Halbjahr_2022.pdf#page=31)?
a) Wie viele mutmaßliche tadschikische Staatsangehörige wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Sammelanhörung angehört? Bei wie vielen von ihnen wurde die tadschikische Staatsbürgerschaft durch tadschikische Vertreterinnen und Vertreter bestätigt, und wie vielen von ihnen wurden Reisepapiere ausgestellt, die eine Abschiebung ermöglichen?
b) War A. S. nach Kenntnis der Bundesregierung unter den Personen, die bei der in Rede stehenden Sammelanhörung in der ZAB Essen angehört wurden?
c) Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung weitere Betroffene der Sammelanhörung seit Bestätigung der Identität bzw. der tadschikischen Staatsbürgerschaft in der Zwischenzeit abgeschoben, und wenn ja, wie viele, und wann genau?
d) Hat die Bundesregierung Kenntnis von weiteren geplanten oder bereits durchgeführten Sammelanhörungen mit tadschikischen Vertreterinnen und Vertretern, und wenn ja, welche?
Lag deutschen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung eine Garantieerklärung der tadschikischen Behörden vor, dass nach der Rückkehr bzw. Abschiebung von A. S. keine Inhaftierung erfolgen würde und dieser sich frei im Land bewegen kann?
Ist der Bundesregierung bekannt, aus welchem Grund die Anwälte von A. S. auch auf Nachfrage bei der Stadt Dortmund nach Kenntnis der Fragestellenden keine Informationen über die geplante Abschiebung am 18. Januar 2023 erhalten haben sollen, obwohl angesichts seiner Inhaftierung keine Fluchtgefahr bestanden haben kann, was zur Folge gehabt haben soll, dass erst bei bereits laufender Abschiebung ein weiterer Eilrechtsschutzantrag beim VG Gelsenkirchen gestellt werden konnte, der weitere Beweise enthalten haben soll, für deren Prüfung dem Gericht nur wenige Stunden Zeit blieben?
Sieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gewährleistet?
Von wie vielen Bundespolizistinnen und Bundespolizisten wurde A. S. während der Abschiebung begleitet, kam es während der Abschiebung zu Auffälligkeiten, und war A. S. gefesselt?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Gründe der berichteten Inhaftierung von A. S. in Tadschikistan, und wenn ja, welche, und falls nein, was hat sie ggf. unternommen, um sich entsprechende Kenntnisse zu beschaffen?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse von einem Strafverfahren gegen A. S. aufgrund seiner nach Medienberichten zufolge bestehenden Mitgliedschaft in der oppositionellen PIWT, und wenn ja, welche?
Inwieweit setzt die Bundesregierung sich gegenüber den tadschikischen Behörden für die Freilassung von A. S. ein, und inwieweit hat sie Maßnahmen ergriffen, um A. S. die Rückkehr nach Deutschland zu ermöglichen?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Berichten über die Festnahme und das Verschwinden von A. S., insbesondere mit Blick auf die Ablehnung seiner Asylanträge durch das BAMF, gibt es Pläne, die Entscheidungspraxis in Bezug auf Tadschikistan zu überprüfen bzw. anzupassen, und falls nein, warum nicht?
Warum wurden die Asylanträge von A. S. durch das BAMF abgelehnt, und wird nach der berichteten Inhaftierung von A. S. in Tadschikistan (taz.de/Oppositioneller-aus-Tadschikistan/!5913581/) an den ablehnenden Bescheiden des BAMF festgehalten oder werden diese abgeändert, und falls das BAMF an ihnen festhält, wie wird dies begründet?
Warum hat das BAMF, wenn es Zweifel an der Verwandtschaft zwischen A. S. und S. S. hatte, nicht im Rahmen der behördlichen Sachverhaltsaufklärungspflicht die Einholung eines DNA-Gutachtens zur Klärung dieser Frage veranlasst?
Ist der Bundesregierung der Fall des tadschikischen Oppositionellen H. S. bekannt, der 2020 aus Österreich nach Tadschikistan abgeschoben und anschließend zu 20 Jahren Haft verurteilt wurde (www.rferl.org/a/austria-ssupreme-court-invalidates-extradition-of-tajik-activist-now-sitting-indushanbe-jail/30719527.html), und hat sie aus dem Vorgang Konsequenzen gezogen, und wenn ja, welche?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Gefährdungen von tadschikischen Oppositionellen und insbesondere Mitgliedern der PIWT durch tadschikische Regimekräfte im Ausland und insbesondere in Deutschland und der EU?
Wie schätzt die Bundesregierung die Menschenrechtssituation in Tadschikistan ein, und wie hat diese sich in den letzten Jahren nach ihrer Kenntnis verändert, wie schätzt sie insbesondere die Situation der Mitglieder der Oppositionspartei PIWT ein?
Was ist der Bundesregierung über Haftbedingungen in Gefängnissen in Tadschikistan bekannt, hat sie insbesondere Kenntnisse über Folter in Gefängnissen und auf Polizeistationen, und wenn ja, welche?
Was hat Bundeskanzler Olaf Scholz bei dem Treffen mit dem tadschikischen Präsidenten Emomalij Rahmon im November 2022 am Rande der Weltklimakonferenz (COP 27) in Ägypten (duschanbe.diplo.de/tj-de/aktuelles/-/2565036) mit diesem besprochen?
Wurde auch über die Rücknahme von ausreisepflichtigen Menschen aus Tadschikistan gesprochen, und wenn ja, was waren die Inhalte des Gesprächs, und welche Vereinbarungen wurden ggf. getroffen?