[Deutscher Bundestag Drucksache 17/3343
17. Wahlperiode 15. 10. 2010
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 14. Oktober 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Viola von Cramon-Taubadel,
Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/3155 –
Menschenrechte in Usbekistan
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Usbekistan herrschen noch immer unhaltbare menschenrechtliche Zustände.
Der restriktive Apparat von SNB (usbekische Staatssicherheit), Polizei und
Justiz überwacht politische Gegner, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten,
angebliche Islamisten („Wahhabiten“) und Mitarbeiter von
Menschenrechtsorganisationen permanent. Die Sicherheitsorgane schüchtern ein, setzen Personen
nicht selten über beträchtliche Zeiträume grundlos fest, erwirken Geständnisse
durch Einsatz von Folter und sorgen dafür, dass die Justiz missliebige Personen
durch die Verhängung hoher Freiheitsstrafen für Jahre aus dem Verkehr zieht.
Häufig wird die Bedrohung durch islamistischen Terrorismus von der
Regierung als Begründung für repressives Vorgehen, Verfolgung und sehr zahlreiche
willkürliche Inhaftierungen angeführt. Verhaftungen unter dem Vorwurf des
religiösen Extremismus haben insgesamt deutlich zugenommen. Regimegegner
und Oppositionelle ohne extremistischen Hintergrund werden verstärkt unter
dem Vorwand der Terrorbekämpfung verfolgt.
Die Arbeit unabhängiger Nichtregierungsorganisationen (NGO) wird von
staatlicher Seite unter Zuhilfenahme eines extra hierfür geschaffenen NGO-Gesetzes
behindert oder unmöglich gemacht. Die Religionsfreiheit ist nicht
gewährleistet. Anhängerinnen und Anhänger christlicher Glaubensrichtungen werden
verfolgt und ihnen wird unter Verweis auf das NGO-Gesetz die Religionsausübung
verboten. Die Meinungs- und Pressefreiheit werden staatlicherseits stark
beschnitten. Internationale Medien sind hiervon stark betroffen, weshalb eine
unabhängige Berichterstattung kaum möglich ist.
Fünf Jahre nach der blutigen Niederschlagung einer Demonstration in Andijon
sind die damaligen Vorfälle immer noch nicht unabhängig aufgeklärt worden.
Im Herbst jedes Jahres kommt es regelmäßig zu besonderen
Menschenrechtsverletzungen gegenüber Kindern. Jedes Jahr werden Tausende von ihnen zur
Baumwollernte gezwungen. Usbekistan ist der fünftgrößte Baumwollproduzent
und der zweitgrößte Baumwollexporteur. Der Staat hat das Monopol über die
Produktion und den Export. 90 Prozent der Baumwolle werden noch per Hand
geerntet. Schulen werden zu Beginn des Schuljahres während der gesamten
Erntezeit von ca. zwei bis drei Monaten geschlossen und die Kinder zur Ernte
verpflichtet. Eltern, die ihre Kinder nicht zur Ernte schicken wollen, werden
bedroht. Zum Teil richten sich die Drohungen sogar direkt gegen die Schülerinnen
und Schüler. Darüber hinaus wird den Eltern der Zutritt zu den Feldern, auf
denen ihre Kinder arbeiten, nur nach langwierigen Ausweisprozeduren erlaubt.
Die Kinder müssen eine tägliche Quote von 30 bis 50 Kilogramm Baumwolle
pflücken und werden dafür äußerst gering entlohnt. Dieser niedrige Lohn wird
durch die notwendigen Ausgaben für Transport und Verpflegung bereits
verbraucht. 2008 hat Usbekistan aufgrund internationalen Drucks die ILO
Konventionen 138 und 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)
unterschrieben und außerdem im September 2008 einen nationalen Aktionsplan zur
Implementierung der beiden Richtlinien beschlossen. Die Umsetzung zeigt
bisher jedoch kaum Ergebnisse. Nichtregierungsorganisationen werfen der
Regierung vor, dass sie keine geeigneten Schritte unternommen habe, um die
Situation zu verbessern, sondern die Überwachung der Baumwollernte intensiviert
habe und Journalistinnen und Journalisten und Menschenrechtsaktivistinnen
und -aktivisten von den Feldern fernhalte. Der usbekische Staat verdient jährlich
etwa 1 Mrd. US-Dollar an dem Geschäft mit der Baumwolle.
Vereinzelte positive Veränderungen wie etwa die Abschaffung der Todesstrafe
dürfen über die katastrophalen menschenrechtlichen Zustände in Usbekistan
nicht hinwegtäuschen.
Die EU führt mit den fünf zentralasiatischen Staaten im Rahmen der seit 2007
bestehenden EU-Zentralasienstrategie Menschenrechtsdialoge durch, die die
Staaten darin unterstützen sollen, die Menschenrechtssituation zu verbessern.
1. Wie beurteilt die Bundsregierung die Menschenrechtslage in Usbekistan?
Die Menschenrechtslage in der Republik Usbekistan ist weiterhin
unbefriedigend. Dennoch haben sich durch die Implementierung der 2006 begonnenen
Justizreform Verbesserungen ergeben. Mit Wirkung ab 2008 wurde die
Todesstrafe abgeschafft. Auch im Bereich des Strafrechts kam es zu Verbesserungen.
So hat Usbekistan mittlerweile eine der niedrigsten Häftlingsquoten pro Kopf
der Bevölkerung der GUS-Staaten. Teil einer positiven Entwicklung stellt auch
die Wiederaufnahme von Gefängnisbesuchen in Usbekistan durch das
Internationale Komitee vom Roten Kreuz dar, die sonst in keinem anderen
zentralasiatischen Land möglich sind.
2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirkung der EU-Sanktionen gegen
Usbekistan?
Die Bundesregierung stellt fest, dass die Bereitschaft Usbekistans, einen Dialog
über die Menschenrechtslage und die rechtsstaatliche Entwicklung in Usbekistan
zu führen und Fortschritte in diesen Bereichen zu erzielen, gewachsen ist. Dazu
gehören auch Fortschritte in den Bereichen des Strafrechts und des
Strafprozessrechts. Die Bundesregierung geht davon aus, dass diese Bereitschaft auch auf
das im Oktober 2009 ausgelaufene Sanktionsregime zurückzuführen ist.
3. Welche konkreten Programme und Projekte mit Menschenrechtsbezug sind
bisher als Konsequenz der EU-Zentralasienstrategie in Usbekistan
umgesetzt worden, und wie beurteilt die Bundesregierung den Erfolg dieser
Maßnahmen?
Neben dem Menschenrechtsdialog der EU mit Usbekistan unterstützt die EU-
Kommission im Rahmen der Zentralasienstrategie u. a. Projekte mit
Menschenrechtsbezug im Bereich Justizreform, Sensibilisierung für
Menschenrechtsfragen und Förderung von Frauenrechten. Darüber hinaus wurde in diesem Jahr mit
Usbekistan ein Programm zur Reform des Strafrechts (10 Mio. Euro) sowie zur
Unterstützung der Zivilgesellschaft („Institution Building Partnership
Programme“, IBPP – 3,5 Mio. Euro) und zur Demokratisierung („Further
Strengthening of the Bi-Cameral Parliamentary System and Networking with
Regional Assemblies“ – 2 Mio. Euro) vereinbart.
Die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern in Usbekistan wird durch eine
Maßnahme des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte
(EIDHR) gefördert. Das vom Träger „The Institute for War and Peace
Reporting“ durchgeführte Projekt fördert seit Oktober 2008
Menschenrechtsverteidiger in allen fünf zentralasiatischen Republiken in ihrer Medien- und
Aufklärungsarbeit. Die Gesamtfördersumme hierfür beträgt 1,276 Mio. Euro bei einer
Laufzeit von zwei Jahren.
Auch innerhalb der EU-Initiative „Rechtsstaatlichkeit“, die die
Bundesregierung gemeinsam mit Frankreich und der EU-Kommission koordiniert, werden
Menschenrechtsthemen behandelt. In diesem Rahmen fanden 2009 zwei
Expertenseminare in der Region statt: „Strafprozess und die Rechte der Verteidigung“
(Taschkent) und „Juristenausbildung im 21. Jahrhundert“ (Bischkek). Die
zweite EU-Zentralasiatische Justizministerkonferenz am 14. und 15. Juni 2010
in Duschanbe hat für die Zusammenarbeit in den nächsten zwei Jahren die
Themen Zugang zum Recht, Habeas-Corpus-Prinzip, Handelsrecht und -
gerichtsbarkeit sowie die Umsetzung internationaler Normen vereinbart.
Im Rahmen der EU-Initiative „Rechtsstaatlichkeit“ fördert die Bundesregierung
gemeinsam mit der EU-Kommission auch die Beratungstätigkeit der Venedig-
Kommission des Europarates zur Verfassungs- und Justizreform in den
zentralasiatischen Staaten. Im August und September 2010 wurden zwei Seminare in
Taschkent und Samarkand zu „Habeas Corpus“ im usbekischen Rechtssystem
durchgeführt.
Deutschland berät Usbekistan im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit
seit den 90er-Jahren bei Rechts- und Justizreformen. Seit 1996 wird ein
Regionalvorhaben zur Rechts- und Justizreform durchgeführt, das unter anderem in
der Republik Usbekistan umgesetzt wird und insbesondere die Fortbildung von
Richtern und Anwälten sowie die Beratung bei Gesetzentwürfen fördert.
Teilerfolge konnten im Rahmen der Wirtschaftsprozessordnung und des
Familienrechts erzielt werden.
4. Wie sehen die derzeitigen konkreten zeitlichen und inhaltlichen
Zielvereinbarungen im Menschenrechtsdialog von EU und Usbekistan aus?
Der EU-Menschenrechtsdialog mit Usbekistan hat am 5. Mai 2010 zum vierten
Mal stattgefunden. Er behandelte die Themen Zugang zum Recht einschließlich
„Habeas Corpus“, Haftbedingungen, die Situation von
Menschenrechtsverteidigern und der Zivilgesellschaft, Meinungs- und Informationsfreiheit,
Gedanken- und Religionsfreiheit, Kinderrechte sowie die Zusammenarbeit in
internationalen Foren. Die EU übergab eine Liste von Einzelfällen, zu denen sie eine
Überprüfung durch Usbekistan erwartet.
Usbekistan ersuchte um Zusammenarbeit mit der EU im Bereich
Untersuchungshaft, „Habeas Corpus“ und der Umsetzung der 2009 nach
amerikanischem Vorbild eingeführten „Miranda“-Regel (Verpflichtung, bei Verhaftungen
auf das Recht auf Rechtsbeistand und auf Verweigerung selbstbelastender
Aussagen hinzuweisen). Die Zusammenarbeit in diesem Bereich wird in dem in der
Antwort zu Frage 3 genannten Projekt der EU-Kommission mit Usbekistan zur
Reform des Strafverfahrensrechts erfolgen. Usbekistan bat auch um EU-
Unterstützung zur Verbesserung der Haftbedingungen.
Im September 2010 hat Usbekistan Interesse an einem Projekt der EU zur
Prävention von Folter signalisiert. Die EU-Kommission entwickelt zurzeit einen
diesbezüglichen Projektvorschlag.
a) Wer ist auf beiden Seiten an diesem Dialog beteiligt?
Werden in diesen Dialog auch zivilgesellschaftliche Akteure einbezogen,
und wenn ja, welche?
Die EU wurde im Menschenrechtsdialog durch die EU-Kommission, das
Ratssekretariat sowie die Präsidentschaft vertreten. Auf usbekischer Seite waren das
Justizministerium, das Nationale Zentrum für Menschenrechte, der Oberste
Gerichtshof, die Staatsanwaltschaft, der Nationale Sicherheitsdienst, das Institut
für Studien der Zivilgesellschaft sowie das Außenministerium vertreten.
Parallel zu den Menschenrechtsdialogen im Rahmen der EU-
Zentralasienstrategie finden, soweit möglich, Seminare mit der Zivilgesellschaft statt. Ein
bilaterales Seminar mit der Zivilgesellschaft in Usbekistan fand im Oktober 2008 in
Taschkent zum Thema Medienfreiheit statt, ein regionales Seminar mit
Vertretern der Zivilgesellschaft aus den zentralasiatischen Staaten zum Thema
Frauenrechte fand im Juni 2010 in Brüssel statt.
Im Juni 2009 sind Vertreter der EU vor der Durchführung des
Menschenrechtsdialoges in Taschkent mit Menschenrechtsverteidigern zusammengetroffen.
b) Welche Zugeständnisse hat die usbekische Regierung bisher im Rahmen
dieses Dialogs gemacht und umgesetzt?
Usbekistan arbeitet seit 2006 an einer Justizreform. In einzelnen Bereichen
haben sich positive Veränderungen ergeben, z. B. im Strafrecht, bei der
Abschaffung der Todesstrafe und der Einführung von „Habeas Corpus“. Zahlreiche
Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der neueren Gesetzgebung belegen eine
grundsätzliche Bereitschaft Usbekistans zu Reformen und dazu, auf
Forderungen der EU im Bereich Menschenrechte einzugehen. Auch die Möglichkeit zur
Wiederaufnahme von Gefängnisbesuchen durch das Internationale Komitee
vom Roten Kreuz kann als Zugeständnis bewertet werden.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die massive
Beschränkung der Aktivitäten von lokalen und internationalen
Nichtregierungsorganisationen in Usbekistan?
Wie sind diese Einschränkungen auch gesetzlich verankert?
Welche internationalen Nichtregierungsorganisationen können noch in
Usbekistan arbeiten?
Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen wird durch das „Gesetz über
die nicht staatlichen, nicht kommerziellen Organisationen“ vom 14. April 1999
und durch das Gesetz „Über die Garantie der Aktivitäten der nicht staatlichen
und nicht kommerziellen Organisationen“ vom 6. April 2007 geregelt. Beide
Gesetze werden durch interne, nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschriften
des usbekischen Justizministeriums ergänzt. Lässt sich eine
Nichtregierungsorganisation nicht registrieren, kann das zu zivil- und strafrechtlichen Verfahren
führen.
In der usbekischen Verwaltungspraxis wurde bislang nur eine bedeutende
Nichtregierungsorganisation („EZGULIK“) offiziell registriert. EZGULIK berichtet
über Schwierigkeiten, die der Organisation und einzelnen Mitarbeitern durch
staatliche Strafverfolgungsbehörden bereitet werden.
Ausländische Nichtregierungsorganisationen, wie z. B. das amerikanische
„National Democratic Institute“ oder das ebenfalls amerikanische „Institute for New
Democracies“, können nach eigenen Angaben weitgehend unbehindert arbeiten.
Das Büro von „Human Rights Watch“ ist zurzeit mangels eines Leiters nicht
aktiv. Für den neuen, designierten Leiter ist ein Visumantrag gestellt, aber von
usbekischer Seite bislang nicht beschieden worden.
6. Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung bezüglich der
Haftbedingungen in Usbekistan?
Die Deutsche Botschaft Taschkent beobachtet die Haftbedingungen in
Usbekistan und steht diesbezüglich in regelmäßigem Austausch mit den Vertretungen
der EU-Mitgliedstaaten und anderen ausländischen Vertretungen vor Ort.
Mitarbeiter der Deutschen Botschaft Taschkent hatten und haben Gelegenheit, in
und auch außerhalb Taschkents reguläre Gefängnisse, ein Frauengefängnis und
ein Gefängniskrankenhaus zu besuchen. Anlässlich dieser (angekündigten)
Besuche konnten Zellen, Krankenreviere und Gefangenenkantinen besichtigt und
Gefangene befragt werden. Dabei haben sich keine konkreten Hinweise auf
menschenrechtswidrige Behandlung von Gefangenen (z. B. Folterungen)
ergeben. Unangemeldete Besuche in usbekischen Haftanstalten sind nicht möglich.
Usbekistan ist seit 1995 Mitglied des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe.
7. Wie beurteilt die Bundesregierung den Zugang von UN-
Sonderberichterstattern/-erstatterinnen und dem Internationalen Komitee vom Roten
Kreuz in Usbekistan?
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat seine Gefängnisbesuche 2009
wieder aufnehmen können. Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen sind
in Usbekistan nicht tätig.
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verhaftung und
Verurteilung von Oppositionellen und von Menschenrechtsaktivisten?
Auf der Basis von Informationen der usbekischen Zivilgesellschaft unterrichten
sich die vor Ort befindlichen Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten regelmäßig
über Verhaftungen und Verurteilungen Oppositioneller und von
Menschenrechtsaktivisten.
Zusammen mit den EU-Partnern beobachtet die Deutsche Botschaft Taschkent
Strafprozesse und bittet die usbekische Regierung um Auskunftserteilung in
Einzelfällen.
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Verfahren gegen
Maxim Popov, dem Vorsitzenden der Nichtregierungsorganisation „Izis“ zur
Verhütung von HIV/AIDS, der zu sieben Jahren Haft wegen „Förderung von
Homosexualität“ verurteilt wurde, und wie begleitet sie diesen Prozess?
Maxim Popow wurde am 9. Juni 2009 zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt.
Ihm wurde u. a. Steuerhinterziehung und Anstiftung Jugendlicher zu unsozialem
Lebenswandel sowie Beteiligung an der Einnahme von verbotenen
Betäubungsmitteln vorgeworfen. Die Deutsche Botschaft Taschkent hat das Strafverfahren
zusammen mit den EU-Vertretungen vor Ort beobachtet.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Gesundheitszustand
von Erkin Mussajew, einem ehemaligen Beamten im usbekischen
Verteidigungsministerium, der 2006 zu insgesamt 25 Jahren Haft wegen
„Spionage“ verurteilt wurde?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zum Gesundheitszustand von
Erkin Mussajew vor.
11. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Usbekistan bei
einer unabhängigen und internationalen Untersuchung der Vorfälle in
Andijon am 13. Mai 2005 zu unterstützen?
Die Bundesregierung hat den Prozess einer EU-Untersuchung der Vorfälle in
Andijon am 13. Mai 2005 aktiv gefördert und begleitet. Sie hat sich dafür
eingesetzt, dass zwei Expertengruppen der EU in den Jahren 2006 und 2007
Gespräche führen und Unterrichtungen der Vorfälle in Usbekistan vornehmen konnten.
Die usbekische Regierung hat bei mehreren multi- und bilateralen Treffen zu
diesem Thema auf die beiden Expertengruppen der EU hingewiesen und
ausgeführt, dass sie die Forderung der EU nach einer unabhängigen
Expertenkommission als erfüllt betrachte.
12. Warum setzte sich die Bundesregierung im Rahmen der EU-
Embargomaßnahmen dafür ein, dass Einreiseverbote für Mitglieder der usbekischen
Staatsführung aufgehoben wurden?
Die Wirkung der Embargomaßnahmen hatte sich insoweit entfaltet, als die
usbekische Regierung in einen aktiven Menschenrechtsdialog mit der EU
eingetreten war. Diesen positiven Schritt hat die Bundesregierung, gemeinsam mit
ihren EU-Partnern, in dem Beschluss zur Aufhebung der Embargomaßnahmen
gewürdigt.
13. Welche strategischen außen- und sicherheitspolitischen Interessen verfolgt
die Bundesregierung in Usbekistan?
Die außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesregierung in
Usbekistan werden bestimmt durch Usbekistans strategische Lage (Nachbarschaft zu
Afghanistan), seine Eigenschaft als bevölkerungsreichstes Land Zentralasiens
mit erheblichen natürlichen Ressourcen, die EU-Usbekistan-Partnerschaft im
Rahmen der EU-Zentralasienstrategie sowie die Sicherheitszusammenarbeit
(Lufttransportstützpunkt Termez zur Versorgung der deutschen Truppen der
Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe [ISAF] in Afghanistan).
14. Sind die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Usbekistan, die die Nutzung des Militärstützpunkts Termes regeln, dem
Menschenrechtsdialog förderlich?
Wenn ja, in welcher Art und Weise?
Der Menschenrechtsdialog der EU mit Usbekistan läuft seit dem Jahr 2010. Die
Beziehungen zwischen Deutschland und Usbekistan, die die Nutzung des
Lufttransportstützpunktes Termez regeln, sind davon unberührt.
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die humanitäre Situation
der usbekischen Flüchtlinge, die im Juni 2010 vor den ethnischen Unruhen
in Kirgistan nach Usbekistan flohen?
Deutschland anerkennt die konstruktive Rolle, die Usbekistan im
Zusammenhang mit den Juni-Ereignissen im Süden der Kirgisischen Republik gespielt hat.
Durch die kurzfristige Aufnahme von mehr als 100 000 Flüchtlingen aus
Kirgisistan hat Usbekistan dringend notwendige humanitäre Hilfe geleistet und
zugleich seine Bereitschaft zur Mitwirkung an der Lösung regionaler Konflikte
gezeigt. Das war für die internationale Gemeinschaft ein wichtiges Signal. Die
usbekischen Flüchtlinge sind inzwischen überwiegend in ihre Heimat
zurückgekehrt. Dort bedürfen sie nach wie vor der Unterstützung der internationalen
Gemeinschaft. Die Bundesregierung hat sich mit Mitteln der humanitären Hilfe in
Höhe von 500 000 Euro an Soforthilfemaßnahmen für die Flüchtlinge beteiligt.
16. In welcher Form setzt sich die Bundesregierung bilateral und im Rahmen
multilateraler Initiativen dafür ein, dass Staaten der GUS und andere
Staaten Flüchtlinge aus Usbekistan nicht nach Usbekistan zurückführen?
Im Zusammenhang mit drohenden Abschiebungen von usbekischen
Flüchtlingen, die nach den Ereignissen von Andijon in die Nachbarländer geflohen
waren, hat sich die Bundesregierung im Rahmen von Demarchen – bilateral und
gemeinsam mit anderen EU-Partnern – und in Zusammenarbeit mit dem
UNHCR dafür eingesetzt, dass usbekische Flüchtlinge nicht nach Usbekistan
ausgeliefert wurden.
Die Bundesregierung wurde insbesondere dann tätig, wenn es sich bei den
Betroffenen um durch das UNHCR anerkannte Flüchtlinge handelte. Die
Bundesregierung forderte die betroffenen Regierungen dazu auf, zusammen mit dem
UNHCR eine Alternativlösung für die zwangsmäßige Rückführung zu suchen.
Die Bundesregierung handelte dabei auf Grundlage der Genfer
Flüchtlingskonvention von 1951 und der Anti-Folterkonvention der Vereinten Nationen,
wonach eine Rückführung von Flüchtlingen nicht in solche Länder erlaubt ist,
in denen die Betroffenen der Gefahr ernster Menschenrechtsverletzungen bzw.
der Foltergefahr ausgesetzt sind.
17. Wie unterstützt die EU den Schutz und die Achtung von Menschenrechten
wie der Glaubens- und Religionsfreiheit in Usbekistan, insbesondere im
Hinblick auf die Legalisierung moderater islamischer Gruppierungen?
Die EU beobachtet die Entwicklung der Menschenrechtslage einschließlich
eventueller Verstöße gegen die Glaubens- und Religionsfreiheit und reagiert
nötigenfalls mit gemeinsamen Demarchen gegenüber der usbekischen Regierung.
a) In welchem Ausmaß und mit welcher Berechtigung werden
Gruppierungen mit dem Vorwurf islamistischer Tendenzen nach Einschätzung
der Bundesregierung ungerechtfertigt eingeschränkt?
Die Zulassung von Religionsgemeinschaften wird durch die „Vorschrift zur
Registrierungspflicht“ aus dem Jahr 1998 geregelt. Das usbekische „Gesetz über
das Verbot der Missionierung“ von 2009 lässt die Religionsausübung nur noch
in engem Rahmen zu. Strafverfolgungen ergeben sich in der Regel bei
nichtislamischen Gruppen aus dem letztgenannten Gesetz.
b) Wo bestehen aus Sicht der Bundesregierung tatsächliche Probleme mit
islamistischen Gruppierungen?
Selbstmordattentate in Usbekistan in den Jahren 2004 und 2009 sowie der
Angriff auf einen Polizeiposten 2009 werden als Zeichen fortlaufender Versuche
islamistischer Extremisten gewertet, in Usbekistan einen Brückenkopf zu
bilden. Menschenrechtsaktivisten berichten der Deutschen Botschaft vor Ort über
Anwerbeversuche islamischer Extremisten.
18. Mit welchen konkreten Mitteln und Projekten unterstützt die EU die
Korruptionsbekämpfung in Usbekistan?
Die EU ist bisher nicht direkt mit Projekten der Korruptionsbekämpfung in
Usbekistan engagiert. Allerdings besteht im Zeitraum 2011 bis 2013 die
Möglichkeit, Usbekistan bei der Implementierung von nationalen Gesetzen zu
unterstützen, die im Zusammenhang mit Usbekistans Beitritt zum Übereinkommen
der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) stehen.
19. Ist das Thema Kinderarbeit noch immer ein Teil des EU-
Menschenrechtsdialogs mit Usbekistan, und wenn ja, welche konkreten Fortschritte sind
dabei insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung von Kinderarbeit bei
der Baumwollernte bisher erzielt worden?
Das Thema Kinderarbeit wurde beim EU-Menschenrechtsdialog mit Usbekistan
am 5. Mai 2010 zum wiederholten Mal angesprochen. Die EU hat Usbekistan
erneut aufgefordert, eine Mission der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
zur Erkundung der Lage und zur Bereitstellung technischer Unterstützung ins
Land einzuladen.
Usbekistan hat 2008 die IAO-Konventionen Nr. 138 und 182 ratifiziert und
einen nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der VN-Deklaration über
Kinderrechte entwickelt. Daneben wurde mit dem Kinderhilfswerk der Vereinten
Nationen (UNICEF) ein Monitoringsystem vereinbart.
20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob Usbekistan der
vom ILO-Komitee für die Anwendung von Standards im Juni 2010
ergangenen Aufforderung an die usbekische Regierung, eine hochrangige
Beobachtermission der ILO zu akzeptieren, nachkommt und dieser
vollkommene Bewegungsfreiheit und unverzüglich Zugang zu allen Orten und
relevanten Ansprechpartnern, auch auf den Baumwollfeldern, gewährt, um
die Anwendung der ILO-Konvention 182 beurteilen zu können?
Nach Angaben der IAO hat es die Regierung von Usbekistan bislang abgelehnt,
eine hochrangige Beobachtermission der IAO zu akzeptieren, um vor Ort die
Anwendung des IAO-Übereinkommens Nr. 182 zu überprüfen.
21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Erfüllung der
Forderung des ILO-Komitees für die Anwendung von Standards vom Juni 2010,
die usbekische Regierung solle eine nationale Haushaltserhebung zur
Kinderarbeit durchführen, um das Problem ungenügender Daten über
Kinder zu beheben, die in der Baumwollindustrie arbeiten?
Nach Informationen der IAO hat die usbekische Regierung die vom IAO-
Ausschuss für die Anwendung von Standards geforderte nationale
Haushaltserhebung zum Ausmaß der Kinderarbeit in der Baumwollindustrie bisher nicht
durchgeführt.
22. Mit welchen konkreten Schritten setzt sich die Bundesregierung im Rahmen
der EU dafür ein, das Allgemeine Präferenzsystem (APS) für usbekische
Baumwolleinfuhren in die Europäische Union aufzuheben, bis Usbekistan
die ILO-Konventionen 138 und 182 tatsächlich umsetzt?
Die Ratifizierung und tatsächliche Umsetzung der IAO-Übereinkommen Nr. 138
und Nr. 182 gehören zu den Voraussetzungen, unter denen die Europäische
Union im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) so genannten
gefährdeten Ländern Zollvergünstigungen unter der Sonderregelung als Anreiz für
nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (sogenannte
APS+) gewährt. Usbekistan kommt nicht in den Genuss von APS+.
Usbekistan hat im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) einen
präferenziellen Zugang zum EU-Markt. Der größte Teil der usbekischen Ausfuhr in
die EU fällt jedoch nicht unter das APS, sondern umfasst Erzeugnisse, die von
der EU zollfrei auf nichtpräferentieller Basis eingeführt werden.
23. Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung im Rahmen
der EU, um Usbekistan darin zu unterstützen, Kinderarbeit tatsächlich zu
eliminieren?
Deutschland hat maßgeblich darauf hingewirkt, dass während der
Internationalen Arbeitskonferenz im Juni 2010 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
in einer gemeinsamen Erklärung Usbekistan aufgefordert haben, konkrete und
unverzügliche Maßnahmen zu ergreifen, um Kinderarbeit in der
Baumwollindustrie abzuschaffen.
Bis zum Jahr 2008 war Usbekistan Teil eines von Deutschland und anderen
EU- Staaten geförderten Projektes der Internationalen Arbeitsorganisation zur
Bekämpfung von Kinderarbeit in den Ländern Zentralasiens. Eine Fortführung
des Projektes in Usbekistan hätte ein stärkeres Engagement der usbekischen
Regierung erfordert.
24. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um zu erreichen, dass
ILO-Kontrolleure nach Usbekistan reisen können, um die Umsetzung der
ILO-Konventionen 138 und 182 zu kontrollieren, gerade auch während der
Erntezeit?
Die Bundesregierung unterstützt die IAO in dem Bemühen, möglichst bald eine
hochrangige und mit allen notwendigen Rechten ausgestattete
Beobachtermission nach Usbekistan zu entsenden, um vor Ort die Umsetzung der IAO-
Übereinkommen Nr. 138 und Nr. 182 zu prüfen.
25. Setzt sich die Bundesregierung gegenüber der usbekischen Regierung
zudem dafür ein, dass unabhängige Beobachterinnen und Beobachter,
Journalistinnen und Journalisten und NGOs Zugang zu den Orten haben,
an denen Baumwolle geerntet wird?
Angehörige der usbekischen Zivilgesellschaft, die auch Kontakte zu der
Deutschen Botschaft Taschkent pflegen, beobachten die usbekische Baumwollernte
und berichten darüber. Mitarbeiter der Deutschen Botschaft Taschkent
beobachten jährlich in Schwerpunktregionen die Baumwollernte. Vertreter der Vereinten
Nationen in Usbekistan haben nach eigener Aussage Zugang zu den
Erntearbeiten und nutzen ihn zur Entsendung von Monitor-Gruppen.
26. Wie stellt die Bundesregierung im Rahmen der EU sicher, dass Projekte in
Usbekistan, die von der Europäischen Zentralbank finanziert werden, nicht
die Baumwollernte in Usbekistan und damit die Zwangsarbeit von Kindern
unterstützen?
Die Europäische Zentralbank finanziert nach Kenntnis der Bundesregierung
keine Projekte in Usbekistan.
27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Aktivitäten der Otto
Stadtlander GmbH in Usbekistan, einem der zwei größten
baumwollimportierenden Unternehmen Deutschlands?
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Maßnahmen der Otto
Stadtlander GmbH, um Kinderarbeit in den usbekischen
Baumwollfeldern zu unterbinden?
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Bestrebungen der Otto
Stadtlander GmbH, sich aus Usbekistan zurückzuziehen, sollte die
Arbeit von Kindern in usbekischen Baumwollfeldern nicht unterbunden
werden?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über Aktivitäten der Otto
Stadtlander GmbH in Usbekistan vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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