[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/5929 –
Situation der deutschen Minderheit in der Ukraine und Russland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Deutschland ist der einzige EU-Mitgliedstaat mit ethnisch deutschen
Minderheiten in 27 Staaten Mittel- und Osteuropas sowie in den Nachfolgestaaten der
ehemaligen Sowjetunion, die über 1 Million Angehörige haben.
Diese ethnischen Minderheiten entstanden in den vergangenen Jahrhunderten
durch die deutsche Ostkolonisation, gezielte Auswanderungsbewegungen
sowie durch Grenzverschiebungen, Vertreibungen und Deportationen nach
Kriegen, vor allem den beiden Weltkriegen im 20. Jahrhundert. Das Fortbestehen
von Tradition und Sprache zu fördern und den deutschen Minderheiten
beizustehen, haben sich bisher alle Bundesregierungen zur Aufgabe gemacht. Auch
und vor allem als Ausfluss unseres historischen Erbes.
Das Leben der deutschen Minderheiten in Europa und den Nachfolgestaaten
der ehemaligen Sowjetunion ist vielfältig. Wo einst Furcht herrschte, sich zur
eigenen Abstammung zu bekennen, sind die Mitglieder deutscher
Minderheiten heute integraler Bestandteil ihrer jeweiligen Gesellschaft. Wo zuvor
Verfolgung und Unterdrückung alltägliche Begleiter waren, ist nun ein Ausleben
eigener Identität möglich. Und wo zunächst Ausgrenzung herrschte, sind
deutsche Minderheiten heute Mitbürger auf Augenhöhe. Sie können nicht nur ihre
Identität pflegen und ihre Kultur nach Zeiten der Unterdrückung
wiederbeleben, sie nehmen auch großen Einfluss auf die Menschen in ihrer Umgebung
und sind wertvolle Brückenbauer zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und unseren Nachbarn.
Der im Februar 2022 begonnene Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine
stellt insbesondere für die Angehörigen der deutschen Minderheit in beiden
Ländern eine schmerzliche Zäsur dar. In der Ukraine sind die zur deutschen
Minderheit zählenden circa 30 000 Personen vor allem im Süden und Osten
des Landes von den Folgen der Kriegshandlungen betroffen (vgl.
www.aussie
dlerbeauftragte.de/SharedDocs/ kurzmeldungen/Webs/AUSB/DE/2022/04-06/
20220517-dt-minderheit-ukraine. html). So ist etwa das Begegnungszentrum
der deutschen Minderheit in Mariupol komplett zerstört worden und die
Mehrheit der Ukrainedeutschen musste die Stadt verlassen.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6267
20. Wahlperiode 30.03.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 30. März 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale
Minderheiten, Natalie Pawlik, erklärte nach ihrem Treffen mit dem Vorsitzenden
des Rats der Deutschen in der Ukraine (RDU), Wladimir Leysle, der trotz der
akuten Kriegssituation nach Berlin gereist war, am 17. Mai 2022 im
Bundesministerium des Innern und für Heimat: „Die Bundesregierung steht fest an
der Seite der Ukraine und natürlich auch der deutschen Minderheit vor Ort.
Wir werden sie nicht alleine lassen“ (vgl. ebd.). Zahlreiche Staats- und
Regierungschefs sowie Minister aus anderen Ländern haben die Ukraine seit
Kriegsbeginn besucht – zuletzt US-Präsident Joe Biden im Februar 2023.
Vonseiten der Bundesregierung war die Bundesministerin des Auswärtigen,
Annalena Baerbock, als erstes deutsches Regierungsmitglied im Mai 2022
nach Kiew gereist, im Juni 2022 besuchten Bundeskanzler Olaf Scholz Kiew
und Kulturstaatsministerin Claudia Roth Odessa sowie im September 2022
war Außenministerin Annalena Baerbock erneut in Kiew.
In der Russischen Föderation hingegen, wo heute noch über 400 000
Russlanddeutsche, mehrheitlich in Sibirien, leben (vgl.
www.aussiedlerbeauftrag
te.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/AUSB/DE/2021/211216-uebergabe-
deu-rus-haus-moskau.html), gerät die deutsche Minderheit mit andauerndem
Ukraine-Krieg zunehmend unter politischen Druck, ist der anti-westlichen
Propaganda des Kreml und staatlichen Repressionen ausgesetzt. So hat das
Verbot von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs), darunter
auch mehrere deutsche Einrichtungen wie die Konrad-Adenauer-Stiftung,
durch das russische Justizministerium im März 2022 zu massiven
Einschränkungen der Arbeit von Selbstorganisationen geführt, die sich für
Menschenrechte und Demokratie einsetzen.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Lage der deutschen Minderheit in
der Ukraine?
Der völkerrechtswidrige russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat
dramatische Auswirkungen auf die Menschen in der Ukraine und dazu gehört auch
die deutsche Minderheit in der Ukraine. Zwar konnten 80 bis 85 Prozent der
Angehörigen der deutschen Minderheit trotz des Krieges in der Ukraine
bleiben, viele sind jedoch als Binnenflüchtlinge in der Ukraine auf Unterstützung
angewiesen. Die Organisationen der deutschen Minderheit in der Ukraine
stellen zum Zwecke der humanitären Aufnahme von Binnenflüchtlingen ihre
Räumlichkeiten zur Verfügung. Durch den russischen Angriffskrieg wurden
zahlreiche Gebäude der Organisationen der deutschen Minderheit sowie private
Wohnhäuser der Angehörigen der deutschen Minderheit zerstört. Bei der
Beschaffung neuer Räumlichkeiten für Organisationen der deutschen Minderheit
in den sichereren Regionen der Ukraine sehen sich die Organisationen mit teils
stark gestiegenen Mieten konfrontiert. Neben den existentiellen Bedrohungen,
die der russische Angriffskrieg für alle Menschen in der Ukraine bedeutet,
kommen für die deutsche Minderheit noch spezifische Probleme hinzu. Zur
Aufrechterhaltung des Angebots an Deutsch-Sprachunterricht werden dringend
Lehrkräfte benötigt. Hier wirkt sich die Ausreise vieler qualifizierter Lehrkräfte
aus der Ukraine infolge des Krieges negativ aus. Außerdem erfolgte bislang
keine Anpassung der Löhne der Deutschlehrkräfte an das gestiegene
Lohnniveau, wodurch die Organisationen der deutschen Minderheit als Arbeitgeber
einen Wettbewerbsnachteil haben.
2. Welche Mitglieder der Bundesregierung haben Angehörige der
deutschen Minderheit in der Ukraine seit Kriegsbeginn vor Ort besucht?
Durch Mitglieder der Bundesregierung fanden seit Kriegsbeginn keine Besuche
von Angehörigen der deutschen Minderheit in der Ukraine vor Ort statt. Die
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, Staatsministerin
Claudia Roth, reiste am 6. Juni 2022 nach Odessa und traf Pastor Alexander
Gross (Deutsche Evangelisch-Lutherische Kirche in der Ukraine) in der
dortigen St. Pauls Kirche.
3. Welche Mitglieder der Bundesregierung beabsichtigen, Angehörige der
deutschen Minderheit in der Ukraine vor Ort zu besuchen?
Mitglieder der Bundesregierung werden auch künftig Angehörige der
deutschen Minderheit in der Ukraine besuchen, falls und soweit die Sicherheitslage
vor Ort dies zulässt. Aus Sicherheitsgründen werden bevorstehende Reisen von
Mitgliedern der Bundesregierung in die Ukraine jedoch nicht öffentlich
bekanntgegeben.
4. Wie viele Lebensmittelpakete hat die Bundesregierung an Angehörige
der deutschen Minderheit in der Ukraine geschickt?
Die Bundesregierung schickt keine Lebensmittelpakte an Angehörige der
deutschen Minderheit in der Ukraine. In Absprache mit der Bundesregierung
werden alle Maßnahmen im Rahmen des Förderprogramms zugunsten der
deutschen Minderheit von der Selbstorganisation der deutschen Minderheit im Land
selbst geplant und umgesetzt. So wurden im Jahr 2021 durch die
Selbstorganisation Angehörigen der deutschen Minderheit in der Ukraine 1 849
Lebensmittelpakete zur Verfügung gestellt. Aufgrund des Krieges und der damit
verbundenen eingeschränkten Verfügbarkeit von Lebensmitteln bzw. eingeschränkten
Erreichbarkeit der Empfängerinnen und Empfänger wurden im vergangenen
Jahr Bedürftigen 1 075 Lebensmittelpakete zur Verfügung gestellt sowie 1 251
Bedürftigen der deutschen Minderheit finanzielle Einzelfallhilfen aus dem
Förderprogramm der Bundesregierung gewährt.
5. Welche weitere Unterstützung hat die Bundesregierung den Angehörigen
der deutschen Minderheit in der Ukraine zukommen lassen?
6. Worin besteht die Förderung der Selbstorganisation der deutschen
Minderheit in der Ukraine seit Kriegsausbruch?
Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet.
In Absprache mit der Bundesregierung werden Maßnahmen im Rahmen des
Förderprogramms zugunsten der deutschen Minderheit von der
Selbstorganisation der deutschen Minderheit im Land selbst geplant und umgesetzt. Neben
der Jugend- und Spracharbeit gehören dazu vor allem identitätsstiftende und
verbandsstärkende Maßnahmen sowie soziale Hilfen.
7. Hat sich die Förderung der deutschen Minderheit in der Ukraine durch
das Goethe-Institut und den Deutschen Akademischen Austauschdienst
(DAAD) seit Kriegsbeginn verändert?
Nach Kriegsbeginn wurde die Förderung der deutschen Minderheit in der
Ukraine von den Kulturmittlern auf digitale Formate umgestellt und die Förderung
im Rahmen dieser Möglichkeiten fortgesetzt.
8. In welchem finanziellen Umfang hat die Bundesregierung die deutsche
Minderheit in der Ukraine vor Kriegsbeginn gefördert?
Die deutsche Minderheit in der Ukraine wurde im Jahr 2021 mit einem Betrag
von rund 1 347 000 Euro gefördert.
9. In welchem finanziellen Umfang fördert die Bundesregierung die
deutsche Minderheit in der Ukraine seit Kriegsbeginn?
Die deutsche Minderheit in der Ukraine wurde im Jahr 2022 mit einem Betrag
von rund 1 220 000 Euro gefördert. Für das Jahr 2023 ist eine Förderung in
Höhe von rund 1 386 000 Euro beabsichtigt.
10. Plant die Bundesregierung, die zerstörten oder beschädigten
Begegnungszentren der deutschen Minderheit in der Ukraine
wiederaufzubauen, und wenn nein, warum nicht?
Begegnungszentren der deutschen Minderheit sind in der Regel nicht Eigentum
der Selbstorganisation der deutschen Minderheit, sondern werden von dieser
angemietet oder ihr kostenfrei durch Dritte zur Verfügung gestellt. Im Rahmen
des Förderprogramms der Bundesregierung ist eine entsprechende Förderung
der Miete von geeigneten Räumlichkeiten zur Nutzung als Begegnungszentren
möglich. Die Bundesregierung beabsichtigt daher nicht, zerstörte oder
beschädigte Begegnungszentren der deutschen Minderheit wiederaufzubauen.
11. Was plant die Bundesregierung für den Erhalt von beschädigten
Kulturdenkmälern (z. B. Kirchen) in der Ukraine, welche für die deutsche
Minderheit von großer Bedeutung sind?
Im Bereich des Erhalts von Kulturgut in der Ukraine hat das Deutsche
Archäologische Institut (DAI) schnelle Hilfe organisiert, unter anderem über die
KulturGutRetter zusammen mit dem Technischen Hilfswerk (THW). Zwar sind
diese Hilfeleistungen nicht speziell auf den Kulturguterhalt in den Gebieten der
deutschen Minderheit in der Ukraine ausgerichtet. Jedoch konnten zum
Beispiel bedeutende und einmalige Daten ukrainischer Partnerinstitutionen digital
in großem Umfang gesichert werden. Zudem konnten Hilfsgüter für die
Sicherung mobilen und immobilen Kulturguts vor Ort bereitgestellt werden. Im
vergangenen Jahr wurden dazu über 35 Tonnen an Material geliefert. Für das Jahr
2023 haben DAI und THW über den KulturGutRetter-Mechanismus weitere
Mittel in Höhe von rund 1,5 Mio. Euro für Maßnahmen zur Unterstützung des
Kulturguterhalts in der Ukraine vorgesehen.
12. Durch welche Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung
ausreisewillige Angehörige der deutschen Minderheit in der Ukraine?
Angehörige der deutschen Minderheit in der Ukraine, die als Spätaussiedler
ausreisen wollen und die Voraussetzungen von Abstammung, Sprache und
Bekenntnis als deutsche Volkszugehörige erfüllen, können visafrei in das
Bundesgebiet einreisen. Der Krieg wird vom Bundesverwaltungsamt als Härtefall
gewertet, so dass diese Personen davon befreit sind, den Aufnahmebescheid im
Herkunftsgebiet abzuwarten und unmittelbar einreisen können. Zusätzlich
bearbeitet das Bundesverwaltungsamt alle Anträge von Personen aus der Ukraine
mit Ausnahme der Krim seit Beginn des Kriegs vorgezogen, so dass auch die
Verfahren von Personen, die derzeit noch nicht ausreisewillig sind, sondern erst
nach Erteilung des Aufnahmebescheids ausreisen wollen, beschleunigt werden.
13. Welche bürokratischen Erleichterungen gewährt die Bundesregierung
den Angehörigen der deutschen Minderheit in der Ukraine bei einer
kriegsbedingten Flucht nach Deutschland?
Angehörige der deutschen Minderheit in der Ukraine, die als Spätaussiedler
ausreisen wollen und die Voraussetzungen von Abstammung, Sprache und
Bekenntnis als deutsche Volkszugehörige erfüllen, können – wie alle
Staatsangehörige der Ukraine – visafrei in das Bundesgebiet einreisen und in Deutschland
öffentliche Verkehrsmittel kostenfrei nutzen. Sie werden für die Dauer des
Härtefallverfahrens bis zur Verteilung auf ein Bundesland kostenfrei vom Bund
untergebracht. Im Falle des Fehlens von Unterlagen wird die unverschuldete
Beweisnot der Antragsteller nach allgemeinen Verwaltungsverfahrensgrundsätzen
berücksichtigt.
14. Inwiefern nimmt die Bundesregierung Rücksicht darauf, dass
Angehörige der deutschen Minderheit in der Ukraine durch eine kriegsbedingte
Flucht perspektivisch ihre Antragsberechtigung einer späteren
Anerkennung als Spätaussiedler verlieren?
Einen Anspruch auf Aufnahme in Deutschland haben nach § 6 des
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) deutsche Volkszugehörige. Dies sind Personen, die
von Deutschen abstammen, die beim Überfall Deutschlands auf die
Sowjetunion am 22. Juni 1941 gelebt haben, die deutsche Sprache beherrschen und sich
zum deutschen Volkstum in den Herkunftsgebieten bekannt haben. Diese
Personen erhalten, wenn sie im Härtefallverfahren des Bundesverwaltungsamtes
vorsprechen, einen Aufnahmebescheid und erwerben, wenn sie sich im
Anschluss in Deutschland niederlassen, unmittelbar die deutsche
Staatsangehörigkeit. Sind sie in das Ausland geflüchtet und sprechen in einer deutschen
Auslandsvertretung vor, so kann ihnen in Absprache mit dem
Bundesverwaltungsamt, sofern erforderlich, ein Visum zur Durchführung des Härtefallverfahrens
erteilt werden.
15. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass der gesamte Zeitraum des
kriegsbedingten Verlassens des Heimatgebietes (auch über sechs Monate
hinaus) in einem folgenden Aufnahmeverfahren nach dem
Bundesvertriebenengesetz keine nachteilige Wirkung für Antragsteller entfaltet?
Wer sich als Person deutscher Volkszugehörigkeit nach dem Verlassen der
Ukraine in einem Drittland für mehr als 6 Monate dauerhaft niederlässt, verliert
nach § 4 Absatz 1 BVFG den Aufnahmeanspruch. Dem liegt die Erwägung
zugrunde, dass Personen, die Aufnahme in einem Drittland gefunden haben, des
Schutzes des BVFG und der Aufnahme in Deutschland nicht mehr bedürfen.
Diese Regelung besteht sinngemäß seit 1953 und hat sich bewährt. Das
Bundesverwaltungsamt stellt im Bedarfsfall durch Visaabsprachen mit den
zuständigen Auslandsvertretungen sicher, dass die Sechsmonatsfrist nicht
zuungunsten von im Ausland gestrandeten Geflüchteten abläuft.
Der ehemalige Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und
nationale Minderheiten und das Bundesverwaltungsamt haben durch eine
unmittelbar nach Kriegsbeginn am 25. Februar 2022 im Internet veröffentlichte
Informationen deutsche Volkszugehörige nach dem BVFG über die Möglichkeit der
Härtefallantragstellung unterrichtet. Gleichzeitig hat das
Bundesverwaltungsamt eine Hotline geschaltet.
16. Plant die Bundesregierung, eine Sitzung der Deutsch-Ukrainischen
Regierungskommission für Angelegenheiten der Deutschen in der Ukraine
durchzuführen?
Die Bundesregierung prüft derzeit in Absprache mit der ukrainischen Seite die
Modalitäten bezüglich der Durchführung einer Sitzung der Deutsch-
Ukrainischen Regierungskommission für die Angelegenheiten der Deutschen in der
Ukraine.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die Lage der deutschen Minderheit in
Russland?
Die deutsche Minderheit in Russland ist in den letzten Jahrzehnten deutlich
geschrumpft auf nach offiziellen Angaben (Volkszählung 2010) unter 400 000
Personen. Grund dafür ist neben der Übersiedlung nach Deutschland die
Tatsache, dass sich weniger Personen als Angehörige der deutschen Minderheit
registrieren lassen.
Die deutsche Minderheit in Russland ist von den allgemeinen Einschränkungen
der Möglichkeiten zur freien Meinungsäußerung, der Gefahr der Mobilisierung,
verstärkter wirtschaftlicher Unsicherheit, dem zunehmend nationalistisch und
militaristisch ausgerichteten Bildungssystem und einer glorifizierenden
russischen Geschichtsschreibung betroffen.
Durch die Einschränkungen im internationalen Reiseverkehr ist der Austausch
mit Deutschland wesentlich reduziert.
18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Repressionen
gegenüber Angehörigen der deutschen Minderheit in Russland?
In Einzelfällen wurde von abfälligen Bemerkungen gegenüber Angehörigen der
deutschen Minderheit berichtet, die in die Nähe von „Faschisten“ gerückt
wurden. Ansätze zu einer systematischen Repression, Diskriminierung oder
Bedrohung der deutschen Minderheit in Russland sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
19. Ist der Bundesregierung eine behördliche Aufforderung an NGOs in
Russland bekannt, eine schriftliche Zustimmung zum russischen
„militärischen Sondereinsatz“ in der Ukraine abzugeben?
Die Bundesregierung liegen Informationen vor, nach denen die Föderale
National-Kulturelle Autonomie (FNKA) der Russlanddeutschen genauso wie die
FNKAs anderer nationaler Minderheiten in Russland aufgefordert wurde, den
russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine als „militärischen Sondereinsatz“
schriftlich zu unterstützen. Als eine von wenigen FNKAs hat die FNKA der
Russlanddeutschen nach Kenntnis der Bundesregierung eine solche schriftliche
Zustimmung bisher nicht ausgedrückt.
20. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass in der „Moskauer
Deutschen Zeitung“ oder auf dem Internetportal der Russlanddeutschen
www.rusdeutsch.eu der Ukraine-Krieg nicht erwähnt wird?“
Nach russischer Rechtspraxis kann die Bezeichnung „Krieg“ für den russischen
Angriffskrieg gegen die Ukraine mit einer erheblichen Strafe belegt werden
und zu einer Schließung einer Zeitung oder zur Sperrung einer Internetseite
führen. Inhaltsreiche, kritische journalistische Auseinandersetzungen mit dem
Krieg riskieren nach russischem Recht Strafen wegen Verunglimpfung der
russischen Streitkräfte von bis zu 15 Jahren Gefängnis.
21. Warum hat die Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen
und nationale Minderheiten, Natalie Pawlik, in ihrem Interview mit der
„Moskauer Deutschen Zeitung“ am 5. Juli 2022 die Auswirkungen des
Ukraine-Krieges auf die deutsche Minderheit nicht angesprochen (vgl.
mdz-moskau.eu/nicht-eine-identitaet-sondern-viele-interview-pawlik/)?
Die Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale
Minderheiten thematisiert in Gesprächen regelmäßig die durch den russischen
Angriffskrieg gegen die Ukraine eingetretene Verschärfung der schwierigen
Situation der deutschen Minderheit in Russland. Das Thema der Auswirkungen des
russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die deutsche Minderheit
wurde von der Moskauer Deutschen Zeitung (MDZ) im Rahmen des Interviews
nicht thematisiert. Es handelte sich um ein Portrait der Person der Beauftragten,
die seit ihrem Amtsantritt stets in ihren Gesprächen und öffentlichen Auftritten
die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die
Angehörigen der deutschen Minderheit vor Ort anspricht.
22. Sind der Bundesregierung Fälle von Zwangsrekrutierungen von
Angehörigen der deutschen Minderheit in Russland in die russische Armee
bekannt?
Die Angehörigen der deutschen Minderheit in Russland unterliegen im
gleichen Maße den Mobilisierungsmaßnahmen wie andere russische
Staatsangehörige.
23. Was unternimmt die Bundesregierung gegen diese Zwangsrekrutierungen
von Angehörigen der deutschen Minderheit?
Die Mobilisierungsmaßnahmen sind Instrumente der russischen Regierung für
ihren Angriffskrieg gegen die Ukraine, den die Bundesregierung klar als
völkerrechtswidrig verurteilt. Die Bundesregierung sieht keine Möglichkeit,
Angehörige der deutschen Minderheit von den Mobilisierungsmaßnahmen durch
Einflussnahme auf russische Behörden auszunehmen.
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
24. Sind der Bundesregierung vermehrte Bedrohungen seit Kriegsausbruch
gegenüber Angehörigen der deutschen Minderheit in Russland seitens
der russischen Bevölkerung bekannt?
Auf die Antworten zu den Fragen 17 und 18 wird verwiesen.
25. Inwieweit ist die Tätigkeit des Deutsch-Russischen Hauses in Moskau,
das seit 2021 in Eigenverantwortung durch die deutsche Minderheit in
Russland verwaltet wird, von den Folgen des Ukraine-Krieges betroffen?
Gezielte behördliche Maßnahmen gegen das Deutsch-Russische Haus in
Moskau sind derzeit nicht bekannt. Das Deutsch-Russische Haus in Moskau setzt
seine Tätigkeit planmäßig fort und ist in der gleichen Weise von den Folgen des
russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine betroffen wie andere
Einrichtungen in Russland.
26. Inwiefern hat die Bundesregierung ihren Beistand für die deutsche
Minderheit in Russland öffentlich geäußert?
Die Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale
Minderheiten, Natalie Pawlik, hat in verschiedenen Interviews und Gesprächen
betont, dass die Fortsetzung der Förderung der deutschen Minderheiten in
Russland ein wichtiges Anliegen ist. Die Förderung der deutschen Minderheit durch
die Bundesregierung wird auch in der aktuellen Lage fortgesetzt.
Darüber hinaus stehen die deutschen Auslandsvertretungen in Russland im
Kontakt mit der russlanddeutschen Minderheit.
27. In welchem finanziellen Umfang hat die Bundesregierung die deutsche
Minderheit in Russland vor Kriegsbeginn gefördert?
Die deutsche Minderheit in Russland wurde im Jahr 2021 mit einem Betrag
von rund 8 970 000 Euro gefördert.
28. In welchem finanziellen Umfang fördert die Bundesregierung die
deutsche Minderheit in Russland seit Kriegsbeginn?
Die deutsche Minderheit in Russland wurden im Jahr 2022 mit einem Betrag
von rund 9 301 000 Euro gefördert. Für das Jahr 2023 ist eine Förderung in
Höhe von rund 8 417 000 Euro beabsichtigt.
29. Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung vor dem
Hintergrund der russischen Staatspropaganda, um die Angehörigen der
deutschen Minderheit in Russland über die wahren Hintergründe des
russischen Angriffskrieges aufzuklären?
Die Bundesregierung hat ihre Bemühungen zur Bekämpfung russischer
Desinformation und Propaganda seit Beginn des völkerrechtswidrigen russischen
Angriffskriegs gegen die Ukraine weiter verstärkt. Sie unterstützt dazu unter
anderem Maßnahmen, die der russischen Bevölkerung weiterhin den Zugang zu
unabhängiger und ausgewogener Berichterstattung ermöglichen.
30. Durch welche Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung
ausreisewillige Angehörige der deutschen Minderheit in Russland?
Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, sofern sie einen
Aufnahme- bzw. Einbeziehungsbescheid oder eine Übernahmegenehmigung
erhalten haben, besitzen einen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Personen, die
den Vorschriften zur Einziehung zur russischen Armee im Rahmen der
Teilmobilmachung unterliegen, erhalten ein Visum zur Durchführung des
Härtefallverfahrens, wenn ihr Antrag auf Anerkennung als Spätaussiedler Aussicht auf
Erfolg hat.
31. Wie lange dauern derzeit Visaverfahren für Angehörige der deutschen
Minderheit in Russland, und wie hat sich die Bearbeitungszeit der
Visaverfahren in den vergangenen fünf Jahren verändert?
Dem eigentlichen Visumverfahren ist für Spätaussiedler, ihre Ehegatten und
ihre Abkömmlinge das Verfahren zur Erlangung des Aufnahmebescheids
vorgeschaltet, das je nach Komplexität des jeweiligen Einzelfalls und je nach Art
und Umfang der verfügbaren Unterlagen Monate bis Jahre dauert. Eine
statistische Erfassung der Bearbeitungszeiten, also der Dauer zwischen Stellung des
Visumantrags und positiver bzw. negativer Entscheidung über den
Visumantrag, findet nicht statt. Angaben zu durchschnittlichen Bearbeitungszeiten
können daher nicht gemacht werden. Die Bearbeitungszeit ist vom konkreten
Einzelfall abhängig und kann daher stark schwanken. Sie hängt unter anderem
davon ab, ob die Antragsunterlagen vollständig vorliegen, ob eine
weitergehende Überprüfung der Unterlagen erforderlich wird oder ob die Rückmeldungen
zu den erforderlichen Beteiligungen von Behörden im Inland erfolgt sind.
32. Wie viele Anträge aus Staaten der ehemaligen Sowjetunion auf
Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz hat das Bundesverwaltungsamt
im Jahr 2022 aufgeteilt nach Ländern erhalten?
Die erbetene Aufschlüsselung ist der Statistik des Bundesverwaltungsamtes in
Anlage 1* zu entnehmen.
33. Wie viele Anträge auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz
sind aufgeteilt nach Monaten durch das Bundesverwaltungsamt im
Jahr 2022 zustimmend bzw. ablehnend beschieden worden?
Die erbetene Aufschlüsselung ist der Statistik des Bundesverwaltungsamtes in
Anlage 2* zu entnehmen.
34. Inwieweit war bei den Ablehnungen das sogenannte Gegenbekenntnis
ausschlaggebend?
Die einzelnen Ablehnungsgründe werden in der Statistik des
Bundesverwaltungsamtes nicht erfasst.
35. Warum sind die Nachweispflichten an das Bekenntnis zum deutschen
Volkstum erhöht, wenn in den Urkunden der Antragsteller früher eine
nichtdeutsche Nationalität eingetragen war?
Die erhöhten Nachweispflichten wurden durch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2021 (1 C 5/20) festgelegt, an welches die
Bundesregierung einschließlich der nachgeordneten Behörden gebunden ist (https://
www.bverwg.de/de/pm/2021/5). Das Urteil beruhte auf der seit Jahren
unveränderten Gesetzeslage. Die Bundesregierung prüft aktuell eine Änderung des
Bundesvertriebenengesetzes.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/6267 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
36. Zu welchem Zeitpunkt wurde das Bundesministerium des Innern und für
Heimat durch das Bundesverwaltungsamt über die Auswirkungen des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2021 zum
sogenannten Gegenbekenntnis erstmals informiert?
Das Bundesverwaltungsamt hat das Bundesministerium des Innern und für
Heimat über die Auswirkungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am
17. September 2021 umfassend informiert, nachdem durch weitere Urteile der
Untergerichte die Tragweite des genannten Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungspraxis deutlich wurde.
37. Zu welchem Zeitpunkt wurde dem damaligen Bundesminister des
Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, auf Grundlage einer
Entscheidungsvorlage des Bundesverwaltungsamtes der Umsetzungserlass
vorgelegt, und wann erfolgte die Entscheidung durch den Minister (vgl. www.
aussiedlerbeauftragte.de /SharedDocs/pressemitteilungen/Webs/AUSB/D
E/2023/veraenderungen_aufnahme.html)?
Eine formale Beteiligung der Ministerebene war in der Sache nicht
erforderlich. Der aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zwingend
notwendige Erlass des Bundesministeriums des Innern und für Heimat an das
Bundesverwaltungsamt zur Umsetzung der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts konnte aufgrund von längeren internen Abstimmungen erst nach
dem Regierungswechsel nach Billigung auf Staatssekretärsebene und unter
Einbeziehung des damaligen Beauftragten der Bundesregierung für
Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten, Dr. Bernd Fabritius am 10. Februar 2022
erfolgen.
38. Ist dieser Umsetzungserlass von Bundesinnenminister Horst Seehofer in
den Akten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat registriert
worden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen.
39. Wann wurde der damalige Beauftragte der Bundesregierung für
Aussiedlerfragen, Dr. Bernd Fabritius, mit dieser Thematik befasst, und welches
Votum hat er abgegeben?
Der ehemalige Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und
nationale Minderheiten, Dr. Bernd Fabritius, wurde am 10. Dezember 2021 durch
Vorlage der Fachabteilung mit der Thematik befasst. Ergebnis interner
Besprechungen unter Beteiligung von Dr. Bernd Fabritius war, dass zur Umsetzung
des BVerwG-Urteils bei der Prüfung des Abrückens von einem ausdrücklichen
Gegenbekenntnis besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines
späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen seien. Der
damalige Beauftragte, Dr. Bernd Fabritius, hat dieser Umsetzung im
Erlasswege zugestimmt. Flankierend wurde festgelegt, dass eine gezielte
Informationsarbeit über die veränderte und zwingend umzusetzende höchstrichterliche
Rechtsprechung erfolgen solle. Das daraufhin erstellte Merkblatt „Bekenntnis“
des Bundesverwaltungsamtes wurde mit dem damaligen Beauftragten
Dr. Bernd Fabritius abgestimmt.
40. Was war der Hintergrund für die seit 14. April 2022 im Amt befindliche
Bundesbeauftragte für Aussiedlerfragen, Natalie Pawlik, in einer
Pressemitteilung am 20. Juni 2022 über das „neue Merkblatt“ zum Bekenntnis
des Bundesverwaltungsamtes (vgl.
www.aussiedlerbeauftragte.de/ Shar
edDocs/kurzmeldungen/Webs/AUSB/DE/2022/04-06/mitteilung-sowjet
union.html) zu informieren?
Für die Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler ist die Beauftragte der
Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten die zentrale
Ansprechpartnerin auf Bundesebene, die für die Koordinierung der
Aussiedlerpolitik der Bundesregierung verantwortlich ist. Dazu gehört auch die
Information von Antragstellerinnen und Antragstellern über die Voraussetzungen für
die Aufnahme von deutschen Volkszugehörigen nach dem
Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem gemäß § 6
BVFG die Abgabe eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum.
Das Merkblatt „Bekenntnis“ des Bundesverwaltungsamtes informiert die
Antragstellerinnen und Antragsteller über die Möglichkeiten, wie ein Bekenntnis
zum deutschen Volkstum im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nachgewiesen
werden kann. Es handelt sich um eine Hilfestellung für die Antragstellerinnen
und Antragsteller. In Kenntnis der mit der Rechtsprechung des BVerwG
eingetretenen schwierigen Situation für viele Antragstellerinnen und Antragsteller
verfolgte die neue Beauftragte mit der Veröffentlichung der Mitteilung das Ziel,
nach bereits erfolgten Informationen über die absehbaren Erschwernisse im
Antragsverfahren möglichst viele Betroffene über die Hinweise des
Bundesverwaltungsamtes breit zu informieren. Die grundsätzliche Entscheidung über die
Veröffentlichung dieser Information und deren maßgebliche und aus dem Urteil
des BverwG vorgegebenen Inhalte wurde noch vor dem Amtsantritt der
Beauftragten Pawlik getroffen.
41. Wurde die Thematik „Bekenntnis“ im Beirat für Spätaussiedlerfragen
beim Bundesministerium des Innern und für Heimat, der sich am 7.
November 2022 für die aktuelle Legislaturperiode unter Vorsitz der
Bundesbeauftragten für Aussiedlerfragen, Natalie Pawlik, konstituiert hat,
erörtert, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
In der Sitzung des Beirats für Spätaussiedlerfragen beim Bundesministerium
des Inneren und für Heimat am 7. November 2022 haben sich die Mitglieder
des Beirats zum Thema Verfahrenspraxis zu § 6 BVFG „Bekenntnis zum
deutschen Volkstum“ vor dem Hintergrund des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2021 ausgetauscht. Ein Beschluss zu diesem
Tagesordnungspunkt wurde nicht gefasst.
42. Wieso hat die Bundesbeauftragte für Aussiedlerfragen, Natalie Pawlik,
erst am 22. Februar 2023 in einer Pressemitteilung zum wachsenden
Unmut über die restriktive Praxis des Bundesverwaltungsamtes bei der
Spätaussiedleraufnahme Stellung genommen (vgl.
www.aussiedlerbeauf
tragte.de/SharedDocs/ pressemitteilungen/Webs/AUSB/DE/2023/veraen
derungen_aufnahme.html)?
Die Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale
Minderheiten, Natalie Pawlik, beschäftigt sich seit ihrem Amtsantritt regelmäßig
mit dem Thema Spätaussiedleraufnahmeverfahren und steht dazu in einem
engen Austausch mit der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums des
Innern und für Heimat sowie mit den maßgeblichen Verbänden, um eine
Erleichterung beim Antragsverfahren zu erreichen. Die Pressemitteilung vom
22. Februar 2023 diente dazu, das fortgesetzte Bemühen der Bundesregierung
um eine Verbesserung für die Betroffenen zu kommunizieren, was in dem
aktuellen konkreten Vorschlag zur Änderung des Gesetzes mündete.
43. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass urkundliche Eintragungen
ohne Bekenntnisinhalt – etwa bei willkürlichen Eintragungen
sowjetischer Behörden, die als Teil der repressiven Politik gegenüber der
deutschen Minderheit in der ehemaligen Sowjetunion bekannt waren (vgl. m
dz-moskau.eu/spaetaussiedler-verfahren-nicht-deutsch-genug/) – im
Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht zur
Begründung von Ablehnungsbescheiden führen?
Die Praxis der Nationalitätseintragungen in Urkunden und Registern der
Sowjetunion und ihren Nachfolgestaaten war Mitte der 90er Jahre Gegenstand
verschiedener gerichtlicher Auseinandersetzungen und ist durch
Sachverständigengutachten wissenschaftlich untersucht und gut dokumentiert. Die Eintragungen
in die sowjetischen Urkunden erfolgten stets auf eigenen Antrag der
Betroffenen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es bei der Eintragung der
Volkszugehörigkeit in die Dokumente regelmäßig oder systematisch zu Fehleintragungen
gekommen sein könnte.
Darüber hinaus bestimmt das BVFG, dass ein Bekenntnis, das unterblieben ist,
weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder
wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, unterstellt wird (§ 6 Absatz 2
Satz 3 BVFG).
Durch die Anwendung dieser Vorschrift und die Berücksichtigung des Vortrags
der Antragstellenden zu den Vorgängen um die Eintragung der Nationalität im
Verwaltungsverfahren ist sichergestellt, dass willkürliche Eintragungen nicht zu
Ablehnungsbescheiden führen.
44. Plant die Bundesregierung, eine Sitzung der Deutsch-Russischen
Regierungskommission für Angelegenheiten der Russlanddeutschen in der
Russischen Föderation durchzuführen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat aufgrund des anhaltenden völkerrechtswidrigen
russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine die Zusammenarbeit mit russischen
staatlichen Stellen weitgehend ausgesetzt. Sitzungen der Deutsch-Russischen
Regierungskommission für die Angelegenheiten der Russlanddeutschen in der
Russischen Föderation sind daher nicht geplant.
Anlage 1
Antragseingang schriftliches Verfahren 2022
Antrag gestellt aus Gesamt Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
Armenien 7 0 0 0 0 1 0 0 0 0 5 0 1
Aserbaidschan 29 5 5 0 4 4 0 6 4 0 1 0 0
Estland 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Georgien 45 4 0 4 5 5 4 5 1 1 15 1 0
Kasachstan 3.233 393 369 369 178 365 366 144 228 151 370 194 106
Kirgisistan 184 21 16 54 2 9 16 12 16 5 11 8 14
Lettland 7 0 0 5 1 0 0 0 0 0 1 0 0
Litauen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Moldau 52 16 0 0 8 6 4 8 5 1 1 1 2
Russische Föderation 5.558 518 709 535 406 618 423 371 355 224 780 371 248
Tadschikistan 6 0 1 0 0 0 0 1 4 0 0 0 0
Turkmenistan 16 1 1 3 0 4 0 0 0 0 0 6 1
Ukraine 1.827 29 91 262 201 141 122 132 145 251 155 204 94
Usbekistan 68 14 10 16 1 11 2 7 0 2 3 1 1
Weißrussland (Belarus) 173 12 19 10 18 17 10 10 27 4 33 8 5
ehem. SU unbekannt 7 1 2 1 0 0 0 1 0 1 0 0 1
∑ post UdSSR 11.212 1.014 1.223 1.259 824 1.181 947 697 785 640 1.375 794 473
Westl. Europa und Türkei 77 1 1 3 4 3 13 11 29 8 2 1 1
Östliches Europa 5 1 1 0 0 0 1 0 0 0 0 2 0
Polen 37 7 6 1 3 5 0 0 0 1 6 7 1
Rumänien 11 1 2 1 0 5 2 0 0 0 0 0 0
ehem. CSFR 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Ungarn 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Afrika 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Asien, Oceanien 4 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 3 0
Amerika Kontinent 2 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0
unbekannt 32 0 2 8 5 4 1 1 4 3 2 2 0
Insgesamt 11.381 1.025 1.235 1.272 837 1.198 966 709 818 652 1.385 809 475
Anlage 2
2022 Schriftverfahren Insgesamt
Zeitraum Erfassung Erledigungen positiv
Erledigungen
negativ
Erledigungen
eingestellt
Erledigungen
inaktiv
Erledigungen
Gesamt
Bestand
aktiv
Bestand
inaktiv
Bestand
Summe
Januar 1.025 646 85 176 185 1.092 - - -
Februar 1.235 725 75 209 588 1.597 - - -
März 1.272 710 123 202 84 1.119 - - -
April 837 490 149 78 196 913 - - -
Mai 1.198 462 135 140 54 791 40.567 23.429 63.996
Juni 966 553 153 81 32 819 40.714 23.461 64.175
Juli 709 358 147 172 -48 629 40.794 23.413 64.207
August 818 456 139 200 0 795 40.817 23.413 64.230
September 652 370 92 165 0 627 40.842 23.413 64.255
Oktober 1.385 369 89 165 59 682 41.545 23.472 65.017
November 809 480 201 242 394 1.317 41.037 23.866 64.903
Dezember 475 467 112 176 214 969 40.543 24.080 64.623
Insgesamt 11.381 6.086 1.500 2.006 1.758 11.350 40.543 24.080 64.623
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]