[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/5972 –
Zur Rede der Bundesministerin des Auswärtigen, Annalena Baerbock, in der
Parlamentarischen Versammlung des Europarates
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Rahmen der Sitzung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates
am 24. Januar 2023 hat die Bundesministerin des Auswärtigen, Annalena
Baerbock, eine Rede mit anschließender Fragerunde gehalten. In der Rede hat
Bundesministerin Annalena Baerbock ihre Ansicht zur Zukunft des
Europarates sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
dargelegt und ist – insbesondere in der anschließenden Fragerunde – auf konkrete
außenpolitische Themen eingegangen. Einige bei dieser Gelegenheit getätigte
Äußerungen von Bundesministerin Annalena Baerbock lösen nach Ansicht
der Fragesteller Klärungsbedarf aus.
1. Welche konkreten Vorschläge hat die Bundesregierung, um die Rolle des
Europarates zu stärken, nachdem die Bundesministerin des Auswärtigen,
Annalena Baerbock, in ihrer Rede davon sprach, dass der Europarat als
„Frühwarnsystem“ (Bulletin der Bundesregierung Nummer 10-2 vom
24. Januar 2023, S. 3) fungiert und in der Vergangenheit Warnsignale
übersehen worden seien?
Die Bundesregierung setzt sich angesichts der gravierenden Auswirkungen des
russischen Angriffskriegs auf die europäische Friedensordnung und angesichts
der in einigen Mitgliedstaaten erodierenden Achtung der vom Europarat
vertretenen Grundwerte – Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit – für
eine Konzentration und Stärkung der Kernkompetenzen des Europarates ein.
Dazu gehört insbesondere die wirksame Kontrolle der Einhaltung
völkerrechtlicher Standards wie der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die
Institutionen des Europarates und seiner Mitgliedstaaten. Im Zuge der
Vorbereitung des vierten Gipfels der Staats- und Regierungschefs des Europarates tritt
Deutschland auch dafür ein, die bestehenden Frühwarnmechanismen des
Europarates, zum Beispiel beim Monitoring von Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten, wirksamer zu machen.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6365
20. Wahlperiode 11.04.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 11. April 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um
sowohl die Befolgung der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) als auch die Befolgung der Urteile des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Geltungsbereich der EMRK zu
garantieren bzw. zu erhöhen?
Alle Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention haben sich
verpflichtet, die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) vorbehaltlos umzusetzen. Die Bundesregierung setzt sich im Komitee
der Ministerbeauftragten regelmäßig für die Umsetzung der durch den EGMR
ergangenen Urteile durch die Mitgliedstaaten ein. Darüber hinaus spricht sie
die Umsetzungsverpflichtungen in bilateralen Gesprächen hochrangig an. Die
Bundesministerin des Auswärtigen, Annalena Baerbock, hat in ihrer Rede vor
der Parlamentarischen Versammlung des Europarates am 24. Januar 2023 die
vollumfängliche Urteilsumsetzung angemahnt. Ihrerseits kommt die
Bundesrepublik ihren eigenen Verpflichtungen nach, Urteile des EGMR gegen
Deutschland zu implementieren und dadurch zu demonstrieren, wie die
vollständige Urteilsumsetzung die Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger
erhöht.
3. Plant die Bundesregierung einen Ausbau des bestehenden
Sanktionsmechanismus zur Befolgung der EMRK und von EGMR-Urteilen, und
wenn ja, mit welchen Maßnahmen?
Alle 46 Mitgliedstaaten des Europarates haben die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet. Regierungen, Parlamente, Gerichte
und die Verwaltung in jedem Staat sind vorrangig für die Wahrung der in der
Konvention festgelegten Rechte verantwortlich. Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) agiert jedoch als Sicherheitsnetz. Einzelpersonen
können Beschwerden gegen jeden der 46 Mitgliedstaaten beim Gerichtshof in
Straßburg einreichen, wenn sie alle Rechtsbehelfe auf nationaler Ebene
ausgeschöpft haben und sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Stellt der
EGMR fest, dass die Menschenrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden,
muss der betreffende Staat die Verletzung abstellen und Wiedergutmachung
leisten. Die Urteilsumsetzung durch die nationalen Stellen wird vom Komitee
der Ministerbeauftragten des Europarates gemäß Artikel 46 Absatz 2 der
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten überwacht.
Hinsichtlich der Frage, ob bzw. welche zusätzlichen Maßnahmen zur Verbesserung
der Umsetzung von EGMR-Urteilen eingeführt werden sollten, läuft derzeit ein
Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung und der Gremien des
Europarates, der noch nicht abgeschlossen ist.
4. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung abseits des
eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Türkei wegen
Osman Kavala, um dessen Freilassung zu erwirken?
Der Fall des inhaftierten Gründers der Stiftung „Anadolu Kültür“, Osman
Kavala, wird von der Bundesregierung regelmäßig bei hochrangigen
Gesprächen mit türkischen Vertreterinnen und Vertretern thematisiert, wobei die
Bundesregierung stets an die Verpflichtung zur Umsetzung von Urteilen des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erinnert und sich für seine
Freilassung einsetzt.
Bereits vor ihrer Rede vor der Parlamentarischen Versammlung des
Europarates am 24. Januar 2023 hatte Bundesministerin Annalena Baerbock auch
öffentlich im Rahmen ihrer Türkei-Reise am 30. Juli 2022 die Freilassung von
Osman Kavala im Einklang mit den Vorgaben des EGMR gefordert. Daneben
befassen sich zahlreiche Stellungnahmen der Menschenrechtsbeauftragten der
Bundesregierung mit dem Fall Kavala.
Über die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei wird die
Bundesregierung das Strafverfahren gegen Osman Kavala auch weiterhin verfolgen und
hierzu das Gespräch mit türkischen Stellen suchen.
5. Kann die Bundesregierung die konkreten Eckdaten (Volumen, zeitlicher
Rahmen und Mittelzuweisung) der von Bundesministerin Annalena
Baerbock angesprochenen finanziellen Stärkung des Europarates und des
EGMR beziffern (wenn nein, bitte begründen)?
a) Plant die Bundesregierung eine dauerhafte Erhöhung der Mittel, und
wenn ja, auf welchen Zeithorizont ist gegenwärtig die Finanzierung
ausgelegt, um die angekündigte permanente Planungssicherheit zu
gewährleisten?
b) Hat die Bundesregierung bereits Kenntnis, wie hoch voraussichtlich
der Anteil Deutschlands am angekündigten Budget sein wird?
c) Was ist der aktuelle Stand der Absprachen diesbezüglich mit unseren
engsten europäischen Partnern, insbesondere Frankreich und Polen?
Sofern bereits Gespräche stattgefunden haben, hat die
Bundesregierung Kenntnis davon, was mögliche Hürden für eine Mittelerhöhung
sind?
Die Fragen 5 bis 5c werden nachfolgend zusammen beantwortet.
Bundesministerin Annalena Baerbock hat in ihrer Rede vor der
Parlamentarischen Versammlung des Europarates am 24. Januar 2023 betont, dass dem
Europarat auch die Finanzmittel an die Hand gegeben werden müssen, die er
für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Deshalb hat die Bundesregierung
dem Europarat im Jahre 2022 rund 14 Mio. Euro an freiwilligen Leistungen zur
Verfügung gestellt, für 2023 sind 11 Mio. Euro geplant. Eine Festlegung,
welche Mittel für die vom Deutschen Bundestag auf Bundestagsdrucksache 20/846
geforderte Stärkung des Europarates genau erforderlich sein werden, ist erst
nach dem Gipfeltreffen in Reykjavik möglich und wird Gegenstand der
Verhandlungen zum Zweijahreshaushalt 2024/2025 werden, die voraussichtlich
Ende November 2023 ihren Abschluss finden. Der Anteil der jeweiligen
Pflichtbeiträge der Mitgliedstaaten des Europarates wird auf Basis eines
Verteilungsschlüssels des Europarates ermittelt. Es wird diesbezüglich auf die
Entschließung CM (94) 31 des Komitees der Ministerbeauftragten (//rm.coe.int/Co
ERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=0900
0016804f59ae) verwiesen. Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung,
ist als Mitgliedstaat des Europarates an den anstehenden Verhandlungen zum
Beschluss des Haushalts des Europarates beteiligt. Pflicht- und freiwillige
Leistungen an den Europarat sind im Einzelplan 05 etatisiert und werden im
Rahmen der Haushaltsaufstellung 2024 beim Bundesministerium der Finanzen
angemeldet.
6. Welche Konventionen des Europarates sind gemeint, wenn die
Bundesministerin Annalena Baerbock die Weiterentwicklung von Konventionen
des Europarates anspricht („new conventions“, Parliamentary Assembly
Council of Europe, 24. Januar 2023, Official Reports of Debates, S. 36),
und bestehen hierzu bereits konkrete Planungen, und wenn ja, welche
(vgl. pace.coe.int/en/verbatim/2023-01-24/am/en)?
Unter deutschem Vorsitz hat das Ministerkomitee des Europarates im Mai
2021 die Entscheidungen „Human rights in the digital age“ (CM/Del/
Dec(2021)131/2b.) angenommen und im Juni 2022 den eigens gegründeten
Ausschuss für Künstliche Intelligenz beauftragt, auf Basis eines vorgelegten
Erstentwurfes Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, bis Ende des Jahres
2023 eine rechtlich verbindliche Rahmenkonvention über Künstliche
Intelligenz, Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu schaffen.
Darüber hinaus arbeitet der Sachverständigenausschuss für den Schutz der
Umwelt durch das Strafrecht daran, ein neues Übereinkommen des Europarates
über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht zu entwerfen, das die
bisherige Konvention (Nr. 172) ersetzen soll.
7. Bestehen Planungen der Bundesregierung für eine Lieferung von
weiteren Waffensystemen an die Ukraine, wenn Bundesministerin Annalena
Baerbock im Rahmen der Fragerunde davon spricht („we have to do
more military aid“, Parliamentary Assembly Council of Europe, 24. Januar
2023, Official Reports of Debates, S. 37), dass weitere militärische
Hilfen für die Ukraine notwendig sind, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung unterstützt die Ukraine in ihrer Verteidigung gegen den
völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands auch mit Ausrüstungs- und
Waffenlieferungen. Sie stimmt sich dabei kontinuierlich eng mit der Ukraine und
mit ihren internationalen Partnern ab. Dies gilt auch für die etwaige Lieferung
weiterer Waffensysteme.
8. Spiegeln die Aussagen von Bundesministerin Annalena Baerbock zu
einem möglichen Krieg gegen Russland („[…] we are fighting a war
against Russia and not against each other.“, Parliamentary Assembly
Council of Europe, 24. Januar 2023, Official Reports of Debates, S. 39),
die Position der Bundesregierung wider, und wenn nein, wie lautet diese
Position?
9. Wie schätzt die Bundesregierung die diplomatischen Konsequenzen der
in Frage 8 zitierten Aussage von Bundesministerin Annalena Baerbock
ein, und welche Maßnahmen ergriff die Bundesregierung seit der
Tätigung der Aussage im Einzelnen, um diesen diplomatischen
Konsequenzen zu entgegnen?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet.
Russlands Angriffskrieg auf die Ukraine ist ein eklatanter Bruch des
Völkerrechts und der europäischen Friedensordnung. Bei ihrem Austausch mit
Angehörigen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates am 24. Januar
2023 betonte Bundesministerin Annalena Baerbock, dass Deutschland und
seine europäischen und transatlantischen Partner vor dem Hintergrund dieses
Krieges zusammenhalten müssen. Über dieses Ziel besteht Einigkeit mit
Deutschlands Partnern, nicht zuletzt in der NATO, der EU und den G7-Staaten.
Die Ukraine durch Ausrüstungs- und Waffenlieferungen dabei zu unterstützen,
ihr in der Charta der Vereinten Nationen verbrieftes Selbstverteidigungsrecht
auszuüben, macht Deutschland nicht zu einer Konfliktpartei.
10. Existiert ein Kabinettsbeschluss der Bundesregierung, der darauf
gerichtet ist, die Listung der iranischen Revolutionsgarden als
Terrororganisation herbeizuführen?
Ein Kabinettbeschluss im Sinne der Fragestellung liegt nicht vor.
11. Warum nimmt die diskutierte Listung der iranischen Revolutionsgarden
als Terrororganisation auf der EU-Anti-Terror-Liste erhebliche Zeit in
Anspruch, obwohl Bundesministerin Annalena Baerbock davon spricht,
dass es sich um eine eindeutige Terrororganisation („So obviously, they
are a terrorist organisation.“, Parliamentary Assembly Council of
Europe, 24. Januar 2023, Official Reports of Debates, S. 38) handle?
12. Welche konkreten rechtlichen Hürden stehen nach Ansicht der
Bundesregierung einer Listung der iranischen Revolutionsgarden als
Terrororganisation entgegen, wenn Bundesministerin Annalena Baerbock rechtliche
Hürden anführt, die gegenwärtig einer Listung entgegenstehen würden
(„So far, we are not clear whether we have the legal ground […].“,
Parliamentary Assembly Council of Europe, 24. Januar 2023, Official Reports
of Debates, S. 39)?
13. Teilt die Bundesregierung die von Staatsministerin Katja Keul geäußerte
Ansicht, dass die Einleitung von „Ermittlungen oder eine
Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung“ (Plenarprotokoll vom
30. November 2022, S. 8393) innerhalb eines EU-Mitgliedstaates eine
obligatorische Voraussetzung für die Listung ist?
14. Teilt die Bundesregierung die Ansicht von Herrn Staatssekretär Andreas
Michaelis, dass die „Listung [auch] mittels Bezugnahme auf die
nationale Entscheidung eines Nicht-EU-Mitgliedstaates […] möglich [ist],
wenn bestimmte gesetzliche Anforderungen mit Blick auf die
Verteidigungsrechte und Rechtsschutzgewähr erfüllt sind“ (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 80 auf Bundestagsdrucksache
20/5046)?
15. Was ist die Haltung der Bundesregierung angesichts des nach Ansicht
der Fragesteller offensichtlichen Widerspruchs in der juristischen
Beurteilung von Staatsministerin Katja Keul und Staatssekretär Andreas
Michaelis?
Welche rechtliche Beurteilung spiegelt die Haltung der Bundesregierung
wider?
16. Wenn die Bundesregierung die Terrorlistung der iranischen
Revolutionsgarden als Ziel verfolgt und die Einleitung von Ermittlungen innerhalb
eines EU-Staates als Voraussetzung für die Listung sieht, warum reichen
dann die aktuell stattfindenden Ermittlungen des Generalbundesanwalts
wegen Terroranschlägen auf Synagogen im Ruhrgebiet, die nach
Medienberichten den iranischen Revolutionsgarden zugeschrieben werden
(
www.tagesschau.de/investigativ/kontraste/synagogen-anschlaege-10
1.html) nicht aus?
17. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Verurteilung des iranischen Diplomaten A. A., der in Belgien am 21. Februar
2021 für die Planung eines Terroranschlags in Paris (2018) verurteilt
wurde und der nach Aussage des Gerichts Mitglied einer Gruppe ist, die
von den iranischen Nachrichten- und Sicherheitsbehörden kontrolliert
wird, mit Blick auf eine Terrorlistung der Revolutionsgarden (vgl. www.
voanews.com/a/middle-east_belgian-court-hands-iranian-diplomat-20-ye
ars-terrorism-plot/6201596.html)?
20. Warum nutzt die Bundesregierung angesichts der Verurteilung der
iranischen Revolutionsgarden in einem rechtsstaatlichen Drittstaat, den USA,
nicht diese Verurteilung als Anknüpfungspunkt für eine Listung der
Iranischen Revolutionsgarden (vgl. de.usembassy.gov/de/listung-der-iran
ischen-revolutionsgarde/?s=09)?
Die Fragen 11 bis 17 und 20 werden zusammen beantwortet.
Eine Listung der Iranischen Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guard
Corps, IRGC) unter dem EU-Anti-Terror-Sanktionsregime ist politisch
wünschenswert.
Die rechtliche Basis hierfür muss allerdings gesichert sein. Der Juristische
Dienst des Rates hat in seiner schriftlichen Stellungnahme festgestellt, dass
gegenwärtig die Voraussetzungen für eine Listung nicht vorliegen.
Das horizontale Anti-Terrorismus-Sanktionsregime der Europäischen Union hat
seine Rechtsgrundlage im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP und der
Verordnung 2580/2001/EU der Europäischen Union. Demzufolge ist eine
Listung möglich, sofern es in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
entweder die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgung wegen einer
terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen,
daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern, oder eine Verurteilung wegen
derartiger Handlungen durch eine zuständige nationale Institution, zum Beispiel ein
Gericht, gibt.
Des Weiteren ist laut Gemeinsamem Standpunkt 2001/931/GASP und der
Verordnung 2580/2001/EU der Europäischen Union eine Listung mittels
Bezugnahme auf die nationale Entscheidung eines Nicht-EU-Mitgliedstaats dann
möglich, wenn bestimmte gesetzliche Anforderungen mit Blick auf
Verteidigungsrechte und Rechtsschutzgewähr erfüllt sind. Die betreffende nationale
Entscheidung muss sich zwingend auf Aktivitäten beziehen, die unter die
Definition von „terroristischen Handlungen“ fallen, die im Sanktionsrahmen des
o. g. Gemeinsamen Standpunkts festgelegt ist. Die Ereignisse, auf die sich eine
nationale Drittstaaten-Entscheidung bezieht, müssen hinreichend aktuell sein.
Grundsätzlich erfolgt eine Listung ausschließlich durch einstimmigen
Beschluss des Rates, also sämtlicher Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Der Juristische Dienst des Rates hat in schriftlicher Stellungnahme festgestellt,
dass keine entsprechenden Ermittlungen oder Urteile gegen die IRGC aus
einem EU-Staat vorliegen. Dies bezieht sich auch auf den erwähnten Fall in
Belgien, in dem bei der Verurteilung eines Individuums das Gericht zwar eine
IRGC-Zugehörigkeit feststellte, dies aber nicht Teil des Verfahrens war, so dass
auch kein Recht auf Verteidigung möglich war und somit die rechtsstaatlichen
Kriterien nicht erfüllt sind.
Der Juristische Dienst hat bejaht, dass die notwendige Grundvoraussetzung
einer nationalen Entscheidung (die Aufnahme von Ermittlungen oder
Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung) nicht auf EU-Mitgliedstaaten
beschränkt ist, sondern auch auf Basis eines Nicht-EU-Mitgliedstaates erfolgen
könnte. Zugleich hat der Juristische Dienst jedoch festgestellt, dass die
bestehenden Urteile aus den USA nicht herangezogen werden können, da die
Ereignisse, auf die sich die Entscheidungen beziehen, nicht hinreichend aktuell
sind.
Nach mehreren Anschlägen auf Synagogen in Nordrhein-Westfalen hat der
Generalbundesanwalt die Ermittlungen übernommen. Allerdings ist offen, ob sie
für eine mögliche Listung der IRGC relevant sein könnten und die im
Gemeinsamen Standpunkt (CP931) zum EU-Antiterror-Sanktionsregime definierten
Kriterien für eine notwendige nationale Entscheidung erfüllen.
18. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die
unmittelbaren juristischen Konsequenzen der Urteile des Europäischer
Gerichtshofs (EuGH) in den aktuellen Prüfungen bezüglich einer EU-Anti-
Terrorlistung der iranischen Revolutionsgarden ignoriert werden, da
sowohl aus dem EuGH-Urteil von 2017 (C-559/14 P) als auch aus einem
weiteren EuGH-Urteil (T-208/11, T-508/11) eindeutig hervorgeht, dass
sich der Begriff der „zuständigen Behörde“ nicht auf die Behörden der
Mitgliedstaaten beschränkt, und wenn ja, weshalb werden diese
juristischen Konsequenzen ignoriert?
Der Juristische Dienst des Rates hat – auch unter Berücksichtigung des
genannten Urteils C-599/14 P – in seinem Gutachten vom 15. Februar 2023
festgestellt, dass der in Artikel 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates
vom 27. Dezember 2001 (2001/931/GASP) verwendete Begriff der
„zuständigen Behörde“ nicht auf die Behörden der EU-Mitgliedstaaten beschränkt ist,
sondern grundsätzlich – unter weiteren Voraussetzungen – auch die Behörden
von Drittstaaten einschließen kann. Die Bundesregierung schließt sich dieser
Einschätzung an.
Das in der Fragestellung weiterhin angeführte Urteil des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) kann nicht abschließend zugeordnet werden, da sich die
angeführten Aktenzeichen auf Verfahren vor dem Gericht der Europäischen
Union (EuG) beziehen.
19. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass im
Einzelfall auch Ermittlungen und Strafverfolgungsbemühungen im
Sanktionsverfahren bereits als „Entscheidungen zuständiger Behörden“
qualifiziert werden können?
Die in der Fragestellung enthaltenen Voraussetzungen sind in Artikel 1
Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates vom 27. Dezember 2001
(2001/931/GASP) abschließend geregelt.
21. Welche Gespräche und Treffen (bitte im Einzelnen mit
Gesprächspartnern und deutschen Vertretern auflisten) zwischen Vertretern der
Bundesregierung und Vertretern der US-Regierung fanden mit dem Thema der
möglichen EU-Listung der iranischen Revolutionsgarden und der dafür
notwendigen rechtlichen Bedingungen in dieser Wahlperiode statt?
22. Falls die Bundesregierung den in Frage 19 erwähnten US-Fall als zu weit
zurückliegend ansieht, warum bezieht sie sich dann zur Beweisführung
nicht auf die Verurteilung der iranischen Revolutionsgarden in dem
rechtsstaatlichen Drittstaat Kanada aus dem Jahr 2020, wonach der
Abschuss von Flug 752 durch die IRGC (Islamic Revolutionary Guard
Corps) als intendierter Terrorakt zu bewerten ist (vgl. globalnews.ca/new
s/7880194/iran-downing-flight-752-terrorism-ontario-court/#)?
Die Fragen 21 und 22 werden zusammen beantwortet.
Zur Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Listung der Iranischen
Revolutionsgarden unter dem EU-Antiterror-Sanktionsregime steht die
Bundesregierung mit Partnern innerhalb und außerhalb der EU in engem und
ständigem Kontakt. Zu den konkreten Inhalten dieser vertraulichen Abstimmungen
äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
23. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage eines Vertreters des
Auswärtigen Amts in der Regierungspressekonferenz am 9. Januar 2023,
wonach „es nicht um Urteile oder Ermittlungen gegen Einzelpersonen,
sondern gegen die fragliche Entität als Ganzes, also als Vereinigung oder als
Verein“ geht, vor dem Hintergrund, dass sich das deutsche Strafrecht nur
an natürliche Personen richtet und es ein Strafrecht für juristische
Personen (Vereinigung oder Verein) nicht gibt?
Der Bezug zu Vereinigungen oder Organisationen ist im deutschen Strafrecht
unter anderem über § 129a „Bildung einer terroristischen Vereinigung“ ergänzt
durch § 129b Strafgesetzbuch (StGB) hinsichtlich des Auslandsbezugs
möglich. Nach dem Gemeinsamen Standpunkt vom 21. Dezember 2001 (2001/931/
GASP) wird die Liste auf der Grundlage genauer Informationen erstellt, aus
denen sich ergibt, dass eine Justizbehörde oder gleichwertige zuständige
Behörde gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder
Organisationen einen entsprechenden Beschluss gemäß Artikel 1 des Gemeinsamen
Standpunktes (2001/931/GASP) gefasst hat.
24. Wie gedenkt die Bundesregierung den aus Sicht der Fragesteller
bestehenden Widerspruch zwischen dem persönlichen Plädoyer der
Bundesministerin Annalena Baerbock für Menschenrechte und den konkret
betroffenen Menschen einerseits und den nach Meinung der Fragesteller
nicht ausreichenden Bemühungen der Bundesregierung hinsichtlich der
Listung der Iranischen Revolutionsgarden andererseits aufzulösen?
Die Bundesregierung setzt sich weiter dafür ein, die Strukturen der Iranischen
Revolutionsgarden (IRGC) und Personen, die für Menschenrechtsverletzungen
in Iran Verantwortung tragen, auf EU-Ebene zu sanktionieren. Insgesamt sind
derzeit nach Zählung der Bundesregierung mindestens 90 Angehörige der
IRGC und über 40 IRGC-relevante Strukturen bereits über verschiedene EU-
Sanktionsregime gelistet und unterliegen damit Einreisesperren und
Vermögenseinfrierung. Dazu gehören unter anderem die IRGC insgesamt, die Basij,
die IRGC Quds Force und Aerospace Force, die Finanzierungsarme der IRGC
und Basij sowie fast alle Personen in den höheren Rängen des IRGC und ihrer
verschiedenen Untereinheiten. Dies schließt auch IRGC-Kommandeure ein, die
für die gewaltsame Unterdrückung der jüngsten Proteste verantwortlich sind.
25. Hat die Bundesregierung mit der für eine Listung als Terrororganisation
notwendigen Beweiserhebung gegen die iranischen Revolutionsgarden
formell und über die übliche Routine-Bearbeitung des Iran-Dossiers
hinaus begonnen, und wenn ja, welche Informationen wurden bislang
gesammelt, und wie viele Mitarbeiter waren konkret mit dem unmittelbaren
Prozess der Beweiserhebung beschäftigt?
Die Arbeit an Iran-Sanktionen der Europäischen Union berührt seit Jahren
allein im Auswärtigen Amt die Zuständigkeiten von einem halben Dutzend
Arbeitseinheiten. An diesem fortlaufenden Prozess sind außerdem mehrere
Auslandsvertretungen, Fachministerien und Obere Bundesbehörden
verschiedener Geschäftsbereiche beteiligt. Insgesamt ist geschätzt eine mittlere
zweistellige Zahl von Mitarbeitenden jedenfalls zeitweise damit befasst. Statistische
Daten im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
26. Welche konkreten Maßnahmen oder rechtlichen Schritte gedenkt die
Bundesregierung einzuleiten, wenn Bundesministerin Annalena
Baerbock betont, dass die „accountability“ (Parliamentary Assembly
Council of Europe, 24. Januar 2023, Official Reports of Debates, S. 37)
für begangene Völkerrechtsverbrechen sichergestellt werden muss?
Wie soll dieses Ziel im Europarat konkret umgesetzt werden?
Die Bundesregierung ist überzeugt, dass die Verbrechen des Völkermords,
Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der
Aggression nicht ungestraft bleiben dürfen. Deutschland gehört zu den 43 Staaten,
die den anhaltenden Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine seit
2022 dem Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) unterbreitet
und damit dazu beigetragen haben, dass dieser seine Ermittlungen wegen der
erstgenannten drei Verbrechen unverzüglich beginnen konnte. Deutschland ist
zweitgrößter Geber des IStGH und hat seinen regulären Beitrag von 17,7 Mio.
Euro im Jahr 2022 auf 19,8 Mio. Euro im Jahr 2023 erhöht und sekundiert acht
Expertinnen und Experten. Im Jahr 2022 hat Deutschland die Arbeit des IStGH
zudem durch zusätzliche freiwillige Leistungen in Höhe von 1 Mio. Euro
unterstützt. Der Generalbundesanwalt hat am 8. März 2022 ein
Strukturermittlungsverfahren wegen Kriegsverbrechen eingeleitet, sammelt Beweise und ist hierzu
mit dem Chefankläger des IStGH und Staatsanwaltschaften anderer Staaten
sowie Nichtregierungsorganisationen im Austausch.
27. Wie ist die Haltung der Bundesregierung zur Einführung eines
Sondertribunals als funktionale Erweiterung des Internationalen
Strafgerichtshofs (IStGH) zur Ahndung des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges
gegen die Ukraine?
Angesichts des Umstands, dass der IStGH seine Gerichtsbarkeit für das
Verbrechen der Aggression im konkreten Fall nicht ausüben kann, weil die Russische
Föderation nicht Vertragspartei des Römischen Statuts ist, verfolgt die
Bundesregierung einen zweigleisigen Ansatz: Einerseits wirbt sie für die Reform des
Römischen Statuts mit dem Ziel, dass der IStGH seine Jurisdiktion über das
Verbrechen der Aggression auch dann ausüben kann, wenn die Aggression
gegen einen Vertragsstaat von einer Nicht-Vertragspartei ausgeht. Die
Bundesregierung ist zudem bereit und engagiert sich dafür, die Ukraine bei der
Einrichtung eines Sondertribunals zur Ahndung des völkerrechtswidrigen
Angriffskriegs auf die Ukraine zu unterstützen.
28. Welche konkreten Schritte leitet die Bundesregierung ein, angesichts der
Forderung von Bundesministerin Annalena Baerbock in Den Haag, ein
Sondertribunal einzurichten?
Deutschland engagiert sich als Mitglied einer von der Ukraine initiierten
informellen Kerngruppe von Staaten, die die Ahndung des Verbrechens der
Aggression gegen die Ukraine unterstützt und sich um Lösungsmöglichkeiten zum
Schließen der in der Antwort zu Frage 27 skizzierten Strafverfolgungslücke
bemüht.
29. Auf welcher rechtlichen Grundlage könnte nach Ansicht der
Bundesregierung ein Sondertribunal eingerichtet werden?
Die Bundesregierung bevorzugt in den genannten internationalen Gesprächen
die Variante eines internationalisierten Aggressionstribunals, welches seine
Jurisdiktion aus ukrainischem Recht ableiten und durch internationale Elemente
gestärkt werden würde.
30. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung die völkerrechtliche
Legitimität und internationale Akzeptanz des Sondertribunals sichergestellt
werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
Darüber hinaus sollte ein internationalisiertes Aggressionstribunal aus Sicht der
Bundesregierung möglichst von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen begrüßt und damit indossiert werden.
31. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung das bei Einrichtung eines
Sondertribunals bestehende Problem der Durchbrechung der staatlichen
Immunität gelöst werden?
Im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung wegen sogenannter
völkerrechtlicher Kernverbrechen kennt das geltende Völkergewohnheitsrecht
zwei gesicherte Konstellationen, in denen sich die drei höchsten Vertreterinnen
und Vertreter eines Staates (Staatsoberhaupt, Regierungschefin/Regierungschef,
Außenministerin/Außenminister) ausnahmsweise nicht auf personelle
Immunität berufen können, die sie ansonsten vor Strafverfolgung schützt, solange sie
im Amt sind: Verzicht des Staates auf die Immunität seiner Vertreterinnen und
Vertreter (wie dies etwa bei Ratifikation des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs der Fall ist) oder entsprechende Entscheidung des
Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (wie etwa im Falle der Schaffung des
Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien geschehen).
32. Unterstützt die Bundesregierung die mögliche Erstellung eines
Resolutionsentwurfs, der im Rahmen der UN-Generalversammlung hinsichtlich
der Etablierung eines Sondertribunals vorgelegt werden könnte (
www.zd
f.de/nachrichten/politik/un-vollversammlung-forderung-rueckzug-russlan
d-ukraine-krieg-100.html)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 30 und 31 verwiesen.
Bei Resolutionen der Generalversammlung ist im Übrigen zu beachten, dass sie
völkerrechtlich nur empfehlenden Charakter haben.
33. Bestehen auf Seiten der Bundesregierung Erwägungen, eine Änderung
des Römischen Statuts im Hinblick auf die fehlende Zuständigkeit des
IStGH anzustreben?
Die Bundesregierung spricht sich angesichts der in der Antwort zu Frage 27
skizzierten internationalen Strafverfolgungslücke für eine Reform des
Römischen Statuts aus. Dabei wirbt die Bundesregierung für eine Anpassung der
Zuständigkeit des IStGH für das Verbrechen der Aggression an die
Zuständigkeitsregeln, die für die anderen drei Kernverbrechen gelten.
34. Wer hat die Rede der Bundesministerin Annalena Baerbock im Europarat
vorbereitet, und welche Stellen innerhalb und außerhalb des Auswärtigen
Amts waren daran beteiligt?
Die Rede der Bundesministerin Annalena Baerbock vor der Parlamentarischen
Versammlung des Europarates wurde im Rahmen der im Auswärtigen Amt
vorgesehenen Abläufe vorbereitet und abgestimmt.
35. Wieso hat Bundesministerin Annalena Baerbock in der anschließenden
Fragerunde in Anbetracht der Möglichkeit von Simultandolmetschen und
den damit einhergehenden präziseren Formulierungsmöglichkeiten auf
Englisch geantwortet?
Bundesministerin Annalena Baerbock hat vor der Parlamentarischen
Versammlung des Europarates von ihrem Recht Gebrauch gemacht, in einer der
Amtssprachen des Europarates zu sprechen.
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