[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Anke Domscheit-Berg,
Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/6278 –
Anpassungs- und Änderungsbedarf im Fluggastdatengesetz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Urteil in der Rechtssache C-817/19 hat der Europäische Gerichtshof
(EuGH) die Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen
(PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von
terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (PNR-Richtlinie) teilweise
für unvereinbar mit Unionsrecht (EU-Grundrechtecharta) erklärt und
Vorgaben für eine europarechtskonforme Auslegung gemacht. Auf eine frühere
Kleine Anfrage zu den Schlussfolgerungen und Konsequenzen des Urteils
verwies die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/3218 auf die anhaltende Analyse des Urteils, aus der
dann der notwendige Anpassungsbedarf hinsichtlich des
Fluggastdatengesetzes und der Verarbeitungspraxis ermittelt werden könne. Angesichts von über
51 Millionen betroffenen Fluggäste allein im ersten Halbjahr 2022 (Antwort
zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/3218) ist es aus Sicht der
Fragesteller unerlässlich, unmittelbar Konsequenzen vor allem hinsichtlich der
Speicherung von Fluggastdaten zu ziehen. Sie bleiben nach geltender Rechtslage
für fünf Jahre gespeichert, womit sich derzeit 575 185 680 Datensätze von
einer unbekannten Zahl an Fluggästen aus den Jahren 2020, 2021 und dem
ersten Halbjahr 2022 im Fluggastdatensystem gespeichert sind (Antwort zu
Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/3218). Angesichts der Zahl von jährlich
wenigen Tausend „Fahndungstreffern“, die zudem in vielen Fällen die
Anforderungen aus dem EuGH-Urteil nicht erfüllen, und der ebenfalls
vergleichsweise geringen Zahl von retrograden Datenabfragen im Datenbestand des
Fluggastdatenzentralsystems (Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache
20/3218), erscheint nach Auffassung der Fragesteller diese dauerhafte
Speicherung im hohen Maße unverhältnismäßig und hinsichtlich des
Personalbedarfs (167,25 Planstellen im Bundesverwaltungsamt, 130 Planstellen im
Bundeskriminalamt (BKA), Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache
20/3218) stellt sich hinsichtlich des Fachkräftebedarfs in vielen Teilen der
öffentlichen Verwaltung auch die Frage nach der effizienten Verwendung von
Haushaltsmitteln. Die Speicherung von Fluggastdaten, zu denen kein
Fahndungstreffer vorliegt und die auch nicht durch den Abgleich mit Mustern nach
§ 4 Absatz 2, 3 des Fluggastdatengesetzes (FlugDaG) ermittelt wurden, sollte
daher unterbleiben.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6629
20. Wahlperiode 27.04.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 27. April 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Unterdessen hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine „Verordnung
über die Erhebung und Übermittlung von API-Daten zur Verhütung,
Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und zur
Änderung der Verordnung (EU)2019/818“ (API-VO, COM(2022) 731 final)
vorgelegt. Hiermit soll die Übermittlung von API (Advance Passenger
Information System)-Daten – Angaben zur Person aus den vorgelegten
Passpapieren –, die bislang nur im Rahmen der Grenzkontrolle für Flüge in die EU in
einer eigenen Verordnung vorgeschrieben war, auf alle Flüge ausgedehnt
werden, für die auch Passenger Name Records (PNR) nach der PNR-Richtlinie
(PNR-RL) (Richtlinie (EU)2016/681) zu übermitteln sind. Da die
Mitgliedstaaten in Umsetzung des EuGH-Urteils zur PNR-RL jedenfalls bei Inner-EU-
Flügen eine Auswahl der zu überwachenden Flugverbindungen treffen
müssen, zu denen Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden, wird von
der Kommission vorgeschlagen, einen zentralen Router zur Entgegennahme
der API-Daten zu errichten, an den die Fluggesellschaften die API-Daten
übertragen. Von dort werden sie dann nur für die Flugverbindungen an die
Passanger Information Units (PIU) weitergeleitet, für die auch PNR-Daten
weitergeleitet werden müssen. Laut des Kommissionsvorschlags gebe es eine
Lücke bei der Überwachung der Fluggäste nach der PNR-RL, weil auf Basis
der übermittelten PNR nicht immer sicher sei, ob angemeldete Fluggäste sich
auch tatsächlich an Bord des jeweiligen Fluges befinden. Daher sollten die
PNR-Daten mit den API-Daten abgeglichen und die Zuverlässigkeit der PNR-
Daten so erhöht werden (COM(2022) 731 final, S. 2 f.). Aus Sicht der
Fragesteller erhöht sich so das Risiko für die informationelle Selbstbestimmung der
betroffenen Flugreisenden, wenn die PNR-Daten, die wesentlich auf der
Selbstauskunft der Flugreisenden beruhen, um die aus amtlichen Papieren
herrührenden API-Daten angereichert werden und diese Daten gemeinsam in den
PNR-Datenbanken bzw. Fluggastdatensystem gespeichert werden. Daneben
hat die Kommission einen weitere Verordnungsvorschlag vorgelegt
(COM(2022)729), mit dem die Vorabübermittlung von API-Daten im Rahmen
des Grenzmanagements neu geregelt werden soll. Hier soll zukünftig derselbe
Router zur Weiterleitung der Daten an die Grenzschutzbehörden etabliert
werden, statt die Daten unmittelbar den Grenzbehörden zuzuleiten, wie es derzeit
geregelt ist. Hiervon sind Drittstaatsangehörige betroffen, für die nach
Inkrafttreten aller entsprechenden Verordnungen Daten im Visa-Informationssystem,
im European Traveller Information and Authorisation (ETIAS)-System und
im Entry/Exit-System (EES), ggf. darüber hinaus im Schengener
Informationssystem und in EURODAC (European Dactyloscopy) gespeichert sind.
1. Welche Angaben kann die Bundesregierung bezogen auf das ganze Jahr
2022 zu den Fragen 9 bis 14 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/3114 und die Antwort zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache
20/3218 machen?
Im Jahr 2022 übermittelten Luftfahrtunternehmen 424 305 929
Fluggastdatensätze an die Fluggastdatenzentralstelle. Die Anzahl der betroffenen Fluggäste
betrug 121 155 540 (Mehrfachnennung aufgrund von Vielfliegern möglich).
Im Jahr 2022 betrug die Anzahl der technischen Treffer beim Abgleich mit
Datenbeständen 441 608 und die Anzahl der technischen Treffer beim Abgleich
mit Mustern 7 446. Sämtliche in der Fluggastdatenzentralstelle eingehenden
technischen Treffer werden fachlich überprüft.
Die Anzahl der fachlich positiv überprüften und deshalb ausgeleiteten
Vorgänge (Personen- und Dokumentenfahndung) im Jahr 2022 betrug 87 845.
Die Anzahl der angetroffenen Passagiere im Rahmen von Personenfahndungen
im Jahr 2022 betrug 19 827. Eine Auswertung der umgesetzten Maßnahmen für
die Sachfahndung liegt nicht vor.
Den durch die Bundespolizei/Bundeszollverwaltung aufgrund von PNR-
Ausleitungen durchgeführten Maßnahmen (Passagier angetroffen und mit der zur
Fahndung ausgeschriebenen Person identisch) für Personenfahndungen lagen
im Jahr 2022 die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Ausschreibungen
zugrunde. Differenziertere Statistiken zu Ausschreibungskategorien liegen der
Bundesregierung nicht vor.
2022
Aufenthaltsermittlung 7.367
Polizeiliche Beobachtung/ Verdeckte Kontrolle 4.976
Festnahme 1.387
Gezielte (offene) Kontrolle 3.381
Zurückweisung (Einreiseverweigerung) 131
Im Jahr 2022 wurden 681 Ersuchen um Auskunft, Berichtigung oder Löschung
zu Daten im Fluggastdaten-Informationssystem an die
Fluggastdatenzentralstelle gerichtet.
2. Welche Angaben kann die Bundesregierung zu den Fragen 9 bis 14 der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/3114 bezogen auf die
Jahre 2019 bis 2022 machen hinsichtlich der Frage, wie sie sich auf
Intra- und Extra-EU-Flüge verteilen?
Die Verteilung auf intra- und extra-EU-Flüge der durch die Bundespolizei/
Bundeszollverwaltung aufgrund von PNR-Ausleitungen durchgeführten
Maßnahmen (Passagier angetroffen und mit der zur Fahndung ausgeschriebenen
Person identisch) für Personenfahndungen (Festnahmen) ergibt sich aus der
nachfolgenden Tabelle. Weitere differenziertere Statistiken zur Verteilung auf
intra- und extra-EU-Flüge zu den Fragen 9 bis 14 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/3114 liegen der
Bundesregierung nicht vor.
2019 2020 2021 2022
Festnahmen 137 460 1.052 1.387
Darunter intra-EU 105 279 597 777
3. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus insbesondere für grund- und unionsrechtlich konforme
Weiterentwicklung der PNR-RL bzw. ihrer rechtlichen und tatsächlichen
Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland?
Der Bundesregierung sind derzeit keine konkreten Bestrebungen zur Änderung
der PNR-Richtlinie bekannt. Aus den Antworten zu den Fragen 1 und 2
ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung unmittelbar keine Schlussfolgerungen
und Konsequenzen hinsichtlich der grund- und unionsrechtlich konformen
Weiterentwicklung des der Umsetzung der PNR-Richtlinie dienenden
Fluggastdatengesetzes (FlugDaG).
4. Wie hoch sind die Kosten für Investitionen für den Aufbau des
Fluggastdatensystems im Bundesverwaltungsamt (BVA) und im
Bundeskriminalamt (BKA) ausgefallen, wie hoch sind die Kosten des laufenden Betriebs
in den Jahren 2020, 2021, und 2022 gewesen?
Bis zur Inbetriebnahme der Fluggastdatenzentralstelle im August 2018 sind im
BKA für den Aufbau der Fluggastdatenzentralstelle Kosten von 13,75 Mio.
Euro entstanden, dem BVA für den Aufbau des
Fluggastdateninformationssystems 40,55 Mio. Euro.
Die im laufenden Betrieb angefallenen Kosten ergeben sich aus der
nachfolgenden Tabelle.
2020 2021 2022
BKA 4,8 Mio. Euro 4,7 Mio. Euro 3,2 Mio. Euro
BVA 22,6 Mio. Euro 17,4 Mio. Euro 11,4 Mio. Euro
Interne Personalkosten sind hierbei unberücksichtigt geblieben. Zudem
enthalten die Kosten im laufenden Betrieb auch Kosten für die kontinuierliche
Weiterentwicklung des Fluggastdatensystems bis zum angestrebten Endausbau.
5. Welche Ergebnisse hat die Bundesregierung mittlerweile zur Frage der
Schlussfolgerungen und Konsequenzen aus dem Urteil des EuGH in der
Rechtssache C-817/19 (Antworten zu den Fragen 20 bis 24
Bundestagsdrucksache 20/3218) erzielt?
Um die laufende deutsche Fluggastdatenverarbeitung den Anforderungen des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) anzupassen, hat das Bundesministerium
des Innern und für Heimat gemeinsam mit den betroffenen Behörden ein
Maßnahmenpaket erarbeitet. Wesentliche Teile dieses Maßnahmenpakets sind
bereits umgesetzt oder befinden sich derzeit in der Umsetzung.
Insbesondere wurden folgende Maßnahmen mit dem Ziel einer
europarechtskonformen Auslegung des Fluggastdatengesetzes umgesetzt:
Soweit der EuGH einen objektiven Zusammenhang zwischen strafbarer
Handlung und der Beförderung von Fluggästen fordert, wird dies inzwischen bei der
Verarbeitung von Fluggastdaten geprüft.
Nur in Fällen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen strafbarer
Handlung und der Beförderung von Fluggästen oder eines im Rahmen der
individuellen Verifizierung der technischen Treffer von der Fluggastdatenzentralstelle
festgestellten mittelbaren Zusammenhangs erfolgt eine Trefferausleitung an den
jeweiligen Bedarfsträger.
Soweit der EuGH grundsätzlich eine nur sechsmonatige Speicherfrist für
zulässig erachtet, die nur bei Anhaltspunkten für einen Zusammenhang des
Datensatzes mit den Zwecken der PNR-Richtlinie auf bis zu fünf Jahre verlängert
werden kann, ist mit der Umsetzung der EuGH-Vorgaben begonnen worden.
Hierbei waren die diffizilen technischen Rahmenbedingungen des PNR-
Systems zu berücksichtigen. Kernpunkt der Umsetzung ist eine erste bereits
durchgeführte Löschung von PNR-Daten, der weitere Datenlöschungen folgen
werden. Voraussichtlich ab Ende April 2023 wird es durch eine technische
Erweiterung des PNR-Systems möglich sein, übermittelte Datensätze mit einer
Kennzeichnung zu versehen, so dass die jeweiligen Datensätze nach einer
Lebensdauer von sechs Monaten automatisiert gelöscht werden. Nur im Falle von
verifizierten und ausgeleiteten Registertreffern soll darauf aufbauend eine längere
Speicherung von bis zu fünf Jahren ermöglicht werden. Für eine Übergangszeit
sollen die PNR-Datensätze, die noch nicht mit einer entsprechenden
Kennzeichnung versehen sind, im PNR-System technisch so maskiert werden, dass
Datensätze mit einem Lebensalter über sechs Monaten nicht mehr im Rahmen
der Sachbearbeitung nutzbar sind.
Soweit der EuGH auch für retrograde Rechercheersuchen im offenen
Datenbestand (jünger als sechs Monate) eine vorherige Kontrolle durch ein Gericht
oder eine unabhängige Verwaltungsstelle fordert, wird das in § 5 Absatz 2 des
Fluggastdatengesetzes vorgesehene Verfahren entsprechend angewendet.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu Fragen 5d, 5e und 8 verwiesen.
a) Wie verhält sich die die Bundesregierung insbesondere zur Frage der
koordinierten Auswahl von sogenannten Risikoflügen innerhalb der
EU, und welche Gremien auf EU-Ebene sieht sie als geeignet an, eine
solche Auswahl von „Risikoflügen“ unter den Mitgliedstaaten zu
koordinieren?
Die Auswahl von intra-EU-Routen, für die PNR-Daten gemäß den Vorgaben
des EuGH verarbeitet werden können, erfolgt derzeit auf nationaler Ebene. Die
Meinungsbildung der Bundesregierung zur Frage, ob ggf. eine Koordinierung
der Auswahl von so genannten Risikoflügen innerhalb der EU erfolgt und
welches Gremium ggf. für eine koordinierte Auswahl von intra-EU-Routen auf
EU-Ebene geeignet wäre, ist noch nicht abgeschlossen.
b) Hat die Bundesregierung oder haben ihre nachgeordneten Behörden
geprüft, in wie viele Fällen des Zugriffs auf die PNR-Daten die vom
EuGH geforderte Schwelle der „schweren Straftat“ (in der Regel drei
Jahre Mindesthaftstrafe strafbewehrte Straftaten) in den vergangenen
Jahren nicht überschritten wurde?
Welche Auswirkungen auf die Verarbeitung von Fluggastdaten hätte
demzufolge die Beschränkung auf Fälle von schwerer Kriminalität
und Terrorismus nach unionsrechtlichen Vorgaben?
Nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 dürfen die nach
Maßgabe dieser Richtlinie erhobenen PNR-Daten ausschließlich zum Zwecke der
Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen
Straftaten und schwerer Kriminalität verarbeitet werden. Der Begriff „schwere
Kriminalität“ wird in Artikel 3 Ziffer 9 der Richtlinie definiert. Danach fallen
unter diesen Begriff nur die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/681
aufgeführten strafbaren Handlungen, die nach dem nationalen Recht eines
Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel
der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind. Die
Umsetzung der Richtlinie in Deutschland trägt diesen Vorgaben Rechnung.
Straftaten, die den von der Richtlinie vorgesehenen Schweregrad nicht
erreichen, sind und waren in Deutschland nicht PNR-relevant.
c) Zu welchen anderen Elementen der PNR-Richtlinie sind aus Sicht der
Bundesregierung Vereinbarungen und Absprachen zwischen den
Mitgliedstaaten notwendig, um weiterhin eine einheitliche Anwendung
der PNR-RL sicherzustellen?
Kernanliegen der Bundesregierung ist es zunächst, die deutsche PNR-
Datenverarbeitungspraxis entsprechend der EuGH-Vorgaben neu auszurichten.
Sobald in allen Mitgliedstaaten die nationalen Überlegungen zur Umsetzung
der EuGH-Entscheidung abgeschlossen sein werden, kann sich die Frage einer
stärkeren Koordinierung unter den Mitgliedstaaten stellen. In diesem Kontext
wird daraufhin zu prüfen sein, ob und inwieweit ein Bedarf für Vereinbarungen
und Absprachen zwischen den Mitgliedstaaten konkret besteht.
d) Wie geht die Bundesregierung seit dem o. g. Urteil des EuGH mit
Fluggastdaten zu Flügen in oder aus EU-Mitgliedstaaten (EU-Flüge)
um, die Luftfahrtunternehmen nach § 2 des Fluggastdatengesetzes an
die Fluggastdatenzentralstelle übermitteln, und werden diese Daten
trotz des EuGH-Urteils zur PNR-Richtlinie weiterhin gemäß § 4 Flug-
DaG verarbeitet?
Die Verarbeitungspraxis wurde mittlerweile umgestellt mit dem Ziel, dass eine
Verarbeitung von Fluggastdaten gemäß § 4 FlugDaG für intra-EU-Flüge nur
noch entsprechend den Vorgaben des EuGH in der Entscheidung C-817/19 vom
21. Juni 2022 erfolgt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5e verwiesen.
e) Falls Fluggastdaten zu EU-Flügen weiterhin verarbeitet werden,
inwieweit ist das mit der Aussage des EuGH im Urteil zur PNR-
Richtlinie vereinbar, dass Fluggastdaten zu EU-Flügen nur verarbeitet
werden dürfen, wenn der betreffende Mitgliedstaat mit einer realen und
aktuellen oder vorhersehbaren terroristischen Bedrohung konfrontiert
ist, und auch dann nur beschränkt auf bestimmte Verbindungen,
bestimmte Reisemuster oder bestimmte Flughäfen?
Nach der EuGH-Entscheidung C-817/19 dürfen Fluggastdaten des gesamten
intra-EU-Flugverkehrs eines Mitgliedstaats nur dann verarbeitet werden, wenn
es nach Einschätzung des Mitgliedstaats hinreichend konkrete Umstände für
die Annahme gibt, dass er mit einer als real und aktuell oder vorhersehbar
einzustufenden terroristischen Bedrohung konfrontiert ist, vgl. Rz. 171. Außerhalb
einer solchen Situation muss sich die Verarbeitung von Fluggastdaten auf
solche Flüge beschränken, die etwa bestimmte Flugverbindungen, bestimmte
Reisemuster oder bestimmte Flughäfen betreffen, für die es Anhaltspunkte gibt,
die die Datenverarbeitung rechtfertigen, vgl. Rz. 174.
Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich, entsprechende Einschätzungen
vorzunehmen. Mittlerweile wurde die Verarbeitungspraxis umgestellt mit dem Ziel,
dass eine Verarbeitung gemäß § 4 FlugDaG für intra-EU-Flüge nur noch auf
Grundlage entsprechender Einschätzungen erfolgt.
6. Wann rechnet die Bundesregierung mit einer Entscheidung des EuGH
zum Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts (VG)
Wiesbaden vom 15. Mai 2020 (Aktenzeichen 6 K 805/19.WI und 6 K
806/19.WI, Rechtssache C-222/20 beim EuGH mit Eingang vom 27. Mai
2020), und wird die Bundesregierung bis zum Abschluss dieses
Verfahrens ihre endgültige Positionierung zum Urteil in der Rechtssache
C-817/19 offenlassen?
7. Wird die Bundesregierung in der Rechtssache C-222/20 eine eigene
Stellungnahme abgegeben, und welches Ergebnis haben ggf. Versuche
gezeitigt, weitere Mitgliedstaaten zu einer Stellungnahme zu bewegen?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat seine Ersuchen um Vorabentscheidung
zurückgenommen. Der EuGH wird über die Vorabentscheidungsersuchen daher
nicht entscheiden.
8. Wann wird die Bundesregierung einen Vorschlag für eine Reform des
Fluggastdatengesetzes vorlegen, um die Vorgaben aus dem PNR-Urteil
zu erfüllen?
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erarbeitet derzeit einen
Referentenentwurf zur Überarbeitung des Fluggastdatengesetzes und wird
diesen anschließend im Ressortkreis abstimmen. Konkrete Angaben zur
Zeitplanung sind derzeit noch nicht möglich.
9. Wurden der Bundespolizei im Zusammenhang mit der
Ausreiseuntersagung gegen den Vorsitzenden der Vereinigung der Verfolgten des
Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA)
am 24. Februar 2023 PNR-Daten zugeleitet, und inwiefern war das BKA
in diesen Vorgang involviert?
Der Bundespolizei wurden keine PNR-Daten im Sinne der Fragestellung
übersandt.
10. In welchem Umfang wurden in den Jahren 2018 bis 2022 API-Daten
durch deutsche Grenzschutzbehörden verarbeitet, wie hoch war die Zahl
der „Treffer“ sowohl technisch als auch nach fachlicher Bewertung in
den jeweils abgefragten Datenbanken, und welche und wie viele
grenzpolizeiliche Maßnahmen haben sich angeschlossen (bitte nach Jahren
auflisten)?
Der Umfang der Verarbeitung im Sinne der Fragestellung ist der nachstehenden
Übersicht zu entnehmen.
2018 2019 2020 2021 2022
Gesamtzahl API-Daten rd. 17,3
Mio.
rd. 20,2
Mio.
rd. 5,8
Mio.
rd. 9,5
Mio.
rd. 18,5
Mio.
Personenfahndungstreffer 11.894 15.373 8.534 11.803 15.437
Sachfahndungstreffer 2.914 3.783 2.078 4.037 5.701
Bei den vorbezeichneten Fahndungstreffern handelt es sich um tatsächliche
Treffer, die entsprechende polizeiliche Maßnahmen zur Folge hatten. Darüber
hinaus werden keine weiteren statistischen Erhebungen im Sinne der
Fragestellung geführt.
11. Wie bewertet die Bundesregierung generell den Vorschlag der EU-
Kommission auf COM(2022) 731 final zur Überarbeitung der API-
Verordnung (API-VO) im Bereich der Strafverfolgung und die Ausweitung der
Vorabübermittlung von API-Daten auch auf innereuropäische Flüge?
13. Kann es aus Sicht der Bundesregierung entgegen des Ziels der
Verordnungen auch zu Informationsverlusten oder zur Doppelung der
Informationsverarbeitung kommen, weil API-Daten ggf. in beiden
Geltungsbereichen der geplanten Verordnungen relevant sein können?
Die Fragen 11 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bewertung der Bundesregierung hierzu ist noch nicht abgeschlossen.
12. Sind die aktuellen Verordnungsvorschläge so zu verstehen, dass im
Geltungsbereich der API-VO zu Strafverfolgungszwecken (COM(2022)731)
die API-Daten von den Fluggesellschaften an einen zentralen Router und
von dort an die PIU zu übermitteln sind, im Geltungsbereich der API-VO
zu Zwecken des Grenzmanagements (COM(2022)729) an einen
zentralen Router und von dort an die zuständigen Grenzschutzbehörden?
Die beiden Verordnungsvorschläge sind so zu verstehen, dass die API-Daten
von den Fluggesellschaften an einen zentralen Router übermittelt werden. Der
zentrale Router soll daraufhin die API-Daten für die Zwecke des
Grenzmanagements an die zuständige Grenzbehörde und für die Zwecke im Bereich der
Strafverfolgung an die zuständige Fluggastdatenzentralstelle übermitteln.
14. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu den erneut
vorgetragenen Vorschlägen, die API-VO zum Grenzmanagement jedenfalls
sinngemäß auch auf andere Verkehrsträger im grenzüberschreitenden Verkehr
auszudehnen?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der Anwendungsbereich der von
der Kommission vorgeschlagenen Verordnung über die Erhebung und
Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten (API) zur Verbesserung und
Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der
Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2018/1726 sowie zur
Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates nicht auf weitere Verkehrsträger
im grenzüberschreitenden Verkehr ausgedehnt werden sollte.
15. Gibt es im Rahmen der EU-Ratsgremien derzeit auch eine erneute
Diskussion, vergleichbare Regelungen zur PNR-RL und zur API-VO zur
Strafverfolgung auch für andere Verkehrsträger zu schaffen, und welche
Haltung nimmt die Bundesregierung zu diesen Diskussionen ggf. ein?
Die Frage der Ausdehnung auf andere Verkehrsträger wurde auch für den
Bereich der Strafverfolgung im Rahmen der zuständigen Ratsarbeitsgruppe
„Informationsaustausch im JI-Bereich“ (IXIM) diskutiert. Die Ausführungen in
der Antwort zu Frage 14 gelten hierzu entsprechend.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]