[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Lutze, Heidi Reichinnek,
Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/6514 –
Dienstwagen der Bundesregierung und das Verhältnis zur
Straßenverkehrsordnung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der „MDR“ Sachsen-Anhalt berichtete am 5. Februar 2023 unter der
Überschrift „Rasen ohne Konsequenzen – Warum Fahrer von Ministerautos
teilweise keine Knöllchen bekommen“ (
www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/
landespolitik/dienstwagen-minister-regierung-weniger-bussgeld-100.html)
Folgendes: „Als Fahrer einer Ministerlimousine darf der Fuß auf dem Gas
schon mal fester sein, im Zweifel drohen kaum Konsequenzen. In manchen
Fällen können die Landesministerien selbst entscheiden, ob der Fahrer der
Polizei oder dem Ordnungsamt gemeldet wird oder nicht. […] So können
auch wiederholte Verstöße ohne Konsequenzen bleiben.“ Auf dieser
Grundlage erachten es die Fragestellenden als notwendig, zu kontrollieren, ob diese
Praxis auch von den Ministern und Parteikollegen auf Bundesebene verfolgt
wird.
Die Antwort des Bundesministeriums des Innern und für Heimat auf die
Schriftliche Frage 52 des Abgeordneten Jan Korte auf
Bundestagsdrucksache 20/5490 offenbarte zudem, dass auf der Ebene der Bundesministerien und
der nachgeordneten Behörden nur das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie das ihr
nachgeordnete Umweltbundesamt über Dienstanweisungen zur Höchstgeschwindigkeit
der Dienstwagen verfügen. Höchstgeschwindigkeiten von 30 km/h innerorts,
80 km/h außerorts und 120 km/h auf Autobahnen verbessern nicht nur
nachweislich den Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit, sondern tragen auch
unmittelbar zur Reduktion der jährlichen CO2-Emissionen bei.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Unter Dienstwagen der Bundesregierung werden nur Personenkraftwagen
(Pkw) des Bundeskanzleramtes (BKAmt), aller Bundesministerien, der
Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und des Presse-
und Informationsamtes der Bundesregierung (BPA) sowie ihrer unmittelbaren
Geschäftsbereichsbehörden verstanden.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6884
20. Wahlperiode 22.05.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 19. Mai 2023 übermittelt und mit Schreiben vom 6. Juni und 19. Juni 2023 korrigiert; siehe Drucksachen
20/7312 und 20/7389.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), dem
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)
sowie dem BPA ist kein entsprechender Geschäftsbereich zugeordnet.
Unter der Bundesregierung sowie den obersten Bundesbehörden (Frage 9)
werden wie bei vergleichbaren parlamentarischen Fragen das BKAmt, die
Bundesministerien, die BKM und das BPA verstanden.
Der Stichtag für die Antwort zu Frage 9 ist das Datum der Kleinen Anfrage, der
13. April 2023. Unter der Frage nach dem Fahrzeugtyp (Frage 9c) wird die
nach dem Fahrzeugmodell verstanden. Die Frage nach Kraftstofftyp und
Verbrauchsdaten in Liter pro 100 km sowie CO2-Ausstoß in g/km (Fragen 9d und
9e) bezieht sich nach hiesiger Auslegung nur auf Dienstfahrzeuge mit den
Antriebsarten Diesel- und Benzinmotoren, Pkw mit alternativen Antrieben wie
Batterieelektro- oder Brennstoffzellen sind hier – anders als bei Frage 10 –
nicht enthalten. Unter Kosten pro Jahr (Frage 9g) werden wie bei
vergleichbaren Fragen die Kraftstoffkosten für Benzin und Diesel verstanden (Kosten im
Fahrbetrieb), dabei werden die Kosten auf der Basis der Kosten im Jahr 2022
oder als Schätzwert für das Jahr 2023 angegeben.
Hinsichtlich der Antworten bezüglich Angaben zum Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) ist die Bundesregierung zu folgender Auffassung gelangt:
Bezüglich der in den Fragen 4a bis 4c erbetenen Informationen zu
schutzwürdigen Interessen ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der
Auffassung, dass die Fragen teilweise nicht offen beantwortet werden können.
Gegenstand der Fragen sind solche Informationen, die in besonderem Maße das
Staatswohl berühren. Die VS-Einstufung der Antwort ist erforderlich, da sie
Informationen enthält, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und
Methodik des BfV stehen. Eine Bekanntgabe von Details würde weitgehende
Rückschlüsse auf die Methoden der Informationsgewinnung des BfV zulassen. Der
Erfolg zukünftiger etwaiger Maßnahmen des BfV könnte dadurch gefährdet
und damit die Erkenntnisgewinnung beeinträchtigt werden. Diese ist zur
Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden jedoch unerlässlich. Daher werden die
Fragen 4a bis 4c teilweise eingestuft als „VS – Vertraulich“ beantwortet. Diese
Teile der Antwort sind in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
zur Einsicht ausgelegt.
Über diese als „VS – Vertraulich“ gegebenen Antworten hinaus ist die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine
darüber hinausgehende Beantwortung der Fragen nicht erfolgen kann.
Eine detailliertere Bekanntgabe der Gründe, welche in bestimmten Fällen zu
einer Nicht-Meldung von Fahrerdaten führen, würde Rückschlüsse auf die
nachrichtendienstlichen Fähigkeiten und die Arbeitsweise des BfV zulassen
und damit mittelbar auch das Aufklärungspotential der Sicherheitsbehörden
schließen lassen. Der Erfolg zukünftiger Maßnahmen könnte erheblich
gefährdet und die Erkenntnisgewinnung erheblich beeinträchtigt werden. Daher sind
diese erbetenen Informationen in noch höherem Maße schutzwürdig und
können auch nicht in eingestufter Form vorgelegt werden.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine VS-Einstufung und
Hinterlegung der angefragten Information in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages im Sinne von § 3a der Geheimschutzordnung des
Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die
Bedeutung der Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen für die Aufgabenerfüllung des
BfV nicht ausreichend Rechnung tragen, weil insoweit auch ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden
kann (vgl. BVerfGE 124, 78, 139).
Zu Frage 5: Bezüglich der in der zweiten Teilfragestellung erbetenen Auskunft
zur Anzahl von Fahrzeugen des BfV, die einer Übermittlungssperre unterliegen,
ist das BfV nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass die Frage nicht
beantwortet werden kann. Der Gegenstand der Frage ist eine solche
Information, die in besonderem Maße das Staatswohl berührt und daher in einer zur
Veröffentlichung vorgesehenen Fassung nicht behandelt werden kann. Das ist
darin begründet, dass die erbetenen Auskünfte schutzwürdige Belange von
besonders gefährdeten Beschäftigten des BfV betreffen.
Bereits die Offenlegung der Gesamtzahl von Fahrzeugen, die einer
Übermittlungssperre unterliegen, und erst recht deren Benennung gefährdet die
Arbeitsfähigkeit des BfV, da dies staatlichen als auch nichtstaatlichen Akteuren
Rückschlüsse insbesondere auf die operativen Kapazitäten des BfV ermöglicht.
Diese Informationen sind besonders sensibel, eine Offenlegung dieser
gegenüber der Öffentlichkeit oder ausländischen Nachrichtendiensten würde die
Aufgabenerfüllung des BfV beeinträchtigen, was wiederum für die Sicherheit und
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sowie der Beschäftigten des
BfV nachteilig wäre.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine VS-Einstufung und
Hinterlegung der angefragten Information in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages im Sinne von § 3a der Geheimschutzordnung des
Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die
Bedeutung der Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen für die Aufgabenerfüllung des
BfV nicht ausreichend Rechnung tragen, weil insoweit auch ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden
kann (vgl. BVerfGE 124, 78, 139).
Zu den Fragen 11a und 11b: Bezüglich der in der Fragestellung erbetenen
Information zur Einführung einer Selbstverpflichtung im Sinne der Fragestellung
ist das BfV nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass die Frage nicht
offen, sondern als Verschlusssache „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
beantwortet werden kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in
besonderem Maße das Staatswohl berühren. Die VS-Einstufung der Antwort ist
erforderlich, da sie Informationen enthält, die im Zusammenhang mit der
Arbeitsweise und Methodik des BfV stehen. Bezüglich der Frage nach der
Einführung einer Höchstgeschwindigkeit bei der Nutzung von Dienstwagen ist
nach sorgfältiger Abwägung festzustellen, dass die Antwort nicht zur
Veröffentlichung freigegeben werden kann.
Eine Bekanntgabe von Einzelheiten, die im Zusammenhang mit der konkreten
Nutzung von Dienstwagen stehen, würde weitgehende Rückschlüsse auf die
operativen Fähigkeiten und Methoden des BfV ermöglichen. Der Erfolg
zukünftiger Maßnahmen könnte gefährdet und damit die Erkenntnisgewinnung
beeinträchtigt werden. Diese ist zur Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden
jedoch unerlässlich. Die Antwort des BfV zu den Fragen 11a und 11b wird
daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ gesondert übermittelt; sie ist nicht
zur Veröffentlichung vorgesehen und darf der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis
gelangen.
Zu den Fragen 12 bis 12d: Die Beantwortung kann aus Gründen des
Staatswohls nicht in offener Form, sondern nur als „VS – Vertraulich“ erfolgen.
Konkrete, offen verwertbare Angaben zur Stellenverteilung, die über die im
Verfassungsschutzbericht gemäß § 16 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
genannten Strukturdaten hinausgehen, sind – aus Gründen der operativen
Sicherheit – nicht angezeigt. Die erbetenen Auskünfte zu Personalzahlen
betreffen wesentliche Strukturelemente des BfV. Aus ihrem Bekanntwerden könnten
sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf
Personalentwicklung, Modus Operandi, die Fähigkeiten und Methoden des BfV ziehen.
Dadurch wird die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste beeinträchtigt,
was wiederum für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland nachteilig wäre.
Die Beantwortung der gesamten Frage 12 kann aus Gründen des Staatswohls
für den Bundesnachrichtendienst (BND) nicht in offener Form erfolgen. Die
erbetenen Auskünfte zu dem Personalbestand betreffen Strukturelemente des
BND. Aus ihrem Bekanntwerden könnten sowohl staatliche als auch
nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf Personalentwicklung sowie den Modus
Operandi des BND ziehen. Dadurch wird die Aufgabenerfüllung des BND
beeinträchtigt, was wiederum für die Sicherheit und die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig wäre.
Diese Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
(BMI) zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen
(VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und dem Deutschen Bundestag unmittelbar gesondert übermittelt.
1. In wie vielen Fällen betrieb nach Kenntnis der Bundesregierung die
Polizei oder Ordnungsämter in den Jahren 2021 bis 2023 aufgrund von
Verstößen gegen die StVO durch Dienstwagen der Bundesregierung
Fahrermittlungen gegenüber dem Bundeskanzleramt beziehungsweise
Bundesministerien oder nachgeordneten Behörden des Bundes, indem sie
den bzw. die entsprechenden Halter bzw. Halterin anschrieben und um
die Benennung des Fahrers bzw. der Fahrerin baten?
Wie viele Halteranfragen gab es (bitte nach Jahren sowie
Bundesministerium differenziert auflisten)?
3. In wie vielen Fällen wurde der Fahrer bzw. die Fahrerin eines
Dienstwagens der Bundesregierung bzw. nachgeordneten Behörde durch das
entsprechende Bundesministerium bzw. die Behörde der Polizei oder
dem Ordnungsamt im in Frage 1 erfragten Zeitraum gemeldet (bitte
differenziert nach Jahren sowie Bundesministerium auflisten)?
a) Auf welchem Weg und mittels welcher Belege wurde der Fahrer bzw.
die Fahrerin im jeweils konkreten Fall festgestellt?
b) Sind der Bundesregierung diesbezüglich Fälle bekannt, bei denen es
zu wiederholten Verstößen und damit zu entsprechenden Meldungen
gekommen ist (Wiederholungstäter)?
c) Wenn ja, wie oft?
4. In wie vielen Fällen wurde der Fahrer bzw. die Fahrerin eines
Dienstwagens der Bundesregierung bzw. einer nachgeordneten Behörde durch das
betreffende Bundesministerium der Polizei oder dem Ordnungsamt im in
Frage 1 erfragten Zeitraum nicht gemeldet, sodass es folglich zu einer
Nicht-Weitergabe von Fahrerdaten kam (bitte differenziert nach Jahren
sowie Bundesministerium auflisten)?
a) Aus welchen detaillierten Gründen, und auf welcher gesetzlichen
Grundlage erfolgte keine entsprechende Meldung trotz
Halteranfrage?
b) Welchen Stellenwert bei der Entscheidung über die Halteranfrage
nehmen aus Sicht der Bundesregierung hierbei die schutzwürdigen
Interessen der Fahrer ein?
c) Um welche schutzwürdigen Interessen der hauptberuflichen Fahrer
handelt es sich dabei im Einzelnen?
Die Fragen 1, 3 bis 4c werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
tabellarisch beantwortet. Es wird auf die Anlage 11 verwiesen.
Ergänzend zu dieser Übersicht wird Folgendes mitgeteilt:
BKAmt – BND:
Die für die Beantwortung der Fragen erforderlichen Unterlagen liegen im BND
nicht in digitalisierter Form vor. Eine digitale Volltextsuche und Auswertung
sind somit nicht möglich. Eine Beantwortung der Fragen kann daher nur
ausschließlich durch eine händische Aufbereitung des Aktenbestandes erfolgen.
Die mit einer händischen Suche verbundene Auswertung des abgefragten
Zeitraums würde die Ressourcen in den zuständigen Bereichen des BND für einen
nicht absehbaren Zeitraum vollständig beanspruchen. Vor diesem Hintergrund
erfolgt nur eine Aufbereitung der Unterlagen für das Jahr 2023. Sobald diese
Daten durch den BND erhoben wurden, werden diese unaufgefordert vorgelegt.
BMF – Zollverwaltung:
Die Zollverwaltung hat rund 6 300 Fahrzeuge, die auf die Generalzolldirektion,
41 Hauptzollämter und acht Zollfahndungsämter zugelassen sind. Bei
Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften erfolgt grundsätzlich eine
Halterabfrage über das Kraftfahrt-Bundesamt. Entsprechende Bescheide
ergehen in der Regel direkt an die jeweilige Kfz-haltenden Dienststelle der
Zollverwaltung. Anhand des amtlichen Kennzeichens und des entsprechenden
chronologischen Fahrtenbucheintrags erfolgt eine Zuordnung zur Fahrerin bzw. zum
Fahrer. Nach Feststellung dieser Person werden die Bescheide zur weiteren
Veranlassung an diese übergeben. Die Anzahl solcher Vorgänge lässt sich nicht
zentral auswerten und ließ sich innerhalb der Frist nicht mit vertretbarem
Aufwand ermitteln.
BMI – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF):
Die zur Beantwortung der Fragen 1, 3 bis 4c erforderlichen Daten liegen im
BAMF nicht vor und werden auch nicht statistisch erfasst. Das BAMF nutzt
aktuell 109 Dienstkraftfahrzeuge. Diese Dienstkraftfahrzeuge sind bundesweit
auf über 40 Standorte verteilt und werden von den Mitarbeitenden des
Bundesamtes für Dienstgeschäfte genutzt. Verstoßen Mitarbeitende während der
Nutzung des Dienst-Kfz gegen die Straßenverkehrsordnung, erhält die zentrale
Kfz-Verwaltungsstelle des BAMF hiervon via Anschreiben eines
Ordnungsamtes oder der Polizei Kenntnis über den Verstoß. Die zentrale Kfz-
Verwaltungsstelle stellt anhand des Fahrtenbuchnachweises fest, welcher Mitarbeitende das
Dienst-Kfz zum Tatzeitpunkt genutzt hat. Der Bußgeldbescheid o. Ä. wird dann
direkt an den betroffenen Mitarbeitenden im Original mit der Bitte um Klärung
bzw. Begleichung weitergeleitet.
1 Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/6884 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Da sich die Fahrzeugführenden grundsätzlich direkt mit dem Ordnungsamt
oder der Polizei in Verbindung setzen, um das Bußgeld zu begleichen bzw. die
eigenen Personaldaten zu übermitteln, veranlasst die zentrale Kfz-
Verwaltungsstelle des Bundesamtes hier keine weiteren Schritte. Dieses Verfahren hat sich
bewährt, Folgemahnschreiben im Zuge von Bußgeldverfahren o. Ä. sind der
zentralen Kfz-Verwaltungsstelle des BAMF nicht bekannt. Sollten
Folgemahnschreiben aufgrund fehlender Begleichung an die zentrale Kfz-
Verwaltungsstelle erfolgen, würden hier weitere Schritte eingeleitet werden.
Dieses für BMF und BMI genannte Verfahren findet grundsätzlich in
vergleichbarer Weise in allen von den Fragestellungen betroffenen Behörden
Anwendung.
BfV:
Zu den Fragen 4a bis 4c wird hinsichtlich BfV auf den als „VS – Vertraulich“
eingestuften Teil der Antwort verwiesen. Dieser Teil ist bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsicht ausgelegt.2
2. Um welche Verstöße gegen die StVO hat es sich dabei im Einzelnen
gehandelt (bitte nach Jahren sowie Bundesministerium bzw. Behörde
differenziert auflisten)?
Die Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) werden unter Angabe
des jeweiligen Paragraphen tabellarisch aufgelistet. Es wird auf die Anlage 23
verwiesen.
Ergänzend zu dieser Übersicht wird Folgendes mitgeteilt:
BMF – Zollverwaltung:
Auf die Antwort zu den Fragen 1, 3 bis 4c wird verwiesen.
BMI – Bundespolizei (BPOL):
Die Anzahl der Verstöße in Bezug auf konkrete Straßenverkehrsregeln bzw. auf
konkrete Paragraphen der StVO werden nicht in allen Dienststellen statistisch
erfasst. Die Erfassung erfolgt nur in zwei Dienststellen. Insofern bilden die
genannten Zahlen nur einen begrenzten Bereich der BPOL ab. Es liegt jedoch die
Tendenz vor, dass Geschwindigkeitsübertretungen (§ 3 StVO)
bundespolizeiweit zu den häufigsten Verstößen zählen.
BMI – Beschaffungsamt (BeschA):
Die Verstöße werden nicht erfasst.
BMI – BfV:
Es handelt sich nahezu ausschließlich um §§ 3, 12 StVO. In Anbetracht der
Vielzahl der Halteranfragen in dem relevanten Zeitraum (2 015 im Jahr 2021,
2 380 im Jahr 2022 und 892 im Jahr 2023, Stand: 27. April 2023) ist eine
weiter aufgeschlüsselte Darstellung aufgrund des damit verbundenen
unzumutbaren Aufwandes nicht möglich.
Insgesamt wären also über 5 000 Stücke unterschiedlichster Art im elektronisch
geführten Aktenbestand des BfV betroffen. Eine inhaltliche Auswertung der
Dokumente ist händisch vorzunehmen. Die in elektronisch geführten Akten
enthaltenen Dokumente müssten zunächst einzeln gesichtet werden, da eine
2 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die
Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
3 Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/6884 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Abfrage mittels einzelner Suchbegriffe keine vollständige Übersicht
ermöglichen würde. Der mit der händischen Suche verbundene Aufwand würde die
Ressourcen in der betroffenen Abteilung für mehrere Monate vollständig
beanspruchen und ihre Arbeit zum Erliegen bringen. Eine Teilantwort kommt
vorliegend nicht in Betracht, da auch diese den dargestellten Aufwand erfordert.
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) – Bundesamt für
Logistik und Mobilität (BALM):
Es handelt sich um die Gesamtverstöße aller Beschäftigten einschließlich der
Kontrolldienste. Ein Fahrdienst besteht im BALM nicht (siehe Antwort zu
Frage 12). Insofern beziehen sich die hier genannten Zahlen auf 511 Fahrzeuge des
Kontrolldienstes, 46 Fahrzeuge der Leiter der Kontrolleinheiten und 87
Verwaltungsfahrzeuge.
5. Betrifft die Anordnung von Übermittlungssperren in den
Fahrzeugregistern nach § 41 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sämtliche
Fahrzeuge der Bundesregierung bzw. nachgeordneten Behörden, und
wenn nein, wie viele und welche Fahrzeuge unterliegen einer
sogenannten Übermittlungssperre?
Die Anordnung von Übermittlungssperren in den Fahrzeugregistern nach § 41
Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) betrifft nicht sämtliche
Fahrzeuge der Bundesregierung bzw. der nachgeordneten Behörden.
Folgende Fahrzeuge unterliegen dieser Übermittlungssperre:
BKAmt:
Alle Fahrzeuge des BKAmt sind von der Anordnung von Übermittlungssperren nach § 41 StVG erfasst.
Die Übermittlungssperren liegen in den besonderen sicherheitsrelevanten Umständen begründet, denen
Dienstfahrten des BKAmt regelmäßig unterliegen.
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz – BMWK:
Aus Sicherheitsgründen sind grundsätzlich alle Fahrzeuge des Bundesministeriums mit einer
Übermittlungssperre belegt. Die Halter- und ggf. Fahrerdaten wurden jedoch in allen Fällen an die anfragenden Behörden
übermittelt. Verwarnungsgelder und Geldbußen wurden durch die Fahrer bezahlt. In Fällen, die z. B. ein
Fahrverbot oder die Verhängung von Punkten beim Kraftfahrt-Bundesamt nach sich ziehen können, wurden
die Fahrer bei den zuständigen Behörden angegeben.
BMF:
Sämtliche Fahrzeuge beim BMF.
BMI:
Alle Fahrzeuge des BMI unterliegen der Übermittlungssperre, da das BMI eine Sicherheitsbehörde ist, alle
Fahrzeuge zum Einsatz kommen und somit die Nachvollziehbarkeit der Fahrten weitestgehend anonymisiert
bleiben muss.
Sämtliche Kfz des Bundeskriminalamtes (BKA) werden mit einer Übermittlungssperre zugelassen. Diese
steht dem „öffentlichen Interesse gegen die Offenbarung von Halterdaten“ nicht entgegen, da berechtigten
Stellen die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nötigen Daten zugehen.
Zwei Fahrzeuge der Hochschule (HS) Bund unterliegen einer Übermittlungssperre.
BPOL: Die Übermittlungssperren sind nicht fahrzeugbezogen. Sie sind für Tarnkennzeichen eingerichtet
worden, wobei die Tarnkennzeichen an jedem neutralen Fahrzeug zum Einsatz kommen können und i. d. R.
nicht einem spezifischen Fahrzeug dauerhaft zugewiesen werden.
BfV: Nicht alle Fahrzeuge des BfV unterliegen Übermittlungssperren im Sinne der Fragestellung.
Auswärtiges Amt – AA:
Aus Sicherheitsgründen sind grundsätzlich alle Fahrzeuge des Bundesministeriums mit einer
Übermittlungssperre belegt. Die Halter- und ggf. Fahrerdaten wurden jedoch in allen Fällen an die anfragenden Behörden
übermittelt. Verwarnungsgelder und Geldbußen wurden durch die Fahrer bezahlt. In Fällen, die zum Beispiel
ein Fahrverbot oder die Erteilung von Punkten beim Kraftfahrt-Bundesamt nach sich ziehen können, wurden
die Fahrer bei den zuständigen Behörden angegeben.
Bundesministerium der Justiz – BMJ:
Die Fahrzeuge des Bundesministeriums (personengebundene sowie Fuhrparkfahrzeuge) unterliegen der
Übermittlungssperre nach § 41 StVG.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – BMAS:
Alle personengebundenen Dienst-Kfz des Leitungspersonals sowie Fahrzeuge des Fuhrparks (28 Fahrzeuge).
Bundesministerium der Verteidigung – BMVg:
Das BMVg besitzt neben den sondergeschützten Pkw des BKA weitere Fahrzeuge, die einer
Übermittlungssperre unterliegen. Als Begründung für die Nichtoffenbarung der Halterdaten wird die Einhaltung der
militärischen Sicherheit angeführt.
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – BMEL:
Alle personengebundenen Dienst-Kfz des Leitungspersonals sowie Fahrzeuge des Fuhrparks (14 Fahrzeuge).
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – BMFSFJ:
Aus Sicherheitsgründen verfügen alle Dienstkraftfahrzeuge des BMFSFJ (ohne GB) über ein
Tarnkennzeichen. Alle Ordnungswidrigkeiten werden an die Bediensteten weitergeleitet.
Bundesministerium für Gesundheit – BMG:
Die Anfrage zu den sondergeschützten Fahrzeugen des Bundesministers fällt in die Zuständigkeit des BKA.
Dem BKA obliegt der Personenschutz für den Bundesminister für Gesundheit. Auf Nachfrage teilt das BKA
dazu mit, dass aus Sicherheitsgründen darüber keine Auskunft erteilt wird.
BMDV:
Alle Dienstkraftfahrzeuge des BMDV sind auf die dem BMDV zugewiesene Kombination für
Behördenkennzeichen (BD 13 – xxxx bzw. BW – xxxx für den Bereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung)
zugelassen. Diese erlauben damit eine sofortige und eindeutige Behördenzuordnung. Daneben führen eine
Reihe von Fahrzeugen im Geschäftsbereich des BMDV sogenannte Tarnkennzeichen, aus den für jedermann
geltenden Kennzeichenvergabebereichen der Zulassungsbehörden, die eine Behörden- oder
Eigentümerzuordnung nicht erlauben. Das sind z. B. die Dienstkraftfahrzeuge des Bundesministers sowie der
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre. Diese Kennzeichen werden jedoch bei Verstößen gegen die StVO jederzeit dem
BMDV und dort dem jeweiligen Fahrer zugeordnet, der in allen Fällen die aus dem Verstoß resultierenden
Konsequenzen zu tragen hat.
BMBF:
Die zur Personenbeförderung eingesetzten Dienst-Kfz des BMBF sind mit Tarnkennzeichen ausgestattet.
Insbesondere deshalb, da die Beförderung der Bundesministerin und der weiteren Leitungsmitglieder regelmäßig
auch mit verschiedenen Fahrzeugen erfolgt. Um diese Zweckbestimmung aufrecht zu erhalten, erfolgt die
Prüfung der Übermittlung der Halterdaten trotz bestehender Sperre nach § 41 Absatz 3 bis 5 StVG.
BMZ:
Alle Fahrzeuge unterliegen einer Übermittlungssperre.
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen – BMWSB:
Aus Sicherheitsgründen sind grundsätzlich alle Fahrzeuge des Bundesministeriums mit einer
Übermittlungssperre belegt. Es handelt sich hierbei um Fahrzeuge, die für die Behördenleitung genutzt werden. Die Halter-
und ggf. Fahrerdaten wurden jedoch in allen Fällen an die anfragenden Behörden übermittelt.
BPA:
Für sechs von acht Fahrzeugen des BPA-Fuhrparks besteht die Anordnung einer Übermittlungssperre. Es
handelt sich hierbei um Fahrzeuge, die für die Amtsleitung, bei Kolonnenfahrten und besonderen Einsätzen
im Zusammenhang mit Schutzpersonen genutzt werden. Bisher hat das Amt von der Übermittlungssperre
keinen Gebrauch gemacht.
6. Wie begründet die Bundesregierung die Notwendigkeit des Bestehens
eines erheblichen öffentlichen Interesses gegen die Offenbarung der
Halterdaten im Einzelnen, wie im § 41 StVG vorausgesetzt?
Die Anordnung von Übermittlungssperren in den Fahrzeugregistern ist nach
§ 41 Absatz 1 StVG zulässig, wenn erhebliche öffentliche Interessen gegen die
Offenbarung der Halterdaten bestehen. Hierbei ist zu bemerken, dass der Halter
eines Fahrzeugs grundsätzlich durch jede Privatperson bei der entsprechenden
Zulassungsstelle abgefragt werden kann (§ 39 StVG).
Die Notwendigkeit einer Übermittlungssperre ist teilweise bereits in der
Antwort zu Frage 5 enthalten. Darüber hinaus begründen die Bundesbehörden,
deren Dienst-Kfz einer Übermittlungssperre unterliegen, diese mit
Sicherheitsinteressen, der allgemeinen Gefahrenabwehr und der Notwendigkeit für eine
ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben.
Im Rahmen der Aufgabenerfüllung des BfV erfolgt die Beschaffung von
Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) unter anderem heimlich. Eine
Offenlegung der Arbeitsweise, taktischen Vorgehensweise sowie die
Benennung der Einsatzmittel würde der Aufgabenerfüllung entgegenstehen.
Somit begründet sich das Bestehen eines erheblichen öffentlichen Interesses
gegen die Offenbarung der Halterdaten, wodurch Schlussfolgerungen auf die
Arbeitsweise und Methodik sowie die eingesetzten Dienstfahrzeuge gezogen
werden können.
Dies wiederum könnte Rückschlüsse auf die Aufklärungsaktivitäten und
Analysemethoden des BfV zulassen. Extremisten und ausländische
Nachrichtendienste könnten somit entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen, wodurch die
Maßnahmen des BfV zu Teilen oder in Gänze ins Leere laufen würden, so dass
mit der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Nachrichtendienstes das
Staatswohl gefährdet wäre.
7. Gibt es zwischen den Bundesministerien eine Abstimmung oder einen
Leitfaden bezüglich eines einheitlichen Vorgehens im Fall von
Halteranfragen zu Dienstwagen der Bundesregierung?
Zwischen den Bundesministerien gibt es keine Abstimmung und keinen
Leitfaden bezüglich eines einheitlichen Vorgehens im Fall von Halteranfragen zu
Dienstwagen der Bundesregierung. Im Rahmen des Ressortprinzips leiten die
Bundesministerien ihren jeweiligen Geschäftsbereich selbständig und unter
eigener Verantwortung innerhalb des vorgegebenen Rechtsrahmens.
8. Ist der Bundesregierung bekannt, wie in den jeweiligen Bundesländern
mit Halteranfragen bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung
(StVO) durch Fahrerinnen und Fahrer von Dienstwagen der
Landesregierungen umgegangen wird, und befindet man sich diesbezüglich im
Erfahrungsaustausch?
Die Bundesregierung nimmt aufgrund der vom Grundgesetz festgelegten
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu Sachverhalten, die in den
Verantwortungsbereich der Länder fallen, keine Stellung.
Ein Erfahrungsaustausch im Sinne der Fragestellung findet nicht statt.
9. Welche Dienstfahrzeuge werden von der Bundesregierung sowie von den
obersten Bundesbehörden genutzt (bitte nach
a) Bundesministerium oder Behörde,
b) Nutzer oder Nutzerkreis, bei Staatssekretären aufwärts bitte inklusive
Parteizugehörigkeit,
c) Fahrzeugtyp,
d) Kraftstofftyp,
e) Verbrauchsdaten in Liter pro 100 km sowie CO2-Ausstoß in g/km,
f) Eigentum oder Leasing,
g) Kosten pro Jahr,
h) gepanzerten oder modifizierten Fahrzeugen – bitte den
serienmäßigen Verbrauch, Fahrzeug- und Kraftstofftyp angeben und
entsprechend ausweisen –
aufschlüsseln)?
Es wird auf die Anlage 34 verwiesen.
Zu der Frage der Parteizugehörigkeit bei Nutzung der Dienst-Kfz ab
Staatssekretäre aufwärts (Frage 9b) wird auf öffentlich zugängliche Quellen
verwiesen (z. B. für Abgeordnete des Deutschen Bundestages auf
www.bundestag.de/
abgeordnete oder auf die Webseiten der Bundesministerien und
Geschäftsbereichsbehörden).
10. Wie viele Dienstwagen der Bundesministerien und nachgelagerten
Behörden halten den europäischen CO2-Grenzwert von 95 g CO2/km ein?
Die Anzahl der Dienstwagen der Bundesministerien und nachgelagerten
Behörden, die den europäischen CO2-Grenzwert von 95 g CO2/km einhalten, beträgt
insgesamt 4 594 Pkw.
11. Wie viele Bundesministerien oder Bundesbehörden haben sich zu einer
Höchstgeschwindigkeit bei der Nutzung ihrer Dienstfahrzeuge
verpflichtet?
a) Welche Bundesministerien oder Bundesbehörden planen eine solche
Selbstverpflichtung?
b) Mit welcher Begründung lehnen die Bundesministerien oder
Bundesbehörden ohne eine solche Selbstverpflichtung eine selbst gesetzte
Höchstgeschwindigkeit ab?
Die Fragen 11 bis 11b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit Blick auf das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung wird der
Anteil von Kraftfahrzeugen (Pkw) mit alternativen und umweltschonenden
Antriebstechnologien an den Neu- und Ersatzbeschaffungen sukzessive gesteigert.
Entsprechend § 5 Absatz 4 der Richtlinien für die Nutzung von
Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung (DKfzR) vom 29. Juni 1993 haben die
Kraftfahrzeugführer auf wirtschaftliche Fahrweise, insbesondere die Einhaltung der
Richtgeschwindigkeit, zu achten. In Verbindung mit § 1 der Autobahn-
Richtgeschwindigkeits-Verordnung gilt somit die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h
auf Autobahnen als Höchstgeschwindigkeit. Bei Dienstfahrten sind neben dem
4 Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/6884 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch die Grundsätze der
Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit zu beachten. Damit besteht die
Verpflichtung für eine treibstoff- und damit CO2-sparende Fahrweise. Diese
Maßnahmen tragen alle dazu bei, die Ziele der Bundesregierung zur
Emissionsminderung zu erreichen.
Um diese bereits bestehenden Verpflichtungen zu unterstreichen, haben oder
planen verschiedene Bundesministerien und Bundesbehörden, diese
Regelungen zusätzlich als Selbstverpflichtung in Dienstvereinbarungen,
Hausanordnungen o. Ä. aufzunehmen.
Bundesministerien oder Bundesbehörden, die bislang keine solche
Selbstverpflichtung zu einer Höchstgeschwindigkeit vereinbart haben oder planen,
lehnen diese nicht explizit ab, sondern sehen vor dem Hintergrund der geltenden
Richtgeschwindigkeit bislang keine Notwendigkeit dafür.
Für das BfV wird ergänzend auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestufte Antwort verwiesen.5
12. Wie hat sich der Personalbestand für den Fuhrpark des Bundes, der
obersten Bundesbehörden sowie der nachgeordneten Behörden seit dem
8. Dezember 2021 im Hinblick auf die
a) Stellenanzahl einschließlich Entgelt- bzw. Besoldungsgruppen,
b) Vollzeit- oder Teilzeitstellen,
c) Geschlechterquote,
d) Größe des Personalüberhangs
entwickelt (bitte nach Jahren, Bundesministerien, nachgeordneten
Behörden aufschlüsseln)?
Es wird auf die Anlage 46 verwiesen.
Ergänzend zu dieser Übersicht wird Folgendes mitgeteilt:
BMI – BPOL:
Die Beantwortung der Frage 12 ist mangels technischer
Auswertungsmöglichkeiten nur wie in Anlage 42 dargestellt möglich und umfasst den vollständigen
Personalbestand für den Fuhrpark (Kraftfahrsachverständige, Sach-/Bearbeiter
Kfz, Werkstattmitarbeiter, Kraftfahrer etc.) mit den jeweiligen Entgelt- und
Besoldungsgruppen.
BMI – BfV:
Auf die ergänzende Antwort betreffend das BfV, welche als „VS – Vertraulich“
eingestuft ist (zur Begründung s. oben in der Vorbemerkung der
Bundesregierung), wird verwiesen.7
5 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
6 Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/6884 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
7 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die
Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
BMVg:
Die Stellen für die Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer des BMVg waren bis zum
30. September 2022 im nachgeordneten Bereich eingerichtet. Erst durch die
Rückführung der Sicherstellung von Chauffeurdienstleistungen von der
Bundeswehr-Fuhrpark GmbH in den Geschäftsbereich des BMVg zum 1. Oktober
2022 sind diese Stellen im BMVg eingerichtet. Für die Zeit davor wurde die
Anzahl der Fahrerinnen und Fahrer berücksichtigt, die nahezu ausschließlich
für das BMVg Dienstsitz Berlin eingesetzt wurden. Aus diesem Grund wurde
zwischen den Dienstsitzen des BMVg Bonn und Berlin differenziert.
Anlage 1
Seite 1 von 24
Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Lutze u. a. und der Fraktion DIE LINKE.
BT-Drucksache 20/6514
Antwort zu den Fragen 1, 3 und 4:
Ressort inkl.
Geschäftsbereichsbehörden (GB)
2021 2022 2023
BKAmt
1: Anzahl der Halteranfragen
4 10 4
3: Anzahl der Meldungen der
Fahrer/innen
0 0 0
3 a): Weg/Belege zur
Feststellung der Fahrer/innen
Fahrtenbuch Fahrtenbuch Fahrtenbuch
3 b): Anzahl der Fahrer/innen, die
wiederholt gegen die StVO
verstoßen haben
1 2 1
3 c): Anzahl der wiederholten
Verstöße dieser Fahrer/innen
2 6 2
4: Anzahl der Nicht-Meldungen 4 10 4
Anlage 1
Seite 2 von 24
4 a): Grund und gesetzliche
Grundlage für Nicht-Meldung
§ 96 StPO i. V. m. § 46 Abs.1 OWiG § 96 StPO i. V. m. § 46 Abs.1
OWiG
§ 96 StPO i. V. m. § 46 Abs.1 OWiG
4 b): Stellenwert der
schutzwürdigen Interessen der
Fahrer/innen bei der
Entscheidung über die
Halteranfrage
Einzelfallentscheidung im Rahmen
der besonderen
sicherheitsrelevanten Umstände
Einzelfallentscheidung im
Rahmen der besonderen
sicherheitsrelevanten Umstände
Einzelfallentscheidung im Rahmen
der besonderen
sicherheitsrelevanten Umstände
4 c): Angabe der schutzwürdigen
Interessen der hauptberuflichen
Fahrer/innen im Einzelnen
s. 4b) s. 4b) s. 4b)
BMWK
1: Anzahl der Halteranfragen
50
86
21
3: Anzahl der Meldungen der
Fahrer/innen
50 86 21
3 a): Weg/Belege zur
Feststellung der Fahrer/innen
Fahrtenbuch Fahrtenbuch Fahrtenbuch
3 b): Anzahl der Fahrer/innen, die
wiederholt gegen die StVO
verstoßen haben
0 0 0
Anlage 1
Seite 3 von 24
3 c): Anzahl der wiederholten
Verstöße dieser Fahrer/innen
entfällt entfällt entfällt
4: Anzahl der Nicht-Meldungen 0 0 0
4 a): Grund und gesetzliche
Grundlage für Nicht-Meldung
entfällt entfällt entfällt
4 b): Stellenwert der
schutzwürdigen Interessen der
Fahrer/innen bei der
Entscheidung über die
Halteranfrage
entfällt entfällt entfällt
4 c): Angabe der schutzwürdigen
Interessen der hauptberuflichen
Fahrer/innen im Einzelnen
entfällt entfällt entfällt
BMF
1: Anzahl der Halteranfragen
3
4
1
3: Anzahl der Meldungen der
Fahrer/innen
1
1 0
3 a): Weg/Belege zur
Feststellung der Fahrer/innen
Behördenanfrage i. V. m.
Fahrtenbuch
Behördenanfrage i. V. m.
Fahrtenbuch
Behördenanfrage i. V. m.
Fahrtenbuch
Anlage 1
Seite 4 von 24
3 b): Anzahl der Fahrer/innen, die
wiederholt gegen die StVO
verstoßen haben
0 0 0
3 c): Anzahl der wiederholten
Verstöße dieser Fahrer/innen
entfällt entfällt entfällt
4: Anzahl der Nicht-Meldungen 0 0 0
4 a): Grund und gesetzliche
Grundlage für Nicht-Meldung
entfällt entfällt entfällt
4 b): Stellenwert der
schutzwürdigen Interessen der
Fahrer/innen bei der
Entscheidung über die
Halteranfrage
entfällt entfällt entfällt
4 c): Angabe der schutzwürdigen
Interessen der hauptberuflichen
Fahrer/innen im Einzelnen
entfällt entfällt entfällt
BMI
1: Anzahl der Halteranfragen
5.764 6.281 1.796
Anlage 1
Seite 5 von 24
3: Anzahl der Meldungen der
Fahrer/innen
1.442
1.534 362
3 a): Weg/Belege zur
Feststellung der Fahrer/innen
Fahrtenbücher und Abfragen in den
kfz-führenden Bereichen
Fahrtenbücher und Abfragen in
den kfz-führenden Bereichen
Fahrtenbücher und Abfragen in den
kfz-führenden Bereichen
3 b): Anzahl der Fahrer/innen, die
wiederholt gegen die StVO
verstoßen haben
29 26 2
3 c): Anzahl der wiederholten
Verstöße dieser Fahrer/innen
13 9 4
4: Anzahl der Nicht-Meldungen 2.449 2.878 1.011
4 a): Grund und gesetzliche
Grundlage für Nicht-Meldung
Besonders zu schützende Person
Wahrnehmung von Sonder- /
Wegerechten
bei Einverständnis mit Verwarnung
keine Rückmeldung erforderlich
Besonders zu schützende
Person
Wahrnehmung von Sonder- /
Wegerechten
bei Einverständnis mit
Verwarnung keine Rückmeldung
erforderlich
Besonders zu schützende Person
Wahrnehmung von Sonder- /
Wegerechten
bei Einverständnis mit Verwarnung
keine Rückmeldung erforderlich
Anlage 1
Seite 6 von 24
4 b): Stellenwert der
schutzwürdigen Interessen der
Fahrer/innen bei der
Entscheidung über die
Halteranfrage
Nicht-Meldungen aufgrund
schutzwürdiger Interessen der
Fahrer/innen selbst erfolgen nicht
Nicht-Meldungen aufgrund
schutzwürdiger Interessen der
Fahrer/innen selbst erfolgen
nicht
Nicht-Meldungen aufgrund
schutzwürdiger Interessen der
Fahrer/innen selbst erfolgen nicht
4 c): Angabe der schutzwürdigen
Interessen der hauptberuflichen
Fahrer/innen im Einzelnen
Nicht-Meldungen aufgrund
schutzwürdiger Interessen der
Fahrer/innen selbst erfolgen nicht
Nicht-Meldungen aufgrund
schutzwürdiger Interessen der
Fahrer/innen selbst erfolgen
nicht
Nicht-Meldungen aufgrund
schutzwürdiger Interessen der
Fahrer/innen selbst erfolgen nicht
AA
1: Anzahl der Halteranfragen
12
6
6
3: Anzahl der Meldungen der
Fahrer/innen
12 6 6
a): Weg/Belege zur Feststellung
der Fahrer/innen
Fahrtenbuch Fahrtenbuch Fahrtenbuch
3 b): Anzahl der Fahrer/innen, die
wiederholt gegen die StVO
verstoßen haben
0 0 0
3 c): Anzahl der wiederholten
Verstöße dieser Fahrer/innen
entfällt entfällt entfällt
Anlage 1
Seite 7 von 24
4: Anzahl der Nicht-Meldungen 0 0 0
4 a): Grund und gesetzliche
Grundlage für Nicht-Meldung
entfällt entfällt entfällt
4 b): Stellenwert der
schutzwürdigen Interessen der
Fahrer/innen bei der
Entscheidung über die
Halteranfrage
entfällt entfällt entfällt
4 c): Angabe der schutzwürdigen
Interessen der hauptberuflichen
Fahrer/innen im Einzelnen
entfällt entfällt entfällt
BMJ
1: Anzahl der Halteranfragen
1
5
1
3: Anzahl der Meldungen der
Fahrer/innen
1 1 0
3 a): Weg/Belege zur
Feststellung der Fahrer/innen
Fahrtenbuch Fahrtenbuch Fahrtenbuch
Anlage 1
Seite 8 von 24
3 b): Anzahl der Fahrer/innen, die
wiederholt gegen die StVO
verstoßen haben
0 0 0
3 c): Anzahl der wiederholten
Verstöße dieser Fahrer/innen
entfällt entfällt entfällt
4: Anzahl der Nicht-Meldungen 0 4 1
4 a): Grund und gesetzliche
Grundlage für Nicht-Meldung
entfällt 1 Fall: Eintritt
Verfolgungsverjährung § 26 Abs. 3 StVG
3 Fälle: Weitergabe nicht
notwendig, da Verfahren durch
Zahlung des Verwarngeldes
durch Fahrer erledigt
Weitergabe nicht notwendig, da
Verfahren durch Zahlung des
Verwarngeldes durch Fahrer erledigt
4 b): Stellenwert der
schutzwürdigen Interessen der
Fahrer/innen bei der
Entscheidung über die
Halteranfrage
entfällt entfällt entfällt
Anlage 1
Seite 9 von 24
4 c): Angabe der schutzwürdigen
Interessen der hauptberuflichen
Fahrer/innen im Einzelnen
entfällt entfällt entfällt
BMAS
1: Anzahl der Halteranfragen
11
7
2
3: Anzahl der Meldungen der
Fahrer/innen
11 2 1
3 a): Weg/Belege zur
Feststellung der Fahrer/innen
Fahrtenbuch Fahrtenbuch Fahrtenbuch
3 b): Anzahl der Fahrer/innen, die
wiederholt gegen die StVO
verstoßen haben
1 0 0
3 c): Anzahl der wiederholten
Verstöße dieser Fahrer/innen
3 entfällt entfällt
4: Anzahl der Nicht-Meldungen 0 5 1
4 a): Grund und gesetzliche
Grundlage für Nicht-Meldung
entfällt Halterdaten an anfragende
Behörde gesandt, keine weitere
Rückmeldung der anfragenden
Behörde.
Halterdaten an anfragende Behörde
gesandt, keine weitere Rückmeldung
der anfragenden Behörde.
Anlage 1
Seite 10 von 24
4 b): Stellenwert der
schutzwürdigen Interessen der
Fahrer/innen bei der
Entscheidung über die
Halteranfrage
entfällt entfällt entfällt
4 c): Angabe der schutzwürdigen
Interessen der hauptberuflichen
Fahrer/innen im Einzelnen
entfällt entfällt entfällt
BMVg
1: Anzahl der Halteranfragen
10 10 9 (bis einschl. 26.04.2023)
3: Anzahl der Meldungen der
Fahrer/innen
10 10 9
Anmerkung: Alle Halteranfragen werden den jeweiligen Fahrer/innen ausgehändigt. Diesen obliegt die
Meldepflicht. Da daraufhin in der Vergangenheit keinerlei behördliche Rückfragen erfolgten, ist davon
auszugehen, dass alle Verstöße gegen die StVO durch die betreffenden Fahrer/innen ordnungsgemäß
bezahlt wurden.
3 a): Weg/Belege zur
Feststellung der Fahrer/innen
Der/die jeweilige Fahrer/in wurde anhand einer Übersicht der Fahrzeuge mit den zugeordneten
Fahrer/innen festgestellt.
3 b): Anzahl der Fahrer/innen, die
wiederholt gegen die StVO
verstoßen haben
2 2 2
Anlage 1
Seite 11 von 24
3 c): Anzahl der wiederholten
Verstöße dieser Fahrer/innen
Fahrer/in 1: 3 Verstöße
Fahrer/in 2: 4 Verstöße
Fahrer/in 1: 2 Verstöße
Fahrer/in 2: 4 Verstöße
Fahrer/in 1: 2 Verstöße
Fahrer/in 2: 5 Verstöße
4: Anzahl der Nicht-Meldungen Alle Halteranfragen werden den jeweiligen Fahrer/innen ausgehändigt.
4 a): Grund und gesetzliche
Grundlage für Nicht-Meldung
entfällt, s.o. Nr. 4
4 b): Stellenwert der
schutzwürdigen Interessen der
Fahrer/innen bei der
Entscheidung über die
Halteranfrage
entfällt, s.o. Nr. 4
4 c): Angabe der schutzwürdigen
Interessen der hauptberuflichen
Fahrer/innen im Einzelnen
entfällt, s.o. Nr. 4
BMEL
1: Anzahl der Halteranfragen
26
48
25
3: Anzahl der Meldungen der
Fahrer/innen
19 42 20
3 a): Weg/Belege zur
Feststellung der Fahrer/innen
gem. Fahrtenbuch/via E-Mail gem. Fahrtenbuch/via E-Mail gem. Fahrtenbuch/via E-Mail
Anlage 1
Seite 12 von 24
3 b): Anzahl der Fahrer/innen, die
wiederholt gegen die StVO
verstoßen haben
2 3 2
3 c): Anzahl der wiederholten
Verstöße dieser Fahrer/innen
1 6 3
4: Anzahl der Nicht-Meldungen 0 4 5
4 a): Grund und gesetzliche
Grundlage für Nicht-Meldung
Alle Ordnungswidrigkeiten werden an den jeweiligen Fahrer weitergeleitet und von diesen beglichen.
4 b): Stellenwert der
schutzwürdigen Interessen der
Fahrer/innen bei der
Entscheidung über die
Halteranfrage
entfällt entfällt entfällt
4 c): Angabe der schutzwürdigen
Interessen der hauptberuflichen
Fahrer/innen im Einzelnen
entfällt entfällt entfällt
BMFSFJ
1: Anzahl der Halteranfragen
53
63
17
Anlage 1
Seite 13 von 24
3: Anzahl der Meldungen der
Fahrer/innen
52 56 16
3 a): Weg/Belege zur
Feststellung der Fahrer/innen
Die Feststellung erfolgt über die Kfz-Kennzeichen.
3 b): Anzahl der Fahrer/innen, die
wiederholt gegen die StVO
verstoßen haben
Das BMFSFJ (inkl. GB) führt keine Einzelfallstatistik zur Art von Verstößen gegen die StVO.
3 c): Anzahl der wiederholten
Verstöße dieser Fahrer/innen
Das BMFSFJ (inkl. GB) führt keine Einzelfallstatistik zur Art von Verstößen gegen die StVO.
4: Anzahl der Nicht-Meldungen Das BMFSFJ (inkl. GB) unterscheidet bei Verkehrsverstößen nicht nach hauptberuflich Fahrenden bzw.
Selbstfahrenden. Alle Ordnungswidrigkeiten werden an die Bediensteten weitergeleitet.
4 a): Grund und gesetzliche
Grundlage für Nicht-Meldung
4 b): Stellenwert der
schutzwürdigen Interessen der
Fahrer/innen bei der
Entscheidung über die
Halteranfrage
Anlage 1
Seite 14 von 24
4 c): Angabe der schutzwürdigen
Interessen der hauptberuflichen
Fahrer/innen im Einzelnen
BMG
1: Anzahl der Halteranfragen
4
10
2
3: Anzahl der Meldungen der
Fahrer/innen
0 0 0
3 a): Weg/Belege zur
Feststellung der Fahrer/innen
Die Fahrer werden über einen Abgleich zwischen den Angaben in den Schreiben der Ordnungsbehörden
und den vorhandenen Fahrtenbüchern festgestellt.
3 b): Anzahl der Fahrer/innen, die
wiederholt gegen die StVO
verstoßen haben
0 1 0
3 c): Anzahl der wiederholten
Verstöße dieser Fahrer/innen
Fehlanzeige 2 Fehlanzeige
4: Anzahl der Nicht-Meldungen 3 5 1
4 a): Grund und gesetzliche
Grundlage für Nicht-Meldung
Halterdaten an anfragende Behörde
gesandt, keine weitere
Rückmeldung der anfragenden
Behörde.
Halterdaten an anfragende
Behörde gesandt, keine weitere
Rückmeldung der anfragenden
Behörde.
Halterdaten an anfragende Behörde
gesandt, keine weitere Rückmeldung
der anfragenden Behörde.
Anlage 1
Seite 15 von 24
4 b): Stellenwert der
schutzwürdigen Interessen der
Fahrer/innen bei der
Entscheidung über die
Halteranfrage
Siehe 4a Siehe 4a Siehe 4a
4 c): Angabe der schutzwürdigen
Interessen der hauptberuflichen
Fahrer/innen im Einzelnen
Entfällt Entfällt Entfällt
BMDV
1: Anzahl der Halteranfragen
161
205
71
3: Anzahl der Meldungen der
Fahrer/innen
161 205 71
3 a): Weg/Belege zur
Feststellung der Fahrer/innen
Postweg, Fahrtenbuch Postweg, Fahrtenbuch Postweg, Fahrtenbuch
3 b): Anzahl der Fahrer/innen, die
wiederholt gegen die StVO
verstoßen haben
3
sofern eine Erfassung stattfindet
4
sofern eine Erfassung stattfindet
1
sofern eine Erfassung stattfindet
3 c): Anzahl der wiederholten
Verstöße dieser Fahrer/innen
6
sofern eine Erfassung stattfindet
9
sofern eine Erfassung stattfindet
3
sofern eine Erfassung stattfindet
Anlage 1
Seite 16 von 24
4: Anzahl der Nicht-Meldungen 0 0 0
4 a): Grund und gesetzliche
Grundlage für Nicht-Meldung
entfällt entfällt entfällt
4 b): Stellenwert der
schutzwürdigen Interessen der
Fahrer/innen bei der
Entscheidung über die
Halteranfrage
entfällt entfällt entfällt
4 c): Angabe der schutzwürdigen
Interessen der hauptberuflichen
Fahrer/innen im Einzelnen
entfällt entfällt entfällt
BMUV
1: Anzahl der Halteranfragen
18
34
9
3: Anzahl der Meldungen der
Fahrer/innen
18 26 9
3 a): Weg/Belege zur
Feststellung der Fahrer/innen
Fahrtenbuch, Halterabfrage,
Zeugenbefragung
Fahrtenbuch, Halterabfrage,
Zeugenbefragung
Fahrtenbuch, Halterabfrage,
Zeugenbefragung
Anlage 1
Seite 17 von 24
3 b): Anzahl der Fahrer/innen, die
wiederholt gegen die StVO
verstoßen haben
2 2 0
3 c): Anzahl der wiederholten
Verstöße dieser Fahrer/innen
2 2 0
4: Anzahl der Nicht-Meldungen 0 8 0
4 a): Grund und gesetzliche
Grundlage für Nicht-Meldung
entfällt UBA: Alle Ordnungswidrigkeiten
werden an den jeweiligen Fahrer
weitergeleitet und von diesen
beglichen.
entfällt
4 b): Stellenwert der
schutzwürdigen Interessen der
Fahrer/innen bei der
Entscheidung über die
Halteranfrage
entfällt entfällt entfällt
4 c): Angabe der schutzwürdigen
Interessen der hauptberuflichen
Fahrer/innen im Einzelnen
entfällt entfällt entfällt
BMBF
1: Anzahl der Halteranfragen
9
9
1
Anlage 1
Seite 18 von 24
3: Anzahl der Meldungen der
Fahrer/innen
0 0 0
3 a): Weg/Belege zur
Feststellung der Fahrer/innen
Fahrzeug, Fahrtenbuch, Kalender Fahrzeug, Fahrtenbuch,
Kalender
Fahrzeug, Fahrtenbuch, Kalender
3 b): Anzahl der Fahrer/innen, die
wiederholt gegen die StVO
verstoßen haben
3 1 0
3 c): Anzahl der wiederholten
Verstöße dieser Fahrer/innen
5 3 entfällt
4: Anzahl der Nicht-Meldungen 9 9 1
4 a): Grund und gesetzliche
Grundlage für Nicht-Meldung
§ 41 StVG § 41 StVG § 41 StVG
4 b): Stellenwert der
schutzwürdigen Interessen der
Fahrer/innen bei der
Entscheidung über die
Halteranfrage
Siehe 4a) Siehe 4a) Siehe 4a)
Anlage 1
Seite 19 von 24
4 c): Angabe der schutzwürdigen
Interessen der hauptberuflichen
Fahrer/innen im Einzelnen
Siehe 4a) Siehe 4a) Siehe 4a)
BMZ
1: Anzahl der Halteranfragen
10
3
1
3: Anzahl der Meldungen der
Fahrer/innen
Ordnungswidrigkeiten werden an
den/die Kraftfahrer/in weitergeleitet
zur Übernahme der Bezahlung etc.
Ordnungswidrigkeiten werden an
den/die Kraftfahrer/in
weitergeleitet zur Übernahme
der Bezahlung etc.
Ordnungswidrigkeiten werden an
den/die Kraftfahrer/in weitergeleitet
zur Übernahme der Bezahlung etc.
3 a): Weg/Belege zur
Feststellung der Fahrer/innen
Fahrtenbuch, Kalendereintrag, Kfz
Kennzeichen
Fahrtenbuch, Kalendereintrag,
Kfz Kennzeichen
Fahrtenbuch, Kalendereintrag, Kfz
Kennzeichen
3 b): Anzahl der Fahrer/innen, die
wiederholt gegen die StVO
verstoßen haben
2 0 0
3 c): Anzahl der wiederholten
Verstöße dieser Fahrer/innen
jeweils 1 entfällt entfällt
4: Anzahl der Nicht-Meldungen Ordnungswidrigkeiten werden an
den/die Kraftfahrer/in weitergeleitet
zur Übernahme der Bezahlung etc.
Ordnungswidrigkeiten werden an
den/die Kraftfahrer/in
weitergeleitet zur Übernahme
der Bezahlung etc.
Ordnungswidrigkeiten werden an
den/die Kraftfahrer/in weitergeleitet
zur Übernahme der Bezahlung etc.
Anlage 1
Seite 20 von 24
4 a): Grund und gesetzliche
Grundlage für Nicht-Meldung
entfällt entfällt entfällt
4 b): Stellenwert der
schutzwürdigen Interessen der
Fahrer/innen bei der
Entscheidung über die
Halteranfrage
entfällt entfällt entfällt
4 c): Angabe der schutzwürdigen
Interessen der hauptberuflichen
Fahrer/innen im Einzelnen
entfällt entfällt entfällt
BMWSB
1: Anzahl der Halteranfragen
in den Zahlen des BMI enthalten
6
1
3: Anzahl der Meldungen der
Fahrer/innen
s.o. 6 1
3 a): Weg/Belege zur
Feststellung der Fahrer/innen
s.o. Fahrtenbuch Fahrtenbuch
3 b): Anzahl der Fahrer/innen, die
wiederholt gegen die StVO
verstoßen haben
s.o. 0 0
Anlage 1
Seite 21 von 24
3 c): Anzahl der wiederholten
Verstöße dieser Fahrer/innen
s.o. entfällt entfällt
4: Anzahl der Nicht-Meldungen s.o. 0 0
4 a): Grund und gesetzliche
Grundlage für Nicht-Meldung
entfällt entfällt entfällt
4 b): Stellenwert der
schutzwürdigen Interessen der
Fahrer/innen bei der
Entscheidung über die
Halteranfrage
entfällt entfällt entfällt
4 c): Angabe der schutzwürdigen
Interessen der hauptberuflichen
Fahrer/innen im Einzelnen
entfällt entfällt entfällt
BKM
1: Anzahl der Halteranfragen
1
0
2
3: Anzahl der Meldungen der
Fahrer/innen
1 0 2
3 a): Weg/Belege zur
Feststellung der Fahrer/innen
Feststellung erfolgt über das
Fahrtenbuch des Fahrzeugs
Feststellung erfolgt über das
Fahrtenbuch des Fahrzeugs
Feststellung erfolgt über das
Fahrtenbuch des Fahrzeugs
Anlage 1
Seite 22 von 24
3 b): Anzahl der Fahrer/innen, die
wiederholt gegen die StVO
verstoßen haben
0 0 0
3 c): Anzahl der wiederholten
Verstöße dieser Fahrer/innen
entfällt entfällt entfällt
4: Anzahl der Nicht-Meldungen 0 0 0
4 a): Grund und gesetzliche
Grundlage für Nicht-Meldung
entfällt entfällt entfällt
4 b): Stellenwert der
schutzwürdigen Interessen der
Fahrer/innen bei der
Entscheidung über die
Halteranfrage
entfällt entfällt entfällt
4 c): Angabe der schutzwürdigen
Interessen der hauptberuflichen
Fahrer/innen im Einzelnen
entfällt entfällt entfällt
BPA
1: Anzahl der Halteranfragen
1
0
1
Anlage 1
Seite 23 von 24
3: Anzahl der Meldungen der
Fahrer/innen
1 entfällt 1
3 a): Weg/Belege zur
Feststellung der Fahrer/innen
Fahrtenbuch entfällt Fahrtenbuch
3 b): Anzahl der Fahrer/innen, die
wiederholt gegen die StVO
verstoßen haben
0 entfällt 0
3 c): Anzahl der wiederholten
Verstöße dieser Fahrer/innen
entfällt entfällt entfällt
4: Anzahl der Nicht-Meldungen 0 entfällt 0
4 a): Grund und gesetzliche
Grundlage für Nicht-Meldung
entfällt entfällt entfällt
4 b): Stellenwert der
schutzwürdigen Interessen der
Fahrer/innen bei der
Entscheidung über die
Halteranfrage
entfällt entfällt entfällt
Anlage 1
Seite 24 von 24
4 c): Angabe der schutzwürdigen
Interessen der hauptberuflichen
Fahrer/innen im Einzelnen
entfällt entfällt entfällt
Anlage 2
Seite 1 von 9
Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Lutze u. a. und der Fraktion DIE LINKE.
BT-Drucksache 20/6514
Antwort zu Frage 2:
Ressort
Geschäftsbereichsbehörde
2021
§ der Straßenverkehrsordnung
(StVO)
ggf. zusätzliche Angaben:
Bußgeldkatalog (BKat)/
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
2022
§ der StVO
ggf. ggf. zusätzliche Angaben:
BKat/StVG
2023
§ der StVO
ggf. ggf. zusätzliche Angaben:
BKat/StVG
BKAmt § 49 Abs.1 Nr. 3 § 49 Abs.1 Nr. 3 § 49 Abs.1 Nr. 3
§ 49 Abs.1 Nr. 13
BND s. Antwort zu Frage 4 c)
BMWK § StVO3 § 3 StVO § 3StVO
BAFA § 3StVO § 3 StVO 0
BGR § 3StVO § 3 StVO
§ 12 StVO
§ 3 StVO
§ 12 StVO
BKartA § 3 StVO § 3 StVO Fehlanzeige
Anlage 2
Seite 2 von 9
BNetzA § 3 StVO
§ 12 StVO
§ 3 StVO
§ 12 StVO
§ 4 StVO
§ 37 StVO
§ 3 StVO
§ 12 StVO
§ 4 StVO
§ 37 StVO
BMF § 3 StVO §§ 3,12 StVO § 3 StVO
BZSt § 12 StVO § 12 StVO Fehlanzeige
BMI § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49
StVO; § 24 Abs.1, 3 Nr. 5 StVG;
11.3.1, 11.3.2 u. 12.5.2 BKat
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49
StVO; § 24 Abs.1, 3 Nr. 5 StVG;
11.3.1 BKat
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49
StVO; § 24 Abs.1, 3 Nr. 5 StVG;
11.3.1 BKat
Bundespolizei Größtenteils § 3 StVO
Geschwindigkeit, teilweise § 12
StVO Halten/Parken / § 4 StVO
Abstand / § 37 (2) StVO Rotlicht / §
41 (1) StVO Vorschriftenzeichen
Größtenteils § 3 StVO
Geschwindigkeit, teilweise § 12
StVO Halten/Parken / § 4 StVO
Abstand / § 37 (2) StVO Rotlicht / §
41 (1) StVO Vorschriftenzeichen
Größtenteils § 3 StVO
Geschwindigkeit, teilweise § 12
StVO Halten/Parken / § 4 StVO
Abstand / § 37 (2) StVO Rotlicht /
§ 41 (1) StVO Vorschriftenzeichen
BBK Immer wiederkehrend gem. § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Missachtung Vorschriftzeichen
Halte- und Parkverstöße
BKA §3 (3), §49 StVO
(Geschwindigkeitsüberschreitung)
§3 (3), §49 StVO
(Geschwindigkeitsüberschreitung)
§3 (3), §49 StVO
(Geschwindigkeitsüberschreitung)
Anlage 2
Seite 3 von 9
§4 (1), §49 StVO (Nichteinhaltung
Mindestabstand)
§12 (1), (3); §13 (1), (2), §49 StVO
(Parkverstöße)
§37 (2), §49 StVO
(Rotlichtverstoß)
§4 (1), §49 StVO (Nichteinhaltung
Mindestabstand)
§12 (1), (3); §13 (1), (2), §49 StVO
(Parkverstöße)
§37 (2), §49 StVO
(Rotlichtverstoß)
§4 (1), §49 StVO (Nichteinhaltung
Mindestabstand)
§12 (1), (3); §13 (1), (2), §49 StVO
(Parkverstöße)
§37 (2), §49 StVO
(Rotlichtverstoß)
BSI § 3 StVO § 3 StVO Fehlanzeige
BVA Fehlanzeige § 3 StVO (Geschwindigkeit) Fehlanzeige
THW §3: 242
§37: 1
§12: 4
§4: 2
Tatbestand in Anschreiben nicht
genannt: 1
§3: 182
§37: 1
§12: 7
§4: 1
§3: 31
§12: 4
ZITiS §23 StVO
§3, §49 StVO
§23 StVO
§3, §49 StVO
Fehlanzeige
AA §§ 3, 12 StVO §§ 3, 12 StVO §§ 3, 12 StVO
BfAA Fehlanzeige § 3 Fehlanzeige
Anlage 2
Seite 4 von 9
BMJ Art des Verstoßes in Halteranfrage
nicht benannt
Art des Verstoßes in Halteranfrage
nicht benannt
Art des Verstoßes in Halteranfrage
nicht benannt
DPMA Fehlanzeige § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2,
§ 49 StVO; 11.3.2 BKat
Falschparken (keine konkreteren
Angaben bekannt)
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2,
§ 49 StVO; 11.3.2 BKat
BMAS BMAS § 49 Abs. 1 Nr. 3. und 12. StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3. und 12. StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3. und 12. StVO
(BAS § 49 Abs. 1 Nr. 3. StVO Fehlanzeige Fehlanzeige
BAuA Fehlanzeige Fehlanzeige § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49
StVO;
§ 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 11.3.2
BKat
BMVg Anfragegrund B 31 Anfragegrund B 3 Anfragegrund B 3
Anlage zur Halteranfrage liegt nicht
mehr vor bzw. der Grund wurde
nicht angegeben
Anlage zur Halteranfrage liegt nicht
mehr vor bzw. der Grund wurde
nicht angegeben
Anlage zur Halteranfrage liegt
nicht mehr vor bzw. der Grund
wurde nicht angegeben
Parkverstoß
1 Anfragegrund B3 beinhaltet Aussagen zum Verkehrsvergehen.
Anlage 2
Seite 5 von 9
§ 41 Abs. 1 StVO § 41 Abs. 1 StVO
Verkehrsordnungswidrigkeit
BMEL Das BMEL führt keine Einzelfallstatistik zur Art von Verstößen gegen die StVO. Eingehende Ordnungswidrigkeiten werden an die/den
Fahrzeugführende/n zur weiteren Veranlassung weitergeleitet.
Thünen-Institut § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 § 49 StVO, §4 Abs. 1, 3 Nr. 5
Bundessortenamt § 3 StVO § 3 StVO § 3 StVO
BVL § 3 § 3 Fehlanzeige
MRI § 3 StVO § 3 StVO Fehlanzeige
JKI §§ 41, 49, 24 StVO §§ 41, 49, 24 StVO §§ 41, 49, 24 StVO
FLI § 49 Abs. 1 Nr.3 StVO § 49 Abs. 1 Nr.3 StVO § 49 Abs. 1 Nr.3 StVO
BMFSFJ Das BMFSFJ (inkl. GB) führt keine Einzelfallstatistik zur Art von Verstößen gegen die StVO. Eingehende Ordnungswidrigkeiten
werden an die/den Fahrzeugführende/n zur weiteren Veranlassung weitergeleitet.
BMG Geschwindigkeitsüberschreitungen Geschwindigkeitsüberschreitungen Geschwindigkeitsüberschreitungen
RKI Fehlanzeige Fehlanzeige § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2,
§ 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5
StVG; 11,3.6 BKat
Anlage 2
Seite 6 von 9
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2,
§ 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5
StVG, 11.3.2 BKat
§ 3 Abs. 3, § 49 StVO,
§ 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG, 11.3.1.
BKat
§ 12 StVO
PEI Fehlanzeige Falsches Parken Fehlanzeige
BMDV Die Art der Verstöße wird nicht erfasst.
BEV § 3 StVO § 3 StVO § 3 StVO
BALM § 41 (1) i. V. m. Anlage 2: § 49
StVO
§ 13 (1, 2); § 49 StVO
§ 4 (1, 5): § 49 StVO
§ 37 (2): § 49 StVO
§ 41 (1) i. V. m. Anlage 2: § 49
StVO
§ 13 (1, 2); § 49 StVO
§ 41 (1) i. V. m. Anlage 2: § 49
StVO
§ 42 (2) i. V. m. Anlage 3: § 1 (2):
§ 49 StVO
§ 4 (1, 5): § 49 StVO
§ 5 (4): § 49 StVO
DWD § 3 StVO § 3 StVO § 3 StVO
EBA Geschwindigkeitsüberschreitung Fehlanzeige Fehlanzeige
Anlage 2
Seite 7 von 9
FBA Fehlanzeige Fehlanzeige § 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs.
1, 3 Nr. 5 StVG
LBA keine Daten, da Aufbewahrungsfrist
1 Jahr
§ 3 Abs. 3, § 49 StVO, 11.3.1 BKat
§ 4 Abs. 1, § 49 StVO (12.5.1 und
12.6.2 BKat)
§ 41 Abs. 1 i. V.m. Anlage 2, § 49
StVO (11.3.1, 11.3.2, 11.3.3 und
11.3.4 BKat)
§ 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO, 63.1
BKat
§ 3 Abs. 3, § 49 StVO (11.3.1 und
11.3.3 BKat)
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49
StVO (11.3.1 BKat und 11.3.2
BKat)
BEU Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
Fehlanzeige
BAF § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2; § 49
StVO, § 24 StVG
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2; § 49
StVO, § 24 StVG
Fehlanzeige
BAW Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit,
Parkentgelt nicht in voller Höhe
entrichtet
Fehlanzeige
BMUV Ministerium § 3 StVO §§ 12,1 II, 49 StVO, § 24 Abs. 1
und 3 Nr. 5 StVG, 1.4 BKat
§ 12 StVO
Anlage 2
Seite 8 von 9
UBA Keine Angaben §§ 41 Abs.1 i. V. m. Anlage 2, 49, 3
Abs. 3 StVO
Fehlanzeige
BASE §§ 41, 3 StVO §§ 41, 3 StVO §§ 41, 3 StVO
BfN § 3 StVO § 3 StVO § 3 StVO
BfS §§ 41 Abs. 1 i. V m. Anlage 2; 49
StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG,
11.3.1 BKat, 11.3.2 BKat, 11.3.3
BKat, 11.3.4 BKat
§§ 41 Abs. 1 i. V m. Anlage 2; 49
StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG,
11.3.1 BKat, 11.3.2 BKat, 11.3.3
BKat, 11.3.4 BKat
§§ 41 Abs. 1 i. V m. Anlage 2; 49
StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG,
11.3.1 BKat, 11.3.2 BKat, 142
BKat
BMBF2 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrigkeit
BMZ § 12 StVO
§ 3 StVO
§ 3 StVO Fehlanzeige
BMWSB in der Meldung des BMI enthalten § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49
StVO, § 24 StVG, 11.3.1 BKat
Fehlanzeige
BBR in der Meldung des BMI enthalten § 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49
StVO, § 24 StVG, 11.3.1, 11.3.2
und 11.3.3 BKat
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2, § 49
StVO, § 24 Abs.1, 3 Nr.5 StVG,
11.3.2 BKat
2 Bei der Halteranfrage wird der konkret zur Last gelegte Verstoß nicht mitgeteilt. Es erfolgt lediglich die Mitteilung der Wertung der Ordnungswidrigkeit gem.
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Aus diesem Grund ist eine genauere Angabe hier nicht möglich.
Anlage 2
Seite 9 von 9
BKM Geschwindigkeitsüberschreitung Fehlanzeige Geschwindigkeitsüberschreitung
BPA § 41 StVO Fehlanzeige § 41 StVO
Anlage 3
Seite 1 von 26
Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Lutze u. a. und der Fraktion DIE LINKE.
BT-Drucksache 20/6514
Antwort zu Frage 9:
a)
Ressort
b)
Nutzer/Nutzerkreis
c)
Fahrzeugtyp
d)
Kraftstofftyp
e)
Verbrauchsdaten
- l/100 km
- CO2-Ausstoß g/km
f)
Eigentum oder
Leasing
g)
Kosten/Jahr in
EURO (€/gerundet
auf volle Beträge)
BKAmt BK MB S680 SSF Benzin 13,5 l/100 km
252 g/km CO²
Leasing 36.675,73 €
ChefBK Audi A8L 60 TFSIe Hybrid 2,1 l/100 km
48 g/km CO2
Leasing 4.871 €
StM Audi A8L 60 TFSIe Hybrid 2,4 l/100 km
56 g/km CO2
Leasing 9.889 €
StM Audi A8L 60 TFSIe Hybrid 2,6 l/100 km
60 g/km CO2
Leasing 14.973 €
StM Audi A8L 60 TFSIe Hybrid 2,0 l/100 km
44 g/km CO2
Leasing 12.000 €
Anlage 3
Seite 2 von 26
Alle Beschäftigte BMW 520d Diesel 4,1 l/100 km
109 g/km CO2
Eigentum 1.617 €
Alle Beschäftigte BMW 530e Hybrid 1,7 l/100 km
39 g/km CO2
Leasing 2.548 €
Alle Beschäftigte MB E300e Hybrid 1,9 l/100 km
35 g/km CO2
Leasing 3.424 €
Alle Beschäftigte MB Sprinter Diesel 6,9 l/100km
197 g/km CO2
Eigentum 1.447 €
Alle Beschäftigte Audi A6 Diesel 4,2 l/100 km
109 g/km CO2
Eigentum 1.867 €
Alle Beschäftigte VW Passat Hybrid 1,5 l/100 km
37 g/km CO2
Leasing 611 €
Alle Beschäftigte VW Caddy Diesel 4,4 l/100 km
120 g/km CO2
Eigentum 1.965 €
BMWK Staatssekretär/in
(StS)
BMW 745e Benzin-/Hybrid 2,1 l/100 km
47 g/km
Leasing 415 €
Alle Mitarbeitenden Audi A6 Benzin-/Hybrid 1,2 l/100 km
29 g/km
Leasing 3.130 €
Anlage 3
Seite 3 von 26
Alle Mitarbeitenden Audi A6 Benzin-/Hybrid 1,3 l/100 km
30 g/km
Leasing 1.030 €
Alle Mitarbeitenden Audi A6 Benzin-/Hybrid 1,3 l/100 km
30 g/km
Leasing 2.650 €
Alle Mitarbeitenden Audi A6 Benzin-/Hybrid 1,3 l/100 km
30 g/km
Leasing 210 €
Alle Mitarbeitenden Audi A6 Benzin-/Hybrid 1,2 l/100 km
29 g/km
Leasing 605 €
Alle Mitarbeitenden Audi A6 Benzin-/Hybrid 1,2 l/100 km
29 g/km
Leasing 705 €
Alle Mitarbeitenden Audi A6 Benzin-/Hybrid 1,2 l/100 km
29 g/km
Leasing 1.570 €
Alle Mitarbeitenden Audi A6 Benzin-/Hybrid 1,5 l/100 km
29 g/km
Leasing 1.750 €
Alle Mitarbeitenden Audi A6 Benzin-/Hybrid 1,5 l/100 km
29 g/km
Leasing 950 €
Alle Mitarbeitenden Audi A6 Diesel 4,7 l/100 km
123 g/km
Leasing 2.350 €
Anlage 3
Seite 4 von 26
Alle Mitarbeitenden VW T7 Diesel 8,7 l/100 km
227 g/km
Eigentum 1.480 €
Alle Mitarbeitenden VW T7 Diesel 7,8 l/100 km
205 g/km
Eigentum 1.230 €
Alle Mitarbeitenden VW T7 Diesel 7,8 l/100 km
205 g/km
Eigentum 3.400 €
BMF Parlamentarische
Staatssekretärin
(PStS) Hessel
Audi A 8 TfSI e quattro
tiptronic
Benzin/Elektro WLTP1
1,8 l/100 km
42 g/km
Eigentum Kosten Treibstoff
Jan-März 2023=
1.096 €
PStS Dr. Toncar Mercedes Benz E 300
de t 4 Matic
Diesel/Elektro WLTP
1,5l/100 km
39 g/km
Leasing Kosten Treibstoff
Jan-März 2023=
2434 €
StS Gatzer BMW X 5x Drive 45 e
Steptronic
Benzin/Elektro WLTP
1,3 l/100 km
30 g/km
Leasing Kosten Treibstoff
Jan-März 2023=
1.135 €
StS Prof. Dr.
Hölscher
BMW 745 e Benzin/Elektro WLTP
2,0 l/100 km
45 g/km
Leasing Kosten Treibstoff
Jan-März 2023=
160 €
1 WLTP: Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure
Anlage 3
Seite 5 von 26
StS Dr. Pillath / ab
19. April
Staatssekretär
Thoms
Mercedes Benz E 300 e Benzin/Elektro WLTP
1,6 l/100 km
35 g/km
Leasing Kosten Treibstoff
Jan-März 2023=
122 €
StS Saebisch Audi A 8 L 60 TFSI e
quattro
Benzin/Elektro WLTP
2,9 l/100 km
65 g/km
Eigentum Kosten Treibstoff
Jan-März 2023=
933 €
Pool VW Caravelle Diesel WLTP
8,2 l/100 km
215 g/km
Eigentum Kosten Treibstoff
Jan-März 2023=
350 €
Pool Audi A 6 50TFSI e Benzin/Elektro WLTP
1,2 l/100 km
27 g/km
Leasing Kosten Treibstoff
Jan-März 2023=
0 €
Pool Ford Tourneo Custom Benzin/Elektro WLTP
3,6 l/100 km
81 g/km
Leasing Kosten Treibstoff
Jan-März 2023=
127 €
Pool Audi A 6 50TFSI e Benzin/Elektro WLTP
1,2 l/100 km
28 g/km
Leasing Kosten Treibstoff
Jan-März 2023=
595 €
Anlage 3
Seite 6 von 26
Pool Audi A 6 50TFSI e Benzin/Elektro WLTP
1,2 l/100 km
28 g/km
Leasing Kosten Treibstoff
Jan-März 2023=
171 €
Pool Audi A 6 50TFSI e Benzin/Elektro WLTP
1,2 l/100 km
28 g/km
Leasing Kosten Treibstoff
Jan-März 2023=
0 €
Pool Audi A 6 50TFSI e Benzin/Elektro WLTP
1,2 l/100 km
27 g/km
Leasing Kosten Treibstoff
Jan-März 2023=
195 €
Pool Audi A 6 50TFSI e Benzin/Elektro
WLTP
1,2 l/100 km
27 g/km
Leasing Kosten Treibstoff
Jan-März 2023=
197 €
BMI PStS Özdemir Audi A8 Benzin-Hybrid 1,9 l / 42 g/km Eigentum Geschätzt: 6.000 €
PStS Schwarzelühr-
Sutter
Audi A8 Benzin-Hybrid 1,9 l / 42 g/km Eigentum Geschätzt: 6.000 €
PStS Saathoff Audi A8 Benzin-Hybrid 1,9 l / 42 g/km Eigentum Geschätzt: 6.000 €
StS Seifert Audi A8 Benzin-Hybrid 2,1 l / 48 g/km Eigentum Geschätzt: 6.000 €
StS Engelke Audi A8 Benzin-Hybrid 1,9 l / 43 g/km Eigentum Geschätzt: 6.000 €
Anlage 3
Seite 7 von 26
StS Krösser Audi A8 Benzin-Hybrid 1,9 l / 44 g/km Eigentum Geschätzt: 6.000 €
StS Dr. Richter BMW X5 Benzin-Hybrid 1,3 l /30 g/km Eigentum Geschätzt: 6.000 €
Fahrbereitschaft BMW 530e xDrive Plug-In- Hybrid
(Benzin)
- 1,7 l
- 39 g
Eigentum 1.100 €
(Hochrechnung
2023)
Fahrbereitschaft BMW 530e xDrive Plug-In- Hybrid
(Benzin)
- 1,7 l
- 39 g
Eigentum 1.100 €
(Hochrechnung
2023)
Fahrbereitschaft BMW 530e xDrive Plug-In- Hybrid
(Benzin)
- 1,7 l
- 39 g
Eigentum 1.100 €
(Hochrechnung
2023)
Fahrbereitschaft Mercedes Benz E 300e Plug-In-Hybrid
(Benzin)
- 1,2 l
- 32 g
Eigentum 325 €
(Hochrechnung
2023)
Fahrbereitschaft Mercedes Benz E 300e Plug-In-Hybrid
(Benzin)
- 1,2 l
- 32 g
Eigentum 325 €
(Hochrechnung
2023)
Fahrbereitschaft Mercedes Benz E 300e Plug-In-Hybrid
(Benzin)
- 1,2 l
- 32 g
Eigentum 325 €
Anlage 3
Seite 8 von 26
(Hochrechnung
2023)
Fahrbereitschaft Audi A6 TFSI e Plug-In-Hybrid
(Benzin)
- 1,2 l
- 28 g
Eigentum 1.200 €
(Hochrechnung
2023)
Fahrbereitschaft Audi A6 TFSI e Plug-In-Hybrid
(Benzin)
- 1,2 l
- 28 g
Eigentum 1.200 €
(Hochrechnung
2023)
Fahrbereitschaft Audi A6 TFSI e Plug-In-Hybrid
(Benzin)
- 1,2 l
- 28 g
Eigentum 1.200 €
(Hochrechnung
2023)
Fahrbereitschaft Audi A6 TFSI e Plug-In-Hybrid
(Benzin)
- 1,2 l
- 28 g
Eigentum 1.200 €
(Hochrechnung
2023)
Fahrbereitschaft VW T 6 Multivan 2.0 TDI Diesel - 8,0 l
- 209 g
Eigentum 850 €
(Hochrechnung
2023)
Fahrbereitschaft VW T 6 Multivan 2.0 TDI Diesel - 8,0 l
- 209 g
Eigentum 850 €
(Hochrechnung
2023)
Anlage 3
Seite 9 von 26
Fahrbereitschaft VW T 6 Multivan 2.0 TDI Diesel - 8,0 l
- 209 g
Eigentum 850 €
(Hochrechnung
2023)
Fahrbereitschaft VW T 6 Transporter 2.0
TDI
Diesel - 7,7 l
- 201 g
Eigentum 651 €
(Hochrechnung
2023)
Fahrbereitschaft VW Passat Variant GTE Plug-In-Hybrid
(Benzin)
- 1,4 l
- 31 g
Eigentum 351 €
(Hochrechnung
2023)
AA Das AA nutzt Pkw
mit alternativen
Antrieben
(Elektrofahrzeuge/
BEV) und hat keine
Pkw i. S. d.
Fragestellung
BMJ PStS Audi A8 60 TFSI e
quattro
Plug-In Hybrid
(Benzin)
- 2 l
- 45 g
Leasing 9.583 €
(Hochrechnung
2023)
StS BMW 745e Plug-In Hybrid - 2,2 l Leasing 937 €
Anlage 3
Seite 10 von 26
(Benzin) - 49 g (Hochrechnung
2023)
Fahrbereitschaft BMW 530e xDrive Plug-In- Hybrid
(Benzin)
- 2,0 l
- 46 g
Leasing 2.826 €
(Hochrechnung
2023)
Fahrbereitschaft Mercedes Benz E 300e Plug-In-Hybrid
(Benzin)
- 1,9 l
- 43 g
Eigentum 325 €
(Hochrechnung
2023)
Fahrbereitschaft Mercedes Benz E 300e Plug-In-Hybrid
(Benzin)
- 1,9 l
- 43 g
Eigentum 182 €
(Hochrechnung
2023)
Fahrbereitschaft VW T 6 Multivan 2.0 TDI Diesel - 6,1 l
- 159 g
Eigentum 394 €
(Hochrechnung
2023)
BMAS PStS MB S580e Benzin (Plug-In) 0,7 l
16 g
Leasing 9.294 €
Beauftragter BReg BMW 745e Benzin (Plug-In) 2,0 l
45 g
Leasing 5.146 €
Anlage 3
Seite 11 von 26
PStS MB S580e Benzin (Plug-In) 0,7 l
15 g
Leasing 2.681 €
StS MB E300e Benzin (Plug-In) 1,8 l
41 g
Leasing 541 €
Fuhrpark MB E220d Diesel 4,9 l
126 g
Eigentum 270 €
Fuhrpark BMW 530e Benzin (Plug-In) 1,4 l
33 g
Eigentum 516 €
Fuhrpark MB E220d Diesel 4,7 l
123 g
Eigentum 2.408 €
Fuhrpark BMW 530e Benzin (Plug-In) 1,4 l
33 g
Eigentum 143 €
Fuhrpark BMW 530e Benzin (Plug-In) 1,4 l
33 g
Eigentum 291 €
Fuhrpark VW Touran Diesel 4,6 l
121 g
Eigentum 730 €
Fuhrpark VW Passat GTE Benzin (Plug-In) 1,2 l
28 g
Eigentum 1.225 €
Anlage 3
Seite 12 von 26
Fuhrpark VW Multivan Diesel 6,0 l
157 g
Eigentum 1.237 €
Fuhrpark VW Multivan Diesel 6,0 l
157 g
Eigentum 1.033 €
Fuhrpark/Leitung MB S580e Benzin (Plug-In) 0,8 l
19 g
Leasing 1.877 €
Fuhrpark VW Touran Diesel 4,6 l
121 g
Eigentum 993 €
Fuhrpark BMW X1 Benzin (Plug-In) 1,8 l
40 g
Eigentum 693 €
Fuhrpark MB E220d Diesel 4,7 l
123 g
Eigentum 1.337 €
Fuhrpark BMW 530e Benzin (Plug-In) 1,4 l
33 g
Eigentum 544 €
Fuhrpark VW Caravelle Diesel 5,9 l
155 g
Eigentum 852 €
BMVg BM /
Generalinspekteur
Sondergeschützte Fzg. Benzin Nicht bekannt Alle angegebenen
Pkw:
Die Beantwortung
war innerhalb der
Anlage 3
Seite 13 von 26
Leasing gegebenen Frist für
alle angegebenen
Pkw nicht möglich.
Stv.
Generalinspekteur
MB V-Klasse Diesel 6,4/206
PStS BMW 7er Hybr. Diesel 6,0/194
PStS Audi A8 Hybr. Benzin 6,1/174
StS Audi A8 Hybr. Diesel 6,1/174
StS Audi A8 Hybr. Diesel 6,1/174
Besoldungsgruppe
B6+
Audi A6 Hybr. Diesel 4,6/194
Besoldungsgruppe
B6+
MB E-Klasse Diesel 3,6/148
Besoldungsgruppe
B6+
MB S-Klasse Diesel 8,1/169
Besoldungsgruppe
B6+
BMW 520i Hybr. Benzin 5,3/152
Anlage 3
Seite 14 von 26
Besoldungsgruppe
B6+
BMW 520D Hybr. Diesel 5,0/140
Fahrbereitschaft
BMVg Bonn
MB Vito Diesel 6,1/190
Fahrbereitschaft
BMVg Bonn
V-Klasse 250d Diesel 6,0/158
Fahrbereitschaft
BMVg Bonn
Audi A6 Diesel 4,7/146
Fahrbereitschaft
BMVg Bonn
BMW 520i Benzin 6,6/152
Fahrbereitschaft
BMVg Bonn
MB E-Klasse (5x) Diesel 3,9/148
VS-Systeme (Krypto) Ford Trend Diesel 7,5/198
VS-Systeme (Krypto) VW Life 2l TDI Diesel 3,9/115
KasKdt BMVg Bonn Renault Grandtour Benzin 5,2/136
BMVg
Materialbewirtschaftung
Renault Kasten L2H2 Diesel 6,0/208
Anlage 3
Seite 15 von 26
BMVg Brandschutz Ford Connect Kombi Diesel 4,8/152
BMEL Mitarbeiter BMEL 7 Audi
3 Mercedes
4 VW
1 BMW
1 Renault
5 x Hybrid
6 x Elektro
5 x Diesel
12.546,45 l
1.129 g/km
6 x Eigentum
11 x Leasing
StS Audi A6 Hybrid 1,2 l / 29 g/km Leasing 2.141 €
Pool Audi A6 Hybrid 1,2 l / 29 g/km Eigentum 1.941 €
Pool Audi A6 Hybrid 1,2 l / 29 g/km Leasing 987 €
PStS BMW 530e Hybrid 1,4 l / 33 g Leasing 273 €
Pool Mercedes E300 Hybrid 0,8 l/100km
19 g
Leasing 2.233 €
Pool VW Diesel 8,2 l / 215 g/km Eigentum 974 €
Anlage 3
Seite 16 von 26
Pool VW 7 HC Caravelle Diesel 5,9 l /155 g Eigentum 1.638 €
Pool VW Diesel 8,2 l / 215 g Eigentum 2.701 €
Pool VW Diesel 8,2 l / 215 g Eigentum 1.821 €
Pool Mercedes E220d Diesel 3,9/148 Eigentum 117 €
BMFSFJ Diesel: 1
Benzin: 9
Eigentum: 3
Leasing: 9
15.042 €
PStS Deligöz Audi A6 Limousine 7,4 Liter,
33 g CO2/km
PSt Lehmann Audi A6 Limousine 7,4 Liter,
33 g CO2/km
Fahrbereitschaft Audi A6 Limousine 7,4 Liter,
33 g CO2/km
Fahrbereitschaft BMW 330e Limousine 6,7 Liter,
31 g CO2/km
Fahrbereitschaft BMW 530e Touring 6,9 Liter,
Anlage 3
Seite 17 von 26
36 g CO2/km
BMG PStS Dittmar Audi A8 60 TFSI e
Hybrid
Hybrid Benziner - 2,0 ltr /100 km
- 45 CO₂-Ausstoß
g/km
Leasing 17.500 €
PStS Dittmar Audi A6 TFSI e Hybrid Benziner - 1,5 ltr /100 km
- 33 CO₂-Ausstoß
g/km
Leasing 2.800 €
PStS Franke S580e 4Matic Hybrid Benziner - 0,7 ltr /100 km
- 15 CO₂-Ausstoß
g/km
Leasing 11.000 €
PStS Franke Audi A6 TFSI e Hybrid Benziner - 1,5 ltr /100 km
- 33 CO₂-Ausstoß
g/km
Leasing 2.500 €
StS Draheim Audi A6 40 TDI Diesel - 4,8 ltr /100 km
- 126 CO₂-Ausstoß
g/km
Leasing 6.600 €
Fahrbereitschaft Audi A6 TFSI e Hybrid Benziner - 1,5 ltr /100 km
- 33 CO₂-Ausstoß
g/km
Leasing 9.400 €
Anlage 3
Seite 18 von 26
Fahrbereitschaft Audi A6 TFSI e Hybrid Benziner - 1,5 ltr /100 km
- 33 CO₂-Ausstoß
g/km
Leasing 5.000 €
Fahrbereitschaft Audi A6 TFSI e Hybrid Benziner - 1,5 ltr /100 km
- 33 CO₂-Ausstoß
g/km
Leasing 4.000 €
Fahrbereitschaft Mercedes E-Klasse
300e
Hybrid Benziner - 1,6 ltr /100 km
- 36 CO₂-Ausstoß
g/km
Leasing 1.200 €
Fahrbereitschaft Mercedes E-Klasse
300e
Hybrid Benziner - 1,5 ltr /100 km
- 34 CO₂-Ausstoß
g/km
Leasing 3.100 €
Fahrbereitschaft Audi A6 TFSI e Hybrid Benziner - 1,5 ltr /100 km
- 33 CO₂-Ausstoß
g/km
Leasing 2.700 €
Fahrbereitschaft VW Bus Diesel - 6,2 ltr /100 km
- 164 CO₂-Ausstoß
g/km
Eigentum 1.500 €
Selbstfahrer BMW 225e Hybrid Benziner - 1,9 ltr /100 km Leasing 1.500 €
Anlage 3
Seite 19 von 26
- 42 CO₂-Ausstoß
g/km
Selbstfahrer BMW 225e Hybrid Benziner - 1,9 ltr /100 km
- 42 CO₂-Ausstoß
g/km
Leasing 1.000 €
BMDV StS Henckel Audi A 8 Plug-in Hybrid,
Benzin
2,5 ltr.
54 CO2 g/km (nach
WLTP, gewichtet)
Leasing 4.870 € für 2022
StS Schnorr Audi A6 Plug-in-Hybrid,
Benzin
1,2 ltr.
29 CO2 g/km (nach
WLTP, gewichtet)
Leasing 1,489 €
StS Höppner BMW 530 e Plug-in Hybrid,
Benzin
1,5 ltr.
35 CO2 g/km (nach
WLTP, gewichtet)
Leasing 3.172 €
PStS Kluckert Audi A8 Plug-in Hybrid,
Benzin
2,5 ltr.
58 CO2 g/km (nach
WLTP, gewichtet)
Leasing 2.692 €
Anlage 3
Seite 20 von 26
PStS Theurer Audi A8 Plug-in Hybrid,
Benzin
1,9 ltr.
43 CO2 g/km (nach
WLTP, gewichet)
Leasing 22.622 €
PStS Luksic Audi A6 Plug-in Hybrid,
Benzin
1,2 ltr.
29 CO2 g/km (nach
WLTP, gewichtet)
Leasing 5.009 €
Alle Dienstreisenden 2 x BMW 530 e Plug-in Hybrid,
Benzin
1,5 ltr.
35 CO2 g/km (nach
WLTP, gewichtet)
Leasing 4.144 € (Mittelwert)
Alle Dienstreisenden 5 x Audi A 6 TFSI Plug-in Hybrid,
Benzin
1,2 ltr.
29 CO2 g/km (nach
WLTP, gewichtet)
Leasing 10.360 €
(Mittelwert)
Alle Dienstreisenden 9 x MB E 350 e Plug-in Hybrid,
Benzin
1,8 ltr.
40 CO2 g/km (nach
WLTP, gewichtet)
Leasing 18.648 €
(Mittelwert)
BMUV PStS Hoffmann 1 Audi A 6 50 TFSle Plug-In-Hybrid,
Benzin
1,2 ltr.
28 g CO2 g/km (nach
WLTP, gewichtet)
Leasing 3.194 €
Anlage 3
Seite 21 von 26
Mitarbeitende des
Fuhrparks BMUV
5 Audi A 6 50 TFSle Benzin Plug-In-
Hybrid, Benzin
1,2 ltr.
28 g CO2 g/km (nach
WLTP, gewichtet)
Leasing 15.917 €
Mitarbeitende des
Fuhrparks BMUV
VW T6 Caravelle TDI
Kleinbus
Diesel 6,0 ltr
155 g CO2 g/km
(nach WLTP,
gewichtet)
Eigentum 4.500 €
(Abschreibung)
BMBF PStS M.
Brandenburg
Audi A8 60 TFSI e
Quattro
Benzin/Elektro 1,9 l+ 22,5 kWh
43 g
Leasing 5.100 €/
652 €2
PStS J. Brandenburg Audi A8 TFSI e60
Quattro
Benzin/Elektro 2,8 l+ 20,9 kWh
64 g
Eigentum 4.736 €/
406 €
StS Döring BMW 745e Benzin/Elektro 2,0 l+ 18,6 kWh
46 g
Eigentum 1.331 €/
427 €
StS Haugg BMW 745e Benzin/Elektro 2,0 l+ 18,6 kWh
46 g
Eigentum 816 €/
652 €
StS Pirscher MB E 300 de Diesel/Elektro 1,3 l+20,3kWh
33 g
Eigentum 1.869 €/
106 €
2 Stromkosten
Anlage 3
Seite 22 von 26
Alle Beschäftigten MB E 300 de Diesel/Elektro 1,3 l+20,3kWh
33 g
Eigentum 173 €/
47 €
Alle Beschäftigten VW T6.1 Diesel 8,0 l
211 g
Eigentum 220 €
Alle Beschäftigten VW T6.1 Diesel 8 l
211g
Eigentum 819 €
Alle Beschäftigten MB E 300 de Diesel/Elektro 1,3 l+20,3kWh
33g
Eigentum 2.501 €/
90 €
Alle Beschäftigten VW Passat GTE Benzin/Elektro 1,3l + 16,0kWh
29 g
Leasing 1.170 €/
119 €
Alle Beschäftigten MB E 300 de Diesel/Elektro 1,3 l +20,3kWh
33 g
Eigentum 929 €/
94 €
Alle Beschäftigten MB E 300 de Diesel/Elektro 1,2 l + 21,9kWh
32 g
Eigentum 1.617 €/
105 €
Alle Beschäftigten VW Passat GTE Benzin/Elektro 1,2l + 15,9kWh
28 g
Leasing 1.057 €/
55 €
Alle Beschäftigten MB E 300 de Diesel/Elektro 1,2l + 22,0kWh
32 g
Eigentum 1.835 €/
0,23 €
Anlage 3
Seite 23 von 26
Alle Beschäftigten MB E 300 de Diesel/Elektro 1,3l + 20,3kWh
33 g
Eigentum 1.007 €/
62 €
Alle Beschäftigten Audi A6 50 TFSI E Benzin/Elektro 1,1l + 18,3kWh
27 g
Eigentum 376 €/
32 €
Alle Beschäftigten BMW 530e Benzin/Elektro 1,4l + 16,6kWh
32 g
Eigentum 2.330 €/
172 €
BMZ Poolfahrzeug Mercedes E300e Pl-hybrid
Benzin/ Elektro
1,7l/100km
38g/km
Eigentum 3.094 €/
2022
Benzin
Poolfahrzeug VW Passat Pl-hybrid
Benzin/ Elektro
1,4l/100km
33 g/km
Eigentum 893 €/
2022
Benzin
BMWSB 3 StS BMW 745 Le
Benzinhybrid
Benzin/Elektro 2,1 Liter / 49 g/km Leasing Gesamtkosten
2022:
19.500 €
BMW 745 e
Benzinhybrid
Benzin/Elektro 2,1 Liter / 49 g/km Leasing
Mercedes Benz E 300
Dieselhybrid
Diesel/Elektro 1,2 Liter / 32 g/km Eigentum
Anlage 3
Seite 24 von 26
BKM Staatsministerin Audi A 8 Hybrid (Benzin) 2,6 Liter/61 g/km Leasing 2022:
15.376 €
Beschäftigte 3x Mercedes Benz
E300e Limousine
Hybrid (Benzin) 1,8 Liter/41 g/km Eigentum Pro Pkw
2.400 € (Mittelwert)
Beschäftigte Audi A 6 Diesel 4,5 Liter/117 g/km Eigentum 2.804 € (Mittelwert)
BPA StS Hebestreit BMW ActiveHybrid 7 Benzin/ Elektro 2,2 ltr/100km
46g/km - CO2-
Leasing 799 €
Allgemeine
Fahrbereitschaft
Audi A6 Benzin/ Elektro 1,4 ltr/100km
26g/km - CO2-
Miete 416 €
Allgemeine
Fahrbereitschaft
Audi A6 Benzin/ Elektro 1,4 ltr/100km
26g/km - CO2-
Miete 973 €
Allgemeine
Fahrbereitschaft
BMW 530e Benzin/ Elektro 1,7 ltr/100km
34g/km - CO2-
Leasing 1.378 €
Allgemeine
Fahrbereitschaft
VW Multivan Benzin/ Elektro 1,6 ltr/100km
42g/km - CO2-
Leasing 3.434 €
f
h)
Anlage 3
Seite 25 von 26
Für gepanzerte oder modifizierte Fahrzeuge bitte den serienmäßigen Verbrauch, Fahrzeug- und Kraftstofftyp angeben und entsprechend
ausweisen:
a)
Ressort
b)
Nutzer/Nutzerkreis
c)
Fahrzeugtyp
d)
Kraftstofftyp
e)
Verbrauchsdaten
- l/100 km
- CO2-Ausstoß g/km
f)
Eigentum oder
Leasing
g)
Kosten/Jahr in
EURO (€)
BKA (BMI)
Eine
Aufschlüssel
ung nach
Fahrzeugtyp
en konnte
aufgrund
fehlender
systemseitig
er
Filtermöglich
keiten
(Modelle
werden als
Freitext
erfasst) nicht
Mitarbeitende des
BKA
Gesamtbestand: 847 Kfz
(inkl. VB-Kfz, Anhänger,
Schulungs-Kfz,
sondergeschützte Kfz
etc.) das BKA unterhält
eine Vielzahl
verschiedener
Fahrzeugtypen
Davon:
282 allgemeine
Fahrzeuge,
264 kriminalpolizeiliche
Spezial-, Einsatz- und
Unterstützungsfahrzeug
e,
Benzin: 284 Kfz
Diesel: 426 Kfz
Elektro: 15 Kfz
Flüssiggas:
2 Kfz
Hybrid-Benzin
(mild):
46 Kfz
Hybrid-Benzin
(Plug-In):
28 Kfz
Durchschnitt Gesamt
Fuhrpark:
4,54 l/100km
179 CO2 g/km
Überwiegend
Eigentum, 17
Mietwagen
Schätzung für 2023:
1.209.000 €
Anlage 3
Seite 26 von 26
vorgenomme
n werden.
Wir haben
insofern nach
den Kfz-
Konzepten
differenziert
und dies als
Hinweis in
der Tabelle
(Frage 9a bis
9g) vermerkt.
101
Schulungsfahrzeuge,
227 Fahrzeuge der
Sicherungsgruppe
Hybrid-Diesel
(mild):
51
Hybrid-Diesel
(Plug-In):
4 Kfz
Ohne Antrieb
(Anhänger):
18 Stk.
Anlage 4
Seite 1 von 18
Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Lutze u. a. und der Fraktion DIE LINKE.
BT-Drucksache 20/6514
Antwort zu Frage 12:
Ressort
Geschäftsbereichsbehörde
a)
Stellenanzahl
i) 2021
ii) 2022
iii) 2023
b)
Voll-/
Teilzeit
i) 2021
ii) 2022
iii) 2023
c)
Geschlechterquote
w: weiblich
m: männlich
i) 2021
ii) 2022
iii) 2023
d)
Personalüberhang
i) 2021
ii) 2022
iii) 2023
BKAmt i) 20
ii) 24
iii) 22
E4/E5 Kraftfahrer
Tarifvertrag (TV) Bund
i) Vollzeit
ii) Vollzeit
iii) Vollzeit
i) 100% M
ii) 100% M
iii) 100% M
i)-iii) entfällt
BMWK i) 17 EG 4
ii) 16 EG 4, 1 EG 5
iii) 16 EG 4, 1 EG 5
Vollzeit:
i) 17
ii) 17
iii) 17
i) 100 % m
ii) 100 % m
iii) 100 % m
i) entfällt
ii) entfällt
iii) entfällt
Anlage 4
Seite 2 von 18
BAFA i) 2 EG 4
ii) 2 EG 4
iii) 2 EG 4
Vollzeit:
i) 2
ii) 2
iii) 2
i) 100 % m
ii) 100 % m
iii) 100 % m
i) entfällt
ii) entfällt
iii) entfällt
BAM i) 4 EG 5
ii) 3 EG 5
iii) 3 EG 5
Vollzeit:
i) 4
ii) 3
iii) 3
i) 100 % m
ii) 100 % m
iii) 100 % m
i) entfällt
ii) entfällt
iii) entfällt
BGR i) 2 EG 4
ii) 2 EG 4
iii) 2 EG 4
Vollzeit:
i) 2
ii) 2
iii)2
i) 100 % m
ii) 100 % m
iii) 100 % m
i) entfällt
ii) entfällt
iii) entfällt
BKartA i) 2 EG 4
ii) 2 EG 4
iii) 2 EG 4
Vollzeit:
i) 2
ii) 2
iii) 2
i) 100 % m
ii) 100 % m
iii) 100 % m
i) entfällt
ii) entfällt
iii) entfällt
BNetzA i) 4 EG 4
ii) 4 EG 4
iii) 4 EG 4
Vollzeit:
i) 4
ii) 4
iii) 4
i) 100 % m
ii) 100 % m
iii) 100 % m
i) entfällt
ii) entfällt
iii) entfällt
Anlage 4
Seite 3 von 18
PTB i) 4 EG 4
ii) 4 EG 4
iii) 4 EG 4
Vollzeit:
i) 4
ii) 4
iii) 4
i) 100 % m
ii) 100 % m
iii) 100 % m
i) entfällt
ii) entfällt
iii) entfällt
BMF Anmerkung:
Kraftfahrer werden lt.
TV Kraftfahrer Bund
eingruppiert:
Cheffahrer oder
Kraftfahrer mit EG 4,
Pauschalgruppe 4
i) 21
ii) 18
iii) 17
Vollzeit:
i) 21
ii) 18
iii) 17
i) 20m, 1w
ii) 17m, 1w
iii) 17m
i) 0
ii) 0
iii) 0
GZD i)
63 (E 4)
2 (A 4)
4 (E 5)
1 (E 6)
1 (E 7)
ii)
67 (E 4)
2 (A 4)
4 (E 5)
1 (E 6)
1 (E 7)
i)
100 %
100 %
100 %
5 %
12,5 %
ii)
100 %
100 %
100 %
5 %
12,5 %
i-iii)
100 % m
i)
11
2
3
0
0
ii)
10
2
3
0
0
Anlage 4
Seite 4 von 18
iii)
64 (E 4)
2 (A 4)
4 (E 5)
1 (E 6)
1 (E 7)
iii)
100 %
100 %
100 %
5 %
12,5 %
iii)
8
2
3
0
0
BZSt i)
1 (E 4)
ii)
1 (E 4)
iii)
0
i)
100 %
ii)
100 %
iii)
0
i–ii)
100 % m
i–iii)
0
BMI i) 27
ii) 27
iii) 23
i) 25 Vollzeit
ii) 25 Vollzeit
iii) 19 Vollzeit
i) 100 % m
ii) 100 % m
iii) 100 % m
i) keinen
ii) keinen
iii) keinen
BAMF Für den Fuhrpark gibt es
kein gesondertes Stellen-
Soll. Die Bedarfe sind im
Gesamt-Soll der Funktion
„Arbeiter“ (eD) geführt.
Eine Separierung ist nicht
möglich. Die
In VZÄ:
i) 9,0/0,5
ii) 8,0/0,5
iii) 7,0/0,5
In Köpfe:
i) 9/1
ii) 8/1
i)-iii)
m: 100%
w: 0%
Durch das Fehlen eines
gesonderten Stellen-Solls
lässt sich ein
Personalüberhang nicht
bemessen. Allerdings
entsprach und entspricht
die Anzahl der
Anlage 4
Seite 5 von 18
Kraftfahrertätigkeit ist mit E
4 TV EntgO Bund bewertet
(unter zusätzlicher
Anwendung des
KraftfahrerTV Bund).
iii) 7/1 eingesetzten
Kraftfahrenden stets dem
Bedarf des Bundesamtes
unter Berücksichtigung der
bundesweiten
Standortstruktur.
BBK i) 6
ii) 6
iii) 6
i) 6
ii) 6
iii) 6
i) 16,67%
ii) 16,67%
iii) 16,67%
i)-iii) entfällt
BeschA i) 1
ii) 1
iii) 1
i) VZ
ii) VZ
iii) VZ
i) 100% m
ii) 100% m
iii) 100% m
i)-iii) entfällt
BKA
Die Daten beziehen
sich auf die aktuelle
Stellenbesetzung des
gesamten
Arbeitsbereichs des
zentrales
Fuhrparkmanagement
i) 96
ii) 102
iii) 94
i) 2 / 94
ii) 2 / 100
iii) 0 / 94
i) m 91,7%/ w 8,3%
ii) m 92,2%/ w 7,8%
iii) m 91,5%/ w8,5%
i) 0
ii) 0
iii) 0
Anlage 4
Seite 6 von 18
(Grundsatz,
Beschaffung,
Verwaltung,
Fahrdienst,
Werkstätten).
BKG i) 1
ii) 1
iii) 1
i) 1 (VZ)
ii) 1 (VZ)
iii) 1 (VZ)
i) 1 (M)
ii) 1 (M)
iii) 1 (M)
i) 0
ii) 0
iii) 0
BpB i) 1
ii) 1
iii) 1
i) 1 (Vollzeit)
ii) 1 (Vollzeit)
iii) 1 (Vollzeit)
i) 1 (männlich)
ii) 1 (männlich)
iii) 1 (männlich)
i) 0
ii) 0
iii) 0
BPOL 2021
A 13 h-A 15 1
A 11-A 13 gZ 32
A 10-A 12 53
A 9 g-A 11 173
A 7-A 9 mZ 403
E 8-E 9a 58
E 8-E 8 9
E 7-E 8 1
E 6-E 8 1
2022
A 13 h-A 15 1
A 11-A 13 gZ 46
A 11-A 13 g 1
A 10-A 12 43
A 9 g-A 11 177
A 7-A 9 mZ 392
E 9 b-E 9 b 1
E 8-E 9a 57
E 8-E 8 9
2023
A 13 h-A 15 1
A 11-A 13 gZ 46
A 11-A 13 g 1
A 10-A 12 43
A 9 g-A 11 177
A 7-A 9 mZ 392
E 9 b-E 9 b 1
E 8-E 9a 57
E 8-E 8 9
keine Angabe
Anlage 4
Seite 7 von 18
E 6-E 6 26
E 5-E 8 62
E 5-E 7 173
E 5-E 5 10
E 4-E 5 221
E 4-E 4 27
E 3-E 5 4
E 3-E 4 190
E 3-E 3 4
SUMME: 1448
E 7-E 8 1
E 6-E 8 1
E 6-E 6 26
E 5-E 8 62
E 5-E 7 173
E 5-E 5 10
E 4-E 5 220
E 4-E 4 27
E 3-E 5 4
E 3-E 4 188
E 3-E 3 4
SUMME: 1443
E 7-E 8 1
E 6-E 8 1
E 6-E 6 26
E 5-E 8 62
E 5-E 7 173
E 5-E 5 10
E 4-E 5 220
E 4-E 4 27
E 3-E 5 4
E 3-E 4 188
E 3-E 3 4
SUMME: 1443
BSI i) 4
ii) 4
iii) 4
i) 4/0
ii) 4/0
iii) 4/0
i) m
ii) m
iii) m
i) 0
ii) 0
iii) 0
BVA i)-iii) 7 i)-iii) 6 Vollzeit + 1 Teilzeit i)-iii) 7 männlich i)-iii) 0
HS Bund i)-iii) jeweils 2 Stellen i)-iii) 2 x Vollzeit i)-iii) 2 x m i)-iii) entfällt
StBA/BiB i) 2
ii) 2
i) 0/2
ii) 0/2
i) M/2
ii) M/2
i) 0
ii) 0
Anlage 4
Seite 8 von 18
iii) 2 iii) 0/2 iii) M/2 iii) 0
ZITiS i) 2
ii) 2
iii) 2
i)-iii) beide in Vollzeit i)-iii) beide männlich i)-iii) Fehlanzeige
AA i) 25 Dienstposten (DP),
davon 20 nach Entg. E4
und 5 nach Entg. E5
ii) 27 DP, davon 22 nach
Entg. E4 und 5 nach Entg.
E5
iii) 29 DP, davon 21 nach
Entg. E4 und 8 nach Entg.
E5
i) Alle Vollzeit
ii) Alle Vollzeit
iii) Alle Vollzeit
i) 100% m
ii) 100% m
iii) 100% m
i) Kein Personalüberhang
ii) Kein Personalüberhang
iii) Kein Personalüberhang
BfAA i) 0
ii) 3 DP mit teilweiser
Fahrtätigkeit
iii) 3 DP mit teilweiser
Fahrtätigkeit
i) entfällt
ii) Alle Vollzeit
iii) Alle Vollzeit
i) entfällt
ii) 100% m
iii) 100% m
i) entfällt
ii) Kein Personalüberhang
iii) Kein Personalüberhang
Anlage 4
Seite 9 von 18
DAI i)
5 DP mit teilweiser
Fahrtätigkeit
ii)
5 DP mit teilweiser
Fahrtätigkeit
iii)
5 DP mit teilweiser
Fahrtätigkeit
i) Alle Vollzeit
ii) Alle Vollzeit
iii) Alle Vollzeit
i) 100% m
ii) 100% m
iii) 100% m
i) Kein Personalüberhang
ii) Kein Personalüberhang
iii) Kein Personalüberhang
BMJ Die
Kraftfahrertätigkeit ist
mit E 4 TV EntgO
Bund bewertet (unter
zusätzlicher
Anwendung des
KraftfahrerTV Bund).
i) 12
ii) 10
iii) 9
i) VZ
ii) VZ
iii) VZ
i) 11m, 1 w
ii) 10 m
iii) 9 m
i) 0
ii) 0
iii) 0
DPMA i) 3,23
ii) 3,23
iii) 3,23
i) VZ
ii) VZ
iii) VZ
i) m
ii) m
iii) m
i) 0
ii) 0
iii) 0
BfJ i) 3
ii) 3
iii) 3
i) VZ
ii) VZ
iii) VZ
i) m
ii) m
iii) m
i) 0
ii) 0
iii) 0
Anlage 4
Seite 10 von 18
BMAS i) 17
(8 x Chefkraftfahrer; 9 x
Kraftfahrer
Pauschalgruppe IV gem.
TV Kraftfahrer Bund)
ii) 17
(8 x Chefkraft-fahrer; 9 x
Kraftfahrer
Pauschalgruppe IV gem.
TV Kraft-fahrer Bund)
iii) 16
(8 x Chefkraftfahrer; 8 x
Kraftfahrer
Pauschalgruppe IV gem.
TV Kraftfahrer Bund)
i) 17
ii) 17
iii) 16
i) 5,9% w
ii) 5,9% w
iii) 6,3% w
i) 0
ii) 0
iii) 0
BAG i) 1
Pauschalgruppe I gem. TV
Kraftfahrer Bund
ii) 1
Pauschalgruppe I gem. TV
Kraftfahrer Bund
iii) 1
Pauschalgruppe I gem. TV
Kraftfahrer Bund
i) 1
ii) 1
iii) 1
i) 100% m
ii) 100% m
iii) 100% m
i) 0
ii) 0
iii) 0
Anlage 4
Seite 11 von 18
BAS i) 2
ii) 2
iii) 1
alle Stellen eingruppiert in
Pauschalgruppe 4 TV
Kraftfahrer Bund
i) 2
ii) 2
iii) 1
alle Vollzeit
i) 0 %
ii) 0 %
iii) 0 %
alle Kraftfahrer männlich
i) 0
ii) 0
iii) 0
BAuA i) 2
Pauschalgruppe I und II
gem. TV Kraftfahrer Bund
ii) 1
Pauschalgruppe I gem. TV
Kraftfahrer Bund
iii) 0
i) 2
ii) 1
iii) 0
i) 0 %
alle männlich
ii) 0 %
alle männlich
iii) Fehlanzeige
i)-iii) Fehlanzeige
BMVg
Dienstsitz
Berlin
i) E4:13 E5: 5
ii) E4:15 E5:5
iii) E4:17 E5:5
i) 18 Vollzeit
ii) 20 Vollzeit
iii) 22 Vollzeit
i) 18 m
ii) 19 m/ 1 w
iii) 21 m/ 1 w
i) 0
ii) 0
iii) 0
Dienstsitz
Bonn
i) s. Antwort
ii) E4:8
iii) E4:8
i) s. Antwort
ii) 8 Vollzeit
iii) 8 Vollzeit
i) s. Antwort
ii) 8 m
iii) 8 m
i) s. Antwort
ii) 0
iii) 0
BMEL i-iii) je 10x E4 i)-iii) jeweils Vollzeit i)-iii) 100 % männlich i)-iii) kein
Personalüberhang
Anlage 4
Seite 12 von 18
Thünen-Institut i) 2, E3
3, E5
ii) 2, E3
3, E5
iii) 2, E3
3, E5
i) Vollzeit
ii) Vollzeit
iii) Vollzeit
i) 3 M, 2 W
ii) 3 M, 2W
iii) 3 M, 2W
i)-iii) Kein
Personalüberhang
BVL i)-iii) 2 i)-iii) Vollzeit i)-iii) 50/50 i)-iii) entfällt
JKI i) 2
ii) 2
iii) 2
i) Vollzeit
ii) Vollzeit
iii) Vollzeit
i) 100% m
ii) 100% m
iii) 100% m
i)-iii) Kein
Personalüberhang
FLI i) 2,0 x E4
ii) 2,0 x E4
iii) 2,0 x E4
i) Vollzeit
ii) Vollzeit
iii) Vollzeit
i) 100% m
ii) 100% m
iii) 100% m
i) 0
ii) 0
iii) 0
BMFSFJ i) 11
ii) 13
iii) 12
i) 11xVZ
ii) 13xVZ
iii) 12xVZ
i) 9xM, 2xW
ii) 11xM, 2xW
iii) 10xM, 2xW
i)-iii)
Kein Personalüberhang
BaFzA i) 4,5
ii) 3,0
iii) 3,0
i) 4x VZ, 1x TZ
ii) 3x VZ
iii) 3x VZ
i) 4x M, 1x W
ii) 2xM, 1xW
iii) 2xM, 1xW
i)-iii)
Kein Personalüberhang
BMG i) 15,0 E 4 i) alle Vollzeit i) alle m i) keiner
Anlage 4
Seite 13 von 18
1,0 E 5
ii) 12,0 E 4
1,0 E 5
iii) 13,0 E 4
2,0 E 5
ii) alle Vollzeit
iii) alle Vollzeit
ii) alle m
iii) alle m
ii) keiner
iii) keiner
RKI i) 5 à E4
ii) 6 à E4
iii) 6 à E4, 1 à E8
i) 5 Vollzeit
ii) 6 Vollzeit
iii) 7 Vollzeit
i) m
ii) m
iii) m
i) keiner
ii) keiner
iii) keiner
PEI i) 1,0 E4
ii) 1,0 E4
iii) 1,0 E4
i) Vollzeit
ii) Vollzeit
iii) Vollzeit
i) m
ii) m
iii) m
i) keiner
ii) keiner
iii) keiner
BfArM i) 3,0 E4
ii) 3,0 E4
iii) 3,0 E4Z (Zulage
begründet sich aus
sonstigen Tätigkeiten
außerhalb des
Fahrdienstes)
i) Vollzeit
ii) Vollzeit
iii) Vollzeit
i) m
ii) m
iii) m
i) keiner
ii) keiner
iii) keiner
BMDV i) 23,0 E 4
ii) 24,0 E 4
iii) 23,0 E 4
i) Vollzeit
ii) Vollzeit
iii) Vollzeit
i) 4% w
96% m
ii) 4% w
i) 3,0 kw-Stellen
ii) 3,0 kw-Stellen
iii) 3,0 kw-Stellen
Anlage 4
Seite 14 von 18
96% m
iii) 4% w
96% m
BASt i) 4,0 E5
ii) 4,0 E5
iii) 4,0 E5
i) Vollzeit
ii) Vollzeit
iii) Vollzeit
i) 100% m
ii) 100% m
iii) 100% m
i)-iii) entfällt
KBA i) 1,0 E 4
ii) 1,0 E 4
iii)1,0 E 4
i) Vollzeit
ii) Vollzeit
iii) Vollzeit
i) 100% m
ii) 100% m.
iii) 100% m.
i)-iii) entfällt
EBA i) 1,0 E 4
ii) 1,0 E 4
iii) 1,0 E 4
i) Vollzeit
ii) Vollzeit
iii) Vollzeit
i) 100% m.
ii) 100% m
iii) 100% m
i)-iii) entfällt
GDWS i) 46,5 E 4
ii) 48,0 E 4
iii) 44,0 E 4
i) Vollzeit
ii) Vollzeit
iii) Vollzeit
i) 2 % w
98% m
ii) 2 % w
98% m
iii) 2 % w
98% m
i)-iii) entfällt
BAW i) 1,0 E 4
ii) 1,0 E 4
i) Vollzeit
ii) Vollzeit
i) 100% m
ii) 100% m
i)-iii) entfällt
Anlage 4
Seite 15 von 18
iii) 0 iii) 0 iii) 0
BSH i) 4,0 E 4,
1,0 E 5
ii) 4,0 E 4,
1,0 E 5
iii) 4,0 E 4,
1,0 E 5
i) Vollzeit
ii) Vollzeit
iii) Vollzeit
i) 100% m
ii) 100% m
iii) 100% m
i)-iii) entfällt
DWD i) 15,0 E 4
ii) 15,0 E 4
iii) 15,0 E 4
i) Vollzeit
ii) Vollzeit
iii) Vollzeit
i) 7% w
93% m
ii) 7% w
93% m
iii) 7% w
93% m
i)-iii) entfällt
BAV i) 1,0 E 4
ii) 1,0 E 4
iii) 1,0 E 4
i) Vollzeit
ii) Vollzeit
iii) Vollzeit
i) 100% m.
ii) 100% m
iii) 100% m
i)-iii) entfällt
FBA i) 1,0 E 4
ii) 1,0 E 4
iii) 1,0 E 4
i) Vollzeit
ii) Vollzeit
iii) Vollzeit
i) 100% m
ii) 100% m
iii) 100% m
i)-iii) entfällt
Anlage 4
Seite 16 von 18
BMUV Vergütung nach
Kraftfahrer TV
i)17 (16xE4, 1xA9m,
Abordnung)
ii) 18(17 x E 4, 1x A9m,
Abordnung)
iii) 17(16xE4, 1xA9m,
Abordnung)
i) 17 VZ
ii) 18 VZ
iii) 17 VZ
i) 2w/15m
ii) 2w/16m
iii) 2w/15m
i) 0
ii) 0
iii) 0
UBA
(Vergütung nach
Kraftfahrer TV)
i) 3 E4
ii) 3 E4
iii) 3 E4
i) 3 VZ
ii) 3 VZ
iii) 3 VZ
i) 3m
ii) 3m
iii) 3m
i) 0
ii) 0
iii) 0
BASE
(Vergütung nach
Kraftfahrer TV)
i) 1 E4
ii) 1 E4
iii) 1 E4
i) 1 VZ
ii) 1 VZ
iii) 1VZ
i) 1m
ii) 1m
iii) 1m
i) 0
ii) 0
iii) 0
BfN
(Vergütung nach
Kraftfahrer TV)
i) 1 E4
ii) 1 E4
iii) 1 E4
i) 1VZ
ii) 1VZ
iii) 1VZ
i) 1m
ii) 1m
iii) 1m
i) 0
ii) 0
iii) 0
BfS
(Vergütung nach
Kraftfahrer TV)
i) 2,9 E4
ii) 2,5 E4
iii) 2,2 E4
i) 2,9VZ
ii) 2,5VZ
iii) 2,2VZ
i) 2,9m
ii) 2,5m
iii) 2,2m
i) 0
ii) 0
iii) 0
BMBF i) 19 (E4) i) 19 VZ i) 5,3% w i) 0
Anlage 4
Seite 17 von 18
ii) 19 (E4)
iii) 19 (E4)
ii) 19 VZ
iii) 19 VZ
ii) 5,3% w
iiii) 5,3% w
ii) 0
iii) 0
BMZ i), ii), iii)
12 EG4
i, ii), iii)
12 Vollzeit
i), ii), iii)
1 w 11 m
8,33% und 91,67%
i)-iii) keinen
BMWSB BMWSB i) 4 (EG 4)
ii) 5 (EG 4)
iii) 5 (EG 4)
i) Vollzeit
ii) Vollzeit
iii) Vollzeit
i) 100% M
ii) 100% M
iii) 100% M
i)-iii) Keine Auskunft
möglich
(BBR i) 12 (EG 4)
ii) 12 (EG 4)
iii) 10 (EG 4)
i) Vollzeit
ii) Vollzeit
iii) Vollzeit
i) 100% M
ii) 100% M
iii) 100% M
i)-iii) Keine Auskunft
möglich
BKM i) 5 (E4)
ii) 6 (E4)
iii) 6 (E4)
i)-iii) Vollzeit i)-iii) 100% m i)-iii) entfällt
BArch i) 15 (14xEG4, 1xEG5)
ii) 15 (EG 4)
iii) 13 (EG 4)
i-iii) Vollzeit i)-iii) 100 % m i)-iii) 0
BPA i) 8
ii) 8
iii) 8
i) Vollzeit
ii) Vollzeit
iii) Vollzeit
i) 1 w, 7 m
ii) 1 w, 7 m
iii) 1 w, 7 m
i) 0
ii) 0
iii) 0
Anlage 4
Seite 18 von 18
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]