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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Umsetzung der Neuregelungen des Ausländerzentralregisters

(insgesamt 17 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

01.06.2023

Aktualisiert

15.08.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/666204.05.2023

Umsetzung der Neuregelungen des Ausländerzentralregisters

der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 1. November 2022 sind zahlreiche Neuregelungen des am 9. Juni 2021 verabschiedeten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZRG) in Kraft getreten. Die Neuregelungen erweitern den Kranz der im Ausländerzentralregister (AZR) gespeicherten Daten um Angaben zum Geburtsland, zu einem Doktorgrad, zu einer ausländischen Personenidentitätsnummer sowie zur Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen. Erstmals werden zu allen Ausländerinnen und Ausländern mit Ausnahme von Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union (EU) die gegenwärtige Anschrift sowie frühere Anschriften im Bundesgebiet gespeichert. Seit dem 1. November 2022 sind gemäß § 6 Absatz 5 Nummer 1 und 3 AZRG Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über Anerkennung, Ablehnung oder Aufhebung des Schutzstatus nach dem Asylgesetz oder nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes sowie gerichtliche Entscheidungen in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren mitsamt der zugrunde liegenden Dokumente im Ausländerzentralregister zu speichern und unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 6 AZRG an die ersuchende Stelle zu übermitteln. Diese teils hochpersönlichen Daten unterliegen im Ausländerzentralregister dem Zugriff zahlreicher Behörden, weit über den Kreis der Migrationsverwaltung hinaus.

Die Fragestellenden interessiert die Umsetzung dieser Neuregelungen und insbesondere die datenschutzrechtliche Abfederung durch Schutzvorkehrungen für Betroffene und Kontrollmechanismen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Welche zugrunde liegenden Dokumente sollen nach § 6 Absatz 5 Nummer 1 und 3 AZRG im Ausländerzentralregister gespeichert werden, betrifft dies neben den Entscheidungsgründen auch das Anhörungsprotokoll und das Protokoll der Gerichtsverhandlung?

2

Wie viele Daten im Sinne des § 6 Absatz 5 Nummer 1 AZRG und wie viele Dokumente (bitte differenzieren) wurden seit dem 1. November 2022 an das Ausländerzentralregister übermittelt, wie viele hiervon wurden jeweils gespeichert (bitte nach Monaten und übermittelnden Stellen differenzieren)?

Wie viele Daten und wie viele Dokumente (bitte differenzieren) im Sinne des § 6 Absatz 5 Nummer 3 AZRG wurden seit dem 1. November 2022 an das Ausländerzentralregister übermittelt (bitte nach Monaten und übermittelnden Stellen differenzieren), wie viele hiervon wurden jeweils gespeichert (bitte nach Monaten und übermittelnden Stellen differenzieren)?

3

Ist eine Speicherung der Daten bzw. Dokumente nach § 6 Absatz 5 Nummer 1 AZRG zu vor dem 1. November 2022 getroffenen Entscheidungen des BAMF über Anerkennung, Ablehnung oder Aufhebung des Schutzstatus nach dem Asylgesetz oder nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes und nach § 6 Absatz 5 Nummer 3 AZRG zu vor dem 1. November 2022 getroffenen aufenthalts- und asylrechtlichen Gerichtsentscheidungen mitsamt den zugrunde liegenden Dokumenten vorgesehen oder bereits vollzogen?

4

Für den Fall, dass eine Umsetzung der Dokumentenspeicherung nach § 6 Absatz 5 Nummer 1 und 3 AZRG erst verzögert und nach Verabschiedung entsprechender Weisungsinstrumente erfolgt oder erfolgt ist, ist vorgesehen, rückwirkend Dokumente zu den seit dem 1. November 2022 getroffenen Entscheidungen zu speichern?

5

Wie viele

a) BAMF-Bescheide,

b) BAMF-Anhörungsprotokolle,

c) Gerichtsentscheidungen,

d) weitere Unterlagen

wurden bislang jeweils im Volltext, ggf. teilgeschwärzt, gespeichert?

6

Erhalten die Ausländerbehörden (weiterhin) Abschlussmitteilungen des BAMF über den Ausgang des Asylverfahrens, auf welchem Weg, und welche Informationen und Dokumente beinhalten diese Mitteilungen?

7

Werden Entscheidungen nach § 6 Absatz 5 AZRG vor ihrer Rechtskraft im Ausländerzentralregister gespeichert, und falls ja, erfolgt im Ausländerzentralregister ein Vermerk über die fehlende Rechtskraft?

8

Wie wird in der Praxis die Vorgabe umgesetzt, dass nach § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG eine Speicherung der zugrunde liegenden Dokumente unterbleiben soll, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen, und wie wird die Vorgabe umgesetzt, dass Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unkenntlich gemacht werden müssen?

a) Wer ist hierfür zuständig, und wer ist verantwortlich für die Entscheidung darüber, ob ein Begründungstext und andere Dokumente im Ausländerzentralregister gespeichert und welche Stellen unkenntlich gemacht werden (bitte differenzieren nach § 6 Absatz 5 Nummer 1 und § 6 Absatz 5 Nummer 3 AZRG); wie viel Personal welcher Stellen wird hierfür eingesetzt bzw. eingesetzt werden (bitte so differenziert wie möglich angeben)?

b) Erfolgen diese Entscheidung und deren Umsetzung im Fall des § 6 Absatz 5 Nummer 1 AZRG durch das BAMF und im Fall des § 6 Absatz 5 Nummer 3 AZRG durch das für eine asylrechtliche Entscheidung zuständige Gericht, und wenn nein, was ist der Fall (bitte differenziert antworten)?

c) Gibt es bereits Verwaltungsvorgaben oder Anweisungen zur praktischen Anwendung, insbesondere Hinweise dazu, wann schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen und was unter dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zu verstehen und unkenntlich zu machen ist (bitte mit Datum benennen, und was sehen diese Verwaltungsvorgaben ggf. vor (bitte ausführen)?

d) Was ist der aktuelle Stand bei der Entwicklung und Umsetzung interner Weisungsinstrumente, wonach Entscheidungen mit Begründungstexten an das AZR nur dann übermittelt werden sollen, wenn ihre Entscheidungsnatur keine Fluchtgründe oder andere Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, enthalten (vgl. Antwort zu den Fragen 35 und 35b auf Bundestagsdrucksache 20/5870), ist dieses Weisungsinstrument mittlerweile entwickelt, und falls ja, wie ist der genaue Wortlaut, bzw. was kann die Bundesregierung zumindest zu den wesentlichen Inhalten mitteilen?

Wie ist die demnach geplante Speicherung insbesondere nur von Anerkennungsentscheidungen, „in denen regelmäßig“, so die Bundesregierung (ebd.), „keine Wiedergabe der entscheidungserheblichen Gründe erfolgt“, mit dem Wortlaut von § 6 Absatz 5 Satz 1 AZRG vereinbar, der grundsätzlich eine Speicherung von Dokumenten vorsieht, und welche Weisungsregelungen sind insbesondere für Dokumente nach § 6 Absatz 5 Nummer 3 AZRG vorgesehen, weil nach Kenntnis der Fragestellenden die einen Schutzstatus anerkennenden Gerichtsentscheidungen regelmäßig eine Wiedergabe der entscheidungserheblichen Gründe enthalten, sodass eine entsprechende Regelung diesbezüglich nach ihrer Auffassung unmöglich erscheint (bitte begründen)?

e) Falls die Entscheidung über die Umsetzung des § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG in Bezug auf § 6 Absatz 5 Nummer 3 ARZG den Gerichten obliegt, wer entwickelt entsprechende Dienstanweisungen oder Standards für die Gerichte?

Gibt es einheitliche Vorgaben, auf die man sich länderübergreifend geeinigt hat?

Welche inhaltlichen Vorgaben zur Unkenntlichmachung oder Nichtspeicherung von asyl- und aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen gelten derzeit?

f) Bei wie vielen Dokumenten ist bislang wegen entgegenstehender überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person von einer Speicherung abgesehen worden?

g) Wie viele Dokumente wurden mit unkenntlich gemachten Textstellen gespeichert?

h) In wie vielen Fällen wurden gänzlich ungeschwärzte Dokumente gespeichert?

i) Wie viel Mehrarbeit und Mehrkosten entstehen voraussichtlich jährlich durch das Erfordernis der Unkenntlichmachung von Erkenntnissen aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung?

j) Gibt es eine regelmäßige oder stichprobenartige verwaltungsinterne Kontrolle, ob die Schutzvorkehrungen des § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG angemessen umgesetzt werden?

9

Wie oft und von welchen Behörden wurden seit ihrer Speicherung BAMF-Bescheide, Anhörungsprotokolle und Gerichtsentscheidungen abgerufen (bitte differenzieren)?

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Zahl und Zweck der Abrufe dieser Dokumente?

10

Wie genau wird in der Praxis die Unerlässlichkeit eines Abrufs von Dokumenten nach § 6 Absatz 5 AZRG i. V. m. § 10 Absatz 6 AZRG bestätigt, und wie legt die abfragende Person dar, dass weitere Informationen nicht rechtzeitig von der aktenführenden Behörde zu erlangen sind und die Daten übermittelt werden dürfen (vgl. Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 20/5870)?

Gibt es hierfür ein Freifeld oder verschiedene Auswahlmöglichkeiten?

Falls Letzteres der Fall ist, welche Auswahlmöglichkeiten sind dies?

11

Wie beurteilt die Bundesregierung, wie beurteilen die beteiligten Bundesbehörden (insbesondere das BAMF) und wie beurteilen nach Kenntnis der Bundesregierung die Gerichte bzw. die Bundesländer (bitte bei der Antwort differenzieren und ausführen, inwieweit Gerichte oder die Bundesländer hierzu gegenüber der Bundesregierung oder den Bundesbehörden Stellung genommen haben) die Neuregelung zu § 6 Absatz 5 Nummer 1 und 3 AZRG und insbesondere die Verpflichtung zur Speicherung von den der Entscheidung zugrunde liegenden Dokumenten, die auf schutzbedürftige Interessen der Betroffenen zu prüfen und bei denen Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unkenntlich zu machen sind, in Bezug auf ihre Verhältnismäßigkeit und Sinnhaftigkeit vor dem Hintergrund des damit verbundenen Aufwands im Vergleich zum vermuteten Mehrwert (bitte benennen), und ist seitens der Bundesregierung ggf. beabsichtigt, diese Neuregelung wieder zu ändern bzw. zurückzunehmen (bitte begründen)?

12

Werden Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b, 5c und 5d AZRG seit dem 1. November 2022 in allen neuen Datensätzen gespeichert oder auch rückwirkend in bestehenden Datensätzen ergänzt, falls Letzeres der Fall ist, wie werden diese Daten rückwirkend erhoben, oder erfolgt die Speicherung auf Grundlage bereits erhobener Daten?

13

Wie wird die ausländische Personenidentifikationsnummer festgestellt?

Von wie vielen Personen ist die ausländische Personenidentitätsnummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b AZRG im Ausländerzentralregister gespeichert (bitte auch nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?

14

Bei wie vielen im Ausländerzentralregister gespeicherten Personen sind nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 AZRG freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit in ihrem Datensatz gespeichert (bitte auch nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?

15

Zu welchen Zeitpunkten und durch welche Stellen werden Daten über die Religionszugehörigkeit erhoben?

Wird dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Angabe freiwillig ist?

Wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Religionszugehörigkeit im AZR gespeichert wird und für viele weitere Behörden sichtbar ist?

Welche internen Anweisungen oder Absprachen gibt es hierzu (bitte mit Datum und Inhalt benennen)?

16

Für wie viele Datensätze wurden nach § 8 Absatz 3 AZRG Abgleiche zwischen dem Bundesverwaltungsamt und der aktenführenden oder übermittelnden Stelle vorgenommen, um eventuelle Abweichungen zu berichtigen?

Wie viele Fehler wurden durch das Verfahren entdeckt und korrigiert?

17

Wird der Zweck einer Datenabfrage im AZR bei manuellen bzw. automatisierten Datenabrufen mit Ausnahme des Abrufs von Grunddaten nach § 14 Absatz 1 AZRG stets protokolliert?

a) Wie konkret ist der Zweck bei einem Übermittlungsersuchen anzugeben?

Ist für die Angabe eines Zwecks im automatisierten Verfahren nach § 22 Absatz 4 AZRG ein Freifeld vorgesehen oder stehen bereits verschiedene Zwecke zur Auswahl, und welche Zwecke sind das?

In welcher Form und Ausführlichkeit ist der Zweck im Wege eines Übermittlungsersuchens außerhalb des automatisierten Verfahrens anzugeben?

b) Warum wird der Zweck bei der Datenauskunft an Betroffene nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht mitgeteilt (vgl. Gesellschaft für Freiheitsrechte, Das Ausländerzentralregister, eine Datensammlung außer Kontrolle, S. 12)?

Berlin, den 28. April 2023

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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