[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/6662 –
Umsetzung der Neuregelungen des Ausländerzentralregisters
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 1. November 2022 sind zahlreiche Neuregelungen des am 9. Juni 2021
verabschiedeten Gesetzes zur Weiterentwicklung des
Ausländerzentralregisters (AZRG) in Kraft getreten. Die Neuregelungen erweitern den Kranz der im
Ausländerzentralregister (AZR) gespeicherten Daten um Angaben zum
Geburtsland, zu einem Doktorgrad, zu einer ausländischen
Personenidentitätsnummer sowie zur Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an
Integrationskursen. Erstmals werden zu allen Ausländerinnen und Ausländern mit
Ausnahme von Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union (EU) die
gegenwärtige Anschrift sowie frühere Anschriften im Bundesgebiet
gespeichert. Seit dem 1. November 2022 sind gemäß § 6 Absatz 5 Nummer 1 und 3
AZRG Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) über Anerkennung, Ablehnung oder Aufhebung des Schutzstatus
nach dem Asylgesetz oder nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes
sowie gerichtliche Entscheidungen in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen
Verfahren mitsamt der zugrunde liegenden Dokumente im Ausländerzentralregister
zu speichern und unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 6 AZRG an die
ersuchende Stelle zu übermitteln. Diese teils hochpersönlichen Daten
unterliegen im Ausländerzentralregister dem Zugriff zahlreicher Behörden, weit über
den Kreis der Migrationsverwaltung hinaus.
Die Fragestellenden interessiert die Umsetzung dieser Neuregelungen und
insbesondere die datenschutzrechtliche Abfederung durch Schutzvorkehrungen
für Betroffene und Kontrollmechanismen.
1. Welche zugrunde liegenden Dokumente sollen nach § 6 Absatz 5
Nummer 1 und 3 AZRG im Ausländerzentralregister gespeichert werden,
betrifft dies neben den Entscheidungsgründen auch das
Anhörungsprotokoll und das Protokoll der Gerichtsverhandlung?
Nach § 6 Absatz 5 Nummern 1 und 3 des Gesetzes über das
Ausländerzentralregister (AZRG) sollen im Ausländerzentralregister (AZR) Entscheidungen des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über Anerkennung,
Ablehnung oder Aufhebung des Schutzstatus nach dem Asylgesetz oder nach § 60
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7095
20. Wahlperiode 01.06.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 1. Juni 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes sowie gerichtliche Entscheidungen in
asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren gespeichert werden.
Anhörungsprotokolle und Protokolle von Gerichtsverhandlungen sind von der Regelung nicht
umfasst.
2. Wie viele Daten im Sinne des § 6 Absatz 5 Nummer 1 AZRG und wie
viele Dokumente (bitte differenzieren) wurden seit dem 1.
November 2022 an das Ausländerzentralregister übermittelt, wie viele hiervon
wurden jeweils gespeichert (bitte nach Monaten und übermittelnden
Stellen differenzieren)?
Wie viele Daten und wie viele Dokumente (bitte differenzieren) im Sinne
des § 6 Absatz 5 Nummer 3 AZRG wurden seit dem 1. November 2022
an das Ausländerzentralregister übermittelt (bitte nach Monaten und
übermittelnden Stellen differenzieren), wie viele hiervon wurden jeweils
gespeichert (bitte nach Monaten und übermittelnden Stellen
differenzieren)?
Zum 1. November 2022 traten die Reglungen zur „Dokumentenablage“ im
AZR nach § 6 Absatz 5 AZRG in Kraft und wurden technisch umgesetzt. Die
Verpflichtung und Berechtigung einer Behörde zur Übermittlung eines
Dokuments zur Speicherung im AZR besteht nur, wenn die Behörde zur
Übermittlung des Sachverhalts verpflichtet und berechtigt ist, der dem Dokument
zugrunde liegt. Nur wenn eine Behörde diesen Grundsachverhalt melden darf,
darf sie grundsätzlich auch ein dazugehöriges Dokument speichern. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, kann die Behörde das entsprechende Dokument
selbstständig im AZR einspeichern. Es erfolgt keine Differenzierung zwischen einem
übermittelten und einem gespeicherten Dokument. Jedes übermittelte
Dokument nach § 6 Absatz 5 Nummern 1, 3 AZRG wird im AZR gespeichert, sofern
die Behörde zur Übermittlung an das AZR berechtigt und verpflichtet ist und
die Voraussetzungen des § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG nicht vorliegen. Eine
Differenzierung von einzelnen Daten des Dokuments und dem Dokument selbst
erfolgt anhand der verschiedenen Kennungen, die den einzelnen Sachverhalten
zugeordnet sind.
Die Anzahl der seit dem 1. November 2022 im AZR gespeicherten Dokumente
i. S. v. § 6 Absatz 5 Nummern 1, 3 AZRG ist der nachfolgenden Tabelle zu
entnehmen. Einzelne Daten, die sich aus den Dokumenten ergeben, können nicht
ausgewertet werden.
Dokument Meldende Behördengruppe Monat Anzahl der Dokumente
§ 6 Abs. 5 Nr. 1 BAMF Außenstelle Dezember 2022 1
BAMF Außenstelle Januar 2023 1
BAMF Außenstelle Februar 2023 1
§ 6 Abs. 5 Nr. 3 BAMF Außenstelle Januar 2023 1
BAMF Außenstelle März 2023 2
SUMME 6
3. Ist eine Speicherung der Daten bzw. Dokumente nach § 6 Absatz 5
Nummer 1 AZRG zu vor dem 1. November 2022 getroffenen Entscheidungen
des BAMF über Anerkennung, Ablehnung oder Aufhebung des
Schutzstatus nach dem Asylgesetz oder nach § 60 Absatz 5 oder 7 des
Aufenthaltsgesetzes und nach § 6 Absatz 5 Nummer 3 AZRG zu vor dem
1. November2022 getroffenen aufenthalts- und asylrechtlichen
Gerichtsentscheidungen mitsamt den zugrunde liegenden Dokumenten
vorgesehen oder bereits vollzogen?
Eine Speicherung im Sinne der Fragestellung ist nicht vorgesehen.
4. Für den Fall, dass eine Umsetzung der Dokumentenspeicherung nach § 6
Absatz 5 Nummer 1 und 3 AZRG erst verzögert und nach
Verabschiedung entsprechender Weisungsinstrumente erfolgt oder erfolgt ist, ist
vorgesehen, rückwirkend Dokumente zu den seit dem 1. November 2022
getroffenen Entscheidungen zu speichern?
Eine rückwirkende Speicherung ist nicht vorgesehen.
5. Wie viele
a) BAMF-Bescheide,
b) BAMF-Anhörungsprotokolle,
c) Gerichtsentscheidungen,
d) weitere Unterlagen
wurden bislang jeweils im Volltext, ggf. teilgeschwärzt, gespeichert?
Auf die Antworten zu den Fragen 1, 2 und 8d wird verwiesen.
6. Erhalten die Ausländerbehörden (weiterhin) Abschlussmitteilungen des
BAMF über den Ausgang des Asylverfahrens, auf welchem Weg, und
welche Informationen und Dokumente beinhalten diese Mitteilungen?
Die zuständigen Ausländerbehörden erhalten vom BAMF unverändert
Abschlussmitteilungen. Die Übermittlung erfolgt regelmäßig über das
standardisierte Datenaustauschformat auf XML-Basis (XÖV). Abschlussmitteilungen
enthalten Informationen über den unanfechtbaren Ausgang des Asylverfahrens
sowie allgemeine Hinweise für die Ausländerbehörden.
7. Werden Entscheidungen nach § 6 Absatz 5 AZRG vor ihrer Rechtskraft
im Ausländerzentralregister gespeichert, und falls ja, erfolgt im
Ausländerzentralregister ein Vermerk über die fehlende Rechtskraft?
Ob ein zugrunde liegendes Dokument nach § 6 Absatz 5 AZRG vor
Rechtskraft der Entscheidung gespeichert wird, hängt davon ab, wann die
Entscheidung selbst im AZR zu erfassen ist. Dies kann auch bereits vor Rechtskraft der
Fall sein. So ist etwa die Ablehnung des Asylantrags bereits mit Bekanntgabe
zu speichern. Dies wird durch das zu speichernde Zustellungsdatum im AZR
ersichtlich. Sobald die Entscheidung rechtskräftig ist, wird zudem das Datum
der Unanfechtbarkeit hinterlegt. Anhand der jeweiligen zusätzlichen
Informationen wird daher deutlich, in welchem Stadium sich die Entscheidung
befindet.
8. Wie wird in der Praxis die Vorgabe umgesetzt, dass nach § 6 Absatz 5
Satz 2 AZRG eine Speicherung der zugrunde liegenden Dokumente
unterbleiben soll, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der
betroffenen Person entgegenstehen, und wie wird die Vorgabe umgesetzt, dass
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
unkenntlich gemacht werden müssen?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 35 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5870 wird verwiesen.
a) Wer ist hierfür zuständig, und wer ist verantwortlich für die
Entscheidung darüber, ob ein Begründungstext und andere Dokumente im
Ausländerzentralregister gespeichert und welche Stellen unkenntlich
gemacht werden (bitte differenzieren nach § 6 Absatz 5 Nummer 1
und § 6 Absatz 5 Nummer 3 AZRG); wie viel Personal welcher
Stellen wird hierfür eingesetzt bzw. eingesetzt werden (bitte so
differenziert wie möglich angeben)?
b) Erfolgen diese Entscheidung und deren Umsetzung im Fall des § 6
Absatz 5 Nummer 1 AZRG durch das BAMF und im Fall des § 6
Absatz 5 Nummer 3 AZRG durch das für eine asylrechtliche
Entscheidung zuständige Gericht, und wenn nein, was ist der Fall (bitte
differenziert antworten)?
Die Fragen 8a und 8b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zuständig für die Speicherungstatbestände nach § 6 Absatz 5 Nummer 1 wie
auch Nummer 3 AZRG ist das BAMF.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 35a der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5870
verwiesen.
c) Gibt es bereits Verwaltungsvorgaben oder Anweisungen zur
praktischen Anwendung, insbesondere Hinweise dazu, wann
schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen und was unter
dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zu verstehen und
unkenntlich zu machen ist (bitte mit Datum benennen, und was sehen
diese Verwaltungsvorgaben ggf. vor (bitte ausführen)?
d) Was ist der aktuelle Stand bei der Entwicklung und Umsetzung
interner Weisungsinstrumente, wonach Entscheidungen mit
Begründungstexten an das AZR nur dann übermittelt werden sollen, wenn ihre
Entscheidungsnatur keine Fluchtgründe oder andere Daten, die den
Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, enthalten (vgl.
Antwort zu den Fragen 35 und 35b auf Bundestagsdrucksache 20/5870),
ist dieses Weisungsinstrument mittlerweile entwickelt, und falls ja,
wie ist der genaue Wortlaut, bzw. was kann die Bundesregierung
zumindest zu den wesentlichen Inhalten mitteilen?
Wie ist die demnach geplante Speicherung insbesondere nur von
Anerkennungsentscheidungen, „in denen regelmäßig“, so die
Bundesregierung (ebd.), „keine Wiedergabe der entscheidungserheblichen
Gründe erfolgt“, mit dem Wortlaut von § 6 Absatz 5 Satz 1 AZRG
vereinbar, der grundsätzlich eine Speicherung von Dokumenten
vorsieht, und welche Weisungsregelungen sind insbesondere für
Dokumente nach § 6 Absatz 5 Nummer 3 AZRG vorgesehen, weil nach
Kenntnis der Fragestellenden die einen Schutzstatus anerkennenden
Gerichtsentscheidungen regelmäßig eine Wiedergabe der
entscheidungserheblichen Gründe enthalten, sodass eine entsprechende
Regelung diesbezüglich nach ihrer Auffassung unmöglich erscheint (bitte
begründen)?
Die Fragen 8c und 8d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Weisungsinstrumente befinden sich aktuell in der Abstimmung und sollen
kurzfristig implementiert werden.
Im Übrigen wird hierzu auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 35a der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5870
verwiesen.
e) Falls die Entscheidung über die Umsetzung des § 6 Absatz 5 Satz 2
AZRG in Bezug auf § 6 Absatz 5 Nummer 3 ARZG den Gerichten
obliegt, wer entwickelt entsprechende Dienstanweisungen oder
Standards für die Gerichte?
Gibt es einheitliche Vorgaben, auf die man sich länderübergreifend
geeinigt hat?
Welche inhaltlichen Vorgaben zur Unkenntlichmachung oder
Nichtspeicherung von asyl- und aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen
gelten derzeit?
Die Entscheidung über die Umsetzung des § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG in Bezug
auf § 6 Absatz 5 Nummer 3 AZRG obliegt dem BAMF. Die Gerichte haben
nicht die Berechtigung, die Dokumente im AZR zu speichern (siehe Antwort
zu den Fragen 8a und 8b).
f) Bei wie vielen Dokumenten ist bislang wegen entgegenstehender
überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person von
einer Speicherung abgesehen worden?
Auf die Antwort zu den Fragen 8c und 8d wird verwiesen. Eine statistische
Erfassung ist nicht vorgesehen.
g) Wie viele Dokumente wurden mit unkenntlich gemachten Textstellen
gespeichert?
h) In wie vielen Fällen wurden gänzlich ungeschwärzte Dokumente
gespeichert?
Die Fragen 8g und 8h werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird zunächst auf die Antwort zu den Fragen 8c und 8d verwiesen. Die
Umsetzung steht noch bevor. Entsprechend der Antwort der Bundesregierung zu
Frage 35 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/5870 soll auf eine Speicherung von Inhalten, die aufgrund der
möglichen Betroffenheit des Kernbereichs privater Lebensgestaltung großflächig zu
schwärzen wären, verzichtet werden.
i) Wie viel Mehrarbeit und Mehrkosten entstehen voraussichtlich
jährlich durch das Erfordernis der Unkenntlichmachung von
Erkenntnissen aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 35a der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5870 wird verwiesen.
j) Gibt es eine regelmäßige oder stichprobenartige verwaltungsinterne
Kontrolle, ob die Schutzvorkehrungen des § 6 Absatz 5 Satz 2
AZRG angemessen umgesetzt werden?
Die Umsetzung erfolgt anhand zentral vorgegebener Weisungen.
9. Wie oft und von welchen Behörden wurden seit ihrer Speicherung
BAMF-Bescheide, Anhörungsprotokolle und Gerichtsentscheidungen
abgerufen (bitte differenzieren)?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Zahl und Zweck der
Abrufe dieser Dokumente?
Die Anzahl der Abrufe sowie die abrufenden Behördengruppen der Dokumente
nach § 6 Absatz 5 Nummern 1, 3 AZRG können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden. Eine Differenzierung bezüglich des abgerufenen
Dokumententyps ist nicht möglich.
Dokumentenabruf Behördengruppe Summe Abrufe
(01.11.2022 bis 30.04.2023)
Asylstatus Ausländerbehörden 6
Asylstatus BAMF-Außenstellen 1
Gesamtsumme 7
In Bezug auf den Zweck, der bei Abruf von Dokumenten angegeben wird,
handelt es sich nach § 8 Absatz 3 Nummer 34 der AZRG-
Durchführungsverordnung (AZRG-DV) stets um „Abruf von Dokumenten“.
Dieser ist sowohl in der Abrufnachricht an der Schnittstelle als auch beim
Abruf über die AZR-Weboberfläche immanent und wird daher systemseitig
automatisiert gesetzt, nachdem die abrufende Stelle das Vorliegen der
Abrufvoraussetzungen nach § 10 Absatz 6 AZRG bestätigt hat.
10. Wie genau wird in der Praxis die Unerlässlichkeit eines Abrufs von
Dokumenten nach § 6 Absatz 5 AZRG i. V. m. § 10 Absatz 6 AZRG
bestätigt, und wie legt die abfragende Person dar, dass weitere Informationen
nicht rechtzeitig von der aktenführenden Behörde zu erlangen sind und
die Daten übermittelt werden dürfen (vgl. Antwort zu Frage 35 auf
Bundestagsdrucksache 20/5870)?
Gibt es hierfür ein Freifeld oder verschiedene Auswahlmöglichkeiten?
Falls Letzteres der Fall ist, welche Auswahlmöglichkeiten sind dies?
Beim Zugriff auf Dokumente im Registerportal muss die Unerlässlichkeit des
Abrufs zuvor bestätigt werden. Diese Abfrage erfolgt durch die technische
Implementierung einer Checkbox, welche vor dem Dokumentenabruf zu
bestätigen ist.
11. Wie beurteilt die Bundesregierung, wie beurteilen die beteiligten
Bundesbehörden (insbesondere das BAMF) und wie beurteilen nach
Kenntnis der Bundesregierung die Gerichte bzw. die Bundesländer (bitte bei
der Antwort differenzieren und ausführen, inwieweit Gerichte oder die
Bundesländer hierzu gegenüber der Bundesregierung oder den
Bundesbehörden Stellung genommen haben) die Neuregelung zu § 6 Absatz 5
Nummer 1 und 3 AZRG und insbesondere die Verpflichtung zur
Speicherung von den der Entscheidung zugrunde liegenden Dokumenten, die
auf schutzbedürftige Interessen der Betroffenen zu prüfen und bei denen
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
unkenntlich zu machen sind, in Bezug auf ihre Verhältnismäßigkeit und
Sinnhaftigkeit vor dem Hintergrund des damit verbundenen Aufwands im
Vergleich zum vermuteten Mehrwert (bitte benennen), und ist seitens der
Bundesregierung ggf. beabsichtigt, diese Neuregelung wieder zu ändern
bzw. zurückzunehmen (bitte begründen)?
Nach heutigem Kenntnisstand hält die Bundesregierung die Regelung für
erforderlich. Allerdings werden die Verhältnismäßigkeit und Sinnhaftigkeit vor dem
Hintergrund des damit verbundenen Aufwands im Vergleich zum vermuteten
Mehrwert in der Evaluierung des Gesetzes überprüft.
Zur Beurteilung der Regelung durch Gerichte und Länder hat die
Bundesregierung keine Erkenntnis.
12. Werden Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b, 5c und 5d AZRG seit dem
1. November 2022 in allen neuen Datensätzen gespeichert oder auch
rückwirkend in bestehenden Datensätzen ergänzt, falls Letzeres der Fall
ist, wie werden diese Daten rückwirkend erhoben, oder erfolgt die
Speicherung auf Grundlage bereits erhobener Daten?
Anschriften nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Nummer 5c und 5d AZRG sind
bei allen ausländischen Personen, die keine Unionsbürger sind, zu speichern.
Nach § 3 Absatz 1 Nummer 5c AZRG sind die gegenwärtige Anschrift im
Bundesgebiet und das Einzugsdatum zu erfassen. Nach § 3 Absatz 1 Nummer 5d
AZRG sind die früheren Anschriften im Bundesgebiet und das Auszugsdatum
zu erfassen.
Die Anschriften sind jeweils einzutragen, wenn die Tatsache zur Kenntnis
gelangt ist.
Eine Verpflichtung zum Nachtragen besteht nicht, wenngleich rückwirkend
Daten aufgrund bestehender Informationen nachgetragen werden können.
Sofern noch keine Informationen zur Anschrift im Bundesgebiet vorliegen, ist
davon auszugehen, dass diese Daten beim nächsten Behördenkontakt erhoben
und im AZR gespeichert werden.
13. Wie wird die ausländische Personenidentifikationsnummer festgestellt?
Von wie vielen Personen ist die ausländische Personenidentitätsnummer
nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b AZRG im Ausländerzentralregister
gespeichert (bitte auch nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
Ausländische Personenidentifikationsnummern werden in bestimmten Ländern
mit Geburt vergeben, um so auch bei dort rechtlich möglichen
Namensänderungen die Identität zweifelsfrei zuordnen zu können. Ändert eine Person seinen/
ihren Vor- sowie Nachnamen, was in verschiedenen Ländern unproblematisch
möglich ist, gibt es keine weiteren Möglichkeiten diese Person sicher zu
identifizieren. Die ausländische Personenidentifikationsnummer wird von
vorgelegten Ausweisdokumenten übernommen.
Zum Stichtag 31. März 2023 war bei 26 153 Personen eine ausländische
Personenidentitätsnummer erfasst. Die Verteilung der wichtigsten
Staatsangehörigkeiten kann der folgenden Tabelle entnommen werden.
Gesamt 26.153
darunter:
Syrien, Arabische Republik 10.867
Türkei 5.171
Ukraine 1.477
Georgien 1.340
Afghanistan 921
Iran, Islamische Republik 734
Nordmazedonien 565
Venezuela 516
Albanien 464
Serbien 410
Kosovo 340
Moldau (Republik) 318
Bosnien und Herzegowina 268
Irak 265
Kuba 243
14. Bei wie vielen im Ausländerzentralregister gespeicherten Personen sind
nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 AZRG freiwillig gemachte Angaben zur
Religionszugehörigkeit in ihrem Datensatz gespeichert (bitte auch nach
den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Zum Stichtag 31. März 2023 waren bei 2 902 369 Personen freiwillige
Angaben zur Religionszugehörigkeit erfasst. Die Verteilung der wichtigsten
Staatsangehörigkeiten kann der folgenden Tabelle entnommen werden.
Gesamt 2.902.369
darunter:
Syrien, Arabische Republik 524.443
Ukraine 503.043
Afghanistan 251.183
Irak 192.164
Türkei 128.759
Iran, Islamische Republik 80.666
Albanien 79.840
Russische Föderation 70.907
Gesamt 2.902.369
darunter:
Serbien 70.744
Kosovo 56.719
Eritrea 54.343
Nigeria 53.943
Pakistan 47.149
Georgien 44.868
Nordmazedonien 43.387
15. Zu welchen Zeitpunkten und durch welche Stellen werden Daten über
die Religionszugehörigkeit erhoben?
Wird dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Angabe freiwillig
ist?
Wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Religionszugehörigkeit
im AZR gespeichert wird und für viele weitere Behörden sichtbar ist?
Welche internen Anweisungen oder Absprachen gibt es hierzu (bitte mit
Datum und Inhalt benennen)?
Soweit das BAMF eine Speicherung von Daten über die
Religionszugehörigkeit im AZR im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5 AZRG vornimmt, erfolgt
dies nur nach entsprechender Einverständniserklärung des Ausländers. Das
BAMF belehrt über die Freiwilligkeit der Angaben zur Religionszugehörigkeit
und deren Speicherung im AZR im Rahmen der förmlichen Asylantragstellung.
Belehrung und Einverständnis des Ausländers werden schriftlich dokumentiert
und zur Asylverfahrensakte genommen.
16. Für wie viele Datensätze wurden nach § 8 Absatz 3 AZRG Abgleiche
zwischen dem Bundesverwaltungsamt und der aktenführenden oder
übermittelnden Stelle vorgenommen, um eventuelle Abweichungen zu
berichtigen?
Wie viele Fehler wurden durch das Verfahren entdeckt und korrigiert?
§ 8 Absatz 3 AZRG ermächtigt lediglich die Asyl- und Ausländerbehörden zu
einem Datenabgleich zwischen ihrem Bestand und dem des AZR über die
Registerbehörde (BAMF).
Der Bestandsabgleich nach § 8a AZRG zwischen dem Datenbestand im AZR
und dem entsprechenden Datenbestand der aktenführenden Behörde bzw.
öffentlichen Stelle trat zum 1. Mai 2023 in Kraft und ermächtigt auch die
Registerbehörde dazu Datenabgleiche anzustoßen. Diese werden derzeit statistisch
nicht erfasst, jedoch unter Angabe eines eigenen Geschäftsvorfalls
protokolliert.
Eine Aussage zu der Anzahl der abgeglichenen Datensätze sowie zu den
entdeckten Fehlern ist nicht möglich, da es für diesen Wert keine technische
Übertragungsmöglichkeit im Standard XAusländer gibt.
17. Wird der Zweck einer Datenabfrage im AZR bei manuellen bzw.
automatisierten Datenabrufen mit Ausnahme des Abrufs von Grunddaten
nach § 14 Absatz 1 AZRG stets protokolliert?
Jede Abfrage aus dem AZR erfolgt unter Angabe eines Zwecks.
a) Wie konkret ist der Zweck bei einem Übermittlungsersuchen
anzugeben?
Ist für die Angabe eines Zwecks im automatisierten Verfahren nach
§ 22 Absatz 4 AZRG ein Freifeld vorgesehen oder stehen bereits
verschiedene Zwecke zur Auswahl, und welche Zwecke sind das?
In welcher Form und Ausführlichkeit ist der Zweck im Wege eines
Übermittlungsersuchens außerhalb des automatisierten Verfahrens
anzugeben?
Eine Anfrage ohne Zweckangabe wird nicht verarbeitet. Der angegebene
Zweck wird gemäß § 13 Absatz 1 AZRG aufgezeichnet und kann im Rahmen
von datenschutzrechtlichen Kontrollverfahren herangezogen werden.
Die Zwecke, anhand derer ein Abruf erfolgen kann, sind in § 8 Absatz 3
AZRG-DV vorgegeben. Jeder Behörde stehen nur die sich für sie aus dem
Gesetz ergebenen Zwecke zur Auswahl zur Verfügung.
Bei schriftlichen Ersuchen ist der Abrufzweck auf dem Antrag anzugeben.
Hierfür stehen dieselben Zwecke nach § 8 Absatz 3 AZRG-DV zur Auswahl.
Der § 8 Absatz 3 Satz 1 AZRG-DV legt fest, dass die nach § 10 Absatz 1
Satz 2 AZRG erforderliche Angabe zum Verarbeitungszweck aus der
Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens
besteht, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Eine Übermittlung ist bei
schriftlichen Ersuchen zu versagen, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Ein solcher Anhaltspunkt
für die Versagung der Datenübermittlung kann gegeben sein, wenn der
angegebene Zweck außerhalb der Aufgabenstellung der ersuchenden Stelle liegt.
b) Warum wird der Zweck bei der Datenauskunft an Betroffene nach
Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht
mitgeteilt (vgl. Gesellschaft für Freiheitsrechte, Das
Ausländerzentralregister, eine Datensammlung außer Kontrolle, S. 12)?
Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat die
betroffene Person u. a. einen Auskunftsanspruch auf die Verarbeitungszwecke. Es steht
ihr aber auch frei, den Anspruch entsprechend zu konkretisieren. Im
angesprochenen Fall wurden explizit Selbstauskünfte nach § 34 AZRG beantragt, so
dass den anfragenden Personen daran gelegen ist darüber informiert zu werden,
welche Daten zur eigenen Person im Register gespeichert wurden. Die
Betroffenen haben entsprechende Auskünfte hierüber erhalten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]