[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kay Gottschalk, Jörg Schneider,
Jörn König, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/6829 –
Steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltskosten für Angehörige im Ausland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltskosten für Angehörige im
Ausland ist ein komplexes Thema. Generell gilt, dass Unterhaltszahlungen an im
Ausland lebende Angehörige in vielen Fällen steuerlich nach § 33a Absatz 1
des Einkommensteuergesetzes (EStG;
www.gesetze-im-internet.de/estg/__33
a.html) absetzbar sind, sofern es sich um eine regelmäßige Zahlung handelt.
Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um diese Kosten
von der Steuer absetzen zu können. So müssen die Zahlungen beispielsweise
nachweisbar sein und es darf kein Unterhaltsanspruch in Deutschland
bestehen. Auch müssen die Zahlungen den steuerpflichtigen Angehörigen
zugeflossen sein und sie müssen die Unterhaltskosten selbst getragen haben.
Die Höhe des maximal absetzbaren Betrages entspricht dem Grundfreibetrag
und wird regelmäßig angepasst. Für 2023 liegt er bei 10 908 Euro.
Um die teils niedrigeren Lebenshaltungskosten im Ausland abzubilden, gibt es
vier Ländergruppen, nach denen die absetzbaren Unterhaltskosten gekürzt
werden (Ländergruppe 1: 100 Prozent; 2: 75 Prozent; 3: 50 Prozent; 4: 25
Prozent;
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schrei
ben/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-11-11-beruecksichtigung-auslaendisc
her-verhaeltnisse.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
1. In welcher Gesamthöhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2010 Unterhaltskosten für im Ausland lebende Angehörige steuerlich
abgesetzt (bitte jährlich nach Ländergruppen und Ländern aufschlüsseln)?
2. Für wie viele im Ausland lebende angehörige Personen wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 Unterhaltskosten steuerlich
abgesetzt (bitte jährlich nach Ländergruppen und Ländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Daten darüber vor, in welcher Gesamthöhe
seit 2010 Unterhaltskosten für im Ausland lebende Angehörige steuerlich abge-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7031
20. Wahlperiode 26.05.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 26. Mai 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
setzt wurden. Ebenso unbekannt ist, für wie viele im Ausland lebende
angehörige Personen Unterhaltskosten steuerlich abgesetzt wurden.
In der amtlichen Lohn- und Einkommensteuerstatistik ist lediglich die Anzahl
der unterhaltsleistenden Steuerpflichtigen und die Gesamtsumme aller
steuerlich berücksichtigten Aufwendungen nach § 33a Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) erfasst, jedoch nicht die Anzahl bzw. der Wohnsitz der
Unterhaltsempfänger. Zudem wurden die Daten der Lohn- und
Einkommensteuerstatistik bis zum Veranlagungsjahr 2010 nur dreijährlich aufbereitet. Erst
ab 2012 gibt es eine jährliche Bundesstatistik zur Lohn- und Einkommensteuer,
die alle veranlagten und nichtveranlagten Steuerpflichtigen umfasst. Aufgrund
der gesetzlichen Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen und der
notwendigen Dauer der Arbeiten zur Erstellung der Statistik liegen die Angaben nur bis
2019 vor.
Danach wurden in den Veranlagungsjahren seit 2010 folgende Gesamtbeträge
an Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 EStG steuerlich abgesetzt.
Lohn- und Einkommensteuerstatistik
Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Unterhaltsaufwendungen nach § 33a
Absatz 1 EStG
Veranlagungsjahr Unterhaltsaufwendungen
nach § 33a Absatz 1 EStG
Steuerpflichtige Summe in 1.000 Euro
2010 550.740 2.139.456
2012 505.751 2.025.014
2013 509.892 2.063.585
2014 519.671 2.163.169
2015 560.974 2.405.795
2016 589.367 2.622.466
2017 584.375 2.634.935
2018 574.005 2.599.257
2019 546.425 2.504.480
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)
3. In welcher Gesamthöhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2010 Unterhaltskosten für im Ausland lebende Angehörige steuerlich
nicht anerkannt (bitte jährlich nach Ländergruppen und Ländern
aufschlüsseln)?
4. Für wie viele im Ausland lebende angehörige Personen wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 Unterhaltskosten steuerlich nicht
anerkannt (bitte jährlich nach Ländergruppen und Ländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
5. Wie kontrollieren nach Kenntnis der Bundesregierung die Finanzämter,
dass die Angaben zu anrechnungspflichtigen Einkommen der
unterhaltenen Angehörigen im Ausland korrekt sind?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine näheren Angaben vor. Für die
Entscheidung im Einzelfall sind die Landesfinanzbehörden zuständig. Sie bedienen
sich bei der Ermittlung des Sachverhalts der Beweismittel, die sie nach
pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten (§ 92 der Abgabenordnung – AO).
Darüber hinaus trägt der Steuerpflichtige nach den im Steuerrecht geltenden
allgemeinen Beweisgrundsätzen für Steuerermäßigungen die objektive
Beweislast (§ 90 AO). Dies gilt in besonderem Maße bei Auslandssachverhalten.
6. Wo werden regelmäßig Zahlen und Statistiken zu den steuerlich
absetzbaren Unterhaltskosten für im Ausland lebende Angehörige
veröffentlicht?
Der Bundesregierung sind keine derartigen Statistiken bekannt.
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ISSN 0722-8333]